VB.2019.00315
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00315
21. August 2019Deutsch10 min
(URT.2019.21010)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00315
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. August 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.
In Sachen
A, c/o B, vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Kurzaufenthaltsbewilling zur Vorbereitung der Heirat,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1990, Staatsangehöriger von Pakistan, reiste am 21. August 2015 in
die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Mit Verfügung vom 28. Mai 2018 wies
das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab. Die dagegen
erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 16. Oktober 2018 abgewiesen. A wurde eine Frist zum Verlassen der
Schweiz bis am 19. November 2018 angesetzt.
B. A
reichte am 11. Juli 2018 beim Zivilstandsamt der Stadt Zürich ein Ehevorbereitungsgesuch
ein. Am 13. November 2018 ersuchte er um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung
zwecks Vorbereitung der Ehe mit der in der Schweiz aufenthaltsberechtigten B,
geboren 1984, Staatsangehörige von Eritrea. Mit Verfügung vom 16. November
2018 wies das Migrationsamt das Gesuch ab.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 16. April 2019 ab, soweit er nicht
gegenstandslos geworden war. Es setzte A keine neue Frist zum Verlassen der
Schweiz an, da er als rechtskräftig weggewiesen gelte und die Schweiz daher
unverzüglich zu verlassen habe.
III.
Mit Beschwerde vom 17. Mai 2019 beantragt A dem
Verwaltungsgericht, der angefochtene Rekursentscheid vom 16. April 2019 sei
aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen und korrekten Darstellung
des Sachverhalts sowie zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen,
eventuell sei das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung
zwecks Vorbereitung der Heirat zu erteilen bzw. seinen Aufenthalt bis zum
Eheschluss zu dulden. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
erteilen und das Migrationsamt im Sinn einer vorsorglichen Massnahme
anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen, alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragt er
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes und dass das Ehevorbereitungsdossier
amtshilfeweise beizuziehen sei.
Mit Präsidialverfügung vom 21. Mai 2019 hielt das
Verwaltungsgericht fest, dass alle Vollziehungsvorkehrungen bis zum Entscheid
über das Gesuch um Erlass um vorsorgliche Massnahme zu unterbleiben hätten,
unter Vorbehalt eines gegenteiligen Entscheids nach Akteneingang. Auf die
Kautionierung des Beschwerdeführers wurde vorläufig verzichtet.
Das Migrationsamt und die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion liessen sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
1.2
Die
Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54
Abs. 1 VRG). In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der
angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass
sich die Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Das Verwaltungsgericht als eines der
obersten kantonalen Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen
Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu
überprüfen (vgl. BGr, 12. Januar 2018,2C_140/2017, E. 3; vgl. auch
VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00727, E. 2; VGr, 27. Januar 2016,
VB.2015.00662, E. 1.1 [bestätigt mit BGr, 21. März 2016,2C_221/2016,
E. 2.2]). Die Anforderungen an die Antrags- und Begründungspflicht müssen
insbesondere einem im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt bekannt sein
(VGr, 16. November 2016, VB.2016.00491, E. 1.1; BGr, 21. März
2016,2C_221/2016, E. 2.2).
Seinen Antrag, wonach das Ehevorbereitungsdossier
Nr. 01 amtshilfeweise beizuziehen sei, begründet der Beschwerdeführer
nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Selbst wenn darauf einzutreten
wäre, wäre der Antrag aus den nachstehenden Gründen abzuweisen: Den Akten lässt
sich entnehmen, dass das Zivilstandsamt Zürich die Trauung mit Verfügung vom
21.
Februar 2019 verweigert und das nämliche Gesuchsverfahren eingestellt hat.
Vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aus dem
Ehevorbereitungsdossier etwas zu seinen Gunsten ableiten könnte. Entsprechendes
macht er denn auch nicht (substanziiert) geltend.
1.3
Der
Antrag, im Sinn einer vorsorglichen Massnahme von jeglichen Vollzugsmassnahmen
Abstand zu nehmen, wird mit dem heutigen Urteil gegenstandslos.
2.
2.1
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Migrationsbehörden in
Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 des
schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und in sachgerechter Beachtung von Art. 8
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gehalten, zur Vermeidung
einer Verletzung von Art. 12 EMRK bzw. vom analog ausgelegten Art. 14
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) eine
(Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn keine Hinweise dafür bestehen,
dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe,
missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen usw.) und
"klar" erscheint, dass sie nach der Heirat rechtmässig mit dem hier
über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Ehepartner wird leben dürfen
(vgl. BGE 137 I 351 E. 3.6; Art. 17 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
vom 16. Dezember 2005 [AIG; vormals Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer bzw. AuG] e contrario). Erscheinen die Voraussetzungen
eines gesetzlichen, verfassungs- oder konventionsrechtlichen Anspruchs auf die
Bewilligung mit grosser Wahrscheinlichkeit gegeben, kann bzw. muss die
zuständige kantonale Behörde im Rahmen ihres verfassungskonform (und damit auch
verhältnismässig; vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) zu handhabenden Ermessens
(vgl. Art. 96 AIG) den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten, (Art. 17
Abs. 2 AIG; sog. "prozeduraler Aufenthalt"). Es ist darüber in
einer summarischen Würdigung der Erfolgsaussichten (sog.
"Hauptsachenprognose") zu entscheiden, wie dies bei der Anordnung
vorsorglicher Massnahmen regelmässig der Fall ist (BGE 130 II 149 E. 2.2).
Die Anforderungen können insbesondere dann als "offensichtlich"
erfüllt gelten, wenn die eingereichten Unterlagen einen gesetzlichen oder
völkerrechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder
Aufenthaltsbewilligung belegen, keine Widerrufsgründe vorliegen (Art. 62
AIG) und die betroffene Person ihren Mitwirkungspflichten nachkommt (BGE 139 I
37.
E. 2.2; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober
2007.
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Allein aus
Vorkehren wie der Einleitung ehe- oder familienrechtlicher Verfahren können
keine Ansprüche im Bewilligungsverfahren abgeleitet werden (Art. 6
Abs. 2 VZAE). Die Behörden müssen derartige Umstände allerdings in ihre
summarische Würdigung mit einbeziehen.
2.2
Dem
Grundsatz, wonach der Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten ist, muss
grundrechtskonform nachgelebt werden; unverhältnismässige, schikanöse Ausreiseverpflichtungen
und Verfahrensverzögerungen sind im Interesse aller Beteiligten unter Berücksichtigung
des Beschleunigungsgebots (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) primär dadurch zu
vermeiden, dass rasch erstinstanzlich in der Sache entschieden wird (vgl. BGE
139.
I 37 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
Eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des
Eheschlusses soll nur erteilt werden, wenn mit diesem bzw. dem Erhalt der
hierfür zivilrechtlich erforderlichen Papiere und Bestätigungen in absehbarer
Zeit zu rechnen ist; die (vorübergehende) Legalisierung des Aufenthalts mit
Blick auf den Eheschluss darf nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht
dazu dienen, die Anwesenheit längerfristig zu sichern. Können für die Heirat
erforderliche Papiere aus objektiven Gründen (zerstörte Archive nach
Bürgerkrieg usw.) nicht erhältlich gemacht werden, ist eine
Bewilligungserteilung nur im Rahmen der Rechtsprechung zum verfassungs- und
konventionsrechtlichen Schutz der Beziehungen bei einem gefestigten Konkubinat
zulässig (BGr, 3. Mai 2018,2C_880/2017, E. 4.3; BGr, 23. Februar
2012,2C_702/2011, E. 4.4).
2.3
Die
Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gekommen, dass das
Migrationsamt das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zu Recht
abgewiesen habe, weil der Beschwerdeführer nicht innert
nützlicher Frist heiraten könne. Die Verlobte des Beschwerdeführers sei nach
wie vor verheiratet. Jedenfalls liege die vom Zivilstandsamt am 13. August
2018.
eingeforderte Todesurkunde bis heute nicht vor. Mit einer Eheschliessung
in absehbarer Zeit sei nach wie vor nicht zu rechnen. Daher sei es nicht
angezeigt, die nachgesuchte Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen. Es sei ihm
zuzumuten, in seine Heimat zurückzukehren und von dort aus um eine
Einreisebewilligung zwecks Heirat zu ersuchen, sollten die erforderlichen
Dokumente überprüft und die Ehe seiner Verlobten aufgelöst worden sein.
Der Beschwerdeführer gab in seiner Beschwerde vom
17.
Mai 2019 an, dass sich eine andere Ausgangslage präsentiere, als sie
die Vorinstanz ihrem Entscheid zugrunde gelegt habe. Entgegen seinen Angaben
kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Prüfung des
Ehevorbereitungsgesuchs weit fortgeschritten sei. Wie bereits erwähnt, wurde
das mit Gesuch vom 11. Juli 2018 angehobene Ehevorbereitungsverfahren am
21.
Februar 2019 eingestellt (vgl. vorne, E. 1.2). Dass der
Beschwerdeführer zwischenzeitlich ein neues Gesuch eingereicht hätte, wird von
ihm nicht substanziiert geltend gemacht (vgl. zur Begründungspflicht vorne,
E. 1.2). Aus der Beschwerdeschrift geht einzig hervor, dass das
Zivilstandsamt Zürich im Hinblick auf ein neues Ehevorbereitungsverfahren am 13. Mai
2019.
darum ersucht wurde, die Ledigkeitsbestätigung des Beschwerdeführers zu
prüfen. Gemäss den Ausführungen im nämlichen Schreiben muss es sich dabei um
ein Dokument handeln, das vom Zivilstandsamt Zürich am 9. April 2019
zwecks Sicherstellung dem SEM zugestellt worden war. Zwar lässt sich aus der
Betreffzeile des Schreibens vom 13. Mai 2019 ableiten, dass ein neues
Verfahren (mit der Referenznummer 02) eingeleitet worden sein muss. Dass es
sich dabei um ein neues Ehevorbereitungsverfahren handelt, ist jedoch nicht
erstellt.
So oder anders wird seit der Gesuchseinreichung am
11.
Juli 2018 im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils über ein Jahr vergangen
sein. Der Beschwerdeführer hatte damit mehr als genug Zeit, die nötigen Papiere
zu beschaffen und zu heiraten. Er hat seine Verlobte soweit dem
Verwaltungsgericht bekannt immer noch nicht geheiratet. Anzumerken bleibt, dass
der Beschwerdeführer die erstmals im vorliegenden Verfahren eingereichte
Todesbestätigung vom 17. Januar 2019, welche am 25. Januar 2019 dem
Zivilstandsamt abgegeben worden sein soll, bereits im Rekursverfahren hätte
einreichen können, was er nicht getan hat. Ungeachtet dessen haben Abklärungen
der Vorinstanz vom 19. März 2019 ergeben, dass die Verlobte des
Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt immer noch als verheiratet gemeldet war.
Im Übrigen soll der Ehemann der Verlobten des Beschwerdeführers gemäss der
Todesbestätigung vom 17. Januar 2019 am 12. September 2015 verstorben
sein, während sich aus Akten des Migrationsamts ergibt, dass er am
11.
September 2016 verstorben sein soll. Damit bleibt weiterhin unklar,
wann bzw. ob die Verlobte des Beschwerdeführers tatsächlich verwitwet oder
immer noch verheiratet ist. Das Erfordernis der Heirat in absehbarer Zeit ist
damit nicht erfüllt, weshalb dem Beschwerdeführer keine
Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Ehe zu erteilen ist.
2.4
Somit käme
nur noch eine Bewilligungserteilung infrage, wenn der
Beschwerdeführer mit seiner Verlobten in einem gefestigten Konkubinat leben
würde. Dies ist jedoch bereits aufgrund des fehlenden Zusammenwohnens nicht
erfüllt und wird denn auch zu Recht vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht
(vgl. statt vieler BGr, 3. Mai 2018,2C_880/2017, E. 3.1).
Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist dem
Beschwerdeführer auch ohne Weiteres zumutbar, die Zeit bis zur Heirat im
Ausland abzuwarten. Hiergegen wendet der Beschwerdeführer nichts ein. Damit
erweist sich die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung
der Heirat vorliegend als bundesrechts- und konventionskonform.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
Da sein Begehren von vornherein als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen
ist, ist das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren abzuweisen
(§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Die Kosten sind demnach dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,
ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr,
18.
Juni 2007,2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2).
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift
zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde
wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …