VB.2019.00342
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00342
24. Juni 2020Deutsch17 min
(URT.2020.21853)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00342
Urteil
der 4. Kammer
vom 24. Juni 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich, vertreten
durch das Kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Kündigung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1955, war von 1994 bis 2004 sowie wieder ab Anfang
2012 beim kantonalen Steueramt angestellt. Mit Verfügung vom 10. Januar
2018 kündigte das kantonale Steueramt das Anstellungsverhältnis per 31. Juli
2018.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A bei der Finanzdirektion, welche den
Rekurs mit Entscheid vom 10. April 2019 teilweise guthiess und das
kantonale Steueramt verpflichtete, ihm eine Entschädigung von einem Monatslohn
zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. I); Verfahrenskosten wurden keine erhoben
und A keine Parteientschädigung zugesprochen (Dispositiv-Ziff. II f.).
III.
Dagegen erhob A am 27. Mai 2019 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, die Ausgangsverfügung und den
Rekursentscheid aufzuheben und das kantonale Steueramt anzuweisen, ihn
altershalber zu entlassen und ihm eine Abfindung in der Höhe von zwölf
Monatslöhnen zuzüglich 5 % Zins ab 31. Juli 2018 zu bezahlen.
Eventualiter sei das kantonale Steueramt zu verpflichten, ihm eine
Entschädigung von vier Monatslöhnen und eine Abfindung von zwölf Monatslöhnen,
je zuzüglich 5 % Zins ab 31. Juli 2018 zu bezahlen; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer.
Die Finanzdirektion beantragte mit Vernehmlassung vom
14.
Juni 2019, auf den Antrag betreffend Entlassung altershalber nicht
einzutreten. Das kantonale Steueramt beantragte mit Beschwerdeantwort vom
24.
Juni 2019 sinngemäss, auf den Antrag betreffend die Anordnung einer
Entlassung altershalber nicht einzutreten und im Übrigen die Beschwerde abzuweisen.
Mit Eingabe vom 14. August 2019 replizierte A.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden
gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen einer
Verwaltungseinheit dieser Direktion auf dem Gebiet des Personalrechts nach
§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) zuständig.
1.2
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht dürfen nur solche Begehren gestellt
Dispositiv
werden, über welche die Vorinstanz bzw. die verfügende Behörde entschieden hat
oder hätte entscheiden sollen (vgl.
§ 52 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG). Das vor der Rekursinstanz gestellte
Sachbegehren darf daher grundsätzlich nicht abgeändert werden; das ist eine
logische Folge des dem Verwaltungsprozess eigenen Begriffs des Streitgegenstands,
welcher durch den Antrag und die erstinstanzliche Verfügung bestimmt wird.
Diese Fixierung des Streitgegenstands dient der Wahrung der funktionellen
Zuständigkeit und des Instanzenzugs (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20a N. 9).
1.2.1
Beschwerdegegner und Vorinstanz bringen vor, dass der Beschwerdeführer im
Rekursverfahren keinen Antrag auf Anordnung einer Entlassung altershalber
gemäss § 24b des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG,
LS 177.10) gestellt habe, weshalb
auf den Hauptantrag der Beschwerde nicht einzutreten sei.
1.2.2
Mit Rekurs vom 9. Februar 2018 beantragte der rechtskundig vertretene
Beschwerdeführer zunächst einerseits die Aufhebung der angefochtenen
Kündigungsverfügung, anderseits zusätzlich die Ausrichtung einer Entschädigung
wegen ungerechtfertigter Kündigung.
