Lexipedia

Entscheid

VB.2019.00352

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00352

19. Dezember 2019Deutsch15 min

(URT.2019.21355)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, ein

1989 geborener Staatsangehöriger Nordmazedoniens, reiste im Februar 2011 nach

der wenige Monate zuvor in der Heimat erfolgten Heirat mit einer in der Schweiz

niedergelassenen Landsfrau in die Schweiz ein, wo er im Rahmen der Bestimmungen

zum Familiennachzug eine zuletzt bis 3. Februar 2018 verlängerte

Aufenthaltsbewilligung erhielt. Aus der Ehe gingen zwei Söhne (geboren 2012 und

2015) hervor, welche wie die Mutter über die Niederlassungsbewilligung verfügen.

B. Während

seiner Anwesenheit in der Schweiz erwirkte A folgende Straferkenntnisse:

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 13. Februar

2014: 20 Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 80.-, bedingt vollziehbar

bei einer Probezeit von zwei Jahren, und Fr. 400.- Busse wegen der Nichtabgabe

von Ausweisen und/oder Kontrollschildern;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 26. Mai 2015:

Widerruf der bedingten Vollziehbarkeit der Strafe gemäss dem Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 13. Februar 2014 sowie Verurteilung

wegen grober Verkehrsregelnverletzung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen

à je Fr. 90.-, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren, und

einer Busse von Fr. 180.-;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

21. März 2016: 120 Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 30.- wegen

mehrfacher versuchter Erpressung und mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage.

C. Mit

Verfügung vom 11. April 2017 wurde A zudem aufgrund seiner

Schuldensituation – sein Betreibungsregister wies damals unter anderem 43

offene Verlustscheine über den Gesamtbetrag von rund Fr. 315'000.- auf

– verwarnt und ihm der Widerruf bzw. die

Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung angedroht für den Fall, dass er

seinen finanziellen Verpflichtungen weiterhin nicht nachkommen sollte.

In den Folgemonaten stieg die Zahl der gegen A ausgestellten

Verlustscheine auf 58 (im Gesamtbetrag von Fr. 331'349.71) an, weshalb ihm das Migrationsamt am 25. September

2018 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigerte und seine

Wegweisung verfügte, wobei es ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 19. Dezember

2017 setzte.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 10. April 2019 in der Hauptsache ab

(Dispositiv-Ziff. I) und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue

Frist bis 15. Juli 2019 (Dispositiv-Ziff. II); die Kosten des Rekursverfahrens

von insgesamt Fr. 1'440.- wurden – dem Gesuch von A um unentgeltliche

Prozessführung und Verbeiständung stattgebend – einstweilen auf die

Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziff. III), der diesem beigeordnete unentgeltliche Rechtsbeistand mit

Fr. 764.70 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt

(Dispositiv-Ziff. IV) und in Dispositiv-Ziff. V keine

Parteientschädigung ausgerichtet.

III.

Am 27. Mai 2019 liess A

beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge

seien "[d]ie Ziffern 1 und 2 des Entscheides vom 10.04.2019 [...]

aufzuheben" und sei ihm "erneut eine Aufenthaltsbewilligung zu

erteilen", eventualiter der Streitgegenstand zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen; in prozessualer Hinsicht ersuchte er ferner darum,

"[d]er Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu ereilen" und ihm

"die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen".

Mit Präsidialverfügung vom 3. Juni 2019 wurde das in

dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege enthaltene um Befreiung von der

Kostenvorschusspflicht abgewiesen und A zum Leisten eines Kostenvorschusses von

Fr. 2'060.- aufgefordert. Dieser Aufforderung

kam A innert Frist nach. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am

7.

/12. Juni 2019 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt

verzichtete stillschweigend auf Beschwerdebeantwortung, reichte jedoch am

11.

/14. Oktober 2019 Akten zu einem im Oktober 2019 gegen A eingeleiteten

Straf- bzw. Ermittlungsverfahren ein. Hierzu liess sich A nicht vernehmen; zuvor

hatte er mit Eingaben vom 3. und 20. Juni, 16. August, 18. September

sowie 11. Oktober 2019 Unterlagen insbesondere zu seinen finanziellen

Verhältnissen nachgereicht. Am 12. Dezember 2019

reichte sein Rechtsvertreter zudem eine Kostennote und einen vom 11. Dezember

2019.

datierenden Betreibungsregisterauszug von A ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Weil auch die

weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer verlangt in prozessualer Hinsicht, der

Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Eine solche kommt dem

Rechtsmittel mangels anderslautender Anordnung der Vorinstanz bzw. aufgrund des

Gesetzes ohnehin zu (vgl. § 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1–3 VRG);

insofern erweist sich das Ersuchen als von Anfang an gegenstandslos.

3.

3.1

Nach Art.

43.

Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG, SR 142.20) in der (hier massgeblichen [vgl. VGr, 19. Dezember

2018, VB.2018.00653, E. 2.1]) bis Ende 2018 geltenden Fassung (AS 2007

5437.

ff., 5449) haben ausländische Ehegattinnen und -gatten von Personen

mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen; nach einem

ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren haben sie Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung

(Art. 43 Abs. 2 AIG), was das weniger weit gehende Recht auf

Aufenthaltsbewilligung in sich schliesst (BGE 128 II 145 E. 1.1.4 mit

Hinweisen).

Die Ansprüche nach Art. 43 AIG stehen gemäss

Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG (in der bis Ende 2018 geltenden

Fassung [AS 2007 5437 ff., 5451]) unter dem Vorbehalt, dass kein

Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG gegeben ist.

3.2

Nach

Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann die Aufenthaltsbewilligung einer

ausländischen Person unter anderem widerrufen werden, wenn diese erheblich oder

wiederholt gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Schweiz oder im

Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere

Sicherheit gefährdet.

Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist

nach (dem inzwischen aufgehobenen [AS 2018 3173]) Art. 80 Abs. 1

lit. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt

und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201; AS 2007 5497) namentlich zu

bejahen bei einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher

Verfügungen. Der Widerrufsgrund kann dabei auch erfüllt sein, wenn einzelne

strafbare Handlungen für sich allein betrachtet noch keinen Widerruf

rechtfertigen, deren wiederholte Begehung aber darauf hinweist, dass die

betreffende Person nicht bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten.

Das Interesse an der Verhütung weiterer Straftaten ist insofern ebenfalls zu

berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BGr, 22. November 2017,2C_515/2017,

E. 2.1 mit Hinweisen).

Ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung liegt nach

Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE sodann auch bei mutwilliger

Nichterfüllung öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtungen vor. Mutwilligkeit

in diesem Sinn setzt absichtliches, böswilliges oder zumindest leichtfertiges

Handeln voraus; blosse Liederlichkeit genügt dafür nicht (Marc Spescha, in: derselbe et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich

2019, Art. 62 AIG N. 11; vgl. ferner BGr, 7. März 2018,

2C_289/2017, E. 3.3.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Neben der Höhe

der Schulden ist entscheidend, ob oder – gegebenenfalls – inwiefern

der pflichtvergessene Schuldner bzw. die pflichtvergessene Schuldnerin sich

bemüht hat, seine bzw. ihre Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern

nach einer Lösung zu suchen. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn nach einer

ersten Verwarnung vorbestehende Schulden abgebaut wurden. Ein Widerruf ist

dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft wurden

(vgl. BGr, 25. Juni 2018,2C_658/2017, E. 3.2 mit Hinweisen).

3.3

3.3.1

Im Zeitpunkt der ausländerrechtlichen

Verwarnung des Beschwerdeführers vom 11. April 2017 lagen gegen diesen

17.

Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 265'475.85 und 43 offene

Verlustscheine in Höhe von insgesamt Fr. 314'885.10 vor. Wie der

Beschwerdegegner damals zutreffend erwog, lässt sich diese – ohne Frage

als erheblich einzustufende – Verschuldung dabei nicht mit dem blossen

Einwand des Beschwerdeführers rechtfertigen, trotz entsprechenden Bemühungen

keine Festanstellung mit genügendem Gehalt gefunden zu haben, zumal es ihm

aufgrund seines Alters und der behaupteten Ausbildung – so will der

Beschwerdeführer im Heimatland nicht nur die Sekundarschule besucht, sondern

auch ein Studium absolviert haben – grundsätzlich hätte möglich sein

müssen, eine Vollzeitstelle zu finden und diese auch beizubehalten. Die

behaupteten Bemühungen um eine berufliche Integration finden sich in den Akten

denn auch nicht belegt. Im Gegenteil lässt sich diesen etwa entnehmen, dass der

Beschwerdeführer während der Jahre 2015 und 2016 überhaupt keiner

Erwerbstätigkeit nachging und sich auch nicht um eine solche bemühte bzw.

bemühen musste, sondern seinen Lebensunterhalt stattdessen mittels

regelmässiger, aus anderem Grund erfolgter Zahlungen einer Internetbekanntschaft

finanzierte. So hatte der Beschwerdeführer im November 2014 auf einer

Internetplattform einen vermögenden Rentner kennengelernt und diesen nach zwei

bis drei privaten Treffen unter Vorspiegelung falscher Tatsachen (Erkrankung

und Ableben der Mutter, Renovationen sowie Versteuerung eines geerbten Hauses,

neurologische Operation des Bruders usw.) dazu gebracht, ihm bis Mai 2015 in

diversen Raten insgesamt rund Fr. 235'700.- in Form eines Darlehens zu

bezahlen. Als sich der Geldgeber im Folgenden weigerte, weitere Zahlungen zu

leisten, begann der Beschwerdeführer, ihn mit zahlreichen elektronischen

Nachrichten zu belästigen und zu bedrohen. Der solcherart Angegangene ging auf

den Erpressungsversuch allerdings nicht ein; vielmehr verlangte er vom

Beschwerdeführer die umgehende Rückzahlung des gewährten Darlehens und

erstattete Ende Juni 2015 Anzeige gegen ihn. Dies führte zur im Sachverhalt

erwähnten strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers vom 21. März

2016.

zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.- wegen mehrfacher versuchter Erpressung und mehrfachen Missbrauchs einer

Fernmeldeanlage. Die Darlehensforderung über Fr. 235'700.- macht zudem

einen wesentlichen Teil der im Betreibungsregister des Beschwerdeführers

ausgewiesenen Schulden aus.

Der Beschwerdegegner ging daher zu Recht von

einer mutwilligen und damit qualifiziert vorwerfbaren Schuldenanhäufung aus.

Seit seiner formellen Verwarnung nahm die Schuldenlast des Beschwerdeführers

jedoch nicht (mehr) massgeblich zu. So war die Zahl der in seinem

Betreibungsregister verzeichneten Verlustscheine zwar bis Anfang Dezember 2019

nochmals um 17 angestiegen, die betreffenden Verlustscheine gehen jedoch im

Wesentlichen auf bereits bestehende Schulden zurück. Gleiches gilt für die seither

neu ins Register aufgenommenen Betreibungen und Pfändungen im Gesamtbetrag von

Fr. 23'817.35. Ursächlich für die annähernde Stabilisierung der

finanziellen Situation des Beschwerdeführers dürfte dabei in erster Linie der

Umstand sein, dass jener seit August 2017 wieder einer Erwerbstätigkeit

nachgeht. Zunächst hatte der Beschwerdeführer bis Anfang Januar 2019 zwar

lediglich eine Teilzeitanstellung als Reinigungsmitarbeiter bei einem

Verwandten seiner Ehefrau inne und musste die Familie deshalb von Dezember 2016

bis Dezember 2018 im Gesamtbetrag von rund Fr. 75'600.- (ergänzend) von

der Sozialhilfe unterstützt werden; seit Januar 2019 vermögen der

Beschwerdeführer, welcher inzwischen über eine Festanstellung verfügt und knapp

Fr. 3'920.- netto im Monat verdient, und seine Ehefrau, welche ihrerseits

mit einer Teilzeitbeschäftigung als Reinigungsmitarbeiterin derzeit ein

Nettoeinkommen von Fr. 900.- bis Fr. 1'000.- erwirtschaftet, indes

nach ihrem eigenen Dafürhalten wieder allein für ihren Lebensunterhalt

aufzukommen. Seit Januar 2019 haben sie sich jedenfalls nicht mehr bei der

zuständigen Sozialbehörde gemeldet und keine Fürsorgeleistungen mehr erhalten;

seit April 2019 unterliegt der Beschwerdeführer zudem einer Einkommenspfändung.

Eine massgebliche Schuldenrückzahlung

erscheint nun mit einem Netto(familien)einkommen von weniger als Fr. 5'000.-

gleichwohl nicht möglich; das seit der Verwarnung gezeigte Erwerbsverhalten des

Beschwerdeführers lässt aber zumindest dessen Willen erkennen, seine

finanzielle Situation in den Griff zu bekommen, sodass nicht gesagt werden

kann, die ausländerrechtliche Verwarnung hätte ihre Wirkung offenkundig

verfehlt.

3.3.2

Isoliert betrachtet vermag die seit seiner Verwarnung eingetretene

(geringfügige) Neuverschuldung des Beschwerdeführers daher noch keinen

massgeblichen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von

Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG zu begründen. Eine auf diese Bestimmung

gestützte Verweigerung des weiteren Aufenthalts des Beschwerdeführers liesse

sich deshalb nur rechtfertigen, wenn sich der Normtatbestand aus einer

Gesamtschau des finanziellen Gebarens und des (getrübten) strafrechtlichen

Leumunds des Beschwerdeführers ergäbe.

Zwischen Januar 2014 und April 2016 wurde

der Beschwerdeführer dreimal verurteilt, unter anderem wegen grober

Verkehrsregelnverletzung und mehrfacher

versuchter Erpressung. Die in diesem Zusammenhang ausgesprochenen Strafen sind allerdings

eher als geringfügig zu bezeichnen. Die den jeweiligen Straferkenntnissen

zugrunde liegenden Taten ereigneten sich ausserdem lange vor der (nicht

einschlägigen) ausländerrechtlichen Verwarnung des Beschwerdeführers; seither

wurde er nicht mehr strafrechtlich belangt. Auch wenn die Delinquenz des

Beschwerdeführers nicht bagatellisiert werden soll und insbesondere das mit

Strafbefehl vom 21. März 2016 strafrechtlich beurteilte Vorgehen aus

moralischer Sicht äusserst verwerflich erscheint, ist der Widerrufsgrund von

Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG damit auch bei einer Gesamtabwägung

nicht erfüllt.

Anders dürfte die Beurteilung

freilich ausfallen, wenn auch das zurzeit noch Gegenstand zweier Straf- bzw.

Ermittlungsverfahren wegen unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfeleistungen,

Diebstahls und mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage bildende Verhalten des Beschwerdeführers

(mit)berücksichtigt würde. Das dem Beschwerdeführer in diesen beiden Verfahren

zur Last gelegte Verhalten würde von einer beträchtlichen kriminellen Energie

zeugen; im Fall einer entsprechenden strafrechtlichen Verurteilung wäre er

überdies in Bezug auf Vermögensdelikte als Wiederholungstäter einzustufen,

sodass ein gewichtiges öffentliches Interesse an seiner Wegweisung bestünde.

Bislang zeigt sich der Beschwerdeführer jedoch nicht bzw. nur in Teilen

geständig, und es liegt gegen ihn lediglich ein (erheblicher) Tatverdacht vor,

weshalb die noch nicht zur Anklage gebrachten Tatvorwürfe mit Blick auf die

Unschuldsvermutung im vorliegenden Verfahren (noch) keine Berücksichtigung

finden dürfen (vgl. dazu BGr, 28. Mai 2019,2C_99/2019, E. 5.4.3 mit

Hinweisen).

3.4

Nach dem

Gesagten erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt als unzulässig.

Der Beschwerdeführer ist jedoch mit Nachdruck darauf

hinzuweisen, dass sich diese Beurteilung auf die aktuelle Situation bezieht und ihn der vorliegende Entscheid nicht davon

entbindet, sich für die – insbesondere wirtschaftliche und berufliche

– Integration in die hiesigen Verhältnisse anzustrengen und die

Rechtsordnung künftig zu achten. Sollten sich die den beiden jüngst gegen ihn

eingeleiteten Strafverfahren zugrunde liegenden strafrechtlichen Vorhalte

bestätigen, wäre der Beschwerdegegner sodann auch bei einem künftigen

Wohlverhalten des Beschwerdeführers gehalten, dessen erneute Delinquenz und die

damit einhergehende Neuverschuldung im Rahmen eines Widerrufsverfahrens bzw. der

jährlich anstehenden Bewilligungsverlängerung unter dem Gesichtswinkel von

Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG zu berücksichtigen, das heisst eine

neue Gesamtbeurteilung der finanziellen Situation und des strafrechtlichen

Leumunds des Beschwerdeführers vorzunehmen.

4.

Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Beschwerdegegner

einzuladen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nochmals zu

verlängern.

Der Beschwerdeführer ist

gestützt auf Art. 96 Abs. 2 AIG zu verwarnen.

5.

5.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit

§ 65a Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 13 N. 66). Desgleichen hat dieser dem Beschwerdeführer eine

angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Beschwerdeverfahren

zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Für das Rekursverfahren

ist dagegen keine Parteientschädigung geschuldet, nachdem der rechtskundig

vertretene Beschwerdeführer lediglich die Aufhebung der Dispositiv-Ziff. I

und II des Rekursentscheids verlangt.

5.2

Der

Beschwerdeführer ist sodann offenkundig mittellos, seine Beschwerde war nicht

aussichtslos und eine Rechtsvertretung notwendig (§ 16 Abs. 1 f.

VRG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist

daher gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in der Person von B ein

unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018

(LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige

Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche

Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) seit dem 1. Januar

2015.

in der Regel Fr. 220.- pro Stunde für Rechtsanwälte/-innen; für vor

Verwaltungsgericht selbständig auftretende Juristen/-innen ohne Anwaltspatent

gilt in der Regel ein Ansatz von Fr. 170.- pro Stunde.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht einen

Aufwand von insgesamt 13,3 Stunden sowie Barauslagen im Betrag von

Fr. 19.30 geltend. Insbesondere die beiden

einstündigen Besprechungen bzw. Telefongespräche mit der Ehefrau des

Beschwerdeführers und das ebenso lange Studium der im Oktober 2019 zugestellten

Strafakten erscheinen indes als weitestgehend nicht zu ersetzender Aufwand. Dieser

ist deswegen um insgesamt zwei Stunden zu kürzen. Der Rechtsvertreter

ist demnach für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'934.30 aus der Gerichtskasse zu

entschädigen. Damit beträgt die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands des Beschwerdeführers weniger als die diesem zugesprochene

Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG, weshalb die

Parteientschädigung direkt dem Rechtsvertreter auszubezahlen ist zur

Verrechnung mit seiner Entschädigungsforderung.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,

ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2

e contrario BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der

gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des

Migrationsamts vom 25. September 2018 sowie Dispositiv-Ziff. I und II

des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 10. April 2019 werden

aufgehoben, und das Migrationsamt wird eingeladen, die Aufenthaltsbewilligung

des Beschwerdeführers zu verlängern.

In (teilweiser) Abänderung der Dispositiv-Ziff. III

des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 10. April 2019 werden die

Kosten des Rekursverfahrens dem Rekursgegner auferlegt.

2.

Der Beschwerdeführer wird verwarnt.

3.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen

und B als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt.

4.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Der

vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss wird diesem nach Rechtskraft

dieses Urteils zurückerstattet.

6.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, B für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

7.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der

Erwägung 6 erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

8.

Mitteilung an …