VB.2019.00356
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00356
6. Februar 2020Deutsch25 min
(URT.2020.21449)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00356
Urteil
der 3. Kammer
vom 6. Februar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser,
Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten
RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat C,
Beschwerdegegner,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2015 verweigerte die
Baudirektion des Kantons Zürich A die nachträgliche raumplanungsrechtliche
(Ausnahme-)Bewilligung für einen Aussenswimmingpool und dessen Überdachung, für
ein Biotop und ein in den Boden eingelassenes Trampolin auf den Grundstücken
Kat.-Nrn. 01 und 02, D-Strasse 03 in C im Gebiet der vormaligen
Gemeinde E und lud die örtliche Baubehörde ein, die Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands zu prüfen.
Mit Beschluss vom 17. August 2015 verfügte der
Gemeinderat C den Rückbau des Trampolins sowie des Biotops innert sechs
Monaten. Der Rückbau der Poolüberdachung wurde aufgeschoben, bis rechtskräftig
über eine allfällige Einzonung des Poolbereichs beschlossen worden sei; sollte
keine Einzonung beschlossen werden, sei die Überdachung innert sechs Monaten
nach rechtskräftig abgeschlossener Nutzungsplanung zurückzubauen. Auf die
Beseitigung auch des Swimmingpools wurde aus Gründen der Verhältnismässigkeit
verzichtet. Die kantonale und die kommunale Anordnung wurden koordiniert
eröffnet.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 24. September 2015 liess A beim
Baurekursgericht beantragen, den genannten Gemeinderatsbeschluss insofern
aufzuheben, als damit der Rückbau der Überdachung des Swimmingpools und des
Biotops angeordnet wurde. Das in der Folge sistierte Rekursverfahren wurde nach
Scheitern von Vergleichsgesprächen und nach Abschluss der örtlichen
Nutzungsplanungsrevision mit Präsidialverfügung vom 13. November 2018 wiederaufgenommen.
Mit Entscheid vom 11. April 2019 wies das Baurekursgericht
sowohl den Rekurs von A (Nr. 04) als auch den damit vereinigten Rekurs
eines Nachbarn, mit welchem die vollständige Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands verlangt worden war (Nr. 05), ab, unter Ansetzung
einer Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft zum Rückbau der Poolüberdachung.
III.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2019 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und im Wesentlichen beantragen, in Aufhebung des
angefochtenen Entscheids des Baurekursgerichts und unter Entschädigungsfolge
für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren sei "auf den Rückbau der
Überdachung des Swimmingpools auf Kat.-Nr. 01 und des Teichs/Biotops auf
Kat.-Nr. 02 zu verzichten", und die Kosten beider Verfahren seien der
Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen.
Das Baurekursgericht schloss am 13. Juni 2019 auf
Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat C erstattete am 27. Juni
2019.
die Beschwerdeantwort, verbunden mit dem Antrag, die Beschwerde unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Der Beschwerdeführer nahm zu
letztgenannter Eingabe mit Replik vom 9. Juli 2019 Stellung. Zur Duplik
des Gemeinderates C vom 13. August 2019 liess sich der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. September 2019 vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der
Beschwerdeführer, welcher mit seinen Anträgen vor Vorinstanz nicht durchgedrungen
ist, ist als Bauherr und Adressat der infrage stehenden Anordnung zur
Ergreifung des vorliegenden Rechtsmittels legitimiert (§ 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975
[PBG, LS 700.1]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Der rekurrierende Nachbar hat –
rechtskundig vertreten – vor Vorinstanz ausdrücklich seinen Verzicht auf
Teilnahme am Bauherrenrekursverfahren (04) erklären lassen, weshalb er auch im
Beschwerdeverfahren nicht beizuladen ist.
1.2
Streitgegenstand
des Beschwerdeverfahrens bildet, nachdem dem Beschwerdeführer mit Beschluss der
Baudirektion vom 17. Juni 2015 die nachträgliche Bau- und
Ausnahmebewilligung nach Art. 22 bzw. 24 ff. des Raumplanungsgesetzes
vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) für die drei Bauvorhaben –
Swimmingpool mit Überdachung auf Grundstück Kat.-Nr. 01, Biotop und im
Boden versenktes Trampolin auf Grundstück Kat.-Nr. 02 – verweigert worden
ist, die von der örtlichen Baubehörde am 17. August 2015 angeordnete
(teilweise) Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gemäss § 341 PBG
bezüglich Überdachung des Swimmingpools und Biotops (zur Zuständigkeit der
örtlichen Baubehörde zur Anordnung der Wiederherstellung auch im Fall von
widerrechtlichen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone: Thomas Wipf,
Widerrechtlich gebaut: wie es dann weitergeht, in Hubert Stöckli [Hrsg.],
Schweizerische Baurechtstagung 2019, S. 183 mit Hinweisen in Fn. 13).
Der ebenfalls angeordnete Rückbau des Trampolins wird vom Beschwerdeführer
hingegen (wie schon im Rekursverfahren) nicht beanstandet. Weil weder der vor
Baurekursgericht als Rekurrent aufgetretene Nachbar noch eine dazu legitimierte
Behörde den angefochtenen Rekursentscheid ihrerseits ans Verwaltungsgericht
weitergezogen haben, ist – mit Blick auf § 63 Abs. 2 VRG – auch nicht
zu prüfen, ob der Beschwerdegegner zu Recht von einer Verpflichtung zur
Beseitigung auch des Swimmingpools abgesehen hat.
2.
Der vorliegenden Streitsache liegt folgender Sachverhalt
zugrunde: Während die Parzelle Kat.-Nr. 02 vollständig in der
Landwirtschaftszone liegt, ist Grundstück Kat.-Nr. 01 teilweise der Kern-
und teilweise der Landwirtschaftszone zugeteilt und im Kernzonenbereich mit
einem Wohnhaus überstellt. An dieser Zonierung hat die inzwischen
abgeschlossene örtliche Nutzungsplanungsrevision nichts geändert. Mit Verfügung
Nr. 06 vom 26. Februar 2010 erteilte die damalige Baubehörde E
(heute C) dem Beschwerdeführer die baurechtliche Bewilligung für die
Erstellung eines vollständig in den Boden eingelassenen, nierenförmigen
Swimmingpools von ca. 12.0 m Länge und 5.3 m Breite auf der
Parzelle Kat.-Nr. 01. Der Pool sollte nach Massgabe der Baugesuchspläne
die Zonengrenze überstellend in die Kern- und die Landwirtschaftszone zu liegen
kommen. Wiewohl das infrage stehende Bauvorhaben damit (in Teilen) auch als
solches ausserhalb der Bauzonen zu qualifizieren war, wurde das Baugesuch in
Missachtung von Art. 25 Abs. 2 und Art. 25a RPG von der
vorprüfungs- und koordinationspflichtigen örtlichen Baubehörde, welche das
Vorhaben als solches in der Kernzone betrachtete, nicht der zuständigen
kantonalen Behörde zur Bewilligung unterbreitet (§§ 7 ff. sowie
Ziff. 1.2.1 des Anhangs der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember
1997.
[BVV, LS 700.6]). Gestützt auf die erteilte (bloss) kommunale
Bewilligung liess der Beschwerdeführer den Pool im Lauf der ersten Hälfte des
Jahres 2010 erstellen, wich dabei jedoch insofern vom (vermeintlich)
bewilligten Projekt ab, als er den Pool rund 2 m weiter südlich und damit
vollständig in der Landwirtschaftszone realisieren liess.
Im April 2012 liess der Beschwerdeführer die
streitgegenständliche Poolüberdachung erstellen, wobei er hierfür nicht über
eine förmliche Baubewilligung verfügte. Jedoch ging diesem Vorhaben im Dezember
2011.
ein E-Mail-Wechsel zwischen dem Beschwerdeführer und der
Gemeindeschreiberin von E voraus, auf welchen zurückzukommen ist. Die aus
neun transparenten Einzelelementen bestehende Poolüberdachung (gefertigt mit
Aluminiumträgern und Fenstern aus Polykarbonat) ist so konzipiert, dass sie
sich von der Mitte her der Länge nach durch Ineinanderschieben der Elemente je zu
den Seiten hin öffnen lässt. Im geschlossenen Zustand erscheint die Überdachung
als hallenartige Baute mit einer gesamten Länge von ca. 19 m und einer
Breite von ca. 8,4 m bei einer maximalen Höhe von 2,65 m. Nach – von
der Vorinstanz in Zweifel gezogener, vom Beschwerdeführer aber auch im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren – nicht näher substanziierter Behauptung
beliefen sich die Kosten für Kauf und Montage der Poolüberdachung auf Fr. 100'000.-
(Poolabdeckung ca. Fr. 80'000.-, Montage ca. Fr. 20'000.-), wozu er
eine Hypothek habe aufnehmen müssen, deren – im Falle eines verlangten Rückbaus
zu erwartende – Kündigung ihn finanziell in eine Notlage bringen würde.
Auch dem streitgegenständlichen Biotop (Teich) mit einer
Grundfläche von ca. 11,5 m auf 9 m, für welches der Beschwerdeführer
im Jahr 2010 eine Grube ausgehoben hatte, liegt kein förmlicher Bauentscheid
zugrunde, sondern fand im März 2011 lediglich eine telefonische Anfrage des
Beschwerdeführers an den damaligen Bauvorstand statt, worauf ebenfalls noch
einzugehen sein wird. Während den Arbeiten am Biotop liess die damalige
Gemeinde E die Bauarbeiten mit Verfügung vom 9. August 2013 unter
Hinweis darauf per sofort einstellen, dass für die Überdachung des
Swimmingpools sowie die Aushubarbeiten für das Biotop kein Baugesuch
eingereicht wurde und folglich mit den Arbeiten ohne Bewilligung begonnen
worden sei. Nach – ebenfalls nicht näher belegter – Darstellung des
Beschwerdeführers belaufen sich die Investitionskosten des Biotops auf ca.
Fr. 30'000.- (Aushub Fr. 5'000.-, Material Fr. 10'000.-,
Eigenleistung Fr. 15'000.-), wogegen die Vorinstanz diese Berechnung –
ausgehend von einem mutmasslichen Preis der Teichfolie von Fr. 6'600.-
sowie den vom Beschwerdeführer oder von Bekannten selbst erbrachten Arbeiten –
als nicht nachvollziehbar hoch erachtete.
3.
3.1
Streitig
ist der Rückbau von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen und mithin die
Durchsetzung von Bundesrecht. Der Anordnung der Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands kommt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung
massgebendes Gewicht für den ordnungsgemässen Vollzug des Raumplanungsrechts zu
(BGE 136 II 359 E. 6 S. 364 mit weiteren Hinweisen, auch zum
Folgenden). Werden illegal errichtete, dem Raumplanungsgesetz widersprechende
Bauten nicht beseitigt, sondern auf unabsehbare Zeit geduldet, wird der
fundamentale raumplanungsrechtliche Grundsatz der Trennung von Bau- und
Nichtbaugebiet infrage gestellt und rechtswidriges Verhalten belohnt. Formell
rechtswidrige Bauten, die auch nachträglich nicht legalisiert werden können,
müssen daher grundsätzlich beseitigt werden. Bei nicht bloss geringfügigen
Verstössen gegen den Trennungsgrundsatz hat insofern die Wiederherstellung die
Regel zu bilden, wobei auch erhebliche Kosten grundsätzlich kein Hindernis
darstellen (vgl. Rudolf Muggli, in Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.],
Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Zürich 2017, Vorbem. zu
Art. 24 bis 42e und 37a N 35 mit Hinweisen auf die
bundesgerichtliche Praxis).
Die Anordnung des Abbruchs bereits erstellter Bauten kann
jedoch nach den allgemeinen Prinzipien des Verfassungs- und Verwaltungsrechts
(ganz oder teilweise) ausgeschlossen sein, wenn die Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands unverhältnismässig wäre (BGE 136 II 359 E. 6
S. 365). Nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz kann die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes unterbleiben, wenn die Abweichung
vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder nicht im öffentlichen Interesse liegt.
Gleiches gilt, wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, die von ihm
ausgeübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung im Einklang, sofern ihre
Fortsetzung nicht schwerwiegenden öffentlichen Interessen widerspricht
(BGE 132 II 21 E. 6 Ingress; BGr, 13. August 2018, 1C_61/2018,
E. 3.1). Abzuwägen ist zwischen dem öffentlichen Interesse an der
Durchsetzung des Rechts und dem privaten Interesse am Erhalt von geschaffenen
Vermögenswerten, wobei der Eigentumsgarantie deshalb kein erhöhtes Gewicht
zukommt, weil diese bloss die rechtmässige Ausübung des Eigentums schützt
(Muggli, Vorbem. zu Art. 24 bis 42e und 37a N 35 bei Fn. 94).
Eine Berufung auf den guten Glauben fällt nur in Betracht,
wenn die Bauherrschaft bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen
durfte, sie sei zur Bauausführung oder Nutzung berechtigt (BGE 136 II 359
E. 7.1). Auf die Verhältnismässigkeit berufen kann sich auch ein Bauherr,
der nicht gutgläubig gehandelt hat. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die
Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, namentlich zum Schutz der
Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der
Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und
die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in
verringertem Masse berücksichtigen (BGE 132 II 21 E. 6.4).
3.2
Vorauszuschicken
ist, dass die dem Beschwerdeführer im blossen Anzeigeverfahren erteilte
Baubewilligung für das Schwimmbecken nicht auch eine solche für die
Poolüberdeckung mitumfasste, wurde ihm doch lediglich die Erstellung eines
"voll versenkten Swimmingpool[s]" bzw. eines "vollständig im
Terrain des Gartens eingelassen[en]" Beckens ohne weitere feste
Installationen bewilligt und erlaubt zudem das Anzeigeverfahren überhaupt nur
die Bewilligung offener Schwimmbäder (§ 14 lit. l BVV). Insofern
lässt sich aus jener Bewilligung – selbst wenn sie rechtskonform erteilt worden
wäre – in dieser Hinsicht nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten. Erst
recht kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er das Schwimmbecken nicht
ebenfalls rückzubauen hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten: Wird auf die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verzichtet, ändert dies nichts an
der Rechtswidrigkeit der tolerierten Baute, womit mangels rechtlichem
Besitzstand im Sinn von Art. 24c RPG deren Änderung oder Erweiterung von
vornherein ausser Betracht fällt (Muggli, Art. 24c N. 15).
3.3
Soweit
sich der Beschwerdeführer auf Unkenntnis in Bezug darauf berufen wollte, in
welcher Zone er den Swimmingpool und dessen Überdachung sowie das Biotop
erstellen liess, erwiese sich dieser Einwand als unbehelflich. Einem
Grundeigentümer und Bauherrn ist auch ohne juristische Kenntnisse
abzuverlangen, dass er sich im Hinblick auf ein Bauunterfangen über die
Zonierung seines Grundstücks (Bauzone/Nichtbauzone) in Kenntnis setzt oder
setzen lässt. Ebenso darf als allgemein bekannt gelten, dass für Bauten
ausserhalb der Bauzone besondere und erhöhte Anforderungen zum Tragen kommen.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt die fehlende Beurteilung durch die
kantonale Behörde nach Art. 25 Abs. 2 RPG als derart evidenter
Rechtsfehler, dass grundsätzlich von der Nichtigkeit einer (bloss kommunal)
gewährten Baubewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone auszugehen ist,
soweit die kantonale Behörde – wie hier – keine Kenntnis vom Baugesuch hatte
und deshalb auch nicht stillschweigend zugestimmt hat (vgl. etwa BGr,
30.
Mai 2017, 1C_500/2016, E. 3.1). Bereits aus diesem Grund ist in
solchen Konstellationen die Hürde für die Gutgläubigkeit des Bauherrn hoch
anzusetzen. Indessen gilt es vorliegend zu beachten, dass dem Beschwerdeführer
seitens der verantwortlichen kommunalen Baubehörde zuvor der Swimmingpool
allein kommunal und ohne Involvierung der zuständigen kantonalen Behörde
bewilligt worden war, was ihn zur irrigen Annahme verleitet haben könnte, auch
für eine Überdachung des fraglichen Schwimmbeckens sowie die Errichtung eines
Biotops sei eine Bewilligung allein durch die kommunale Baubehörde hinreichend.
Eine solche wurde ihm jedoch für die Poolüberdachung und das Biotop – jedenfalls
förmlich – nie erteilt.
3.4
Näher zu
prüfen bleiben die dem Beschwerdeführer per Mail in Bezug auf die
Poolüberdachung bzw. telefonisch in Bezug auf das Biotop erteilten Auskünfte.
In Anlehnung an die allgemeinen Grundsätze des Vertrauensschutzes bildet eine
Auskunft dann eine Vertrauensgrundlage, wenn sie vorbehaltlos mit Bezug auf
eine konkrete Angelegenheit einer bestimmten Person von einer zur
Auskunftserteilung zuständigen oder aus zureichenden Gründen für zuständig
erachteten Behörde erteilt wurde und deren Unrichtigkeit nicht ohne Weiteres
erkennbar war (statt vieler Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 22 Rz. 15).
Dabei gilt es aber spezifisch mit Blick auf das Baurecht im Auge zu behalten,
dass ausserhalb von Vorentscheidverfahren erteilte Auskünfte von Baubehörden zu
materiell baurechtlichen Fragen per se nicht unproblematisch sind und im
Übrigen kaum jemals eine Vertrauensgrundlage im Hinblick auf die Erteilung der Bewilligung
zu bilden vermögen (vgl. Christoph Fritzsche/Peter
Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A.,
Wädenswil 2019, S. 481 f.; Alain Griffel, Raumplanungs- und Baurecht
in a nutshell, 3. A., Zürich/St. Gallen 2017, S. 214 f.).
Es wäre sinnwidrig, wenn in Fällen abgegebener spezifischer Auskünfte zwar nur
mit grosser Zurückhaltung von einer Bindungswirkung im Hinblick auf die
Erteilung einer Baubewilligung geschlossen werden dürfte, eine mit Blick auf
diese Auskunft bereits erstellte rechtswidrige Baute jedoch unter Berufung auf
Vertrauensschutz regelmässig in ihrem Bestand zu schützen wäre.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer gelangte mit E-Mail vom 9. Dezember 2011 an die
Gemeindeschreiberin von E. Darin bekundete er die Absicht, seinen Swimmingpool
wegen "Verschmutzung (Laub, Frösche etc.)" und zum "Schutz
(Haftung) für die Kinder im Dorf" mit einer "Poolabdeckung" zu
versehen. Im Einzelnen machte er dazu folgende Angaben: "Material ähnlich
wie ein 'Treibhäuschen'. Die ganze begehbare Überdachung ist nicht festmontiert,
sondern die Elemente sind auf Rollen damit man die einzelnen Element[e] aus
Aluminium und Polykarbonat (Kunststofffenster/Glasersatz) wie ein Teleskop
verschieben kann." Er wolle sich erkundigen, ob er ein Baugesuch für die
Poolüberdachung einreichen müsse. Nach Angaben des Lieferanten müsse "für
so eine Poolüberdachung in 99 % der Gemeinden in der Schweiz keine
Baugenehmigung" beantragt werden.
Mit Mail vom 14. Dezember 2011 antwortete die
Gemeindeschreiberin dem Beschwerdeführer wie folgt: "Eine mobile
Überdachung des Pools ohne feste Wände braucht kein Baugesuch. In Ergänzung der
Verfügung-Nr. 06 vom 26.02.2010 erteilen wir Ihnen die Bewilligung zur
Erstellung einer mobilen Poolüberdachung ohne feste Wände." Mit Mail vom 16. Dezember
2011.
bedankte sich der Beschwerdeführer bei der Gemeindeschreiberin für die
"Ergänzungsverfügung" und teilte mit, nun die Poolüberdachung in Auftrag
geben zu können.
4.2
4.2.1
Festzuhalten ist zunächst, dass dem Beschwerdeführer von der ihm am
26.
Februar 2010 erteilten kommunalen Baubewilligung für den Swimmingpool
her bekannt war, in welcher Form die Bauabteilung E Baubewilligungen
erteilt, nämlich schriftlich und durch den dafür zuständigen örtlichen
Bauvorstand, nicht jedoch durch die Gemeindeschreiberin allein. Wohl konnte der
Beschwerdeführer die Gemeindeschreiberin angesichts ihrer Funktion als
Bausekretärin als befugt zur Entgegennahme baurechtlicher Anfragen betrachten,
nicht jedoch als kompetent für die Erteilung einer (ergänzenden)
Baubewilligung. Es fehlte ihr diesbezüglich offenkundig und für den
Beschwerdeführer erkennbar an der Zuständigkeit.
4.2.2
Selbst wenn über diesen Punkt hinweggegangen würde, gebricht es vorliegend
an einer Auskunft oder Zusicherung betreffend eine hinreichend konkrete
Angelegenheit, was in erster Linie auf die vom Beschwerdeführer selber
gemachten vagen, unpräzisen und missverständlichen Angaben zur geplanten
Poolüberdachung zurückzuführen ist: Dies gilt vorab für die Benennung des
Bauunterfangens als "Poolabdeckung". Unter einer Poolabdeckung
ist nach üblichem Sprachverständnis eine bodennahe Abdeckung des Pools
unmittelbar über der Wasseroberfläche zu verstehen, wie sie gerade für die
angegebenen Zwecke (Verhinderung von Wasserverunreinigungen, Schutz von
Kindern) durchaus geeignet wäre. Auf eine solche Ausgestaltung wird umso mehr
geschlossen, wenn weiter angegeben wird, die ganze "Überdachung" sei
"begehbar"; dies deutet auf eine bodennahe Abdeckung hin, welche das
Gewicht einer Person zu tragen vermag und demzufolge beschritten werden kann,
wogegen das Begehen des Daches einer Hochbaute wenig Sinn ergibt. Zwar trifft
zu, dass der Beschwerdeführer in seiner Mailanfrage alternativ (auch im
Betreff) den Begriff "Poolüberdachung" verwendete, doch vermochte
dies in Verbindung mit den übrigen Angaben – entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers – kein anderes Bild zu vermitteln und namentlich keine
eigentliche Einhausung des Pools vermuten lassen. Auch die weiteren Angaben in
der Anfrage lassen nicht auf eine Baute, geschweige denn eine solche von
derartiger Grösse schliessen. Irreführend ist die Angabe "Material wie
Treibhäuschen": Zum einen lässt die Verwendung des Diminutivs eine
entschieden kleinere Dimensionierung und keine im Inneren aufrecht
durchschreitbare Halle vermuten; zum anderen wird nicht einmal behauptet, die
Poolabdeckung gleiche einem "Treibhäuschen" und stelle damit eine Hochbaute
dar, sondern lediglich ausgeführt, das bei der Poolabdeckung verwendete
Material sei einem solchen ähnlich. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt,
dass nachfolgend von transparenten Materialien
("Kunststofffenster/Glasersatz") die Rede ist. Nichts lässt sodann
erahnen, dass der Beschwerdeführer keineswegs bloss das Schwimmbecken ab- oder
überdecken wollte, sondern zugleich auch das ganze Umfeld, mitsamt
Liegestuhlbereich sowie zwei Tischen mit vielen Stühlen. Es wurde damit
faktisch auch ein überdachter Sitzplatz und ein erweiterter Innenbereich
geschaffen. Die ganze Behausung überragt die Maximallänge des Pools denn auch
um rund 7 m und die Maximalbreite um gut 3 m. Die Umschreibung des
geplanten Bauvorhabens in der E-Mail des Beschwerdeführers vom 9. Dezember
2011.
muss damit insgesamt als klar irreführend bezeichnet werden. Auch
erschöpft sich der Zweck der erstellten Behausung damit offenkundig nicht
allein im Schutz des Schwimmbeckens vor Wasserverunreinigung und in der
Abwendung der für Kinder ausgehenden Gefahr; vielmehr sollte damit auch ein
gegen Niederschlag und Wind abgeschirmter Aussenbereich geschaffen werden,
welcher die Anlage, wenn auch nicht ganzjährig, so jedenfalls zumindest auch in
Schlechtwetterperioden im Sommerhalbjahr und in einer erweiterten Übergangszeit
benützbar macht. Das vom Beschwerdeführer in seiner Mailanfrage beschriebene
Projekt liess damit jenes von ihm tatsächlich realisierte nicht erkennen. Dies
umso weniger als der Beschwerdeführer keinerlei Angaben zu den Abmessungen der
Baute machte und selbst den naheliegenden Hinweis auf die Herstellerfirma (den
nicht näher bezeichneten "Lieferanten") oder das infrage stehende
Produkt unterliess, aus welchem sich gegebenenfalls zusätzliche Schlüsse auf
Art und Dimensionierung der Baute hätten ziehen lassen. Entsprechend wenig
lässt sich aus der Rückmeldung der Gemeindeschreiberin in Bezug auf die
Rechtmässigkeit der Baute ableiten. Weil die Angaben des Beschwerdeführers
entgegen seiner Meinung auf eine andere Art von Poolüberdachung – nämlich eine
solche in Form einer einfachen bodennahen Abdeckung – schliessen liess, ist der
Gemeindeschreiberin auch nicht vorzuwerfen, sie habe es unterlassen, vorgängig
zu ihrer Auskunftserteilung klärende Rückfragen zu stellen. Wie sich aus ihrer
Antwort ergibt, hat die Gemeindeschreiberin eine Poolüberdachung überdies nicht
einfach voraussetzungslos gebilligt, sondern durchaus gewisse Differenzierungen
vorgenommen.
4.2.3
Die Gemeindeschreiberin beschied dem Beschwerdeführer in ihrer Mailantwort,
dass eine "mobile Überdachung ohne feste Wände" keiner Bewilligung
bedürfe bzw. ergänzend bewilligt werde. In Bezug auf eine mobile Überdachung mit
festen Wänden wurde dagegen keine Zusicherung oder Einschätzung abgegeben. Die
verwendeten transparenten Elemente mögen – jedenfalls was die mittigen,
kleineren Elemente anbetrifft – zwar mobil sein, jedoch lässt sich allein
aufgrund der Tatsache, dass die Wände transparent sind, noch nicht darauf
schliessen, es handle sich dabei um keine festen – im Sinn von stabilen –
Wände. Selbst im geöffneten Zustand mit vollständig ineinandergeschobenen
Elementen bleiben bei der infrage stehenden Pooleinhausung nämlich Wände in
Gestalt der beiden höchsten Elemente links- und rechtsseitig des Pools stehen.
Dies war dem Beschwerdeführer als Besteller dieses Produkts bekannt.
Infolgedessen hätte er seinerseits Anlass gehabt für eine klärende Rückfrage
und die Einhausung nicht einfach auf der Grundlage der erhaltenen Auskunft in
Auftrag geben dürfen. Auf die subjektiven Vorstellungen der Gemeindeschreiberin
von der geplanten Überdachung kommt es im Übrigen nicht an, weshalb auch eine
Befragung derselben als Auskunftsperson unterbleiben konnte und kann.
4.2.4
Nach dem Ausgeführten bildete die E-Mail der Gemeindeschreiberin keine
hinreichend konkrete und tragfähige Vertrauensgrundlage hinsichtlich der
baurechtlichen Zulässigkeit der vom Beschwerdeführer verwirklichten Einhausung
des Pools. Es war grobfahrlässig, wenn sich der Beschwerdeführer darauf
verlassen hat, damit sei die von ihm geplante Baute bewilligt worden. Eine
Berufung auf guten Glauben fällt damit ausser Betracht.
4.3
Fehlt es
an einer entsprechenden Vertrauensgrundlage, ändert dies nach dem Gesagten
(oben E. 3.1) zwar nichts daran, dass der Wiederherstellungsbefehl nicht
unverhältnismässig sein darf, jedoch dürfen die Elemente der Interessenabwägung
anders gewichtet werden. Vorliegend ist namentlich zu beachten, dass der
Beschwerdeführer nicht zum Rückbau des ebenfalls zonenwidrig erstellten
Schwimmbeckens verpflichtet wurde, womit seinen privaten und insbesondere auch
finanziellen Interessen schon in grosszügiger Weise Rechnung getragen wurde.
Entgegen seiner Meinung kann der Beschwerdeführer aus der Duldung des Pools in
Bezug auf weitere zonenfremde bauliche Aktivitäten (wie die vorliegende
Überdachung) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (oben E. 3.2). Zu Recht
gehen Beschwerdegegner und Vorinstanz davon aus, unter den gegebenen Umständen
sei nicht auch die Einhausung des ausserhalb der Bauzone errichteten Pools zu
tolerieren: Die Einhausung führt angesichts ihrer Dimensionierung, auch wenn
sie mobil ausgestaltet ist, zu einer markanten räumlichen Veränderung im Garten
des Beschwerdeführers, indem sie den in den Boden eingelassenen Swimmingpool
und ein erweitertes Umfeld durch eine Hochbaute von beachtlicher Grösse und
Höhe überstellt. Die Einhausung tritt, wie die Vorinstanz zu Recht festhält,
deutlich in Erscheinung; zudem liegt sie nur teilweise in der Nähe von Gebäuden
und ragt nicht unerheblich ins unüberbaute Gebiet in Richtung Kat.-Nr. 02
hinaus. Auch bleibt sie selbst im geöffneten, ineinander verschränkten Zustand
in Form der beiden grössten und höchsten Elemente präsent. Sodann führt die
Behausung gegenüber der Existenz eines offenen Schwimmbeckens zu einer
(nochmaligen) massgeblichen Nutzungserweiterung im fraglichen Bereich, indem
die Anlage erkennbar noch zonenferneren Zwecken dienen soll (Schaffung
gedeckter Sitzflächen, erweiterte Benützbarkeit des Pools auch zur
Übergangszeit und bei schlechterer Witterung). Mit Blick auf diese Überlegungen
spielt auch keine massgebliche Rolle, dass der Standort – wie jener des Pools
an sich – siedlungsnahe ist. An der Zuordnung des fraglichen Perimeters zur
Landwirtschaftszone hat sich anlässlich der jüngsten Nutzungsplanungsrevision,
deren Berücksichtigung die Ausgangsverfügung gerade vorbehielt, nichts
geändert, was der im Planungsprozess auch unter Berücksichtigung der aktuellen
Bebauungslage unverändert gelassenen Grenzziehung zwischen Siedlungs- und
Nichtsiedlungsgebiet erhöhte Legitimität und Geltungskraft zukommen lässt. Zu
Recht gehen infolgedessen Beschwerdegegner und Vorinstanz davon aus, die
privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer Duldung der
Schwimmbadeinhausung vermöchten die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung
des Trennungsgrundsatzes, welcher die Entfernung der Überdachung gebietet,
nicht zu überwiegen. Daran ändern auch die geltend gemachten finanziellen
Interessen nichts, selbst wenn von den vom Beschwerdeführer behaupteten
Erstellungskosten ausgegangen würde (oben E. 2 Abs. 2), womit sich
erübrigt, zu prüfen, inwieweit die Vorinstanz diese Angaben angesichts
fehlender hinreichender Substanziierung in Zweifel zu ziehen berechtigt war.
Gleiches gilt mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer befürchtete Aufkündigung
der Hypothek im Fall eines verlangten Rückbaus, hat er doch im Ergebnis
vollendete Tatsachen zu schaffen versucht, womit er sich die sich daraus
ergebenden allfälligen negativen Folgen selber zuzuschreiben hat. Dass die
örtliche Baubehörde möglicherweise bereits früher gegen die baurechtswidrige
Poolüberdachung hätte intervenieren können bzw. erst die Demarchen eines
Nachbarn ein nachträgliches Baubewilligungs- und Wiederherstellungsverfahren in
Gang zu setzen vermochte, ändert nichts an den für eine Beseitigung sprechenden
öffentlichen Interessen. Die zeitlichen Abläufe gestalten sich vorliegend nicht
derart, dass von einer Verwirkung des Wiederherstellungsverpflichtungsrechts
ausgegangen werden müsste. Wie es schliesslich um die baurechtliche Einordnung
der Poolüberdachung bestellt ist, welche der Beschwerdegegner in seiner
Beschwerdeantwort in Abrede stellt, bedarf keiner näheren Ausleuchtung, weil
nach dem Gesagten bereits die auf dem Spiel stehenden bundesrechtlichen
öffentlichen Interessen (Trennungsgrundsatz) genügend Gewicht haben, um eine
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu rechtfertigen.
4.4
Nach dem
Gesagten erweist sich die Verpflichtung zum Rückbau der streitigen
Poolüberdachung nicht als unangemessen. Weder ist die diesbezügliche vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung, welche weitgehend mit der vorstehenden Darlegung
übereinstimmt, aktenwidrig, beweismässig ergänzungsbedürftig, gehörsverletzend
oder willkürlich, noch sind die daraus in rechtlicher Hinsicht gezogenen
Schlussfolgerungen rechtsverletzend.
Zu bestätigen ist sodann auch die von der Vorinstanz auf
sechs Monate ab Rechtskraft des Entscheids in der vorliegenden Sache
festgelegte Wiederherstellungsfrist, welche vom Beschwerdeführer nicht
beanstandet wird.
5.
5.1
Gemäss
einer vom Beschwerdeführer verfassten Telefonnotiz hat dieser sich am
23.
März 2011 telefonisch beim damaligen Bauvorstand von E erkundigt,
ob der Einbau eines Teichs (in die im Jahr 2010 ausgehobene Grube auf
Kat.-Nr. 02) zulässig sei. Dieser habe ihm beschieden, dass dies in
Ordnung sei, sofern sich kein Nachbar dagegen wehre, er keine grossen Bauten
erstelle und das Terrain "so wie jetzt" belasse. Sollten Nachbarn
"reklamieren", müsse eine Baueingabe an den "Kanton"
erfolgen. Dass ein solches Telefongespräch im Frühling 2011 stattgefunden hat,
wurde vom Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren im Grundsatz
anerkannt, jedoch sei nach Auskunft des damaligen Bauvorstands von einem
kleinflächigen Biotop und nicht von einem Fischteich in der ausgeführten Grösse
die Rede gewesen. Eine Befragung des Bauvorstands zu diesem Punkt erübrigt sich
indessen, weil es sich dabei nicht um einen entscheidwesentlichen von Apekt
handelt.
5.2
Wie die
Vorinstanz zu Recht erkennt, liegt keine vorbehaltlos erteilte Auskunft
vor, war doch für den Beschwerdeführer erkennbar, dass bei Intervention eines
Dritten ein – und zwar kantonales – Bewilligungsverfahren zu durchlaufen ist.
Damit war der Beschwerdeführer auch darüber ins Bild gesetzt, dass die
Zuständigkeit hierfür nicht bei der örtlichen Baubehörde liegt, welche die
kantonalen Behörden durch entsprechende Zusicherungen auch nicht zu binden
vermochte. Eine Vertrauensgrundlage wurde damit nicht geschaffen. Wie bereits
ausgeführt, kann sich der Beschwerdeführer im Übrigen nicht auf Unkenntnis in
Bezug auf die Zonierung der fraglichen Parzelle berufen (oben E. 3.3),
umso weniger als die Standortparzelle Kat.-Nr. 02 (im Gegensatz zu
Kat.-Nr. 01) ausschliesslich und ungeteilt in der Landwirtschaftszone
liegt und unbebaut ist. Sodann ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer die
Grube für den Teich/das Biotop bereits vor dem Telefonat mit dem Bauvorstand
ausgehoben hat, womit es an der erforderlichen Kausalität zwischen erteilter
Auskunft und getroffenen Dispositionen (sog. Vertrauensbetätigung) fehlt. Der
Beschwerdeführer hat vielmehr mit den Arbeiten für den Teich bereits vor dem
ins Feld geführten Telefonat begonnen und zwar unabhängig davon, ob sich das
von ihm geplante Unterfangen als zulässig erweisen würde. Es ist schon aus
diesem Grund gerechtfertigt, dass bei der Quantifizierung der massgeblichen
Eigeninteressen nicht von den behaupteten gesamten Arbeits- und Materialkosten
ausgegangen wird, sondern schwergewichtig jene Aufwendungen in Betracht gezogen
werden, welche erst nach Auskunftserteilung und damit im allfälligen Vertrauen
darauf getätigt wurden. Zu diesen dürfte schwergewichtig die von der Vorinstanz
berücksichtigte Teichfolie gehören. Der Beschwerdeführer legt im Übrigen nicht
dar, inwieweit die Kostenschätzung des Baurekursgerichts falsch gewesen wäre,
und reicht auch im Beschwerdeverfahren keinerlei Belege für die behaupteten
Investitionskosten in der Gesamthöhe von Fr. 30'000.- ein. Von einer
Gehörsverletzung durch die Vorinstanz kann keine Rede sein, wenn diese in Ermangelung
nachvollziehbarer und belegter Zahlen eigene Berechnungen anstellt.
Entsprechend sind die privaten finanziellen Interessen des Beschwerdeführers im
Zusammenhang mit dem Teich als gering zu veranschlagen. Unerheblich ist im
Übrigen, dass ein gegen den Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das
Planungs- und Baugesetz durch Bauen ohne Baubewilligung angestrengtes
Strafverfahren vor Bezirksgericht in einen Freispruch mündete.
5.3
Dem
Beschwerdeführer gelingt es nicht, die öffentlichen Interessen an der
Durchsetzung des Trennungsgrundsatzes zu relativieren, selbst wenn er sich
partiell auf Gutglaubensschutz berufen könnte: Der Umstand, dass die fragliche
Parzelle nicht im eigentlichen Sinn landwirtschaftlich, sondern vom
Beschwerdeführer als Umschwung und Garten genutzt wird und eine agrarische
Nutzung die Natur möglicherweise stärker belasten würde als der Fortbestand des
Teichs/Biotops, ändert nichts daran, dass eine Belegung mit künstlich und unter
Verwendung naturfremder Materialien angelegten Wasserflächen als in der auf
Freihaltung von Kulturflächen bedachten Landwirtschaftszone grundsätzlich
zonenfremd und als unerwünscht zu betrachten ist (vgl. etwa BGr, 3. Juli
2019, 1C_443/2018, E. 2). Dass der vom Beschwerdeführer erstellte Teich
unter ökologischen Gesichtspunkten bzw. solchen der Biodiversität von
besonderem Wert wäre, ist überdies nicht ersichtlich bzw. nicht glaubhaft
belegt. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Teich keine exotischen Fische
aussetzen und Wasseraufbereitungsanlagen und Pumpen einsetzen möchte, wie dies
der Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren annahm, sprechen die
aktenkundigen Fotografien für keine besonders naturnahe Gestaltung und
Ausrichtung des eher als Teich denn als Biotop erscheinenden künstlichen Gewässers.
Zu Recht geht die Vorinstanz schliesslich davon aus, dass aufgrund der Distanz
zum Wohnhaus von rund 32 m ein unmittelbarer räumlicher Bezug zu diesem
nicht gegeben ist. Auch wenn aus Sicht des Beschwerdeführers seine
Gartenparzelle durch das Unterfangen in ästhetischer Hinsicht eine Aufwertung
erfahren haben mag, bleibt der künstlich angelegte Teich in der infrage
stehenden, ansonsten unbebauten Landwirtschaftszone ein Fremdkörper. Das öffentliche
Interesse an der Durchsetzung des Trennungsgrundsatzes überwiegt damit die
privaten, nicht sonderlich gewichtigen Interessen des Beschwerdeführers am
Weiterbestand des Teichs.
5.4
Infolgedessen
erscheint auch der verfügte Rückbau des Teichs als verhältnismässig und nicht
rechtsverletzend. Betreffend die Wiederherstellungsfrist kann auf das bereits
zuvor Gesagte verwiesen werden (oben E. 4.4 Abs. 2).
6.
Damit ist die Beschwerde in allen Teilen unbegründet und
abzuweisen.
Ausgangsgemäss trägt der unterliegende Beschwerdeführer
die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (§ 65a Abs. 1 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist ihm eine Parteientschädigung
zu versagen (§ 17 Abs. 2 VRG). Für eine Anpassung der vorinstanzlichen
Kosten- und Entschädigungsfolgen besteht kein Anlass. Von der Zusprechung einer
Umtriebsentschädigung an den Beschwerdegegner ist abzusehen, weil diesem
angesichts seiner nur auf wenige Punkte beschränkten kurzen Stellungnahmen im
Beschwerdeverfahren kein besonderer Zusatzaufwand entstanden ist.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 5'140.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …