VB.2019.00309
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00309
23. Oktober 2019Deutsch17 min
(URT.2019.21184)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2019.00309
Urteil
der 1. Kammer
vom 23. Oktober 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber José Krause.
In Sachen
Stadt Zürich, vertreten durch Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A,
Beschwerdegegner,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Bauentscheid vom 10. Juli 2018 bewilligte die
Bausektion des Stadtrats der Stadt Zürich unter Nebenbestimmungen A den Umbau
und die Aufstockung des Werkstattanbaus auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an
der B-Strasse 02 in Zürich.
Erwägungen
II.
Gegen einzelne Nebenbestimmungen erhob A mit Eingabe vom
16.
August 2018 Rekurs beim Baurekursgericht das Kantons Zürich und
beantragte deren Aufhebung. Das Baurekursgericht hiess den Rekurs mit Entscheid
vom 29. März 2019 teilweise gut und hob die Dispositiv-Ziffern I.1.a
und I.1.e des Bauentscheids auf; im Übrigen wies es den Rekurs ab.
III.
Hiergegen erhob die Bausektion des Stadtrats der Stadt
Zürich mit Eingabe vom 15. Mai 2019 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen insoweit die
Abänderung des angefochtenen Entscheids, als damit Dispositiv-Ziffer I.1.a
des Bauentscheids aufgehoben wurde, sowie die Bestätigung jener
Nebenbestimmung. Mit Schreiben vom 23. Mai 2019
beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der
Beschwerde. A verlangte am 19. Juni 2019 die Abweisung der Beschwerde,
dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Eingabe vom 1. Juli 2019
hielt die Bausektion an ihren Anträgen fest. Am 28. Juli 2019 hielt auch A
an seinen Anträgen fest. Nach Stellungnahme der Bausektion vom 20. August
2019.
liess sich A nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung
mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zuständig.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin erhebt vorliegend eine Automomiebeschwerde im Sinn von
§ 21 Abs. 2 lit. b VRG und begründet ihre Legitimation damit,
dass die Vorinstanz die einschlägigen kommunalen Vorschriften zur geschlossenen
Bauweise und zu den einzuhaltenden Grenzabständen falsch angewendet habe.
2.2
Nach
§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b VRG sind
Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeit zur
Beschwerde legitimiert, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen
die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt. Die Frage
der Legitimation im Rahmen des kantonalen Beschwerdeverfahrens ist unter
Berücksichtigung der bundesrechtlichen Bestimmungen zu prüfen, müssen sich doch
gemäss Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesgericht (BGG) Parteien, die zur Beschwerde an das Bundesgericht
berechtigt sind, am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei
beteiligen können (VGr, 30. November 2017, VB.2017.00416, E. 1.1, mit
Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Gemeinde durch
Aufhebung eines Bauentscheids als Baubewilligungsbehörde und damit als Trägerin
hoheitlicher Gewalt berührt; sie ist daher befugt, mit Beschwerde eine
Verletzung ihrer Gemeindeautonomie geltend zu
machen (BGE 140 II 378 E. 1.2).
Folglich ist vorliegend die Legitimation der
Beschwerdeführerin, welche als Baubewilligungserteilerin eine Verletzung von
BZO-Bestimmungen geltend macht, ohne Weiteres zu bejahen. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.
Das streitbetroffene Grundstück Kat.-Nr. 01 liegt
gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich vom 23. Oktober
1991.
(BZO) in der Wohnzone W6 mit erhöhter Ausnützung. Die darauf befindliche
L-förmige Baute wurde in den 1890er-Jahren bewilligt und besteht aus einem
Mehrfamilienhaus mit fünf Geschossen sowie einem Werkstattanbau mit deren drei.
Das Grundstück Kat.-Nr. 01 wird nord- und südwestlich von der B-Strasse
respektive dem C-Weg umfahren; nordöstlich grenzt es an die Parzellen
Kat.-Nrn. 03 und 04 und südöstlich an ein Schulgelände (Kat.-Nr. 05).
Mit den Bauten auf den beiden erstgenannten Grundstücken sowie Kat.-Nr. 06
bildet das Mehrfamilienhaus mit Werkstattanbau eine vierteilige, gegen Südosten
offene Blockrandbebauung, indem es nordöstlich zusammengebaut ist mit dem
Gebäude auf Kat.-Nr. 03, das seinerseits nordöstlich zusammengebaut ist
mit dem Gebäude auf Kat.-Nr. 06, das wiederum südöstlich zusammengebaut
ist mit dem Gebäude auf der Parzelle Kat.-Nr. 04.
4.
4.1
Der
Beschwerdegegner plant die Aufstockung des Werkstattanbaus um zwei Geschosse.
Die Baubewilligungsbehörde machte wegen der erwogenen Abstandswidrigkeit dieser
Aufstockung gegenüber den Grundstücken Kat.-Nrn. 03 und 04 den Baubeginn
von der Nebenbestimmung abhängig, dass entweder abgeänderte Pläne zu bewilligen
oder Näherbaurechte von den betroffenen Grundstückseigentümern beizubringen
seien.
4.2
Die
Vorinstanz prüfte im Zusammenhang mit der Abstandsfrage zunächst, ob angesichts
des zu beurteilenden unvollständigen Gevierts die Regelungen der BZO und des
PBG zu den Grenzabständen (überhaupt) Anwendung finden. Dabei erwog es im
Wesentlichen, dass im Verhältnis der Parzellen Kat.-Nrn. 01 und 03
untereinander bereits ein Grenzbau vorliege. Daher wäre es unangebracht, in den
an den Grenzbau anschliessenden Bereichen von der Geltung von Gebäude- und
Grenzabstandsvorschriften auszugehen. Insofern sei die Zulässigkeit des
Grenzbaus und damit (erst recht) des strittigen Bauprojekts auch ohne
Zustimmungserklärung bzw. Näherbaurecht der Eigentümerschaft der Parzelle
Kat.-Nr. 03 zu bejahen, da auch die Voraussetzungen des erlaubten
Grenzbaus nach § 287 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) erfüllt seien. Nichts anderes könne im Verhältnis der Parzellen
Kat.-Nrn. 01 und 04 gelten.
Demgemäss hiess die Vorinstanz den Rekurs in diesem Punkt
gut und hob die Dispositiv-Ziffer I.1.a der Baubewilligung auf.
4.3
Nach dem
Dafürhalten der Beschwerdeführerin gelten demgegenüber die in Art. 13
Abs. 2 lit. a BZO verankerten Abstandsvorschriften. Der
zustimmungsfreie Anbau an einen Grenzbau nach Art. 7 Abs. 2 BZO sei
durch das Profil der nachbarlichen Baute vorgegeben, weshalb für eine
weitergehende Beanspruchung der Grenze in der horizontalen oder vertikalen
Ausdehnung die nachbarliche Zustimmung unumgänglich sei.
5.
5.1
Gemäss
§ 286 Abs. 1 PBG sind Gebäude grundsätzlich in offener Überbauung zu
erstellen. Die geschlossene Überbauung kann samt der dabei zulässigen Bautiefe
und Gesamtlänge durch die Bau- und Zonenordnung, durch Sonderbauvorschriften
und Gestaltungspläne, durch den Quartierplan oder durch den Baulinienplan
vorgeschrieben oder erlaubt werden (Abs. 2).
Die Regelung der offenen und der geschlossenen Bauweise
verfolgt u. a.
gestalterische, wohnhygienische und – bei weiträumiger Betrachtungsweise –
siedlungsstrukturierende Zwecke (Roman Sieber, Die bauliche Verdichtung aus
rechtlicher Sicht, Freiburg 1996, S. 105 f.). Im Rahmen der geschlossenen Überbauung stellt der Grenzbau einen
Sondertatbestand dar: Ein einzelner Grenzbau wird – obschon es sich eigentlich
um ein freistehendes Gebäude handelt – als besondere Form der geschlossenen
Überbauung betrachtet, weil dem Nachbarn die Möglichkeit offensteht, jederzeit
anzubauen und damit eine geschlossene Überbauung herzustellen (VGr,
20.
August 2008, VB.2008.00210, E. 3.2).
Als Folge des Umstands, dass den Bestimmungen über die
Erstellung von Grenzbauten nicht hauptsächlich nachbarschützende Funktion
zukommt, ist die Erstellung einer Grenzbaute nach PBG auch nicht generell von
der Zustimmung des Nachbarn abhängig. Insofern wird die Erstellung von
Grenzbauten gegenüber der Errichtung von Bauten, die die ordentlichen Abstände
unterschreiten (aber keine Grenzbauten sind), privilegiert, da die Zustimmung
des Nachbarn in letzteren Fällen unerlässlich ist. Diese Privilegierung lässt
sich ohne Weiteres damit begründen, dass Grenzbauten für den Nachbarn nicht zum
Vornherein mit negativen Einflüssen verbunden sind. Vielmehr stellen sie
regelmässig sogar eine Verbesserung der eigenen baulichen Möglichkeiten eines
benachbarten Grundeigentümers dar, hat er doch die Möglichkeit, seinerseits
eine Grenzbaute zu erstellen (Maja Schüpbach Schmid, Das Näherbaurecht in der
zürcherischen baurechtlichen Praxis, Entlebuch 2001, S. 148).
5.2
Im
Zusammenhang mit der vorliegend zu beurteilenden Frage ist ein Urteil des
Baurekursgerichts vom 2. Juli 1999 von Interesse. Strittig war, ob ein
projektiertes Mehrfamilienhaus, welches seitlich an das an der Grenze stehende
Nachbargebäude angebaut werden sollte, letzteres überragen dürfe. Dabei sei von
dem in der stadtzürcherischen Bauordnung verankerten Grundsatz auszugehen,
wonach der Grenzbau einzig mit der schriftlichen Zustimmung des betreffenden
Nachbarn zulässig sei. Daher dürfe die statuierte Ausnahme, nämlich die
Erstellung einer Grenzbaute, "soweit an ein bestehendes Gebäude angebaut
werden kann" (so der Gesetzeswortlaut), nicht so extensiv ausgelegt
werden, dass der Regelfall unterlaufen würde. Die kommunale Bauordnung lasse
die Erstellung einer Grenzbaute als angebautes Gebäude an einen bestehenden
Kubus ohne nachbarliche Zustimmung deshalb zu, weil die Zustimmungsverweigerung
durch den Nachbarn, der selber bereits das Grenzbaurecht ausübt, als
rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden müsste. Missbräuchlichkeit der
Zustimmungsverweigerung sei aber lediglich in dem Umfang anzunehmen, in welchem
sich ein Bauvorhaben im Rahmen des bestehenden Gebäudeprofils des auf der
Grenze stehenden benachbarten Gebäudes halten würde, da nicht unterstellt
werden dürfe, die Zustimmung zum Grenzbau reiche weiter, als sie sich im
Ausmass der realiter bestehenden Baute manifestieren würde (BEZ 1999
Nr. 38, insb. E. 3c).
6.
6.1
Die Bau-
und Zonenordnung kann gemäss § 49 Abs. 1 PBG die zulässige bauliche
Grundstücknutzung durch Bestimmungen über die Ausnützung, die Bauweise und die
Nutzweise näher ordnen. Soweit für die einzelnen Zonenarten nichts Abweichendes
bestimmt ist, sind etwa Regelungen über die offene und die geschlossene
Bauweise mit der Gesamtlänge und der zustimmungsfreien Bautiefe beim Grenzbau gestattet
(§ 49 Abs. 2 lit. f PBG). § 286
Abs. 1 PBG (Grundordnung) sowie § 287 PBG (Grenzbau) gelten nur dann
und insoweit, als nichts anderes bestimmt ist (Christoph Fritzsche/Peter
Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, Bau- und
Umweltrecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 1119).
6.2
Vorliegend regelt Art. 7 BZO die
Geschlossene Überbauung (Randtitel). Gemäss Art. 7 Abs. 1 BZO ist das
Zusammenbauen erlaubt. Der Grenzbau ist nach Art. 7 Abs. 2 BZO mit
schriftlicher Zustimmung der benachbarten Eigentümerschaft zulässig; die
nachbarliche Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn an ein Gebäude innerhalb
des bestehenden Profils angebaut werden kann oder die geschlossene Bauweise
vorgeschrieben ist. Insoweit verdrängt die Bestimmung als kompetenzgemäss
erlassenes kommunales Recht die kantonale Norm von § 287
PBG. Sodann ist dieses Recht in erster Linie durch die Gemeindebehörden
anzuwenden und auszulegen. Bei der Anwendung und Auslegung kompetenzgemäss
erlassenen kommunalen Rechts kann sich für die Gemeinde ein Spielraum auftun,
wenn das kommunale Recht der rechtsanwendenden Behörde eine umfassende
Einzelfallbeurteilung aufgibt bzw. Ermessen einräumt (VGr, 28. Februar 2019, VB.2018.00554, E. 4.3, mit
Hinweisen).
Bei Art. 7 Abs. 2 BZO handelt es sich um die angepasste
(indes im Kern gleichgebliebene) Fassung jener Bestimmung, welche das
Baurekursgericht im obgenannten (E. 5.2) Entscheid vom 2. Juli 1999
ausgelegt hatte. Der heutige Wortlaut der Norm bringt die Tragweite der
Regelung deutlich (und deutlicher als die Vorgängerbestimmungen) zum Ausdruck:
Von einer nachbarlichen Zustimmung zum Grenzbau kann nur dann abgesehen werden,
wenn an ein Gebäude innerhalb des bestehenden Profils angebaut werden
kann. Profil bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch Seitenansicht oder Umriss.
Somit hat das anzubauende Gebäude den Umriss der bestehenden Grenzbaute zu
beachten. Insofern darf die Anbaute durchaus kleiner – mithin innerhalb –,
indes keinesfalls grösser – somit ausserhalb – auftreten als die bereits
bestehende Grenzbaute. Das Profil respektive der Umriss der Grenzbaute ist
uneingeschränkt und daher sowohl in vertikaler wie auch in horizontaler
Hinsicht massgebend und vom benachbarten Grundstückseigentümer zu respektieren.
Der Einbezug von Sinn und Zweck der Grenzbaurordnung (vgl. oben E. 5.2) führt
zum nämlichen Ergebnis: Den Grenzbauten ist dadurch, dass der angrenzende
Grundstückseigentümer später seinerseits anbauen kann, ein reziprokes Element
inne, welches aber klarerweise die Beachtung des vorhandenen Profils respektive
des Gebäudeumrisses verlangt.
6.3
Der
Wortlaut der kommunalen Bestimmung bietet keinen Anhaltspunkt für die
Auffassung der Vorinstanz, wonach aus dem Vorhandensein eines Grenzbaurechts
die (zumindest teilweise) Nichtanwendung bzw. Ausserkraftsetzung von Gebäude-
und Grenzabstandsvorschriften folgt (oben E. 4.2). Auch sind Art. 7
Abs. 2 BZO keine Hinweise zu entnehmen, wonach der zustimmungsfrei
gestattete Anbau an einen Grenzbau lediglich auf der Grenzlinie das
bestehende Profil zu beachten hätte, wogegen in beispielsweise 10 cm Abstand
von der Grenzlinie die Ausmasse der Anbaute beliebig gross werden können.
Der Anbau an eine Grenzbaute
(und damit die Herstellung einer geschlossenen Überbauung) führt daher nach
kommunalem Recht nicht zu einer generellen Befreiung von
Abstandsvorschriften zugunsten des Grundstücks, auf dem der Anbau steht.
Entsprechend hat vorliegend auch die projektierte Aufstockung am Werkstattanbau
den kommunal festgelegten Grenzabstand einzuhalten.
6.4
Mit Blick
auf den in Art. 13 Abs. 2 lit. a BZO festgelegten Grenzabstand
stellt sich vorab eine intertemporalrechtliche Frage. Die strittige
Baubewilligung datiert nämlich vom 10. Juli 2018 und erging somit vor der
Teilinkraftsetzung der am 30. November 2016 verabschiedeten BZO-Revision
(BZO 2016) am 1. November 2018. Daher ist zu
prüfen, ob Art. 13 Abs. 2 lit. a BZO, welcher rückwärtig
neu einen Grundgrenzabstand von 5 m vorsieht,
negative Vorwirkung entfaltet.
6.4.1
Gemäss § 234 PBG gilt ein Grundstück als baureif, wenn es erschlossen
ist und wenn durch die bauliche Massnahme keine noch fehlende oder durch die
Gemeindeexekutive beantragte planungsrechtliche Festlegung nachteilig
beeinflusst wird. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass die
künftigen planerischen Festlegungen durch widersprechende dauernde
Veränderungen an Grundstücken ganz oder teilweise in ihrem Zweck vereitelt
werden. Allerdings soll nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit
öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen die Bausperre nicht weitergehen,
als es der Zweck der vorgesehenen Planung verlangt. Denn § 234 PBG dient
ausschliesslich der Plansicherung und erlaubt nicht etwa eine allgemeine
Voranwendung künftigen Rechts (VGr, 7. Mai 2015, VB.2014.00627,
E. 5.2; RB 1984 Nr. 96; VGr, 11. Juli 1990, VB.1990.00038 =
BEZ 1990 Nr. 29). Andererseits werden durch § 234 PBG auch nicht sämtliche
in Änderung befindlichen Bestimmungen geschützt, welche Auswirkungen auf
planungsrechtliche Festlegungen haben können. Vielmehr muss es sich bei einer
planungsrechtlichen Festlegung im Sinn von § 234 PBG stets um ein
unmittelbares oder wenigstens mittelbares Planungsinstrument handeln (VGr,
7.
Mai 2015, VB.2014.00627, E. 5.2; vgl. auch VGr, 9. Februar
2011, VB.2010.00508, E. 2.3.2).
Planerisch bedeutsam sind planerisch festgelegte
Abstandsvorschriften, wozu Abstandsregelungen in Gestaltungsplänen,
Strassenabstände nach § 265 PBG, Abstände gemäss Verkehrs- und
Gewässerbaulinien und Wald- und Gewässerabstände gehören (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz,
S. 713; Schüpbach Schmid, S. 34 und S. 28). Indes sei den
Grenzabständen (als reine Massvorschrift) keine planerische Wirkung
zuzubilligen, weshalb sie nicht von § 234 PBG erfasst würden (so Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz,
S. 713). Demgegenüber zuerkannte in einem neueren Urteil die Vorinstanz
der Festlegung von Grenzabständen "geradezu prototypisch" eine
planerische Funktion (BEZ 2014 Nr. 44 E. 5.7).
6.4.2
Vor diesem (uneinheitlichen) Hintergrund ist angezeigt,
Grenzabstandsbestimmungen differenziert zu handhaben, ausgehend von ihren unterschiedlichen
Funktionen (so schon angelegt bei Schüpbach Schmid, S. 28 in Verbindung
mit S. 10): Soweit der infrage stehenden Grenzabstandsbestimmung eine
siedlungsplanerische (und keine primär nachbarschützende) Funktion zukommt, ist
diese als planerisch festgelegte Abstandsvorschrift aufzufassen.
Daher ist die gesetzgeberische Intention hinter der
(Neu-)Regelung von Art. 13 Abs. 2
lit. a BZO zu untersuchen. Zuvor galten in den Gebieten mit erhöhter
Ausnützung die kantonalen Abstandsvorschriften, womit der Grenzabstand (anstatt
5.
m) 3,5 m betrug. Rückwärtig erachtete der Normgeber nun den reduzierten
Grenzabstand aber nicht mehr als gerechtfertigt, da dieser zu städtebaulich
problematischen Übergängen, insbesondere an der Grenze zu einer weniger dichten
Zone, führen kann. Deshalb wurde rückwärtig neu ein Grenzabstand von 5 m in
die Bauordnung aufgenommen (Teilrevision der Bau- und Zonenordnung der Stadt
Zürich, Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV, S. 65 f.). Dies zeigt,
dass die Anpassung von Art. 13 Abs. 2 lit. a BZO
siedlungsplanerisch begründet ist. Folglich weist Art. 13 Abs. 2
lit. a BZO einen planerischen Gehalt auf und entfaltet
dementsprechend negative Vorwirkung.
6.5
Somit ist
auf den vorliegenden Sachverhalt der am 1. November 2018 in Kraft getretene
Art. 13 Abs. 2 lit. a BZO anzuwenden, wonach in den im Zonenplan
bezeichneten Gebieten mit erhöhter Ausnützung die kantonalen
Abstandsvorschriften, rückwärtig jedoch ausgehend von einem Grundgrenzabstand
von 5 m, gelten. Dabei beträgt der kantonale Mindestgrenzabstand gegenüber
Nachbargrundstücken nach § 270 Abs. 1 PBG 3,5 m.
6.5.1
Im Hinblick auf die Bestimmung der rückwärtigen Seite ist vorab zu klären,
ob es sich beim Werkstattanbau auf Kat.-Nr. 01 um ein (eigenständiges)
Gebäude handelt, wie das der Beschwerdegegner mit Hinweis auf die vom
Mehrfamilienhaus abweichende äussere Erscheinung und den andersartigen
Ausbaustandard vorbringt. Dem ist nicht zu folgen. Entscheidend für die
funktionale Eigenständigkeit ist insbesondere, dass jeder Baukörper auch für sich
allein über eine genügende interne Erschliessung verfügt (VGr, 21. April 2004,
VB.2004.00028, E. 2.2), was vorliegend beim Werkstattanbau nicht (mehr)
gegeben ist (so schon bemerkungsweise die Vorinstanz). Daran ändert nichts,
dass der Werkstattanbau bis zu den An- und Umbauarbeiten im Jahr 1954
(und dem Anschluss der dortigen neuen Wohnungen an das Treppenhaus des
Mehrfamilienhauses mittels Brandmauerdurchbrüchen) über eine eigene interne
Erschliessung verfügt hatte.
6.5.2
Mit Blick auf die den einzuhaltenden Abständen zugrunde liegende Bestimmung
der Gebäudeseiten erwog die Baubewilligungsbehörde, dass es, ausgehend vom C-Weg,
bei den Ostfassaden um rückwärtige Fassaden und bei den Südfassaden um
seitliche Fassaden im Sinn von § 270 Abs. 2 PBG handeln würde. Der
Beschwerdegegner zieht diese Erwägung in Zweifel, da der C-Weg keinerlei Bezug
zum Geviert habe und der Werkstattanbau von der D-Gasse erschlossen werde. Dem
ist insofern zuzustimmen, als sich der C-Weg von der Bauparzelle durch eine
Einfriedung und Bepflanzungen abtrennt und niveaumässig abhebt. Indes ist die
Erschliessung der Baute nicht allein massgebend für die Bestimmung der
Gebäudeseiten (vgl. nur § 240 Abs. 3 PBG, wonach Verkehrserschliessungen
im Bereich wichtiger öffentlicher Strassen nach Möglichkeit rückwärtig oder
durch Zusammenfassung mehrerer Ausfahrten zu erfolgen habe).
Vorliegend ist zur Bestimmung der rückwärtigen Seite der
Baute auf Kat.-Nr. 01 zu berücksichtigen, dass dieses mit drei weiteren
Gebäuden zusammengebaut ist und mit denen eine Blockrandbebauung bildet, die
gegen Südosten offen ist (oben E. 3). Dazu mag anstelle des C-Wegs die B-Strasse
als Bezugspunkt allenfalls geeigneter erscheinen (mit dem Ergebnis der
südöstlichen Gebäudeseite als rückwärtige). Insgesamt überzeugender ist indes
eine Betrachtung der (gesamten) Blockrandbebauung. Dabei handelt es sich um ein
unvollständiges Geviert, welches einen (Hinter-)Hof umschliesst. Die
(Nord-)Ostseite des Gebäudes ist gegen diesen Hof gerichtet. Insofern ist die
Bestimmung der (Nord-)Ostseite als rückwärtige Seite durch die
Baubewilligungsbehörde – in Beachtung ihres ihr zustehenden Spielraums (oben
E. 6.2) – zwanglos nachvollziehbar und nicht baurechtswidrig.
6.6
Daraus
folgt mit Blick auf Art. 13 Abs. 2 lit. a BZO, dass gegenüber den
(nord-)östlich gelegenen (rückwärtigen) Kat.-Nrn. 03 und 04 ein
Grundgrenzabstand von 5 m einzuhalten ist. Neben dem Grundgrenzabstand ist
zusätzlich der Mehrhöhenzuschlag gemäss § 270 Abs. 2 PBG zu
berücksichtigen. Die projektierte Aufstockung des Werkstattanbaus hat eine Gebäudehöhe
von 14,35 m zur Folge, was in einem Mehrhöhenzuschlag von 2,35 m
resultiert. Der einzuhaltende Grenzabstand vergrössert sich somit auf
7,35 m.
Die Baubewilligung hält indes fest, dass der
Werkstattanbau zum Grundstück Kat.-Nr. 03 lediglich einen Grenzabstand
zwischen 3,20 m und 3,60 m aufweist und zur Parzelle Kat.-Nr. 04
einen solchen zwischen 3,60 m und 5,20 m. Diese gemessenen Abstände
zieht der Beschwerdegegner nicht in Zweifel. Somit hält die projektierte
Aufstockung gegenüber den Grundstücken Kat.-Nrn. 03 und 04 den von
Art. 13 Abs. 2 lit. a BZO geforderten Grenzabstand
offensichtlich nicht ein. Vor diesem Hintergrund erweist sich die von der
Baubewilligungsbehörde statuierte Nebenbestimmung, dass entweder abgeänderte
Pläne zu bewilligen oder Näherbaurechte von den betroffenen
Grundstückseigentümern beizubringen seien, als erforderlich und somit als
rechtmässig. Die Beschwerde ist folglich begründet.
7.
7.1
Nach dem
Gesagten erweist sich der vorinstanzliche Entscheid im gerügten Punkt als
rechtsfehlerhaft. Die Beschwerde ist gutzuheissen und Dispositiv-Ziffer I
des Entscheids des Baurekursgerichts vom 29. März 2019 ist insoweit
aufzuheben, als dieser die Dispositiv-Ziffer I.1.a des Bauentscheids vom
10.
Juli 2018 aufhob. In diesem Umfang ist der Bauentscheid vom
10.
Juli 2018 antragsgemäss wiederherzustellen.
7.2
Die Rekurskosten in der Höhe von Fr. 5'600.- sind in
Abänderung von Dispositiv-Ziffer II des Entscheids des
Baurekursgerichts vom 29. März 2019 vollständig
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.
8.
8.1
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
8.2
Gemäss
ständiger Rechtsprechung steht einem obsiegenden Gemeinwesen eine
Parteientschädigung nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei ausserordentlichen
Bemühungen, zu. Grösseren Gemeinwesen wird dabei nur selten eine
Parteientschädigung zugesprochen, während kleinere Gemeinden häufiger als
entschädigungsberechtigt eingestuft werden (Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 17 N. 50 ff.). Im vorliegenden Fall sind
besondere Aufwendungen des Beschwerdeführers (als grosses Gemeinwesen) nicht
ersichtlich. Es ist ihm somit im Rekurs- wie auch im Beschwerdeverfahren keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des
Baurekursgerichts vom 29. März 2019 insoweit aufgehoben, als dieser die
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer I.1.a des Bauentscheids vom 10. Juli 2018 aufhob. Dispositiv-Ziffer I.1.a des Entscheids der Bausektion der Stadt Zürich vom 10. Juli
2018 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Rekursverfahrens von
insgesamt Fr. 5'600.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 4'640.-- Total der Kosten.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem
Beschwerdegegner auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …