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Entscheid

VB.2019.00348

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00348

29. August 2019Deutsch10 min

(URT.2019.21063)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2019 entzog

das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A wegen mittelschwerer Widerhandlung

gegen das Strassenverkehrsgesetz den Führerausweis für die Dauer von einem

Monat.

Das Strassenverkehrsamt stützte sich dabei auf den

rechtskräftigen Strafbefehl des kantonalen Untersuchungsamts St. Gallen vom 20. Dezember

2018, mit dem A der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 1

des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) für schuldig

befunden und mit einer Busse von Fr. 600.- bestraft wurde.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 29. März 2019 an die

Sicherheitsdirektion, welche den Rekurs mit Entschied vom 22. April 2019

abwies.

III.

Gegen den genannten Entscheid erhob A mit Eingabe vom 28. Mai

2019.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid

sei aufzuheben (1.); die Sicherheitsdirektion bzw. das Strassenverkehrsamt

sei anzuweisen, das Administrativverfahren (Entzug des Führerausweises)

einzustellen (2.); die Sicherheitsdirektion bzw. das Strassenverkehrsamt

sei anzuweisen, den Einsatzbefehl für die Geschwindigkeitskontrolle im Raum

Walenstadt auf der Autobahn A3 in Richtung Zürich bei der Kantonspolizei

St. Gallen einzuholen (3.); unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Rekursgegnerin

bzw. des Staates (4.).

Das

Strassenverkehrsamt beantragte am 24. Juni 2019, die Beschwerde

vollumfänglich abzuweisen und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen

administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).

Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen

grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2).

Da vorliegend kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch

den Einzelrichter zu fällen.

2.

Der Beschwerdeführer war am 14. November 2018, 22:58 Uhr,

mit dem Personenwagen mit dem Kennzeichen Kfz-Nr. 01 auf der

Autobahn A3 auf der Höhe Walenstadt unterwegs. Dabei überschritt er die

signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug der

Sicherheitsmarge um 31 km/h.

Nachdem der

Beschwerdeführer mit erwähntem Strafbefehl vom 20. Dezember 2018 der

Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig

gesprochen war, erwog die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 10. Januar

2019, dass die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h

um 31 km/h eine mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b SVG

darstelle, weshalb der Führeraus­weis gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a

SVG für mindestens einen Monat zu entziehen sei. Diese Begründung wiederholte

sie im vorliegend angefochtenen – die Verfügung vom 10. Januar 2019

formell ersetzenden – Einspracheentscheid vom 28. Februar 2019.

Die Beschwerde richtet sich gegen die vorinstanzliche

Bestätigung dieses Führerausweisentzugs. Dabei wird die gemessene

Geschwindigkeit als solche vom Beschwerdeführer nicht infrage gestellt. Er

bestreitet jedoch, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h

tatsächlich signalisiert gewesen bzw. dass eine solche sichtbar gewesen sei.

3.

3.1

Nach

Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren

nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) wie vorliegend

ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung

ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Strassenverkehrsgesetz

unterscheidet zwischen leichter, mittelschwerer und schwerer Widerhandlung (Art. 16a–c

SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von

Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf

nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie liegt nach der

Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer

leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht

alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1

lit. a SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung der Sicherheit anderer gering,

aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das

Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGr, 12. Dezember

2013,1C_746/2013, E. 2.3; 21. Juni 2013,1C_183/2013, E. 3.2

auch zum Folgenden). Alle Widerhandlungen nach Art. 16a–c SVG – seien sie

leicht, mittelschwer oder schwer – setzen überdies gleichermassen eine konkrete

oder jedenfalls erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen voraus. Zusammen

mit den leichten werden die mittelschweren Widerhandlungen gegen das

Strassenverkehrsgesetz von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache

Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4).

3.2

Im

Zusammenhang mit der Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen hat das

Bundesgericht im Interesse der Rechtssicherheit präzise Regeln aufgestellt, um

leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlungen voneinander abzugrenzen.

Danach liegt unabhängig von den konkreten Umständen objektiv eine mittelschwere

Verkehrsgefährdung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG bzw.

eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG

vor, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 31–34 km/h

überschritten worden ist (BGE 128 II 131 E. 2; 124 II 259 E. 2c).

3.3

Diese aus

Gründen der Rechtsgleichheit gebotene Schematisierung entbindet die

Entzugsbehörde allerdings nicht davon, den Umständen des Einzelfalls Rechnung

zu tragen. Sie hat einerseits zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die

die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der

Fahrer bzw. die Fahrerin aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder

nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden. Anderseits

sind die konkreten Umstände des Einzelfalls bei der Bemessung der Entzugsdauer

zu berücksichtigen (zum Ganzen BGr, 26. Oktober 2011,1C_335/2011, E. 2.2

mit Hinweis auf BGr, 16. Oktober 2008,1C_83/2008, E. 2). Von besonderen

Umständen ist jedoch nur zurückhaltend auszugehen. Andernfalls würde das Ziel,

eine rechtsgleiche Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen zu

gewährleisten, vereitelt.

3.4

3.4.1

Im Administrativverfahren darf die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde

grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen

Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur dann zulässig, wenn die

Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt

waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen

Entscheid führt, oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt

stellenden Rechtsfragen abgeklärt hat (BGr, 29. Mai 2015,1C_476/2014, E. 2.3

mit Verweis auf BGE 136 II 447 E. 3.1). Hängt die rechtliche Würdigung

sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, welche der Strafrichter besser

kennt als die Verwaltungsbehörde (etwa dann, wenn er den Beschuldigten

persönlich einvernommen hat), so ist die Verwaltungsbehörde auch hinsichtlich

der Rechtsanwendung an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das

Strafurteil gebunden (BGr, 21. August 2012,1C_452/2011, E. 2.2 mit

Verweis auf BGE 124 II 103 E. 1c/aa und 1c/bb).

Die Verwaltungsbehörde ist dabei grundsätzlich auch an

einen Strafentscheid gebunden, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im

Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem

Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn die beschuldigte Person

wusste oder davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein

Administrativverfahren eröffnet wurde, und sie es trotzdem unterlässt oder

darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens die ihr

garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf

die betroffene Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige

Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist entsprechend dem

Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, dies im Rahmen des Strafverfahrens

zu tun und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel auszuschöpfen (zum Ganzen BGE

123.

II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; BGr, 7. Februar 2018,

1C_432/217, E. 2.3; 23. Januar 2014,1C_392/2013, E. 2.3.1 f.

und 22. Dezember 2006,6A.81/2006, E. 2.3).

3.4.2

Im Strafbefehl vom 20. Dezember 2018 war ausdrücklich festgehalten,

dass nach unbenützter Rechtsmittelfrist eine Mitteilung an das

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Frongartenstrasse 5, 9001 St.

Gallen, ergehen werde. Mithin musste erwartet werden, dass das

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt St. Gallen die Mitteilung an das

zuständige Strassenverkehrsamt Zürich weiterleiten würde und letzteres ein

Administrativverfahren eröffnen würde.

In der Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls vom 20. Dezember 2018 wurde auf die

zehntägige Frist zur schriftlichen Einspracheerhebung ebenso hingewiesen, wie

darauf, dass die beschuldigte Person die Einsprache nicht begründen muss. Ohne

Einsprache werde der Strafbefehl zum rechtskräftigen und vollstreckbaren

Urteil.

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe aufgrund des

Strafbefehls gesundheitliche Probleme bekommen (brennende Pusteln am ganzen

Körper, Übelkeit, Migräne). Darum sei er nicht in der Lage gewesen, irgendetwas

zu tun. Das von ihm eingereichte Arztzeugnis vom 22. Mai 2019 bestätigt

indes nur, dass der Beschwerdeführer am 7. Februar 2019 in der Arztpraxis

vorstellig geworden sei und ausgeführt habe, dass er sich seit November 2018

sehr schlecht und depressiv gefühlt habe und es ihm in dieser Zeit nicht

möglich gewesen sei, sich adäquat um den Haushalt zu kümmern und anderen

alltäglichen Aktivitäten nachzukommen.

Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, konnte vom

Beschwerdeführer selbst unter den von ihm geltend gemachten Umständen erwartet

werden, die Einsprache, die er nicht einmal begründen musste, – allenfalls mit

der Hilfe seiner Ehefrau – fristgerecht einzureichen.

3.4.3

Die Vorbringen des Beschwerdeführers genügen indes ohnehin nicht, um am

Strafbefehl in materieller Hinsicht Zweifel zu wecken.

Auf die blosse Behauptung des

Beschwerdeführers, er sei bereits 800–900 Meter vor der Stelle, von der er

die Radarbilder erhalten habe, ein erstes Mal geblitzt worden und daher sei es

nicht möglich, dass danach eine Reduktion auf 100 km/h bzw. 80 km/h

signalisiert gewesen sei, weil er sonst darauf reagiert hätte, lässt sich nicht

abstellen. Auch aus der abstrakten Möglichkeit, dass sich Signalisationstafeln

manipulieren lassen, kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten.

Die vom Beschwerdeführer

eingereichten Bilder seiner Kontrollfahrt, die etwas mehr als drei Wochen nach

dem Vorfall stattfand, lassen – wie die Vorinstanz korrekt ausführt – keine

verlässlichen Rückschlüsse über die Gegebenheiten vom 14. November 2018

zu. Was der Beschwerdeführer mit diesen Bildern genau erreichen will, ist

unklar. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nämlich, dass zum Zeitpunkt der

Kontrollfahrt vor der Stelle, an der die vorliegend relevante

Geschwindigkeitsüberschreitung gemessen worden war, mit je zwei Tafeln sowohl

eine Reduktion auf eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h als auch eine

solche auf 80 km/h signalisiert war.

Wäre die Reduktion auf eine

Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht –

am 14. November 2018 tatsächlich (zeitweilig) nicht signalisiert gewesen,

so wäre im Rahmen der Geschwindigkeitsmessung eine Vielzahl von Fahrerinnen und

Fahrern erfasst worden, wodurch die Kantonspolizei St. Gallen davon Kenntnis

erhalten hätte. Letztere führt aber aus, dass die Geschwindigkeitsmessung vom

14.

November 2011, auf der Autobahn A3, Höhe Walenstadt, korrekt

durchgeführt wurde. Die semistationäre Messanlage sei in einer Baustelle

eingerichtet worden, welche während der gesamten Bauzeit mit einer

Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h signalisiert worden sei.

3.4.4

Die Beweisanträge des Beschwerdeführers werden in antizipierter Würdigung

(vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 60 N. 11) abgewiesen. Ob auf dem Radarbild

Signalisationen erkennbar sind, ist nicht relevant, zumal sich der

Beschwerdeführer zur Signalisation äussert, die vor dem geblitzten Fahrzeug

liegt; vorliegend rechtserheblich ist indes allein die der Geschwindigkeitsmessung

vorangehende Signalisation, die auf dem Radarbild nicht zu sehen ist. Der

Beschwerdeführer legt im Übrigen nicht dar, welche Erkenntnisse er sich aus

einer Einsichtnahme in den "Einsatzbefehl der Radarkontrolle"

erhofft.

4.

4.1

Die Rügen

erweisen sich damit insgesamt als unbegründet, womit die Beschwerde abzuweisen

ist.

4.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 30.-- Zustellkosten,

Fr. 1'530.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …