VB.2019.00314
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00314
9. Januar 2020Deutsch11 min
(URT.2020.21384)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00314
Urteil
des Einzelrichters
vom
9. Januar 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
(Parteientschädigung),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1992, Staatsangehöriger der Slowakei, reiste am 24. August 2016 in
die Schweiz ein und ersuchte am Folgetag um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Auf seinem Gesuchsformular gab er an, dass
gegen ihn keine Strafuntersuchung laufe und er auch nicht vorbestraft sei.
A war im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Verhaftung ausgeschrieben worden, weil er in der Slowakei wegen Gefährdung
durch das humane Immundefizienz-Virus ("Exposing Others to Human
Immunodeficiency [HIV]) zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe verurteilt
worden war. Mit Verfügung vom 5. April 2017 wies das Migrationsamt das
Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wegen seiner
Straffälligkeit ab.
B. Den
dagegen erhobenen Rekurs hiess die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit
Verfügung vom 3. Juli 2017 teilweise gut und wies die Sache zwecks
Abklärung, ob A beabsichtige, sich dem slowakischen Strafvollzug zu entziehen,
und, wenn dem nicht so sein sollte, ob die in der Slowakei begangenen Straftaten
in der Schweiz strafbar wären, an das Migrationsamt zurück.
Das Bundesamt für Justiz (BJ) teilte den slowakischen
Behörden mit Schreiben vom 6. Februar 2018 mit, dass ihr Gesuch um
Auslieferung von A mangels Vorliegens der hierfür vorausgesetzten doppelten
Straffälligkeit abgelehnt werde.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2018 wies das Migrationsamt
das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab. Zur Begründung
führte es aus, dass sich nur auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft (nunmehr der EU) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (FZA) berufen könne, wer frei aus seinem Herkunftsstaat ausreisen
könne, was auf A, der von seinem Heimatstaat mit internationalem Haftbefehl gesucht
werde, nicht zutreffe. Selbst wenn das FZA zur Anwendung gelangen würde, könne
ihm keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. A erfülle weder die
Arbeitnehmereigenschaft im Sinn des FZA noch die Voraussetzung für die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks erwerbsloser Wohnsitznahme gemäss
Art. 24 Anhang I FZA.
Erwägungen
II.
Den am 8. August 2018 dagegen erhobenen Rekurs
hiess die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 15. April 2019 gut,
soweit er nicht gegenstandslos geworden war, und beauftragte das Migrationsamt
A unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM)
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weiter wies es das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ab, soweit es nicht gegenstandslos geworden war,
und sprach keine Parteientschädigung zu, da die angefochtene Verfügung des
Migrationsamts zum damaligen Zeitpunkt nicht fehlerhaft gewesen sei und somit
die Amtsstelle nicht als unterliegend betrachtet werden könne.
III.
Mit Beschwerde vom 16. Mai 2019 beantragte A die
Aufhebung der Dispositivziffer IV des Rekursentscheids vom 15. April 2019
in Zusprechung einer Parteientschädigung im Umfang von Fr. 8'891.50 (inkl.
MWST), zahlbar an seine Rechtsvertreterin. Eventualiter sei in Aufhebung der
Dispositivziffer IV die Sache an die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion
zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Staatskasse.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete
auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt beantragte in seiner Beschwerdeantwort
vom 20. Juni 2019 die Abweisung mit dem Hinweis, dass das
Zustimmungsverfahren beim SEM noch pendent sei und somit noch nicht definitiv
über Obsiegen und Unterliegen entschieden werden könne.
Der Einzelrichter
erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20
Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
1.2
Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet allein die Frage, ob dem Beschwerdeführerin
im vorinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung zugestanden wäre. Das
vorliegende Verfahren weist damit einen Streitwert auf und fällt deshalb gemäss
§ 38b Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da ein
Streitwert von Fr. 20'000.- nicht überstiegen wird.
2.
2.1
Nach
§ 17 Abs. 2 VRG kann im Rekurs- und im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren die unterliegende Partei zu einer angemessenen Entschädigung für die
gegnerischen Umtriebe namentlich verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende
Darstellung komplizierter Sachverhalte sowie schwieriger Rechtsfragen
besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands
rechtfertigte (lit. a) oder wenn das Rechtsbegehren oder die angefochtene
Anordnung offensichtlich unbegründet war (lit. b).
2.2
Anspruch
auf eine Parteientschädigung verschafft erst ein zumindest überwiegendes oder
mehrheitliches Obsiegen. Das geschilderte Unterlieger- kann auch durch das
Ver-ursacherprinzip bzw. sonstige Überlegungen der Billigkeit ergänzt oder verdrängt
werden (zum Ganzen Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich/Basel/Genf 2014 [Kommentar VRG], § 17 N. 19 ff.; VGr,
5.
November 2015, VB.2015.00318, E. 8.1 – 28. August 2015,
VB.2015.00345, E. 6.1 – 11. Mai 2016, VB.2016.00062, E. 3.2 –
24.
November 2017, VB.2017.00575, E. 3 Abs. 2). Das
Verursacherprinzip besagt, dass vermeidbare bzw. unnötigerweise entstandene
Parteikosten unabhängig vom Verfahrensausgang durch jenen Verfahrensbeteiligten
zu tragen sind, der sie schuldhaft verursacht hat. Das prozessuale Verschulden
liegt im ordnungswidrigen Verhalten des die zusätzlichen Kosten verursachenden
Verfahrensbeteiligten (zum Ganzen Plüss, § 17 N. 25 ff.).
3.
3.1
Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer trotz Obsiegens keine
Parteientschädigung zu. Zur Begründung führte sie aus, dass die Abweisung des
Bewilligungsgesuchs zum Zeitpunkt ihres Erlasses am 5. Juli 2018 nicht fehlerhaft gewesen sei, weshalb das Migrationsamt nicht als
unterliegende Partei angesehen werden könne. Für die Annahme einer echten
wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinn des FZA sei ein garantierter regelmässiger
Mindestarbeitseinsatz erforderlich. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt des
Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 5. Juli 2018 zwar seit dem
20.
Juni 2018 bei der C GmbH, Restaurant D, in E als …
angestellt gewesen, das Migrationsamt habe hiervon jedoch erst mit Übermittlung
des entsprechenden Arbeitsvertrags Ende Juli 2018 Kenntnis erhalten. Der anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer habe in Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflicht das
Migrationsamt umgehend über seine neue Erwerbssituation informieren müssen. Zum
Verfügungszeitpunkt sei somit kein Arbeitsverhältnis nachgewiesen gewesen und
der Beschwerdeführer habe zum Erlasszeitpunkt über keinen (nachgewiesenen)
Anwesenheitsanspruch verfügt. Erst nach Erlass der Verfügung des Migrationsamts
habe er eine Bestätigung seines damaligen Arbeitsgebers vom 5. August 2018
eingereicht, wonach er ein Mindestpensum von drei Einsätzen pro Woche habe,
welche nach Angaben des Beschwerdeführers und gemäss Einsatzlisten für Juli
2018.
jeweils mindestens vier Stunden umfassten. Ebenfalls nach Verfügungserlass
habe der Beschwerdeführer eine Lohnabrechnung zu den Akten gelegt, woraus sich
eine wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit von 20,91 Stunden ergebe. Seit
dem 30. September 2018 sei der Beschwerdeführer im Rahmen eines
unbefristeten Vollzeitpensums (42,5 Stunden/Woche) bei der F AG in G
als … angestellt, weshalb er einen Anspruch auf Erteilung der verlangten
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA habe.
3.2
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Frage, ob die Verfügung
des Migrationsamtes zum Zeitpunkt ihres Erlasses fehlerfrei gewesen sei, stelle
sich nur, wenn es um die Kosten und Parteientschädigung des erstinstanzlichen
Verfahrens ginge. Da das erstinstanzliche Verfahren unengeltlich gewesen sei
und eine Parteienschädigung gar nicht vorgesehen sei, stelle sich die Frage gar
nicht. Aus der Verfügung und Vernehmlassung des Migrationsamts gehe eindeutig
hervor, dass dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA einzig
verweigert worden sei, weil das Migrationsamt die Anwendbarkeit des FZA
verneint habe. Die Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers sei für die Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nicht ausschlaggebend gewesen. Grund für
die Abweisung sei einzig gewesen, dass der Beschwerdeführer – nach Ansicht des
Migrationsamts – aufgrund seiner Verurteilung in der Slowakei eine Gefahr für
die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit darstelle.
3.3
Wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet, ist nicht ausschlaggebend,
ob das Migrationsamt beim Nachweis eines garantierten regelmässigen
Mindestarbeitseinsatz das Gesuch gutgeheissen hätte, sondern müsste ihm eine
schuldhafte Prozessführung vorgeworfen werden können. Die Vorinstanz sieht
dieses Verhalten im Umstand, dass der Beschwerdeführer das Migrationsamt nicht
umgehend über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit informiert hat. Es ist zwar
zutreffend, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht dazu
verpflichtet gewesen wäre. Vorliegend ist indes nicht davon auszugehen, dass er
dadurch das Rekursverfahren hätte vermeiden können. Das Migrationsamt hat das
Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit der Begründung
abgewiesen, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der Straffälligkeit in
seinem Heimatland nicht auf das FZA berufen könne. Die Anwendbarkeit des FZA
setze nicht nur voraus, dass es der Person erlaubt sei, frei in den
Empfangsstaat einzureisen, sondern auch, dass sie ihren Heimatstaat frei und
rechtmässig verlassen könne. Dies treffe auf den Beschwerdeführer nicht zu.
Darüber hinaus falle ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer im
Bewilligungsverfahren das Vorliegen von ausländischen und schweizerischen
Vorstrafen und Strafuntersuchungen verneint habe, obwohl er mit Urteil vom
19.
November 2015 vom Kreisgericht H (Slowakei), mit Strafbefehl vom
15.
Juni 2017 der Staatsanwaltschaft I und mit Strafbefehl des Untersuchungsamt
J vom 16. Juni 2017 strafrechtlich verurteilt worden war. Als
Eventualbegründung hielt das Migrationsamt überdies fest, dass dem
Beschwerdeführer auch keine Bewilligung zu erteilen wäre, wenn das FZA zur
Anwendung gelangen würde, da er die Arbeitnehmereigenschaft nicht erfülle und
auch nicht über ausreichend eigene finanzielle Mittel verfüge. Am 6. August
2018.
lehnte das Migrationsamt schliesslich sein am 27. Juli 2018
eingereichtes Gesuch um Wiedererwägung mit der Begründung ab, er erfülle die Arbeitnehmereigenschaften
nicht. Der Beschwerdeführer sei als … im Restaurant D in E nur auf
Abruf angestellt und verfüge über keine Mindeststundenzahl pro Woche. Die
unmittelbare Übermittlung des Arbeitsvertrags bei der
C GmbH, Restaurant D, an das Migrationsamt hätte nach dem Gesagten
nichts am Ausgang der Verfügung des Migrationsamts geändert. Damit kann
dem Beschwerdeführer kein schuldhaftes Verursachen des Rekursverfahrens
vorgeworfen werden.
Erst nachdem der Beschwerdeführer eine Arbeitsbestätigung vom
29.
Oktober 2018 eingereicht hatte, wonach er seit dem 30. September
2018.
zu 100 % bei der F AG als … beschäftigt sei, konnte die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion seinen Rekurs gutheissen, da er damit
einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 4 FZA
in Verbindung mit Art. 2 und Art. 6 Abs. 1 erster Satz
Anhang I FZA erwirkt hatte. Das Migrationsamt hätte in
Kenntnis der neuen Festanstellung des Beschwerdeführers der
Sicherheitsdirektion von sich aus die Gutheissung der Beschwerde beantragen
können. Es ist entgegen der Meinung der Vorinstanz damit auch als unterliegend
anzusehen. Dass die Vorinstanz die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
unter Vorbehalt der Zustimmung des SEM stellte, ändert schliesslich nichts am
Ausgang des Rekursverfahrens (Gutheissung). Das Migrationsamt hat als
unterliegende Partei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu
entrichten.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer beantragt für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 8'891.50, entsprechend der von seiner Rechtsvertreterin eingereichten
Honorarnote.
Gemäss § 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit
§ 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
28.
August 2010 (GebV VGr) ist nach Massgabe des Obsiegens eine angesichts
der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeiten des Prozesses, dem
Zeitaufwand und den Barauslagen angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Im Gegensatz zur Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand sind
nicht sämtliche erforderlichen Aufwände zu entschädigen (vgl. auch § 8 Abs. 2 GebV VGr). Bereits aus diesem Grund kann die in der Honorarnote
geltend gemachte Entschädigung nicht mit der zuzusprechenden
Parteientschädigung gleichgesetzt werden. Es rechtfertigt sich, dem Beschwerdeführer
für das Rekurverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zuzusprechen. Dies entspricht der üblicherweise
für migrationsrechtliche Fälle zugesprochene Parteientschädigung. Gründe,
hiervon abzuweichen, sind nicht ersichtlich.
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
Dispositiv-Ziff. IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom
15.
April 2019 ist aufzuheben und der Beschwerdegegner
zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung
von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
4.2
Bei diesem
Ausgang erscheint der Beschwerdeführer zwar hinsichtlich der
Parteientschädigung als obsiegend, hinsichtlich der verlangten Höhe der
Parteientschädigung jedoch als unterliegend, weshalb die Kosten des
Beschwerdeverfahrens zu einem Drittel dem Beschwerdeführer und zu zwei Dritteln
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen sind (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Dem Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteienschädigung
in der Höhe von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Der Rechtsweg in Nebenpunkten wie den
Entschädigungsfolgen folgt grundsätzlich dem in der Hauptsache massgeblichen
Rechtsweg (BGE 134 I 159 E. 1.1; Plüss, Kommentar VRG, § 17
N. 91). Soweit in der Hauptsache ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
werden könnte, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion
vom 15. April 2019 wird aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 870.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden zu 1/3 dem Beschwerdegegner und zu 2/3 dem Beschwerdegegner
auferlegt.
4.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem
Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an
…