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Entscheid

VB.2019.00343

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00343

3. September 2019Deutsch19 min

(URT.2019.21069)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A befindet sich seit dem 5. Februar 2019 im

Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies. Mit Schreiben vom 6. Februar

2019 wandte sich A an den Rechtsdienst der JVA Pöschwies und beantragte die

umgehende Versetzung in eine andere Vollzugsform, offene Anstalt,

Wohn-/Arbeitsinternat, Electronic-Monitoring oder in Halbfreiheit. Eventualiter

sei er an die Behörden des Kantons B zurückzugeben. Er verlangte Kopien von

diversen Dokumenten und Akten. Sodann beantragte er, über die

Insassenpopulation orientiert zu werden. Er verlangte eine begründete

schriftliche Verfügung und schliesslich eine Eingangsbestätigung.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 15. Februar 2019 gelangte A an die

Direktion der Justiz und des Innern (fortan Justizdirektion) mit einer

Rechtsverweigerungsbeschwerde sowie diversen Anträgen. Mit Schreiben vom 20. Februar

2019.

überwies die Justizdirektion die Eingabe von A an das Amt für

Justizvollzug, da sie nach einer Woche eine Rechtsverweigerung noch nicht als

gegeben erachtete. Am 6. März 2019 wandte sich A erneut an die

Justizdirektion mit dem Hinweis, dass nun bereits ein Monat vergangen sei und

er beispielsweise immer noch keine Eingangsbestätigung erhalten habe. Mit

interner Mitteilung vom 7. März 2019 machte die JVA Pöschwies A auf die

verschiedenen Zuständigkeiten für seine Anliegen aufmerksam und teilte ihm mit,

dass auf eine Orientierung betreffend die Insassenpopulation durch die JVA

Pöschwies kein Anspruch bestehe, weshalb dieser nicht nachgekommen werde. Mit

Schreiben vom 8. März 2019 teilte die Justizdirektion A mit, dass sie die

Angelegenheit mit der internen Mitteilung vom 7. März 2019 als erledigt

erachte und auf eine kostenpflichtige, anfechtbare Verfügung verzichte.

Mit Eingabe vom 10. März 2019 wandte sich A erneut an

die Justizdirektion, verwies auf seine Rechtsbegehren vom 6. und 15. Februar

2019.

und ersuchte um Entscheid mittels einer rechtsmittelfähigen Verfügung.

Ferner beantragte er im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes, die

Bearbeitung und Weitergabe seiner Daten zur Erstellung von

Persönlichkeitsprofilen oder Aktengutachten zu untersagen. Allfällige bereits

weitergegebene Daten seien umgehend zurückzufordern. Mit Schreiben vom 12. März

2019.

verlangte die Justizdirektion die Akten ein. Mit Eingaben vom 24. März

und 1. April 2019 wandte sich A erneut an die Justizdirektion betreffend

rechtswidrige Handlungen von Amtsorganen der JVA Pöschwies. Mit Verfügung vom

16.

April 2019 wies die Justizdirektion den Rekurs von A ab, soweit sie

darauf eintrat. Der Aufsichtsbeschwerde leistete sie keine Folge.

III.

Dagegen erhob A am 22. Mai 2019 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht. Er beantragte:

"1. Es ist die

Verfügung der Direktion der Justiz vom 16. April 2019 aufzuheben.

2.

Es

ist die Verfügung der Direktion der Justiz vom 16. April 2019 aufzuheben

und zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück-

zuweisen.

3.

Es ist die

Vollzugsform der bedingten Entlassung anzuordnen (…).

4.

Es ist die

Rechtsverweigerung festzustellen.

5.

Es hat die Vorinstanz

die widerrechtlichen Handlungen zu unterlassen.

6.

Es

hat die Vorinstanz die Folgen der widerrechtlichen Handlungen zu beseiti-

gen.

7.

Es ist mir für das

Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege in der

Person von RA C, D oder E zu gewähren.

8.

Es ist über die bestrittenen Behauptungen ein parteiöffentliches,

kontradik-

torisch ausgestaltetes Beweisverfahren nach Prozessordnung

durchzuführen.

9.

Es sind mir die

Teilgehalte des fairen Verfahrens und Gehörs zu gewähren,

insbesondere volle Orientierung, Akteneinsicht, das Äusserungsrecht

und das

Recht auf Beweis vor Entscheid.

10.

Es ist mir bei

allfälligen Unklarheiten, Unvollständigkeiten Gelegenheit zur

Korrektur zu geben.

11.

Es ist ein

beschleunigtes Verfahren zu führen.

12.

Es sind die Kosten zu

Lasten des Staates zu verlegen. Es sind mir die Unkosten

der Selbstverteidigung zu ersetzen, d.h. 100.- Franken für Porti-,

Kopie-,

Biblio-, Papeterie-, und Computermietkosten etc. zu erstatten.

13.

Es ist mir eine Eingangsbestätigung

zuzustellen."

Mit Präsidialverfügung vom 28. Mai 2019 wurden die

Akten einverlangt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Beurteilung der Beschwerde grundsätzlich zuständig.

Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und

Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) betreffen, fallen in die

einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher

Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2

VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde

vom Einzelrichter zu behandeln.

1.2

Aufgrund

der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde konnte auf die Durchführung

eines Schriftenwechsels verzichtet werden (§ 57 Abs. 1 VRG, § 58

VRG).

2.

2.1

Zunächst

ist zu prüfen, was Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet (vgl.

Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. A., Zürich etc.

2014.

[VRG Kommentar], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44 ff.).

2.1.1

Der Beschwerdeführer wandte sich am 15. Februar 2019 mit einer

Rechtsverweigerungsbeschwerde und weiteren Anträgen an die Vorinstanz, welche

er mit Eingabe vom 6. März 2019 bekräftigte. Da der Beschwerdeführer zu

diesem Zeitpunkt nicht im Besitz einer anfechtbaren Verfügung war, konnte

Anfechtungsobjekt seines Rekurses lediglich die Verweigerung einer solchen

sein. Für seine weiteren Anträge bestand kein Anfechtungsobjekt (vgl. § 19

VRG).

2.1.2

Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor

Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung

sowie Beurteilung innert angemessener Frist. Daraus leitet sich ein Verbot

formeller Rechtsverweigerung ab, welche unter anderem gegeben ist, wenn eine

erstinstanzliche Behörde in einem ordnungsgemäss eingeleiteten Verfahren keine

Verfügung erlässt, obwohl Anspruch auf eine solche besteht (vgl. Bernhard

Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N. 23). Eine

Rechtsverweigerung ist somit nur möglich, wenn ein Anspruch der Privaten auf

Behandlung ihrer Begehren besteht (BGE 135 II 60 E. 3.1.2). Ergeht die

ausstehende Anordnung, ist ein allfälliges Rechtsmittelverfahren grundsätzlich

als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Jürg Bosshart/Martin Bertschi,

Kommentar VRG, § 19 N. 52).

2.1.3

Es stellt sich die Frage, ob die Direktion der JVA Pöschwies mit Schreiben

vom 7. März 2019 eine Verfügung erlassen hat und damit der

Rechtsverweigerungsrekurs gegenstandslos wurde. Die äussere Form des

Verwaltungshandelns ist nicht allein entscheidend, ob eine Verfügung vorliegt.

Vielmehr ist darauf abzustellen, ob ein behördlicher Akt materiell die

Kriterien einer Verfügung erfüllt. Auch die formell mangelhafte Verfügung ist –

unter Vorbehalt der Nichtigkeit – eine Verfügung. Sie charakterisiert sich als

eine autoritative, einseitige, individuell-konkrete Anordnung einer Behörde,

die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen ist, auf Rechtswirkungen

ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar ist (Martin Bertschi/Kaspar Plüss,

VRG Kommentar, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 18, 24).

Mit Schreiben vom 7. März

2019.

teilte die Direktion der JVA Pöschwies dem Beschwerdeführer mit, dass sie

für seine Anliegen nicht zuständig sei und verweigerte ihm eine Orientierung

betreffend die Insassenpopulation der JVA Pöschwies. Dieses Schreiben ist zwar

nicht als Verfügung bezeichnet und enthält auch keine Rechtsmittelbelehrung,

erfüllt jedoch den materiellen Verfügungsbegriff. Denn die JVA Pöschwies ist

eine Behörde, welche gegenüber dem Beschwerdeführer hoheitlich auftreten kann;

das Schreiben setzt sich mit seinen am 6. Februar 2019 gestellten Anträgen

auseinander und ist somit individuell-konkret. Zudem gab die Direktion der JVA

Pöschwies auch in ausdrücklicher und verbindlicher Weise an, sich nicht als

zuständig für die Anliegen des Beschwerdeführers zu erachten und wies das

Orientierungsgesuch über die Insassenpopulation ab. Darin ist eine

Nichteintretensverfügung resp. in Bezug auf das Orientierungsgesuch eine

abweisende Verfügung zu erblicken.

2.1.4

Demgemäss ist mit der genannten Verfügung der Rechtsverweigerungsrekurs des

Beschwerdeführers gegenstandslos geworden, da die Behörde verfügt hat. Die

Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit, dass sie die

Angelegenheit als erledigt erachte und auf eine kostenpflichtige, anfechtbare

Verfügung verzichte. Daraufhin gelangte der Beschwerdeführer am 10. März

2019.

erneut an die Vorinstanz, hielt an seinen bisherigen Schreiben und

Anträgen fest und ersuchte um Prüfung und Entscheidung in einer begründeten,

schriftlichen rechtsmittelfähigen Verfügung über das – aus seiner Sicht –

rechtswidrige Verhalten und Unterlassen der JVA Pöschwies-Organe. Inhaltlich

setzte sich der Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 7. März 2019 der

Direktion der JVA Pöschwies auseinander.

2.1.5

Anfechtungsobjekt vor der Vorinstanz konnte somit nur noch die Verfügung

vom 7. März 2019 sein, nachdem der Rechtsverweigerungsrekurs

gegenstandslos geworden war. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. März

2019.

ist daher als Rekurs gegen die vorgenannte Verfügung zu verstehen.

Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren können nach dem Gesagten nur noch

diejenigen Anträge bilden, welche sich auf die Verfügung vom 7. März 2019 stützen.

Demzufolge ist auf die Beschwerde, soweit sie nicht den vorliegenden

Streitgegenstand betrifft, nicht einzutreten.

3.

Der Beschwerdeführer beantragt die Feststellung der

Rechtsverweigerung (vgl. dazu E. 2.1.2). Mit Verfügung vom 7. März

2019.

hat der Beschwerdegegner und mit Verfügung vom 16. April 2019 die

Vorinstanz über die Begehren des Beschwerdeführers entschieden resp. sie sind

darauf nicht eingetreten. Damit haben sie Verfügungen erlassen und keine Rechtsverweigerungen

begangen. Darin, dass die Vorinstanzen das Recht nicht so angewendet haben, wie

dies der Beschwerdeführer als richtig erachtet, ist keine formelle

Rechtsverweigerung zu erkennen.

4.

Der Beschwerdeführer beantragt eine Eingangsbestätigung. Mit

Präsidialverfügung vom 28. Mai 2019 wurden der Beschwerdegegner und die

Vorinstanz aufgefordert, ihre Akten einzureichen. Diese Präsidialverfügung

wurde auch dem Beschwerdeführer zugestellt, wodurch er faktisch den Eingang

seiner Beschwerde bestätigt erhalten hat. Sofern der Beschwerdeführer

Eingangsbestätigungen für die vorinstanzlichen Verfahren beantragt, fehlt es

ihm an einem schutzwürdigen Interesse, da die Verfahren jeweils mit Verfügung

abgeschlossen wurden und faktisch somit der Eingang seiner Schriften bestätigt

wurde.

5.

5.1

5.1.1

Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht

genügend von Amtes wegen abgeklärt habe.

5.1.2

Gemäss § 7 VRG untersucht die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen.

Die Behörde ist verpflichtet, für die richtige und vollständige Abklärung des

rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Beweisanträgen betreffend

unerhebliche Fragen ist nicht stattzugeben. Die Pflicht der

Verwaltungs(justiz)behörden, den Sachverhalt von Amtes wegen richtig zu

ermitteln, beschränkt sich auf jene Tatsachen, die möglicherweise zum

rechtserheblichen Verfahrens- bzw. Streitgegenstand gehören und somit Grundlage

des Entscheids bilden können. Eine Sachverhaltsermittlung gilt in Bezug auf

einen nicht untersuchten Punkt nur dann als unvollständig, wenn eine ernstzunehmende

Wahrscheinlichkeit für seine Relevanz besteht. Rechtserheblich sind alle

Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über die strittigen Fragen so

oder anders zu entscheiden ist. Inhalt und Umfang der Sachverhaltsermittlung

bestimmen sich nach pflichtgemässem Ermessen, wobei der zuständigen Behörde ein

weiter Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7

N. 10 ff.).

5.1.3

Die Vorinstanz holte mit Schreiben vom 12. März 2019 sowohl die

Anstalts- als auch die Laufakten ein. Dass für das vorliegende Verfahren noch

weitere Sachverhaltsabklärungen rechtserheblich gewesen wären, ist angesichts

der vom Beschwerdeführer aufgebrachten vornehmlich formellen Rechtsfragen nicht

ersichtlich. Demgemäss hat die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht nicht

verletzt und konnte sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten.

5.2

5.2.1

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe bloss 6 von 13 Eingaben bei

den Vorinstanzen berücksichtigt. Damit rügt der Beschwerdeführer eine

Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Er beanstandet sodann in allgemeiner

Weise, dass sein rechtliches Gehör verletzt sei, da seine Vorbringen und

Beweisofferten nicht abgenommen worden seien, er nicht genügend orientiert

worden sei und er keinen genügenden Aktenzugang erhalten habe.

5.2.2

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst unter anderem das Recht

der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, sich vor Erlass

eines in ihre Rechtstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und

ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen.

Ebenso müssen die (Rechtsmittel-)Behörden ihre Vorbringen tatsächlich hören,

prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Entsprechend ist die

Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes

nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes

einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die

wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn

sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und

ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In

diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen

sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl.

zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 24. Mai 2017, VB.2016.00657, E. 3.2;

ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches

Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff.

und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

5.2.3

Bei den von der Vorinstanz nicht erwähnten sieben Eingaben handelt es sich

um Eingaben an die JVA Pöschwies, welche nicht das Verfahren vor der Vorinstanz

betreffend das Gesuch des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2019 bzw. die

darauf gestützte Verfügung vom 7. März 2019 betrafen und somit vorliegend

von der Vorinstanz nicht berücksichtigt werden mussten. Weiter legt der

Beschwerdeführer nicht genauer dar, welche von seinen Vorbringen von der

Vorinstanz nicht abgehandelt wurden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist

sodann auch nicht ersichtlich, genügt der angefochtene Entscheid doch den

vorgenannten Anforderungen. Die Vorinstanz hat dargelegt, weshalb sie die Verfügung

der JVA Pöschwies bestätigt und den erhobenen Rekurs abgewiesen hat. Der

Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, den vorinstanzlichen Entscheid

sachgerecht anzufechten. Wenn sich die Vorinstanz auf die für den Entscheid

wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Des

Weiteren hat sie den Beschwerdeführer über jeden ihrer Schritte orientiert und

wurde für das vorinstanzliche Verfahren vom Beschwerdeführer kein

Akteneinsichtsgesuch gestellt. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde

nicht verletzt.

6.

6.1

Der

Beschwerdeführer rügt, der Kanton Zürich sei für Fragen betreffend seinen

Vollzug zuständig und nicht der Kanton B. Selbst wenn dies jedoch nicht der

Fall wäre, hätte die Vorinstanz eine Weiterleitungspflicht bezüglich seiner

Begehren.

6.2

Der

Beschwerdeführer beantragte in seinem Gesuch vom 6. Februar 2019 die

umgehende Versetzung in eine andere Vollzugsform, wie eine offene Anstalt, ein

Wohn-/Arbeitsinternat, Electronic Monitoring oder in Halbfreiheit. Nach Art. 372

Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937

(StGB) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten gestützt auf das StGB

ausgefällten Urteile. Treffen Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, ist für den

gemeinsamen Vollzug derjenige Kanton zuständig, dessen Gericht die längste

Einzel- oder Gesamtstrafe verhängt hat (Art. 4 i. V. m. Art. 14 lit. a der Verordnung zum Strafgesetzbuch

und zum Militärstrafgesetz vom 19. September 2006 [V-StGB-MStG]). Dem

Kanton, der den gemeinsamen Vollzug von Sanktionen übernommen hat, stehen die

den Vollzug betreffenden Verfügungskompetenzen auch in Bezug auf die Sanktionen

aus den anderen Kantonen zu (Art. 15 V-StGB-MStG). Der Straf- und

Massnahmevollzug kann aber auch in einer ausserkantonalen Konkordatsanstalt

vollzogen werden. Die Vollstreckungsbehörde des Urteilskantons kann mit der

Partnerbehörde des Anstaltskantons den Vollzug einer freiheitsentziehenden

Sanktion in einer Konkordatseinrichtung vereinbaren. Im Rahmen dieses Auftrags

werden keine oder höchstens einzelne – definierte – Vollstreckungskompetenzen,

etwa die Befugnis, über Ausgänge oder Urlaube zu entscheiden, abgetreten. Auch

bei einem rechtshilfeweisen Strafvollzug ausserhalb des Konkordats werden die

Vollstreckungskompetenzen grundsätzlich nicht abgetreten (Marino Imperatori in:

Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum

Strafrecht II, 4. A., Basel 2019, Art. 372 N. 33 ff.). Im

vorliegenden Fall hat somit noch immer der Kanton B, dessen Gerichte die höhere

Freiheitsstrafe aussprachen, die Vollstreckungskompetenzen. Er ist somit für

Gesuche betreffend bedingte Entlassung, Electronic-Monitoring etc. zuständig.

Demgemäss haben sowohl die JVA Pöschwies als auch die Vorinstanz ihre

Zuständigkeit zur Behandlung entsprechender Gesuche zu Recht abgelehnt und ist

auch vorliegend auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der

bedingten Entlassung mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.

6.3

Nach § 5

Abs. 2 VRG sind Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde von Amtes

wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des Absenders an die zuständige

Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Die Weiterleitungspflicht gilt lediglich in

Bezug auf Zürcher Verwaltungsbehörden, nicht aber in Bezug auf ausserkantonale

Verwaltungsbehörden und ebenso wenig auf Zivil- und Strafbehörden (Plüss, § 5

N. 54). Sodann gilt die Weiterleitungspflicht lediglich bei

fristgebundenen Eingaben. Besteht keine oder keine unmittelbare

Fristgebundenheit, so geht die Praxis davon aus, dass es zulässig ist, auf die

Eingabe ohne Weiterleitung an die zuständige Instanz nicht einzutreten und es

der gesuchstellenden Person anheimzustellen, ob sie an die zuständige Instanz

gelangen will oder nicht (Plüss, § 5 N. 48).

Sowohl die Begehren des Beschwerdeführers an die JVA

Pöschwies als auch an die Vor­instanz waren nicht fristgebunden, weshalb weder

der Beschwerdegegner noch die Vor­instanz zur Weiterleitung seiner Eingaben

verpflichtet waren. Zumal auch für einen Teil der Begehren des

Beschwerdeführers der Kanton B zuständig wäre. Aus dem gleichen Grund ist auch

das Verwaltungsgericht vorliegend nicht verpflichtet, das Gesuch des

Beschwerdeführers um bedingte Entlassung an den Kanton B weiterzuleiten.

7.

7.1

Der

Beschwerdeführer bringt vor, er habe Anspruch auf eine Verfügung, eine interne

Mitteilung genüge nicht.

7.2

Wie

bereits vorne (E. 2.1.3) festgehalten, stellt die interne Mitteilung vom 7. März

2019.

eine materielle Verfügung dar. Zwar wurde die Mitteilung nicht als

Verfügung bezeichnet und fehlt es ihr auch an einer Rechtsmittelbelehrung, ihr

verbindlicher Charakter ist jedoch klar erkennbar. So hat sich auch der

Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 10. März 2019 an die Vorinstanz

gewandt und darin die Verfügung inhaltlich angefochten. Demgemäss ist ihm aus

der fehlerhaften Bezeichnung und der fehlenden Rechtsmittelbelehrung auch kein

Nachteil erwachsen.

8.

8.1

Der

Beschwerdeführer rügt sodann, er habe mehrfach die Orientierung oder den Zugang

zu den relevanten Rechtsquellen begehrt sowie Akteneinsicht und Aktenkopien.

8.2

Mit Gesuch

vom 6. Februar 2019 bat der Beschwerdeführer um Kopien diverser Gesetze,

Verordnungen und Richtlinien. Sodann beantragte er eine Kopie seiner

Vollzugsakten mit Register und Vermerk, wann diese eingegangen seien. Zudem

verlangte er über die Insassenpopulation der JVA Pöschwies orientiert zu

werden, insbesondere über die Anzahl Personen im Verwahrungs-, Massnahmen-,

Ausländerrechtlichen- sowie Normalvollzug.

8.3

Mit

Verfügung vom 7. März 2019 verweigerte die Direktion der JVA Pöschwies die

Orientierung über die Insassenpopulation und verwies den Beschwerdeführer für

die weiteren beantragten Unterlagen an den zuständigen Sozialdienst mit dem

Hinweis, dass dies mittels Hausbrief zu erfolgen habe und unter Umständen

Kosten für Kopien anfallen könnten.

8.4

Gemäss § 113

Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) stehen

den verurteilten Personen für ihre persönlichen, wirtschaftlichen, sozialen und

seelsorgerischen Anliegen das Betreuungs- oder Erziehungsfachpersonal und die

zugelassenen Anstaltsseelsorgerinnen und -seelsorger zu Verfügung. Nach § 13

der Hausordnung der Justizvollzugsanstalt Pöschwies vom 6. Januar 2017 hat

der Gefangene seine Anliegen schriftlich mittels Hausbrief zu formulieren und

sie den Gruppenbetreuenden abzugeben. Somit ist der Sozialdienst für die

vorgenannten Belange des Beschwerdeführers zuständig, weshalb die Direktion den

Beschwerdeführer zu Recht an diesen verwiesen hat.

Betreffend den Hinweis, dass allenfalls Kosten für Kopien

erhoben werden können, fehlt es dem Beschwerdeführer an einem schutzwürdigen

Interesse, da noch keine solchen erhoben wurden und auch fraglich ist, ob

solche in Zukunft überhaupt erhoben werden.

8.5

Sodann

durfte das Gesuch um Orientierung über die Insassenpopulation der JVA Pöschwies

abgelehnt werden. Nach § 25 Abs. 1 IDG kann ein

Informationszugangsgesuch abgelehnt werden, wenn es sich auf Informationen

bezieht, die bereits öffentlich sind und auf angemessene Weise zur Verfügung

stehen. Dabei ist jedoch die Quelle anzugeben. Die Justizvollzugsanstalt

Pöschwies veröffentlicht ihre Jahresberichte, welche auch eine

Gefangenenstatistik und damit die vom Beschwerdeführer gewünschten

Informationen enthalten u. a.

öffentlich zugänglich auf ihrer Homepage. Sie sind unter https://justizvollzug.zh.ch/internet/justiz_inneres/juv/de/ueber_uns/veroeffentlichungen/jahresberichte.html

zugänglich und können von jedermann eingesehen werden.

9.

9.1

Der

Beschwerdeführer rügt weiter, dass die Vorinstanz seine Rügen als unbegründet

abgetan habe. Es seien bei Laien keine zu hohen Anforderungen an die Begründung

zu stellen und man hätte ihm eine Nachfrist setzen müssen, wenn die Begründung

unzureichend gewesen wäre.

9.2

Der

Beschwerdeführer bezieht sich bei seiner Argumentation auf das Erfordernis,

dass eine Rekursschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten muss (§ 23

Abs. 1 VRG), und dass – sollte die Rekursschrift diesen Erfordernissen

nicht genügen – eine kurze Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen ist, unter

der Androhung, dass sonst nicht auf den Rekurs eingetreten würde (Abs. 2).

Die Aussage der Vorinstanz, dass seine Rügen unbegründet seien, bezieht sich

jedoch nicht auf das formelle Begründungserfordernis, dem der Beschwerdeführer

nachgekommen ist, sondern ist in dem Sinn zu verstehen, dass seine Begründung

rechtlich nicht zu überzeugen vermochte. Demgemäss musste dem Beschwerdeführer

auch keine Nachfrist gesetzt werden.

10.

10.1

Der

Beschwerdeführer bemängelt weiter, dass die Vorinstanz seine Beanstandungen

betreffend das Verhalten von Mitarbeitenden des Justizvollzugs als

Aufsichtsbeschwerde und nicht als Rekurs behandelt hat.

10.2

Gemäss § 30

StJVG können Personen, die sich im Straf- oder Massnahmevollzug befinden, gegen

das Verhalten von Mitarbeitenden des Justizvollzugs bei der Leitung der

betreffenden Verwaltungseinheit Beschwerde führen. Wie aus der Marginalie der

genannten Bestimmung jedoch klar hervorgeht, handelt es sich dabei um eine

Aufsichtsbeschwerde. Demgemäss hat die Vorinstanz die Beanstandungen des Beschwerdeführers

gegen Mitarbeitende des Justizvollzugs zu Recht als Aufsichtsbeschwerde

behandelt.

11.

11.1

Der

Beschwerdeführer beantragt schliesslich, es sei ein beschleunigtes Verfahren zu

führen.

11.2

Ein

spezielles beschleunigtes Verfahren, wie dies beispielsweise im Asylbereich

besteht, existiert nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz nicht. Dem

Beschleunigungsgebot nach § 4a VRG wurde mit vorliegendem Entscheid

Rechnung getragen.

11.3

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auf die

Erhebung weiterer Beweise kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet

werden (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 60 N. 11).

12.

12.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine

Umtriebsentschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

12.2

Der

Beschwerdeführer beantragte die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Indessen

war der Beschwerdeführer während des Verfahrens nicht vertreten und ergab sich

auch keine Anordnung einer unentgeltlichen Verbeiständung von Amtes wegen, da

kein Unvermögen des Beschwerdeführers zur Prozessführung vorlag. Das Gesuch des

Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher abzuweisen.

12.3

Wird wie

vorliegend einzig um unentgeltliche Rechtsvertretung ersucht, so geht die

Praxis davon aus, dass für den Fall einer Kostenpflicht (implizit) auch die

unentgeltliche Prozessführung beantragt wird (Plüss, § 16 N. 58). Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Als aussichtslos sind

Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel

kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Im Hinblick auf die

vorstehenden Erwägungen haben die Begehren des Beschwerdeführers als

offensichtlich aussichtlos zu gelten. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung ist folglich abzuweisen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellkosten,

Fr. 1'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Die

Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…