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Entscheid

VB.2019.00322

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00322

21. August 2019Deutsch23 min

(URT.2019.21015)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die chilenische Staatsangehörige A und der

schweizerisch-chilenische Staatsangehörige B, beide Jahrgang 1977, heirateten

am 9. November 2013 in Chile. Aus der Beziehung sind die Kinder C, geboren

2007, D, geboren 2010 und E, geboren 2014, hervorgegangen. Die in Chile

geborenen Kinder sind auch Schweizer Staatsangehörige. B war zuletzt in Chile

als … tätig gewesen, A als …. Nach Verlust der Stelle reiste B Ende 2013 zwecks

Wohnungs- und Stellensuche in die Schweiz ein. Die Familie folgte ihm am

11. August 2014 nach. In der Folge erhielt A eine Aufenthaltsbewilligung,

zuletzt befristet bis am 10. August 2017. Die Familie ist seit ihrer

Einreise auf Sozialhilfe angewiesen. Mit Schreiben des Migrationsamts vom 22. Juli

2015 wurde A darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für den Widerruf bzw.

die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung noch nicht erfüllt seien,

diese Massnahme jedoch geprüft werde, falls keine Ablösung von der Sozialhilfe

erfolge. Am 10. November 2016 verwarnte das Migrationsamt A und stellte

ihr die Nichtverlängerung bzw. den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung in

Aussicht, falls sie weiterhin der öffentlichen Hand zur Last falle. Am 8. November

2017 wies das Migrationsamt das Gesuch von A vom 10. Juli 2017 um

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies sie aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben A, der Ehemann und die

Kinder am 11. Dezember 2017 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion und

beantragten, es sei das Gesuch der Ersteren um Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung gutzuheissen und es sei ihnen die unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren. Der Rekurs wurde am 4. April 2019 abgewiesen,

ebenso das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Kosten des

Rekursverfahrens wurden den Rekurrierenden auferlegt, jedoch wegen

offensichtlicher Uneinbringlichkeit sofort abgeschrieben, wobei eine spätere

Einforderung vorbehalten blieb.

III.

Gegen den Rekursentscheid vom 4. April 2019 gelangten

A, der Ehemann und die Kinder mit Beschwerde vom 20. Mai 2019 an das

Verwaltungsgericht. Sie beantragten erneut die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung von A und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

sowohl für das Rekurs- als auch das Beschwerdeverfahren, alles unter

entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Sicherheitsdirektion

verzichtete am 24. Mai 2019 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt

reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die Substitutin des Rechtsvertreters der

Beschwerdeführenden reichte am 11. Juli 2019 die Kostennote ein. Es

folgten keine weiteren Eingaben.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,

nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Am 1. Januar

2019.

sind zum Teil neue Fassungen der Artikel des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG; vorher: Ausländergesetz

[AuG]) in Kraft getreten. Übergangsrechtlich bleibt grundsätzlich das bisherige

Recht anwendbar (Art. 126 Abs. 1 AIG). Wie sich zeigen wird, haben

aber die hier anwendbaren Bestimmungen keine massgeblichen materiellen

Änderungen erfahren, sodass das neue Recht zitiert wird.

2.

2.1

Ausländische

Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen

(vgl. Art. 42 Abs. 1 AIG). Nach einem ordnungsgemässen und

ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf

Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach

Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 42 Abs. 3 AIG). Diese

Integrationskriterien entsprechen weitgehend den bis Ende 2018 in der

Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE) und der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die

Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA) für eine erfolgreiche

Integra­tion vorausgesetzten Integrationskriterien, weshalb sich die Rechtslage

im Wesentlichen nur insofern geändert hat, als die mass­ge­bli­chen

Integrationskriterien neu bereits auf Gesetzesstufe verankert sind. Gemäss

Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG erlöschen die Ansprüche gemäss Art. 42

AIG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen. Art. 63 Abs. 1

lit. c AIG sieht die Möglichkeit des Widerrufs der

Niederlassungsbewilligung vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder

eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem

Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Gemäss Weisung des Migrationsamts vom 25. Januar

2019.

(Massnahmenpraxis bei Sozialhilfeabhängigkeit, Ziff. 4.1)

rechtfertigt sich der Widerruf praxisgemäss bei einem Sozialhilfebezug von mehr

als Fr. 80'000.- während mindestens zwei bis drei Jahren (vgl. auch VGr,

21.

August 2018, VB.2018.00239, E. 3.1).

2.2

Die

Beschwerdeführerin 1 ist am 11. August 2014 eingereist und weilt

somit seit fünf Jahren in der Schweiz. Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung

nach Art. 42 Abs. 3 AIG steht jedoch nicht zur Diskussion und

wird auch nicht beantragt. Ohnehin wäre für die Einhaltung der Fünfjahresfrist

auf den Zeitpunkt der Verfügung des Widerrufs durch das Migrationsamt am 8. November

2017.

abzustellen (vgl. BGE 137 II 10 E. 4.2). Wie sich aber aus Art. 51

Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 63 AIG bzw. der

Sachüberschrift dazu ergibt, sind bei der materiellen Beurteilung der infrage

stehenden Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung die für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung

anwendbaren Voraussetzungen zu berücksichtigen.

2.3

Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend

zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Im Rahmen der

Verhältnismässigkeitsabwägung (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 [BV]; Art. 96 AIG; Art. 8 Abs. 2 der

Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK]) ist insbesondere zu prüfen, ob

die ausländische Person ihre Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet hat (BGr, 7. November

2018,2C_98/2018, E. 5.1; BGr, 22. Mai 2017,2C_1018/2016,

E. 3.2).

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Art. 8

EMRK keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat verschafft. Es

kann jedoch das Recht auf Familienleben verletzen, wenn einer

ausländischen Person, deren Familienangehörige über ein gefestigtes

Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen, der weitere Aufenthalt in der

Schweiz untersagt wird (vgl. – auch zum Folgenden – BGE 144 I 91 E. 4.2/5.2

= Pra 108 [2019] Nr. 11; BGE 140 I 145 E. 3.1/3.2 = Pra 103 [2014]

Nr. 90; BGr, 30. Dezember 2013,2C_536/2013, E. 2.2/2.3

[auszugsweise in BGE 140 II 129]). Art. 8 EMRK ist jedoch von vornherein

nicht verletzt und dessen Schutzbereich nicht tangiert, wenn die Wegweisung aus

der Schweiz nicht zu einer Trennung der Familie führt, weil es den

Familienangehörigen ohne Schwierigkeiten möglich ist, die Schweiz mit dem

Ausländer zu verlassen und im Ausland zusammen zu leben. Das Übereinkommen über

die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK]; SR 0.107) gewährt im

Übrigen kein Aufenthaltsrecht in einem bestimmten Staat, wobei den

Kindesinteressen im Rahmen einer allfälligen Verhältnismässigkeitsprüfung bzw.

Interessenabwägung Rechnung zu tragen ist (siehe auch BGE 135 I 153

E. 2.2.2) (zum Ganzen BGr, 18. Oktober 2018,2C_1001/2017, E. 4.2).

2.4

Vorliegend ist unstreitig von einem dauerhaften und erheblichen

Sozialhilfebezug der Beschwerdeführenden auszugehen (Stand am 11. Februar

2019: Fr. 270'558.- für die Familie, davon Fr. 50'629.45 für die

Beschwerdeführerin 1). Somit liegt ein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 51

Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. c

AIG vor. Eine (gänzliche) Loslösung der Familie von der Sozialhilfe ist

einstweilen nicht absehbar. Die vorzunehmende Prüfung fokussiert sich daher auf

die Frage der Verhältnismässigkeit der im Raum stehenden Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 1.

3.

3.1

Die Vorinstanz hält der Beschwerdeführerin 1 entgegen, dass sie noch

weniger Aussicht auf eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt habe als der

Beschwerdeführer 2. Seit mehr als acht Jahren gehe sie keiner

Erwerbstätigkeit mehr nach, verfüge nur über bescheidene Deutschkenntnisse und

bemühe sich weder um die Anerkennung ihres Diploms als ... noch um die

Integration in den zweiten Arbeitsmarkt. Aufgrund der Mahnung vom 22. Juli

2015.

und der ausländerrechtlichen Verwarnung vom 10. November 2016

hätte ihr klar sein müssen, dass sie sich nicht auf den "Freipass"

der Sozialbehörde habe verlassen dürfen, die trotz Erwerbslosigkeit

Unterstützungsleistungen zugesprochen habe. Selbst nach Erlass der Verfügung

des Migrationsamts vom 8. November 2017 sehe die Beschwerdeführerin 1

keinen Anlass, sich in irgendeiner Weise um die Integration in einen

Arbeitsmarkt zu bemühen oder ihre Chancen, sich darin einzugliedern, zu

erhöhen. Angesichts des Alters der Kinder und des Einsatzes des

Beschwerdeführers 2 auf dem zweiten Arbeitsmarkt im Umfang von 80 %

wäre ihr die Ausübung einer Teilzeiterwerbstätigkeit seit Langem zumutbar. Die

Sozialhilfeabhängigkeit sei daher nicht unverschuldet. Die Rückkehr nach Chile

sei ihr zumutbar, ebenso dem Beschwerdeführer 2, der Doppelbürger sei.

Etwas härter treffe die angeordnete Massnahme die Kinder, insbesondere die

Tochter. Dennoch sei ihnen der Umzug in die Heimat zusammen mit den Eltern

grundsätzlich zumutbar, seien sie doch in sprachlicher und kultureller Hinsicht

mit den dortigen Verhältnissen vertraut. Auch stehe es der Familie frei, ob

Ehemann und Kinder der Beschwerdeführerin 1 nach Chile folgen wollen.

3.2

Die Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, die

angeordnete Massnahme sei von vornherein unverhältnismässig. Ausserdem sei die

Zukunftsprognose in Bezug in die Eingliederung in den Arbeitsmarkt nicht allzu

schlecht. Der Beschwerdeführer 2 liege nicht einfach "auf der faulen

Haut", sondern arbeite vollzeitlich in einem Arbeitsintegrationsprogramm

im zweiten Arbeitsmarkt. Die Beschwerdeführerin 1 habe im Hinblick auf

eine spätere Arbeitstätigkeit in den Jahren 2016 und 2017 an Deutschkursen

teilgenommen und Level A2 erreicht. Ihre Sprachkenntnisse seien somit

überdurchschnittlich gut. Da die Kinder jetzt älter seien, habe sie die

Möglichkeit, eine Teilzeitstelle zu suchen. Die Beschwerdeführerin 1 habe von

der Sozialbehörde zu keinem Zeitpunkt einen "Freipass" erhalten,

nichts zu tun. Wegen der damaligen Tätigkeit des Beschwerdeführers 2 als ...

habe die Beschwerdeführerin 1 sämtliche Betreuungsaufgaben allein

wahrgenommen. Die zuständige Sozialarbeiterin habe es als sinnvoll erachtet, dass

sich die Beschwerdeführerin 1 vollzeitig um die Erziehung der Kinder

kümmere, anstatt einer Teilzeitstelle im Niedriglohnbereich nachzugehen und die

Kinder fremdbetreuen zu lassen. Bei der ausländerrechtlichen Verwarnung sei der

jüngste Sohn zwei Jahre alt gewesen, der zweite sechs und die Tochter acht

Jahre alt. Nach dem dritten Geburtstag des jüngsten Sohns sei die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ergangen. Es habe sich nicht

voraussehen lassen, dass die Arbeitsmarktlage für Hochqualifizierte bzw. den

Beschwerdeführer 2 so schwierig sei. Eine retrospektive Kritik an sachlich

begründbaren, in der Vergangenheit liegenden Entscheidungen gehe nicht an. Dass

der Beschwerdeführer 2 bislang keine Arbeitsstelle auf dem ersten

Arbeitsmarkt gefunden habe, könne der Beschwerdeführerin 1 nicht

vorgeworfen werden. Bei der vorliegenden Konstellation trete zudem die Frage

der Zumutbarkeit der Rückkehr nach Chile in den Hintergrund. Entscheidend sei

vielmehr, dass der Beschwerdeführer 2 als Auslandschweizer nicht

diskriminiert werden dürfe, der das Recht habe zu versuchen, sich in seiner

Heimat eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Sodann hätten die drei

Schweizer Kinder ein extrem gewichtiges privates Interesse am Verbleib ihrer

nächsten Bezugsperson und Mutter in der Schweiz.

4.

4.1

Es ist nicht zu kritisieren, wenn der Ehemann, [...] , vom Recht, in

der Schweiz zu leben und sich hier eine Existenz aufzubauen, Gebrauch gemacht

und sich die Familie vorerst auf ein traditionelles Familienmodell geeinigt

hat. Der Beschwerdeführer 2 ist Schweizer Staatsangehöriger, spricht Deutsch

– seine Eltern hatten ihn nach Möglichkeit in Schweizer Schulen geschickt – und

verfügt über eine qualifizierte Ausbildung. Es ist verständlich, wenn die

Beschwerdeführenden 1 und 2 bei ihrer Einreise in die Schweiz davon

ausgingen, dass sich der Beschwerdeführer 2 auf dem ersten Arbeitsmarkt

integrieren könne. Bislang ist dies, auch nach Jahren intensiver Bemühungen,

erfolglos geblieben. Umso mehr stellt sich daher die Frage, inwieweit die in

ihrer Heimat als ... tätig gewesene Beschwerdeführerin 1 die ihr

zumutbaren Möglichkeiten wahrgenommen hat, um die Sozialhilfeabhängigkeit der

Familie zu minimieren oder zu beseitigen. Die gesetzlich vorgesehene Prüfung,

ob der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der ausländischen

Beschwerdeführerin 1 ein Widerrufsgrund entgegensteht, stellt selbstredend

keine Diskriminierung des Beschwerdeführers 1 als (früherer)

Auslandschweizer dar, sondern träfe jede ausländisch-schweizerische Ehe bei

entsprechender Fürsorgeabhängigkeit gleichermassen.

Der Sachverhalt präsentiert sich im Einzelnen

wie folgt:

4.1.1

Die Behörde hat die Beschwerdeführerin 1

erstmals mit Mahnschreiben vom 22. Juli 2015 auf die Möglichkeit des

Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung hingewiesen, sollten sie oder die Familie

weiterhin nicht in der Lage sein, für den Lebensunterhalt aus eigenen Kräften

aufzukommen. Die Beschwerdeführerin 1 hatte somit Kenntnis davon, dass von

ihr entsprechende Anstrengungen erwartet wurden. Eine vom Migrationsamt am

2.

August 2016 gestellte Anfrage zum weiterhin laufenden

Sozialhilfebezug beantwortete die Beschwerdeführerin 1 in dem Sinne, wegen

der Kinderbetreuung des zweijährigen Sohns keine Suchbemühungen für eine

Arbeitsstelle unternommen zu haben. Sie habe aber bei der ENAIP Sprachschule

Deutschkurse besucht und am Kurs "..." teilgenommen. Das Sozialamt

äusserte sich auf Anfrage des Migrationsamts mit Schreiben vom 27. September

2016.

dahingehend, die Beschwerdeführerin 1 habe sich wegen der Betreuung

der drei Kinder im Alter von acht, sechs und zwei Jahren noch nicht um eine

Anstellung bemühen können. Auch habe sie noch mangelnde Sprachkenntnisse. Sie

sei jedoch arbeitsfähig. Das Ehepaar komme der Schadenminderungspflicht nach.

Es werde langfristig schwierig sein, die Beschwerdeführerin 1 auf dem

ersten Arbeitsmarkt zu integrieren bzw. von der Sozialhilfe abzulösen. Am 10. November

2016.

verwarnte das Migrationsamt die Beschwerdeführerin 1. Es hielt fest,

die Beschwerdeführerin 1 habe ihre Erwerbsfähigkeit bisher nicht ausreichend

ausgeschöpft und von ihren Steuerungsmöglichkeiten in Bezug auf die

Abhängigkeit von Fürsorgeleistungen (Stand per 28. Juli 2016: Fr. 137'372.30)

zu wenig Gebrauch gemacht. Die Betreuung der gemeinsamen Kinder könnte auch vom

Ehegatten übernommen werden. Die persönlichen und familiären Interessen würden

aber überwiegen, weshalb auf den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung verzichtet werde.

4.1.2

Bis am 22. Juli 2017 wuchsen die

Fürsorgeleistungen für die Familie auf Fr. 185'899.90 an. Die daraufhin

vom Migrationsamt am 25. Juli 2017 gestellten Fragen beantwortete die

Beschwerdeführerin 1 am 11. August 2017 wie schon ein Jahr zuvor:

Wegen der Kinderbetreuung und fehlender Sprachkenntnisse gehe sie keiner

Erwerbstätigkeit nach bzw. habe wegen der 100 %-igen Betreuung des

dreijährigen Sohns keine Suchbemühungen aufzuweisen. Sie reichte jedoch eine

Kursbestätigung der Fachschule Fachschule K der Stadt Zürich ein, wonach sie

von Oktober 2016 bis Juli 2017 den Kurs Kurs "L" à 84 Lektionen

besucht habe. Die Stellungnahme des Sozialamts vom 15. August 2017

entsprach jener vom 27. September 2016.

Am 19. September 2017 wurden die

Eheleute zur beabsichtigten Wegweisung der Beschwerdeführerin 1

polizeilich angehört. Die Beschwerdeführerin 1 führte mit Hilfe einer

Dolmetscherin unter anderem aus, der erste Sozialarbeiter habe ihr gesagt, dass

sie nicht verpflichtet sei, sich beruflich zu integrieren, weil der kleinste

Sohn noch zu jung sei. Der jetzige Sozialarbeiter habe gesagt, der Ehemann sei

qualifizierter, um eine Arbeitsstelle zu finden. In Chile habe sie bis zur

Geburt des ersten Sohns (D) gearbeitet. Ihre Beziehung zu den Kindern sei sehr

eng und vermutlich würden sie lieber bei ihr bleiben. Eine Trennung von den

Kindern komme nicht infrage. Momentan gehe der jüngste Sohn dreimal wöchentlich

in eine Spielgruppe und sie sei daran, die deutsche Sprache zu lernen. Sie habe

das Niveau A2.1 erreicht, könne aber kein Deutsch sprechen. Der Beschwerdeführer 2

sagte aus, in Chile mehrere Stellen innegehabt zu haben, unter anderem drei

Jahre bei Firma M. Er selber sei in Chile geboren und deswegen automatisch auch

Chilene. Seine Mutter und vier Geschwister lebten dort. Falls die

Beschwerdeführerin 1 die Schweiz verlassen müsste, würde er ihr nicht

folgen. Die öffentlichen Schulen seien in Chile sehr schlecht und eine

Privatschule könnten sie sich nicht leisten. Wegen des Kindeswohls würde er

daher in der Schweiz bleiben. Das Bildungsthema sei für sie sehr wichtig,

weswegen sie ja auch in die Schweiz gekommen seien.

4.1.3

In der Folge wies das Migrationsamt mit

Verfügung vom 8. November 2017 das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 um

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab.

4.2

Der Beschwerdeführerin 1 war mit rechtskräftiger Verwarnung vom

10.

November 2016 mitgeteilt worden, dass von ihr seitens der

Migrationsbehörde trotz Kinderbetreuung vermehrte Integrationsanstrengungen

erwartet wurden. Allerdings entsprach die Erwartungshaltung des Migrationsamts

nicht der Einschätzung der Sozialbehörde, die den Lösungsansatz primär in der

Erwerbsaufnahme seitens des Beschwerdeführers 2 und nicht der

Beschwerdeführerin 1 sah. Auf diesen Widerspruch ist das Migrationsamt

ausführlich eingegangen und folgerte, von der Beschwerdeführerin 1 wäre

dennoch zu erwarten gewesen, dass sie sich parallel zu ihrem Ehegatten um eine

Integration in den hiesigen Arbeitsmarkt bemühe. Insgesamt dränge sich der

Schluss auf, dass sich die Beschwerdeführerin 1 nicht ausreichend um eine

Ablösung bemüht habe, weshalb eine ihr vorwerfbare Sozialhilfeabhängigkeit

vorliege. Ebenso gereiche der Beschwerdeführerin 1 zum Vorwurf, dass sie

anlässlich der Befragung auf eine Übersetzerin angewiesen gewesen sei. Die

Beschwerdeführerin 1 hätte genügend Zeit gehabt, sich intensiv dem Spracherwerb

zu widmen.

Die Ausführungen des Migrationsamts sind

angesichts der ausgesprochenen Mahnung und Verwarnung grundsätzlich

nachvollziehbar. Dennoch relativiert sich das der Beschwerdeführerin 1

anzulastende Verschulden bezüglich der Sozialhilfeabhängigkeit erheblich. So

trifft zu, dass der Beschwerdeführerin 1 seitens der Sozialbehörde die

Notwendigkeit der Arbeitssuche gerade nicht nahegelegt wurde. Anders als das

Migrationsamt richtete die Sozialbehörde den diesbezüglichen Fokus auf den

Beschwerdeführer 2 und nicht die Beschwerdeführerin 1. Dass die

Beschwerdeführerin 1 den Ernst der Lage in migrationsrechtlicher Hinsicht nicht

richtig einzuschätzen vermochte bzw. die Beschwerdeführenden 1 und 2

bislang nicht ein anderes Familienmodell mit (Teil)-Erwerbstätigkeit der

Beschwerdeführerin 1 versuchten, ist verständlich, zumal die Sozialbehörde

bekräftigte, die Klienten kämen ihrer Schadenminderungspflicht nach. Auch

bemühte sich die Beschwerdeführerin 1 nebst der Kinderbetreuung mit der

Teilnahme an diversen Kursen redlich um ihre Integration, was beispielsweise

aus dem Lernfeedback vom 28. Juni 2017 hervorgeht. Die Defizite in der

mündlichen Verständigung und die Notwendigkeit einer Dolmetscherin bei der

polizeilichen Befragung sind ihr unter diesen Umständen nicht vorzuhalten.

Zusammenfassend trifft sie daher bislang nur ein geringes Verschulden an

der Fürsorgeabhängigkeit der Familie. Die Beschwerdeführerin 1 gibt denn auch

an, angesichts des fortgeschrittenen Alters der drei Kinder bereit zu sein,

einer Teilzeittätigkeit nachzugehen.

4.3

Dennoch stellt sich angesichts des immer noch bestehenden erheblichen

Sozialhilfebezugs die Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr der

Beschwerdeführerin 1 bzw. der Familie nach Chile. Entsprechend sind dem

öffentlichen Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin 1 die

privaten Interessen der Beschwerdeführenden gegenüberzustellen:

Dass der Beschwerdeführerin 1,

die in Chile geboren wurde und bis zu ihrer Einreise in die Schweiz dort gelebt

hat, die Rückkehr in ihr Heimatland zumutbar ist und ihr die Reintegration ohne

Weiteres gelingen würde, liegt auf der Hand. Nach wie vor pflegt sie intensiven

Kontakt zu ihrer in Chile lebenden Familie. Ähnliches gilt betreffend den

Beschwerdeführer 2, der als Doppelbürger der Beschwerdeführerin 1 zurück

nach Chile folgen könnte. Er wurde in Chile geboren, besuchte dort die

Universität und war jahrelang in Chile berufstätig. Ausserdem lebt ein Teil

seiner Familie in Chile. Letztlich stünde es den in intakter Ehe lebenden

Beschwerdeführenden 1 und 2 frei, ob sie gemeinsam nach Chile zurückkehren

würden oder ob der Beschwerdeführer 2 weiterhin in der Schweiz bliebe.

Auch wäre es Sache der Beschwerdeführenden 1 und 2, sich darüber zu

einigen, wo bzw. bei wem die Kinder leben sollen. Bei der polizeilichen

Befragung waren sich die Eheleute darüber uneins. Angesichts des jungen Alters

wäre den beiden Söhnen D (geboren 2010) und E (geboren 2014) eine Rückkehr nach

Chile jedenfalls zumutbar, zumal sie der spanischen Sprache mächtig sind. Aber

auch für die 2007 geborene Tochter C wäre die Rückkehr nach Chile grundsätzlich

zumutbar, hat sie in Chile doch den Kindergarten besucht und wurde dort

eingeschult. Trotzdem wäre die Rückkehr nach Chile und die Reintegration für

die Kinder, insbesondere die Tochter, einschneidend.

Noch sprechen folgende Gründe für ein

Überwiegen der privaten Interessen: Wie erwähnt, trifft die Beschwerdeführerin 1

an ihrer Fürsorgeabhängigkeit und jener der übrigen schweizerischen

Familienangehörigen aus den dargelegten Umständen bislang kein grosses

migrationsrechtliches Verschulden. Es ist zu erwarten, dass sie sich künftig

intensiv um eine Arbeitsstelle bemühen wird, um eine Loslösung von der

Sozialhilfe zu erreichen bzw. dazu beizutragen. Sodann wären für die Kinder

sämtliche Varianten, die mit der Rückkehr der Beschwerdeführerin 1 in ihre

Heimat infrage kämen, tiefgreifend, sei es die Ausreise zusammen mit der

Beschwerdeführerin 1 und gegebenenfalls dem Beschwerdeführer 2 nach

Chile, was vor allem für die älteste Tochter einschneidend wäre, sei es die

Trennung von der Beschwerdeführerin 1 als engster Bezugsperson oder aber

vom Beschwerdeführer 2. Entsprechend erweist sich die Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 1 zum heutigen Zeitpunkt als

unverhältnismässig. Angesichts der Gesamtumstände rechtfertigt es sich, die

Beschwerdeführerin 1 trotz der Tatsache, dass die bereits am 10. November

2016.

ausgesprochene migrationsrechtliche Verwarnung nicht als genügende Warnung

wahrgenommen wurde, nochmals und in diesem Sinn letztmals zu verwarnen

(Art. 96 Abs. 2 AIG): Sie hat sich unverzüglich intensiv um ihre

Integration auf dem ersten bzw. allenfalls zweiten Arbeitsmarkt zu bemühen, um

zur Loslösung von der Sozialhilfe soweit als möglich beizutragen, andernfalls

eine Bewilligungsverweigerung erneut zu prüfen wäre. Dies ist angesichts des

fortgeschrittenen Alters der Kinder zumutbar. Selbstverständlich sind auch die

Betreuungsmöglichkeiten seitens des Beschwerdeführers 2 im Rahmen des

Möglichen auszuschöpfen. Der Klarheit halber ist darauf hinzuweisen, dass die

heute gegenüber den öffentlichen Interessen noch überwiegenden privaten

Interessen der Beschwerdeführenden den Umständen entsprechend künftig anders

gewichtet werden könnten, unabhängig davon, dass in Chile ein ungünstigeres

schulisches und wirtschaftliches Umfeld herrscht. Auch nimmt der

Betreuungsbedarf der Kinder naturgemäss laufend ab.

Die Beschwerde ist somit im Sinn dieser

Erwägungen teilweise gutzuheissen.

5.

5.1

Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und

Kostenvorschüssen zu erlassen. Gemäss § 16 Abs. 2 VRG haben sie zudem

Anspruch auf die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin oder eines

unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren.

5.2

Die Beschwerdeführenden sind sozialhilfeabhängig und mittellos im

dargelegten Sinn. Wie sich zeigt, sind ihre Begehren auch nicht offensichtlich

aussichtslos. Zudem sind sie auf eine rechtskundige Vertretung angewiesen. Es

ist ihnen daher sowohl für das Beschwerde- als auch für das Rekursverfahren die

unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt RA

F, dieser im Beschwerdeverfahren substituiert durch MLaw G, ein unentgeltlicher

Rechtsvertreter zu bestellen.

6.

6.1

Da aber die Beschwerdeführerin 1 im vorliegenden Verfahren zu

verwarnen ist, obsiegen die Beschwerdeführenden nur teilweise. Der

Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 sind daher je ein

Sechstel der Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens, je unter

solidarischer Haftung füreinander, aufzuerlegen. Die ihnen aufzuerlegenden

Kosten sind jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung auf die Staats- bzw. Gerichtskasse zu nehmen. Den Beschwerdeführenden 3,

4.

und 5 sind keine Kosten aufzuerlegen. Dem Beschwerdegegner sind zwei Drittel

der Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

in Verbindung mit § 65a VRG).

6.2

Ausgangsgemäss ist den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von je Fr. 1'000.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die

Parteientschädigungen sind an die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu

leistenden Entschädigungen anzurechnen.

6.3

Die Kostennote des unentgeltlichen Rechtsvertreters RA F beläuft sich

im Rekursverfahren auf Fr. 2'928.60 (inklusive Mehrwertsteuer), wobei ein

Aufwand von 12 Stunden und 5 Minuten à Fr. 220.- sowie Barauslagen

von Fr. 55.20 geltend gemacht werden. Angesichts des Umstands, dass nebst

dem Verfassen der Rekurseingabe noch weitere schriftliche Stellungnahmen

erforderlich waren, ist die Kostennote nicht zu beanstanden. In

Berücksichtigung der Anrechnung der Parteientschädigung von Fr. 1'000.-

ist der unentgeltliche Rechtsbeistand aus der Staatskasse noch mit Fr. 1'928.60

zu entschädigen.

6.4

Für das Beschwerdeverfahren werden Fr. 2'134.60 (inklusive

Mehrwertsteuer) in Rechnung gestellt, wobei ein Zeitaufwand von 18 Stunden

à Fr. 110.- und Barauslagen von Fr. 2.- geltend gemacht werden. Der

reduzierte Stundenansatz rechtfertigt sich, weil das Mandat grösstenteils durch

MLaw G in der Funktion als Substitutin geführt wurde und kompensiert den

relativ hohen Zeitaufwand. Die Kostennote ist nicht zu beanstanden. Der

unentgeltliche Rechtsbeistand ist zufolge Anrechnung der anzurechnenden

Parteientschädigung von Fr. 1'000.- von der Gerichtskasse im Umfang von

Fr. 1'134.60 zu entschädigen.

6.5

In Bezug

auf den von der Gerichts- bzw. Staatskasse zu bezahlenden Betrag sind die

Beschwerdeführenden 1 und 2 gestützt auf § 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG darauf aufmerksam zu machen, dass sie

Nachzahlung leisten müssen, sobald sie dazu in der Lage sind. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

7.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift

zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Den

Beschwerdeführenden wird für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren die

unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt RA F,

im Beschwerdeverfahren substituiert durch MLaw G, ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt.

2.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Verfügung

des Migrationsamts vom 10. Juli 2017 und der Rekursentscheid vom 4. April

2019.

insoweit aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung

der Beschwerdeführerin 1 zu verlängern.

3.

Die Beschwerdeführerin 1 wird verwarnt.

4.

Die

Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von insgesamt Fr. 1'350.- werden zu

2/3 dem Beschwerdegegner auferlegt. Im Übrigen werden sie zu je einem Sechstel

der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 (insgesamt zu

einem Drittel), unter solidarischer Haftung füreinander, auferlegt, jedoch

einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die

Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden 1

und 2 nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

6.

Die

Gerichtskosten werden zu 2/3 dem Beschwerdegegner auferlegt. Im Übrigen werden

sie zu je einem Sechstel der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2

(insgesamt zu einem Drittel), unter solidarischer Haftung füreinander,

auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die

Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden 1

und 2 gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von jeweils Fr. 1'000.-,

insgesamt Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen), zu bezahlen.

8.

Rechtsanwalt RA F wird für das Rekursverfahren im Mehrbetrag von

Fr. 1'928.60 (Mehrwertsteuer inbegriffen) durch die Vorinstanz aus der

Staatskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden 1

und 2 gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

9.

Rechtsanwalt

RA F, substituiert durch MLaw G, wird für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag

von Fr. 1'134.60 (Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse

entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden 1 und 2 gemäss

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

10.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

11.

Mitteilung an …