VB.2019.00325
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00325
19. Juni 2019Deutsch7 min
(URT.2019.20899)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00325
Urteil
des Einzelrichters
vom 19. Juni 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei
Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und B
befanden sich in einer Paarbeziehung und lebten zusammen in einer gemeinsamen
Wohnung in C. Sie sind die Eltern von D (geboren 2018), der mit ihnen in
der Wohnung lebte.
B. Am 2. Mai
2019 ordnete die Kantonspolizei in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni
2006 (GSG) gegen B für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus
der gemeinsamen Wohnung, ein Rayonverbot für die gemeinsame Wohnung und das
umliegende Areal sowie ein Kontaktverbot zu A an.
Erwägungen
II.
Am 10. Mai 2019 ersuchte A beim Bezirksgericht E
um Verlängerung der ihn betreffenden Schutzmassnahmen nach Gewaltschutzgesetz
um drei Monate. Mit Urteil vom 15. Mai 2019 verlängerte das Bezirksgericht E
die Schutzmassnahmen bis zum 15. August 2019. Da B das Verlängerungsgesuch
anerkannt hatte, wurden keine Kosten erhoben.
III.
A. Gegen
dieses Urteil erhob A am 21. Mai 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und beantragte, das Kontaktverbot für B zu ihm sei aufzuheben.
B. Die
Kantonspolizei und das Bezirksgericht E verzichteten je mit Mitteilung vom
24.
Mai 2019 auf eine Stellungnahme.
C. Am 29. Mai
2019.
liess sich B vernehmen und stellte ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege. A nahm dazu am 11. Juni 2019 Stellung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht
für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in
Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich
dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter
behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen
werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in
Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da kein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid
berufen.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer beantragt einzig die Aufhebung des gegen die
Beschwerdegegnerin ausgesprochenen Kontaktverbotes zu ihm. Die Wegweisung und
das Rayonverbot bilden folglich nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens.
2.2
Zur
Begründung seines Begehrens bringt der Beschwerdeführer vor, das Kontaktverbot
erschwere Besuche seines Sohnes, weil es ein Treffen mit der Beschwerdegegnerin
zur Übergabe des Kindes verhindere. Zum Wohl des gemeinsamen Kindes sei
überdies ein Austausch mit der Beschwerdegegnerin über Kindesbelange
unabdingbar, welchem das Kontaktverbot entgegenstehe. Vor diesem Hintergrund
ist von einem schutzwürdigen, aktuellen Interesse des Beschwerdeführers an der
teilweisen Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils im Sinn von § 49 in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG auszugehen. Da auch die weiteren
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.3
Der Beschwerdeführer legt glaubhaft dar, ihm
sei nicht bewusst gewesen, dass er beim Bezirksgericht E nicht nur die
Verlängerung aller Schutzmassnahmen hätte beantragen können, sondern auch bloss
die Weiterführung der Wegweisung und des Rayonverbots. Er habe seinen
Standpunkt vor Gericht offenbar nicht verdeutlichen können, dass er kein
Kontaktverbot wolle, um Kontakte mit seinem Sohn zu ermöglichen. Ein geradezu treuwidriges Verhalten kann daher in der
Beschwerdeerhebung nicht gesehen werden.
3.
3.1
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, dienen dem Schutz gefährdeter
Personen und sollen eine Deeskalation der häuslichen
Gewaltsituation herbeiführen (BGE 134 I 140 E. 2; Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im
Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 128).
Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer
aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet
wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges
Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a
und b GSG). Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, stellt die Polizei den
Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen
notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die
gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von
der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch
verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner
Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die
Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende
Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).
3.2
Gewaltschutzmassnahmen
werden im öffentlichen Interesse angeordnet und stehen daher nicht
ausschliesslich in der Disposition der gefährdeten Person (vgl. Weisung des
Regierungsrats vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz in: ABl 2005, 767 ff.,
771). Während der 14-tägigen Dauer der polizeilich angeordneten Massnahmen soll
die gefährdete Person wieder Sicherheit gewinnen und zur Ruhe kommen können
(ebenda, 774). Die Weiterführung einer polizeilich verfügten Schutzmassnahme
nach Ablauf von 14 Tagen kommt aber nur in Betracht, wenn die gefährdete
Person innert acht Tagen nach deren Geltungsbeginn beim Gericht eine
Verlängerung begehrt (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das
Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10
Abs. 1 Satz 1 GSG). Aus dieser gesetzlichen Regelung geht hervor,
dass eine Weiterführung der Schutzmassnahmen nach Ablauf von 14 Tagen einen
diesbezüglichen Willen der gefährdeten Person voraussetzt.
3.3
Das am 2. Mai
2019.
verfügte Kontaktverbot erfolgte gegenüber der Beschwerdegegnerin als
gefährdende zum Beschwerdeführer als gefährdete Person, nachdem die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gemäss übereinstimmender Schilderung
der Parteien eine Ohrfeige verpasst hatte. Aufgrund der Aktenlage ist davon
auszugehen, dass sich die häusliche Gewaltsituation seit der ursprünglichen
Anordnung der Schutzmassnahme inzwischen so weit entspannt hat, dass einer
Aufhebung des Kontaktverbots kein öffentliches Interesse entgegensteht. Durch
die rechtskräftig bis zum 15. August 2019 angeordneten Schutzmassnahmen,
die nicht Verfahrensgegenstand bilden – namentlich die Wegweisung und das
Rayonverbot –, erscheint der Beschwerdeführer überdies ausreichend geschützt.
Die rechtliche Möglichkeit des Kontakts zwischen den Parteien liegt zudem im
Interesse ihres gemeinsamen Kindes.
3.4
Die
Beschwerdegegnerin führt in ihrer Stellungnahme aus, eine Aufhebung des Kontaktverbots
sei nicht in ihrem Sinn, weil die Kommunikation zwischen ihr und dem
Beschwerdeführer erschwert sei. Mit der Aufhebung des nur ihrerseits
bestehenden Kontaktverbots ist jedoch keine Verpflichtung zur aktiven Kontaktaufnahme
mit dem Beschwerdeführer verbunden. Ein schützenswertes Interesse der
Beschwerdegegnerin an einer Aufrechterhaltung des Kontaktverbots ist damit
nicht ersichtlich, zumal nur ihr der Kontakt zum Beschwerdeführer verboten
wurde, dem Beschwerdeführer die Kontaktaufnahme zu ihr dagegen stets erlaubt
blieb. Ob und wie zwischen den Parteien tatsächlich Kontakte betreffend ihr gemeinsames
Kind stattfinden werden oder sollte, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Auch liegt weder in der Kompetenz der
Gewaltschutzmassnahmen anordnenden Instanzen noch des Verwaltungsgerichts, ein
(begleitetes oder unbegleitetes) Besuchsrecht und dessen Modalitäten
anzuordnen.
3.5
Nach dem
Gesagten ist der Beschwerdegegnerin der ihr bisher verbotene Kontakt mit dem
Beschwerdeführer wieder zu erlauben. Die Beschwerde ist demzufolge
gutzuheissen.
4.
Ausgangsgemäss wären die
Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aus Billigkeitsgründen rechtfertigt sich jedoch vorliegend,
die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 63). Das Gesuch der
Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist folglich
als gegenstandslos abzuschreiben.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Entsprechend wird Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 4
des Urteils des Bezirksgerichts E vom 15. Mai 2019 aufgehoben, wonach
der Beschwerdegegnerin verboten wurde, bis zum 15. August 2019 mit dem
Beschwerdeführer in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 215.-- Zustellkosten,
Fr. 1'215.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Das
Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6.
Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an …