VB.2019.00308
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00308
9. Juli 2020Deutsch25 min
(URT.2020.21890)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00308
Urteil
der 3. Kammer
vom 9. Juli 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
Parteien 1, 2, 3, 4.1, 4.2, 5, 6, 7.1, 7.2, 8,
alle vertreten durch RA A,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Gemeinderat B,
2. Baudirektion Kanton Zürich,
3. Tierschutzverein C,
vertreten durch D,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung
und Ausnahmebewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 8. Januar 2018 erteilte der
Gemeinderat B dem Tierschutzverein C (fortan Tierschutzverein) die
Baubewilligung (Ausnahmebewilligung) für die Erweiterung und Umnutzung des
Wohn- und Oekonomiegebäudes E-Weg 03 in X (Kat.-Nr. 01) zu einem
Tierheim. Im Unter- und Erdgeschoss des Oekonomieteils sollen unter anderem
neun Hundeboxen (inkl. Quarantänebox) mit acht vorgelagerten Zwingern an der
nördlichen und westlichen Hausseite erstellt werden. Zwei Hundeausläufe
befinden sich auf der West- und der Ostseite des Tierheims mit 220 m2
und 303 m2. Wegen des zu erwartenden Hundegebells wurden
verschiedene schalldämmende bauliche und organisatorische Massnahmen angeordnet.
Östlich des vorgesehenen Tierheims befindet sich die landwirtschaftliche, aus
wenigen Häusern bestehende Siedlung F, nordwestlich eine
Einfamilienhaussiedlung an der G-Strasse. Mit Verfügung vom 4. Dezember
2017 hatte die Baudirektion bereits eine Ausnahmebewilligung unter zahlreichen
Nebenbestimmungen –insbesondere das Halten von nicht mehr als 25 Hunden –
erteilt.
Erwägungen
II.
A. Gegen
die erteilte Baubewilligung erhoben mit Eingabe vom 9. Februar 2018 die
Beschwerdeführenden 7.1 und 7.2, wohnhaft an der G-Strasse 02, Rekurs
beim Baurekursgericht und verlangten die Aufhebung der Baubewilligungen des
Gemeinderats B vom 8. Januar 2018 und der Baudirektion vom 4. Dezember
2017; die baurechtliche Bewilligung sei zu verweigern und ein Augenschein sei
durchzuführen.
B. Mit
Eingabe vom 12. Februar 2018 liessen die Beschwerdeführenden 2, 3, 4.1,
4.2, 5, 6, 8, alle wohnhaft an der G-Strasse, der Beschwerdeführer 1
(wohnhaft Siedlung F, Haus 04) und neun weitere Parteien Rekurs gegen
die erteilten Baubewilligungen erheben und deren Aufhebung verlangen. Ausserdem
sei ein Augenschein vorzunehmen.
C. Am 24. Mai
2018.
fand ein Augenschein auf dem Lokal statt. In der Folge blieb das Verfahren
sistiert; es wurde Mitte Januar 2019 mangels Einigung der Parteien
weitergeführt. Mit Entscheid vom 11. April 2019 vereinigte das
Baurekursgericht die Verfahren R4.2018.00024 und R4.2018.00025 und hiess die
Rekurse teilweise gut. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer Ib der
Verfügung der Baudirektion vom 4. Dezember 2017 beschränkte es die Anzahl
gehaltener Hunde auf 16, nämlich 15 Tiere in den Boxen mit Auslauf und ein
Hund in der Quarantänebox. Weiter ergänzte es Dispositiv-Ziffer I.3 Abs. 2
des Beschlusses des Gemeinderats B vom 8. Januar 2018 wie folgt:
"Das Dokument 'Tierhaltung und Betriebskonzept/Grundsätze' (undatiert) ist
umzusetzen und einzuhalten." Im Übrigen wies das Baurekursgericht die
Rekurse ab, soweit es darauf eintrat.
III. Gegen
den Entscheid des Baurekursgerichts vom 11. April 2019 liessen die
Beschwerdeführenden 1, 2, 3, 4.1 und 4.2, 5, 6, 7.1. und 7.2 und 8 am 15. Mai
2019.
Beschwerde am Verwaltungsgericht einlegen und beantragen, in Gutheissung
ihrer Beschwerde sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Bewilligung
der Gemeinde B vom 8. Januar 2018 zu verweigern. Ferner sei ein
Augenschein durchzuführen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der
Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen und diese zu einer angemessenen
Umtriebsentschädigung (inkl. Mehrwertsteuer) zu verpflichten. Das
Baurekursgericht beantragte am 6. Juni 2019 die Abweisung der Beschwerde
ohne weitere Bemerkungen. Die Baudirektion verlangte am 12. Juni 2019 die
Abweisung der Beschwerde, ebenso der Gemeinderat B mit Eingabe vom 14. Juni
2019, welcher zusätzlich eine Parteientschädigung beantragte. In der
Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2019 liess der Tierschutzverein ausführen,
es sei vorab von der durch die Reduktion der Anzahl der zulässigen Hunde
verursachten Projektänderung Vormerk zu nehmen. Dabei verzichtete der
Tierschutzverein auf den östlichen Auslauf von rund 300 m2
sowie auf die nördlich angeordneten vier Hundeboxen und Zwinger mit Ausnahme
der Quarantänebox. Im Übrigen sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und
seien "die Entscheide" des Baurekursgerichts vom 11. April 2019
zu bestätigen. In der Replik beantragten die Beschwerdeführenden unter
Wiederholung der bisherigen Anträge, eventuell sei vom Verzicht der Bauherren
auf den östlichen Hundeauslauf und die nordseitigen Hundeboxen und -zwinger
Vormerk zu nehmen, wenn das Verwaltungsgericht die Baubewilligung für das
Hundeheim nicht aufhebe. Die Gemeinde B verzichtete auf Vernehmlassung dazu. In
den weiteren Rechtsschriften kam es zu keiner Annäherung der Standpunkte der
Parteien.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der gegen den Entscheid des
Baurekursgerichts erhobenen Beschwerde zuständig.
1.2
Die
Legitimation der Beschwerdeführenden ist grundsätzlich nicht bestritten. Mit
Bezug auf den Beschwerdeführer 1 könnte sich immerhin die Frage stellen,
ob er nach dem Verzicht des Beschwerdegegners 3 auf den seiner
Liegenschaft zugewandten Auslauf von rund 300 m2 und auf die
vier nördlich ausgerichteten Hundeboxen mit Auslauf noch von möglichem
Hundelärm betroffen ist. Indessen dient das vorliegende Verfahren gerade dazu,
unter anderem dies abzuklären, weshalb seine Legitimation zudem als Eigentümer
der dem künftigen Tierheim nächstgelegenen Liegenschaft zu bestätigen ist.
1.3
Der Beschwerdegegner 3
akzeptierte die von der Vorinstanz reduzierte Zahl an beherbergten Hunden auf
15.
(zusätzlich ein Tier in Quarantäne). Damit sei indirekt seinem
Eventualantrag nach Verzicht auf die talseitigen Boxen stattgegeben worden.
1.3.1
Der Beschwerdegegner 3 verbindet die Reduktion der Anzahl gehaltener
Hunde auf 15 mit der Verkleinerung des Projekts (Verzicht auf die nördlich
ausgerichteten Hundeboxen und -zwinger, Verzicht auf den östlichen Auslauf).
Eine Reduktion der Hundeanzahl auf 15 wurde von ihm ausserhalb der
Vergleichsgespräche im vorinstanzlichen Verfahren nicht angeboten, auch wenn er
mit einer Belegung von nur etwa 17 Hunden rechnete. Jedoch erwähnte er in
der Eingabe vom 15. Januar 2019 eventualiter einen Verzicht auf die
Erstellung der nördlichen (talseitigen) Hundeboxen. Inwieweit sich diese auf
die Anzahl gehaltener Hunde ausgewirkt hätte, wurde damals nicht erklärt.
1.3.2
Der Rekursantrag darf nur Sachbegehren enthalten, über welche die
Vorinstanz entschieden hat oder hätte entscheiden müssen. Grundsätzlich darf im
Rekurs nicht mehr oder etwas anderes beantragt werden als ursprünglich verlangt
wurde. Ohne Weiteres zulässig ist aber die Reduktion von Sachbegehren auf ein
Minus des ursprünglichen Antrags, insbesondere, wenn eine solche wie vorliegend
durch den vorinstanzlichen Entscheid bewirkt wurde. Zwar ist der Beschwerdegegner 3
prozessual in der Beklagtenrolle. Es steht ihm aber auch in dieser Position und
während des laufenden Verfahrens frei, mit dem Antrag auf Abweisung der
Beschwerde weniger zu verlangen, als er das im Rekursverfahren tat, wo er die
Dispositiv
Bestätigung der ursprünglichen Bewilligungen verlangt hatte. Demnach ist vom
Verzicht auf die vier nördlich ausgerichteten Hundeboxen mit Zwingern und auf
den östlichen Auslauf sowie von der reduzierten Maximalzahl auf 15 gehaltene
Hunde im künftigen Tierheim und einem insofern reduzierten Streitgegenstand
auszugehen. Von den Beschwerdeführenden bleibt dagegen das ursprüngliche als
auch das Projekt in diesem – noch nicht rechtskräftig festgelegten –
reduzierten Umfang angefochten (vorn III.).
1.3.3
Auch eine an sich zulässige Reduktion des Streitgegenstandes darf nicht
dazu führen, dass sich daraus eine wesentlich andere Ausgangslage ergibt. Nach
ständiger Praxis sind im Baurecht Projektänderungen im Lauf des Rechtsmittelverfahrens
nur zulässig, wenn sie im Verzicht auf die Ausführung von klar umschriebenen
Teilen des Projekts bestehen und keine wesentlichen Änderungen an den
beibehaltenen Teilen bedingen (VGr, 25. Februar 2009, VB.2008.00430, E. 5.3;
Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2016 [Kommentar VRG], § 20a N. 11; § 52 N. 11). Das ist
vorliegend der Fall. Sowohl die vier nördlich ausgerichteten Hundeboxen mit voranliegenden
Zwingern als auch der östliche Auslauf lassen sich ohne Weiteres als klar
umschriebene Projektbestandteile ausscheiden, ohne dass wesentliche Änderungen
an den beibehaltenen Teilen nötig wären. Insofern erscheint die vorgesehene
Projektänderung demnach zulässig und ist sie vorzumerken.
1.4 Die beiden
privaten Parteien verlangten erneut einen Augenschein. Der Entscheid darüber,
ob ein Augenschein angeordnet werde, steht im pflichtgemässen Ermessen der
anordnenden Behörde. Eine Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins besteht
nur dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise überhaupt nicht
abgeklärt werden können, wenn sie unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien
vermöchten durch ihre Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur Erhellung
der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen. Der Verzicht auf die
Durchführung eines Augenscheins ist zulässig, wenn die Akten eine hinreichende
Entscheidgrundlage darstellen. Das ist häufig der Fall, wenn ein Verfahren in
erster Linie Rechtsfragen betrifft (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7
N. 78 f.). Vorliegend wird zu beurteilen sein, ob die zur Reduktion
der Lärmbelastung vorgesehenen Massnahmen ausreichen, um die Bevölkerung rund
um das geplante Tierheim nicht erheblich zu stören. Es ist nicht ersichtlich,
inwieweit ein weiterer Augenschein dazu hilfreich sein könnte.
2.
2.1 Das vom
Beschwerdegegner vorgesehene Tierheim (vorn I.) gilt analog zu einer
gewerblichen Hundezucht als neue ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7
des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG) und Art. 2
Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV). Als
neue Anlagen gelten alle nach dem 1. Januar 1985 bewilligten und
erstellten Anlagen, wenn sie zuvor nicht bereits erstellt oder mindestens
rechtskräftig bewilligt waren (BGE 123 II 325 E. 4c/aa; BGr, 13. August
2001, 1A.276/2000, E. 2c; Bundesamt für Umwelt [BAFU], Beurteilung
Alltagslärm, Vollzugshilfe im Umgang mit Alltagslärm [fortan Vollzugshilfe
Alltagslärm], S. 11). Ein Tierheim (wie auch grössere Hundehaltungen) ist
einerseits aus naturbedingt-technischen Gründen und anderseits wegen
erheblicher Beeinträchtigung der allgemeinen Siedlungsnutzung grundsätzlich
negativ standortgebunden, das heisst, ein Standort innerhalb der Bauzone ist
ausgeschlossen (AGVE 2011, S. 425, 431; AGVE 2003, S. 207, 217;
Christoph Jäger in: Alain Griffel/Hans U. Liniger/Heribert
Rausch/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich
etc. 2016, S. 134).
2.2 Die von
einer Anlage ausgehenden Emissionen sind nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung gesamthaft zu beurteilen. Neue ortsfeste Anlagen dürfen nur
errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen
die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten bzw. höchstens
geringfügige Störungen verursachen (Art. 25 Abs. 1 USG; Art. 7 Abs. 1
lit. b LSV; BGr, 18. April 2012, 1C_510/2011, E. 3; BGE 130 II 32 E. 2.2; BGr, 13. August 2001, 1A.276/2000, E. 2b; BGE 123 II 325 E. 4c; Vollzugshilfe Alltagslärm, S. 11). Es fehlen jedoch
Belastungsgrenzwerte für die Lärmimmissionen eines Hundeasyls (URP 1995, S. 31;
Vollzugshilfe Alltagslärm, S. 5, 8; Reto Höin, Ermittlung und
Dokumentation von Alltags- und Freizeitlärm, URP 2009, S. 89, 93, 95). Es
ist daher im Einzelfall für die Beurteilung von Alltagslärmquellen nach den
Kriterien von Art. 15 USG vorzugehen, wobei auch Art. 19 und 23 USG
zu beachten sind (Art. 40 Abs. 3 LSV). Danach sind die
Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen so festzulegen, dass nach dem
Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte
die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15
USG). Das gilt auch für die von einer Hundehaltung ausgehende Lärmbelastung
(Verwaltungsgericht Luzern, 5. September 2007, V 06 280, E. 4b). Nach
Art. 19 USG kann der Bundesrat zur Beurteilung der Dringlichkeit von
Sanierungen für Lärmimmissionen Alarmwerte festlegen, die über den
Immissionsgrenzwerten liegen, und für den Schutz vor neuen lärmigen ortsfesten
Anlagen Planungswerte, die unter den Immissionsgrenzwerten liegen (Art. 23
USG).
2.3 Bei der
Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt, die Dauer und
Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit und Lärmvorbelastung
der Zone, in der die Immissionen auftreten, zu berücksichtigen (BGE 126 II 366 E. 2c).
Nach Art. 11 Abs. 2 USG sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge soweit
zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich
tragbar ist. Es müssen gestützt darauf sämtliche unnötigen Emissionen vermieden werden, was allerdings nicht so
zu verstehen ist, dass jeder im strengen Sinn nicht nötige Lärm völlig
untersagt werden müsste. Es gibt keinen absoluten Anspruch auf Ruhe; vielmehr
sind geringfügige, nicht erhebliche Störungen hinzunehmen und im Hinblick auf
ihre normalerweise beschränkte Dauer und Häufigkeit in einem ortsüblichen
Umfang zumutbar (Art. 15 USG; BGE 126 II 366 E. 2b; BGE 123 II 325 E. 4d/bb; Vollzugshilfe Alltagslärm, S. 13).
2.4 Ob Hundegebell die Bevölkerung zu stark stört, richtet
sich nicht nach dem subjektiven Empfinden eines oder weniger Nachbarn.
Richtschnur ist hierbei vielmehr eine objektivierte Betrachtungsweise über die
Lärmempfindlichkeit bei einer derartigen Lärmexposition. Fehlen – wie
vorliegend – die Voraussetzungen für die Anwendung von Grenzwerten, muss ohne
Rückgriff auf solche in der Regel aufgrund der Erfahrung beurteilt werden, ob
eine unzumutbare Störung vorliegt oder nicht bzw. wo gegebenenfalls aus Gründen
des Lärmschutzes Schranken gesetzt werden müssen. Dabei ist mit Bezug auf Lärm
aus einer Hundehaltung eine differenzierte Betrachtungsweise hinsichtlich
verschiedener Hunderassen aus Praktikabilitätsgründen nicht angezeigt. Ferner
brauchen Hunde nicht zuletzt aus Gründen des Tierschutzes täglich für eine
gewisse Zeit im Freien Auslauf und dürfen sie nicht nur in geschlossenen Räumen
gehalten werden, was bei der Beurteilung der Lärmproblematik zu berücksichtigen
ist (BGr, 13. August 2001, 1A.276/2000, E. 4c, 4d; BGr, 29. August
2019, 1C_555/2018, E. 6.3; Verwaltungsgericht Luzern, 5. September
2007, V 06 280, E. 4b). Massgebend für die Beurteilung der Lärmproblematik
im konkreten Fall ist das Konzept einer Tierpension.
2.5 Der
Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde von Amtes wegen dazu, für die
richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Welches der entscheidrelevante Sachverhalt ist, muss aufgrund der im
konkreten Einzelfall massgebenden spezialgesetzlichen Regeln beurteilt werden.
Die Behörde hat zu ermitteln, was nach den vernünftigen Erwartungen aller
Beteiligten relevant und ausreichend ist, um zu einer sachlich zutreffenden
Entscheidung zu führen. Die behördliche Untersuchungspflicht kann sich dabei
auf die Mitwirkungspflicht der Verfahrensbeteiligten nach § 7 Abs. 2 VRG stützen (Plüss, § 7 N. 10, 13 f.).
3.
3.1 Die
Vorinstanz berücksichtigte in ihrem Entscheid die lärmrechtliche Beurteilung
der I AG vom 10. Mai 2017, wonach die betroffenen Grundstücke in der
Wohnzone G-Strasse in einer Entfernung von 125 bis 300 m und die Siedlung F
in einer Distanz von 30 m (zur Grundstücksgrenze des Tierheims) von
erheblichem Lärm betroffen wären (Störungsgrad 2,67 bzw. 2,0), umso mehr, als
die geplante 87 m lange Lärmschutzwand nicht bewilligt und die Umgebung
rund um das geplante Tierheim als relativ ruhig eingestuft wurde. Aufgrund der
logarithmischen Skala Dezibel und des Umstands, dass eine Erhöhung des
Schallpegels um 3 dB für die meisten Personen schon wahrnehmbar sei, komme
eine Reduktion der Anzahl gehaltener Hunde auf 15 Tiere als einzige
nachhaltige Lärmschutzmassnahme insbesondere für den Aussenbereich infrage
(zusätzlich ein Hund in der Quarantänebox). Ferner seien sämtliche betrieblich
und baulich vorgesehenen Massnahmen des Gutachtens und insbesondere das
"Konzept Hundehaltung" umzusetzen. Unter diesen Voraussetzungen könne
die Bewilligung erteilt werden.
3.2 In der
Beschwerde machen die Beschwerdeführenden geltend, ohne Lärmschutzmassnahmen
sei das Tierheim nicht bewilligungsfähig. Die von der Beschwerdegegnerin 1
angeordneten betrieblichen und baulichen Massnahmen seien aber nicht erfolgversprechend.
Zudem sei die durch das Wegfallen der Lärmschutzwand errechnete Lärmerhöhung
von bloss 0,5 dB zweifelhaft; richtig wären wohl 14,4 dB Lärmerhöhung.
Ohne Lärmschutzwand könnten die Planungswerte von 55 dB deshalb nicht
eingehalten werden. Der errechnete Störungsgrad von 2,67 sei nahe dem
Alarmwert. Da mindestens vier Hunde jeweils im Auslauf seien, greife auch eine
Reduktion der Anzahl gehaltener Hunde ohne Schallschutzmauer nicht. In der
Replik hielten sie an ihrem Standpunkt fest. Auch bei 15 Hunden seien die
Lärmimmissionen erheblich störend und würden die Planungswerte nicht
eingehalten. Bei einer Reduktion der Hundeboxen müssten die verbleibenden
Hundeboxen stärker belegt werden; die Auswirkungen davon seien nicht bekannt.
Die Sichtschutzwände in den Zwingern seien nicht schallisoliert, die Hunde blieben
somit gut hörbar.
3.3 In der
Beschwerdeantwort wies der Beschwerdegegner 3 vorab auf die
Projektänderung hin (dazu vorn E. 1.3). Damit seien nur noch die
westlichen Hundeboxen und der westliche Hundeauslauf von Hundelärm betroffen.
Die Höchstzahl von 15 Hunden sei ein Richtwert gemäss der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichts (vgl. Verfahren VB.2005.00320). Massgebend sei die
Einzelfallbeurteilung ohne Grenzwerte für Alltagslärm. Die von der Vorinstanz
noch verschärften Massnahmen reduzierten die Lärmbelastung auf ein zulässiges
Mass. Der Lärmschutzwand komme nur geringe Bedeutung zu, sie reduziere den Lärm
nicht um 14,4 dB. Der von den Beschwerdeführenden beigezogene Gutachter
habe dazu auch keine eigenen Berechnungen angestellt. Zudem veranstalte ein
Hund im Freien nicht pausenlos Lärm. In der Duplik hielt der Beschwerdegegner 3
an seinen Ausführungen fest. Die Reduktion der Anzahl Hunde zusammen mit der
Projektverkleinerung sei eine zusätzliche und wirksame Massnahme zur
Lärmreduktion. 15 Hunde bellten weniger häufig als 25 Hunde, auch
dank des Sichtschutzes zwischen den Boxen, der verhindere, dass sich die Hunde
sähen.
3.4 Die
Beschwerdegegnerin 2 verwies zur Stellungnahme auf ihre Vernehmlassungen
im Rekursverfahren. In der Vernehmlassung zum Rekurs vom 9. März 2018 kam
das Amt für Raumentwicklung (ARE) zum Schluss, mit den geforderten Massnahmen
könne die Störung durch Hundegebell auch ohne Lärmschutzmauer auf ein nicht erhebliches
Mass reduziert werden.
4.
4.1 Gemäss dem
ersten Lärmbericht der I AG vom 23. Januar 2017 wurden die
Planungswerte bei den Liegenschaften der Beschwerdeführenden eingehalten.
Breiten Raum nahm dabei die geplante Lärmschutzmauer ein. Daraus sollte sich
eine Pegelminderung von 14,4 dB ergeben. In der Einzelfallbeurteilung
Tierheim vom 10. Mai 2017 bewertete die I AG gestützt auf die
Vollzugshilfe Alltagslärm den Störungsgrad für das Wohngebiet G-Strasse (Empfindlichkeitsstufe
ES II) mit 2,67 und für die Siedlung F (ES III) mit 2,0, für beide je
"erheblich störend" (zur Bewertung vgl. Vollzugshilfe Alltagslärm, S. 16).
Weiter sollte eine Lärmschutzwand gegen die bewohnten Gebiete erstellt werden.
Nachdem feststand, dass die geplante 2 m hohe und 87 m lange
Schallschutzwand entlang der nördlichen Parzellengrenze mangels Einordnung
nicht erstellt werden durfte, ergänzte die I AG ihre Lärmbeurteilung mit
Bericht vom 12. Juli 2017, wonach der Wegfall der Schallschutzmauer am
exponiertesten Empfangspunkt der Siedlung G-Strasse lediglich zu einer
Pegelerhöhung um (nicht wahrnehmbare) 0,5 dB führe.
Demgegenüber zeigte sich die Firma J AG, von den
Beschwerdegegnern beigezogen, erstaunt darüber, dass der Verzicht auf die
Schallschutzmauer bloss 0,5 dB ausmachen sollte. Sie war der Meinung, dass
die Schallschutzmauer erstellt oder mindestens deren Wirksamkeit nochmals
überprüft werden müsste. Im Übrigen bestätigte die J AG den ermittelten Störungsgrad
von rund 2,6. In ihrem neusten Bericht vom 13. Mai 2019 ging die J AG
differenziert auf die vermeintlich geringe Wirkung der Schallschutzwand ein
stellte dar, dass deren schalldämmende Wirkung weit höher liegen müsste.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden fällt damit eine
Bewilligung des Tierheims nicht schon ausser Betracht. Die von den beigezogenen
Akustikern errechneten hohen Werte führen aber dazu, dass weitere Massnahmen
zur Lärmreduktion umgesetzt werden müssen. Die Frage ist, ob diese Massnahmen
geeignet sind, den Lärm auf das zulässige Mass zu reduzieren.
4.2 Gemäss der
Gesamtverfügung der Beschwerdegegnerin 2 vom 4. Dezember 2017 müssen
die in der Einzelfallbeurteilung vom 10. Mai 2017 sowie im Plan
Lärmschutzmassnahmen vom 13. Juli 2017 erwähnten technischen und
betrieblichen Massnahmen umgesetzt werden. Die Vorinstanz legte fest, dass
zusätzlich das Konzept Hundehaltung des Beschwerdegegners 3 verbindlich
und umzusetzen sei. Diese Massnahmen orientieren sich an der Vollzugshilfe
Alltagslärm (S. 22) mit Bezug auf die Hundehaltung oder gehen gar darüber
hinaus.
4.2.1
Die Lärmbeurteilung der I AG vom 10. Mai 2017 empfahl als technische
Massnahmen den Bau von schallgedämmten Hundeboxen, die örtliche Trennung der
Hunde (Sichtschutz) und geeignete Massnahmen, um Schallreflexionen und
Schallabstrahlungen zu vermeiden. Als betriebliche Massnahmen sei bei
der Auswahl der Hunde auf harmonische Gruppenzusammensetzung in den Ausläufen
zu achten ("verträgliche" Rassen), der Freilauf der Hunde zeitlich zu
staffeln, die Anzahl der gleichzeitig im Freien weilenden Hunde zu begrenzen,
ferner seien die Hunde ausschliesslich im Gebäude zu füttern und in der Nacht
und während sensibler Zeiten in geschlossenen Räumen unterzubringen.
4.2.2
In betrieblicher Hinsicht müssen gemäss "Konzept Hundehaltung"
des Beschwerdegegners 3 die Mitarbeitenden fachlich sehr gut qualifiziert
sein und muss sich während 24 Stunden mindestens eine verantwortliche
Person im Betrieb aufhalten. Es sind Ruhezeiten von 20.00–7.30 Uhr und von
12.00–14.00 Uhr vorgesehen. Die Fütterung der Hunde erfolgt im Innern des
Tierheims und einzeln. Während bestimmter Zeiten sind die kleinen, zu den
Zimmern gehörenden Ausläufe (Zwinger) geöffnet. Aufenthalt und gemeinsames
Spielen der Hunde erfolgt nur ausserhalb der Ruhezeiten, Ausnahmefälle
vorbehalten. Mit den meisten Hunden soll gearbeitet werden (Beschäftigung,
Sozialisierung, Gehorsam), was sie zusätzlich beschäftige und fordere. Die
Hunde werden von den Verantwortlichen regelmässig ausgeführt, einzeln oder in
Gruppen, wobei besonderes Augenmerk dem Sauberhalten des Geländes durch
Aufnehmen des Kotes gilt. Kleine Hundegruppen sollen ausschliesslich unter
kompatiblen Tieren gebildet und gehalten werden. Die Einhaltung des
Hundekodexes des Schweizerischen Tierschutzes sowie klarer Leitplanken zur
Führung von Mensch und Tier wie in Bezug auf die Organisation seien einzuhalten.
4.2.3
Gemäss dem Plan Lärmschutzmassnahmen vom 13. Juli 2017 werden die vier
gegen Westen gerichteten Hundezwinger mit einem umfassenden technischen
Sichtschutz versehen. Die Westfassade des Gebäudes erhält eine bis unter das
Vordach reichende Schallabsorption. Die innenliegenden Hundeboxen sind gegen
Norden, Süden und an der Rückseite der Westfassade mit einer Schalldämmung
versehen. Der westliche Hundeauslauf ist mit einem Sichtschutz in Form eines
Lebhags (Gehölz) gegen die K-Strasse und die Siedlung G-Strasse umgeben.
4.2.4
Nach Art. 15 der Polizeiverordnung der Gemeinde B vom 27. Juni
2016 sind Tiere so zu halten und zu verwahren, dass niemand belästigt wird und
weder Menschen, Tiere noch Sachen gefährdet werden oder zu Schaden kommen.
Gemäss Art. 38 Abs. 6 der Polizeiverordnung sind lärmige Bauarbeiten
von 12.00–13.00 Uhr und von 20.00–7.00 Uhr verboten. Lärmige Haus-
und Gartenarbeiten (wie Rasenmähen, Holzfräsen, Laubblasen und dergleichen)
dürfen nur werktags in der Zeit von 7.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis
20.00 Uhr, an Samstagen bis 18.00 Uhr, ausgeführt werden (Art. 43
Abs. 3). Generell besteht eine Ruhezeit von 22.00–7.00 Uhr (Art. 41,
42, 44 und 49 der Polizeiverordnung). Die vorgesehenen Ruhezeiten gemäss dem
Betriebskonzept gehen darüber hinaus (vorn E. 4.2.2).
4.3 Massgebende
Lärmquelle eines Hundeheims ist das Bellen der Hunde (Höin, URP 2009, S. 107).
Dieses wird anders wahrgenommen als herkömmliche Verkehrsquellen wie etwa
Verkehrslärm (VGr, 7. September 2005, VB.2005.00320, E. 4.3.2). Hinzu
kommt, dass Hunde nicht nur zu den üblichen Betriebszeiten, sondern auch zu
sensiblen Zeiten, am Wochenende und an Feiertagen ihren Auslauf benötigen, was
mit Bellen verbunden sein kann (vorn E. 2.4). Allerdings kann ein
einzelner Hund, der ständig und ohne Anlass bellt (sog. Kläffer), weitaus
lästiger für die Nachbarschaft sein als eine ganze Hundemeute, welche lediglich
einige wenige Male am Tag für kurze Zeit anschlägt (Verwaltungsgericht
Graubünden, PVG 1995 Nr. 44 S. 94).
5.
5.1 Mit der
Reduktion des Projekts (vorn E. 1.3) verbessert sich die lärmmässige Situation
für den Beschwerdeführer 1, fällt doch der östliche Auslauf der Hunde weg
und sind die Hundeboxen und -zwinger nunmehr auf der seiner Liegenschaft
abgewandten Westseite des Tierheims. Lärm könnte sich in Richtung seiner
Liegenschaft vor allem aus dem westlichen Auslauf der Hunde ergeben, der
allerdings durch das Tierheim teilweise abgedeckt wird. Damit fehlt ein
Lärmherd nahe seiner Liegenschaft. Die Distanz vom Zentrum des westlichen
Auslaufs bis zu seiner Liegenschaft vergrössert sich auf rund 130 m.
5.2 Für alle
Beschwerdeführenden ist sodann von einer deutlichen Verbesserung der
lärmmässigen Situation durch die Verringerung der Anzahl gehaltener Hunde auf
15 auszugehen (ein Tier in der Quarantänebox im UG fällt lärmmässig nicht in
Betracht). Die Reduktion der Anzahl Hunde gilt ohne Zweifel als geeignete
betriebliche Massnahme zur Reduktion der Lärmimmissionen, verursachen weniger
Hunde auch weniger Gebell (Regula Hunger, Die Sanierungspflicht im
Umweltschutz- und im Gewässerschutzgesetz, Zürich 2010, S. 68; BR 2002, S. 124;
BGr, 13. August 2001, 1A.276/2000 E. 4c; VGr, 7. September 2005,
VB.2005.00320, E. 4.3.2; Vollzugshilfe Alltagslärm, S. 22). Zudem ist
davon auszugehen, dass bei einer Reduktion der Anzahl Tiere auch jeweils
kleinere Gruppen im Auslauf sind. Geht man von den Berechnungen des Akustikers
anlässlich des Augenscheins aus, wonach ein Hund mit einer Lautstärke von 50 dB
belle, zwei Hunde mit 53 dB, vier Hunde mit 56 dB und acht Hunde mit
59 dB, macht es einen Unterschied, ob im Auslauf etwa vier oder acht Hunde
gleichzeitig anwesend sind, bewirken doch acht Hunde (gegenüber vieren) eine
deutlich wahrnehmbare Erhöhung des Lärms. Somit lässt sich aus der Reduktion
der Anzahl Hunde gewiss auf eine Verringerung des Lärms (Häufigkeit und
Wahrnehmbarkeit) schliessen. Zudem wird auf die sensiblen Zeiten Rücksicht genommen
mit der Mittagsruhe von 12.00–14.00 Uhr und der Nachtruhe von 20.00–7.30 Uhr.
Ausserdem werden die Hunde im Hausinnern gefüttert und übernachten im
Hausinnern in schallgedämpften Räumen (vorn E. 4.2.2–4.2.4). Die mögliche
Lärmbelästigung dürfte sich daher vor allem tagsüber unter der Woche und an den
Wochenenden ergeben.
5.3 Das
Bundesgericht bestätigte die Anwendung der sogenannten Berner Praxis, wonach in
einer reinen Wohnzone mit ES II höchstens drei erwachsene Hunde (pro Haushalt)
gehalten werden dürften. Im konkreten Fall (Verfahren 1A.276/2000, Entscheid
vom 13. August 2001) hatte die Beschwerde führende Partei in der
Landwirtschaftszone (ES III) ein Tierasyl mit 23 Hunden betrieben, wobei
die nächsten Nachbarn in einem Abstand von 60 m wohnten. Gestützt auf die
erwähnte Berner Praxis sowie darauf, dass eine Verdreifachung der Anzahl
Hunde (neun) der Erhöhung des Schallpegels um etwa 5 dB entspreche,
was von den meisten Personen als deutlich wahrnehmbar beurteilt werde,
bestätigte das Bundesgericht die im konkreten Fall festgelegte Anzahl von acht
Hunden (E. 4a, c). In einem weiteren Entscheid vom 25. Juni 2012
(Verfahren 1C_538/2011) bestätigte das Bundesgericht erneut die Anwendung der
Berner Praxis (E. 2.3) und verneinte die Bewilligungsfähigkeit einer gewerblichen
Hundehaltung mit neun Hunden in der Wohnzone (E. 5.1.2). Dasselbe ist dem
Urteil des Bundesgerichts vom 18. April 2012 zu entnehmen, wo in einem
Hausteil eines Doppelwohnhauses ein Heim für vernachlässigte Hunde mit
insgesamt 19 Hunden betrieben wurde und die nächsten Liegenschaften nur 60 m
entfernt lagen (Verfahren 1C_510/2011 E. 5.1). Im Urteil vom 29. August
2019 verneinte das Bundesgericht die Zonenkonformität einer Tierpension für
20 Hunde in einer dreigeschossigen Wohnzone (ES III) und bestätigte
wiederum die Anwendbarkeit der Berner Praxis (Verfahren 1C_555/2018 E. 4.2,
6.2 f.). Auch das Verwaltungsgericht Zürich ging von der Berner Praxis im
Entscheid vom 30. August 2018 aus, als es eine Tierpension mit 20 Hunden
in der dreigeschossigen Wohnzone mit Gewerbeerleichterung als nicht
zonenkonform und damit nicht bewilligungsfähig erachtete (Verfahren
VB.2018.00277 E. 3.3, 3.10 f.). Im Entscheid vom 9. Juli 2015
kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, die Haltung von acht Hunden in einer
Wohnzone überschreite den Rahmen der Berner Praxis klar und sei nicht
bewilligungsfähig (Verfahren VB.2015.00019, E. 6.3). Im Entscheid vom 7. September
2005 gestattete das Verwaltungsgericht im Rahmen vorsorglicher Massnahmen
einstweilen die Haltung von 15 Hunden für die Dauer des Rekursverfahrens
(VB.2005.00320 E. 4.2, 4.3). Daraus lässt sich allerdings nicht ableiten,
dass die Anzahl von 15 Hunden einen Richtwert ausserhalb der Wohnzone
darstelle, wie der Beschwerdegegner 3 anbringt (vorn E. 3.3).
5.4 Aus all
diesen Entscheiden lässt sich sodann nicht ableiten, welche genaue Zahl an
Hunden und welche baulichen und betrieblichen Massnahmen letztlich eine nur
geringfügige Störung der Nachbarschaft des Tierheims garantieren könnten, auch
wenn die Reduktion der Anzahl Hunde und die geplanten Lärmschutzmassnahmen
(vorn E. 4.2) zu einer Verbesserung der Lärmsituation führen (vorn E. 5.1,
5.2). Umstritten bleibt weiter die mögliche Wirkung einer Schallschutzwand
(vorn E. 4.1). In diesem Zusammenhang ist aber entscheidend, dass bislang
kein Lärmbericht vorliegt, der die nach der inzwischen erfolgten
Projektänderung aktuelle Situation – Entfallen der Schallschutzwand, Reduktion
der Anzahl Hunde auf 15, Verzicht auf den östlichen Hundeauslauf und die
nördlichen Hundeboxen und -zwinger – umfassend beurteilte. Was die Parteien
hierzu in den Rechtsschriften vorbringen, ist nicht geeignet, Klarheit zu
schaffen.
5.5 Tatsächlich
fehlt es unter diesen Umständen an einem feststehenden abgeklärten Sachverhalt.
Erschwerend kommt hinzu, dass es für eine Vollzugsbehörde beinahe unmöglich
ist, anlässlich einer Begehung den zukünftigen (an einem Augenschein nicht
hörbaren) Tierlärm zu beurteilen. Bei Standortplanungen und -beurteilungen
besteht aber die Möglichkeit, über die Optimierung der Lärmschutzmassnahmen,
Berechnung der Lärmimmissionen und Messung der bestehenden Lärmbelastung zu
einer objektivierten Beurteilung zu gelangen (vgl. zur Beurteilung eines
geplanten Hundeheims und zum konkreten Vorgehen Höin, URP 2009, S. 89, 107 ff.).
Demnach ist ein neutrales Lärmgutachten im erwähnten Sinn zu erstellen; zu
diesem Zweck ist das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
Vorab ist von der Projektänderung Vormerk zu nehmen. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist sodann der angefochtene Entscheid
aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ein neutrales Lärmgutachten im Sinn
der Erwägungen einzuholen und gestützt darauf in der Sache zu entscheiden. Da
letztlich die Beschwerdeführenden als auch der Beschwerdegegner 3 aufgrund
ihrer Mitwirkungspflicht (vorn E. 2.5) Verantwortung für einen nicht
vollständig abgeklärten Sachverhalt tragen, rechtfertigt es sich, ihnen die Kosten
nach dem Verursacherprinzip je zur Hälfte zu auferlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Entschädigung ist nicht
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Es
wird vorgemerkt, dass der Beschwerdegegner 3 die Anzahl von 15 zu
haltenden Hunden (zuzüglich ein Tier in Quarantäne) anerkannt und sein
Bauprojekt um die Erstellung eines östlichen Auslaufs (303 m2)
und von vier nördlich ausgerichteten Hundeboxen mit davorliegenden
Hundezwingern reduziert hat.
2. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Baurekursgerichts
vom 11. April 2019 aufgehoben und das Baurekursgericht angewiesen, ein
neutrales Lärmgutachten im Sinn der Erwägungen einzuholen und gestützt darauf
neu in der Sache zu entscheiden.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 240.-- Zustellkosten,
Fr. 4'240.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1–3, 5, 6 und 8 zu je 1/16,
den Beschwerdeführenden 4.1, 4.2, 7.1, 7.2 zu je 1/32 und dem Beschwerdegegner 3
zu ½ auferlegt.
5. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an …