VB.2019.00351
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00351
16. Januar 2020Deutsch7 min
(URT.2020.21406)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2019.00351
Urteil
der 1. Kammer
vom 16. Januar 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1.
C,
2. Gemeinderat Mönchaltorf, vertreten durch lic. iur D,
Beschwerdegegner,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Mit Beschlüssen vom 2. Oktober 2018 erteilte der
Gemeinderat Mönchaltorf C unter Auflagen und Bewilligungen die Baubewilligungen
für den Abbruch und der bestehenden Gebäude und den Ersatzbau von
Mehrfamilienhäusern an der E-Strasse 01 und 02 in Mönchaltorf (Kat.-Nr. 03
und 04).
Sachverhalt
I.
Hiergegen rekurrierte die A AG als Nachbarin an das
Baurekursgericht. Dieses vereinigte die beiden Verfahren, hiess den Rekurs
bezüglich des Grundstücks Kat.-Nr. 03 teilweise gut und wies im Übrigen
die Rekurse ab, soweit es darauf eintrat.
Erwägungen
II.
Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhob die A AG
am 28. Mai 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte Ziffer II
und III des angefochtenen Entscheids aufzuheben; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Am 20. Juni 2019 beantragte das Baurekursgericht ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat Mönchaltorf
beantragte am 2. Juli 2019 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. C beantragte am
3.
Juli 2019 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Am 26. August 2019 replizierte die A AG.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
Beschwerde zuständig. Auch die weiteren Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.
2.
Die streitgegenständlichen Baugrundstücke liegen gemäss
der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Mönchaltorf in der Kernzone K1 und
sind mit mehreren, versetzt zusammengebauten Gebäuden überstellt. Mit Beschluss
des Gemeinderats vom 7. Juli 2009 wurden die bestehenden Bauten aus dem
kommunalen Inventar der Kulturobjekte entlassen. Sie können daher im Rahmen der
Bestimmungen der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Mönchaltorf für die
Kernzonen umgebaut oder ersetzt werden. Der private Beschwerdegegner
beabsichtigt, die bestehenden Liegenschaften E-Strasse 01 und 02
abzubrechen und durch Mehrfamilienhäuser zu ersetzen.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer rügt zunächst, die Nebenbestimmungen hätten als solche nicht
erlassen werden dürfen, da sie nicht untergeordneter Natur seien und sodann
auch nicht genügend definiert seien.
3.2
Können
inhaltliche oder formale Mängel des Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten
behoben werden, so sind gemäss § 321 Abs. 1 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) mit der Bewilligung die gebotenen
Nebenbestimmungen zu verknüpfen. Dieses Vorgehen kommt nach gefestigter Rechtsprechung
indessen nur infrage, wenn die Mängel des Bauvorhabens untergeordneter Natur
sind; führen diese zu einer wesentlichen Projektänderung, können sie nicht
mittels einer Nebenbestimmung behoben werden. Beim Entscheid darüber, ob ein
mangelhaftes Projekt mit einer Nebenbestimmung bewilligungsfähig bleibt, ist in
erster Linie Art und Ausmass des Mangels massgebend. Dabei muss das Gewicht des
Mangels am Umfang des Gesamtprojekts gemessen werden. Damit wird vorausgesetzt,
dass der Umfang des Mangels bekannt ist. Droht ein Bauprojekt durch die
Korrektur der Verstösse seine Identität zu verlieren, so ist eine Heilung
mittels Nebenbestimmung unzulässig und die Baubewilligung zu verweigern (VGr,
8.
Juni 2017, VB.2017.00004, E. 4.1; Christoph Fritzsche/Peter
Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A.,
Wädenswil 2019, S. 437). Bei einem massgeblich veränderten
Erscheinungsbild liegt grundsätzlich eine wesentliche Projektänderung vor (VGr,
29.
August 2019, VB.2017.00778 und VB.2017.00779, E. 4.3). Auch beim
Vorliegen verschiedener, für sich allein betrachtet kleinerer Mängel können
verschiedene Möglichkeiten der Mängelbehebung gegeben sein, sodass nicht klar
ist, welche konkreten baulichen Änderungen zum Inhalt einer Nebenbestimmung gemacht
werden sollen, sodass nicht davon gesprochen werden kann, dass die Mängel nicht
"ohne besondere Schwierigkeiten" behoben werden können (VGr,
16.
Juli 2015, VB.2015.00120, E. 3.3 f.). Die statuierten
Nebenbestimmungen müssen daher konkret sein, d. h. es muss ersichtlich sein, inwiefern das
Bauvorhaben abzuändern ist, bzw. welchen Einfluss die Mängelbehebung auf das
Erscheinungsbild des Bauvorhabens hat. Können keine konkreten Nebenbestimmungen
statuiert werden, sodass die ästhetischen Auswirkungen der Mängelbehebung nicht
abschätzbar sind, muss die Baubewilligung aufgehoben werden, damit eine
umfassende Würdigung durch die örtliche Baubehörde bzw. die Rechtsmittelinstanzen
erfolgen kann (VGr, 16. Juli 2015, VB.2015.00120, E. 3.5).
3.3
In der
Baubewilligung zum Bauprojekt an der E-Strasse 02 wurde die
Nebenbestimmung erteilt, dass ein revidierter Plan vom Hauszugangsbereich mit
kernzonengerechter Integration der Treppen, Mauern, Beläge, Abschlüsse und
Abgrabungen/Sockelmauern mit Staketenzäunen längs der Strasse im Sinn der
Empfehlung des Gutachtens der Firma F AG vom 24. August 2018 zur
Bewilligung einzureichen sei. Im Gutachten der F AG vom 24. August 2018
wird festgehalten, dass der formal zufällige Bereich zwischen dem Hauszugang E-Strasse 02
und der Spielweise in Verbindung mit zahlreichen Treppen, Mauer Geländern und
Eingängen auf verschiedenen Ebenen nicht zu überzeugen vermag. In diesem
Bereich sei eine unruhige und wenig ansprechende Stimmung absehbar, die keinen
genügenden Beitrag an die Erfüllung der besonderen Gestaltungsanforderungen im
Sinn von Art. 4 BZO leiste. Hier sei eine grundlegende Überarbeitung
angezeigt, die auf den gesamten Umschwung ausgedehnt werden sollte.
Wie der Hauszugangsbereich jedoch überarbeitet werden solle,
lässt das Gutachten offen. Die Vorinstanz stellte bei ihrer Beurteilung der
Nebenbestimmungen lediglich darauf ab, ob die Mängel behebbar seien. Es muss
jedoch im Weiteren auch ersichtlich sein, wie diese behoben werden können. Dies
ist vorliegend nicht der Fall. Der Vorinstanz ist lediglich darin
beizupflichten, dass ersichtlich ist, wie die Fenster überarbeitet werden
sollen. Aus dem Gutachten lassen sich jedoch keine klaren Vorgaben für den
Hauszugangsbereich erkennen, sodass die ästhetischen Auswirkungen der
Mängelbehebung bei diesem nicht abschätzbar sind. Der Hauszugangsbereich ist
sodann ein wichtiger Teil der Fassade des Bauprojekts und hat einen
wesentlichen Einfluss auf sein Erscheinungsbild. Demgemäss ist die vorliegende
Nebenbestimmung unzulässig und die Baubewilligung ist aufzuheben.
3.4
Wie
bereits im Entscheid vom 8. Juni 2017 (VB.2017.00004) für das Vorprojekt
festgehalten, bilden die geplanten Mehrfamilienhäuser eine bauliche Einheit,
weshalb sie nicht unabhängig voneinander beurteilt bzw. je selbständig
bewilligt werden können (E. 4.3.4). Folglich sind die Baubewilligungen des
Gemeinderats Mönchaltorf vom 2. Oktober 2018 betreffend E-Strasse 01
und 02 sowie der vorinstanzliche Entscheid vom 17. April 2019 aufzuheben.
4.
4.1
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den unterliegenden Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Entsprechend ist die Kostenverteilung für das Rekursverfahren in dem Sinn
neu festzulegen, dass die Rekurskosten durch die nun unterliegenden
Beschwerdegegner je zur Hälfte zu tragen sind.
4.2
Angesichts
des Verfahrensausgangs steht der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung seitens des Beschwerdegegners 1
zu (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 17 N. 93 ff.; § 17 Abs. 3). Für
das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren erscheint je eine Entschädigung von Fr. 2'500.-
als angemessen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschlüsse des Gemeinderats Mönchaltorf vom
2.
Oktober 2018 betreffend E-Strasse 01 und 02 sowie der Entscheid des
Baurekursgerichts vom 17. April 2019 werden aufgehoben.
2.
Die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 6'330.- werden den
Beschwerdegegnern 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt.
3.
Der
Beschwerdegegner 1 wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu bezahlen;
zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
4.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 3'170.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdegegnern 1 und 2 je zur Hälfte
auferlegt.
6.
Der
Beschwerdegegner 1 wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen
ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an …