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Entscheid

VB.2019.00313

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00313

19. Juni 2019Deutsch9 min

(URT.2019.20896)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1972 geborene mazedonische Staatsangehörige A hielt

sich ab den frühen 90er-Jahren als Saisonier bzw. Kurzaufenthalter in der

Schweiz auf. Am 7. Juni 1998 heiratete er in seinem Heimatland seine

Landsfrau C. Aus dieser Ehe entstammen die gemeinsamen Kinder D (geboren 1999),

E (geboren 2001) und F (geboren 2008), welche ebenfalls über die mazedonische

Staatsangehörigkeit verfügen und bei der Kindsmutter in Mazedonien aufgewachsen

sind. Ab März 2003 war A im Besitz einer in der Folge regelmässig verlängerten

Aufenthaltsbewilligung.

Am 26. August 2013 ersuchte A erstmals um den Nachzug

seiner Ehefrau und der gemeinsamen Kinder. Hierauf wies ihn das Migrationsamt

am 2. September 2013 darauf hin, dass die Nachzugsfristen verpasst und

keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Nachzug geltend

gemacht würden. Nachdem A nicht innert der ihm vom Migrationsamt im selben

Schreiben angesetzten Frist um einen rekursfähigen Entscheid ersucht hatte,

schrieb das Migrationsamt das Verfahren zunächst als gegenstandslos geworden

ab, nahm dieses aber nach der Einreichung weiterer Unterlagen wieder auf. Am 6. Februar

2014 wies es die Nachzugsgesuche ab, einerseits aufgrund ungenügender

finanzieller Mittel und andererseits wegen bereits verpasster Nachzugsfristen

und aufgrund des Fehlens wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen

Familiennachzug.

Auf ein zweites, am 30. Januar 2015 gestelltes

Nachzugsgesuch trat das Migrationsamt am 3. Februar 2015 mangels

wesentlicher neuer Tatsachen nicht ein. Ein drittes Nachzugsgesuch vom 21. April

2017 wies es am 14. Juli 2017 wiederum wegen verpasster Nachzugsfristen

und fehlender wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Nachzug ab.

Am 7. Februar 2019 ersuchte A zum vierten Mal um den

Nachzug seiner Familie, wobei er geltend machte, dass die finanziellen

Verhältnisse einen Nachzug zulassen würden und ihm im Vormonat die

Niederlassungsbewilligung erteilt worden sei, weshalb die Nachzugsfristen neu

zu laufen begonnen hätten. Hierauf wies das Migrationsamt am 11. Februar

2019 auch das vierte Nachzugsgesuch mangels wesentlicher Änderung der Sach-

oder Rechtslage ab. Zugleich wies es darauf hin, dass die aufschiebende Wirkung

eines allfälligen Rekurses den zwischenzeitlich eigenmächtig nachgezogenen

Familienmitgliedern mangels vorbestehenden Aufenthaltsrechts kein prozedurales

Aufenthaltsrecht zu verschaffen vermochte.

Erwägungen

II.

Der hiergegen erhobene Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 15. April 2019 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 17. Mai 2019 (Datum Poststempel)

liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid

aufzuheben und es seien der Ehefrau und den Kindern des Beschwerdeführers

Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen. Zudem sei ihnen der Aufenthalt bis zum

"Rekursentscheid" (recte: Beschwerdeentscheid) vorsorglich zu bewilligen.

Weiter wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Sowohl das Migrationsamt als auch die Sicherheitsdirektion

verzichteten auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung

mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Mit

vorliegendem Endentscheid wird das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen

bezüglich des prozeduralen Aufenthalts der Ehefrau und der Kinder des

Beschwerdeführers gegenstandslos.

2.

2.1

Gemäss Art. 44

Abs. 1 lit. a–c des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. De­zember

2005.

(AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) kann ausländischen Ehegatten und

Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthalts­bewilligung eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusam­menwohnen bzw.

zusammenwohnen wollen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht

auf Sozialhilfe angewiesen sind. Weiter darf der Nachzug nicht rechtsmissbräuchlich

erscheinen und es dürfen keine Widerrufsgründe vorliegen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.7

mit Verweis auf die Regelung für Niedergelassene in Art. 51 Abs. 2

AIG). Seit dem 1. Januar 2019 wird gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. d

und e sowie Art. 44 Abs. 2 und 3 AIG und Art. 73a der Verordnung

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007

(VZAE) zusätzlich verlangt, dass sich die nachzuziehenden erwachsenen Ausländer

in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können oder sich zu

einem entsprechenden Sprachförderungsangebot anmelden. Zudem dürfen keine

Ergänzungsleistungen bezogen werden und kann die Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44

Abs. 4 AIG neu vom Abschluss einer Integrationsvereinbarung abhängig

gemacht werden. Sofern keine wichtigen familiären Gründe für einen

nachträglichen Familiennachzug vorliegen, hat der Familiennachzug überdies

innert den Nachzugsfristen von Art. 47 AIG bzw. Art. 73 VZAE und

unter allfälliger Berücksichtigung der übergangsrechtlichen Bestimmungen von Art. 126

Abs. 3 AIG zu erfolgen. Der Familiennachzug durch hier niedergelassene Personen

ist in Art. 43 AIG analog geregelt, wobei bei Erfüllung der

Nachzugsvoraussetzungen ein Nachzugsanspruch besteht.

2.2

Sind die

Nachzugsbedingungen nicht erfüllt, darf ein Familiennachzug selbst dann

verweigert werden, wenn die in der Schweiz anwesende ausländische Person einen

Anspruch auf Verlängerung ihrer eigenen Aufenthaltsbewilligung (gefestigtes

Aufenthaltsrecht) hat und damit bereits gemäss Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV) ein grundsätzlicher Anspruch auf Familiennachzug besteht

(BGE 137 I 284 E. 2.7; BGr, 5. September 2013,2C_983/2012, E. 2.4.1).

2.3

Wird dem

in der Schweiz lebenden Ausländer die Niederlassungsbewilligung erteilt, führt

dies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu einer Erneuerung

vorgenannter Fristen. Obwohl erst mit Erteilung der Niederlassungsbewilligung

ein Anspruch auf Familiennachzug besteht, muss sich ein Ausländer, der, während

er im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war, nicht rechtzeitig ein

Nachzugsgesuch stellte, den damit verbundenen Fristenablauf entgegenhalten

lassen (BGE 137 II 393 = Pra 101 [2012] Nr. 26, E. 3 mit Hinweisen).

2.4

Wird

der Nachzug von Familienangehörigen verweigert, kann grundsätzlich

jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Wird dieses

bewilligt, so lebt damit indessen nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene

Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die

voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden

Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Stellen eines neuen

(Nachzugs-)Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide

immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen

nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit

dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller

erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren

Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn

rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl.

BGE 136 II 177 E. 2.1; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1

[diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar 2015,2C_644/2014, E. 1.3];

VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer ersuchte wiederholt erfolglos um den Nachzug seiner Ehefrau und

der gemeinsamen Kinder. Bereits sein erstes Nachzugsgesuch vom 26. August

2013.

wurde (unter anderem) wegen Nichteinhaltung der Nachzugsfristen und des

Fehlens wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Nachzug

verweigert. Soweit der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht behaupten lässt,

dass der Familiennachzug bislang allein aufgrund der finanziellen Verhältnisse

verweigert und die früheren Familiennachzugsgesuche rechtzeitig gestellt worden

seien, widerspricht dies der Faktenlage. Vielmehr waren die Nachzugsfristen

bereits beim ersten Nachzugsgesuch vom 26. August 2013 offenkundig

abgelaufen, wobei auf die nach wie vor zutreffenden und auch im

vorinstanzlichen Entscheid angeführten Erwägungen in der migrationsamtlichen

Verfügung vom 6. Februar 2014 verwiesen werden kann.

3.2

Wie

bereits dargelegt wurde, führt auch die Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung nicht zu einer Erneuerung der Nachzugsfristen und

lässt das konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht auf Familienleben

die zeitliche Beschränkung des Nachzugs zu, weshalb die Nachzugsfristen nach

wie vor nicht eingehalten sind. Per 1. Januar 2019 traten zwar diverse Änderungen

(bzw. Verschärfungen) bei den Nachzugsbestimmungen in Kraft, die

Nachzugsfristen und die Voraussetzungen für einen nachträglichen

Familiennachzug wurden jedoch nicht revidiert. Mangels Darlegung einer

Veränderung der massgeblichen Sach- oder Rechtslage hatte der Beschwerdeführer

somit zum Zeitpunkt des migrationsamtlichen Entscheids vom 11. Februar

2019.

keinen Anspruch auf materielle Prüfung seines Nachzugsgesuchs. Bei

richtiger Rechtsanwendung hätte das Migrationsamt auf das Gesuch des

Beschwerdeführers überhaupt nicht eintreten müssen und wäre von der

Sicherheitsdirektion lediglich noch die Eintretensfrage zu überprüfen gewesen

(vgl. die analoge Konstellation in VGr, 23. August 2018, VB.2018.00424, E. 2.7

[nicht rechtskräftig] und VGr, 23. Mai 2019, VB.2019.00248, E. 2.5

[nicht rechtskräftig, zur Publikation auf www.vgrzh.ch vorgesehen]). Dasselbe

gilt ferner auch für die migrationsamtliche Beurteilung des zweiten

Nachzugsgesuchs vom 14. Juli 2017, welches zu Unrecht materiell beurteilt

wurde. Ferner ist anzumerken, dass das älteste Kind des Beschwerdeführers zum

Zeitpunkt des Nachzugsgesuchs vom 7. Februar 2019 bereits volljährig war

und damit schon aus diesem Grund nicht hätte nachgezogen werden können.

Damit sind die Nachzugsvoraussetzungen nach wie vor nicht

gegeben und hätte auf das Nachzugsgesuch des Beschwerdeführers mangels

Veränderung der massgeblichen Sach- oder Rechtslage erstinstanzlich überhaupt

nicht eingetreten werden müssen. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein

Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG

offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …