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Entscheid

VB.2019.00320

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00320

23. Oktober 2019Deutsch13 min

(URT.2019.21194)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Dr. rer.soc.oec. A meldete sich am 11. April 2017 zur

Promotion an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich an, zog aber am

14. November 2017 die eingereichte Promotionsschrift zurück, worauf die

Theologische Fakultät am 24. November 2017 das Promotionsverfahren abbrach.

Am 19. April 2018 reichte A seine Dissertation mit dem Titel […] erneut

ein. Am 21. September 2018 beschloss die Fakultätsversammlung gestützt auf

drei externe Gutachten die Ablehnung der Dissertation, was sie A mit Schreiben

vom 13. November 2018 mitteilte.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A am 24. November 2018 Rekurs an die

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen mit dem Antrag auf Annahme seiner

Dissertation mit der Bewertung "rite". Die Rekurskommission wies den

Rekurs mit Zirkularbeschluss vom 5. April 2019 ab.

III.

A erhob gegen diesen Beschluss am 15./16. Mai 2019

Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, der "angefochtene

Entscheid sei aufzuheben und das Verfahren zwecks Annahme der Dissertation

zurückzuweisen; eventuell sei die Vorinstanz anzuweisen, eine Überarbeitung der

Dissertation zuzulassen".

Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragte

Abweisung der Beschwerde, die Theologische Fakultät Abweisung unter

Entschädigungsfolge zulasten von A. In seiner Replik hielt A sinngemäss an

seinen Anträgen fest, wobei er nun seinerseits eine Parteientschädigung beantragte.

Die Theologische Fakultät teilte hierauf mit, dass sie unter Beibehaltung ihrer

Anträge auf eine weitere Stellungnahme verzichte. Dieses Schreiben wurde A zur

Kenntnisnahme zugestellt.

Die Kammer erwägt:

1.

Entscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen

können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 46

Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [LS 415.11]).

Der angefochtene Entscheid betrifft die Bewertung einer Dissertation. Diese

Materie beschlägt keine der in §§ 42 ff. VRG genannten Ausnahmen,

weshalb das Verwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig ist. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Nach § 34 der Verordnung über die Promotion an der

Theologischen Fakultät der Universität Zürich vom 8. März 2010 (LS 415.403.1)

können Promovierende, die vor Inkrafttreten dieser Promotionsverordnung mit

ihrem Doktorat begonnen haben, bis spätestens sechs Jahre nach diesem Zeitpunkt

gemäss alter Ordnung promovieren. In begründeten Fällen kann das Dekanat eine

Verlängerung dieser Frist gewähren. Vorliegend wurde die Frist verlängert,

weshalb hier die ausser Kraft getretene Promotionsordnung der Theologischen

Fakultät der Universität Zürich für das Doktorat in Theologie vom 30. August

2004.

(im Folgenden: PromotionsO; OS 59, 291) anwendbar ist.

3.

3.1

Der Beschwerdeführer

macht geltend, dass sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht mit dem

Vertrauensgrundsatz vereinbaren lasse: Der Betreuer seiner Dissertation,

Prof. em. Dr. B, habe ihm am 30. Januar bzw. 23. März

2017.

per E-Mail mitgeteilt, die Arbeit könne seines Erachtens eingereicht

werden, sofern einige Änderungsvorschläge übernommen würden. Der Korreferent,

Prof. Dr. C, habe ihm am 12. Oktober 2017 mündlich eine Annahme

der Dissertation mit der Beurteilung "rite" zugesagt. Erst im

November 2017 hätten ihm Prof. Dr. C sowie der Dekan der

Theologischen Fakultät einen Rückzug der Dissertation nahegelegt, den er

hierauf vorgenommen habe.

3.2

Der in

Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV, SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer

Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche

Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der

Behörden. Das behördliche Verhalten muss sich auf eine konkrete, die betreffende

Person berührende Angelegenheit beziehen. Der Schutz besteht sodann nur, wenn

diese Person berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und

gestützt darauf Dispositionen getätigt hat, die sie nicht mehr rückgängig

machen kann (BGr, 13. Mai 2019,2C_706/2018, E. 3.1; BGE 137 I

69.

E. 2.5.1 – je mit weiteren Hinweisen).

3.3

Eine

relevante Vertrauensgrundlage liegt hier nicht vor.

3.3.1

Dies gilt zunächst für die Mitteilung von Prof. em. Dr. B,

wonach die Arbeit seines Erachtens eingereicht werden könne. Damit gab der

Betreuer der Dissertation (korrekterweise) keine Zusagen im Hinblick auf das

weitere Verfahren ab. Es ist zudem offensichtlich, dass der Erstgutachter weder

für den Zweitgutachter (vgl. § 5 PromotionsO) noch für die zum Entscheid

berufene Fakultät (vgl. § 6 Abs. 3 PromotionsO) sprechen konnte.

3.3.2

Auch aus der angeblichen mündlichen Zusage von Prof. Dr. C, die

Dissertation mit "rite" zu beurteilen, kann der Beschwerdeführer

nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dem Zweitgutachter stand es frei, seine Ansicht

gegebenenfalls aufgrund einer vertieften Befassung mit der Arbeit wieder zu

ändern. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend, gestützt auf

diese angebliche Zusage irreversible Dispositionen getätigt zu haben. Die

angebliche Aussage des damaligen Dekans, die Arbeit könne im Fall ihres

rechtzeitigen Rückzugs (vgl. § 3 Abs. 4 PromotionsO) an anderer

Stelle eingereicht werden, enthält offensichtlich keine Zusicherung einer

genügenden Bewertung.

3.3.3

Schliesslich ergeben sich aus dem weiteren Verfahrensablauf entgegen der in

der Replik geäusserten Ansicht keine Verletzungen des Vertrauensgrundsatzes.

Gemäss der Beschwerdegegnerin legte der Dekan der Theologischen Fakultät dem

Beschwerdeführer im November 2017 den Rückzug des Promotionsantrags nahe, weil

im Fall der Ablehnung einer Dissertation nur noch ein weiterer Promotionsversuch

unternommen werden kann (§ 9 Abs. 1 PromotionsO). Nachdem der

Beschwerdeführer seine Dissertation unverändert erneut eingereicht hatte,

setzte die Beschwerdegegnerin drei auswärtige Begutachtende ein, während der

frühere Zweitgutachter, Prof. Dr. C, in den Ausstand trat. Die

Beschwerdegegnerin entsprach mit der Begutachtung durch Auswärtige anscheinend

einem Anliegen des Beschwerdeführers, wie dieser selber vorbringt. Das Vorgehen

der Beschwerdegegnerin ist rechtskonform. Zwar trifft zu, dass das nach der

erneuten Einreichung der Dissertation aufgenommene Verfahren kein neues

Verfahren im Sinn von § 9 PromotionsO darstellt, sondern die

Wiederaufnahme des ersten; dennoch lässt sich die Auswechslung der früheren

Gutachter sachlich rechtfertigen, weil der eine seit Längerem emeritiert ist

und der andere in den Ausstand trat. Zudem verhält sich der Beschwerdeführer

widersprüchlich, wenn er nun die wohl zu seinen Gunsten und teils anscheinend

auf seine Veranlassung hin vorgenommenen Verfahrenshandlungen – den

Ausstand von Prof. Dr. C und die Bestellung auswärtiger

Begutachtender – bemängelt.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer rügt, dass sich unter den drei auswärtigen Begutachtenden

keine Kennerinnen bzw. Kenner von […] fänden. Nach § 5 (in Verbindung mit

§ 6 Abs. 1) PromotionsO sind zumindest die ersten beiden

Begutachtenden "aus dem Fach" zu bestellen. Mit dem "Fach"

ist das jeweilige theologische gemeint (vgl. § 5 Satz 2 PromotionsO),

doch lässt die Bestimmung einen Spielraum bei der Beurteilung von Arbeiten mit

interdisziplinären Bezügen zu. Gemäss der Beschwerdegegnerin wurden bei der

Wahl "die Perspektiven der protestantischen Reformationsgeschichte, der

allgemeinen Geschichte mit Schwerpunkt Frühe Neuzeit und der

römisch-katholischen Geschichte mit Schwerpunkt Frühe Neuzeit

berücksichtigt". Angesichts des Themas der Dissertation ist die

Schwerpunktsetzung nicht zu beanstanden; der Beschwerdeführer macht im Übrigen

auch nicht geltend, es hätten nur Theologinnen bzw. Theologen als Begutachtende

beige­-zogen werden dürfen. Dass die Begutachtenden gerade im engeren Bereich

des Dissertationsthemas spezialisiert sind, ist nicht vorauszusetzen.

4.2

Der

Beschwerdeführer argwöhnt, die drei Begutachtenden seien allenfalls mit

suggestiven Fragestellungen beeinflusst worden. Auf die nicht substanziierte

Behauptung ist mangels entsprechender Anzeichen nicht weiter einzugehen.

4.3

Schliesslich

ergibt sich aus dem Verfahrensablauf kein Hinweis darauf, dass die

Beschwerdegegnerin eine "Verzögerungstaktik" angewandt hätte. Im

Übrigen ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer hieraus zugunsten

seiner Beschwerdeanträge ableiten könnte.

5.

Sodann beanstandet der Beschwerdeführer den Inhalt der

drei Gutachten. Sie seien summarisch, inhaltlich fehlerhaft und verkennten den

wissenschaftlichen Wert der Dissertation. Teils missachteten sie zudem, dass

die Arbeit in Abstimmung mit Prof. em. Dr. B entstanden sei.

5.1

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass

die Rechtsmittelbehörde die Prüfungsdichte ohne Verstoss gegen den Anspruch auf

rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) einschränken kann, soweit die

Natur der Streitsache einer unbeschränkten Nachprüfung des angefochtenen

Entscheids entgegensteht. Dies gilt namentlich bei der Überprüfung von

Examensleistungen. Hinsichtlich der Bewertung einer Prüfungsleistung ist es

daher zulässig, dass die Rechtsmittelbehörde erst einschreitet, wenn die

Bewertung nicht nach­vollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf

sachfremden Kriterien beruht. Es entspricht der

allgemeinen schweizerischen Praxis, dass sich die Rechtsmittelinstanzen bei der

materiellen Beurteilung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung

auferlegen (BGr, 6. August 2019,2D_10/2019, E. 5.1; VGr,

13.

Juli 2011, VB.2010.00651, E. 2.2 – je mit weiteren

Hinweisen; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20 N. 88).

5.2

Die drei

Gutachten sind jeweils in sich schlüssig und nachvollziehbar. Ungeachtet der

Unterschiede im Aufbau, in der Schwerpunktsetzung und im Ton stimmen ihre

Schlussfolgerungen weitgehend überein. In zwei Gutachten werden positiv der

Reichtum an Detailkenntnissen in der Dissertation des Beschwerdeführers, das

empirische Arbeiten und der Fleiss hervorgehoben. So vermerkt Prof. Dr. D

"immensen eigenständigen Forschereifer, fundierte historische Bildung und

souveräne Interpretationsfreudigkeit" sowie intellektuelle Redlichkeit und

Kenntnisreichtum, und Prof. Dr. E stellt "a good knowledge of

[the] primary sources" und "a mastery of the narratives in which the

historical works of both […] are framed" fest; sie lobt zudem die

Entscheidung zum empirischen Arbeiten und zur Quellenbenutzung. Umgekehrt sind

sich alle drei Begutachtenden sinngemäss einig darin, dass die Arbeit

ausschlaggebende Schwächen in Bezug auf die Methode, den Aufbau, die Stringenz

der Gedankenführung sowie die Auseinandersetzung mit dem Schrifttum aufweist

und daher ihren Gegenstand nicht ausreichend auf den Punkt bringt. So weist

Prof. Dr. D, der recht ausführlich die einzelnen Kapitel der Arbeit

behandelt, auf die "ganz unzureichende methodische, materiale und

intentionale Selbstdisziplinierung" des Verfassers und die sich daraus

ergebende "rhapsodische Vorgehens- und Darstellungsweise" als

"zentrales Problem" hin; auch bemängelt er, dass vielfach "die

einschlägige aktuelle Forschungsliteratur nur äusserst eklektisch, zudem oft in

längst veralteten Exemplaren, berücksichtigt wurde". Prof. Dr. F

spricht von einer "Zumutung" und einem "Zibaldone" (also

einem Sammelsurium); er bemängelt etwa den Verzicht auf den Versuch, "die

beiden Autoren in einen breiteren historiographiegeschichtlichen oder

philosophiegeschichtlichen Kontext einzuordnen"; sodann werde "häufig

nicht die neueste oder auch wesentliche Sekundärliteratur zitiert, auch wenn

sie absolut einschlägig wäre", weshalb das Literaturverzeichnis und die

Belege "den Eindruck einer gewissen Beliebigkeit" vermittelten.

Prof. Dr. E stellt fest, dass der Autor methodische Schwierigkeiten

bekunde, seine eigene Interpretation der Quellen mit dem Forschungsstand zu

verbinden, und kritisiert den traditionellen Zugang zu den Quellen; sie hält

zusammenfassend fest: "Hence, also the conclusion lacks a rigorous

treatment of the initial research question und hypothesis, and fails to present

coherent research results".

5.3

Als einziger

Gutachter zweifelt Prof. Dr. F auch die "Ausgangshypothese und

die schwer nachvollziehbare Einschränkung der Untersuchung auf […]" an.

Wie der Beschwerdeführer feststellt, ist darin auch eine implizite Kritik am

Betreuer der Dissertation enthalten. Daraus kann der Beschwerdeführer jedoch

nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil auch die beiden anderen Gutachten, die

den Ausgangspunkt bzw. die Fragestellung der Arbeit grundsätzlich oder sogar

uneingeschränkt gutheissen, zu vergleichbaren Beurteilungen der Dissertation

gelangen. Die mit dem Betreuer abgesprochene Themenwahl ist also für die

Bewertung insgesamt nicht entscheidend.

5.4

Aus den

Gutachten geht ohne Weiteres hervor, dass die Arbeit jeweils als Ganzes

betrachtet wird, weshalb die Kritik des Beschwerdeführers, es würden "wiederholt

willkürlich herausgegriffene Textpassagen der Arbeit" beurteilt, nicht

zutrifft. Weder die generellen Vorwürfe gegenüber den Begutachtenden noch die

Detailkritik, für die in der Beschwerde nur ein einziges Beispiel aufgeführt

wird, vermögen die Schlussfolgerungen der kohärenten und im Wesentlichen

miteinander übereinstimmenden Gutachten zu erschüttern. Daher ist auch nicht

entscheidend, dass der Beschwerdeführer die Fragwürdigkeit eines Vorwurfs in

einem der Gutachten aufzeigen kann: Prof. Dr. F kritisiert, dass eine

bestimmte Einschätzung [von …] in der Dissertation relativierbar gewesen wäre,

"wenn sich der Autor mit der schon im italienischen Humanismus

verbreiteten Suche nach einer 'Urtheologie' auseinandergesetzt hätte, wie sie

zum Beispiel Pico della Mirandola und Cusanus unternahmen"; dem knappen

Hinweis auf Nikolaus von Kues (Cusanus) an der betreffenden Stelle der

Dissertation kann die vermisste Relativierung jedoch sinngemäss entnommen

werden. Anzumerken ist umgekehrt, dass diese Passage – zumindest isoliert

betrachtet – die generelle Kritik an der Dissertation stützt, werden doch

dort die Bezüge zwischen den erwähnten Denkern bzw. theologischen Positionen

nicht näher ausgearbeitet oder stringent hergeleitet.

5.5

Zusammenfassend

ist der Vorinstanz zuzustimmen, wonach keine Anhaltspunkte gegeben sind, dass

die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausübte, als sie die

Dissertation gestützt auf die Gutachten ablehnte. Auch aus einer summarischen

Durchsicht der Dissertation ergeben sich keine derartigen Hinweise.

5.6

In Bezug

auf die Rechtsfolgen der Bewertung kommen die Gutachten zu unterschiedlichen

Schlüssen: Prof. Dr. F befürchtet, "dass selbst eine

grundlegende Überarbeitung die vorliegende Arbeit nicht retten kann";

Prof. Dr. E empfiehlt dagegen eine Rückweisung zur Überarbeitung,

wobei ihre Änderungsvorschläge grundlegender Art sind; Prof. Dr. D

äussert sich nicht ausdrücklich zu dieser Frage, sieht aber die

Mindestanforderungen an eine akademische Qualifikationsarbeit "ganz

offenkundig" als nicht erfüllt an. Angesichts dessen hielt sich die

Beschwerdegegnerin im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens, wenn sie die

Dissertation nicht zur befristeten Überarbeitung zurückgab, sondern definitiv

ablehnte (§ 6 Abs. 4 f. PromotionsO).

5.7

Aus diesen

Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

6.

6.1

Die Kosten

des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind dem unterliegenden

Beschwerdeführer aufzuerlegen; ausgangsgemäss steht ihm auch keine

Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG und § 17 Abs. 2 VRG).

6.2

Auch die

Beschwerdegegnerin beantragt eine Parteientschädigung. Gemäss der Praxis haben

Gemeinwesen in der Regel keinen Anspruch aus § 17 Abs. 2 lit. a

VRG, wonach der obsiegenden Partei oder Amtsstelle eine angemessene

Entschädigung zugesprochen werden kann, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter

Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder

den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 17 N. 51 f.): Die Erhebung und Beantwortung von

Rechtsmitteln gehört zur üblichen Amtstätigkeit. Der Aufwand der

Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren übertrifft denn auch denjenigen

nicht wesentlich, den sie im vorangegangenen nichtstreitigen Verfahren ohnehin

zu erbringen hatte. Die Anforderungen von § 17 Abs. 2 lit. b VRG

sind ebenfalls nicht erfüllt, weil die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers

nicht als offensichtlich unbegründet im Sinn der Rechtsprechung zu dieser

Bestimmung gelten können (vgl. Plüss, § 17 N. 60).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung

in Ziff. 5 des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und

anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der

Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen,

sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des

Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

BGG zur Verfügung (vgl. BGr, 29. Mai 2018,2C_1004/2017, E. 1.1; BGE 136

I 229 E. 1; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2018, Art. 83 BGG

N. 299). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,

hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der

Erwägung 7 erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …