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Entscheid

VB.2019.00325

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00325

19. Juni 2019Deutsch7 min

(URT.2019.20899)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A und B

befanden sich in einer Paarbeziehung und lebten zusammen in einer gemeinsamen

Wohnung in C. Sie sind die Eltern von D (geboren 2018), der mit ihnen in

der Wohnung lebte.

B. Am 2. Mai

2019 ordnete die Kantonspolizei in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni

2006 (GSG) gegen B für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus

der gemeinsamen Wohnung, ein Rayonverbot für die gemeinsame Wohnung und das

umliegende Areal sowie ein Kontaktverbot zu A an.

Erwägungen

II.

Am 10. Mai 2019 ersuchte A beim Bezirksgericht E

um Verlängerung der ihn betreffenden Schutzmassnahmen nach Gewaltschutzgesetz

um drei Monate. Mit Urteil vom 15. Mai 2019 verlängerte das Bezirksgericht E

die Schutzmassnahmen bis zum 15. August 2019. Da B das Verlängerungsgesuch

anerkannt hatte, wurden keine Kosten erhoben.

III.

A. Gegen

dieses Urteil erhob A am 21. Mai 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht

und beantragte, das Kontaktverbot für B zu ihm sei aufzuheben.

B. Die

Kantonspolizei und das Bezirksgericht E verzichteten je mit Mitteilung vom

24.

Mai 2019 auf eine Stellungnahme.

C. Am 29. Mai

2019.

liess sich B vernehmen und stellte ein Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege. A nahm dazu am 11. Juni 2019 Stellung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht

für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in

Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich

dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter

behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen

werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in

Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da kein Fall von

grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid

berufen.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer beantragt einzig die Aufhebung des gegen die

Beschwerdegegnerin ausgesprochenen Kontaktverbotes zu ihm. Die Wegweisung und

das Rayonverbot bilden folglich nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens.

2.2

Zur

Begründung seines Begehrens bringt der Beschwerdeführer vor, das Kontaktverbot

erschwere Besuche seines Sohnes, weil es ein Treffen mit der Beschwerdegegnerin

zur Übergabe des Kindes verhindere. Zum Wohl des gemeinsamen Kindes sei

überdies ein Austausch mit der Beschwerdegegnerin über Kindesbelange

unabdingbar, welchem das Kontaktverbot entgegenstehe. Vor diesem Hintergrund

ist von einem schutzwürdigen, aktuellen Interesse des Beschwerdeführers an der

teilweisen Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils im Sinn von § 49 in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG auszugehen. Da auch die weiteren

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.3

Der Beschwerdeführer legt glaubhaft dar, ihm

sei nicht bewusst gewesen, dass er beim Bezirksgericht E nicht nur die

Verlängerung aller Schutzmassnahmen hätte beantragen können, sondern auch bloss

die Weiterführung der Wegweisung und des Rayon­verbots. Er habe seinen

Standpunkt vor Gericht offenbar nicht verdeutlichen können, dass er kein

Kontaktverbot wolle, um Kontakte mit seinem Sohn zu ermöglichen. Ein geradezu treuwidriges Verhalten kann daher in der

Beschwerdeerhebung nicht gesehen werden.

3.

3.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, dienen dem Schutz gefährdeter

Personen und sollen eine Deeskalation der häuslichen

Gewaltsituation herbeiführen (BGE 134 I 140 E. 2; Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im

Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 128).

Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer

aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer

körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet

wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges

Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a

und b GSG). Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, stellt die Polizei den

Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen

notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die

gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von

der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch

verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner

Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die

Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende

Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).

3.2

Gewaltschutzmassnahmen

werden im öffentlichen Interesse angeordnet und stehen daher nicht

ausschliesslich in der Disposition der gefährdeten Person (vgl. Weisung des

Regierungsrats vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz in: ABl 2005, 767 ff.,

771). Während der 14-tägigen Dauer der polizeilich angeordneten Massnahmen soll

die gefährdete Person wieder Sicherheit gewinnen und zur Ruhe kommen können

(ebenda, 774). Die Weiterführung einer polizeilich verfügten Schutzmassnahme

nach Ablauf von 14 Tagen kommt aber nur in Betracht, wenn die gefährdete

Person innert acht Tagen nach deren Geltungsbeginn beim Gericht eine

Verlängerung begehrt (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das

Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10

Abs. 1 Satz 1 GSG). Aus dieser gesetzlichen Regelung geht hervor,

dass eine Weiterführung der Schutzmassnahmen nach Ablauf von 14 Tagen einen

diesbezüglichen Willen der gefährdeten Person voraussetzt.

3.3

Das am 2. Mai

2019.

verfügte Kontaktverbot erfolgte gegenüber der Beschwerdegegnerin als

gefährdende zum Beschwerdeführer als gefährdete Person, nachdem die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gemäss übereinstimmender Schilderung

der Parteien eine Ohrfeige verpasst hatte. Aufgrund der Aktenlage ist davon

auszugehen, dass sich die häusliche Gewaltsituation seit der ursprünglichen

Anordnung der Schutzmassnahme inzwischen so weit entspannt hat, dass einer

Aufhebung des Kontaktverbots kein öffentliches Interesse entgegensteht. Durch

die rechtskräftig bis zum 15. August 2019 angeordneten Schutzmassnahmen,

die nicht Verfahrensgegenstand bilden – namentlich die Wegweisung und das

Rayonverbot –, erscheint der Beschwerdeführer überdies ausreichend geschützt.

Die rechtliche Möglichkeit des Kontakts zwischen den Parteien liegt zudem im

Interesse ihres gemeinsamen Kindes.

3.4

Die

Beschwerdegegnerin führt in ihrer Stellungnahme aus, eine Aufhebung des Kontaktverbots

sei nicht in ihrem Sinn, weil die Kommunikation zwischen ihr und dem

Beschwerdeführer erschwert sei. Mit der Aufhebung des nur ihrerseits

bestehenden Kontaktverbots ist jedoch keine Verpflichtung zur aktiven Kontaktaufnahme

mit dem Beschwerdeführer verbunden. Ein schützenswertes Interesse der

Beschwerdegegnerin an einer Aufrechterhaltung des Kontaktverbots ist damit

nicht ersichtlich, zumal nur ihr der Kontakt zum Beschwerdeführer verboten

wurde, dem Beschwerdeführer die Kontaktaufnahme zu ihr dagegen stets erlaubt

blieb. Ob und wie zwischen den Parteien tatsächlich Kontakte betreffend ihr gemeinsames

Kind stattfinden werden oder sollte, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Auch liegt weder in der Kompetenz der

Gewaltschutzmassnahmen anordnenden Instanzen noch des Verwaltungsgerichts, ein

(begleitetes oder unbegleitetes) Besuchsrecht und dessen Modalitäten

anzuordnen.

3.5

Nach dem

Gesagten ist der Beschwerdegegnerin der ihr bisher verbotene Kontakt mit dem

Beschwerdeführer wieder zu erlauben. Die Beschwerde ist demzufolge

gutzuheissen.

4.

Ausgangsgemäss wären die

Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aus Billigkeitsgründen rechtfertigt sich jedoch vorliegend,

die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 63). Das Gesuch der

Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist folglich

als gegenstandslos abzuschreiben.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Entsprechend wird Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 4

des Urteils des Bezirksgerichts E vom 15. Mai 2019 aufgehoben, wonach

der Beschwerdegegnerin verboten wurde, bis zum 15. August 2019 mit dem

Beschwerdeführer in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 215.-- Zustellkosten,

Fr. 1'215.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Das

Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.

Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …