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Entscheid

VB.2019.00355

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00355

9. Juli 2020Deutsch38 min

(URT.2020.21885)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2019.00355

Urteil

der 3. Kammer

vom 9. Juli 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

3.

C,

alle vertreten durch RA D

Beschwerdeführende,

gegen

Verein E,

Beschwerdegegner,

und

1.

Stadtrat K, vertreten durch das Hochbaudepartement,

2. Baudirektion Kanton Zürich,

3.

G,

4. H,

3–4 vertreten durch

RA I,

Mitbeteiligte,

betreffend

Quartierplan,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 4. Juli 2018 setzte der Stadtrat K

den amtlichen Quartierplan J unter Verweisung auf die Quartierplanakten

vom 1. Juni 2018 fest. In die Quartierplanbestimmungen wurde die

Rückübertragung von Landflächen der im öffentlichen Eigentum der Stadt K

stehenden M-Strasse an die Eigentümerschaft der Parzellen Kat.-Nr. 03 (C)

und 04 (B und A) aufgenommen. Die Baudirektion Kanton Zürich genehmigte den

Quartierplan mit Verfügung vom 15. Oktober 2018.

A. Am

5. Dezember 2018 (Datum des Poststempels) reichte der Verein E,

Eigentümer des ebenfalls zum Quartierplangebiet gehörenden Grundstücks

Kat.-Nr. 05, beim Baurekursgericht Rekurs gegen die Festsetzung und die

Genehmigung des Quartierplans ein. Er beantragte, der angefochtene

Stadtratsbeschluss sei insoweit aufzuheben, als er die genannte Rückübertragung

vorsehe, und es sei die Quartierplanbehörde anzuweisen, die betreffenden

Flächen der Quartierplanmasse ohne Begründung eines Anspruchs auf Neuzuteilung

eines Baugrundstücks zuzuteilen.

B. Ebenfalls

am 5. Dezember 2018 (Datum des Poststempels) erhob der Verein E Klage

beim Verwaltungsgericht gegen die Stadt K sowie C, B und A mit dem Hauptantrag,

die im Quartierplan J vorgesehene Rückübertragung der genannten

Landflächen aufzuheben, und dem Eventualantrag, es sei festzustellen, dass C

sowie B und A kein solcher Rückforderungsanspruch zustehe. Das

Verwaltungsgericht rubrizierte dieses Verfahren unter der Geschäftsnummer

VK.2018.00006.

C. Das

Baurekursgericht bezog mit Präsidialverfügung vom 8. Februar 2019 G und H

als Mitbeteiligte in das Verfahren ein. Mit Entscheid vom 26. April 2019

hiess es den Rekurs gut.

Erwägungen

II.

Am 28. Mai 2019 erhoben A und B sowie C gegen diesen

Entscheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten, der

angefochtene Rekursentscheid sei aufzuheben und der Stadtratsbeschluss vom

4.

Juli 2018 sowie die Genehmigungsverfügung der Baudirektion vom

15.

Oktober 2018 seien in allen Teilen zu bestätigen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) für das Rekurs- und

das Beschwerdeverfahren zulasten des Vereins E.

Das Baurekursgericht beantragte in seiner Vernehmlassung

Abweisung der Beschwerde. Inhaltlich setzte es sich unter anderem mit der Rüge

auseinander, das Dispositiv des angefochtenen Rekursentscheids sei fehlerhaft,

und äusserte sich zum Gehalt des Dispositivs. Der Verein E beantragte in

seiner Beschwerdeantwort Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdeführenden. Der Stadtrat K und die Baudirektion Kanton

Zürich (Mitbeteiligte 1 und 2) verzichteten auf eine Stellungnahme. G und H

(Mitbeteiligte 3 und 4) liessen sich nicht vernehmen.

In Replik, Duplik und Triplik hielten die Parteien an

ihren Anträgen fest. Mit Schreiben vom 20. November 2019 teilte der

Verein E den Verzicht auf eine Quadruplik mit.

Das Klageverfahren VK.2018.00006 wird mit Beschluss vom

heutigen Tag durch Nichteintreten erledigt.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die

Beschwerdeführenden werden durch den angefochtenen Entscheid als Eigentümer

sowie als Quartierplangenossen berührt und in ihren schutzwürdigen Interessen

betroffen, womit sie nach § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom

7.

September 1975 (PBG, LS 700.1) zur Beschwerde legitimiert sind.

1.2

Nach

§ 41 Abs. 3 VRG gilt § 19a VRG im Verfahren vor dem

Verwaltungsgericht sinngemäss. Gemäss § 19a Abs. 1 VRG sind

Anordnungen anfechtbar, die das Verfahren abschliessen, also Endentscheide.

§ 19a Abs. 2 VRG erklärt in Bezug auf die Anfechtbarkeit von Teil-,

Vor- und Zwischenentscheiden sinngemäss Art. 91–93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) für anwendbar.

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz liegt kein Rückweisungs-, sondern ein

Endentscheid vor, weil der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen

wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch

der rechnerischen Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a

N. 65 mit Hinweisen): Die streitigen Rechtsfragen – die Zulässigkeit der

Rückübertragung, die Festsetzung des Altbestands und die rechnerische

Behandlung der fraglichen Fläche im Quartierplanverfahren – wurden beantwortet.

Der Mitbeteiligte 1 hat infolge der Rückweisung nur noch die Abtretungen

sowie die Mehr- und Minderzuteilungen anzupassen und den Kostenverteiler neu

festzulegen; diese Festlegungen ergeben sich aber aus den bereits rechtskräftigen

Parametern des Quartierplans und aus dem angefochtenen Entscheid, sodass dem

Dispositiv

Mitbeteiligten 1 keinerlei Ermessensspielraum verbleibt. Demnach liegt

eine Anordnung im Sinn von § 19a Abs. 1 VRG vor, deren Anfechtbarkeit

nicht von den Voraussetzungen gemäss § 19a Abs. 2 VRG abhängt.

1.3 Weil auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführenden bestreiten die Zuständigkeit der

Vorinstanz. Sie begründen dies zum einen sinngemäss damit, dass die Rückübertragung

eines abgetretenen Rechts im Sinn der §§ 58–60 des Gesetzes betreffend die

Abtretung von Privatrechten vom 30. November 1879 (Abtretungsgesetz

[AbtrG], LS 781) streitig sei, worüber nach § 61 AbtrG (in Verbindung mit

§ 81 lit. c VRG) das Verwaltungsgericht im Klageverfahren zu

entscheiden habe. Zum andern machen sie geltend, dass die Vorinstanz infolge

der Rechtshängigkeit der dem Verwaltungsgericht eingereichten Klage nicht auf

den Rekurs hätte eintreten dürfen.

2.1 Zunächst

ist zu prüfen, ob § 61 AbtrG die Zuständigkeit der Vorinstanz

ausschliesst.

2.1.1

Die Beschwerdeführenden brachten die Forderung nach Rückübertragung von

Landflächen im Rahmen des Quartierplanverfahrens als Begehren im Sinn von

§ 155 Abs. 3 PBG vor (Quartierplan J, Technischer Bericht, Anhang B,

S. 2 f.). Der Mitbeteiligte 1 berücksichtigte das Begehren und

regelte die Rückübertragung der Flächen von insgesamt 241 m2 in

den Bestimmungen des Quartierplans, wobei er die Anwendung von § 58 Abs. 1 lit. a AbtrG aus der im Quartierplan vorgesehenen

Strassenerschliessung ableitete. Der Beschwerdegegner beantragte mit dem Rekurs

gegen die Festsetzung und Genehmigung des Quartierplans, die Rückübertragung

der Flächen an die Beschwerdeführenden aufzuheben und die betreffenden Flächen

stattdessen der Quartierplanmasse als aufzuhebende öffentliche Strassen ohne

Anspruch auf Neuzuteilung zuzuteilen (§ 138 Abs. 1 und § 139 Abs. 3 PBG). Der ersterwähnte Antrag entspricht dem Hauptantrag im

Klageverfahren. Der Beschwerdegegner wandte sich damit gegen die Festlegung des

Altbestands im Quartierplan; er bezweckte, eine Mehrbelastung abzuwenden, die

sich daraus ergab, dass das betreffende Land von Privaten und nicht als

Strassenfläche vom Gemeinwesen in die Quartierplanmasse eingebracht wurde.

Entsprechend ist die vorliegende Streitigkeit als quartierplanrechtliche

Angelegenheit aufzufassen, in deren Rahmen sich die Frage einer Rückübertragung

von Landflächen im Sinn von § 58 AbtrG stellt. Dabei sind die

quartierplanrechtlichen und die enteignungsrechtlichen Fragen miteinander

verflochten, wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt und wie sich auch aus den

Erwägungen des vorliegenden Urteils ergibt. Ihre Behandlung in verschiedenen

Verfahren ist daher nicht praktikabel. Als ungeeignet erweist sich insbesondere

die vom Beschwerdegegner im Klageverfahren vorgebrachte Lösung, den Rechtsweg

von der Anwendbarkeit der §§ 58 ff. AbtrG abhängig zu machen, weil

dann für die Beantwortung der Zuständigkeitsfrage eine materielle Prüfung

vorzunehmen wäre.

2.1.2

Für die Gewährung des Rechtsschutzes im Anfechtungsverfahren spricht, dass

die Festsetzung des Quartierplans eine rekursfähige Anordnung im Sinn von

§ 19 Abs. 1 lit. a VRG darstellt. Anordnungen, die in Anwendung

des Planungs- und Baugesetzes ergehen, sind – soweit es sich nicht um Akte des

Regierungsrats handelt – mit Rekurs beim Baurekursgericht anzufechten

(§ 329 PBG). Sodann ist die Behandlung einer enteignungsrechtlichen Frage

durch das Baurekursgericht mit der Rechtsmittelordnung des Planungs- und

Baugesetzes vereinbar. Zwar weist das

Gesetz Entschädigungsbegehren im Zusammenhang mit bau- und planungsrechtlichen

Akten durchwegs den Schätzungskommissionen zur Behandlung zu. Doch gilt der

Grundsatz, dass das Baurekursgericht nicht über die vermögensrechtlichen Folgen

solcher Akte entscheiden solle, gegenüber Anordnungen im Quartierplanverfahren

nicht (VGr, 21. April 2005, VB.2005.00015, E. 6.2 = RB 2005

Nr. 3 = BEZ 2005 Nr. 29; Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar

VRG, § 19b N. 82 mit weiterem Hinweis).

2.1.3

Ein weiterer Gesichtspunkt, der für das Anfechtungsverfahren spricht, ist

das Verhältnis zwischen Anfechtungs- und Klageverfahren im zürcherischen Recht.

Gemäss Art. 77 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom

27. Februar 2005 hat der Gesetzgeber zur Geltendmachung öffentlich-rechtlicher

Ansprüche nur in besonderen Fällen das Klageverfahren vorzusehen. § 81 VRG

beschränkt das Klageverfahren auf drei Fallgruppen: auf Streitigkeiten, über

die nicht mit Verfügung entschieden werden kann (lit. a), auf

Streitigkeiten über verwaltungsrechtliche Verträge unter Ausklammerung des

öffentlichen Personalrechts (lit. b) sowie auf Streitigkeiten, für die es

durch ein anderes Gesetz vorgeschrieben wird (lit. c). Der Gesetzgeber

wollte das Klageverfahren auf die Fälle beschränken, in denen das Anfechtungsverfahren

nicht möglich ist oder zu keinem befriedigenden Resultat führt. Damit soll auch

die Spaltung des Rechtswegs verhindert werden (vgl. Tobias Jaag, Kommentar VRG,

Vorbem. zu §§ 81–86 N. 8; Weisung des Regierungsrats vom 29. April

2009 zum Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts,

ABl 2009, 801 ff., 914 f. [im Folgenden: Weisung]). Zwar ist die

Zuständigkeit gemäss § 61 AbtrG, einem Anwendungsfall von § 81 lit. c VRG, nicht infrage zu stellen; der Gesetzgeber hat sie bei der

jüngsten umfassenden Revision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes ausdrücklich

beibehalten, wie die Beschwerdeführenden grundsätzlich zutreffend geltend

machen. Daraus kann jedoch nichts für die Lösung von Abgrenzungs- und

Koordinationsfragen abgeleitet werden, wie sie sich im vorliegenden Fall

stellen. Hierzu sind vielmehr die genannten Grundsätze zu beachten; dies gilt

jedenfalls deshalb, weil es sich bei § 61 AbtrG in der Substanz um eine

140-jährige Bestimmung handelt (OS 20, 114, 126), die in der Weisung (ABl 2009,

923) als materiell fragwürdig bezeichnet wird und möglichst in das heutige

System der Verwaltungsrechtspflege einzupassen ist. Vorliegend ist eine

Gabelung des Rechtswegs unpraktikabel, und der Rechtsschutz kann einheitlich im

Anfechtungsverfahren gegen die Quartierplanfestsetzung bzw. ‑genehmigung

geleistet werden. Insbesondere ist die Anrufung des Verwaltungsgerichts mit

Beschwerde gegen den Entscheid des Baurekursgerichts gesichert.

2.1.4

Aus diesen Gründen ist die vorliegende Streitigkeit im Anfechtungs- und

nicht im Klageverfahren zu behandeln. Dabei hat das Verwaltungsgericht

allerdings die abtretungsrechtlichen Fragen in Anwendung von § 85 VRG frei

zu prüfen, weil die Unterschreitung der gesetzlich vorgesehenen Kognition einer

Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. einer formellen Rechtsverweigerung im

Sinn von Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999 (BV) gleichkäme (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 31 mit

Hinweisen). Es handelt sich dabei um eine zulässige Kompetenzattraktion (vgl.

Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. 96).

2.1.5

Der Vorrang des Anfechtungsverfahrens kann mit einer Kompetenzattraktion

gleichgesetzt werden, die hier im Sinn der Prozessökonomie und der Einheit des

Verfahrens sowie zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheide zulässig ist

(Thomas Flückiger in: Bernhard Waldmann/Philip­pe Weissenberger [Hrsg.],

Praxiskommentar Verwaltungsverfahrens-

gesetz [VwVG], 2. A., Zürich etc. 2016, Art. 7 N. 36; Gygi, S.

95 f.; BGE 129 I 249 E. 4.2; VGr, 20. August 2008,

VB.2008.00183, E. 3.4.3 mit zahlreichen Hinweisen; VGr, 12. April

2001, VR.2000.00006, E. 1c). Eine solche Kompetenzattraktion haben beide

Vor­instanzen implizit vorgenommen – das Baurekursgericht, indem es sich als

zuständig für die Prüfung der enteignungsrechtlichen Rügen erklärt hat, aber

auch der Mitbeteiligte 1, indem er den Rückforderungsanspruch in den

Quartierplanbestimmungen geregelt hat: Die Verfügungskompetenz des Gemeinwesens

ist mit der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Klageverfahren nicht zu

vereinbaren (Bertschi, Vorbem. zu §§ 32–86 N. 13). Somit

argumentieren die Beschwerdeführenden widersprüchlich, wenn sie einerseits die

Zuständigkeit der Vorinstanz bestreiten und anderseits die Regelung der Rückübertragung

in den Quartierplanbestimmungen verteidigen.

2.1.6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine quartierplanrechtliche

Streitigkeit vorliegt, in deren Rahmen sich die enteignungsrechtliche Frage

nach der Rückübertragung des Eigentums an Landflächen stellt. Weil die sich

stellenden Fragen nicht praktikabel aufgeteilt werden können und die

ursprüngliche Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Zürcher Rechtsmittelordnung

einen eingeschränkten Anwendungsbereich aufweist, ist der Rechtsschutz im

Anfechtungs- und nicht im Klageverfahren zu gewährleisten. Entsprechend war die

Vorinstanz zur Behandlung des Rekurses zuständig.

2.2

2.2.1

Das Fehlen der Rechtshängigkeit (oder Litispendenz) in der gleichen Sache

vor einer anderen Instanz stellt eine Prozessvoraussetzung dar (Alfred

Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und

Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013,

Rz. 1208). Damit sollen sich widersprechende Anordnungen und Entscheide in

der gleichen Sache verhindert werden (Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 31).

2.2.2

In der vorliegenden Streitsache versandte der Beschwerdegegner den Rekurs

und die Klage gleichzeitig am 5. Dezember 2018; die beiden Rechtsmittel

trafen am folgenden Tag beim jeweiligen Empfänger ein. Aus der Rechtshängigkeit

darf hier jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass sich die beiden Verfahren

auf ewig gegenseitig blockieren müssen. Ebenso wenig kann sie bedeuten, dass

nur eines der Verfahren den Fortgang des anderen hindert. Vielmehr hatten die angerufenen

Instanzen formell oder implizit für eine Koordination der Verfahren zu sorgen,

um unnötigen Aufwand und widersprüchliche Entscheide in der gleichen Sache zu

vermeiden. Weil die Entscheide des Baurekursgerichts mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht weitergezogen werden können, war ohne Weiteres zulässig,

dass zuerst das Baurekursgericht über den Rekurs entschied: Dies ermöglicht es

dem Verwaltungsgericht, das Klage- und das Beschwerdeverfahren parallel zu

behandeln und widersprüchliche Entscheide zu vermeiden. Dass auch eine

Sistierung des Rekursverfahrens als Koordinationsmassnahme infrage gekommen

wäre, ändert daran nichts. Das Baurekursgericht war nicht gehalten, das

Rekursverfahren bis zum Urteil des Verwaltungsgerichts im Klageverfahren zu sistieren.

3.

Der relevante Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Mit

Beschluss vom 4. Oktober 1957 bewilligte die Stadt K den Bau eines

Einfamilienhauses auf dem heutigen Grundstück Kat.-Nr. 03. Als Bedingung

für den Baubeginn wurde unter anderem eine im Grundbuch vermerkte Verpflichtung

des Bauherrn festgelegt, das zum Bau der projektierten Quartierstrasse nötige

Land abzutreten. Mit Abtretungsverträgen vom 11. Dezember 1957 traten L und der

Beschwerdeführer 3 etwa 230 m2 Land (gemäss vorläufiger Flächenermittlung)

der Stadt K zum Teilausbau der M-Strasse ab. Die Stadt K verpflichtete sich,

die Abtretungsfläche zu Fahrbahn und Trottoir auszubauen, ohne bezüglich des

Ausbaus der M-Strasse an einen Zeitpunkt gebunden zu sein. Die Verträge wurden

1959 vollzogen. Das abgetretene Land wurde der öffentlichen M-Strasse

zugewiesen. Die Strasse wurde nie im damals beabsichtigten Ausmass ausgebaut,

weshalb auch die abgetretene Landfläche im Wesentlichen nicht als Fahrbahn oder

Trottoir genutzt wurde. Vielmehr befinden sich dort gemäss dem bei den Akten

liegenden Bild – ausser dem Ende des Trottoirs der M-Halde – fünf öffentliche

Fahrzeugabstellplätze. Ein Bereich lässt die Zufahrt zur Garage des

Einfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 des Beschwerdeführers 3 zu.

Ein weiterer, kleinerer Bereich an der Einmündung der M-Halde wird durch

Strassenpoller abgetrennt und dient keiner erkennbaren Nutzung. Am 4. Juli

2012 leitete der Stadtrat K das amtliche Quartierplanverfahren für den

Quartierplan J ein, der vor allem den normaliengerechten Ausbau der

M-Strasse bezweckt (StRB Nr. 835/2012). Aufgrund eines Begehrens der

Beschwerdeführenden im Sinn von § 155 Abs. 3 PBG hielt die Stadt K in

den Quartierplanbestimmungen fest, dass der abgetretene Grundstücksbereich

nicht vollumfänglich für den Ausbau der M-Strasse verwendet werde, weshalb das

Land nach § 58 Abs. 1 lit. a AbtrG der Grundeigentümerschaft

zurückzuerstatten sei. Von diesem Land wird eine Fläche von 14 m2

für ein Trottoir der M-Halde verwendet und daher im neuen Bestand deren

Parzelle zugeteilt.

4.

Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Vorinstanz habe

das Rekursbegehren in unzulässiger Weise abgeändert, indem sie es nicht als

Antrag auf Änderung der Realzuteilung der fraglichen Flächen interpretiert

habe, sondern es einzig auf deren rechnerische Behandlung bezogen habe. Dies

bringe für die Beschwerdeführenden eine nicht zu rechtfertigende reformatio in

peius mit sich. Bereits aus diesem Grund sei der angefochtene Entscheid

aufzuheben. Auch weise der Rekursentscheid einen schwerwiegenden formellen

Mangel auf, weil das Entscheiddispositiv unklar sei; dieser Mangel müsse ebenfalls

zur Aufhebung führen.

4.1

4.1.1

Der Beschwerdegegner hatte im Rekurs folgenden Antrag gestellt: "Es

sei der angefochtene Stadtratsbeschluss, soweit er zu Gunsten der

[Beschwerdeführenden] die Rückerstattung von Land der öffentlichen M-Strasse

vorsieht, aufzuheben, und es sei die Quartierplanbehörde anzuweisen, diese

Flächen in Anwendung von §§ 138 Abs. 1 und 139 Abs. 3 PBG

vollumfänglich und ohne Begründung eines Anspruchs auf Neuzuteilung eines

Baugrundstücks der Quartierplanmasse zuzuteilen [...]." Die Vor­instanz

schrieb im angefochtenen Entscheid, aus der Rekursbegründung ergebe sich –

"im Gegensatz zum Wortlaut des rekurrentischen Rechtsbegehrens" –,

dass nicht die quartierplanerische Realzuteilung der fraglichen Landfläche zu

den Parzellen Kat.-Nr. 07 und 04 Streitgegenstand sein könne, sondern nur

deren rechnerischer Einbezug "als Fläche der genannten Parzellen anstelle

der bestehenden, im Eigentum der Stadt K stehenden Parzelle 02 (M-Strasse

[…])".

4.1.2

Der Streitgegenstand ergibt sich im Rekursverfahren durch den Gegenstand

der angefochtenen Anordnung einerseits und durch die Parteibegehren anderseits

(Bertschi, Vorbem. zu §§ 19–28a N. 44). Der zweite Entwurf des

Quartierplans hatte die Zuteilung der fraglichen Fläche an die Grundstücke

Kat.-Nr. 03 und 04 sowie zu deren Ausgleich eine Landumlegung im

Grenzbereich zwischen den Grundstücken Kat.-Nr. 04 und 06 vorgesehen. Die

fragliche Fläche wurde also real den Parzellen Kat.-Nr. 03 und 04

zugewiesen, wobei die westliche Grenze des Grundstücks Kat.-Nr. 04 zum Grundstück

Kat.-Nr. 06 nach Osten verschoben wurde, sodass die Vergrösserung der

Grundstücke der Beschwerdeführenden im Ergebnis nicht mit Geld, sondern mit

Land kompensiert wurde. Dagegen enthalten die Quartierplanbestimmungen –

infolge der Berücksichtigung des Begehrens der Beschwerdeführenden – die

Rückübertragung dieser Fläche an die Grundstücke Kat.-Nr. 03 und 04 im

Sinn von § 58 AbtrG (Quartierplan J, Technischer Bericht, Anhang A,

S. 3, und Anhang B, S. 2 f.; Bestimmungen, Ziff. 1.4).

Wenn im Rekursbegehren die Aufhebung der Rückübertragung beantragt wurde,

stellte dies die reale Zuteilung der fraglichen Fläche an die Grundstücke

Kat.-Nr. 03 und 04 nicht infrage, die im ersten wie im zweiten Entwurf des

Quartierplans vorgesehen war und unbestritten ist. Der Rekurs bezweckte einzig,

dass diese Fläche bei der Festlegung der Quartierplanmasse nicht zum Altbestand

der beiden Grundstücke gezählt, sondern als Fläche einer aufzuhebenden

öffentlichen Strasse im Sinn von § 138 Abs. 1 und § 139 Abs. 3 PBG eingebracht werde. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des

Rekursantrags in Verbindung mit der angefochtenen Anordnung und wird durch die

Rekursbegründung bestätigt.

4.1.3

Die Gutheissung des Rekurses betraf den Rechtsgrund der realen Zuteilung

der fraglichen Flächen an die Grundstücke der Beschwerdeführenden und, davon

abhängig, namentlich die Erhebung des Altbestands sowie den Kostenverteiler.

Die reale Zuteilung der Flächen als solche ist nicht Gegenstand des

Rechtsmittelverfahrens. Die Vorinstanz hat zwar anscheinend den Wortlaut des

Rekursbegehrens nicht zutreffend interpretiert, doch im Ergebnis betreffen der

Rekursantrag und der Rekursentscheid denselben Gegenstand. Mit dem

Rekursentscheid wurde die Änderung gegenüber dem zweiten Entwurf des

Quartierplans aufgehoben, welche sich aus der Berücksichtigung des Begehrens

der Beschwerdeführenden nach § 155 Abs. 3 PBG ergab. Die

Beschwerdeführenden werden dadurch nicht schlechter gestellt als im zweiten

Entwurf. Eine reformatio in peius liegt damit nicht vor, weshalb nicht zu

prüfen ist, ob nach § 27 VRG deren Voraussetzungen erfüllt wären. Auf die

erwähnte Landumlegung ist gesondert einzugehen (vgl. E. 7.3).

4.2 In

Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids wird der Rekurs gutgeheissen, ohne

dass die Vorinstanz explizite Anordnungen in Bezug auf die erstinstanzlichen

Entscheide treffen würde. In ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde bezeichnet die

Vorinstanz das Dispositiv des Rekursentscheids als unvollständig; versehentlich

sei die zusammenfassende Erwägung nicht in das Dispositiv aufgenommen worden.

Der Gehalt des Dispositivs ist klar bestimmbar: Er ergibt sich aus den

Erwägungen des Rekursentscheids, namentlich aus dessen Zusammenfassung. Die

Vorinstanz bezeichnet in ihren Erwägungen nicht nur die partiell aufzuhebenden

Anordnungen und die konkrete Tragweite der Aufhebung, sondern legt auch fest,

dass die fragliche Fläche "nach § 138 f. PBG in die Neuzuteilung

einzubeziehen" sei. Die betreffenden Erwägungen haben auch ohne

ausdrücklichen Hinweis im Dispositiv an dessen Rechtskraft teil, weil sie für

das Verständnis des Dispositivs unerlässlich sind (VGr, 26. Oktober 2017,

VB.2017.00290, E. 4.3; RB 1968 Nr. 6; Alain Griffel, Kommentar VRG,

§ 28 N. 7; Donatsch, § 65 N. 16; die von den Beschwerdeführenden

angeführten Bundesgerichtsentscheide – etwa BGE 120 V 233 E. 1a

– schliessen diese Praxis nicht aus). Der angefochtene Entscheid ist demnach

formell nicht fehlerhaft. Die Unklarheit oder Unvollständigkeit des Dispositivs

wäre ohnehin grundsätzlich auf dem Weg der Erläuterung durch die entscheidende

Instanz selber zu beheben (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d

N. 24 f.) und führt – zumindest im Regelfall – für sich allein

genommen nicht zur Aufhebung des Entscheids durch die Rechtsmittelinstanz.

5.

In der Sache ist streitig, ob die fragliche Fläche nach

§ 58 AbtrG zurückgefordert werden kann oder nach § 138 Abs. 1

und § 139 Abs. 3 PBG vom Mitbeteiligten 1 ohne Anspruch auf

Zuteilung eines Baugrundstücks in die Quartierplanmasse einzubringen ist.

5.1 Nach

§ 58 Abs. 1 AbtrG entsteht ein Rückforderungsanspruch für abgetretene

Rechte erstens, wenn das abgetretene Recht nicht innerhalb von zwei Jahren ab

der Abtretung genutzt wird, "ohne dass sich hinreichende Gründe hiefür

anführen lassen" (lit. a), und zweitens bei Zweckentfremdung (lit. b).

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz wird die zweckwidrige Verwendung des Rechts

nicht doppelt geregelt, weil sich lit. a nicht auf diese bezieht, sondern

auf zwei Formen der Nichtnutzung: die Nichterstellung des öffentlichen Werks,

für die das betreffende Recht abgetreten wurde, sowie die Nichtnutzung des

abgetretenen Rechts für das Werk.

5.2

5.2.1

Im vorliegenden Fall wurde die Abtretung im Jahr 1957 vereinbart. Ein

Rückforderungsanspruch käme grundsätzlich unter folgenden Voraussetzungen

infrage:

(1) Er

entstand neu während einer fortbestehenden Nichtnutzung oder durch eine neu

eingetretene Zweckentfremdung bei bisheriger Nichtnutzung, weil das abgetretene

Recht bisher wegen hinreichender Gründe im Sinn von § 58 Abs. 1 lit. a AbtrG nicht genutzt wurde und diese Gründe nun wegfielen,

(2) oder

er entstand durch eine früher eingetretene Nichtnutzung des abgetretenen

Rechts, für die keine hinreichenden Gründe bestanden, oder durch eine früher

eingetretene Zweckentfremdung, und eine Verjährung kann ihm nicht entgegengehalten

werden,

(3) oder

er entstand (nach bisheriger abtretungskonformer Nutzung) durch eine neu

eingetretene Nichtnutzung oder Zweckentfremdung, die ihn noch auszulösen

vermag.

5.2.2

Der letzterwähnte Fall kann von vornherein ausgeschlossen werden, weil die

abtretungskonforme Nutzung vorliegend über 60 Jahre gedauert hätte und

eine spätere Zweckentfremdung jedenfalls nach einer so langen Zeitspanne nicht

zur Rückübertragung führen kann. Zur Rückübertragung aufgrund von Art. 102

Abs. 1 lit. c des Enteignungsgesetzes vom 20. Juni 1930 (EntG,

SR 711) hielt das Bundesgericht fest, diese werde ausgeschlossen, wenn die

enteigneten Rechte während einer gewissen Zeit in Gebrauch mit dauerhaftem

Charakter für das betreffende Werk standen (vgl. BGE 120 Ib 496 E. 3b).

Dies muss auch für das Zürcher Recht gelten. Darauf weist hin, dass § 58 AbtrG keine Rückforderung bei einer nachträglichen Einstellung des Werks oder

des Gebrauchs des abgetretenen Rechts vorsieht; daraus kann geschlossen werden,

dass auch die nachträgliche Zweckentfremdung keine Rückforderung nach sich

zieht und § 58 Abs. 1 lit. b AbtrG entsprechend nur die

ursprüngliche Zweckentfremdung meint.

5.2.3

Die Beschwerdeführenden machen sinngemäss geltend, dass eine der ersten

beiden Fallkonstellationen vorliegt. In beiden Fällen setzt die Rückforderung

voraus, dass das abgetretene Recht bisher nicht (oder nicht zweckentsprechend)

genutzt wurde; die Beschwerdeführenden bringen vor, dass die bisherige Nutzung

der streitigen Fläche nicht dem in den Abtretungsverträgen genannten Zweck

entspreche. Der hinreichende Grund für den Aufschub der zweckentsprechenden

Nutzung, den die erstgenannte Konstellation voraussetzt, liegt gemäss den

Beschwerdeführenden in der Verzögerung der normaliengerechten Erschliessung

bzw. des Quartierplans. Ihnen zufolge ist mit dem Erlass des Quartierplans

dieser Grund nun dahingefallen; zugleich ergebe sich aus dem Quartierplan, dass

das abgetretene Land nicht für den vorgesehenen Zweck gebraucht werde, weil es

nicht dem Grundstück der M-Strasse zugeschlagen werde. Eventualiter machen die

Beschwerdeführenden geltend, dass die zweitgenannte Konstellation vorliege,

weil der Mitbeteiligte 1 keine Verjährungseinrede vorgebracht habe und

eine allfällige Verjährung daher nicht berücksichtigt werden dürfe.

5.2.4

Der Beschwerdegegner geht hingegen davon aus, dass weder die bisherige

Verwendung der streitigen Fläche noch deren Einbringen in die Quartierplanmasse

als Nichtnutzung oder Zweckentfremdung einzustufen ist. Eventualiter bringt er

vor, dass die Verjährung eingetreten ist und wirksam geltend gemacht wurde. Die

Vorinstanz hob die Rückübertragung auf, weil die streitige Fläche

abtretungskonform genutzt worden sei; subsidiär stützte sie sich ebenfalls auf

die Verjährung eines allfälligen Rückforderungsanspruchs.

5.2.5

Im Folgenden ist erstens zu prüfen, ob in der bisherigen Verwendung der

streitigen Fläche eine Nichtnutzung oder Zweckentfremdung im Sinn von § 58 Abs. 1 AbtrG zu sehen ist. Diese Frage wird verneint (E. 5.3). Im

Sinn von Eventualbegründungen wird hierauf einerseits geprüft, ob die

Verjährungseinrede wirksam geltend gemacht wurde, und anderseits, ob der

Rückforderungsanspruch noch vorgebracht werden kann, weil bisher hinreichende

Gründe für eine Nichtnutzung vorlagen (E. 5.4).

5.3

5.3.1

In Bezug auf die bisherige Verwendung der fraglichen Fläche ist

vorauszuschicken, dass die Beschwerdeführenden ihre Tatsachenbehauptung, wonach

dieses Land nicht bereits nach 1959, sondern erst in den 1980er- oder

1990er-Jahren asphaltiert worden sei, erst vor dem Verwaltungsgericht – sogar

erst in der Replik – und damit verspätet vorgebracht haben. Die Frage ist

jedoch ohnehin nicht relevant, da die folgenden Erwägungen unabhängig davon

gelten, ob die Fläche ursprünglich mit Kies bedeckt war und erst später

asphaltiert wurde.

5.3.2

Zunächst ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich beim fraglichen

Land um den Bestandteil einer öffentlichen Strasse handelt. Es gehört nicht nur

zur Parzelle der M-Strasse, sondern bildet auch gemäss der Legaldefinition der

Strasse einen Strassenbereich: Nach § 3 Ingress des Strassengesetzes vom

27. September 1981 (StrG, LS 722.1) gehören in erster Linie die Flächen

für den fliessenden und ruhenden öffentlichen und privaten Verkehr zur Strasse.

Im vorliegenden Fall wird die streitige Landfläche im Wesentlichen für

Parkplätze und zu einem geringen Teil für ein Trottoir genutzt. Die nicht

genutzte Fläche an der Verzweigung mit der M-Halde, deren Abgrenzung wohl den

fliessenden Verkehr auf die Fahrbahn der M-Strasse lenken soll, vermag die Einstufung

als Strasse nicht infrage zu stellen (weshalb auch offenbleiben kann, ob sie

als Platz im Sinn von § 1 StrG gelten könnte). Dasselbe gilt auch vom

Umstand, dass die Zufahrt zur Garage des Beschwerdeführers 3 über die

streitige Fläche führt. Wie die Vorinstanz ausführt, bedarf es nach

zürcherischem Recht keiner förmlichen Widmung der Strasse (BGr, 15. August 2012, 5A_348/2012, E. 4.3.2 f.; VGr, 9. Mai

2012, VB.2011.00730, E. 5.3.1; VGr, 10. Mai 2000, VB.2000.00025,

E. 4b/cc). Demnach ist die fragliche Fläche als

aufzuhebende

öffentliche Strasse im Sinn von § 138 Abs. 1 und § 139 Abs. 3 PBG zu qualifizieren. Dafür kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden

nicht vorausgesetzt werden, dass die Strasse insgesamt aufgehoben wird; es ist

kein Grund ersichtlich, weshalb § 138 Abs. 1 und § 139 Abs. 3 PBG nicht auf die nicht mehr gebrauchten Strassenflächen anwendbar

sein sollten, wenn Strassen zum Beispiel verkürzt, verschmälert oder begradigt

werden sollen.

5.3.3

Allein daraus, dass die fragliche Fläche zu einer öffentlichen Strasse

gehört, kann allerdings noch nicht geschlossen werden, dass die abgetretenen

Rechte bisher zweckkonform verwendet wurden. Die Beschwerdeführenden stützen

ihre entgegengesetzte Ansicht auf die Abtretungsverträge vom 11. Dezember

1957), denen zufolge die Abtretungen für einen "Teilausbau der

M-Strasse" erfolgten, wobei ein Ausbau bis auf 12 m Gesamtbreite

vorgesehen war (jeweils Ziff. 1 f.). Die Stadt K sollte auf eigene

Kosten "die an den öffentlichen Grund fallende Abtretungsfläche zu

Fahrbahn oder Trottoir" ausbauen, wobei sie "bezüglich des

vorgesehenen und weiteren Ausbaues der M-Strasse an keinen Zeitpunkt

gebunden" sein sollte (jeweils Ziff. 4). Es fragt sich, ob eine

Nichtnutzung oder Zweckentfremdung der abgetretenen Fläche vorliegt, weil diese

weitestgehend nicht für die Fahrbahn oder ein Trottoir verwendet wurde.

5.3.4

Dieser Interpretation steht zum einen das damalige Vorgehen der Beteiligten

entgegen: Gemäss den Verträgen sollte der Stras­senausbau vor der Mutation

durch das Vermessungsamt und der Eigentumsübertragung erfolgen (jeweils

Ziff. 3), doch wurde diese Reihenfolge nicht eingehalten; in der

Mutationsurkunde wurde schliesslich auf "den späteren Ausbau der

M-Strasse" verwiesen. Die Verpflichtung der Stadt K in Ziff. 4

der Abtretungsverträge, die Abtretungsfläche "zu Fahrbahn oder

Trottoir" auszubauen, war anscheinend mit Blick auf das damalige

Strassenprojekt formuliert worden. Die Vertragsparteien einigten sich jedoch in

der Folge offenbar darauf, Mutation und Eigentumsübertragung vorzunehmen, ohne

die Vollendung des Teilausbaus der M-Strasse abzuwarten. Jedenfalls kann unter

diesen Umständen nicht angenommen werden, dass ein Ausbau, der vom

ursprünglichen Strassenprojekt abwich, eine Nichtnutzung oder Zweckentfremdung

des abgetretenen Rechts darstellt.

5.3.5

Dasselbe lässt sich zum andern aus dem damals verfügten Quartierplanrevers

schliessen: Die Abtretungsverträge wurden im Zusammenhang mit der

Baubewilligung für das heute noch bestehende Einfamilienhaus auf der heutigen

Parzelle Kat.-Nr. 03 abgeschlossen. Die Bewilligung vom 4. Oktober

1957 machte den Baubeginn vom Eintrag einer öffentlich-rechtlichen

Eigentumsbeschränkung im Grundbuch abhängig, wonach der jeweilige Eigentümer

"die für diese Parzelle mangels eines rechtskräftigen Quartierplanes

entstehenden Folgen, sowie die ihm aus der Aufstellung und Durchführung eines

solchen erwachsenden Beschränkungen, Verpflichtungen und Kosten zu

übernehmen" habe und wonach der Bauherr unter anderem verpflichtet sei,

"das zum Bau der projektierten Quartierstrasse nötige Land

abzutreten" (Ziff. I/1). Die Baubewilligung wurde unter dem Vorbehalt

berechtigter quartierplanrechtlicher Einwendungen erteilt. Die Baubewilligung

behielt also einen allfälligen späteren Quartierplan vor. Daraus folgt, dass

auch die Abtretungsverträge dem Quartierplanverfahren nicht vorgreifen sollten

und konnten. Sie konnten und sollten die Festsetzung der Erschliessung durch

diesen Quartierplan nicht präjudizieren. Demnach ist nicht von einer

vertragswidrigen Nutzung der Fläche auszugehen, wenn der Ausbau der M-Strasse

nicht gemäss den ursprünglichen Plänen erfolgte.

5.3.6

Im Übrigen würde es den Beschwerdeführenden auch nicht helfen, wenn die

bisherige Nutzung als Nichtnutzung oder Zweckentfremdung zu begreifen wäre, wie

sich aus den folgenden Erwägungen ergibt.

5.4 Wenn eine

Nichtnutzung oder Zweckentfremdung vorläge, weil das abgetretene Land nicht für

Fahrbahn oder Trottoir der M-Strasse verwendet wurde, wäre der

Rückforderungsanspruch grundsätzlich verjährt.

5.4.1

Nach § 58 Abs. 1 lit. a AbtrG kann die Rückforderung erhoben

werden, wenn der Enteigner binnen zweier Jahre das öffentliche Werk nicht in

Angriff oder das enteignete Recht hierfür nicht in Anspruch genommen hat. In

Bezug auf die Zweckentfremdung des enteigneten Rechts nach lit. b dieser

Bestimmung nennt das Gesetz keine Frist, doch kann daraus nicht abgeleitet

werden, dass die auf diesen Grund gestützte Rückforderung ohne zeitliche

Beschränkung gelten soll (vgl. auch BGE 87 I 91 zu Art. 102 Abs. 1

lit. c EntG). Vielmehr verjähren öffentlich-rechtliche Ansprüche im

Interesse der Rechtssicherheit auch ohne entsprechende gesetzliche Anordnung

durch Zeitablauf (VGr, 13. November 2003, VB.2003.00273 [= RB 2003

Nr. 38], E. 2b mit weiteren Hinweisen). Die beiden Tatbestände von § 58 Abs. 1 AbtrG (sowie die Rückforderung von Mehrwertbeiträgen nach

§ 58 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 AbtrG) sind aufgrund ihres

systematischen Zusammenhangs koordiniert auszulegen. Wie die Vorinstanz

zutreffend festgehalten hat, unterliegt damit auch die Rückforderung wegen

Zweckentfremdung nach § 58 Abs. 1 lit. b AbtrG der Verjährung.

Dabei kann hier offenbleiben, wann diese Verjährungsfrist zu laufen beginnt (ob

mit der Zweckentfremdung selbst oder in Analogie zu § 58 Abs. 1 lit. a AbtrG nach zwei Jahren, wie die Vorinstanz annimmt) und ob eine

mehr als zwei Jahre dauernde Nichtnutzung die Berufung auf eine später

vorgenommene Zweckentfremdung ausschliesst (oder ob diese während der

entsprechenden Verjährungsfrist noch zulässig ist).

5.4.2

Laut der Vorinstanz verjähren die Rückforderungsansprüche in Analogie zu

den Entschädigungsforderungen aus materieller Enteignung zehn Jahre nach ihrer

Entstehung; der Beschwerdegegner erwähnt zudem die fünfjährige absolute

Verjährungsfrist nach Art. 105 Abs. 2 EntG. Die Gesetzgebung der

anderen Kantone sieht unterschiedliche Verjährungs- oder Verwirkungsfristen

vor, soweit die Frage geregelt wird, wobei zudem die unterschiedliche Regelung

der Fristen für die Entstehung des Rückforderungsanspruchs mitzuberücksichtigen

ist. Jedenfalls gemäss den gesetzlich vorgesehenen Fristen und Verjährungs-

oder Verwirkungsvorschriften kann die Rückübertragung nirgends länger als

während rund 30 Jahren nach der Expropriation gefordert werden (was selbst

unter Einbezug der Regelungen für künftige Erweiterungen bestehender Werke

gilt). Die Dauer der Verjährungsfrist kann hier offengelassen werden: Wenn die

bisherige Nutzung als Nichtnutzung oder Zweckentfremdung zu bewerten wäre,

hätte die Verjährungsfrist spätestens zwei Jahre nach der Eigentumsübertragung

zu laufen begonnen, und nach fast sechzig Jahren wäre im Zeitpunkt der

Rückforderung die Verjährung auf jeden Fall eingetreten gewesen. Der vom

Beschwerdegegner angeführte Zeitpunkt, in dem festgestanden habe, dass der

Expropriationszweck wegen veränderter Verhältnisse aus rechtlichen Gründen

nicht mehr würde verwirklicht werden können, spielt im vorliegenden

Zusammenhang keine Rolle.

5.4.3

Die Beschwerdeführenden bringen allerdings vor, dass gemäss der Praxis die

Verjährung im öffentlichen Recht nur auf Einrede des Staats und nicht von Amts

wegen zu beachten ist, wenn eine Privatperson Schuldnerin ist. Der

Mitbeteiligte 1 habe die Verjährungseinrede nicht erhoben, und ihre

Geltendmachung durch den nur mittelbar betroffenen Beschwerdegegner sei nicht

beachtlich.

Die genannte Praxis dient dem Schutz der Privaten (Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A.,

Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 775). Hier liegt allerdings kein Fall

vor, in dem der Staat und eine Privatperson sich in einem Zweiparteienverfahren

gegenüberstehen. Die Rückforderung wurde im Rahmen der Überarbeitung des

Quartierplans als Begehren nach § 155 Abs. 3 PBG eingebracht. Im

Quartierplanverfahren hat der Gemeindevorstand die Interessen aller Quartierplangenossen

gleich zu berücksichtigen und mit den öffentlichen Interessen in Einklang zu

bringen (vgl. auch VGr, 17. Mai 2018, VB.2017.00626, E. 1.3 mit

weiteren Hinweisen, zur Rechtsmittellegitimation der Gemeinden zwecks

treuhänderischer Vertretung des Interessenausgleichs der Grundeigentümer).

Daraus kann allerdings nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass der

Gemeindevorstand im Interesse der übrigen Quartierplangenossen die

Verjährungseinrede erheben muss. Dagegen ist die Verjährungseinrede des Beschwerdegegners

zu beachten: Die Quartierplangenossen sind unmittelbar von den Festsetzungen

des Quartierplans betroffen (vgl. VGr, 20. Mai 2009, VB.2008.00520, E. 2)

und daher zu allen Einreden befugt, die ihnen einen Nutzen bringen.

5.5 Die

Beschwerdeführenden berufen sich allerdings auf § 58 Abs. 1 lit. a AbtrG: Es hätten bis zum Erlass des Quartierplans hinreichende

Gründe für die Nichtnutzung vorgelegen. Sie machen damit sinngemäss geltend,

dass der Rückforderungsanspruch zuvor noch gar nicht entstanden sei.

5.5.1

Es fragt sich, ob beim Vorliegen hinreichender Gründe die Verjährungsfrist

nicht zu laufen beginnt, wie die Beschwerdeführenden sinngemäss annehmen, oder

ob es sich um eine Einwendung des Exproprianten handelt. Ginge man von Ersterem

aus, wäre sodann zu prüfen, ob einer Berufung auf hinreichende Gründe im Sinn

von § 58 Abs. 1 lit. a AbtrG nicht ebenfalls zeitliche Schranken

zu setzen sind. So verzichtete der Bundesgesetzgeber auf die Möglichkeit der

Fristverlängerung aus hinreichenden Gründen, weil er sie angesichts der

längeren Fristen des Bundesrechts von höchstens 25 Jahren (Art. 102

Abs. 1 lit. b EntG) nicht für notwendig hielt (Botschaft vom

21. Juni 1926 zum Entwurfe eines Bundesgesetzes über die Enteignung, BBl

1926 II 1 ff., 102); darin kann ein Hinweis darauf gesehen

werden, wie lange allfällige Gründe für einen Aufschub der Rückforderung als

hinreichend angesehen werden können. Das Gebot der Verhältnismässigkeit eines

Eingriffs in die Eigentumsgarantie (Art. 26 in Verbindung mit Art. 36

Abs. 3 BV) sowie die Rechtssicherheit sprechen dafür, dass die Berufung

auf hinreichende Gründe für den Aufschub des Werks oder die Nutzung der

enteigneten Rechte dafür einerseits und das Rückforderungsrecht anderseits beim

Fehlen einer entsprechenden gesetzlichen Regelung nach einer bestimmten

Zeitspanne – angebracht erschienen 30 Jahre – verwirken. Die genannten

Fragen können hier indessen offenbleiben, weil das Vorbringen ohnehin nicht

erfolgreich sein kann.

5.5.2

Ein hinreichender Grund dafür, dass die abgetretenen Rechte nicht für das

öffentliche Werk – nämlich den Vollausbau der M-Strasse – benutzt wurden,

könnte hier nur im Aufschub des Quartierplans liegen, worauf sich die

Beschwerdeführenden denn auch berufen. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann die

unter den Beteiligten umstrittene Frage offenbleiben, ab welchem Zeitpunkt

feststand, dass die M-Strasse nicht auf die ursprünglich projektierte Breite

bzw. nicht auf der westlichen Seite ausgebaut würde.

5.5.3

Wenn das Ausbleiben des Quartierplans als hinreichender Grund für den

Aufschub des Werks und damit der Rückforderung aufgefasst wird, wäre es

widersprüchlich, zugleich die quartierplanrechtliche Behandlung der streitigen

Fläche als Zweckentfremdung zu qualifizieren. Wird eine aufzuhebende

öffentliche Strasse nach § 138 Abs. 1 und § 139 Abs. 3 PBG

in die Quartierplanmasse eingebracht, kann dies weder als Nichtnutzung noch als

Zweckentfremdung aufgefasst werden: Der Quartierplan bezweckt die Ermöglichung

einer der planungs- und baurechtlichen Ordnung entsprechenden Nutzung (§ 123 Abs. 1 PBG); als wesentliches Mittel hierzu ist die Landumlegung

vorgesehen (vgl. namentlich §§ 126, 138 ff. PBG; Walter Haller/Peter

Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999,

N. 364). Der Einbezug des Strassengrundstücks in die Quartierplanmasse

dient der Erschliessung mit Blick auf die Neuzuteilung.

Massgeblich

dafür, ob das fragliche Land seinem Zweck entsprechend genutzt wird, ist daher

nicht seine reale Zuteilung durch den Quartierplan (vgl. auch VGr,

7. Dezember 2017, VB.2017.00433, E. 7.3.2; RB 1985 Nr. 89

E. 2).

Die Anwendung der Bestimmungen über den Quartierplan hängt

zudem nicht von der Art des Landerwerbs ab.

5.5.4

Werden die Flächen auch rechnerisch nicht benötigt, folgt ein

Zuteilungsanspruch aus § 139 Abs. 3 PBG. Ob und unter welchen

Voraussetzungen in diesem Fall ein Rückforderungsanspruch gegeben sein könnte,

braucht hier nicht beantwortet zu werden, weil die fragliche Fläche rechnerisch

jedenfalls benötigt wird. (Im Übrigen werden hier die 14 m2,

die für das Trottoir zur Parzelle der M-Halde geschlagen werden, sogar real

benötigt.) Dies zeigt sich daran, dass die Quartierplangenossen Land für die

Erschliessung abzutreten haben. Dass die fragliche Fläche in die

Quartierplanmasse einbezogen wird und daher ihre reale Verwendung nicht mehr

massgeblich ist, unterscheidet den vorliegenden Fall auch vom Sachverhalt des

Bundesgerichtsentscheids, auf den sich die Beschwerdeführenden stützen, in dem

das Bundesgericht eine Rückforderung infolge einer Zweckentfremdung bejahte

(BGE 120 Ib 496 E. 3; dazu Marco Borghi, Die Rückforderung

enteigneter Grundstücke: ein missachtetes Recht, Baurecht 1995, Heft 3,

S. 59 ff.).

5.6 Zusammengefasst:

Im bisherigen Gebrauch der streitigen Fläche ist keine Nichtnutzung oder

Zweckentfremdung im Sinn von § 58 AbtrG zu sehen. Selbst wenn dies jedoch

der Fall wäre, so wäre grundsätzlich ein Rückforderungsanspruch verjährt und

die Verjährungseinrede des Beschwerdegegners beachtlich. Nicht zum Erfolg führt

auch eine Berufung auf § 58 Abs. 1 lit. a AbtrG mit der Begründung,

die Verjährungsfrist habe bisher nicht zu laufen begonnen, weil eine allfällige

Nichtnutzung sich auf hinreichende Gründe im Sinn dieser Bestimmung stützen

konnte: Selbst wenn dies grundsätzlich noch vorgebracht werden könnte, käme als

hinreichender Grund nur der Aufschub des Quartierplanverfahrens infrage; der

Einbezug des Lands in die Quartierplanmasse kann jedoch nicht als Nichtnutzung

oder Zweckentfremdung bezeichnet werden. Ein Rückforderungsanspruch aus

§ 58 AbtrG kann demnach nicht geltend gemacht werden.

6.

6.1 Die

Beschwerdeführenden berufen sich auf eine Verletzung der Eigentumsgarantie

(Art. 26 BV). Sie stossen sich daran, dass sie das 1959 für 60 Fr./m2

abgetretene Land nun als Mehrzuteilung im Sinn von § 145 PBG für

1'950 Fr./m2 zurücknehmen sollen. Weder der Quadratmeterpreis

der Abtretung im Jahr 1959 noch jener der Mehrzuteilung gemäss Quartierplan

werden als solche bemängelt.

6.2 Betrachtet

man die beiden Vorgänge separat, ist den Beschwerdeführenden beide Male kein

Schaden entstanden. Die Beschwerdeführenden beanstanden allerdings die

Belastung, die sich aus der Kombination der beiden Massnahmen ergebe. Diese

könnte zur Folge haben, dass die Beschwerdeführenden von der Wertsteigerung des

nun an sie zurückfallenden Bodens zwischen 1959 und 2018 nur teilweise

profitieren bzw. die Wertsteigerung teilweise abgeschöpft wird. Allerdings sind

nur rund 24 % bzw. 3 % der Gesamtflächen der Parzellen betroffen. Der

Unterschied zwischen den Beträgen als solchen wäre zudem um die Teuerung und den

Zinseffekt zu korrigieren. Sodann werden den Beschwerdeführenden die gemäss den

Abtretungsverträgen verrechneten Mehrwert- und Trottoirbeiträge indexiert

zurückerstattet (vgl. Quartierplan J, Technischer Bericht, Anhang A,

S. 18 f.), und auch ihnen würden im Fall der Rückübertragung etwas

grössere Landabtretungen auferlegt. Schliesslich wäre mitzuberücksichtigen,

dass die Abtretung im Jahr 1959 eine Voraussetzung für den Bau des

Einfamilienhauses auf der heutigen Parzelle Kat.-Nr. 03 bildete. Insgesamt

ist kein relevanter Schaden ersichtlich. Im Übrigen richten die

Beschwerdeführenden ihre Forderung sinngemäss nicht gegen die

Quartierplangenossen, sondern gegen die Stadt K, welche die Konsequenzen

daraus zu tragen habe, dass sich ihre Vorhersagen über die Verwendung der

abgetretenen Landfläche nicht verwirklichten.

7.

7.1 Aufgrund

der obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Mit der folgenden Erwägung

und der Aufnahme einer entsprechenden Anordnung ins Dispositiv wird dem

Anliegen der Beschwerdeführenden und der Vorinstanz nach Klärung des Gehalts

des vor­instanzlichen Entscheids Rechnung getragen.

7.2 Mit der

Abweisung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Entscheid aufrechterhalten,

der Folgendes vorsieht: Der Rekurs gegen den Stadtratsbeschluss vom 4. Juli

2018 betreffend Festsetzung des Quartierplans J und (implizit) den

Genehmigungsbeschluss der Baudirektion vom 15. Oktober 2018 wurde im Sinn

des Rekursantrags gutgeheissen. Dies bedeutet, dass die Rückübertragung von

Land der öffentlichen M-Strasse an die Grundstücke Kat.-Nr. 03 und 04 der

Beschwerdeführenden aufgehoben wird. Die betreffende Fläche wird in Anwendung

von § 138 Abs. 1 und § 139 Abs. 3 PBG als aufzuhebende

öffentliche Strasse ohne Begründung eines Anspruchs auf Neuzuteilung eines

Baugrundstücks der Quartierplanmasse zugeteilt, wodurch die Realzuteilung

gemäss dem "Neuen Bestand" des Quartierplans nicht infrage gestellt

wird. Der Mitbeteiligte 1 hat entsprechend die Landabtretungen, die Mehr-

und Minderzuteilungen sowie den Kostenverteiler des Quartierplans anzupassen.

Wie die Vorinstanz zu Recht und unbestrittenermassen festgehalten hat, ist der

gesamte Kostenverteiler neu festzusetzen – also in Bezug nicht nur auf die

Parteien, sondern auch auf die am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligten

Quartierplangenossen –, weil die Rechtsmittelerhebung die Rechtskraft des

Kostenverteilers insgesamt hindert (RB 1997 Nr. 70). Die reale Zuteilung

der streitigen Fläche zu den Grundstücken Kat.-Nr. 03 und 04 (unter

Vorbehalt der 14 m2, die als Trottoir zur Parzelle der M-Halde

geschlagen werden) ist unbestritten und nicht Gegenstand des

Rechtsmittelverfahrens.

7.3 Die reale

Zuteilung der streitigen Fläche zu den Grundstücken Kat.-Nr. 03 und 04

sollte gemäss dem zweiten Entwurf des Quartierplans nicht zu einem Geldausgleich

durch die Beschwerdeführenden, sondern zu einer Landumlegung im Grenzbereich

zwischen den Parzellen Kat.-Nr. 04 und 06 (und zum Geldausgleich durch die

Eigentümerin des Grundstücks Kat.-Nr. 06) führen. Die Beschwerdeführenden

beantragten zusammen mit der Rückübertragung auch den Verzicht auf diese

Landumlegung. Dieses letztere Begehren wurde ebenfalls berücksichtigt mit der

Begründung, aufgrund der Rückübertragung werde auf die Landumlegung verzichtet

(Quartierplan J, Technischer Bericht, Anhang B, S. 2 f.).

Mit der Aufhebung der Rückübertragung ist somit der materielle Grund für die

Berücksichtigung des Begehrens entfallen. Der Verzicht auf die Landumlegung ist

jedoch nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens: Die Beschwerdeführenden

haben weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren je vorgebracht, eventualiter

sei diese Landumlegung durchzuführen (ebenso wenig wie sie andere Alternativen

zur Zuteilung der streitigen Landflächen gegen Geld aufgeworfen haben).

Angesichts dessen und mangels eines genügend engen sachlichen Zusammenhangs ist

nicht von Amts wegen darauf zurückzukommen. Damit ist der Verzicht auf die

Landumlegung rechtskräftig geworden. Es ist hier nicht weiter darauf

einzugehen, mit welchen rechtlichen Mitteln die Landumlegung verwirklicht

werden könnte, falls die Beschwerdeführenden und die Eigentümerin der Parzelle

Kat.-Nr. 06 dies wünschen sollten. Grundsätzlich käme sowohl eine

Anpassung des Quartierplans als auch rechtsgeschäftliches Handeln infrage.

8.

8.1 Die

Gerichtskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen, unter solidarischer

Haftung für die jeweils anderen Anteile (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 14 VRG). Aufgrund der

Verteilung der streitigen Landfläche auf die beiden Parzellen sind den Beschwerdeführenden 1

und 2 je ein Achtel und dem Beschwerdeführer 3 drei Viertel der Gerichtskosten

aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist nach dem Zeitaufwand, den Schwierigkeiten

des Falls und dem Streitwert festzulegen (§ 65a Abs. 1 VRG). Die zu

behandelnden Rechtsfragen sind als komplex zu bezeichnen, der Streitwert für

die Beschwerdeführenden ist auf insgesamt Fr. 469'950.- (241 m2 à

Fr. 1'950.-) abzüglich die anzurechnenden Trottoir- und Mehrwertbeiträge

zu beziffern. Etwas ermässigend wirken sich die Synergien mit dem

Klageverfahren VK.2018.00006 aus (Plüss, § 13 N. 36). Nach § 3

Abs. 1 und § 4 Abs. 1 der (hier übergangsrechtlich noch

anwendbaren) Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August

2010 (OS 65, 991) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 12'000.- festzusetzen.

8.2

8.2.1

Nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG ist die unterliegende Partei

oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihrer

Gegnerschaft zu verpflichten, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter

Sachfragen oder schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den

Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (dazu Plüss, § 17 N. 34).

Rechtsfragen gelten in der Regel als schwierig, wenn auch rechtskundige

Personen sie nicht ohne Weiteres beantworten können, weil eine klare

gesetzliche Regelung fehlt, die Praxis der Behörden widersprüchlich oder die

relevante Frage in Lehre und Rechtsprechung umstritten ist (Plüss, § 17

N. 38). Bei notwendigem besonderem Aufwand im Rahmen einer internen

Vertretung werden die erforderlichen Verfahrenskosten in der Regel geringer

veranschlagt als beim Beizug einer externen Vertretung (VGr, 7. Februar

2019, VB.2018.00395, E. 5.4; Plüss, § 17 N. 72).

8.2.2

Den unterliegenden Beschwerdeführenden ist eine Parteientschädigung zu

versagen. Der Beschwerdegegner ist zwar nicht durch einen externen

Rechtsbeistand vertreten, doch waren wegen der Komplexität des Streitfalls

aufwendige Darlegungen schwieriger Rechtsfragen nötig, die den Beizug einer

externen Vertretung gerechtfertigt hätten (vgl. Plüss, § 17 N. 49).

Dies gilt namentlich, weil die massgebliche Gesetzesnorm auslegungsbedürftig

war und weder auf Materialien noch auf Rechtsprechung noch auf Literatur zurückgegriffen

werden konnte, anhand derer die sich stellenden Rechtsfragen hätten beantwortet

werden können. Dem Beschwerdegegner ist daher zulasten der Beschwerdeführenden

eine angemessene Parteientschädigung für seine interne Vertretung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

Der

Stadtratsbeschluss vom 4. Juli 2018 und die Genehmigungsverfügung der

Baudirektion vom 15. Oktober 2018 sind aufgehoben, soweit sie die

Rückübertragung von Land der öffentlichen M-Strasse an die Grundstücke

Kat.-Nr. 03 und 04 der Beschwerdeführenden vorsehen. Der

Mitbeteiligte 1 ist angewiesen, die betreffenden Flächen rechnerisch als

aufzuhebende öffentliche Strasse ohne Begründung eines Anspruchs auf

Neuzuteilung eines Baugrundstücks der Quartierplanmasse zuzuteilen und die

Landabtretungen, die Mehr- und Minderzuteilungen sowie den Kostenverteiler des

Quartierplans anzupassen. Die Sache wird zum neuen Entscheid im Sinn der

Erwägungen an den Mitbeteiligten 1 zurückgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 12'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 500.-- Zustellkosten,

Fr. 12'500.-- Total der Kosten.

3. Die

Kosten werden zu je einem Achtel den Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie zu

drei Vierteln dem Beschwerdeführer 3 auferlegt, unter solidarischer

Haftung füreinander, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses

Urteils.

4. Die

Beschwerdeführenden werden gemäss dem Verteilschlüssel in

Dispositiv-Ziffer 3 und je unter solidarischer Haftung füreinander

verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von insgesamt

Fr. 4'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft

dieses Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an: …