VB.2019.00349
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00349
13. Februar 2020Deutsch20 min
(URT.2020.21457)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00349
Urteil
der 4. Kammer
vom 13. Februar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
Beschwerdeführerin
1 vertreten
durch Beschwerdeführerin 2,
diese vertreten durch RA C,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. B ist
eine 1972 geborene Staatsangehörige Ghanas. Im April 1995 heiratete sie in
Accra den 1943 geborenen und in der Schweiz niederlassungsberechtigten
D, einen Staatsangehörigen von E. Im Januar 1996 reiste sie in die
Schweiz ein, worauf ihr in der Folge eine später regelmässig verlängerte
Aufenthaltsbewilligung und im Jahr 2001 die Niederlassungsbewilligung erteilt
wurde. Ende Juli 2002 reiste ihr aus einer früheren Beziehung stammender, 1995
geborener Sohn F in die Schweiz ein, welcher ebenfalls eine
Niederlassungsbewilligung erhielt. Im gleichen Jahr wurde die Ehe von B und D
geschieden.
B. Am
10. November 2003 kam die ältere Tochter von B, A, zur Welt. Seit Oktober
2003 ist B sozialhilfeabhängig. Im April 2005 kam die zweite Tochter, G, zur
Welt. Die Identität des Vaters bzw. der Väter beider Töchter ist unbekannt.
Beide Mädchen wurden in die Niederlassungsbewilligung ihrer Mutter einbezogen.
Am 27. Juni 2005 wurde B wegen des Verdachts der
Begehung von Betäubungsmitteldelikten festgenommen und tags darauf in
Untersuchungshaft gesetzt. A war zu diesem – bzw. einem nicht mit
Sicherheit feststellbaren früheren – Zeitpunkt bereits nach Ghana ausgereist.
Ihr Bruder wurde in einem Kinderheim fremdplatziert, die jüngere Schwester
verblieb bei der Mutter.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. März
2006 wurde B wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (SR 812.121) zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Am 26. Oktober 2006 wurde sie
bedingt aus dem vorzeitig angetretenen Strafvollzug entlassen.
Am 13. Dezember 2006 wurde sie zufolge ihrer
Straffälligkeit und ihres Sozialhilfebezugs verwarnt, und ihr wurde für den
Fall erneuter Straffälligkeit sowie weiteren erheblichen Sozialhilfebezugs die
Wegweisung aus der Schweiz angedroht.
C. Mit
Verfügung vom 18. Mai 2009 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich ein
Gesuch von B vom 27. November 2007 um eine Einreisebewilligung für A im
Rahmen eines Familiennachzugs ab. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
Ein Rekurs von B gegen einen seitens des Migrationsamts am
2. November 2009 wegen ihrer Straffälligkeit und Sozialhilfeabhängigkeit
verfügten Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung wurde vom Regierungsrat mit
Beschluss vom 4. Juli 2012 gutgeheissen, und zwar zufolge einer
(Blut-)Krankheit von G, einer Sichelzellanämie, derentwegen ihre Ausreise nach
Ghana als unzumutbar qualifiziert wurde. B wurde stattdessen verwarnt und ihr
der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung insbesondere für
den Fall angedroht, dass sie erneut straffällig würde.
D. Am
19. Januar 2014 reiste A ohne Visum in die Schweiz ein und nahm daraufhin
bei ihrer Mutter Wohnsitz, wo sie sich seither aufhält. Am 21. Januar 2014
stellte B ein Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung an ihre
Tochter.
Mit (eingeschrieben versandtem) Schreiben des
Migrationsamts vom 30. Januar 2014 wurde A zufolge ihres illegalen
Aufenthalts zur Ausreise aufgefordert und ihr und ihrer Mutter sodann
mitgeteilt, dass das Gesuch vom 21. Januar 2014 nach (nachweislich)
erfolgter Ausreise geprüft werde.
Am 27. Februar 2017 ersuchte B unter Bezugnahme auf
das Gesuch vom 21. Januar 2014 (erneut) um Erteilung der
Niederlassungsbewilligung an ihre Tochter.
G wurde im September 2017 eingebürgert.
E. Mit
Verfügung vom 12. Juli 2018 wies das Migrationsamt das Gesuch ab und A
unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 15. September 2018 aus der
Schweiz weg. Es hielt fest, ein allfälliger Rekurs gegen diese Verfügung
entfalte in Bezug auf die Wegweisungsfrist keine aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Einen Rekurs gegen diese Verfügung wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 15. April 2019 ab.
III.
A und B führten am 28. Mai 2019 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragten insbesondere, unter Entschädigungsfolge sei
der Rekursentscheid aufzuheben und A die Niederlassungs- bzw. eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten
sie insbesondere um Gewährung prozeduralen Aufenthalts sowie um Gewährung
unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung für das Rekurs- wie für das
Beschwerdeverfahren.
Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine
Beschwerdeantwort, die Sicherheitsdirektion am 7./12. Juni 2019
ausdrücklich auf eine Vernehmlassung.
Am 9. August bzw. 1. Oktober 2019 reichte die
Rechtsvertreterin ihre Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Diese ist
unter anderem betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion auf
dem vorliegenden Gebiet des Ausländerrechts gegeben (§§ 41 ff. VRG).
2.
Das Gesuch um Gewährung prozeduralen Aufenthalts wird
jedenfalls mit dem heutigen Entscheid gegenstandslos.
3.
Die Beschwerdeführerinnen verlangen vor
Verwaltungsgericht, die Beschwerdeführerin 1 selbst sei "zum
Sachverhalt" bzw. insbesondere zur Betreuung durch H (bzw. I) und zu
weiteren Betreuungsmöglichkeiten anzuhören.
Gemäss Art. 47 Abs. 4 Satz 2 AIG werden Kinder
über 14 Jahren zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist.
Aus Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes (Kinderrechtekonvention [KRK, SR 0.107]; vgl. hierzu Martina
Caroni in: Martina Caroni/ Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,
Art. 47 N. 26) ergibt sich kein Anspruch auf eine persönliche bzw.
mündliche Anhörung der Kinder. Die Anhörung der Kinder kann je nach der zu
behandelnden Problematik und den Umständen des Einzelfalls auch schriftlich
oder über eine Vertretung vorgenommen werden (vgl. den Wortlaut von
Art. 12 KRK; siehe auch BGr, 4. Mai 2010, 2C_599/2009, E. 3).
Als erforderlich erweist sich eine Anhörung zudem nur, wenn dies zur
vollständigen Erhebung des Sachverhalts notwendig ist.
Wie sich sogleich zeigen wird, erweist sich der
vorliegende Sachverhalt als hinreichend und zutreffend geklärt. Beide
Beschwerdeführerinnen konnten ihren Standpunkt im Rahmen der Rechtsschriften in
angemessener Weise einbringen, die Beschwerdeführerin 1 den ihren zudem
auch im Rahmen eines persönlichen Schreibens. Ihre Interessen erweisen
sich in der vorliegenden Angelegenheit sodann offenkundig als gleichgerichtet,
wie auch bereits die Vorinstanz zu Recht festhielt, woran nichts ändert, dass
sie sich (naturgemäss, aufgrund der Konstellation) nicht in der gleichen
Situation bzw. Ausgangslage befinden. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die
persönliche Befragung der Beschwerdeführerin 1 vor dem Verwaltungsgericht
darüber hinaus entscheidrelevante Erkenntnisse mit sich bringen könnte.
Die
Anforderungen von Art. 47 Abs. 4 Satz 2 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) und
Art. 12 KRK erweisen sich damit als erfüllt.
4.
4.1
Gemäss
Art. 43 Abs. 1 AIG in der bis Ende 2018 geltenden Fassung
(AS 2007 5437 ff., 5449) haben ledige Kinder unter 18 Jahren von
Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (werden). Nach
Art. 47 Abs. 1 AIG muss der Anspruch auf Familiennachzug für Kinder
unter 12 Jahren innerhalb von 5 Jahren, für Kinder über 12 Jahren
innerhalb von 12 Monaten geltend gemacht werden. Der Fristenlauf beginnt
nach Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG bei Familienangehörigen
ausländischer Personen mit der Entstehung des Familienverhältnisses oder der
Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung. Ein Statuswechsel
(namentlich die Erteilung der Niederlassungsbewilligung) löst dabei eine neue
Nachzugsfrist aus, sofern ein (erstes, erfolgloses) Gesuch mit Bezug auf bloss
Aufenthaltsberechtigte fristgerecht gestellt wurde (vgl. BGE 137 II 393
E. 3.3; Marc Spescha in: derselbe et al.,
Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 47 AuG N. 5).
Gemäss der Übergangsbestimmung in Art. 126 Abs. 3 AIG beginnen die
Fristen nach Art. 47 Abs. 1 AIG allerdings erst mit Inkrafttreten des
Ausländergesetzes, mithin am 1. Januar 2008, zu laufen, sofern vor diesem
Zeitpunkt (die Einreise erfolgt oder) das Familienverhältnis entstanden ist.
Die anwendbaren Nachzugsfristen bestimmen sich nach dem Zeitpunkt der
Einreichung des Gesuchs, wobei sich eine noch laufende 5-jährige Frist mit
Vollendung des 12. Lebensjahrs auf maximal ein Jahr verkürzt (BGE 137 II 284 E. 2.3.1, 129 II 11 E. 2; BGr, 3. Oktober 2011,
2C_205/2011, E. 3.5). Nach Ablauf dieser Fristen wird ein Familiennachzug
nur noch bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden
(Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG).
Wurde der Nachzug innert Frist beantragt, ist er zu
bewilligen, wenn weder Rechtsmissbrauch noch Widerrufsgründe nach Art. 62
AIG gegeben sind (vgl. Art. 51 AIG), die nachziehenden Eltern das
Sorgerecht haben bzw. der nachziehende Elternteil es hat und das Kindswohl dem
Nachzug nicht offensichtlich entgegensteht (BGE 136 II 78
E. 4.7 f., 137 I 284 E. 2.3.1; BGr, 22. Mai 2017,
2C_1/2017, E. 3.1, und 21. Januar 2016, 2C_1014/2014, E. 2).
Hierbei ist namentlich auch die bisherige Beziehung zwischen den nachziehenden
Eltern und den Kindern zu berücksichtigen: Es ist regelmässig erforderlich,
dass die Beziehung zum Kind intakt ist und bereits bisher "sachgerecht"
gelebt wurde (so BGE 137 I 284 E. 2.3.1 Abs. 2 [mit Verweis
unter anderem auf BGE 136 II 497 E. 4.3, wobei dieser Aspekt dort
allerdings im Rahmen des Rechtsmissbrauchs erwähnt wird]; BGr, 28. April
2016, 2C_1075/2015, E. 3.1 f. je Abs. 3 – 13. Dezember
2011, 2C_371/2011, E. 2.4 – 26. August 2010, 2C_44/2010,
E. 2.1.3).
4.2
Es ist (nunmehr)
unbestritten, dass das – nach wie vor hängige – Gesuch vom
21.
Januar 2014 nach Ablauf der fünfjährigen Nachzugsfrist und damit
verspätet gestellt wurde.
Es gilt daher nachfolgend zu prüfen, wie es sich mit den
Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug verhält.
5.
5.1
Ausserhalb
der ordentlichen Nachzugsfristen kommt ein Familiennachzug nach Art. 47
Abs. 4 AIG wie erwähnt nur in Betracht, wenn wichtige familiäre Gründe
geltend gemacht werden. Dabei ist auch dem Sinn der Nachzugsfristen Rechnung zu
tragen, wonach die Integration der Kinder bzw. Jugendlichen möglichst
frühzeitig erfolgen soll. Die Bewilligung des Nachzugs nach Fristablauf hat
nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben. Ein nachträglicher
Familiennachzug kommt deshalb nicht in Betracht, wenn die nachzugswillige
Person die Einhaltung von Fristen, die ihr die Zusammenführung der Familie
ermöglicht hätte, versäumt hat und sie keine gewichtigen Gründe für einen
späteren Nachzug geltend macht. Namentlich dort, wo die Familie selber die
Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum
Wohl der Familie eine andere Lösung erforderlich machen (vgl. BGr, 18. Mai
2015, 2C_914/2014, E. 3.1 mit Hinweisen).
Wichtige familiäre Gründe liegen gemäss Art. 75 der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) vor, wenn das Kindswohl nur
durch einen Familiennachzug gewahrt werden kann. Dies kann insbesondere der
Fall sein, wenn die notwendige Kinderbetreuung im Herkunftsland infolge von Tod
oder Krankheit der betreuenden Person und fehlender Betreuungsalternativen im
Heimatland nicht mehr ausreichend gewährleistet ist (Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002,
3709.
ff., 3794; BGE 133 II 6 E. 3.1.2). Insbesondere
in Fällen, in welchen das Nachzugsbegehren erst nach vielen Jahren der Trennung
gestellt wird, sind die gesamten Umstände in Bezug auf die persönliche und
familiäre Situation des Kindes sowie dessen Integrationschancen und Entfaltungsmöglichkeiten
in der Schweiz zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind namentlich das Alter des
Kindes, sein Ausbildungsniveau und seine sprachlichen Kenntnisse, aber auch die
gegenwärtige Betreuungssituation bzw. deren Änderung (beispielsweise wegen des
Tods der bisherigen Betreuungsperson). Die Gefahr einer Entwurzelung und daraus
folgender Integrationsschwierigkeiten mutet dabei umso wahrscheinlicher an, je
älter das Kind ist (vgl. zum Ganzen BGE 133 II 6 E. 3.1.1 f.;
BGr, 25. Januar 2018, 2C_146/2017, E. 2.3 mit Hinweisen; ferner etwa
VGr, 23. Mai 2018, VB.2018.00033, E. 5.2 Abs. 1).
5.2
5.2.1
Die
Beschwerdeführerin 2 – sie war per 26. Oktober 2006 bedingt aus
dem Strafvollzug entlassen worden – stellte im November 2007 ein erstes,
mit beschwerdegegnerischer Verfügung vom 18. Mai 2009 abgewiesenes Gesuch
um Einreisebewilligung für die Beschwerdeführerin 1 zum Verbleib bei ihr,
der Beschwerdeführerin 2. Der Beschwerdeführerin 2 ging es damit bei
ihren Gesuchen um die Wiederaufnahme des familiären Zusammenlebens mit ihrer
Tochter (vgl. in diesem Zusammenhang etwa BGE 133 II 6 E. 3.1.1 und
3.2).
5.2.2
Zu erwähnen ist an dieser Stelle, dass zufolge fehlender Kenntnis von
Identität und Aufenthaltsort des Vaters der Beschwerdeführerin 1 kein
Kindesverhältnis zu einem solchen begründet werden konnte (Art. 261 und
263.
des Zivilgesetzbuchs [SR 210]).
Zwischen der Ausreise (wohl) im August 2004 oder
(spätestens) Juni 2005 und ihrer Wiedereinreise im Januar 2014, mithin während
fast zehn Jahren, wurde die Beschwerdeführerin 1 von einer Bekannten der
Beschwerdeführerin 2 betreut. Die Bezugsperson trat etwa gegenüber dem
Vorsteher der von der Beschwerdeführerin 1 in Ghana bzw. J – dem
früheren Wohnort der Beschwerdeführerin 2 – während Jahren besuchten
Kinderkrippe und Schule unter dem Namen I auf; auch die
Beschwerdeführerin 2, selbst nannte auf Frage hin diesen Namen in einem
Antwortschreiben an den Beschwerdegegner vom 26. Mai 2009. J ist im
Übrigen der Ledigenname der Beschwerdeführerin 2, und auch ihr erstes
Kind, F, trägt diesen Namen; ihr zufolge bestehe indes kein
Verwandtschaftsverhältnis.
Die Beschwerdeführerinnen machen in ihren Eingaben
keinerlei Angaben zu dieser Betreuungsperson. Sie erwähnen lediglich
regelmässig den Namen (oder die Vornamen) H, im Übrigen seien ihnen "weder
die genauen Personalien noch die Wohnadresse von H" in Ghana bekannt
– wobei die Beschwerdeführerin 2 andernorts angegeben hatte, ihre
Tochter während deren Aufenthalt, nämlich in den Jahren 2007 und 2008, in Ghana
besucht und ansonsten den Kontakt telefonisch aufrechterhalten zu haben. Sodann
behaupten sie, "H" sei im Januar 2014 von Ghana nach Europa gereist
und habe die Beschwerdeführerin 1 "mitgenommen". Dass es den
Beschwerdeführerinnen nicht möglich gewesen sein soll, über den Namen
hinausgehende Angaben zu dieser Person zu machen, obwohl diese die
Beschwerdeführerin 1 seit dem Kleinkindalter und beinahe zehn Jahre lang
betreut hatte, ist unglaubhaft bzw. nicht plausibel. Auch die Behauptung, die
Beschwerdeführerin 2 habe keine Verwandten bzw. Bekannten in Ghana, die
die Beschwerdeführerin 1 betreuen könnten, blieb stets völlig
unsubstanziiert und erweist sich angesichts dessen, dass Erstere anlässlich
einer Befragung noch im Dezember 2008 angegeben hatte, fünf Cousins, mit
welchen sie regelmässig wöchentlich telefoniere, lebten in Ghana, als ebenso
wenig plausibel. Sie hatte damals angegeben, ihr gehöre dort ein Haus mit etwas
Land; ihre Grossmutter habe bis zu deren Tod dort gewohnt, und nun lebe dort
ein Cousin. Vor Verwaltungsgericht beschränken sich die Beschwerdeführerinnen
darauf festzustellen, es werde "nicht geglaubt", dass die
Beschwerdeführerin 2 in Ghana keine Verwandten habe, die ihre Tochter
aufnehmen könnten, auf die abermalige Erwiderung, "[h]ätte die
Beschwerdeführerin 2 jedoch betreuungsfähige Verwandte, hätten diese die
Beschwerdeführerin 1 auch schon zuvor aufgenommen" und hätte sie
nicht gegen Bezahlung bei einer Bekannten untergebracht werden müssen, sowie
schliesslich erneut auf die Behauptung, die Beschwerdeführerin 2 habe auch
"ansonsten [...] in Ghana kein familiäres oder freundschaftliches
Netz", welches sie unterstützen könnte.
Ungeachtet jedoch der (früheren bzw. heutigen)
Betreuungssituation im Herkunftsland unterscheidet sich der vorliegende Fall
– wie noch darzulegen sein wird – insoweit grundlegend von anderen
solchen Konstellationen, als sich die Beschwerdeführerin 1 seit der
Einreichung des Gesuchs nun schon sechs Jahre mit impliziter Duldung des
Beschwerdegegners hierzulande aufhält, sodass sich die Verhältnisse heute
massgeblich anders darstellen als im Jahr 2014.
5.3
Die
Beschwerdeführerinnen führen aus, Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei
das Nachzugsgesuch vom 21. Januar 2014 – nicht das irrtümlich als
"[n]eues Gesuch" bezeichnete vom 27. Februar 2017, auf welches
sich der Beschwerdegegner in der Ausgangsverfügung vom 12. Juli 2018
beziehe. Sie rügen, der Beschwerdegegner hätte nach der Gesuchseinreichung im
Januar 2014 das Bewilligungsverfahren nicht sistieren dürfen, indem er die
Beschwerdeführerin 1 zur Ausreise angehalten und mitgeteilt habe, er werde
das gestellte Gesuch nach Erhalt des Nachweises der erfolgten Ausreise prüfen.
Sie vertreten die Auffassung, die Beschwerdeführerin 1 halte sich nicht
seit ihrer Einreise am 19. Januar 2014 rechtswidrig in der Schweiz auf,
sondern vielmehr zufolge der Einreichung des Gesuchs vom 21. Januar 2014
gestützt auf Art. 17 Abs. 2 AIG rechtmässig, und berufen sich sodann
auf die inzwischen erfolgte sehr gute Integration der
Beschwerdeführerin 1.
5.3.1
Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich auf den Sachverhalt bzw. die
tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Urteils
abzustellen (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20a N. 4 ff. sowie § 52
N. 8 f.; vgl. etwa BGr, 21. Januar 2018, 2C_146/2017,
E. 4.4 mit Verweis auf BGE 139 II 534, E. 5.4.1).
Die Beschwerdeführerin 1 ist inzwischen als
hierzulande grundsätzlich integriert zu betrachten: Sie lebt seit ihrem
11.
Altersjahr, mithin seit nunmehr sechs Jahren, in der Schweiz bzw. bei
der Mutter, besucht seither hier die Schulen (heute wohl die 3. Sekundarklasse)
und spricht die deutsche Sprache. Gemäss einer Bestätigung vom 27. Mai 2019
engagiert sie sich etwa auch im Schüler/innenparlament.
Die Vorinstanz erwog unter Berufung auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung, die Beschwerdeführerinnen könnten aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1
seit Januar 2014 bei ihrer Mutter in der Schweiz lebe und ihrer seither
"angeblich erfolgten Integration" nichts zu ihren Gunsten ableiten,
da sie sich in Missachtung ihrer Pflicht zur Ausreise gemäss
beschwerdegegnerischer Verfügung vom 30. Januar 2014 hierzulande
aufgehalten habe.
Zwar trifft grundsätzlich zu, dass sich nicht auf durch
eine Missachtung der Ausreisepflicht herbeigeführte bzw. auf eine solche
zurückzuführende Umstände berufen werden kann (BGE 129 II 249 E. 2.3;
BGr, 21. Januar 2016, 2C_1014/2014, E. 1.3; vgl. in diesem Zusammenhang
auch VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00509, E. 3.3, und die dort
angeführte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung). Vorliegend kann jedoch
nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschwerdegegner das am
21.
Januar 2014 gestellte Gesuch der Beschwerdeführerinnen über Jahre nicht
behandelt und die Anwesenheit der Beschwerdeführerin 1 hierzulande – die
dem Zugriff der Behörden nie entzogen worden war – implizit geduldet hat
(vgl. die Rekursvernehmlassung vom 11. September 2018). Die lange Anwesenheit
der Beschwerdeführerin 1 ist damit massgeblich auf die lange
Verfahrensdauer zurückzuführen, und das Kindeswohl kann jedenfalls zum heutigen
Zeitpunkt nurmehr noch durch den Nachzug der Beschwerdeführerin 1 gewahrt
werden.
5.3.2
Vor diesem Hintergrund liegt ein wichtiger familiärer Grund im Sinn von
Art. 47 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 75 VZAE für die
Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs der Beschwerdeführerin 1
vor.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der
Beschwerdegegner wird eingeladen, der Beschwerdeführerin 1 die
Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
7.
7.1
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs-
und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen ([§ 65a in
Verbindung mit] § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist den Beschwerdeführerinnen
antragsgemäss für beide Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
7.2
Die
Beschwerdeführerinnen ersuch(t)en um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung
für das Rekurs- wie für das Beschwerdeverfahren.
7.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf
Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf
Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum
als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer
nicht in der Lage ist, die Gerichts- und Anwaltskosten aus seinem Einkommen
– nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu
bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). Den Nachweis der Mittellosigkeit hat
grundsätzlich die gesuchstellende Person zu erbringen (Plüss, § 16
N. 38).
7.2.2
Da die Beschwerdeführerinnen nicht mit Rekurs- und Gerichtskosten belastet
werden, sind die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos
geworden abzuschreiben. Die Beschwerdeführerinnen sind mittellos, ihr Rekurs
und ihre Beschwerde waren nicht aussichtslos, und eine Rechtsvertretung war
notwendig.
Daher ist in entsprechender Abänderung des Entscheids der
Vorinstanz vom 15. April 2019 das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsvertretung gutzuheissen und den Beschwerdeführerinnen in der Person ihrer
Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die
Vorinstanz ist einzuladen, deren Entschädigung unter Anrechnung der
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- festzusetzen, wobei die
Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerinnen vorbehalten bleibt (§ 16 Abs. 4 VRG).
Auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das
Beschwerdeverfahren ist gutzuheissen und den Beschwerdeführerinnen in der
Person von Rechtsanwältin C eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018
(GebV VGr, LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der
notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV, LS 215.3) seit dem
1.
Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde für Rechtsanwälte/-innen.
7.2.3
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden macht einen Aufwand von
insgesamt 23,5 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 220.- sowie Auslagen
im Betrag von Fr. 58.10 geltend. Das Studium des Rekursentscheids
– hier 40 Minuten – ist praxisgemäss als zum Aufwand der
unentgeltlichen Rechtsvertretung im Rekursverfahren gehörig zu betrachten; für die Lektüre dieses Urteils, die dementsprechend als zur
Tätigkeit der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Beschwerdeverfahren gehörig
zu betrachten ist, ist demgegenüber eine halbe Stunde dazuzugeben (vgl. VGr,
16.
November 2009, VB.2009.00610, E. 2 Abs. 3). Zu kürzen ist
insbesondere der Aufwand für die Ausarbeitung der Beschwerde – veranschlagt
wurden hierfür 17 Stunden und 40 Minuten –, zumal die
Rechtsvertreterin die Beschwerdeführerinnen bereits im Rekursverfahren vertrat.
Zu streichen ist daher insbesondere auch der mit weiteren 90 Minuten
veranschlagte Aufwand für (erneutes) Aktenstudium. Angesichts der Bedeutung der
Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses scheint ein Aufwand von insgesamt
Dispositiv
12 Stunden angemessen. Zu erstatten ist demnach ein Gesamtbetrag
von Fr. 2'913.95 (einschliesslich Mehrwertsteuer [12 Stunden à
Fr. 220.- sowie Barauslagen von Fr. 58.10]). Nach Anrechnung der
Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 1'615.50
(einschliesslich Mehrwertsteuer) verbleibt ein aus der Gerichtskasse
auszurichtender Betrag von Fr. 1'298.45 (einschliesslich Mehrwertsteuer).
7.2.4
Abschliessend gilt es, die Beschwerdeführerinnen auf § 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine
Partei, der unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten
muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn
Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zu erheben (vgl. BGr, 8. September 2016, 2C_775/2016,
E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids
der Sicherheitsdirektion vom 15. April 2019 und die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 12. Juli 2018 werden aufgehoben, und der
Beschwerdegegner wird eingeladen, der Beschwerdeführerin 1 die
Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
In
Abänderung der Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der Vorinstanz werden
die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'425.- dem Beschwerdegegner
auferlegt und wird das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um unentgeltliche
Prozessführung als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Der Beschwerdegegner
wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung
von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsvertretung wird gutgeheissen und den Beschwerdeführerinnen
für das Rekursverfahren Rechtsanwältin C als unentgeltliche Rechtsbeiständin
beigegeben. Die
Sicherheitsdirektion wird eingeladen, die Entschädigung von Rechtsanwältin C unter
Anrechnung der Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich
Mehrwertsteuer) festzusetzen, wobei die Nachzahlungspflicht der
Beschwerdeführerinnen vorbehalten bleibt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das
Gesuch der Beschwerdeführerinnen um unentgeltliche Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, dasjenige
um unentgeltliche Rechtsvertretung gutgeheissen und ihnen Rechtsanwältin C für
das Beschwerdeverfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwältin C für
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.-
(zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Rechtsanwältin C wird unter Anrechnung der
Parteientschädigung mit Fr. 1'298.45 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der
Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerinnen
bleibt vorbehalten.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn von Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14.
6. Mitteilung
an …