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Entscheid

VB.2019.00337

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00337

14. Mai 2020Deutsch15 min

(URT.2020.21777)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2019.00337

Urteil

der 4. Kammer

vom 14. Mai 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

3.

C,

alle vertreten

durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, ein

1985 geborener Staatsangehöriger Pakistans, reiste am 3. November 2006 in

die Schweiz ein und erhielt im Kanton Aargau eine bis 2. Mai 2008

befristete Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken. Am 19. Januar 2008

heiratete A in Pakistan die Schweizerbürgerin E, geboren 1963, und zog am

13. Februar 2008 zu ihr in den Kanton Zürich. Das Migrationsamt erteilte A

am 11. Juli 2008 eine Aufenthaltsbewilligung und verlängerte diese

daraufhin regelmässig. Am 15. November 2012 wurde A die

Niederlassungsbewilligung erteilt, letztmals kontrollbefristet bis am

18. Januar 2023. Am 8. April 2013 reichte E beim Bezirksgericht

Zürich ein Eheschutzbegehren ein. Das Bezirksgericht Zürich schrieb das

Eheschutzverfahren mit Verfügung der Einzelrichterin vom 17. Mai 2013 als

durch Vereinbarung erledigt ab. In ihrer Vereinbarung erklärten die Ehegatten

unter anderem, seit 8. April 2013 getrennt zu leben. Das Bezirksgericht

Zürich schied die Ehe mit Urteil des Einzelrichters vom 27. Mai 2014.

B. Am

15. Februar 2015 heiratete A in Pakistan die pakistanische

Staatsangehörige B, geboren 1988. Im selben Jahr kam die gemeinsame Tochter C zur

Welt. Am 19. Mai 2017 reichten B und C auf der schweizerischen Botschaft

in Islamabad Visumsgesuche ein, welche mit Verfügung vom 5. Juni 2017 abgewiesen

wurden, da die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach Ablauf des

Besuchervisums nicht ausreichend gesichert erscheine. Eine hiergegen erhobene

Einsprache wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 9. August

2017 ab. Am 29. August 2017 erhielt die Schweizerische Botschaft in

Pakistan eine anonyme Meldung, in welcher A beschuldigt wurde, eine Scheinehe

mit einer südamerikanischen Frau eingegangen zu sein, um in der Schweiz eine

Aufenthaltsbewilligung zu erlangen, worauf das Migrationsamt entsprechende

Abklärungen traf. Am 21. Oktober 2017 stellte B für sich und C ein

Einreisegesuch zwecks Familiennachzugs zu ihrem Ehemann.

Mit Verfügung vom 21. November 2018 widerrief das

Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A, setzte ihm zum Verlassen der

Schweiz eine Frist bis 28. Februar 2019 und wies das Gesuch vom

21. Oktober 2017 um Bewilligung der Einreise von B und C ab.

Erwägungen

II.

A, B und C erhoben dagegen am 21. Dezember 2018

Rekurs an die Sicherheitsdirektion. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom

10.

April 2019 ab.

III.

Gegen diesen Entscheid erhoben A, B und C am 24. Mai

2019.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolgen

sei der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion aufzuheben, das Migrationsamt

sei anzuweisen, A die Niederlassungsbewilligung zu belassen, und B und C sei

die Einreise zwecks Verbleibs bei A zu gestatten. Zudem seien die Kosten des

vorinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen, und den

Beschwerdeführenden sei für das vorinstanzliche Verfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 1'354.- (inkl. MWST) auszurichten.

Mit Präsidialverfügung vom 28. Mai 2019 wurden die

Beschwerdeführerinnen 2 und 3 aufgefordert, eine Kaution zu leisten, da

sie ihren Wohnsitz im Ausland haben. Die Kaution wurde fristgerecht bezahlt.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete ausdrücklich auf eine

Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide

der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Beschwerdegegners betreffend das

Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach

Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von

Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach einem

ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat der

ausländische Ehepartner Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung

(Art. 42 Abs. 3 AIG in der bis Ende 2018 geltenden Fassung

[AS 2007 5437 ff., 5449]).

Der Beschwerdeführer 1 erhielt aufgrund seiner Ehe

mit E zuerst die Aufenthalts- und nach fünf Jahren Ehe die

Niederlassungsbewilligung.

2.2

Als

eigenständiges Aufenthaltsrecht erlischt eine einmal erteilte

Niederlassungsbewilligung mit Auflösung der Ehe nicht. Sie kann aber unter

anderem widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder ihr Vertreter im

Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen

verschwiegen hat (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit

Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG). Im Fall einer Scheinehe kommt

ebenfalls dieser Widerrufsgrund zur Anwendung (BGr, 17. August 2018,

2C_169/2018, E. 2.1 mit Hinweisen; VGr, 18. Januar 2019,

VB.2018.00697, E. 3.1 [nicht auf www.vgrzh.ch publiziert]).

3.

3.1

Eine

Schein- oder Ausländerrechtsehe liegt vor, wenn die Ehegatten keine echte

eheliche Gemeinschaft beabsichtigen, sondern die Beziehung nur aus

aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind (BGr, 11. März 2019,

2C_746/2018, E. 4.2 mit Hinweisen [auch zum Folgenden]). Auf eine

Ausländerrechtsehe kann allerdings nicht schon dann geschlossen werden, wenn

ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren.

Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinn

einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen

Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt.

3.2

Als

Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe gelten insbesondere die Umstände des

Kennenlernens und der Beziehung wie beispielsweise eine Heirat kurz nach dem

Kennenlernen oder geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Sodann kann der

Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte

erlangen können, zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe

hinweisen. Weitere Indizien sind z. B. ein erheblicher Altersunterschied

zwischen den Ehepartnern oder die Vereinbarung einer Bezahlung für die

Eheschliessung (VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.2, und

12.

Mai 2016, VB.2015.00407, E. 2.3). Weiter können widersprüchliche

Aussagen der Beteiligten deren Glaubwürdigkeit herabsetzen und eine

Ausländerrechtsehe nahelegen (vgl. BGr, 6. Juli 2010, 2C_205/2010,

E. 3.2; VGr, 26. August 2015, VB.2015.00325, E. 5.1).

3.3

Die

Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer

Ausländerrechtsehe. Dies entzieht sich oft dem direkten Beweis und ist nur

durch Indizien zu erstellen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018,

E. 2.2). Dabei darf nicht leichthin auf eine Ausländerrechtsehe

geschlossen werden (BGr, 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3). Es

sind konkrete und klare Hinweise erforderlich, dass die Führung einer

Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt war (VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00407,

E. 2.3 mit Hinweisen). Spricht die Vermutung für eine vorhandene

Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die

Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet, dass von

seinem Vorliegen ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung

verpflichteten Person, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das

Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr,

4.

April 2019, 2C_631/2018, E. 2.3; VGr, 17. April 2019,

VB.2019.00180, E. 2.4.3).

4.

Bei der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer 1 mit

seiner ersten Ehefrau eine Scheinehe eingegangen ist, sind folgende Umstände zu

beachten:

4.1

Aus den Befragungen

des Beschwerdeführers 1 und seiner ersten Ehefrau durch die Polizei ergibt

sich, dass die beiden Ehegatten von Januar 2008 bis 8. April 2013 während

gut fünf Jahren einen gemeinsamen Haushalt geführt hatten, was von der

Stadtpolizei in ihrem Bericht vom 18. Juli 2018 bestätigt wurde. Das

Zusammenleben während ihrer Ehe wird auch von gemeinsamen Bekannten bestätigt.

Anlässlich der Befragungen konnten die beiden Ehepartner den Grundriss der

ehelichen Wohnung detailliert und übereinstimmend beschreiben. Die Befragungen

haben auch aufgezeigt, dass die Eheleute vertiefte Kenntnisse voneinander

haben, etwa über Essens- und Musikvorlieben oder Kleidergrössen, aber auch über

offenkundig intime Umstände wie eine Operationsnarbe am Bauch der Ehefrau. Auch

die beiden Töchter von E lebten teilweise in der ehelichen Wohnung, und der

Beschwerdeführer 1 wusste beispielsweise, dass die jüngere Tochter an der F-Strasse

in die Primarschule gegangen war und in welchem Beruf die ältere Tochter

während seiner ersten Ehe eine Lehre begonnen hatte. Die jüngere Tochter, G,

bestätigte dementsprechend, dass sie lange mit ihrem Stiefvater, dem

Beschwerdeführer 1, ihrer Mutter und ihrer Schwester zusammengewohnt habe.

Ihre Mutter und ihr Stiefvater hätten eine gute Beziehung geführt.

Übereinstimmenden Angaben zufolge haben der Beschwerdeführer 1 und seine

erste Ehefrau den Mietzins für die Wohnung und weitere Aufwendungen gemeinsam

mit ihren beiden Löhnen bezahlt. E hatte offenbar auch Zugriff auf das Konto

des Beschwerdeführers 1.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 mit seiner

ersten Ehefrau und deren Töchtern während fünf Jahren gemeinsam in einer

kleinen Wohnung lebte, spricht für eine gelebte Ehe und ist somit als starkes

Indiz gegen eine Scheinehe zu werten.

4.2

Der

Beschwerdegegner führte aus, es sei auffällig, dass der Beschwerdeführer 1

und seine Ehefrau immer von einer Liebesheirat gesprochen hätten, obwohl sie

keine gemeinsamen Interessen oder Hobbys hätten und auch Differenzen zwischen

den beiden bestanden hätten, etwa betreffend den Wunsch nach gemeinsamen

Kindern.

Der Beschwerdeführer 1 und seine ehemalige Ehefrau

bestreiten nicht, dass sie keine gemeinsamen Interessen oder Hobbys hatten. Sie

hätten aber manchmal gemeinsam Musik gehört. Der Beschwerdeführer 1 gab

zudem zu Protokoll, er habe wenig Freizeit gehabt, da er tagsüber zur Schule gegangen

sei und am Abend in einem Restaurationsbetrieb gearbeitet habe. Dies bestätigte

auch seine ehemalige Ehefrau. Bezüglich des Wunsches nach gemeinsamen Kindern

gaben beide übereinstimmend an, der Beschwerdeführer 1 habe seit Beginn

ihrer Beziehung Kinder gewollt, E jedoch nicht. Letztere führte zudem aus, der

Beschwerdeführer 1 habe erst nach der Heirat angefangen, von Kindern zu

sprechen, und habe gehofft, dass sie ihre Meinung diesbezüglich ändern würde.

Sie habe ihm jedoch gesagt, dass sie definitiv keine Kinder mehr wolle.

Die fehlenden gemeinsamen Interessen vermögen zwar einige

Zweifel an der tatsächlich gelebten Ehe des Beschwerdeführers 1 und E zu

wecken. Gleichzeitig legt der Beschwerdeführer 1 aber glaubhaft dar, dass

er während seiner ersten Ehe gar keine Freizeit hatte, da er mit seinem Studium

und seiner Arbeit völlig ausgelastet war. Der Umstand, dass die beiden

ehemaligen Ehepartner erst nach der Hochzeit gemeinsame Kinder thematisierten

und sich diesbezüglich uneinig waren, spricht nicht zwingend gegen eine

tatsächlich gelebte Ehe.

4.3

Nach

Ansicht des Beschwerdegegners deuten auch die mangelnden Deutschkenntnisse der

Ehefrau auf eine nicht gelebte Ehe hin. Der Beschwerdeführer 1 und seine

Ehefrau würden nämlich beide angeben, sie hätten sich während ihrer Ehe auf

Deutsch (ihre einzige gemeinsame Sprache) verständigt. Gleichzeitig habe die

Ehefrau für ihre Einvernahme durch die Polizei eine Dolmetscherin benötigt.

Der Beschwerdeführer 1 führte dazu bereits in seinem

Rekurs an die Vorinstanz aus, seine Ehefrau spreche zwar zu wenig deutsch, um

eine mehrstündige polizeiliche Befragung zu bestreiten, jedoch durchaus genug,

um im Alltag problemlos zu kommunizieren.

Aus den Akten ergibt sich zu wenig klar, wie gut die

Deutschkenntnisse der ehemaligen Ehefrau des Beschwerdeführers 1 sind. Es

erscheint durchaus möglich, dass sie genügend gut deutsch sprach, um sich mit

dem Beschwerdegegner 1 verständigen zu können, und gleichzeitig die

polizeiliche Befragung nicht auf Deutsch bestreiten konnte. Während der

polizeilichen Befragung dürften auch die Nervosität und die Drucksituation dazu

geführt haben, dass E eine Dolmetscherin benötigte. Ihre Deutschkenntnisse

sprechen deshalb nicht gegen eine gelebte Ehe.

4.4

Die

Aufenthaltsbewilligung, welche der Beschwerdeführer 1 nach seiner Einreise

in die Schweiz zwecks Ausbildung erhielt, war bis 2. Mai 2008 befristet.

Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz sehen deshalb in der Heirat des

Beschwerdeführers 1 mit einer Schweizerbürgerin im Januar 2008 ein Indiz

für eine Scheinehe, da dem Beschwerdeführer 1 ohne diese Heirat die

Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert worden wäre.

Der Beschwerdeführer 1 bringt hingegen vor, seine

Aufenthaltsbewilligung wäre aufgrund seines Studiums in der Schweiz ohnehin bis

zum Abschluss seiner Ausbildung im Sommer 2009 (eineinhalb Jahre nach der

Heirat) verlängert worden, weshalb darin nur ein zweifelhaftes Indiz für eine

Scheinehe gesehen werden könne.

Die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 vermögen zu

überzeugen (vgl. Art. 27 Abs. 3 AIG; Art. 23 Abs. 3 der

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007.

[VZAE, SR 142.201]). Seine Aufenthaltsbewilligung wäre wohl bis zum

Abschluss seiner Ausbildung in der Schweiz verlängert worden. Ob ihm die

Aufenthaltsbewilligung aber auch nach Abschluss seiner Ausbildung weiter

verlängert worden wäre, ist fraglich. Dennoch kann im Zeitpunkt der Heirat kein

sehr aussagekräftiges Indiz für eine Scheinehe gesehen werden.

4.5

Ein Indiz

für eine Scheinehe sehen der Beschwerdegegner sowie die Vorinstanz auch in der

zeitlichen Abfolge von Bewilligung der Niederlassung, nachfolgender Scheidung

und Neuverheiratung des Beschwerdeführers mit einer Landsfrau innerhalb von

lediglich rund zwei Jahren.

Der Beschwerdeführer 1 bringt dagegen vor, die

zeitliche Abfolge wäre – wenn überhaupt – eher ein Indiz gegen eine Scheinehe,

da er erst 22 Monate nach der Trennung sowie 9 Monate nach der

Scheidung erneut heiratete und seine Tochter zudem erst rund ein Jahr nach der

Trennung gezeugt worden sei. Zudem hätten die Beschwerdeführerinnen 2 und

3.

erst 2 Jahre nach der Heirat ein Besuchervisum und 2 ½ Jahre

nach der Heirat eine Aufenthaltsbewilligung beantragt.

Am 15. November 2012 wurde dem Beschwerdeführer 1

die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 8. April 2013 erfolgte die

Trennung der Ehepartner, und am 27. Mai 2014 wurde ihre Ehe geschieden. Am

15.

Februar 2015 heiratete der Beschwerdeführer 1 die

Beschwerdeführerin 2, welche am 9. November 2015 die

Beschwerdeführerin 3 gebar. Diese zeitliche Abfolge kann grundsätzlich als

Indiz für eine Scheinehe gewertet werden. Da zwischen den einzelnen Schritten

aber immer relativ viel Zeit verstrichen ist, kommt diesem Indiz nur

beschränkte Aussagekraft zu.

4.6

Weitere Indizien für eine Scheinehe

ergeben sich aus folgenden Umständen: Der Beschwerdeführer 1 und seine

erste Ehefrau lernten sich im Sommer 2007 kennen und heirateten bereits nach

einem halben Jahr am 19. Januar 2008, was einer eher kurzen Kennenlernzeit

entspricht. Weiter beträgt der Altersunterschied zwischen den ehemaligen

Ehepartnern 22 Jahre. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer 1 mit

Jahrgang 1985 nur sechs Jahre älter als die ältere Tochter (Jahrgang 1991)

seiner ehemaligen Ehefrau ist. Zudem war E im Zeitpunkt der Hochzeit in einer

finanziell angespannten Lage, da sie nur rund Fr. 2'000.- pro Monat

verdiente. Sie und ihre Töchter waren deshalb auch auf Sozialhilfe angewiesen. Schliesslich

haben sich die beiden Hochzeiten des Beschwerdeführers 1 stark

unterschieden. Die erste Hochzeit hatte zwar auch in Pakistan stattgefunden, jedoch

nur in kleinem Rahmen mit ca. 20 Familienmitgliedern, und es hatte danach

nur eine kleine Feier beim Onkel des Beschwerdeführers 1 gegeben. Hingegen

wurde die arrangierte Heirat zwischen den Beschwerdeführenden 1 und 2 in

einer traditionellen Zeremonie mit über 250 bis 300 Personen und einem

grossen Fest im Dorf des Beschwerdeführers 1 gefeiert. Hier ist aber

anzumerken, dass auch andere Gründe als das Vorliegen einer Scheinehe denkbar

sind, welche den Beschwerdeführer 1 dazu bewogen haben könnten, nach

seiner ersten Ehe eine arrangierte und traditionelle Ehe einzugehen.

4.7

Damit

liegen einerseits gewichtige Indizien vor, etwa der Altersunterschied, die

zweite traditionelle Hochzeit sowie die zeitliche Abfolge der Ereignisse nach

der Trennung, welche auf eine Scheinehe zwischen dem Beschwerdeführer 1

und seiner ersten Ehefrau hindeuten. Andererseits spricht insbesondere die

fünfjährige Haushaltsgemeinschaft für eine tatsächlich gelebte Ehe. Insgesamt bestehen

durchaus Zweifel, ob eine tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft bestand. Diese sind

aber nicht ausreichend, um auf eine Scheinehe schliessen zu können. Es liegen

zu wenig konkrete und klare Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer 1 und

seine erste Ehefrau nicht beabsichtigt hatten, eine Lebensgemeinschaft zu

führen. Der Beschwerdegegner hat es versäumt, während des Bestands der Ehe insbesondere

mittels einer Wohnungskontrolle und/oder Befragung der beiden Ehegatten

entsprechende Hinweise zu beschaffen. Zum jetzigen Zeitpunkt, rund zwölf Jahre

nach der Heirat und sieben Jahre nach der Trennung, ist es nicht mehr möglich

festzustellen, ob diese Ehe des Beschwerdeführers 1 tatsächlich gelebt

wurde. Deshalb erübrigen sich weitere Sachverhaltsabklärungen wie die Befragung

des Beschwerdeführers 1, seiner ehemaligen Ehefrau oder deren Töchter.

Damit misslingt dem Beschwerdegegner der Beweis für das Vorliegen einer

Scheinehe.

5.

Dementsprechend sind die Voraussetzungen für einen

Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 gestützt

auf Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62

Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der

Beschwerdegegner wird eingeladen, das Gesuch der Beschwerdeführerinnen 2

und 3 vom 21. Oktober 2017 um Bewilligung der Einreise zum Verbleib beim

Beschwerdeführer 1 zu prüfen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens

dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist den Beschwerdeführenden antragsgemäss für

beide Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des

Beschwerdeführers 1 geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig;

ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4

BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 10. April 2019 sowie die Verfügung des

Migrationsamts vom 21. November 2018 werden aufgehoben. Der

Beschwerdegegner wird eingeladen, das Gesuch der Beschwerdeführerinnen 2

und 3 vom 21. Oktober 2017 um Bewilligung der Einreise zum Verbleib beim

Beschwerdeführer 1 zu prüfen.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und IV des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 10. April 2019 werden die Rekurskosten dem

Beschwerdegegner auferlegt. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den

Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von

insgesamt Fr. 1'354.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Der von den

Beschwerdeführenden geleistete Kostenvorschuss wird diesen nach Rechtskraft

dieses Urteils zurückerstattet.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das

verwaltungsrechtliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt

Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …