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Entscheid

VB.2019.00321

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00321

23. August 2019Deutsch12 min

(URT.2019.21036)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 entzog das

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A vorsorglicherweise den Führerausweis

ab sofort auf unbestimmte Zeit bis zur Abklärung von Ausschlussgründen.

Zugleich entzog das Strassenverkehrsamt dem Lauf der Rekursfrist und der

Einreichung eines Rekurses die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A mit Eingabe vom

4.

Februar 2019 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Mit Entscheid vom 16. April 2019 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs

ab.

III.

Dagegen gelangte A mit Eingabe vom 17. Mai 2019 an

das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Kosten und

Entschädigungsfolgen die Aufhebung der Verfügung vom 17. Januar 2019, den

Verzicht auf die Fahreignungsabklärung sowie ein Absehen von einem vorsorglichen

Entzug des Führerausweises. Am 13. Juni 2019 beantragte das

Strassenverkehrsamt unter Kostenfolge die vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde. Gleichentags verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine

Vernehmlassung. A liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Die Behandlung von Beschwerden gegen administrative

Massnahmen im Strassenverkehr erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der

Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2). Vorliegend besteht kein

Anlass für eine Beurteilung durch die Kammer.

2.

Strittig ist in vorliegender Angelegenheit, inwiefern die

ärztlichen Berichte über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eine

Fahreignungsabklärung indizieren (unten E. 4) und überdies einen

vorsorglichen Führerausweisentzug (unten E. 5) rechtfertigen.

2.1

Das

Gutachten von Dr. med. C vom 4. September

2018.

erwähnte bei der Beschwerdeführerin verkehrsmedizinisch relevante

Erkrankungen oder Zustände (in Form eines abendlichen Alkoholkonsums),

erachtete die medizinischen Mindestanforderungen an die Fahreignung indes als

erfüllt an. Da die Beschwerdegegnerin auf dieser Grundlage die Fahreignung nicht

schlüssig beurteilen konnte, forderte sie die Beschwerdeführerin am

21.

September 2018 zur Nachreichung eines ärztlichen Zeugnisses, welches

Auskunft über den allgemeinen Gesundheitszustand und den regelmässigen Alkoholkonsum

gibt, auf. Diesem Ansinnen kam sie mit dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. C vom 3. Oktober 2018 nach. Dieses

hielt unter dem Titel der verkehrsmedizinisch relevanten Diagnose(n) einen

multisensorischen Schwindel mit Gangunsicherheit, wobei im Sitzen keine

Probleme bestünden, fest. Im Rahmen des zu beschreibenden Krankheitsverlaufs

sind mehrere Stürze zwischen 2016 und 2018 erwähnt und im Zusammenhang mit

anderen verkehrsmedizinischen relevanten Erkrankungen der zu Hause

stattfindende abendliche Konsum alkoholischer Getränke niedergeschrieben. Die

Beantwortung der Frage, ob eine (erneute) Abklärung der Fahreignung angezeigt

sei, überliess sie der Beschwerdegegnerin.

2.2

Gestützt

auf diese zwei Zeugnisse von Dr. med. C empfahl

am 17. Oktober 2018 die Ärztin D vom Rechtsmedizinischem Institut E zur

definitiven Beurteilung der Fahreignung eine verkehrsmedizinische Untersuchung,

da eine verkehrsmedizinisch relevante Erkrankung vorliege, welche einer

spezialärztlichen Abklärung bedürfe und die Gesundheitssituation mit spezieller

Berücksichtigung von verkehrsmedizinischen Gesichtspunkten besprochen werden

sollte. Erwähnt sind sodann eine Schwindelproblematik mit Gangunsicherheit, rezidive

Stürze, eine Vestibulopathie sowie eine – wohl äthyltoxisch bedingte –

Polyneuropathie. Da gestützt auf diese Grundlage eine verkehrsmedizinische

Erkrankung, welche einer spezialärztlichen Abklärung bedarf, vorliegt, forderte

die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 die

Beschwerdeführerin auf, sich bei einer anerkannten Ärztin / einem anerkannten

Arzt der Stufe 3 oder 4 einer Kontrolluntersuchung zu unterziehen.

2.3

Das damit

verlangte verkehrsmedizinische Gutachten von Dr. med. F (ein anerkannter Arzt der Stufe 3) vom

20.

Dezember 2018 kam zum Schluss, die Fahreignung der Beschwerdeführerin

sei aufgrund der kognitiven Defizite mit verkehrsmedizinischer Relevanz sowie

der klinischen Hinweise einer Alkoholabhängigkeit nicht (mehr) erfüllt.

Gestützt darauf entzog das Strassenverkehrsamt der Beschwerdeführerin mit

Verfügung vom 17. Januar 2019 in Anwendung von Art. 14 des

Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG), Art. 15d SVG

und Art. 16 Abs. 1 SVG sowie Art. 28a der

Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV), Art. 30 VZV

und Art. 33 VZV vorsorglicherweise den Führerausweis ab sofort auf

unbestimmte Zeit bis zur Abklärung von Ausschlussgründen.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die angefochtene Verfügung vom

17.

Januar 2019 stütze sich einzig auf den ärztlichen Bericht von Dr. med.

F, weshalb dieser Bericht die einzige Entscheidbasis darstelle und folglich

anderweitige Akten nicht verwertbar seien. Im Vorgehen der Beschwerdegegnerin

erblickt sie eine Gehörsverletzung.

3.2

Aus

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV) fliesst die Verpflichtung der Behörde, ihren

Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der

Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in

voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem

Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die

Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229

E. 5.2).

3.3

Die

Beschwerdegegnerin hat in ihrer vorsorglichen Entzugsverfügung vom

17.

Januar 2019 unter Bezugnahme auf den ärztlichen Bericht von Dr. med. F

begründungsweise festgehalten, dass die Fahreignung der Beschwerdeführerin

aktuell nicht gegeben sei, da kognitive Defizite mit verkehrsmedizinischer

Relevanz sowie klinische Hinweise einer Alkoholabhängigkeit bestehen würden.

Dieser Sachverhalt liesse erhebliche Zweifel an der Fahreignung der

Beschwerdeführerin aufkommen. Die zur Kenntnis genommene Stellungnahme der

Beschwerdeführerin ändere daran nichts. Die für den Entscheid der

Beschwerdegegnerin wesentlichen Punkte gehen aus dieser Begründung ohne

Weiteres hervor. Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin kommt der

Begründung indes nicht die Funktion (zu diesen vgl. Pierre Tschannen/Ulrich

Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014,

§ 29 N. 12) zu, den "Prozessstoff" zu definieren oder eine

Ausscheidung zwischen verwertbaren und unverwertbaren Aktenstücken zu machen.

Genauso wenig hat die Erwähnung von Aktenstücken in der Begründung die von der

Beschwerdeführerin verlangte Folge, dass die übrigen – nicht erwähnten – Akten

einzig zugunsten der Beschwerdeführerin verwertbar seien. Ein solches Vorgehen

ist mit dem in § 7 Abs. 4 VRG verankerten Grundsatz der freien

Beweiswürdigung nicht zu vereinbaren.

Sodann wirft die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin

vor, letztere hätte im Rekursverfahren das Argument der "äthyltoxischen

Polyneuropathie" nicht nachschieben dürfen, da es in der angefochtenen

Verfügung nicht erwähnt sei. Dabei verkennt die Beschwerdeführerin, dass die

angefochtene Verfügung auf den ärztlichen Bericht von Dr. med. F Bezug nimmt,

welcher den Begriff der äthyltoxischen Polyneuropathie erwähnt. Insofern hat

die Beschwerdegegnerin dieses Argument im Rechtsmittelverfahren gerade nicht

nachgeliefert. Es kann von einer verfügenden Verwaltungsbehörde nicht verlangt

werden, sämtliche (erwähnten) Entscheidgrundlagen wortgetreu in die Begründung

aufzunehmen. Ohnehin wäre im Fall einer ungenügenden Begründung, was hier wie

gesehen zu verneinen ist, ein Nachliefern der Begründung oder von

Begründungselementen im Rechtsmittelverfahren nicht von vornherein unzulässig

(vgl. BGr, 13. November 2017,1C_39/2017, E. 2.1).

Zusammenfassend sind sämtliche dem Gericht vorliegenden

Akten taugliche Entscheidgrundlage und uneingeschränkt zur Entscheidfindung

heranzuziehen. Eine Missachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs und der

Fairness im Verfahren liegt nicht vor.

4.

4.1

Ausweise

und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die

gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr bestehen (Art. 16

Abs. 1 SVG). Für Motorfahrzeugführende setzt Art. 14 Abs. 1 SVG

voraus, dass sie über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Der Führerausweis

wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und

geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug

sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG).

Ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person

bestehen namentlich bei Vorliegen der in der nicht abschliessenden Aufzählung

von Beispielen in Art. 15d Abs. 1 lit. a–e SVG genannten

Gegebenheiten. In den vom Gesetzgeber in Art. 15d Abs. 1 SVG

aufgezählten Fällen ist grundsätzlich zwingend und ohne weitere

Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die

Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind.

Diese Tatbestände begründen mithin einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung,

welcher zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (BGr, 13. August

2018,1C_232/2018, E. 3.2 mit Hinweisen).

4.2

Die

Beschwerdeführerin macht vorliegend geltend, die diversen ärztlichen Dokumente

seien nicht geeignet, eine – wie gesehen grundsätzlich obligatorische (oben E. 4.1)

– Fahreignungsabklärung zu indizieren. Indes ist kein Umstand ersichtlich, warum

ausnahmsweise auf eine solche Fahreignungsuntersuchung verzichtet werden

könnte. Dr. med. F meldete der Beschwerdegegnerin am 27. Dezember 2018

(Eingang), die Fahreignung der Beschwerdeführerin sei aufgrund der kognitiven

Defizite mit verkehrsmedizinischer Relevanz sowie der klinischen Hinweise einer

Alkoholabhängigkeit nicht mehr gegeben. Dem ärztlichen Bericht können zwar

keine Angaben zu Untersuchungsablauf, Übungsanlage und klinischen Auswertungen

entnommen werden, was die Beschwerdeführerin moniert. Diese sind indes zur

Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung, zu welcher bereits Zweifel respektive

ein Anfangsverdacht genügen (oben E. 4.1), nicht zwingend erforderlich.

Sodann ist kein Grund ersichtlich, warum Dr. med. F die Beschwerdeführerin falsch belasten sollte. Die in diese

Richtung gehenden Hinweise in der Beschwerdeschrift bleiben rein spekulativ,

weshalb sie nicht weiter relevant sind.

Die Beschwerdeführerin hält dem ärztlichen Bericht von Dr.

med. F entgegen, dieser setze sich in Widerspruch zu den sonstigen

Erkenntnissen über ihren Gesundheitszustand. Dieses Argument findet in den

Akten allerdings keine Stütze: Das ärztliche Zeugnis von Dr. med. C vom 3. Oktober 2018 erwähnt verkehrsmedizinisch

relevante Diagnosen (Schwindelproblematik) respektive Erkrankungen

(Alkoholkonsum) und liess offen, ob eine (erneute) Abklärung der Fahreignung

angezeigt sei (oben E. 2.1). Damit brachte sie Zweifel an der

beschwerdeführerischen Fahreignung zum Ausdruck; die gegenteilige Aussage der

Beschwerdeführerin ist wenig nachvollziehbar. Auch empfahl die Ärztin D zur

definitiven Beurteilung der Fahreignung eine verkehrsmedizinische Untersuchung

(oben E. 2.2).

4.3

Insgesamt

ergibt sich aus dem ärztlichen Bericht von Dr. med. F und den übrigen

medizinischen Unterlagen, dass Zweifel an der Fahreignung der

Beschwerdeführerin aufgrund der Hinweise auf einen übermässigen Alkoholkonsum

und der Schwindelproblematik bestehen. Die darauf gestützte Anordnung einer

Fahreignungsuntersuchung beruht insofern in keiner Weise auf einer Ferndiagnose

der Beschwerdegegnerin; vielmehr ist sie nicht zu beanstanden. An diesem

Ergebnis vermag auch der einwandfreie automobilistische Leumund der

Beschwerdeführerin nichts zu ändern, da dieser angesichts der

verkehrsmedizinisch relevanten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin

die Zweifel an deren Fahreignung von vornherein nicht zu beseitigen vermag.

Folglich ist die mit Verfügung vom 17. Januar 2019 angeordnete

Fahreignungabklärung zu bestätigen und der von der Beschwerdeführerin

beantragte Verzicht darauf abzulehnen.

5.

5.1

Der

Führerausweis kann gemäss Art. 30 VZV vorsorglich entzogen werden, wenn

ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen. Wird eine

verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, so ist der Führerausweis nach

Art. 30 VZV im Prinzip vorsorglich zu entziehen. Diesfalls steht die

Fahreignung des Betroffenen ernsthaft infrage, weshalb es unter dem

Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten ist,

ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu

belassen (BGr, 19. Mai 2017,1C_76/2017, E. 5).

Die Pflicht der Behörde, den Führerausweis vorsorglich zu

entziehen, gilt in gesteigertem Masse, wenn bereits eine verkehrsmedizinische

Untersuchung durchgeführt wurde mit dem Ergebnis, die Fahreignung sei nicht

mehr gegeben (Philippe Weissenberger, Kommentar

Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. A.,

Zürich/St. Gallen 2015, Art. 15d SVG N. 14 mit Hinweis auf BGr,

29.

Oktober 2012,1C_347/2012).

5.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, die vorliegende Angelegenheit sei gleich

gelagert wie jener Sachverhalt, welcher dem Urteil des Bundesgerichts vom

13.

August 2018 (1C_232/2018) zugrunde liegt. Darin habe das Bundesgericht

einen Verzicht auf den vorsorglichen Führerausweisentzug angeordnet, obwohl der

Betroffene sich nach einer ärztlichen Meldung, welche seine Fahreignung infolge

Alkoholkonsums und einer psychischen Störung verneint habe, einer Fahreignungsuntersuchung

zu unterziehen gehabt habe.

Die bundesgerichtlichen Erwägungen im beschwerdeführerisch

herangezogenen Urteil zum (ausnahmsweisen) Verzicht auf den vorsorglichen

Entzug des Führerausweises beschränken sich darauf, inwieweit beim Betroffenen verkehrsrelevante

Alkoholprobleme vorliegen würden respektive die Gefahr bestehe, dass dieser betrunken

am motorisiertem Strassenverkehr teilnehmen könnte. Offensichtlich mass das

Bundesgericht in dieser Frage dem psychischen Leiden (in Form einer maniformen

Störung) des Betroffenen keine verkehrsmedizinische Relevanz zu (BGr, 13. August

2018,1C_232/2018, E. 4.1). Demgegenüber erkennt das verkehrsmedizinische

Gutachten von Dr. med. F bei der Beschwerdeführerin kognitive Defizite mit

verkehrsmedizinischer Relevanz sowie eine äthyltoxische Polyneuropathie. Soweit

die Beschwerdeführerin bestreitet, dass ihr Alkoholkonsum zwischenzeitlich

negative Folgen auf das Nervensystem gehabt habe, ist dies angesichts der

(bedeutungsgleichen) ärztlichen Begrifflichkeit somit aktenwidrig. Hinzu kommt

die Schwindelproblematik bei der Beschwerdeführerin. Bei ihr bestehen somit

neben der verkehrsrelevanten Alkoholproblematik weitere verkehrsmedizinisch relevante

Erkrankungen, welche es abzuklären gilt. Insofern unterscheidet sich das

beschwerdeführerisch herangezogene Bundesgerichtsurteil in massgeblicher Weise

vom vorliegenden Sachverhalt, weshalb dieser – mit dem verfügten vorsorglichen

Führerausweisentzug – ohne Weiteres eine davon abweichende Rechtsfolge nach

sich ziehen kann.

5.3

Schliesslich

legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern der vorsorgliche

Führerausweisentzug sie mit unverhältnismässiger Härte treffen würde. Sie

beschränkt sich darauf, in allgemeiner Weise die (offensichtlichen) Folgen

eines Führerausweisentzugs aufzuzeichnen, ohne diese zu individualisieren,

weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

Insgesamt ergibt sich insbesondere mit Blick auf das verkehrsmedizinische

Gutachten von Dr. med. F vom 20. Dezember 2018, dass die Vorinstanzen zu

Recht ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin erblickten

und die Voraussetzungen eines vorsorglichen Führerausweisentzugs im Sinn von

Art. 30 VZV als erfüllt erachteten. Demzufolge ist die Beschwerde auch in

diesem Punkt und somit insgesamt abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr bei diesem Ergebnis nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Der vorliegende Entscheid stellt

einen Zwischenentscheid dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von

Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

selbständig beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni

2012,1C_522/2011, E. 1.2).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 1'580.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …