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Entscheid

VB.2019.00323

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00323

5. Dezember 2019Deutsch17 min

(URT.2019.21310)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt des

Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 25. Mai 2018

(Einspracheentscheid) für die Dauer von vier Monaten mit Wirkung vom 23. November 2018 bis 22. März 2019 den

Führerausweis inklusive der Berechtigung zum Führen von Trolleybussen

(Code 110) und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller

Kategorien und Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F. Es hielt

fest, diese Massnahme habe auch den Entzug allfälliger Lernfahr- und

internationaler Führerausweise sowie die Aberkennung ausländischer

Führerausweise zur Folge. Ferner verfügte es, den Führerausweis bis zum Datum

des Vollzugsbeginns einzusenden, schloss eine Verschiebung des Vollzugstermins

aus und wies auf die Möglichkeit einer früheren Abgabe des Führerausweises hin.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A am

19.

Juni 2019 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und

beantragte, ihm den Führerausweis nicht zu entziehen

und eine Verwarnung auszusprechen, eventuell den Führerausweis für maximal

einen Monat zu entziehen und subeventuell, die angefochtene Verfügung

vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Mit Entscheid vom 2. April 2019 wies die

Sicherheitsdirektion den Rekurs ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden

war.

III.

Am 20. Mai 2019 erhob A dagegen

Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Entscheid sowie die angefochtene

Verfügung aufzuheben und ihm den Führerausweis nicht

zu entziehen, sondern eine Verwarnung auszusprechen, eventuell den

Führerausweis für maximal einen Monat zu entziehen und subeventuell, den

angefochtenen Entscheid sowie die angefochtene Verfügung vollumfänglich

aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz bzw. Erstinstanz

zurückzuweisen. Sodann verlangte er eine Parteientschädigung zzgl. 7,7 % MWST

für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren.

Das Strassenverkehrsamt beantragte in seiner

Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2019, die Beschwerde vollumfänglich

abzuweisen und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die

Sicherheitsdirektion hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen. A verzichtete stillschweigend auf eine weitere Stellungnahme.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von

Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus

§ 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den

Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie

nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen

werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für

eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch die Einzelrichterin zu

fällen.

2.

2.1

Am 5.

August 2016 um ca. 06.00 Uhr lenkte der Beschwerdeführer den

Personenwagen Kfz.-Nr. 01 auf dem Gemeindegebiet Freienbach SZ mit

ca. 100–120 km/h auf dem Normalstreifen der Autobahn A3 in

Richtung Chur. Aufgrund der nassen Fahrbahn und der gefahrenen Geschwindigkeit

geriet er gemäss seiner Aussage ins Schlingern, worauf er stark abbremste und

versuchte gegenzulenken, sich das Fahrzeug jedoch drehte, in die rechtsseitige

Stützmauer prallte und dieser, sowie der anschliessenden Leitplanke entlang,

ca. 150 m rückwärts rutschte bis es anhängte, sich wieder drehte und

auf der Normalspur stehen blieb. Dabei entstand am Fahrzeug und an der

Leitplanke Sachschaden; der Beschwerdeführer selber wurde leicht verletzt.

2.2

Gestützt

auf diesen Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 1. Dezember

2017.

wegen (fahrlässiger) einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch

Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Umstände in Anwendung von Art. 90

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 und Art. 100

Ziff. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG)

sowie Art. 12 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937

(StGB) und Art. 4 Abs. 2 der Verkehrsregelverordnung vom

13.

November 1962 (VRV) schuldig gesprochen und mit einer Busse von

Fr. 300.- bestraft.

2.3

Die

Beschwerdegegnerin qualifizierte diesen Sachverhalt als mittelschwere

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b Abs. 1

lit. a SVG. Gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG entzog

sie dem Beschwerdeführer den Führerausweis für die Dauer von vier Monaten. Die

Verfügung erliess sie explizit ohne vorgängige Gewährung des rechtlichen

Gehörs, mit der Begründung, dass sich der Sachverhalt klar aus dem

Polizeirapport und die administrativmassnahmerechtliche Qualifikation aus dem

Gesetz ergebe und ihr diesbezüglich keinerlei relevantes Ermessen zustehe. Die

angeordnete Massnahme entspreche der vom Gesetz vorgesehenen

Mindestentzugsdauer, welche gemäss ausdrücklichem Verbot (Art. 16

Abs. 3 SVG) nicht unterschritten werden dürfe. Insofern vermöchten

persönliche Umstände keine andere Massnahme herbeizuführen.

2.4

Die

Vorinstanz erachtete das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers mit diesem

Vorgehen als nicht verletzt und bejahte die Bindungswirkung des Strafbefehls.

Durch den wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit verursachten Selbstunfall

sei eine deutlich erhöhte Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer

ausgegangen. Nachdem sie das Vorliegen eines leichten Verschuldens verneinte,

ging die Vorinstanz von einer klarerweise mittelschweren Widerhandlung im Sinn

von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG aus und schützte den Entscheid

der Beschwerdegegnerin.

3.

Der Beschwerdeführer wendet sich unter anderem gegen die Sachverhaltsermittlung

durch die Vorinstanzen und rügt diese als fehlerhaft. Seiner Ansicht nach

durften die Vorinstanzen diesbezüglich nicht ohne zusätzliche Beweiserhebungen

auf den Strafbefehl abstellen.

3.1

Der

Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1 VRG) verpflichtet die Behörde von

Amtes wegen dazu, für die richtige und vollständige Abklärung des

rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid

zutreffend ausführte, darf die für den Führerausweisentzug zuständige

Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des

rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur dann zulässig,

wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter

unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren

Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn der Strafrichter

nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abgeklärt hat (BGr, 20. März 2018,1C_523/2017, E. 2.1

mit Verweis auf BGE 136 II 447 E. 3.1).

Die Verwaltungsbehörde ist dabei grundsätzlich auch an

einen Strafentscheid gebunden, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im

Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn dieser ausschliesslich auf

einem Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn die beschuldigte Person

wusste oder davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein

Administrativverfahren eröffnet wurde, und sie es trotzdem unterlässt oder

darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens die ihr

garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf

die betroffene Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige

Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist entsprechend dem

Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, dies im Rahmen des Strafverfahrens

zu tun und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel auszuschöpfen (zum Ganzen

BGE 123 II 97 E. 3c/aa, 121 II 214 E. 3a;

BGr, 23. Januar 2014,1C_392/2013, E. 2.3.1 f. und 22. Dezember

2006,6A.81/2006, E. 2.3).

3.2

Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid

festgehalten, die Beschwerdegegnerin habe den Beschwerdeführer mit Schreiben

vom 10. Oktober 2016 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aufgrund des

Vorfalls vom 5. August 2016 parallel zum Strafverfahren ein

Administrativverfahren durchgeführt werde und allenfalls die Voraussetzungen

für die Anordnung einer Administrativmassnahme gegeben seien. Da die Sachlage

momentan noch nicht schlüssig sei, werde diesbezüglich das Vorliegen des rechtskräftigen

Strafentscheids abgewartet, auf den sie wesentlich abstellen werde.

Gleichzeitig habe sie auf die im Strafverfahren bestehenden, umfassenden Verteidigungsmöglichkeiten hingewiesen.

3.3

Im

Strafverfahren wurde zwar zur Sachverhaltserstellung ausschliesslich auf den

Polizeirapport abgestellt, doch beruht dieser auf Wahrnehmungen der

Polizeibeamten an Ort und Stelle und enthält zudem eine unmittelbar nach dem

Vorfall eingeholte Aussage des Beschwerdeführers. Sodann verfügte der

Strafrichter über Fotografien des Unfallorts und des Unfallfahrzeugs. Es

verhält sich damit nicht so, dass dem Strafrichter relevante Tatsachen

unbekannt gewesen wären. Der rechtlich relevante Sachverhalt war demzufolge

genügend erstellt, sodass die Beschwerdegegnerin auf die Erhebung zusätzlicher

Beweise verzichten durfte. Die Voraussetzungen für ein Abweichen vom im

Strafverfahren erstellten Sachverhalt waren nicht gegeben. Aus dem Schreiben

der Beschwerdegegnerin vom 10. Oktober 2016, wonach diese "aufgrund

der momentan nicht schlüssigen Sachlage" mit ihrem Entscheid bis zum

Erlass des Strafentscheids zuwartete, kann der Beschwerdeführer ebenfalls

nichts Gegenteiliges ableiten. So wurde gleichzeitig erklärt, dass aus diesem

Grund das Ergebnis des Strafverfahrens abgewartet und auf dieses abgestellt

werde. Da der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des

Erlasses der Entzugsverfügung die gesamten Strafakten, insbesondere auch der

Polizeirapport vorlagen, ist nicht anzunehmen, dass der Sachverhalt unklar

geblieben sein könnte. Es kann daher weder eine Verletzung von

§ 7 VRG noch eine solche des in Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantierten rechtlichen Gehörs

erblickt werden.

3.4

Aufgrund

des ausdrücklichen Hinweises auf das Strafverfahren war die Beschwerdegegnerin folglich

bezüglich der Sachverhaltsfeststellung an das Strafurteil gebunden, auch wenn

dieses lediglich im Strafbefehlsverfahren ergangen war. Zwar behauptet der

Beschwerdeführer, sich nicht daran erinnern zu können, das genannte Schreiben

erhalten zu haben. Doch kann beim Beschwerdeführer, welcher in der

Vergangenheit bereits mehrfach ein Administrativverfahren erwirkt hatte, als

bekannt vorausgesetzt werden, dass ein solcher Vorfall, welcher zu Sachschaden

und Verletzungen führte, ein Administrativverfahren nach sich ziehen wird, bei

dem massgeblich auf den im Strafverfahren erstellten Sachverhalt abgestellt

wird. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen zur Sachverhaltsfeststellung

sind daher im Administrativverfahren nicht mehr zu berücksichtigen. Die

Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht auf den im Strafverfahren erstellten

Sachverhalt abgestellt. Der vorinstanzliche Entscheid ist insofern nicht zu

beanstanden. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den

Sachverhalt unzulässigerweise mit falschen Elementen ergänzt haben sollte. Im

Gegenteil hat sie ihre zutreffenden Feststellungen mit Hinweisen auf den

Polizeirapport belegt. Damit erweisen sich die diesbezüglichen Rügen als

unbegründet. Es bleiben die Rügen hinsichtlich der rechtlichen Würdigung des

Sachverhalts zu prüfen.

4.

4.1

Wie

vorstehend (E. 3.4) ausgeführt, besteht für das Administrativverfahren in

tatsächlicher Hinsicht eine Bindung an den Sachverhalt, der dem Strafbefehl

zugrunde liegt. Die rechtliche Würdigung hat aufgrund dieser tatsächlichen

Feststellungen zu erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass die Vorinstanzen zwar

grundsätzlich nicht an die rechtliche Würdigung der Strafbehörde gebunden (Philippe

Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz

[Kommentar SVG], 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Vorbem. zu Art. 16a–c,

N. 9 S. 56 mit Hinweisen zur Rechtsprechung des Bundesgerichts),

jedoch vorliegend – wie nachstehend ausgeführt – zu Recht der rechtlichen

Qualifikation der Strafbehörde gefolgt sind.

4.2

Nach

Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren

nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) ausgeschlossen ist,

wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen

(Art. 16 Abs. 2 SVG). Dies ist immer dann der Fall, wenn der Täter

durch seine Handlung Personen gefährdet oder verletzt

oder Sachschaden verursacht hat (Art. 2 lit. a OBG).

Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen leichter,

mittelschwerer und schwerer Widerhandlung (Art. 16a–c SVG). Eine mittelschwere

Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr

für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b

Abs. 1 lit. a SVG). Sie liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor,

wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach

Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden

Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a

SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung der Sicherheit anderer gering, aber das

Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden

gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGr, 12. Dezember

2013,1C_746/2013, E. 2.3; 21. Juni 2013,1C_183/2013, E. 3.2

auch zum Folgenden). Alle Widerhandlungen nach Art. 16a–c SVG – seien sie

leicht, mittelschwer oder schwer – setzen überdies gleichermassen eine konkrete

oder jedenfalls erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen voraus (vgl. BGr,

21.

Juni 2013,1C_183/2013, E. 3.4; Weissenberger, Kommentar SVG, Vorbem. zu

Art. 16a–c SVG, N. 6).

4.3

Im

Strafbefehl wurde der Beschwerdeführer der fahrlässigen einfachen Verletzung

der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Umstände in

Anwendung von Art. 32 Abs. 1 und Art. 100 Ziff. 1 SVG sowie

Art. 12 Abs. 3 StGB und Art. 4 Abs. 2 VRV schuldig

gesprochen. Zusammen mit den leichten werden die mittelschweren Widerhandlungen

gegen das Strassenverkehrsgesetz von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache

Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4).

4.4

Die

Beschwerdegegnerin ging aufgrund des Schadensbilds respektive der

Fahrzeugschäden von einer gewissen Heftigkeit des Selbstunfalls aus und

qualifizierte die dadurch geschaffene Verkehrsgefährdung als offensichtlich

nicht mehr leicht. Die dagegen geäusserten Vorbringen des Beschwerdeführers

beurteilte die Vorinstanz als nicht nachvollziehbar und die durch sein

Verhalten geschaffene Verkehrsgefährdung gar als deutlich erhöht. Gestützt auf

den Polizeirapport begründete sie dies damit, dass sich das Fahrzeug bei einem

Tempo von 100–120 km/h gedreht habe und rund 150 m weit rückwärts der

Leitplanke und einer Mauer entlanggerutscht, bzw. mehrfach mit dieser

kollidiert sei. Das Fahrzeug sei schliesslich stark beschädigt schräg zur

Fahrtrichtung zum Stehen gelangt, wobei es nicht nur den Pannenstreifen,

sondern auch die rechte Normalspur praktisch vollständig blockiert habe. Hinzu

käme, dass sich der Beschwerdeführer starke Prellungen an Kopf und Rumpf

zugezogen und sich selbständig in mehrtägige Spitalpflege begeben habe. Auch

wenn das Verkehrsaufkommen schwach gewesen sei, sei vom herumschleudernden

Fahrzeug des Beschwerdeführers nicht mehr eine geringe, sondern eine klar

erhöhte Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer ausgegangen. Solche hätten

sich gemäss seiner Aussage vor ihm befunden, weshalb er zu starkem Abbremsen

und Gegenlenken gezwungen gewesen sei. Sodann wies die Vorinstanz darauf hin,

dass es zwar mit diesen keine Kollision gegeben habe, sich jedoch auch

nachfolgende Lenker zu gefährlichen Ausweichmanövern hätten gezwungen sehen

können.

Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Gemäss Art. 4a

Abs. 1 lit. d VRV gilt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit unter günstigen

Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Bei schlechteren Verhältnissen

wird eine nach unten angepasste Geschwindigkeit verlangt (vgl. Art. 4

VRV). Diese Regelungen betreffend Fahrgeschwindigkeit nehmen im Hinblick auf

die Gewährung der Verkehrssicherheit eine zentrale Position ein (vgl. Hans Giger, SVG-Kommentar, 8. A., Zürich 2014,

Art. 32 N. 2). Hinsichtlich der Umstände ist zu bedenken, dass

im entsprechenden Autobahnabschnitt zwar 120 km/h als

Maximalgeschwindigkeit gilt und die Strecke dem Beschwerdeführer bekannt war.

Doch war er frühmorgens in der Dämmerung unterwegs und es regnete seinen

eigenen Ausführungen zufolge stark. Entsprechend waren sowohl die Strassen- als

auch die Sichtverhältnisse eingeschränkt. Auch wenn sich die mit der Regelung bezweckte

Verhinderung der Unfallgefahr durch das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs in einem

Selbstunfall realisiert hat, zeigen dessen Auswirkungen doch deutlich, dass die

Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer unter diesen Umständen erhöht war. Dabei

ist ausreichend, dass die durch die unzureichende Geschwindigkeitsreduktion

geschaffene Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer lediglich abstrakt war und

sich nicht realisierte (vgl. E. 4.2). Ferner handelte es sich bei der

behaupteten unerwartet starken Zunahme des Regens nicht um ein unerwartetes

Naturereignis wie einen Blitzschlag oder etwas Ähnliches.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Bundesgerichtsentscheid

BGr 1C_382/2011 vom 12. Dezember 2011 beruft, wo bei einer Busse von

ebenfalls Fr. 300.- lediglich eine leichte Gefährdung angenommen wurde,

ist einerseits festzuhalten, dass der dortige Sachverhalt (Bremsmanöver eines

Motorrads ausserorts zur Kollisionsvermeidung mit einem Tier bzw.

entgegenkommenden Fahrzeug) nicht mit dem vorliegenden vergleichbar ist. Hinzu

kommt, dass es dort zwar zu einer Fremdkollision gekommen ist, die Unfallfolgen

jedoch im Vergleich weit weniger gravierend ausgefallen sind. Schliesslich kann

aus der Bussenhöhe von Fr. 300.- nicht ohne Weiteres auf eine lediglich

leichte Verkehrsgefährdung geschlossen werden. Die Argumente gegen die

Qualifikation als erhöhte abstrakte Gefährdung erwiesen sich damit als

unbehelflich.

4.5

In subjektiver

Hinsicht beurteilte die Vorinstanz das Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die

Verhältnisse gestützt auf den Strafbefehl als fahrlässige, und damit

grundsätzlich verschuldete Unachtsamkeit. Das Verschulden bezeichnete sie als

wohl noch leicht.

Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden und es kann

darauf verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist klar nicht von

gar keinem Verschulden auszugehen. Die gefahrene Geschwindigkeit von über

100.

km/h wurde als in fahrlässiger Weise nicht zureichend angepasst

beurteilt, woran den Beschwerdeführer angesichts der herrschenden Verhältnisse

ohne Weiteres ein wohl leichtes Verschulden traf. So wird im Strafbefehl

verbindlich festgelegt, er habe zwar den konkreten Vorfall nicht bedenken,

durch ausreichende Geschwindigkeitsreduktion jedoch vermeiden können. Das

Vorbringen, er sei mit dieser Geschwindigkeit auf der gesamten gefahrenen

Strecke seit Zürich nie ins Schlingern geraten, vermag an der zutreffenden

vorinstanzlichen Einschätzung nichts zu ändern. Die Verletzung der in

Art. 32 Abs. 1 SVG geforderten Sorgfaltspflicht ist gerade nicht an

das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs geknüpft (Weissenberger, Kommentar SVG, Art. 32 N. 5).

4.6

Aufgrund

der geschaffenen grossen Gefährdung ist die Vorinstanz zu Recht auch bei

Vorliegen eines lediglich leichten Verschuldens von einer mittelschweren Widerhandlung gegen das

Strassenverkehrsgesetz ausgegangen. Folglich besteht kein Raum für eine

Verwarnung und erübrigt sich die Prüfung des

Vorbringens, es handle sich um eine besonders leichte Verkehrsregelverletzung

im Sinn von Art. 16a Abs. 4 SVG, welche das Absehen von Massnahmen

rechtfertige. Dass die im Strafbefehl ausgesprochene Busse von Fr. 300.-

nicht wesentlich über dem gemäss Bussenkatalog möglichen Höchstbetrag von

Fr. 260.- lag (Ordnungsbussenverordnung vom 4. März

1996), vermag dieses Ergebnis nicht infrage zu stellen.

4.7

Nach einer

mittelschweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz wird der

Führerausweis entzogen (Art. 16b Abs. 2 SVG). Bezüglich der

festgesetzten Dauer kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der

Rekursinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 Satz 2 VRG). Demnach beträgt die Mindestentzugsdauer im

vorliegenden Fall gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG vier Monate

und darf nach Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG nicht unterschritten

werden. Diese Voraussetzungen sind beim Beschwerdeführer erfüllt,

dessen Führerausweis wegen eines schweren Verstosses gegen die

Verkehrsregeln (massive Geschwindigkeitsüberschreitung) für insgesamt zwölf

Monate entzogen wurde. Massgeblich für den Beginn der Zweijahresfrist ist nach

der Rechtsprechung der letzte Tag des Entzugs (BGer, 21. August 2012,

1C_452/2011, E. 3.8 mit Hinweis auf BGE 136 II 447 E. 5.3).

Nachdem die hier fragliche verkehrsgefährdende

Widerhandlung am 5. August 2016 stattgefunden hat, war zu

diesem Zeitpunkt die Bewährungsfrist von zwei Jahren noch nicht abgelaufen.

Entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine

überlange Verfahrensdauer zwar für die Berechnung der Entzugsdauer berücksichtigt

werden, jedoch lediglich bis zur gesetzlich festgelegten Mindestentzugsdauer

(BGE 135 II 334 E. 2.2). Der Ausnahmefall einer schweren

Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist, welchem

nicht in anderer Weise Rechnung getragen werden und daher ausnahmsweise

gänzlich auf eine Massnahme verzichtet werden kann (vgl. E. 2.3 des

zitierten Entscheids), liegt nicht vor. Beim dreieinhalbjährigen

Administrativverfahren beim letzten Vorfall bzw. beim eineinhalbjährigen

vorliegend strittigen, handelt es sich noch nicht um eine derart schwere

Verletzung. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die zur Diskussion stehende

Massnahme durch den Zeitablauf ihrer erzieherischen Wirkung beraubt worden wäre.

Mit der festgesetzten Entzugsdauer auf das gesetzliche Minimum von vier Monaten

erweisen sich der Rekursentscheid der Vorinstanz und die Verfügung der

Beschwerdegegnerin ohne Weiteres als verhältnismässig und damit rechtmässig.

4.8

Im Übrigen

ist festzuhalten, dass die Behörde nicht verpflichtet ist, sich mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne

Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Vielmehr kann sie sich auf die für den

Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 134 I 83

E. 4.1 mit Hinweisen). Mit Blick auf die Ausführungen der Vorinstanz ist keine

Verletzung der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Begründungspflicht

zu erkennen.

5.

5.1

Damit

erweisen sich sämtliche Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Dies führt

zur Abweisung der Beschwerde.

5.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 1'580.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an