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Entscheid

VB.2019.00326

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00326

23. Oktober 2019Deutsch15 min

(URT.2019.21166)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wurde

von Dezember 2004 bis März 2005, von März 2009 bis Februar 2011 sowie von

November 2014 bis Februar 2015 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.

B. Am

28. April 2011 und am 21. November 2011 wurden ihm Gutschriften in

der Höhe von insgesamt Fr. 60'000.- aus dem Nachlass seiner verstorbenen

Mutter überwiesen. Mit Entscheid vom 18. März 2015 verpflichtete die

Stellenleitung des Sozialzentrums B A gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. a

(recte: lit. b) des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG), den

Betrag von Fr. 35'000.- für die Unterstützungsperioden bis und mit

28. Februar 2015 zurückzuerstatten. Der Betrag wurde als sofort zur

Bezahlung fällig erklärt. Bei einer allfälligen erneuten Unterstützung wurde ab

Wiederbeginn der Sozialhilfezahlungen eine Verrechnung der noch offenen

Rückerstattungsforderung während vorerst 12 Monaten mit 15 % des

Anspruchs auf den Grundbedarf für den Lebensunterhalt angeordnet.

C. Die

gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache von A hiess die Sonderfall- und

Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) mit Beschluss vom

13. Oktober 2016 teilweise gut und reduzierte den Rückerstattungsbetrag

auf Fr. 33'676.85.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 22./26. November 2016 Rekurs an

den Bezirksrat Zürich. Am 28. November 2016 reichte er eine

Rekursergänzung zu den Akten. Die Sozialbehörde schloss mit Vernehmlassung vom

22.

Dezember 2016 auf Rekursabweisung. Mit Verfügung vom

13.

September 2018 – infolge Unzustellbarkeit publiziert im Amtsblatt –

wurde A Frist angesetzt, um sich zu einer möglichen reformatio in peius zu

äussern. Am 15. November 2018 wies der Bezirksrat Zürich den Rekurs ab,

hob Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses der SEK vom 13. Oktober 2016

auf und änderte sie dahingehend ab, dass A zur Rückerstattung von

Fr. 35'000.- verpflichtet wurde. Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben.

Aufgrund des unbekannten Aufenthalts von A wurde am

23.

November 2018 im Amtsblatt publiziert, dass der Bezirksrat Zürich

einen Entscheid gefällt habe und dieser Entscheid beim Bezirksrat Zürich

bezogen werden könne. Am 18. April 2019 bezog A den Beschluss vom

15.

November 2018 beim Bezirksrat Zürich.

III.

Am 17. Mai 2019 erhob A gegen den Beschluss des

Bezirksrats Zürich vom 15. November 2018 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung

des angefochtenen Beschlusses. Am 22. Mai 2019 holte das

Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten ein. Mit Präsidialverfügung vom

29.

Mai 2019 eröffnete das Verwaltungsgericht den Schriftenwechsel und

forderte den Bezirksrat Zürich auf, sich insbesondere zur Frage der

Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern. Die Stadt Zürich, vertreten durch

das Sozialdepartement, beantragte am 13. Juni 2019 die vollumfängliche

Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat Zürich liess sich am 17. Juni

2019.

(einzig) zur Frage der Rechtzeitigkeit vernehmen. Die Präsidialverfügungen

des Verwaltungsgerichts sowie die Beschwerdeantwort der Stadt Zürich und die

Vernehmlassung des Bezirksrats Zürich konnten A jeweils nicht zugestellt

werden. Die Sendungen wurden mit dem Vermerk "Empf. n. ermittelbar. Retour

an Absender" an das Verwaltungsgericht retourniert.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich

vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Streitig ist die Rückerstattungsforderung von Fr. 35'000.-,

weshalb die Sache in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38b Abs. 1

lit. c sowie § 38 Abs. 1 VRG).

1.2

Der

angefochtene Beschluss der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer aufgrund

unbekannten Aufenthalts nicht individuell, sondern durch Publikation im

Amtsblatt eröffnet (Dispositivziffer V). Am 23. November 2018 wurde

im kantonalen Amtsblatt Folgendes publiziert:

" 01

In Sachen A (Rekurrent), geboren 1947,

von C, zurzeit unbekannten Aufenthalts, gegen die Sozialbehörde der Stadt

Zürich (Rekursgegnerin).

Gemäss § 10 Abs. 5 VRG wird

mitgeteilt, dass der Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 15. November 2018

einen Entscheid gefällt hat.

Dieser Entscheid

kann beim Bezirksrat Zürich, Löwenstrasse 17, 8001 Zürich, bezogen werden.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des

Kantons Zürich, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich

Beschwerde erhoben werden.

Bezirksrat Zürich"

Damit wurde nicht der

vollständige Entscheid veröffentlicht. Auch ging der Ausgang des betreffenden

Rekursverfahrens aus der amtlichen Publikation nicht hervor und war für den

Beschwerdeführer namentlich nicht erkennbar, ob und inwieweit er durch den

ergangenen Entscheid überhaupt beschwert ist. Dies im Gegensatz etwa zu einer

Veröffentlichung des Entscheids im Dispositiv, welche in verschiedenen

Verfahrensordnungen als hinreichender Umfang einer amtlichen Publikation

betrachtet wird (vgl. etwa Felix Uhlmann/Alexandra Schilling-Schwank, in

Bernard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar

Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. A., Zürich 2016, Art. 36 VwVG

N. 4; Julia Gschwend, Basler Kommentar, 2017, Art. 141 ZPO

N. 8a; Yves Donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral, Bern 2008,

Art. 44 BGG N. 1151; ausdrücklich Art. 88 Abs. 3 StPO) und

auch in der zürcherischen Verwaltungsrechtspflege als zulässige (und gängige)

Variante einer amtlichen Publikation gilt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 10 N. 128). Vorliegend

war eine sachgerechte Anfechtung ohne vorgängige Konsultation des Entscheids

jedoch nicht möglich. In derartigen Konstellationen gebietet § 10

Abs. 5 VRG die Bekanntmachung, bei welcher Amtsstelle die Anordnung bzw.

der Entscheid innert welcher Frist bezogen werden kann. Als die

Rechtsmittelfrist auslösendes Zustellungsdatum gilt in diesem Fall – abweichend

vom allgemeinen Grundsatz bei amtlichen Veröffentlichungen – nicht die

Publikation im Amtsblatt (vgl. § 22 Abs. 2 VRG), sondern (erst) der

tatsächliche Bezug der Anordnung bei der Amtsstelle (Plüss, Kommentar VRG, § 10

N. 116, 126). Unterbleibt der Bezug innert der nach § 10 Abs. 5

VRG bekanntgegebenen Frist, gilt die Anordnung oder der Entscheid als am

letzten Tag dieser Frist (fiktiv) zugestellt.

Vorliegend unterliess es die

Vorinstanz anzugeben, innert welcher Frist der Beschwerdeführer den Entscheid

bei ihr beziehen kann. Nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, der den

verfassungsmässigen Vertrauensschutz sowie Art. 29 Abs. 1 und 2 BV

konkretisiert, darf den Parteien aus mangelhafter Eröffnung kein Nachteil

entstehen (statt vieler BGE 144 II 401 E. 3.1 mit Hinweisen). Aus der

amtlichen Publikation in ihrer vorliegenden Form war erkennbar, dass und in

welcher Angelegenheit ein Rekursentscheid ergangen ist. In dieser Konstellation

muss sinngemäss das im Zusammenhang mit einer fehlenden Rechtsmittelbelehrung

Entwickelte gelten: Danach darf ein Adressat eine eröffnete Anordnung nicht

während beliebig langer Zeit anfechten, sondern es wird vielmehr als allgemein

bekannt vorausgesetzt, dass Anordnungen oder Entscheide, welche als solche zu

erkennen sind, innert vernünftiger bzw. angemessener Frist, welche

erforderlichenfalls zu erfragen ist, angefochten bzw. – im vorliegenden Kontext

– bezogen werden müssen (vgl. Plüss, § 10 N. 52). Üblich im

Zusammenhang mit § 10 Abs. 5 VRG dürfte eine Frist von 10 bis

30.

Tagen ab Publikation sein. Der Beschwerdeführer bezog den angefochtenen

Entscheid am 18. April 2019 und damit rund fünf Monate nach der Publikation

im Amtsblatt. Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer weder anwaltlich

vertreten war noch selber über Rechtskenntnisse verfügt, müssen seine Vorkehren

gerade noch als innert angemessener Frist erfolgt betrachtet werden, zumal die

unklar abgefasste Rechtsmittelbelehrung, aus welcher sich nicht mit der

gebotenen Deutlichkeit ergab, ab wann die Rechtsmittelfrist zu laufen begann,

für zusätzliche Verwirrung gesorgt haben dürfte. Als Zustellungszeitpunkt gilt

deshalb der 18. April 2019. Damit wurde die Beschwerde rechtzeitig

erhoben.

1.3

Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Nach § 27

Abs. 1 lit. b SHG kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe

ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger unter

anderem aus Erbschaft in finanziell günstige Verhältnisse gelangt. Nicht

massgebend ist, ob die zugeflossenen Vermögenswerte sofort oder erst später

realisierbar sind und ob sie im Zeitpunkt der Rückforderung noch vorhanden sind

oder nicht (VGr, 7. April 2011, VB.2010.00639, E. 4.4; Kantonales

Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch [Sozialhilfe-Behördenhandbuch],

Kapitel 15.2.03 Ziff. 1, 26. September 2017, zu finden unter

www.sozialhilfe.zh.ch/handbuch). Finanziell günstige Verhältnisse im Sinn von § 27

Abs. 1 lit. b SHG liegen vor, wenn der jeweilige Vermögensfreibetrag überschritten

ist. Dieser beträgt für eine Einzelperson Fr. 25'000.- (Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Kap. E.3–1).

Wird gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. b SHG die Rückerstattung

verfügt, ist den Verpflichteten dieser Freibetrag zu belassen (VGr,

4.

Mai 2017, VB.2017.00020, E. 2.3; VGr, 2. Oktober 2014,

VB.2014.00383, E. 2.3 mit Hinweisen).

2.2

Es obliegt den zuständigen Gemeinden, ob und inwieweit sie gestützt auf

§ 27 SHG eine ganze oder teilweise Rückerstattung von Sozialhilfe

verlangen. Dies wird durch die entsprechende "Kann-Formulierung" zum

Ausdruck gebracht. Die zuständige Behörde

hat in Anwendung von § 27 SHG folglich einen Ermessensentscheid darüber zu

fällen, ob rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe überhaupt zurückgefordert

wird und, falls ja, in welchem Umfang. Eine Rückerstattung von

rechtmässigem Bezug hat deshalb angemessen und verhältnismässig zu sein (Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Kapitel 15.2.01, Ziff. 3, 9. Februar 2016; VGr,

16.

Januar 2014, VB.2013.00756, E. 2.4). Den Sozialbehörden

steht bei der Anwendung von § 27 Abs. 1 SHG bezüglich

Billigkeitsüberlegungen ein erheblicher Spielraum zu. In die diesbezügliche

Ermessensbetätigung darf das auf Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht

nicht eingreifen (§ 50 Abs. 2 VRG; VGr, 4. Mai 2017,

VB.2017.00020, E. 2.5).

2.3

Leistungen,

die im Zeitpunkt der Rückerstattungsverfügung mehr als 15 Jahre zurückliegen,

können nicht mehr zurückgefordert werden. Die Rückerstattungsforderung verjährt

zudem, sofern dafür nicht ein Grundpfand eingetragen ist, fünf Jahre, nachdem

die Fürsorgebehörde von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat (§ 30 SHG).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe am 28. April 2011 und

21.

November 2011 zwei Teilzahlungen aus dem Nachlass seiner verstorbenen

Mutter in Höhe von insgesamt Fr. 60'000.- erhalten. Somit sei er – nach

Abzug des Freibetrags von Fr. 25'000.- – im Umfang von Fr. 35'000.-

in finanziell günstige Verhältnisse gelangt. Bis Februar 2011 habe er

Unterstützungsleistungen von insgesamt Fr. 59'847.25 erhalten. Da das

Sozialhilfegesetz in § 30 eine Bestimmung zu den Verjährungsfristen

vorsehe, seien die Bestimmungen des Obligationenrechts nicht anwendbar. Die

Rückerstattungsforderung betreffend die Jahre 2004 und 2005 sei folglich noch

nicht verjährt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers führten zudem nicht zu

einer Reduktion des Gesamtbetrags der vom Beschwerdeführer bezogenen

Sozialhilfeleistungen: Die eingegangenen Leistungen des Amts für

Zusatzleistungen für den Zeitraum des IV-Verfahrens seien zugunsten des

Beschwerdeführers verbucht worden. Hinsichtlich der Unterbringungskosten ergebe

sich aus den Akten nicht, dass ein Hotel günstiger gewesen wäre als die ihm zur

Verfügung gestellte Unterkunft bei der Heilsarmee. Die Unterbringung in einem

Hotel sei von der Beschwerdegegnerin abgelehnt worden. Zusammenfassend sei

festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Sozialhilfeleistungen in Höhe von

Fr. 59'847.25 erhalten und er sich im Umfang des den Vermögensfreibetrag

übersteigenden Betrags von Fr. 35'000.- in günstigen Verhältnissen

befunden habe. Dieser Betrag sei zurückzuerstatten.

3.2

Dagegen

wendet der Beschwerdeführer ein, er habe keine detaillierte Abrechnung der

Beschwerdegegnerin erhalten. Die Vorinstanz hätte deshalb eine solche einholen

müssen. Das Amt für Zusatzleistungen habe insgesamt Fr. 21'000.-

nachgezahlt. Diese seien vom Gesamtbetrag abzuziehen. Sodann sei er

457.

Tage bei der Heilsarmee untergebracht gewesen. Ein Hotel zu

Fr. 80.- pro Tag wäre um Fr. 50.- günstiger gewesen als die

Unterbringung bei der Heilsarmee. Daraus resultierten Fr. 22'000.-, die

ebenfalls vom Gesamtbetrag abzuziehen seien. Schliesslich gelte die allgemeine

Verjährungsfrist von 10 Jahren auch für die Verwaltung, weshalb

Rückforderungsbeträge, die über 10 Jahre zurücklägen, abzuziehen seien.

4.

4.1

Vorliegend

steht fest, dass dem zu diesem Zeitpunkt nicht von der Sozialhilfe abhängigen

Beschwerdeführer aus der Erbschaft seiner verstorbenen Mutter am 28. April

2011.

sowie am 21. November 2011 zwei Teilzahlungen von insgesamt

Fr. 60'000.- ausbezahlt wurden. Nach Abzug des Vermögensfreibetrags von

Fr. 25'000.- befand sich der Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 35'000.-

in finanziell günstigen Verhältnissen. Damit liegt ein Sachverhalt gemäss

§ 27 Abs. 1 lit. b SHG vor.

4.2

Indem der

Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz hätte eine "detaillierte

Abrechnung" der Beschwerdegegnerin einholen müssen, rügt er sinngemäss

eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz. Der

Untersuchungsgrundsatz gemäss § 7 Abs. 1 VRG verpflichtet die Behörde

von Amtes wegen dazu, für die richtige und vollständige Abklärung des

rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Über nicht rechtserhebliche

Tatsachenbehauptungen ist kein Beweis zu führen, und entsprechenden

Beweisanträgen ist keine Folge zu leisten. Erscheint der Sachverhalt

hinreichend ermittelt, auch wenn nicht alle Möglichkeiten der Beweisführung

ausgeschöpft wurden, und versprechen zusätzliche Abklärungen keine wesentlichen

neuen Erkenntnisse, so rechtfertigt es sich, auf weitere Untersuchungen zu

verzichten. Deshalb kann die Behörde, wenn sie die Beweiserhebung als unnötig

oder ein konkretes Beweismittel als nicht tauglich erachtet, in Vorwegnahme des

Beweisergebnisses von der Beweisführung absehen (Plüss, § 7 N. 10,

19). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich der

rechtserhebliche Sachverhalt in genügender Weise aus den vorliegenden Akten. So

sind die vom Beschwerdeführer bezogenen Sozialhilfeleistungen aus dem von der

Beschwerdegegnerin geführten individuellen Unterstützungskonto ersichtlich. Die

vom Beschwerdeführer erhaltene Erbschaft ergibt sich sowohl aus seinen

Kontoauszügen als auch aus den Aktennotizen der Beschwerdegegnerin. Die Vor­instanz

war deshalb nicht gehalten, eine "detaillierte Abrechnung" bei der

Beschwerdegegnerin einzuholen.

4.3

Wie die

Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, kommen hinsichtlich der

Verjährungsfristen für Rückerstattungsforderungen entgegen dem Vorbringen des

Beschwerdeführers nicht die – für öffentlich-rechtliche Forderungen höchstens

in Ermangelung einer eigenständigen Regelung analog heranzuziehenden –

privatrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts, sondern kommt die

einschlägige spezialgesetzliche Norm von § 30 SHG zur Anwendung (vgl. vorn

E. 2.2; Urs Vogel, Rechtsbeziehungen – Rechte und Pflichten der

unterstützten Person und der Organe der Sozialhilfe, in: Christoph Häfeli

[Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 195; ferner:

Tobias Jaag, Kommentar VRG, § 29a N. 9; Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A.,

Zürich 2016, Rz. 777). Aus den Akten ergibt sich, dass die

Beschwerdegegnerin am 20. Januar 2014 erstmals über die dem

Beschwerdeführer ausbezahlten Beträge aus dem Nachlass seiner Mutter informiert

wurde und damit Kenntnis über eine allfällige Rückerstattungsforderung erhielt.

Mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 1. September 2014 an den

Beschwerdeführer wurde er auf seine Rückerstattungspflicht aufmerksam gemacht.

Damit, spätestens aber mit der Rückerstattungsverfügung vom 18. März 2015,

wurde die relative Verjährung unterbrochen (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Kapitel 15.4.01 Ziff. 1 und 3, 30. Januar 2013). Sodann lagen

die vom Beschwerdeführer in der Zeit seit Dezember 2004 bezogenen

Sozialhilfeleistungen im Zeitpunkt der Rückerstattungsverfügung vom

18.

März 2015 noch nicht 15 Jahre zurück. § 30 SHG spricht folglich

nicht gegen die Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe.

4.4

Der

Beschwerdeführer beanstandet den der Rückerstattungsforderung zugrunde gelegten

Gesamtbetrag der von ihm bezogenen wirtschaftlichen Hilfe im Zeitraum von

Dezember 2004 bis Februar 2011 in der Höhe von Fr. 59'847.25. Dieser

Betrag ergibt sich aus dem von der Beschwerdegegnerin geführten

Unterstützungskonto des Beschwerdeführers.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, von diesem Betrag

seien die Leistungen des Amts für Zusatzleistungen von Fr. 21'000.- an die

Beschwerdegegnerin abzuziehen, ist ihm nicht zuzustimmen. Aus dem

Unterstützungskonto des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die vom Amt für

Zusatzleistungen erbrachten Leistungen jeweils zugunsten des Beschwerdeführers

als Einnahmen verbucht wurden. Damit wurden die Leistungen des Amts für

Zusatzleistungen bei der Berechnung des vom Beschwerdeführer gesamthaft

bezogenen Sozialhilfebetrags bereits berücksichtigt. Auch die vermeintlich zu

teure Unterbringung in einem Wohnheim der Heilsarmee führt nicht zu einer

Reduktion dieses Gesamtbetrags. Zwar ergibt sich aus den Aktennotizen der

Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer mehrfach den Wunsch geäussert

hat, ins Hotel D zu wechseln. Daraufhin wurde ihm aber (mündlich) mitgeteilt,

eine Hotelunterbringung sei nur bei Vorliegen spezieller Gründe möglich. Der

Stellenleiter lehnte schliesslich einen Wechsel ins Hotel D ab. Im Rahmen des

Verfahrens betreffend Rückerstattungsforderung kann dieser Entscheid der

Beschwerdegegnerin nicht mehr überprüft werden. Davon abgesehen ergibt sich aus

den vorliegenden Akten ohnehin nicht, dass die Unterbringung im Hotel D

günstiger gewesen wäre als die Unterbringung im Wohnheim der Heilsarmee. Die

vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände erweisen sich deshalb als unbegründet.

Vom Gesamtbetrag abzuziehen sind indes die am

23.

Februar 2011 von der Beschwerdegegnerin bezahlten AHV-Beiträge in der

Höhe von Fr. 197.45, gelten doch die AHV-Mindestbeiträge nicht als

Sozialhilfeleistungen und unterliegen sie keiner Rückerstattungspflicht

(SKOS-Richtlinien, Kap. B.1–2).

4.5

Nach dem

Gesagten sind die vorinstanzlichen Erwägungen dahingehend zu präzisieren, dass

der Beschwerdeführer im Zeitraum von Dezember 2004 bis Februar 2011 insgesamt

nicht Fr. 59'847.25, sondern Fr. 59'649.80 an Sozialhilfe erhalten

hat. Dies ändert am Ergebnis indes nichts: Im Umfang des den

Vermögensfreibetrag übersteigenden Betrags von Fr. 35'000.- befand sich

der Beschwerdeführer in günstigen Verhältnissen. Er wurde deshalb zu Recht

verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Fr. 35'000.- zurückzuerstatten, zumal

diese Rückerstattungsforderung angesichts des dem Beschwerdeführer gewährten

Vermögensfreibetrags verhältnismässig erscheint. Am Bestand der

Rückerstattungsforderung ändert denn auch nichts, dass der Beschwerdeführer

angibt, den gesamten erhaltenen Betrag von Fr. 60'000.- bereits für Reisen

ausgegeben zu haben.

5.

Die Kosten des Verfahrens sind dem unterliegenden

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer

nicht beantragt und wäre ihm mangels überwiegenden Obsiegens auch nicht

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch die Beschwerdegegnerin

beantragte keine Parteientschädigung.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 3'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …