VB.2019.00341
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00341
27. Februar 2020Deutsch18 min
(URT.2020.21505)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2019.00341
Urteil
der 1. Kammer
vom 27. Februar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Jonas Alig.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1.
C,
vertreten durch RA D,
2. Baukommission Kilchberg, vertreten durch RA E,
3. Baudirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 27. März 2017 erteilte die
Baukommission Kilchberg C die baurechtliche Bewilligung für ein
Mehrfamilienhaus auf den Grundstücken Kat.-Nr. 01 und 02 (nunmehr
Grundstück Kat.-Nr. 03) in Kilchberg. Gleichzeitig wurde die
strassenpolizeiliche bzw. lärmrechtliche Bewilligung der Baudirektion des
Kantons Zürich vom 16. März 2017 für das Bauvorhaben eröffnet.
Erwägungen
II.
Gegen diese Entscheide erhob die A AG mit Eingabe vom
8.
Mai 2017 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte
die Aufhebung der Entscheide unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Entscheid
vom 26. September 2017 wies das Baurekursgericht den Rekurs ab. Eine
hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil
VB.2017.00733 vom 28. Juni 2018 teilweise gut und wies die Angelegenheit
an das Baurekursgericht zurück. Nach Durchführung eines Augenscheins wies das
Baurekursgericht den Rekurs mit Entscheid vom 16. April 2019 erneut ab.
III.
Die A AG liess am 27. Mai 2019 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern. C liess am
12.
Juni 2019 die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge
beantragen. Am 13. Juni 2019 verzichtete die Baukommission Kilchberg auf
eine Beschwerdeantwort. Das Baurekursgericht mit Vernehmlassung vom
18.
Juni 2019 und die Baudirektion mit Stellungnahme vom 25. Juni
2019.
schlossen je auf Abweisung des Rechtsmittels. Mit Stellungnahme vom
19.
August 2019 hielt die A AG an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Beschwerdeführerin ist
Eigentümerin der Parzelle Kat.-Nr. 04, welche mit einem
Denkmalschutzobjekt überstellt und von der Bauparzelle nur durch die F-Strasse getrennt
ist. Sie ist damit zur Beschwerde legitimiert (so schon VGr, 28. Juni
2018, VB.2017.00733, E. 2).
Weil auch die weiteren
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin erneuert die bereits im ersten
Rechtsgang vorgebrachte Rüge, wonach die Baubewilligung an einem Formfehler
leide, weil der baurechtliche Entscheid für ein "Alternativprojekt"
ergangen sei und das Datum der Baueingabepläne im Bauentscheid nicht erwähnt
werde.
Die Kammer hat sich mit diesen Rügen bereits im ersten
Rechtsgang auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass kein formeller
Mangel vorliege, der zur Aufhebung der Baubewilligung führe (VGr, 28. Juni 2018, VB.2017.00733, E. 3). Darauf
kann vollumfänglich verwiesen werden.
3.
Das Baugrundstück liegt in der Kernzone G in Kilchberg. Es
grenzt im Osten an die H-Strasse, im Norden an die in die H-Strasse mündende F-Strasse,
im Westen an den I-Weg und im Süden an das mittlerweile mit einem Schutzobjekt
("J") überstellte Grundstück Kat.-Nr. 05. Streitgegenstand
bildet der Bau eines Wohnhauses mit neun Wohneinheiten sowie Gewerbeflächen im
ersten und einer Unterniveaugarage im zweiten Untergeschoss. Das geplante
Gebäude gliedert sich im Wesentlichen in zwei mit Satteldächern versehene
Hauptbauten und einem dazwischenliegenden Verbindungsbau, dessen Flachdach als
begehbare Terrasse ausgestaltet ist.
4.
4.1
In der
Kernzone "G" ist gemäss Ziff. 3.1.1 Abs. 2 der Bau- und
Zonenordnung der Gemeinde Kilchberg vom 23. Mai 2012 (BZO) auf die
geschützten Bauten und die erhaltenswerte Häusergruppe auf der Nordseite der F-Strasse
Rücksicht zu nehmen. Nach Ziff. 3.1.3 sind in der Kernzone auf
Hauptgebäuden nur Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung zulässig
(Abs. 1); für Teile von Hauptgebäuden, welche als Anbau in Erscheinung
treten, sowie für besondere Gebäude sind auch andere Dachformen möglich (Abs. 2).
Strittig ist hier zunächst, ob der mit einem Flachdach versehene Verbindungsbau
im Sinn von Ziff. 3.1.3 Abs. 2 BZO als Anbau in Erscheinung tritt.
4.2
§ 50 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG,
LS 700.1) erlaubt den Gemeinden, für die Kernzone besondere Bestimmungen
über die Masse und die Erscheinungsform zu erlassen. Die erwähnten kommunalen
Bestimmungen betreffen die äussere Erscheinung und sind damit kompetenzgemäss
erlassen worden.
Nach ständiger Rechtsprechung kommt den zuständigen Gemeindebehörden
bei der Auslegung kompetenzgemäss erlassenen kommunalen Rechts ein
Beurteilungsspielraum zu, in den die Rechtsmittelbehörden nicht eingreifen
dürfen. Ist der Entscheid der Gemeindebehörde plausibel und stichhaltig
begründet, so bedarf es deshalb besonders überzeugender Gründe, um von deren
Auslegung und Anwendung kommunalen Rechts abzuweichen. Der
Beurteilungsspielraum der Rechtsmittelbehörden wird damit durch die Gemeindeautonomie
beschränkt (VGr, 20. September 2018, VB.2017.00563, E. 3.2, und
8.
Juni 2017, VB.2016.00082, E. 5.2 [je mit weiteren Hinweisen]).
4.3
Die
Baubewilligungsbehörde hielt in der Ausgangsverfügung fest, der optisch
untergeordnete Zwischenbau trete klar als Anbaute im Sinn von Ziff. 3.1.3
Abs. 2 BZO in Erscheinung, ohne dies näher zu begründen. In ihrer
Rekursantwort führte die Baubewilligungsbehörde ergänzend aus, gemäss ständiger
Praxis gälten als Anbauten im Sinn dieser Bestimmung "generell Bauten bzw.
Bauteile, die gegenüber dem Hauptbau optisch klar untergeordnet in Erscheinung
treten".
Ziff. 3.1.3 Abs. 2 BZO bezieht sich auf "Teile
von Hauptgebäuden", woraus sich bereits ergibt, dass keine funktionale
Betrachtungsweise greift. Nach dem Wortlaut genügt denn auch, dass der
fragliche Bauteil als Anbaute "in Erscheinung tritt". Unter diesen
Umständen ist der Schluss der Baubehörde, auch ein Zwischenbau, der gegenüber
dem Hauptbau optisch untergeordnet in Erscheinung trete, sei im Sinn dieser
Bestimmung als Anbaute zu qualifizieren, haltbar. Es ist denn auch nicht ersichtlich,
weshalb diese Ausnahmebestimmung nur für einseitige Anbauten gelten sollte, wie
dies die Beschwerdeführerin geltend macht.
4.4
Die
Beschwerdeführerin macht weiter sinngemäss geltend, der Verbindungsbau trete
nicht nur untergeordnet in Erscheinung, weshalb er auch nicht im Sinn der
Auslegung der Baubehörde als Anbaute qualifiziert werden könne. Dieser
Auffassung lässt sich nicht folgen. Die gesamte Baute wird von den beiden mit
einem Satteldach versehenen Hauptgebäuden dominiert, neben denen der
Zwischenbau nur untergeordnet in Erscheinung tritt. Im Bereich der Ostfassade
und damit strassenseitig wird der Verbindungsbaucharakter durch das gewählte
Rautenmuster auch optisch unterstrichen; entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin ändert daran nichts, dass das Rautenmuster nord- und
südseitig noch einmal aufgenommen wird. Auch von Westen tritt der Zwischenbau
nur untergeordnet in Erscheinung und ist – verstärkt durch die unterschiedliche
Ausrichtung der Hauptgebäude – klar als Verbindungsbau zwischen zwei Hauptgebäuden
erkennbar. Von Süden und Norden ist der Zwischenbau ohnehin nicht sichtbar.
Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, es handle sich nicht um einen Anbau,
übersieht sie, dass es – wie dargelegt – genügt, wenn die Baute als Anbau in
Erscheinung tritt, ohne dass es sich funktional um einen Anbau handelte. Der
Schluss von Baubehörde und Vorinstanz, für diesen Bauteil sei nach Ziff. 3.1.3
Abs. 2 BZO ein Flachdach zulässig, ist damit nicht zu beanstanden.
4.5
Soweit die
Vorbringen der Beschwerdeführerin sich im Übrigen so verstehen lassen, dass sie
weiterhin die Auffassung vertritt, es bedürfe hier für die Abweichung von den
materiellen Vorschriften über die Dachform zwingend eines externen
Fachgutachtens (Ziff. 3.1.1 Abs. 5 BZO), lässt sich dem nach dem Gesagten
nicht folgen, weil die gewählte Dachform den Bauvorschriften entspricht.
5.
5.1
Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und
Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und
landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu
gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese
Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Nach § 238 Abs. 2 PBG ist sodann auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere
Rücksicht zu nehmen. In der Nachbarschaft von Schutzobjekten bzw. bei
Dispositiv
Änderungen an solchen ist demnach mehr als eine bloss befriedigende
Gesamtwirkung zu verlangen.
Die Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage beurteilt sich
nach ihrer Grösse, der architektonischen Ausgestaltung und der Beziehung,
namentlich aus ihrer Stellung, zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur
baulichen und landschaftlichen Umgebung. Dabei sind die Nah- und die
Fernwirkung nicht nur bezüglich der unmittelbaren, sondern auch unter Einbezug
der weiteren Umgebung zu beurteilen (VGr, 23. März 2017, VB.2016.00374,
E. 3.1; Christoph Fritzsche et al., Zürcher Planungs- und Baurecht,
6. A., Wädenswil 2019, S. 810 f.; BEZ 2000 Nr. 17 E. 5).
Die Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende bzw. gute
Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach
objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Dabei
ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen
(VGr, 8. Mai 2014, VB.2013.00380, E. 8.1 mit weiteren Hinweisen).
Aufgrund der offenen Formulierung von § 238 PBG
verfügt die kommunale Baubehörde über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den
ortsbezogen zu konkretisieren in erster Linie ihr selbst obliegt. In der
Begründung ihres Entscheids berücksichtigt die Baubehörde die für die
Beurteilung relevante bauliche Umgebung und nennt die Gesichtspunkte, an denen
sie die Einordnung misst. Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid
1C_358/2017 vom 5. September 2018 fest, dass das Baurekursgericht nicht
bereits von der kommunalen Anwendung von § 238 PBG abweichen darf, wenn es
unter Beachtung der Argumente der Baubehörde seine abweichende gestalterische
Einschätzung begründet. Vielmehr darf es den Einordnungsentscheid der
kommunalen Behörde nur aufheben, wenn diese bei der Anwendung von § 238 PBG
ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und
Ermessensspielraum überschritten hat. Dies trifft nicht nur zu, wenn ihr
Einordnungsentscheid sachlich nicht mehr vertretbar, und damit willkürlich ist.
Da die kommunale Behörde ihr Ermessen pflichtgemäss ausüben muss, hat sie dabei
vom Sinn und Zweck der anzuwendenden Regelung auszugehen und neben dem
Willkürverbot auch das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip
und das übergeordnete Gesetzesrecht zu beachten (BGr, 5. September 2018,
1C_358/2017, E. 3.6).
5.2 Die
Baubewilligungsbehörde führte zur genügenden Einordnung der geplanten Baute
aus, die Hauptbauten träten als einfach verputzte Häuser in Erscheinung,
während die Annexbauten und die Balkonvorbauten in rautenförmigen
Zierverblendungen eingekleidet würden. Diese tradierten die ornamenthaft
eingesetzten Holzkonstruktionen von historischen Bauten, wie sie in der Region
häufig anzutreffen seien. Es gelinge dabei gekonnt, die an sich untypischen
Balkonbauten in das doch noch bauhistorisch geprägte Ortsbild zu integrieren.
Die Gestaltung der Fassaden sei insgesamt differenziert und ordne sich den
Anforderungen entsprechend stimmig in den ortsbaulichen Kontext ein. Auch die
Gliederung des Volumens lehne sich an die charakteristischen kleinteiligen
Strukturen in der näheren Umgebung an und übernehme deren Massstäblichkeit.
Dadurch nehme das Bauvorhaben genügend Rücksicht auf die verschiedenen potenziell
und formell geschützten Objekte in der Nähe. Der geplante Bau weise umgerechnet
eine Baumassenziffer von 3,5 m3/m2 auf. Diese hohe
Dichte falle im Vergleich zu den umliegenden Gebäuden nicht ab und entspreche
den quartierüblichen Verhältnissen.
Die Vorinstanz führte aus, die geplante Baute lehne sich
mit den ortsüblichen Satteldächern, der grossmehrheitlich regelmässig
angeordneten Befensterung und den Gewänden in Putzstruktur an die älteren
Gebäude der Kernzone G und auch an die (während des Verfahrens näher an das
Baugrundstück verschobene) "J" an. Auch hinsichtlich der Stellung der
Baukörper sei eine Bezugnahme zu den Schutzobjekten nördlich der F-Strasse gegeben,
finde sich doch die Abfolge von – bezogen auf die H-Strasse – giebel- und
traufständigen Gebäudekörpern sowie einem mit Flachdach versehenen
Zwischentrakt fast spiegelbildlich auch nördlich der F-Strasse, wenn auch die
fraglichen Gebäude nicht zusammengebaut seien. Auch mit der "J" –
welche die geplante Baute leicht überrage – ergebe sich ein stimmiges
Gesamtbild. Das Gebäude trete zwar in einen gewissen Kontrast zur bestehenden
baulichen Umgebung; ein störender Widerspruch oder gar eine Beeinträchtigung
der baulichen Umgebung sei indes nicht erkennbar. Es komme hinzu, dass die
Kernzone G gewissermassen zweigeteilt sei, wobei nur nördlich der F-Strasse ein
historischer Dorfkern erhalten sei, während der Bereich südlich der F-Strasse ebenso
wie die nördlich an den Dorfkern anschliessende (und bereits grosse Teile des
Grundstücks der Beschwerdeführerin erfassende) Wohn- und Gewerbezone durch
grossvolumige Bauten aus neuerer Zeit geprägt sei; diese uneinheitliche
Bebauung sei auch bei der Beurteilung des Bauprojekts zu berücksichtigen.
Zwischen dem Baugrundstück und dem im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden
Schutzobjekt H-Strasse 06 liege zunächst die F-Strasse und zu dieser wiesen die
geplanten Bauten wiederum einen Abstand von 11 bis 13 Metern auf, was
verhindere, dass Elemente des Bauvorhabens mit dem historischen Dorfkern auf
der anderen Seite konkurrierten. Zur "J" sei der Abstand mit 7,07 bis
7,87 Metern zwar deutlich geringer und im fraglichen Bereich seien um
1,5 Meter an der Südfassade gegen die Villa vorspringende – mit Blenden
versehene – Balkone geplant; die markante Villa mit der stark gegliederten und
viel detaillierter gestalteten strassenseitigen Fassade trete aber erheblich
dominanter in Erscheinung als der fragliche Bereich des Bauvorhabens, weshalb
das Bauvorhaben den Wert der "J" nicht infrage stelle.
5.3 Diesen
überzeugenden Erwägungen setzt die Beschwerdeführerin nichts entgegen, was die Beurteilung
der Vorinstanz rechtsverletzend erscheinen lassen könnte. Aus dem Umstand, dass
für das unter Schutz stehende Gebäude der Beschwerdeführerin an der H-Strasse 06
"äusserst rigorose[r] Denkmal- und Ortsbildschutz" gelte, lässt sich
nicht ableiten, dass ähnliche Massstäbe auch für das geplante Gebäude gelten
müssten. Aus Ziff. 3.1.1 Abs. 2 BZO bzw. § 238 Abs. 2 PBG
ergibt sich nur, dass auf derartige Gebäude besondere Rücksicht zu nehmen ist.
Daraus ergibt sich aber gerade nicht, dass sie gleichartig wie die
Schutzobjekte sein müssten, keine modernen Gestaltungsformen aufweisen oder die
Schutzobjekte etwa nicht überragen dürften. Allein der Umstand, dass die
geschützten Bauten "visuell nur 1,5 bis 2,5 Vollgeschosse" aufweisen
sollen, führt noch nicht dazu, dass die geplante Baute nicht drei Vollgeschosse
aufweisen dürfte. Ebenso wenig muss die Fenstergestaltung der geplanten Baute
derjenigen des Schutzobjekts an der H-Strasse nachempfunden sein. Die
Beschwerdeführerin verkennt mit ihren zahlreichen, sich auf Gestaltungsdetails
beziehenden Rügen, dass die Einordnung anhand einer Gesamtbetrachtung zu
würdigen ist, wie dies die Vorinstanz getan hat. Nur schon mit Blick auf den
grossen Abstand von im Minimum rund 28 Metern zwischen den beiden Gebäuden und
unter Berücksichtigung der dazwischenliegenden breiten Strasse, welche optisch
eine zusätzliche Trennungswirkung hat, ist nicht ersichtlich, inwiefern die
geplante Baute das Schutzobjekt an der H-Strasse 06 "erdrücken"
sollte. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen auf neu erstellte
Flachdachbauten direkt anschliessend an die Kernzone verweist, welche das
Schutzbedürfnis innerhalb der Kernzone akzentuierten, verhält sie sich sodann
insofern widersprüchlich, als es sich mehrheitlich um Bauten auf ihrem eigenen
Grundstück handelt, sie mithin selber davon ausgegangen war, diese
Flachdachbauten nähmen im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG genügend
Rücksicht auf die benachbarten Schutzobjekte. Schliesslich ist auch nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz das uneinheitlich geprägte Bebauungsbild
mitberücksichtigte. Bei der Kernzone G handelt es sich nicht um einen
einheitlich bebauten Dorfkern, sondern vielmehr um wenige Bauten nördlich der F-Strasse,
deren Schutz die Kernzone bezweckt. Entsprechend ist hier nicht die Einordnung
in einen grösseren Kernzonenbereich, sondern in erster Linie die Rücksichtnahme
auf die unter Schutz stehenden Bauten zu beurteilen, was Baubewilligungsbehörde
und Vorinstanz nach dem Gesagten in rechtsgenügender Weise getan haben.
6.
6.1 Schliesslich
rügt die Beschwerdeführerin, die Baudirektion habe der
Beschwerdegegnerin 1 zu Unrecht eine Ausnahmebewilligung für die
Überschreitung der Immissionsgrenzwerte in einigen Wohnräumen erteilt.
6.2 Gemäss
Art. 22 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG,
SR 814.01) werden Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten für neue
Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, nur erteilt, wenn die
Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Abs. 1). Dabei müssen die
Immissionsgrenzwerte in der Mitte jedes offenen Fensters eines
lärmempfindlichen Raums eingehalten sein (Art. 39 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung
vom 15. Dezember 1986 [LSV, SR 814.41]); die Einhaltung der
Immissionsgrenzwerte an dem am wenigsten exponierten
"Lüftungsfenster" jedes Raums, genügt nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nicht, darf jedoch im Rahmen der Interessenabwägung für eine
Ausnahmebewilligung (dazu nachfolgend) berücksichtigt werden (BGE 145 II 189
E. 8.1, 142 II 100 E. 4). Liegt eine Überschreitung der
Immissionsgrenzwerte vor, so werden Baubewilligungen nur erteilt, wenn die
Räume zweckmässig angeordnet und die allenfalls notwendigen zusätzlichen
Schallschutzmassnahmen getroffen werden (Abs. 2 von Art. 22 USG).
Art. 31 Abs. 1 LSV präzisiert, dass Neubauten und wesentliche
Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen nur bewilligt werden
dürfen, wenn die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden können durch die
Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des
Gebäudes (lit. a) oder durch bauliche oder gestalterische Massnahmen, die
das Gebäude gegen Lärm abschirmen (lit. b). Können die Immissionsgrenzwerte
durch Massnahmen nach Absatz 1 nicht eingehalten werden, so darf die
Baubewilligung nur erteilt werden, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein
überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde zustimmt (Abs. 2
von Art. 31 LSV). Hierzu bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung
zwischen dem öffentlichen Interesse an der Realisation des Bauvorhabens und
demjenigen an einer Reduktion der Lärmbelastung. Bei der Interessenabwägung
sind insbesondere die in der Zonenordnung vorgesehene Nutzung, das Ausmass der
Überschreitung der Immissionsgrenzwerte und die Möglichkeit, dem Gebiet
allenfalls eine höhere Empfindlichkeitsstufe zuzuordnen, zu berücksichtigen.
Mit Blick auf den Zweck von Art. 22 USG ist ein öffentliches Interesse am
Bau eines Wohngebäudes im lärmbelasteten Gebiet notwendig; allein das private
Interesse der Eigentümerschaft an einer optimalen Ausnutzung des Grundstücks
genügt nicht. Infrage kommen etwa Interessen der Raumplanung, namentlich die
Schliessung einer Baulücke bzw. das bundesrechtlich vorgeschriebene Ziel einer
Verdichtung nach innen (Art. 1 Abs. 2 lit. abis
sowie Art. 8a Abs. 1 lit. c des Raumplanungsgesetzes vom
22. Juni 1979 [SR 700]). Bauvorhaben, die in diesem Sinn
wünschenswert erscheinen, können nach der bundesgerichtlichen Praxis bewilligt
werden, wenn sich das Bauvorhaben in weitgehend überbautem Gebiet befindet, die
Immissionsgrenzwerte nicht wesentlich überschritten sind und ein angemessener
Wohnkomfort sichergestellt ist (zum Ganzen BGE 145 II 189 E. 8.1, 142 II
100 E. 4.6; BGr, 4. Dezember 2019, 1C_568/2018, E. 4.1 [zur
Publikation vorgesehen]). Nach Auffassung des Bundesgerichts muss vor Erteilung
der Ausnahmebewilligung nachgewiesen werden, dass alle in Betracht fallenden
baulichen und gestalterischen Massnahmen geprüft worden sind. Erst wenn
erstellt sei, dass sämtliche verhältnismässigen Massnahmen ausgeschöpft worden
seien, komme die Gewährung einer Ausnahme in Betracht (vgl. BGr, 2. April
2019, 1C_106/2018 E. 4.7).
6.3 Hier hat
die Bauherrschaft die an der Ost- und Südfassade gegebene Lärmbelastung durch
bauliche Massnahme stark reduziert, indem einerseits die lärmempfindlichen
Räume mehrheitlich auf die von der Strasse abgewandte Seite ausgerichtet wurden
und anderseits südseitig zumindest auf zwei Stockwerken die Lärmbelastung durch
den Bau von Balkonen zusätzlich reduziert wurde. Trotz diesen Massnahmen sind
die Immissionsgrenzwerte am offenen Fenster in insgesamt fünf lärmempfindlichen
Räumen in vier Wohnungen weiterhin um maximal 1 dB(A) am Tag und
6 dB(A) in der Nacht überschritten; die Überschreitung in der Nacht ist
erheblich. In drei betroffenen Wohnungen ergeben sich Überschreitungen in einem
zum Wohnzimmer hin offenen Küchen- und Essbereich, der durch Fenster im
Wohnbereich, bei welchen die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind, belüftet
werden kann. In zwei Wohnungen werden die Immissionsgrenzwerte (zusätzlich) am
offenen Fenster in je einem Zimmer nicht eingehalten, ohne dass dieses Zimmer
anderweitig natürlich belüftet werden könnte; diese Räume sind gemäss Anordnung
der Baudirektion mit einer kontrollierten Be- und Entlüftung auszustatten.
Weiter ordnete die Baudirektion mehrere lärmreduzierende Massnahmen an, unter
anderem eine hoch schallabsorbierende Ausführung der Deckenuntersichten der
Balkone seitlich zur H-Strasse, die schalldichte Ausführung der ost- und
südseitigen Brüstungen der Balkone an der Südfassade bzw. der ostseitigen
Brüstungen an der Nordfassade. Zu berücksichtigen ist sodann, dass die
Wohnungen, in welchen die Immissionsgrenzwerte im Küchen- und Essbereich
überschritten sind, über einen lärmgeschützten Aussenbereich und die Wohnungen
mit lärmbelasteten Zimmern jeweils über zwei weitere Zimmer verfügen, an deren
offenen Fenstern die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind. Auch angesichts der
für die geplante Baute geltenden erhöhten Gestaltungsanforderungen hat die
Bauherrschaft hier die in Betracht fallenden baulichen und gestalterischen
Massnahmen ausgeschöpft. Das zieht auch die Beschwerdeführerin nicht
substanziiert in Zweifel. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, eine fehlerhafte
Interessenabwägung zu rügen.
Das Baugrundstück liegt in Kilchberg in weitgehend
überbautem Gebiet. Westlich der H-Strasse sind sowohl in nördlicher als auch in
südlicher Richtung auf einer Länge von 500 Metern sämtliche übrigen
Grundstücke (dicht) überbaut. Damit liegt eine Baulücke im Sinn der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, deren Schliessung zudem dem
raumplanungsrechtlichen Ziel einer Verdichtung nach innen dient. Es kommt
hinzu, dass die Einmündung der F-Strasse als eigentliches
"Eingangstor" angesehen werden kann – was auch die Beschwerdeführerin
wiederholt anführt. Dieser Bedeutung trägt der heutige Zustand (ungepflegter
Bewuchs mit Parkplatz) des an prominenter Lage befindlichen Grundstücks keine
Rechnung. Es besteht deshalb auch ein städtebauliches Interesse an einer
Überbauung des Grundstücks und damit einer Akzentuierung der Torwirkung dieser
Einmündung. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang im Übrigen
erneut die Gestaltung des Gebäudes kritisiert, kann auf die vorstehenden Erwägungen
zur Einordnung verwiesen werden. Das Gebäude liegt sodann in einer primär dem
Wohnen dienenden Zone, in der nur mässig störende Betriebe zugelassen sind und
für Neubauten ein Mindestwohnanteil vorgeschrieben ist (Ziff. 3.1.2
Abs. 1 f. BZO). Indem lärmempfindliche Räume mehrheitlich auf der
lärmabgewandten Seite angeordnet wurden, ist zudem auch in den lärmbelasteten
Wohnungen ein angemessener Wohnkomfort sichergestellt. Insgesamt rechtfertigt
hier deshalb das öffentliche Interesse an einer Realisierung der geplanten
Baute die Erteilung einer Ausnahmebewilligung. Das führt zur Abweisung der
Beschwerde.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Diese ist zudem zu verpflichten, dem
privaten Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 5'000.- zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 8'170.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine
Parteientschädigung von Fr. 5'000.- zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …