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Entscheid

VB.2019.00328

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00328

31. Oktober 2019Deutsch20 min

(URT.2019.21213)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, eine

1963 geborene armenische Staatsangehörige, reiste am 30. März 2004 unter

dem Namen C mit ihrem Ehemann D, ebenfalls armenischer Staatsangehöriger, in

die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Nachdem das Asylgesuch der Eheleute

rechtskräftig abgelehnt worden war, reiste der Ehemann von A am 17. Juli

2006 aus der Schweiz aus, während sie sich der Ausreiseaufforderung widersetzte

und in der Folge als untergetaucht galt. Am 14. April 2008 wurde die Ehe

in Armenien geschieden.

B. Am

22. Juli 2008 reiste A erneut in die Schweiz ein und heiratete

gleichentags in E den in der Schweiz niederlassungsberechtigten türkischen

Staatsangehörigen F, geboren 1964, worauf sie im Rahmen des Ehegattennachzugs

eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton G erhielt. Die Ehe wurde mit Urteil

des Regionalgerichts H vom 18. Dezember 2013 geschieden. Im Kanton Zürich

wurde ihr gestützt auf einen nachehelichen Härtefall eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche letztmals bis zum 21. Juli 2017

verlängert wurde.

C. Am

4. Juli 2016 reiste D wiederum in die Schweiz ein. Am 3. August 2016

heirateten er und A zum zweiten Mal. Am 31. August 2016 stellte er ein

Gesuch um Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Das

Migrationsamt des Kantons Zürich beauftragte daraufhin am 14. Februar 2017

die Stadtpolizei Zürich mit der Befragung von A und D. Gleichzeitig beauftragte

es die Einwohner- und Spezialdienste der Stadt E mit der Befragung von F zu

dessen Ehe mit A. Am 10. Juli 2017 stellte diese beim Migrationsamt ein

Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

Mit Verfügung vom 28. Mai 2018 wies das Migrationsamt

die Gesuche von A und D ab, wies sie aus der Schweiz weg und setzte ihnen Frist

zum Verlassen der Schweiz bis zum 23. August 2018. Am 13. Juni 2018

verstarb D in Zürich.

Erwägungen

II.

A erhob am 20. Juni 2018 Rekurs gegen die Verfügung des Migrationsamts vom

28.

Mai 2018, welchen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit

Entscheid vom 30. April 2019 in der Hauptsache abwies, soweit sie darauf

eintrat (Dispositiv-Ziff. I). A wurde eine Ausreisefrist angesetzt

(Disp.-Ziff. II). Ihr wurden die Kosten des Rekursverfahrens auferlegt

(Disp.-Ziff. III), und in Disp.-Ziff. IV wurde ihr eine

Parteientschädigung verweigert.

III.

Hiergegen erhob A am 21. Mai 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht

mit den Anträgen, unter Entschädigungsfolge seien die Entscheide der

Sicherheitsdirektion und des Migrationsamts aufzuheben, das Gesuch um

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei gutzuheissen und diese sei zu verlängern.

A sei nicht aus der Schweiz wegzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht

ersuchte sie um Erteilung aufschiebender Wirkung der Beschwerde; sodann verlangte

sie eine mündliche Verhandlung und stellte sie ein Gesuch um "vollumfängliche"

unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung "ab Prozessbeginn".

Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom

24.

Mai 2019 auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts

etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 in Verbindung mit

§§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Der Beschwerde kommt von

Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (§ 55 in Verbindung mit § 25

Abs. 1 VRG); demnach erweist sich das entsprechende Gesuch der

Beschwerdeführerin als von vornherein gegenstandslos.

Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung gemäss § 59 VRG und die Anhörung ihrer selbst sowie

die Befragung verschiedener Personen "als Zeugen". Angesichts des Nachstehenden

(vgl. unten 4.2 ff.) kann hierauf indessen ohnehin verzichtet werden.

3.

3.1

Nach

Art. 43 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG, SR 142.20) in der bis Ende 2018 geltenden Fassung (AS 2007

5437.

ff., 5449) haben ausländische Ehegatten von Personen mit

Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Abs. 1). Wurde

die Ehegemeinschaft aufgelöst, hat der ausländische Ehegatte nach Art. 50

Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

wenn die Ehegemeinschaft (in der Schweiz) mindestens drei Jahre bestanden hat

und eine erfolgreiche Integration vorliegt (lit. a in der bis Ende 2018

geltenden Fassung [AS 2007 5451]) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren

Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

3.2

Die

Ansprüche aus Art. 43 und 50 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich

geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften über die Zulassung und den

Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG).

Rechtsmissbräuchlich ist unter anderem die sogenannte Schein- oder

Ausländerrechtsehe. Eine solche liegt vor, wenn die Ehegatten von vornherein

keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen, sondern die Beziehung nur aus

aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind (BGE 139 II 393

E. 2.1 mit Hinweisen). Auf eine Ausländerrechtsehe kann umgekehrt nicht

schon dann geschlossen werden, wenn ausländerrechtliche Motive für den

Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung

der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen,

körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner

fehlt (BGr, 11. März 2019,2C_746/2018, E. 4.2 mit Hinweisen).

3.3

Als

Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe gelten insbesondere die Umstände des

Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat kurz nach dem

Kennenlernen oder geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Sodann kann der Umstand, dass der Ehegatte

ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, zumindest

zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Weitere Indizien

sind z. B. die kurze Dauer der Bekanntschaft, ein erheblicher

Altersunterschied zwischen den Ehepartnern oder die Vereinbarung einer

Bezahlung für die Eheschliessung (VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180,

E. 2.4.2, und 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 2.3). Weiter

können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit

herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (vgl. BGr, 29. August 2013,

2C_75/2013, E. 3.3, und 6. Juli 2010,2C_205/2010, E. 3.2; VGr,

26.

August 2015, VB.2015.00325, E. 5.1).

3.4

Die

Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer

Ausländerrechtsehe. Dies entzieht sich oft dem direkten Beweis und ist nur

durch Indizien zu erstellen (BGr, 4. April 2019,2C_631/2018, E. 2.2).

Dabei darf nicht leichthin auf eine Ausländerrechtsehe geschlossen werden (BGr,

5.

Oktober 2011,2C_273/2011, E. 3.3). Es sind konkrete und klare

Hinweise erforderlich, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht

beabsichtigt war (VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 2.3 mit

Hinweisen). Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im

Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise für einen

ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet, dass von seinem Vorliegen

ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten Person,

die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel

an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 4. April 2019,2C_631/2019,

E. 2.3; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.3).

4.

4.1

4.1.1

Die

Vorinstanz kam zum Schluss, die Eheschliessung der Beschwerdeführerin mit F lasse

sich nur unter migrationsrechtlichen Gesichtspunkten plausibel erklären. Dass

die Beschwerdeführerin und D keinerlei Kontakt gehabt hätten und Letzterer erst

im Sommer 2015, nachdem er von den gemeinsamen Kindern von der Scheidung der

Beschwerdeführerin erfahren habe, wieder Kontakt zu seiner früheren Ehefrau

aufgenommen habe, wirke unglaubhaft und sei als Schutzbehauptung einzustufen.

Mit zu berücksichtigende Indizien seien, dass die Beschwerdeführerin nur durch

die Heirat mit einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Mann einen Aufenthaltstitel

habe erlangen können und dass F nach eigenen Aussagen schon lange hoch

verschuldet sei und damit einer typischen Zielgruppe angehöre, welche

vorzugsweise für Scheinehen ausgesucht würden. Weitere Indizien für das

Vorliegen einer Scheinehe erblickte die Vorinstanz darin, dass sich F

anlässlich seiner Befragung nur lückenhaft an die Umstände des Kennenlernens

erinnern konnte und dass er und die Beschwerdeführerin teilweise ausserstande

gewesen seien, elementarste Fragen zur Person des bzw. der Anderen zu

beantworten, so etwa jeweils diejenigen nach Namen, Alter und Wohnort der

Schwiegereltern; F habe ausserdem nichts über die Geschwister und den

Arbeitgeber der Beschwerdeführerin gewusst. Überdies seien bezüglich der

Umstände und des Zeitpunkts der Hochzeit falsche, widersprüchliche oder

ungenaue Angaben gemacht worden, und Hochzeitsfotografien seien keine mehr

vorhanden. Schliesslich hätten die Beschwerdeführerin und F kein eigentliches

Eheleben gepflegt und keine Gemeinsamkeiten gehabt sowie nie gemeinsam Ferien

gemacht. Sodann habe die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, F sei viel

abwesend gewesen; gemeinsame Aktivitäten hätten darin bestanden, dass sie etwas

kochten oder im Haushalt arbeiteten. Sie habe mehr Zeit mit seinen Kindern als

mit ihm selbst verbracht.

4.1.2

Die

Beschwerdeführerin rügt, der massgebliche Sachverhalt sei ungenügend

festgestellt und ihr rechtliches Gehör verletzt worden. Sie beanstandet im

Besonderen, dass die beantragten Befragungen als Zeuginnen bzw. Zeugen der

Tochter von F und weiterer nahestehender Personen, welche das Bestehen einer

echten Lebensgemeinschaft hätten bezeugen können, nicht vorgenommen worden

seien. Es sei mit Eingabe vom 11. Januar 2018 ein Schreiben der Tochter

ihres früheren Ehemannes zu den Akten gegeben worden, worin diese bestätigt

habe, dass sie bei der Eheschliessung dabei gewesen sei und auch zeitweise bei

den Ehegatten gewohnt habe. Sie habe bestätigt, dass es sich um eine Liebesehe

gehandelt habe und die Beschwerdeführerin für die Familie gekocht und die

Wäsche gemacht habe. Auch eine Freundin der Tochter, welche häufig bei der

Familie zu Besuch gewesen sei, sei als Zeugin angegeben worden. Sodann habe sie

als Zeugen auch ein befreundetes Ehepaar angegeben sowie zwei Mitarbeiterinnen

des Sozialamts E, mit welchen die Beschwerdeführerin und F regelmässig Kontakt

gehabt hätten. Diese Beweismittel seien in Verletzung des rechtlichen Gehörs

nicht abgenommen worden.

4.2

Zunächst

erscheint es aufgrund des Sachverhalts als wahrscheinlich, dass die

Beschwerdeführerin nicht in der Schweiz hätte bleiben können, wenn sie F nicht

geheiratet hätte. Ihr Asylgesuch, welches sie im Jahr 2004 zusammen mit ihrem

ersten Ehemann gestellt hatte, wurde am 11. August 2005 rechtskräftig

abgelehnt, worauf sie als untergetaucht galt. Nur durch die Heirat mit F konnte

sie im Juli 2008 wieder in die Schweiz einreisen.

Die Trennung vom ersten Ehepartner, von dem die

Beschwerdeführerin Kinder hat, die Heirat mit einer in der Schweiz

niedergelassenen Person, die Scheidung vom zweiten Ehepartner nach Erhalt eines

gefestigten Anspruchs auf eine Aufenthaltsbewilligung und schliesslich die

Wiederverheiratung mit dem ersten Ehepartner entspricht einem Muster, welches

in der Regel auf das Bestehen einer Scheinehe hindeutet (vgl. VGr, 21. Dezember

2016, VB.2016.00530, E. 2.5).

Sodann hat F nach eigenen Aussagen seit Längerem

beträchtliche Schulden und bezieht Sozialhilfe. Damit gehört er einer typischen

Zielgruppe an, die vorzugsweise für Scheinehen ausgesucht werden.

4.3

Aufgrund

der Akten ist jedoch nicht auszuschliessen, dass die Ehe der Beschwerdeführerin

mit F tatsächlich gelebt wurde.

4.3.1

Die

Ausführungen der Beschwerdeführerin und von D zu ihrer Trennung im Jahr 2006

sind weitgehend übereinstimmend und wirken plausibel. Die Beschwerdeführerin

führt aus, ihr erster Ehemann habe bereits in I Probleme finanzieller und

menschlicher Art gehabt, weshalb er immer zu Hause und aggressiv gewesen sei.

Nach der Abweisung des Asylgesuchs in der Schweiz habe es wieder Streit

gegeben, worauf sie ihm mitgeteilt habe, dass sie nicht mit ihm gehen wolle

nach allem, was sie für ihn getan habe. D führte aus, es habe schon vor der

Einreise in die Schweiz Eheprobleme gegeben, welche sich in der Schweiz noch

verstärkt hätten. Als er dann nach Armenien habe zurückkehren wollen, habe die

Beschwerdeführerin nicht mitgehen wollen.

Für die Richtigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin

und ihres ersten Ehemannes spricht insbesondere, dass die Ehegatten getrennt

aus der Schweiz ausgereist sind und sich daraufhin in verschiedenen Ländern

aufgehalten haben. Der erste Ehemann hielt sich in I, Armenien bzw. in K auf,

währenddessen die Beschwerdeführerin untertauchte bzw. nach Lausreiste. Es

erscheint nachvollziehbar, dass die finanziellen Probleme im Heimatland und die

gescheiterten Bemühungen um Asyl in der Schweiz eine Belastung für die Ehe

darstellten. Darüber hinaus bestehen – abgesehen von der Tatsache, dass

die früheren Ehegatten im Jahr 2016 wieder geheiratet haben – keine Hinweise,

welche die Vermutung von Beschwerdegegner und Vorinstanz, dass die Beziehung

der Beschwerdeführerin und von D nach 2006 angedauert habe, stützen würden. Die

Beschwerdeführerin reiste zwar während ihrer Ehe nach eigenen Angaben

verschiedentlich nach Armenien, es gibt jedoch keine Indizien, dass sich ihr

erster Ehemann zu dieser Zeit jeweils auch dort aufhielt. Zudem leben ihre

Kinder im Heimatland, weshalb ihre Besuche als begründet erscheinen.

4.3.2

F war

zwar zum Zeitpunkt der Eheschliessung verschuldet. Soll dies als Indiz für eine

Scheinehe dienen, ist jedoch auch erforderlich, dass es Hinweise gibt oder

zumindest die Möglichkeit besteht, dass sich der verschuldete Ehepartner durch

die Eheschliessung eine Verbesserung seiner finanziellen Verhältnisse erhoffen

konnte. Es sind keine Hinweise darauf ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin

zur Zeit der Eheschliessung über finanzielle Mittel für eine Entschädigung

verfügt hätte, zumal F nach eigenen Aussagen auch nach der Eheschliessung

keinerlei Schulden zurückzahlte und nicht über mehr Geld verfügte als vorher.

Vielmehr lebte das Ehepaar nach der Eheschliessung zunächst weiterhin von der

Sozialhilfe. Erst zu einem späteren Zeitpunkt verdiente die Beschwerdeführerin

ihr eigenes Einkommen als Haushaltshilfe. Es deutet somit nichts darauf hin,

dass F durch die Eheschliessung mit der Beschwerdeführerin einen finanziellen

Vorteil erlangte.

4.3.3

Die

Vorinstanz wertet es als gewichtiges Indiz für eine Scheinehe, dass F sich überhaupt

nicht mehr an die Umstände des Kennenlernens und der Zeit bis zur Heirat habe

erinnern können. Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, F habe nicht

bestritten, dass er sich vor der Ehe im Ausland mit ihr getroffen habe, aber er

habe nicht darüber sprechen wollen. Die Befragung durch die Polizei sei ihm

lästig gewesen, und er habe sich deshalb kurzgefasst.

Tatsächlich erweckt die Befragung von F den Eindruck, dass

die Eheleute wenig verband. Er wusste wenig über die Beschwerdeführerin, und

über das Kennenlernen machte er überhaupt keine Aussage. Auch über die

Eheschliessung wusste er nur wenig, und bezüglich des Austauschs der Ringe bei

der Eheschliessung stimmt seine Aussage nicht mit derjenigen der

Beschwerdeführerin überein. Jedoch ist auch zu berücksichtigen, dass F

anlässlich seiner Befragung nicht nur mit Bezug auf die Ehe mit der

Beschwerdeführerin Erinnerungslücken aufwies, sondern auch hinsichtlich

zahlreicher anderer Themen, bei denen zu erwarten wäre, dass er diesbezüglich

eine Aussage machen könnte. So konnte er erst nach zweimaligem Nachfragen

ungefähr beziffern, seit wann und in welcher Höhe er Sozialhilfe bezogen hatte.

Er konnte sich darüber hinaus nicht mehr genau an das Datum und die präzisen

Umstände seiner eigenen Einreise in die Schweiz erinnern, obschon auch das ein

prägendes Ereignis in seinem Leben gewesen sein musste, und er wusste auch

nicht mehr, weshalb er sich von seiner ersten Ehegattin getrennt hatte.

Schliesslich konnte er sich nicht mehr an den Namen seines Vermieters und die

Farbe seiner Küche und Bodenbeläge erinnern.

4.3.4

Die

Vorinstanz erwog weiter, F und die Beschwerdeführerin seien teilweise

ausserstande gewesen, elementarste Fragen zur Person des/der (Ex-)Ehegatten/-in

zu beantworten. Sie hätten weder die Namen, das Alter oder den Wohnort ihrer

jeweiligen Schwiegereltern nennen können. Auch die Frage nach Geschwistern und

Arbeitgebern seiner Ehefrau habe F nicht beantworten können.

Andererseits konnte sich F anlässlich seiner Befragung auch

nicht an das Alter und die Wohnadresse seiner Mutter erinnern. Bezüglich seines

Vaters sagte er aus, dieser sei vor ungefähr zehn Jahren gestorben; einen

genauen Zeitpunkt konnte er ebenfalls nicht bezeichnen. Sodann konnte F auch

den Familiennamen seiner ersten Ehefrau, mit welcher er zwei Kinder hat, nicht

nennen. Gesamthaft entsteht der Eindruck, dass F grundsätzlich nicht gewillt

oder in der Lage war, Fragen zu beantworten. Die Tatsache, dass er sich bei der

Beantwortung der Fragen offensichtlich wenig zugunsten der Beschwerdeführerin

bemühte, kann aber umgekehrt als Indiz gewertet werden, dass er bezüglich

derjenigen Fragen, die er bejahte, aufrichtig war, etwa bezüglich der Fragen,

ob er mit der Beschwerdeführerin zusammengelebt und intime Beziehungen

unterhalten habe.

4.3.5

Schliesslich

ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass die

Beschwerdeführerin und F während der Zeit ihrer Ehe nicht in derselben Wohnung

lebten und dort immerhin, wie sie beide übereinstimmend aussagten, gemeinsam

assen, TV schauten, Spaziergänge unternahmen und intime Beziehungen

unterhielten. Wenn sich die Vorinstanz bezüglich dieser Aktivitäten auf den

Standpunkt stellt, die Eheleute hätten wenig zusammen unternommen, so ist

festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich auch nach Beendigung

ihrer Ehe mit F angab, sechs Tage in der Woche zu arbeiten und ihre Freizeit

vornehmlich zu Hause zu verbringen. Dass F nach übereinstimmenden Angaben der

Eheleute abends oft allein mit Freunden unterwegs war, während die

Beschwerdeführerin angab, Zeit mit dem Haushalt und mit seinen Kindern

verbracht zu haben, spricht für eine eher patriarchalisch geprägte

Rollenverteilung, aber nicht von vornherein für das Fehlen ehelicher

Beziehungen. Ausserdem sind keine Indizien ersichtlich, dass die

Beschwerdeführerin während ihrer Ehe mit F Kontakt zu D unterhielt. Sodann

bestehen gewichtige Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin einen guten

Kontakt zu den Kindern von F unterhielt.

4.3.6

Die

Beschwerdeführerin erwähnte in ihrer Befragung mehrmals die Kinder und

insbesondere die Tochter von F, und auch dieser selbst gab immerhin

übereinstimmend mit der Beschwerdeführerin an, dass seine Tochter bei der

Eheschliessung anwesend gewesen sei. Die Beschwerdeführerin erwähnte sodann, es

habe ihr gefallen, dass F seine Kinder grossgezogen habe. Bei der Heirat hätten

die Kinder noch zu Hause gelebt, und die Beziehung zu ihnen sei gut gewesen.

Sie konnte auch Angaben betreffend Schule und Ausbildung der Kinder machen. Bei

den Akten liegen Schreiben der Tochter M und von deren Jugendfreundin N, in

welchen diese angaben, F und die Beschwerdeführerin hätten eine Ehe geführt, diese

habe für die Familie gekocht und die Wäsche gemacht und auch die Familie von N habe

mit ihr Kontakt gehabt.

4.3.7

Dass die

Beschwerdeführerin zur Tochter von F ein Verhältnis hat, welches dazu führt,

dass diese bereit ist, sich für die Beschwerdeführerin einzusetzen, ist ein

Indiz dafür, dass ein echtes familiäres und damit auch eheliches Zusammenleben

bestanden hat. Zudem hat die Tochter zeitweise bei den Ehegatten gelebt und als

erwachsene Tochter des geschiedenen Ehemannes kein ersichtliches eigenes

Interesse daran, eine Gefälligkeitsaussage zugunsten der Beschwerdeführerin zu

machen.

4.4

Nach dem

Gesagten erweist sich, dass es dem Beschwerdegegner nicht gelungen ist, das

Vorliegen einer Scheinehe nachzuweisen. Die Beschwerde ist dementsprechend – ungeachtet

der geltend gemachten Verletzung des Gehörsanspruchs – gutzuheissen und

der Beschwerdegegner einzuladen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin

zu verlängern.

5.

5.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG) und ist der Beschwerdeführerin antragsgemäss für beide Verfahren eine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2

Die

Beschwerdeführerin beantragt die unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung

einer unentgeltlichen Rechtsvertretung "ab Prozessbeginn". Sie

beantragt dies erstmals vor Verwaltungsgericht, weshalb der Antrag von

vornherein nur für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu prüfen ist.

5.2.1

Da die Beschwerdeführerin nicht mit Gerichtskosten belastet wird, ist das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden

abzuschreiben.

5.2.2

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf

Ersuchen Anspruch auf die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung,

sofern sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten bzw. die Kosten

der Rechtsvertretung aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten

– innert angemessener Frist zu bezahlen (Kaspar Plüss, Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 16 N. 20).

5.2.3

Die Beschwerdeführerin hat ihr Einkommen und ihre Lebenshaltungskosten

dargetan und ist demnach nicht in der Lage, die Kosten der Rechtsvertretung

selbst zu tragen. Ihr Rechtsbegehren erweist sich als begründet und die

Rechtsvertretung aufgrund der sich stellendenden Rechtsfragen als notwendig.

Demnach ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsvertretung zu

gewähren und in der Person ihrer Rechtsvertreterin eine unentgeltliche

Rechtsbeiständin zu bestellen.

5.2.4

Gemäss § 9 Abs. 1 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

3.

Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird der unentgeltlichen

Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des

Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der

Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen

separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach (§ 9 Abs. 1

Satz 1 GebV VGr in Verbindung mit) § 3 der Verordnung über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV, LS 215.3) seit dem

1.

Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde für

Rechtsanwälte/-innen.

Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin macht einen

Aufwand von rund 12,2 Stunden geltend sowie Barauslagen im Betrag von Fr. 499.80.

Insbesondere die zahlreichen Besprechungen bzw. Telefongespräche mit der

Beschwerdeführerin erscheinen als weitestgehend nicht zu ersetzender Aufwand.

Dieser ist deswegen um insgesamt 190 Minuten zu kürzen. Für die Lektüre dieses Urteils, die als zur Tätigkeit der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Beschwerdeverfahren gehörig zu betrachten

ist, ist demgegenüber eine halbe Stunde dazuzugeben (vgl. VGr,

16.

November 2009, VB.2009.00610, E. 2 Abs. 3). Insgesamt

erscheint daher ein Zeitaufwand von rund 9,5 Stunden angemessen. Kopien

sind lediglich in der Höhe von Fr. 57.80 zu entschädigen. Die

Rechtsvertreterin ist demnach für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt

Fr. 2'313.20 (einschliesslich Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu

entschädigen. Nach Anrechnung der Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren

von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) verbleibt ein aus der Gerichtskasse

auszurichtender Betrag von Fr. 697.70 (einschliesslich Mehrwertsteuer).

5.2.5

Abschliessend gilt es, die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei,

der unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss,

sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre

nach Abschluss des Verfahrens.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017,2C_260/2017,

E. 1.1). Ansonsten und im Wegweisungspunkt steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe

Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG).

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 24. Mai

2018.

sowie Disp.-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion

vom 30. April 2019 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird

eingeladen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.

In

Abänderung von Disp.-Ziff. III und IV des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 30. April 2019 werden die Verfahrenskosten dem

Beschwerdegegner auferlegt. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der

Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

(zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6.

Der

Beschwerdeführerin wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht in der Person von

Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Unter

Anrechnung der Parteientschädigung wird sie mit Fr. 697.70

(einschliesslich Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.

7.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

8.

Mitteilung an …