VB.2019.00347
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00347
29. April 2020Deutsch17 min
(URT.2020.21662)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00347
Urteil
der 2. Kammer
vom 29. April 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
1.
A,
2. B,
3.
C,
4.
D,
5.
E,
Nrn. 2–5 vertreten durch Nr. 1,
dieser vertreten durch
RA F,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung
(Widerruf) und Familiennachzug
(Wiederaufnahme VB.2017.00729),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1968, Staatsangehöriger des Kosovos, hielt sich bereits in den Jahren
1991 bis 1993 mit Kurzaufenthaltsbewilligungen zur Erwerbstätigkeit in der
Schweiz auf. 1995 reiste A erneut in die Schweiz. Ein von ihm gestelltes
Asylgesuch wurde mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 22. Oktober
1996 rechtskräftig abgelehnt. Nachdem er gestützt auf den Bundesratsbeschluss
betreffend jugoslawische Staatsangehörige vom 7. April 1999 vorläufig
aufgenommen wurde, reiste er am 6. Juni 2000 kontrolliert nach Pristina
aus.
B. Am
2. April 2002 heiratete A die im Kanton Zürich niedergelassene albanische
und italienische Staatsangehörige G, geboren 1973. In der Folge reiste A am
27. Januar 2003 in die Schweiz und erhielt am 4. Februar 2003 eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau.
Das Eheleben wurde im August 2005 aufgegeben. Daraufhin
informierte das Migrationsamt A am 4. Januar 2006, dass sein weiterer
Aufenthalt verweigert werde. Die Eheleute A/G teilten dem Migrationsamt in der
Folge mit, seit Januar 2006 wieder zusammenzuleben. Im April 2006 wurde das
Eheleben wieder aufgegeben, woraufhin das Migrationsamt A erneut darauf
hinwies, dass seine Aufenthaltsbewilligung widerrufen und ihm eine Frist zum
Verlassen der Schweiz angesetzt werde. G informierte dann das Migrationsamt, dass
sie und A sich wieder nähergekommen seien und sich ihre Beziehung verbessert
habe. Im August 2007 widerrief G diese Aussage. Mit Schreiben vom
6. Februar 2008 wies das Migrationsamt A erneut auf den beabsichtigten
Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Fristansetzung zum Verlassen
der Schweiz hin. In ihrer Stellungnahme machten die Ehegatten A/G sodann
geltend, dass sie an derselben Adresse an der H-Strasse 01, I, wohnten, aber
aufgrund der Krankheit von G in separaten Wohnungen lebten und der Ehewille
nach wie vor vorhanden sei. Das Migrationsamt sah in der Folge vom Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung ab. Mit Urteil vom 17. Dezember 2009 des
Bezirksgerichts Zürich wurde die Ehe A/G geschieden.
Am 9. April 2013 wurde A die
Niederlassungsbewilligung erteilt.
C. A
heiratete am 26. März 2014 die Landsfrau B, geboren 1973, und anerkannte
tags darauf ihre drei Töchter als seine eigenen Kinder: C, geboren 2000, D,
geboren 2001 und E, geboren 2002. Mit Gesuch vom 21. Juni bzw.
25. Juni 2015 ersuchte A um Familiennachzug seiner Ehefrau und der
gemeinsamen Kinder.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2016 widerrief das
Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A, setzte ihm Frist zum
Verlassen der Schweiz bis am 31. August 2016 und wies die
Familiennachzugsgesuche für B, C, D und E ab. A habe wesentliche Tatsachen im
Bewilligungsverfahren verschwiegen, weil er die Geburt seiner drei vorehelichen
Kinder und das wahrscheinliche Bestehen einer Parallelbeziehung gegenüber den
Behörden nicht offengelegt habe. Dadurch habe er den Widerrufsgrund des
Verschweigens wesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren erfüllt.
Erwägungen
II.
Den hiergegen von A sowie B, C, D und E erhobenen Rekurs
wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom
2.
Oktober 2017 ab und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz
bis am 31. Dezember 2017.
III.
A. Die
dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom
20.
Dezember 2017 (VB.2017.00729) ebenfalls ab: Dabei gelangte es zum
Schluss, die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion habe das rechtliche Gehör
der Beschwerdeführenden nicht verletzt, indem es die von ihnen gestellten
Beweisanträge zur Befragung ehemaliger Nachbarn und gemeinsamer Bekannten des
Ex-Ehepaars A/G nicht abgenommen habe. Denn die von den Beschwerdeführenden im
Rekursverfahren gestellten Beweisanträge hätten darauf abgezielt, die Vermutung
des Vorliegens einer Scheinehe umzustossen. Dabei handle es sich um die
mögliche Erhellung eines nicht rechtserheblichen Sachverhalts. Denn der
Widerrufsgrund erfülle der Beschwerdeführer nicht aufgrund des Vorliegens einer
Scheinehe, sondern weil er im Verfahren seine vorehelichen Kinder und damit
wesentliche Tatsachen verschwiegen habe. Das Verwaltungsgericht liess ausdrücklich
offen, ob zwischen dem Beschwerdeführer und seiner hier
niederlassungsberechtigten Ex-Ehefrau eine Scheinehe vorgelegen habe. Indessen
erkannte es im Umstand, dass im Rekursentscheid überhaupt nicht zu den
gestellten Beweisanträgen Stellung genommen wurde, eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs, welche bei der Auferlegung der Gerichtskosten
berücksichtigt wurde.
B. Mit
Urteil vom 17. Mai 2019 (2C_118/2018) hiess das Bundesgericht die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts gut und hob dieses auf. Es erachtete den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör als verletzt, seien doch die von ihm
beantragten Zeugenbefragungen geeignet gewesen, den Ausgang des Streitfalls zu
beeinflussen. Denn der Beschwerdeführer hätte dem Verdacht auf eine
Parallelbeziehung im Ausland entgegentreten können, wenn wie beantragt die
Befragungen durchgeführt worden wären und Zeugen hätten belegen können, dass
doch keine Parallelbeziehung vorliege, sodass die Existenz der Kinder nicht
deshalb verschwiegen worden sei, um darüber hinweg zu täuschen. Daher wies es
die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und -feststellung, ob nun
tatsächlich eine Parallelbeziehung bestand oder nicht, und zu neuem Entscheid
an das Verwaltungsgericht zurück. Letzteres werde in diesem Zusammenhang die
geeigneten Zeugen zu befragen haben. Ferner werde das Verwaltungsgericht auch
über den Aufenthaltsanspruch von B, C, D und E zu befinden haben.
C. In der
Folge eröffnete das Verwaltungsgericht das vorliegende Verfahren VB.2019.00347.
Die Durchführung eines Beweisverfahrens wurde dem Vorsitzenden der Kammer
übertragen.
Mit Präsidialverfügung vom 4. Juli 2019 setzte der
Abteilungspräsident den Beschwerdeführenden eine Frist von 20 Tagen an, um die
in der Rekursschrift angerufenen Zeugen unter Angabe von Namen, Adresse,
Telefonnummer sowie allfälliger weiterer Kontaktdaten zu benennen. Diese Frist
wurde mehrfach erstreckt. Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführenden lud
der Abteilungspräsident mit Präsidialverfügung vom 15. Januar 2020 zur
Parteibefragung bzw. zur Zeugenbefragung am 5. Februar 2020 vor. J wurde
daraufhin das Erscheinen an der Zeugenbefragung am 17. Januar 2020 erlassen. G
wurde mit separater Präsidialverfügung vom 29. Januar 2020 zur Zeugenbefragung
eingeladen.
An der Beweisverhandlung vom 5. Februar 2020 wurden
der Beschwerdeführer A, G, K, L, M und N zur Frage, ob A während seiner Ehe mit
G eine Parallelbeziehung mit B führte bzw. ob die Ehe A/G eine Scheinehe war,
einvernommen. Die Befragungsprotokolle wurden den Parteien mit
Präsidialverfügung vom 6. Februar 2020 zur Gewährung des rechtlichen
Gehörs zugestellt.
In seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2020 führte der
Beschwerdeführer aus, nach Durchführung der Beweisverhandlung wäre es klar
willkürlich, anzunehmen, seine Ehe mit G sei eine Scheinehe gewesen bzw. dass
er während dieser Ehe eine Parallelbeziehung mit B geführt hätte.
Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.
Die Sache erweist sich als spruchreif.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in
Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG]).
1.2
Am 1.
Januar 2019 sind zahlreiche Änderungen des Ausländergesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AuG), das nunmehr Ausländer- und Integrationsgesetz
(AIG) heisst, in Kraft getreten. In sinngemässer Anwendung von Art. 126 Abs. 1
AIG bleibt auf Gesuche, die – wie das vorliegende Familiennachzugsgesuch – vor
Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingereicht wurden, grundsätzlich das
bisherige Recht anwendbar (vgl. BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018,
E. 1.1; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00128, E. 1.2; Marc Spescha
in: derselbe et al., Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art.
126.
N. 1 auch zum Folgenden). Gleiches gilt für den Widerruf einer Bewilligung:
Massgeblich ist hier der Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung.
2.
2.1
Eine
Niederlassungsbewilligung kann unter anderem widerrufen werden, wenn der
betroffene Ausländer im Bewilligungsverfahren (in Täuschungsabsicht) falsche
Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 63
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a
[früher: Art. 62 lit. a] AIG). Dieser Widerrufsgrund dient dazu, den
bewilligungsrelevanten Sachverhalt festzustellen und eine hinreichende Mitwirkung
des betroffenen Ausländers bei der Sachverhaltsfeststellung sicherzustellen.
Entsprechend ist nicht entscheidend, ob der Bewilligungsentscheid bei
vollständigen oder richtigen Angaben anders ausgefallen wäre. Vielmehr genügt
es, wenn bewilligungsrelevante Umstände verschwiegen und der Bewilligungsbehörde
damit die korrekte Sachverhaltsermittlung verunmöglicht wurde (vgl. auch BGr,
20.
Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 4.3.1; BGE 142 II 265 E. 3.2 =
Pra 106 [2017] Nr. 10; BGr, 20. Februar 2004, 2A.485/2003,
E. 2.3).
Als offenzulegende, bewilligungsrelevante
Tatsache gilt insbesondere das Führen einer Scheinehe oder einer
ausserehelichen Parallelbeziehung sowie die Existenz ausserehelicher Kinder
(Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des
Staatssekretariats für Migration [SEM], Bern 2013 [aktualisiert am 1. November
2019], Ziff. 8.3.1.1; VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 4.1.1).
Allerdings muss das Verschweigen eines ausserehelichen Kinds während dem
Bewilligungsverfahren nicht zwangsläufig zu einem Bewilligungswiderruf führen,
solange nicht zugleich eine dauerhafte Parallelbeziehung zur
bewilligungsbegründenden Ehebeziehung geführt und verschwiegen wird (vgl. BGE 142 II 265 E. 3.2 = Pra 106 [2017] Nr. 10). So müssen vereinzelte
Seitensprünge die bewilligungsbegründende Ehegemeinschaft noch nicht ernsthaft
infrage stellen. Jedoch kann der Nachweis ausserehelicher Sexualkontakte
zumindest im Zusammenspiel mit weiteren Indizien durchaus Zweifel an der
Qualität des ehelichen Zusammenlebens aufkommen lassen (VGr, 22. Juni 2016,
VB.2016.00162, E. 2.3, mit Hinweisen). So können insbesondere die Zeugung
ausserehelicher Kinder und die Verfestigung der ausserehelichen Beziehung durch
einen späteren Eheschluss ein starkes Indiz für eine die frühere eheliche
Gemeinschaft konkurrenzierende Parallelbeziehung bilden (VGr, 31. Januar
2018, VB.2017.00762, E. 3.2).
Zwar obliegt der Beweis für die
Tatsachen, welche einen Entzug einer Bewilligung nach sich ziehen,
grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit
auf eine nur aus ausländerrechtlichen Motiven begründete oder aufrechterhaltene
Ehe hin, obliegt der Gegenbeweis der betroffenen ausländischen Person (BGr,
2.
Juli 2015, 2C_1127/2014, E. 3.2; BGE 130 II 482 E. 3.2; VGr,
22.
Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2; vgl. auch Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 28).
3.
3.1
Es ist
unbestritten, dass der Beschwerdeführer erst im Zusammenhang mit dem am 21. Juni
bzw. 25. Juni 2015 gestellten Nachzugsgesuch für B und die gemeinsamen Kinder
auf seine Vaterschaft hingewiesen hat. Fraglich ist, ob die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer drei ausser- bzw. voreheliche Kinder hat, bewilligungsrelevant
war. Dies wäre der Fall, wenn von einer während seiner Ehe mit G geführten
Parallelbeziehung mit B auszugehen wäre.
3.2
Dies ist
insbesondere gestützt auf die Ergebnisse der am 5. Februar 2020
durchgeführten Beweisverhandlung zu verneinen:
Die drei Töchter des Beschwerdeführers wurden alle vor der
Heirat des Beschwerdeführers mit G gezeugt; E wurde indessen erst fünf Monate
nach dieser Heirat geboren. Nach der Aussage des Beschwerdeführers vom
5.
Februar 2020 hatte B im Frühling 2002 eine SMS entdeckt, woraus sich
ergeben habe, dass er – der Beschwerdeführer – G liebe. B sei darauf
hochschwanger aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen. Seine Töchter habe er
nach der Trennung von B nie besucht. Die Kinder hätten dann erst etwa 2011/2012
via Facebook Kontakt mit ihm aufgenommen, da sie gewusst hätten, dass er ihr
Vater sei. Erst so sei er mit der Kindsmutter wieder in Kontakt gekommen. In
den Jahren 2002-2011 habe er keinen Kontakt mit der Kindsmutter gehabt. Diese
Aussagen decken sich praktisch vollständig mit den am 20. Januar 2016 bei
der Stadtpolizei Zürich gemachten Aussagen. Die aktuellen Angaben weichen nur
insoweit voneinander ab, als der Beschwerdeführer in der früheren Befragung
angab, bis 2013 keinen Kontakt mehr mit der Kindsmutter gehabt zu haben. B gab
am 16. Dezember 2015 ihrerseits zu Protokoll, die Beziehung sei damals
gescheitert, weil sie festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer mit jemandem
ein Verhältnis habe und ständig telefoniert habe. Nach der Trennung habe der
Beschwerdeführer seine Töchter sehr selten gesehen. Erst als die älteste
Tochter im Alter von 11 oder 12 Jahren via Internet wieder eine Beziehung zum
Vater aufgenommen habe, sei die Vater-Kind-Beziehung wieder aufgefrischt und
stärker geworden, was auch einen Einfluss auf sie selbst gehabt habe. Es seien
die Kinder gewesen, die gewollt hätten, dass sie heiraten würden. Sie hätte
zunächst nicht heiraten wollen, aber die Töchter hätten sie dann umgestimmt.
Der Grund ihrer Trennung sei damals gewesen, dass er eine andere gehabt habe.
Auch die zur Beziehung der Eltern befragten Töchter C, D und E gaben am 18.
Dezember 2015 zu Protokoll, erst seit zwei bis drei Jahren wieder Kontakt zum
Vater gehabt zu haben. Der Vater habe sie – bis die Eltern wieder
zusammengekommen seien – nie besucht. Als sie klein gewesen seien, habe ihre
Mutter nie vom Beschwerdeführer gesprochen. Erst als sie älter geworden seien,
seien sie neugierig gewesen, ihren Vater kennen zu lernen und hätten ihn auf
Facebook gesucht und gefunden und ihm geschrieben. Vorerst hätten sie dies im
Verborgenen getan, d.h. ihre Mutter habe nichts davon gewusst. Gestützt auf
diese Aussagen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer
während seiner Ehe mit G eine Parallelbeziehung mit B im Heimatland geführt
hätte. Diese Annahme wird insbesondere dadurch verstärkt, dass die Heirat mit
der Kindsmutter erst viereinhalb Jahre nach der Scheidung von G vollzogen
wurde.
3.3
Was sodann
die Ehe des Beschwerdeführers mit G anbelangt, so wurden durch die Befragung
vom 5. Februar 2020 die Zweifel an der Echtheit des Ehewillens des damaligen
Ehepaars A/G ausgeräumt: So gab G an, beim Kennenlernen habe ihr der
Beschwerdeführer gefallen. Sie glaube, sie habe ihm auch gefallen, weil sie
damals eine hübsche Frau gewesen sei. Sie denke, er sei verliebt in sie gewesen.
Bis 2005 sei es eine sehr gute Ehe gewesen. Sie sei zufrieden gewesen. Auf die
Frage, was zu Schwierigkeiten in der Ehe geführt habe, antwortete sie,
"Ich war das Problem. Ich hatte schwere psychische Probleme." Sie sei
lange Zeit im Spital gewesen und habe gewollt, dass der Beschwerdeführer zu ihr
zurückkehre. Der Beschwerdeführer seinerseits gab an, sie hätten zunächst eine
gute Ehe geführt und seien verliebt gewesen. Danach hätten sie immer wieder
einmal Krach gehabt. Aus den Akten ergibt sich, dass die psychischen Probleme
der Ehefrau dazu geführt hatten, dass G ihren Ehemann aus der Wohnung verwies
(Polizeirapport und Ermittlungsbericht vom 27. Januar 2006). Vom 2. Februar
2005.
bis 22. März 2005 hielt sich G in der Psychiatrischen Klinik O in I auf;
am 3. März 2005 unternahm sie einen Selbstmordversuch mit Tabletten. Vom
2.
Januar 2006 bis 15. Januar 2006 war G in P wegen einer rezidivierenden
mittelgradigen bis schweren Depression hospitalisiert. Nach mehreren Trennungen
und Wiederannährungen führten die psychischen Probleme der Ehefrau schliesslich
dazu, dass die Ehegatten an der gleichen Adresse an der H-Strasse 01 in I
separate Wohnungen anmieteten (vgl. Schreiben Rechtsanwalt Q vom 16. März
2008). Letztlich kam es dennoch zur Scheidung der Eheleute. Demzufolge decken
sich die Aussagen des Beschwerdeführers und von G in der Befragung vom 5.
Februar 2020, wonach die Ehe gelebt gewesen sei, mit den übrigen Akten. Somit
war der Beschwerdeführer auch nicht gehalten, gegenüber dem Migrationsamt im
Bewilligungsverfahren offenzulegen, dass er über drei voreheliche Töchter
verfügt. Denn die Beziehung zur Kindsmutter war zu diesem Zeitpunkt bereits
aufgegeben und wurde erst Jahre nach der Scheidung von G wiederaufgenommen. Ein
Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1
lit. a AIG liegt daher nicht vor. Die Niederlassungsbewilligung ist dem
Beschwerdeführer zu belassen.
4.
4.1
Gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG (in der bis 31. Dezember 2018
gültigen Fassung) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18
Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von
fünf Jahren geltend gemacht werden, bei Kindern über zwölf Jahren
innerhalb von zwölf Monaten (Art. 47 Abs. 1 AIG). Die
Nachzugsfrist von fünf Jahren gilt auch für Ehegatten (BGr, 18. Mai 2015,
2C_914/2014, E. 4.1; VGr, 20. August 2014, VB.2014.00236,
E. 2.1). Sind diese Fristen abgelaufen, wird ein nachträglicher
Familiennachzug nur noch aus wichtigen familiären Gründen bewilligt
(Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG). Für das Nachzugsalter ist der
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgeblich (vgl. BGr, 3. Oktober 2011,
2C_205/2011, E. 1; BGE 136 II 497 E. 3.7). Für Familienangehörige von
Ausländerinnen und Ausländern beginnen die Fristen mit der Erteilung der
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des
Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG).
4.2
Der
Beschwerdeführer gelangte am 9. April 2013 in Besitz der
Niederlassungsbewilligung. Am 26. März 2014 heiratete er B. Somit begann die
fünfjährige Nachzugsfrist für die Ehefrau mit der Heirat zu laufen und erfolgte
das am 21. Juni bzw. 25. Juni 2015 gestellte Nachzugsgesuch
rechtzeitig. Zu seinen Töchtern wurde das Familienverhältnis erst durch
Anerkennung derselben durch den Beschwerdeführer am 27. März 2014 begründet. Im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung waren alle Töchter über 12 Jahre alt.
Hinsichtlich C und D gilt Folgendes: Die Nachzugsfrist von zwölf Monaten begann
am 27. März 2014 zu laufen und endete am 27. März 2015. Das
Familiennachzugsgesuch für C und D erweist sich daher als verspätet. Anderes
gilt hingegen für E: E war im Zeitpunkt der Anerkennung noch nicht zwölf Jahre
alt, womit zunächst die fünfjährige Frist zur Anwendung gelangte. Diese
verkürzte sich am 30. September 2014, dem 12. Geburtstag von E, auf ein
Jahr (siehe zum Ganzen BGr, 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 3.6). Die
Nachzugsfrist lief daher erst am 30. September 2015 ab, weshalb sich das
Nachzugsgesuch für E als rechtzeitig erweist. Dies entgegen der Annahme im
aufgehobenen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2017
(VB.2017.00729), wonach die Nachzugsfristen für die Kinder nach Art. 47 Abs. 1
AIG abgelaufen seien. Der Nachzug der heute 17-jährigen E ist daher zu
bewilligen. Demgegenüber ist das Nachzugsgesuch für die heute beinahe
20-jährige C und die 18-jährige D wegen Verspätung abzuweisen, wurden doch
keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug nach
Art. 47 Abs. 4 AIG geltend gemacht.
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde: Die
Niederlassungsbewilligung ist dem Beschwerdeführer zu belassen und das
Familiennachzugsgesuch für B und die Tochter E zu bewilligen.
5.
Nach dem Gesagten obsiegen die Beschwerdeführenden nur teilweise
und sind ihnen die Kosten des Beschwerdeverfahrens VB.2019.00347 zur Hälfte
aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung füreinander; die andere Hälfte der
Gerichtskosten ist dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die in ausländerrechtlichen Verfahren
übliche Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.- ist aufgrund Durchführung der
Beweisverhandlung vom 5. Februar 2020 auf Fr. 3'500.- zu erhöhen. Da die
Parteien zu gleichen Teilen obsiegen, werden die Entschädigungen
wettgeschlagen: Eine Parteientschädigung für das Verfahren VB.2019.00347 ist
daher nicht zuzusprechen (vgl. Plüss, § 17 N. 21). Neu zu verlegen sind
die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens VB.2017.00729: Die
Gerichtskosten in diesem Verfahren sind vollumfänglich dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen; ferner ist den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von
Fr. 2'000.- zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Kosten des Rekursverfahrens Nr.
2016.0506
vom 2. Oktober 2017 in der Höhe von insgesamt Fr. 1'395.- werden
ebenfalls dem Beschwerdegegner auferlegt. Zulasten des Beschwerdegegners wird
den Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 1'500.- zugesprochen.
6.
Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen
werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Dem
Beschwerdeführer Nr. 1 wird die Niederlassungsbewilligung belassen. Das
Migrationsamt wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Nr. 2 und der
Beschwerdeführerin Nr. 5 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
2.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren VB.2019.00347 wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.-- (inkl. Beweisverhandlung); die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 3'570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten im Verfahren VB.2019.00347 werden dem Beschwerdegegner und den
Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt. Die
Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2 haften solidarisch für den von ihnen
geschuldeten Betrag.
4.
Eine
Parteientschädigung für das Verfahren VB.2019.00347 wird nicht zugesprochen.
5.
Die
Gerichtskosten im Verfahren VB.2017.00729 werden dem Beschwerdegegner
auferlegt.
6.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das
Verfahren VB.2017.00729 eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.
7.
Die
Kosten des Rekursverfahrens Nr.2016.0506 werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
8.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
9.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
10.
Mitteilung an
…