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Entscheid

VB.2019.00353

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00353

19. Dezember 2019Deutsch18 min

(URT.2020.21375)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 23. Oktober 2018 erteilte der

Gemeinderat D der E AG die baurechtliche Bewilligung für den Neubau eines

Nährstofflagers auf dem nördlichen Teil des Grundstücks Kat.-Nr. 01 an der

G-Strasse 02 in D, der in der Landwirtschaftszone liegt. Zugleich wurde

die Verfügung der Baudirektion vom 12. September 2018 eröffnet, welche der

E AG die strassenpolizeiliche, gewässer- und umweltschutzrechtliche Bewilligung

für das Bauvorhaben erteilte.

Erwägungen

II.

Mit Eingaben vom 22. bzw. 23. November 2018 erhoben

A und H dagegen je Rekurs beim Baurekursgericht und beantragten sinngemäss die

Aufhebung der angefochtenen Bewilligungen. Mit Entscheid vom 11. April

2019.

vereinigte das Baurekursgericht die beiden Rekursverfahren und wies die

Rekurse ab, soweit es darauf eintrat. Die Kosten des Verfahrens wurden zu ¾ H

und zu ¼ A auferlegt.

III.

A. Dagegen

gelangten A und die Treuhand I AG als Erbenvertreterin der

Erbengemeinschaft B sel. am 28. Mai 2019 mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht. Sie beantragten, der Entscheid des Baurekursgerichts vom

11.

April 2019 sei aufzuheben und die Sache ans Baurekursgericht

zurückzuweisen. Eventualiter sei die Baubewilligung mit Nebenbestimmungen zu

ergänzen, wonach die vorgesehene Abluftanlage auf die Nordseite der

vorgesehenen Lager zu versetzen und die E AG zu verpflichten sei, Messungen

der bestehenden Geruchsemissionen und jener beim neuen Betrieb durchzuführen.

Zudem sei der Rekursentscheid hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen

dahingehend anzupassen, dass die Kosten zu je 50 % der Gemeinde D und der

E AG aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen seien. In

prozessualer Hinsicht beantragten sie die Sistierung des Beschwerdeverfahrens.

Schliesslich beantragten sie die Ausrichtung einer Parteientschädigung.

B. Nachdem

die E AG und der Gemeinderat D zum Gesuch um Sistierung des

Beschwerdeverfahrens Stellung genommen hatten, wies das Verwaltungsgericht

dieses mit Präsidialverfügung vom 2. Juli 2019 ab.

C.

Das Amt für Raumentwicklung beantragte am 11. Juni 2019 die

Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf seine Stellungnahme im

Rekursverfahren. Die Baudirektion stellte unter Hinweis darauf am 14. Juni

2019.

denselben Antrag und reichte am 30. August 2019 einen Mitbericht des

Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) zu den Akten.

D.

Die E AG beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom

16.

Juli 2019, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten

sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerinnen

unter solidarischer Haftung.

E. Der

Gemeinderat D nahm am 21. August 2019 zur Beschwerde Stellung und

beantragte deren Abweisung. Das Baurekursgericht reichte am 22. August

2019.

eine Vernehmlassung zu den Akten und beantragte, die Beschwerde sei

abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

F.

Die Beschwerdeführerinnen reichten am 16. September 2019 eine

Replik ein. Die Gemeinde D liess sich am 27. September 2019 erneut

vernehmen. Mit Stellungnahme vom 4. Oktober 2019 äusserten sich die

Beschwerdeführer zu vom AWEL am 13. September 2019 eingereichten Akten.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht

ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Angelegenheit ist von

der Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 e

contrario VRG).

1.2

Als

Eigentümerin der unweit südlich des Baugrundstücks gelegenen Parzelle

Kat.-Nr. 03, die am Rekursverfahren teilgenommen und ein schutzwürdiges

Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides hat, ist die Beschwerdeführerin

1.

nach § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975

[PBG] zur Beschwerdeführung legitimiert. Auch die weiteren

Prozessvoraussetzungen erweisen sich als erfüllt, weshalb auf ihre Beschwerde

einzutreten ist.

1.3

1.3.1

Der Beschwerdegegner 3 beantragte, auf die Beschwerde der

Beschwerdeführerin 2 sei nicht einzutreten, weil die Erbengemeinschaft B

sel. am Rekursverfahren nicht teilgenommen habe. Die Beschwerdeführerinnen

machen diesbezüglich geltend, die Beschwerdeführerin 1, A, und die zweite

Rekurrentin im vorinstanzlichen Verfahren, H, seien neben weiteren Personen

Mitglieder der Erbengemeinschaft B sel. Sie hätten im Rekursverfahren ihre

Legitimation unter anderem damit begründet, dass sie aufgrund ihrer Erbenstellung

Gesamteigentümerinnen der Liegenschaft Kat.-Nr. 04 seien, die sich in

unmittelbarer Nähe des Baugrundstücks befinde. Daraus hätte das

Baurekursgericht nach Auffassung der Beschwerdeführerinnen schliessen müssen,

dass die beiden Rekurrentinnen auch im Namen der Erbengemeinschaft hätten

Rekurs führen wollen, und es hätte entsprechende Vollmachten der weiteren Erben

einverlangen sollen.

1.3.2

Die Erbengemeinschaft nach Art. 602

des Zivilgesetzbuchs (ZGB) ist als Gesamthandverhältnis nicht parteifähig; ihre

Mitglieder bilden eine notwendige Streitgenossenschaft (VGr, 3. Juli 2011,

VB.2011.00150, E. 2). Im Verwaltungsprozess

kommt jedoch den einzelnen Gesamthandschaftern eine selbständige

Anfechtungsbefugnis zu, wenn das Rechtsmittel darauf angelegt ist, eine belastende

oder pflichtbegründende Anordnung abzuwenden (Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 21–21a

N. 4). Einem Gesamteigentümer steht insbesondere das Recht zu, selbständig

geltend zu machen, dass dem Bauvorhaben eines Dritten öffentlich-rechtliche

Hindernisse entgegenstehen, da ein derartiges Begehren die Rechte der anderen

Gesamteigentümer nicht zu beeinträchtigen vermag (RB 1964 Nr. 9; RB 1984

Nr. 6). Eine Pflicht der Rekursinstanz, alle nicht als Partei auftretenden

Gesamthandschafter als Mitbeteiligte ins Verfahren einzubeziehen, besteht nur

im Einzelfall, wenn die Interessensphäre der Gemeinschaft oder der übrigen

Gemeinschafter bei einem möglichen Verfahrensausgang gefährdet erschienen, wie

etwa bei drohender reformatio in peius (vgl. RB 1984 Nr. 64).

1.3.3

Nach den dargelegten Grundsätzen waren die Rekurrentinnen als

Gesamteigentümerinnen der Liegenschaft Kat.-Nr. 04 legitimiert,

selbständig und in eigenem Namen ein Rechtsmittel gegen die umstrittene

Baubewilligung einzulegen. Die Rekurslegitimation der Beschwerdeführerin 1

konnte sich ausserdem auch auf ihre Eigentümerstellung an Parzelle

Kat.-Nr. 03 stützen. Da das Rekursverfahren zudem nicht

geeignet war, die Interessensphäre der Gemeinschaft und der übrigen

Gemeinschafter zu beeinträchtigen, bestand für die Vorinstanz kein

Anlass, die Beteiligung der weiteren Mitglieder der Erbengemeinschaft als

Rekurrenten zu fordern oder sie als Mitbeteiligte ins Rekursverfahren

beizuladen.

1.3.4

Die Beschwerdeführerinnen weisen darauf hin, dass die Treuhand I AG erst

während des Rekusverfahrens mit Entscheid des Bezirksgerichts J vom

6.

Februar 2019 als Erbenvertreterin eingesetzt worden ist. Diesem Umstand

kommt hinsichtlich der Beschwerdelegitimation allerdings keine Bedeutung zu.

Auf das Erfordernis der formellen Beschwer kann verzichtet werden, wenn jemand

zu Unrecht und ohne eigenes Verschulden nicht am Verfahren teilnehmen konnte

(BGE 133 II 181 E. 3.2 mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist aber nicht

dadurch erfüllt, dass die Erbenvertreterin erst während des laufenden

Rekursverfahrens eingesetzt worden ist, zumal sich alle Mitglieder der

Erbengemeinschaft ohne Weiteres am Rekursverfahren hätten beteiligen können.

1.3.5

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift geht aus den Eingaben im

Rekursverfahren sodann kein Wille der Rekurrentinnen hervor, für die

Erbengemeinschaft zu handeln. Vielmehr sprach sich die im Beschwerdeverfahren

nicht mehr beteiligte Rekurrentin damals ausdrücklich gegen eine Vereinigung

der Rekursverfahren aus, was darauf hindeutet, dass sie nur in eigenem Namen

Rekurs führen wollte.

1.3.6

Schliesslich ist auch keine von ihrer Betroffenheit durch die ursprüngliche

Baubewilligung verschiedene, besondere Betroffenheit der Erbengemeinschaft als

Gesamthandsgemeinschaft durch den Rekursentscheid dargetan oder ersichtlich,

welche ihre Beschwerdelegitimation begründen könnte.

1.3.7

Die Erbenvertreterin ist gesetzliche Vertretung der Erbengemeinschaft

(Peter C. Schaufelberger/Katrin Keller Lüscher, Basler Kommentar ZGB II,

Art. 602 N. 47). Ihr steht damit von Gesetzes wegen die Vertretung

der Gesamthandschaft zu, nicht jedoch der einzelnen Erben. Sie kann deshalb in

ihrer Stellung als Erbenvertreterin nicht als befugt erachtet werden, im Namen

von H Beschwerde zu erheben, die aufgrund ihrer Teilnahme am vorinstanzlichen

Verfahren formell beschwert und daher zur Anfechtung des Rekursentscheids

legitimiert wäre. Im Übrigen erhebt der Rechtsvertreter ausdrücklich im Namen

der Erbengemeinschaft Beschwerde; H tritt damit im Beschwerdeverfahren nicht

mehr als Partei auf, weshalb auch auf die Nachforderung einer sie betreffenden

Vollmacht zu verzichten ist.

1.3.8

Auf die Beschwerde der als Beschwerdeführerin 2 auftretenden

Erbengemeinschaft ist folglich nicht einzutreten.

2.

2.1

Umstritten

ist das Bauvorhaben des privaten Beschwerdegegners, im nördlichen Teil der

Parzelle Kat.-Nr. 01 eine unterirdische Anlage mit einem Volumen von

14'760m3 zu erstellen, die der Zwischenlagerung von flüssigem Gärgut

aus Biogasanlagen dienen soll. Das Gärgut, das als Dünger in der Landwirtschaft

eingesetzt wird, soll mit Tanklastwagen an- und abtransportiert werden. Der

betroffene Teil der Parzelle liegt gemäss kantonalem Richtplan und gemäss

Zonenplan der Gemeinde D vom 24. September 2012 in der

Landwirtschaftszone.

2.2

Die

gesamte Parzelle liegt innerhalb des Perimeters des privaten Gestaltungsplans

"K", dem die Gemeindeversammlung D am … zugestimmt hatte. Die

Baudirektion hatte diesen Gestaltungsplan am … genehmigt und dessen jüngster

Teilrevision mit Verfügung vom … zugestimmt.

2.3

Die

geplante Anlage soll im Wesentlichen innerhalb des im Gestaltungsplan als

"Lagerplatz" bezeichneten Bereichs der Parzelle erstellt werden.

Ziff. 5 Abs. 7 des Gestaltungsplans sieht vor, dass dieser Bereich

als offene Lagerfläche diene und nicht mit Bauten belegt werden dürfe. Eine

Lagerung von organischen Stoffen sei nicht gestattet und der Lagerplatz müsse

einen sickerfähigen Belag aufweisen. Gemäss Ziff. 4 Abs. 4 des

Gestaltungsplans sind unterirdische Gebäude ausserhalb der offenen Lagerplätze

und der Retentionsfläche zulässig, sofern dies mit dem Gewässerschutz vereinbar

ist. Der Beschwerdegegner 1 führte in seinem Beschluss vom

23.

Oktober 2018 aus, der Gestaltungsplan verbiete nicht, unter dem

Lagerplatz unterirdische Gebäude zu erstellen. Deshalb und aufgrund ihrer

Vereinbarkeit mit den Gewässerschutzvorschriften sei die unterirdische Baute zu

bewilligen. Die Vorinstanz erwog, diese Einschätzung liege ohne Weiteres im

Ermessen der Gemeinde und sei zu bestätigen.

3.

3.1

Der Trennung

von Baugebiet und Nichtbaugebiet kommt im Raumplanungsrecht eine zentrale

Bedeutung zu (Art. 75 Abs. 1 der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV];

Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung

vom 22. Juni 1979 [RPG]). Der Trennungsgrundsatz geniesst

Verfassungsrang (Rudolf Muggli in: Heinz Aemisegger et al., Praxiskommentar

RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Zürich etc. 2017, Vorbemerkungen zu den

Art. 24 bis 24e und 37a N. 16) und ist bei der Bewilligung von Bauten

und Anlagen einerseits hinsichtlich der anwendbaren Vorschriften, andererseits

aber auch für die Zuständigkeiten bedeutsam. Gemäss Art. 25 Abs. 2

RPG entscheidet die zuständige kantonale Behörde bei allen Vorhaben ausserhalb

der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung

erteilt werden kann. Bei der Bewilligung von Bauvorhaben ausserhalb der

Bauzonen steht es den Kantonen nicht frei, ihre Aufgaben an die Gemeinden zu

delegieren (BGE 128 I 254 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.2

Im Kanton

Zürich entscheidet die örtliche Baubehörde über Baugesuche, soweit durch

Verordnung nichts anderes bestimmt ist (§ 318 PBG). Gemäss

Ziff. 1.2.1 des Anhangs zur Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember

1997.

(BVV) liegt die Zuständigkeit für Bewilligungen ausserhalb der Bauzonen

(in Landwirtschafts-, Freihalte- und Reservezonen) beim kantonalen Amt für

Raumentwicklung (ARE). Diese kantonalrechtliche Zuständigkeitsordnung gilt

unabhängig davon, ob die Erteilung einer raumplanungsrechtlichen

Ausnahmebewilligung oder die Zonenkonformität einer ausserhalb der Bauzone

geplanten Baute zu prüfen ist.

3.3

Liegt

ausserhalb der Bauzone ein rechtskräftiger Sondernutzungsplan vor, bedarf die

planmässige Überbauung einer Baubewilligung nach Art. 22 RPG, nicht jedoch

einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG, weil die Überbauung in

Übereinstimmung mit den Vorschriften des Sondernutzungsplans als zonenkonform

gilt (BGE 113 Ib 225 E. 2b; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes

Umweltschutzrecht, 6. A., Bern 2016, S. 248). Diese Unterscheidung

ist in zuständigkeitsmässiger Hinsicht indessen nicht von Belang. Art. 25

Abs. 2 RPG verlangt nach seinem klaren Wortlaut nämlich ausdrücklich, dass

Dispositiv

eine kantonale Behörde über alle Vorhaben ausserhalb der Bauzone entscheidet

(Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 25

N. 38; vgl. bereits BGE 115 Ib 400 E. 4b). Der kantonalen Behörde

obliegt folglich auch der Entscheid über die Zonenkonformität einer Baute

ausserhalb der Bauzone.

3.4 Welche

Gebiete im bundesrechtlichen Sinn ausserhalb der Bauzone liegen und deshalb

nach Art. 25 Abs. 2 RPG der Bewilligung durch eine kantonale Behörde

bedürfen, bestimmt sich anhand des bundesrechtlichen Begriffs der Bauzone:

Lässt die Hauptbestimmung einer Zone regelmässig Bautätigkeiten zu, welche

weder mit bodenerhaltenden Nutzungen (vorab der Landwirtschaft) verbunden noch

von ihrer Bestimmung her auf einen ganz bestimmten Standort angewiesen sind, so

liegt von Bundesrechts wegen eine Bauzone vor (BGE 143 II 588 E. 2.5.2).

Andernfalls ist das Gebiet als Nichtbauzone zu qualifizieren, auch wenn darin

gewisse standortspezifische Vorhaben (wie z.B. Materialabbau,

Energiegewinnungsanlagen, touristische Anlagen) zugelassen werden (BGE 145 II

83 E. 4.1). Das umstrittene Bauprojekt liegt in der Landwirtschaftszone

(siehe vorn E. 2.1) und im Perimeter eines privaten kommunalen

Gestaltungsplans (vorstehend E. 2.2). Dieser kommunale Gestaltungsplan lässt

nicht regelmässig Bautätigkeiten zu (bzw. ist nicht für das freie Bauen

bestimmt, vgl. Michael Pflüger, Bemerkungen zum Urteil des Verwaltungsgerichts

Bern vom 27. November 2018, BVR 2019, S. 170 ff., 187), sondern

will in eingeschränktem und vordefiniertem Umfang der privaten

Beschwerdegegnerin die (bauliche) Nutzung des betreffenden

Landwirtschaftsgebiets für betriebliche Zwecke des bestehenden

Recyclingbetriebs erlauben. Dieser ausserhalb des Siedlungsgebiets gelegene

Gestaltungsplan lässt zwar gewisse nichtlandwirtschaftliche bauliche Nutzungen

zu, allerdings nur solche, die durch ihren engen Bezug zum bestehenden, in der

Industriezone gelegenen Recyclingbetrieb stehen. Er schafft somit keine Zone,

die für das freie Bauen bestimmt ist, wie dies bei einer Industriezone im Sinn

von Art. 15 RPG der Fall wäre, sondern ist auf einen ganz konkreten

Nutzungszweck zugeschnitten. Ein solcher Gestaltungsplan ändert insbesondere

nichts daran, dass das von ihm erfasste Gebiet im Sinn von Art. 25 Abs. 2

RPG ausserhalb der Bauzone liegt. Entsprechend schliesst dieser Gestaltungsplan

die von Bundesrechts wegen bestehende Kompetenz der kantonalen Behörde zur

Bewilligung von Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone (Art. 25 Abs. 2

RPG) im Gestaltungsplanperimeter nicht aus. Dies gilt aufgrund des als

Anknüpfungspunkt für Art. 25 Abs. 2 RPG massgeblichen

bundesrechtlichen Bauzonenbegriffs ungeachtet des Umstandes, dass die

Ausscheidung von Sondernutzungszonen innerhalb des Landwirtschaftsgebiets

mittels eines Gestaltungsplans nicht absolut ausgeschlossen ist (vgl. VGr,

10. November 2011, VB.2011.00134, insb. E. 7 und 8; sowie dazu BGr,

24. Mai 2012,1C_13/2012, E. 3.1 f.). Das hier umstrittene

Bauvorhaben liegt folglich – zumindest in der zuständigkeitsmässig bedeutenden

Hinsicht – ausserhalb der Bauzone.

3.5 Art. 25

Abs. 2 RPG stellt direkt anwendbares Bundesrecht dar (Waldmann/Hänni,

Art. 25 N. 36). Die Zustimmung der kantonalen Behörde im Sinn von

Art. 25 Abs. 2 RPG ist ein unentbehrliches, konstitutiv wirkendes

Element der kommunalen Bewilligung (VGr, 23. April 2015,

VB.2014.00523, E. 4.3). Wurde eine kommunale Bewilligung im Sinn von

Art. 25 Abs. 2 RPG für eine Baute, die sich zumindest teilweise in

der Landwirtschaftszone befindet, ohne Zustimmung der kantonalen Behörde erteilt,

kann diese Bewilligung von Bundesrechts wegen grundsätzlich keine Wirkungen

entfalten und ist als nichtig zu qualifizieren (BGer, 12. Mai 2010,

1C_404/2009, E. 2.2).

3.6

3.6.1

Dass das ARE inzwischen vom geplanten Bauprojekt Kenntnis hat und dieses

als zonenkonform und deshalb als bewilligungsfähig erachtet, steht der Annahme

der Nichtigkeit der Baubewilligung nicht entgegen. Dies gilt selbst dann, wenn

aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geschlossen werden müsste, dass eine

durch die Gemeinde kompetenzwidrig erteilte Baubewilligung ausserhalb der

Bauzone nicht als nichtig zu betrachten ist, wenn die kantonale Behörde vom

Baugesuch Kenntnis erlangt hat und die geplante Baute zu bewilligen wäre (vgl.

BGr, 27. September 2000,1A.211/1999, E. 4c; BGr, 12. Mai 2010,

1C_404/2009, E. 2.2; Waldmann/Hänni, Art. 25 N. 37). Das

strittige Bauprojekt ist nämlich weder gestaltungsplan- noch in der Landwirtschaftszone

zonenkonform und die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff.

RPG dafür ausgeschlossen, wie die folgenden Erwägungen zeigen.

3.6.2

Der Gestaltungsplan "K" erlaubt unterirdische Gebäude

ausdrücklich nur ausserhalb der offenen Lagerplätze. Er schreibt zudem vor,

dass die Lagerplätze einen sickerfähigen Belag aufweisen müssen (E. 2.3

hiervor). Unter einem solchen Lagerplatz ein – aus Gründen des Gewässerschutzes

zwingend undurchlässiges – unterirdisches Nährstofflager zu erstellen, ist mit

diesen gestaltungsplanerischen Festlegungen nicht vereinbar. Vor diesem

Hintergrund erübrigen sich Weiterungen zur Zulässigkeit einer Durchstossung der

Landwirtschaftszone durch den Gestaltungsplan (vgl. BGr, 5. Juli 2012,

1C_491/2011, E. 5.2.2) sowie dazu, inwieweit dessen Rechtmässigkeit hier

akzessorisch zu prüfen wäre (vgl. BGr, 9. November 2015,1C_62/2015,

E. 3.2 und 4.2). Eine Begründung der Zonenkonformität der geplanten Baute

infolge Gestaltungsplankonformität scheidet jedenfalls aus.

3.6.3

Falls der Gestaltungsplan nicht zu berücksichtigen und die Zonenkonformität

der geplanten Baute anhand der Vorschriften zur Landwirtschaftszone zu prüfen

wäre, erwiese sich diese ebenfalls als nicht bewilligungsfähig. Die geplante

Baute soll nämlich der Lagerung ausschliesslich von Dritten stammenden Gärguts

dienen, womit es ihr an einer unmittelbaren funktionalen Beziehung zu einem

Landwirtschaftsbetrieb fehlt. Betriebsbauten für die Erbringung

landwirtschaftlicher Dienstleistungen an eine Vielzahl von

Landwirtschaftsbetrieben sind in der Landwirtschaftszone aber nicht

zonenkonform im Sinn von Art. 16a Abs. 1 RPG (Alexander Ruch/Rudolf

Muggli, Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Art. 16a

N. 51 mit Hinweisen). Mangels Bezugs der zwischengelagerten Biomasse zu

einem Standortbetrieb wäre zudem auch eine Bewilligung gestützt auf

Art. 16a Abs. 1bis RPG ausgeschlossen. Da auch eine Anwendung

von Art. 34 Abs. 2 der Raumplanungsverordnung vom

28. Juni 2000 (RPV) ausser Betracht fällt, erweist sich die

geplante Baute in der Landwirtschaftszone als nicht zonenkonform.

3.6.4

Für eine raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG

zur Bewilligung der umstrittenen zonenwidrigen Baute bleibt innerhalb des

Perimeters des Gestaltungsplans "K" kein Raum. Damit ein

Gestaltungsplan ausserhalb der Bauzone nicht als Umgehung von

Art. 24 ff. RPG gilt, muss er auf einer sachlich vertretbaren

Interessenabwägung beruhen (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel

Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, Band 1,

S. 179 f.). Gestaltungspläne sind zudem als Grundsatz dermassen

auszugestalten, dass innerhalb ihres Perimeters für zweckkonforme Bauten und

Anlagen keine Ausnahmebewilligungen erforderlich sind bzw. alle sinnvollen

Projektvarianten in dessen Rahmen umgesetzt werden können (vgl. Peter Bösch,

Brennpunkte des Zürcher Gestaltungsplans, PBG aktuell 3/2014, S. 12).

Betreffend die mit dem Gestaltungsplan vorgesehene bauliche Nutzung des Gebiets

für den bestehenden Recyclingbetrieb der privaten Beschwerdegegnerin nahm der Gestaltungsplan

bereits eine raumplanerische Interessenabwägung vor, wobei offenbleiben kann,

ob die gestaltungsplanerischen Festlegungen vor dem übergeordneten Recht

standhalten oder damit eine unzulässige Kleinbauzone geschaffen wurde. Die

Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG im

Gestaltungsplanperimeter kommt hier ­­– wenn überhaupt – nur für nicht vom

Gestaltungsplanzweck erfasste Bauten und Anlagen in Betracht, weil andernfalls

in Missachtung der demokratisch beschlossenen (Sonder-)Nutzungsordnung (vgl.

§ 86 PBG) in die bindenden gebietsbezogenen planerischen Festlegungen des

Gestaltungsplans eingegriffen würde.

3.6.5

Anzumerken bleibt, dass selbst eine materielle Richtigkeit der fraglichen

Verfügung an deren Nichtigkeit ohnehin nichts zu ändern vermöchte: Im Gegensatz

zum Fall, in dem eine von der sachlich unzuständigen kommunalen

Baubewilligungsbehörde bewilligte Baute bereits erstellt und seit vielen Jahren

genutzt worden ist (vgl. VGr, 23. April 2015, VB.2014.00523,

E. 5.2), steht die Rechtssicherheit hier der Annahme der Nichtigkeit der

Baubewilligung nämlich nicht entgegen, da letztere noch nicht in formelle

Rechtskraft erwachsen ist und gestützt darauf noch keine Baute erstellt wurde.

3.7 Die

kompetenzwidrige kommunale Baubewilligung vom 23. Oktober 2018 erweist

sich nach dem Ausgeführten als nichtig. Als Folge der materiellen

Baurechtswidrigkeit der geplanten Baute kann die notwendige Bewilligung des ARE

zudem nicht als während des Rechtsmittelverfahrens stillschweigend erteilt

gelten.

4.

4.1 Die Nichtigkeit

der Baubewilligung vom 23. Oktober 2018 ist von Amtes wegen zu beachten (BGE 139 II 243 E. 11.2). Entsprechend ist der

angefochtene Entscheid aufzuheben.

4.2 Angesichts

dieses Ergebnisses erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Rügen und Anträge

der Beschwerdeführerin 1.

5.

5.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdegegnern und der Beschwerdeführerin 2

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Angesichts des nur geringen Aufwandes, den die Prüfung der

fehlenden Legitimation der Beschwerdeführerin 2 verursacht hat,

rechtfertigt sich eine Kostenauflage an die Beschwerdeführerin 2 im Umfang

von einem Zehntel und an die Beschwerdegegner zu je drei Zehnteln.

5.2 Mit der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sind auch

dessen Kosten neu zu verlegen. Angesichts des schwerwiegenden Verfahrensfehlers

sind die Kosten je hälftig den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 aufzuerlegen.

5.3 Der

Beschwerdeführerin 1 ist nach § 17 Abs. 2

VRG eine Parteientschädigung zuzusprechen. Im Rekursverfahren hatte sie keine

solche beantragt, weshalb ihr nur für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung auszurichten ist.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird gutgeheissen. Der angefochtene

Entscheid des Baurekursgerichts vom 11. April 2019 wird aufgehoben und die

Kosten des Rekursverfahrens werden je hälftig den Beschwerdegegnern 1 und 2

auferlegt. Es wird festgestellt, dass die Baubewilligung des Gemeinderats D vom

23. Oktober 2018 nichtig ist.

2. Auf die

Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird nicht eingetreten.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 225.-- Zustellkosten,

Fr. 5'225.-- Total der Kosten

4. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 2 im Umfang von einem Zehntel

und den Beschwerdegegnern zu je drei Zehnteln auferlegt.

5. Der

private Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin 1 eine

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-

(inkl. 7.7% MWST) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des

Urteils.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an …