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Entscheid

VB.2019.00316

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00316

11. Dezember 2019Deutsch17 min

(URT.2019.21333)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, ein 1962 geborener

Staatsangehöriger Deutschlands, reiste am 7. Juni 2010 in die Schweiz ein,

wo ihm eine bis zum 6. Juni

2015 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur (unselbständigen)

Erwerbstätigkeit erteilt wurde .

Seit einem Arbeitsunfall im Juli

2011 geht A keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und musste – zumal

die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt eine Leistungspflicht zunächst

verneinte – von Anfang August 2012 bis Ende Januar 2015 (mit Unterbrüchen)

von der Sozialhilfe unterstützt werden. Im Frühjahr bzw. Sommer 2015 sprach die

IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich) A

Taggelder für eine berufliche Eingliederungsmassnahme zu und erteilte ihm

Kostengutsprache für die unter diesem Titel begonnene einjährige "Handelsausbildung

zum Bürofachdiplom VSH", worauf das Migrationsamt des Kantons Zürich seine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im August 2015 nochmals um vier Monate

verlängerte.

Mitte Januar 2016 brach A die von der Invalidenversicherung

finanzierte Umschulung aus gesundheitlichen Gründen ab und nahm ab Februar 2016

erneut Unterstützungsleistungen der öffentlichen Hand in Anspruch. Mit

Verfügung vom 22. Juli 2016 verweigerte ihm das Migrationsamt vor diesem

Hintergrund die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine

Frist bis 5. September 2016.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A am 29. August

2016.

an die Sicherheitsdirektion rekurrieren und unter Hinweis insbesondere auf

den (noch) ausstehenden definitiven Rentenbescheid der Invalidenversicherung um

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ersuchen. Nach Eingang einer

Mitteilung der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 17. Oktober 2018,

wonach A Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe, wies die

Sicherheitsdirektion den Rekurs mit Entscheid vom 29. März 2019 ab

(Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Ausreisefrist bis 29. Mai

2019.

an (Dispositiv-Ziff. II), gewährte ihm unentgeltliche Rechtspflege

und bestellte ihm in der Person seines Vertreters einen unentgeltlichen

Rechtsbeistand (Dispositiv-Ziff. III); die Verfahrenskosten von insgesamt

Fr. 1'350.- wurden unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht auf die Staatskasse

genommen (Dispositiv-Ziff. IV), keine Parteientschädigung ausgerichtet

(Dispositiv-Ziff. VI) und der Rechtsvertreter von A unter Vorbehalt von

dessen Nachzahlungspflicht mit Fr. 1'000.- (inklusive Barauslagen und

Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt (Dispositiv-Ziff. V).

III.

A liess am 16. Mai 2019 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und sinngemäss beantragen, unter Entschädigungsfolge

sei der Rekursentscheid vom 29. März 2019 aufzuheben und ihm "eine

Aufenthaltsbewilligung zu gewähren", eventualiter die Sache "zur

weiteren Abklärung" an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen; in

prozessualer Hinsicht ersuchte er zudem um Gewährung unentgeltlicher

Rechtspflege und -vertretung sowie darum, "der Beschwerde aufschiebende

Wirkung zuzuerkennen und das Verfahren zur Ausreise auszusetzen". Die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 22./24. Mai 2019 auf eine

Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am

28.

November 2019 reichte der Rechtsvertreter von A eine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

Nach § 55 in Verbindung mit § 25 VRG hat die Beschwerde

aufschiebende Wirkung, soweit diese durch die Vorinstanz nicht entzogen wurde

und keiner der hier nicht einschlägigen Ausnahmegründe vorliegt. Da die

Vorinstanz der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, erweist

sich das Gesuch um Gewährung aufschiebender Wirkung bzw. Aussetzung des

Vollzugs als gegenstandslos.

3.

3.1

Die

Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach dem

Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG,

SR 142.20), wobei hier die bis Ende 2018 geltende Gesetzesfassung

massgebend ist (vgl. VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1).

Für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union – wie den

Beschwerdeführer – hat das Ausländer- und Integrationsgesetz allerdings

ohnehin nur insoweit Geltung, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten

andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA

[SR 0.142.112.681]) keine abweichende Bestimmung oder das Ausländer- und

Integrationsgesetz eine für den betroffenen Ausländer bzw. die betroffene

Ausländerin vorteilhaftere Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG).

Das Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie

Einführung des freien Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und

Arbeitnehmer sowie Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA]) sowie nichterwerbstätige (Art. 1

lit. c FZA) Angehörige eines

EU-Mitgliedstaats und ihre Familienangehörigen (vgl. Art. 3

Anhang I FZA). Entsprechend ist den genannten Personenkategorien im Rahmen

der Voraussetzungen des Anhangs I FZA etwa gestattet, sich – mit

einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der Schweiz aufzuhalten und hier

einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Art. 6 ff.

Anhang I FZA) bzw. im Anschluss an diese gegebenenfalls im Land zu

verbleiben (Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA; vgl. zum Ganzen BGr,

2.

November 2015,2C_243/2015, E. 2.1 mit Hinweisen).

Sind die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr

erfüllt, können Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA gemäss Art. 23

Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise

Einführung des freien Personenverkehrs (VEP, SR 142.203) widerrufen oder

müssen nicht verlängert werden.

3.2

Vom

Freizügigkeitsabkommen unberührt bleiben nach Art. 22 in Verbindung mit

Art. 12 FZA staatsvertragliche Regelungen, welche

einen weitergehenden Anspruch auf Aufenthalt verschaffen. Gemäss Ziff. I.1

der Niederschrift vom 19. Dezember 1953 zwischen der Schweiz und der

Bundesrepublik Deutschland über Niederlassungsfragen (Niederschrift,

SR 0.142.111.364) in Verbindung mit Art. 5 VEP haben deutsche

Staatsangehörige nach fünfjährigem ununterbrochenem und ordnungsgemässem

Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung

EU/EFTA, was den weniger weit gehenden Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung

in sich schlösse (VGr, 28. Juli 2017, VB.2017.00273, E. 2.1 mit

Hinweisen).

Die Erteilung der

Niederlassungsbewilligung steht indes unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund

gemäss Art. 62 AIG gegeben ist (Art. 34

Abs. 2 lit. b AIG). Diese Bestimmung gilt auch im Anwendungsbereich

der Niederschrift (so ausdrücklich deren Ziff. IV Satz 1; vgl. hierzu

auch BGr, 6. August 2015,2C_1144/2014, E. 4).

4.

Nach Art. 23 Abs. 1 VEP und Art. 62

Abs. 1 lit. d AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung unter anderem

widerrufen werden, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht

eingehalten wird. Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der

Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder

Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia Hunziker in: Martin Caroni/Thomas

Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43).

Bei Wegfall bzw. Änderung

des ursprünglichen Aufenthaltszwecks ist eine neue Bewilligung erforderlich;

besteht kein Bewilligungsanspruch (so etwa gestützt auf eine [andere]

Bestimmung des Freizügigkeitsabkommens), ist ein behördlicher Ermessensentscheid

vonnöten, mit welchem die Frage der Wegweisung bzw. der erneuten

Bewilligungserteilung geklärt werden muss (Peter Bolzli in: Marc Spescha et

al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 33 AIG N. 4).

5.

5.1

Arbeitnehmende,

die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sind und mit einer arbeitgebenden

Person in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens

einem Jahr eingehen, erhalten eine Aufenthaltsbewilligung mit einer

Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis

(Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA, auch zum Folgenden). Die

Bewilligung wird grundsätzlich automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert

und darf der arbeitnehmenden Person nicht allein deshalb entzogen werden, weil

diese infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig oder unfreiwillig

arbeitslos geworden ist und deshalb keine Beschäftigung mehr hat, falls das

zuständige Arbeitsamt dies ordnungsgemäss bestätigt (Art. 6 Abs. 6

Anhang I FZA).

Ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig

erwerbstätige Person verlieren kann eine arbeitnehmende Person dagegen, wenn

sie freiwillig arbeitslos geworden ist oder aufgrund ihres Verhaltens

feststeht, dass für sie keinerlei (ernsthafte) Aussichten mehr darauf bestehen,

in absehbarer Zeit eine andere feste Arbeit zu finden, oder ihr Verhalten

gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss (BGE 141 II 1

E. 2.2.1). Bei unfreiwillig arbeitslos gewordenen Personen dauert demnach

der Arbeitnehmerstatus fort, bis keinerlei ernsthafte Aussichten auf eine neue

Stelle mehr bestehen. Nach Beendigung eines Dienstverhältnisses mit einer Dauer

von weniger als einem Jahr besteht in diesem Sinn während eines angemessenen

Zeitraums von bis zu sechs Monaten ein Aufenthaltsanspruch, um von

Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen und "die erforderlichen Massnahmen für

eine Einstellung zu treffen" (BGE 141 II 1 E. 2.2.2); hatte die

vorangegangene Beschäftigung länger gedauert, kann auch eine längere Frist für

die Stellensuche geboten sein. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht

hierbei davon aus, dass die Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach

18.

Monaten (BGr, 10. April 2014,2C_390/2013, E. 4.3) bzw. 2 Jahren

(BGr, 25. November 2013,2C_1060/2013, E. 3.2) unfreiwilliger

Arbeitslosigkeit verloren geht (vgl. auch Benedikt Pirker, Zum Verlust der

Arbeitnehmereigenschaft im Freizügigkeitsabkommen, AJP 2014

S. 1217 ff., S. 1221 f. mit Hinweisen). In diesem Sinn

bestimmt der hier allerdings noch nicht anwendbare Art. 61a Abs. 4

AIG nunmehr, dass bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach einer Anstellung von

mehr als zwölf Monaten die Aufenthaltsbewilligung frühestens nach sechs Monaten

und spätestens mit dem Ende des Anspruchs für Leistungen der

Arbeitslosenversicherung erlischt.

Wird die (unselbständige) Erwerbstätigkeit zufolge dauernder

Arbeitsunfähigkeit aufgegeben, kann sich die betroffene arbeitnehmende Person

darüber hinaus auf ein Verbleiberecht nach Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA

in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 1251/70/EWG

(ABl. 1970 L 142 vom 30. Juni 1970, S. 24 ff.)

berufen, wenn sie sich "seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet

dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat" (Satz 1) oder

"die dauernde Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit

eintritt, auf Grund derer ein Anspruch auf Rente entsteht, die ganz oder

teilweise zu Lasten eines Trägers dieses Mitgliedstaats geht" (Satz 2).

Diesfalls behält die betroffene ausländische Person ihre als Arbeitnehmerin

bzw. Arbeitnehmer erworbenen Rechte und hat insbesondere auch weiterhin einen

Anspruch auf Sozialhilfe sowie Ergänzungsleistungen (BGE 141 II 1

E. 4.1). Dahinter steht die Überlegung, dass aus dem Erwerbsleben tretende

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ihrem gewohnten Lebensumfeld bleiben

können sollen. Die Berufung auf Art. 4 Anhang I FZA setzt daher eine

vorgängige Arbeitnehmereigenschaft voraus (vgl. zum Ganzen BGr,

13.

November 2017,2C_1034/2016, E. 2.2 mit Hinweisen). Zudem ist

erforderlich, dass die arbeitnehmende Person die Beschäftigung im Lohn- oder

Gehaltsverhältnis aufgrund der dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat; nur

dann rechtfertigt es sich, ihre (Freizügigkeits-)Rechte als

Wanderarbeitnehmerin bzw. -arbeitnehmer über das Dahinfallen des

Arbeitnehmerstatus hinaus fortbestehen zu lassen (vgl. BGE 141 II 1

E. 4.3.2).

5.2

Der

Beschwerdeführer trat am 30. August 2010 eine unbefristete Anstellung als

Zimmermann bei einem auf Spengler-, Zimmermann- und Dachdeckerarbeiten

spezialisierten Bauunternehmen in Zürich an, worauf ihm der Beschwerdegegner

eine bis am 6. Juni 2015 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur

unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilte. Am 15. Juli 2011 erlitt er

einen Arbeitsunfall, welcher eine Berufsaufgabe zur Folge hatte. Eigenen Angaben

zufolge fiel ihm auf einer Baustelle eine Konterlatte auf den Nackenansatz bzw.

die linke Schulter; seither befindet er sich wegen der Unfallfolgen bzw. der

sich daraus ergebenden Schmerzsymptome in ärztlicher Behandlung. Vor diesem

Hintergrund verfügte die zuständige IV-Stelle der SVA Zürich am 30. April

2014.

vorbescheidsweise, dass dem Beschwerdeführer ab dem 1. August 2012

ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente zukomme sowie ab dem

1.

Dezember 2012 ein solcher auf eine halbe Rente. Mit Verfügung vom

17.

Oktober 2018 sprach ihm die Schweizerische Ausgleichskasse sodann

entsprechend dem Vorbescheid – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von

54.

% – ab dem 1. November 2018 eine halbe Invalidenrente in Höhe

von Fr. 82.- zu. Anfang März 2019 erhielt der Beschwerdeführer zudem

rückwirkend ab dem 1. Januar 2016 Ergänzungsleistungen zugesprochen.

Mit Blick auf den seit der Beendigung der letzten

Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers vergangenen Zeitraum steht dabei ausser

Zweifel, dass jener seinen freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig

erwerbstätige Person im Sinn von Art. 6 Anhang I FZA inzwischen

verloren hat; der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, auf der Suche

nach einer Teilzeitanstellung zu sein, sondern bringt stattdessen vor, die ihm

im Rentenbescheid der Invalidenversicherung zugesprochene halbe Rente werde

seinen Einschränkungen nicht gerecht. Streitig und im Folgenden zu prüfen ist

daher einzig, ob ihm ein Verbleiberecht (nach Art. 4 Anhang I FZA) in

der Schweiz zukomme oder ob ein solches – wovon die Vorinstanz auszugehen

scheint – einen höheren Invaliditätsgrad voraussetzte.

5.3

Dem klaren

Wortlaut des Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung

Nr. 1251/70/EWG zufolge knüpft der freizügigkeitsrechtliche

Verbleiberechtsanspruch nach Art. 4 Anhang I FZA nicht an den

Invaliditätsgrad der betroffenen ausländischen Person an, vorausgesetzt ist

vielmehr deren "dauernde Arbeitsunfähigkeit" (BGr, 8. Juli 2014,

2C_1102/2013, E. 4.4). Darüber, wann eine Person im

freizügigkeitsrechtlichen Kontext als dauernd arbeitsunfähig zu gelten hat,

schweigen sich aber sowohl Verordnung wie Abkommen aus, und auch das

Bundesgericht musste sich bislang noch nicht zu dieser Frage äussern. In dem

vorzitierten Entscheid vom 8. Juli 2014 hält das Bundesgericht lediglich

vage fest, dass die im Rahmen des Rentenbescheids der Invalidenversicherung

vorgenommene Qualifikation der versicherten Person als erwerbstätig,

teilerwerbstätig oder nicht erwerbstätig wertvolle Hinweise zur Frage ihrer

Arbeitnehmereigenschaft und ihrer Arbeitsunfähigkeit liefern könne.

Ein Teil der Lehre leitet nun aus dem Wortlaut des Art. 2

Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 1251/70/EWG weiter ab, dass der

freizügigkeitsrechtliche Verbleiberechtsanspruch lediglich die Aufgabe der

bisherigen Beschäftigung infolge Arbeitsunfähigkeit voraussetze, sodass

irrelevant sei, ob und in welchem Umfang die betroffene Person – worauf es

bei der Prüfung des Invaliditätsgrads ankommt – in einer angepassten

Tätigkeit arbeitsfähig, das heisst – in der Terminologie des Sozialversicherungsrechts

– erwerbsfähig wäre (vgl.

Spescha, Art. 4 Anhang I FZA N. 5, auch zum Folgenden; Marc

Spescha/Antonia Kerland/Peter Bolzli, Handbuch zum Migrationsrecht, 2. A.,

Zürich 2015, S. 299 Fn. 2). Folgte man dieser Ansicht, könnte sich

eine ausländische Person somit auch dann auf einen Verbleiberechtsanspruch

berufen, wenn ihr nach einem Unfall die vollständige Wiedereingliederung ins

Erwerbsleben in einem anderen Beruf möglich und zumutbar wäre. Ob sich dieser

Auffassung in ihrer Absolutheit beipflichten liesse, erscheint fraglich. Die

Frage braucht hier allerdings nicht beantwortet zu werden, ist der

Beschwerdeführer doch nicht nur (im Sinn der sozialversicherungsrechtlichen

Terminologie) in seinem angestammten Beruf dauerhaft arbeitsunfähig, sondern

auch in einer angepassten Tätigkeit zu 54 % in seiner Arbeitsfähigkeit

eingeschränkt und damit in diesem Umfang erwerbsunfähig. Es erschiene daher

stossend und liesse sich nicht mit der sozialen Zielsetzung des Verbleiberechts

(dazu Marcel Dietrich, Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Europäischen

Union, Zürich 1995, S. 481) vereinbaren, wenn von dem heute 57-Jährigen

verlangt würde, er müsse die aus Sicht der Invalidenversicherung bestehende

Restarbeitsfähigkeit von 46 % bzw. Teile davon künftig auch noch

verwerten, um in der Schweiz verbleiben zu können, während umgekehrt von

arbeitnehmenden EU-Staatsangehörigen, welche um ein Anwesenheitsrecht in der

Schweiz ersuchen, hierfür lediglich verlangt wird, dass sie keiner völlig

untergeordneten und unwesentlichen Erwerbstätigkeit nachgehen (BGr,

14.

März 2016,2C_750/2015, E. 3.3 und 4.1; vgl. auch VGr,

23.

Januar 2019, VB.2018.00712, wo die Arbeitnehmereigenschaft und damit

der freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsanspruch einer ausländischen Person

trotz einer Pensumsreduktion auf 12 bis 13 Wochenstunden noch bejaht

wurde).

In Anbetracht der konkreten

Umstände ist der Beschwerdeführer deshalb als dauerhaft arbeitsunfähig im Sinn

des Freizügigkeitsrechts einzustufen.

5.4

Nachdem

auch die weiteren Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 lit. b Satz

2.

der Verordnung Nr. 1251/70/EWG (Arbeitsunfall und Rente einer

schweizerischen Sozialversicherungseinrichtung) erfüllt sind, kommt dem

Beschwerdeführer ein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA in der

Schweiz zu. Der Beschwerdegegner ist demzufolge gehalten, die

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers zu verlängern.

6.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 29. März 2019 sowie die Verfügung des

Beschwerdegegners vom 22. Juli 2016 sind aufzuheben, und der

Beschwerdegegner ist anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des

Beschwerdeführers zu verlängern. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III,

IV und VI des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 29. März 2019 sind

die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und ist das Gesuch des

Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden

abzuschreiben sowie dem Beschwerdeführer im Rekursverfahren zulasten des

Beschwerdegegners eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zuzüglich

7,7 % Mehrwertsteuer zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Weil die – bereits

gewährte – Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung damit

tiefer ausfällt als die nach § 17 Abs. 2 VRG zugesprochene

Parteientschädigung, wird sodann (auch) das Gesuch um unentgeltliche

Rechtsvertretung für das Rekursverfahren gegenstandslos. Insofern ist Dispositiv-Ziff. V

des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 29. März 2019 aufzuheben und

die dem Beschwerdeführer zugesprochene Parteienschädigung direkt dessen

Vertreter Rechtsanwalt B auszubezahlen zur Verrechnung mit der eigenen (Honorar-)Forderung

gegenüber dem Beschwerdeführer (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 100 f.).

7.

7.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Dem Beschwerdeführer ist

ausserdem für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 1'500.- (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 VRG).

7.2

Der

Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer

nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug

der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss,

§ 16 N. 20).

Durch die Kostenbelastung

des Beschwerdegegners wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung

gegenstandslos. Der Beschwerdeführer ist sodann offenkundig mittellos, die

Beschwerdeerhebung war begründet, und die Rechtsvertretung erweist sich

angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als notwendig. Demnach ist das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gutzuheissen und dem Beschwerdeführer

in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen.

7.3

Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

3.

Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung

der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die

amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung [des

Obergerichts] über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010

(LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro

Stunde.

Der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers macht für das Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von

6,17 Stunden und Auslagen im Betrag von Fr. 7.30 zuzüglich

Mehrwertsteuer geltend. Dieser Aufwand erscheint angesichts der Bedeutung der

Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Dem

Rechtsvertreter ist zudem eine weitere halbe Stunde für das Studium dieses

Urteils zu gewähren, weshalb er insgesamt mit Fr. 1'588.25 (inklusive

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Damit fällt auch die

für das Beschwerdeverfahren gewährte Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands tiefer aus als die Parteientschädigung nach § 17

Abs. 2 VRG (Fr. 1'615.50 inklusive Mehrwertsteuer), sodass das Gesuch

um unentgeltliche Rechtsvertretung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren

ebenfalls als gegenstandslos geworden abzuschreiben und die dem

Beschwerdeführer zugesprochene Parteientschädigung direkt dessen Vertreter

Rechtsanwalt B auszubezahlen ist.

Demgemäss erkennt

die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom

29. März 2019 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 22. Juli

2016 werden aufgehoben, und der Beschwerdegegner wird eingeladen, die

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers zu verlängern.

In (teilweiser) Abänderung von

Dispositiv-Ziff. III und IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom

29. März 2019 werden die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'350.-

auf die Staatskasse genommen und wird das Gesuch des Beschwerdeführers um

unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung als gegenstandslos geworden

abgeschrieben. Dispositiv-Ziff. V des Entscheids der Sicherheitsdirektion

vom 29. März 2019 wird aufgehoben.

Der Beschwerdegegner wird zudem in Abänderung

von Dispositiv-Ziff. VI des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom

29. März 2019 verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Rekursverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich 7,7 %

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner

auferlegt.

4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um

unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5. Dem Beschwerdeführer wird in der Person von

Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das

Beschwerdeverfahren beigegeben, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung

jedoch als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B

für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

(zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

8. Mitteilung an …