VB.2019.00337
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00337
14. Mai 2020Deutsch15 min
(URT.2020.21777)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00337
Urteil
der 4. Kammer
vom 14. Mai 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
3.
C,
alle vertreten
durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, ein
1985 geborener Staatsangehöriger Pakistans, reiste am 3. November 2006 in
die Schweiz ein und erhielt im Kanton Aargau eine bis 2. Mai 2008
befristete Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken. Am 19. Januar 2008
heiratete A in Pakistan die Schweizerbürgerin E, geboren 1963, und zog am
13. Februar 2008 zu ihr in den Kanton Zürich. Das Migrationsamt erteilte A
am 11. Juli 2008 eine Aufenthaltsbewilligung und verlängerte diese
daraufhin regelmässig. Am 15. November 2012 wurde A die
Niederlassungsbewilligung erteilt, letztmals kontrollbefristet bis am
18. Januar 2023. Am 8. April 2013 reichte E beim Bezirksgericht
Zürich ein Eheschutzbegehren ein. Das Bezirksgericht Zürich schrieb das
Eheschutzverfahren mit Verfügung der Einzelrichterin vom 17. Mai 2013 als
durch Vereinbarung erledigt ab. In ihrer Vereinbarung erklärten die Ehegatten
unter anderem, seit 8. April 2013 getrennt zu leben. Das Bezirksgericht
Zürich schied die Ehe mit Urteil des Einzelrichters vom 27. Mai 2014.
B. Am
15. Februar 2015 heiratete A in Pakistan die pakistanische
Staatsangehörige B, geboren 1988. Im selben Jahr kam die gemeinsame Tochter C zur
Welt. Am 19. Mai 2017 reichten B und C auf der schweizerischen Botschaft
in Islamabad Visumsgesuche ein, welche mit Verfügung vom 5. Juni 2017 abgewiesen
wurden, da die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach Ablauf des
Besuchervisums nicht ausreichend gesichert erscheine. Eine hiergegen erhobene
Einsprache wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 9. August
2017 ab. Am 29. August 2017 erhielt die Schweizerische Botschaft in
Pakistan eine anonyme Meldung, in welcher A beschuldigt wurde, eine Scheinehe
mit einer südamerikanischen Frau eingegangen zu sein, um in der Schweiz eine
Aufenthaltsbewilligung zu erlangen, worauf das Migrationsamt entsprechende
Abklärungen traf. Am 21. Oktober 2017 stellte B für sich und C ein
Einreisegesuch zwecks Familiennachzugs zu ihrem Ehemann.
Mit Verfügung vom 21. November 2018 widerrief das
Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A, setzte ihm zum Verlassen der
Schweiz eine Frist bis 28. Februar 2019 und wies das Gesuch vom
21. Oktober 2017 um Bewilligung der Einreise von B und C ab.
Erwägungen
II.
A, B und C erhoben dagegen am 21. Dezember 2018
Rekurs an die Sicherheitsdirektion. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom
10.
April 2019 ab.
III.
Gegen diesen Entscheid erhoben A, B und C am 24. Mai
2019.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolgen
sei der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion aufzuheben, das Migrationsamt
sei anzuweisen, A die Niederlassungsbewilligung zu belassen, und B und C sei
die Einreise zwecks Verbleibs bei A zu gestatten. Zudem seien die Kosten des
vorinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen, und den
Beschwerdeführenden sei für das vorinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1'354.- (inkl. MWST) auszurichten.
Mit Präsidialverfügung vom 28. Mai 2019 wurden die
Beschwerdeführerinnen 2 und 3 aufgefordert, eine Kaution zu leisten, da
sie ihren Wohnsitz im Ausland haben. Die Kaution wurde fristgerecht bezahlt.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete ausdrücklich auf eine
Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide
der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Beschwerdegegners betreffend das
Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach
Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von
Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach einem
ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat der
ausländische Ehepartner Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung
(Art. 42 Abs. 3 AIG in der bis Ende 2018 geltenden Fassung
[AS 2007 5437 ff., 5449]).
Der Beschwerdeführer 1 erhielt aufgrund seiner Ehe
mit E zuerst die Aufenthalts- und nach fünf Jahren Ehe die
Niederlassungsbewilligung.
2.2
Als
eigenständiges Aufenthaltsrecht erlischt eine einmal erteilte
Niederlassungsbewilligung mit Auflösung der Ehe nicht. Sie kann aber unter
anderem widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder ihr Vertreter im
Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen
verschwiegen hat (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit
Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG). Im Fall einer Scheinehe kommt
ebenfalls dieser Widerrufsgrund zur Anwendung (BGr, 17. August 2018,
2C_169/2018, E. 2.1 mit Hinweisen; VGr, 18. Januar 2019,
VB.2018.00697, E. 3.1 [nicht auf www.vgrzh.ch publiziert]).
3.
3.1
Eine
Schein- oder Ausländerrechtsehe liegt vor, wenn die Ehegatten keine echte
eheliche Gemeinschaft beabsichtigen, sondern die Beziehung nur aus
aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind (BGr, 11. März 2019,
2C_746/2018, E. 4.2 mit Hinweisen [auch zum Folgenden]). Auf eine
Ausländerrechtsehe kann allerdings nicht schon dann geschlossen werden, wenn
ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren.
Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinn
einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen
Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt.
3.2
Als
Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe gelten insbesondere die Umstände des
Kennenlernens und der Beziehung wie beispielsweise eine Heirat kurz nach dem
Kennenlernen oder geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Sodann kann der
Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte
erlangen können, zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe
hinweisen. Weitere Indizien sind z. B. ein erheblicher Altersunterschied
zwischen den Ehepartnern oder die Vereinbarung einer Bezahlung für die
Eheschliessung (VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.2, und
12.
Mai 2016, VB.2015.00407, E. 2.3). Weiter können widersprüchliche
Aussagen der Beteiligten deren Glaubwürdigkeit herabsetzen und eine
Ausländerrechtsehe nahelegen (vgl. BGr, 6. Juli 2010, 2C_205/2010,
E. 3.2; VGr, 26. August 2015, VB.2015.00325, E. 5.1).
3.3
Die
Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer
Ausländerrechtsehe. Dies entzieht sich oft dem direkten Beweis und ist nur
durch Indizien zu erstellen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018,
E. 2.2). Dabei darf nicht leichthin auf eine Ausländerrechtsehe
geschlossen werden (BGr, 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3). Es
sind konkrete und klare Hinweise erforderlich, dass die Führung einer
Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt war (VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00407,
E. 2.3 mit Hinweisen). Spricht die Vermutung für eine vorhandene
Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die
Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet, dass von
seinem Vorliegen ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung
verpflichteten Person, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das
Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr,
4.
April 2019, 2C_631/2018, E. 2.3; VGr, 17. April 2019,
VB.2019.00180, E. 2.4.3).
4.
Bei der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer 1 mit
seiner ersten Ehefrau eine Scheinehe eingegangen ist, sind folgende Umstände zu
beachten:
4.1
Aus den Befragungen
des Beschwerdeführers 1 und seiner ersten Ehefrau durch die Polizei ergibt
sich, dass die beiden Ehegatten von Januar 2008 bis 8. April 2013 während
gut fünf Jahren einen gemeinsamen Haushalt geführt hatten, was von der
Stadtpolizei in ihrem Bericht vom 18. Juli 2018 bestätigt wurde. Das
Zusammenleben während ihrer Ehe wird auch von gemeinsamen Bekannten bestätigt.
Anlässlich der Befragungen konnten die beiden Ehepartner den Grundriss der
ehelichen Wohnung detailliert und übereinstimmend beschreiben. Die Befragungen
haben auch aufgezeigt, dass die Eheleute vertiefte Kenntnisse voneinander
haben, etwa über Essens- und Musikvorlieben oder Kleidergrössen, aber auch über
offenkundig intime Umstände wie eine Operationsnarbe am Bauch der Ehefrau. Auch
die beiden Töchter von E lebten teilweise in der ehelichen Wohnung, und der
Beschwerdeführer 1 wusste beispielsweise, dass die jüngere Tochter an der F-Strasse
in die Primarschule gegangen war und in welchem Beruf die ältere Tochter
während seiner ersten Ehe eine Lehre begonnen hatte. Die jüngere Tochter, G,
bestätigte dementsprechend, dass sie lange mit ihrem Stiefvater, dem
Beschwerdeführer 1, ihrer Mutter und ihrer Schwester zusammengewohnt habe.
Ihre Mutter und ihr Stiefvater hätten eine gute Beziehung geführt.
Übereinstimmenden Angaben zufolge haben der Beschwerdeführer 1 und seine
erste Ehefrau den Mietzins für die Wohnung und weitere Aufwendungen gemeinsam
mit ihren beiden Löhnen bezahlt. E hatte offenbar auch Zugriff auf das Konto
des Beschwerdeführers 1.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 mit seiner
ersten Ehefrau und deren Töchtern während fünf Jahren gemeinsam in einer
kleinen Wohnung lebte, spricht für eine gelebte Ehe und ist somit als starkes
Indiz gegen eine Scheinehe zu werten.
4.2
Der
Beschwerdegegner führte aus, es sei auffällig, dass der Beschwerdeführer 1
und seine Ehefrau immer von einer Liebesheirat gesprochen hätten, obwohl sie
keine gemeinsamen Interessen oder Hobbys hätten und auch Differenzen zwischen
den beiden bestanden hätten, etwa betreffend den Wunsch nach gemeinsamen
Kindern.
Der Beschwerdeführer 1 und seine ehemalige Ehefrau
bestreiten nicht, dass sie keine gemeinsamen Interessen oder Hobbys hatten. Sie
hätten aber manchmal gemeinsam Musik gehört. Der Beschwerdeführer 1 gab
zudem zu Protokoll, er habe wenig Freizeit gehabt, da er tagsüber zur Schule gegangen
sei und am Abend in einem Restaurationsbetrieb gearbeitet habe. Dies bestätigte
auch seine ehemalige Ehefrau. Bezüglich des Wunsches nach gemeinsamen Kindern
gaben beide übereinstimmend an, der Beschwerdeführer 1 habe seit Beginn
ihrer Beziehung Kinder gewollt, E jedoch nicht. Letztere führte zudem aus, der
Beschwerdeführer 1 habe erst nach der Heirat angefangen, von Kindern zu
sprechen, und habe gehofft, dass sie ihre Meinung diesbezüglich ändern würde.
Sie habe ihm jedoch gesagt, dass sie definitiv keine Kinder mehr wolle.
Die fehlenden gemeinsamen Interessen vermögen zwar einige
Zweifel an der tatsächlich gelebten Ehe des Beschwerdeführers 1 und E zu
wecken. Gleichzeitig legt der Beschwerdeführer 1 aber glaubhaft dar, dass
er während seiner ersten Ehe gar keine Freizeit hatte, da er mit seinem Studium
und seiner Arbeit völlig ausgelastet war. Der Umstand, dass die beiden
ehemaligen Ehepartner erst nach der Hochzeit gemeinsame Kinder thematisierten
und sich diesbezüglich uneinig waren, spricht nicht zwingend gegen eine
tatsächlich gelebte Ehe.
4.3
Nach
Ansicht des Beschwerdegegners deuten auch die mangelnden Deutschkenntnisse der
Ehefrau auf eine nicht gelebte Ehe hin. Der Beschwerdeführer 1 und seine
Ehefrau würden nämlich beide angeben, sie hätten sich während ihrer Ehe auf
Deutsch (ihre einzige gemeinsame Sprache) verständigt. Gleichzeitig habe die
Ehefrau für ihre Einvernahme durch die Polizei eine Dolmetscherin benötigt.
Der Beschwerdeführer 1 führte dazu bereits in seinem
Rekurs an die Vorinstanz aus, seine Ehefrau spreche zwar zu wenig deutsch, um
eine mehrstündige polizeiliche Befragung zu bestreiten, jedoch durchaus genug,
um im Alltag problemlos zu kommunizieren.
Aus den Akten ergibt sich zu wenig klar, wie gut die
Deutschkenntnisse der ehemaligen Ehefrau des Beschwerdeführers 1 sind. Es
erscheint durchaus möglich, dass sie genügend gut deutsch sprach, um sich mit
dem Beschwerdegegner 1 verständigen zu können, und gleichzeitig die
polizeiliche Befragung nicht auf Deutsch bestreiten konnte. Während der
polizeilichen Befragung dürften auch die Nervosität und die Drucksituation dazu
geführt haben, dass E eine Dolmetscherin benötigte. Ihre Deutschkenntnisse
sprechen deshalb nicht gegen eine gelebte Ehe.
4.4
Die
Aufenthaltsbewilligung, welche der Beschwerdeführer 1 nach seiner Einreise
in die Schweiz zwecks Ausbildung erhielt, war bis 2. Mai 2008 befristet.
Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz sehen deshalb in der Heirat des
Beschwerdeführers 1 mit einer Schweizerbürgerin im Januar 2008 ein Indiz
für eine Scheinehe, da dem Beschwerdeführer 1 ohne diese Heirat die
Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert worden wäre.
Der Beschwerdeführer 1 bringt hingegen vor, seine
Aufenthaltsbewilligung wäre aufgrund seines Studiums in der Schweiz ohnehin bis
zum Abschluss seiner Ausbildung im Sommer 2009 (eineinhalb Jahre nach der
Heirat) verlängert worden, weshalb darin nur ein zweifelhaftes Indiz für eine
Scheinehe gesehen werden könne.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 vermögen zu
überzeugen (vgl. Art. 27 Abs. 3 AIG; Art. 23 Abs. 3 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007.
[VZAE, SR 142.201]). Seine Aufenthaltsbewilligung wäre wohl bis zum
Abschluss seiner Ausbildung in der Schweiz verlängert worden. Ob ihm die
Aufenthaltsbewilligung aber auch nach Abschluss seiner Ausbildung weiter
verlängert worden wäre, ist fraglich. Dennoch kann im Zeitpunkt der Heirat kein
sehr aussagekräftiges Indiz für eine Scheinehe gesehen werden.
4.5
Ein Indiz
für eine Scheinehe sehen der Beschwerdegegner sowie die Vorinstanz auch in der
zeitlichen Abfolge von Bewilligung der Niederlassung, nachfolgender Scheidung
und Neuverheiratung des Beschwerdeführers mit einer Landsfrau innerhalb von
lediglich rund zwei Jahren.
Der Beschwerdeführer 1 bringt dagegen vor, die
zeitliche Abfolge wäre – wenn überhaupt – eher ein Indiz gegen eine Scheinehe,
da er erst 22 Monate nach der Trennung sowie 9 Monate nach der
Scheidung erneut heiratete und seine Tochter zudem erst rund ein Jahr nach der
Trennung gezeugt worden sei. Zudem hätten die Beschwerdeführerinnen 2 und
3.
erst 2 Jahre nach der Heirat ein Besuchervisum und 2 ½ Jahre
nach der Heirat eine Aufenthaltsbewilligung beantragt.
Am 15. November 2012 wurde dem Beschwerdeführer 1
die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 8. April 2013 erfolgte die
Trennung der Ehepartner, und am 27. Mai 2014 wurde ihre Ehe geschieden. Am
15.
Februar 2015 heiratete der Beschwerdeführer 1 die
Beschwerdeführerin 2, welche am 9. November 2015 die
Beschwerdeführerin 3 gebar. Diese zeitliche Abfolge kann grundsätzlich als
Indiz für eine Scheinehe gewertet werden. Da zwischen den einzelnen Schritten
aber immer relativ viel Zeit verstrichen ist, kommt diesem Indiz nur
beschränkte Aussagekraft zu.
4.6
Weitere Indizien für eine Scheinehe
ergeben sich aus folgenden Umständen: Der Beschwerdeführer 1 und seine
erste Ehefrau lernten sich im Sommer 2007 kennen und heirateten bereits nach
einem halben Jahr am 19. Januar 2008, was einer eher kurzen Kennenlernzeit
entspricht. Weiter beträgt der Altersunterschied zwischen den ehemaligen
Ehepartnern 22 Jahre. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer 1 mit
Jahrgang 1985 nur sechs Jahre älter als die ältere Tochter (Jahrgang 1991)
seiner ehemaligen Ehefrau ist. Zudem war E im Zeitpunkt der Hochzeit in einer
finanziell angespannten Lage, da sie nur rund Fr. 2'000.- pro Monat
verdiente. Sie und ihre Töchter waren deshalb auch auf Sozialhilfe angewiesen. Schliesslich
haben sich die beiden Hochzeiten des Beschwerdeführers 1 stark
unterschieden. Die erste Hochzeit hatte zwar auch in Pakistan stattgefunden, jedoch
nur in kleinem Rahmen mit ca. 20 Familienmitgliedern, und es hatte danach
nur eine kleine Feier beim Onkel des Beschwerdeführers 1 gegeben. Hingegen
wurde die arrangierte Heirat zwischen den Beschwerdeführenden 1 und 2 in
einer traditionellen Zeremonie mit über 250 bis 300 Personen und einem
grossen Fest im Dorf des Beschwerdeführers 1 gefeiert. Hier ist aber
anzumerken, dass auch andere Gründe als das Vorliegen einer Scheinehe denkbar
sind, welche den Beschwerdeführer 1 dazu bewogen haben könnten, nach
seiner ersten Ehe eine arrangierte und traditionelle Ehe einzugehen.
4.7
Damit
liegen einerseits gewichtige Indizien vor, etwa der Altersunterschied, die
zweite traditionelle Hochzeit sowie die zeitliche Abfolge der Ereignisse nach
der Trennung, welche auf eine Scheinehe zwischen dem Beschwerdeführer 1
und seiner ersten Ehefrau hindeuten. Andererseits spricht insbesondere die
fünfjährige Haushaltsgemeinschaft für eine tatsächlich gelebte Ehe. Insgesamt bestehen
durchaus Zweifel, ob eine tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft bestand. Diese sind
aber nicht ausreichend, um auf eine Scheinehe schliessen zu können. Es liegen
zu wenig konkrete und klare Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer 1 und
seine erste Ehefrau nicht beabsichtigt hatten, eine Lebensgemeinschaft zu
führen. Der Beschwerdegegner hat es versäumt, während des Bestands der Ehe insbesondere
mittels einer Wohnungskontrolle und/oder Befragung der beiden Ehegatten
entsprechende Hinweise zu beschaffen. Zum jetzigen Zeitpunkt, rund zwölf Jahre
nach der Heirat und sieben Jahre nach der Trennung, ist es nicht mehr möglich
festzustellen, ob diese Ehe des Beschwerdeführers 1 tatsächlich gelebt
wurde. Deshalb erübrigen sich weitere Sachverhaltsabklärungen wie die Befragung
des Beschwerdeführers 1, seiner ehemaligen Ehefrau oder deren Töchter.
Damit misslingt dem Beschwerdegegner der Beweis für das Vorliegen einer
Scheinehe.
5.
Dementsprechend sind die Voraussetzungen für einen
Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 gestützt
auf Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62
Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der
Beschwerdegegner wird eingeladen, das Gesuch der Beschwerdeführerinnen 2
und 3 vom 21. Oktober 2017 um Bewilligung der Einreise zum Verbleib beim
Beschwerdeführer 1 zu prüfen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist den Beschwerdeführenden antragsgemäss für
beide Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des
Beschwerdeführers 1 geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig;
ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4
BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 10. April 2019 sowie die Verfügung des
Migrationsamts vom 21. November 2018 werden aufgehoben. Der
Beschwerdegegner wird eingeladen, das Gesuch der Beschwerdeführerinnen 2
und 3 vom 21. Oktober 2017 um Bewilligung der Einreise zum Verbleib beim
Beschwerdeführer 1 zu prüfen.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und IV des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 10. April 2019 werden die Rekurskosten dem
Beschwerdegegner auferlegt. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den
Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 1'354.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Der von den
Beschwerdeführenden geleistete Kostenvorschuss wird diesen nach Rechtskraft
dieses Urteils zurückerstattet.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das
verwaltungsrechtliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
6.
Mitteilung an …