Das kantonale Personalamt
stellte im Mitbericht vom 21. Juni 2018 die Prüfung einer Entlassung
altershalber in den Raum. Der Beschwerdeführer zog in der Folge im Rahmen der
Gehörsgewährung mit Eingabe vom 22. August 2018 sinngemäss seinen Antrag auf
Aufhebung der angefochtenen Kündigungsverfügung zurück und beantragte
stattdessen die Feststellung, dass die Kündigung ungerechtfertigt und damit
missbräuchlich sei. Der Beschwerdeführer hat damit im Rekursverfahren nicht
beantragt, dass eine Entlassung altershalber nach § 24b PG anstelle der
angefochtenen Kündigung zu treten habe; er hat im Gegenteil seinen
ursprünglichen Rekursantrag auf Aufhebung der Kündigung im Lauf des
Rekursverfahrens reduziert.
1.2.3
Mit der Beschwerde darf nicht mehr oder etwas anderes als im
Rekursverfahren beantragt werden (vgl. Donatsch, Kommentar VRG, § 20a
N. 10). Der Beschwerdeführer verweist auf die Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts, wonach mit der gesetzlichen Verankerung der
Vorschriften über die Voraussetzungen, wann eine (vorzeitige) Entlassung altershalber
vorliegt bzw. wann der Kanton als Arbeitgeber die Ausfinanzierung sämtlicher
Sparbeiträge zu leisten bereit ist, es nicht im Ermessen der arbeitgebenden
Behörde steht, diese Form der Auflösung des Anstellungsverhältnisses anzuordnen
(VGr, 21. November 2018, VB.2018.00290, E. 3.1 Abs. 2).
Der Beschwerdeführer übersieht, dass sein erst im
Beschwerdeverfahren gestellter Antrag auf Entlassung altershalber eine andere
Rechtsfolge bezweckt als sein reduzierter Rekursantrag auf Feststellung der
Unrechtmässigkeit der Kündigung und die daraus folgenden
Entschädigungsansprüche. Denn die bei einer Entlassung altershalber durch die
arbeitgebende Behörde bis zum ordentlichen Pensionsalter mit einer
Einmaleinlage in die Vorsorgeeinrichtung zu leistenden Spargutschriften weisen keinen
Bezug auf zu einer der entlassenen Person zu entrichtenden Entschädigung bei
einer unrechtmässigen Kündigung. Der erst mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht gestellte Antrag auf Entlassung altershalber liegt
jedenfalls unter den vorliegend gegebenen Umständen ausserhalb des
Streitgegenstands des vorinstanzlichen Verfahrens, sodass darauf nicht
einzutreten ist.
1.3 Der
Beschwerdeführer hat im Rekurs für die Entschädigungsforderung keine
Verzugszinsen beantragt. Nach bisheriger Praxis wurde auf erst mit der
Beschwerde gestellte Begehren auf Ausrichtung von Verzugszinsen nicht
eingetreten, da es sich dabei um eine unzulässige Erweiterung des
Streitgegenstands handle (vgl. z. B. VGr, 25. Juli 2018, VB.2017.00711,
E. 1.4, und 23. März 2005, PB.2004.00087, E. 1.2). Daran ist
nicht festzuhalten:
Analog zum Privatrecht gilt im Verwaltungsrecht als
allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass der Schuldner Verzugszinsen zu bezahlen hat,
wenn er mit der Zahlung in Verzug ist und das Gesetz nichts anderes vorsieht
(BGE 143 II 37 E. 5.2.1 f.). Hinzu kommt, dass auch bei einem Nichteintreten
auf die Verzugszinsforderung im vorliegenden Beschwerdeverfahren der
Beschwerdegegner diese dem Beschwerdeführer gleichwohl zu entrichten hat (VGr,
20. Januar 2017, VB.2016.00144, E. 3.4). Da mit dem Rekurs in der
Hauptsache schliesslich immer eine Mahnung vorliegt, ist es zulässig, erst im
Beschwerdeverfahren ausdrücklich die Entrichtung von Verzugszinsen zu
beantragen.
1.4 Soweit die
Vorinstanz (auch) über den Abfindungsanspruch des Beschwerdeführers entschied,
handelt es sich nicht um einen Rekursentscheid, sondern um eine
erstinstanzliche Anordnung; dagegen ist gemäss § 19 Abs. 1
lit. a in Verbindung mit § 19b Abs. 1 sowie Abs. 2
lit. a Ziff. 1 VRG zunächst Rekurs beim Regierungsrat zu erheben
(§ 7 Abs. 2 Satz 2 der Personalverordnung vom 16. Dezember
1998 [LS 177.11], § 17 Abs. 1 lit. a und c in Verbindung
mit § 12 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom
19. Mai 1999 [VVO, LS 177.111]; vgl. VGr, 12. März 2020,
VB.2019.00701, E. 1). Damit lässt sich auf die Beschwerde, soweit damit
eine Abfindung verlangt wird, nicht eintreten. Das Rechtsmittel ist insoweit
gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG zur
Behandlung als Rekurs an den Regierungsrat weiterzuleiten (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 5 N. 40 ff.).
1.5 Da die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde mit den genannten Einschränkungen einzutreten.
2.
2.1 Nach
§ 16 lit. a PG kann ein Arbeitsverhältnis seitens der öffentlichen
Hand durch Kündigung beendet werden. Diese setzt gemäss § 18 Abs. 2 PG einen sachlich zureichenden Grund voraus und darf nicht rechtsmissbräuchlich
nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (OR, SR 220) sein. Die
Beweislast für das Vorliegen sachlich zureichender Gründe für eine Kündigung
liegt bei den öffentlich-rechtlichen Arbeitgebenden, weshalb Vorwürfe, die zu
einer Kündigung Anlass geben, durch eine objektive Mitarbeiterbeurteilung oder
durch ein gleichwertiges Verfahren belegt sein müssen (so für Kündigungen im
Zusammenhang mit der Leistung oder dem Verhalten der angestellten Person
§ 19 Abs. 2 PG; Marco Donatsch, Privatrechtliche Arbeitsverträge und
der öffentliche Dienst, Jusletter vom 3. Mai 2010, Rz. 24; VGr,
7. März 2012, VB.2011.00595, E. 4.3).
Mit dem zusätzlichen Erfordernis des sachlich zureichenden
Kündigungsgrunds geht der öffentlich-rechtliche Kündigungsschutz weiter als die
Missbrauchstatbestände des Obligationenrechts (VGr, 14. November 2019,
VB.2019.00174, E. 3.2 mit Hinweis). Grundsätzlich ist eine Kündigung dann
sachlich begründet, wenn die Weiterbeschäftigung der betreffenden angestellten
Person dem öffentlichen Interesse, insbesondere demjenigen einer gut funktionierenden
Verwaltung, widerspricht. Dies kann namentlich der Fall sein, wenn mangelhafte
Leistungen oder unbefriedigendes Verhalten vorliegen (§ 16 Abs. 1 lit. a VVO).
2.2 Angesichts
der inhaltlichen Offenheit und Unbestimmtheit dieser Umschreibungen steht den
Verwaltungsbehörden beim Entscheid über die Kündigung ein Beurteilungsspielraum
zu. Vorbehalten bleiben stets die allgemeinen verfassungsrechtlichen Schranken
wie das Willkürverbot, der Grundsatz von Treu und Glauben sowie das
Verhältnismässigkeitsprinzip. Letzteres gebietet dabei einerseits die Prüfung
einer milderen Massnahme sowie die Vornahme einer Interessenabwägung (vgl.
Marco Donatsch, Gerichtspraxis zum Lehrpersonalrecht, in: derselbe/Thomas
Gächter [Hrsg.], Zürcher Lehrpersonalrecht, Zürich/St. Gallen 2012,
S. 5 ff., S. 24). Anderseits lässt sich ebenso unmittelbar aus
dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ableiten, dass bei einer beabsichtigten
Kündigung im Zusammenhang mit der Leistung oder dem Verhalten der angestellten
Person in der Regel zunächst durch Verwarnung eine Bewährungsmöglichkeit
einzuräumen ist (vgl. BGr, 15. Januar 2014, 8C_500/2013, E. 7.5).
In diesem Sinn hält das kantonale Personalrecht die
Anstellungsbehörden denn auch explizit dazu an, dem oder der betroffenen
Angestellten vor einer Kündigung im Zusammenhang mit der Leistung oder dem
Verhalten eine angemessene Bewährungsfrist von bis zu sechs Monaten einzuräumen
(§ 19 Abs. 1 Satz 1 PG und § 18 Abs. 1 f. VVO),
und darf auf das Ansetzen einer solchen Frist nur ausnahmsweise im Einvernehmen
mit der Direktion oder dem zuständigen obersten kantonalen Gericht verzichtet
werden, wenn feststeht, dass sie ihren Zweck nicht erfüllen kann (§ 19
Abs. 1 Satz 2 PG und § 18 Abs. 3 VVO).
3.
3.1 Dem
Beschwerdeführer wurde mit der Mitarbeiterbeurteilung vom 7. Februar 2017
aufgrund einer ungenügenden Gesamtbeurteilung sowohl hinsichtlich der Leistung
wie auch des Verhaltens eine sechsmonatige Bewährungsfrist bis Mitte August
2017 angesetzt. Nach Ablauf dieser Bewährungsfrist wurde sodann nicht wie in
§ 18 Abs. 2 VVO vorgesehen eine Mitarbeiterbeurteilung durchgeführt.
Aus diesem Grund sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Entschädigung
in der Höhe von einem Monatslohn zu. Den Akten lässt sich zudem entnehmen, dass
die Leistung des Beschwerdeführers während der Bewährungsfrist als genügend
bzw. sogar gut beurteilt wurde.
3.2 Die
nächste Mitarbeiterbeurteilung erfolgte sodann am 20. Dezember 2017,
welche wiederum ungenügend ausfiel. Nach Ansetzung einer Frist zur
Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Ausgangsverfügung vom 10. Januar
2018 gekündigt. Der Beschwerdegegner begründet die Kündigung im Wesentlichen
damit, dass der Beschwerdeführer die Produktions- bzw. Fallzahlen nicht
erreicht habe, unbegründete Krankheitsabwesenheiten vorlägen und er trotz
entsprechender Abmahnung und mehrfacher Anweisung ungerechtfertigte
Rückstellungen getätigt habe.
Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die
Produktions- bzw. Fallzahlen nur ganz knapp nicht erreicht habe und die
bemängelte unbegründete Krankheitsabwesenheit für die Kündigung keine
wesentliche Rolle spielen dürfte. Die Rückstellung der verjährungsbedrohten
Fälle wiege indessen schwer, zumal der Beschwerdeführer keine Rücksprache mit
dem Vorgesetzten genommen habe und Weisungen missachtete. Schliesslich hält die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor, dass seine Leistung und sein Verhalten
bereits vor seiner Entlassung immer wieder zu Beanstandungen und negativen
Qualifikationen Anlass gegeben hätten.
3.3 Nach § 18 Abs. 4 VVO kann nach
Klärung des Sachverhalts ohne Ansetzen einer neuen Bewährungsfrist gekündigt
werden, wenn die Mitarbeiterbeurteilung innerhalb eines Jahres seit Ablauf der
Bewährungsfrist erneut ungenügend ausfällt. Nach dieser Bestimmung kann damit
vom Ansetzen einer förmlichen Bewährungsfrist und einer darauffolgenden
Mitarbeiterbeurteilung abgesehen werden. Hingegen leiten Lehre und Rechtsprechung aus dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit ab, dass bei einer Kündigung wegen mangelhafter Leistung
oder unbefriedigenden Verhaltens in der Regel zunächst eine Ermahnung ergehen
muss (vgl. BGr, 30. Juni 2008, 1C_277/2007, E. 5; VGr, 5. Dezember
2007, PB.2007.00023, E. 2.3 mit
weiteren Hinweisen; Donatsch,
Gerichtspraxis, S. 24).
Diese aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip abgeleitete Ermahnung ist vom
Ansetzen einer förmlichen Bewährungsfrist nach der kantonalen
Personalgesetzgebung zu unterscheiden. Es ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu
beurteilen, ob eine Mahnung erforderlich ist. Eine ordentliche Kündigung ohne
Ermahnung setzt grundsätzlich schwerwiegende Mängel voraus (vgl. VGr,
22. Oktober 2014, VB.2014.00174, E. 4.5 f.).
Nach § 19 Abs. 1
Satz 2 PG kann von einer Bewährungsfrist ausnahmsweise abgesehen werden,
wenn feststeht, dass sie ihren Zweck nicht erfüllen kann. Auf das Ansetzen
einer solchen Frist kann nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung zudem
insbesondere dann verzichtet werden, wenn die strengen Voraussetzungen für eine
fristlose Kündigung gemäss § 22 PG erfüllt
sind, mithin also die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses nach Treu und
Glauben als unzumutbar erscheint (vgl. VGr, 9. April 2020, VB.2019.00700,
E. 3.2 Abs. 2 mit weiteren Hinweisen).
§ 18 Abs. 4 VVO ist
daher im Einklang mit der Rechtsprechung zu § 19 Abs. 1 Satz 2
PG und in Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit wie folgt
auszulegen: Treten nach Ablauf der Bewährungsfrist innerhalb eines Jahres
wiederum jene Mängel auf, die zu deren Ansetzung führten, ist vom Ansetzen
einer neuen Bewährungsfrist abzusehen. Denn in diesem Fall erscheint die
betroffene Person nicht gewillt, die bemängelte Leistung oder das bemängelte
Verhalten nachhaltig zu ändern (vgl. analog § 18 Abs. 3 lit. b VVO). Handelt es sich hingegen um Mängel, welche keinen Zusammenhang mit jenen
aufweisen, welche zur Ansetzung der Bewährungsfrist führten, so hat zumindest
eine Ermahnung zu erfolgen, es sei denn, die Mängel würden derart schwer
wiegen, dass eine ordentliche Kündigung auch ohne Bewährungsmöglichkeit
verhältnismässig erschiene.
3.4 Der Beschwerdegegner stützt die Kündigung im
Wesentlichen auf den Umstand, dass von den im Zeitraum vom 1. Januar 2017
bis 30. November 2017 in der Applikation des AHV/WPE Meldewesens
vorgenommenen Rückstellungen von total 1'338 Rückstellungen 876 Rückstellungen
auf den Beschwerdeführer und die restlichen 462 Rückstellungen auf die
übrigen drei Teammitglieder fielen. Von den 165 Rückstellungen im Monat November
2017 erfolgten 139 Rückstellungen durch den Beschwerdeführer, wovon wiederum
40 Rückstellungen die verjährungsbedrohten Jahre 2010, 2011 und 2012
betrafen. Mit E-Mail vom 18. Oktober 2017 wurden der Beschwerdeführer und
die drei weiteren Teammitglieder angewiesen, die Fälle, bei welchen Ende Jahr
die Verjährung drohe, zeitnah zu bearbeiten; in einer weiteren E-Mail vom
6. November 2017 wurde wiederholt, dass diese Fälle in den nächsten ein
bis zwei Wochen prioritär zu behandeln und sie zudem nicht zurückzustellen
seien. Gegenüber dem Beschwerdeführer liegt damit keine Ermahnung vor.
In der Zielvereinbarung von Anfang
Februar 2017 für die Bewährungsfrist des Beschwerdeführers wurde festgehalten,
dass Meldungen für rechtskräftige Veranlagungen nicht zurückgestellt werden
dürfen, auch wenn die Meldung komplex sei und Aufwand erfordere. Zumal die
Leistung des Beschwerdeführers nach Ablauf der Bewährungsfrist nicht im Rahmen
einer Mitarbeiterbeurteilung bewertet wurde – und diese damit als genügend zu
gelten hat –, lässt sich dem Beschwerdeführer sodann nicht vorwerfen, dass er
mehr Rückstellungen tätige als die anderen Teammitglieder. Der Beschwerdegegner
verhält sich insoweit widersprüchlich. Hinzu kommt, dass zum einen auch die
anderen Teammitglieder Meldungen zurückstellen, sodass solche Rückstellungen
für sich genommen noch gar keine mangelhafte Arbeitsleistung darstellen können;
zum anderen bezog sich die Zielvereinbarung für die Bewährungsfrist auf
Meldungen für rechtskräftige Veranlagungen, während dem Beschwerdeführer
nunmehr als Kündigungsgrund die Rückstellung von verjährungsbedrohten Fällen
vorgehalten wird. Jedenfalls unter diesen konkreten Umständen und dem
widersprüchlichen Verhalten des Beschwerdegegners gegenüber dem
Beschwerdeführer hätte von einer ausdrücklichen Verwarnung vor Aussprache der
ordentlichen Kündigung nur abgesehen werden dürfen, wenn die Rückstellung der
40 verjährungsbedrohten Meldungen als schwerwiegender Leistungsmangel zu
qualifizieren wäre. Darauf lässt sich gestützt auf die Verfahrensakten nicht
schliessen, da nicht ersichtlich ist, dass die Rückstellungen dazu führten,
dass die Meldungen in der Folge nicht zeitnah bearbeitet würden.
3.5 Die Kündigung des Anstellungsverhältnisses des
Beschwerdeführers erweist sich nach dem Gesagten als unverhältnismässig und
treuwidrig.
4.
4.1 Erweist
sich die Kündigung als missbräuchlich
oder sachlich nicht gerechtfertigt und wird die entlassene Person nicht wieder
eingestellt, ist ihr eine Entschädigung auszurichten, welche sich nach den
Bestimmungen des Obligationenrechts über die missbräuchliche Kündigung richtet (§ 18
Abs. 3 Satz 1 PG). Dies gilt
sowohl für formell als auch für materiell mangelhafte Kündigungen (vgl. VGr,
12. Juni 2013, VB.2013.00095,
E. 3.2). Nach Art. 336a Abs. 2 OR
wird die Entschädigung unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls festgesetzt,
darf aber den Betrag nicht übersteigen, welcher dem Lohn der arbeitnehmenden
Person für sechs Monate entspricht. Diese Bestimmung dient sowohl der
Bestrafung als auch der Wiedergutmachung und ist nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ein mit der Konventionalstrafe vergleichbares Rechtsinstitut
eigener Art (BGE 123 III 391 E. 3c).
Im Rahmen der ermessensweisen
Festsetzung der Entschädigungshöhe sind sowohl die pönale Komponente als auch
die Wiedergutmachungsfunktion der Entschädigung zu berücksichtigen. Im Hinblick
auf die pönale Komponente sind die Schwere der Verfehlung des Arbeitgebers
sowie seine wirtschaftlichen Verhältnisse und die Schwere des Eingriffs in die
Persönlichkeit der Arbeitnehmenden zu berücksichtigen. Das Verschulden bemisst
sich dabei insbesondere nach dem Anlass der Kündigung, allfälligem Mitverschulden der Arbeitnehmenden, dem Vorgehen bei der Kündigung
und der Art des Arbeitsverhältnisses. Im
Hinblick auf die Wiedergutmachungsfunktion sind sodann die wirtschaftlichen
Auswirkungen der Kündigung
für die Arbeitnehmenden zu berücksichtigen,
namentlich deren Alter, berufliche Stellung, soziale Situation, die
Schwierigkeiten einer Wiedereingliederung in das Arbeitsleben, die
konjunkturelle Lage auf dem Arbeitsmarkt und die Dauer des Arbeitsverhältnisses
(vgl. zum Ganzen VGr, 22. August 2018, VB.2018.00330, E. 3.4 mit
Hinweisen).
4.2 Der
langjährig angestellte Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Kündigung
62-jährig. Gemäss eigenen Angaben konnte er aufgrund seines Alters keine neue
Anstellung finden. Es erscheint
deshalb gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer die beantragte Entschädigung in
der Höhe von vier Monatslöhnen plus Verzugszins von 5 % ab dem 1. August
2018 zuzusprechen. Massgebend ist der zuletzt bezogene Bruttomonatslohn. Auf
dieser Entschädigung sind keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten (VGr,
18. März 2009, PB. 2008.00041, E. 5, und 5. Juli 2002,
PB.2002.00008, E. 3b/bb).
Bereits die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine
Entschädigung in der Höhe eines Monatslohns zugesprochen. Der anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des Rekursentscheids und
die Zusprache eine Entschädigung in der Höhe von vier Monatslöhnen. Aufgrund
der im Beschwerdeverfahren geltenden Dispositionsmaxime besteht daher nach
§ 63 Abs. 2 und 3 VRG kein Raum (vgl. Donatsch, Kommentar VRG,
§ 63 N. 21 und 38), dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von
insgesamt fünf Monatslöhnen zuzusprechen, sodass der Rekursentscheid auch
insoweit aufzuheben ist.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen,
soweit darauf einzutreten ist. Dispositiv-Ziff. I Abs. 1 und
Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids vom 10. April 2019 werden
aufgehoben. Es ist festzustellen, dass die Entlassung des Beschwerdeführers
nicht gerechtfertigt war, und der Beschwerdegegner zu verpflichten, Ersterem
eine Entschädigung von vier Monatslöhnen plus Verzugszins von 5 % zu
bezahlen. Da die Rekurserhebung − welche praxisgemäss als Mahnung im Sinn
von § 29a Abs. 2 VRG gilt − vor dem Ende des
Anstellungsverhältnisses erfolgte, ist der Verzugszins ab dem Tag nach
Beendigung des Anstellungsverhältnisses und somit ab dem 1. August 2018
geschuldet (vgl. VGr, 23. November 2016, VB.2016.00460, E. 2.6
Abs. 2).
In Bezug auf den Abfindungsanspruch ist das Rechtsmittel an
den Regierungsrat weiterzuleiten.
6.
Bei personalrechtlichen Angelegenheiten ist das
verwaltungsgerichtliche Verfahren bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-
kostenfrei (§ 65a Abs. 3 Satz 1 VRG). Dieser Schwellenwert wird
überschritten, beantragt der Beschwerdeführer doch eine Entschädigung von vier
Monatslöhnen und eine Abfindung zwölf Monatslöhnen, was bei einem Jahreslohn
von zuletzt rund Fr. 92'000.- einen Streitwert von über Fr. 120'000.-
ergibt. Die Gerichtskosten sind mit Blick auf das teilweise Nichteintreten
angemessen zu reduzieren.
Da der angefochtene Entscheid betreffend den
Abfindungsanspruch keine zutreffende Rechtsmittelbelehrung enthielt,
rechtfertigt es sich bei diesem Verfahrensausgang, die Gerichtskosten vollständig
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Der Beschwerdegegner ist zudem zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren
insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.- (zuzüglich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
7.
Weil der Streitwert mehr als Fr. 15'000.- beträgt, ist
als Rechtsmittel auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) zu verweisen (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Dispositiv-Ziff. I
Abs. 1 und III des Entscheids der Finanzdirektion vom 10. April 2019
werden aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Entlassung des
Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt war, und der Beschwerdegegner
verpflichtet, dem Beschwerdeführer im Sinn der Erwägungen eine Entschädigung
von vier Monatslöhnen plus 5 % Verzugszins ab dem 1. August 2018 zu
bezahlen.
Die Angelegenheit wird zur Behandlung der Forderung
des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Abfindung als Rekurs an den
Regierungsrat weitergeleitet.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 4'180.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Rekurs- und das Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von
Fr. 4'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern.
6. Mitteilung an …