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Entscheid

VB.2019.00356

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00356

6. Februar 2020Deutsch25 min

(URT.2020.21449)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2019.00356

Urteil

der 3. Kammer

vom 6. Februar 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser,

Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A, vertreten

RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat C,

Beschwerdegegner,

betreffend Baubewilligung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 17. Juni 2015 verweigerte die

Baudirektion des Kantons Zürich A die nachträgliche raumplanungsrechtliche

(Ausnahme-)Bewilligung für einen Aussenswimmingpool und dessen Überdachung, für

ein Biotop und ein in den Boden eingelassenes Trampolin auf den Grundstücken

Kat.-Nrn. 01 und 02, D-Strasse 03 in C im Gebiet der vormaligen

Gemeinde E und lud die örtliche Baubehörde ein, die Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustands zu prüfen.

Mit Beschluss vom 17. August 2015 verfügte der

Gemeinderat C den Rückbau des Trampolins sowie des Biotops innert sechs

Monaten. Der Rückbau der Poolüberdachung wurde aufgeschoben, bis rechtskräftig

über eine allfällige Einzonung des Poolbereichs beschlossen worden sei; sollte

keine Einzonung beschlossen werden, sei die Überdachung innert sechs Monaten

nach rechtskräftig abgeschlossener Nutzungsplanung zurückzubauen. Auf die

Beseitigung auch des Swimmingpools wurde aus Gründen der Verhältnismässigkeit

verzichtet. Die kantonale und die kommunale Anordnung wurden koordiniert

eröffnet.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 24. September 2015 liess A beim

Baurekursgericht beantragen, den genannten Gemeinderatsbeschluss insofern

aufzuheben, als damit der Rückbau der Überdachung des Swimmingpools und des

Biotops angeordnet wurde. Das in der Folge sistierte Rekursverfahren wurde nach

Scheitern von Vergleichsgesprächen und nach Abschluss der örtlichen

Nutzungsplanungsrevision mit Präsidialverfügung vom 13. November 2018 wiederaufgenommen.

Mit Entscheid vom 11. April 2019 wies das Baurekursgericht

sowohl den Rekurs von A (Nr. 04) als auch den damit vereinigten Rekurs

eines Nachbarn, mit welchem die vollständige Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustands verlangt worden war (Nr. 05), ab, unter Ansetzung

einer Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft zum Rückbau der Poolüberdachung.

III.

Mit Eingabe vom 28. Mai 2019 liess A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und im Wesentlichen beantragen, in Aufhebung des

angefochtenen Entscheids des Baurekursgerichts und unter Entschädigungsfolge

für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren sei "auf den Rückbau der

Überdachung des Swimmingpools auf Kat.-Nr. 01 und des Teichs/Biotops auf

Kat.-Nr. 02 zu verzichten", und die Kosten beider Verfahren seien der

Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen.

Das Baurekursgericht schloss am 13. Juni 2019 auf

Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat C erstattete am 27. Juni

2019.

die Beschwerdeantwort, verbunden mit dem Antrag, die Beschwerde unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Der Beschwerdeführer nahm zu

letztgenannter Eingabe mit Replik vom 9. Juli 2019 Stellung. Zur Duplik

des Gemeinderates C vom 13. August 2019 liess sich der

Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. September 2019 vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der

Beschwerdeführer, welcher mit seinen Anträgen vor Vorinstanz nicht durchgedrungen

ist, ist als Bauherr und Adressat der infrage stehenden Anordnung zur

Ergreifung des vorliegenden Rechtsmittels legitimiert (§ 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975

[PBG, LS 700.1]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Der rekurrierende Nachbar hat –

rechtskundig vertreten – vor Vorinstanz ausdrücklich seinen Verzicht auf

Teilnahme am Bauherrenrekursverfahren (04) erklären lassen, weshalb er auch im

Beschwerdeverfahren nicht beizuladen ist.

1.2

Streitgegenstand

des Beschwerdeverfahrens bildet, nachdem dem Beschwerdeführer mit Beschluss der

Baudirektion vom 17. Juni 2015 die nachträgliche Bau- und

Ausnahmebewilligung nach Art. 22 bzw. 24 ff. des Raumplanungsgesetzes

vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) für die drei Bauvorhaben –

Swimmingpool mit Überdachung auf Grundstück Kat.-Nr. 01, Biotop und im

Boden versenktes Trampolin auf Grundstück Kat.-Nr. 02 – verweigert worden

ist, die von der örtlichen Baubehörde am 17. August 2015 angeordnete

(teilweise) Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gemäss § 341 PBG

bezüglich Überdachung des Swimmingpools und Biotops (zur Zuständigkeit der

örtlichen Baubehörde zur Anordnung der Wiederherstellung auch im Fall von

widerrechtlichen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone: Thomas Wipf,

Widerrechtlich gebaut: wie es dann weitergeht, in Hubert Stöckli [Hrsg.],

Schweizerische Baurechtstagung 2019, S. 183 mit Hinweisen in Fn. 13).

Der ebenfalls angeordnete Rückbau des Trampolins wird vom Beschwerdeführer

hingegen (wie schon im Rekursverfahren) nicht beanstandet. Weil weder der vor

Baurekursgericht als Rekurrent aufgetretene Nachbar noch eine dazu legitimierte

Behörde den angefochtenen Rekursentscheid ihrerseits ans Verwaltungsgericht

weitergezogen haben, ist – mit Blick auf § 63 Abs. 2 VRG – auch nicht

zu prüfen, ob der Beschwerdegegner zu Recht von einer Verpflichtung zur

Beseitigung auch des Swimmingpools abgesehen hat.

2.

Der vorliegenden Streitsache liegt folgender Sachverhalt

zugrunde: Während die Parzelle Kat.-Nr. 02 vollständig in der

Landwirtschaftszone liegt, ist Grundstück Kat.-Nr. 01 teilweise der Kern-

und teilweise der Landwirtschaftszone zugeteilt und im Kernzonenbereich mit

einem Wohnhaus überstellt. An dieser Zonierung hat die inzwischen

abgeschlossene örtliche Nutzungsplanungsrevision nichts geändert. Mit Verfügung

Nr. 06 vom 26. Februar 2010 erteilte die damalige Baubehörde E

(heute C) dem Beschwerdeführer die baurechtliche Bewilligung für die

Erstellung eines vollständig in den Boden eingelassenen, nierenförmigen

Swimmingpools von ca. 12.0 m Länge und 5.3 m Breite auf der

Parzelle Kat.-Nr. 01. Der Pool sollte nach Massgabe der Baugesuchspläne

die Zonengrenze überstellend in die Kern- und die Landwirtschaftszone zu liegen

kommen. Wiewohl das infrage stehende Bauvorhaben damit (in Teilen) auch als

solches ausserhalb der Bauzonen zu qualifizieren war, wurde das Baugesuch in

Missachtung von Art. 25 Abs. 2 und Art. 25a RPG von der

vorprüfungs- und koordinationspflichtigen örtlichen Baubehörde, welche das

Vorhaben als solches in der Kernzone betrachtete, nicht der zuständigen

kantonalen Behörde zur Bewilligung unterbreitet (§§ 7 ff. sowie

Ziff. 1.2.1 des Anhangs der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember

1997.

[BVV, LS 700.6]). Gestützt auf die erteilte (bloss) kommunale

Bewilligung liess der Beschwerdeführer den Pool im Lauf der ersten Hälfte des

Jahres 2010 erstellen, wich dabei jedoch insofern vom (vermeintlich)

bewilligten Projekt ab, als er den Pool rund 2 m weiter südlich und damit

vollständig in der Landwirtschaftszone realisieren liess.

Im April 2012 liess der Beschwerdeführer die

streitgegenständliche Poolüberdachung erstellen, wobei er hierfür nicht über

eine förmliche Baubewilligung verfügte. Jedoch ging diesem Vorhaben im Dezember

2011.

ein E-Mail-Wechsel zwischen dem Beschwerdeführer und der

Gemeindeschreiberin von E voraus, auf welchen zurückzukommen ist. Die aus

neun transparenten Einzelelementen bestehende Poolüberdachung (gefertigt mit

Aluminiumträgern und Fenstern aus Polykarbonat) ist so konzipiert, dass sie

sich von der Mitte her der Länge nach durch Ineinanderschieben der Elemente je zu

den Seiten hin öffnen lässt. Im geschlossenen Zustand erscheint die Überdachung

als hallenartige Baute mit einer gesamten Länge von ca. 19 m und einer

Breite von ca. 8,4 m bei einer maximalen Höhe von 2,65 m. Nach – von

der Vorinstanz in Zweifel gezogener, vom Beschwerdeführer aber auch im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren – nicht näher substanziierter Behauptung

beliefen sich die Kosten für Kauf und Montage der Poolüberdachung auf Fr. 100'000.-

(Poolabdeckung ca. Fr. 80'000.-, Montage ca. Fr. 20'000.-), wozu er

eine Hypothek habe aufnehmen müssen, deren – im Falle eines verlangten Rückbaus

zu erwartende – Kündigung ihn finanziell in eine Notlage bringen würde.

Auch dem streitgegenständlichen Biotop (Teich) mit einer

Grundfläche von ca. 11,5 m auf 9 m, für welches der Beschwerdeführer

im Jahr 2010 eine Grube ausgehoben hatte, liegt kein förmlicher Bauentscheid

zugrunde, sondern fand im März 2011 lediglich eine telefonische Anfrage des

Beschwerdeführers an den damaligen Bauvorstand statt, worauf ebenfalls noch

einzugehen sein wird. Während den Arbeiten am Biotop liess die damalige

Gemeinde E die Bauarbeiten mit Verfügung vom 9. August 2013 unter

Hinweis darauf per sofort einstellen, dass für die Überdachung des

Swimmingpools sowie die Aushubarbeiten für das Biotop kein Baugesuch

eingereicht wurde und folglich mit den Arbeiten ohne Bewilligung begonnen

worden sei. Nach – ebenfalls nicht näher belegter – Darstellung des

Beschwerdeführers belaufen sich die Investitionskosten des Biotops auf ca.

Fr. 30'000.- (Aushub Fr. 5'000.-, Material Fr. 10'000.-,

Eigenleistung Fr. 15'000.-), wogegen die Vorinstanz diese Berechnung –

ausgehend von einem mutmasslichen Preis der Teichfolie von Fr. 6'600.-

sowie den vom Beschwerdeführer oder von Bekannten selbst erbrachten Arbeiten –

als nicht nachvollziehbar hoch erachtete.

3.

3.1

Streitig

ist der Rückbau von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen und mithin die

Durchsetzung von Bundesrecht. Der Anordnung der Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustands kommt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung

massgebendes Gewicht für den ordnungsgemässen Vollzug des Raumplanungsrechts zu

(BGE 136 II 359 E. 6 S. 364 mit weiteren Hinweisen, auch zum

Folgenden). Werden illegal errichtete, dem Raumplanungsgesetz widersprechende

Bauten nicht beseitigt, sondern auf unabsehbare Zeit geduldet, wird der

fundamentale raumplanungsrechtliche Grundsatz der Trennung von Bau- und

Nichtbaugebiet infrage gestellt und rechtswidriges Verhalten belohnt. Formell

rechtswidrige Bauten, die auch nachträglich nicht legalisiert werden können,

müssen daher grundsätzlich beseitigt werden. Bei nicht bloss geringfügigen

Verstössen gegen den Trennungsgrundsatz hat insofern die Wiederherstellung die

Regel zu bilden, wobei auch erhebliche Kosten grundsätzlich kein Hindernis

darstellen (vgl. Rudolf Muggli, in Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.],

Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Zürich 2017, Vorbem. zu

Art. 24 bis 42e und 37a N 35 mit Hinweisen auf die

bundesgerichtliche Praxis).

Die Anordnung des Abbruchs bereits erstellter Bauten kann

jedoch nach den allgemeinen Prinzipien des Verfassungs- und Verwaltungsrechts

(ganz oder teilweise) ausgeschlossen sein, wenn die Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustands unverhältnismässig wäre (BGE 136 II 359 E. 6

S. 365). Nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz kann die

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes unterbleiben, wenn die Abweichung

vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder nicht im öffentlichen Interesse liegt.

Gleiches gilt, wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, die von ihm

ausgeübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung im Einklang, sofern ihre

Fortsetzung nicht schwerwiegenden öffentlichen Interessen widerspricht

(BGE 132 II 21 E. 6 Ingress; BGr, 13. August 2018, 1C_61/2018,

E. 3.1). Abzuwägen ist zwischen dem öffentlichen Interesse an der

Durchsetzung des Rechts und dem privaten Interesse am Erhalt von geschaffenen

Vermögenswerten, wobei der Eigentumsgarantie deshalb kein erhöhtes Gewicht

zukommt, weil diese bloss die rechtmässige Ausübung des Eigentums schützt

(Muggli, Vorbem. zu Art. 24 bis 42e und 37a N 35 bei Fn. 94).

Eine Berufung auf den guten Glauben fällt nur in Betracht,

wenn die Bauherrschaft bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen

durfte, sie sei zur Bauausführung oder Nutzung berechtigt (BGE 136 II 359

E. 7.1). Auf die Verhältnismässigkeit berufen kann sich auch ein Bauherr,

der nicht gutgläubig gehandelt hat. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die

Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, namentlich zum Schutz der

Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der

Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und

die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in

verringertem Masse berücksichtigen (BGE 132 II 21 E. 6.4).

3.2

Vorauszuschicken

ist, dass die dem Beschwerdeführer im blossen Anzeigeverfahren erteilte

Baubewilligung für das Schwimmbecken nicht auch eine solche für die

Poolüberdeckung mitumfasste, wurde ihm doch lediglich die Erstellung eines

"voll versenkten Swimmingpool[s]" bzw. eines "vollständig im

Terrain des Gartens eingelassen[en]" Beckens ohne weitere feste

Installationen bewilligt und erlaubt zudem das Anzeigeverfahren überhaupt nur

die Bewilligung offener Schwimmbäder (§ 14 lit. l BVV). Insofern

lässt sich aus jener Bewilligung – selbst wenn sie rechtskonform erteilt worden

wäre – in dieser Hinsicht nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten. Erst

recht kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er das Schwimmbecken nicht

ebenfalls rückzubauen hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten: Wird auf die

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verzichtet, ändert dies nichts an

der Rechtswidrigkeit der tolerierten Baute, womit mangels rechtlichem

Besitzstand im Sinn von Art. 24c RPG deren Änderung oder Erweiterung von

vornherein ausser Betracht fällt (Muggli, Art. 24c N. 15).

3.3

Soweit

sich der Beschwerdeführer auf Unkenntnis in Bezug darauf berufen wollte, in

welcher Zone er den Swimmingpool und dessen Überdachung sowie das Biotop

erstellen liess, erwiese sich dieser Einwand als unbehelflich. Einem

Grundeigentümer und Bauherrn ist auch ohne juristische Kenntnisse

abzuverlangen, dass er sich im Hinblick auf ein Bauunterfangen über die

Zonierung seines Grundstücks (Bauzone/Nichtbauzone) in Kenntnis setzt oder

setzen lässt. Ebenso darf als allgemein bekannt gelten, dass für Bauten

ausserhalb der Bauzone besondere und erhöhte Anforderungen zum Tragen kommen.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt die fehlende Beurteilung durch die

kantonale Behörde nach Art. 25 Abs. 2 RPG als derart evidenter

Rechtsfehler, dass grundsätzlich von der Nichtigkeit einer (bloss kommunal)

gewährten Baubewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone auszugehen ist,

soweit die kantonale Behörde – wie hier – keine Kenntnis vom Baugesuch hatte

und deshalb auch nicht stillschweigend zugestimmt hat (vgl. etwa BGr,

30.

Mai 2017, 1C_500/2016, E. 3.1). Bereits aus diesem Grund ist in

solchen Konstellationen die Hürde für die Gutgläubigkeit des Bauherrn hoch

anzusetzen. Indessen gilt es vorliegend zu beachten, dass dem Beschwerdeführer

seitens der verantwortlichen kommunalen Baubehörde zuvor der Swimmingpool

allein kommunal und ohne Involvierung der zuständigen kantonalen Behörde

bewilligt worden war, was ihn zur irrigen Annahme verleitet haben könnte, auch

für eine Überdachung des fraglichen Schwimmbeckens sowie die Errichtung eines

Biotops sei eine Bewilligung allein durch die kommunale Baubehörde hinreichend.

Eine solche wurde ihm jedoch für die Poolüberdachung und das Biotop – jedenfalls

förmlich – nie erteilt.

3.4

Näher zu

prüfen bleiben die dem Beschwerdeführer per Mail in Bezug auf die

Poolüberdachung bzw. telefonisch in Bezug auf das Biotop erteilten Auskünfte.

In Anlehnung an die allgemeinen Grundsätze des Vertrauensschutzes bildet eine

Auskunft dann eine Vertrauensgrundlage, wenn sie vorbehaltlos mit Bezug auf

eine konkrete Angelegenheit einer bestimmten Person von einer zur

Auskunftserteilung zuständigen oder aus zureichenden Gründen für zuständig

erachteten Behörde erteilt wurde und deren Unrichtigkeit nicht ohne Weiteres

erkennbar war (statt vieler Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 22 Rz. 15).

Dabei gilt es aber spezifisch mit Blick auf das Baurecht im Auge zu behalten,

dass ausserhalb von Vorentscheidverfahren erteilte Auskünfte von Baubehörden zu

materiell baurechtlichen Fragen per se nicht unproblematisch sind und im

Übrigen kaum jemals eine Vertrauensgrundlage im Hinblick auf die Erteilung der Bewilligung

zu bilden vermögen (vgl. Christoph Fritzsche/Peter

Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A.,

Wädenswil 2019, S. 481 f.; Alain Griffel, Raumplanungs- und Baurecht

in a nutshell, 3. A., Zürich/St. Gallen 2017, S. 214 f.).

Es wäre sinnwidrig, wenn in Fällen abgegebener spezifischer Auskünfte zwar nur

mit grosser Zurückhaltung von einer Bindungswirkung im Hinblick auf die

Erteilung einer Baubewilligung geschlossen werden dürfte, eine mit Blick auf

diese Auskunft bereits erstellte rechtswidrige Baute jedoch unter Berufung auf

Vertrauensschutz regelmässig in ihrem Bestand zu schützen wäre.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer gelangte mit E-Mail vom 9. Dezember 2011 an die

Gemeindeschreiberin von E. Darin bekundete er die Absicht, seinen Swimmingpool

wegen "Verschmutzung (Laub, Frösche etc.)" und zum "Schutz

(Haftung) für die Kinder im Dorf" mit einer "Poolabdeckung" zu

versehen. Im Einzelnen machte er dazu folgende Angaben: "Material ähnlich

wie ein 'Treibhäuschen'. Die ganze begehbare Überdachung ist nicht festmontiert,

sondern die Elemente sind auf Rollen damit man die einzelnen Element[e] aus

Aluminium und Polykarbonat (Kunststofffenster/Glasersatz) wie ein Teleskop

verschieben kann." Er wolle sich erkundigen, ob er ein Baugesuch für die

Poolüberdachung einreichen müsse. Nach Angaben des Lieferanten müsse "für

so eine Poolüberdachung in 99 % der Gemeinden in der Schweiz keine

Baugenehmigung" beantragt werden.

Mit Mail vom 14. Dezember 2011 antwortete die

Gemeindeschreiberin dem Beschwerdeführer wie folgt: "Eine mobile

Überdachung des Pools ohne feste Wände braucht kein Baugesuch. In Ergänzung der

Verfügung-Nr. 06 vom 26.02.2010 erteilen wir Ihnen die Bewilligung zur

Erstellung einer mobilen Poolüberdachung ohne feste Wände." Mit Mail vom 16. Dezember

2011.

bedankte sich der Beschwerdeführer bei der Gemeindeschreiberin für die

"Ergänzungsverfügung" und teilte mit, nun die Poolüberdachung in Auftrag

geben zu können.

4.2

4.2.1

Festzuhalten ist zunächst, dass dem Beschwerdeführer von der ihm am

26.

Februar 2010 erteilten kommunalen Baubewilligung für den Swimmingpool

her bekannt war, in welcher Form die Bauabteilung E Baubewilligungen

erteilt, nämlich schriftlich und durch den dafür zuständigen örtlichen

Bauvorstand, nicht jedoch durch die Gemeindeschreiberin allein. Wohl konnte der

Beschwerdeführer die Gemeindeschreiberin angesichts ihrer Funktion als

Bausekretärin als befugt zur Entgegennahme baurechtlicher Anfragen betrachten,

nicht jedoch als kompetent für die Erteilung einer (ergänzenden)

Baubewilligung. Es fehlte ihr diesbezüglich offenkundig und für den

Beschwerdeführer erkennbar an der Zuständigkeit.

4.2.2

Selbst wenn über diesen Punkt hinweggegangen würde, gebricht es vorliegend

an einer Auskunft oder Zusicherung betreffend eine hinreichend konkrete

Angelegenheit, was in erster Linie auf die vom Beschwerdeführer selber

gemachten vagen, unpräzisen und missverständlichen Angaben zur geplanten

Poolüberdachung zurückzuführen ist: Dies gilt vorab für die Benennung des

Bauunterfangens als "Poolabdeckung". Unter einer Poolabdeckung

ist nach üblichem Sprachverständnis eine bodennahe Abdeckung des Pools

unmittelbar über der Wasseroberfläche zu verstehen, wie sie gerade für die

angegebenen Zwecke (Verhinderung von Wasserverunreinigungen, Schutz von

Kindern) durchaus geeignet wäre. Auf eine solche Ausgestaltung wird umso mehr

geschlossen, wenn weiter angegeben wird, die ganze "Überdachung" sei

"begehbar"; dies deutet auf eine bodennahe Abdeckung hin, welche das

Gewicht einer Person zu tragen vermag und demzufolge beschritten werden kann,

wogegen das Begehen des Daches einer Hochbaute wenig Sinn ergibt. Zwar trifft

zu, dass der Beschwerdeführer in seiner Mailanfrage alternativ (auch im

Betreff) den Begriff "Poolüberdachung" verwendete, doch vermochte

dies in Verbindung mit den übrigen Angaben – entgegen der Meinung des

Beschwerdeführers – kein anderes Bild zu vermitteln und namentlich keine

eigentliche Einhausung des Pools vermuten lassen. Auch die weiteren Angaben in

der Anfrage lassen nicht auf eine Baute, geschweige denn eine solche von

derartiger Grösse schliessen. Irreführend ist die Angabe "Material wie

Treibhäuschen": Zum einen lässt die Verwendung des Diminutivs eine

entschieden kleinere Dimensionierung und keine im Inneren aufrecht

durchschreitbare Halle vermuten; zum anderen wird nicht einmal behauptet, die

Poolabdeckung gleiche einem "Treibhäuschen" und stelle damit eine Hochbaute

dar, sondern lediglich ausgeführt, das bei der Poolabdeckung verwendete

Material sei einem solchen ähnlich. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt,

dass nachfolgend von transparenten Materialien

("Kunststofffenster/Glasersatz") die Rede ist. Nichts lässt sodann

erahnen, dass der Beschwerdeführer keineswegs bloss das Schwimmbecken ab- oder

überdecken wollte, sondern zugleich auch das ganze Umfeld, mitsamt

Liegestuhlbereich sowie zwei Tischen mit vielen Stühlen. Es wurde damit

faktisch auch ein überdachter Sitzplatz und ein erweiterter Innenbereich

geschaffen. Die ganze Behausung überragt die Maximallänge des Pools denn auch

um rund 7 m und die Maximalbreite um gut 3 m. Die Umschreibung des

geplanten Bauvorhabens in der E-Mail des Beschwerdeführers vom 9. Dezember

2011.

muss damit insgesamt als klar irreführend bezeichnet werden. Auch

erschöpft sich der Zweck der erstellten Behausung damit offenkundig nicht

allein im Schutz des Schwimmbeckens vor Wasserverunreinigung und in der

Abwendung der für Kinder ausgehenden Gefahr; vielmehr sollte damit auch ein

gegen Niederschlag und Wind abgeschirmter Aussenbereich geschaffen werden,

welcher die Anlage, wenn auch nicht ganzjährig, so jedenfalls zumindest auch in

Schlechtwetterperioden im Sommerhalbjahr und in einer erweiterten Übergangszeit

benützbar macht. Das vom Beschwerdeführer in seiner Mailanfrage beschriebene

Projekt liess damit jenes von ihm tatsächlich realisierte nicht erkennen. Dies

umso weniger als der Beschwerdeführer keinerlei Angaben zu den Abmessungen der

Baute machte und selbst den naheliegenden Hinweis auf die Herstellerfirma (den

nicht näher bezeichneten "Lieferanten") oder das infrage stehende

Produkt unterliess, aus welchem sich gegebenenfalls zusätzliche Schlüsse auf

Art und Dimensionierung der Baute hätten ziehen lassen. Entsprechend wenig

lässt sich aus der Rückmeldung der Gemeindeschreiberin in Bezug auf die

Rechtmässigkeit der Baute ableiten. Weil die Angaben des Beschwerdeführers

entgegen seiner Meinung auf eine andere Art von Poolüberdachung – nämlich eine

solche in Form einer einfachen bodennahen Abdeckung – schliessen liess, ist der

Gemeindeschreiberin auch nicht vorzuwerfen, sie habe es unterlassen, vorgängig

zu ihrer Auskunftserteilung klärende Rückfragen zu stellen. Wie sich aus ihrer

Antwort ergibt, hat die Gemeindeschreiberin eine Poolüberdachung überdies nicht

einfach voraussetzungslos gebilligt, sondern durchaus gewisse Differenzierungen

vorgenommen.

4.2.3

Die Gemeindeschreiberin beschied dem Beschwerdeführer in ihrer Mailantwort,

dass eine "mobile Überdachung ohne feste Wände" keiner Bewilligung

bedürfe bzw. ergänzend bewilligt werde. In Bezug auf eine mobile Überdachung mit

festen Wänden wurde dagegen keine Zusicherung oder Einschätzung abgegeben. Die

verwendeten transparenten Elemente mögen – jedenfalls was die mittigen,

kleineren Elemente anbetrifft – zwar mobil sein, jedoch lässt sich allein

aufgrund der Tatsache, dass die Wände transparent sind, noch nicht darauf

schliessen, es handle sich dabei um keine festen – im Sinn von stabilen –

Wände. Selbst im geöffneten Zustand mit vollständig ineinandergeschobenen

Elementen bleiben bei der infrage stehenden Pooleinhausung nämlich Wände in

Gestalt der beiden höchsten Elemente links- und rechtsseitig des Pools stehen.

Dies war dem Beschwerdeführer als Besteller dieses Produkts bekannt.

Infolgedessen hätte er seinerseits Anlass gehabt für eine klärende Rückfrage

und die Einhausung nicht einfach auf der Grundlage der erhaltenen Auskunft in

Auftrag geben dürfen. Auf die subjektiven Vorstellungen der Gemeindeschreiberin

von der geplanten Überdachung kommt es im Übrigen nicht an, weshalb auch eine

Befragung derselben als Auskunftsperson unterbleiben konnte und kann.

4.2.4

Nach dem Ausgeführten bildete die E-Mail der Gemeindeschreiberin keine

hinreichend konkrete und tragfähige Vertrauensgrundlage hinsichtlich der

baurechtlichen Zulässigkeit der vom Beschwerdeführer verwirklichten Einhausung

des Pools. Es war grobfahrlässig, wenn sich der Beschwerdeführer darauf

verlassen hat, damit sei die von ihm geplante Baute bewilligt worden. Eine

Berufung auf guten Glauben fällt damit ausser Betracht.

4.3

Fehlt es

an einer entsprechenden Vertrauensgrundlage, ändert dies nach dem Gesagten

(oben E. 3.1) zwar nichts daran, dass der Wiederherstellungsbefehl nicht

unverhältnismässig sein darf, jedoch dürfen die Elemente der Interessenabwägung

anders gewichtet werden. Vorliegend ist namentlich zu beachten, dass der

Beschwerdeführer nicht zum Rückbau des ebenfalls zonenwidrig erstellten

Schwimmbeckens verpflichtet wurde, womit seinen privaten und insbesondere auch

finanziellen Interessen schon in grosszügiger Weise Rechnung getragen wurde.

Entgegen seiner Meinung kann der Beschwerdeführer aus der Duldung des Pools in

Bezug auf weitere zonenfremde bauliche Aktivitäten (wie die vorliegende

Überdachung) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (oben E. 3.2). Zu Recht

gehen Beschwerdegegner und Vorinstanz davon aus, unter den gegebenen Umständen

sei nicht auch die Einhausung des ausserhalb der Bauzone errichteten Pools zu

tolerieren: Die Einhausung führt angesichts ihrer Dimensionierung, auch wenn

sie mobil ausgestaltet ist, zu einer markanten räumlichen Veränderung im Garten

des Beschwerdeführers, indem sie den in den Boden eingelassenen Swimmingpool

und ein erweitertes Umfeld durch eine Hochbaute von beachtlicher Grösse und

Höhe überstellt. Die Einhausung tritt, wie die Vorinstanz zu Recht festhält,

deutlich in Erscheinung; zudem liegt sie nur teilweise in der Nähe von Gebäuden

und ragt nicht unerheblich ins unüberbaute Gebiet in Richtung Kat.-Nr. 02

hinaus. Auch bleibt sie selbst im geöffneten, ineinander verschränkten Zustand

in Form der beiden grössten und höchsten Elemente präsent. Sodann führt die

Behausung gegenüber der Existenz eines offenen Schwimmbeckens zu einer

(nochmaligen) massgeblichen Nutzungserweiterung im fraglichen Bereich, indem

die Anlage erkennbar noch zonenferneren Zwecken dienen soll (Schaffung

gedeckter Sitzflächen, erweiterte Benützbarkeit des Pools auch zur

Übergangszeit und bei schlechterer Witterung). Mit Blick auf diese Überlegungen

spielt auch keine massgebliche Rolle, dass der Standort – wie jener des Pools

an sich – siedlungsnahe ist. An der Zuordnung des fraglichen Perimeters zur

Landwirtschaftszone hat sich anlässlich der jüngsten Nutzungsplanungsrevision,

deren Berücksichtigung die Ausgangsverfügung gerade vorbehielt, nichts

geändert, was der im Planungsprozess auch unter Berücksichtigung der aktuellen

Bebauungslage unverändert gelassenen Grenzziehung zwischen Siedlungs- und

Nichtsiedlungsgebiet erhöhte Legitimität und Geltungskraft zukommen lässt. Zu

Recht gehen infolgedessen Beschwerdegegner und Vorinstanz davon aus, die

privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer Duldung der

Schwimmbadeinhausung vermöchten die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung

des Trennungsgrundsatzes, welcher die Entfernung der Überdachung gebietet,

nicht zu überwiegen. Daran ändern auch die geltend gemachten finanziellen

Interessen nichts, selbst wenn von den vom Beschwerdeführer behaupteten

Erstellungskosten ausgegangen würde (oben E. 2 Abs. 2), womit sich

erübrigt, zu prüfen, inwieweit die Vorinstanz diese Angaben angesichts

fehlender hinreichender Substanziierung in Zweifel zu ziehen berechtigt war.

Gleiches gilt mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer befürchtete Aufkündigung

der Hypothek im Fall eines verlangten Rückbaus, hat er doch im Ergebnis

vollendete Tatsachen zu schaffen versucht, womit er sich die sich daraus

ergebenden allfälligen negativen Folgen selber zuzuschreiben hat. Dass die

örtliche Baubehörde möglicherweise bereits früher gegen die baurechtswidrige

Poolüberdachung hätte intervenieren können bzw. erst die Demarchen eines

Nachbarn ein nachträgliches Baubewilligungs- und Wiederherstellungsverfahren in

Gang zu setzen vermochte, ändert nichts an den für eine Beseitigung sprechenden

öffentlichen Interessen. Die zeitlichen Abläufe gestalten sich vorliegend nicht

derart, dass von einer Verwirkung des Wiederherstellungsverpflichtungsrechts

ausgegangen werden müsste. Wie es schliesslich um die baurechtliche Einordnung

der Poolüberdachung bestellt ist, welche der Beschwerdegegner in seiner

Beschwerdeantwort in Abrede stellt, bedarf keiner näheren Ausleuchtung, weil

nach dem Gesagten bereits die auf dem Spiel stehenden bundesrechtlichen

öffentlichen Interessen (Trennungsgrundsatz) genügend Gewicht haben, um eine

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu rechtfertigen.

4.4

Nach dem

Gesagten erweist sich die Verpflichtung zum Rückbau der streitigen

Poolüberdachung nicht als unangemessen. Weder ist die diesbezügliche vorinstanzliche

Sachverhaltsfeststellung, welche weitgehend mit der vorstehenden Darlegung

übereinstimmt, aktenwidrig, beweismässig ergänzungsbedürftig, gehörsverletzend

oder willkürlich, noch sind die daraus in rechtlicher Hinsicht gezogenen

Schlussfolgerungen rechtsverletzend.

Zu bestätigen ist sodann auch die von der Vorinstanz auf

sechs Monate ab Rechtskraft des Entscheids in der vorliegenden Sache

festgelegte Wiederherstellungsfrist, welche vom Beschwerdeführer nicht

beanstandet wird.

5.

5.1

Gemäss

einer vom Beschwerdeführer verfassten Telefonnotiz hat dieser sich am

23.

März 2011 telefonisch beim damaligen Bauvorstand von E erkundigt,

ob der Einbau eines Teichs (in die im Jahr 2010 ausgehobene Grube auf

Kat.-Nr. 02) zulässig sei. Dieser habe ihm beschieden, dass dies in

Ordnung sei, sofern sich kein Nachbar dagegen wehre, er keine grossen Bauten

erstelle und das Terrain "so wie jetzt" belasse. Sollten Nachbarn

"reklamieren", müsse eine Baueingabe an den "Kanton"

erfolgen. Dass ein solches Telefongespräch im Frühling 2011 stattgefunden hat,

wurde vom Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren im Grundsatz

anerkannt, jedoch sei nach Auskunft des damaligen Bauvorstands von einem

kleinflächigen Biotop und nicht von einem Fischteich in der ausgeführten Grösse

die Rede gewesen. Eine Befragung des Bauvorstands zu diesem Punkt erübrigt sich

indessen, weil es sich dabei nicht um einen entscheidwesentlichen von Apekt

handelt.

5.2

Wie die

Vorinstanz zu Recht erkennt, liegt keine vorbehaltlos erteilte Auskunft

vor, war doch für den Beschwerdeführer erkennbar, dass bei Intervention eines

Dritten ein – und zwar kantonales – Bewilligungsverfahren zu durchlaufen ist.

Damit war der Beschwerdeführer auch darüber ins Bild gesetzt, dass die

Zuständigkeit hierfür nicht bei der örtlichen Baubehörde liegt, welche die

kantonalen Behörden durch entsprechende Zusicherungen auch nicht zu binden

vermochte. Eine Vertrauensgrundlage wurde damit nicht geschaffen. Wie bereits

ausgeführt, kann sich der Beschwerdeführer im Übrigen nicht auf Unkenntnis in

Bezug auf die Zonierung der fraglichen Parzelle berufen (oben E. 3.3),

umso weniger als die Standortparzelle Kat.-Nr. 02 (im Gegensatz zu

Kat.-Nr. 01) ausschliesslich und ungeteilt in der Landwirtschaftszone

liegt und unbebaut ist. Sodann ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer die

Grube für den Teich/das Biotop bereits vor dem Telefonat mit dem Bauvorstand

ausgehoben hat, womit es an der erforderlichen Kausalität zwischen erteilter

Auskunft und getroffenen Dispositionen (sog. Vertrauensbetätigung) fehlt. Der

Beschwerdeführer hat vielmehr mit den Arbeiten für den Teich bereits vor dem

ins Feld geführten Telefonat begonnen und zwar unabhängig davon, ob sich das

von ihm geplante Unterfangen als zulässig erweisen würde. Es ist schon aus

diesem Grund gerechtfertigt, dass bei der Quantifizierung der massgeblichen

Eigeninteressen nicht von den behaupteten gesamten Arbeits- und Materialkosten

ausgegangen wird, sondern schwergewichtig jene Aufwendungen in Betracht gezogen

werden, welche erst nach Auskunftserteilung und damit im allfälligen Vertrauen

darauf getätigt wurden. Zu diesen dürfte schwergewichtig die von der Vorinstanz

berücksichtigte Teichfolie gehören. Der Beschwerdeführer legt im Übrigen nicht

dar, inwieweit die Kostenschätzung des Baurekursgerichts falsch gewesen wäre,

und reicht auch im Beschwerdeverfahren keinerlei Belege für die behaupteten

Investitionskosten in der Gesamthöhe von Fr. 30'000.- ein. Von einer

Gehörsverletzung durch die Vorinstanz kann keine Rede sein, wenn diese in Ermangelung

nachvollziehbarer und belegter Zahlen eigene Berechnungen anstellt.

Entsprechend sind die privaten finanziellen Interessen des Beschwerdeführers im

Zusammenhang mit dem Teich als gering zu veranschlagen. Unerheblich ist im

Übrigen, dass ein gegen den Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das

Planungs- und Baugesetz durch Bauen ohne Baubewilligung angestrengtes

Strafverfahren vor Bezirksgericht in einen Freispruch mündete.

5.3

Dem

Beschwerdeführer gelingt es nicht, die öffentlichen Interessen an der

Durchsetzung des Trennungsgrundsatzes zu relativieren, selbst wenn er sich

partiell auf Gutglaubensschutz berufen könnte: Der Umstand, dass die fragliche

Parzelle nicht im eigentlichen Sinn landwirtschaftlich, sondern vom

Beschwerdeführer als Umschwung und Garten genutzt wird und eine agrarische

Nutzung die Natur möglicherweise stärker belasten würde als der Fortbestand des

Teichs/Biotops, ändert nichts daran, dass eine Belegung mit künstlich und unter

Verwendung naturfremder Materialien angelegten Wasserflächen als in der auf

Freihaltung von Kulturflächen bedachten Landwirtschaftszone grundsätzlich

zonenfremd und als unerwünscht zu betrachten ist (vgl. etwa BGr, 3. Juli

2019, 1C_443/2018, E. 2). Dass der vom Beschwerdeführer erstellte Teich

unter ökologischen Gesichtspunkten bzw. solchen der Biodiversität von

besonderem Wert wäre, ist überdies nicht ersichtlich bzw. nicht glaubhaft

belegt. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Teich keine exotischen Fische

aussetzen und Wasseraufbereitungsanlagen und Pumpen einsetzen möchte, wie dies

der Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren annahm, sprechen die

aktenkundigen Fotografien für keine besonders naturnahe Gestaltung und

Ausrichtung des eher als Teich denn als Biotop erscheinenden künstlichen Gewässers.

Zu Recht geht die Vorinstanz schliesslich davon aus, dass aufgrund der Distanz

zum Wohnhaus von rund 32 m ein unmittelbarer räumlicher Bezug zu diesem

nicht gegeben ist. Auch wenn aus Sicht des Beschwerdeführers seine

Gartenparzelle durch das Unterfangen in ästhetischer Hinsicht eine Aufwertung

erfahren haben mag, bleibt der künstlich angelegte Teich in der infrage

stehenden, ansonsten unbebauten Landwirtschaftszone ein Fremdkörper. Das öffentliche

Interesse an der Durchsetzung des Trennungsgrundsatzes überwiegt damit die

privaten, nicht sonderlich gewichtigen Interessen des Beschwerdeführers am

Weiterbestand des Teichs.

5.4

Infolgedessen

erscheint auch der verfügte Rückbau des Teichs als verhältnismässig und nicht

rechtsverletzend. Betreffend die Wiederherstellungsfrist kann auf das bereits

zuvor Gesagte verwiesen werden (oben E. 4.4 Abs. 2).

6.

Damit ist die Beschwerde in allen Teilen unbegründet und

abzuweisen.

Ausgangsgemäss trägt der unterliegende Beschwerdeführer

die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (§ 65a Abs. 1 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist ihm eine Parteientschädigung

zu versagen (§ 17 Abs. 2 VRG). Für eine Anpassung der vorinstanzlichen

Kosten- und Entschädigungsfolgen besteht kein Anlass. Von der Zusprechung einer

Umtriebsentschädigung an den Beschwerdegegner ist abzusehen, weil diesem

angesichts seiner nur auf wenige Punkte beschränkten kurzen Stellungnahmen im

Beschwerdeverfahren kein besonderer Zusatzaufwand entstanden ist.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 5'140.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …