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Entscheid

VB.2019.00341

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00341

27. Februar 2020Deutsch18 min

(URT.2020.21505)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2019.00341

Urteil

der 1. Kammer

vom 27. Februar 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

Jonas Alig.

In Sachen

A AG, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

1.

C,

vertreten durch RA D,

2. Baukommission Kilchberg, vertreten durch RA E,

3. Baudirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 27. März 2017 erteilte die

Baukommission Kilchberg C die baurechtliche Bewilligung für ein

Mehrfamilienhaus auf den Grundstücken Kat.-Nr. 01 und 02 (nunmehr

Grundstück Kat.-Nr. 03) in Kilchberg. Gleichzeitig wurde die

strassenpolizeiliche bzw. lärmrechtliche Bewilligung der Baudirektion des

Kantons Zürich vom 16. März 2017 für das Bauvorhaben eröffnet.

Erwägungen

II.

Gegen diese Entscheide erhob die A AG mit Eingabe vom

8.

Mai 2017 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte

die Aufhebung der Entscheide unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Entscheid

vom 26. September 2017 wies das Baurekursgericht den Rekurs ab. Eine

hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil

VB.2017.00733 vom 28. Juni 2018 teilweise gut und wies die Angelegenheit

an das Baurekursgericht zurück. Nach Durchführung eines Augenscheins wies das

Baurekursgericht den Rekurs mit Entscheid vom 16. April 2019 erneut ab.

III.

Die A AG liess am 27. Mai 2019 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern. C liess am

12.

Juni 2019 die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge

beantragen. Am 13. Juni 2019 verzichtete die Baukommission Kilchberg auf

eine Beschwerdeantwort. Das Baurekursgericht mit Vernehmlassung vom

18.

Juni 2019 und die Baudirektion mit Stellungnahme vom 25. Juni

2019.

schlossen je auf Abweisung des Rechtsmittels. Mit Stellungnahme vom

19.

August 2019 hielt die A AG an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Die Beschwerdeführerin ist

Eigentümerin der Parzelle Kat.-Nr. 04, welche mit einem

Denkmalschutzobjekt überstellt und von der Bauparzelle nur durch die F-Strasse getrennt

ist. Sie ist damit zur Beschwerde legitimiert (so schon VGr, 28. Juni

2018, VB.2017.00733, E. 2).

Weil auch die weiteren

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin erneuert die bereits im ersten

Rechtsgang vorgebrachte Rüge, wonach die Baubewilligung an einem Formfehler

leide, weil der baurechtliche Entscheid für ein "Alternativprojekt"

ergangen sei und das Datum der Baueingabepläne im Bauentscheid nicht erwähnt

werde.

Die Kammer hat sich mit diesen Rügen bereits im ersten

Rechtsgang auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass kein formeller

Mangel vorliege, der zur Aufhebung der Baubewilligung führe (VGr, 28. Juni 2018, VB.2017.00733, E. 3). Darauf

kann vollumfänglich verwiesen werden.

3.

Das Baugrundstück liegt in der Kernzone G in Kilchberg. Es

grenzt im Osten an die H-Strasse, im Norden an die in die H-Strasse mündende F-Strasse,

im Westen an den I-Weg und im Süden an das mittlerweile mit einem Schutzobjekt

("J") überstellte Grundstück Kat.-Nr. 05. Streitgegenstand

bildet der Bau eines Wohnhauses mit neun Wohneinheiten sowie Gewerbeflächen im

ersten und einer Unterniveaugarage im zweiten Untergeschoss. Das geplante

Gebäude gliedert sich im Wesentlichen in zwei mit Satteldächern versehene

Hauptbauten und einem dazwischenliegenden Verbindungsbau, dessen Flachdach als

begehbare Terrasse ausgestaltet ist.

4.

4.1

In der

Kernzone "G" ist gemäss Ziff. 3.1.1 Abs. 2 der Bau- und

Zonenordnung der Gemeinde Kilchberg vom 23. Mai 2012 (BZO) auf die

geschützten Bauten und die erhaltenswerte Häusergruppe auf der Nordseite der F-Strasse

Rücksicht zu nehmen. Nach Ziff. 3.1.3 sind in der Kernzone auf

Hauptgebäuden nur Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung zulässig

(Abs. 1); für Teile von Hauptgebäuden, welche als Anbau in Erscheinung

treten, sowie für besondere Gebäude sind auch andere Dachformen möglich (Abs. 2).

Strittig ist hier zunächst, ob der mit einem Flachdach versehene Verbindungsbau

im Sinn von Ziff. 3.1.3 Abs. 2 BZO als Anbau in Erscheinung tritt.

4.2

§ 50 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG,

LS 700.1) erlaubt den Gemeinden, für die Kernzone besondere Bestimmungen

über die Masse und die Erscheinungsform zu erlassen. Die erwähnten kommunalen

Bestimmungen betreffen die äussere Erscheinung und sind damit kompetenzgemäss

erlassen worden.

Nach ständiger Rechtsprechung kommt den zuständigen Gemeindebehörden

bei der Auslegung kompetenzgemäss erlassenen kommunalen Rechts ein

Beurteilungsspielraum zu, in den die Rechtsmittelbehörden nicht eingreifen

dürfen. Ist der Entscheid der Gemeindebehörde plausibel und stichhaltig

begründet, so bedarf es deshalb besonders überzeugender Gründe, um von deren

Auslegung und Anwendung kommunalen Rechts abzuweichen. Der

Beurteilungsspielraum der Rechtsmittelbehörden wird damit durch die Gemeindeautonomie

beschränkt (VGr, 20. September 2018, VB.2017.00563, E. 3.2, und

8.

Juni 2017, VB.2016.00082, E. 5.2 [je mit weiteren Hinweisen]).

4.3

Die

Baubewilligungsbehörde hielt in der Ausgangsverfügung fest, der optisch

untergeordnete Zwischenbau trete klar als Anbaute im Sinn von Ziff. 3.1.3

Abs. 2 BZO in Erscheinung, ohne dies näher zu begründen. In ihrer

Rekursantwort führte die Baubewilligungsbehörde ergänzend aus, gemäss ständiger

Praxis gälten als Anbauten im Sinn dieser Bestimmung "generell Bauten bzw.

Bauteile, die gegenüber dem Hauptbau optisch klar untergeordnet in Erscheinung

treten".

Ziff. 3.1.3 Abs. 2 BZO bezieht sich auf "Teile

von Hauptgebäuden", woraus sich bereits ergibt, dass keine funktionale

Betrachtungsweise greift. Nach dem Wortlaut genügt denn auch, dass der

fragliche Bauteil als Anbaute "in Erscheinung tritt". Unter diesen

Umständen ist der Schluss der Baubehörde, auch ein Zwischenbau, der gegenüber

dem Hauptbau optisch untergeordnet in Erscheinung trete, sei im Sinn dieser

Bestimmung als Anbaute zu qualifizieren, haltbar. Es ist denn auch nicht ersichtlich,

weshalb diese Ausnahmebestimmung nur für einseitige Anbauten gelten sollte, wie

dies die Beschwerdeführerin geltend macht.

4.4

Die

Beschwerdeführerin macht weiter sinngemäss geltend, der Verbindungsbau trete

nicht nur untergeordnet in Erscheinung, weshalb er auch nicht im Sinn der

Auslegung der Baubehörde als Anbaute qualifiziert werden könne. Dieser

Auffassung lässt sich nicht folgen. Die gesamte Baute wird von den beiden mit

einem Satteldach versehenen Hauptgebäuden dominiert, neben denen der

Zwischenbau nur untergeordnet in Erscheinung tritt. Im Bereich der Ostfassade

und damit strassenseitig wird der Verbindungsbaucharakter durch das gewählte

Rautenmuster auch optisch unterstrichen; entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin ändert daran nichts, dass das Rautenmuster nord- und

südseitig noch einmal aufgenommen wird. Auch von Westen tritt der Zwischenbau

nur untergeordnet in Erscheinung und ist – verstärkt durch die unterschiedliche

Ausrichtung der Hauptgebäude – klar als Verbindungsbau zwischen zwei Hauptgebäuden

erkennbar. Von Süden und Norden ist der Zwischenbau ohnehin nicht sichtbar.

Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, es handle sich nicht um einen Anbau,

übersieht sie, dass es – wie dargelegt – genügt, wenn die Baute als Anbau in

Erscheinung tritt, ohne dass es sich funktional um einen Anbau handelte. Der

Schluss von Baubehörde und Vorinstanz, für diesen Bauteil sei nach Ziff. 3.1.3

Abs. 2 BZO ein Flachdach zulässig, ist damit nicht zu beanstanden.

4.5

Soweit die

Vorbringen der Beschwerdeführerin sich im Übrigen so verstehen lassen, dass sie

weiterhin die Auffassung vertritt, es bedürfe hier für die Abweichung von den

materiellen Vorschriften über die Dachform zwingend eines externen

Fachgutachtens (Ziff. 3.1.1 Abs. 5 BZO), lässt sich dem nach dem Gesagten

nicht folgen, weil die gewählte Dachform den Bauvorschriften entspricht.

5.

5.1

Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und

Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und

landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu

gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese

Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Nach § 238 Abs. 2 PBG ist sodann auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere

Rücksicht zu nehmen. In der Nachbarschaft von Schutzobjekten bzw. bei

Dispositiv

Änderungen an solchen ist demnach mehr als eine bloss befriedigende

Gesamtwirkung zu verlangen.

Die Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage beurteilt sich

nach ihrer Grösse, der architektonischen Ausgestaltung und der Beziehung,

namentlich aus ihrer Stellung, zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur

baulichen und landschaftlichen Umgebung. Dabei sind die Nah- und die

Fernwirkung nicht nur bezüglich der unmittelbaren, sondern auch unter Einbezug

der weiteren Umgebung zu beurteilen (VGr, 23. März 2017, VB.2016.00374,

E. 3.1; Christoph Fritzsche et al., Zürcher Planungs- und Baurecht,

6. A., Wädenswil 2019, S. 810 f.; BEZ 2000 Nr. 17 E. 5).

Die Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende bzw. gute

Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach

objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Dabei

ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen

(VGr, 8. Mai 2014, VB.2013.00380, E. 8.1 mit weiteren Hinweisen).

Aufgrund der offenen Formulierung von § 238 PBG

verfügt die kommunale Baubehörde über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den

ortsbezogen zu konkretisieren in erster Linie ihr selbst obliegt. In der

Begründung ihres Entscheids berücksichtigt die Baubehörde die für die

Beurteilung relevante bauliche Umgebung und nennt die Gesichtspunkte, an denen

sie die Einordnung misst. Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid

1C_358/2017 vom 5. September 2018 fest, dass das Baurekursgericht nicht

bereits von der kommunalen Anwendung von § 238 PBG abweichen darf, wenn es

unter Beachtung der Argumente der Baubehörde seine abweichende gestalterische

Einschätzung begründet. Vielmehr darf es den Einordnungsentscheid der

kommunalen Behörde nur aufheben, wenn diese bei der Anwendung von § 238 PBG

ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und

Ermessensspielraum überschritten hat. Dies trifft nicht nur zu, wenn ihr

Einordnungsentscheid sachlich nicht mehr vertretbar, und damit willkürlich ist.

Da die kommunale Behörde ihr Ermessen pflichtgemäss ausüben muss, hat sie dabei

vom Sinn und Zweck der anzuwendenden Regelung auszugehen und neben dem

Willkürverbot auch das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip

und das übergeordnete Gesetzesrecht zu beachten (BGr, 5. September 2018,

1C_358/2017, E. 3.6).

5.2 Die

Baubewilligungsbehörde führte zur genügenden Einordnung der geplanten Baute

aus, die Hauptbauten träten als einfach verputzte Häuser in Erscheinung,

während die Annexbauten und die Balkonvorbauten in rautenförmigen

Zierverblendungen eingekleidet würden. Diese tradierten die ornamenthaft

eingesetzten Holzkonstruktionen von historischen Bauten, wie sie in der Region

häufig anzutreffen seien. Es gelinge dabei gekonnt, die an sich untypischen

Balkonbauten in das doch noch bauhistorisch geprägte Ortsbild zu integrieren.

Die Gestaltung der Fassaden sei insgesamt differenziert und ordne sich den

Anforderungen entsprechend stimmig in den ortsbaulichen Kontext ein. Auch die

Gliederung des Volumens lehne sich an die charakteristischen kleinteiligen

Strukturen in der näheren Umgebung an und übernehme deren Massstäblichkeit.

Dadurch nehme das Bauvorhaben genügend Rücksicht auf die verschiedenen potenziell

und formell geschützten Objekte in der Nähe. Der geplante Bau weise umgerechnet

eine Baumassenziffer von 3,5 m3/m2 auf. Diese hohe

Dichte falle im Vergleich zu den umliegenden Gebäuden nicht ab und entspreche

den quartierüblichen Verhältnissen.

Die Vorinstanz führte aus, die geplante Baute lehne sich

mit den ortsüblichen Satteldächern, der grossmehrheitlich regelmässig

angeordneten Befensterung und den Gewänden in Putzstruktur an die älteren

Gebäude der Kernzone G und auch an die (während des Verfahrens näher an das

Baugrundstück verschobene) "J" an. Auch hinsichtlich der Stellung der

Baukörper sei eine Bezugnahme zu den Schutzobjekten nördlich der F-Strasse gegeben,

finde sich doch die Abfolge von – bezogen auf die H-Strasse – giebel- und

traufständigen Gebäudekörpern sowie einem mit Flachdach versehenen

Zwischentrakt fast spiegelbildlich auch nördlich der F-Strasse, wenn auch die

fraglichen Gebäude nicht zusammengebaut seien. Auch mit der "J" –

welche die geplante Baute leicht überrage – ergebe sich ein stimmiges

Gesamtbild. Das Gebäude trete zwar in einen gewissen Kontrast zur bestehenden

baulichen Umgebung; ein störender Widerspruch oder gar eine Beeinträchtigung

der baulichen Umgebung sei indes nicht erkennbar. Es komme hinzu, dass die

Kernzone G gewissermassen zweigeteilt sei, wobei nur nördlich der F-Strasse ein

historischer Dorfkern erhalten sei, während der Bereich südlich der F-Strasse ebenso

wie die nördlich an den Dorfkern anschliessende (und bereits grosse Teile des

Grundstücks der Beschwerdeführerin erfassende) Wohn- und Gewerbezone durch

grossvolumige Bauten aus neuerer Zeit geprägt sei; diese uneinheitliche

Bebauung sei auch bei der Beurteilung des Bauprojekts zu berücksichtigen.

Zwischen dem Baugrundstück und dem im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden

Schutzobjekt H-Strasse 06 liege zunächst die F-Strasse und zu dieser wiesen die

geplanten Bauten wiederum einen Abstand von 11 bis 13 Metern auf, was

verhindere, dass Elemente des Bauvorhabens mit dem historischen Dorfkern auf

der anderen Seite konkurrierten. Zur "J" sei der Abstand mit 7,07 bis

7,87 Metern zwar deutlich geringer und im fraglichen Bereich seien um

1,5 Meter an der Südfassade gegen die Villa vorspringende – mit Blenden

versehene – Balkone geplant; die markante Villa mit der stark gegliederten und

viel detaillierter gestalteten strassenseitigen Fassade trete aber erheblich

dominanter in Erscheinung als der fragliche Bereich des Bauvorhabens, weshalb

das Bauvorhaben den Wert der "J" nicht infrage stelle.

5.3 Diesen

überzeugenden Erwägungen setzt die Beschwerdeführerin nichts entgegen, was die Beurteilung

der Vorinstanz rechtsverletzend erscheinen lassen könnte. Aus dem Umstand, dass

für das unter Schutz stehende Gebäude der Beschwerdeführerin an der H-Strasse 06

"äusserst rigorose[r] Denkmal- und Ortsbildschutz" gelte, lässt sich

nicht ableiten, dass ähnliche Massstäbe auch für das geplante Gebäude gelten

müssten. Aus Ziff. 3.1.1 Abs. 2 BZO bzw. § 238 Abs. 2 PBG

ergibt sich nur, dass auf derartige Gebäude besondere Rücksicht zu nehmen ist.

Daraus ergibt sich aber gerade nicht, dass sie gleichartig wie die

Schutzobjekte sein müssten, keine modernen Gestaltungsformen aufweisen oder die

Schutzobjekte etwa nicht überragen dürften. Allein der Umstand, dass die

geschützten Bauten "visuell nur 1,5 bis 2,5 Vollgeschosse" aufweisen

sollen, führt noch nicht dazu, dass die geplante Baute nicht drei Vollgeschosse

aufweisen dürfte. Ebenso wenig muss die Fenstergestaltung der geplanten Baute

derjenigen des Schutzobjekts an der H-Strasse nachempfunden sein. Die

Beschwerdeführerin verkennt mit ihren zahlreichen, sich auf Gestaltungsdetails

beziehenden Rügen, dass die Einordnung anhand einer Gesamtbetrachtung zu

würdigen ist, wie dies die Vorinstanz getan hat. Nur schon mit Blick auf den

grossen Abstand von im Minimum rund 28 Metern zwischen den beiden Gebäuden und

unter Berücksichtigung der dazwischenliegenden breiten Strasse, welche optisch

eine zusätzliche Trennungswirkung hat, ist nicht ersichtlich, inwiefern die

geplante Baute das Schutzobjekt an der H-Strasse 06 "erdrücken"

sollte. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen auf neu erstellte

Flachdachbauten direkt anschliessend an die Kernzone verweist, welche das

Schutzbedürfnis innerhalb der Kernzone akzentuierten, verhält sie sich sodann

insofern widersprüchlich, als es sich mehrheitlich um Bauten auf ihrem eigenen

Grundstück handelt, sie mithin selber davon ausgegangen war, diese

Flachdachbauten nähmen im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG genügend

Rücksicht auf die benachbarten Schutzobjekte. Schliesslich ist auch nicht zu

beanstanden, dass die Vorinstanz das uneinheitlich geprägte Bebauungsbild

mitberücksichtigte. Bei der Kernzone G handelt es sich nicht um einen

einheitlich bebauten Dorfkern, sondern vielmehr um wenige Bauten nördlich der F-Strasse,

deren Schutz die Kernzone bezweckt. Entsprechend ist hier nicht die Einordnung

in einen grösseren Kernzonenbereich, sondern in erster Linie die Rücksichtnahme

auf die unter Schutz stehenden Bauten zu beurteilen, was Baubewilligungsbehörde

und Vorinstanz nach dem Gesagten in rechtsgenügender Weise getan haben.

6.

6.1 Schliesslich

rügt die Beschwerdeführerin, die Baudirektion habe der

Beschwerdegegnerin 1 zu Unrecht eine Ausnahmebewilligung für die

Überschreitung der Immissionsgrenzwerte in einigen Wohnräumen erteilt.

6.2 Gemäss

Art. 22 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG,

SR 814.01) werden Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten für neue

Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, nur erteilt, wenn die

Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Abs. 1). Dabei müssen die

Immissionsgrenzwerte in der Mitte jedes offenen Fensters eines

lärmempfindlichen Raums eingehalten sein (Art. 39 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung

vom 15. Dezember 1986 [LSV, SR 814.41]); die Einhaltung der

Immissionsgrenzwerte an dem am wenigsten exponierten

"Lüftungsfenster" jedes Raums, genügt nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung nicht, darf jedoch im Rahmen der Interessenabwägung für eine

Ausnahmebewilligung (dazu nachfolgend) berücksichtigt werden (BGE 145 II 189

E. 8.1, 142 II 100 E. 4). Liegt eine Überschreitung der

Immissionsgrenzwerte vor, so werden Baubewilligungen nur erteilt, wenn die

Räume zweckmässig angeordnet und die allenfalls notwendigen zusätzlichen

Schallschutzmassnahmen getroffen werden (Abs. 2 von Art. 22 USG).

Art. 31 Abs. 1 LSV präzisiert, dass Neubauten und wesentliche

Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen nur bewilligt werden

dürfen, wenn die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden können durch die

Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des

Gebäudes (lit. a) oder durch bauliche oder gestalterische Massnahmen, die

das Gebäude gegen Lärm abschirmen (lit. b). Können die Immissionsgrenzwerte

durch Massnahmen nach Absatz 1 nicht eingehalten werden, so darf die

Baubewilligung nur erteilt werden, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein

überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde zustimmt (Abs. 2

von Art. 31 LSV). Hierzu bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung

zwischen dem öffentlichen Interesse an der Realisation des Bauvorhabens und

demjenigen an einer Reduktion der Lärmbelastung. Bei der Interessenabwägung

sind insbesondere die in der Zonenordnung vorgesehene Nutzung, das Ausmass der

Überschreitung der Immissionsgrenzwerte und die Möglichkeit, dem Gebiet

allenfalls eine höhere Empfindlichkeitsstufe zuzuordnen, zu berücksichtigen.

Mit Blick auf den Zweck von Art. 22 USG ist ein öffentliches Interesse am

Bau eines Wohngebäudes im lärmbelasteten Gebiet notwendig; allein das private

Interesse der Eigentümerschaft an einer optimalen Ausnutzung des Grundstücks

genügt nicht. Infrage kommen etwa Interessen der Raumplanung, namentlich die

Schliessung einer Baulücke bzw. das bundesrechtlich vorgeschriebene Ziel einer

Verdichtung nach innen (Art. 1 Abs. 2 lit. abis‌

sowie Art. 8a Abs. 1 lit. c des Raumplanungsgesetzes vom

22. Juni 1979 [SR 700]). Bauvorhaben, die in diesem Sinn

wünschenswert erscheinen, können nach der bundesgerichtlichen Praxis bewilligt

werden, wenn sich das Bauvorhaben in weitgehend überbautem Gebiet befindet, die

Immissionsgrenzwerte nicht wesentlich überschritten sind und ein angemessener

Wohnkomfort sichergestellt ist (zum Ganzen BGE 145 II 189 E. 8.1, 142 II

100 E. 4.6; BGr, 4. Dezember 2019, 1C_568/2018, E. 4.1 [zur

Publikation vorgesehen]). Nach Auffassung des Bundesgerichts muss vor Erteilung

der Ausnahmebewilligung nachgewiesen werden, dass alle in Betracht fallenden

baulichen und gestalterischen Massnahmen geprüft worden sind. Erst wenn

erstellt sei, dass sämtliche verhältnismässigen Massnahmen ausgeschöpft worden

seien, komme die Gewährung einer Ausnahme in Betracht (vgl. BGr, 2. April

2019, 1C_106/2018 E. 4.7).

6.3 Hier hat

die Bauherrschaft die an der Ost- und Südfassade gegebene Lärmbelastung durch

bauliche Massnahme stark reduziert, indem einerseits die lärmempfindlichen

Räume mehrheitlich auf die von der Strasse abgewandte Seite ausgerichtet wurden

und anderseits südseitig zumindest auf zwei Stockwerken die Lärmbelastung durch

den Bau von Balkonen zusätzlich reduziert wurde. Trotz diesen Massnahmen sind

die Immissionsgrenzwerte am offenen Fenster in insgesamt fünf lärmempfindlichen

Räumen in vier Wohnungen weiterhin um maximal 1 dB(A) am Tag und

6 dB(A) in der Nacht überschritten; die Überschreitung in der Nacht ist

erheblich. In drei betroffenen Wohnungen ergeben sich Überschreitungen in einem

zum Wohnzimmer hin offenen Küchen- und Essbereich, der durch Fenster im

Wohnbereich, bei welchen die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind, belüftet

werden kann. In zwei Wohnungen werden die Immissionsgrenzwerte (zusätzlich) am

offenen Fenster in je einem Zimmer nicht eingehalten, ohne dass dieses Zimmer

anderweitig natürlich belüftet werden könnte; diese Räume sind gemäss Anordnung

der Baudirektion mit einer kontrollierten Be- und Entlüftung auszustatten.

Weiter ordnete die Baudirektion mehrere lärmreduzierende Massnahmen an, unter

anderem eine hoch schallabsorbierende Ausführung der Deckenuntersichten der

Balkone seitlich zur H-Strasse, die schalldichte Ausführung der ost- und

südseitigen Brüstungen der Balkone an der Südfassade bzw. der ostseitigen

Brüstungen an der Nordfassade. Zu berücksichtigen ist sodann, dass die

Wohnungen, in welchen die Immissionsgrenzwerte im Küchen- und Essbereich

überschritten sind, über einen lärmgeschützten Aussenbereich und die Wohnungen

mit lärmbelasteten Zimmern jeweils über zwei weitere Zimmer verfügen, an deren

offenen Fenstern die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind. Auch angesichts der

für die geplante Baute geltenden erhöhten Gestaltungsanforderungen hat die

Bauherrschaft hier die in Betracht fallenden baulichen und gestalterischen

Massnahmen ausgeschöpft. Das zieht auch die Beschwerdeführerin nicht

substanziiert in Zweifel. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, eine fehlerhafte

Interessenabwägung zu rügen.

Das Baugrundstück liegt in Kilchberg in weitgehend

überbautem Gebiet. Westlich der H-Strasse sind sowohl in nördlicher als auch in

südlicher Richtung auf einer Länge von 500 Metern sämtliche übrigen

Grundstücke (dicht) überbaut. Damit liegt eine Baulücke im Sinn der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, deren Schliessung zudem dem

raumplanungsrechtlichen Ziel einer Verdichtung nach innen dient. Es kommt

hinzu, dass die Einmündung der F-Strasse als eigentliches

"Eingangstor" angesehen werden kann – was auch die Beschwerdeführerin

wiederholt anführt. Dieser Bedeutung trägt der heutige Zustand (ungepflegter

Bewuchs mit Parkplatz) des an prominenter Lage befindlichen Grundstücks keine

Rechnung. Es besteht deshalb auch ein städtebauliches Interesse an einer

Überbauung des Grundstücks und damit einer Akzentuierung der Torwirkung dieser

Einmündung. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang im Übrigen

erneut die Gestaltung des Gebäudes kritisiert, kann auf die vorstehenden Erwägungen

zur Einordnung verwiesen werden. Das Gebäude liegt sodann in einer primär dem

Wohnen dienenden Zone, in der nur mässig störende Betriebe zugelassen sind und

für Neubauten ein Mindestwohnanteil vorgeschrieben ist (Ziff. 3.1.2

Abs. 1 f. BZO). Indem lärmempfindliche Räume mehrheitlich auf der

lärmabgewandten Seite angeordnet wurden, ist zudem auch in den lärmbelasteten

Wohnungen ein angemessener Wohnkomfort sichergestellt. Insgesamt rechtfertigt

hier deshalb das öffentliche Interesse an einer Realisierung der geplanten

Baute die Erteilung einer Ausnahmebewilligung. Das führt zur Abweisung der

Beschwerde.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Diese ist zudem zu verpflichten, dem

privaten Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in der Höhe von

Fr. 5'000.- zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 8'170.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine

Parteientschädigung von Fr. 5'000.- zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …