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Entscheid

VB.2019.00311

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00311

3. Juli 2019Deutsch18 min

(URT.2019.20946)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die 1972 geborene dominikanische Staatsangehörige A

reiste am 20. Oktober 1995 in die Schweiz ein und heiratete hier am 15. März

1996 den 1967 geborenen und damals im Kanton D wohnhaften Schweizer E. Aus

der Ehe ging … 1997 der über das Schweizer Bürgerrecht verfügende Sohn F

hervor. In der Folge erhielt A am 2. März 1999 eine Aufenthaltsbewilligung

zwecks Verbleibs bei ihrem Schweizer Ehemann und ihrem Schweizer Kind.

Am 24. September 1999 wurde die Ehe geschieden und

die elterliche Sorge über das gemeinsame Kind A zugeteilt. Deren

Aufenthaltsbewilligung wurde in der Folge nach der Bewilligung eines

Kantonswechsels in den Kanton Zürich regelmässig verlängert.

Gemäss einem in den Akten liegenden Eheschein heiratete A

am 24. Oktober 2002 in ihrem Heimatland den 1969 geborenen Landsmann G. In

nachfolgenden Gesuchen um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gab sie

jeweils an, geschieden zu sein.

Ab August 2003 mussten A und F von der Sozialhilfe

unterstützt werden.

Aus einer Beziehung von A mit dem damals in der Schweiz

wohnhaften Landsmann H ging … 2006 der Sohn B hervor, welcher wie seine Eltern

dominikanischer Staatsbürger ist. B erhielt in der Folge eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Mutter, welche ebenfalls

regelmässig verlängert wurde.

Am 2. Mai 2008 wurde A wegen ihrer fortgesetzten

Sozialhilfeabhängigkeit ausländerrechtlich verwarnt. Am 21. Oktober 2013

wurde sie vom Migrationsamt erneut dazu ermahnt, sich von der Sozialhilfe zu

lösen, wobei nur aus Rücksicht auf die Interessen ihres damals noch

minderjährigen Schweizer Kinds auf eine Bewilligungsverweigerung verzichtet

wurde. Nachdem sich die von der Familie bezogenen Sozialhilfeleistungen bis zum

6. September 2017 auf insgesamt rund Fr. 781'000.- summiert hatte,

verweigerte das Migrationsamt am 23. Mai 2018 eine weitere Verlängerung

der per 14. September 2017 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligungen von A und

B und wies beide per 22. August 2018 aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 28. März 2019 ab, unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis zum 30. Juni 2019 und Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege.

III.

Mit Beschwerde vom 16. Mai 2019 liessen A und B dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid mit

Ausnahme der gewährten Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand

vollumfänglich aufzuheben. Weiter sei das Migrationsamt anzuweisen, ihnen die

Aufenthaltsbewilligung zu belassen bzw. diese zu verlängern. Zudem sei ihnen

(auch) für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu

bewilligen, unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen

Rechtsbeistand. Sodann ersuchten sie um die Zusprechung einer

Parteientschädigung. In prozessualer Hinsicht wurde die Befragung von A, B und F

beantragt.

Am 19. Juni 2019 reichte der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführenden seine Honorarnote sowie weitere Unterlagen nach und

ergänzte die Beschwerdeschrift.

Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch

den nachgereichten Unterlagen vernehmen liess, verzichtete die

Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Nach Art. 62

Abs. 1 lit. e des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG) kann Sozialhilfeabhängigkeit einen Widerrufsgrund

begründen und einer Bewilligungsverlängerung entgegenstehen. Die genannte

Bestimmung setzt im Gegensatz zu der für hier niedergelassene Ausländer

geltenden Regelung von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG keinen

dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezug voraus (vgl. BGr, 3. Juli

2014,2C_877/2013, E. 3.2.1). Gleichwohl ist die Verhältnismässigkeit zu wahren,

wobei vor allem das Verschulden an der Situation und die bisherige Verweildauer

im Land zu berücksichtigen sind (BGr, 20. Juni 2013,2C_1228/2012, E. 2.2).

Zudem ist eine konkrete Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit

erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere

Sicht abzuwägen (vgl. die aktuellen Weisungen und Erläuterungen

Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM],

Bern [Oktober] 2013 [Stand 1. Juni 2019], Ziff. 8.3.1.5 und Ziff. 8.3.2.4;

BGr, 6. August 2015,2C_1144/2014, E. 4.5.2). Von

untergeordneter Bedeutung sind hingegen Arbeits- und Suchbemühungen, welche erst

unter dem Druck einer drohenden Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

erfolgt sind (vgl. BGE 119 Ib 1 E. 3b; BGr, 3. Oktober 2011,2C_345/2011,

E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

2.2

Sodann

sind die familiären Verhältnisse zu berücksichtigen, insbesondere wenn von

einer Wegweisung minderjährige Kinder mitbetroffen sind: Auch wenn das AIG kein

abgeleitetes Aufenthaltsrecht der Eltern minderjähriger Kinder kennt, kann das

Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens gemäss Art. 8 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV) ein solches begründen, wenn dem Kind unter vorrangiger

Berücksichtigung des Kindswohls eine Rückkehr in sein Heimatland unzumutbar ist

(vgl. auch Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des

Kindes vom 20. November 1989 [KRK] und Art. 3 Abs. 2 AIG). Gerade in der Schweiz aufgewachsene, ältere Kinder können hier bereits

derart verwurzelt und ihrer Heimat derart entfremdet sein, dass sie ihren

Aufenthalt auch auf ihr Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK

und Art. 13 Abs. 1 BV stützen können. Einem

ausländischen Kind kann jedoch zugemutet werden, dem weggewiesenen Elternteil

namentlich dann zu folgen, wenn es noch in einem anpassungsfähigen Alter ist (VGr, 28. März 2001, VB.2001.00058, E. 4b/cc). Hierbei

spielen dessen Alter und Reife, dessen Abhängigkeit vom Elternhaus, die

Integration in die hiesige Gesellschaft und die Reinte­grationschancen im

Heimatland eine entscheidende Rolle. So gewinnt das Beziehungsfeld

ausserhalb des Elternhauses mit einsetzender Adoleszenz an

Bedeutung (vgl. BVGr, 11. Juni 2013, D-1954/2013, E. 5.3.5.2; VGr, 18. September

2013, VB.2013.00298, E. 2.4.5, VGr, 8. Juli 2009, VB.2009.00167, E. 3.4.1 ff.,

je mit Hinweisen). Aufgrund der zu erwartenden Integrationsprobleme hat der

Gesetzgeber bei einem Familiennachzug von Kindern über 12 Jahren die

Nachzugsfristen auf ein Jahr verkürzt (Art. 47 Abs. 1 AIG). Demnach

ist anzunehmen, dass sich in der Schweiz aufgewachsene Kinder über 12 Jahre

nur mehr schwer in ihrem Herkunftsland integrieren können, zumindest wenn sie

in diesem nie oder nur als Kleinkind gelebt haben (vgl. hierzu auch VGr, 8. Juli

2009, VB.2009.00167, E. 3.3). Neben der

Intensität der Bindungen und dem Alter des betroffenen Kindes ist mass­­gebend,

welche Sprache dieses beherrscht und ob es Verwandte oder andere soziale

Beziehungen im Herkunftsland bzw. umgekehrt familiäre Bindungen oder Verwandte

im Aufenthaltsstaat hat. Darin kommt zum Ausdruck, dass die Integrations­chancen

im Herkunftsland unter Berücksichtigung der Integrationschancen im Aufenthalts­staat

bewertet und einander gegenübergestellt werden (VGr, 8. Juli

2009, VB.2009.00167, E. 3.4.3; VGr, 4. November 2015, VB.2015.00413, E. 5.2

[nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; vgl. zum Ganzen VGr, 14. Dezember

2016, VB.2016.00697, E. 5.1 [mit Hinweisen]).

2.3

Ist die

Aussprechung einer aufenthaltsbeendenden Massnahme den Umständen nicht

angemessen respektive unverhältnismässig, kann die betroffene Person

stattdessen im Sinn von Art. 96 Abs. 2 AIG verwarnt werden. Die

Verhältnismässigkeit einer Verwarnung unterliegt dabei aufgrund der geringeren

Eingriffsschwere weniger strengen Anforderungen als bei einer

aufenthaltsbeendenden Massnahme. Gleichwohl ist auch eine Verwarnung nur

auszusprechen, wenn diese verhältnismässig erscheint. Dabei ist insbesondere

wesentlich, ob die Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet ist und eine Loslösung

von der Fürsorge im Einflussbereich der auslän­dischen Person liegt (vgl. Marc

Spescha in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 96

AuG N. 7 f.; Benjamin Schindler in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.],

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 96

N. 19 ff.).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin und die von ihr zu unterstützenden Kinder bezogen von August

2003.

bis Ende Februar 2019 Sozialhilfe, wobei sich die bezogenen

Unterstützungsleistungen bereits im September 2017 auf rund Fr. 781'000.-

summierten. Davon entfielen rund Fr. 223'000.- auf die Beschwerdeführerin

selbst und Fr. 89'000.- auf den Beschwerdeführer. Hinzu kommen die für den

inzwischen volljährigen älteren Sohn der Beschwerdeführerin bezogenen

Fürsorgeleistungen. Unabhängig vom Einbezug der letztgenannten Fürsorgeleistungen

sind Dauer und Umfang des bisherigen Sozialhilfebezugs der beiden

Beschwerdeführenden bereits derart erheblich, dass sogar der Widerrufsgrund

nach Art. 63 Abs. 1 lit c AIG (Widerruf der

Niederlassungsbewilligung) erfüllt wäre, weshalb erst recht der Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung in Betracht zu ziehen ist (vgl. VGr, 12. Dezember

2017, VB.2017.00541, E. 2.1 und 3.1.1; Weisungen AIG, Ziff. 8.3.2.4;

BGE 123 II 529 E. 4; BGr, 18. Februar 2013,2C_958/2011, E. 2.3).

3.2

Die

Beschwerdeführerin vermochte während ihrer bald 25-jährigen Landesanwesenheit

nur über kurze Zeiträume ein existenzsicherndes Erwerbseinkommen zu erzielen

(vgl. hierzu die vorinstanzliche Zusammenstellung ihrer verschiedenen

Anstellungen). Dies lässt sich mit ihren Verpflichtungen als alleinerziehende

Mutter und ihren Bildungsdefiziten nur teilweise erklären: So vermögen

Bildungsdefizite und fehlende Deutschkenntnisse eine mangelhafte Integration

auf dem hiesigen Arbeitsmarkt in der Regel höchstens kurzfristig zu

entschuldigen, da der Erwerb hinreichender Sprachkenntnisse, der Bildungserwerb

und die Teilhabe am Wirtschaftsleben erwartet werden können (vgl. Art. 58a

Abs. 1 lit. c und d AIG sowie die frühere Regelung in Art. 4 lit. b

und d der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom

24.

Oktober 2007 [aVIntA]; VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 3.1.3

[nicht rechtskräftig]). Zudem kann gemäss der bundesgerichtlichen Praxis und

den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe von Sozialhilfeempfängern

(SKOS-Richtlinien) die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich erwartet

werden, sobald deren Kinder älter als drei Jahre bzw. dem Säuglingsalter

entwachsen sind (vgl. VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 3.1.2

[nicht rechtskräftig], mit Hinweis auf BGr, 15. Juni 2018,2C_1064/2017, E. 5.2.1;

BGr, 25. Juni 2018,5A_98/2016; SKOS-Richtlinien, Ziff. C.I.3).

Der Beschwerdeführerin wäre deshalb eine frühzeitige

Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit zuzumuten gewesen, zumal sich ihr älterer und

inzwischen volljähriger Sohn zwischen 2009 und September 2014 in einer

sonderpädagogischen Massnahme befand und weitgehend fremdbetreut wurde. Auch

der Beschwerdeführer wurde bereits vor Schuleintritt tagsüber teilweise

fremdbetreut (Hort und Schwägerin, vgl. hierzu die Stellungnahmen der

Beschwerdeführerin vom 22. September 2010 und 30. August 2012).

Bezeichnenderweise vermochte die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum unter dem

Druck des unmittelbar drohenden Bewilligungsentzugs erheblich zu erhöhen, was ihre

grundsätzliche Vermittelbarkeit auf dem hiesigen Arbeitsmarkt belegt. Zudem

bewarb sie sich gemäss den unwidersprochen gebliebenen vorinstanzlichen

Erwägungen und den in den Akten liegenden Nachweisen der persönlichen

Arbeitsbemühungen bis vor Kurzem fast nur telefonisch bei potenziellen

Arbeitgebern, obwohl schriftliche Bewerbungen heute auch im Niedriglohnbereich

Standard und gerade bei mangelhaften Deutschkenntnissen der Bewerber

erfolgversprechender sind (vgl. VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 3.2.3

[nicht rechtskräftig]). Weiter kündigte sie mehrere Arbeitsverhältnisse ohne

ersichtlichen Grund. Die Einschätzung der für sie vormals zuständigen

Sozialarbeiterin, wonach sie ihrer Schadensminderungspflicht vollumfänglich

nachkomme, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.

Unabhängig davon, dass die Sozialhilfeabhängigkeit der

Familie auch auf eine mangelhafte Alimentierung durch die beiden Kindsväter

zurückzuführen ist, hat die Beschwerdeführerin ihr eigenes Arbeitspotenzial in

der Vergangenheit somit nicht immer ausgeschöpft und die

Sozialhilfeabhängigkeit damit mitverschuldet. Die jahrelange

Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin erscheint deshalb zumindest

teilweise verschuldet und ist nur am Rande mit ihrer schwierigen Lebenssituation

als schlecht ausgebildete Zuwanderin und alleinerziehende Mutter erklärbar.

3.3

Die lange

Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführenden schliesst eine Nichtverlängerung ihrer

Bewilligungen aufgrund von Sozialhilfeabhängigkeit grundsätzlich ebenfalls

nicht aus, verfügen diese doch trotz langer Anwesenheitsdauer nur über

Aufenthaltsbewilligungen. Sodann ist die Integration der Beschwerdeführerin

nicht nur in wirtschaftlicher Hinsicht hinter üblichen Integrationserwartungen

zurückgeblieben: Selbst nach Einschätzung ihres Rechtsvertreters erreicht die

Beschwerdeführerin lediglich das Sprachniveau A2 nach dem gemeinsamen

Europäischen Referenzrahmen. Angesichts ihrer jahrzehntelangen

Landesanwesenheit wären weitaus bessere Deutschkenntnisse von ihr zu erwarten

gewesen. Die mangelhaften Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin lassen

überdies darauf schliessen, dass sich ihre hiesigen Kontakte überwiegend auf

die dominikanische Diaspora bzw. spanischsprechende Personen beschränken, wären

doch ansonsten weitaus bessere Deutschkenntnisse zu erwarten gewesen (VGr, 20. März

2019, VB.2018.00783, E. 4.3.1 [nicht rechtskräftig]). Auf die im

Beschwerdeverfahren eingereichten Referenzschreiben von (deutschsprachigen)

Bekannten kann insoweit nicht vorbehaltslos abgestellt werden. Soweit die

Beschwerdeführerin vorbringt, weder vorbestraft noch verschuldet zu sein, geht

dies einerseits nicht über übliche Integrationserwartungen hinaus. Anderseits

weist die Beschwerdeführerin gemäss aktuellem Betreibungsregisterauszug derzeit

noch sieben nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von fast Fr. 3'300.-

aus. Die Beschwerdeführerin ist damit zumindest in wirtschaftlicher und

sprachlicher Hinsicht nicht sonderlich stark mit der Schweiz verbunden und ihre

schlechten Deutschkenntnisse lassen keine vertieften Kontakte zur

(ausserfamiliären) deutschsprachigen Bevölkerung erwarten. Hingegen unterhält

sie nach wie vor Kontakte zu ihrem Heimatland, wo zahlreiche Verwandte von ihr

leben und sie aufgewachsen sowie sozialisiert wurde. Die Beschwerdeführerin

erscheint damit trotz ihres jahrzehntelangen Aufenthalts noch nicht derart

stark in der Schweiz verwurzelt und ihrer Heimat entfremdet, als dass ihr eine

Reintegration in der Dominikanischen Republik nicht mehr zuzumuten wäre.

3.4

Zugunsten

der Beschwerdeführenden ist jedoch die jüngst erfolgte Loslösung von der

Sozialhilfe zu berücksichtigen: Die Beschwerdeführerin ist seit April 2018 auf

Stundenlohnbasis bei der J AG angestellt und seit dem 30. August 2018

während rund 90 Stunden im Monat à Fr. 25.- brutto als Haushaltshilfe

in verschiedenen Privathaushalten der Stadt K tätig. Gemäss den vor

Verwaltungsgericht eingereichten Lohnbelegen vermochte sie damit zwischen

Februar und Mai 2019 einen Nettomonatslohn von knapp Fr. 3'700.- zu

erzielen (inkl. Quellensteuerabzug und Kinderzulagen). Dem steht gemäss

Unterstützungsberechnung der sozialen Dienste Zürich vom 1. April 2019 ein

soziales Existenzminimum von Fr. 3'366.25 gegenüber, welches jedoch im

hier interessierenden Kontext um den Einkommensfreibetrag (EFB) von Fr. 400.-

zu korrigieren ist, welcher nur aus Transparenzgründen im Unterstützungsbudget

aufgeführt wird und über das sozialhilferechtliche Existenzminimum im engeren

Sinn hinausgeht (vgl. hierzu SKOS-Richtlinien, Ziff. E.1.2, sowie die

Weisung der Sicherheitsdirektion zur Anwendung der SKOS-Richtlinien vom 13. November

2015, Ziff. II.3 und die diesbezüglichen Ausführungen in Ziff. 9.1.02

des kantonalen Handbuchs zur Sozialhilfe [www.sozialhilfe.zh.ch]). Zudem haben

die Beschwerdeführenden grundsätzlich Anspruch auf die Verbilligung ihrer

obligatorischen Krankenversicherungsprämien und sind vom Verdienst der

Beschwerdeführerin bereits Quellensteuern in Abzug gebracht worden, weshalb ihr

soziales Existenzminimum derzeit gedeckt scheint. Hiervon geht auch das für sie

(bislang) zuständige Sozialzentrum in einer Stellungnahme vom 30. April

2019.

aus.

Entgegen der dortigen Einschätzung besteht aber weiterhin ein

wesentliches Sozialhilferisiko der Familie: So vermochte die Beschwerdeführerin

bereits in der Vergangenheit kurzzeitig ein existenzsicherndes Erwerbseinkommen

zu erzielen, ohne dass eine nachhaltige Loslösung von der Sozialhilfe

stattgefunden hatte. Die jüngste Loslösung erfolgte erst unter dem Druck des

unmittelbar drohenden Bewilligungsentzugs und das derzeitige Arbeitspensum der

Beschwerdeführerin erscheint mangels vertraglich zugesicherter

Mindestbeschäftigung keineswegs gesichert. Zudem könnten die Wohnkosten der

Beschwerdeführenden inskünftig wieder ansteigen, sollte der bereits volljährige

Sohn der Beschwerdeführerin aus der derzeit noch zusammen mit den

Beschwerdeführenden bewohnten Wohnung ausziehen.

3.5

Für eine

Bewilligungsverlängerung sprechen jedoch insbesondere die Interessen des

minderjährigen Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer steht unter der

alleinigen Obhut und Sorge der Beschwerdeführerin, während der Kindsvater in

einem Drittstaat (Land L) lebt. Sein hiesiges Aufenthaltsrecht ist damit

vom Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz abhängig. Sodann wird er

bald 13 Jahre alt, womit er sich in einem nur noch beschränkt

anpassungsfähigen Alter befindet. Zwar dürfte er durch seine Mutter mit der

Sprache und Mentalität seiner Heimat einigermassen vertraut sein, weshalb ihn

eine Rückkehr in die Dominikanische Republik zumindest in sprachlicher Hinsicht

vor keine unüberwindlichen Hürden stellen würde. Zugleich ist aber auch zu

berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2017 eine

Tagessonderschule besucht und er gemäss einem hierzu am 28. Juni 2018

erstellten Bericht Verhaltensauffälligkeiten und Lernschwierigkeiten aufweist,

die ihm eine Integration in der Dominikanischen Republik erschweren dürften. Es

finden sich in den Akten sodann keine Hinweise darauf, dass er sein

Herkunftsland regelmässig ferienhalber besucht haben könnte oder in engerem

Kontakt mit seinen dortigen Verwandten steht. Zudem würde dem Beschwerdeführer

auch der Kontakt zu seinem bislang mit ihm zusammenlebenden Bruder erschwert,

wodurch er eine wichtige Bezugsperson verlieren würde. Aufgrund dieser Umstände

ist es dem Beschwerdeführer nicht mehr ohne Weiteres zumutbar, der

Beschwerdeführerin (bzw. seiner Mutter) in das ihm weitgehend unbekannte

gemeinsame Herkunftsland zu folgen (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation

auch VGr, 14. Dezember 2016, VB.2016.00697, E. 5.2).

3.6

Auch

wenn der Beschwerdeführerin der bisherige Sozialhilfebezug somit zumindest

teilweise vorgeworfen werden kann und ihre Integration hinter üblichen

Integrationserwartungen zurückgeblieben ist, stehen einer

Bewilligungsverweigerung damit einerseits die Interessen des minderjährigen

Beschwerdeführers und andererseits die jüngst erfolgte Loslösung der Familie

von der Sozialhilfe entgegen. Eine Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden erscheint deshalb derzeit

unverhältnismässig. Die Beschwerdeführerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass

bei einem schuldhaften Rückfall in die Sozialhilfeabhängigkeit eine

Bewilligungsverweigerung erneut zu prüfen wäre. Die

Beschwerdeführerin wird in diesem Sinn ausdrücklich verwarnt (Art. 96 Abs. 2

AIG).

Damit kann auf weitere Beweiserhebungen in

antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden und ist die Beschwerde im Sinn

obenstehender Erwägungen teilweise gutzuheissen.

4.

Da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren zu

verwarnen ist, ist sie nur teilweise als obsiegend zu betrachten. Es

rechtfertigt sich deshalb, den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren ausgangsgemäss nur eine reduzierte Parteientschädigung von

je Fr. 1'000.- zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG) und der

Beschwerdeführerin einen Drittel der Ver­fahrenskosten aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

in Verbindung mit § 65a VRG). Aufgrund seines jugendlichen Alters und

mangels vorwerfbaren Verhaltens sind dem Beschwerdeführer hingegen keine Kosten

aufzuerlegen.

5.

5.1

Nach § 16

Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.

Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

5.2

Die

Beschwerdeführenden leben nur knapp über dem Existenzminimum und ihre Anträge

sind zumindest teilweise gutzuheissen, mithin nicht offensichtlich

aussichtslos. Zudem waren sie auf eine rechtskundige Vertretung angewiesen. Wie

bereits vor Vorinstanz ist ihnen deshalb auch vor Verwaltungsgericht die

unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr Rechtsvertreter als

unentgeltliche Rechtsbeistand zu bestellen.

5.3

Für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren weist der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführenden in seiner Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 13

Stunden 55 Minuten und Barauslagen von Fr. 97.80 aus, was zu einer

dem vorliegenden Verfahren angemessenen Entschädigung von Fr. 3'402.80 (Stundenansatz

von Fr. 220.- inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) führt.

5.4

Die

Parteientschädigung von jeweils Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen)

ist an die im Rekurs- und Beschwerdeverfahren an den unentgeltlichen

Rechtsbeistand zu leistenden Entschädigungen anzurechnen, weshalb der

unentgeltliche Rechtsbeistand lediglich noch im Mehrbetrag von Fr. 1'512.75

für das Rekursverfahren und Fr. 2'402.80 für das Beschwerdeverfahren durch

die Staats- bzw. Gerichtskasse zu entschädigen ist. Aufgrund der vorzunehmenden

Anrechnung einer Parteientschädigung ist auch Dispositiv-Ziffer IV des vor­instanzlichen

Entscheids aufzuheben bzw. anzupassen.

5.5

In Bezug

auf den von der Gerichts- bzw. Staatskasse zu bezahlenden Betrag ist die

Beschwerdeführerin gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16

Abs. 4 VRG darauf aufmerksam zu machen, dass sie Nachzahlung leisten muss,

sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre

nach Abschluss des Verfahrens.

6.

Der vorliegende Entscheid kann

mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift

zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Den

Beschwerdeführenden wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt C ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

2.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Verfügung

des Migrationsamts vom 23. Mai 2018 sowie Dispositiv-Ziff. I und II,

die Kostenverteilung gemäss Dispositiv-Ziff. III sowie Dispositiv-Ziff. IV

und V des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 28. März 2019 werden

aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Nr. 1

und 2 Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen.

3.

Die

Beschwerdeführerin Nr. 1 wird verwarnt.

4.

Die

Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 1'425.- werden

zu 2/3 dem Beschwerdegegner und zu 1/3 der Beschwerdeführerin Nr. 1

auferlegt, hinsichtlich letzterer jedoch einstweilen zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die

Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin Nr. 1 nach § 16 Abs. 4

VRG bleibt vorbehalten.

5.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

6.

Die

Gerichtskosten werden zu 2/3 dem Beschwerdegegner und zu 1/3 der

Beschwerdeführerin Nr. 1 auferlegt, hinsichtlich letzterer jedoch einstweilen

zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse

genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin Nr. 1 nach § 16

Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2 für

das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von

jeweils Fr. 1'000.-, insgesamt Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer

inbegriffen), zu bezahlen.

8.

Rechtsanwalt C

ist für das Rekursverfahren im Mehrbetrag von Fr. 1'512.75.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) durch die Vorinstanz aus der Staatskasse zu

entschädigen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin Nr. 1 gemäss § 16

Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

9.

Rechtsanwalt C

wird für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von Fr. 2'402.80.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin Nr. 1 gemäss § 16 Abs. 4

VRG bleibt vorbehalten.

10.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

11.

Mitteilung an …