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Entscheid

VB.2019.00331

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00331

10. Oktober 2019Deutsch10 min

(URT.2019.21159)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1969, kam am 6. August 2018 wegen des

Vorwurfs, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfachen Diebstahl

begangen zu haben, in Untersuchungshaft. Per 28. August 2018 wurde ihm der

vorzeitige Strafantritt im Flughafengefängnis gewährt. Wegen Verdachts auf

Drogenkonsum im Flughafengefängnis wurden am 15. März 2019 alle Insassen

im 2. Obergeschoss einer Urinkontrolle unterzogen. Die Urinprobe von A

wurde positiv auf THC (Tetrahydrocannabinol) getestet, ein Beweis für

Cannabiskonsum. In der Folge wurde die Zelle von A durchsucht, während er im

Besprechungszimmer warten musste. In dieser Zeit beschädigte er zwei

Besucherstühle, und er musste anschliessend wegen aggressiven Verhaltens durch

die Polizei in eine Sicherheitszelle verbracht werden. Mit Verfügung vom

18. März 2019 wurde A wegen THC-Konsums mit einer Busse von Fr. 20.-

bestraft; ferner wurden gegen ihn ein Monat Besuchs- und Gabensperre

ausgesprochen. Mit Verfügung vom 19. März 2019 wurde A wegen der

Beschädigung von zwei Stühlen mit drei Tagen Arrest bestraft; diese Strafe war

bereits vom 15. bis 18. März 2019 vollzogen worden.

Erwägungen

II.

Gegen die Disziplinarverfügungen vom 18. und 19. März

2019.

erhob A je am 20. März 2019 Rekurs bei der Direktion der Justiz und

des Innern (fortan Justizdirektion). Mit Bezug auf die Verfügung vom 18. März

2019.

verlangte er eine mildere Sanktion, mit Bezug auf die Verfügung vom

19.

März 2019 bestritt er dagegen die ihm vorgehaltenen Vorwürfe. Nachdem

die Leitung des Flughafengefängnisses die Verfügung vom 18. März 2019

während des hängigen Rekursverfahrens wiedererwägungsweise aufhob, schrieb die

Justizdirektion den dagegen gerichteten Rekurs von A mit Verfügung vom

14.

Mai 2019 als gegenstandslos geworden ab und nahm die Verfahrenskosten

auf die Staatskasse (Geschäftsnr. 01). Gleichentags wies die

Justizdirektion den Rekurs gegen die Verfügung vom 19. März 2019 ab und

erhob Kosten von insgesamt Fr. 194.-, die sie A auferlegte (Geschäftsnr. 02).

III.

Am 20. Mai 2019 erhob A Beschwerde gegen die

Verfügung der Justizdirektion vom 14. Mai 2019 (Geschäftsnr. 02) und

bestritt erneut die Darstellung, die zu seiner Disziplinierung geführt hatte. Die

Justizdirektion beantragte am 4. Juni 2019 die Abweisung der Beschwerde,

unter Verzicht auf Vernehmlassung. Das Amt für Justizvollzug beantragte mit

Eingabe vom 6. Juni 2019 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, unter

Verweis auf den angefochtenen Entscheid. A äusserte sich nicht mehr. Per

4.

Juni 2019 wurde er in ein anderes Gefängnis verlegt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Beschwerden, die

Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom

19.

Juni 2006 (StJVG) betreffen, fallen in die einzelrichterliche

Kompetenz, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt

(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da dem

vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde vom

Einzelrichter zu behandeln.

1.2

Zur Beschwerde an

das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung

berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder

Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als

aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene

Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die beantragte

Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 131 II 649 =

Pra 95 [2006] Nr. 104 E. 3.1; BGE 128 II 34 E. 1b; Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 21 N. 24). Auf das Erfordernis des aktuellen praktischen

Rechtsschutzinteresses kann jedoch ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich

die streitige Problematik jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen

wieder stellen könnte, an ihrer Klärung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung

ein öffentliches Interesse besteht und die Frage im Einzelfall sonst kaum je

rechtzeitig überprüft werden könnte (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; Bertschi,

§ 21 N. 25). Dies gilt namentlich bei sofort vollzogenen

Disziplinarmassnahmen (BGr, 26. September 2018,6B_729/2018, E. 1.2;

VGr, 28. August 2018, VB.2018.00225, E. 1.2), folglich auch bei der

infrage stehenden. Es besteht somit ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse

des Beschwerdeführers, die Rechtmässigkeit der gegen ihn verfügten Sanktionen

zu überprüfen. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf

seine Beschwerde einzutreten.

1.3

Der

Beschwerdeführer befindet sich mittlerweile nicht mehr im Flughafengefängnis,

sondern wurde am 4. Juni 2019 ins Gefängnis B versetzt. Das Rubrum ist

entsprechend anzupassen.

2.

2.1

Gemäss

Art. 91 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom

21.

Dezember 1937 (StGB) können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise

gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen,

Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das

Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gemäss Art. 91

Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. StJVG geregelt.

2.2

Gemäss

§ 23b Abs. 1 lit. a und b StJVG werden Personen, die in

Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn

sie gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften oder gegen

ihnen im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte Verpflichtungen verstossen. Ein

Disziplinarvergehen verübt unter anderem, wer Einrichtungen und andere

Gegenstände in der Vollzugseinrichtung vorsätzlich oder grobfahrlässig

beschädigt und dabei einen erheblichen Schaden verursacht, oder wer die Ordnung

und Sicherheit der Vollzugseinrichtung stört oder gefährdet (§ 23b

Abs. 2 lit. b und c StJVG). Davon erfasst sind Handlungen, die

geeignet sind, eine Gefahr für Personal oder Mitinsassen hervorzurufen oder das

geordnete Zusammenleben in der Vollzugsanstalt zu beeinträchtigen (VGr,

4.

April 2019, VB.2019.00064, E. 4.1).

2.3

Für das

Flughafengefängnis, Abteilung Strafvollzug, gilt die den Insassen abgegebene

Hausordnung der Vollzugseinrichtungen Zürich für den geschlossenen Vollzug,

Ausgabe 2019 (fortan Hausordnung; § 1 Abs. 1 lit. c der

Hausordnung). Nach § 12 Abs. 1 der Hausordnung haben die Inhaftierten

alles zu unterlassen, was einen geordneten Betrieb der Vollzugseinrichtung oder

die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit gefährdet (vgl. auch

§ 23b Abs. 2 lit. c StJVG). Verstösse gegen die Vorschriften der

Justizvollzugsverordnung, der Hausordnung oder gegen Anordnungen der Leitung

oder der Mitarbeitenden der Vollzugseinrichtung werden nach den massgeblichen

Bestimmungen des StJVG und der JVV disziplinarisch geahnet. § 23c

Abs. 1 lit. i StJVG sieht unter anderem für Disziplinarsanktionen

Arrest bis zu 20 Tagen vor.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer bestreitet den Cannabis-Konsum nicht, hingegen die übrigen

Vorwürfe schon. So will er weder durch aggressives Verhalten aufgefallen sein,

noch absichtlich oder grobfahrlässig einen Stuhl zerstört haben. Die

Beschädigung der Türe könnte vom Aufprall der Lehne stammen. Vor Vorinstanz

hatte der Beschwerdeführer geschildert, er habe sich zwischen zwei Stühle

gesetzt und sei eingeschlafen. Durch sein Eigengewicht sei einer der Stühle

direkt auf die massive Metalltüre gestossen, was ein Mitarbeiter des

Gefängnisses zufällig gehört und dies beanstandet habe. Danach habe er sich auf

den Boden gelegt und sei von der Polizei in den "Bunker" verbracht

worden. Schliesslich habe er vier Tage nackt, ohne seine (künstlichen) Zähne,

auf einem Betonklotz schlafen müssen.

3.2

Die

Vorinstanz ging davon aus, dass die Darstellung des Beschwerdeführers wenig

glaubhaft sei. An der Wand auf einer Höhe von über einem Meter seien Spuren

seiner Schläge sichtbar, und die Stühle seien auch gegen die Tür geschlagen

worden. Auch das aufgebrachte Verhalten des Beschwerdeführers erachtete die

Vorinstanz als glaubhaft; sie hielt die Disziplinarstrafe für gerechtfertigt

und verhältnismässig.

4.

4.1

Nach der

Darstellung des Beschwerdegegners vom 8. April 2019, basierend auf dem

Rapport des Flughafengefängnisses vom 15. März 2019 und ergänzenden Ausführungen

vom 5. April 2019, habe der Beschwerdeführer nach der Anordnung der

Urinprobe Schwierigkeiten gehabt, Wasser zu lösen, und deshalb warten müssen.

Nachdem die Urinprobe positiv ausgefallen war, habe er nochmals im

Besprechungszimmer warten müssen, weil nun seine Zelle durchsucht worden sei

(was nach § 84 Abs. 1 der Hausordnung jederzeit zulässig ist). Dies

habe ihn vermutlich so wütend gemacht, dass er zwei Stühle gegen die Tür

geschlagen habe; die Schläge seien auf über 1 m Höhe an der kürzlich

frisch gestrichenen Türe sichtbar gewesen. Ein Stuhl sei vollständig

zerbrochen, der zweite habe repariert werden können. Wegen seines

unberechenbaren und aggressiven Verhaltens sei der Beschwerdeführer mithilfe

der Polizei in eine Sicherheitszelle verlegt worden (was gemäss § 6

Abs. 1 der Hausordnung zur Wahrung der Sicherheit in der

Vollzugseinrichtung ebenfalls zulässig ist).

4.2

Was der

Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. So liefert er vorab keine

Erklärung dafür, dass die Türe und die Wand des Besprechungszimmers auf einer

Höhe von über einem Meter sichtbar beschädigt wurden. Selbst wenn die Lehne der

Stühle eine solche Höhe erreicht hätte, hätte das vom Beschwerdeführer

angegebene Verschieben eines Stuhles aufgrund seines Gewichtes, nachdem er sich

zwischen zwei Stühle gesetzt haben will, kaum zu solchen Beschädigungen führen

können. Hätte er sich tatsächlich zwischen zwei Stühle gesetzt und wäre dabei

eingeschlafen, so hätte sich der eine Stuhl doch eher gemächlich unter seinem

Körper fortbewegt, hätte er andernfalls doch kaum auf den Stühlen einschlafen

können. Weiter erklärt der Beschwerdeführer nicht, weshalb ein Stuhl dabei

zerstört wurde. Die entstandenen Schäden deuten aber auf eine heftige und

massive Gewalteinwirkung hin, welche durch die Darstellung des Beschwerdeführers

nicht substanziell infrage gestellt wird.

4.3

Der

Beschwerdeführer macht geltend, während des besagten Tages sei er nie

handgreiflich oder laut geworden. Solches wird ihm konkret nicht vorgeworfen,

sondern, dass er sich unberechenbar und aggressiv verhalten habe, was nach

seinem heftigen Wutausbruch und der Zerstörung eines Stuhls durchaus

einleuchtet. Der Beschwerdeführer liefert ausserdem keine Begründung dafür,

weshalb die Unterbringung in der Sicherheitszelle durch die Polizei zu Unrecht

erfolgt sein sollte.

4.4

Der

Beschwerdeführer beanstandet weiter, er habe nackt, ohne seine Zähne und ohne

Matratze auf einem Betonklotz [in der Sicherheitszelle] nächtigen müssen. Das

trifft so nicht zu. Gemäss dem Journal zur Sicherheitszelle FG1 erhielt der

Beschwerdeführer Suizidkleidung, eine Suiziddecke, Papierunterhosen, eine

Matratze und einen Trainer zum Anziehen. Ausserdem verweigerte er das Essen. Sodann

erweisen sich die Ausführungen des Beschwerdegegners im Rekursverfahren, wonach

Gebiss bzw. Prothesen Arrestanten in einer ersten Phase grundsätzlich

abgenommen würden, damit diese Gegenstände nicht zweckentfremdet und/oder

kaputt gemacht würden, als nachvollziehbar. Demnach wurde der Beschwerdeführer

mit der in Fällen möglicher Selbst- oder Drittgefährdung zwar beschränkten,

keineswegs aber ungenügenden Ausrüstung in der Sicherheitszelle untergebracht

und versorgt, woraus er nichts zugunsten seines Standpunktes ableiten kann.

4.5

Zur

Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahme äussert sich der

Beschwerdeführer nicht substanziiert. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden

Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (§ 70 in Verbindung

mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

4.6

Demnach

erfolgte die Disziplinierung des Beschwerdeführers aufgrund des genügend

erstellten Sachverhaltes zu Recht und ist sie in ihrem Ausmass nicht zu

beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

5.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer

zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Sofern im Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nicht bereit sei,

irgendetwas zu bezahlen, ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung erkannt werden müsste, wäre ein solches abzuweisen, nachdem sich

die Beschwerde tatsächlich als aussichtslos erweist (§ 16 Abs. 1

VRG). Eine Parteientschädigung wurde nicht verlangt und stünde dem

Beschwerdeführer angesichts seines Unterliegens auch nicht zu (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …

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