VB.2019.00323
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00323
5. Dezember 2019Deutsch17 min
(URT.2019.21310)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2019.00323
Urteil
der Einzelrichterin
vom 5. Dezember 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid,
Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Entzug
Führerausweis,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Strassenverkehrsamt des
Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 25. Mai 2018
(Einspracheentscheid) für die Dauer von vier Monaten mit Wirkung vom 23. November 2018 bis 22. März 2019 den
Führerausweis inklusive der Berechtigung zum Führen von Trolleybussen
(Code 110) und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller
Kategorien und Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F. Es hielt
fest, diese Massnahme habe auch den Entzug allfälliger Lernfahr- und
internationaler Führerausweise sowie die Aberkennung ausländischer
Führerausweise zur Folge. Ferner verfügte es, den Führerausweis bis zum Datum
des Vollzugsbeginns einzusenden, schloss eine Verschiebung des Vollzugstermins
aus und wies auf die Möglichkeit einer früheren Abgabe des Führerausweises hin.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am
19.
Juni 2019 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und
beantragte, ihm den Führerausweis nicht zu entziehen
und eine Verwarnung auszusprechen, eventuell den Führerausweis für maximal
einen Monat zu entziehen und subeventuell, die angefochtene Verfügung
vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Mit Entscheid vom 2. April 2019 wies die
Sicherheitsdirektion den Rekurs ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden
war.
III.
Am 20. Mai 2019 erhob A dagegen
Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Entscheid sowie die angefochtene
Verfügung aufzuheben und ihm den Führerausweis nicht
zu entziehen, sondern eine Verwarnung auszusprechen, eventuell den
Führerausweis für maximal einen Monat zu entziehen und subeventuell, den
angefochtenen Entscheid sowie die angefochtene Verfügung vollumfänglich
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz bzw. Erstinstanz
zurückzuweisen. Sodann verlangte er eine Parteientschädigung zzgl. 7,7 % MWST
für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren.
Das Strassenverkehrsamt beantragte in seiner
Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2019, die Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die
Sicherheitsdirektion hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen. A verzichtete stillschweigend auf eine weitere Stellungnahme.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von
Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus
§ 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den
Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie
nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen
werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für
eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch die Einzelrichterin zu
fällen.
2.
2.1
Am 5.
August 2016 um ca. 06.00 Uhr lenkte der Beschwerdeführer den
Personenwagen Kfz.-Nr. 01 auf dem Gemeindegebiet Freienbach SZ mit
ca. 100–120 km/h auf dem Normalstreifen der Autobahn A3 in
Richtung Chur. Aufgrund der nassen Fahrbahn und der gefahrenen Geschwindigkeit
geriet er gemäss seiner Aussage ins Schlingern, worauf er stark abbremste und
versuchte gegenzulenken, sich das Fahrzeug jedoch drehte, in die rechtsseitige
Stützmauer prallte und dieser, sowie der anschliessenden Leitplanke entlang,
ca. 150 m rückwärts rutschte bis es anhängte, sich wieder drehte und
auf der Normalspur stehen blieb. Dabei entstand am Fahrzeug und an der
Leitplanke Sachschaden; der Beschwerdeführer selber wurde leicht verletzt.
2.2
Gestützt
auf diesen Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 1. Dezember
2017.
wegen (fahrlässiger) einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch
Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Umstände in Anwendung von Art. 90
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 und Art. 100
Ziff. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG)
sowie Art. 12 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937
(StGB) und Art. 4 Abs. 2 der Verkehrsregelverordnung vom
13.
November 1962 (VRV) schuldig gesprochen und mit einer Busse von
Fr. 300.- bestraft.
2.3
Die
Beschwerdegegnerin qualifizierte diesen Sachverhalt als mittelschwere
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b Abs. 1
lit. a SVG. Gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG entzog
sie dem Beschwerdeführer den Führerausweis für die Dauer von vier Monaten. Die
Verfügung erliess sie explizit ohne vorgängige Gewährung des rechtlichen
Gehörs, mit der Begründung, dass sich der Sachverhalt klar aus dem
Polizeirapport und die administrativmassnahmerechtliche Qualifikation aus dem
Gesetz ergebe und ihr diesbezüglich keinerlei relevantes Ermessen zustehe. Die
angeordnete Massnahme entspreche der vom Gesetz vorgesehenen
Mindestentzugsdauer, welche gemäss ausdrücklichem Verbot (Art. 16
Abs. 3 SVG) nicht unterschritten werden dürfe. Insofern vermöchten
persönliche Umstände keine andere Massnahme herbeizuführen.
2.4
Die
Vorinstanz erachtete das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers mit diesem
Vorgehen als nicht verletzt und bejahte die Bindungswirkung des Strafbefehls.
Durch den wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit verursachten Selbstunfall
sei eine deutlich erhöhte Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer
ausgegangen. Nachdem sie das Vorliegen eines leichten Verschuldens verneinte,
ging die Vorinstanz von einer klarerweise mittelschweren Widerhandlung im Sinn
von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG aus und schützte den Entscheid
der Beschwerdegegnerin.
3.
Der Beschwerdeführer wendet sich unter anderem gegen die Sachverhaltsermittlung
durch die Vorinstanzen und rügt diese als fehlerhaft. Seiner Ansicht nach
durften die Vorinstanzen diesbezüglich nicht ohne zusätzliche Beweiserhebungen
auf den Strafbefehl abstellen.
3.1
Der
Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1 VRG) verpflichtet die Behörde von
Amtes wegen dazu, für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid
zutreffend ausführte, darf die für den Führerausweisentzug zuständige
Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des
rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur dann zulässig,
wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter
unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren
Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn der Strafrichter
nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abgeklärt hat (BGr, 20. März 2018,1C_523/2017, E. 2.1
mit Verweis auf BGE 136 II 447 E. 3.1).
Die Verwaltungsbehörde ist dabei grundsätzlich auch an
einen Strafentscheid gebunden, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im
Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn dieser ausschliesslich auf
einem Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn die beschuldigte Person
wusste oder davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein
Administrativverfahren eröffnet wurde, und sie es trotzdem unterlässt oder
darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens die ihr
garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf
die betroffene Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige
Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist entsprechend dem
Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, dies im Rahmen des Strafverfahrens
zu tun und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel auszuschöpfen (zum Ganzen
BGE 123 II 97 E. 3c/aa, 121 II 214 E. 3a;
BGr, 23. Januar 2014,1C_392/2013, E. 2.3.1 f. und 22. Dezember
2006,6A.81/2006, E. 2.3).
3.2
Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid
festgehalten, die Beschwerdegegnerin habe den Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 10. Oktober 2016 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aufgrund des
Vorfalls vom 5. August 2016 parallel zum Strafverfahren ein
Administrativverfahren durchgeführt werde und allenfalls die Voraussetzungen
für die Anordnung einer Administrativmassnahme gegeben seien. Da die Sachlage
momentan noch nicht schlüssig sei, werde diesbezüglich das Vorliegen des rechtskräftigen
Strafentscheids abgewartet, auf den sie wesentlich abstellen werde.
Gleichzeitig habe sie auf die im Strafverfahren bestehenden, umfassenden Verteidigungsmöglichkeiten hingewiesen.
3.3
Im
Strafverfahren wurde zwar zur Sachverhaltserstellung ausschliesslich auf den
Polizeirapport abgestellt, doch beruht dieser auf Wahrnehmungen der
Polizeibeamten an Ort und Stelle und enthält zudem eine unmittelbar nach dem
Vorfall eingeholte Aussage des Beschwerdeführers. Sodann verfügte der
Strafrichter über Fotografien des Unfallorts und des Unfallfahrzeugs. Es
verhält sich damit nicht so, dass dem Strafrichter relevante Tatsachen
unbekannt gewesen wären. Der rechtlich relevante Sachverhalt war demzufolge
genügend erstellt, sodass die Beschwerdegegnerin auf die Erhebung zusätzlicher
Beweise verzichten durfte. Die Voraussetzungen für ein Abweichen vom im
Strafverfahren erstellten Sachverhalt waren nicht gegeben. Aus dem Schreiben
der Beschwerdegegnerin vom 10. Oktober 2016, wonach diese "aufgrund
der momentan nicht schlüssigen Sachlage" mit ihrem Entscheid bis zum
Erlass des Strafentscheids zuwartete, kann der Beschwerdeführer ebenfalls
nichts Gegenteiliges ableiten. So wurde gleichzeitig erklärt, dass aus diesem
Grund das Ergebnis des Strafverfahrens abgewartet und auf dieses abgestellt
werde. Da der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des
Erlasses der Entzugsverfügung die gesamten Strafakten, insbesondere auch der
Polizeirapport vorlagen, ist nicht anzunehmen, dass der Sachverhalt unklar
geblieben sein könnte. Es kann daher weder eine Verletzung von
§ 7 VRG noch eine solche des in Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantierten rechtlichen Gehörs
erblickt werden.
3.4
Aufgrund
des ausdrücklichen Hinweises auf das Strafverfahren war die Beschwerdegegnerin folglich
bezüglich der Sachverhaltsfeststellung an das Strafurteil gebunden, auch wenn
dieses lediglich im Strafbefehlsverfahren ergangen war. Zwar behauptet der
Beschwerdeführer, sich nicht daran erinnern zu können, das genannte Schreiben
erhalten zu haben. Doch kann beim Beschwerdeführer, welcher in der
Vergangenheit bereits mehrfach ein Administrativverfahren erwirkt hatte, als
bekannt vorausgesetzt werden, dass ein solcher Vorfall, welcher zu Sachschaden
und Verletzungen führte, ein Administrativverfahren nach sich ziehen wird, bei
dem massgeblich auf den im Strafverfahren erstellten Sachverhalt abgestellt
wird. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen zur Sachverhaltsfeststellung
sind daher im Administrativverfahren nicht mehr zu berücksichtigen. Die
Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht auf den im Strafverfahren erstellten
Sachverhalt abgestellt. Der vorinstanzliche Entscheid ist insofern nicht zu
beanstanden. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den
Sachverhalt unzulässigerweise mit falschen Elementen ergänzt haben sollte. Im
Gegenteil hat sie ihre zutreffenden Feststellungen mit Hinweisen auf den
Polizeirapport belegt. Damit erweisen sich die diesbezüglichen Rügen als
unbegründet. Es bleiben die Rügen hinsichtlich der rechtlichen Würdigung des
Sachverhalts zu prüfen.
4.
4.1
Wie
vorstehend (E. 3.4) ausgeführt, besteht für das Administrativverfahren in
tatsächlicher Hinsicht eine Bindung an den Sachverhalt, der dem Strafbefehl
zugrunde liegt. Die rechtliche Würdigung hat aufgrund dieser tatsächlichen
Feststellungen zu erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass die Vorinstanzen zwar
grundsätzlich nicht an die rechtliche Würdigung der Strafbehörde gebunden (Philippe
Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz
[Kommentar SVG], 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Vorbem. zu Art. 16a–c,
N. 9 S. 56 mit Hinweisen zur Rechtsprechung des Bundesgerichts),
jedoch vorliegend – wie nachstehend ausgeführt – zu Recht der rechtlichen
Qualifikation der Strafbehörde gefolgt sind.
4.2
Nach
Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren
nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) ausgeschlossen ist,
wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen
(Art. 16 Abs. 2 SVG). Dies ist immer dann der Fall, wenn der Täter
durch seine Handlung Personen gefährdet oder verletzt
oder Sachschaden verursacht hat (Art. 2 lit. a OBG).
Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen leichter,
mittelschwerer und schwerer Widerhandlung (Art. 16a–c SVG). Eine mittelschwere
Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr
für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b
Abs. 1 lit. a SVG). Sie liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor,
wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach
Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden
Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a
SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung der Sicherheit anderer gering, aber das
Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden
gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGr, 12. Dezember
2013,1C_746/2013, E. 2.3; 21. Juni 2013,1C_183/2013, E. 3.2
auch zum Folgenden). Alle Widerhandlungen nach Art. 16a–c SVG – seien sie
leicht, mittelschwer oder schwer – setzen überdies gleichermassen eine konkrete
oder jedenfalls erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen voraus (vgl. BGr,
21.
Juni 2013,1C_183/2013, E. 3.4; Weissenberger, Kommentar SVG, Vorbem. zu
Art. 16a–c SVG, N. 6).
4.3
Im
Strafbefehl wurde der Beschwerdeführer der fahrlässigen einfachen Verletzung
der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Umstände in
Anwendung von Art. 32 Abs. 1 und Art. 100 Ziff. 1 SVG sowie
Art. 12 Abs. 3 StGB und Art. 4 Abs. 2 VRV schuldig
gesprochen. Zusammen mit den leichten werden die mittelschweren Widerhandlungen
gegen das Strassenverkehrsgesetz von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache
Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4).
4.4
Die
Beschwerdegegnerin ging aufgrund des Schadensbilds respektive der
Fahrzeugschäden von einer gewissen Heftigkeit des Selbstunfalls aus und
qualifizierte die dadurch geschaffene Verkehrsgefährdung als offensichtlich
nicht mehr leicht. Die dagegen geäusserten Vorbringen des Beschwerdeführers
beurteilte die Vorinstanz als nicht nachvollziehbar und die durch sein
Verhalten geschaffene Verkehrsgefährdung gar als deutlich erhöht. Gestützt auf
den Polizeirapport begründete sie dies damit, dass sich das Fahrzeug bei einem
Tempo von 100–120 km/h gedreht habe und rund 150 m weit rückwärts der
Leitplanke und einer Mauer entlanggerutscht, bzw. mehrfach mit dieser
kollidiert sei. Das Fahrzeug sei schliesslich stark beschädigt schräg zur
Fahrtrichtung zum Stehen gelangt, wobei es nicht nur den Pannenstreifen,
sondern auch die rechte Normalspur praktisch vollständig blockiert habe. Hinzu
käme, dass sich der Beschwerdeführer starke Prellungen an Kopf und Rumpf
zugezogen und sich selbständig in mehrtägige Spitalpflege begeben habe. Auch
wenn das Verkehrsaufkommen schwach gewesen sei, sei vom herumschleudernden
Fahrzeug des Beschwerdeführers nicht mehr eine geringe, sondern eine klar
erhöhte Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer ausgegangen. Solche hätten
sich gemäss seiner Aussage vor ihm befunden, weshalb er zu starkem Abbremsen
und Gegenlenken gezwungen gewesen sei. Sodann wies die Vorinstanz darauf hin,
dass es zwar mit diesen keine Kollision gegeben habe, sich jedoch auch
nachfolgende Lenker zu gefährlichen Ausweichmanövern hätten gezwungen sehen
können.
Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Gemäss Art. 4a
Abs. 1 lit. d VRV gilt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit unter günstigen
Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Bei schlechteren Verhältnissen
wird eine nach unten angepasste Geschwindigkeit verlangt (vgl. Art. 4
VRV). Diese Regelungen betreffend Fahrgeschwindigkeit nehmen im Hinblick auf
die Gewährung der Verkehrssicherheit eine zentrale Position ein (vgl. Hans Giger, SVG-Kommentar, 8. A., Zürich 2014,
Art. 32 N. 2). Hinsichtlich der Umstände ist zu bedenken, dass
im entsprechenden Autobahnabschnitt zwar 120 km/h als
Maximalgeschwindigkeit gilt und die Strecke dem Beschwerdeführer bekannt war.
Doch war er frühmorgens in der Dämmerung unterwegs und es regnete seinen
eigenen Ausführungen zufolge stark. Entsprechend waren sowohl die Strassen- als
auch die Sichtverhältnisse eingeschränkt. Auch wenn sich die mit der Regelung bezweckte
Verhinderung der Unfallgefahr durch das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs in einem
Selbstunfall realisiert hat, zeigen dessen Auswirkungen doch deutlich, dass die
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer unter diesen Umständen erhöht war. Dabei
ist ausreichend, dass die durch die unzureichende Geschwindigkeitsreduktion
geschaffene Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer lediglich abstrakt war und
sich nicht realisierte (vgl. E. 4.2). Ferner handelte es sich bei der
behaupteten unerwartet starken Zunahme des Regens nicht um ein unerwartetes
Naturereignis wie einen Blitzschlag oder etwas Ähnliches.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Bundesgerichtsentscheid
BGr 1C_382/2011 vom 12. Dezember 2011 beruft, wo bei einer Busse von
ebenfalls Fr. 300.- lediglich eine leichte Gefährdung angenommen wurde,
ist einerseits festzuhalten, dass der dortige Sachverhalt (Bremsmanöver eines
Motorrads ausserorts zur Kollisionsvermeidung mit einem Tier bzw.
entgegenkommenden Fahrzeug) nicht mit dem vorliegenden vergleichbar ist. Hinzu
kommt, dass es dort zwar zu einer Fremdkollision gekommen ist, die Unfallfolgen
jedoch im Vergleich weit weniger gravierend ausgefallen sind. Schliesslich kann
aus der Bussenhöhe von Fr. 300.- nicht ohne Weiteres auf eine lediglich
leichte Verkehrsgefährdung geschlossen werden. Die Argumente gegen die
Qualifikation als erhöhte abstrakte Gefährdung erwiesen sich damit als
unbehelflich.
4.5
In subjektiver
Hinsicht beurteilte die Vorinstanz das Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die
Verhältnisse gestützt auf den Strafbefehl als fahrlässige, und damit
grundsätzlich verschuldete Unachtsamkeit. Das Verschulden bezeichnete sie als
wohl noch leicht.
Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden und es kann
darauf verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist klar nicht von
gar keinem Verschulden auszugehen. Die gefahrene Geschwindigkeit von über
100.
km/h wurde als in fahrlässiger Weise nicht zureichend angepasst
beurteilt, woran den Beschwerdeführer angesichts der herrschenden Verhältnisse
ohne Weiteres ein wohl leichtes Verschulden traf. So wird im Strafbefehl
verbindlich festgelegt, er habe zwar den konkreten Vorfall nicht bedenken,
durch ausreichende Geschwindigkeitsreduktion jedoch vermeiden können. Das
Vorbringen, er sei mit dieser Geschwindigkeit auf der gesamten gefahrenen
Strecke seit Zürich nie ins Schlingern geraten, vermag an der zutreffenden
vorinstanzlichen Einschätzung nichts zu ändern. Die Verletzung der in
Art. 32 Abs. 1 SVG geforderten Sorgfaltspflicht ist gerade nicht an
das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs geknüpft (Weissenberger, Kommentar SVG, Art. 32 N. 5).
4.6
Aufgrund
der geschaffenen grossen Gefährdung ist die Vorinstanz zu Recht auch bei
Vorliegen eines lediglich leichten Verschuldens von einer mittelschweren Widerhandlung gegen das
Strassenverkehrsgesetz ausgegangen. Folglich besteht kein Raum für eine
Verwarnung und erübrigt sich die Prüfung des
Vorbringens, es handle sich um eine besonders leichte Verkehrsregelverletzung
im Sinn von Art. 16a Abs. 4 SVG, welche das Absehen von Massnahmen
rechtfertige. Dass die im Strafbefehl ausgesprochene Busse von Fr. 300.-
nicht wesentlich über dem gemäss Bussenkatalog möglichen Höchstbetrag von
Fr. 260.- lag (Ordnungsbussenverordnung vom 4. März
1996), vermag dieses Ergebnis nicht infrage zu stellen.
4.7
Nach einer
mittelschweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz wird der
Führerausweis entzogen (Art. 16b Abs. 2 SVG). Bezüglich der
festgesetzten Dauer kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der
Rekursinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 Satz 2 VRG). Demnach beträgt die Mindestentzugsdauer im
vorliegenden Fall gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG vier Monate
und darf nach Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG nicht unterschritten
werden. Diese Voraussetzungen sind beim Beschwerdeführer erfüllt,
dessen Führerausweis wegen eines schweren Verstosses gegen die
Verkehrsregeln (massive Geschwindigkeitsüberschreitung) für insgesamt zwölf
Monate entzogen wurde. Massgeblich für den Beginn der Zweijahresfrist ist nach
der Rechtsprechung der letzte Tag des Entzugs (BGer, 21. August 2012,
1C_452/2011, E. 3.8 mit Hinweis auf BGE 136 II 447 E. 5.3).
Nachdem die hier fragliche verkehrsgefährdende
Widerhandlung am 5. August 2016 stattgefunden hat, war zu
diesem Zeitpunkt die Bewährungsfrist von zwei Jahren noch nicht abgelaufen.
Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine
überlange Verfahrensdauer zwar für die Berechnung der Entzugsdauer berücksichtigt
werden, jedoch lediglich bis zur gesetzlich festgelegten Mindestentzugsdauer
(BGE 135 II 334 E. 2.2). Der Ausnahmefall einer schweren
Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist, welchem
nicht in anderer Weise Rechnung getragen werden und daher ausnahmsweise
gänzlich auf eine Massnahme verzichtet werden kann (vgl. E. 2.3 des
zitierten Entscheids), liegt nicht vor. Beim dreieinhalbjährigen
Administrativverfahren beim letzten Vorfall bzw. beim eineinhalbjährigen
vorliegend strittigen, handelt es sich noch nicht um eine derart schwere
Verletzung. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die zur Diskussion stehende
Massnahme durch den Zeitablauf ihrer erzieherischen Wirkung beraubt worden wäre.
Mit der festgesetzten Entzugsdauer auf das gesetzliche Minimum von vier Monaten
erweisen sich der Rekursentscheid der Vorinstanz und die Verfügung der
Beschwerdegegnerin ohne Weiteres als verhältnismässig und damit rechtmässig.
4.8
Im Übrigen
ist festzuhalten, dass die Behörde nicht verpflichtet ist, sich mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 134 I 83
E. 4.1 mit Hinweisen). Mit Blick auf die Ausführungen der Vorinstanz ist keine
Verletzung der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Begründungspflicht
zu erkennen.
5.
5.1
Damit
erweisen sich sämtliche Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Dies führt
zur Abweisung der Beschwerde.
5.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 1'580.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an
…