VB.2019.00329
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00329
11. März 2020Deutsch12 min
(URT.2020.21530)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00329
Urteil
der 2. Kammer
vom 11. März 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlis-
bacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren am … 1981, Staatsangehöriger von Marokko,
reiste am 12. Februar 2016 mit einem Visum in die Schweiz ein. Am
26. Februar 2016 liess er seine gleichgeschlechtliche Partnerschaft mit
dem Schweizer Bürger C, geboren 1950, eintragen. Im Rahmen des Familiennachzugs
erhielt er am 10. Mai 2016 eine bis am 25. Februar 2017 befristete
Aufenthaltsbewilligung. Am 8. Mai 2018 verstarb C.
Mit Verfügung vom 16. November 2018 wies das
Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A ab.
Erwägungen
II.
Den gegen die Verfügung vom 16. November 2018
erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 17. April 2019 ab und setzte A Frist zum
Verlassen der Schweiz bis zum 19. Juni 2019.
III.
Mit Beschwerde vom 22. Mai 2019 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, es sei der vorinstanzliche Entscheid vom 17. April
2019.
aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; alles unter
Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der Vorinstanz. In prozessrechtlicher
Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die
Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin.
Am 26. Juni 2019, am 2. August 2019, am
14.
Oktober 2019 und am 15. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer
weitere Beweismittel zu den Akten.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessenüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
1.2
Am
1.
Januar 2019 sind zum Teil neue Fassungen der Artikel des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG; vorher: Ausländergesetz
[AuG]) in Kraft getreten. Übergangsrechtlich bleibt grundsätzlich das bisherige
Recht anwendbar (Art. 126 Abs. 1 AIG). Die hier anwendbaren
Bestimmungen haben aber keine massgeblichen materiellen Änderungen erfahren,
sodass auf das neue Recht Bezug genommen wird.
2.
2.1
Der
ausländische eingetragene Partner eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihm
zusammenwohnt bzw. – bei fortbestehender eingetragener Partnerschaft – ein
wichtiger Grund für das Getrenntleben geltend machen kann (Art. 42 i. V. m. Art. 49 und Art. 52 AIG).
Entscheidend ist nicht das formelle Bestehen der eingetragenen Partnerschaft zwischen
den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohngemeinschaft und
eingetragenen Partnerschaft (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.2). Wichtige Gründe für eine
Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens können insbesondere durch
berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen
erheblicher familiärer Probleme entstehen (Art. 76 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]).
Von einem wichtigen Grund
kann desto eher gesprochen werden, je weniger die eingetragenen Partner auf die
Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne einen grossen
Nachteil in Kauf nehmen zu müssen. Dementsprechend ist nicht jeder berufliche Grund ein wichtiger
Grund, um eine Ausnahme vom Erfordernis des
Zusammenwohnens zu rechtfertigen (vgl. BGr, 28. November 2019, 2C_511/2019,
E. 3.1).
Nach Art. 50 i. V. m. Art. 52 AIG
besteht der Anspruch auch nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft fort,
wenn die eingetragene Partnerschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und
eine erfolgreiche Integration besteht (Abs. 1 lit. a) oder wenn
wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen (Abs. 1 lit. b). Der Tod des schweizerischen eingetragenen
Partners gilt vermutungsweise als Härtefallgrund im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. b i. V. m Art. 52 AIG, falls
keine besonderen Umstände vorliegen, welche Zweifel an der Rechtmässigkeit der eingetragenen
Partnerschaft oder der Intensität der Verbundenheit der eingetragenen Partner aufkommen
lassen (vgl. BGE 138 II 393 E. 3.1; BGr, 5. Mai 2012, 2C_669/2012,
E. 3.3). Der verfügenden Behörde ist es aber in jedem Fall unbenommen auch
bei Vorliegen eines wichtigen persönlichen Grundes im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG, andere konkrete Umstände wie strafrechtliche
Verurteilungen oder Sozialhilfeabhängigkeit zu berücksichtigen und der
betroffenen Person in Anwendung von Art. 96 AIG den weiteren Aufenthalt
dennoch zu verweigern (BGE 138 II 393 E. 3.4).
2.2
Die
Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gekommen, dass der Tod
des eingetragenen Partners keinen Härtefall im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 52 AIG begründet. Zur Begründung
führte sie aus, zwischen den eingetragenen Partnern zeitweise keine
Wohngemeinschaft mehr bestanden habe. Der schweizerische eingetragene Partner
habe von Montag bis Donnerstagabend in D, Kanton E, gearbeitet und dort übernachtet.
Dies stelle rechtsprechungsgemäss kein Zusammenwohnen im Sinn von Art. 42
Abs. 1 AIG i. V. m. Art. 52 AIG dar
(mit Verweis auf BGr, 19. März 2012, 2C_593/2011, E. 3.1 ff.).
Für das Getrenntleben hätten keine schützenswerten Gründe vorgelegen. Der
Beschwerdeführer hätte so schnell wie möglich bei seinem eingetragenen Partner
im Kanton E Wohnsitz nehmen müssen.
2.3
Entgegen
der Feststellung der Vorinstanz ist bei einem berufsbedingten Wochenaufenthalt
kein Getrenntleben anzunehmen, sofern die Wohngemeinschaft auch tatsächlich
gelebt wird (vgl. Marc Spescha in: ders. et al. [Hrsg.], Kommentar
Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 49 AIG N. 2). Im
vorliegenden Fall ging der eingetragene Partner des Beschwerdeführers von
Montag bis Donnerstag einer Erwerbstätigkeit in D nach; die anderen Tage
verbrachte er in F. In D verfügte er lediglich über ein Studio, während er mit
dem Beschwerdeführer zusammen in F eine 3-Zimmerwohnung bewohnte. Der eingetragene
Partner des Beschwerdeführers hatte bereits vor der eingetragenen Partnerschaft
in dieser Wohnung gelebt. Der Beschwerdeführer konnte anlässlich einer
Polizeikontrolle am Montag, 26. November 2016, in der gemeinsamen Wohnung
angetroffen werden. Bei einer weiteren Polizeikontrolle am Donnerstag,
12.
Januar 2017, wurden die beiden gemeinsam angetroffen. Nachbarn gaben
der Polizei gegenüber an, die eingetragenen Partner ab und zu gemeinsam im
Treppenhaus anzutreffen. Die Polizisten gingen deshalb davon aus, dass eine
Gemeinschaft besteht und verzichteten auf eine weitere Befragung der eingetragenen
Partner. Diese Umstände lassen den Schluss zu, dass der
Beschwerdeführer und sein eingetragener Partner zusammengelebt haben und trotz
des Wochenaufenthalts eine tatsächliche Wohngemeinschaft gebildet haben.
Der von der Vorinstanz zitierte Entscheid des
Bundesgerichts (BGr, 19. März 2012, 2C_593/2011, E. 3.1 ff.)
ist vorliegend nicht einschlägig. Das Bundesgericht hatte in
jenem Urteil einen Fall zu beurteilen, bei dem sich einer der eingetragenen
Partner aus reiner Bequemlichkeit unter der Woche an seinem Hauptwohnsitz in G
aufhielt, während der andere eingetragene Partner derweilen in der gemeinsamen
Wohnung in H lebte und in J der Arbeit als … nachging. Das Bundesgericht ging
in dem Fall nicht von einer Wohngemeinschaft aus. Der vom Bundesgericht beurteilte
Fall lässt sich nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichen.
Sodann sind im Übrigen für den Wochenaufenthalt auch wichtige
berufliche Gründe ersichtlich: So hatte der eingetragene Partner des
Beschwerdeführers nach dem Konkurs seines Arbeitgebers und im fortgesetzten
Alter wohl keine andere Möglichkeit, als die Arbeitsstelle in D anzunehmen.
Auch hat der Beschwerdeführer nachvollziehbar dargelegt, weshalb er seinem eingetragenen
Partner nicht nach D gefolgt war. So lebte sein eingetragener Partner bereits
vorher in der gemeinsamen Wohnung in F und hatte seinen Lebensmittelpunkt in F.
Er hat glaubhaft dargelegt, dass die beiden sich ein gemeinsames Leben in F
aufbauen wollten. Der Beschwerdeführer hat sich nachweislich bemüht, im Raum F
eine Arbeitsstelle zu suchen. Es ist nachvollziehbar, dass der sich zu diesem
Zeitpunkt im Pensionsalter befindende eingetragene Partner im Falle einer Anstellung
des Beschwerdeführers, die genügend Einkommen für den Lebensunterhalt der
beiden einbringt, in den Ruhestand getreten wäre. Der Beschwerdeführer hatte
eine Arbeitsstelle als freier Mitarbeiter … in F gefunden, welche indes nicht
genügend Lohn einbrachte, um den Lebensunterhalt für beide zu bestreiten, und
nahm nebenbei Deutschunterricht. Im Juli 2017 erlitt der Beschwerdeführer zudem
eine …, wodurch er für einige Zeit arbeitsunfähig war. Im Mai 2018 verstarb
sein eingetragener Partner.
2.4
Es ist
nach dem Gesagten entgegen der Feststellung der Vorinstanz nicht davon
auszugehen, dass die eingetragenen Partner getrennt gelebt haben bzw. für den
Wochenaufenthalt keine wichtigen Gründe vorgelegen haben (Art. 49 AIG). Es
besteht mit dem Tod des eingetragenen Partners somit die widerlegbare Vermutung
für das Vorliegen eines wichtigen persönlichen Grundes im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. b i. V. m. Art. 52 AuG und
ist damit grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen
Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung hat. Bei der
eingetragenen Partnerschaft hat es sich unbestritten nicht um eine
Scheinpartnerschaft gehandelt. Es sind auch keine besonderen Umstände
erkennbar, welche Zweifel an der Rechtmässigkeit der eingetragenen Partnerschaft
oder der Intensität der Verbundenheit der eingetragenen Partner aufkommen
liesse.
2.5
Damit
bleibt zu prüfen, ob andere konkrete Umstände vorliegen, aufgrund welcher der
betroffenen Person in Anwendung von Art. 96 AuG der weitere Aufenthalt
dennoch zu verweigern wäre (E. 2.1). Aus den Akten geht nicht hervor, ob
der Beschwerdeführer strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Der
Beschwerdeführer gibt an, zurzeit bei den sozialen Einrichtungen und Betrieben
der Stadt F im Alterszentrum I im Rahmen eines Integrationsprogrammes als
gemeinnütziger Arbeiter in einem Arbeitspensum von 60 % zu arbeiten und
verdient dort einen Monatslohn von brutto Fr. 1'790.-. Mit dieser
Tätigkeit ist es ihm nicht möglich, für seinen Lebensunterhalt selbständig
aufzukommen. Er gibt an, auf Sozialhilfeleistungen angewiesen zu sein. Den
Akten lässt sich allerdings nicht entnehmen, seit wann und in welchem Umfang er
von der Sozialhilfe unterstützt zu werden muss.
2.6
Es kann
nach dem Gesagten nicht abschliessend beurteilt werden, ob ihm die Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung trotz des grundsätzlichen nachehelichen Anspruchs
auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu verweigern wäre. Das
Verwaltungsgericht enthält sich bei dieser Sach- und Rechtslage, auch zur
Wahrung des Instanzenzugs, einer selbständigen Prüfung, weshalb der
angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (§ 64 Abs. 1 VRG). Die Vorinstanz wird abzuklären
haben, ob Umstände vorliegen, welche gegen einen weiteren Aufenthalt des
Beschwerdeführers in der Schweiz sprechen. Dabei wird sie insbesondere zu
prüfen haben, in welchem Umfang der Beschwerdeführer Sozialhilfeleistungen
bezogen hat und ob ihm die Sozialhilfeabhängigkeit vorgeworfen werden kann. Schliesslich
wird die Vorinstanz nochmals das öffentliche Fernhalteinteresse dem privaten
Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz
gegenüberzustellen haben.
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Die
Sache ist im Sinn der Erwägungen zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
3.1
Eine
Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die
Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln, wenn die
Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGE 137 V 2010 E. 7.1; BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013).
3.2
Damit
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und er hat dem Beschwerdeführer
für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten
(§ 17 Abs. 2 VRG), welche auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen
ist.
3.3
Für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragt der Beschwerdeführer die
unentgeltliche Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands gestützt auf § 16 Abs. 1 und 2 VRG.
3.3.1
Da dem Beschwerdeführer aus dem Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten
erwachsen, wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gegenstandslos.
3.3.2
Nach Art. 16 Abs. 2 VRG haben Private, welchen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,
Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht
in der Lage sind, ihre Rechte selbst zu wahren.
3.3.2.1
Aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit ist von der Mittellosigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen. Auch ist sein Begehren nicht aussichtslos und es
stellen sich kompliziertere Rechtsfragen, weshalb in der Person von
Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen ist.
3.3.2.2
Rechtsanwältin B weist in ihrer Kostennote einen zeitlichen Aufwand
von 17,08 Stunden aus, was zu einer Entschädigung von Fr. 4'148.75
(Stundenansatz von Fr. 220.- inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) führt.
Dieser zeitliche Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren noch als
angemessen. Die Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer
inklusive) ist an diese Entschädigung anzurechnen. Im Mehrbetrag von
Fr. 2'648.75 erfolgt die Entschädigung aus der Gerichtskasse. In Bezug auf
den von der Gerichtskasse zu bezahlenden Betrag ist der Beschwerdeführer
gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG
darauf aufmerksam zu machen, dass er Nachzahlung leisten muss, sobald er dazu
in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss
des Verfahrens.
4.
Beim vorliegenden
Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss
Art. 93 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005
(BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden,
wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken
könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
2.
Dem
Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin B eine
unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
3.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid der
Sicherheitsdirektion vom 17. April 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird
zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
4.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
6.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.-
(Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen.
7.
Rechtsanwältin B
wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren im Mehrbetrag von
Fr. 2'648.75 (Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 H 14, einzureichen.
9.
Mitteilung an …