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Entscheid

VB.2019.00357

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00357

13. November 2019Deutsch30 min

(URT.2019.21239)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

Jahrgang 1957, Staatsangehörige der Türkei, ersuchte am 28. Dezember 2008

um Einreisebewilligung sowie um eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären

Gründen, da sie in der Türkei alleine lebe und niemanden ausser ihren in K

wohnhaften Sohn habe, der sich um sie sorgen könne. Dieses Gesuch wurde vom

Migrationsamt am 15. April 2009 abgewiesen.

B. Am

19. Januar 2010 reiste A mit einem 90-tägigen Besuchervisum in die Schweiz

ein. Am 7. April 2010 ersuchte sie zufolge einer Virusmittelohrentzündung

und schweren fieberhaften Bronchitis um Verlängerung der Ausreisefrist, was das

Migrationsamt bewilligte. Am 7. Mai 2010 teilte ihr Neffe C dem

Migrationsamt mit, seine Tante habe während der Ausheilung ihrer

Mittelohrentzündung D, Jahrgang 1956, kennen und lieben gelernt, und ersuchte

um vorläufige Bewilligung des Aufenthalts zwecks Abschluss des

Ehevorbereitungsverfahrens. Diesem Gesuch wurde nicht stattgegeben. A heiratete

am 19. Juni 2010 in J D. Am 5. August 2010 ersuchte sie um

Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib bei ihrem hier niedergelassenen Ehemann,

welche ihr erteilt und in der Folge stets verlängert wurde, zuletzt bis am

18. Juni 2016. Mit Strafbefehl vom 17. Dezember 2010 verurteilte die

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl A für den illegalen Aufenthalt zwischen Ablauf

der verlängerten Ausreisefrist und dem 5. August 2010 zufolge

Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember

2005 (AIG; vormals Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]).

C. Am

10. Mai 2015 ersuchte A um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Dieses

Gesuch wies das Migrationsamt zufolge Sozialhilfeabhängigkeit seit dem

1. Oktober 2012 ab und drohte A die Prüfung des Widerrufs ihrer

Aufenthaltsbewilligung an, sollte sie weiterhin nicht in der Lage sein, ihren

Lebensunterhalt aus eigenen Kräften zu bestreiten. Per 1. September 2015

zog A aus der ehelichen Wohnung aus und trat per 1. Oktober 2015 eine 50 %-Stelle

als Reinigungskraft an. Die Ehe von A mit D wurde am 30. Juni 2016

geschieden.

D. Mit

Verfügung vom 16. Oktober 2017 wies das Migrationsamt das

Verlängerungsgesuch vom 2. Juni 2016 ab und setzte A eine Frist bis

18. Januar 2018 zum Verlassen der Schweiz an. Zur Begründung wurde

angeführt, A und D seien die Ehe nur zum Schein eingegangen, um den Aufenthalt von

A in der Schweiz zu sichern.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 26. April 2019 ab und setzte

der Rekurrentin eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz.

III.

Mit Beschwerde vom 29. Mai 2019 beantragte A dem

Verwaltungsgericht, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und der

Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Weiter ersuchte

die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche

Rechtsverbeiständung, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Innert mit

Verfügung vom 23. September 2019 angesetzter Frist nahm die

Beschwerdeführerin überdies Stellung zur Einvernahme von D vom 22. November

2010, welche dem Verwaltungsgericht seitens der Vorinstanz mitsamt den Akten von

D zugestellt worden war und dessen Fehlen die Beschwerdeführerin in der

Beschwerdeschrift bemängelt hatte.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich

Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit §

50.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Ausländische

Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben nach Art. 42 Abs. 1

des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals:

Ausländergesetz [AuG]) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der

Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht dieser Anspruch weiter, wenn die

Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche

Integration vorliegt oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt

in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 AIG). Die Ansprüche nach den

Artikeln 43 und 50 erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht

werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner

Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art.

51.

Abs. 2 lit. a AIG). Unter den Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt unter

anderem die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die Ehegatten

nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche

Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 25. November 2014,2C_310/2014,

E. 2.1; BGr, 4. April 2017,2C_1020/2016, E. 4.1).

2.2

Ob eine

Scheinehe vorliegt, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann

diesfalls nur durch Indizien nachgewiesen werden (BGE 130 II 113 E. 10.2; BGE

127.

II 49 E. 5a). Zu diesen Indizien zählen unter anderem folgende Umstände:

die Tatsache, dass die nachzuziehende Person von einer Wegweisung bedroht ist

oder ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erlangen kann; das Vorliegen

eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten; die Umstände des

Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze Bekanntschaft vor der

Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den anderen; die

Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat oder die Tatsache, dass die

Ehegatten nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben (BGE 128 II 145 E. 3.1;

BGr, 30. August 2018,2C_377/2018, E. 3.1).

2.3

Die

Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe. Ob

die Ehe bloss (noch) formell besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten

Beweis und kann nur durch Indizien erstellt werden. Solche Indizien können

äussere Begebenheiten sein wie eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer

Wohngemeinschaft, ein erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der

Kommunikation, fehlende Kenntnisse über den Ehepartner und dessen Familie oder

die Bezahlung einer Entschädigung. Die Indizien können aber auch psychische

Vorgänge betreffen, wie den tatsächlichen Willen. Es liegt in der Natur des

Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den

Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer

Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer

Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien – auch solche mit geringer(er)

Beweiskraft – berücksichtigt. Die geringe(re) Beweiskraft eines Indizes führt

demnach nicht zwingend zu dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen

der Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den

unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss

auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen

(VGr, 18. März 2009, VB.2008.00587, E. 2.3). Die Verwaltungsbehörde kann sich

daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen.

Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der

Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene

Täuschungsabsicht, obliegt es dem zur Mitwirkung verpflichteten Betroffenen,

die Vermutung durch den Gegenbeweis beziehungsweise durch das Erwecken

erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGE 130 II 482 E. 3.2 mit

Hinweisen; BGr, 17. August 2018,2C_169/2018, E. 2.4; BGr, 9. Juni 2008,

2C_60/2008, E. 2.2.2).

Eine Umgehungsehe liegt nicht bereits dann vor, wenn auch

ausländerrechtliche Motive die Fortdauer der Lebensgemeinschaft beeinflusst

haben. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im

Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen

Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt. Sprechen bereits

gewichtige Hinweise für eine Scheinehe, wird von den Eheleuten erwartet, dass

sie von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um den echten Ehewillen

glaubhaft zu machen. Umso mehr muss in diesen Fällen gelten, dass die Behörden

die Beweisangebote der Eheleute anzunehmen haben (zum Ganzen: BGr, 21. März

2019,2C_1049/2018, E. 2.3; BGr, 4. April 2019,2C_631/2018, E. 2.3 - je mit

Hinweisen).

2.4

Die Vorinstanz

erblickte im vorliegenden Fall mehrere Indizien, welche den Verdacht erhärten

würden, dass die Beschwerdeführerin und D die Ehe lediglich zum Schein

eingegangen seien: Die Heirat stellte für die Rekurrentin die einzige

Möglichkeit dar, in den Genuss einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu

kommen. Hinzu komme, dass D zum Zeitpunkt des Eheschlusses vollumfänglich

sozialhilfeabhängig war und somit einer Zielgruppe von Personen angehört, die

von Ausländern vorzugsweise für das Eingehen von Scheinehen ausgesucht werde.

Weiter sei der zeitliche Ablauf der Ereignisse auffällig. Schliesslich deutet

gemäss der Vorinstanz auf eine Scheinehe hin, dass sowohl die

Beschwerdeführerin als auch D anlässlich der Befragung nur wenig über die

Familienverhältnisse des anderen wussten und kaum daran interessiert zu sein

schienen. Daran vermöge auch der mehrfach vorgebrachte Hinweis auf die – allerdings

sehr selektive – Vergesslichkeit der beiden nichts zu ändern, ebenso wenig wie

das Argument, dass die Rekurrentin im Fall einer Scheinehe sicherlich nicht das

Risiko einer Ehescheidung eingegangen wäre.

2.5

Die

Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, es stimme grundsätzlich, dass die Heirat

die einzige Möglichkeit für sie gewesen sei, eine Aufenthaltsbewilligung zu

erlangen; hingegen habe sie bei ihrer Einreise in die Schweiz gar nicht

vorgehabt, hier zu bleiben, sondern nur, die Tochter ihres Neffen zu besuchen.

Es handle sich somit um ein sehr dürftiges Indiz. Was die Zugehörigkeit von D

zur Zielgruppe für Scheinehen betreffe, so habe dieser bereits einen Monat nach

Eheschliessung wieder seiner angestammten Erwerbstätigkeit nachgehen können und

sei somit nur kurzzeitig und vorübergehend wirtschaftlich unterstützt worden.

Im Übrigen sei der Wille zur Eheschliessung von D ausgegangen. Ebenso bemängelt

die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz von Auffälligkeiten in der

zeitlichen Abfolge ausgegangen ist. So bestehe keinerlei Zusammenhang zwischen

dem abgewiesenen Gesuch um Aufenthalt aus humanitären Gründen und der tatsächlichen

Einreise. Die Erkrankung, welche zur Verlängerung der Ausreisefrist führte, sei

ärztlich attestiert gewesen und im Übrigen sei unklar, was die Vorinstanz im

Nachhinein daraus zugunsten ihres Standpunktes ableiten wolle. Die Tatsache,

dass die Beschwerdeführerin illegalerweise nach Ablauf ihrer Ausreisefrist

nicht ausreiste, sei einzig strafrechtlich relevant, lasse aber keine Schlüsse

auf eine Scheinehe zu, da die Ehe auch bei vorübergehender Ausreise und

Wiedereinreise geschlossen worden wäre. Ebenso wenig könne die nachträgliche

und unverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit als Indiz für das Eingehen einer

Scheinehe über zwei Jahre zuvor herangezogen werden. Die Trennung der

Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann schliesslich stehe in einem ganz anderen Zusammenhang,

nämlich mit der unverschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit von D, und habe sich

bereits vor dem Schreiben des Migrationsamtes vom 23. Juli 2015

abgezeichnet. Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin, dass die

Vorinstanz gestützt auf die Einvernahmen vom 22. November 2010 und vom

9.

Januar 2017 von mangelnden gegenseitigen Kenntnissen der Eheleute

ausgegangen sei.

3.

3.1

Vorliegend

sind beide Parteien ungefähr gleich alt, stammen aus demselben Land und

sprechen die gleiche Sprache (türkisch) und sind insofern in einer ähnlichen

Lebenssituation, als beide alleinstehend sind und erwachsene Kinder haben. Vor

diesem Hintergrund scheint es durchaus denkbar, dass sich die

Beschwerdeführerin und D während des Besuchsaufenthaltes der Beschwerdeführerin

hier kennen und lieben lernten und sich dafür entschieden, zu heiraten.

Überdies gibt es keine Nachweise dafür, dass sie vom Zeitpunkt ihrer

Eheschliessung am 19. Juni 2010 bis am 1. September 2015 nicht

zusammengewohnt hätten, zumal die Beschwerdeführerin in den Mietvertrag mit

eintrat.

3.2

Demgegenüber

ist die Tatsache, dass eine Heirat für die Beschwerdeführerin grundsätzlich die

einzige Möglichkeit war, eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen, sehr wohl im

Sinne der Rechtsprechung als Indiz für eine Scheinehe zu werten. Dies gilt umso

mehr, als die Beschwerdeführerin mit ihrem Gesuch vom 28. Dezember 2008 um

humanitären Aufenthalt, welches am 15. April 2009 abgewiesen wurde,

erwiesenermassen bereits zuvor Interesse an einer Aufenthaltsbewilligung

bekundet hatte. Das Vorbringen, dass "keinerlei Zusammenhang"

zwischen dem abgewiesenen Gesuch und der nur gerade neun Monate nach Abweisung

desselben erfolgten Einreise am 19. Januar 2010 bestehe, ist

unglaubwürdig, zumal nicht vorgebracht wird, dass sich die Situation der

Beschwerdeführerin in dieser kurzen Zeit derart geändert hätte, dass ihr

Wunsch, zu ihrem Sohn in die Schweiz zu ziehen, plausiblerweise erlöschte. Des

Weiteren erkannte die Vorinstanz zu Recht in der kurzen Dauer zwischen

Kennenlernen und Heirat ein Indiz für eine Scheinehe. Dasselbe gilt für die

auffällige Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nur gerade eineinhalb Monate,

nachdem ihr am 23. Juli 2015 vom Migrationsamt bestätigt worden war, die

fünfjährige Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung gemäss

Art. 43 Abs. 2 AuG (heute geänderter Art. 43 Abs. 5 AIG) sei

in ihrem Fall erfüllt, aus der gemeinsamen Wohnung auszog.

3.3

Zu

beachten ist überdies, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2010 in

ihrer Einvernahme ausgesagt hatte, einer ihrer Neffen habe ein Kind bekommen

und eine Betreuerin benötigt. Er habe sie daher gebeten, in die Schweiz zu

kommen und sich um das Kind zu kümmern. Auch anlässlich ihrer zweiten

Einvernahme am 9. Januar 2017 gab sie auf die Frage, ob sie Betreuungsaufgaben

für die Kinder ihres Neffen übernommen habe, an, für die Kinder ihres Neffen

hierhergekommen zu sein und ungefähr ein Jahr diese Betreuungsaufgaben 1–2 Mal

pro Woche wahrgenommen zu haben. Diese beiden Aussagen erwecken den Eindruck,

dass die Beschwerdeführerin bereits bei ihrer Einreise beabsichtigte, hier zu

bleiben und dass nicht erst das Kennenlernen von D sie dazu bewog,

hierzubleiben.

3.4

Der

Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass sich aus der gestützt auf das

ärztliche Zeugnis erlangten Erstreckung der Ausreisefrist nichts zugunsten

einer Scheinehe ableiten lässt, ebenso wenig wie aus dem illegalen Aufenthalt

zwischen Ablauf der Ausreisefrist und Erteilung der Aufenthaltsbewilligung

zwecks Verbleib beim Ehemann. Dasselbe gilt für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

per Oktober 2015: Die Beschwerdeführerin fand, nachdem ihr das Migrationsamt am

23.

Juli 2015 im Falle weiteren Sozialhilfebezugs den Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung angedroht hatte, innert zweier Monate eine 50 %-Stelle,

welche sie bis heute ausübt. Dies, nachdem sie sich seit Beginn der

vollumfänglichen Unterstützung durch die Sozialhilfe im Oktober 2012 gegenüber

der Sozialbehörde stets auf eine 100 % Krankschreibung aus psychischen

Gründen berufen hatte und deshalb gemäss Auskunft der Sozialbehörde J weder

beruflich noch sozial integrierbar, ja sogar "integrationsresistent"

gewesen sei. Dieser Ablauf wirft in der Tat die Frage auf, ob eine berufliche

Integration und damit Entlastung der Sozialhilfe nicht bereits früher möglich

gewesen wäre, und damit kein besonders gutes Licht auf die Beschwerdeführerin.

Allerdings betrifft diese Frage den Integrationswillen der Beschwerdeführerin

und nicht die Frage, ob sie eine "echte" Ehe führte oder nur zum

Schein.

3.5

Des

Weiteren bezeichnet es die Vorinstanz als Indiz, dass D im Zeitpunkt des

Kennenlernens vollumfänglich Sozialhilfe bezog und somit zu einer Zielgruppe

für Scheinehepartner gehört habe. Dass Menschen in schwierigen finanziellen

Verhältnissen gemäss Rechtsprechung zur Zielgruppe für Scheinehepartner gezählt

werden (VGr, 17. April 2019, VB.2019.00142, E. 3.3), liegt daran,

dass man diese als besonders empfänglich für finanzielle Anreize einschätzt

(vgl. BGE 122 II 289 E. 2c). Dass D durch den Eheschluss finanziell

bessergestellt worden ist, ist vorliegend nicht aktenkundig. Die

Beschwerdeführerin ging während der Ehe keiner bezahlten Arbeitstätigkeit nach.

Entsprechend kann die Zugehörigkeit von D zu einer Zielgruppe vorliegend nur als

untergeordnetes Indiz gewertet werden.

3.6

Was das

Kennenlernen und die Heirat betrifft, so fällt auf, dass die Parteien bereits

im November 2010, mithin nicht einmal ein Jahr nach diesen Vorgängen, teils

widersprüchliche Aussagen zum Kennenlernen machten: Während sich die Parteien

nach Aussage von D nach dem Kennenlernen am 27. Februar 2010 bis zur Hochzeit

dreimal getroffen und regelmässig telefoniert hätten, trafen sie sich gemäss

der Beschwerdeführerin 9–10 Mal. Gemäss D feierte das frischvermählte Ehepaar

im Anschluss an die zivile Hochzeit in einem Restaurant in K, während gemäss

Aussage der Beschwerdeführerin eine Feier "unter uns" in der Wohnung

ihres Bruders stattgefunden habe.

3.7

Schliesslich

stützte die Vorinstanz ihren Entscheid auf die fehlenden gegenseitigen

Kenntnisse und das fehlende gegenseitige Interesse der Ehepartner. Die

Beschwerdeführerin und D wurden erstmals im Rahmen der strafrechtlichen

Abklärungen zum illegalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin am

22.

November 2010 einvernommen und ein zweites Mal nach Aufnahme der

Ermittlungen wegen Scheinehe am 9. Januar 2017.

3.7.1

Vorab ist angesichts der Rügen der Beschwerdeführerin zu klären, inwiefern

auf diese Einvernahmen vom 9. Januar 2017 abgestellt werden kann.

3.7.1.1

Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei anlässlich der Befragung vom 9.

Januar 2017 unter hohem psychischem Druck gestanden und sei ausgewiesenermassen

in einem schlechten gesundheitlichen Zustand gewesen. Dies zeige sich daran,

dass sie nicht einmal ihr eigenes Geburtsdatum habe nennen können. Dieses habe

im Übrigen kulturell bedingt nur geringe Bedeutung. Dass D seinerseits grosse

Mühe mit Zahlenangaben bekundete, sei auf seine mangelnde Schulbildung und

seinen ebenfalls schlechten Gesundheitszustand zurückzuführen. Angesichts der

Arztzeugnisse der Beschwerdeführerin und der IV-Rente von D sei medizinisch

abzuklären, ob und wenn ja in welchem Umfang die Krankheitsbilder der

(damaligen) Ehegatten Auswirkungen auf deren Gedächtnis und ihr

Aussageverhalten hatten.

3.7.1.2

Aus dem Einvernahmeprotokoll vom 9. Januar 2017 ist ersichtlich, dass die

Beschwerdeführerin Mühe mit einigen Daten bekundet und dies auch bereits

anlässlich der Einvernahme explizit mit ihrer Vergesslichkeit begründete, etwa

bezüglich ihr eigenes Geburtsdatum oder das Datum des Kennenlernens. Dies ist

im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist aber auch

festzuhalten, dass sie durchaus in der Lage war, in anderen Zusammenhängen sehr

konkrete Angaben zu machen, etwa bezüglich ihres Einreisedatums (19. Januar).

Das verwaltungsrechtliche Untersuchungsprinzip gilt nicht uneingeschränkt und findet

seine Begrenzung in der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 90 AIG; vgl.

VGr, 21. September 2016, VB.2016.00269, E. 2.3). Wollte die

Beschwerdeführerin über die sich aus der Einvernahme selbst ergebenden

Schwierigkeiten hinaus etwas zu ihren Gunsten aus ihrem Gesundheitszustand

ableiten, so hätte sie daher konkret darlegen müssen, inwiefern ihr

Aussageverhalten im Zeitpunkt der Einvernahme beeinträchtigt war. Der Hinweis

auf ein elf Monate nach der Einvernahme ausgestelltes Arztzeugnis, welches der

Beschwerdeführerin überdies pauschal die Fähigkeit abspricht, gegenüber

Behörden korrekte Auskünfte zu geben, genügt dieser Substanziierungspflicht

nicht. Dasselbe gilt für die geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung

von D, bezüglich der die Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet, die

IV-Rente stehe in einem Zusammenhang mit einer gesundheitlichen

Beeinträchtigung, welche das Aussageverhalten beeinflussen könnte. Dafür

bestehen auch in den Akten keine Anhaltspunkte, verwies doch D anlässlich

seiner Einvernahme am 9. Januar 2017 bezüglich seiner gesundheitlichen

Probleme auf ein sehr starkes "Brennen" in seinen Beinen, Rücken- und

Prostataprobleme und erwähnte nebenbei Depressionen. Vergesslichkeit und

Alzheimererkrankung machte er aber erst geltend, als er mit detaillierten

Fragen zum Kennenlernen konfrontiert wurde. Vor diesem Hintergrund kann auf die

von der Beschwerdeführerin beantragten Abklärungen verzichtet werden.

3.7.2

Die Vorinstanz stützt sich im Entscheid vom 26. April 2019 darauf,

dass den (inzwischen ehemaligen) Eheleuten weder das Geburtsdatum und die

schulische Bildung, noch die genaueren familiären Verhältnisse des jeweilig

anderen geläufig gewesen ist und nur wenige Kenntnisse über Hobbies und

persönliche Vorlieben vorhanden waren. Ebenso wenig sei die Beschwerdeführerin

in der Lage gewesen, den Namen des zum Zeitpunkt ihrer ersten Befragung

aktuellen Arbeitgebers ihres Ehemannes zu nennen. Überdies würden sich beide

Eheleute nicht an die angeblich schwerwiegende Erkrankung der

Beschwerdeführerin im April 2010 erinnern, obwohl sie sich gemäss Schreiben von

C vom 7. Mai 2010 während jener Zeit kennengelernt und sich D rührend um

die Beschwerdeführerin gekümmert haben soll.

Die Beschwerdeführerin lässt ausführen,

der Vorwurf der fehlenden Kenntnis der schulischen Bildung des jeweils anderen

ziele angesichts der fehlenden schulischen Ausbildung beider ins Leere. Ebenso

sei der Vorwurf, den Namen des Arbeitgebers von D nicht gekannt zu haben,

angesichts der klaren Rollenteilung lebensfremd. Überdies habe D seinen Trauzeugen,

C, korrekt benennen können. Dass D gesagt habe, die Beschwerdeführerin sei

nicht krank gewesen, als sie sich kennengelernt hätten, treffe aus seiner Sicht

zu, habe die Beschwerdeführerin ihm doch damals nicht von ihrer psychischen

Beeinträchtigung erzählt und sei die Mittelohrentzündung keine schwere

Krankheit, welche eine Pflege durch ihn verlangt hätte, zumal die ärztliche

Versorgung sichergestellt gewesen sei. Dass D die Eltern der Beschwerdeführerin

nicht kenne, liege daran, dass das Ehepaar aus finanziellen und

gesundheitlichen Gründen keinen Urlaub machen konnte. Die beiden Reisen der

Beschwerdeführerin in ihr Heimatdorf seien von ihrem Sohn finanziert worden und

in dessen Begleitung erfolgt. Dies auch deshalb, weil ihre Heirat im Dorf der Beschwerdeführerin

nicht goutiert worden wäre. Deshalb habe sie auch lediglich ihren Vater,

hingegen nicht ihre Geschwister darüber informiert. Entsprechend habe man auch

die Beschwerdeführerin den Eltern von D nur telefonisch vorgestellt. Dass D die

Beschwerdeführerin seinen Kindern nicht vorgestellt habe, liege daran, dass

diese ihn wegen der Scheidung von der Kindsmutter mieden und er nicht mit allen

Kontakt habe. So habe er auch von keinem der Kinder das Alter und von einer

Tochter nicht einmal den Nachnamen und den Namen seiner Enkelin benennen

können. Ebenso pflege er keinen Kontakt zu seinen Geschwistern im Ausland,

deren Alter er nicht genau kenne. Hingegen hätten die Parteien mit den hier

anwesenden Verwandten Kontakt gepflegt: So habe D oft den Sohn der

Beschwerdeführerin, E, getroffen, ebenso sei der Kontakt zum Bruder der

Beschwerdeführerin, F, der Schwester G und deren Sohn C gepflegt worden. Dass

die Parteien gegenseitig keine Hobbies nennen könnten, liege daran, dass dies

kulturell nicht üblich und finanziell nicht möglich gewesen sei. Die

gemeinsamen Interessen hätten in der gegenseitigen Unterstützung und der Pflege

der Beziehung zu hier ansässigen Familienmitgliedern, welche die Ehe

gutgeheissen hätten, bestanden.

3.7.3

Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass ihr, wenn sie schon ihr

eigenes Geburtsdatum nicht genau nennen kann, die Unkenntnis desselben von D

nicht zulasten gelegt werden kann. Selbst wenn man die fehlende gegenseitige

Kenntnis genauer Daten wie des Geburtsdatums aber ausser Acht lässt, bestehen

in den Aussagen der Eheleute zahlreiche Widersprüche und Wissenslücken:

3.7.3.1

Die Vorinstanz wertete die gegenseitigen fehlenden Familienkenntnisse zu

Recht als Indiz für eine Scheinehe: So wusste die Beschwerdeführerin etwa weder

2010.

noch 2017, dass D gemäss eigenen Angaben keine Eltern mehr hatte, und

behauptete noch 2017, dass diese in H (Türkei) wohnen würden. Während die

Beschwerdeführerin zwar die Anzahl der Geschwister von D kannte, aber nicht

wusste, dass diese nicht alle in der Türkei wohnhaft waren, war D nicht einmal

die Anzahl der Geschwister der Beschwerdeführerin geläufig, "er habe sich

nie danach erkundigt". Ebenso wenig kannte er 2017 Name und Wohnort der

Eltern der Beschwerdeführerin, da er letztere "nie danach gefragt

habe". Wie bereits 2010 gab die Beschwerdeführerin auch 2017 an, dass die

vier Kinder von D in der Türkei leben würden, obwohl ein Sohn – mit dem er

allerdings keinen Kontakt pflegt – gemäss seinen Angaben weiterhin in K wohnt.

Selbst wenn der Kontakt zu diesen Familienmitgliedern nicht regelmässig

gepflegt wurde resp. die Ehe angesichts des Alters der Beschwerdeführerin und

der Tatsache, dass D bereits geschieden war, für die Familienmitglieder teils

problematisch gewesen wäre und deshalb die Eheleute einander ihren Familien

nicht vorgestellt hätten, darf bei gegenseitigem Interesse davon ausgegangen

werden, dass zumindest die Familienkonstellation dem Ehepartner jeweils bekannt

ist. Überdies steht das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Ehe sei für

ihre Familien problematisch gewesen, im Widerspruch zur Aussage von D im

November 2010, wonach er seine Schwiegereltern wohl (erst) nächstes Jahr

kennenlernen und die Beschwerdeführerin dann auch seine Familie kennenlernen

werde.

3.7.3.2

Ebenso wenig vermag das Argument, die Eheleute hätten keine gegenseitigen

Hobbies nennen können, weil die Pflege derselben kulturell nicht üblich und

finanziell nicht möglich gewesen sei, das Argument der fehlenden gegenseitigen

Kenntnisse und Interesse zu entkräften: Bezüglich des Ehelebens führte D 2017

aus, dass die Eheleute ihre Freizeit zuhause verbracht hätten, manchmal seien

sie spazieren gegangen. Sie hätten keine gemeinsamen Hobbies oder Interessen

gehabt. Auch hätten sie sich nie darüber unterhalten, welches Essen oder

welchen Musikstil sie mögen würden. Nur wenn er kurdische Musik abgespielt

habe, habe sie gesagt, dass sie die Musik nicht verstehe, weil sie nicht Kurdin

sei. Beide Eheleute gaben bereits 2010 an, keine gemeinsamen Interessen zu

haben. In der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, die gemeinsamen Interessen

hätten in der gegenseitigen Unterstützung und der Pflege der Beziehung zu hier

ansässigen Familienmitgliedern, welche die Ehe gutgeheissen hätten, bestanden.

Diesbezüglich führte D aber 2017 aus, den Sohn E der Beschwerdeführerin zwar zu

kennen und zu wissen, dass dieser zwei Kinder habe; von denen kenne er aber

weder Namen noch Alter. Er habe E während der ersten beiden Jahre der Ehe

relativ oft gesehen, wenn dieser jeweils die Beschwerdeführerin abgeholt habe.

Dies steht im Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdeführerin von 2017,

wonach sich D und die Familie ihres Sohnes auch nach der Trennung noch alle

drei bis vier Tage sehen würden und ihr Sohn aus religiösen Gründe an Festtagen

zu D gehe, um ihm die Hände zu küssen. Zweitens zeigt sich an dieser Aussage,

dass D sich offenbar auch während der Ehe nicht am Familienleben der

Beschwerdeführerin beteiligte, wenn er ihren Sohn nur dann sah, wenn dieser die

Beschwerdeführerin abholte, und überdies nur während der ersten zwei (von fünf)

Jahren des Zusammenwohnens regelmässig. Überdies verwechselte er 2017 bei der

Frage, wie oft die Beschwerdeführerin die Kinder ihres Neffen C gehütet habe,

diesen mit dem Sohn der Beschwerdeführerin. Auch dass er sich 2017 nicht mehr

daran erinnern vermochte, dass gemäss übereinstimmenden Aussagen von 2010 die

Frau von C, I, die zweite Trauzeugin gewesen ist, lässt darauf schliessen, dass

D keinen regelmässigen Kontakt mit dieser pflegte. Schliesslich kannte D auch den

Namen der hier lebenden Schwester der Beschwerdeführerin nicht und gab an,

diese nur dreimal gesehen und keine enge Beziehung zu ihr zu haben. Einzig

bezüglich den Bruder F der Beschwerdeführerin gab er an, mit ihm eine gute

Beziehung zu pflegen. Gemäss Aussage von D im Jahr 2017 hatten die Eheleute

auch keine gemeinsamen Bekannten ausserhalb der Familie. Vor diesem Hintergrund

lässt sich nicht nachvollziehen, dass die Eheleute gemeinsam den Kontakt zu den

hier lebenden Familienmitgliedern, welche ihre Ehe gutgeheissen haben,

pflegten, ja dies gar der hauptsächliche Eheinhalt gewesen sein soll.

3.7.3.3

Weiter erklärten beide Eheleute 2017, dass der jeweils andere die

Primarschule besucht habe, sie selbst jedoch gar nie die Schule besucht hätten.

Dies lässt sich entgegen der Aussage in der Beschwerdeschrift nicht mit der

fehlenden Ausbildung erklären, machen die Parteien in ihren Aussagen doch

selbst jeweils die Unterscheidung zwischen Besuch der Primarschule und

fehlendem Schulbesuch. Offenbar haben sie sich nie über ihre Schulbildung

ausgetauscht. Dass die Beschwerdeführerin 2010 den Namen des Arbeitgebers ihres

Ehemannes nicht nennen konnte, zeigt zumindest, dass die Parteien offenbar auch

nicht über den Berufsalltag von D miteinander gesprochen hatten.

3.7.4

Zusammengefasst interessierten sich die Parteien nur wenig für ihre

gegenseitigen Familienverhältnisse und alltägliche Vorlieben, pflegten nicht

regelmässig gemeinsamen Kontakt zu Familienmitgliedern/Bekannten, tauschten

sich kaum über ihre Herkunft, Ausbildung oder das Berufsleben von D aus und

hatten nicht ersichtlich gemeinsame Interessen oder bevorzugte Tätigkeiten.

Auch wenn das Gesetz für den Familiennachzug keine Liebesheirat verlangt, ist

nach dem Willen des Gesetzgebers doch zumindest eine "Realbeziehung"

vorausgesetzt, der eine auf Dauer konzipierte, wirtschaftliche, körperliche und

spirituelle Vereinigung zugrunde liegt, was minimale wechselseitige Kenntnisse

der Partner und ein gewisses solidarisches, nicht auf Gleichgültigkeit

beruhendes Verhalten voraussetzt (BGr, 18. Februar 2014,2C_808/2013,

E. 3.2). Eine solche ist vorliegend nicht ersichtlich.

3.8

Angesichts des

bereits 2008 erfolgten erfolglosen Versuches, eine Aufenthaltsbewilligung zu

erlangen und der im Heiratszeitpunkt fehlenden Möglichkeit für die

Beschwerdeführerin, ohne Heirat anderweitig eine solche zu erhalten, der

Aussage der Beschwerdeführerin, für die Betreuung der Kinder ihres Neffen

hierhergekommen zu sein, der kurzen Dauer des Kennenlernens bis zur Heirat, der

kurz nach Ablauf der – für die Erlangung der Niederlassungsbewilligung

erforderlichen – Fünfjahresfrist erfolgten Trennung, der widersprüchlichen

Angaben der Eheleute bezüglich Ablauf des Kennenlernens und der Hochzeit sowie

der fehlenden gegenseitigen Interessen und Kenntnisse durfte die Vorinstanz zum

Schluss kommen, dass gewichtige Indizien vorliegen, welche für eine Scheinehe

sprechen. Folglich wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, den Gegenbeweis

anzutreten und die angeführten Indizien zu entkräften, was ihr nicht gelungen

ist.

4.

Die Beschwerdeführerin beantragt eine

weitere Befragung, da die Einvernahme von D vom 22. November 2010 nicht

bei den Akten sei und die Ex-Eheleute überdies gesundheitlich angeschlagen

seien. Die Beteiligten wurden indes zur Sache bereits

zweimal befragt. Die Aussagen von D vom 22. November 2010 befinden sich

bei den dem Verwaltungsgericht eingereichten Akten und der Beschwerdeführerin

wurde während des Verfahrens nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme dazu

eingeräumt. Es ist nicht zu erwarten, dass eine weitere Befragung bessere

Erkenntnisse bringen würde. In antizipierter Beweiswürdigung kann deshalb auf

weitere Beweiserhebungen in Form einer weiteren Einvernahme verzichtet werden

(vgl. VGr, 20. März 2019, VB.2018.00602, E. 3.3).

5.

Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin

eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes. Sie verkennt dabei, dass sie daraus,

dass die Migrationsbehörde in einem früheren Zeitpunkt zum Schluss gekommen

ist, die Indizien würden für die Annahme einer Scheinehe nicht ausreichen,

nichts für sich ableiten kann. Handelt es sich nämlich – wie vorliegend – um

die Verlängerung einer abgelaufenen Bewilligung, gelangen nicht die Regeln über

den Widerruf rechtskräftiger Bewilligungen zur Anwendung, sondern die Behörde

kann aufgrund einer Gesamtwürdigung – unter Einbezug bereits früher bekannter

und zusätzlicher neuer Erkenntnisse – das Vorliegen einer Scheinehe bejahen (BGr,

9.

Mai 2017,2C_1019/2016, E. 3.1, mit weiteren Hinweisen, insbes. auf

BGr,2C_310/2014, 25. November 2014, E. 2.4.2).

6.

Eine Bewilligungsverweigerung erscheint

sodann auch im Rahmen des gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG pflichtgemäss

auszuübenden Ermessens der Vorinstanzen verhältnismässig: Die

Beschwerdeführerin hält sich zwar seit neun Jahren in der Schweiz auf. Sie kam

aber erst mit 52 Jahren in die Schweiz und verbrachte ihr ganzes Leben davor in

der Türkei, weshalb sie sowohl mit der dortigen Sprache als auch den dortigen

Gebräuchen weiterhin vertraut sein dürfte. Überdies leben drei Geschwister

sowie die Eltern weiterhin der Türkei, und können ihr bei der Reintegration

behilflich sein. Auch ergeben sich aus dem Recht auf Achtung des Privat- und

Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV keine

Aufenthaltsansprüche: Trotz Pflege eines engen Kontaktes zum bereits

erwachsenen Sohn sowie zum ebenfalls bereits erwachsenen Neffen und deren

Familien fallen diese Beziehungen nicht in den Schutzbereich des Rechts auf

Familienleben, schützt dieses doch in erster Linie die Kernfamilie, d. h. die Gemeinschaft der

Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGr, 28. Januar 2013,2C_695/2012,

E. 3.3, mit weiteren Hinweisen). Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis

(namentlich Betreuungs- oder Pflegebedürfnisse bei körperlichen oder geistigen

Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten), welches einen

Aufenthaltsanspruch zu begründen vermöchte, ist ebenso wenig ersichtlich wie

andere besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private

Bindungen zu hier anwesenden Personen. Ohnehin wären aufgrund des rechtsmissbräuchlichen

Verhaltens der Eheleute auch Eingriffe in das Recht auf Familien- oder

Privatleben statthaft (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK; VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00553,

E. 3.6).

Ebenso wenig wurde ein persönlicher Härtefall im Sinn von

Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG substanziiert noch ergeben sich aus

den Akten Anhaltspunkte für einen solchen.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

7.

7.1

Die

Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und des unentgeltlichen Rechtsbeistands sowohl für das vorliegende als auch für

das vorinstanzliche Verfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten

und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben

Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands,

wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen

wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen und die deshalb kaum

als ernsthaft bezeichnet werden können. Je stärker ein Verfahren mit

Grundrechtseingriffen der gesuchstellenden Person verbunden ist, desto

geringere Anforderungen sind an das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit

zu stellen, zumal davon auszugehen ist, dass bei drohenden schweren Eingriffen

auch Selbstzahlende trotz geringer Erfolgsaussichten zur Prozessführung bereit

wären (VGr, 14. Januar 2016, VB.2015.00635, E. 3.2, mit Verweis auf

Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 16 N. 46).

7.2

Aus den eingereichten

Lohnabrechnungen März–Mai 2019 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin monatlich

netto Fr. 1'500.75 erzielt und somit nicht in der Lage ist, für die

Prozess- bzw. Vertretungskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen

müsste, die zur Deckung ihres grundlegenden Lebensbedarfs notwendig sind. Sie kann

daher als mittellos gelten, wenn ihr Einkommen auch Zweifel an der Finanzierung

ihres Lebensunterhalts weckt. Die vorliegende Beschwerde erweist sich überdies

nach dem Gesagten sowie angesichts des drohenden schweren Eingriffs nicht als

offensichtlich aussichtslos, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung

und dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu entsprechen ist. Dies

trifft auch für das vorinstanzliche Verfahren zu. Der Beschwerdeführerin ist

damit für beide Verfahren Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen. Die Beschwerdeführerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16

Abs. 4 VRG).

7.3

Rechtsanwalt

B weist in seiner Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 12 h 40 min

für das vorliegende Verfahren und einen Aufwand von 12 h 15 min für

das Rekursverfahren aus, was bei einem Stundenansatz von Fr. 220.- sowie

inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer einer Entschädigung von Fr. 3'021.60

für das vorliegende Verfahren und einer Entschädigung von Fr. 2'929.60 für

das Rekursverfahren entspricht.

Dieser zeitliche Aufwand erscheint nicht angemessen: Dem

unentgeltlichen Rechtsbeistand wird der notwendige Zeitaufwand nach den

Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt.

Dabei werden die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses

berücksichtigt. Barauslagen werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 1

der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV

VGr]). Als erforderlich ist jener Zeitaufwand zu betrachten, den auch eine

nicht bedürftige Person von ihrem Rechtsvertreter vernünftigerweise erwartet

hätte und zu dessen Zahlung sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im

Verfahren zu wahren. Überdies reduziert sich der erforderliche Aufwand für ein

Rechtsmittelverfahren in der Regel, wenn die gleiche Vertretung schon im

vorinstanzlichen Verfahren bestand (VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00326,

E. 7.4; vgl. BGr, 21. Februar 2013,2C_101/2013, E. 3).

Vorliegend werden für das Rekursverfahren 2 h

5.

min reines "Aktenstudium" und 5 h

"Aktenstudium/Rekurs verfassen" geltend gemacht, nebst zusätzlich

2.

h 30 min rein "Rekurs verfassen". Dieser Aufwand

erscheint angesichts der Aktenmenge und der 13-seitigen Beschwerdeschrift als zu

hoch. Dasselbe gilt für das Beschwerdeverfahren, wofür in zahlreichen

Positionen "Aktenstudium" und "Beschwerde erstellen" resp.

"Beschwerde ergänzen" geltend gemacht wird, ohne dass sich der genaue

Aufwand pro Position eruieren lässt und nebst weiteren 3 h 40 min

reiner Beschwerderedaktion. Zwar weist die Beschwerdeschrift einen Umfang von

19.

Seiten aus; ein Grossteil der sich stellenden Rechtsfragen wurden

jedoch bereits vor den Vorinstanzen thematisiert. Insgesamt und mit Hinblick

auf die Parteientschädigung, welche einer obsiegenden Partei für das

vorliegende Verfahren zugesprochen werden könnte, rechtfertigt es sich, den

Aufwand im Rekursverfahren um 2 h und denjenigen des Beschwerdeverfahrens

um 3 h zu kürzen, was einen Aufwand von 10 h 15 min für das

Rekursverfahren und einen Aufwand von 9 h und 40 min für das

Beschwerdeverfahren ergibt. Die Entschädigung für den unentgeltlichen

Rechtsbeistand ist damit für das Rekursverfahren inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer auf Fr. 2'454.40 und für das Beschwerdeverfahren auf

Fr. 2'310.75 festzusetzen.

7.4

Da die

Beschwerde in der Hauptsache abzuweisen ist, sind die Kosten des Verfahrens der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Ihr teilweises Obsiegen in Sachen der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung ist dabei im Gesamtzusammenhang von untergeordneter

Bedeutung. Eine Parteientschädigung steht ihr damit von vornherein nicht zu (§ 17

Abs. 2 VRG; VGr, 14. Januar 2016, VB.2015.00635, E. 4.1).

8.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein

Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Der

Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Prozessführung gewährt und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von

Rechtsanwalt B bestellt.

2.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

In Abänderung von Dispositiv-Ziffer III des

Rekursentscheids vom 26. April 2019 wird das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

gutgeheissen. Der Beschwerdeführerin wird für das Rekursverfahren die

unentgeltliche Prozessführung gewährt und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in

der Person von Rechtsanwalt B bestellt.

Rechtsanwalt B wird für das Rekursverfahren mit Fr. 2'454.40

(Mehrwertsteuer inklusive) aus der Staatskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen

zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse

genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16

Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Rechtsanwalt

B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'310.75

(Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht

der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an …