VB.2019.00320
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00320
23. Oktober 2019Deutsch13 min
(URT.2019.21194)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00320
Urteil
der 4. Kammer
vom 23. Oktober 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Theologische Fakultät der Universität Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Dissertation,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Dr. rer.soc.oec. A meldete sich am 11. April 2017 zur
Promotion an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich an, zog aber am
14. November 2017 die eingereichte Promotionsschrift zurück, worauf die
Theologische Fakultät am 24. November 2017 das Promotionsverfahren abbrach.
Am 19. April 2018 reichte A seine Dissertation mit dem Titel […] erneut
ein. Am 21. September 2018 beschloss die Fakultätsversammlung gestützt auf
drei externe Gutachten die Ablehnung der Dissertation, was sie A mit Schreiben
vom 13. November 2018 mitteilte.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob A am 24. November 2018 Rekurs an die
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen mit dem Antrag auf Annahme seiner
Dissertation mit der Bewertung "rite". Die Rekurskommission wies den
Rekurs mit Zirkularbeschluss vom 5. April 2019 ab.
III.
A erhob gegen diesen Beschluss am 15./16. Mai 2019
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, der "angefochtene
Entscheid sei aufzuheben und das Verfahren zwecks Annahme der Dissertation
zurückzuweisen; eventuell sei die Vorinstanz anzuweisen, eine Überarbeitung der
Dissertation zuzulassen".
Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragte
Abweisung der Beschwerde, die Theologische Fakultät Abweisung unter
Entschädigungsfolge zulasten von A. In seiner Replik hielt A sinngemäss an
seinen Anträgen fest, wobei er nun seinerseits eine Parteientschädigung beantragte.
Die Theologische Fakultät teilte hierauf mit, dass sie unter Beibehaltung ihrer
Anträge auf eine weitere Stellungnahme verzichte. Dieses Schreiben wurde A zur
Kenntnisnahme zugestellt.
Die Kammer erwägt:
1.
Entscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen
können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 46
Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [LS 415.11]).
Der angefochtene Entscheid betrifft die Bewertung einer Dissertation. Diese
Materie beschlägt keine der in §§ 42 ff. VRG genannten Ausnahmen,
weshalb das Verwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig ist. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Nach § 34 der Verordnung über die Promotion an der
Theologischen Fakultät der Universität Zürich vom 8. März 2010 (LS 415.403.1)
können Promovierende, die vor Inkrafttreten dieser Promotionsverordnung mit
ihrem Doktorat begonnen haben, bis spätestens sechs Jahre nach diesem Zeitpunkt
gemäss alter Ordnung promovieren. In begründeten Fällen kann das Dekanat eine
Verlängerung dieser Frist gewähren. Vorliegend wurde die Frist verlängert,
weshalb hier die ausser Kraft getretene Promotionsordnung der Theologischen
Fakultät der Universität Zürich für das Doktorat in Theologie vom 30. August
2004.
(im Folgenden: PromotionsO; OS 59, 291) anwendbar ist.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer
macht geltend, dass sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht mit dem
Vertrauensgrundsatz vereinbaren lasse: Der Betreuer seiner Dissertation,
Prof. em. Dr. B, habe ihm am 30. Januar bzw. 23. März
2017.
per E-Mail mitgeteilt, die Arbeit könne seines Erachtens eingereicht
werden, sofern einige Änderungsvorschläge übernommen würden. Der Korreferent,
Prof. Dr. C, habe ihm am 12. Oktober 2017 mündlich eine Annahme
der Dissertation mit der Beurteilung "rite" zugesagt. Erst im
November 2017 hätten ihm Prof. Dr. C sowie der Dekan der
Theologischen Fakultät einen Rückzug der Dissertation nahegelegt, den er
hierauf vorgenommen habe.
3.2
Der in
Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV, SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer
Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche
Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der
Behörden. Das behördliche Verhalten muss sich auf eine konkrete, die betreffende
Person berührende Angelegenheit beziehen. Der Schutz besteht sodann nur, wenn
diese Person berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und
gestützt darauf Dispositionen getätigt hat, die sie nicht mehr rückgängig
machen kann (BGr, 13. Mai 2019,2C_706/2018, E. 3.1; BGE 137 I
69.
E. 2.5.1 – je mit weiteren Hinweisen).
3.3
Eine
relevante Vertrauensgrundlage liegt hier nicht vor.
3.3.1
Dies gilt zunächst für die Mitteilung von Prof. em. Dr. B,
wonach die Arbeit seines Erachtens eingereicht werden könne. Damit gab der
Betreuer der Dissertation (korrekterweise) keine Zusagen im Hinblick auf das
weitere Verfahren ab. Es ist zudem offensichtlich, dass der Erstgutachter weder
für den Zweitgutachter (vgl. § 5 PromotionsO) noch für die zum Entscheid
berufene Fakultät (vgl. § 6 Abs. 3 PromotionsO) sprechen konnte.
3.3.2
Auch aus der angeblichen mündlichen Zusage von Prof. Dr. C, die
Dissertation mit "rite" zu beurteilen, kann der Beschwerdeführer
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dem Zweitgutachter stand es frei, seine Ansicht
gegebenenfalls aufgrund einer vertieften Befassung mit der Arbeit wieder zu
ändern. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend, gestützt auf
diese angebliche Zusage irreversible Dispositionen getätigt zu haben. Die
angebliche Aussage des damaligen Dekans, die Arbeit könne im Fall ihres
rechtzeitigen Rückzugs (vgl. § 3 Abs. 4 PromotionsO) an anderer
Stelle eingereicht werden, enthält offensichtlich keine Zusicherung einer
genügenden Bewertung.
3.3.3
Schliesslich ergeben sich aus dem weiteren Verfahrensablauf entgegen der in
der Replik geäusserten Ansicht keine Verletzungen des Vertrauensgrundsatzes.
Gemäss der Beschwerdegegnerin legte der Dekan der Theologischen Fakultät dem
Beschwerdeführer im November 2017 den Rückzug des Promotionsantrags nahe, weil
im Fall der Ablehnung einer Dissertation nur noch ein weiterer Promotionsversuch
unternommen werden kann (§ 9 Abs. 1 PromotionsO). Nachdem der
Beschwerdeführer seine Dissertation unverändert erneut eingereicht hatte,
setzte die Beschwerdegegnerin drei auswärtige Begutachtende ein, während der
frühere Zweitgutachter, Prof. Dr. C, in den Ausstand trat. Die
Beschwerdegegnerin entsprach mit der Begutachtung durch Auswärtige anscheinend
einem Anliegen des Beschwerdeführers, wie dieser selber vorbringt. Das Vorgehen
der Beschwerdegegnerin ist rechtskonform. Zwar trifft zu, dass das nach der
erneuten Einreichung der Dissertation aufgenommene Verfahren kein neues
Verfahren im Sinn von § 9 PromotionsO darstellt, sondern die
Wiederaufnahme des ersten; dennoch lässt sich die Auswechslung der früheren
Gutachter sachlich rechtfertigen, weil der eine seit Längerem emeritiert ist
und der andere in den Ausstand trat. Zudem verhält sich der Beschwerdeführer
widersprüchlich, wenn er nun die wohl zu seinen Gunsten und teils anscheinend
auf seine Veranlassung hin vorgenommenen Verfahrenshandlungen – den
Ausstand von Prof. Dr. C und die Bestellung auswärtiger
Begutachtender – bemängelt.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer rügt, dass sich unter den drei auswärtigen Begutachtenden
keine Kennerinnen bzw. Kenner von […] fänden. Nach § 5 (in Verbindung mit
§ 6 Abs. 1) PromotionsO sind zumindest die ersten beiden
Begutachtenden "aus dem Fach" zu bestellen. Mit dem "Fach"
ist das jeweilige theologische gemeint (vgl. § 5 Satz 2 PromotionsO),
doch lässt die Bestimmung einen Spielraum bei der Beurteilung von Arbeiten mit
interdisziplinären Bezügen zu. Gemäss der Beschwerdegegnerin wurden bei der
Wahl "die Perspektiven der protestantischen Reformationsgeschichte, der
allgemeinen Geschichte mit Schwerpunkt Frühe Neuzeit und der
römisch-katholischen Geschichte mit Schwerpunkt Frühe Neuzeit
berücksichtigt". Angesichts des Themas der Dissertation ist die
Schwerpunktsetzung nicht zu beanstanden; der Beschwerdeführer macht im Übrigen
auch nicht geltend, es hätten nur Theologinnen bzw. Theologen als Begutachtende
beige-zogen werden dürfen. Dass die Begutachtenden gerade im engeren Bereich
des Dissertationsthemas spezialisiert sind, ist nicht vorauszusetzen.
4.2
Der
Beschwerdeführer argwöhnt, die drei Begutachtenden seien allenfalls mit
suggestiven Fragestellungen beeinflusst worden. Auf die nicht substanziierte
Behauptung ist mangels entsprechender Anzeichen nicht weiter einzugehen.
4.3
Schliesslich
ergibt sich aus dem Verfahrensablauf kein Hinweis darauf, dass die
Beschwerdegegnerin eine "Verzögerungstaktik" angewandt hätte. Im
Übrigen ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer hieraus zugunsten
seiner Beschwerdeanträge ableiten könnte.
5.
Sodann beanstandet der Beschwerdeführer den Inhalt der
drei Gutachten. Sie seien summarisch, inhaltlich fehlerhaft und verkennten den
wissenschaftlichen Wert der Dissertation. Teils missachteten sie zudem, dass
die Arbeit in Abstimmung mit Prof. em. Dr. B entstanden sei.
5.1
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass
die Rechtsmittelbehörde die Prüfungsdichte ohne Verstoss gegen den Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) einschränken kann, soweit die
Natur der Streitsache einer unbeschränkten Nachprüfung des angefochtenen
Entscheids entgegensteht. Dies gilt namentlich bei der Überprüfung von
Examensleistungen. Hinsichtlich der Bewertung einer Prüfungsleistung ist es
daher zulässig, dass die Rechtsmittelbehörde erst einschreitet, wenn die
Bewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf
sachfremden Kriterien beruht. Es entspricht der
allgemeinen schweizerischen Praxis, dass sich die Rechtsmittelinstanzen bei der
materiellen Beurteilung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung
auferlegen (BGr, 6. August 2019,2D_10/2019, E. 5.1; VGr,
13.
Juli 2011, VB.2010.00651, E. 2.2 – je mit weiteren
Hinweisen; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20 N. 88).
5.2
Die drei
Gutachten sind jeweils in sich schlüssig und nachvollziehbar. Ungeachtet der
Unterschiede im Aufbau, in der Schwerpunktsetzung und im Ton stimmen ihre
Schlussfolgerungen weitgehend überein. In zwei Gutachten werden positiv der
Reichtum an Detailkenntnissen in der Dissertation des Beschwerdeführers, das
empirische Arbeiten und der Fleiss hervorgehoben. So vermerkt Prof. Dr. D
"immensen eigenständigen Forschereifer, fundierte historische Bildung und
souveräne Interpretationsfreudigkeit" sowie intellektuelle Redlichkeit und
Kenntnisreichtum, und Prof. Dr. E stellt "a good knowledge of
[the] primary sources" und "a mastery of the narratives in which the
historical works of both […] are framed" fest; sie lobt zudem die
Entscheidung zum empirischen Arbeiten und zur Quellenbenutzung. Umgekehrt sind
sich alle drei Begutachtenden sinngemäss einig darin, dass die Arbeit
ausschlaggebende Schwächen in Bezug auf die Methode, den Aufbau, die Stringenz
der Gedankenführung sowie die Auseinandersetzung mit dem Schrifttum aufweist
und daher ihren Gegenstand nicht ausreichend auf den Punkt bringt. So weist
Prof. Dr. D, der recht ausführlich die einzelnen Kapitel der Arbeit
behandelt, auf die "ganz unzureichende methodische, materiale und
intentionale Selbstdisziplinierung" des Verfassers und die sich daraus
ergebende "rhapsodische Vorgehens- und Darstellungsweise" als
"zentrales Problem" hin; auch bemängelt er, dass vielfach "die
einschlägige aktuelle Forschungsliteratur nur äusserst eklektisch, zudem oft in
längst veralteten Exemplaren, berücksichtigt wurde". Prof. Dr. F
spricht von einer "Zumutung" und einem "Zibaldone" (also
einem Sammelsurium); er bemängelt etwa den Verzicht auf den Versuch, "die
beiden Autoren in einen breiteren historiographiegeschichtlichen oder
philosophiegeschichtlichen Kontext einzuordnen"; sodann werde "häufig
nicht die neueste oder auch wesentliche Sekundärliteratur zitiert, auch wenn
sie absolut einschlägig wäre", weshalb das Literaturverzeichnis und die
Belege "den Eindruck einer gewissen Beliebigkeit" vermittelten.
Prof. Dr. E stellt fest, dass der Autor methodische Schwierigkeiten
bekunde, seine eigene Interpretation der Quellen mit dem Forschungsstand zu
verbinden, und kritisiert den traditionellen Zugang zu den Quellen; sie hält
zusammenfassend fest: "Hence, also the conclusion lacks a rigorous
treatment of the initial research question und hypothesis, and fails to present
coherent research results".
5.3
Als einziger
Gutachter zweifelt Prof. Dr. F auch die "Ausgangshypothese und
die schwer nachvollziehbare Einschränkung der Untersuchung auf […]" an.
Wie der Beschwerdeführer feststellt, ist darin auch eine implizite Kritik am
Betreuer der Dissertation enthalten. Daraus kann der Beschwerdeführer jedoch
nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil auch die beiden anderen Gutachten, die
den Ausgangspunkt bzw. die Fragestellung der Arbeit grundsätzlich oder sogar
uneingeschränkt gutheissen, zu vergleichbaren Beurteilungen der Dissertation
gelangen. Die mit dem Betreuer abgesprochene Themenwahl ist also für die
Bewertung insgesamt nicht entscheidend.
5.4
Aus den
Gutachten geht ohne Weiteres hervor, dass die Arbeit jeweils als Ganzes
betrachtet wird, weshalb die Kritik des Beschwerdeführers, es würden "wiederholt
willkürlich herausgegriffene Textpassagen der Arbeit" beurteilt, nicht
zutrifft. Weder die generellen Vorwürfe gegenüber den Begutachtenden noch die
Detailkritik, für die in der Beschwerde nur ein einziges Beispiel aufgeführt
wird, vermögen die Schlussfolgerungen der kohärenten und im Wesentlichen
miteinander übereinstimmenden Gutachten zu erschüttern. Daher ist auch nicht
entscheidend, dass der Beschwerdeführer die Fragwürdigkeit eines Vorwurfs in
einem der Gutachten aufzeigen kann: Prof. Dr. F kritisiert, dass eine
bestimmte Einschätzung [von …] in der Dissertation relativierbar gewesen wäre,
"wenn sich der Autor mit der schon im italienischen Humanismus
verbreiteten Suche nach einer 'Urtheologie' auseinandergesetzt hätte, wie sie
zum Beispiel Pico della Mirandola und Cusanus unternahmen"; dem knappen
Hinweis auf Nikolaus von Kues (Cusanus) an der betreffenden Stelle der
Dissertation kann die vermisste Relativierung jedoch sinngemäss entnommen
werden. Anzumerken ist umgekehrt, dass diese Passage – zumindest isoliert
betrachtet – die generelle Kritik an der Dissertation stützt, werden doch
dort die Bezüge zwischen den erwähnten Denkern bzw. theologischen Positionen
nicht näher ausgearbeitet oder stringent hergeleitet.
5.5
Zusammenfassend
ist der Vorinstanz zuzustimmen, wonach keine Anhaltspunkte gegeben sind, dass
die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausübte, als sie die
Dissertation gestützt auf die Gutachten ablehnte. Auch aus einer summarischen
Durchsicht der Dissertation ergeben sich keine derartigen Hinweise.
5.6
In Bezug
auf die Rechtsfolgen der Bewertung kommen die Gutachten zu unterschiedlichen
Schlüssen: Prof. Dr. F befürchtet, "dass selbst eine
grundlegende Überarbeitung die vorliegende Arbeit nicht retten kann";
Prof. Dr. E empfiehlt dagegen eine Rückweisung zur Überarbeitung,
wobei ihre Änderungsvorschläge grundlegender Art sind; Prof. Dr. D
äussert sich nicht ausdrücklich zu dieser Frage, sieht aber die
Mindestanforderungen an eine akademische Qualifikationsarbeit "ganz
offenkundig" als nicht erfüllt an. Angesichts dessen hielt sich die
Beschwerdegegnerin im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens, wenn sie die
Dissertation nicht zur befristeten Überarbeitung zurückgab, sondern definitiv
ablehnte (§ 6 Abs. 4 f. PromotionsO).
5.7
Aus diesen
Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
6.
6.1
Die Kosten
des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen; ausgangsgemäss steht ihm auch keine
Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG und § 17 Abs. 2 VRG).
6.2
Auch die
Beschwerdegegnerin beantragt eine Parteientschädigung. Gemäss der Praxis haben
Gemeinwesen in der Regel keinen Anspruch aus § 17 Abs. 2 lit. a
VRG, wonach der obsiegenden Partei oder Amtsstelle eine angemessene
Entschädigung zugesprochen werden kann, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter
Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder
den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 17 N. 51 f.): Die Erhebung und Beantwortung von
Rechtsmitteln gehört zur üblichen Amtstätigkeit. Der Aufwand der
Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren übertrifft denn auch denjenigen
nicht wesentlich, den sie im vorangegangenen nichtstreitigen Verfahren ohnehin
zu erbringen hatte. Die Anforderungen von § 17 Abs. 2 lit. b VRG
sind ebenfalls nicht erfüllt, weil die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers
nicht als offensichtlich unbegründet im Sinn der Rechtsprechung zu dieser
Bestimmung gelten können (vgl. Plüss, § 17 N. 60).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung
in Ziff. 5 des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und
anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der
Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen,
sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des
Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG zur Verfügung (vgl. BGr, 29. Mai 2018,2C_1004/2017, E. 1.1; BGE 136
I 229 E. 1; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2018, Art. 83 BGG
N. 299). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der
Erwägung 7 erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an …