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Entscheid

VB.2019.00309

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00309

23. Oktober 2019Deutsch17 min

(URT.2019.21184)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Bauentscheid vom 10. Juli 2018 bewilligte die

Bausektion des Stadtrats der Stadt Zürich unter Nebenbestimmungen A den Umbau

und die Aufstockung des Werkstattanbaus auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an

der B-Strasse 02 in Zürich.

Erwägungen

II.

Gegen einzelne Nebenbestimmungen erhob A mit Eingabe vom

16.

August 2018 Rekurs beim Baurekursgericht das Kantons Zürich und

beantragte deren Aufhebung. Das Baurekursgericht hiess den Rekurs mit Entscheid

vom 29. März 2019 teilweise gut und hob die Dispositiv-Ziffern I.1.a

und I.1.e des Bauentscheids auf; im Übrigen wies es den Rekurs ab.

III.

Hiergegen erhob die Bausektion des Stadtrats der Stadt

Zürich mit Eingabe vom 15. Mai 2019 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen insoweit die

Abänderung des angefochtenen Entscheids, als damit Dispositiv-Ziffer I.1.a

des Bauentscheids aufgehoben wurde, sowie die Bestätigung jener

Nebenbestimmung. Mit Schreiben vom 23. Mai 2019

beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der

Beschwerde. A verlangte am 19. Juni 2019 die Abweisung der Beschwerde,

dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Eingabe vom 1. Juli 2019

hielt die Bausektion an ihren Anträgen fest. Am 28. Juli 2019 hielt auch A

an seinen Anträgen fest. Nach Stellungnahme der Bausektion vom 20. August

2019.

liess sich A nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung

mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zuständig.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin erhebt vorliegend eine Automomiebeschwerde im Sinn von

§ 21 Abs. 2 lit. b VRG und begründet ihre Legitimation damit,

dass die Vorinstanz die einschlägigen kommunalen Vorschriften zur geschlossenen

Bauweise und zu den einzuhaltenden Grenzabständen falsch angewendet habe.

2.2

Nach

§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b VRG sind

Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeit zur

Beschwerde legitimiert, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen

die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt. Die Frage

der Legitimation im Rahmen des kantonalen Beschwerdeverfahrens ist unter

Berücksichtigung der bundesrechtlichen Bestimmungen zu prüfen, müssen sich doch

gemäss Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über

das Bundesgericht (BGG) Parteien, die zur Beschwerde an das Bundesgericht

berechtigt sind, am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei

beteiligen können (VGr, 30. November 2017, VB.2017.00416, E. 1.1, mit

Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Gemeinde durch

Aufhebung eines Bauentscheids als Baubewilligungsbehörde und damit als Trägerin

hoheitlicher Gewalt berührt; sie ist daher befugt, mit Beschwerde eine

Verletzung ihrer Gemeindeautonomie geltend zu

machen (BGE 140 II 378 E. 1.2).

Folglich ist vorliegend die Legitimation der

Beschwerdeführerin, welche als Baubewilligungserteilerin eine Verletzung von

BZO-Bestimmungen geltend macht, ohne Weiteres zu bejahen. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

3.

Das streitbetroffene Grundstück Kat.-Nr. 01 liegt

gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich vom 23. Oktober

1991.

(BZO) in der Wohnzone W6 mit erhöhter Ausnützung. Die darauf befindliche

L-förmige Baute wurde in den 1890er-Jahren bewilligt und besteht aus einem

Mehrfamilienhaus mit fünf Geschossen sowie einem Werkstattanbau mit deren drei.

Das Grundstück Kat.-Nr. 01 wird nord- und südwestlich von der B-Strasse

respektive dem C-Weg umfahren; nordöstlich grenzt es an die Parzellen

Kat.-Nrn. 03 und 04 und südöstlich an ein Schulgelände (Kat.-Nr. 05).

Mit den Bauten auf den beiden erstgenannten Grundstücken sowie Kat.-Nr. 06

bildet das Mehrfamilienhaus mit Werkstattanbau eine vierteilige, gegen Südosten

offene Blockrandbebauung, indem es nordöstlich zusammengebaut ist mit dem

Gebäude auf Kat.-Nr. 03, das seinerseits nordöstlich zusammengebaut ist

mit dem Gebäude auf Kat.-Nr. 06, das wiederum südöstlich zusammengebaut

ist mit dem Gebäude auf der Parzelle Kat.-Nr. 04.

4.

4.1

Der

Beschwerdegegner plant die Aufstockung des Werkstattanbaus um zwei Geschosse.

Die Baubewilligungsbehörde machte wegen der erwogenen Abstandswidrigkeit dieser

Aufstockung gegenüber den Grundstücken Kat.-Nrn. 03 und 04 den Baubeginn

von der Nebenbestimmung abhängig, dass entweder abgeänderte Pläne zu bewilligen

oder Näherbaurechte von den betroffenen Grundstückseigentümern beizubringen

seien.

4.2

Die

Vorinstanz prüfte im Zusammenhang mit der Abstandsfrage zunächst, ob angesichts

des zu beurteilenden unvollständigen Gevierts die Regelungen der BZO und des

PBG zu den Grenzabständen (überhaupt) Anwendung finden. Dabei erwog es im

Wesentlichen, dass im Verhältnis der Parzellen Kat.-Nrn. 01 und 03

untereinander bereits ein Grenzbau vorliege. Daher wäre es unangebracht, in den

an den Grenzbau anschliessenden Bereichen von der Geltung von Gebäude- und

Grenzabstandsvorschriften auszugehen. Insofern sei die Zulässigkeit des

Grenzbaus und damit (erst recht) des strittigen Bauprojekts auch ohne

Zustimmungserklärung bzw. Näherbaurecht der Eigentümerschaft der Parzelle

Kat.-Nr. 03 zu bejahen, da auch die Voraussetzungen des erlaubten

Grenzbaus nach § 287 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) erfüllt seien. Nichts anderes könne im Verhältnis der Parzellen

Kat.-Nrn. 01 und 04 gelten.

Demgemäss hiess die Vorinstanz den Rekurs in diesem Punkt

gut und hob die Dispositiv-Ziffer I.1.a der Baubewilligung auf.

4.3

Nach dem

Dafürhalten der Beschwerdeführerin gelten demgegenüber die in Art. 13

Abs. 2 lit. a BZO verankerten Abstandsvorschriften. Der

zustimmungsfreie Anbau an einen Grenzbau nach Art. 7 Abs. 2 BZO sei

durch das Profil der nachbarlichen Baute vorgegeben, weshalb für eine

weitergehende Beanspruchung der Grenze in der horizontalen oder vertikalen

Ausdehnung die nachbarliche Zustimmung unumgänglich sei.

5.

5.1

Gemäss

§ 286 Abs. 1 PBG sind Gebäude grundsätzlich in offener Überbauung zu

erstellen. Die geschlossene Überbauung kann samt der dabei zulässigen Bautiefe

und Gesamtlänge durch die Bau- und Zonenordnung, durch Sonderbauvorschriften

und Gestaltungspläne, durch den Quartierplan oder durch den Baulinienplan

vorgeschrieben oder erlaubt werden (Abs. 2).

Die Regelung der offenen und der geschlossenen Bauweise

verfolgt u. a.

gestalterische, wohnhygienische und – bei weiträumiger Betrachtungsweise –

siedlungsstrukturierende Zwecke (Roman Sieber, Die bauliche Verdichtung aus

rechtlicher Sicht, Freiburg 1996, S. 105 f.). Im Rahmen der geschlossenen Überbauung stellt der Grenzbau einen

Sondertatbestand dar: Ein einzelner Grenzbau wird – obschon es sich eigentlich

um ein freistehendes Gebäude handelt – als besondere Form der geschlossenen

Überbauung betrachtet, weil dem Nachbarn die Möglichkeit offensteht, jederzeit

anzubauen und damit eine geschlossene Überbauung herzustellen (VGr,

20.

August 2008, VB.2008.00210, E. 3.2).

Als Folge des Umstands, dass den Bestimmungen über die

Erstellung von Grenzbauten nicht hauptsächlich nachbarschützende Funktion

zukommt, ist die Erstellung einer Grenzbaute nach PBG auch nicht generell von

der Zustimmung des Nachbarn abhängig. Insofern wird die Erstellung von

Grenzbauten gegenüber der Errichtung von Bauten, die die ordentlichen Abstände

unterschreiten (aber keine Grenzbauten sind), privilegiert, da die Zustimmung

des Nachbarn in letzteren Fällen unerlässlich ist. Diese Privilegierung lässt

sich ohne Weiteres damit begründen, dass Grenzbauten für den Nachbarn nicht zum

Vornherein mit negativen Einflüssen verbunden sind. Vielmehr stellen sie

regelmässig sogar eine Verbesserung der eigenen baulichen Möglichkeiten eines

benachbarten Grundeigentümers dar, hat er doch die Möglichkeit, seinerseits

eine Grenzbaute zu erstellen (Maja Schüpbach Schmid, Das Näherbaurecht in der

zürcherischen baurechtlichen Praxis, Entlebuch 2001, S. 148).

5.2

Im

Zusammenhang mit der vorliegend zu beurteilenden Frage ist ein Urteil des

Baurekursgerichts vom 2. Juli 1999 von Interesse. Strittig war, ob ein

projektiertes Mehrfamilienhaus, welches seitlich an das an der Grenze stehende

Nachbargebäude angebaut werden sollte, letzteres überragen dürfe. Dabei sei von

dem in der stadtzürcherischen Bauordnung verankerten Grundsatz auszugehen,

wonach der Grenzbau einzig mit der schriftlichen Zustimmung des betreffenden

Nachbarn zulässig sei. Daher dürfe die statuierte Ausnahme, nämlich die

Erstellung einer Grenzbaute, "soweit an ein bestehendes Gebäude angebaut

werden kann" (so der Gesetzeswortlaut), nicht so extensiv ausgelegt

werden, dass der Regelfall unterlaufen würde. Die kommunale Bauordnung lasse

die Erstellung einer Grenzbaute als angebautes Gebäude an einen bestehenden

Kubus ohne nachbarliche Zustimmung deshalb zu, weil die Zustimmungsverweigerung

durch den Nachbarn, der selber bereits das Grenzbaurecht ausübt, als

rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden müsste. Missbräuchlichkeit der

Zustimmungsverweigerung sei aber lediglich in dem Umfang anzunehmen, in welchem

sich ein Bauvorhaben im Rahmen des bestehenden Gebäudeprofils des auf der

Grenze stehenden benachbarten Gebäudes halten würde, da nicht unterstellt

werden dürfe, die Zustimmung zum Grenzbau reiche weiter, als sie sich im

Ausmass der realiter bestehenden Baute manifestieren würde (BEZ 1999

Nr. 38, insb. E. 3c).

6.

6.1

Die Bau-

und Zonenordnung kann gemäss § 49 Abs. 1 PBG die zulässige bauliche

Grundstücknutzung durch Bestimmungen über die Ausnützung, die Bauweise und die

Nutzweise näher ordnen. Soweit für die einzelnen Zonenarten nichts Abweichendes

bestimmt ist, sind etwa Regelungen über die offene und die geschlossene

Bauweise mit der Gesamtlänge und der zustimmungsfreien Bautiefe beim Grenzbau gestattet

(§ 49 Abs. 2 lit. f PBG). § 286

Abs. 1 PBG (Grundordnung) sowie § 287 PBG (Grenzbau) gelten nur dann

und insoweit, als nichts anderes bestimmt ist (Christoph Fritzsche/Peter

Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, Bau- und

Umweltrecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 1119).

6.2

Vorliegend regelt Art. 7 BZO die

Geschlossene Überbauung (Randtitel). Gemäss Art. 7 Abs. 1 BZO ist das

Zusammenbauen erlaubt. Der Grenzbau ist nach Art. 7 Abs. 2 BZO mit

schriftlicher Zustimmung der benachbarten Eigentümerschaft zulässig; die

nachbarliche Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn an ein Gebäude innerhalb

des bestehenden Profils angebaut werden kann oder die geschlossene Bauweise

vorgeschrieben ist. Insoweit verdrängt die Bestimmung als kompetenzgemäss

erlassenes kommunales Recht die kantonale Norm von § 287

PBG. Sodann ist dieses Recht in erster Linie durch die Gemeindebehörden

anzuwenden und auszulegen. Bei der Anwendung und Auslegung kompetenzgemäss

erlassenen kommunalen Rechts kann sich für die Gemeinde ein Spielraum auftun,

wenn das kommunale Recht der rechtsanwendenden Behörde eine umfassende

Einzelfallbeurteilung aufgibt bzw. Ermessen einräumt (VGr, 28. Februar 2019, VB.2018.00554, E. 4.3, mit

Hinweisen).

Bei Art. 7 Abs. 2 BZO handelt es sich um die angepasste

(indes im Kern gleichgebliebene) Fassung jener Bestimmung, welche das

Baurekursgericht im obgenannten (E. 5.2) Entscheid vom 2. Juli 1999

ausgelegt hatte. Der heutige Wortlaut der Norm bringt die Tragweite der

Regelung deutlich (und deutlicher als die Vorgängerbestimmungen) zum Ausdruck:

Von einer nachbarlichen Zustimmung zum Grenzbau kann nur dann abgesehen werden,

wenn an ein Gebäude innerhalb des bestehenden Profils angebaut werden

kann. Profil bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch Seitenansicht oder Umriss.

Somit hat das anzubauende Gebäude den Umriss der bestehenden Grenzbaute zu

beachten. Insofern darf die Anbaute durchaus kleiner – mithin innerhalb –,

indes keinesfalls grösser – somit ausserhalb – auftreten als die bereits

bestehende Grenzbaute. Das Profil respektive der Umriss der Grenzbaute ist

uneingeschränkt und daher sowohl in vertikaler wie auch in horizontaler

Hinsicht massgebend und vom benachbarten Grundstückseigentümer zu respektieren.

Der Einbezug von Sinn und Zweck der Grenzbaurordnung (vgl. oben E. 5.2) führt

zum nämlichen Ergebnis: Den Grenzbauten ist dadurch, dass der angrenzende

Grundstückseigentümer später seinerseits anbauen kann, ein reziprokes Element

inne, welches aber klarerweise die Beachtung des vorhandenen Profils respektive

des Gebäudeumrisses verlangt.

6.3

Der

Wortlaut der kommunalen Bestimmung bietet keinen Anhaltspunkt für die

Auffassung der Vorinstanz, wonach aus dem Vorhandensein eines Grenzbaurechts

die (zumindest teilweise) Nichtanwendung bzw. Ausserkraftsetzung von Gebäude-

und Grenzabstandsvorschriften folgt (oben E. 4.2). Auch sind Art. 7

Abs. 2 BZO keine Hinweise zu entnehmen, wonach der zustimmungsfrei

gestattete Anbau an einen Grenzbau lediglich auf der Grenzlinie das

bestehende Profil zu beachten hätte, wogegen in beispielsweise 10 cm Abstand

von der Grenzlinie die Ausmasse der Anbaute beliebig gross werden können.

Der Anbau an eine Grenzbaute

(und damit die Herstellung einer geschlossenen Überbauung) führt daher nach

kommunalem Recht nicht zu einer generellen Befreiung von

Abstandsvorschriften zugunsten des Grundstücks, auf dem der Anbau steht.

Entsprechend hat vorliegend auch die projektierte Aufstockung am Werkstattanbau

den kommunal festgelegten Grenzabstand einzuhalten.

6.4

Mit Blick

auf den in Art. 13 Abs. 2 lit. a BZO festgelegten Grenzabstand

stellt sich vorab eine intertemporalrechtliche Frage. Die strittige

Baubewilligung datiert nämlich vom 10. Juli 2018 und erging somit vor der

Teil­inkraftsetzung der am 30. November 2016 verabschiedeten BZO-Revision

(BZO 2016) am 1. November 2018. Daher ist zu

prüfen, ob Art. 13 Abs. 2 lit. a BZO, welcher rückwärtig

neu einen Grundgrenzabstand von 5 m vorsieht,

negative Vorwirkung entfaltet.

6.4.1

Gemäss § 234 PBG gilt ein Grundstück als baureif, wenn es erschlossen

ist und wenn durch die bauliche Massnahme keine noch fehlende oder durch die

Gemeindeexekutive beantragte planungsrechtliche Festlegung nachteilig

beeinflusst wird. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass die

künftigen planerischen Festlegungen durch widersprechende dauernde

Veränderungen an Grundstücken ganz oder teilweise in ihrem Zweck vereitelt

werden. Allerdings soll nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit

öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen die Bausperre nicht weitergehen,

als es der Zweck der vorgesehenen Planung verlangt. Denn § 234 PBG dient

ausschliesslich der Plansicherung und erlaubt nicht etwa eine allgemeine

Voranwendung künftigen Rechts (VGr, 7. Mai 2015, VB.2014.00627,

E. 5.2; RB 1984 Nr. 96; VGr, 11. Juli 1990, VB.1990.00038 =

BEZ 1990 Nr. 29). Andererseits werden durch § 234 PBG auch nicht sämtliche

in Änderung befindlichen Bestimmungen geschützt, welche Auswirkungen auf

planungsrechtliche Festlegungen haben können. Vielmehr muss es sich bei einer

planungsrechtlichen Festlegung im Sinn von § 234 PBG stets um ein

unmittelbares oder wenigstens mittelbares Planungsinstrument handeln (VGr,

7.

Mai 2015, VB.2014.00627, E. 5.2; vgl. auch VGr, 9. Februar

2011, VB.2010.00508, E. 2.3.2).

Planerisch bedeutsam sind planerisch festgelegte

Abstandsvorschriften, wozu Abstands­regelungen in Gestaltungsplänen,

Strassenabstände nach § 265 PBG, Abstände gemäss Verkehrs- und

Gewässerbaulinien und Wald- und Gewässerabstände gehören (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz,

S. 713; Schüpbach Schmid, S. 34 und S. 28). Indes sei den

Grenzabständen (als reine Massvorschrift) keine planerische Wirkung

zuzubilligen, weshalb sie nicht von § 234 PBG erfasst würden (so Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz,

S. 713). Demgegenüber zuerkannte in einem neueren Urteil die Vorinstanz

der Festlegung von Grenzabständen "geradezu prototypisch" eine

planerische Funktion (BEZ 2014 Nr. 44 E. 5.7).

6.4.2

Vor diesem (uneinheitlichen) Hintergrund ist angezeigt,

Grenzabstandsbestimmungen differenziert zu handhaben, ausgehend von ihren unterschiedlichen

Funktionen (so schon angelegt bei Schüpbach Schmid, S. 28 in Verbindung

mit S. 10): Soweit der infrage stehenden Grenzabstandsbestimmung eine

siedlungsplanerische (und keine primär nachbarschützende) Funktion zukommt, ist

diese als planerisch festgelegte Abstandsvorschrift aufzufassen.

Daher ist die gesetzgeberische Intention hinter der

(Neu-)Regelung von Art. 13 Abs. 2

lit. a BZO zu untersuchen. Zuvor galten in den Gebieten mit erhöhter

Ausnützung die kantonalen Abstandsvorschriften, womit der Grenzabstand (anstatt

5.

m) 3,5 m betrug. Rückwärtig erachtete der Normgeber nun den reduzierten

Grenzabstand aber nicht mehr als gerechtfertigt, da dieser zu städtebaulich

problematischen Übergängen, insbesondere an der Grenze zu einer weniger dichten

Zone, führen kann. Deshalb wurde rückwärtig neu ein Grenzabstand von 5 m in

die Bauordnung aufgenommen (Teilrevision der Bau- und Zonenordnung der Stadt

Zürich, Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV, S. 65 f.). Dies zeigt,

dass die Anpassung von Art. 13 Abs. 2 lit. a BZO

siedlungsplanerisch begründet ist. Folglich weist Art. 13 Abs. 2

lit. a BZO einen planerischen Gehalt auf und entfaltet

dementsprechend negative Vorwirkung.

6.5

Somit ist

auf den vorliegenden Sachverhalt der am 1. November 2018 in Kraft getretene

Art. 13 Abs. 2 lit. a BZO anzuwenden, wonach in den im Zonenplan

bezeichneten Gebieten mit erhöhter Ausnützung die kantonalen

Abstandsvorschriften, rückwärtig jedoch ausgehend von einem Grundgrenzabstand

von 5 m, gelten. Dabei beträgt der kantonale Mindestgrenzabstand gegenüber

Nachbargrundstücken nach § 270 Abs. 1 PBG 3,5 m.

6.5.1

Im Hinblick auf die Bestimmung der rückwärtigen Seite ist vorab zu klären,

ob es sich beim Werkstattanbau auf Kat.-Nr. 01 um ein (eigenständiges)

Gebäude handelt, wie das der Beschwerdegegner mit Hinweis auf die vom

Mehrfamilienhaus abweichende äussere Erscheinung und den andersartigen

Ausbaustandard vorbringt. Dem ist nicht zu folgen. Entscheidend für die

funktionale Eigenständigkeit ist insbesondere, dass jeder Baukörper auch für sich

allein über eine genügende interne Erschliessung verfügt (VGr, 21. April 2004,

VB.2004.00028, E. 2.2), was vorliegend beim Werkstattanbau nicht (mehr)

gegeben ist (so schon bemerkungsweise die Vorinstanz). Daran ändert nichts,

dass der Werkstattanbau bis zu den An- und Umbauarbeiten im Jahr 1954

(und dem Anschluss der dortigen neuen Wohnungen an das Treppenhaus des

Mehrfamilienhauses mittels Brandmauerdurchbrüchen) über eine eigene interne

Erschliessung verfügt hatte.

6.5.2

Mit Blick auf die den einzuhaltenden Abständen zugrunde liegende Bestimmung

der Gebäudeseiten erwog die Baubewilligungsbehörde, dass es, ausgehend vom C-Weg,

bei den Ostfassaden um rückwärtige Fassaden und bei den Südfassaden um

seitliche Fassaden im Sinn von § 270 Abs. 2 PBG handeln würde. Der

Beschwerdegegner zieht diese Erwägung in Zweifel, da der C-Weg keinerlei Bezug

zum Geviert habe und der Werkstattanbau von der D-Gasse erschlossen werde. Dem

ist insofern zuzustimmen, als sich der C-Weg von der Bauparzelle durch eine

Einfriedung und Bepflanzungen abtrennt und niveaumässig abhebt. Indes ist die

Erschliessung der Baute nicht allein massgebend für die Bestimmung der

Gebäudeseiten (vgl. nur § 240 Abs. 3 PBG, wonach Verkehrserschliessungen

im Bereich wichtiger öffentlicher Strassen nach Möglichkeit rückwärtig oder

durch Zusammenfassung mehrerer Ausfahrten zu erfolgen habe).

Vorliegend ist zur Bestimmung der rückwärtigen Seite der

Baute auf Kat.-Nr. 01 zu berücksichtigen, dass dieses mit drei weiteren

Gebäuden zusammengebaut ist und mit denen eine Blockrandbebauung bildet, die

gegen Südosten offen ist (oben E. 3). Dazu mag anstelle des C-Wegs die B-Strasse

als Bezugspunkt allenfalls geeigneter erscheinen (mit dem Ergebnis der

südöstlichen Gebäudeseite als rückwärtige). Insgesamt überzeugender ist indes

eine Betrachtung der (gesamten) Blockrandbebauung. Dabei handelt es sich um ein

unvollständiges Geviert, welches einen (Hinter-)Hof umschliesst. Die

(Nord-)Ostseite des Gebäudes ist gegen diesen Hof gerichtet. Insofern ist die

Bestimmung der (Nord-)Ostseite als rückwärtige Seite durch die

Baubewilligungsbehörde – in Beachtung ihres ihr zustehenden Spielraums (oben

E. 6.2) – zwanglos nachvollziehbar und nicht baurechtswidrig.

6.6

Daraus

folgt mit Blick auf Art. 13 Abs. 2 lit. a BZO, dass gegenüber den

(nord-)östlich gelegenen (rückwärtigen) Kat.-Nrn. 03 und 04 ein

Grundgrenzabstand von 5 m einzuhalten ist. Neben dem Grundgrenzabstand ist

zusätzlich der Mehrhöhenzuschlag gemäss § 270 Abs. 2 PBG zu

berücksichtigen. Die projektierte Aufstockung des Werkstattanbaus hat eine Gebäudehöhe

von 14,35 m zur Folge, was in einem Mehrhöhenzuschlag von 2,35 m

resultiert. Der einzuhaltende Grenzabstand vergrössert sich somit auf

7,35 m.

Die Baubewilligung hält indes fest, dass der

Werkstattanbau zum Grundstück Kat.-Nr. 03 lediglich einen Grenzabstand

zwischen 3,20 m und 3,60 m aufweist und zur Parzelle Kat.-Nr. 04

einen solchen zwischen 3,60 m und 5,20 m. Diese gemessenen Abstände

zieht der Beschwerdegegner nicht in Zweifel. Somit hält die projektierte

Aufstockung gegenüber den Grundstücken Kat.-Nrn. 03 und 04 den von

Art. 13 Abs. 2 lit. a BZO geforderten Grenzabstand

offensichtlich nicht ein. Vor diesem Hintergrund erweist sich die von der

Baubewilligungsbehörde statuierte Nebenbestimmung, dass entweder abgeänderte

Pläne zu bewilligen oder Näherbaurechte von den betroffenen

Grundstückseigentümern beizubringen seien, als erforderlich und somit als

rechtmässig. Die Beschwerde ist folglich begründet.

7.

7.1

Nach dem

Gesagten erweist sich der vorinstanzliche Entscheid im gerügten Punkt als

rechtsfehlerhaft. Die Beschwerde ist gutzuheissen und Dispositiv-Ziffer I

des Entscheids des Baurekursgerichts vom 29. März 2019 ist insoweit

aufzuheben, als dieser die Dispositiv-Ziffer I.1.a des Bauentscheids vom

10.

Juli 2018 aufhob. In diesem Umfang ist der Bauentscheid vom

10.

Juli 2018 antragsgemäss wiederherzustellen.

7.2

Die Rekurskosten in der Höhe von Fr. 5'600.- sind in

Abänderung von Dispositiv-Ziffer II des Entscheids des

Baurekursgerichts vom 29. März 2019 vollständig

dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

8.

8.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

8.2

Gemäss

ständiger Rechtsprechung steht einem obsiegenden Gemeinwesen eine

Parteientschädigung nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei ausserordentlichen

Bemühungen, zu. Grösseren Gemeinwesen wird dabei nur selten eine

Parteientschädigung zugesprochen, während kleinere Gemeinden häufiger als

entschädigungsberechtigt eingestuft werden (Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 17 N. 50 ff.). Im vorliegenden Fall sind

besondere Aufwendungen des Beschwerdeführers (als grosses Gemeinwesen) nicht

ersichtlich. Es ist ihm somit im Rekurs- wie auch im Beschwerdeverfahren keine

Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des

Baurekursgerichts vom 29. März 2019 insoweit aufgehoben, als dieser die

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer I.1.a des Bauentscheids vom 10. Juli 2018 aufhob. Dispositiv-Ziffer I.1.a des Entscheids der Bausektion der Stadt Zürich vom 10. Juli

2018 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Rekursverfahrens von

insgesamt Fr. 5'600.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 4'640.-- Total der Kosten.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem

Beschwerdegegner auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …