Lexipedia

Entscheid

VB.2019.00310

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00310

23. Oktober 2019Deutsch10 min

(URT.2019.21173)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Brief vom 12. Juni 2018 beantwortete das Amt für

Baubewilligungen der Stadt Zürich eine von A am 12. Mai 2018 eingereichte

Lärmklage bezüglich des Restaurants B, Kat.-Nr. 01, C-Strasse 02 in Zürich

abschlägig.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A mit Eingabe vom 12. Juli 2018

Rekurs beim Baurekursgericht und stellte die Anträge, es sei die

Beschwerdegegnerin anzuweisen, den baurechtlich bewilligten Zustand bei der

Aussenwirtschaft des Kulturzentrums D wiederherzustellen (1.); es seien

die Betriebszeiten gemäss dem Nachtruhekonzept der Sicherheitsdirektion bis längstens

22:00 Uhr einzuschränken (2.); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegnerin (3.).

Mit Entscheid vom 29. März 2019 wies das

Baurekursgericht den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat.

III.

Mit Eingabe vom 15. Mai 2019 erhob A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, es sei unter Aufhebung der Ziffern I.

bis III. des angefochtenen Entscheides die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den

baurechtlich bewilligten Zustand bei den Aussenräumen des Kulturzentrums D

wiederherzustellen (1.); es seien die Betriebszeiten gemäss dem

Nachtruhekonzept der Sicherheitsdirektion bis längstens 22.00 Uhr

einzuschränken; eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, für den nie

bewilligten Aussenbetrieb ein formelles Baugesuchsverfahren zu behandeln (2.);

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen zulasten der

Beschwerdegegnerin (3.). In verfahrensmässiger Hinsicht forderte er, es

sei ein verwaltungsgerichtlicher Augenschein anzuordnen (1.); es seien

alle Justizpersonen am Verwaltungsgericht, welche als Besucher oder Kunden zu

den Sympathisanten des Kulturzentrums D gezählt werden können, von diesem

Beschwerdeverfahren auszuschliessen (Ausstandsbegehren) (2.).

Mit Eingabe vom 22. Mai 2019 beantragte das

Baurekursgericht die Abweisung der Beschwerde unter den üblichen Kostenfolgen.

Mit ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2019 forderte das Amt für

Baubewilligungen der Stadt Zürich, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Genossenschaft

B liess sich nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 8. Juli 2019 replizierte A.

Das Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich liess sich in der Folge nicht

mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

Fraglich ist jedoch die Beschwerdelegitimation (dazu: E. 3).

2.

Soweit der Beschwerdeführer fordert, dass alle

Justizpersonen am Verwaltungsgericht, welche als Besucher oder Kunden zu den

Sympathisanten des Kulturzentrums D gezählt werden können, von diesem

Beschwerdeverfahren auszuschliessen seien, erscheint dies formell nicht als

Ausstandsgesuch. Ein solches hat sich gegen eine konkrete Person bzw. gegen

mehrere Personen zu richten. Jede einzelne Person muss mit einer

personenspezifischen Rüge abgelehnt werden (Regina Kiener in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 5a N. 42). Dies ist

vorliegend nicht der Fall. Das Vorliegen von Ausstand begründenden Tatsachen

wird gar nicht behauptet. Auf das Begehren kann nicht eingetreten werden.

Der prozessuale Antrag lässt sich wohl auch als Hinweis

auf die ohnehin geltende Pflicht verstehen, Ausstandsgründe von Amtes wegen zu

prüfen (Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 40). Es liegen allerdings

keine solchen vor.

3.

3.1

Gemäss § 21

VRG und § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975

(PBG) ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Nach der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die Rechtsmittelbefugnis des

Nachbarn gegeben, wenn für ihn einerseits eine hinreichend enge nachbarliche

Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht, er andererseits durch das Bauvorhaben

mehr als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit in eigenen qualifizierten

(tatsächlichen oder rechtlichen) Interessen betroffen ist und er Mängel rügt,

deren Behebung diese Betroffenheit zu beseitigen vermag (VGr, 24. November

2015, VB.2015.0464, E. 3.3; 25. April 2012, VB.2012.00025, E. 2).

Ein schutzwürdiges Interesse liegt damit nicht schon vor, wenn irgendwelche

negativen Folgen des Bauvorhabens möglich und erkennbar sind, sondern nur dann,

wenn die Einwirkungen so beschaffen sind, dass sie auch bei objektivierter

Betrachtungsweise als Nachteil empfunden werden müssen; eine besondere

(subjektive) Empfindlichkeit der betroffenen Person verdient keinen

Rechtsschutz (VGr, 10. Mai 2012, VB.2012.00157, E. 2.3; vgl. Martin

Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 20; RB 1995 Nr. 9).

3.2

Diese

Rechtsprechung entspricht derjenigen des Bundesgerichts, wonach Nachbarn zur

Beschwerdeführung gegen ein Bauvorhaben legitimiert sind, wenn sie mit

Sicherheit oder zumindest grosser Wahrscheinlichkeit durch Immissionen (Lärm,

Staub, Erschütterungen, Licht oder andere Einwirkungen) betroffen werden, die

der Bau oder Betrieb der fraglichen Anlage hervorruft. Dabei dient als

wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit die räumliche Distanz zum

Bauvorhaben bzw. zur Anlage. Die Rechtsprechung bejaht in der Regel die

Legitimation von Nachbarn, deren Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis

zu rund 100 Metern befinden (BGr, 1. Februar 2012,1C_346/2011, E. 2.3

in: URP 2012 S. 692; RDAF 2013 I S. 436). Bei grösseren Entfernungen

muss eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft

gemacht werden (vgl. BGE 133 II 181 E. 3.2.2

S. 188; BGr, 12. Juli 2011,1C_33/2011, E. 2, zusammengefasst

in: ZBl 112/2011 S. 620 und URP 2012 S. 7). Allerdings wird

betont, dass nicht schematisch auf einzelne Kriterien (insbesondere

Distanzwerte) abgestellt werden dürfe, sondern eine Gesamtwürdigung anhand der

konkreten Verhältnisse erforderlich sei (BGE 136 II 281 E. 2.3.2

S. 285 f.).

3.3

Die

Legitimation ist grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen. Dies entbindet

die Rechtsuchenden jedoch nicht davon, die Legitimation in ihrer Rechtsschrift

zu substanziieren. Es ist zumindest sinngemäss darzulegen, welcher persönliche

Nachteil mit dem Rechtsmittel abgewendet werden soll. Diese Substanziierung hat

bereits im Verfahren vor der ersten Rechtsmittelinstanz – hier also vor dem

Baurekursgericht – zu erfolgen (Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 38,

mit Hinweisen).

3.4

Gegenstand

eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des angefochtenen

Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen (VGr,

20.

September 2018, VB.2018.00136, E. 2.1). Gegenstände, über welche

die erste Instanz nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich

der Rechtsmittelinstanzen; sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der

erstinstanzlich verfügenden Behörde eingegriffen (vgl. Bertschi, Kommentar VRG,

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45). Ausgangspunkt für die Bestimmung

des Streitgegenstands ist das Anfechtungsobjekt, in dessen Rahmen die Parteien

mit ihren Anträgen den Streitgegenstand festlegen (BGE 136 II 457 E. 4.2;

Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44). Der

Streitgegenstand kann sich im Lauf des Rechtsmittelverfahrens verengen, aber

grundsätzlich nicht erweitern oder inhaltlich verändern (BGE 136 II 457 E. 4.2).

Im Schreiben des jetzigen

Beschwerdeführers an das Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich vom

12.

Mai 2018 forderte dieser unter der Überschrift "Unbewilligte

Vermehrung der Aussenplätze bei dem Kulturzentrum D, C-Strasse 03"

nur, dass die Anzahl der Sitzplätze des Aussenrestaurants auf das bewilligte

Mass zu reduzieren sei und dass die Öffnungszeiten der Aussenwirtschaft bis

längstens 22.00 Uhr festzulegen seien. Ausdrücklich nahm er allein auf die

Restauration Bezug und führte etwa aus: "Jeder andere Gastrobetrieb in der

Stadt muss sich auch an die gegebenen Höchstzahlen bei der Aussenbewirtung

halten und es wäre deshalb eine stossende Ungleichbehandlung, wenn hier nicht

endlich nachhaltig für eine Wiederherstellung eines baubewilligungskonformen

Zustands gesorgt werden würde." Daran ändert nichts, dass der

Beschwerdeführer bereits in diesem Schreiben (angeblichen) Sekundärlärm

erwähnte, zumal er dies im Kontext der Öffnungszeiten des Aussenrestaurants

tat. Mit dem Betrieb des Aussenrestaurants nicht zusammenhängende Betriebe und

Veranstaltungen des Kulturzentrums D (oder gar solche ausserhalb des Kulturzentrums

D) sind – wie die Vorinstanz zu Recht feststellte – nicht Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens. Streitbetroffen ist allein die Aussenwirtschaft des Restaurants

B.

3.5

Das

Aussenrestaurant von B ist ca. 230 m von der Liegenschaft des

Beschwerdeführers entfernt und wird zudem – was sich aus dem Stadtplan

(www.maps.stadt-zuerich.ch) deutlich ergibt – durch den östlichen Gebäudeteil

des Kulturzentrums D baulich vom Grundstück des Beschwerdeführers weitestgehend

abgeschirmt. Es besteht vom Gebäude des Beschwerdeführers aus kein Sichtkontakt

zum Aussenrestaurant; ein solcher wird vom Beschwerdeführer auch nicht

behauptet. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Liegenschaft des

Beschwerdeführers ohnehin auf den See und nicht auf das Restaurant B

ausgerichtet ist.

Da der Beschwerdeführer somit mehr als 100 m von der

Aussenwirtschaft entfernt ist, bedarf der Nachweis seiner Betroffenheit einer

näheren Begründung, welche seine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten

Gegebenheiten glaubhaft erscheinen lässt.

Im Rekursverfahren hatte der Beschwerdeführer auf – im

vorliegenden Verfahren nicht weiter relevante – "lärmige

Aussenveranstaltungen" bzw. "lautspecherverstärkte lärmige

Veranstaltungen bis in die Nachtstunden" des Kulturzentrums D Bezug

genommen. Dass er von der Aussenwirtschaft direkt gestört werde, hatte er zu Recht

gar nicht behauptet: Lärmimmissionen, die direkt vom Restaurant ausgehen, sind

bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers aufgrund der baulichen Abschirmung

durch den östlichen Gebäudeteil des Kulturzentrums D nicht zu erwarten; mangels

Bauten oder Anlagen auf dem See kommen auch keine Reflexionen infrage.

Sinngemäss hatte der Beschwerdeführer aber geltend gemacht, dass er jeweils

auch unabhängig von den genannten Veranstaltungen in des Kulturzentrums D

praktisch täglich von "weiteren Lärmbelästigungen

(Sekundärimmissionen)" betroffen sei, die sich vom Restaurant auf den

Platz südlich des Kulturzentrums D verlagern würden. Im Beschwerdeverfahren

bringt der Beschwerdeführer demgegenüber vor, der Sekundärlärm sei praktisch

nur dann zu bemerken, wenn bei dem Kulturzentrum D eine Veranstaltung

stattgefunden habe (ausdrücklich nennt er das Kino am See und "vor allem

die vielen extrem lauten bis in die Nacht dauernden Veranstaltungen"). An

veranstaltungsfreien Tagen gebe es auch keinen Sekundärlärm. In der Replik

führte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Sekundärlärm sodann aus:

"Jeder Bewohner der umliegenden Häuser kann bestätigen, dass die

Lärmeinwirkungen nur vorkommen, wenn in dem Kulturzentrum D eine

Grossveranstaltung stattfindet. Das Gegenteil zu präsumieren ist falsch."

Die mit dem Betrieb von B nicht zusammenhängenden (Gross-)Veranstaltungen des Kulturzentrums

D sind aber – wie gesehen – nicht Prozessgegenstand (vgl. E. 3.4).

Die konkreten Gegebenheiten (Distanz, bauliche

Abschirmung, fehlender Sichtkontakt) sprechen tendenziell gegen eine besondere

Betroffenheit. Da der Beschwerdeführer den Sekundärlärm vor Verwaltungsgericht

nur mehr im Zusammenhang mit den weiteren (Gross-)Veranstaltungen des Kulturzentrums

D behauptet, erscheint eine Beeinträchtigung in Bezug auf den Betrieb des

Aussenrestaurants nicht genügend begründet, geschweige denn glaubhaft.

Demgemäss fehlt es dem Beschwerdeführer an der besonderen

Betroffenheit und ist seine Legitimation zu verneinen.

3.6

Nach dem

Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdegegnerin steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu, da die

Beschwerde weder offensichtlich unbegründet noch ein besonderer Aufwand

notwendig war (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …