VB.2019.00310
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00310
23. Oktober 2019Deutsch10 min
(URT.2019.21173)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2019.00310
Beschluss
der 1. Kammer
vom 23. Oktober 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Jonas Alig.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für
Baubewilligungen der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Genossenschaft
B,
Mitbeteiligte,
betreffend Lärmemission,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Brief vom 12. Juni 2018 beantwortete das Amt für
Baubewilligungen der Stadt Zürich eine von A am 12. Mai 2018 eingereichte
Lärmklage bezüglich des Restaurants B, Kat.-Nr. 01, C-Strasse 02 in Zürich
abschlägig.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob A mit Eingabe vom 12. Juli 2018
Rekurs beim Baurekursgericht und stellte die Anträge, es sei die
Beschwerdegegnerin anzuweisen, den baurechtlich bewilligten Zustand bei der
Aussenwirtschaft des Kulturzentrums D wiederherzustellen (1.); es seien
die Betriebszeiten gemäss dem Nachtruhekonzept der Sicherheitsdirektion bis längstens
22:00 Uhr einzuschränken (2.); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerin (3.).
Mit Entscheid vom 29. März 2019 wies das
Baurekursgericht den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat.
III.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2019 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, es sei unter Aufhebung der Ziffern I.
bis III. des angefochtenen Entscheides die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den
baurechtlich bewilligten Zustand bei den Aussenräumen des Kulturzentrums D
wiederherzustellen (1.); es seien die Betriebszeiten gemäss dem
Nachtruhekonzept der Sicherheitsdirektion bis längstens 22.00 Uhr
einzuschränken; eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, für den nie
bewilligten Aussenbetrieb ein formelles Baugesuchsverfahren zu behandeln (2.);
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen zulasten der
Beschwerdegegnerin (3.). In verfahrensmässiger Hinsicht forderte er, es
sei ein verwaltungsgerichtlicher Augenschein anzuordnen (1.); es seien
alle Justizpersonen am Verwaltungsgericht, welche als Besucher oder Kunden zu
den Sympathisanten des Kulturzentrums D gezählt werden können, von diesem
Beschwerdeverfahren auszuschliessen (Ausstandsbegehren) (2.).
Mit Eingabe vom 22. Mai 2019 beantragte das
Baurekursgericht die Abweisung der Beschwerde unter den üblichen Kostenfolgen.
Mit ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2019 forderte das Amt für
Baubewilligungen der Stadt Zürich, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Genossenschaft
B liess sich nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 8. Juli 2019 replizierte A.
Das Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich liess sich in der Folge nicht
mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
Fraglich ist jedoch die Beschwerdelegitimation (dazu: E. 3).
2.
Soweit der Beschwerdeführer fordert, dass alle
Justizpersonen am Verwaltungsgericht, welche als Besucher oder Kunden zu den
Sympathisanten des Kulturzentrums D gezählt werden können, von diesem
Beschwerdeverfahren auszuschliessen seien, erscheint dies formell nicht als
Ausstandsgesuch. Ein solches hat sich gegen eine konkrete Person bzw. gegen
mehrere Personen zu richten. Jede einzelne Person muss mit einer
personenspezifischen Rüge abgelehnt werden (Regina Kiener in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 5a N. 42). Dies ist
vorliegend nicht der Fall. Das Vorliegen von Ausstand begründenden Tatsachen
wird gar nicht behauptet. Auf das Begehren kann nicht eingetreten werden.
Der prozessuale Antrag lässt sich wohl auch als Hinweis
auf die ohnehin geltende Pflicht verstehen, Ausstandsgründe von Amtes wegen zu
prüfen (Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 40). Es liegen allerdings
keine solchen vor.
3.
3.1
Gemäss § 21
VRG und § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975
(PBG) ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die Rechtsmittelbefugnis des
Nachbarn gegeben, wenn für ihn einerseits eine hinreichend enge nachbarliche
Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht, er andererseits durch das Bauvorhaben
mehr als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit in eigenen qualifizierten
(tatsächlichen oder rechtlichen) Interessen betroffen ist und er Mängel rügt,
deren Behebung diese Betroffenheit zu beseitigen vermag (VGr, 24. November
2015, VB.2015.0464, E. 3.3; 25. April 2012, VB.2012.00025, E. 2).
Ein schutzwürdiges Interesse liegt damit nicht schon vor, wenn irgendwelche
negativen Folgen des Bauvorhabens möglich und erkennbar sind, sondern nur dann,
wenn die Einwirkungen so beschaffen sind, dass sie auch bei objektivierter
Betrachtungsweise als Nachteil empfunden werden müssen; eine besondere
(subjektive) Empfindlichkeit der betroffenen Person verdient keinen
Rechtsschutz (VGr, 10. Mai 2012, VB.2012.00157, E. 2.3; vgl. Martin
Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 20; RB 1995 Nr. 9).
3.2
Diese
Rechtsprechung entspricht derjenigen des Bundesgerichts, wonach Nachbarn zur
Beschwerdeführung gegen ein Bauvorhaben legitimiert sind, wenn sie mit
Sicherheit oder zumindest grosser Wahrscheinlichkeit durch Immissionen (Lärm,
Staub, Erschütterungen, Licht oder andere Einwirkungen) betroffen werden, die
der Bau oder Betrieb der fraglichen Anlage hervorruft. Dabei dient als
wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit die räumliche Distanz zum
Bauvorhaben bzw. zur Anlage. Die Rechtsprechung bejaht in der Regel die
Legitimation von Nachbarn, deren Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis
zu rund 100 Metern befinden (BGr, 1. Februar 2012,1C_346/2011, E. 2.3
in: URP 2012 S. 692; RDAF 2013 I S. 436). Bei grösseren Entfernungen
muss eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft
gemacht werden (vgl. BGE 133 II 181 E. 3.2.2
S. 188; BGr, 12. Juli 2011,1C_33/2011, E. 2, zusammengefasst
in: ZBl 112/2011 S. 620 und URP 2012 S. 7). Allerdings wird
betont, dass nicht schematisch auf einzelne Kriterien (insbesondere
Distanzwerte) abgestellt werden dürfe, sondern eine Gesamtwürdigung anhand der
konkreten Verhältnisse erforderlich sei (BGE 136 II 281 E. 2.3.2
S. 285 f.).
3.3
Die
Legitimation ist grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen. Dies entbindet
die Rechtsuchenden jedoch nicht davon, die Legitimation in ihrer Rechtsschrift
zu substanziieren. Es ist zumindest sinngemäss darzulegen, welcher persönliche
Nachteil mit dem Rechtsmittel abgewendet werden soll. Diese Substanziierung hat
bereits im Verfahren vor der ersten Rechtsmittelinstanz – hier also vor dem
Baurekursgericht – zu erfolgen (Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 38,
mit Hinweisen).
3.4
Gegenstand
eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des angefochtenen
Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen (VGr,
20.
September 2018, VB.2018.00136, E. 2.1). Gegenstände, über welche
die erste Instanz nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich
der Rechtsmittelinstanzen; sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der
erstinstanzlich verfügenden Behörde eingegriffen (vgl. Bertschi, Kommentar VRG,
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45). Ausgangspunkt für die Bestimmung
des Streitgegenstands ist das Anfechtungsobjekt, in dessen Rahmen die Parteien
mit ihren Anträgen den Streitgegenstand festlegen (BGE 136 II 457 E. 4.2;
Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44). Der
Streitgegenstand kann sich im Lauf des Rechtsmittelverfahrens verengen, aber
grundsätzlich nicht erweitern oder inhaltlich verändern (BGE 136 II 457 E. 4.2).
Im Schreiben des jetzigen
Beschwerdeführers an das Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich vom
12.
Mai 2018 forderte dieser unter der Überschrift "Unbewilligte
Vermehrung der Aussenplätze bei dem Kulturzentrum D, C-Strasse 03"
nur, dass die Anzahl der Sitzplätze des Aussenrestaurants auf das bewilligte
Mass zu reduzieren sei und dass die Öffnungszeiten der Aussenwirtschaft bis
längstens 22.00 Uhr festzulegen seien. Ausdrücklich nahm er allein auf die
Restauration Bezug und führte etwa aus: "Jeder andere Gastrobetrieb in der
Stadt muss sich auch an die gegebenen Höchstzahlen bei der Aussenbewirtung
halten und es wäre deshalb eine stossende Ungleichbehandlung, wenn hier nicht
endlich nachhaltig für eine Wiederherstellung eines baubewilligungskonformen
Zustands gesorgt werden würde." Daran ändert nichts, dass der
Beschwerdeführer bereits in diesem Schreiben (angeblichen) Sekundärlärm
erwähnte, zumal er dies im Kontext der Öffnungszeiten des Aussenrestaurants
tat. Mit dem Betrieb des Aussenrestaurants nicht zusammenhängende Betriebe und
Veranstaltungen des Kulturzentrums D (oder gar solche ausserhalb des Kulturzentrums
D) sind – wie die Vorinstanz zu Recht feststellte – nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens. Streitbetroffen ist allein die Aussenwirtschaft des Restaurants
B.
3.5
Das
Aussenrestaurant von B ist ca. 230 m von der Liegenschaft des
Beschwerdeführers entfernt und wird zudem – was sich aus dem Stadtplan
(www.maps.stadt-zuerich.ch) deutlich ergibt – durch den östlichen Gebäudeteil
des Kulturzentrums D baulich vom Grundstück des Beschwerdeführers weitestgehend
abgeschirmt. Es besteht vom Gebäude des Beschwerdeführers aus kein Sichtkontakt
zum Aussenrestaurant; ein solcher wird vom Beschwerdeführer auch nicht
behauptet. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Liegenschaft des
Beschwerdeführers ohnehin auf den See und nicht auf das Restaurant B
ausgerichtet ist.
Da der Beschwerdeführer somit mehr als 100 m von der
Aussenwirtschaft entfernt ist, bedarf der Nachweis seiner Betroffenheit einer
näheren Begründung, welche seine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten
Gegebenheiten glaubhaft erscheinen lässt.
Im Rekursverfahren hatte der Beschwerdeführer auf – im
vorliegenden Verfahren nicht weiter relevante – "lärmige
Aussenveranstaltungen" bzw. "lautspecherverstärkte lärmige
Veranstaltungen bis in die Nachtstunden" des Kulturzentrums D Bezug
genommen. Dass er von der Aussenwirtschaft direkt gestört werde, hatte er zu Recht
gar nicht behauptet: Lärmimmissionen, die direkt vom Restaurant ausgehen, sind
bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers aufgrund der baulichen Abschirmung
durch den östlichen Gebäudeteil des Kulturzentrums D nicht zu erwarten; mangels
Bauten oder Anlagen auf dem See kommen auch keine Reflexionen infrage.
Sinngemäss hatte der Beschwerdeführer aber geltend gemacht, dass er jeweils
auch unabhängig von den genannten Veranstaltungen in des Kulturzentrums D
praktisch täglich von "weiteren Lärmbelästigungen
(Sekundärimmissionen)" betroffen sei, die sich vom Restaurant auf den
Platz südlich des Kulturzentrums D verlagern würden. Im Beschwerdeverfahren
bringt der Beschwerdeführer demgegenüber vor, der Sekundärlärm sei praktisch
nur dann zu bemerken, wenn bei dem Kulturzentrum D eine Veranstaltung
stattgefunden habe (ausdrücklich nennt er das Kino am See und "vor allem
die vielen extrem lauten bis in die Nacht dauernden Veranstaltungen"). An
veranstaltungsfreien Tagen gebe es auch keinen Sekundärlärm. In der Replik
führte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Sekundärlärm sodann aus:
"Jeder Bewohner der umliegenden Häuser kann bestätigen, dass die
Lärmeinwirkungen nur vorkommen, wenn in dem Kulturzentrum D eine
Grossveranstaltung stattfindet. Das Gegenteil zu präsumieren ist falsch."
Die mit dem Betrieb von B nicht zusammenhängenden (Gross-)Veranstaltungen des Kulturzentrums
D sind aber – wie gesehen – nicht Prozessgegenstand (vgl. E. 3.4).
Die konkreten Gegebenheiten (Distanz, bauliche
Abschirmung, fehlender Sichtkontakt) sprechen tendenziell gegen eine besondere
Betroffenheit. Da der Beschwerdeführer den Sekundärlärm vor Verwaltungsgericht
nur mehr im Zusammenhang mit den weiteren (Gross-)Veranstaltungen des Kulturzentrums
D behauptet, erscheint eine Beeinträchtigung in Bezug auf den Betrieb des
Aussenrestaurants nicht genügend begründet, geschweige denn glaubhaft.
Demgemäss fehlt es dem Beschwerdeführer an der besonderen
Betroffenheit und ist seine Legitimation zu verneinen.
3.6
Nach dem
Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdegegnerin steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu, da die
Beschwerde weder offensichtlich unbegründet noch ein besonderer Aufwand
notwendig war (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …