VB.2019.00348
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00348
29. August 2019Deutsch10 min
(URT.2019.21063)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2019.00348
Urteil
des Einzelrichters
vom 29. August 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Gerichtsschreiber
Jonas Alig.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2019 entzog
das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A wegen mittelschwerer Widerhandlung
gegen das Strassenverkehrsgesetz den Führerausweis für die Dauer von einem
Monat.
Das Strassenverkehrsamt stützte sich dabei auf den
rechtskräftigen Strafbefehl des kantonalen Untersuchungsamts St. Gallen vom 20. Dezember
2018, mit dem A der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 1
des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) für schuldig
befunden und mit einer Busse von Fr. 600.- bestraft wurde.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 29. März 2019 an die
Sicherheitsdirektion, welche den Rekurs mit Entschied vom 22. April 2019
abwies.
III.
Gegen den genannten Entscheid erhob A mit Eingabe vom 28. Mai
2019.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid
sei aufzuheben (1.); die Sicherheitsdirektion bzw. das Strassenverkehrsamt
sei anzuweisen, das Administrativverfahren (Entzug des Führerausweises)
einzustellen (2.); die Sicherheitsdirektion bzw. das Strassenverkehrsamt
sei anzuweisen, den Einsatzbefehl für die Geschwindigkeitskontrolle im Raum
Walenstadt auf der Autobahn A3 in Richtung Zürich bei der Kantonspolizei
St. Gallen einzuholen (3.); unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Rekursgegnerin
bzw. des Staates (4.).
Das
Strassenverkehrsamt beantragte am 24. Juni 2019, die Beschwerde
vollumfänglich abzuweisen und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen
administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).
Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2).
Da vorliegend kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch
den Einzelrichter zu fällen.
2.
Der Beschwerdeführer war am 14. November 2018, 22:58 Uhr,
mit dem Personenwagen mit dem Kennzeichen Kfz-Nr. 01 auf der
Autobahn A3 auf der Höhe Walenstadt unterwegs. Dabei überschritt er die
signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug der
Sicherheitsmarge um 31 km/h.
Nachdem der
Beschwerdeführer mit erwähntem Strafbefehl vom 20. Dezember 2018 der
Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig
gesprochen war, erwog die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 10. Januar
2019, dass die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h
um 31 km/h eine mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b SVG
darstelle, weshalb der Führerausweis gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a
SVG für mindestens einen Monat zu entziehen sei. Diese Begründung wiederholte
sie im vorliegend angefochtenen – die Verfügung vom 10. Januar 2019
formell ersetzenden – Einspracheentscheid vom 28. Februar 2019.
Die Beschwerde richtet sich gegen die vorinstanzliche
Bestätigung dieses Führerausweisentzugs. Dabei wird die gemessene
Geschwindigkeit als solche vom Beschwerdeführer nicht infrage gestellt. Er
bestreitet jedoch, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h
tatsächlich signalisiert gewesen bzw. dass eine solche sichtbar gewesen sei.
3.
3.1
Nach
Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren
nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) wie vorliegend
ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung
ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Strassenverkehrsgesetz
unterscheidet zwischen leichter, mittelschwerer und schwerer Widerhandlung (Art. 16a–c
SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von
Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf
nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie liegt nach der
Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer
leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht
alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1
lit. a SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung der Sicherheit anderer gering,
aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das
Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGr, 12. Dezember
2013,1C_746/2013, E. 2.3; 21. Juni 2013,1C_183/2013, E. 3.2
auch zum Folgenden). Alle Widerhandlungen nach Art. 16a–c SVG – seien sie
leicht, mittelschwer oder schwer – setzen überdies gleichermassen eine konkrete
oder jedenfalls erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen voraus. Zusammen
mit den leichten werden die mittelschweren Widerhandlungen gegen das
Strassenverkehrsgesetz von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache
Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4).
3.2
Im
Zusammenhang mit der Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen hat das
Bundesgericht im Interesse der Rechtssicherheit präzise Regeln aufgestellt, um
leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlungen voneinander abzugrenzen.
Danach liegt unabhängig von den konkreten Umständen objektiv eine mittelschwere
Verkehrsgefährdung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG bzw.
eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG
vor, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 31–34 km/h
überschritten worden ist (BGE 128 II 131 E. 2; 124 II 259 E. 2c).
3.3
Diese aus
Gründen der Rechtsgleichheit gebotene Schematisierung entbindet die
Entzugsbehörde allerdings nicht davon, den Umständen des Einzelfalls Rechnung
zu tragen. Sie hat einerseits zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die
die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der
Fahrer bzw. die Fahrerin aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder
nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden. Anderseits
sind die konkreten Umstände des Einzelfalls bei der Bemessung der Entzugsdauer
zu berücksichtigen (zum Ganzen BGr, 26. Oktober 2011,1C_335/2011, E. 2.2
mit Hinweis auf BGr, 16. Oktober 2008,1C_83/2008, E. 2). Von besonderen
Umständen ist jedoch nur zurückhaltend auszugehen. Andernfalls würde das Ziel,
eine rechtsgleiche Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen zu
gewährleisten, vereitelt.
3.4
3.4.1
Im Administrativverfahren darf die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde
grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen
Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur dann zulässig, wenn die
Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt
waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen
Entscheid führt, oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt
stellenden Rechtsfragen abgeklärt hat (BGr, 29. Mai 2015,1C_476/2014, E. 2.3
mit Verweis auf BGE 136 II 447 E. 3.1). Hängt die rechtliche Würdigung
sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, welche der Strafrichter besser
kennt als die Verwaltungsbehörde (etwa dann, wenn er den Beschuldigten
persönlich einvernommen hat), so ist die Verwaltungsbehörde auch hinsichtlich
der Rechtsanwendung an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das
Strafurteil gebunden (BGr, 21. August 2012,1C_452/2011, E. 2.2 mit
Verweis auf BGE 124 II 103 E. 1c/aa und 1c/bb).
Die Verwaltungsbehörde ist dabei grundsätzlich auch an
einen Strafentscheid gebunden, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im
Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem
Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn die beschuldigte Person
wusste oder davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein
Administrativverfahren eröffnet wurde, und sie es trotzdem unterlässt oder
darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens die ihr
garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf
die betroffene Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige
Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist entsprechend dem
Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, dies im Rahmen des Strafverfahrens
zu tun und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel auszuschöpfen (zum Ganzen BGE
123.
II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; BGr, 7. Februar 2018,
1C_432/217, E. 2.3; 23. Januar 2014,1C_392/2013, E. 2.3.1 f.
und 22. Dezember 2006,6A.81/2006, E. 2.3).
3.4.2
Im Strafbefehl vom 20. Dezember 2018 war ausdrücklich festgehalten,
dass nach unbenützter Rechtsmittelfrist eine Mitteilung an das
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Frongartenstrasse 5, 9001 St.
Gallen, ergehen werde. Mithin musste erwartet werden, dass das
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt St. Gallen die Mitteilung an das
zuständige Strassenverkehrsamt Zürich weiterleiten würde und letzteres ein
Administrativverfahren eröffnen würde.
In der Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls vom 20. Dezember 2018 wurde auf die
zehntägige Frist zur schriftlichen Einspracheerhebung ebenso hingewiesen, wie
darauf, dass die beschuldigte Person die Einsprache nicht begründen muss. Ohne
Einsprache werde der Strafbefehl zum rechtskräftigen und vollstreckbaren
Urteil.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe aufgrund des
Strafbefehls gesundheitliche Probleme bekommen (brennende Pusteln am ganzen
Körper, Übelkeit, Migräne). Darum sei er nicht in der Lage gewesen, irgendetwas
zu tun. Das von ihm eingereichte Arztzeugnis vom 22. Mai 2019 bestätigt
indes nur, dass der Beschwerdeführer am 7. Februar 2019 in der Arztpraxis
vorstellig geworden sei und ausgeführt habe, dass er sich seit November 2018
sehr schlecht und depressiv gefühlt habe und es ihm in dieser Zeit nicht
möglich gewesen sei, sich adäquat um den Haushalt zu kümmern und anderen
alltäglichen Aktivitäten nachzukommen.
Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, konnte vom
Beschwerdeführer selbst unter den von ihm geltend gemachten Umständen erwartet
werden, die Einsprache, die er nicht einmal begründen musste, – allenfalls mit
der Hilfe seiner Ehefrau – fristgerecht einzureichen.
3.4.3
Die Vorbringen des Beschwerdeführers genügen indes ohnehin nicht, um am
Strafbefehl in materieller Hinsicht Zweifel zu wecken.
Auf die blosse Behauptung des
Beschwerdeführers, er sei bereits 800–900 Meter vor der Stelle, von der er
die Radarbilder erhalten habe, ein erstes Mal geblitzt worden und daher sei es
nicht möglich, dass danach eine Reduktion auf 100 km/h bzw. 80 km/h
signalisiert gewesen sei, weil er sonst darauf reagiert hätte, lässt sich nicht
abstellen. Auch aus der abstrakten Möglichkeit, dass sich Signalisationstafeln
manipulieren lassen, kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten.
Die vom Beschwerdeführer
eingereichten Bilder seiner Kontrollfahrt, die etwas mehr als drei Wochen nach
dem Vorfall stattfand, lassen – wie die Vorinstanz korrekt ausführt – keine
verlässlichen Rückschlüsse über die Gegebenheiten vom 14. November 2018
zu. Was der Beschwerdeführer mit diesen Bildern genau erreichen will, ist
unklar. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nämlich, dass zum Zeitpunkt der
Kontrollfahrt vor der Stelle, an der die vorliegend relevante
Geschwindigkeitsüberschreitung gemessen worden war, mit je zwei Tafeln sowohl
eine Reduktion auf eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h als auch eine
solche auf 80 km/h signalisiert war.
Wäre die Reduktion auf eine
Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht –
am 14. November 2018 tatsächlich (zeitweilig) nicht signalisiert gewesen,
so wäre im Rahmen der Geschwindigkeitsmessung eine Vielzahl von Fahrerinnen und
Fahrern erfasst worden, wodurch die Kantonspolizei St. Gallen davon Kenntnis
erhalten hätte. Letztere führt aber aus, dass die Geschwindigkeitsmessung vom
14.
November 2011, auf der Autobahn A3, Höhe Walenstadt, korrekt
durchgeführt wurde. Die semistationäre Messanlage sei in einer Baustelle
eingerichtet worden, welche während der gesamten Bauzeit mit einer
Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h signalisiert worden sei.
3.4.4
Die Beweisanträge des Beschwerdeführers werden in antizipierter Würdigung
(vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 60 N. 11) abgewiesen. Ob auf dem Radarbild
Signalisationen erkennbar sind, ist nicht relevant, zumal sich der
Beschwerdeführer zur Signalisation äussert, die vor dem geblitzten Fahrzeug
liegt; vorliegend rechtserheblich ist indes allein die der Geschwindigkeitsmessung
vorangehende Signalisation, die auf dem Radarbild nicht zu sehen ist. Der
Beschwerdeführer legt im Übrigen nicht dar, welche Erkenntnisse er sich aus
einer Einsichtnahme in den "Einsatzbefehl der Radarkontrolle"
erhofft.
4.
4.1
Die Rügen
erweisen sich damit insgesamt als unbegründet, womit die Beschwerde abzuweisen
ist.
4.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 30.-- Zustellkosten,
Fr. 1'530.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an …