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Entscheid

VB.2019.00358

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00358

6. November 2019Deutsch15 min

(URT.2019.21219)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Gemeinde Maur eröffnete mit

Publikation vom 15. März 2019 ein offenes Submissionsverfahren

(Dienstleistungsauftrag) betreffend Friedhofsarbeiten (Unterhalts-, Grabpflege

und Bestattungsarbeiten) ab 1. Juli 2019. Gemäss Offertöffnungsprotokoll

gingen innert Frist fünf Angebote ein. Mit Beschluss vom 20. Mai 2019

vergab der Gemeinderat Maur den Auftrag zu einem Preis von Fr. 144'791.90

(Auftragsvolumen pro Jahr zuzüglich MWST) an die C AG.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangte die A AG

mit Beschwerde vom 24. Mai 2019 (hier eingegangen am 31. Mai 2019) an

das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss die

Aufhebung der Zuschlagsverfügung sowie die Erteilung aufschiebender Wirkung.

Mit Präsidialverfügung vom 31. Mai 2019 ist der Gemeinde Maur ein

Vertragsschluss einstweilen, bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der

aufschiebenden Wirkung, untersagt worden.

Die Gemeinde Maur beantragte am

6.

Juni 2019 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Abweisung der

Beschwerde. Mit Präsidialverfügung vom 12. Juni 2019 wurde die Gemeinde

Maur antragsgemäss ermächtigt, betreffend die bis 30. September 2019

anfallenden Friedhofarbeiten Aufträge der Mitbeteiligten oder anderen

Unternehmen zu erteilen. Sodann wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung

gewährt. Am 19. Juni 2019 erstattete die A AG

die Replik und hielt an ihren Anträgen fest. Die Gemeinde Maur duplizierte am 22. Juli

2019.

und hielt dabei ebenso an ihren Anträgen fest. Beim Gericht ging am

5.

August 2019 eine weitere Stellungnahme der A AG ein, worauf die

Gemeinde Maur mit Schreiben vom 20. August 2019 erwiderte. Mit

Präsidialverfügung vom 22. August 2019 wurde die Gemeinde Maur

antragsgemäss ermächtigt, betreffend die bis 30. November 2019 anfallenden

Friedhofarbeiten Aufträge der Mitbeteiligten oder anderen Unternehmen zu

erteilen. Die A AG nahm mit Eingabe vom

29.

August 2019 nochmals Stellung. Am 9. September 2019 hielt die

Gemeinde Maur weiterhin an ihren Anträgen fest, worauf sich die A AG nicht

mehr vernehmen liess.

Die Kammer erwägt:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler

Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen

werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 =

ZBl 100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die

Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff.

des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur revidierten

Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom

15.

September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

2.

Nicht

berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid

legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit

dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues

Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse

an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21

Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche reelle Chance besteht, ist aufgrund

der gestellten Anträge und Parteivorbringen zu prüfen (vgl. BGE 141 II 14

E. 4.9).

Die zweitplatzierte

Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Zuschlagsverfügung und die

Wiederholung des Vergabeverfahrens. Dabei richtet sie sich insbesondere gegen

die Ausschreibungsunterlagen sowie die Bewertung

der Angebote. Würde sie mit ihren Rügen durchdringen, so hätte sie eine

realistische Chance auf den Zuschlag. Ihre Legitimation ist daher zu bejahen.

3.

Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die von der

Mitbeteiligten (und einem weiteren Anbietenden) vorgenommene Rabattofferierung

auf einem Zusatzblatt sei unzulässig, da in der Ausschreibung keine

Rabattposition aufgeführt gewesen sei.

3.1

Die

Mitbeteiligte gewährte gemäss Angebotsbegleitschreiben vom 23. April 2019

auf die offerierten Preise einen Rabatt in der Höhe von 5 % und Skonto von

2.

% bei Zahlung innert 15 Tagen. Eine Vergaberechtswidrigkeit ist

dabei nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin weist zu Recht darauf hin, dass

die Ausschreibungsunterlagen die Gewährung von Rabatten nicht ausschliessen.

Zugleich lässt das Nichtvorhandensein einer separaten Rubrik, in welcher

allfällige Rabatte einzutragen gewesen wären, nicht auf deren Unzulässigkeit

schliessen (wie dies die Beschwerdeführerin tut). Im Begleitschreiben, welches

Teil des Angebots ist, dürfen durchaus Rabatte vermerkt werden. Auch die

Pflicht zur Verwendung der vorgegebenen Formulare (jeweiliges Angebot,

Deckblatt) steht dem nicht entgegen. Die Rabattgewährung ändert die

Ausschreibung nicht ab (wie dies die Beschwerdeführerin vorbringt), sondern

präzisiert die von Anbieterseite in die entsprechenden Positionen eingetragenen

Preise, was im Licht des Vergaberechts nicht unzulässig ist.

3.2

Die

Vergabebehörde berücksichtigte – im Gegensatz zum Skonto – den Rabatt in der

Höhe von 5 %, wodurch sich das massgebliche Total der Kosten der

Mitbeteiligten von Fr. 152'412.49 um Fr. 7'620.60 auf

Fr. 144'791.89 reduzierte. Auch dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.

Ein Skonto wird nur bei Zahlung innert Frist gewährt. Insofern ist dieser nicht

bedingungslos und daher – zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit der

Angebotspreise – bei der Berechnung der massgeblichen Kosten nicht zu

berücksichtigen. Demgegenüber ist der Rabatt der Mitbeteiligten als voraussetzungsloser Preisnachlass offeriert, weshalb gegen

dessen Einbezug im Rahmen der Preisberechnung nichts spricht.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin geht weiter gegen die Ausschreibungsunterlagen vor. In der

Beilage I seien die Positionen I.2–I.26 nicht genau (genug) umschrieben,

dies auch im Vergleich zu einer anderen Gemeinde, was die extrem grossen

Preisdifferenzen von Fr. 1'156.- bis Fr. 18'440.- erkläre. Daher

seien die Angebote schwerlich vergleichbar.

4.2

Aus dem

Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich die Obliegenheit der Anbietenden,

gewisse Mängel auch ausserhalb eines formellen Beschwerdeverfahrens möglichst

frühzeitig zu beanstanden, um einen unnötigen Verfahrensaufwand zu vermeiden

(vgl. dazu BGE 130 I 241 E. 4.3; VGr, 6. August 2018, VB.2018.00350,

E. 4.3.1; 11. Juli 2012, VB.2011.00598, E. 3.7; 23. Mai

2007, VB.2006.00425, E. 5.2; 24. Novem­ber 1999, VB.98.00327,

E. 4c = BEZ 2000 Nr. 10; Peter Galli/André Moser/Elisabeth

Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A.,

Zürich etc. 2013, N. 667 f.; Robert Wolf, Die Beschwerde gegen

Vergabeentscheide – Eine Übersicht über die Rechtsprechung zu den neuen

Rechtsmitteln, ZBl 104/2003, S. 10). Eine solche Obliegenheit anzunehmen,

rechtfertigt sich nach der Praxis allerdings nur bei offensichtlichen Mängeln.

Dies ist etwa der Fall, wenn gerügt wird, wegen Mängeln der

Ausschreibungsunterlagen habe von vornherein kein regelkonformes

Vergabeverfahren durchgeführt werden können (VGr, 2. März 2017,

VB.2016.00778, E. 3.2; 23. November 2001, VB.2001.00016, E. 4b).

Ein Anbieter kann nur dann vom Rechtsweg ausgeschlossen werden, wenn er den

Mangel tatsächlich festgestellt hat oder bei gehöriger Vorsicht hätte

feststellen können (VGr, 3. April 2014, VB.2013.00758, E. 2.4.1). An­gesichts

des Zeitdrucks und der beschränkten Rechtskenntnisse der Anbietenden sowie

aufgrund der möglichen Furcht vor der Verringerung der Chancen im

Vergabeverfahren sind keine strengen Anforderungen an die Anbietenden zu

stellen (BGE 130 I 241 E. 4.3).

4.3

Vorliegend

war der von der Beschwerdeführerin behauptete Mangel aus der Ausschreibung ohne

Weiteres ersichtlich und sie macht sinngemäss geltend, dass von vornherein kein

regelkonformes Vergabeverfahren habe durchgeführt werden können, da die zu

wenig genauen Ausschreibungsunterlagen die Vergleichbarkeit der Offerten nicht

zulassen würden. Gemäss den vorstehenden Ausführungen traf sie daher die

Obliegenheit, die fragliche Beilage I bei der Vergabestelle zu

reklamieren. Sie durfte nicht abwarten, ob der Vergabeentscheid für sie positiv

ausfällt, und andernfalls mit Beschwerde die Wiederholung des Verfahrens

verlangen – dies würde einen unnötigen Verfahrensaufwand bedeuten und gegen

Treu und Glauben verstossen. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich

mithin als verspätet.

Im Übrigen erschiene die Rüge

auch in materieller Hinsicht als unbegründet. Als Zuschlagskriterium nannte die

Vergabebehörde den Preis gemäss Angaben in den Beilagen D–I (jeweiliges

Angebot, Ziff. 1.9). Gemäss Beilage I sind

für Regieaufträge (Ansatz pro Stunde bei geschätzten ca. 100 Stunden

jährlich) und für verschiedene Aufträge (Herrichten unterschiedlicher Gräber,

Richten der Grabunterteilungen und Grabwege, etc.) insgesamt 26 Positionen

von den Anbietenden mit Preisen zu versehen. Der Hinweis der Beschwerdeführerin

auf die Ausschreibung einer anderen Vergabebehörde, welche die einzelnen

Positionen allenfalls detaillierter umschrieb, legt in Anbetracht dessen, dass

der Vergabebehörde bei der Auswahl der Zuschlagskriterien eine erhebliche Ausgestaltungsfreiheit

zusteht (vgl. VGr, 10. Februar 2017, VB.2016.00300, E. 4.4), allein

nicht die behauptete Ungenauigkeit bzw. die fehlende Vergleichbarkeit der

Offerten nahe. Auch die angeblich grosse Differenz der angebotenen Preise ist

in entscheidender Weise zu relativieren: Der von der Beschwerdeführerin

angeführte Preis für die Arbeiten gemäss Beilage I von Fr. 18'440.-

stammt von der Firma D und ist gut vier

Mal teurer als das zweitteuerste Angebot. Das Angebot der Firma D schlägt in preislicher Hinsicht aber nicht

einzig hier nach oben aus, sondern auch in einem Grossteil der übrigen

Positionen. Dementsprechend ist ihr Gesamtpreis von Fr. 314'623.90 knapp

doppelt so hoch wie jener des zweitteuersten Angebots. Im Licht der Offerten

der anderen vier Anbietenden, die die Arbeiten gemäss

Beilage I zu einem Preis zwischen Fr. 1'156.04 (bzw., unter

Berücksichtigung des Rabatts, Fr. 1'098.25) und Fr. 4'183.60

anbieten, ist der offerierte Preis der Firma D

von Fr. 18'440.- somit als Ausreisser zu betrachten. Insofern kann

die Beschwerdeführerin aus diesem Wert nichts zu ihren Gunsten ableiten. Von

Relevanz für die auf dem Preis basierende Argumentation der Beschwerdeführerin sind somit (einzig) die übrigen vier Angebote. Deren Preise für die Arbeiten

gemäss Beilage I bewegen sich wie gesehen in einer Grössenordnung, welche

keine Veranlassung gibt, an der Vergleichbarkeit der fraglichen Positionen zu

zweifeln.

4.4

Im Zusammenhang mit der Beilage I moniert die Beschwerdeführerin sodann, dass

die Vergabebehörde drei Positionen (I.13, I.14 und I.24) nicht in den Preis

einkalkuliert habe. Gemäss der Vergabebehörde habe sie diejenigen Positionen,

welche kein Vorausmass enthielten, nicht in den Vergleich miteinbezogen. Auf

dieses – grundsätzlich nicht unproblematische – Vorgehen der Vergabebehörde ist

vorliegend nicht weiter einzugehen, da das Angebot der Beschwerdeführerin in

den drei fraglichen Positionen mit Fr. 525.- teurer war als jenes der

Mitbeteiligten mit Fr. 361.75 und somit die Berücksichtigung

der drei Positionen der Beschwerdeführerin keinen Vorteil einbringen würde.

5.

Weiter moniert die Beschwerdeführerin, dass das

Eignungskriterium, wonach der Anbietende bereits einen entsprechenden Friedhof

betreut haben musste, andere Anbietende von einer – ihnen angeblich mündlich

zugesicherten – Offerteingabe ausgeschlossen habe.

5.1

Die

beschwerdeführende Person muss einen eigenen praktischen Nutzen an der

Rechtsmittelerhebung dartun können; die Wahrnehmung von Interessen Dritter

genügt nicht (Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

3.

A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 16). Insofern ist

die beschwerdeführerische Rüge in dem Sinn zu verstehen, dass das monierte Eignungskriterium

den wirksamen Wettbewerb über Gebühr einschränken würde. Da sie, wie sogleich

gezeigt wird, unbegründet ist, kann offenbleiben, ob sie rechtzeitig erhoben

wurde.

5.2

Eignungskriterien

umschreiben die Anforderungen, die an die Anbietenden gestellt werden, um zu

gewährleisten, dass sie zur Ausführung des geplanten Auftrags in der Lage sind

(VGr, 17. Februar 2000, VB.1999.00015, E. 6a = RB 2000 Nr. 70 =

BEZ 2000 Nr. 25, auch zum Folgenden). Sie betreffen gemäss § 22 der

Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV) insbesondere die

fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische

Leistungsfähigkeit der Anbietenden. Die Vergabebehörde legt die für den

jeweiligen Auftrag erforderlichen Eignungskriterien anhand objektiver Merkmale

fest und bestimmt die zu erbringenden Nachweise. Die Kriterien müssen sich

grundsätzlich auf die ausgeschriebene Leistung beziehen, weshalb nur solche

Eignungsnachweise verlangt werden dürfen, die im Hinblick auf die verlangte

Leistung erforderlich sind. Demgemäss sind hinsichtlich der Eignungskriterien

an alle Anbietenden dieselben Anforderungen zu stellen und dürfen

Eignungskriterien nicht so festgelegt und angewendet werden, dass sie keinen Wettbewerb

unter den Anbietenden zulassen (VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00417,

E. 6.2; 8. August 2012, VB.2011.00776, E. 3.1; Galli et al.,

Rz. 557).

5.3

Die einschlägige Erfahrung der Anbietenden

gilt praxisgemäss als sachliches Kriterium zur Beurteilung der Qualität ihrer

Leistungen (vgl. statt vieler VGr, 30. Juli 2015, VB.2015.00365,

E. 4.1). Der nötige Auftrags- und Leistungsbezug

ist regelmässig gegeben, wenn die geforderten Referenzprojekte vom Umfang und

den Anforderungen her mit dem ausgeschriebenen Auftrag vergleichbar sind (VGr,

23.

März 2017, VB.2017.00098, E. 3.4).

Vorliegend verlangt die Vergabebehörde den

Eignungsnachweis der Anbietenden, "dass sowohl die Firma als auch die für

den Auftrag verantwortlichen Personen für Unterhalt, Grabpflege und

Bestattungen über Erfahrungen mit mindestens je einem Auftrag für Unterhalt,

Grabpflege und Bestattungen im vergleichbaren Umfang verfügen" (jeweiliges

Angebot, Ziff. 1.8). Dabei handelt es sich angesichts der erwähnten Praxis

zweifellos um ein zulässiges Eignungskriterium, welches mit Blick auf die geforderte Zahl der Referenzen auch nicht als streng zu

qualifizieren ist. Es liegt zwar auf der Hand, dass Eignungskriterien

wie "Erfahrung" oder "Vorweisen von Referenzarbeiten" etablierte

Unternehmungen bevorzugen (vgl. etwa Claudia Schneider Heusi, Die Umsetzung des

internationalen Rechts im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens in der

Schweiz und speziell im Kanton Zürich, Zürich etc. 2003, S. 58). Soweit

diese Anforderungen jedoch – wie vorliegend – durch die Bedürfnisse der

vorgesehenen Beschaffung begründet sind, ist ihre Verwendung zulässig und

sachgerecht, auch wenn dies für neu gegründete Unternehmungen zur Folge hat,

dass sie die nötige Erfahrung und das Vertrauen der Kundschaft – genau wie im

privaten Geschäftsverkehr – zunächst mit kleineren oder einfacheren Aufträgen

erwerben müssen (VGr, 4. Februar 2016, VB.2015.00736, E. 3.3.3; Galli

et al., S. 259 Rz. 596). Folglich liegt keine ungebührliche

Einschränkung des wirksamen Wettbewerbs vor, weshalb

das monierte Eignungskriterium zulässig ist.

6.

6.1

Schliesslich

kritisiert die Beschwerdeführerin das Zuschlagskriterium "Mehreignung und

Qualität der Referenzen". Dieses hält unter anderem fest, dass die

Anbietenden umso besser beurteilt werden, je mehr direkt vergleichbare

Referenzen sie angeben können. Die drei angegebenen Referenzen würden sodann

durch Rückfrage qualitativ beurteilt (jeweiliges Angebot, Ziff. 1.9). Die

Beschwerdeführerin erachtet dieses Zuschlagskriterium als unzulässig. Ein

Unternehmen, welches mehrere Friedhöfe betreut, sei nicht besser geeignet als

sie selbst, welche einzig einen Friedhof (nämlich bis anhin das Vergabeobjekt)

betreut habe.

6.2

Mit Blick

auf die erwähnte Rechtsprechung (oben E. 4.2) erweist sich auch diese Rüge

der Beschwerdeführerin als verspätet, da der von ihr behauptete Mangel aus der

Ausschreibung ohne Weiteres ersichtlich war. Wiederum durfte sie nicht

abwarten, ob der Vergabeentscheid für sie positiv ausfällt, und andernfalls mit

Beschwerde die Wiederholung des Verfahrens verlangen.

Im Übrigen geht die Argumentation der Beschwerdeführerin

fehl. Zuschlagskriterien dienen zur Bewertung des Preis-Leistungs-Verhältnisses

im Hinblick auf die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots

(§ 33 SubmV). Insofern ist die geforderte Einreichung einer Mehrzahl von Referenzauskünften

zweckmässig, da aus mehreren gleich lautenden Auskünften abgeleitet werden

kann, dass ihnen eine gewisse Objektivität zukommt (vgl. VGr, 9. Mai 2019, VB.2019.00093, E. 4.2). Die

Bewertung anhand von drei Referenzen ist zudem in quantitativer Hinsicht nicht

über Gebühr streng und ein übliches Zuschlagskriterium.

6.3

Im

Zusammenhang mit diesem Zuschlagskriterium ist schliesslich die Korrektheit

einer Referenzauskunft strittig. Als aktuell mit den nun neu zu vergebenden Friedhofsarbeiten betreutes Unternehmen gab die

Beschwerdeführerin in den Rubriken "Unterhalt von Friedhöfen /

Grabpflege" und "Bestattungen" jeweils die Vergabebehörde als

erste Referenz an. Die Referenzauskunft der Vergabebehörde sei indes nicht

nachvollziehbar und basiere unter anderem auf sachfremden Überlegungen.

Die Vergabebehörde gab (gegenüber einer beigezogenen

Person) der Beschwerdeführerin in den erwähnten Rubriken die Maximalbewertung

(Note 5) in den zwei Unterrubriken "Ressourcen und

Erreichbarkeit" und "Qualität der geleisteten Arbeiten". Eine

tiefere Bewertung verteilte sie in den Unterrubriken "Zuverlässigkeit,

Administration, Kulanz" (Note 3), "Leistung

Schlüsselpersonen" (Note 4) und "Umgang und Auftreten"

(Note 2), was in einem Notentotal von jeweils 3,8 (von maximal 5) resultierte.

Damit liegt das maximale Aufwertungspotenzial bei zwei Mal

1,2 Notenpunkten, was gewichtet 12 Punkten entspricht. Somit würden

sich für die Beschwerdeführerin neu gesamthaft 435 Punkte ergeben. Indes

kann sie auch damit die Mitbeteiligte, welche ein Total von 500 Punkten

aufweist, nicht übertreffen, sodass auf eine

nähere Prüfung des Beschwerdepunkts verzichtet werden kann.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem

vorliegenden Urteil wird das am 5. November 2019 eingegangene Gesuch der

Beschwerdegegnerin betreffend die über den 30. November 2019 hinaus

anfallenden Friedhofsarbeiten gegenstandslos.

8.

Ausgangsgemäss sind die Kosten

des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Bei diesem Ergebnis

steht ihr keine Parteientschädigung zu. Hingegen ist sie antragsgemäss zu

verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen,

wobei zu berücksichtigen ist, dass letztere mit ihrer Beschwerdeantwort im Wesentlichen

nur ihre Begründungspflicht nachgeholt hat.

9.

Der Auftragswert von knapp

Fr. 725'000.- (bei einer Laufzeit von fünf Jahren) übersteigt den im

Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert für Dienstleistungen

(Art. 1 lit. b der Verordnung des WBF vom 22. November 2017 über

die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die

Jahre 2018 und 2019 [SR 172.056.12]). Gegen diesen Entscheid ist daher die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich

eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 lit. f

BGG); andernfalls steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 370.-- Zustellkosten,

Fr. 5'370.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der

Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu entrichten,

zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese

nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …