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Entscheid

VB.2019.00338

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00338

13. November 2019Deutsch15 min

(URT.2019.21248)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1973 und Staatsangehörige der Ukraine, reiste am 3. Mai 2012 in

die Schweiz ein und heiratete am 15. Mai 2012 den Schweizer Staatsbürger D.

Ein erstes Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 23. Mai

2012 wurde als gegenstandslos abgeschrieben, nachdem A am 29. Mai 2012 die

Schweiz verliess und in die Ukraine zurückkehrte.

Am 22. September 2012 reiste A wieder in die Schweiz

ein. Am 3. Oktober 2012 ersuchte sie um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrem Schweizer Ehegatten, welche

ihr am 17. Dezember 2012 erstmals erteilt und in der Folge wiederholt

verlängert wurde.

B. D starb

im März 2015. Das Migrationsamt verlängerte die Aufenthaltsbewilligung von A

letztmals am 21. September 2016 mit Gültigkeit bis 21. September

2017. Am 29. August 2017 ersuchte A um erneute Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung.

C. Zuvor

reiste am 1. Januar 2017 B, der 2006 in der Ukraine geborene und bis dahin

dort lebende Sohn von A, in die Schweiz ein. Am 18. Januar 2017 ersuchte

auch er bzw. A als seine gesetzliche Vertreterin um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei der Mutter.

D. Nach

Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte das Migrationsamt mit Verfügung

vom 30. Januar 2018 A die Verlängerung und B die Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung und setzte ihnen eine Frist zum Verlassen der Schweiz

bis 29. April 2018.

Erwägungen

II.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen gerichteten

Rekurs von A und B am 24. April 2019 ab und setzte ihnen eine neue Frist

zum Verlassen der Schweiz bis 24. Juli 2019.

III.

Mit Beschwerde vom 27. Mai 2019 beantragten A und B

die Aufhebung der Entscheide der Sicherheitsdirektion sowie des Migrationsamts,

die Verlängerung bzw. Erteilung der Aufenthaltsbewilligung sowie das Absehen

von einer Wegweisung aus der Schweiz; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegnerin. Weiter ersuchten sie um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher

Rechtsbeistand ab dem 26. April 2019 bis zum Abschluss des

Beschwerdeverfahrens.

Die Sicherheitsdirektion

verzichtete auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht

vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht

können Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und

-unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Ausländische

Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen

(Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über

die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]; seit 1. Januar 2019: Bundesgesetz

vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die

Integration [AIG]). Gemäss Art. 50 AIG besteht der Anspruch auf Erteilung

und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG weiter, wenn

die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene

ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat oder wichtige persönliche

Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Der Tod

des schweizerischen Ehegatten gilt vermutungsweise als Härtefallgrund im Sinn

von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, falls keine besonderen Umstände

vorliegen, welche Zweifel an der Rechtmässigkeit der Ehe oder der Intensität

der Verbundenheit der Ehegatten aufkommen lassen (BGE 138 II 393 E. 3.1).

Gestützt auf diese Bestimmung verlängerte das Migrationsamt zuletzt die

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin.

2.2

Der Rechtsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b

AIG steht gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG unter dem Vorbehalt

des Rechtsmissbrauchs.

Unter den Begriff des

Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder

Ausländerrechtsehe. Eine solche liegt vor, wenn die Ehegatten von vornherein

keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen, sondern bloss

ausländerrechtliche Bestimmungen umgehen wollen (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.2),

ihnen folglich der Wille zur Gemeinschaft fehlt und das formelle Eheband

ausschliesslich dazu dient, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu

umgehen (BGE 139 II 393 E. 2.1, mit Hinweisen). Eine rechtsmissbräuchliche

Scheinehe liegt bereits dann vor, wenn der Wille zur Führung einer dauerhaften

Lebensgemeinschaft bei einem der Ehepartner fehlt (BGr, 20. Juni 2017,

2C_177/2017, E. 2.1 und 4.3, mit Hinweisen).

2.3

Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das

Vorliegen einer Scheinehe. Ob die Ehe bloss (noch) formell besteht, entzieht

sich in der Regel dem direkten Beweis und kann nur durch Indizien erstellt

werden. Solche Indizien können äussere Begebenheiten sein wie eine drohende

Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft, ein erheblicher

Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation, fehlende Kenntnisse

über den Ehepartner und dessen Familie oder die Bezahlung einer Entschädigung.

Die Indizien können aber auch psychische Vorgänge betreffen, wie den

tatsächlichen Willen. Es liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere

Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer

bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung

vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien

– auch solche mit geringer(er) Beweiskraft – berücksichtigt. Die geringe(re)

Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht zwingend zu dessen vollständiger

Nichtberücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig

und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien

und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu

berücksichtigen (VGr, 18. März 2009, VB.2008.00587, E. 2.3). Die

Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen

auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um

Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen

werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht, obliegt es

dem zur Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis

beziehungsweise durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit

umzustürzen (BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen; BGr, 17. August

2018,2C_169/2018, E. 2.4; BGr, 9. Juni 2008,2C_60/2008, E. 2.2.2).

Eine

Umgehungsehe liegt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive

die Fortdauer der Lebensgemeinschaft beeinflusst haben. Erforderlich ist, dass

der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten

wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem

der Ehepartner fehlt. Sprechen bereits gewichtige Hinweise für eine Scheinehe,

wird von den Eheleuten erwartet, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und

belegen, um den echten Ehewillen glaubhaft zu machen. Umso mehr muss in diesen

Fällen gelten, dass die Behörden die Beweisangebote der Eheleute anzunehmen

haben (zum Ganzen: BGr, 21. März 2019,2C_1049/2018, E. 2.3; BGr, 4. April

2019,2C_631/2018, E. 2.3 – je mit Hinweisen).

3.

Wie die Vorinstanz und die

Beschwerdegegnerin zutreffend ausführen, bestehen vorliegend zahlreiche

Indizien für eine zumindest seitens der Beschwerdeführerin lediglich zur

Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung eingegangene (Schein-)Ehe:

3.1

Eigenen

Angaben in der polizeilichen Befragung vom 2. August 2017 zufolge kam die

Beschwerdeführerin in die Schweiz, weil sie Geld brauchte und von bereits in

der Schweiz arbeitenden Freundinnen gehört habe, dass man hier Geld verdienen

könne. Verträge für entsprechende Engagements als Tänzerin wurden zwischen

Januar 2010 und März 2010 unterschrieben. Zuvor habe die Beschwerdeführerin in

der Ukraine in einer … gearbeitet. Mittels ihrer Verdienste in der Schweiz

vermochte die Beschwerdeführerin den bei ihrem damaligen Ehegatten E in der

Ukraine lebenden Sohn, den heutigen Beschwerdeführer, finanziell zu

unterstützen. Als Drittstaatsangehörige stand der Beschwerdeführerin im

Hinblick auf einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz einzig die

Möglichkeit der fortwährenden Aneinanderreihung von jeweils einmonatigen

Engagements als Tänzerin offen oder aber eine Aufenthaltssicherung mittels

Heirat mit einem hier aufenthaltsberechtigten Mann.

Im April 2011 will die

Beschwerdeführerin in der Schweiz den 17 Jahre älteren D kennengelernt haben.

In einer schriftlichen Eingabe vom 8. November 2012 datierte sie das

Kennenlernen von D indes bereits auf Juni 2010. Gesichert ist jedenfalls die

Scheidung von E per Datum des ukrainischen Scheidungsurteils vom 28. Oktober

2010.

Gemäss beglaubigter Übersetzung erfolgte die Scheidung der Ehe aus

Zerrüttung; die Aufrechterhaltung der Familie sei unmöglich und die Parteien

hätten keinen Wunsch, sich zu versöhnen.

3.2

Der Zweck

des am 18. April 2012 von der Vertretung des Landes F in Kiew

ausgestellten Schengenvisums war offenkundig die Einreise via der Stadt G in

die Schweiz am 3. Mai 2012 und die Heirat mit dem der Beschwerdeführerin

aus früheren Aufenthalten in der Schweiz bekannten D 12 Tage später zwecks

Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung. Nachdem D die Beschwerdeführerin gemäss

ihren eigenen Ausführungen vor der Eheschliessung mehrfach in der Ukraine

besucht haben soll, ist nicht erkennbar, weshalb eine Heirat nicht in der

Ukraine stattfand oder zumindest auf ordentlichem Weg bei den Schweizer Behörden

um Bewilligung der Einreise zwecks Heirat in der Schweiz ersucht wurde.

Zweieinhalb Wochen nach der absolvierten Heirat kehrte die Beschwerdeführerin

in die Ukraine zurück. Als Grund für ihre Rückkehr in die Ukraine unmittelbar

nach der Heirat gab die Beschwerdeführerin in der erwähnten schriftlichen

Eingabe vom 8. November 2012 gesundheitliche Gründe an; sie habe eine

angefangene Therapie in der Klinik zu beenden gehabt. Anlässlich der

polizeilichen Befragung vom 2. August 2017 erklärte sie hingegen, nie

gesundheitliche Probleme gehabt zu haben und wegen ihres in der Ukraine

lebenden Sohnes in die Ukraine zurückgekehrt zu sein, welcher wie erwähnt bei E

lebte.

3.3

Erst am 22. September

2012.

gelangte die Beschwerdeführerin zu D in die Schweiz zurück, was für

Frischverheiratete doch ungewöhnlich erscheint, und lebte mit diesem offiziell

zunächst an der H-Strasse 01 in I. Hier war sie postalisch jedoch bereits im

Mai 2013 nicht mehr zu erreichen. Per August 2013 versuchte sie sich von I nach

J, an den Betriebssitz eines Nachtclubs, abzumelden, was aber offenbar nicht

gelang; danach ergibt sich aus den Akten wieder formell ein gemeinsamer

Wohnsitz in K und später bis zum Tod von D in L. Während dieser Zeit kehrte die

Beschwerdeführerin immer wieder in die Ukraine zurück, um ihre Familie zu

besuchen, welche sie mit namhaften Beträgen finanziell unterstützte.

Weitere Indizien betreffend die

Kenntnis der Beschwerdeführerin von bzw. über D sprechen dafür, dass dieses

Zusammenleben zum Schein erfolgte und die wahre Absicht, einem bekannten

Verhaltensmuster entsprechend, darin bestand, mittels Heirat in den Besitz

einer Aufenthaltsbewilligung zu gelangen, um früher oder später die eigentliche

Familie – den Beschwerdeführer und E – in die Schweiz nachziehen zu können (vgl.

BGr, 11. Februar 2010,2C_559/2009, E. 2.3). Entsprechend reiste

nicht nur der Beschwerdeführer im Januar 2017 in die Schweiz ein, sondern hielt

bzw. hält sich auch E zwischenzeitlich mit einem Touristenvisum auf

Arbeitssuche in der Schweiz auf, wenngleich bis anhin noch ohne

Familiennachzugsgesuch. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der

polizeilichen Befragung im August 2017 seien sie und E seit ca. 8 Monaten

wieder ein Liebespaar. Man habe sich entschieden, wieder zusammen zu sein und das

gemeinsame Kind auch gemeinsam grosszuziehen.

3.4

Der seit

1995.

an HIV erkrankte D erklärte im September 2013, die Beschwerdeführerin sei

schwanger. Die Beschwerdeführerin hielt anlässlich der polizeilichen Befragung

im August 2017 indes fest, es habe mit gemeinsamen Kindern nie geklappt. Von

einer Schwangerschaft wusste sie nichts. Weiter erklärte sie, dass D an Krebs

gestorben sei, obgleich gemäss Arztbericht letztlich die seit längerer Zeit

unbehandelt gebliebene HIV-Infektion respektive deren Begleitsymptome zum Tod

führten, was die Beschwerdeführerin anlässlich der polizeilichen Befragung im

August 2017 nicht erwähnte. Es ist nicht nachvollziehbar, dass ein Ehegatte

quasi erst im Endstadium einer HIV-Erkrankung von seinem offenbar in Unkenntnis

über diese Erkrankung befindlichen Ehegatten überredet werden muss, zum Arzt zu

gehen, um abzuklären, was er habe, wie die Beschwerdeführerin auf die Frage

nach den gesundheitlichen Problemen von D ausführte. Dass D die

Beschwerdeführerin über seinen Gesundheitszustand offenbar nicht aufklärte und

diese hierüber bis zu seinem Spitaleintritt drei Wochen vor dem Tod in

Unwissenheit blieb, spricht dafür, dass gar nie eine tatsächliche Ehe gelebt

wurde. In der Wohnung der Beschwerdeführerin fanden sich anlässlich einer

Wohnortskontrolle im August 2017 denn auch keinerlei Bilder oder Andenken an D.

Hochzeitsfotos befanden sich angeblich nur auf nicht mehr verfügbaren bzw.

seinerzeit nicht aus dem Nachlass von D herauslösbaren elektronischen Geräten.

4.

Gegen die starke Vermutung einer

Scheinehe hat die Beschwerdeführerin den Gegenbeweis anzutreten und die

angeführten Indizien durch das Erwecken erheblicher Zweifel zu entkräften.

4.1

Der

Beschwerdeführerin gelingt dies nicht. Zwar erscheint es angebracht, den

Sachverhalt insofern zu präzisieren, als dass die Beschwerdeführerin entgegen

den Ausführungen der Vorinstanzen nie erklärte, E lebe mit ihrer Mutter

bzw. seiner Schwiegermutter zusammen in der Ukraine, sondern allein in deren

Haus, nachdem er ursprünglich in einer Mietwohnung in der Nähe dieses Hauses

gewohnt habe. Die Mutter der Beschwerdeführerin lebt gemäss ihren Angaben im

Land M und nicht in der Ukraine. Weiter sagte die Beschwerdeführerin anlässlich

ihrer Befragung vom 2. August 2017 aus, D habe sie bei ihren

Heimatbesuchen meistens begleitet, sei auch schon vor der Hochzeit in der

Ukraine gewesen, wo er auch den Vater ihres Sohnes sowie ihren Sohn

kennengelernt habe. Im Übrigen existieren gewisse zutreffende Antworten, etwa

in Bezug auf den Namen des Vaters von D oder auf die Frage nach dem Heimatort

von D.

4.2

Am

Gesamtbild der nicht widerlegten Vermutung ändert dies indes nichts. Die

Beschwerdeführerin vermochte den korrekten Geburtstag von D anlässlich der

polizeilichen Befragung erst beim Korrekturlesen des Protokolls zu nennen. Die

Befragung fand in Anwesenheit einer auf die Straffolgen einer falschen

Übersetzung hingewiesenen Russisch-Übersetzerin statt; von einem anfänglichen

Verständnis- oder Übersetzungsfehler ist daher nicht auszugehen. Bei der Angabe

des Hochzeitsdatums lag die Beschwerdeführerin fünf Tage daneben; eine spätere

Korrektur erfolgte hier nicht. Über den Werdegang und Beruf respektive die

Arbeit von D konnte die Beschwerdeführerin nur vage Angaben machen. An die

Adresse des ersten gemeinsamen Haushalts in I nach der Heirat erinnerte sie

sich nicht, den angeblich späteren gemeinsamen Haushalt in K nannte sie auf

explizite Frage hin gar nicht. Auch vermochte sie sich an den genauen Zeitpunkt

des Heiratsantrags von D oder den Namen des Restaurants in N, in dem die

Hochzeitsfeier nach der Trauung stattfand, nicht zu erinnern. Das Nichterinnern

an solche Daten – insbesondere den Hochzeitstag – und Details in Zusammenhang

mit einer echten, affektiv begründeten Heirat ist entgegen den Ausführungen in

der Beschwerde nicht lebensnah. Schliesslich masst sich die Rekursgegnerin auch

keine allgemein gültige Ehedefinition an. Vielmehr stellt sie auf die

vorstehend erwähnte und höchstrichterlich wiederholt bestätigte Praxis ab,

wonach für die Annahme einer Umgehungsehe erforderlich ist, dass der Wille zur

Führung der Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten

wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem

der Ehepartner fehlt. In Bezug auf die Beschwerdeführerin lässt sich diese

Vermutung bei einer Gesamtwürdigung nicht entkräften. Damit ist der Anspruch der

Beschwerdeführerin gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG gestützt auf

Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG erloschen.

4.3

Für die

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens

(Art. 96 Abs. 1 AIG) besteht ebenso wenig Anlass wie für Abweichungen

von den Zulassungsvoraussetzungen im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG. Die Rückkehr in die Ukraine ist der Beschwerdeführerin ohne Weiteres

zumutbar.

5.

Mit der Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin entfällt die Grundlage für den

Familiennachzug bzw. eine Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. Mangels

Sorgerechtsnachweises der Beschwerdeführerin wäre dies ohnehin nicht zulässig.

Das vorerst in Kopie nachgereichte Dokument des Kinderamts des ukrainischen O-Bezirks

vom 29. März 2019 widerspricht in Bezug auf den Sorgerechtsnachweis für

den Beschwerdeführer dem Scheidungsurteil vom 28. Oktober 2010. Es kann in Anwendung von § 70 in Verbindung

mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG auf

die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Rückkehr in

die Ukraine zusammen mit der Beschwerdeführerin bzw. seiner Mutter ist dem

Beschwerdeführer zumutbar.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.

6.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind

die Gerichtskosten ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), während auf eine

Kostenauflage gegenüber dem durch seine Mutter vertretenen minderjährigen

Beschwerdeführer usanzgemäss zu verzichten ist. Entsprechend dem

Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 17

Abs. 2 VRG).

6.2

Die Beschwerdeführenden ersuchen um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16 Abs. 1

und 2 VRG sind Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren

nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf Ersuchen die Bezahlung von

Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen und ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im

Verfahren selbst zu wahren. Die rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden

unterliessen es, ihrer diesbezüglichen Mitwirkungs- und Begründungspflicht

nachzukommen und die geltend gemachte Mittellosigkeit von sich aus rechtzeitig

darzulegen und durch Einreichung geeigneter Belege nachzuweisen. Eine

entsprechende Auflage seitens des Verwaltungsgerichts musste nicht erfolgen (VGr,

3.

Juni 2015, VB.2015.00235, E. 5.2 mit Verweis auf Kaspar Plüss in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 40). Das Gesuch

um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist deshalb mangels

Substanziierung abzuweisen.

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu

erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde

in öffentlich-recht­lichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni

2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an