VB.2019.00331
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00331
10. Oktober 2019Deutsch10 min
(URT.2019.21159)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00331
Urteil
des Einzelrichters
vom 10. Oktober 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A, zzt. Gefängnis B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Disziplinarstrafe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1969, kam am 6. August 2018 wegen des
Vorwurfs, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfachen Diebstahl
begangen zu haben, in Untersuchungshaft. Per 28. August 2018 wurde ihm der
vorzeitige Strafantritt im Flughafengefängnis gewährt. Wegen Verdachts auf
Drogenkonsum im Flughafengefängnis wurden am 15. März 2019 alle Insassen
im 2. Obergeschoss einer Urinkontrolle unterzogen. Die Urinprobe von A
wurde positiv auf THC (Tetrahydrocannabinol) getestet, ein Beweis für
Cannabiskonsum. In der Folge wurde die Zelle von A durchsucht, während er im
Besprechungszimmer warten musste. In dieser Zeit beschädigte er zwei
Besucherstühle, und er musste anschliessend wegen aggressiven Verhaltens durch
die Polizei in eine Sicherheitszelle verbracht werden. Mit Verfügung vom
18. März 2019 wurde A wegen THC-Konsums mit einer Busse von Fr. 20.-
bestraft; ferner wurden gegen ihn ein Monat Besuchs- und Gabensperre
ausgesprochen. Mit Verfügung vom 19. März 2019 wurde A wegen der
Beschädigung von zwei Stühlen mit drei Tagen Arrest bestraft; diese Strafe war
bereits vom 15. bis 18. März 2019 vollzogen worden.
Erwägungen
II.
Gegen die Disziplinarverfügungen vom 18. und 19. März
2019.
erhob A je am 20. März 2019 Rekurs bei der Direktion der Justiz und
des Innern (fortan Justizdirektion). Mit Bezug auf die Verfügung vom 18. März
2019.
verlangte er eine mildere Sanktion, mit Bezug auf die Verfügung vom
19.
März 2019 bestritt er dagegen die ihm vorgehaltenen Vorwürfe. Nachdem
die Leitung des Flughafengefängnisses die Verfügung vom 18. März 2019
während des hängigen Rekursverfahrens wiedererwägungsweise aufhob, schrieb die
Justizdirektion den dagegen gerichteten Rekurs von A mit Verfügung vom
14.
Mai 2019 als gegenstandslos geworden ab und nahm die Verfahrenskosten
auf die Staatskasse (Geschäftsnr. 01). Gleichentags wies die
Justizdirektion den Rekurs gegen die Verfügung vom 19. März 2019 ab und
erhob Kosten von insgesamt Fr. 194.-, die sie A auferlegte (Geschäftsnr. 02).
III.
Am 20. Mai 2019 erhob A Beschwerde gegen die
Verfügung der Justizdirektion vom 14. Mai 2019 (Geschäftsnr. 02) und
bestritt erneut die Darstellung, die zu seiner Disziplinierung geführt hatte. Die
Justizdirektion beantragte am 4. Juni 2019 die Abweisung der Beschwerde,
unter Verzicht auf Vernehmlassung. Das Amt für Justizvollzug beantragte mit
Eingabe vom 6. Juni 2019 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, unter
Verweis auf den angefochtenen Entscheid. A äusserte sich nicht mehr. Per
4.
Juni 2019 wurde er in ein anderes Gefängnis verlegt.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Beschwerden, die
Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom
19.
Juni 2006 (StJVG) betreffen, fallen in die einzelrichterliche
Kompetenz, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da dem
vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde vom
Einzelrichter zu behandeln.
1.2
Zur Beschwerde an
das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung
berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder
Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als
aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene
Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die beantragte
Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 131 II 649 =
Pra 95 [2006] Nr. 104 E. 3.1; BGE 128 II 34 E. 1b; Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 21 N. 24). Auf das Erfordernis des aktuellen praktischen
Rechtsschutzinteresses kann jedoch ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich
die streitige Problematik jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen
wieder stellen könnte, an ihrer Klärung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung
ein öffentliches Interesse besteht und die Frage im Einzelfall sonst kaum je
rechtzeitig überprüft werden könnte (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; Bertschi,
§ 21 N. 25). Dies gilt namentlich bei sofort vollzogenen
Disziplinarmassnahmen (BGr, 26. September 2018,6B_729/2018, E. 1.2;
VGr, 28. August 2018, VB.2018.00225, E. 1.2), folglich auch bei der
infrage stehenden. Es besteht somit ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse
des Beschwerdeführers, die Rechtmässigkeit der gegen ihn verfügten Sanktionen
zu überprüfen. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf
seine Beschwerde einzutreten.
1.3
Der
Beschwerdeführer befindet sich mittlerweile nicht mehr im Flughafengefängnis,
sondern wurde am 4. Juni 2019 ins Gefängnis B versetzt. Das Rubrum ist
entsprechend anzupassen.
2.
2.1
Gemäss
Art. 91 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom
21.
Dezember 1937 (StGB) können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise
gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen,
Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das
Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gemäss Art. 91
Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. StJVG geregelt.
2.2
Gemäss
§ 23b Abs. 1 lit. a und b StJVG werden Personen, die in
Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn
sie gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften oder gegen
ihnen im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte Verpflichtungen verstossen. Ein
Disziplinarvergehen verübt unter anderem, wer Einrichtungen und andere
Gegenstände in der Vollzugseinrichtung vorsätzlich oder grobfahrlässig
beschädigt und dabei einen erheblichen Schaden verursacht, oder wer die Ordnung
und Sicherheit der Vollzugseinrichtung stört oder gefährdet (§ 23b
Abs. 2 lit. b und c StJVG). Davon erfasst sind Handlungen, die
geeignet sind, eine Gefahr für Personal oder Mitinsassen hervorzurufen oder das
geordnete Zusammenleben in der Vollzugsanstalt zu beeinträchtigen (VGr,
4.
April 2019, VB.2019.00064, E. 4.1).
2.3
Für das
Flughafengefängnis, Abteilung Strafvollzug, gilt die den Insassen abgegebene
Hausordnung der Vollzugseinrichtungen Zürich für den geschlossenen Vollzug,
Ausgabe 2019 (fortan Hausordnung; § 1 Abs. 1 lit. c der
Hausordnung). Nach § 12 Abs. 1 der Hausordnung haben die Inhaftierten
alles zu unterlassen, was einen geordneten Betrieb der Vollzugseinrichtung oder
die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit gefährdet (vgl. auch
§ 23b Abs. 2 lit. c StJVG). Verstösse gegen die Vorschriften der
Justizvollzugsverordnung, der Hausordnung oder gegen Anordnungen der Leitung
oder der Mitarbeitenden der Vollzugseinrichtung werden nach den massgeblichen
Bestimmungen des StJVG und der JVV disziplinarisch geahnet. § 23c
Abs. 1 lit. i StJVG sieht unter anderem für Disziplinarsanktionen
Arrest bis zu 20 Tagen vor.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer bestreitet den Cannabis-Konsum nicht, hingegen die übrigen
Vorwürfe schon. So will er weder durch aggressives Verhalten aufgefallen sein,
noch absichtlich oder grobfahrlässig einen Stuhl zerstört haben. Die
Beschädigung der Türe könnte vom Aufprall der Lehne stammen. Vor Vorinstanz
hatte der Beschwerdeführer geschildert, er habe sich zwischen zwei Stühle
gesetzt und sei eingeschlafen. Durch sein Eigengewicht sei einer der Stühle
direkt auf die massive Metalltüre gestossen, was ein Mitarbeiter des
Gefängnisses zufällig gehört und dies beanstandet habe. Danach habe er sich auf
den Boden gelegt und sei von der Polizei in den "Bunker" verbracht
worden. Schliesslich habe er vier Tage nackt, ohne seine (künstlichen) Zähne,
auf einem Betonklotz schlafen müssen.
3.2
Die
Vorinstanz ging davon aus, dass die Darstellung des Beschwerdeführers wenig
glaubhaft sei. An der Wand auf einer Höhe von über einem Meter seien Spuren
seiner Schläge sichtbar, und die Stühle seien auch gegen die Tür geschlagen
worden. Auch das aufgebrachte Verhalten des Beschwerdeführers erachtete die
Vorinstanz als glaubhaft; sie hielt die Disziplinarstrafe für gerechtfertigt
und verhältnismässig.
4.
4.1
Nach der
Darstellung des Beschwerdegegners vom 8. April 2019, basierend auf dem
Rapport des Flughafengefängnisses vom 15. März 2019 und ergänzenden Ausführungen
vom 5. April 2019, habe der Beschwerdeführer nach der Anordnung der
Urinprobe Schwierigkeiten gehabt, Wasser zu lösen, und deshalb warten müssen.
Nachdem die Urinprobe positiv ausgefallen war, habe er nochmals im
Besprechungszimmer warten müssen, weil nun seine Zelle durchsucht worden sei
(was nach § 84 Abs. 1 der Hausordnung jederzeit zulässig ist). Dies
habe ihn vermutlich so wütend gemacht, dass er zwei Stühle gegen die Tür
geschlagen habe; die Schläge seien auf über 1 m Höhe an der kürzlich
frisch gestrichenen Türe sichtbar gewesen. Ein Stuhl sei vollständig
zerbrochen, der zweite habe repariert werden können. Wegen seines
unberechenbaren und aggressiven Verhaltens sei der Beschwerdeführer mithilfe
der Polizei in eine Sicherheitszelle verlegt worden (was gemäss § 6
Abs. 1 der Hausordnung zur Wahrung der Sicherheit in der
Vollzugseinrichtung ebenfalls zulässig ist).
4.2
Was der
Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. So liefert er vorab keine
Erklärung dafür, dass die Türe und die Wand des Besprechungszimmers auf einer
Höhe von über einem Meter sichtbar beschädigt wurden. Selbst wenn die Lehne der
Stühle eine solche Höhe erreicht hätte, hätte das vom Beschwerdeführer
angegebene Verschieben eines Stuhles aufgrund seines Gewichtes, nachdem er sich
zwischen zwei Stühle gesetzt haben will, kaum zu solchen Beschädigungen führen
können. Hätte er sich tatsächlich zwischen zwei Stühle gesetzt und wäre dabei
eingeschlafen, so hätte sich der eine Stuhl doch eher gemächlich unter seinem
Körper fortbewegt, hätte er andernfalls doch kaum auf den Stühlen einschlafen
können. Weiter erklärt der Beschwerdeführer nicht, weshalb ein Stuhl dabei
zerstört wurde. Die entstandenen Schäden deuten aber auf eine heftige und
massive Gewalteinwirkung hin, welche durch die Darstellung des Beschwerdeführers
nicht substanziell infrage gestellt wird.
4.3
Der
Beschwerdeführer macht geltend, während des besagten Tages sei er nie
handgreiflich oder laut geworden. Solches wird ihm konkret nicht vorgeworfen,
sondern, dass er sich unberechenbar und aggressiv verhalten habe, was nach
seinem heftigen Wutausbruch und der Zerstörung eines Stuhls durchaus
einleuchtet. Der Beschwerdeführer liefert ausserdem keine Begründung dafür,
weshalb die Unterbringung in der Sicherheitszelle durch die Polizei zu Unrecht
erfolgt sein sollte.
4.4
Der
Beschwerdeführer beanstandet weiter, er habe nackt, ohne seine Zähne und ohne
Matratze auf einem Betonklotz [in der Sicherheitszelle] nächtigen müssen. Das
trifft so nicht zu. Gemäss dem Journal zur Sicherheitszelle FG1 erhielt der
Beschwerdeführer Suizidkleidung, eine Suiziddecke, Papierunterhosen, eine
Matratze und einen Trainer zum Anziehen. Ausserdem verweigerte er das Essen. Sodann
erweisen sich die Ausführungen des Beschwerdegegners im Rekursverfahren, wonach
Gebiss bzw. Prothesen Arrestanten in einer ersten Phase grundsätzlich
abgenommen würden, damit diese Gegenstände nicht zweckentfremdet und/oder
kaputt gemacht würden, als nachvollziehbar. Demnach wurde der Beschwerdeführer
mit der in Fällen möglicher Selbst- oder Drittgefährdung zwar beschränkten,
keineswegs aber ungenügenden Ausrüstung in der Sicherheitszelle untergebracht
und versorgt, woraus er nichts zugunsten seines Standpunktes ableiten kann.
4.5
Zur
Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahme äussert sich der
Beschwerdeführer nicht substanziiert. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden
Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (§ 70 in Verbindung
mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
4.6
Demnach
erfolgte die Disziplinierung des Beschwerdeführers aufgrund des genügend
erstellten Sachverhaltes zu Recht und ist sie in ihrem Ausmass nicht zu
beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer
zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Sofern im Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nicht bereit sei,
irgendetwas zu bezahlen, ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung erkannt werden müsste, wäre ein solches abzuweisen, nachdem sich
die Beschwerde tatsächlich als aussichtslos erweist (§ 16 Abs. 1
VRG). Eine Parteientschädigung wurde nicht verlangt und stünde dem
Beschwerdeführer angesichts seines Unterliegens auch nicht zu (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an …