Lexipedia

Entscheid

VB.2019.00347

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00347

29. April 2020Deutsch17 min

(URT.2020.21662)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2019.00347

Urteil

der 2. Kammer

vom 29. April 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

In Sachen

1.

A,

2. B,

3.

C,

4.

D,

5.

E,

Nrn. 2–5 vertreten durch Nr. 1,

dieser vertreten durch

RA F,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Niederlassungsbewilligung

(Widerruf) und Familiennachzug

(Wiederaufnahme VB.2017.00729),

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1968, Staatsangehöriger des Kosovos, hielt sich bereits in den Jahren

1991 bis 1993 mit Kurzaufenthaltsbewilligungen zur Erwerbstätigkeit in der

Schweiz auf. 1995 reiste A erneut in die Schweiz. Ein von ihm gestelltes

Asylgesuch wurde mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 22. Oktober

1996 rechtskräftig abgelehnt. Nachdem er gestützt auf den Bundesratsbeschluss

betreffend jugoslawische Staatsangehörige vom 7. April 1999 vorläufig

aufgenommen wurde, reiste er am 6. Juni 2000 kontrolliert nach Pristina

aus.

B. Am

2. April 2002 heiratete A die im Kanton Zürich niedergelassene albanische

und italienische Staatsangehörige G, geboren 1973. In der Folge reiste A am

27. Januar 2003 in die Schweiz und erhielt am 4. Februar 2003 eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau.

Das Eheleben wurde im August 2005 aufgegeben. Daraufhin

informierte das Migrationsamt A am 4. Januar 2006, dass sein weiterer

Aufenthalt verweigert werde. Die Eheleute A/G teilten dem Migrationsamt in der

Folge mit, seit Januar 2006 wieder zusammenzuleben. Im April 2006 wurde das

Eheleben wieder aufgegeben, woraufhin das Migrationsamt A erneut darauf

hinwies, dass seine Aufenthaltsbewilligung widerrufen und ihm eine Frist zum

Verlassen der Schweiz angesetzt werde. G informierte dann das Migrationsamt, dass

sie und A sich wieder nähergekommen seien und sich ihre Beziehung verbessert

habe. Im August 2007 widerrief G diese Aussage. Mit Schreiben vom

6. Februar 2008 wies das Migrationsamt A erneut auf den beabsichtigten

Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Fristansetzung zum Verlassen

der Schweiz hin. In ihrer Stellungnahme machten die Ehegatten A/G sodann

geltend, dass sie an derselben Adresse an der H-Strasse 01, I, wohnten, aber

aufgrund der Krankheit von G in separaten Wohnungen lebten und der Ehewille

nach wie vor vorhanden sei. Das Migrationsamt sah in der Folge vom Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung ab. Mit Urteil vom 17. Dezember 2009 des

Bezirksgerichts Zürich wurde die Ehe A/G geschieden.

Am 9. April 2013 wurde A die

Niederlassungsbewilligung erteilt.

C. A

heiratete am 26. März 2014 die Landsfrau B, geboren 1973, und anerkannte

tags darauf ihre drei Töchter als seine eigenen Kinder: C, geboren 2000, D,

geboren 2001 und E, geboren 2002. Mit Gesuch vom 21. Juni bzw.

25. Juni 2015 ersuchte A um Familiennachzug seiner Ehefrau und der

gemeinsamen Kinder.

Mit Verfügung vom 27. Mai 2016 widerrief das

Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A, setzte ihm Frist zum

Verlassen der Schweiz bis am 31. August 2016 und wies die

Familiennachzugsgesuche für B, C, D und E ab. A habe wesentliche Tatsachen im

Bewilligungsverfahren verschwiegen, weil er die Geburt seiner drei vorehelichen

Kinder und das wahrscheinliche Bestehen einer Parallelbeziehung gegenüber den

Behörden nicht offengelegt habe. Dadurch habe er den Widerrufsgrund des

Verschweigens wesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren erfüllt.

Erwägungen

II.

Den hiergegen von A sowie B, C, D und E erhobenen Rekurs

wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom

2.

Oktober 2017 ab und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz

bis am 31. Dezember 2017.

III.

A. Die

dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom

20.

Dezember 2017 (VB.2017.00729) ebenfalls ab: Dabei gelangte es zum

Schluss, die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion habe das rechtliche Gehör

der Beschwerdeführenden nicht verletzt, indem es die von ihnen gestellten

Beweisanträge zur Befragung ehemaliger Nachbarn und gemeinsamer Bekannten des

Ex-Ehepaars A/G nicht abgenommen habe. Denn die von den Beschwerdeführenden im

Rekursverfahren gestellten Beweisanträge hätten darauf abgezielt, die Vermutung

des Vorliegens einer Scheinehe umzustossen. Dabei handle es sich um die

mögliche Erhellung eines nicht rechtserheblichen Sachverhalts. Denn der

Widerrufsgrund erfülle der Beschwerdeführer nicht aufgrund des Vorliegens einer

Scheinehe, sondern weil er im Verfahren seine vorehelichen Kinder und damit

wesentliche Tatsachen verschwiegen habe. Das Verwaltungsgericht liess ausdrücklich

offen, ob zwischen dem Beschwerdeführer und seiner hier

niederlassungsberechtigten Ex-Ehefrau eine Scheinehe vorgelegen habe. Indessen

erkannte es im Umstand, dass im Rekursentscheid überhaupt nicht zu den

gestellten Beweisanträgen Stellung genommen wurde, eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs, welche bei der Auferlegung der Gerichtskosten

berücksichtigt wurde.

B. Mit

Urteil vom 17. Mai 2019 (2C_118/2018) hiess das Bundesgericht die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des

Verwaltungsgerichts gut und hob dieses auf. Es erachtete den Anspruch des

Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör als verletzt, seien doch die von ihm

beantragten Zeugenbefragungen geeignet gewesen, den Ausgang des Streitfalls zu

beeinflussen. Denn der Beschwerdeführer hätte dem Verdacht auf eine

Parallelbeziehung im Ausland entgegentreten können, wenn wie beantragt die

Befragungen durchgeführt worden wären und Zeugen hätten belegen können, dass

doch keine Parallelbeziehung vorliege, sodass die Existenz der Kinder nicht

deshalb verschwiegen worden sei, um darüber hinweg zu täuschen. Daher wies es

die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und -feststellung, ob nun

tatsächlich eine Parallelbeziehung bestand oder nicht, und zu neuem Entscheid

an das Verwaltungsgericht zurück. Letzteres werde in diesem Zusammenhang die

geeigneten Zeugen zu befragen haben. Ferner werde das Verwaltungsgericht auch

über den Aufenthaltsanspruch von B, C, D und E zu befinden haben.

C. In der

Folge eröffnete das Verwaltungsgericht das vorliegende Verfahren VB.2019.00347.

Die Durchführung eines Beweisverfahrens wurde dem Vorsitzenden der Kammer

übertragen.

Mit Präsidialverfügung vom 4. Juli 2019 setzte der

Abteilungspräsident den Beschwerdeführenden eine Frist von 20 Tagen an, um die

in der Rekursschrift angerufenen Zeugen unter Angabe von Namen, Adresse,

Telefonnummer sowie allfälliger weiterer Kontaktdaten zu benennen. Diese Frist

wurde mehrfach erstreckt. Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführenden lud

der Abteilungspräsident mit Präsidialverfügung vom 15. Januar 2020 zur

Parteibefragung bzw. zur Zeugenbefragung am 5. Februar 2020 vor. J wurde

daraufhin das Erscheinen an der Zeugenbefragung am 17. Januar 2020 erlassen. G

wurde mit separater Präsidialverfügung vom 29. Januar 2020 zur Zeugenbefragung

eingeladen.

An der Beweisverhandlung vom 5. Februar 2020 wurden

der Beschwerdeführer A, G, K, L, M und N zur Frage, ob A während seiner Ehe mit

G eine Parallelbeziehung mit B führte bzw. ob die Ehe A/G eine Scheinehe war,

einvernommen. Die Befragungsprotokolle wurden den Parteien mit

Präsidialverfügung vom 6. Februar 2020 zur Gewährung des rechtlichen

Gehörs zugestellt.

In seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2020 führte der

Beschwerdeführer aus, nach Durchführung der Beweisverhandlung wäre es klar

willkürlich, anzunehmen, seine Ehe mit G sei eine Scheinehe gewesen bzw. dass

er während dieser Ehe eine Parallelbeziehung mit B geführt hätte.

Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Die Sache erweist sich als spruchreif.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in

Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG]).

1.2

Am 1.

Januar 2019 sind zahlreiche Änderungen des Ausländergesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AuG), das nunmehr Ausländer- und Integrationsgesetz

(AIG) heisst, in Kraft getreten. In sinngemässer Anwendung von Art. 126 Abs. 1

AIG bleibt auf Gesuche, die – wie das vorliegende Familiennachzugsgesuch – vor

Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingereicht wurden, grundsätzlich das

bisherige Recht anwendbar (vgl. BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018,

E. 1.1; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00128, E. 1.2; Marc Spescha

in: derselbe et al., Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art.

126.

N. 1 auch zum Folgenden). Gleiches gilt für den Widerruf einer Bewilligung:

Massgeblich ist hier der Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung.

2.

2.1

Eine

Niederlassungsbewilligung kann unter anderem widerrufen werden, wenn der

betroffene Ausländer im Bewilligungsverfahren (in Täuschungsabsicht) falsche

Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 63

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a

[früher: Art. 62 lit. a] AIG). Dieser Widerrufsgrund dient dazu, den

bewilligungsrelevanten Sachverhalt festzustellen und eine hinreichende Mitwirkung

des betroffenen Ausländers bei der Sachverhaltsfeststellung sicherzustellen.

Entsprechend ist nicht entscheidend, ob der Bewilligungsentscheid bei

vollständigen oder richtigen Angaben anders ausgefallen wäre. Vielmehr genügt

es, wenn bewilligungsrelevante Umstände verschwiegen und der Bewilligungsbehörde

damit die korrekte Sachverhaltsermittlung verunmöglicht wurde (vgl. auch BGr,

20.

Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 4.3.1; BGE 142 II 265 E. 3.2 =

Pra 106 [2017] Nr. 10; BGr, 20. Februar 2004, 2A.485/2003,

E. 2.3).

Als offenzulegende, bewilligungsrelevante

Tatsache gilt insbesondere das Führen einer Scheinehe oder einer

ausserehelichen Parallelbeziehung sowie die Existenz ausserehelicher Kinder

(Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des

Staatssekretariats für Migration [SEM], Bern 2013 [aktualisiert am 1. November

2019], Ziff. 8.3.1.1; VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 4.1.1).

Allerdings muss das Verschweigen eines ausserehelichen Kinds während dem

Bewilligungsverfahren nicht zwangsläufig zu einem Bewilligungswiderruf führen,

solange nicht zugleich eine dauerhafte Parallelbeziehung zur

bewilligungsbegründenden Ehebeziehung geführt und verschwiegen wird (vgl. BGE 142 II 265 E. 3.2 = Pra 106 [2017] Nr. 10). So müssen vereinzelte

Seitensprünge die bewilligungsbegründende Ehegemeinschaft noch nicht ernsthaft

infrage stellen. Jedoch kann der Nachweis ausserehelicher Sexualkontakte

zumindest im Zusammenspiel mit weiteren Indizien durchaus Zweifel an der

Qualität des ehelichen Zusammenlebens aufkommen lassen (VGr, 22. Juni 2016,

VB.2016.00162, E. 2.3, mit Hinweisen). So können insbesondere die Zeugung

ausserehelicher Kinder und die Verfestigung der ausserehelichen Beziehung durch

einen späteren Eheschluss ein starkes Indiz für eine die frühere eheliche

Gemeinschaft konkurrenzierende Parallelbeziehung bilden (VGr, 31. Januar

2018, VB.2017.00762, E. 3.2).

Zwar obliegt der Beweis für die

Tatsachen, welche einen Entzug einer Bewilligung nach sich ziehen,

grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit

auf eine nur aus ausländerrechtlichen Motiven begründete oder aufrechterhaltene

Ehe hin, obliegt der Gegenbeweis der betroffenen ausländischen Person (BGr,

2.

Juli 2015, 2C_1127/2014, E. 3.2; BGE 130 II 482 E. 3.2; VGr,

22.

Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2; vgl. auch Kaspar Plüss in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 28).

3.

3.1

Es ist

unbestritten, dass der Beschwerdeführer erst im Zusammenhang mit dem am 21. Juni

bzw. 25. Juni 2015 gestellten Nachzugsgesuch für B und die gemeinsamen Kinder

auf seine Vaterschaft hingewiesen hat. Fraglich ist, ob die Tatsache, dass der

Beschwerdeführer drei ausser- bzw. voreheliche Kinder hat, bewilligungsrelevant

war. Dies wäre der Fall, wenn von einer während seiner Ehe mit G geführten

Parallelbeziehung mit B auszugehen wäre.

3.2

Dies ist

insbesondere gestützt auf die Ergebnisse der am 5. Februar 2020

durchgeführten Beweisverhandlung zu verneinen:

Die drei Töchter des Beschwerdeführers wurden alle vor der

Heirat des Beschwerdeführers mit G gezeugt; E wurde indessen erst fünf Monate

nach dieser Heirat geboren. Nach der Aussage des Beschwerdeführers vom

5.

Februar 2020 hatte B im Frühling 2002 eine SMS entdeckt, woraus sich

ergeben habe, dass er – der Beschwerdeführer – G liebe. B sei darauf

hochschwanger aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen. Seine Töchter habe er

nach der Trennung von B nie besucht. Die Kinder hätten dann erst etwa 2011/2012

via Facebook Kontakt mit ihm aufgenommen, da sie gewusst hätten, dass er ihr

Vater sei. Erst so sei er mit der Kindsmutter wieder in Kontakt gekommen. In

den Jahren 2002-2011 habe er keinen Kontakt mit der Kindsmutter gehabt. Diese

Aussagen decken sich praktisch vollständig mit den am 20. Januar 2016 bei

der Stadtpolizei Zürich gemachten Aussagen. Die aktuellen Angaben weichen nur

insoweit voneinander ab, als der Beschwerdeführer in der früheren Befragung

angab, bis 2013 keinen Kontakt mehr mit der Kindsmutter gehabt zu haben. B gab

am 16. Dezember 2015 ihrerseits zu Protokoll, die Beziehung sei damals

gescheitert, weil sie festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer mit jemandem

ein Verhältnis habe und ständig telefoniert habe. Nach der Trennung habe der

Beschwerdeführer seine Töchter sehr selten gesehen. Erst als die älteste

Tochter im Alter von 11 oder 12 Jahren via Internet wieder eine Beziehung zum

Vater aufgenommen habe, sei die Vater-Kind-Beziehung wieder aufgefrischt und

stärker geworden, was auch einen Einfluss auf sie selbst gehabt habe. Es seien

die Kinder gewesen, die gewollt hätten, dass sie heiraten würden. Sie hätte

zunächst nicht heiraten wollen, aber die Töchter hätten sie dann umgestimmt.

Der Grund ihrer Trennung sei damals gewesen, dass er eine andere gehabt habe.

Auch die zur Beziehung der Eltern befragten Töchter C, D und E gaben am 18.

Dezember 2015 zu Protokoll, erst seit zwei bis drei Jahren wieder Kontakt zum

Vater gehabt zu haben. Der Vater habe sie – bis die Eltern wieder

zusammengekommen seien – nie besucht. Als sie klein gewesen seien, habe ihre

Mutter nie vom Beschwerdeführer gesprochen. Erst als sie älter geworden seien,

seien sie neugierig gewesen, ihren Vater kennen zu lernen und hätten ihn auf

Facebook gesucht und gefunden und ihm geschrieben. Vorerst hätten sie dies im

Verborgenen getan, d.h. ihre Mutter habe nichts davon gewusst. Gestützt auf

diese Aussagen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer

während seiner Ehe mit G eine Parallelbeziehung mit B im Heimatland geführt

hätte. Diese Annahme wird insbesondere dadurch verstärkt, dass die Heirat mit

der Kindsmutter erst viereinhalb Jahre nach der Scheidung von G vollzogen

wurde.

3.3

Was sodann

die Ehe des Beschwerdeführers mit G anbelangt, so wurden durch die Befragung

vom 5. Februar 2020 die Zweifel an der Echtheit des Ehewillens des damaligen

Ehepaars A/G ausgeräumt: So gab G an, beim Kennenlernen habe ihr der

Beschwerdeführer gefallen. Sie glaube, sie habe ihm auch gefallen, weil sie

damals eine hübsche Frau gewesen sei. Sie denke, er sei verliebt in sie gewesen.

Bis 2005 sei es eine sehr gute Ehe gewesen. Sie sei zufrieden gewesen. Auf die

Frage, was zu Schwierigkeiten in der Ehe geführt habe, antwortete sie,

"Ich war das Problem. Ich hatte schwere psychische Probleme." Sie sei

lange Zeit im Spital gewesen und habe gewollt, dass der Beschwerdeführer zu ihr

zurückkehre. Der Beschwerdeführer seinerseits gab an, sie hätten zunächst eine

gute Ehe geführt und seien verliebt gewesen. Danach hätten sie immer wieder

einmal Krach gehabt. Aus den Akten ergibt sich, dass die psychischen Probleme

der Ehefrau dazu geführt hatten, dass G ihren Ehemann aus der Wohnung verwies

(Polizeirapport und Ermittlungsbericht vom 27. Januar 2006). Vom 2. Februar

2005.

bis 22. März 2005 hielt sich G in der Psychiatrischen Klinik O in I auf;

am 3. März 2005 unternahm sie einen Selbstmordversuch mit Tabletten. Vom

2.

Januar 2006 bis 15. Januar 2006 war G in P wegen einer rezidivierenden

mittelgradigen bis schweren Depression hospitalisiert. Nach mehreren Trennungen

und Wiederannährungen führten die psychischen Probleme der Ehefrau schliesslich

dazu, dass die Ehegatten an der gleichen Adresse an der H-Strasse 01 in I

separate Wohnungen anmieteten (vgl. Schreiben Rechtsanwalt Q vom 16. März

2008). Letztlich kam es dennoch zur Scheidung der Eheleute. Demzufolge decken

sich die Aussagen des Beschwerdeführers und von G in der Befragung vom 5.

Februar 2020, wonach die Ehe gelebt gewesen sei, mit den übrigen Akten. Somit

war der Beschwerdeführer auch nicht gehalten, gegenüber dem Migrationsamt im

Bewilligungsverfahren offenzulegen, dass er über drei voreheliche Töchter

verfügt. Denn die Beziehung zur Kindsmutter war zu diesem Zeitpunkt bereits

aufgegeben und wurde erst Jahre nach der Scheidung von G wiederaufgenommen. Ein

Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1

lit. a AIG liegt daher nicht vor. Die Niederlassungsbewilligung ist dem

Beschwerdeführer zu belassen.

4.

4.1

Gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG (in der bis 31. Dezember 2018

gültigen Fassung) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18

Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von

fünf Jahren geltend gemacht werden, bei Kindern über zwölf Jahren

innerhalb von zwölf Monaten (Art. 47 Abs. 1 AIG). Die

Nachzugsfrist von fünf Jahren gilt auch für Ehegatten (BGr, 18. Mai 2015,

2C_914/2014, E. 4.1; VGr, 20. August 2014, VB.2014.00236,

E. 2.1). Sind diese Fristen abgelaufen, wird ein nachträglicher

Familiennachzug nur noch aus wichtigen familiären Gründen bewilligt

(Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG). Für das Nachzugsalter ist der

Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgeblich (vgl. BGr, 3. Oktober 2011,

2C_205/2011, E. 1; BGE 136 II 497 E. 3.7). Für Familienangehörige von

Ausländerinnen und Ausländern beginnen die Fristen mit der Erteilung der

Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des

Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG).

4.2

Der

Beschwerdeführer gelangte am 9. April 2013 in Besitz der

Niederlassungsbewilligung. Am 26. März 2014 heiratete er B. Somit begann die

fünfjährige Nachzugsfrist für die Ehefrau mit der Heirat zu laufen und erfolgte

das am 21. Juni bzw. 25. Juni 2015 gestellte Nachzugsgesuch

rechtzeitig. Zu seinen Töchtern wurde das Familienverhältnis erst durch

Anerkennung derselben durch den Beschwerdeführer am 27. März 2014 begründet. Im

Zeitpunkt der Gesuchseinreichung waren alle Töchter über 12 Jahre alt.

Hinsichtlich C und D gilt Folgendes: Die Nachzugsfrist von zwölf Monaten begann

am 27. März 2014 zu laufen und endete am 27. März 2015. Das

Familiennachzugsgesuch für C und D erweist sich daher als verspätet. Anderes

gilt hingegen für E: E war im Zeitpunkt der Anerkennung noch nicht zwölf Jahre

alt, womit zunächst die fünfjährige Frist zur Anwendung gelangte. Diese

verkürzte sich am 30. September 2014, dem 12. Geburtstag von E, auf ein

Jahr (siehe zum Ganzen BGr, 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 3.6). Die

Nachzugsfrist lief daher erst am 30. September 2015 ab, weshalb sich das

Nachzugsgesuch für E als rechtzeitig erweist. Dies entgegen der Annahme im

aufgehobenen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2017

(VB.2017.00729), wonach die Nachzugsfristen für die Kinder nach Art. 47 Abs. 1

AIG abgelaufen seien. Der Nachzug der heute 17-jährigen E ist daher zu

bewilligen. Demgegenüber ist das Nachzugsgesuch für die heute beinahe

20-jährige C und die 18-jährige D wegen Verspätung abzuweisen, wurden doch

keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug nach

Art. 47 Abs. 4 AIG geltend gemacht.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde: Die

Niederlassungsbewilligung ist dem Beschwerdeführer zu belassen und das

Familiennachzugsgesuch für B und die Tochter E zu bewilligen.

5.

Nach dem Gesagten obsiegen die Beschwerdeführenden nur teilweise

und sind ihnen die Kosten des Beschwerdeverfahrens VB.2019.00347 zur Hälfte

aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung füreinander; die andere Hälfte der

Gerichtskosten ist dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die in ausländerrechtlichen Verfahren

übliche Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.- ist aufgrund Durchführung der

Beweisverhandlung vom 5. Februar 2020 auf Fr. 3'500.- zu erhöhen. Da die

Parteien zu gleichen Teilen obsiegen, werden die Entschädigungen

wettgeschlagen: Eine Parteientschädigung für das Verfahren VB.2019.00347 ist

daher nicht zuzusprechen (vgl. Plüss, § 17 N. 21). Neu zu verlegen sind

die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens VB.2017.00729: Die

Gerichtskosten in diesem Verfahren sind vollumfänglich dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen; ferner ist den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von

Fr. 2'000.- zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Kosten des Rekursverfahrens Nr.

2016.0506

vom 2. Oktober 2017 in der Höhe von insgesamt Fr. 1'395.- werden

ebenfalls dem Beschwerdegegner auferlegt. Zulasten des Beschwerdegegners wird

den Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 1'500.- zugesprochen.

6.

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen

werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Dem

Beschwerdeführer Nr. 1 wird die Niederlassungsbewilligung belassen. Das

Migrationsamt wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Nr. 2 und der

Beschwerdeführerin Nr. 5 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

2.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren VB.2019.00347 wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.-- (inkl. Beweisverhandlung); die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 3'570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten im Verfahren VB.2019.00347 werden dem Beschwerdegegner und den

Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt. Die

Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2 haften solidarisch für den von ihnen

geschuldeten Betrag.

4.

Eine

Parteientschädigung für das Verfahren VB.2019.00347 wird nicht zugesprochen.

5.

Die

Gerichtskosten im Verfahren VB.2017.00729 werden dem Beschwerdegegner

auferlegt.

6.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das

Verfahren VB.2017.00729 eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

7.

Die

Kosten des Rekursverfahrens Nr.2016.0506 werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

8.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das

Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

9.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

10.

Mitteilung an