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Entscheid

VB.2019.00330

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00330

23. Oktober 2019Deutsch16 min

(URT.2019.21174)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A absolviert den Weiterbildungs- bzw. Zertifikatslehrgang

(Certificate of Advanced Studies [CAS]) in Bodenkartierung/cartographie des

sols an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW). Mit

Schreiben vom 12. Juli 2018 teilte ihr die Leiterin des Ressorts

Weiterbildung des zuständigen Instituts mit, dass ihre – im März 2018 zur

Korrektur eingereichte – nachgebesserte CAS-Abschlussarbeit mit dem

Prädikat "nicht bestanden" beurteilt worden sei und sie die

Möglichkeit habe, die Arbeit einmalig zu wiederholen, wobei sich die Kosten für

die Betreuung und Bewertung auf Fr. 2'200.- beliefen.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am

8.

August 2018 an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, welche das

Rechtsmittel mit Beschluss vom 12. April 2019 abwies

(Dispositiv-Ziff. I); die Rekurskosten von Fr. 743.-

(Dispositiv-Ziff. II) wurden A auferlegt (Dispositiv-Ziff. III), und

dieser wurde in Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung

zugesprochen.

III.

Am 22. Mai 2019 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid vom 12. April 2019 aufzuheben und ihr zu erlauben,

"die Arbeit von 2018 zu verfeinern und nach Korrektur der genannten

Arbeit, eine Neubeurteilung dieser Arbeit durch andere Experten

einzuholen". Die Rekurskommission mit Vernehmlassung vom 5./17. Juni

2019.

und die ZHAW mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2019 schlossen je auf

Abweisung der Beschwerde. Hierzu äusserte sich A am 8. Juli 2019, worauf

die ZHAW am 18. Juli 2019 Verzicht auf weitere Bemerkungen erklärte.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht

ist nach § 36 Abs. 4 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007

(FaHG, LS 414.10) und §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für

Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Vor­instanz über das

Ergebnis von Leistungsbewertungen zuständig.

Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch eine angefochtene

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder

Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Diese

Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, auch wenn der Beschwerdeführerin die Möglichkeit

offensteht, eine neue CAS-Abschlussarbeit einzureichen (vgl. dazu VGr,

2.

August 2007, VB.2007.00060, E. 1.3, und 26. Oktober 2005,

VB.2005.00331, E. 1.3 [nicht auf www.vgrzh.ch]).

Da auch die übrigen

Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde daher

einzutreten; dies jedenfalls insoweit, als sich die Beschwerdeführerin damit

gegen die ungenügende Benotung ihrer CAS-Abschlussarbeit wendet.

1.2

Was hingegen

die Rüge der Beschwerdeführerin anbelangt, die Vorinstanz habe eine nicht am

Verfahren beteiligte Person bzw. Behörde über den Ausgang des Rekursverfahrens

informiert und dadurch "gegen die Geheimnisse der Untersuchung und

Funktion" verstossen, hätte sie damit mittels einer Aufsichtsbeschwerde an

die der Vorinstanz hierarchisch übergeordnete Behörde gelangen müssen und nicht

– wie hier geschehen – mit Beschwerde gegen die ungenügende Benotung

ihrer CAS-Arbeit ans Verwaltungsgericht (vgl. VGr, 2. Juni 2010, VB.2009.00708,

E. 1.3 mit Hinweisen).

Von einer Überweisung der Eingabe an die zuständige

Aufsichtsinstanz kann indes abgesehen werden, ist die Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde

doch nicht fristgebunden, weshalb die Weiterleitungspflicht nach § 5

Abs. 2 VRG entfällt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 5 N. 48).

2.

2.1

Gemäss

§ 36 Abs. 3 FaHG können Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen

und Promotionen nur auf Rechtsverletzungen einschliesslich Verletzungen von

Verfahrensvorschriften überprüft werden; die Rüge der Unangemessenheit ist

bereits im erstinstanzlichen Rekursverfahren ausgeschlossen (vgl. auch § 5

Abs. 2 der Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission

der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober 1998 [LS 415.111.7]).

2.2

Das

Verwaltungsgericht prüft normalerweise mit freier Kognition, ob eine Rechtsverletzung

im Sinn von § 20 Abs. 1 lit. a VRG vorliegt. Als Rechtsverletzungen

gelten auch Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung. In der

Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass eine Rechtsmittelbehörde ihre

Kognition ohne Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) einschränken kann,

soweit die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Nachprüfung des

angefochtenen Entscheids entgegensteht. Dabei handelt es sich dogmatisch

betrachtet um eine Herabsetzung der Prüfungsdichte bei grundsätzlich uneingeschränkter

Kognition (vgl. VGr, 25. Januar 2017, VB.2016.00633, E. 3.3 mit

Hinweisen). Die Prüfungsdichte kann in dieser Weise insbesondere bei der Überprüfung

von Examensleistungen herabgesetzt werden (vgl. BGr, 2. Juni 2014,

2C_1192/2013, E. 3.2). Hinsichtlich der Bewertung einer Prüfungsleistung

ist es daher zulässig, dass die Rechtsmittelbehörde erst einschreitet, wenn die

Bewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf

sachfremden Kriterien beruht (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20

N. 87 f.). Demgegenüber ist die (uneingeschränkte) Prüfungsbefugnis

voll auszuschöpfen, wenn Verfahrensmängel gerügt, das heisst Einwendungen

vorgebracht werden, die sich auf den äusseren Ablauf des Examens oder die

Bewertung beziehen.

3.

3.1

Der

berufsbegleitende Zertifikatslehrgang Bodenkartierung/cartographie des sols ist

modular aufgebaut und besteht aus den drei (Pflicht-)Modulen "Praktische

Bodenbeurteilung und Datenmanagement" (4 ECTS-Punkte), "Bodenkartierung

und Probenahme" (5 ECTS-Punkte) und "CAS-Abschlussarbeit"

(6 ECTS-Punkte). Jedes Modul ist mit einer Bewertung abzuschliessen; ist

das Modul bestanden, werden die ihm zugeordneten Kreditpunkte vergeben

(§ 4 Abs. 2 der Rahmenstudienordnung für Diplom- und

Zertifikatslehrgänge an der ZHAW Zürcher Hochschule für Angewandte

Wissenschaften vom 25. August 2016 [nachfolgend Rahmenstudienordnung]).

Die Leistung in einem Modul

wird aufgrund von Leistungsnachweisen beurteilt (§ 11 Abs. 1

Rahmenstudienordnung). Ein Modul ist bestanden, wenn die erforderlichen

Leistungsnachweise erbracht wurden und eine genügende Modulbewertung erzielt

ist (§ 21 Rahmenstudienordnung). Wer ein Modul nicht besteht, kann die Leistungsnachweise des Moduls nach § 22

Abs. 1 Rahmenstudienordnung einmal wiederholen (so auch Ziff. 7 der

gestützt auf § 1 Abs. 2 Rahmenstudienordnung als deren Anhang

erlassenen aktuellen Studienordnung für den Zertifikatslehrgang in

Bodenkartierung/cartographie des sols bzw. Ziff. 8.3 der bis

19.

April 2018 geltenden Studienordnung für den Zertifikatslehrgang in

Bodenkartierung/cartographie des sols). Die Studienleitung kann für nicht

bestandene Leistungsnachweise ausserdem Nachprüfungen oder Nachbesserungen

vorsehen und entscheidet über die Einzelheiten (§ 22 Abs. 4 der

Rahmenstudienordnung). Modulwiederholungen, Nachprüfungen und Nachbesserungen

sind jeweils gebührenpflichtig (§ 22 Abs. 5 der

Rahmenstudienordnung).

3.2

Die

Beschwerdeführerin meldete sich im Sommer 2016 nach Bestehen der beiden ersten

Module des Zertifikatslehrgangs Bodenkartierung/cartographie des sols zum Modul 3

"CAS-Abschlussarbeit" an. Lernziele dieses Moduls bilden dem

massgeblichen Modulbeschrieb zufolge das selbständige Erstellen einer

Konzeptkarte, das Beschreiben eines Referenzprofils, die Durchführung einer

Flächenkartierung unter Anleitung einer Fachperson und die Bereinigung sowie

Digitalisierung der Felddaten. Die Leistungsüberprüfung erfolgt – so der

Modulbeschrieb weiter – anhand einer selbständigen praktischen Arbeit

"(Einzelarbeit) in Form einer Bodenkartierung mit Schlussbericht

(Leistungsnachweis mit Prädikat bestanden / nicht bestanden)", wobei eine

ungenügende Arbeit nachgebessert werden kann, wenn die "Datenqualität dies

zulässt". Die Modulbeschreibung weist zudem nochmals ausdrücklich auf die

einmalige Wiederholungsmöglichkeit hin.

Hier wurde der

Beschwerdeführerin Ende September 2017 mitgeteilt, dass die von ihr zuvor im

August 2017 zur Korrektur eingereichte CAS-Abschlussarbeit in der aktuellen

Form nicht bewertet bzw. angenommen werden könne, und ihr die Möglichkeit

eröffnet, Nach­-besserungen bzw. Korrekturen daran vorzunehmen. Im März 2018

reichte die Beschwerdeführerin ihrem Betreuer, B, die nachgebesserte

Abschlussarbeit ein. Da dieser die Arbeit im Folgenden (auch) in der

gegenwärtigen Form als inakzeptabel ("Ce travail n'est pas acceptable en

l'état. Note 3") qualifizierte, wurde der Beschwerdeführerin mit der

Ausgangsverfügung vom 12. Juli 2018 – unter Hinweis auf die dieser

beigelegten (separaten) Korrekturbemerkungen von B vom 11. Juli 2018

– eröffnet, den Leistungsnachweis im Modul 3 nicht bestanden zu haben

und diesen deshalb "gemäss Anhang zur Rahmenstudienordnung und

Modulbeschreibung" wiederholen zu müssen, wenn sie den Titel

"Certificate of Advanced Studies in Bodenkartierung/cartographie des

sols" erlangen wolle.

Dagegen wendet die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht

ein, dass B die nachgebesserte CAS-Abschlussarbeit überhaupt nicht bzw.

jedenfalls nicht vollständig (inklusive Anhänge) korrigiert habe, sondern seine

negative Bewertung im Wesentlichen auf die Korrektur der ursprünglichen Arbeit

abstütze. Er habe sie ausserdem während des gesamten Lehrgangs nur ungenügend

betreut, indem er trotz dem von der Beschwerdegegnerin vorgegebenen Zeitplan

nur schwierig zu erreichen gewesen sei, ihr zunächst – was den Arbeitsbeginn

erheblich verzögert habe – ein von vornherein nicht realisierbares Projekt

vorgeschlagen und sie im Folgenden bei der Suche nach einem geeigneten

Ersatzprojekt bzw. dem Erlangen der für die Untersuchung erforderlichen

Bewilligungen nicht ausreichend unterstützt habe. B sei zudem auch kein

Spezialist für Bodenklassifizierungen nach der in der Schweiz üblicherweise

verwendeten und im Lehrgang Bodenkartierung/cartographie des sols gelehrten

Kartieranleitung FAL 24, weshalb er von Anfang an "nicht die beste

Person" gewesen sei, "um das Projekt zu unterstützen und die

Zielerreichung nach der FAL-24-Methode zu beurteilen". Ihr sei demzufolge

eine weitere Nachbesserungsmöglichkeit bei einer anderen Betreuungsperson

einzuräumen.

3.3

Der

Betreuer der Beschwerdeführerin, B, wurde den Teilnehmenden des

Zertifikatslehrgangs Bodenkartierung/cartographie des sols anlässlich einer

Informationsveranstaltung zum Modul 3 des Lehrgangs am 15. Juli 2016

als einer von insgesamt acht möglichen fachkundigen Betreuerinnen und Betreuer

für ihre CAS-Abschlussarbeiten vorgestellt und erscheint für diese Aufgabe

– entgegen dem pauschalen Einwand der Beschwerdeführerin – hinreichend

qualifiziert. Wie schon die Vorinstanz zu Recht erwägt, lässt sich der in den

Akten liegenden E-Mail-Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und B

jedoch entnehmen, dass dieser seine Betreuungsaufgaben nach Begründung des

Betreuungsverhältnisses meist erst auf Ersuchen der Beschwerdeführerin hin

wahrnahm und sich sein Betreuungsaufwand insgesamt in Grenzen hielt bzw. von

einer Anleitung durch ihn jedenfalls nicht die Rede sein kann. Nachdem ihn die

Beschwerdeführerin Mitte Juli 2016 angefragt hatte, ob er ihre Betreuung

übernehme und bereits ein Gebiet im Kopf habe, welches sich für die

erforderlichen Bodenuntersuchungen eigne, gab er ihr erst Mitte August 2016 auf

neuerliche Anfrage hin bekannt, für ihre Arbeit ein bestimmtes Gebiet im Sinn

zu haben und nur noch auf eine Antwort der zuständigen Stelle zu warten. Ende

Oktober 2016 – die Beschwerdeführerin hatte sich knapp zwei Wochen zuvor

nochmals bei B nach dem Stand seiner Abklärungen erkundigt – erhielt die

Beschwerdeführerin einen negativen Bescheid bezüglich des ins Auge gefassten

Gebiets und musste daraufhin auf einen alternativen Standort ausweichen. Statt

wie im Zeitplan der Beschwerdegegnerin vorgegeben im Spätsommer/Herbst 2016

konnte die Beschwerdeführerin die Feldarbeiten daher letztlich erst im Juni

2017, das heisst unmittelbar vor dem Termin für die Abgabe ihrer Abschlussarbeit,

vornehmen. Diese massive zeitliche Verzögerung kann allerdings nicht allein B

angelastet werden, bemühte sich die Beschwerdeführerin doch offenbar erst ab

Februar 2017 – mehr als drei Monate, nachdem sie die Absage für das erste

Gebiet erhalten hatte – nach Rücksprache mit ihrem Betreuer und auf dessen

Aufforderung hin selbst aktiv um ein geeignetes Kartierungsgebiet, gerade von

der Teilnehmerin eines Zertifikatsstudiengangs aber kann ein grösseres Mass an

eigenständigem Handeln und ein besseres Selbst- und Zeitmanagement verlangt

werden.

Es ist zudem nicht dargetan, dass sich das Betreuungsdefizit

und die entstandene Verzögerung auf die – hier zur Beurteilung stehende

– Abschlussarbeit vom März 2018 auswirkten, zumal die im Rahmen der

Feldarbeit im Juni 2017 beschaffte Datengrundlage offenbar von sämtlichen

Beteiligten als für die Erstellung der verlangten CAS-Abschlussarbeit

ausreichend angesehen wurde bzw. wird, ansonsten die im September 2017 gewährte

Nachbesserung gemäss Modulbeschrieb von vornherein ausser Betracht gefallen

wäre. Innerhalb des ihr unter diesem Titel eingeräumten Zeitraums von sechs

Monaten konnte die Beschwerdeführerin sodann ihre gesamte Abschlussarbeit

nochmals überarbeiten bzw. ergänzen, was sie offensichtlich getan hat, gewann

diese doch bis Ende März 2018 deutlich an Umfang.

3.4

Was die

Bewertung der zweiten (nachgebesserten) Arbeit anbelangt, lässt der Blick in

die Akten nun aber tatsächlich diverse Unregelmässigkeiten erkennen, welche

Zweifel an der Objektivität der von B vorgenommenen Leistungsbeurteilung

aufkommen lassen bzw. deren Nachvollziehbarkeit erheblich beeinträchtigen. So

wurde der Beschwerdeführerin bereits mit E-Mail vom 4. Juli 2018 von der

Studiengangleitung mitgeteilt, dass auch ihre nachgebesserte Arbeit nicht

angenommen werde, und sie die korrigierte Arbeit in der Dropbox einsehen könne.

In der Dropbox abgelegt fand die Beschwerdeführerin in der Folge jedoch

lediglich ihre im August 2017 eingereichte (erste) Arbeit mit

Korrekturbemerkungen vom 20. September und vom 25. September 2017

sowie vom 6. Juni und vom 2. Juli 2018. Auf ihre Nachfrage hin teilte

ihr die Beschwerdegegnerin mit, dass B zwar die richtige Arbeit korrigiert,

jedoch versehentlich die falsche Arbeit hochgeladen habe. Nichtsdestotrotz habe

sich B – so die Beschwerdegegnerin weiter – nach dem Vorgefallenen

bereit erklärt, "die ganze nachgebesserte CAS-Arbeit wiedererwägungsweise

nochmals" zu überprüfen, wobei er zum gleichen Resultat wie schon zuvor

gelangt sei.

Betrachtet man die korrigierte Abschlussarbeit der

Beschwerdeführerin vom März 2018, fällt dabei auf, dass sich auf den ersten 17

von insgesamt 32 Seiten und auf Seite 30 (Quellenverzeichnis) des

ausformulierten Teils Korrekturanmerkungen von B vom 21. Mai 2018 finden,

auf den übrigen Seiten solche vom 4. Juli 2018. Dies spricht grundsätzlich

für die Schilderung der Beschwerdegegnerin, B habe die massgebliche Arbeit ein

erstes Mal nach ihrer Einreichung und ein zweites Mal nach der Reklamation der

Beschwerdeführerin Anfang Juli 2018 korrigiert. Der Anhang der Arbeit vom März

2018.

enthält jedoch keinerlei Bemerkungen bzw. Korrekturanmerkungen, während

der Arbeit vom August 2017 am 6. Juni 2018 diverse solche beigefügt

wurden. Es liegt somit nahe, dass zumindest der nachgebesserte Anhang bei der

streitgegenständlichen Bewertung von B überhaupt keine Berücksichtigung fand, sondern

er bzw. seine Assistentin versehentlich nochmals die alte Version korrigierte, was

problematisch erscheint. Entgegen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz

lässt sich hier nämlich gerade nicht sagen, der Examinator habe sich bei der

Leistungsbeurteilung auf den eigentlichen Hauptteil der schriftlichen Arbeit

beschränken und diesem bei der Bewertung entscheidende Bedeutung beimessen

dürfen. Laut dem Modulbeschrieb hatte der "Hauptteil" der Arbeit der

Beschwerdeführerin vielmehr in erster Linie in "kompakter" Form

wiederzugeben, was die diesem angehängten, von der Beschwerdeführerin

erstellten Bodenprofilblätter, Bodenkarten und Fotografien abbilden. Davon,

dass dem umfangreichen Anhang insofern durchaus Beachtung zu schenken gewesen

wäre, scheint denn auch B selbst ausgegangen zu sein, ansonsten der Anhang der

Arbeit vom August 2017 nicht derart sorgfältig hätte überprüft und kommentiert

werden müssen. In den (separaten) Korrekturbemerkungen vom 11. Juli 2018

zuhanden der Studiengangleitung rügt B überdies, dass die Beschwerdeführerin

ihrer Arbeit keine Fotos beigefügt habe, was – unstreitig – lediglich

auf die Arbeit vom August 2017 zutrifft; auch verweist er in dem Schreiben bzw.

Bericht wiederholt auf Korrekturbemerkungen im Anhang der ersten Arbeit vom August

2017.

Dass der Anhang beider Arbeiten komplett identisch wäre, lässt sich

schliesslich nicht sagen, hat die Beschwerdeführerin ihrer Arbeit doch nicht

nur diverse (insgesamt 36) Fotografien beigefügt, sondern auch verschiedene

Korrekturen insbesondere an den über 20 Bodenprofilblättern vorgenommen.

3.5

Es spricht

somit einiges dafür, dass B die nachgebesserte Arbeit der Beschwerdeführerin

vom März 2018 keiner umfassenden Überprüfung unterzogen hat. Da das

Verwaltungsgericht, welches nicht als Fachgericht ausgestaltet ist, aber nicht

beurteilen kann, wie die einzelnen Teile der CAS-Arbeit zu gewichten sind bzw.

ob – wovon die Vorinstanz ohne nähere Begründung auszugehen scheint

– der erste Teil der CAS-Abschlussarbeit der Beschwerdeführerin vom März

2018.

tatsächlich derart wesentliche Mängel aufweist, dass eine (vertiefte)

Prüfung des zweiten (angehängten) Teils ohnehin nichts an der ungenügenden

Beurteilung von B geändert hätte, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen. Diese wird die nachgebesserte Arbeit der Beschwerdeführerin vom

März 2018 einem fachkundigen Zweitbegutachter zur sorgfältigen Prüfung und

Bewertung vorzulegen haben (vgl. Donatsch, § 64 N. 4 und 16).

Die von der

Beschwerdeführerin beantragte, vorgängige (erneute) Nachbesserung ihrer

Abschlussarbeit vom März 2018 fällt dagegen ausser Betracht. Ihr wurde bereits

eine hinreichende und angemessene Gelegenheit zur Nachbesserung ihrer (ersten)

CAS-Abschlussarbeit geboten, weshalb ihr jede weitere Nachbesserungsmöglichkeit

einen nicht gerechtfertigten Vorteil gegenüber den anderen

Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmern verschaffte.

4.

Unter diesen Umständen

braucht auf den sinngemässen Einwand der Beschwerdeführerin betreffend die

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz nicht mehr eingegangen

zu werden.

5.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Dispositiv-Ziff. I

des Rekursentscheids vom 12. April 2019 sowie die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 12. Juli 2018 sind aufzuheben, und die Sache ist

zur umfassenden Beurteilung und Neubewertung der nachgebesserten CAS-Abschlussarbeit

der Beschwerdeführerin durch einen Zweitbegutachter an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

6.

6.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG; vgl. Plüss, § 13 N. 67 ff.; BGr, 6. März

2017,6B_1/2017, E. 4).

6.2

Die

Beschwerdeführerin beantragt für das vorinstanzliche und das

verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung. Nachdem sie jedoch

in beiden Verfahren ohne externe Vertretung aufgetreten ist und ein besonderer Aufwand

für die Verfassung der Rechtsschrift bzw. die Abwicklung des Verfahrens weder

ersichtlich ist noch substanziiert behauptet wird, sind die Voraussetzungen von

§ 17 Abs. 2 lit. a und b VRG nicht erfüllt (vgl. Plüss,

§ 17 N. 34 ff.). Eine Entschädigung ist deshalb nicht

zuzusprechen.

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung

des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG, SR 173.110) erklärt die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen

Fähigkeitsbewertungen für unzulässig. Soweit

indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw.

verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig sind, wird dies vom Ausschlussgrund

nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136

I 229 E. 1; BGr, 10. Januar 2018,2D_41/2017, E. 2.1 mit

Hinweisen; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2018, Art. 83 BGG

N. 299). Ansonsten kann subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.

Letztinstanzliche kantonale

Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG

zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2).

Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen End­entscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf

eingetreten wird. Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses der Rekurskommission

der Zürcher Hochschulen von 12. April 2019 sowie die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 12. Juli 2018 werden aufgehoben, und die

Angelegenheit wird im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des

Beschlusses der Rekurskommission der

Zürcher Hochschulen vom 12. April 2019 werden die Kosten des

Rekursverfahrens der Beschwerdegegnerin auferlegt.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 1'640.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …