VB.2019.00322
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00322
21. August 2019Deutsch23 min
(URT.2019.21015)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00322
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. August 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
5. E,
alle vertreten
durch RA F, dieser substituiert durch MLaw G,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die chilenische Staatsangehörige A und der
schweizerisch-chilenische Staatsangehörige B, beide Jahrgang 1977, heirateten
am 9. November 2013 in Chile. Aus der Beziehung sind die Kinder C, geboren
2007, D, geboren 2010 und E, geboren 2014, hervorgegangen. Die in Chile
geborenen Kinder sind auch Schweizer Staatsangehörige. B war zuletzt in Chile
als … tätig gewesen, A als …. Nach Verlust der Stelle reiste B Ende 2013 zwecks
Wohnungs- und Stellensuche in die Schweiz ein. Die Familie folgte ihm am
11. August 2014 nach. In der Folge erhielt A eine Aufenthaltsbewilligung,
zuletzt befristet bis am 10. August 2017. Die Familie ist seit ihrer
Einreise auf Sozialhilfe angewiesen. Mit Schreiben des Migrationsamts vom 22. Juli
2015 wurde A darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für den Widerruf bzw.
die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung noch nicht erfüllt seien,
diese Massnahme jedoch geprüft werde, falls keine Ablösung von der Sozialhilfe
erfolge. Am 10. November 2016 verwarnte das Migrationsamt A und stellte
ihr die Nichtverlängerung bzw. den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung in
Aussicht, falls sie weiterhin der öffentlichen Hand zur Last falle. Am 8. November
2017 wies das Migrationsamt das Gesuch von A vom 10. Juli 2017 um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies sie aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Dagegen erhoben A, der Ehemann und die
Kinder am 11. Dezember 2017 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion und
beantragten, es sei das Gesuch der Ersteren um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung gutzuheissen und es sei ihnen die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren. Der Rekurs wurde am 4. April 2019 abgewiesen,
ebenso das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Kosten des
Rekursverfahrens wurden den Rekurrierenden auferlegt, jedoch wegen
offensichtlicher Uneinbringlichkeit sofort abgeschrieben, wobei eine spätere
Einforderung vorbehalten blieb.
III.
Gegen den Rekursentscheid vom 4. April 2019 gelangten
A, der Ehemann und die Kinder mit Beschwerde vom 20. Mai 2019 an das
Verwaltungsgericht. Sie beantragten erneut die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung von A und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
sowohl für das Rekurs- als auch das Beschwerdeverfahren, alles unter
entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Sicherheitsdirektion
verzichtete am 24. Mai 2019 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt
reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die Substitutin des Rechtsvertreters der
Beschwerdeführenden reichte am 11. Juli 2019 die Kostennote ein. Es
folgten keine weiteren Eingaben.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
1.2
Am 1. Januar
2019.
sind zum Teil neue Fassungen der Artikel des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG; vorher: Ausländergesetz
[AuG]) in Kraft getreten. Übergangsrechtlich bleibt grundsätzlich das bisherige
Recht anwendbar (Art. 126 Abs. 1 AIG). Wie sich zeigen wird, haben
aber die hier anwendbaren Bestimmungen keine massgeblichen materiellen
Änderungen erfahren, sodass das neue Recht zitiert wird.
2.
2.1
Ausländische
Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen
(vgl. Art. 42 Abs. 1 AIG). Nach einem ordnungsgemässen und
ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf
Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach
Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 42 Abs. 3 AIG). Diese
Integrationskriterien entsprechen weitgehend den bis Ende 2018 in der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE) und der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die
Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA) für eine erfolgreiche
Integration vorausgesetzten Integrationskriterien, weshalb sich die Rechtslage
im Wesentlichen nur insofern geändert hat, als die massgeblichen
Integrationskriterien neu bereits auf Gesetzesstufe verankert sind. Gemäss
Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG erlöschen die Ansprüche gemäss Art. 42
AIG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen. Art. 63 Abs. 1
lit. c AIG sieht die Möglichkeit des Widerrufs der
Niederlassungsbewilligung vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder
eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem
Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Gemäss Weisung des Migrationsamts vom 25. Januar
2019.
(Massnahmenpraxis bei Sozialhilfeabhängigkeit, Ziff. 4.1)
rechtfertigt sich der Widerruf praxisgemäss bei einem Sozialhilfebezug von mehr
als Fr. 80'000.- während mindestens zwei bis drei Jahren (vgl. auch VGr,
21.
August 2018, VB.2018.00239, E. 3.1).
2.2
Die
Beschwerdeführerin 1 ist am 11. August 2014 eingereist und weilt
somit seit fünf Jahren in der Schweiz. Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
nach Art. 42 Abs. 3 AIG steht jedoch nicht zur Diskussion und
wird auch nicht beantragt. Ohnehin wäre für die Einhaltung der Fünfjahresfrist
auf den Zeitpunkt der Verfügung des Widerrufs durch das Migrationsamt am 8. November
2017.
abzustellen (vgl. BGE 137 II 10 E. 4.2). Wie sich aber aus Art. 51
Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 63 AIG bzw. der
Sachüberschrift dazu ergibt, sind bei der materiellen Beurteilung der infrage
stehenden Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung die für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung
anwendbaren Voraussetzungen zu berücksichtigen.
2.3
Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend
zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsabwägung (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 [BV]; Art. 96 AIG; Art. 8 Abs. 2 der
Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK]) ist insbesondere zu prüfen, ob
die ausländische Person ihre Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet hat (BGr, 7. November
2018,2C_98/2018, E. 5.1; BGr, 22. Mai 2017,2C_1018/2016,
E. 3.2).
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Art. 8
EMRK keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat verschafft. Es
kann jedoch das Recht auf Familienleben verletzen, wenn einer
ausländischen Person, deren Familienangehörige über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen, der weitere Aufenthalt in der
Schweiz untersagt wird (vgl. – auch zum Folgenden – BGE 144 I 91 E. 4.2/5.2
= Pra 108 [2019] Nr. 11; BGE 140 I 145 E. 3.1/3.2 = Pra 103 [2014]
Nr. 90; BGr, 30. Dezember 2013,2C_536/2013, E. 2.2/2.3
[auszugsweise in BGE 140 II 129]). Art. 8 EMRK ist jedoch von vornherein
nicht verletzt und dessen Schutzbereich nicht tangiert, wenn die Wegweisung aus
der Schweiz nicht zu einer Trennung der Familie führt, weil es den
Familienangehörigen ohne Schwierigkeiten möglich ist, die Schweiz mit dem
Ausländer zu verlassen und im Ausland zusammen zu leben. Das Übereinkommen über
die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK]; SR 0.107) gewährt im
Übrigen kein Aufenthaltsrecht in einem bestimmten Staat, wobei den
Kindesinteressen im Rahmen einer allfälligen Verhältnismässigkeitsprüfung bzw.
Interessenabwägung Rechnung zu tragen ist (siehe auch BGE 135 I 153
E. 2.2.2) (zum Ganzen BGr, 18. Oktober 2018,2C_1001/2017, E. 4.2).
2.4
Vorliegend ist unstreitig von einem dauerhaften und erheblichen
Sozialhilfebezug der Beschwerdeführenden auszugehen (Stand am 11. Februar
2019: Fr. 270'558.- für die Familie, davon Fr. 50'629.45 für die
Beschwerdeführerin 1). Somit liegt ein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 51
Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. c
AIG vor. Eine (gänzliche) Loslösung der Familie von der Sozialhilfe ist
einstweilen nicht absehbar. Die vorzunehmende Prüfung fokussiert sich daher auf
die Frage der Verhältnismässigkeit der im Raum stehenden Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 1.
3.
3.1
Die Vorinstanz hält der Beschwerdeführerin 1 entgegen, dass sie noch
weniger Aussicht auf eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt habe als der
Beschwerdeführer 2. Seit mehr als acht Jahren gehe sie keiner
Erwerbstätigkeit mehr nach, verfüge nur über bescheidene Deutschkenntnisse und
bemühe sich weder um die Anerkennung ihres Diploms als ... noch um die
Integration in den zweiten Arbeitsmarkt. Aufgrund der Mahnung vom 22. Juli
2015.
und der ausländerrechtlichen Verwarnung vom 10. November 2016
hätte ihr klar sein müssen, dass sie sich nicht auf den "Freipass"
der Sozialbehörde habe verlassen dürfen, die trotz Erwerbslosigkeit
Unterstützungsleistungen zugesprochen habe. Selbst nach Erlass der Verfügung
des Migrationsamts vom 8. November 2017 sehe die Beschwerdeführerin 1
keinen Anlass, sich in irgendeiner Weise um die Integration in einen
Arbeitsmarkt zu bemühen oder ihre Chancen, sich darin einzugliedern, zu
erhöhen. Angesichts des Alters der Kinder und des Einsatzes des
Beschwerdeführers 2 auf dem zweiten Arbeitsmarkt im Umfang von 80 %
wäre ihr die Ausübung einer Teilzeiterwerbstätigkeit seit Langem zumutbar. Die
Sozialhilfeabhängigkeit sei daher nicht unverschuldet. Die Rückkehr nach Chile
sei ihr zumutbar, ebenso dem Beschwerdeführer 2, der Doppelbürger sei.
Etwas härter treffe die angeordnete Massnahme die Kinder, insbesondere die
Tochter. Dennoch sei ihnen der Umzug in die Heimat zusammen mit den Eltern
grundsätzlich zumutbar, seien sie doch in sprachlicher und kultureller Hinsicht
mit den dortigen Verhältnissen vertraut. Auch stehe es der Familie frei, ob
Ehemann und Kinder der Beschwerdeführerin 1 nach Chile folgen wollen.
3.2
Die Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, die
angeordnete Massnahme sei von vornherein unverhältnismässig. Ausserdem sei die
Zukunftsprognose in Bezug in die Eingliederung in den Arbeitsmarkt nicht allzu
schlecht. Der Beschwerdeführer 2 liege nicht einfach "auf der faulen
Haut", sondern arbeite vollzeitlich in einem Arbeitsintegrationsprogramm
im zweiten Arbeitsmarkt. Die Beschwerdeführerin 1 habe im Hinblick auf
eine spätere Arbeitstätigkeit in den Jahren 2016 und 2017 an Deutschkursen
teilgenommen und Level A2 erreicht. Ihre Sprachkenntnisse seien somit
überdurchschnittlich gut. Da die Kinder jetzt älter seien, habe sie die
Möglichkeit, eine Teilzeitstelle zu suchen. Die Beschwerdeführerin 1 habe von
der Sozialbehörde zu keinem Zeitpunkt einen "Freipass" erhalten,
nichts zu tun. Wegen der damaligen Tätigkeit des Beschwerdeführers 2 als ...
habe die Beschwerdeführerin 1 sämtliche Betreuungsaufgaben allein
wahrgenommen. Die zuständige Sozialarbeiterin habe es als sinnvoll erachtet, dass
sich die Beschwerdeführerin 1 vollzeitig um die Erziehung der Kinder
kümmere, anstatt einer Teilzeitstelle im Niedriglohnbereich nachzugehen und die
Kinder fremdbetreuen zu lassen. Bei der ausländerrechtlichen Verwarnung sei der
jüngste Sohn zwei Jahre alt gewesen, der zweite sechs und die Tochter acht
Jahre alt. Nach dem dritten Geburtstag des jüngsten Sohns sei die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ergangen. Es habe sich nicht
voraussehen lassen, dass die Arbeitsmarktlage für Hochqualifizierte bzw. den
Beschwerdeführer 2 so schwierig sei. Eine retrospektive Kritik an sachlich
begründbaren, in der Vergangenheit liegenden Entscheidungen gehe nicht an. Dass
der Beschwerdeführer 2 bislang keine Arbeitsstelle auf dem ersten
Arbeitsmarkt gefunden habe, könne der Beschwerdeführerin 1 nicht
vorgeworfen werden. Bei der vorliegenden Konstellation trete zudem die Frage
der Zumutbarkeit der Rückkehr nach Chile in den Hintergrund. Entscheidend sei
vielmehr, dass der Beschwerdeführer 2 als Auslandschweizer nicht
diskriminiert werden dürfe, der das Recht habe zu versuchen, sich in seiner
Heimat eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Sodann hätten die drei
Schweizer Kinder ein extrem gewichtiges privates Interesse am Verbleib ihrer
nächsten Bezugsperson und Mutter in der Schweiz.
4.
4.1
Es ist nicht zu kritisieren, wenn der Ehemann, [...] , vom Recht, in
der Schweiz zu leben und sich hier eine Existenz aufzubauen, Gebrauch gemacht
und sich die Familie vorerst auf ein traditionelles Familienmodell geeinigt
hat. Der Beschwerdeführer 2 ist Schweizer Staatsangehöriger, spricht Deutsch
– seine Eltern hatten ihn nach Möglichkeit in Schweizer Schulen geschickt – und
verfügt über eine qualifizierte Ausbildung. Es ist verständlich, wenn die
Beschwerdeführenden 1 und 2 bei ihrer Einreise in die Schweiz davon
ausgingen, dass sich der Beschwerdeführer 2 auf dem ersten Arbeitsmarkt
integrieren könne. Bislang ist dies, auch nach Jahren intensiver Bemühungen,
erfolglos geblieben. Umso mehr stellt sich daher die Frage, inwieweit die in
ihrer Heimat als ... tätig gewesene Beschwerdeführerin 1 die ihr
zumutbaren Möglichkeiten wahrgenommen hat, um die Sozialhilfeabhängigkeit der
Familie zu minimieren oder zu beseitigen. Die gesetzlich vorgesehene Prüfung,
ob der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der ausländischen
Beschwerdeführerin 1 ein Widerrufsgrund entgegensteht, stellt selbstredend
keine Diskriminierung des Beschwerdeführers 1 als (früherer)
Auslandschweizer dar, sondern träfe jede ausländisch-schweizerische Ehe bei
entsprechender Fürsorgeabhängigkeit gleichermassen.
Der Sachverhalt präsentiert sich im Einzelnen
wie folgt:
4.1.1
Die Behörde hat die Beschwerdeführerin 1
erstmals mit Mahnschreiben vom 22. Juli 2015 auf die Möglichkeit des
Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung hingewiesen, sollten sie oder die Familie
weiterhin nicht in der Lage sein, für den Lebensunterhalt aus eigenen Kräften
aufzukommen. Die Beschwerdeführerin 1 hatte somit Kenntnis davon, dass von
ihr entsprechende Anstrengungen erwartet wurden. Eine vom Migrationsamt am
2.
August 2016 gestellte Anfrage zum weiterhin laufenden
Sozialhilfebezug beantwortete die Beschwerdeführerin 1 in dem Sinne, wegen
der Kinderbetreuung des zweijährigen Sohns keine Suchbemühungen für eine
Arbeitsstelle unternommen zu haben. Sie habe aber bei der ENAIP Sprachschule
Deutschkurse besucht und am Kurs "..." teilgenommen. Das Sozialamt
äusserte sich auf Anfrage des Migrationsamts mit Schreiben vom 27. September
2016.
dahingehend, die Beschwerdeführerin 1 habe sich wegen der Betreuung
der drei Kinder im Alter von acht, sechs und zwei Jahren noch nicht um eine
Anstellung bemühen können. Auch habe sie noch mangelnde Sprachkenntnisse. Sie
sei jedoch arbeitsfähig. Das Ehepaar komme der Schadenminderungspflicht nach.
Es werde langfristig schwierig sein, die Beschwerdeführerin 1 auf dem
ersten Arbeitsmarkt zu integrieren bzw. von der Sozialhilfe abzulösen. Am 10. November
2016.
verwarnte das Migrationsamt die Beschwerdeführerin 1. Es hielt fest,
die Beschwerdeführerin 1 habe ihre Erwerbsfähigkeit bisher nicht ausreichend
ausgeschöpft und von ihren Steuerungsmöglichkeiten in Bezug auf die
Abhängigkeit von Fürsorgeleistungen (Stand per 28. Juli 2016: Fr. 137'372.30)
zu wenig Gebrauch gemacht. Die Betreuung der gemeinsamen Kinder könnte auch vom
Ehegatten übernommen werden. Die persönlichen und familiären Interessen würden
aber überwiegen, weshalb auf den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung verzichtet werde.
4.1.2
Bis am 22. Juli 2017 wuchsen die
Fürsorgeleistungen für die Familie auf Fr. 185'899.90 an. Die daraufhin
vom Migrationsamt am 25. Juli 2017 gestellten Fragen beantwortete die
Beschwerdeführerin 1 am 11. August 2017 wie schon ein Jahr zuvor:
Wegen der Kinderbetreuung und fehlender Sprachkenntnisse gehe sie keiner
Erwerbstätigkeit nach bzw. habe wegen der 100 %-igen Betreuung des
dreijährigen Sohns keine Suchbemühungen aufzuweisen. Sie reichte jedoch eine
Kursbestätigung der Fachschule Fachschule K der Stadt Zürich ein, wonach sie
von Oktober 2016 bis Juli 2017 den Kurs Kurs "L" à 84 Lektionen
besucht habe. Die Stellungnahme des Sozialamts vom 15. August 2017
entsprach jener vom 27. September 2016.
Am 19. September 2017 wurden die
Eheleute zur beabsichtigten Wegweisung der Beschwerdeführerin 1
polizeilich angehört. Die Beschwerdeführerin 1 führte mit Hilfe einer
Dolmetscherin unter anderem aus, der erste Sozialarbeiter habe ihr gesagt, dass
sie nicht verpflichtet sei, sich beruflich zu integrieren, weil der kleinste
Sohn noch zu jung sei. Der jetzige Sozialarbeiter habe gesagt, der Ehemann sei
qualifizierter, um eine Arbeitsstelle zu finden. In Chile habe sie bis zur
Geburt des ersten Sohns (D) gearbeitet. Ihre Beziehung zu den Kindern sei sehr
eng und vermutlich würden sie lieber bei ihr bleiben. Eine Trennung von den
Kindern komme nicht infrage. Momentan gehe der jüngste Sohn dreimal wöchentlich
in eine Spielgruppe und sie sei daran, die deutsche Sprache zu lernen. Sie habe
das Niveau A2.1 erreicht, könne aber kein Deutsch sprechen. Der Beschwerdeführer 2
sagte aus, in Chile mehrere Stellen innegehabt zu haben, unter anderem drei
Jahre bei Firma M. Er selber sei in Chile geboren und deswegen automatisch auch
Chilene. Seine Mutter und vier Geschwister lebten dort. Falls die
Beschwerdeführerin 1 die Schweiz verlassen müsste, würde er ihr nicht
folgen. Die öffentlichen Schulen seien in Chile sehr schlecht und eine
Privatschule könnten sie sich nicht leisten. Wegen des Kindeswohls würde er
daher in der Schweiz bleiben. Das Bildungsthema sei für sie sehr wichtig,
weswegen sie ja auch in die Schweiz gekommen seien.
4.1.3
In der Folge wies das Migrationsamt mit
Verfügung vom 8. November 2017 das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab.
4.2
Der Beschwerdeführerin 1 war mit rechtskräftiger Verwarnung vom
10.
November 2016 mitgeteilt worden, dass von ihr seitens der
Migrationsbehörde trotz Kinderbetreuung vermehrte Integrationsanstrengungen
erwartet wurden. Allerdings entsprach die Erwartungshaltung des Migrationsamts
nicht der Einschätzung der Sozialbehörde, die den Lösungsansatz primär in der
Erwerbsaufnahme seitens des Beschwerdeführers 2 und nicht der
Beschwerdeführerin 1 sah. Auf diesen Widerspruch ist das Migrationsamt
ausführlich eingegangen und folgerte, von der Beschwerdeführerin 1 wäre
dennoch zu erwarten gewesen, dass sie sich parallel zu ihrem Ehegatten um eine
Integration in den hiesigen Arbeitsmarkt bemühe. Insgesamt dränge sich der
Schluss auf, dass sich die Beschwerdeführerin 1 nicht ausreichend um eine
Ablösung bemüht habe, weshalb eine ihr vorwerfbare Sozialhilfeabhängigkeit
vorliege. Ebenso gereiche der Beschwerdeführerin 1 zum Vorwurf, dass sie
anlässlich der Befragung auf eine Übersetzerin angewiesen gewesen sei. Die
Beschwerdeführerin 1 hätte genügend Zeit gehabt, sich intensiv dem Spracherwerb
zu widmen.
Die Ausführungen des Migrationsamts sind
angesichts der ausgesprochenen Mahnung und Verwarnung grundsätzlich
nachvollziehbar. Dennoch relativiert sich das der Beschwerdeführerin 1
anzulastende Verschulden bezüglich der Sozialhilfeabhängigkeit erheblich. So
trifft zu, dass der Beschwerdeführerin 1 seitens der Sozialbehörde die
Notwendigkeit der Arbeitssuche gerade nicht nahegelegt wurde. Anders als das
Migrationsamt richtete die Sozialbehörde den diesbezüglichen Fokus auf den
Beschwerdeführer 2 und nicht die Beschwerdeführerin 1. Dass die
Beschwerdeführerin 1 den Ernst der Lage in migrationsrechtlicher Hinsicht nicht
richtig einzuschätzen vermochte bzw. die Beschwerdeführenden 1 und 2
bislang nicht ein anderes Familienmodell mit (Teil)-Erwerbstätigkeit der
Beschwerdeführerin 1 versuchten, ist verständlich, zumal die Sozialbehörde
bekräftigte, die Klienten kämen ihrer Schadenminderungspflicht nach. Auch
bemühte sich die Beschwerdeführerin 1 nebst der Kinderbetreuung mit der
Teilnahme an diversen Kursen redlich um ihre Integration, was beispielsweise
aus dem Lernfeedback vom 28. Juni 2017 hervorgeht. Die Defizite in der
mündlichen Verständigung und die Notwendigkeit einer Dolmetscherin bei der
polizeilichen Befragung sind ihr unter diesen Umständen nicht vorzuhalten.
Zusammenfassend trifft sie daher bislang nur ein geringes Verschulden an
der Fürsorgeabhängigkeit der Familie. Die Beschwerdeführerin 1 gibt denn auch
an, angesichts des fortgeschrittenen Alters der drei Kinder bereit zu sein,
einer Teilzeittätigkeit nachzugehen.
4.3
Dennoch stellt sich angesichts des immer noch bestehenden erheblichen
Sozialhilfebezugs die Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr der
Beschwerdeführerin 1 bzw. der Familie nach Chile. Entsprechend sind dem
öffentlichen Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin 1 die
privaten Interessen der Beschwerdeführenden gegenüberzustellen:
Dass der Beschwerdeführerin 1,
die in Chile geboren wurde und bis zu ihrer Einreise in die Schweiz dort gelebt
hat, die Rückkehr in ihr Heimatland zumutbar ist und ihr die Reintegration ohne
Weiteres gelingen würde, liegt auf der Hand. Nach wie vor pflegt sie intensiven
Kontakt zu ihrer in Chile lebenden Familie. Ähnliches gilt betreffend den
Beschwerdeführer 2, der als Doppelbürger der Beschwerdeführerin 1 zurück
nach Chile folgen könnte. Er wurde in Chile geboren, besuchte dort die
Universität und war jahrelang in Chile berufstätig. Ausserdem lebt ein Teil
seiner Familie in Chile. Letztlich stünde es den in intakter Ehe lebenden
Beschwerdeführenden 1 und 2 frei, ob sie gemeinsam nach Chile zurückkehren
würden oder ob der Beschwerdeführer 2 weiterhin in der Schweiz bliebe.
Auch wäre es Sache der Beschwerdeführenden 1 und 2, sich darüber zu
einigen, wo bzw. bei wem die Kinder leben sollen. Bei der polizeilichen
Befragung waren sich die Eheleute darüber uneins. Angesichts des jungen Alters
wäre den beiden Söhnen D (geboren 2010) und E (geboren 2014) eine Rückkehr nach
Chile jedenfalls zumutbar, zumal sie der spanischen Sprache mächtig sind. Aber
auch für die 2007 geborene Tochter C wäre die Rückkehr nach Chile grundsätzlich
zumutbar, hat sie in Chile doch den Kindergarten besucht und wurde dort
eingeschult. Trotzdem wäre die Rückkehr nach Chile und die Reintegration für
die Kinder, insbesondere die Tochter, einschneidend.
Noch sprechen folgende Gründe für ein
Überwiegen der privaten Interessen: Wie erwähnt, trifft die Beschwerdeführerin 1
an ihrer Fürsorgeabhängigkeit und jener der übrigen schweizerischen
Familienangehörigen aus den dargelegten Umständen bislang kein grosses
migrationsrechtliches Verschulden. Es ist zu erwarten, dass sie sich künftig
intensiv um eine Arbeitsstelle bemühen wird, um eine Loslösung von der
Sozialhilfe zu erreichen bzw. dazu beizutragen. Sodann wären für die Kinder
sämtliche Varianten, die mit der Rückkehr der Beschwerdeführerin 1 in ihre
Heimat infrage kämen, tiefgreifend, sei es die Ausreise zusammen mit der
Beschwerdeführerin 1 und gegebenenfalls dem Beschwerdeführer 2 nach
Chile, was vor allem für die älteste Tochter einschneidend wäre, sei es die
Trennung von der Beschwerdeführerin 1 als engster Bezugsperson oder aber
vom Beschwerdeführer 2. Entsprechend erweist sich die Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 1 zum heutigen Zeitpunkt als
unverhältnismässig. Angesichts der Gesamtumstände rechtfertigt es sich, die
Beschwerdeführerin 1 trotz der Tatsache, dass die bereits am 10. November
2016.
ausgesprochene migrationsrechtliche Verwarnung nicht als genügende Warnung
wahrgenommen wurde, nochmals und in diesem Sinn letztmals zu verwarnen
(Art. 96 Abs. 2 AIG): Sie hat sich unverzüglich intensiv um ihre
Integration auf dem ersten bzw. allenfalls zweiten Arbeitsmarkt zu bemühen, um
zur Loslösung von der Sozialhilfe soweit als möglich beizutragen, andernfalls
eine Bewilligungsverweigerung erneut zu prüfen wäre. Dies ist angesichts des
fortgeschrittenen Alters der Kinder zumutbar. Selbstverständlich sind auch die
Betreuungsmöglichkeiten seitens des Beschwerdeführers 2 im Rahmen des
Möglichen auszuschöpfen. Der Klarheit halber ist darauf hinzuweisen, dass die
heute gegenüber den öffentlichen Interessen noch überwiegenden privaten
Interessen der Beschwerdeführenden den Umständen entsprechend künftig anders
gewichtet werden könnten, unabhängig davon, dass in Chile ein ungünstigeres
schulisches und wirtschaftliches Umfeld herrscht. Auch nimmt der
Betreuungsbedarf der Kinder naturgemäss laufend ab.
Die Beschwerde ist somit im Sinn dieser
Erwägungen teilweise gutzuheissen.
5.
5.1
Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und
Kostenvorschüssen zu erlassen. Gemäss § 16 Abs. 2 VRG haben sie zudem
Anspruch auf die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin oder eines
unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren.
5.2
Die Beschwerdeführenden sind sozialhilfeabhängig und mittellos im
dargelegten Sinn. Wie sich zeigt, sind ihre Begehren auch nicht offensichtlich
aussichtslos. Zudem sind sie auf eine rechtskundige Vertretung angewiesen. Es
ist ihnen daher sowohl für das Beschwerde- als auch für das Rekursverfahren die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt RA
F, dieser im Beschwerdeverfahren substituiert durch MLaw G, ein unentgeltlicher
Rechtsvertreter zu bestellen.
6.
6.1
Da aber die Beschwerdeführerin 1 im vorliegenden Verfahren zu
verwarnen ist, obsiegen die Beschwerdeführenden nur teilweise. Der
Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 sind daher je ein
Sechstel der Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens, je unter
solidarischer Haftung füreinander, aufzuerlegen. Die ihnen aufzuerlegenden
Kosten sind jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung auf die Staats- bzw. Gerichtskasse zu nehmen. Den Beschwerdeführenden 3,
4.
und 5 sind keine Kosten aufzuerlegen. Dem Beschwerdegegner sind zwei Drittel
der Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
in Verbindung mit § 65a VRG).
6.2
Ausgangsgemäss ist den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von je Fr. 1'000.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die
Parteientschädigungen sind an die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu
leistenden Entschädigungen anzurechnen.
6.3
Die Kostennote des unentgeltlichen Rechtsvertreters RA F beläuft sich
im Rekursverfahren auf Fr. 2'928.60 (inklusive Mehrwertsteuer), wobei ein
Aufwand von 12 Stunden und 5 Minuten à Fr. 220.- sowie Barauslagen
von Fr. 55.20 geltend gemacht werden. Angesichts des Umstands, dass nebst
dem Verfassen der Rekurseingabe noch weitere schriftliche Stellungnahmen
erforderlich waren, ist die Kostennote nicht zu beanstanden. In
Berücksichtigung der Anrechnung der Parteientschädigung von Fr. 1'000.-
ist der unentgeltliche Rechtsbeistand aus der Staatskasse noch mit Fr. 1'928.60
zu entschädigen.
6.4
Für das Beschwerdeverfahren werden Fr. 2'134.60 (inklusive
Mehrwertsteuer) in Rechnung gestellt, wobei ein Zeitaufwand von 18 Stunden
à Fr. 110.- und Barauslagen von Fr. 2.- geltend gemacht werden. Der
reduzierte Stundenansatz rechtfertigt sich, weil das Mandat grösstenteils durch
MLaw G in der Funktion als Substitutin geführt wurde und kompensiert den
relativ hohen Zeitaufwand. Die Kostennote ist nicht zu beanstanden. Der
unentgeltliche Rechtsbeistand ist zufolge Anrechnung der anzurechnenden
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- von der Gerichtskasse im Umfang von
Fr. 1'134.60 zu entschädigen.
6.5
In Bezug
auf den von der Gerichts- bzw. Staatskasse zu bezahlenden Betrag sind die
Beschwerdeführenden 1 und 2 gestützt auf § 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG darauf aufmerksam zu machen, dass sie
Nachzahlung leisten müssen, sobald sie dazu in der Lage sind. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
7.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift
zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Den
Beschwerdeführenden wird für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt RA F,
im Beschwerdeverfahren substituiert durch MLaw G, ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt.
2.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Verfügung
des Migrationsamts vom 10. Juli 2017 und der Rekursentscheid vom 4. April
2019.
insoweit aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung
der Beschwerdeführerin 1 zu verlängern.
3.
Die Beschwerdeführerin 1 wird verwarnt.
4.
Die
Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von insgesamt Fr. 1'350.- werden zu
2/3 dem Beschwerdegegner auferlegt. Im Übrigen werden sie zu je einem Sechstel
der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 (insgesamt zu
einem Drittel), unter solidarischer Haftung füreinander, auferlegt, jedoch
einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die
Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden 1
und 2 nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
6.
Die
Gerichtskosten werden zu 2/3 dem Beschwerdegegner auferlegt. Im Übrigen werden
sie zu je einem Sechstel der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2
(insgesamt zu einem Drittel), unter solidarischer Haftung füreinander,
auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die
Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden 1
und 2 gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von jeweils Fr. 1'000.-,
insgesamt Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen), zu bezahlen.
8.
Rechtsanwalt RA F wird für das Rekursverfahren im Mehrbetrag von
Fr. 1'928.60 (Mehrwertsteuer inbegriffen) durch die Vorinstanz aus der
Staatskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden 1
und 2 gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
9.
Rechtsanwalt
RA F, substituiert durch MLaw G, wird für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag
von Fr. 1'134.60 (Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse
entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden 1 und 2 gemäss
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
10.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
11.
Mitteilung an …