VB.2019.00321
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00321
23. August 2019Deutsch12 min
(URT.2019.21036)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2019.00321
Urteil
des Einzelrichters
vom 23. August 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Gerichtsschreiber
José Krause.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend vorsorglicher
Entzug des Führerausweises,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 entzog das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A vorsorglicherweise den Führerausweis
ab sofort auf unbestimmte Zeit bis zur Abklärung von Ausschlussgründen.
Zugleich entzog das Strassenverkehrsamt dem Lauf der Rekursfrist und der
Einreichung eines Rekurses die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob A mit Eingabe vom
4.
Februar 2019 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Mit Entscheid vom 16. April 2019 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs
ab.
III.
Dagegen gelangte A mit Eingabe vom 17. Mai 2019 an
das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Kosten und
Entschädigungsfolgen die Aufhebung der Verfügung vom 17. Januar 2019, den
Verzicht auf die Fahreignungsabklärung sowie ein Absehen von einem vorsorglichen
Entzug des Führerausweises. Am 13. Juni 2019 beantragte das
Strassenverkehrsamt unter Kostenfolge die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde. Gleichentags verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine
Vernehmlassung. A liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Behandlung von Beschwerden gegen administrative
Massnahmen im Strassenverkehr erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2). Vorliegend besteht kein
Anlass für eine Beurteilung durch die Kammer.
2.
Strittig ist in vorliegender Angelegenheit, inwiefern die
ärztlichen Berichte über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eine
Fahreignungsabklärung indizieren (unten E. 4) und überdies einen
vorsorglichen Führerausweisentzug (unten E. 5) rechtfertigen.
2.1
Das
Gutachten von Dr. med. C vom 4. September
2018.
erwähnte bei der Beschwerdeführerin verkehrsmedizinisch relevante
Erkrankungen oder Zustände (in Form eines abendlichen Alkoholkonsums),
erachtete die medizinischen Mindestanforderungen an die Fahreignung indes als
erfüllt an. Da die Beschwerdegegnerin auf dieser Grundlage die Fahreignung nicht
schlüssig beurteilen konnte, forderte sie die Beschwerdeführerin am
21.
September 2018 zur Nachreichung eines ärztlichen Zeugnisses, welches
Auskunft über den allgemeinen Gesundheitszustand und den regelmässigen Alkoholkonsum
gibt, auf. Diesem Ansinnen kam sie mit dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. C vom 3. Oktober 2018 nach. Dieses
hielt unter dem Titel der verkehrsmedizinisch relevanten Diagnose(n) einen
multisensorischen Schwindel mit Gangunsicherheit, wobei im Sitzen keine
Probleme bestünden, fest. Im Rahmen des zu beschreibenden Krankheitsverlaufs
sind mehrere Stürze zwischen 2016 und 2018 erwähnt und im Zusammenhang mit
anderen verkehrsmedizinischen relevanten Erkrankungen der zu Hause
stattfindende abendliche Konsum alkoholischer Getränke niedergeschrieben. Die
Beantwortung der Frage, ob eine (erneute) Abklärung der Fahreignung angezeigt
sei, überliess sie der Beschwerdegegnerin.
2.2
Gestützt
auf diese zwei Zeugnisse von Dr. med. C empfahl
am 17. Oktober 2018 die Ärztin D vom Rechtsmedizinischem Institut E zur
definitiven Beurteilung der Fahreignung eine verkehrsmedizinische Untersuchung,
da eine verkehrsmedizinisch relevante Erkrankung vorliege, welche einer
spezialärztlichen Abklärung bedürfe und die Gesundheitssituation mit spezieller
Berücksichtigung von verkehrsmedizinischen Gesichtspunkten besprochen werden
sollte. Erwähnt sind sodann eine Schwindelproblematik mit Gangunsicherheit, rezidive
Stürze, eine Vestibulopathie sowie eine – wohl äthyltoxisch bedingte –
Polyneuropathie. Da gestützt auf diese Grundlage eine verkehrsmedizinische
Erkrankung, welche einer spezialärztlichen Abklärung bedarf, vorliegt, forderte
die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 die
Beschwerdeführerin auf, sich bei einer anerkannten Ärztin / einem anerkannten
Arzt der Stufe 3 oder 4 einer Kontrolluntersuchung zu unterziehen.
2.3
Das damit
verlangte verkehrsmedizinische Gutachten von Dr. med. F (ein anerkannter Arzt der Stufe 3) vom
20.
Dezember 2018 kam zum Schluss, die Fahreignung der Beschwerdeführerin
sei aufgrund der kognitiven Defizite mit verkehrsmedizinischer Relevanz sowie
der klinischen Hinweise einer Alkoholabhängigkeit nicht (mehr) erfüllt.
Gestützt darauf entzog das Strassenverkehrsamt der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 17. Januar 2019 in Anwendung von Art. 14 des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG), Art. 15d SVG
und Art. 16 Abs. 1 SVG sowie Art. 28a der
Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV), Art. 30 VZV
und Art. 33 VZV vorsorglicherweise den Führerausweis ab sofort auf
unbestimmte Zeit bis zur Abklärung von Ausschlussgründen.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die angefochtene Verfügung vom
17.
Januar 2019 stütze sich einzig auf den ärztlichen Bericht von Dr. med.
F, weshalb dieser Bericht die einzige Entscheidbasis darstelle und folglich
anderweitige Akten nicht verwertbar seien. Im Vorgehen der Beschwerdegegnerin
erblickt sie eine Gehörsverletzung.
3.2
Aus
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV) fliesst die Verpflichtung der Behörde, ihren
Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der
Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in
voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem
Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229
E. 5.2).
3.3
Die
Beschwerdegegnerin hat in ihrer vorsorglichen Entzugsverfügung vom
17.
Januar 2019 unter Bezugnahme auf den ärztlichen Bericht von Dr. med. F
begründungsweise festgehalten, dass die Fahreignung der Beschwerdeführerin
aktuell nicht gegeben sei, da kognitive Defizite mit verkehrsmedizinischer
Relevanz sowie klinische Hinweise einer Alkoholabhängigkeit bestehen würden.
Dieser Sachverhalt liesse erhebliche Zweifel an der Fahreignung der
Beschwerdeführerin aufkommen. Die zur Kenntnis genommene Stellungnahme der
Beschwerdeführerin ändere daran nichts. Die für den Entscheid der
Beschwerdegegnerin wesentlichen Punkte gehen aus dieser Begründung ohne
Weiteres hervor. Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin kommt der
Begründung indes nicht die Funktion (zu diesen vgl. Pierre Tschannen/Ulrich
Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014,
§ 29 N. 12) zu, den "Prozessstoff" zu definieren oder eine
Ausscheidung zwischen verwertbaren und unverwertbaren Aktenstücken zu machen.
Genauso wenig hat die Erwähnung von Aktenstücken in der Begründung die von der
Beschwerdeführerin verlangte Folge, dass die übrigen – nicht erwähnten – Akten
einzig zugunsten der Beschwerdeführerin verwertbar seien. Ein solches Vorgehen
ist mit dem in § 7 Abs. 4 VRG verankerten Grundsatz der freien
Beweiswürdigung nicht zu vereinbaren.
Sodann wirft die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin
vor, letztere hätte im Rekursverfahren das Argument der "äthyltoxischen
Polyneuropathie" nicht nachschieben dürfen, da es in der angefochtenen
Verfügung nicht erwähnt sei. Dabei verkennt die Beschwerdeführerin, dass die
angefochtene Verfügung auf den ärztlichen Bericht von Dr. med. F Bezug nimmt,
welcher den Begriff der äthyltoxischen Polyneuropathie erwähnt. Insofern hat
die Beschwerdegegnerin dieses Argument im Rechtsmittelverfahren gerade nicht
nachgeliefert. Es kann von einer verfügenden Verwaltungsbehörde nicht verlangt
werden, sämtliche (erwähnten) Entscheidgrundlagen wortgetreu in die Begründung
aufzunehmen. Ohnehin wäre im Fall einer ungenügenden Begründung, was hier wie
gesehen zu verneinen ist, ein Nachliefern der Begründung oder von
Begründungselementen im Rechtsmittelverfahren nicht von vornherein unzulässig
(vgl. BGr, 13. November 2017,1C_39/2017, E. 2.1).
Zusammenfassend sind sämtliche dem Gericht vorliegenden
Akten taugliche Entscheidgrundlage und uneingeschränkt zur Entscheidfindung
heranzuziehen. Eine Missachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs und der
Fairness im Verfahren liegt nicht vor.
4.
4.1
Ausweise
und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die
gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr bestehen (Art. 16
Abs. 1 SVG). Für Motorfahrzeugführende setzt Art. 14 Abs. 1 SVG
voraus, dass sie über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Der Führerausweis
wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und
geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug
sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG).
Ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person
bestehen namentlich bei Vorliegen der in der nicht abschliessenden Aufzählung
von Beispielen in Art. 15d Abs. 1 lit. a–e SVG genannten
Gegebenheiten. In den vom Gesetzgeber in Art. 15d Abs. 1 SVG
aufgezählten Fällen ist grundsätzlich zwingend und ohne weitere
Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die
Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind.
Diese Tatbestände begründen mithin einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung,
welcher zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (BGr, 13. August
2018,1C_232/2018, E. 3.2 mit Hinweisen).
4.2
Die
Beschwerdeführerin macht vorliegend geltend, die diversen ärztlichen Dokumente
seien nicht geeignet, eine – wie gesehen grundsätzlich obligatorische (oben E. 4.1)
– Fahreignungsabklärung zu indizieren. Indes ist kein Umstand ersichtlich, warum
ausnahmsweise auf eine solche Fahreignungsuntersuchung verzichtet werden
könnte. Dr. med. F meldete der Beschwerdegegnerin am 27. Dezember 2018
(Eingang), die Fahreignung der Beschwerdeführerin sei aufgrund der kognitiven
Defizite mit verkehrsmedizinischer Relevanz sowie der klinischen Hinweise einer
Alkoholabhängigkeit nicht mehr gegeben. Dem ärztlichen Bericht können zwar
keine Angaben zu Untersuchungsablauf, Übungsanlage und klinischen Auswertungen
entnommen werden, was die Beschwerdeführerin moniert. Diese sind indes zur
Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung, zu welcher bereits Zweifel respektive
ein Anfangsverdacht genügen (oben E. 4.1), nicht zwingend erforderlich.
Sodann ist kein Grund ersichtlich, warum Dr. med. F die Beschwerdeführerin falsch belasten sollte. Die in diese
Richtung gehenden Hinweise in der Beschwerdeschrift bleiben rein spekulativ,
weshalb sie nicht weiter relevant sind.
Die Beschwerdeführerin hält dem ärztlichen Bericht von Dr.
med. F entgegen, dieser setze sich in Widerspruch zu den sonstigen
Erkenntnissen über ihren Gesundheitszustand. Dieses Argument findet in den
Akten allerdings keine Stütze: Das ärztliche Zeugnis von Dr. med. C vom 3. Oktober 2018 erwähnt verkehrsmedizinisch
relevante Diagnosen (Schwindelproblematik) respektive Erkrankungen
(Alkoholkonsum) und liess offen, ob eine (erneute) Abklärung der Fahreignung
angezeigt sei (oben E. 2.1). Damit brachte sie Zweifel an der
beschwerdeführerischen Fahreignung zum Ausdruck; die gegenteilige Aussage der
Beschwerdeführerin ist wenig nachvollziehbar. Auch empfahl die Ärztin D zur
definitiven Beurteilung der Fahreignung eine verkehrsmedizinische Untersuchung
(oben E. 2.2).
4.3
Insgesamt
ergibt sich aus dem ärztlichen Bericht von Dr. med. F und den übrigen
medizinischen Unterlagen, dass Zweifel an der Fahreignung der
Beschwerdeführerin aufgrund der Hinweise auf einen übermässigen Alkoholkonsum
und der Schwindelproblematik bestehen. Die darauf gestützte Anordnung einer
Fahreignungsuntersuchung beruht insofern in keiner Weise auf einer Ferndiagnose
der Beschwerdegegnerin; vielmehr ist sie nicht zu beanstanden. An diesem
Ergebnis vermag auch der einwandfreie automobilistische Leumund der
Beschwerdeführerin nichts zu ändern, da dieser angesichts der
verkehrsmedizinisch relevanten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin
die Zweifel an deren Fahreignung von vornherein nicht zu beseitigen vermag.
Folglich ist die mit Verfügung vom 17. Januar 2019 angeordnete
Fahreignungabklärung zu bestätigen und der von der Beschwerdeführerin
beantragte Verzicht darauf abzulehnen.
5.
5.1
Der
Führerausweis kann gemäss Art. 30 VZV vorsorglich entzogen werden, wenn
ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen. Wird eine
verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, so ist der Führerausweis nach
Art. 30 VZV im Prinzip vorsorglich zu entziehen. Diesfalls steht die
Fahreignung des Betroffenen ernsthaft infrage, weshalb es unter dem
Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten ist,
ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu
belassen (BGr, 19. Mai 2017,1C_76/2017, E. 5).
Die Pflicht der Behörde, den Führerausweis vorsorglich zu
entziehen, gilt in gesteigertem Masse, wenn bereits eine verkehrsmedizinische
Untersuchung durchgeführt wurde mit dem Ergebnis, die Fahreignung sei nicht
mehr gegeben (Philippe Weissenberger, Kommentar
Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. A.,
Zürich/St. Gallen 2015, Art. 15d SVG N. 14 mit Hinweis auf BGr,
29.
Oktober 2012,1C_347/2012).
5.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die vorliegende Angelegenheit sei gleich
gelagert wie jener Sachverhalt, welcher dem Urteil des Bundesgerichts vom
13.
August 2018 (1C_232/2018) zugrunde liegt. Darin habe das Bundesgericht
einen Verzicht auf den vorsorglichen Führerausweisentzug angeordnet, obwohl der
Betroffene sich nach einer ärztlichen Meldung, welche seine Fahreignung infolge
Alkoholkonsums und einer psychischen Störung verneint habe, einer Fahreignungsuntersuchung
zu unterziehen gehabt habe.
Die bundesgerichtlichen Erwägungen im beschwerdeführerisch
herangezogenen Urteil zum (ausnahmsweisen) Verzicht auf den vorsorglichen
Entzug des Führerausweises beschränken sich darauf, inwieweit beim Betroffenen verkehrsrelevante
Alkoholprobleme vorliegen würden respektive die Gefahr bestehe, dass dieser betrunken
am motorisiertem Strassenverkehr teilnehmen könnte. Offensichtlich mass das
Bundesgericht in dieser Frage dem psychischen Leiden (in Form einer maniformen
Störung) des Betroffenen keine verkehrsmedizinische Relevanz zu (BGr, 13. August
2018,1C_232/2018, E. 4.1). Demgegenüber erkennt das verkehrsmedizinische
Gutachten von Dr. med. F bei der Beschwerdeführerin kognitive Defizite mit
verkehrsmedizinischer Relevanz sowie eine äthyltoxische Polyneuropathie. Soweit
die Beschwerdeführerin bestreitet, dass ihr Alkoholkonsum zwischenzeitlich
negative Folgen auf das Nervensystem gehabt habe, ist dies angesichts der
(bedeutungsgleichen) ärztlichen Begrifflichkeit somit aktenwidrig. Hinzu kommt
die Schwindelproblematik bei der Beschwerdeführerin. Bei ihr bestehen somit
neben der verkehrsrelevanten Alkoholproblematik weitere verkehrsmedizinisch relevante
Erkrankungen, welche es abzuklären gilt. Insofern unterscheidet sich das
beschwerdeführerisch herangezogene Bundesgerichtsurteil in massgeblicher Weise
vom vorliegenden Sachverhalt, weshalb dieser – mit dem verfügten vorsorglichen
Führerausweisentzug – ohne Weiteres eine davon abweichende Rechtsfolge nach
sich ziehen kann.
5.3
Schliesslich
legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern der vorsorgliche
Führerausweisentzug sie mit unverhältnismässiger Härte treffen würde. Sie
beschränkt sich darauf, in allgemeiner Weise die (offensichtlichen) Folgen
eines Führerausweisentzugs aufzuzeichnen, ohne diese zu individualisieren,
weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
Insgesamt ergibt sich insbesondere mit Blick auf das verkehrsmedizinische
Gutachten von Dr. med. F vom 20. Dezember 2018, dass die Vorinstanzen zu
Recht ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin erblickten
und die Voraussetzungen eines vorsorglichen Führerausweisentzugs im Sinn von
Art. 30 VZV als erfüllt erachteten. Demzufolge ist die Beschwerde auch in
diesem Punkt und somit insgesamt abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr bei diesem Ergebnis nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Der vorliegende Entscheid stellt
einen Zwischenentscheid dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von
Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
selbständig beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni
2012,1C_522/2011, E. 1.2).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 1'580.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …