VB.2019.00311
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00311
3. Juli 2019Deutsch18 min
(URT.2019.20946)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00311
Urteil
der 2. Kammer
vom 3. Juli 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1972 geborene dominikanische Staatsangehörige A
reiste am 20. Oktober 1995 in die Schweiz ein und heiratete hier am 15. März
1996 den 1967 geborenen und damals im Kanton D wohnhaften Schweizer E. Aus
der Ehe ging … 1997 der über das Schweizer Bürgerrecht verfügende Sohn F
hervor. In der Folge erhielt A am 2. März 1999 eine Aufenthaltsbewilligung
zwecks Verbleibs bei ihrem Schweizer Ehemann und ihrem Schweizer Kind.
Am 24. September 1999 wurde die Ehe geschieden und
die elterliche Sorge über das gemeinsame Kind A zugeteilt. Deren
Aufenthaltsbewilligung wurde in der Folge nach der Bewilligung eines
Kantonswechsels in den Kanton Zürich regelmässig verlängert.
Gemäss einem in den Akten liegenden Eheschein heiratete A
am 24. Oktober 2002 in ihrem Heimatland den 1969 geborenen Landsmann G. In
nachfolgenden Gesuchen um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gab sie
jeweils an, geschieden zu sein.
Ab August 2003 mussten A und F von der Sozialhilfe
unterstützt werden.
Aus einer Beziehung von A mit dem damals in der Schweiz
wohnhaften Landsmann H ging … 2006 der Sohn B hervor, welcher wie seine Eltern
dominikanischer Staatsbürger ist. B erhielt in der Folge eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Mutter, welche ebenfalls
regelmässig verlängert wurde.
Am 2. Mai 2008 wurde A wegen ihrer fortgesetzten
Sozialhilfeabhängigkeit ausländerrechtlich verwarnt. Am 21. Oktober 2013
wurde sie vom Migrationsamt erneut dazu ermahnt, sich von der Sozialhilfe zu
lösen, wobei nur aus Rücksicht auf die Interessen ihres damals noch
minderjährigen Schweizer Kinds auf eine Bewilligungsverweigerung verzichtet
wurde. Nachdem sich die von der Familie bezogenen Sozialhilfeleistungen bis zum
6. September 2017 auf insgesamt rund Fr. 781'000.- summiert hatte,
verweigerte das Migrationsamt am 23. Mai 2018 eine weitere Verlängerung
der per 14. September 2017 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligungen von A und
B und wies beide per 22. August 2018 aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 28. März 2019 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 30. Juni 2019 und Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
III.
Mit Beschwerde vom 16. Mai 2019 liessen A und B dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid mit
Ausnahme der gewährten Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand
vollumfänglich aufzuheben. Weiter sei das Migrationsamt anzuweisen, ihnen die
Aufenthaltsbewilligung zu belassen bzw. diese zu verlängern. Zudem sei ihnen
(auch) für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen, unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen
Rechtsbeistand. Sodann ersuchten sie um die Zusprechung einer
Parteientschädigung. In prozessualer Hinsicht wurde die Befragung von A, B und F
beantragt.
Am 19. Juni 2019 reichte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden seine Honorarnote sowie weitere Unterlagen nach und
ergänzte die Beschwerdeschrift.
Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch
den nachgereichten Unterlagen vernehmen liess, verzichtete die
Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Nach Art. 62
Abs. 1 lit. e des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG) kann Sozialhilfeabhängigkeit einen Widerrufsgrund
begründen und einer Bewilligungsverlängerung entgegenstehen. Die genannte
Bestimmung setzt im Gegensatz zu der für hier niedergelassene Ausländer
geltenden Regelung von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG keinen
dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezug voraus (vgl. BGr, 3. Juli
2014,2C_877/2013, E. 3.2.1). Gleichwohl ist die Verhältnismässigkeit zu wahren,
wobei vor allem das Verschulden an der Situation und die bisherige Verweildauer
im Land zu berücksichtigen sind (BGr, 20. Juni 2013,2C_1228/2012, E. 2.2).
Zudem ist eine konkrete Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit
erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere
Sicht abzuwägen (vgl. die aktuellen Weisungen und Erläuterungen
Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM],
Bern [Oktober] 2013 [Stand 1. Juni 2019], Ziff. 8.3.1.5 und Ziff. 8.3.2.4;
BGr, 6. August 2015,2C_1144/2014, E. 4.5.2). Von
untergeordneter Bedeutung sind hingegen Arbeits- und Suchbemühungen, welche erst
unter dem Druck einer drohenden Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
erfolgt sind (vgl. BGE 119 Ib 1 E. 3b; BGr, 3. Oktober 2011,2C_345/2011,
E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
2.2
Sodann
sind die familiären Verhältnisse zu berücksichtigen, insbesondere wenn von
einer Wegweisung minderjährige Kinder mitbetroffen sind: Auch wenn das AIG kein
abgeleitetes Aufenthaltsrecht der Eltern minderjähriger Kinder kennt, kann das
Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens gemäss Art. 8 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) ein solches begründen, wenn dem Kind unter vorrangiger
Berücksichtigung des Kindswohls eine Rückkehr in sein Heimatland unzumutbar ist
(vgl. auch Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des
Kindes vom 20. November 1989 [KRK] und Art. 3 Abs. 2 AIG). Gerade in der Schweiz aufgewachsene, ältere Kinder können hier bereits
derart verwurzelt und ihrer Heimat derart entfremdet sein, dass sie ihren
Aufenthalt auch auf ihr Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK
und Art. 13 Abs. 1 BV stützen können. Einem
ausländischen Kind kann jedoch zugemutet werden, dem weggewiesenen Elternteil
namentlich dann zu folgen, wenn es noch in einem anpassungsfähigen Alter ist (VGr, 28. März 2001, VB.2001.00058, E. 4b/cc). Hierbei
spielen dessen Alter und Reife, dessen Abhängigkeit vom Elternhaus, die
Integration in die hiesige Gesellschaft und die Reintegrationschancen im
Heimatland eine entscheidende Rolle. So gewinnt das Beziehungsfeld
ausserhalb des Elternhauses mit einsetzender Adoleszenz an
Bedeutung (vgl. BVGr, 11. Juni 2013, D-1954/2013, E. 5.3.5.2; VGr, 18. September
2013, VB.2013.00298, E. 2.4.5, VGr, 8. Juli 2009, VB.2009.00167, E. 3.4.1 ff.,
je mit Hinweisen). Aufgrund der zu erwartenden Integrationsprobleme hat der
Gesetzgeber bei einem Familiennachzug von Kindern über 12 Jahren die
Nachzugsfristen auf ein Jahr verkürzt (Art. 47 Abs. 1 AIG). Demnach
ist anzunehmen, dass sich in der Schweiz aufgewachsene Kinder über 12 Jahre
nur mehr schwer in ihrem Herkunftsland integrieren können, zumindest wenn sie
in diesem nie oder nur als Kleinkind gelebt haben (vgl. hierzu auch VGr, 8. Juli
2009, VB.2009.00167, E. 3.3). Neben der
Intensität der Bindungen und dem Alter des betroffenen Kindes ist massgebend,
welche Sprache dieses beherrscht und ob es Verwandte oder andere soziale
Beziehungen im Herkunftsland bzw. umgekehrt familiäre Bindungen oder Verwandte
im Aufenthaltsstaat hat. Darin kommt zum Ausdruck, dass die Integrationschancen
im Herkunftsland unter Berücksichtigung der Integrationschancen im Aufenthaltsstaat
bewertet und einander gegenübergestellt werden (VGr, 8. Juli
2009, VB.2009.00167, E. 3.4.3; VGr, 4. November 2015, VB.2015.00413, E. 5.2
[nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; vgl. zum Ganzen VGr, 14. Dezember
2016, VB.2016.00697, E. 5.1 [mit Hinweisen]).
2.3
Ist die
Aussprechung einer aufenthaltsbeendenden Massnahme den Umständen nicht
angemessen respektive unverhältnismässig, kann die betroffene Person
stattdessen im Sinn von Art. 96 Abs. 2 AIG verwarnt werden. Die
Verhältnismässigkeit einer Verwarnung unterliegt dabei aufgrund der geringeren
Eingriffsschwere weniger strengen Anforderungen als bei einer
aufenthaltsbeendenden Massnahme. Gleichwohl ist auch eine Verwarnung nur
auszusprechen, wenn diese verhältnismässig erscheint. Dabei ist insbesondere
wesentlich, ob die Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet ist und eine Loslösung
von der Fürsorge im Einflussbereich der ausländischen Person liegt (vgl. Marc
Spescha in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 96
AuG N. 7 f.; Benjamin Schindler in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.],
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 96
N. 19 ff.).
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin und die von ihr zu unterstützenden Kinder bezogen von August
2003.
bis Ende Februar 2019 Sozialhilfe, wobei sich die bezogenen
Unterstützungsleistungen bereits im September 2017 auf rund Fr. 781'000.-
summierten. Davon entfielen rund Fr. 223'000.- auf die Beschwerdeführerin
selbst und Fr. 89'000.- auf den Beschwerdeführer. Hinzu kommen die für den
inzwischen volljährigen älteren Sohn der Beschwerdeführerin bezogenen
Fürsorgeleistungen. Unabhängig vom Einbezug der letztgenannten Fürsorgeleistungen
sind Dauer und Umfang des bisherigen Sozialhilfebezugs der beiden
Beschwerdeführenden bereits derart erheblich, dass sogar der Widerrufsgrund
nach Art. 63 Abs. 1 lit c AIG (Widerruf der
Niederlassungsbewilligung) erfüllt wäre, weshalb erst recht der Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung in Betracht zu ziehen ist (vgl. VGr, 12. Dezember
2017, VB.2017.00541, E. 2.1 und 3.1.1; Weisungen AIG, Ziff. 8.3.2.4;
BGE 123 II 529 E. 4; BGr, 18. Februar 2013,2C_958/2011, E. 2.3).
3.2
Die
Beschwerdeführerin vermochte während ihrer bald 25-jährigen Landesanwesenheit
nur über kurze Zeiträume ein existenzsicherndes Erwerbseinkommen zu erzielen
(vgl. hierzu die vorinstanzliche Zusammenstellung ihrer verschiedenen
Anstellungen). Dies lässt sich mit ihren Verpflichtungen als alleinerziehende
Mutter und ihren Bildungsdefiziten nur teilweise erklären: So vermögen
Bildungsdefizite und fehlende Deutschkenntnisse eine mangelhafte Integration
auf dem hiesigen Arbeitsmarkt in der Regel höchstens kurzfristig zu
entschuldigen, da der Erwerb hinreichender Sprachkenntnisse, der Bildungserwerb
und die Teilhabe am Wirtschaftsleben erwartet werden können (vgl. Art. 58a
Abs. 1 lit. c und d AIG sowie die frühere Regelung in Art. 4 lit. b
und d der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom
24.
Oktober 2007 [aVIntA]; VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 3.1.3
[nicht rechtskräftig]). Zudem kann gemäss der bundesgerichtlichen Praxis und
den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe von Sozialhilfeempfängern
(SKOS-Richtlinien) die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich erwartet
werden, sobald deren Kinder älter als drei Jahre bzw. dem Säuglingsalter
entwachsen sind (vgl. VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 3.1.2
[nicht rechtskräftig], mit Hinweis auf BGr, 15. Juni 2018,2C_1064/2017, E. 5.2.1;
BGr, 25. Juni 2018,5A_98/2016; SKOS-Richtlinien, Ziff. C.I.3).
Der Beschwerdeführerin wäre deshalb eine frühzeitige
Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit zuzumuten gewesen, zumal sich ihr älterer und
inzwischen volljähriger Sohn zwischen 2009 und September 2014 in einer
sonderpädagogischen Massnahme befand und weitgehend fremdbetreut wurde. Auch
der Beschwerdeführer wurde bereits vor Schuleintritt tagsüber teilweise
fremdbetreut (Hort und Schwägerin, vgl. hierzu die Stellungnahmen der
Beschwerdeführerin vom 22. September 2010 und 30. August 2012).
Bezeichnenderweise vermochte die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum unter dem
Druck des unmittelbar drohenden Bewilligungsentzugs erheblich zu erhöhen, was ihre
grundsätzliche Vermittelbarkeit auf dem hiesigen Arbeitsmarkt belegt. Zudem
bewarb sie sich gemäss den unwidersprochen gebliebenen vorinstanzlichen
Erwägungen und den in den Akten liegenden Nachweisen der persönlichen
Arbeitsbemühungen bis vor Kurzem fast nur telefonisch bei potenziellen
Arbeitgebern, obwohl schriftliche Bewerbungen heute auch im Niedriglohnbereich
Standard und gerade bei mangelhaften Deutschkenntnissen der Bewerber
erfolgversprechender sind (vgl. VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 3.2.3
[nicht rechtskräftig]). Weiter kündigte sie mehrere Arbeitsverhältnisse ohne
ersichtlichen Grund. Die Einschätzung der für sie vormals zuständigen
Sozialarbeiterin, wonach sie ihrer Schadensminderungspflicht vollumfänglich
nachkomme, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.
Unabhängig davon, dass die Sozialhilfeabhängigkeit der
Familie auch auf eine mangelhafte Alimentierung durch die beiden Kindsväter
zurückzuführen ist, hat die Beschwerdeführerin ihr eigenes Arbeitspotenzial in
der Vergangenheit somit nicht immer ausgeschöpft und die
Sozialhilfeabhängigkeit damit mitverschuldet. Die jahrelange
Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin erscheint deshalb zumindest
teilweise verschuldet und ist nur am Rande mit ihrer schwierigen Lebenssituation
als schlecht ausgebildete Zuwanderin und alleinerziehende Mutter erklärbar.
3.3
Die lange
Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführenden schliesst eine Nichtverlängerung ihrer
Bewilligungen aufgrund von Sozialhilfeabhängigkeit grundsätzlich ebenfalls
nicht aus, verfügen diese doch trotz langer Anwesenheitsdauer nur über
Aufenthaltsbewilligungen. Sodann ist die Integration der Beschwerdeführerin
nicht nur in wirtschaftlicher Hinsicht hinter üblichen Integrationserwartungen
zurückgeblieben: Selbst nach Einschätzung ihres Rechtsvertreters erreicht die
Beschwerdeführerin lediglich das Sprachniveau A2 nach dem gemeinsamen
Europäischen Referenzrahmen. Angesichts ihrer jahrzehntelangen
Landesanwesenheit wären weitaus bessere Deutschkenntnisse von ihr zu erwarten
gewesen. Die mangelhaften Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin lassen
überdies darauf schliessen, dass sich ihre hiesigen Kontakte überwiegend auf
die dominikanische Diaspora bzw. spanischsprechende Personen beschränken, wären
doch ansonsten weitaus bessere Deutschkenntnisse zu erwarten gewesen (VGr, 20. März
2019, VB.2018.00783, E. 4.3.1 [nicht rechtskräftig]). Auf die im
Beschwerdeverfahren eingereichten Referenzschreiben von (deutschsprachigen)
Bekannten kann insoweit nicht vorbehaltslos abgestellt werden. Soweit die
Beschwerdeführerin vorbringt, weder vorbestraft noch verschuldet zu sein, geht
dies einerseits nicht über übliche Integrationserwartungen hinaus. Anderseits
weist die Beschwerdeführerin gemäss aktuellem Betreibungsregisterauszug derzeit
noch sieben nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von fast Fr. 3'300.-
aus. Die Beschwerdeführerin ist damit zumindest in wirtschaftlicher und
sprachlicher Hinsicht nicht sonderlich stark mit der Schweiz verbunden und ihre
schlechten Deutschkenntnisse lassen keine vertieften Kontakte zur
(ausserfamiliären) deutschsprachigen Bevölkerung erwarten. Hingegen unterhält
sie nach wie vor Kontakte zu ihrem Heimatland, wo zahlreiche Verwandte von ihr
leben und sie aufgewachsen sowie sozialisiert wurde. Die Beschwerdeführerin
erscheint damit trotz ihres jahrzehntelangen Aufenthalts noch nicht derart
stark in der Schweiz verwurzelt und ihrer Heimat entfremdet, als dass ihr eine
Reintegration in der Dominikanischen Republik nicht mehr zuzumuten wäre.
3.4
Zugunsten
der Beschwerdeführenden ist jedoch die jüngst erfolgte Loslösung von der
Sozialhilfe zu berücksichtigen: Die Beschwerdeführerin ist seit April 2018 auf
Stundenlohnbasis bei der J AG angestellt und seit dem 30. August 2018
während rund 90 Stunden im Monat à Fr. 25.- brutto als Haushaltshilfe
in verschiedenen Privathaushalten der Stadt K tätig. Gemäss den vor
Verwaltungsgericht eingereichten Lohnbelegen vermochte sie damit zwischen
Februar und Mai 2019 einen Nettomonatslohn von knapp Fr. 3'700.- zu
erzielen (inkl. Quellensteuerabzug und Kinderzulagen). Dem steht gemäss
Unterstützungsberechnung der sozialen Dienste Zürich vom 1. April 2019 ein
soziales Existenzminimum von Fr. 3'366.25 gegenüber, welches jedoch im
hier interessierenden Kontext um den Einkommensfreibetrag (EFB) von Fr. 400.-
zu korrigieren ist, welcher nur aus Transparenzgründen im Unterstützungsbudget
aufgeführt wird und über das sozialhilferechtliche Existenzminimum im engeren
Sinn hinausgeht (vgl. hierzu SKOS-Richtlinien, Ziff. E.1.2, sowie die
Weisung der Sicherheitsdirektion zur Anwendung der SKOS-Richtlinien vom 13. November
2015, Ziff. II.3 und die diesbezüglichen Ausführungen in Ziff. 9.1.02
des kantonalen Handbuchs zur Sozialhilfe [www.sozialhilfe.zh.ch]). Zudem haben
die Beschwerdeführenden grundsätzlich Anspruch auf die Verbilligung ihrer
obligatorischen Krankenversicherungsprämien und sind vom Verdienst der
Beschwerdeführerin bereits Quellensteuern in Abzug gebracht worden, weshalb ihr
soziales Existenzminimum derzeit gedeckt scheint. Hiervon geht auch das für sie
(bislang) zuständige Sozialzentrum in einer Stellungnahme vom 30. April
2019.
aus.
Entgegen der dortigen Einschätzung besteht aber weiterhin ein
wesentliches Sozialhilferisiko der Familie: So vermochte die Beschwerdeführerin
bereits in der Vergangenheit kurzzeitig ein existenzsicherndes Erwerbseinkommen
zu erzielen, ohne dass eine nachhaltige Loslösung von der Sozialhilfe
stattgefunden hatte. Die jüngste Loslösung erfolgte erst unter dem Druck des
unmittelbar drohenden Bewilligungsentzugs und das derzeitige Arbeitspensum der
Beschwerdeführerin erscheint mangels vertraglich zugesicherter
Mindestbeschäftigung keineswegs gesichert. Zudem könnten die Wohnkosten der
Beschwerdeführenden inskünftig wieder ansteigen, sollte der bereits volljährige
Sohn der Beschwerdeführerin aus der derzeit noch zusammen mit den
Beschwerdeführenden bewohnten Wohnung ausziehen.
3.5
Für eine
Bewilligungsverlängerung sprechen jedoch insbesondere die Interessen des
minderjährigen Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer steht unter der
alleinigen Obhut und Sorge der Beschwerdeführerin, während der Kindsvater in
einem Drittstaat (Land L) lebt. Sein hiesiges Aufenthaltsrecht ist damit
vom Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz abhängig. Sodann wird er
bald 13 Jahre alt, womit er sich in einem nur noch beschränkt
anpassungsfähigen Alter befindet. Zwar dürfte er durch seine Mutter mit der
Sprache und Mentalität seiner Heimat einigermassen vertraut sein, weshalb ihn
eine Rückkehr in die Dominikanische Republik zumindest in sprachlicher Hinsicht
vor keine unüberwindlichen Hürden stellen würde. Zugleich ist aber auch zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2017 eine
Tagessonderschule besucht und er gemäss einem hierzu am 28. Juni 2018
erstellten Bericht Verhaltensauffälligkeiten und Lernschwierigkeiten aufweist,
die ihm eine Integration in der Dominikanischen Republik erschweren dürften. Es
finden sich in den Akten sodann keine Hinweise darauf, dass er sein
Herkunftsland regelmässig ferienhalber besucht haben könnte oder in engerem
Kontakt mit seinen dortigen Verwandten steht. Zudem würde dem Beschwerdeführer
auch der Kontakt zu seinem bislang mit ihm zusammenlebenden Bruder erschwert,
wodurch er eine wichtige Bezugsperson verlieren würde. Aufgrund dieser Umstände
ist es dem Beschwerdeführer nicht mehr ohne Weiteres zumutbar, der
Beschwerdeführerin (bzw. seiner Mutter) in das ihm weitgehend unbekannte
gemeinsame Herkunftsland zu folgen (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation
auch VGr, 14. Dezember 2016, VB.2016.00697, E. 5.2).
3.6
Auch
wenn der Beschwerdeführerin der bisherige Sozialhilfebezug somit zumindest
teilweise vorgeworfen werden kann und ihre Integration hinter üblichen
Integrationserwartungen zurückgeblieben ist, stehen einer
Bewilligungsverweigerung damit einerseits die Interessen des minderjährigen
Beschwerdeführers und andererseits die jüngst erfolgte Loslösung der Familie
von der Sozialhilfe entgegen. Eine Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden erscheint deshalb derzeit
unverhältnismässig. Die Beschwerdeführerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass
bei einem schuldhaften Rückfall in die Sozialhilfeabhängigkeit eine
Bewilligungsverweigerung erneut zu prüfen wäre. Die
Beschwerdeführerin wird in diesem Sinn ausdrücklich verwarnt (Art. 96 Abs. 2
AIG).
Damit kann auf weitere Beweiserhebungen in
antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden und ist die Beschwerde im Sinn
obenstehender Erwägungen teilweise gutzuheissen.
4.
Da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren zu
verwarnen ist, ist sie nur teilweise als obsiegend zu betrachten. Es
rechtfertigt sich deshalb, den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren ausgangsgemäss nur eine reduzierte Parteientschädigung von
je Fr. 1'000.- zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG) und der
Beschwerdeführerin einen Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
in Verbindung mit § 65a VRG). Aufgrund seines jugendlichen Alters und
mangels vorwerfbaren Verhaltens sind dem Beschwerdeführer hingegen keine Kosten
aufzuerlegen.
5.
5.1
Nach § 16
Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.
Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
5.2
Die
Beschwerdeführenden leben nur knapp über dem Existenzminimum und ihre Anträge
sind zumindest teilweise gutzuheissen, mithin nicht offensichtlich
aussichtslos. Zudem waren sie auf eine rechtskundige Vertretung angewiesen. Wie
bereits vor Vorinstanz ist ihnen deshalb auch vor Verwaltungsgericht die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr Rechtsvertreter als
unentgeltliche Rechtsbeistand zu bestellen.
5.3
Für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren weist der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden in seiner Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 13
Stunden 55 Minuten und Barauslagen von Fr. 97.80 aus, was zu einer
dem vorliegenden Verfahren angemessenen Entschädigung von Fr. 3'402.80 (Stundenansatz
von Fr. 220.- inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) führt.
5.4
Die
Parteientschädigung von jeweils Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen)
ist an die im Rekurs- und Beschwerdeverfahren an den unentgeltlichen
Rechtsbeistand zu leistenden Entschädigungen anzurechnen, weshalb der
unentgeltliche Rechtsbeistand lediglich noch im Mehrbetrag von Fr. 1'512.75
für das Rekursverfahren und Fr. 2'402.80 für das Beschwerdeverfahren durch
die Staats- bzw. Gerichtskasse zu entschädigen ist. Aufgrund der vorzunehmenden
Anrechnung einer Parteientschädigung ist auch Dispositiv-Ziffer IV des vorinstanzlichen
Entscheids aufzuheben bzw. anzupassen.
5.5
In Bezug
auf den von der Gerichts- bzw. Staatskasse zu bezahlenden Betrag ist die
Beschwerdeführerin gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16
Abs. 4 VRG darauf aufmerksam zu machen, dass sie Nachzahlung leisten muss,
sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre
nach Abschluss des Verfahrens.
6.
Der vorliegende Entscheid kann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift
zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Den
Beschwerdeführenden wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt C ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
2.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Verfügung
des Migrationsamts vom 23. Mai 2018 sowie Dispositiv-Ziff. I und II,
die Kostenverteilung gemäss Dispositiv-Ziff. III sowie Dispositiv-Ziff. IV
und V des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 28. März 2019 werden
aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Nr. 1
und 2 Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen.
3.
Die
Beschwerdeführerin Nr. 1 wird verwarnt.
4.
Die
Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 1'425.- werden
zu 2/3 dem Beschwerdegegner und zu 1/3 der Beschwerdeführerin Nr. 1
auferlegt, hinsichtlich letzterer jedoch einstweilen zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die
Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin Nr. 1 nach § 16 Abs. 4
VRG bleibt vorbehalten.
5.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
6.
Die
Gerichtskosten werden zu 2/3 dem Beschwerdegegner und zu 1/3 der
Beschwerdeführerin Nr. 1 auferlegt, hinsichtlich letzterer jedoch einstweilen
zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse
genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin Nr. 1 nach § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2 für
das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von
jeweils Fr. 1'000.-, insgesamt Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer
inbegriffen), zu bezahlen.
8.
Rechtsanwalt C
ist für das Rekursverfahren im Mehrbetrag von Fr. 1'512.75.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) durch die Vorinstanz aus der Staatskasse zu
entschädigen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin Nr. 1 gemäss § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
9.
Rechtsanwalt C
wird für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von Fr. 2'402.80.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin Nr. 1 gemäss § 16 Abs. 4
VRG bleibt vorbehalten.
10.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
11.
Mitteilung an …