VB.2019.00328
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00328
31. Oktober 2019Deutsch20 min
(URT.2019.21213)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00328
Urteil
der 4. Kammer
vom 31. Oktober 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Ersatzrichterin
Beryl Niedermann, Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, eine
1963 geborene armenische Staatsangehörige, reiste am 30. März 2004 unter
dem Namen C mit ihrem Ehemann D, ebenfalls armenischer Staatsangehöriger, in
die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Nachdem das Asylgesuch der Eheleute
rechtskräftig abgelehnt worden war, reiste der Ehemann von A am 17. Juli
2006 aus der Schweiz aus, während sie sich der Ausreiseaufforderung widersetzte
und in der Folge als untergetaucht galt. Am 14. April 2008 wurde die Ehe
in Armenien geschieden.
B. Am
22. Juli 2008 reiste A erneut in die Schweiz ein und heiratete
gleichentags in E den in der Schweiz niederlassungsberechtigten türkischen
Staatsangehörigen F, geboren 1964, worauf sie im Rahmen des Ehegattennachzugs
eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton G erhielt. Die Ehe wurde mit Urteil
des Regionalgerichts H vom 18. Dezember 2013 geschieden. Im Kanton Zürich
wurde ihr gestützt auf einen nachehelichen Härtefall eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche letztmals bis zum 21. Juli 2017
verlängert wurde.
C. Am
4. Juli 2016 reiste D wiederum in die Schweiz ein. Am 3. August 2016
heirateten er und A zum zweiten Mal. Am 31. August 2016 stellte er ein
Gesuch um Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Das
Migrationsamt des Kantons Zürich beauftragte daraufhin am 14. Februar 2017
die Stadtpolizei Zürich mit der Befragung von A und D. Gleichzeitig beauftragte
es die Einwohner- und Spezialdienste der Stadt E mit der Befragung von F zu
dessen Ehe mit A. Am 10. Juli 2017 stellte diese beim Migrationsamt ein
Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2018 wies das Migrationsamt
die Gesuche von A und D ab, wies sie aus der Schweiz weg und setzte ihnen Frist
zum Verlassen der Schweiz bis zum 23. August 2018. Am 13. Juni 2018
verstarb D in Zürich.
Erwägungen
II.
A erhob am 20. Juni 2018 Rekurs gegen die Verfügung des Migrationsamts vom
28.
Mai 2018, welchen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit
Entscheid vom 30. April 2019 in der Hauptsache abwies, soweit sie darauf
eintrat (Dispositiv-Ziff. I). A wurde eine Ausreisefrist angesetzt
(Disp.-Ziff. II). Ihr wurden die Kosten des Rekursverfahrens auferlegt
(Disp.-Ziff. III), und in Disp.-Ziff. IV wurde ihr eine
Parteientschädigung verweigert.
III.
Hiergegen erhob A am 21. Mai 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht
mit den Anträgen, unter Entschädigungsfolge seien die Entscheide der
Sicherheitsdirektion und des Migrationsamts aufzuheben, das Gesuch um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei gutzuheissen und diese sei zu verlängern.
A sei nicht aus der Schweiz wegzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchte sie um Erteilung aufschiebender Wirkung der Beschwerde; sodann verlangte
sie eine mündliche Verhandlung und stellte sie ein Gesuch um "vollumfängliche"
unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung "ab Prozessbeginn".
Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom
24.
Mai 2019 auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts
etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 in Verbindung mit
§§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerde kommt von
Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (§ 55 in Verbindung mit § 25
Abs. 1 VRG); demnach erweist sich das entsprechende Gesuch der
Beschwerdeführerin als von vornherein gegenstandslos.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung gemäss § 59 VRG und die Anhörung ihrer selbst sowie
die Befragung verschiedener Personen "als Zeugen". Angesichts des Nachstehenden
(vgl. unten 4.2 ff.) kann hierauf indessen ohnehin verzichtet werden.
3.
3.1
Nach
Art. 43 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG, SR 142.20) in der bis Ende 2018 geltenden Fassung (AS 2007
5437.
ff., 5449) haben ausländische Ehegatten von Personen mit
Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Abs. 1). Wurde
die Ehegemeinschaft aufgelöst, hat der ausländische Ehegatte nach Art. 50
Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
wenn die Ehegemeinschaft (in der Schweiz) mindestens drei Jahre bestanden hat
und eine erfolgreiche Integration vorliegt (lit. a in der bis Ende 2018
geltenden Fassung [AS 2007 5451]) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).
3.2
Die
Ansprüche aus Art. 43 und 50 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich
geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften über die Zulassung und den
Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG).
Rechtsmissbräuchlich ist unter anderem die sogenannte Schein- oder
Ausländerrechtsehe. Eine solche liegt vor, wenn die Ehegatten von vornherein
keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen, sondern die Beziehung nur aus
aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind (BGE 139 II 393
E. 2.1 mit Hinweisen). Auf eine Ausländerrechtsehe kann umgekehrt nicht
schon dann geschlossen werden, wenn ausländerrechtliche Motive für den
Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung
der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen,
körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner
fehlt (BGr, 11. März 2019,2C_746/2018, E. 4.2 mit Hinweisen).
3.3
Als
Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe gelten insbesondere die Umstände des
Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat kurz nach dem
Kennenlernen oder geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Sodann kann der Umstand, dass der Ehegatte
ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, zumindest
zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Weitere Indizien
sind z. B. die kurze Dauer der Bekanntschaft, ein erheblicher
Altersunterschied zwischen den Ehepartnern oder die Vereinbarung einer
Bezahlung für die Eheschliessung (VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180,
E. 2.4.2, und 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 2.3). Weiter
können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit
herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (vgl. BGr, 29. August 2013,
2C_75/2013, E. 3.3, und 6. Juli 2010,2C_205/2010, E. 3.2; VGr,
26.
August 2015, VB.2015.00325, E. 5.1).
3.4
Die
Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer
Ausländerrechtsehe. Dies entzieht sich oft dem direkten Beweis und ist nur
durch Indizien zu erstellen (BGr, 4. April 2019,2C_631/2018, E. 2.2).
Dabei darf nicht leichthin auf eine Ausländerrechtsehe geschlossen werden (BGr,
5.
Oktober 2011,2C_273/2011, E. 3.3). Es sind konkrete und klare
Hinweise erforderlich, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht
beabsichtigt war (VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 2.3 mit
Hinweisen). Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im
Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise für einen
ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet, dass von seinem Vorliegen
ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten Person,
die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel
an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 4. April 2019,2C_631/2019,
E. 2.3; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.3).
4.
4.1
4.1.1
Die
Vorinstanz kam zum Schluss, die Eheschliessung der Beschwerdeführerin mit F lasse
sich nur unter migrationsrechtlichen Gesichtspunkten plausibel erklären. Dass
die Beschwerdeführerin und D keinerlei Kontakt gehabt hätten und Letzterer erst
im Sommer 2015, nachdem er von den gemeinsamen Kindern von der Scheidung der
Beschwerdeführerin erfahren habe, wieder Kontakt zu seiner früheren Ehefrau
aufgenommen habe, wirke unglaubhaft und sei als Schutzbehauptung einzustufen.
Mit zu berücksichtigende Indizien seien, dass die Beschwerdeführerin nur durch
die Heirat mit einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Mann einen Aufenthaltstitel
habe erlangen können und dass F nach eigenen Aussagen schon lange hoch
verschuldet sei und damit einer typischen Zielgruppe angehöre, welche
vorzugsweise für Scheinehen ausgesucht würden. Weitere Indizien für das
Vorliegen einer Scheinehe erblickte die Vorinstanz darin, dass sich F
anlässlich seiner Befragung nur lückenhaft an die Umstände des Kennenlernens
erinnern konnte und dass er und die Beschwerdeführerin teilweise ausserstande
gewesen seien, elementarste Fragen zur Person des bzw. der Anderen zu
beantworten, so etwa jeweils diejenigen nach Namen, Alter und Wohnort der
Schwiegereltern; F habe ausserdem nichts über die Geschwister und den
Arbeitgeber der Beschwerdeführerin gewusst. Überdies seien bezüglich der
Umstände und des Zeitpunkts der Hochzeit falsche, widersprüchliche oder
ungenaue Angaben gemacht worden, und Hochzeitsfotografien seien keine mehr
vorhanden. Schliesslich hätten die Beschwerdeführerin und F kein eigentliches
Eheleben gepflegt und keine Gemeinsamkeiten gehabt sowie nie gemeinsam Ferien
gemacht. Sodann habe die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, F sei viel
abwesend gewesen; gemeinsame Aktivitäten hätten darin bestanden, dass sie etwas
kochten oder im Haushalt arbeiteten. Sie habe mehr Zeit mit seinen Kindern als
mit ihm selbst verbracht.
4.1.2
Die
Beschwerdeführerin rügt, der massgebliche Sachverhalt sei ungenügend
festgestellt und ihr rechtliches Gehör verletzt worden. Sie beanstandet im
Besonderen, dass die beantragten Befragungen als Zeuginnen bzw. Zeugen der
Tochter von F und weiterer nahestehender Personen, welche das Bestehen einer
echten Lebensgemeinschaft hätten bezeugen können, nicht vorgenommen worden
seien. Es sei mit Eingabe vom 11. Januar 2018 ein Schreiben der Tochter
ihres früheren Ehemannes zu den Akten gegeben worden, worin diese bestätigt
habe, dass sie bei der Eheschliessung dabei gewesen sei und auch zeitweise bei
den Ehegatten gewohnt habe. Sie habe bestätigt, dass es sich um eine Liebesehe
gehandelt habe und die Beschwerdeführerin für die Familie gekocht und die
Wäsche gemacht habe. Auch eine Freundin der Tochter, welche häufig bei der
Familie zu Besuch gewesen sei, sei als Zeugin angegeben worden. Sodann habe sie
als Zeugen auch ein befreundetes Ehepaar angegeben sowie zwei Mitarbeiterinnen
des Sozialamts E, mit welchen die Beschwerdeführerin und F regelmässig Kontakt
gehabt hätten. Diese Beweismittel seien in Verletzung des rechtlichen Gehörs
nicht abgenommen worden.
4.2
Zunächst
erscheint es aufgrund des Sachverhalts als wahrscheinlich, dass die
Beschwerdeführerin nicht in der Schweiz hätte bleiben können, wenn sie F nicht
geheiratet hätte. Ihr Asylgesuch, welches sie im Jahr 2004 zusammen mit ihrem
ersten Ehemann gestellt hatte, wurde am 11. August 2005 rechtskräftig
abgelehnt, worauf sie als untergetaucht galt. Nur durch die Heirat mit F konnte
sie im Juli 2008 wieder in die Schweiz einreisen.
Die Trennung vom ersten Ehepartner, von dem die
Beschwerdeführerin Kinder hat, die Heirat mit einer in der Schweiz
niedergelassenen Person, die Scheidung vom zweiten Ehepartner nach Erhalt eines
gefestigten Anspruchs auf eine Aufenthaltsbewilligung und schliesslich die
Wiederverheiratung mit dem ersten Ehepartner entspricht einem Muster, welches
in der Regel auf das Bestehen einer Scheinehe hindeutet (vgl. VGr, 21. Dezember
2016, VB.2016.00530, E. 2.5).
Sodann hat F nach eigenen Aussagen seit Längerem
beträchtliche Schulden und bezieht Sozialhilfe. Damit gehört er einer typischen
Zielgruppe an, die vorzugsweise für Scheinehen ausgesucht werden.
4.3
Aufgrund
der Akten ist jedoch nicht auszuschliessen, dass die Ehe der Beschwerdeführerin
mit F tatsächlich gelebt wurde.
4.3.1
Die
Ausführungen der Beschwerdeführerin und von D zu ihrer Trennung im Jahr 2006
sind weitgehend übereinstimmend und wirken plausibel. Die Beschwerdeführerin
führt aus, ihr erster Ehemann habe bereits in I Probleme finanzieller und
menschlicher Art gehabt, weshalb er immer zu Hause und aggressiv gewesen sei.
Nach der Abweisung des Asylgesuchs in der Schweiz habe es wieder Streit
gegeben, worauf sie ihm mitgeteilt habe, dass sie nicht mit ihm gehen wolle
nach allem, was sie für ihn getan habe. D führte aus, es habe schon vor der
Einreise in die Schweiz Eheprobleme gegeben, welche sich in der Schweiz noch
verstärkt hätten. Als er dann nach Armenien habe zurückkehren wollen, habe die
Beschwerdeführerin nicht mitgehen wollen.
Für die Richtigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin
und ihres ersten Ehemannes spricht insbesondere, dass die Ehegatten getrennt
aus der Schweiz ausgereist sind und sich daraufhin in verschiedenen Ländern
aufgehalten haben. Der erste Ehemann hielt sich in I, Armenien bzw. in K auf,
währenddessen die Beschwerdeführerin untertauchte bzw. nach Lausreiste. Es
erscheint nachvollziehbar, dass die finanziellen Probleme im Heimatland und die
gescheiterten Bemühungen um Asyl in der Schweiz eine Belastung für die Ehe
darstellten. Darüber hinaus bestehen – abgesehen von der Tatsache, dass
die früheren Ehegatten im Jahr 2016 wieder geheiratet haben – keine Hinweise,
welche die Vermutung von Beschwerdegegner und Vorinstanz, dass die Beziehung
der Beschwerdeführerin und von D nach 2006 angedauert habe, stützen würden. Die
Beschwerdeführerin reiste zwar während ihrer Ehe nach eigenen Angaben
verschiedentlich nach Armenien, es gibt jedoch keine Indizien, dass sich ihr
erster Ehemann zu dieser Zeit jeweils auch dort aufhielt. Zudem leben ihre
Kinder im Heimatland, weshalb ihre Besuche als begründet erscheinen.
4.3.2
F war
zwar zum Zeitpunkt der Eheschliessung verschuldet. Soll dies als Indiz für eine
Scheinehe dienen, ist jedoch auch erforderlich, dass es Hinweise gibt oder
zumindest die Möglichkeit besteht, dass sich der verschuldete Ehepartner durch
die Eheschliessung eine Verbesserung seiner finanziellen Verhältnisse erhoffen
konnte. Es sind keine Hinweise darauf ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin
zur Zeit der Eheschliessung über finanzielle Mittel für eine Entschädigung
verfügt hätte, zumal F nach eigenen Aussagen auch nach der Eheschliessung
keinerlei Schulden zurückzahlte und nicht über mehr Geld verfügte als vorher.
Vielmehr lebte das Ehepaar nach der Eheschliessung zunächst weiterhin von der
Sozialhilfe. Erst zu einem späteren Zeitpunkt verdiente die Beschwerdeführerin
ihr eigenes Einkommen als Haushaltshilfe. Es deutet somit nichts darauf hin,
dass F durch die Eheschliessung mit der Beschwerdeführerin einen finanziellen
Vorteil erlangte.
4.3.3
Die
Vorinstanz wertet es als gewichtiges Indiz für eine Scheinehe, dass F sich überhaupt
nicht mehr an die Umstände des Kennenlernens und der Zeit bis zur Heirat habe
erinnern können. Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, F habe nicht
bestritten, dass er sich vor der Ehe im Ausland mit ihr getroffen habe, aber er
habe nicht darüber sprechen wollen. Die Befragung durch die Polizei sei ihm
lästig gewesen, und er habe sich deshalb kurzgefasst.
Tatsächlich erweckt die Befragung von F den Eindruck, dass
die Eheleute wenig verband. Er wusste wenig über die Beschwerdeführerin, und
über das Kennenlernen machte er überhaupt keine Aussage. Auch über die
Eheschliessung wusste er nur wenig, und bezüglich des Austauschs der Ringe bei
der Eheschliessung stimmt seine Aussage nicht mit derjenigen der
Beschwerdeführerin überein. Jedoch ist auch zu berücksichtigen, dass F
anlässlich seiner Befragung nicht nur mit Bezug auf die Ehe mit der
Beschwerdeführerin Erinnerungslücken aufwies, sondern auch hinsichtlich
zahlreicher anderer Themen, bei denen zu erwarten wäre, dass er diesbezüglich
eine Aussage machen könnte. So konnte er erst nach zweimaligem Nachfragen
ungefähr beziffern, seit wann und in welcher Höhe er Sozialhilfe bezogen hatte.
Er konnte sich darüber hinaus nicht mehr genau an das Datum und die präzisen
Umstände seiner eigenen Einreise in die Schweiz erinnern, obschon auch das ein
prägendes Ereignis in seinem Leben gewesen sein musste, und er wusste auch
nicht mehr, weshalb er sich von seiner ersten Ehegattin getrennt hatte.
Schliesslich konnte er sich nicht mehr an den Namen seines Vermieters und die
Farbe seiner Küche und Bodenbeläge erinnern.
4.3.4
Die
Vorinstanz erwog weiter, F und die Beschwerdeführerin seien teilweise
ausserstande gewesen, elementarste Fragen zur Person des/der (Ex-)Ehegatten/-in
zu beantworten. Sie hätten weder die Namen, das Alter oder den Wohnort ihrer
jeweiligen Schwiegereltern nennen können. Auch die Frage nach Geschwistern und
Arbeitgebern seiner Ehefrau habe F nicht beantworten können.
Andererseits konnte sich F anlässlich seiner Befragung auch
nicht an das Alter und die Wohnadresse seiner Mutter erinnern. Bezüglich seines
Vaters sagte er aus, dieser sei vor ungefähr zehn Jahren gestorben; einen
genauen Zeitpunkt konnte er ebenfalls nicht bezeichnen. Sodann konnte F auch
den Familiennamen seiner ersten Ehefrau, mit welcher er zwei Kinder hat, nicht
nennen. Gesamthaft entsteht der Eindruck, dass F grundsätzlich nicht gewillt
oder in der Lage war, Fragen zu beantworten. Die Tatsache, dass er sich bei der
Beantwortung der Fragen offensichtlich wenig zugunsten der Beschwerdeführerin
bemühte, kann aber umgekehrt als Indiz gewertet werden, dass er bezüglich
derjenigen Fragen, die er bejahte, aufrichtig war, etwa bezüglich der Fragen,
ob er mit der Beschwerdeführerin zusammengelebt und intime Beziehungen
unterhalten habe.
4.3.5
Schliesslich
ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass die
Beschwerdeführerin und F während der Zeit ihrer Ehe nicht in derselben Wohnung
lebten und dort immerhin, wie sie beide übereinstimmend aussagten, gemeinsam
assen, TV schauten, Spaziergänge unternahmen und intime Beziehungen
unterhielten. Wenn sich die Vorinstanz bezüglich dieser Aktivitäten auf den
Standpunkt stellt, die Eheleute hätten wenig zusammen unternommen, so ist
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich auch nach Beendigung
ihrer Ehe mit F angab, sechs Tage in der Woche zu arbeiten und ihre Freizeit
vornehmlich zu Hause zu verbringen. Dass F nach übereinstimmenden Angaben der
Eheleute abends oft allein mit Freunden unterwegs war, während die
Beschwerdeführerin angab, Zeit mit dem Haushalt und mit seinen Kindern
verbracht zu haben, spricht für eine eher patriarchalisch geprägte
Rollenverteilung, aber nicht von vornherein für das Fehlen ehelicher
Beziehungen. Ausserdem sind keine Indizien ersichtlich, dass die
Beschwerdeführerin während ihrer Ehe mit F Kontakt zu D unterhielt. Sodann
bestehen gewichtige Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin einen guten
Kontakt zu den Kindern von F unterhielt.
4.3.6
Die
Beschwerdeführerin erwähnte in ihrer Befragung mehrmals die Kinder und
insbesondere die Tochter von F, und auch dieser selbst gab immerhin
übereinstimmend mit der Beschwerdeführerin an, dass seine Tochter bei der
Eheschliessung anwesend gewesen sei. Die Beschwerdeführerin erwähnte sodann, es
habe ihr gefallen, dass F seine Kinder grossgezogen habe. Bei der Heirat hätten
die Kinder noch zu Hause gelebt, und die Beziehung zu ihnen sei gut gewesen.
Sie konnte auch Angaben betreffend Schule und Ausbildung der Kinder machen. Bei
den Akten liegen Schreiben der Tochter M und von deren Jugendfreundin N, in
welchen diese angaben, F und die Beschwerdeführerin hätten eine Ehe geführt, diese
habe für die Familie gekocht und die Wäsche gemacht und auch die Familie von N habe
mit ihr Kontakt gehabt.
4.3.7
Dass die
Beschwerdeführerin zur Tochter von F ein Verhältnis hat, welches dazu führt,
dass diese bereit ist, sich für die Beschwerdeführerin einzusetzen, ist ein
Indiz dafür, dass ein echtes familiäres und damit auch eheliches Zusammenleben
bestanden hat. Zudem hat die Tochter zeitweise bei den Ehegatten gelebt und als
erwachsene Tochter des geschiedenen Ehemannes kein ersichtliches eigenes
Interesse daran, eine Gefälligkeitsaussage zugunsten der Beschwerdeführerin zu
machen.
4.4
Nach dem
Gesagten erweist sich, dass es dem Beschwerdegegner nicht gelungen ist, das
Vorliegen einer Scheinehe nachzuweisen. Die Beschwerde ist dementsprechend – ungeachtet
der geltend gemachten Verletzung des Gehörsanspruchs – gutzuheissen und
der Beschwerdegegner einzuladen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin
zu verlängern.
5.
5.1
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG) und ist der Beschwerdeführerin antragsgemäss für beide Verfahren eine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2
Die
Beschwerdeführerin beantragt die unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung
einer unentgeltlichen Rechtsvertretung "ab Prozessbeginn". Sie
beantragt dies erstmals vor Verwaltungsgericht, weshalb der Antrag von
vornherein nur für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu prüfen ist.
5.2.1
Da die Beschwerdeführerin nicht mit Gerichtskosten belastet wird, ist das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden
abzuschreiben.
5.2.2
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf
Ersuchen Anspruch auf die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung,
sofern sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten bzw. die Kosten
der Rechtsvertretung aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten
– innert angemessener Frist zu bezahlen (Kaspar Plüss, Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 16 N. 20).
5.2.3
Die Beschwerdeführerin hat ihr Einkommen und ihre Lebenshaltungskosten
dargetan und ist demnach nicht in der Lage, die Kosten der Rechtsvertretung
selbst zu tragen. Ihr Rechtsbegehren erweist sich als begründet und die
Rechtsvertretung aufgrund der sich stellendenden Rechtsfragen als notwendig.
Demnach ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsvertretung zu
gewähren und in der Person ihrer Rechtsvertreterin eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin zu bestellen.
5.2.4
Gemäss § 9 Abs. 1 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3.
Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird der unentgeltlichen
Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des
Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der
Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen
separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach (§ 9 Abs. 1
Satz 1 GebV VGr in Verbindung mit) § 3 der Verordnung über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV, LS 215.3) seit dem
1.
Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde für
Rechtsanwälte/-innen.
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin macht einen
Aufwand von rund 12,2 Stunden geltend sowie Barauslagen im Betrag von Fr. 499.80.
Insbesondere die zahlreichen Besprechungen bzw. Telefongespräche mit der
Beschwerdeführerin erscheinen als weitestgehend nicht zu ersetzender Aufwand.
Dieser ist deswegen um insgesamt 190 Minuten zu kürzen. Für die Lektüre dieses Urteils, die als zur Tätigkeit der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Beschwerdeverfahren gehörig zu betrachten
ist, ist demgegenüber eine halbe Stunde dazuzugeben (vgl. VGr,
16.
November 2009, VB.2009.00610, E. 2 Abs. 3). Insgesamt
erscheint daher ein Zeitaufwand von rund 9,5 Stunden angemessen. Kopien
sind lediglich in der Höhe von Fr. 57.80 zu entschädigen. Die
Rechtsvertreterin ist demnach für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt
Fr. 2'313.20 (einschliesslich Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu
entschädigen. Nach Anrechnung der Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren
von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) verbleibt ein aus der Gerichtskasse
auszurichtender Betrag von Fr. 697.70 (einschliesslich Mehrwertsteuer).
5.2.5
Abschliessend gilt es, die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei,
der unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss,
sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre
nach Abschluss des Verfahrens.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017,2C_260/2017,
E. 1.1). Ansonsten und im Wegweisungspunkt steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe
Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG).
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 24. Mai
2018.
sowie Disp.-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion
vom 30. April 2019 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird
eingeladen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.
In
Abänderung von Disp.-Ziff. III und IV des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 30. April 2019 werden die Verfahrenskosten dem
Beschwerdegegner auferlegt. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der
Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
(zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
6.
Der
Beschwerdeführerin wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht in der Person von
Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Unter
Anrechnung der Parteientschädigung wird sie mit Fr. 697.70
(einschliesslich Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.
7.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
8.
Mitteilung an …