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Entscheid

VB.2019.00334

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00334

25. Juli 2019Deutsch14 min

(URT.2019.20992)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Flughafen Zürich AG eröffnete mit Ausschreibung

vom 25. Mai 2018 ein offenes Submissionsverfahren für die Lieferung von

sechs bis zehn Kehrblasgeräten zur Schneeräumung unter Eintausch von sechs

bisherigen Kehrblasgeräten. Gemäss Offertöffnungsprotokoll gingen innert Frist

vier Angebote von drei verschiedenen Anbietenden ein mit bereinigten Offertsummen

zwischen Fr. 3'500'624.- (Angebot der D AG) und Fr. 5'255'600.-.

Am 15. Mai 2019 teilte die Flughafen Zürich AG der D AG den

Zuschlag für das Beschaffungsprojekt mit. Gleichentags eröffnete die Flughafen

Zürich AG der Firma A AG und der dritten Anbieterin (F AS), dass

der Auftrag an einen anderen Anbieter oder eine andere Anbieterin vergeben

worden sei.

Erwägungen

II.

Gegen den Zuschlag gelangte die A AG am 24. Mai

2019.

mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, den Zuschlag

aufzuheben und die Zuschlagsempfängerin sowie die F AS vom

Submissionsverfahren auszuschliessen. Der Zuschlag sei der A AG zu

erteilen, eventualiter sei das Verfahren an die Vergabestelle zur

Neubeurteilung zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Widerrechtlichkeit der

Zuschlagsverfügung festzustellen. Sodann verlangte sie eine Parteientschädigung

zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Vergabestelle. In prozessualer Hinsicht

beantragte die A AG, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihr

Akteneinsicht zu gewähren.

Mit Präsidialverfügung vom 24. Mai 2019 wurde der Flughafen

Zürich AG der Vertragsschluss einstweilen untersagt. Deren

Beschwerdeantwort erfolgte am 7. Juni 2019. Sie beantragte, die Beschwerde

vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, sowie eine

Parteientschädigung. Am 13. Juni 2019 ersuchte die D AG um

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden

könne, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdeführerin.

Mit Verfügungen vom 7. Juni, 17. Juni und 25. Juni 2019

wurde den Parteien teilweise Einsicht in die Submissionsakten gewährt.

Mit Replik vom 4. Juli 2019 hielt die A AG an den gestellten

Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler

Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 =

ZBl 100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die

Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff.

des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur revidierten Interkantonalen

Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003

(IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

2.

2.1

Nicht

berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid

legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit

dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues

Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse

an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21

Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche reelle Chance besteht, ist aufgrund

der gestellten Anträge und Parteivorbringen zu prüfen (vgl. BGE 141 II 14

E. 4.9).

2.2

Die

drittplatzierte Beschwerdeführerin macht namentlich geltend, die Mitbeteiligte

und die dritte Anbieterin F AS würden nicht alle Muss- bzw.

Eignungskriterien erfüllen. Sie seien deshalb aus dem Submissionsverfahren

auszuschliessen, weshalb der Zuschlag an sie selbst zu erfolgen habe.

Würde die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen betreffend

den Ausschluss der übrigen beiden Anbieterinnen durchdringen, hätte sie eine

realistische Chance auf Erhalt des Zuschlags. Ihre Legitimation ist daher zu

bejahen. Die weiteren Sachurteils­voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.

3.

Zwar thematisiert, aber nicht näher ausgeführt wird in der

Replik, dass bzw. inwiefern der Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht nur

ungenügende Akteneinsicht gewährt worden sei.

Der Beschwerdeführerin ist entsprechend der Praxis

Einsicht in die Unterlagen gewährt worden. Dazu ist anzumerken, dass im

Submissionsverfahren die Vertraulichkeit der eingereichten Offerten garantiert ist

(Art. 11 lit. g IVöB und § 18 Abs. 1 der Submissionsverordnung

vom 23. Juli 2003 [SubmV]); sie geniessen den Schutz als

Geschäftsgeheimnisse. Der unterlegene Bewerber hat grundsätzlich nur Anspruch

auf Bekanntgabe jener Elemente, die von Gesetzes wegen zur Begründung des

Zuschlags angeführt werden müssen. Diese Regelung kann nicht durch das blosse

Einlegen eines Rechtsmittels umgangen werden, weshalb die unmittelbar durch die

Verfassung gewährleisteten Minimalgarantien für das besonders geartete

Verfahren der Submission auch im Rechtsmittelstadium regelmässig keinen

Anspruch auf Einsicht in die Offertunterlagen von Konkurrenten gewähren. Als

schützenswert fallen insbesondere Angaben von Mitbewerbenden über interne

Produktionsabläufe, detaillierte Kalkulationsgrundlagen oder Qualifikationsprofile

von Mitarbeitenden in Betracht. Berechtigten Geheimhaltungsinteressen von

Konkurrenten kann durch die Verweigerung der Einsicht in bestimmte Aktenstücke

oder durch die Modalitäten der Einsichtnahme Rechnung getragen werden. Auf

dieser Grundlage ist es in der Regel möglich, einen sachgerechten Ausgleich

zwischen Informationsbedürfnissen und Geheimhaltungsinteressen der Beteiligten

zu finden (vgl. Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des

öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich etc. 2013, S. 564 ff.

Rz. 1191 f.; VGr, 28. September 2011, VB.2011.00316, E. 3.1.1

mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass für eine

weitergehende Öffnung der Unterlagen an die Beschwerdeführerin.

4.

4.1

Gegenstand

der streitbetroffenen Vergabe ist die Lieferung von sechs bis zehn

Kehrblasgeräten zur Schneeräumung auf dem Flughafengelände Zürich-Kloten ab

1.

Oktober 2019. Zudem war der Eintausch von sechs bisherigen

Kehrblasgeräten zu offerieren.

In den Angebotsbestimmungen der Ausschreibung heisst es

unter dem Titel "2.2 Eignungskriterien" unter anderem, dass die

Musskriterien gemäss Anforderungskatalog zu erfüllen seien. Der

Anforderungskatalog umfasst im Abschnitt "Technik" 75 Positionen

und im Abschnitt "Serviceorganisation" deren 14, insgesamt also

89.

Positionen. Dabei ist jeweils vermerkt, wenn es sich um eine

"Muss"-Anforderung handelt. Total sind in diesem Sinn 51 Positionen

des Anforderungskatalogs als Musskriterien markiert, wobei die einzelnen

Positionen in der Regel zusätzlich mehrere Anforderungen enthalten.

4.2

Entgegen

der Formulierung der Angebotsbestimmungen handelt es sich bei den vorliegend im

Streit stehenden produktebezogenen Musskriterien nicht um Eignungskriterien.

Musskriterien sind von den Eignungskriterien zu unterscheiden: Nur letztere, nicht

aber die Musskriterien, betreffen direkt die Eignung des Anbieters oder der

Anbieterin (vgl. Galli et al., S. 251, Rz. 582). So umschreiben

Eignungskriterien die Anforderungen, die an die Anbietenden gestellt werden, um

zu gewährleisten, dass sie zur Ausführung des geplanten Auftrags in der Lage

sind (VGr, 17. Februar 2000, VB.1999.00015, E. 6a = RB 2000 Nr. 70

= BEZ 2000 Nr. 25, auch zum Folgenden; Galli et al., Rz. 555). Sie

betreffen gemäss § 22 SubmV insbesondere die fachliche, finanzielle,

wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit der

Anbietenden.

4.3

Erfüllt

ein Anbieter oder eine Anbieterin die von der Vergabestelle festgelegten

Eignungskriterien bzw. Anforderungen nicht, so erfolgt ein Verfahrensausschluss

(§ 4a Abs. 1 lit. a und c IVöB-BeitrittsG). Werden einzelne

Mussanforderungen nicht erfüllt, so führt dies allerdings nicht zwingend zum

Ausschluss aus dem Verfahren. Dies ergibt sich allein schon aus der

Rechtsprechung, wonach ein Ausschluss aus dem Verfahren nicht überspitzt

formalistisch sein darf (vgl. etwa VGr, 6. November 2014, VB.2014.00396,

E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Die in der Ausschreibung enthaltenen Vorgaben

müssen gerechtfertigt sein. Mit anderen Worten: zwingende Vorgaben, deren

Nichterfüllung zu einem Ausschluss führen muss, sind nur dann gerechtfertigt,

wenn die Vorgaben konkret als zweckmässig erscheinen. Nicht umsonst verwenden

denn auch Galli et al. bei der Nichterfüllung von Musskriterien für die Frage

nach dem Ausschluss die Formulierung "kann bzw. muss" (Galli et al.,

S. 251, Rz. 582). Der Vergabebehörde kommt jedenfalls, wie bei der

Bewertung von Eignungskriterien, ein erheblicher Ermessensspielraum zu, in den

das Verwaltungsgericht nicht eingreift (Art. 16 Abs. 1 lit. a

und Abs. 2 IVöB, § 50 Abs. 2 VRG; VGr, 29. Juli 2014,

VB.2014.00175, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; Galli et al., S. 241,

Rz. 564).

Die Rechtsfolge des Ausschlusses ist nur dann adäquat,

wenn es sich um einen wesentlichen Mangel handelt; einen überspitzten

Formalismus gilt es, wie gesagt, zu vermeiden (VGr, 28. September 2011,

VB.2011.00316, E. 5.1.1 mit weiteren Hinweisen; Galli et al., Rz. 456 f.).

Wie jedes staatliche Handeln hat die Anordnung eines Verfahrensausschlusses das

verfassungsmässige Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten (Art. 5

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999; BGr, 26. Januar

2016,2C_665/2015, E. 1.3.3; VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00587,

E. 3.7.1; Galli et al., Rz. 444 f.).

4.4

Streitgegenstand

ist in erster Linie die Anforderung betreffend Seitenblasdüsen in Position 65

des Anforderungskatalogs. Darin wird neben den Heckblasdüsen das Vorhandensein

von "Seitenblasdüsen vor dem Besen" gefordert mit einer Wirkung über

die gesamte Besenräumbreite.

4.4.1

Die Mitbeteiligte hat ihr Fahrzeug nur mit der "freien" Option

"Seitenblasdüsen vor dem Besen" angeboten. Die Beschwerdegegnerin

geht denn auch implizit davon aus, dass das Produkt der Mitbeteiligten keine

Seitenblasdüsen aufweist. Ähnliches deponiert die Mitbeteiligte selbst: Die

gesamte Konstruktion ihres Geräts führe dazu, dass das Seitengebläse zur

einwandfreien Schneeräumung hinfällig werde. Mithin ist zu prüfen, ob die

Vergabebehörde in zulässiger Weise auf das Vorhandensein von Seitenblasdüsen

vor dem Besen verzichten durfte.

4.4.2

Die Angebotsbestimmungen bzw. der detaillierte Anforderungskatalog messen

der Position Nr. 65 bzw. den darin aufgeführten Seitenblasdüsen keine

besondere Bedeutung bei. Sodann wies das Produkt der Beschwerdeführerin gemäss

Bewertung "auch ohne Seitendüsen" eine sehr gute Räumqualität auf.

Diese Beurteilung konnte auf einer seriösen Grundlage erfolgen: Die Beschwerdegegnerin

testete die offerierten Fahrzeuge im vergangenen Winter, wie dies die

Angebotsbestimmungen bereits vorgesehen hatten; für die Mitbeteiligte war ein

Fahrzeug ohne Blasdüsen beim Besen im Einsatz. Eine solche Testphase stellt

eine optimale – und in der Regel gar nicht vorhandene – Möglichkeit dar, um die

Qualität eines angebotenen Produkts in der Realität zu prüfen. Wenn die

Vergabebehörde aufgrund einer solchen Testphase zum Ergebnis kommt, auf eine

der zahlreichen technischen Anforderungen könne verzichtet werden, so ist dies

nachvollziehbar.

4.4.3

Zudem fällt Folgendes ins Gewicht: Die Submissionsbestimmungen sollen

namentlich den wirksamen Wettbewerb fördern (Art. 1 Abs. 3 lit. a

IVöB; vgl. auch Galli et al., Rz. 16 zur bundesrechtlichen

Zweckbestimmung). Vorliegend sind in einem offenen Verfahren vier Angebote von

lediglich drei Anbieterinnen eingegangen. Die Wirksamkeit des Wettbewerbs ist

deswegen schon stark eingeschränkt. Würden die beiden Konkurrenzofferten –

entsprechend dem Standpunkt der Beschwerdeführerin – ausgeschlossen, so bliebe

gerade noch eine Anbieterin übrig. Die Anforderung erweist sich angesichts der

damit verbundenen Einschränkung des wirksamen Wettbewerbs als nicht

zweckmässig. Dies spricht zusätzlich gegen eine restriktive Handhabung der

Ausschlussbestimmungen (vgl. VGr, 2. März 2016, VB.2015.00702,

E. 7.2.3; 4. Dezember 2014, VB.2014.00587, E. 3.7.2). Unter

diesen Umständen durfte das öffentliche Interesse an der Förderung des

wirksamen Wettbewerbs höher gewichtet werden als ein formales Festhalten am

strittigen Musskriterium gemäss dem Anforderungskatalog.

4.4.4

Bei diesem Ergebnis, wo auf die Anforderung verzichtet werden durfte, bleibt

es irrelevant, dass das von der Mitbeteiligten zusätzlich zur Grundofferte (optional)

angebotene Fahrzeug mit Seitenblasdüsen vor dem Besen (noch) nicht im Einsatz

steht und somit das Eignungskriterium gemäss Ziffer 2.2 al 3 nicht erfüllen

würde. Denn das Fahrzeug ohne Seitenblasdüsen vor dem Besen (Grundangebot),

welches die Beschwerdegegnerin getestet hat und offenbar auch beschaffen will, steht

seit Längerem im Einsatz. Erweist sich der Zuschlag diesbezüglich als zulässig,

so braucht auch nicht weiter geklärt zu werden, ob es tatsächlich möglich wäre,

die Fahrzeuge der Mitbeteiligten mit Seitenblasdüsen vor dem Besen auszurüsten,

bzw. wie die Qualität eines solchen Fahrzeugs zu bewerten wäre.

4.5

Mit der

Replik macht die Beschwerdeführerin neu geltend, die ebenfalls in Position

Nr. 65 des Anforderungskatalogs verlangte "Luftumleit- bzw.

Abblasklappe für rasche Leerförderung" seien beim Produkt der Mitbeteiligten

nicht vorhanden.

Dazu gilt zunächst Analoges wie bezüglich der

Seitenblasdüsen: Es bestehen keine Hinweise darauf, dass es sich hier um eine

zentrale Anforderung handeln würde. Zudem fällt auch hier massgeblich ins

Gewicht, dass die Beschwerdegegnerin das Fahrzeug der Mitbeteiligten getestet

und als tauglich erachtet hat. Ob das Fahrzeug auch insoweit von der

Anforderung gemäss Position Nr. 65 abweicht, ist damit nicht

entscheidrelevant.

5.

Mit der Replik wird weiter ausgeführt, das Produkt der Beschwerdeführerin

habe gegenüber demjenigen der Mitbeteiligten qualitative Vorteile und sei

seinen (höheren) Preis wert.

Aus der Bewertung der Vergabebehörde ergibt sich, dass das

Produkt der Beschwerdeführerin in den qualitativen Zuschlagskriterien (Technik

und Service) besser bewertet wurde als dasjenige der Mitbeteiligten. Die Beschwerdeführerin

macht nicht näher geltend, die Punktevergabe sei falsch bzw. rechtswidrig

erfolgt, weshalb auf die Bewertung der Zuschlagskriterien nicht weiter

einzugehen ist.

6.

Zusammengefasst erweist es sich entgegen der Beschwerde als

rechtskonform, dass die Vergabebehörde das Angebot der Mitbeteiligten im

Verfahren belassen hat. Damit bleibt es beim Zuschlag an die Mitbeteiligte,

welchen die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort und den eingereichten

Akten ausreichend begründet hat. Es besteht auch kein Anlass, um die Sache

entsprechend Ziffer 5 des Rechtsbegehrens an die Beschwerdegegnerin zur

Neubeurteilung zurückzuweisen.

Allerdings entfällt bei diesem Ergebnis das Rechtsschutzinteresse

der Beschwerdeführerin bezüglich Ziffer 3 ihres Rechtsbegehrens. Aus einem

Ausschluss der Firma F AS vermöchte die Beschwerdeführerin nichts zu ihrem

Vorteil abzuleiten. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im

Übrigen ist sie abzuweisen.

7.

Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der

Beschwerde wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

8.

8.1

Gemäss § 13

Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG tragen

mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem

Unterliegen. Jedoch können die Kosten einem Beteiligten nach dem

Verursacherprinzip auch ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens

überbunden werden (vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich etc. 2014 [Kommentar

VRG], Kommentar VRG, § 13 N. 59).

Das der Beschwerdeführerin zugegangene Absageschreiben

enthält kaum eine summarische Begründung im Sinn von § 38 Abs. 2

SubmV und es fehlt an der obligatorischen Rechtsmittelbelehrung. Zudem hat es

die Beschwerdegegnerin offenkundig auch auf Nachfrage hin unterlassen, der Beschwerdeführerin

die gemäss § 38 Abs. 3 SubmV minimal erforderlichen Angaben zu

machen. Mit diesem Vorgehen hat die Vergabebehörde nach allgemeiner Erfahrung

massgeblich zur Erhebung der Beschwerde beigetragen. Zudem hatte die

Vergabebehörde die Anforderungen (Musskriterien) in den

Ausschreibungsunterlagen bezüglich der Position 65 zu eng gefasst; auch

dies dürfte mit zur Beschwerdeerhebung beigetragen haben. Diese Umstände

rechtfertigen es, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin

trotz deren Unterliegens lediglich zu einem Viertel und der Beschwerdegegnerin

zu drei Vierteln aufzuerlegen.

8.2

Gemäss

§ 17 Abs. 2 lit. a VRG wird der obsiegenden Partei eine

Parteientschädigung zugesprochen, wenn die rechtsgenügende Darlegung

komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand

erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte;

entschädigungspflichtig ist grundsätzlich die unterliegende Partei.

Ausnahmsweise können jedoch – analog zur Kostenverlegung – auch die Parteientschädigungen

unter (Mit-)Berücksichtigung des Verursacherprinzips zugesprochen werden (vgl. Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 25 ff.).

Dazu fällt vorab in Betracht, dass die Beschwerdegegnerin

trotz ihres Obsiegens mangels besonderen Aufwands von vornherein keinen

Entschädigungsanspruch hat; denn mit ihrer Beschwerdeantwort hat sie im

Wesentlichen nur ihre Begründungspflicht nachgeholt. Analog zur

Kostenverteilung ist die Beschwerdegegnerin somit zu verpflichten, der

anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin und eine auf 3/4 reduzierte

Parteientschädigung zu bezahlen. Als angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 6'000.-.

Sodann ist die obsiegende und anwaltlich vertretene

Mitbeteiligte entschädigungsberechtigt. Angesichts des geringeren Aufwands für

die Beschwerdeantwort ist ein Betrag von total Fr. 4'000.- angemessen. Dafür

haben, entsprechend ihrem Kostenanteil, die Beschwerdeführerin zu 1/4 und die Beschwerdegegnerin

zu 3/4 aufzukommen.

Diese Parteientschädigungen sind ohne Mehrwertsteuer

zuzusprechen, da sowohl bezüglich der Beschwerdeführerin als auch bezüglich der

Mitbeteiligten ein Recht auf Vorsteuerabzug anzunehmen ist (vgl. VGr, 2. März

2016, VB.2015.00702, E. 10.2).

9.

Der Auftragswert übersteigt

den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert für Lieferungen

(Art. 1 lit. a der Verordnung des WBF vom 22. November 2017 über

die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die

Jahre 2018 und 2019 [SR 172.056.12]). Gegen diesen Entscheid ist daher die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich

eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 lit. f

BGG); andernfalls steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 300.-- Zustellkosten,

Fr. 10'300.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu ¼ der Beschwerdeführerin und zu ¾ der

Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Mitbeteiligten eine

Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar innert

30.

Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung

von Fr. 6'000.- und der Mitbeteiligten eine Parteientschädigung von

Fr. 3'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des

vorliegenden Urteils.

6.

Gegen

dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese

nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …