Lexipedia

Entscheid

VB.2019.00308

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00308

9. Juli 2020Deutsch25 min

(URT.2020.21890)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2019.00308

Urteil

der 3. Kammer

vom 9. Juli 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin

Nicole Bürgin.

In Sachen

Parteien 1, 2, 3, 4.1, 4.2, 5, 6, 7.1, 7.2, 8,

alle vertreten durch RA A,

Beschwerdeführende,

gegen

1. Gemeinderat B,

2. Baudirektion Kanton Zürich,

3. Tierschutzverein C,

vertreten durch D,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Baubewilligung

und Ausnahmebewilligung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 8. Januar 2018 erteilte der

Gemeinderat B dem Tierschutzverein C (fortan Tierschutzverein) die

Baubewilligung (Ausnahmebewilligung) für die Erweiterung und Umnutzung des

Wohn- und Oekonomiegebäudes E-Weg 03 in X (Kat.-Nr. 01) zu einem

Tierheim. Im Unter- und Erdgeschoss des Oekonomieteils sollen unter anderem

neun Hundeboxen (inkl. Quarantänebox) mit acht vorgelagerten Zwingern an der

nördlichen und westlichen Hausseite erstellt werden. Zwei Hundeausläufe

befinden sich auf der West- und der Ostseite des Tierheims mit 220 m2

und 303 m2. Wegen des zu erwartenden Hundegebells wurden

verschiedene schalldämmende bauliche und organisatorische Massnahmen angeordnet.

Östlich des vorgesehenen Tierheims befindet sich die landwirtschaftliche, aus

wenigen Häusern bestehende Siedlung F, nordwestlich eine

Einfamilienhaussiedlung an der G-Strasse. Mit Verfügung vom 4. Dezember

2017 hatte die Baudirektion bereits eine Ausnahmebewilligung unter zahlreichen

Nebenbestimmungen –insbesondere das Halten von nicht mehr als 25 Hunden –

erteilt.

Erwägungen

II.

A. Gegen

die erteilte Baubewilligung erhoben mit Eingabe vom 9. Februar 2018 die

Beschwerdeführenden 7.1 und 7.2, wohnhaft an der G-Strasse 02, Rekurs

beim Baurekursgericht und verlangten die Aufhebung der Baubewilligungen des

Gemeinderats B vom 8. Januar 2018 und der Baudirektion vom 4. Dezember

2017; die baurechtliche Bewilligung sei zu verweigern und ein Augenschein sei

durchzuführen.

B. Mit

Eingabe vom 12. Februar 2018 liessen die Beschwerdeführenden 2, 3, 4.1,

4.2, 5, 6, 8, alle wohnhaft an der G-Strasse, der Beschwerdeführer 1

(wohnhaft Siedlung F, Haus 04) und neun weitere Parteien Rekurs gegen

die erteilten Baubewilligungen erheben und deren Aufhebung verlangen. Ausserdem

sei ein Augenschein vorzunehmen.

C. Am 24. Mai

2018.

fand ein Augenschein auf dem Lokal statt. In der Folge blieb das Verfahren

sistiert; es wurde Mitte Januar 2019 mangels Einigung der Parteien

weitergeführt. Mit Entscheid vom 11. April 2019 vereinigte das

Baurekursgericht die Verfahren R4.2018.00024 und R4.2018.00025 und hiess die

Rekurse teilweise gut. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer Ib der

Verfügung der Baudirektion vom 4. Dezember 2017 beschränkte es die Anzahl

gehaltener Hunde auf 16, nämlich 15 Tiere in den Boxen mit Auslauf und ein

Hund in der Quarantänebox. Weiter ergänzte es Dispositiv-Ziffer I.3 Abs. 2

des Beschlusses des Gemeinderats B vom 8. Januar 2018 wie folgt:

"Das Dokument 'Tierhaltung und Betriebskonzept/Grundsätze' (undatiert) ist

umzusetzen und einzuhalten." Im Übrigen wies das Baurekursgericht die

Rekurse ab, soweit es darauf eintrat.

III. Gegen

den Entscheid des Baurekursgerichts vom 11. April 2019 liessen die

Beschwerdeführenden 1, 2, 3, 4.1 und 4.2, 5, 6, 7.1. und 7.2 und 8 am 15. Mai

2019.

Beschwerde am Verwaltungsgericht einlegen und beantragen, in Gutheissung

ihrer Beschwerde sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Bewilligung

der Gemeinde B vom 8. Januar 2018 zu verweigern. Ferner sei ein

Augenschein durchzuführen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der

Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen und diese zu einer angemessenen

Umtriebsentschädigung (inkl. Mehrwertsteuer) zu verpflichten. Das

Baurekursgericht beantragte am 6. Juni 2019 die Abweisung der Beschwerde

ohne weitere Bemerkungen. Die Baudirektion verlangte am 12. Juni 2019 die

Abweisung der Beschwerde, ebenso der Gemeinderat B mit Eingabe vom 14. Juni

2019, welcher zusätzlich eine Parteientschädigung beantragte. In der

Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2019 liess der Tierschutzverein ausführen,

es sei vorab von der durch die Reduktion der Anzahl der zulässigen Hunde

verursachten Projektänderung Vormerk zu nehmen. Dabei verzichtete der

Tierschutzverein auf den östlichen Auslauf von rund 300 m2

sowie auf die nördlich angeordneten vier Hundeboxen und Zwinger mit Ausnahme

der Quarantänebox. Im Übrigen sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und

seien "die Entscheide" des Baurekursgerichts vom 11. April 2019

zu bestätigen. In der Replik beantragten die Beschwerdeführenden unter

Wiederholung der bisherigen Anträge, eventuell sei vom Verzicht der Bauherren

auf den östlichen Hundeauslauf und die nordseitigen Hundeboxen und -zwinger

Vormerk zu nehmen, wenn das Verwaltungsgericht die Baubewilligung für das

Hundeheim nicht aufhebe. Die Gemeinde B verzichtete auf Vernehmlassung dazu. In

den weiteren Rechtsschriften kam es zu keiner Annäherung der Standpunkte der

Parteien.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der gegen den Entscheid des

Baurekursgerichts erhobenen Beschwerde zuständig.

1.2

Die

Legitimation der Beschwerdeführenden ist grundsätzlich nicht bestritten. Mit

Bezug auf den Beschwerdeführer 1 könnte sich immerhin die Frage stellen,

ob er nach dem Verzicht des Beschwerdegegners 3 auf den seiner

Liegenschaft zugewandten Auslauf von rund 300 m2 und auf die

vier nördlich ausgerichteten Hundeboxen mit Auslauf noch von möglichem

Hundelärm betroffen ist. Indessen dient das vorliegende Verfahren gerade dazu,

unter anderem dies abzuklären, weshalb seine Legitimation zudem als Eigentümer

der dem künftigen Tierheim nächstgelegenen Liegenschaft zu bestätigen ist.

1.3

Der Beschwerdegegner 3

akzeptierte die von der Vorinstanz reduzierte Zahl an beherbergten Hunden auf

15.

(zusätzlich ein Tier in Quarantäne). Damit sei indirekt seinem

Eventualantrag nach Verzicht auf die talseitigen Boxen stattgegeben worden.

1.3.1

Der Beschwerdegegner 3 verbindet die Reduktion der Anzahl gehaltener

Hunde auf 15 mit der Verkleinerung des Projekts (Verzicht auf die nördlich

ausgerichteten Hundeboxen und -zwinger, Verzicht auf den östlichen Auslauf).

Eine Reduktion der Hundeanzahl auf 15 wurde von ihm ausserhalb der

Vergleichsgespräche im vorinstanzlichen Verfahren nicht angeboten, auch wenn er

mit einer Belegung von nur etwa 17 Hunden rechnete. Jedoch erwähnte er in

der Eingabe vom 15. Januar 2019 eventualiter einen Verzicht auf die

Erstellung der nördlichen (talseitigen) Hundeboxen. Inwieweit sich diese auf

die Anzahl gehaltener Hunde ausgewirkt hätte, wurde damals nicht erklärt.

1.3.2

Der Rekursantrag darf nur Sachbegehren enthalten, über welche die

Vorinstanz entschieden hat oder hätte entscheiden müssen. Grundsätzlich darf im

Rekurs nicht mehr oder etwas anderes beantragt werden als ursprünglich verlangt

wurde. Ohne Weiteres zulässig ist aber die Reduktion von Sachbegehren auf ein

Minus des ursprünglichen Antrags, insbesondere, wenn eine solche wie vorliegend

durch den vorinstanzlichen Entscheid bewirkt wurde. Zwar ist der Beschwerdegegner 3

prozessual in der Beklagtenrolle. Es steht ihm aber auch in dieser Position und

während des laufenden Verfahrens frei, mit dem Antrag auf Abweisung der

Beschwerde weniger zu verlangen, als er das im Rekursverfahren tat, wo er die

Dispositiv

Bestätigung der ursprünglichen Bewilligungen verlangt hatte. Demnach ist vom

Verzicht auf die vier nördlich ausgerichteten Hundeboxen mit Zwingern und auf

den östlichen Auslauf sowie von der reduzierten Maximalzahl auf 15 gehaltene

Hunde im künftigen Tierheim und einem insofern reduzierten Streitgegenstand

auszugehen. Von den Beschwerdeführenden bleibt dagegen das ursprüngliche als

auch das Projekt in diesem – noch nicht rechtskräftig festgelegten –

reduzierten Umfang angefochten (vorn III.).

1.3.3

Auch eine an sich zulässige Reduktion des Streitgegenstandes darf nicht

dazu führen, dass sich daraus eine wesentlich andere Ausgangslage ergibt. Nach

ständiger Praxis sind im Baurecht Projektänderungen im Lauf des Rechtsmittelverfahrens

nur zulässig, wenn sie im Verzicht auf die Ausführung von klar umschriebenen

Teilen des Projekts bestehen und keine wesentlichen Änderungen an den

beibehaltenen Teilen bedingen (VGr, 25. Februar 2009, VB.2008.00430, E. 5.3;

Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2016 [Kommentar VRG], § 20a N. 11; § 52 N. 11). Das ist

vorliegend der Fall. Sowohl die vier nördlich ausgerichteten Hundeboxen mit voranliegenden

Zwingern als auch der östliche Auslauf lassen sich ohne Weiteres als klar

umschriebene Projektbestandteile ausscheiden, ohne dass wesentliche Änderungen

an den beibehaltenen Teilen nötig wären. Insofern erscheint die vorgesehene

Projektänderung demnach zulässig und ist sie vorzumerken.

1.4 Die beiden

privaten Parteien verlangten erneut einen Augenschein. Der Entscheid darüber,

ob ein Augenschein angeordnet werde, steht im pflichtgemässen Ermessen der

anordnenden Behörde. Eine Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins besteht

nur dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise überhaupt nicht

abgeklärt werden können, wenn sie unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien

vermöchten durch ihre Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur Erhellung

der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen. Der Verzicht auf die

Durchführung eines Augenscheins ist zulässig, wenn die Akten eine hinreichende

Entscheidgrundlage darstellen. Das ist häufig der Fall, wenn ein Verfahren in

erster Linie Rechtsfragen betrifft (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7

N. 78 f.). Vorliegend wird zu beurteilen sein, ob die zur Reduktion

der Lärmbelastung vorgesehenen Massnahmen ausreichen, um die Bevölkerung rund

um das geplante Tierheim nicht erheblich zu stören. Es ist nicht ersichtlich,

inwieweit ein weiterer Augenschein dazu hilfreich sein könnte.

2.

2.1 Das vom

Beschwerdegegner vorgesehene Tierheim (vorn I.) gilt analog zu einer

gewerblichen Hundezucht als neue ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7

des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG) und Art. 2

Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV). Als

neue Anlagen gelten alle nach dem 1. Januar 1985 bewilligten und

erstellten Anlagen, wenn sie zuvor nicht bereits erstellt oder mindestens

rechtskräftig bewilligt waren (BGE 123 II 325 E. 4c/aa; BGr, 13. August

2001, 1A.276/2000, E. 2c; Bundesamt für Umwelt [BAFU], Beurteilung

Alltagslärm, Vollzugshilfe im Umgang mit Alltagslärm [fortan Vollzugshilfe

Alltagslärm], S. 11). Ein Tierheim (wie auch grössere Hundehaltungen) ist

einerseits aus naturbedingt-technischen Gründen und anderseits wegen

erheblicher Beeinträchtigung der allgemeinen Siedlungsnutzung grundsätzlich

negativ standortgebunden, das heisst, ein Standort innerhalb der Bauzone ist

ausgeschlossen (AGVE 2011, S. 425, 431; AGVE 2003, S. 207, 217;

Christoph Jäger in: Alain Griffel/Hans U. Liniger/Heribert

Rausch/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich

etc. 2016, S. 134).

2.2 Die von

einer Anlage ausgehenden Emissionen sind nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung gesamthaft zu beurteilen. Neue ortsfeste Anlagen dürfen nur

errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen

die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten bzw. höchstens

geringfügige Störungen verursachen (Art. 25 Abs. 1 USG; Art. 7 Abs. 1

lit. b LSV; BGr, 18. April 2012, 1C_510/2011, E. 3; BGE 130 II 32 E. 2.2; BGr, 13. August 2001, 1A.276/2000, E. 2b; BGE 123 II 325 E. 4c; Vollzugshilfe Alltagslärm, S. 11). Es fehlen jedoch

Belastungsgrenzwerte für die Lärmimmissionen eines Hundeasyls (URP 1995, S. 31;

Vollzugshilfe Alltagslärm, S. 5, 8; Reto Höin, Ermittlung und

Dokumentation von Alltags- und Freizeitlärm, URP 2009, S. 89, 93, 95). Es

ist daher im Einzelfall für die Beurteilung von Alltagslärmquellen nach den

Kriterien von Art. 15 USG vorzugehen, wobei auch Art. 19 und 23 USG

zu beachten sind (Art. 40 Abs. 3 LSV). Danach sind die

Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen so festzulegen, dass nach dem

Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte

die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15

USG). Das gilt auch für die von einer Hundehaltung ausgehende Lärmbelastung

(Verwaltungsgericht Luzern, 5. September 2007, V 06 280, E. 4b). Nach

Art. 19 USG kann der Bundesrat zur Beurteilung der Dringlichkeit von

Sanierungen für Lärmimmissionen Alarmwerte festlegen, die über den

Immissionsgrenzwerten liegen, und für den Schutz vor neuen lärmigen ortsfesten

Anlagen Planungswerte, die unter den Immissionsgrenzwerten liegen (Art. 23

USG).

2.3 Bei der

Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt, die Dauer und

Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit und Lärmvorbelastung

der Zone, in der die Immissionen auftreten, zu berücksichtigen (BGE 126 II 366 E. 2c).

Nach Art. 11 Abs. 2 USG sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge soweit

zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich

tragbar ist. Es müssen gestützt darauf sämtliche unnötigen Emissionen vermieden werden, was allerdings nicht so

zu verstehen ist, dass jeder im strengen Sinn nicht nötige Lärm völlig

untersagt werden müsste. Es gibt keinen absoluten Anspruch auf Ruhe; vielmehr

sind geringfügige, nicht erhebliche Störungen hinzunehmen und im Hinblick auf

ihre normalerweise beschränkte Dauer und Häufigkeit in einem ortsüblichen

Umfang zumutbar (Art. 15 USG; BGE 126 II 366 E. 2b; BGE 123 II 325 E. 4d/bb; Vollzugshilfe Alltagslärm, S. 13).

2.4 Ob Hundegebell die Bevölkerung zu stark stört, richtet

sich nicht nach dem subjektiven Empfinden eines oder weniger Nachbarn.

Richtschnur ist hierbei vielmehr eine objektivierte Betrachtungsweise über die

Lärmempfindlichkeit bei einer derartigen Lärmexposition. Fehlen – wie

vorliegend – die Voraussetzungen für die Anwendung von Grenzwerten, muss ohne

Rückgriff auf solche in der Regel aufgrund der Erfahrung beurteilt werden, ob

eine unzumutbare Störung vorliegt oder nicht bzw. wo gegebenenfalls aus Gründen

des Lärmschutzes Schranken gesetzt werden müssen. Dabei ist mit Bezug auf Lärm

aus einer Hundehaltung eine differenzierte Betrachtungsweise hinsichtlich

verschiedener Hunderassen aus Praktikabilitätsgründen nicht angezeigt. Ferner

brauchen Hunde nicht zuletzt aus Gründen des Tierschutzes täglich für eine

gewisse Zeit im Freien Auslauf und dürfen sie nicht nur in geschlossenen Räumen

gehalten werden, was bei der Beurteilung der Lärmproblematik zu berücksichtigen

ist (BGr, 13. August 2001, 1A.276/2000, E. 4c, 4d; BGr, 29. August

2019, 1C_555/2018, E. 6.3; Verwaltungsgericht Luzern, 5. September

2007, V 06 280, E. 4b). Massgebend für die Beurteilung der Lärmproblematik

im konkreten Fall ist das Konzept einer Tierpension.

2.5 Der

Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde von Amtes wegen dazu, für die

richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu

sorgen. Welches der entscheidrelevante Sachverhalt ist, muss aufgrund der im

konkreten Einzelfall massgebenden spezialgesetzlichen Regeln beurteilt werden.

Die Behörde hat zu ermitteln, was nach den vernünftigen Erwartungen aller

Beteiligten relevant und ausreichend ist, um zu einer sachlich zutreffenden

Entscheidung zu führen. Die behördliche Untersuchungspflicht kann sich dabei

auf die Mitwirkungspflicht der Verfahrensbeteiligten nach § 7 Abs. 2 VRG stützen (Plüss, § 7 N. 10, 13 f.).

3.

3.1 Die

Vorinstanz berücksichtigte in ihrem Entscheid die lärmrechtliche Beurteilung

der I AG vom 10. Mai 2017, wonach die betroffenen Grundstücke in der

Wohnzone G-Strasse in einer Entfernung von 125 bis 300 m und die Siedlung F

in einer Distanz von 30 m (zur Grundstücksgrenze des Tierheims) von

erheblichem Lärm betroffen wären (Störungsgrad 2,67 bzw. 2,0), umso mehr, als

die geplante 87 m lange Lärmschutzwand nicht bewilligt und die Umgebung

rund um das geplante Tierheim als relativ ruhig eingestuft wurde. Aufgrund der

logarithmischen Skala Dezibel und des Umstands, dass eine Erhöhung des

Schallpegels um 3 dB für die meisten Personen schon wahrnehmbar sei, komme

eine Reduktion der Anzahl gehaltener Hunde auf 15 Tiere als einzige

nachhaltige Lärmschutzmassnahme insbesondere für den Aussenbereich infrage

(zusätzlich ein Hund in der Quarantänebox). Ferner seien sämtliche betrieblich

und baulich vorgesehenen Massnahmen des Gutachtens und insbesondere das

"Konzept Hundehaltung" umzusetzen. Unter diesen Voraussetzungen könne

die Bewilligung erteilt werden.

3.2 In der

Beschwerde machen die Beschwerdeführenden geltend, ohne Lärmschutzmassnahmen

sei das Tierheim nicht bewilligungsfähig. Die von der Beschwerdegegnerin 1

angeordneten betrieblichen und baulichen Massnahmen seien aber nicht erfolgversprechend.

Zudem sei die durch das Wegfallen der Lärmschutzwand errechnete Lärmerhöhung

von bloss 0,5 dB zweifelhaft; richtig wären wohl 14,4 dB Lärmerhöhung.

Ohne Lärmschutzwand könnten die Planungswerte von 55 dB deshalb nicht

eingehalten werden. Der errechnete Störungsgrad von 2,67 sei nahe dem

Alarmwert. Da mindestens vier Hunde jeweils im Auslauf seien, greife auch eine

Reduktion der Anzahl gehaltener Hunde ohne Schallschutzmauer nicht. In der

Replik hielten sie an ihrem Standpunkt fest. Auch bei 15 Hunden seien die

Lärmimmissionen erheblich störend und würden die Planungswerte nicht

eingehalten. Bei einer Reduktion der Hundeboxen müssten die verbleibenden

Hundeboxen stärker belegt werden; die Auswirkungen davon seien nicht bekannt.

Die Sichtschutzwände in den Zwingern seien nicht schallisoliert, die Hunde blieben

somit gut hörbar.

3.3 In der

Beschwerdeantwort wies der Beschwerdegegner 3 vorab auf die

Projektänderung hin (dazu vorn E. 1.3). Damit seien nur noch die

westlichen Hundeboxen und der westliche Hundeauslauf von Hundelärm betroffen.

Die Höchstzahl von 15 Hunden sei ein Richtwert gemäss der Rechtsprechung

des Verwaltungsgerichts (vgl. Verfahren VB.2005.00320). Massgebend sei die

Einzelfallbeurteilung ohne Grenzwerte für Alltagslärm. Die von der Vorinstanz

noch verschärften Massnahmen reduzierten die Lärmbelastung auf ein zulässiges

Mass. Der Lärmschutzwand komme nur geringe Bedeutung zu, sie reduziere den Lärm

nicht um 14,4 dB. Der von den Beschwerdeführenden beigezogene Gutachter

habe dazu auch keine eigenen Berechnungen angestellt. Zudem veranstalte ein

Hund im Freien nicht pausenlos Lärm. In der Duplik hielt der Beschwerdegegner 3

an seinen Ausführungen fest. Die Reduktion der Anzahl Hunde zusammen mit der

Projektverkleinerung sei eine zusätzliche und wirksame Massnahme zur

Lärmreduktion. 15 Hunde bellten weniger häufig als 25 Hunde, auch

dank des Sichtschutzes zwischen den Boxen, der verhindere, dass sich die Hunde

sähen.

3.4 Die

Beschwerdegegnerin 2 verwies zur Stellungnahme auf ihre Vernehmlassungen

im Rekursverfahren. In der Vernehmlassung zum Rekurs vom 9. März 2018 kam

das Amt für Raumentwicklung (ARE) zum Schluss, mit den geforderten Massnahmen

könne die Störung durch Hundegebell auch ohne Lärmschutzmauer auf ein nicht erhebliches

Mass reduziert werden.

4.

4.1 Gemäss dem

ersten Lärmbericht der I AG vom 23. Januar 2017 wurden die

Planungswerte bei den Liegenschaften der Beschwerdeführenden eingehalten.

Breiten Raum nahm dabei die geplante Lärmschutzmauer ein. Daraus sollte sich

eine Pegelminderung von 14,4 dB ergeben. In der Einzelfallbeurteilung

Tierheim vom 10. Mai 2017 bewertete die I AG gestützt auf die

Vollzugshilfe Alltagslärm den Störungsgrad für das Wohngebiet G-Strasse (Empfindlichkeitsstufe

ES II) mit 2,67 und für die Siedlung F (ES III) mit 2,0, für beide je

"erheblich störend" (zur Bewertung vgl. Vollzugshilfe Alltagslärm, S. 16).

Weiter sollte eine Lärmschutzwand gegen die bewohnten Gebiete erstellt werden.

Nachdem feststand, dass die geplante 2 m hohe und 87 m lange

Schallschutzwand entlang der nördlichen Parzellengrenze mangels Einordnung

nicht erstellt werden durfte, ergänzte die I AG ihre Lärmbeurteilung mit

Bericht vom 12. Juli 2017, wonach der Wegfall der Schallschutzmauer am

exponiertesten Empfangspunkt der Siedlung G-Strasse lediglich zu einer

Pegelerhöhung um (nicht wahrnehmbare) 0,5 dB führe.

Demgegenüber zeigte sich die Firma J AG, von den

Beschwerdegegnern beigezogen, erstaunt darüber, dass der Verzicht auf die

Schallschutzmauer bloss 0,5 dB ausmachen sollte. Sie war der Meinung, dass

die Schallschutzmauer erstellt oder mindestens deren Wirksamkeit nochmals

überprüft werden müsste. Im Übrigen bestätigte die J AG den ermittelten Störungsgrad

von rund 2,6. In ihrem neusten Bericht vom 13. Mai 2019 ging die J AG

differenziert auf die vermeintlich geringe Wirkung der Schallschutzwand ein

stellte dar, dass deren schalldämmende Wirkung weit höher liegen müsste.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden fällt damit eine

Bewilligung des Tierheims nicht schon ausser Betracht. Die von den beigezogenen

Akustikern errechneten hohen Werte führen aber dazu, dass weitere Massnahmen

zur Lärmreduktion umgesetzt werden müssen. Die Frage ist, ob diese Massnahmen

geeignet sind, den Lärm auf das zulässige Mass zu reduzieren.

4.2 Gemäss der

Gesamtverfügung der Beschwerdegegnerin 2 vom 4. Dezember 2017 müssen

die in der Einzelfallbeurteilung vom 10. Mai 2017 sowie im Plan

Lärmschutzmassnahmen vom 13. Juli 2017 erwähnten technischen und

betrieblichen Massnahmen umgesetzt werden. Die Vorinstanz legte fest, dass

zusätzlich das Konzept Hundehaltung des Beschwerdegegners 3 verbindlich

und umzusetzen sei. Diese Massnahmen orientieren sich an der Vollzugshilfe

Alltagslärm (S. 22) mit Bezug auf die Hundehaltung oder gehen gar darüber

hinaus.

4.2.1

Die Lärmbeurteilung der I AG vom 10. Mai 2017 empfahl als technische

Massnahmen den Bau von schallgedämmten Hundeboxen, die örtliche Trennung der

Hunde (Sichtschutz) und geeignete Massnahmen, um Schallreflexionen und

Schallabstrahlungen zu vermeiden. Als betriebliche Massnahmen sei bei

der Auswahl der Hunde auf harmonische Gruppenzusammensetzung in den Ausläufen

zu achten ("verträgliche" Rassen), der Freilauf der Hunde zeitlich zu

staffeln, die Anzahl der gleichzeitig im Freien weilenden Hunde zu begrenzen,

ferner seien die Hunde ausschliesslich im Gebäude zu füttern und in der Nacht

und während sensibler Zeiten in geschlossenen Räumen unterzubringen.

4.2.2

In betrieblicher Hinsicht müssen gemäss "Konzept Hundehaltung"

des Beschwerdegegners 3 die Mitarbeitenden fachlich sehr gut qualifiziert

sein und muss sich während 24 Stunden mindestens eine verantwortliche

Person im Betrieb aufhalten. Es sind Ruhezeiten von 20.00–7.30 Uhr und von

12.00–14.00 Uhr vorgesehen. Die Fütterung der Hunde erfolgt im Innern des

Tierheims und einzeln. Während bestimmter Zeiten sind die kleinen, zu den

Zimmern gehörenden Ausläufe (Zwinger) geöffnet. Aufenthalt und gemeinsames

Spielen der Hunde erfolgt nur ausserhalb der Ruhezeiten, Ausnahmefälle

vorbehalten. Mit den meisten Hunden soll gearbeitet werden (Beschäftigung,

Sozialisierung, Gehorsam), was sie zusätzlich beschäftige und fordere. Die

Hunde werden von den Verantwortlichen regelmässig ausgeführt, einzeln oder in

Gruppen, wobei besonderes Augenmerk dem Sauberhalten des Geländes durch

Aufnehmen des Kotes gilt. Kleine Hundegruppen sollen ausschliesslich unter

kompatiblen Tieren gebildet und gehalten werden. Die Einhaltung des

Hundekodexes des Schweizerischen Tierschutzes sowie klarer Leitplanken zur

Führung von Mensch und Tier wie in Bezug auf die Organisation seien einzuhalten.

4.2.3

Gemäss dem Plan Lärmschutzmassnahmen vom 13. Juli 2017 werden die vier

gegen Westen gerichteten Hundezwinger mit einem umfassenden technischen

Sichtschutz versehen. Die Westfassade des Gebäudes erhält eine bis unter das

Vordach reichende Schallabsorption. Die innenliegenden Hundeboxen sind gegen

Norden, Süden und an der Rückseite der Westfassade mit einer Schalldämmung

versehen. Der westliche Hundeauslauf ist mit einem Sichtschutz in Form eines

Lebhags (Gehölz) gegen die K-Strasse und die Siedlung G-Strasse umgeben.

4.2.4

Nach Art. 15 der Polizeiverordnung der Gemeinde B vom 27. Juni

2016 sind Tiere so zu halten und zu verwahren, dass niemand belästigt wird und

weder Menschen, Tiere noch Sachen gefährdet werden oder zu Schaden kommen.

Gemäss Art. 38 Abs. 6 der Polizeiverordnung sind lärmige Bauarbeiten

von 12.00–13.00 Uhr und von 20.00–7.00 Uhr verboten. Lärmige Haus-

und Gartenarbeiten (wie Rasenmähen, Holzfräsen, Laubblasen und dergleichen)

dürfen nur werktags in der Zeit von 7.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis

20.00 Uhr, an Samstagen bis 18.00 Uhr, ausgeführt werden (Art. 43

Abs. 3). Generell besteht eine Ruhezeit von 22.00–7.00 Uhr (Art. 41,

42, 44 und 49 der Polizeiverordnung). Die vorgesehenen Ruhezeiten gemäss dem

Betriebskonzept gehen darüber hinaus (vorn E. 4.2.2).

4.3 Massgebende

Lärmquelle eines Hundeheims ist das Bellen der Hunde (Höin, URP 2009, S. 107).

Dieses wird anders wahrgenommen als herkömmliche Verkehrsquellen wie etwa

Verkehrslärm (VGr, 7. September 2005, VB.2005.00320, E. 4.3.2). Hinzu

kommt, dass Hunde nicht nur zu den üblichen Betriebszeiten, sondern auch zu

sensiblen Zeiten, am Wochenende und an Feiertagen ihren Auslauf benötigen, was

mit Bellen verbunden sein kann (vorn E. 2.4). Allerdings kann ein

einzelner Hund, der ständig und ohne Anlass bellt (sog. Kläffer), weitaus

lästiger für die Nachbarschaft sein als eine ganze Hundemeute, welche lediglich

einige wenige Male am Tag für kurze Zeit anschlägt (Verwaltungsgericht

Graubünden, PVG 1995 Nr. 44 S. 94).

5.

5.1 Mit der

Reduktion des Projekts (vorn E. 1.3) verbessert sich die lärmmässige Situation

für den Beschwerdeführer 1, fällt doch der östliche Auslauf der Hunde weg

und sind die Hundeboxen und -zwinger nunmehr auf der seiner Liegenschaft

abgewandten Westseite des Tierheims. Lärm könnte sich in Richtung seiner

Liegenschaft vor allem aus dem westlichen Auslauf der Hunde ergeben, der

allerdings durch das Tierheim teilweise abgedeckt wird. Damit fehlt ein

Lärmherd nahe seiner Liegenschaft. Die Distanz vom Zentrum des westlichen

Auslaufs bis zu seiner Liegenschaft vergrössert sich auf rund 130 m.

5.2 Für alle

Beschwerdeführenden ist sodann von einer deutlichen Verbesserung der

lärmmässigen Situation durch die Verringerung der Anzahl gehaltener Hunde auf

15 auszugehen (ein Tier in der Quarantänebox im UG fällt lärmmässig nicht in

Betracht). Die Reduktion der Anzahl Hunde gilt ohne Zweifel als geeignete

betriebliche Massnahme zur Reduktion der Lärmimmissionen, verursachen weniger

Hunde auch weniger Gebell (Regula Hunger, Die Sanierungspflicht im

Umweltschutz- und im Gewässerschutzgesetz, Zürich 2010, S. 68; BR 2002, S. 124;

BGr, 13. August 2001, 1A.276/2000 E. 4c; VGr, 7. September 2005,

VB.2005.00320, E. 4.3.2; Vollzugshilfe Alltagslärm, S. 22). Zudem ist

davon auszugehen, dass bei einer Reduktion der Anzahl Tiere auch jeweils

kleinere Gruppen im Auslauf sind. Geht man von den Berechnungen des Akustikers

anlässlich des Augenscheins aus, wonach ein Hund mit einer Lautstärke von 50 dB

belle, zwei Hunde mit 53 dB, vier Hunde mit 56 dB und acht Hunde mit

59 dB, macht es einen Unterschied, ob im Auslauf etwa vier oder acht Hunde

gleichzeitig anwesend sind, bewirken doch acht Hunde (gegenüber vieren) eine

deutlich wahrnehmbare Erhöhung des Lärms. Somit lässt sich aus der Reduktion

der Anzahl Hunde gewiss auf eine Verringerung des Lärms (Häufigkeit und

Wahrnehmbarkeit) schliessen. Zudem wird auf die sensiblen Zeiten Rücksicht genommen

mit der Mittagsruhe von 12.00–14.00 Uhr und der Nachtruhe von 20.00–7.30 Uhr.

Ausserdem werden die Hunde im Hausinnern gefüttert und übernachten im

Hausinnern in schallgedämpften Räumen (vorn E. 4.2.2–4.2.4). Die mögliche

Lärmbelästigung dürfte sich daher vor allem tagsüber unter der Woche und an den

Wochenenden ergeben.

5.3 Das

Bundesgericht bestätigte die Anwendung der sogenannten Berner Praxis, wonach in

einer reinen Wohnzone mit ES II höchstens drei erwachsene Hunde (pro Haushalt)

gehalten werden dürften. Im konkreten Fall (Verfahren 1A.276/2000, Entscheid

vom 13. August 2001) hatte die Beschwerde führende Partei in der

Landwirtschaftszone (ES III) ein Tierasyl mit 23 Hunden betrieben, wobei

die nächsten Nachbarn in einem Abstand von 60 m wohnten. Gestützt auf die

erwähnte Berner Praxis sowie darauf, dass eine Verdreifachung der Anzahl

Hunde (neun) der Erhöhung des Schallpegels um etwa 5 dB entspreche,

was von den meisten Personen als deutlich wahrnehmbar beurteilt werde,

bestätigte das Bundesgericht die im konkreten Fall festgelegte Anzahl von acht

Hunden (E. 4a, c). In einem weiteren Entscheid vom 25. Juni 2012

(Verfahren 1C_538/2011) bestätigte das Bundesgericht erneut die Anwendung der

Berner Praxis (E. 2.3) und verneinte die Bewilligungsfähigkeit einer gewerblichen

Hundehaltung mit neun Hunden in der Wohnzone (E. 5.1.2). Dasselbe ist dem

Urteil des Bundesgerichts vom 18. April 2012 zu entnehmen, wo in einem

Hausteil eines Doppelwohnhauses ein Heim für vernachlässigte Hunde mit

insgesamt 19 Hunden betrieben wurde und die nächsten Liegenschaften nur 60 m

entfernt lagen (Verfahren 1C_510/2011 E. 5.1). Im Urteil vom 29. August

2019 verneinte das Bundesgericht die Zonenkonformität einer Tierpension für

20 Hunde in einer dreigeschossigen Wohnzone (ES III) und bestätigte

wiederum die Anwendbarkeit der Berner Praxis (Verfahren 1C_555/2018 E. 4.2,

6.2 f.). Auch das Verwaltungsgericht Zürich ging von der Berner Praxis im

Entscheid vom 30. August 2018 aus, als es eine Tierpension mit 20 Hunden

in der dreigeschossigen Wohnzone mit Gewerbeerleichterung als nicht

zonenkonform und damit nicht bewilligungsfähig erachtete (Verfahren

VB.2018.00277 E. 3.3, 3.10 f.). Im Entscheid vom 9. Juli 2015

kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, die Haltung von acht Hunden in einer

Wohnzone überschreite den Rahmen der Berner Praxis klar und sei nicht

bewilligungsfähig (Verfahren VB.2015.00019, E. 6.3). Im Entscheid vom 7. September

2005 gestattete das Verwaltungsgericht im Rahmen vorsorglicher Massnahmen

einstweilen die Haltung von 15 Hunden für die Dauer des Rekursverfahrens

(VB.2005.00320 E. 4.2, 4.3). Daraus lässt sich allerdings nicht ableiten,

dass die Anzahl von 15 Hunden einen Richtwert ausserhalb der Wohnzone

darstelle, wie der Beschwerdegegner 3 anbringt (vorn E. 3.3).

5.4 Aus all

diesen Entscheiden lässt sich sodann nicht ableiten, welche genaue Zahl an

Hunden und welche baulichen und betrieblichen Massnahmen letztlich eine nur

geringfügige Störung der Nachbarschaft des Tierheims garantieren könnten, auch

wenn die Reduktion der Anzahl Hunde und die geplanten Lärmschutzmassnahmen

(vorn E. 4.2) zu einer Verbesserung der Lärmsituation führen (vorn E. 5.1,

5.2). Umstritten bleibt weiter die mögliche Wirkung einer Schallschutzwand

(vorn E. 4.1). In diesem Zusammenhang ist aber entscheidend, dass bislang

kein Lärmbericht vorliegt, der die nach der inzwischen erfolgten

Projektänderung aktuelle Situation – Entfallen der Schallschutzwand, Reduktion

der Anzahl Hunde auf 15, Verzicht auf den östlichen Hundeauslauf und die

nördlichen Hundeboxen und -zwinger – umfassend beurteilte. Was die Parteien

hierzu in den Rechtsschriften vorbringen, ist nicht geeignet, Klarheit zu

schaffen.

5.5 Tatsächlich

fehlt es unter diesen Umständen an einem feststehenden abgeklärten Sachverhalt.

Erschwerend kommt hinzu, dass es für eine Vollzugsbehörde beinahe unmöglich

ist, anlässlich einer Begehung den zukünftigen (an einem Augenschein nicht

hörbaren) Tierlärm zu beurteilen. Bei Standortplanungen und -beurteilungen

besteht aber die Möglichkeit, über die Optimierung der Lärmschutzmassnahmen,

Berechnung der Lärmimmissionen und Messung der bestehenden Lärmbelastung zu

einer objektivierten Beurteilung zu gelangen (vgl. zur Beurteilung eines

geplanten Hundeheims und zum konkreten Vorgehen Höin, URP 2009, S. 89, 107 ff.).

Demnach ist ein neutrales Lärmgutachten im erwähnten Sinn zu erstellen; zu

diesem Zweck ist das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6.

Vorab ist von der Projektänderung Vormerk zu nehmen. In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist sodann der angefochtene Entscheid

aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ein neutrales Lärmgutachten im Sinn

der Erwägungen einzuholen und gestützt darauf in der Sache zu entscheiden. Da

letztlich die Beschwerdeführenden als auch der Beschwerdegegner 3 aufgrund

ihrer Mitwirkungspflicht (vorn E. 2.5) Verantwortung für einen nicht

vollständig abgeklärten Sachverhalt tragen, rechtfertigt es sich, ihnen die Kosten

nach dem Verursacherprinzip je zur Hälfte zu auferlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Entschädigung ist nicht

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Es

wird vorgemerkt, dass der Beschwerdegegner 3 die Anzahl von 15 zu

haltenden Hunden (zuzüglich ein Tier in Quarantäne) anerkannt und sein

Bauprojekt um die Erstellung eines östlichen Auslaufs (303 m2)

und von vier nördlich ausgerichteten Hundeboxen mit davorliegenden

Hundezwingern reduziert hat.

2. In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Baurekursgerichts

vom 11. April 2019 aufgehoben und das Baurekursgericht angewiesen, ein

neutrales Lärmgutachten im Sinn der Erwägungen einzuholen und gestützt darauf

neu in der Sache zu entscheiden.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 240.-- Zustellkosten,

Fr. 4'240.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1–3, 5, 6 und 8 zu je 1/16,

den Beschwerdeführenden 4.1, 4.2, 7.1, 7.2 zu je 1/32 und dem Beschwerdegegner 3

zu ½ auferlegt.

5. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7. Mitteilung an …