VB.2019.00345
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00345
21. August 2019Deutsch9 min
(URT.2019.21012)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00345
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. August 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch lic. iur. B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1970, Staatsangehöriger der Türkei, heiratete am 6. Dezember 2001
die Schweizer Staatsangehörige C in der Türkei. Er reiste am 9. Februar
2002 in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine
Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 25. Juni 2013 wies das
Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A ab, weil
sich die Hinweise auf das Vorliegen einer Scheinehe erhärtet hätten. Die
dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben allesamt erfolglos: Letztlich wies das
Bundesgericht die Beschwerde von A mit Entscheid vom 8. Januar 2019
(2C_599/2018) ab.
B. Am
25. Januar 2019 reichte A ein Gesuch um Erteilung einer
Härtefallbewilligung ein, welches das Migrationsamt 28. Februar 2019
abwies. Dabei hielt das Migrationsamt fest, dass einem Rechtsmittel gegen
diesen Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme und A ohnehin über keine
Anwesenheitsberechtigung im Kanton Zürich verfüge.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 2. April 2019 Rekurs bei der
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion und beantragte unter anderem die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Mit Zwischenverfügung vom
3.
April 2019 wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion das Gesuch
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.
Mit Entscheid vom 18. April 2019 wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion den Rekurs vom 2. April 2019 ab.
III.
A. Am
5.
April 2019 erhob A gegen die Zwischenverfügung vom 3. April 2019
beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, sein Gesuch um aufschiebende
Wirkung sei gutzuheissen.
Mit Präsidialverfügung vom 9. April 2019 verfügte das
Verwaltungsgericht, dass alle Vollziehungsvorkehrungen bis zum Entscheid über
das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen zu unterbleiben haben.
Mit Verfügung vom 24. April 2019 schrieb das
Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung der
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 3. April 2019 als erledigt
ab, nachdem am 18. April 2019 in der Hauptsache ein Entscheid ergangen war
(VB.2019.00227).
B. Mit
Beschwerde vom 27. Mai 2019 beantragte A dem Verwaltungsgericht die
Aufhebung des Entscheids der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom
18.
April 2019. Es sei ihm eine Härtefallbewilligung bzw. eine
Aufenthaltsbewilligung "bis zum Abschluss der laufenden beruflichen
Massnahmen gemäss IVG" zu erteilen. In prozessrechtlicher Hinsicht
beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die unentgeltliche
Rechtspflege, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 31. Mai 2019 trat das Verwaltungsgericht auf
das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung zufolge Gegenstandslosigkeit
nicht ein und hielt fest, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um Erlass
vorsorglicher Massnahmen alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben.
Während die Rekursabteilung auf
Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitungen und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
1.2
Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm das
prozedurale Aufenthaltsrecht zu gewähren, wird mit
dem heutigen Urteil gegenstandslos.
2.
2.1
Die
Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gelangt, es liege keine
wesentliche Änderung des Sachverhalts vor. Der Beschwerdeführer behaupte, er
sei während seiner langen Arbeitsmigration in der Schweiz arbeitsunfähig
geworden und behaupte nicht, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht schon während
des ersten mit Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2019 erledigten
Verfahrens bestanden habe. Die SVA Zürich habe ihm am 31. Januar 2019 eine
Kostengutsprache für ein Aufbautraining verfügt. Dabei handle es sich um eine
Massnahme zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit, was voraussetze, dass die
Arbeitsfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt eingeschränkt gewesen sei. Der
Sachverhalt, der gegebenenfalls eine Härtefallbewilligung möglich gemacht
hätte, wäre folglich im ersten Verfahren zu prüfen gewesen.
2.2
Der
Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass gemäss dem Abkommen
zwischen der Schweiz und der Türkei türkische Staatsangehörige, welche in der
Schweiz wohnen, gleichbehandelt werden müssen wie hiesige IV-Versicherte. Für
die Anwendung des Staatsvertrages sei es notwendig, dass er bei der Anmeldung
und während der Durchführung des IV-Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt
in der Schweiz habe. Er habe daher einen staatsvertraglichen Anspruch, das
IV-Verfahren hier abschliessen zu dürfen. Dies habe er auch nicht bereits im
Verfahren um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung vorbringen können, da
er das Gesuch um Erhalt einer IV-Rente erst am 10. März 2017 eingereicht
habe. Die Vorinstanzen hätten sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt, da sie
davon abgesehen hätte, die Akten der "SVA ZH-IV" zu editieren. Gemäss
Botschaft des Bundesrates falle unter den Begriff des Härtefalls auch humanitär
begründeter Aufenthalt von Migranten, welche in der Schweiz krank oder invalid
geworden seien. Die Bestimmung bilde auch die Grundlage für "Aufenthalte
im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen und zur Abklärung von
sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen". Weiter erfasse die
Härtefallregelung explizit Arbeitsmigranten wie ihn. Er habe viele Jahre in der
Schweiz gearbeitet und sei hier krank bzw. eingliederungsbedürftig geworden.
2.3
Das
Verlängerungsgesuch des Beschwerdeführers wurde rechtskräftig abgewiesen. Die rechtskräftige Nichtverlängerung
einer Aufenthaltsbewilligung beendet eine bisher bestehende
Aufenthaltsberechtigung, indem ab der Rechtskraft des Entscheids die
Bewilligung nicht mehr besteht und damit (abgesehen von einem
bewilligungsfreien Aufenthalt gemäss Art. 10 Abs. 1 des Ausländer-
und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]) der Aufenthalt in
der Schweiz nicht mehr zulässig ist. In der Folge kann grundsätzlich jederzeit
ein neues Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Wird dieses bewilligt, so lebt
damit indessen nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder
auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im
Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen
erfüllt sind. Das Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen,
rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde
ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten,
wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder
wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die
ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu
machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung
bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; VGr, 4. Juni 2014,
VB.2014.00230, E. 4.1 [diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar
2015,2C_644/2014, E. 1.3]; VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140,
E. 1.2).
Wie bereits im ersten Verfahren
rechtskräftig festgestellt wurde, sind die Vorausssetzungen für einen Härtefall
beim Beschwerdeführer nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer hält sich zwar seit 17 Jahren hier auf. Er kann aus
der langen Anwesenheit und Erwerbstätigkeit in der Schweiz jedoch nichts zu
seinen Gunsten ableiten, weil er sich den Aufenthalt durch Täuschung der
Behörden (Eingehen einer Scheinehe) erschlichen hat. Er kann nicht Rechte
daraus ableiten, dass er rechtsmissbräuchlich ein Anwesenheitsrecht erwirkt hat
(vgl. BGr, 29. Oktober 2018,2D_37/2018, E. 3.3). Sodann ist
unbestritten, dass die Arbeitsunfähigkeit bereits während des ersten Verfahrens
bestand. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist daher festzustellen, dass
der Beschwerdeführer diese Umstände im ersten Verfahren hätte geltend machen
müssen. Es handelt sich dabei um keine nachträglich eingetretene wesentliche
Tatsache.
Vor diesem Hintergrund erschliesst
sich auch nicht, weshalb dem Beschwerdeführer die Anwesenheit bis zum Abschluss
der laufenden beruflichen Massnahmen gemäss des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) gewährt werden sollte. Für die Erteilung einer zweckbedingten, zeitlich begrenzten
Aufenthaltsbewilligung besteht kein Anlass, da der Beschwerdeführer nach
Abschluss der Eingliederungsmassnahmen nicht im hiesigen Arbeitsmarkt
erwerbstätig sein würde, da er die Schweiz alsdann zu verlassen hätte. Wie
das Migrationsamt in seiner Verfügung vom 28. Februar 2019 zutreffend festgehalten
hat, sollten die Behandlungs- und Integrationsbemühungen vielmehr in seinem
Heimatland erfolgen. Soweit für eine allfällige
Zusprache einer IV-Rente zusätzliche versicherungsrechtliche Abklärungen in der
Schweiz erforderlich sind, können diese auch grenzüberschreitend vorgenommen
werden.
Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, dass und
inwiefern die Vorinstanzen das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt
haben sollen, indem sie die Akten der IV-Stelle der SVA-Zürich nicht editiert
haben. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV) lässt sich keine allgemeine Pflicht der Behörde
zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argumente
entnehmen. Die Abweisung eines Beweisantrags erweist sich namentlich als
zulässig, falls die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sich ihre Meinung
aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits bilden konnte und sie ohne Willkür in
vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung annehmen darf, die gewonnene
Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (BGE 136 I
229.
E. 5.3; BGE 134 I 140 E. 5.3; BGE 131 I 153 E. 3). Dies ist
vorliegend der Fall. Es ist nach dem
Gesagten nicht ersichtlich und wird vom
Beschwerdeführer auch nicht substanziiert dargetan, inwiefern der Beizug
dieser Akten die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanzen erschüttern könnte.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
3.
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche
Rechtspflege. Da sein Begehren als von vornherein offensichtlich aussichtslos
zu bezeichnen ist, ist das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten für das
Beschwerdeverfahren abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Die Kosten
sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und es steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr,
18.
Juni 2007,2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2).
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …