VB.2019.00326
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00326
23. Oktober 2019Deutsch15 min
(URT.2019.21166)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00326
Urteil
der 3. Kammer
vom 23. Oktober 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde
von Dezember 2004 bis März 2005, von März 2009 bis Februar 2011 sowie von
November 2014 bis Februar 2015 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.
B. Am
28. April 2011 und am 21. November 2011 wurden ihm Gutschriften in
der Höhe von insgesamt Fr. 60'000.- aus dem Nachlass seiner verstorbenen
Mutter überwiesen. Mit Entscheid vom 18. März 2015 verpflichtete die
Stellenleitung des Sozialzentrums B A gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. a
(recte: lit. b) des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG), den
Betrag von Fr. 35'000.- für die Unterstützungsperioden bis und mit
28. Februar 2015 zurückzuerstatten. Der Betrag wurde als sofort zur
Bezahlung fällig erklärt. Bei einer allfälligen erneuten Unterstützung wurde ab
Wiederbeginn der Sozialhilfezahlungen eine Verrechnung der noch offenen
Rückerstattungsforderung während vorerst 12 Monaten mit 15 % des
Anspruchs auf den Grundbedarf für den Lebensunterhalt angeordnet.
C. Die
gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache von A hiess die Sonderfall- und
Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) mit Beschluss vom
13. Oktober 2016 teilweise gut und reduzierte den Rückerstattungsbetrag
auf Fr. 33'676.85.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 22./26. November 2016 Rekurs an
den Bezirksrat Zürich. Am 28. November 2016 reichte er eine
Rekursergänzung zu den Akten. Die Sozialbehörde schloss mit Vernehmlassung vom
22.
Dezember 2016 auf Rekursabweisung. Mit Verfügung vom
13.
September 2018 – infolge Unzustellbarkeit publiziert im Amtsblatt –
wurde A Frist angesetzt, um sich zu einer möglichen reformatio in peius zu
äussern. Am 15. November 2018 wies der Bezirksrat Zürich den Rekurs ab,
hob Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses der SEK vom 13. Oktober 2016
auf und änderte sie dahingehend ab, dass A zur Rückerstattung von
Fr. 35'000.- verpflichtet wurde. Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben.
Aufgrund des unbekannten Aufenthalts von A wurde am
23.
November 2018 im Amtsblatt publiziert, dass der Bezirksrat Zürich
einen Entscheid gefällt habe und dieser Entscheid beim Bezirksrat Zürich
bezogen werden könne. Am 18. April 2019 bezog A den Beschluss vom
15.
November 2018 beim Bezirksrat Zürich.
III.
Am 17. Mai 2019 erhob A gegen den Beschluss des
Bezirksrats Zürich vom 15. November 2018 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung
des angefochtenen Beschlusses. Am 22. Mai 2019 holte das
Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten ein. Mit Präsidialverfügung vom
29.
Mai 2019 eröffnete das Verwaltungsgericht den Schriftenwechsel und
forderte den Bezirksrat Zürich auf, sich insbesondere zur Frage der
Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern. Die Stadt Zürich, vertreten durch
das Sozialdepartement, beantragte am 13. Juni 2019 die vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat Zürich liess sich am 17. Juni
2019.
(einzig) zur Frage der Rechtzeitigkeit vernehmen. Die Präsidialverfügungen
des Verwaltungsgerichts sowie die Beschwerdeantwort der Stadt Zürich und die
Vernehmlassung des Bezirksrats Zürich konnten A jeweils nicht zugestellt
werden. Die Sendungen wurden mit dem Vermerk "Empf. n. ermittelbar. Retour
an Absender" an das Verwaltungsgericht retourniert.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich
vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Streitig ist die Rückerstattungsforderung von Fr. 35'000.-,
weshalb die Sache in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38b Abs. 1
lit. c sowie § 38 Abs. 1 VRG).
1.2
Der
angefochtene Beschluss der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer aufgrund
unbekannten Aufenthalts nicht individuell, sondern durch Publikation im
Amtsblatt eröffnet (Dispositivziffer V). Am 23. November 2018 wurde
im kantonalen Amtsblatt Folgendes publiziert:
" 01
In Sachen A (Rekurrent), geboren 1947,
von C, zurzeit unbekannten Aufenthalts, gegen die Sozialbehörde der Stadt
Zürich (Rekursgegnerin).
Gemäss § 10 Abs. 5 VRG wird
mitgeteilt, dass der Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 15. November 2018
einen Entscheid gefällt hat.
Dieser Entscheid
kann beim Bezirksrat Zürich, Löwenstrasse 17, 8001 Zürich, bezogen werden.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich
Beschwerde erhoben werden.
Bezirksrat Zürich"
Damit wurde nicht der
vollständige Entscheid veröffentlicht. Auch ging der Ausgang des betreffenden
Rekursverfahrens aus der amtlichen Publikation nicht hervor und war für den
Beschwerdeführer namentlich nicht erkennbar, ob und inwieweit er durch den
ergangenen Entscheid überhaupt beschwert ist. Dies im Gegensatz etwa zu einer
Veröffentlichung des Entscheids im Dispositiv, welche in verschiedenen
Verfahrensordnungen als hinreichender Umfang einer amtlichen Publikation
betrachtet wird (vgl. etwa Felix Uhlmann/Alexandra Schilling-Schwank, in
Bernard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. A., Zürich 2016, Art. 36 VwVG
N. 4; Julia Gschwend, Basler Kommentar, 2017, Art. 141 ZPO
N. 8a; Yves Donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral, Bern 2008,
Art. 44 BGG N. 1151; ausdrücklich Art. 88 Abs. 3 StPO) und
auch in der zürcherischen Verwaltungsrechtspflege als zulässige (und gängige)
Variante einer amtlichen Publikation gilt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 10 N. 128). Vorliegend
war eine sachgerechte Anfechtung ohne vorgängige Konsultation des Entscheids
jedoch nicht möglich. In derartigen Konstellationen gebietet § 10
Abs. 5 VRG die Bekanntmachung, bei welcher Amtsstelle die Anordnung bzw.
der Entscheid innert welcher Frist bezogen werden kann. Als die
Rechtsmittelfrist auslösendes Zustellungsdatum gilt in diesem Fall – abweichend
vom allgemeinen Grundsatz bei amtlichen Veröffentlichungen – nicht die
Publikation im Amtsblatt (vgl. § 22 Abs. 2 VRG), sondern (erst) der
tatsächliche Bezug der Anordnung bei der Amtsstelle (Plüss, Kommentar VRG, § 10
N. 116, 126). Unterbleibt der Bezug innert der nach § 10 Abs. 5
VRG bekanntgegebenen Frist, gilt die Anordnung oder der Entscheid als am
letzten Tag dieser Frist (fiktiv) zugestellt.
Vorliegend unterliess es die
Vorinstanz anzugeben, innert welcher Frist der Beschwerdeführer den Entscheid
bei ihr beziehen kann. Nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, der den
verfassungsmässigen Vertrauensschutz sowie Art. 29 Abs. 1 und 2 BV
konkretisiert, darf den Parteien aus mangelhafter Eröffnung kein Nachteil
entstehen (statt vieler BGE 144 II 401 E. 3.1 mit Hinweisen). Aus der
amtlichen Publikation in ihrer vorliegenden Form war erkennbar, dass und in
welcher Angelegenheit ein Rekursentscheid ergangen ist. In dieser Konstellation
muss sinngemäss das im Zusammenhang mit einer fehlenden Rechtsmittelbelehrung
Entwickelte gelten: Danach darf ein Adressat eine eröffnete Anordnung nicht
während beliebig langer Zeit anfechten, sondern es wird vielmehr als allgemein
bekannt vorausgesetzt, dass Anordnungen oder Entscheide, welche als solche zu
erkennen sind, innert vernünftiger bzw. angemessener Frist, welche
erforderlichenfalls zu erfragen ist, angefochten bzw. – im vorliegenden Kontext
– bezogen werden müssen (vgl. Plüss, § 10 N. 52). Üblich im
Zusammenhang mit § 10 Abs. 5 VRG dürfte eine Frist von 10 bis
30.
Tagen ab Publikation sein. Der Beschwerdeführer bezog den angefochtenen
Entscheid am 18. April 2019 und damit rund fünf Monate nach der Publikation
im Amtsblatt. Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer weder anwaltlich
vertreten war noch selber über Rechtskenntnisse verfügt, müssen seine Vorkehren
gerade noch als innert angemessener Frist erfolgt betrachtet werden, zumal die
unklar abgefasste Rechtsmittelbelehrung, aus welcher sich nicht mit der
gebotenen Deutlichkeit ergab, ab wann die Rechtsmittelfrist zu laufen begann,
für zusätzliche Verwirrung gesorgt haben dürfte. Als Zustellungszeitpunkt gilt
deshalb der 18. April 2019. Damit wurde die Beschwerde rechtzeitig
erhoben.
1.3
Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Nach § 27
Abs. 1 lit. b SHG kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe
ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger unter
anderem aus Erbschaft in finanziell günstige Verhältnisse gelangt. Nicht
massgebend ist, ob die zugeflossenen Vermögenswerte sofort oder erst später
realisierbar sind und ob sie im Zeitpunkt der Rückforderung noch vorhanden sind
oder nicht (VGr, 7. April 2011, VB.2010.00639, E. 4.4; Kantonales
Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch [Sozialhilfe-Behördenhandbuch],
Kapitel 15.2.03 Ziff. 1, 26. September 2017, zu finden unter
www.sozialhilfe.zh.ch/handbuch). Finanziell günstige Verhältnisse im Sinn von § 27
Abs. 1 lit. b SHG liegen vor, wenn der jeweilige Vermögensfreibetrag überschritten
ist. Dieser beträgt für eine Einzelperson Fr. 25'000.- (Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Kap. E.3–1).
Wird gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. b SHG die Rückerstattung
verfügt, ist den Verpflichteten dieser Freibetrag zu belassen (VGr,
4.
Mai 2017, VB.2017.00020, E. 2.3; VGr, 2. Oktober 2014,
VB.2014.00383, E. 2.3 mit Hinweisen).
2.2
Es obliegt den zuständigen Gemeinden, ob und inwieweit sie gestützt auf
§ 27 SHG eine ganze oder teilweise Rückerstattung von Sozialhilfe
verlangen. Dies wird durch die entsprechende "Kann-Formulierung" zum
Ausdruck gebracht. Die zuständige Behörde
hat in Anwendung von § 27 SHG folglich einen Ermessensentscheid darüber zu
fällen, ob rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe überhaupt zurückgefordert
wird und, falls ja, in welchem Umfang. Eine Rückerstattung von
rechtmässigem Bezug hat deshalb angemessen und verhältnismässig zu sein (Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kapitel 15.2.01, Ziff. 3, 9. Februar 2016; VGr,
16.
Januar 2014, VB.2013.00756, E. 2.4). Den Sozialbehörden
steht bei der Anwendung von § 27 Abs. 1 SHG bezüglich
Billigkeitsüberlegungen ein erheblicher Spielraum zu. In die diesbezügliche
Ermessensbetätigung darf das auf Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht
nicht eingreifen (§ 50 Abs. 2 VRG; VGr, 4. Mai 2017,
VB.2017.00020, E. 2.5).
2.3
Leistungen,
die im Zeitpunkt der Rückerstattungsverfügung mehr als 15 Jahre zurückliegen,
können nicht mehr zurückgefordert werden. Die Rückerstattungsforderung verjährt
zudem, sofern dafür nicht ein Grundpfand eingetragen ist, fünf Jahre, nachdem
die Fürsorgebehörde von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat (§ 30 SHG).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe am 28. April 2011 und
21.
November 2011 zwei Teilzahlungen aus dem Nachlass seiner verstorbenen
Mutter in Höhe von insgesamt Fr. 60'000.- erhalten. Somit sei er – nach
Abzug des Freibetrags von Fr. 25'000.- – im Umfang von Fr. 35'000.-
in finanziell günstige Verhältnisse gelangt. Bis Februar 2011 habe er
Unterstützungsleistungen von insgesamt Fr. 59'847.25 erhalten. Da das
Sozialhilfegesetz in § 30 eine Bestimmung zu den Verjährungsfristen
vorsehe, seien die Bestimmungen des Obligationenrechts nicht anwendbar. Die
Rückerstattungsforderung betreffend die Jahre 2004 und 2005 sei folglich noch
nicht verjährt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers führten zudem nicht zu
einer Reduktion des Gesamtbetrags der vom Beschwerdeführer bezogenen
Sozialhilfeleistungen: Die eingegangenen Leistungen des Amts für
Zusatzleistungen für den Zeitraum des IV-Verfahrens seien zugunsten des
Beschwerdeführers verbucht worden. Hinsichtlich der Unterbringungskosten ergebe
sich aus den Akten nicht, dass ein Hotel günstiger gewesen wäre als die ihm zur
Verfügung gestellte Unterkunft bei der Heilsarmee. Die Unterbringung in einem
Hotel sei von der Beschwerdegegnerin abgelehnt worden. Zusammenfassend sei
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Sozialhilfeleistungen in Höhe von
Fr. 59'847.25 erhalten und er sich im Umfang des den Vermögensfreibetrag
übersteigenden Betrags von Fr. 35'000.- in günstigen Verhältnissen
befunden habe. Dieser Betrag sei zurückzuerstatten.
3.2
Dagegen
wendet der Beschwerdeführer ein, er habe keine detaillierte Abrechnung der
Beschwerdegegnerin erhalten. Die Vorinstanz hätte deshalb eine solche einholen
müssen. Das Amt für Zusatzleistungen habe insgesamt Fr. 21'000.-
nachgezahlt. Diese seien vom Gesamtbetrag abzuziehen. Sodann sei er
457.
Tage bei der Heilsarmee untergebracht gewesen. Ein Hotel zu
Fr. 80.- pro Tag wäre um Fr. 50.- günstiger gewesen als die
Unterbringung bei der Heilsarmee. Daraus resultierten Fr. 22'000.-, die
ebenfalls vom Gesamtbetrag abzuziehen seien. Schliesslich gelte die allgemeine
Verjährungsfrist von 10 Jahren auch für die Verwaltung, weshalb
Rückforderungsbeträge, die über 10 Jahre zurücklägen, abzuziehen seien.
4.
4.1
Vorliegend
steht fest, dass dem zu diesem Zeitpunkt nicht von der Sozialhilfe abhängigen
Beschwerdeführer aus der Erbschaft seiner verstorbenen Mutter am 28. April
2011.
sowie am 21. November 2011 zwei Teilzahlungen von insgesamt
Fr. 60'000.- ausbezahlt wurden. Nach Abzug des Vermögensfreibetrags von
Fr. 25'000.- befand sich der Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 35'000.-
in finanziell günstigen Verhältnissen. Damit liegt ein Sachverhalt gemäss
§ 27 Abs. 1 lit. b SHG vor.
4.2
Indem der
Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz hätte eine "detaillierte
Abrechnung" der Beschwerdegegnerin einholen müssen, rügt er sinngemäss
eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz. Der
Untersuchungsgrundsatz gemäss § 7 Abs. 1 VRG verpflichtet die Behörde
von Amtes wegen dazu, für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Über nicht rechtserhebliche
Tatsachenbehauptungen ist kein Beweis zu führen, und entsprechenden
Beweisanträgen ist keine Folge zu leisten. Erscheint der Sachverhalt
hinreichend ermittelt, auch wenn nicht alle Möglichkeiten der Beweisführung
ausgeschöpft wurden, und versprechen zusätzliche Abklärungen keine wesentlichen
neuen Erkenntnisse, so rechtfertigt es sich, auf weitere Untersuchungen zu
verzichten. Deshalb kann die Behörde, wenn sie die Beweiserhebung als unnötig
oder ein konkretes Beweismittel als nicht tauglich erachtet, in Vorwegnahme des
Beweisergebnisses von der Beweisführung absehen (Plüss, § 7 N. 10,
19). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich der
rechtserhebliche Sachverhalt in genügender Weise aus den vorliegenden Akten. So
sind die vom Beschwerdeführer bezogenen Sozialhilfeleistungen aus dem von der
Beschwerdegegnerin geführten individuellen Unterstützungskonto ersichtlich. Die
vom Beschwerdeführer erhaltene Erbschaft ergibt sich sowohl aus seinen
Kontoauszügen als auch aus den Aktennotizen der Beschwerdegegnerin. Die Vorinstanz
war deshalb nicht gehalten, eine "detaillierte Abrechnung" bei der
Beschwerdegegnerin einzuholen.
4.3
Wie die
Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, kommen hinsichtlich der
Verjährungsfristen für Rückerstattungsforderungen entgegen dem Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht die – für öffentlich-rechtliche Forderungen höchstens
in Ermangelung einer eigenständigen Regelung analog heranzuziehenden –
privatrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts, sondern kommt die
einschlägige spezialgesetzliche Norm von § 30 SHG zur Anwendung (vgl. vorn
E. 2.2; Urs Vogel, Rechtsbeziehungen – Rechte und Pflichten der
unterstützten Person und der Organe der Sozialhilfe, in: Christoph Häfeli
[Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 195; ferner:
Tobias Jaag, Kommentar VRG, § 29a N. 9; Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A.,
Zürich 2016, Rz. 777). Aus den Akten ergibt sich, dass die
Beschwerdegegnerin am 20. Januar 2014 erstmals über die dem
Beschwerdeführer ausbezahlten Beträge aus dem Nachlass seiner Mutter informiert
wurde und damit Kenntnis über eine allfällige Rückerstattungsforderung erhielt.
Mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 1. September 2014 an den
Beschwerdeführer wurde er auf seine Rückerstattungspflicht aufmerksam gemacht.
Damit, spätestens aber mit der Rückerstattungsverfügung vom 18. März 2015,
wurde die relative Verjährung unterbrochen (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kapitel 15.4.01 Ziff. 1 und 3, 30. Januar 2013). Sodann lagen
die vom Beschwerdeführer in der Zeit seit Dezember 2004 bezogenen
Sozialhilfeleistungen im Zeitpunkt der Rückerstattungsverfügung vom
18.
März 2015 noch nicht 15 Jahre zurück. § 30 SHG spricht folglich
nicht gegen die Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe.
4.4
Der
Beschwerdeführer beanstandet den der Rückerstattungsforderung zugrunde gelegten
Gesamtbetrag der von ihm bezogenen wirtschaftlichen Hilfe im Zeitraum von
Dezember 2004 bis Februar 2011 in der Höhe von Fr. 59'847.25. Dieser
Betrag ergibt sich aus dem von der Beschwerdegegnerin geführten
Unterstützungskonto des Beschwerdeführers.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, von diesem Betrag
seien die Leistungen des Amts für Zusatzleistungen von Fr. 21'000.- an die
Beschwerdegegnerin abzuziehen, ist ihm nicht zuzustimmen. Aus dem
Unterstützungskonto des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die vom Amt für
Zusatzleistungen erbrachten Leistungen jeweils zugunsten des Beschwerdeführers
als Einnahmen verbucht wurden. Damit wurden die Leistungen des Amts für
Zusatzleistungen bei der Berechnung des vom Beschwerdeführer gesamthaft
bezogenen Sozialhilfebetrags bereits berücksichtigt. Auch die vermeintlich zu
teure Unterbringung in einem Wohnheim der Heilsarmee führt nicht zu einer
Reduktion dieses Gesamtbetrags. Zwar ergibt sich aus den Aktennotizen der
Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer mehrfach den Wunsch geäussert
hat, ins Hotel D zu wechseln. Daraufhin wurde ihm aber (mündlich) mitgeteilt,
eine Hotelunterbringung sei nur bei Vorliegen spezieller Gründe möglich. Der
Stellenleiter lehnte schliesslich einen Wechsel ins Hotel D ab. Im Rahmen des
Verfahrens betreffend Rückerstattungsforderung kann dieser Entscheid der
Beschwerdegegnerin nicht mehr überprüft werden. Davon abgesehen ergibt sich aus
den vorliegenden Akten ohnehin nicht, dass die Unterbringung im Hotel D
günstiger gewesen wäre als die Unterbringung im Wohnheim der Heilsarmee. Die
vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände erweisen sich deshalb als unbegründet.
Vom Gesamtbetrag abzuziehen sind indes die am
23.
Februar 2011 von der Beschwerdegegnerin bezahlten AHV-Beiträge in der
Höhe von Fr. 197.45, gelten doch die AHV-Mindestbeiträge nicht als
Sozialhilfeleistungen und unterliegen sie keiner Rückerstattungspflicht
(SKOS-Richtlinien, Kap. B.1–2).
4.5
Nach dem
Gesagten sind die vorinstanzlichen Erwägungen dahingehend zu präzisieren, dass
der Beschwerdeführer im Zeitraum von Dezember 2004 bis Februar 2011 insgesamt
nicht Fr. 59'847.25, sondern Fr. 59'649.80 an Sozialhilfe erhalten
hat. Dies ändert am Ergebnis indes nichts: Im Umfang des den
Vermögensfreibetrag übersteigenden Betrags von Fr. 35'000.- befand sich
der Beschwerdeführer in günstigen Verhältnissen. Er wurde deshalb zu Recht
verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Fr. 35'000.- zurückzuerstatten, zumal
diese Rückerstattungsforderung angesichts des dem Beschwerdeführer gewährten
Vermögensfreibetrags verhältnismässig erscheint. Am Bestand der
Rückerstattungsforderung ändert denn auch nichts, dass der Beschwerdeführer
angibt, den gesamten erhaltenen Betrag von Fr. 60'000.- bereits für Reisen
ausgegeben zu haben.
5.
Die Kosten des Verfahrens sind dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer
nicht beantragt und wäre ihm mangels überwiegenden Obsiegens auch nicht
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch die Beschwerdegegnerin
beantragte keine Parteientschädigung.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 3'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an …