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Entscheid

VB.2019.00351

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00351

16. Januar 2020Deutsch7 min

(URT.2020.21406)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2019.00351

Urteil

der 1. Kammer

vom 16. Januar 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin

Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.

In Sachen

A AG, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

1.

C,

2. Gemeinderat Mönchaltorf, vertreten durch lic. iur D,

Beschwerdegegner,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Mit Beschlüssen vom 2. Oktober 2018 erteilte der

Gemeinderat Mönchaltorf C unter Auflagen und Bewilligungen die Baubewilligungen

für den Abbruch und der bestehenden Gebäude und den Ersatzbau von

Mehrfamilienhäusern an der E-Strasse 01 und 02 in Mönchaltorf (Kat.-Nr. 03

und 04).

Sachverhalt

I.

Hiergegen rekurrierte die A AG als Nachbarin an das

Baurekursgericht. Dieses vereinigte die beiden Verfahren, hiess den Rekurs

bezüglich des Grundstücks Kat.-Nr. 03 teilweise gut und wies im Übrigen

die Rekurse ab, soweit es darauf eintrat.

Erwägungen

II.

Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhob die A AG

am 28. Mai 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte Ziffer II

und III des angefochtenen Entscheids aufzuheben; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Am 20. Juni 2019 beantragte das Baurekursgericht ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat Mönchaltorf

beantragte am 2. Juli 2019 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. C beantragte am

3.

Juli 2019 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Am 26. August 2019 replizierte die A AG.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

Beschwerde zuständig. Auch die weiteren Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.

2.

Die streitgegenständlichen Baugrundstücke liegen gemäss

der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Mönchaltorf in der Kernzone K1 und

sind mit mehreren, versetzt zusammengebauten Gebäuden überstellt. Mit Beschluss

des Gemeinderats vom 7. Juli 2009 wurden die bestehenden Bauten aus dem

kommunalen Inventar der Kulturobjekte entlassen. Sie können daher im Rahmen der

Bestimmungen der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Mönchaltorf für die

Kernzonen umgebaut oder ersetzt werden. Der private Beschwerdegegner

beabsichtigt, die bestehenden Liegenschaften E-Strasse 01 und 02

abzubrechen und durch Mehrfamilienhäuser zu ersetzen.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer rügt zunächst, die Nebenbestimmungen hätten als solche nicht

erlassen werden dürfen, da sie nicht untergeordneter Natur seien und sodann

auch nicht genügend definiert seien.

3.2

Können

inhaltliche oder formale Mängel des Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten

behoben werden, so sind gemäss § 321 Abs. 1 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) mit der Bewilligung die gebotenen

Nebenbestimmungen zu verknüpfen. Dieses Vorgehen kommt nach gefestigter Rechtsprechung

indessen nur infrage, wenn die Mängel des Bauvorhabens untergeordneter Natur

sind; führen diese zu einer wesentlichen Projektänderung, können sie nicht

mittels einer Nebenbestimmung behoben werden. Beim Entscheid darüber, ob ein

mangelhaftes Projekt mit einer Nebenbestimmung bewilligungsfähig bleibt, ist in

erster Linie Art und Ausmass des Mangels massgebend. Dabei muss das Gewicht des

Mangels am Umfang des Gesamtprojekts gemessen werden. Damit wird vorausgesetzt,

dass der Umfang des Mangels bekannt ist. Droht ein Bauprojekt durch die

Korrektur der Verstösse seine Identität zu verlieren, so ist eine Heilung

mittels Nebenbestimmung unzulässig und die Baubewilligung zu verweigern (VGr,

8.

Juni 2017, VB.2017.00004, E. 4.1; Christoph Fritzsche/Peter

Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A.,

Wädenswil 2019, S. 437). Bei einem massgeblich veränderten

Erscheinungsbild liegt grundsätzlich eine wesentliche Projektänderung vor (VGr,

29.

August 2019, VB.2017.00778 und VB.2017.00779, E. 4.3). Auch beim

Vorliegen verschiedener, für sich allein betrachtet kleinerer Mängel können

verschiedene Möglichkeiten der Mängelbehebung gegeben sein, sodass nicht klar

ist, welche konkreten baulichen Änderungen zum Inhalt einer Nebenbestimmung gemacht

werden sollen, sodass nicht davon gesprochen werden kann, dass die Mängel nicht

"ohne besondere Schwierigkeiten" behoben werden können (VGr,

16.

Juli 2015, VB.2015.00120, E. 3.3 f.). Die statuierten

Nebenbestimmungen müssen daher konkret sein, d. h. es muss ersichtlich sein, inwiefern das

Bauvorhaben abzuändern ist, bzw. welchen Einfluss die Mängelbehebung auf das

Erscheinungsbild des Bauvorhabens hat. Können keine konkreten Nebenbestimmungen

statuiert werden, sodass die ästhetischen Auswirkungen der Mängelbehebung nicht

abschätzbar sind, muss die Baubewilligung aufgehoben werden, damit eine

umfassende Würdigung durch die örtliche Baubehörde bzw. die Rechtsmittelinstanzen

erfolgen kann (VGr, 16. Juli 2015, VB.2015.00120, E. 3.5).

3.3

In der

Baubewilligung zum Bauprojekt an der E-Strasse 02 wurde die

Nebenbestimmung erteilt, dass ein revidierter Plan vom Hauszugangsbereich mit

kernzonengerechter Integration der Treppen, Mauern, Beläge, Abschlüsse und

Abgrabungen/Sockelmauern mit Staketenzäunen längs der Strasse im Sinn der

Empfehlung des Gutachtens der Firma F AG vom 24. August 2018 zur

Bewilligung einzureichen sei. Im Gutachten der F AG vom 24. August 2018

wird festgehalten, dass der formal zufällige Bereich zwischen dem Hauszugang E-Strasse 02

und der Spielweise in Verbindung mit zahlreichen Treppen, Mauer Geländern und

Eingängen auf verschiedenen Ebenen nicht zu überzeugen vermag. In diesem

Bereich sei eine unruhige und wenig ansprechende Stimmung absehbar, die keinen

genügenden Beitrag an die Erfüllung der besonderen Gestaltungsanforderungen im

Sinn von Art. 4 BZO leiste. Hier sei eine grundlegende Überarbeitung

angezeigt, die auf den gesamten Umschwung ausgedehnt werden sollte.

Wie der Hauszugangsbereich jedoch überarbeitet werden solle,

lässt das Gutachten offen. Die Vorinstanz stellte bei ihrer Beurteilung der

Nebenbestimmungen lediglich darauf ab, ob die Mängel behebbar seien. Es muss

jedoch im Weiteren auch ersichtlich sein, wie diese behoben werden können. Dies

ist vorliegend nicht der Fall. Der Vorinstanz ist lediglich darin

beizupflichten, dass ersichtlich ist, wie die Fenster überarbeitet werden

sollen. Aus dem Gutachten lassen sich jedoch keine klaren Vorgaben für den

Hauszugangsbereich erkennen, sodass die ästhetischen Auswirkungen der

Mängelbehebung bei diesem nicht abschätzbar sind. Der Hauszugangsbereich ist

sodann ein wichtiger Teil der Fassade des Bauprojekts und hat einen

wesentlichen Einfluss auf sein Erscheinungsbild. Demgemäss ist die vorliegende

Nebenbestimmung unzulässig und die Baubewilligung ist aufzuheben.

3.4

Wie

bereits im Entscheid vom 8. Juni 2017 (VB.2017.00004) für das Vorprojekt

festgehalten, bilden die geplanten Mehrfamilienhäuser eine bauliche Einheit,

weshalb sie nicht unabhängig voneinander beurteilt bzw. je selbständig

bewilligt werden können (E. 4.3.4). Folglich sind die Baubewilligungen des

Gemeinderats Mönchaltorf vom 2. Oktober 2018 betreffend E-Strasse 01

und 02 sowie der vorinstanzliche Entscheid vom 17. April 2019 aufzuheben.

4.

4.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den unterliegenden Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Entsprechend ist die Kostenverteilung für das Rekursverfahren in dem Sinn

neu festzulegen, dass die Rekurskosten durch die nun unterliegenden

Beschwerdegegner je zur Hälfte zu tragen sind.

4.2

Angesichts

des Verfahrensausgangs steht der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung seitens des Beschwerdegegners 1

zu (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 17 N. 93 ff.; § 17 Abs. 3). Für

das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren erscheint je eine Entschädigung von Fr. 2'500.-

als angemessen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschlüsse des Gemeinderats Mönchaltorf vom

2.

Oktober 2018 betreffend E-Strasse 01 und 02 sowie der Entscheid des

Baurekursgerichts vom 17. April 2019 werden aufgehoben.

2.

Die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 6'330.- werden den

Beschwerdegegnern 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt.

3.

Der

Beschwerdegegner 1 wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu bezahlen;

zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

4.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 3'170.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdegegnern 1 und 2 je zur Hälfte

auferlegt.

6.

Der

Beschwerdegegner 1 wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen

ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an …