VB.2019.00313
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00313
19. Juni 2019Deutsch9 min
(URT.2019.20896)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00313
Urteil
der 2. Kammer
vom 19. Juni 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1972 geborene mazedonische Staatsangehörige A hielt
sich ab den frühen 90er-Jahren als Saisonier bzw. Kurzaufenthalter in der
Schweiz auf. Am 7. Juni 1998 heiratete er in seinem Heimatland seine
Landsfrau C. Aus dieser Ehe entstammen die gemeinsamen Kinder D (geboren 1999),
E (geboren 2001) und F (geboren 2008), welche ebenfalls über die mazedonische
Staatsangehörigkeit verfügen und bei der Kindsmutter in Mazedonien aufgewachsen
sind. Ab März 2003 war A im Besitz einer in der Folge regelmässig verlängerten
Aufenthaltsbewilligung.
Am 26. August 2013 ersuchte A erstmals um den Nachzug
seiner Ehefrau und der gemeinsamen Kinder. Hierauf wies ihn das Migrationsamt
am 2. September 2013 darauf hin, dass die Nachzugsfristen verpasst und
keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Nachzug geltend
gemacht würden. Nachdem A nicht innert der ihm vom Migrationsamt im selben
Schreiben angesetzten Frist um einen rekursfähigen Entscheid ersucht hatte,
schrieb das Migrationsamt das Verfahren zunächst als gegenstandslos geworden
ab, nahm dieses aber nach der Einreichung weiterer Unterlagen wieder auf. Am 6. Februar
2014 wies es die Nachzugsgesuche ab, einerseits aufgrund ungenügender
finanzieller Mittel und andererseits wegen bereits verpasster Nachzugsfristen
und aufgrund des Fehlens wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen
Familiennachzug.
Auf ein zweites, am 30. Januar 2015 gestelltes
Nachzugsgesuch trat das Migrationsamt am 3. Februar 2015 mangels
wesentlicher neuer Tatsachen nicht ein. Ein drittes Nachzugsgesuch vom 21. April
2017 wies es am 14. Juli 2017 wiederum wegen verpasster Nachzugsfristen
und fehlender wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Nachzug ab.
Am 7. Februar 2019 ersuchte A zum vierten Mal um den
Nachzug seiner Familie, wobei er geltend machte, dass die finanziellen
Verhältnisse einen Nachzug zulassen würden und ihm im Vormonat die
Niederlassungsbewilligung erteilt worden sei, weshalb die Nachzugsfristen neu
zu laufen begonnen hätten. Hierauf wies das Migrationsamt am 11. Februar
2019 auch das vierte Nachzugsgesuch mangels wesentlicher Änderung der Sach-
oder Rechtslage ab. Zugleich wies es darauf hin, dass die aufschiebende Wirkung
eines allfälligen Rekurses den zwischenzeitlich eigenmächtig nachgezogenen
Familienmitgliedern mangels vorbestehenden Aufenthaltsrechts kein prozedurales
Aufenthaltsrecht zu verschaffen vermochte.
Erwägungen
II.
Der hiergegen erhobene Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 15. April 2019 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 17. Mai 2019 (Datum Poststempel)
liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid
aufzuheben und es seien der Ehefrau und den Kindern des Beschwerdeführers
Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen. Zudem sei ihnen der Aufenthalt bis zum
"Rekursentscheid" (recte: Beschwerdeentscheid) vorsorglich zu bewilligen.
Weiter wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.
Sowohl das Migrationsamt als auch die Sicherheitsdirektion
verzichteten auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung
mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Mit
vorliegendem Endentscheid wird das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen
bezüglich des prozeduralen Aufenthalts der Ehefrau und der Kinder des
Beschwerdeführers gegenstandslos.
2.
2.1
Gemäss Art. 44
Abs. 1 lit. a–c des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) kann ausländischen Ehegatten und
Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen bzw.
zusammenwohnen wollen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht
auf Sozialhilfe angewiesen sind. Weiter darf der Nachzug nicht rechtsmissbräuchlich
erscheinen und es dürfen keine Widerrufsgründe vorliegen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.7
mit Verweis auf die Regelung für Niedergelassene in Art. 51 Abs. 2
AIG). Seit dem 1. Januar 2019 wird gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. d
und e sowie Art. 44 Abs. 2 und 3 AIG und Art. 73a der Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007
(VZAE) zusätzlich verlangt, dass sich die nachzuziehenden erwachsenen Ausländer
in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können oder sich zu
einem entsprechenden Sprachförderungsangebot anmelden. Zudem dürfen keine
Ergänzungsleistungen bezogen werden und kann die Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44
Abs. 4 AIG neu vom Abschluss einer Integrationsvereinbarung abhängig
gemacht werden. Sofern keine wichtigen familiären Gründe für einen
nachträglichen Familiennachzug vorliegen, hat der Familiennachzug überdies
innert den Nachzugsfristen von Art. 47 AIG bzw. Art. 73 VZAE und
unter allfälliger Berücksichtigung der übergangsrechtlichen Bestimmungen von Art. 126
Abs. 3 AIG zu erfolgen. Der Familiennachzug durch hier niedergelassene Personen
ist in Art. 43 AIG analog geregelt, wobei bei Erfüllung der
Nachzugsvoraussetzungen ein Nachzugsanspruch besteht.
2.2
Sind die
Nachzugsbedingungen nicht erfüllt, darf ein Familiennachzug selbst dann
verweigert werden, wenn die in der Schweiz anwesende ausländische Person einen
Anspruch auf Verlängerung ihrer eigenen Aufenthaltsbewilligung (gefestigtes
Aufenthaltsrecht) hat und damit bereits gemäss Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) ein grundsätzlicher Anspruch auf Familiennachzug besteht
(BGE 137 I 284 E. 2.7; BGr, 5. September 2013,2C_983/2012, E. 2.4.1).
2.3
Wird dem
in der Schweiz lebenden Ausländer die Niederlassungsbewilligung erteilt, führt
dies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu einer Erneuerung
vorgenannter Fristen. Obwohl erst mit Erteilung der Niederlassungsbewilligung
ein Anspruch auf Familiennachzug besteht, muss sich ein Ausländer, der, während
er im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war, nicht rechtzeitig ein
Nachzugsgesuch stellte, den damit verbundenen Fristenablauf entgegenhalten
lassen (BGE 137 II 393 = Pra 101 [2012] Nr. 26, E. 3 mit Hinweisen).
2.4
Wird
der Nachzug von Familienangehörigen verweigert, kann grundsätzlich
jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Wird dieses
bewilligt, so lebt damit indessen nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene
Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die
voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden
Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Stellen eines neuen
(Nachzugs-)Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide
immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen
nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit
dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller
erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren
Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn
rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl.
BGE 136 II 177 E. 2.1; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1
[diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar 2015,2C_644/2014, E. 1.3];
VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer ersuchte wiederholt erfolglos um den Nachzug seiner Ehefrau und
der gemeinsamen Kinder. Bereits sein erstes Nachzugsgesuch vom 26. August
2013.
wurde (unter anderem) wegen Nichteinhaltung der Nachzugsfristen und des
Fehlens wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Nachzug
verweigert. Soweit der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht behaupten lässt,
dass der Familiennachzug bislang allein aufgrund der finanziellen Verhältnisse
verweigert und die früheren Familiennachzugsgesuche rechtzeitig gestellt worden
seien, widerspricht dies der Faktenlage. Vielmehr waren die Nachzugsfristen
bereits beim ersten Nachzugsgesuch vom 26. August 2013 offenkundig
abgelaufen, wobei auf die nach wie vor zutreffenden und auch im
vorinstanzlichen Entscheid angeführten Erwägungen in der migrationsamtlichen
Verfügung vom 6. Februar 2014 verwiesen werden kann.
3.2
Wie
bereits dargelegt wurde, führt auch die Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung nicht zu einer Erneuerung der Nachzugsfristen und
lässt das konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht auf Familienleben
die zeitliche Beschränkung des Nachzugs zu, weshalb die Nachzugsfristen nach
wie vor nicht eingehalten sind. Per 1. Januar 2019 traten zwar diverse Änderungen
(bzw. Verschärfungen) bei den Nachzugsbestimmungen in Kraft, die
Nachzugsfristen und die Voraussetzungen für einen nachträglichen
Familiennachzug wurden jedoch nicht revidiert. Mangels Darlegung einer
Veränderung der massgeblichen Sach- oder Rechtslage hatte der Beschwerdeführer
somit zum Zeitpunkt des migrationsamtlichen Entscheids vom 11. Februar
2019.
keinen Anspruch auf materielle Prüfung seines Nachzugsgesuchs. Bei
richtiger Rechtsanwendung hätte das Migrationsamt auf das Gesuch des
Beschwerdeführers überhaupt nicht eintreten müssen und wäre von der
Sicherheitsdirektion lediglich noch die Eintretensfrage zu überprüfen gewesen
(vgl. die analoge Konstellation in VGr, 23. August 2018, VB.2018.00424, E. 2.7
[nicht rechtskräftig] und VGr, 23. Mai 2019, VB.2019.00248, E. 2.5
[nicht rechtskräftig, zur Publikation auf www.vgrzh.ch vorgesehen]). Dasselbe
gilt ferner auch für die migrationsamtliche Beurteilung des zweiten
Nachzugsgesuchs vom 14. Juli 2017, welches zu Unrecht materiell beurteilt
wurde. Ferner ist anzumerken, dass das älteste Kind des Beschwerdeführers zum
Zeitpunkt des Nachzugsgesuchs vom 7. Februar 2019 bereits volljährig war
und damit schon aus diesem Grund nicht hätte nachgezogen werden können.
Damit sind die Nachzugsvoraussetzungen nach wie vor nicht
gegeben und hätte auf das Nachzugsgesuch des Beschwerdeführers mangels
Veränderung der massgeblichen Sach- oder Rechtslage erstinstanzlich überhaupt
nicht eingetreten werden müssen. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein
Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG
offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …