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Entscheid

VB.2019.00317

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00317

19. Dezember 2019Deutsch9 min

(URT.2019.21354)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

B, eine 1942 geborene Staatsangehörige Deutschlands,

reiste am 1. Januar 2019 in die Schweiz ein und stellte am 4. Januar

2019 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. B hat

Trisomie 21 und ist dement. Sie wohnt bei ihrer Schwester A, die auch als ihre

Betreuerin amtet. Mit Verfügung vom 5. März 2019 wies das Migrationsamt

das Gesuch ab und setzte B eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis

31. Mai 2019.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs vom 15. März 2019 wies

die Sicherheitsdirektion am 4. April 2019 ab. Die Rekurskosten wurden auf

die Staatskasse genommen.

III.

A und B führten am 16. Mai 2019 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolgen sei der

Rekursentscheid vom 4. April 2019 aufzuheben, das Migrationsamt anzuweisen,

B eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen, eventualiter die Sache zur

weiteren Untersuchung an die Vorinstanz zurückzuweisen, B während des hängigen

Verfahrens der Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten, und es seien alle

Vollzugshandlungen betreffend Wegweisung zu unterlassen. In prozessualer

Hinsicht stellten sie den Antrag, ihnen sei die unentgeltliche Rechtspflege zu

gewähren und den unterzeichnenden Rechtsanwalt C als unentgeltlichen

Rechtsvertreter zu bestellen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete ausdrücklich auf eine

Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf die Beschwerdeantwort.

Mit Eingabe vom 28. Mai 2019 reichten A und B ein weiteres Beweismittel

ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion

über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,

LS 175.2]).

1.2

Die

Prozessfähigkeit ist eine von Amtes wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung,

welche bei der Beschwerdeerhebung wie auch zum Zeitpunkt der Entscheidfällung

gegeben sein muss (VGr, 16. September 2009, VB.2009.00335, E. 1.3). Die

Prozessfähigkeit ist das Gegenstück zur zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit (Martin

Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kanton Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, Vorbemerkungen zu §§ 21–21a N. 7). Handlungsfähig ist, wer

volljährig und urteilsfähig ist (Art. 13 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [SR 210]).

Da die Beschwerdeführerin 2 Trisomie 21 hat und

an Demenz leidet, ist sie urteilsunfähig. Ihr fehlt es deshalb an der

Prozessfähigkeit. Ob die Vertretungsbefugnisse der Beschwerdeführerin 1

als Betreuerin ihrer Schwester ausreichen, um im Namen der

Beschwerdeführerin 2 oder im eigenen Namen im Interesse der

Beschwerdeführerin 2 Beschwerde zu erheben, kann – wie sich sogleich

zeigt – offenbleiben.

1.3

Würde der

Beschwerdeführerin 2 die Anwesenheit in der Schweiz untersagt, würde das

in Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht der Beschwerdeführerin 1

auf Achtung ihres Familienlebens berührt (BGE 144 II 1 E. 6.1). Folglich

ist die Beschwerdeführerin 1 zur Beschwerde legitimiert.

1.4

Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde der

Beschwerdeführerin 1 einzutreten.

1.5

Das

sinngemäss gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird

jedenfalls mit dem heutigen Entscheid gegenstandslos.

2.

2.1

Gemäss

Art. 6 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr

Europäische Union) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die

Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) in

Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA erhalten Angehörige

eines EU-Mitgliedstaats, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, eine

Aufenthaltsbewilligung, sofern sie über genügende finanzielle Mittel verfügen,

sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen

müssen und sie zudem über einen Krankenversicherungsschutz verfügen, der

sämtliche Risiken abdeckt. Über genügende finanzielle Mittel im Sinn von

Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA verfügt eine Person, wenn sie durch

eigene Finanzmittel oder durch finanzielle Unterstützung von anderen Personen

ihren Lebensunterhalt finanzieren kann, ohne auf Leistungen der Sozialhilfe

oder auf Ergänzungsleistungen angewiesen zu sein (BGE 135 II 265

E. 3.3–7, 142 II 35 E. 5.1, 144 II 113 E. 4.3). Die für den

Lebensunterhalt notwendigen Kosten bestimmen sich gemäss Art. 16

Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien

Personenverkehrs (VEP, SR 142.203) nach den Richtlinien für die

Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Bei Rentnerinnen

und Rentnern muss gemäss Art. 16 Abs. 2 VEP sichergestellt sein, dass

die finanziellen Mittel höher sind als der Betrag, der in der Schweiz nach den

Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965 (ELG,

SR 831.30) zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt (vgl. auch die

Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration [SEM] zur

Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom November 2019,

Ziff. 8.2.3).

2.2

2.2.1

Da die Beschwerdeführerin 2 Rentnerin ist, sind ihre finanziellen

Mittel ausreichend, wenn sie höher sind als der Betrag, der sie zum Bezug von

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV berechtigt. Die Beschwerdeführerin 2 wäre

zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt, wenn ihre anerkannten Ausgaben

im Sinn von Art. 10 ELG höher wären als ihr nach Art. 11 ELG anrechenbares

Einkommen (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG).

Das anrechenbare Einkommen im Sinn von Art. 11 ELG der

Beschwerdeführerin 2 beträgt grundsätzlich 1296.11 Euro bzw.

Fr. 1426.- pro Monat (Umrechnungswert am 13. Dezember 2019: 1 Euro

= Fr. 1.10). Es besteht aus der monatlichen Regelaltersrente in der Höhe

von 443,11 Euro bzw. Fr. 487.-, dem monatlichen Pflegegeld in der

Höhe von 728.- Euro bzw. Fr. 801.- und dem Zusatzbetrag für die

Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege in der Höhe von 125.- Euro bzw.

Fr. 138.-. Die anrechenbaren Ausgaben der Beschwerdeführerin 2

bestehen aus einem jährlichen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf in der

Höhe von Fr. 19'450.- (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1

ELG; BGE 142 V 402 E. 5.1), einem jährlichen Pauschalbetrag für die

obligatorische Krankenpflegeversicherung in der Höhe von Fr. 5'232.-

(Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in Verbindung mit Ziff. 3240.01

und Anhang 1.3 der Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen über

die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] in der ab 6. Dezember 2019

gültigen Fassung) und einem Beitrag für die Wohnungsmiete (Art. 10

Abs. 1 lit. b ELG), welcher aus dem Mietwert der Wohnung der

Beschwerdeführerin 1 und einer Pauschale für die Nebenkosten in der Höhe

von Fr. 1'680.- geteilt durch zwei besteht (Ziff. 3236.01 ff. in

Verbindung mit Ziff. 3237.02 WEL). Vorliegend kann offenbleiben, wie hoch

der Beitrag für die Wohnungsmiete tatsächlich ist, da sich die

Beschwerdeführerin 1 bereit erklärt hat, für die Wohnkosten der

Beschwerdeführerin 2 aufzukommen. Die versprochene Unterstützung der

Beschwerdeführerin 1 erscheint unter den Umständen des Falls als nicht

bloss vorgeschoben, sondern glaubhaft und gehört damit zu den finanziellen

Mitteln der Beschwerdeführerin 2 (vgl. BGE 135 II 265

E. 3.3 f.). Damit betragen die massgebenden anrechenbaren Ausgaben

der Beschwerdeführerin 2 monatlich Fr. 2'056.-.

Die anerkannten Ausgaben der Beschwerdeführerin 2

sind somit grundsätzlich höher als ihr anrechenbares Einkommen (im Sinn von

Art. 11 ELG) von monatlich Fr. 1'426.-. Zum anrechenbaren Einkommen

von Fr. 1'426.- ist aber noch der monatliche Unterstützungsbetrag von

Fr. 500.-, welcher durch die Nichte der Beschwerdeführerin 2 und

deren Ehemann glaubhaft zugesichert wurde, hinzuzurechnen (BGE 135 II 265

E. 3.3 f., auch zum Folgenden). Zudem ist zu berücksichtigen, dass

die Beschwerdeführerin 1 sich bereit erklärt hat, sämtliche

Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin 2 zu übernehmen. Damit kann

davon ausgegangen werden, dass diese über ausreichende finanzielle Mittel im

Sinn von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA verfügt.

2.2.2

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz muss nicht sichergestellt sein, dass

während der ganzen Dauer des Aufenthalts ausreichende finanzielle Mittel

vorhanden sind. Das Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin 2 besteht so

lang, wie sie die Bedingungen von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA

erfüllt (Art. 24 Abs. 8 Anhang I FZA). Diese Bedingungen wären

nicht mehr erfüllt, wenn die Beschwerdeführerin 2 Sozialhilfe oder

Ergänzungsleistungen beanspruchen würde. Art. 24 Abs. 8 Anhang I

FZA erlaubt dem Aufenthaltsstaat während des gesamten Aufenthalts nachzuprüfen,

ob die Bedingungen von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA (noch)

eingehalten werden (BGE 135 II 265 E. 3.3 in fine). Sind sie nicht

mehr erfüllt, kann die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen werden

(BGE 135 II 265 E. 3.6 in fine, E. 3.7; vgl. auch BGr,

20.

Januar 2014,2C_7/2014).

2.3

Am

20.

Mai 2019 bestätigte die Gemeinsame Einrichtung KVG der Beschwerdeführerin 2,

sie werde aufgrund ihres bestehenden Krankenkassenversicherungsschutzes in

Deutschland von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz befreit und bei

der Gemeinsamen Einrichtung KVG eingetragen, womit die medizinischen

Behandlungen bei Krankheit und Nichtberufsunfall nach Schweizerischem

Dispositiv

Krankenversicherungsgesetz übernommen werden. Demzufolge verfügt die

Beschwerdeführerin 2 über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz

im Sinn von Art. 24 Abs. 1 lit. b Anhang I FZA.

2.4 Die

Beschwerdeführerin 2 erfüllt damit die Voraussetzungen von Art. 24

Abs. 1 Anhang I FZA und hat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA.

3.

Da die Beschwerdeführerin 2 gestützt auf Art. 24

Abs. 1 Anhang I FZA Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA hat,

kann offenbleiben, ob ihr auch gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK ein Anwesenheitsanspruch

zukommt.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der

Beschwerdeführerin 1 gutzuheissen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens

dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist der obsiegenden Beschwerdeführerin 1 antragsgemäss für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.- zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

und -vertretung ist mangels Mittellosigkeit abzuweisen (§ 16 Abs. 1

VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom

4. April 2019 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 5. März

2019 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, der

Beschwerdeführerin 2 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen.

5. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin 1 für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich 7,7 %

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an …