VB.2019.00358
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00358
6. November 2019Deutsch15 min
(URT.2019.21219)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2019.358
Urteil
der 1. Kammer
vom
6. November 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber José Krause.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde Maur, vertreten durch RA B,
Beschwerdegegnerin,
und
C AG,
Mitbeteiligte,
betreffend
Submission,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Gemeinde Maur eröffnete mit
Publikation vom 15. März 2019 ein offenes Submissionsverfahren
(Dienstleistungsauftrag) betreffend Friedhofsarbeiten (Unterhalts-, Grabpflege
und Bestattungsarbeiten) ab 1. Juli 2019. Gemäss Offertöffnungsprotokoll
gingen innert Frist fünf Angebote ein. Mit Beschluss vom 20. Mai 2019
vergab der Gemeinderat Maur den Auftrag zu einem Preis von Fr. 144'791.90
(Auftragsvolumen pro Jahr zuzüglich MWST) an die C AG.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangte die A AG
mit Beschwerde vom 24. Mai 2019 (hier eingegangen am 31. Mai 2019) an
das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss die
Aufhebung der Zuschlagsverfügung sowie die Erteilung aufschiebender Wirkung.
Mit Präsidialverfügung vom 31. Mai 2019 ist der Gemeinde Maur ein
Vertragsschluss einstweilen, bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung, untersagt worden.
Die Gemeinde Maur beantragte am
6.
Juni 2019 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Abweisung der
Beschwerde. Mit Präsidialverfügung vom 12. Juni 2019 wurde die Gemeinde
Maur antragsgemäss ermächtigt, betreffend die bis 30. September 2019
anfallenden Friedhofarbeiten Aufträge der Mitbeteiligten oder anderen
Unternehmen zu erteilen. Sodann wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung
gewährt. Am 19. Juni 2019 erstattete die A AG
die Replik und hielt an ihren Anträgen fest. Die Gemeinde Maur duplizierte am 22. Juli
2019.
und hielt dabei ebenso an ihren Anträgen fest. Beim Gericht ging am
5.
August 2019 eine weitere Stellungnahme der A AG ein, worauf die
Gemeinde Maur mit Schreiben vom 20. August 2019 erwiderte. Mit
Präsidialverfügung vom 22. August 2019 wurde die Gemeinde Maur
antragsgemäss ermächtigt, betreffend die bis 30. November 2019 anfallenden
Friedhofarbeiten Aufträge der Mitbeteiligten oder anderen Unternehmen zu
erteilen. Die A AG nahm mit Eingabe vom
29.
August 2019 nochmals Stellung. Am 9. September 2019 hielt die
Gemeinde Maur weiterhin an ihren Anträgen fest, worauf sich die A AG nicht
mehr vernehmen liess.
Die Kammer erwägt:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler
Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen
werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 =
ZBl 100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die
Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff.
des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur revidierten
Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom
15.
September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.
2.
Nicht
berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid
legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit
dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues
Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse
an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21
Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche reelle Chance besteht, ist aufgrund
der gestellten Anträge und Parteivorbringen zu prüfen (vgl. BGE 141 II 14
E. 4.9).
Die zweitplatzierte
Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Zuschlagsverfügung und die
Wiederholung des Vergabeverfahrens. Dabei richtet sie sich insbesondere gegen
die Ausschreibungsunterlagen sowie die Bewertung
der Angebote. Würde sie mit ihren Rügen durchdringen, so hätte sie eine
realistische Chance auf den Zuschlag. Ihre Legitimation ist daher zu bejahen.
3.
Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die von der
Mitbeteiligten (und einem weiteren Anbietenden) vorgenommene Rabattofferierung
auf einem Zusatzblatt sei unzulässig, da in der Ausschreibung keine
Rabattposition aufgeführt gewesen sei.
3.1
Die
Mitbeteiligte gewährte gemäss Angebotsbegleitschreiben vom 23. April 2019
auf die offerierten Preise einen Rabatt in der Höhe von 5 % und Skonto von
2.
% bei Zahlung innert 15 Tagen. Eine Vergaberechtswidrigkeit ist
dabei nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin weist zu Recht darauf hin, dass
die Ausschreibungsunterlagen die Gewährung von Rabatten nicht ausschliessen.
Zugleich lässt das Nichtvorhandensein einer separaten Rubrik, in welcher
allfällige Rabatte einzutragen gewesen wären, nicht auf deren Unzulässigkeit
schliessen (wie dies die Beschwerdeführerin tut). Im Begleitschreiben, welches
Teil des Angebots ist, dürfen durchaus Rabatte vermerkt werden. Auch die
Pflicht zur Verwendung der vorgegebenen Formulare (jeweiliges Angebot,
Deckblatt) steht dem nicht entgegen. Die Rabattgewährung ändert die
Ausschreibung nicht ab (wie dies die Beschwerdeführerin vorbringt), sondern
präzisiert die von Anbieterseite in die entsprechenden Positionen eingetragenen
Preise, was im Licht des Vergaberechts nicht unzulässig ist.
3.2
Die
Vergabebehörde berücksichtigte – im Gegensatz zum Skonto – den Rabatt in der
Höhe von 5 %, wodurch sich das massgebliche Total der Kosten der
Mitbeteiligten von Fr. 152'412.49 um Fr. 7'620.60 auf
Fr. 144'791.89 reduzierte. Auch dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.
Ein Skonto wird nur bei Zahlung innert Frist gewährt. Insofern ist dieser nicht
bedingungslos und daher – zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit der
Angebotspreise – bei der Berechnung der massgeblichen Kosten nicht zu
berücksichtigen. Demgegenüber ist der Rabatt der Mitbeteiligten als voraussetzungsloser Preisnachlass offeriert, weshalb gegen
dessen Einbezug im Rahmen der Preisberechnung nichts spricht.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin geht weiter gegen die Ausschreibungsunterlagen vor. In der
Beilage I seien die Positionen I.2–I.26 nicht genau (genug) umschrieben,
dies auch im Vergleich zu einer anderen Gemeinde, was die extrem grossen
Preisdifferenzen von Fr. 1'156.- bis Fr. 18'440.- erkläre. Daher
seien die Angebote schwerlich vergleichbar.
4.2
Aus dem
Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich die Obliegenheit der Anbietenden,
gewisse Mängel auch ausserhalb eines formellen Beschwerdeverfahrens möglichst
frühzeitig zu beanstanden, um einen unnötigen Verfahrensaufwand zu vermeiden
(vgl. dazu BGE 130 I 241 E. 4.3; VGr, 6. August 2018, VB.2018.00350,
E. 4.3.1; 11. Juli 2012, VB.2011.00598, E. 3.7; 23. Mai
2007, VB.2006.00425, E. 5.2; 24. November 1999, VB.98.00327,
E. 4c = BEZ 2000 Nr. 10; Peter Galli/André Moser/Elisabeth
Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A.,
Zürich etc. 2013, N. 667 f.; Robert Wolf, Die Beschwerde gegen
Vergabeentscheide – Eine Übersicht über die Rechtsprechung zu den neuen
Rechtsmitteln, ZBl 104/2003, S. 10). Eine solche Obliegenheit anzunehmen,
rechtfertigt sich nach der Praxis allerdings nur bei offensichtlichen Mängeln.
Dies ist etwa der Fall, wenn gerügt wird, wegen Mängeln der
Ausschreibungsunterlagen habe von vornherein kein regelkonformes
Vergabeverfahren durchgeführt werden können (VGr, 2. März 2017,
VB.2016.00778, E. 3.2; 23. November 2001, VB.2001.00016, E. 4b).
Ein Anbieter kann nur dann vom Rechtsweg ausgeschlossen werden, wenn er den
Mangel tatsächlich festgestellt hat oder bei gehöriger Vorsicht hätte
feststellen können (VGr, 3. April 2014, VB.2013.00758, E. 2.4.1). Angesichts
des Zeitdrucks und der beschränkten Rechtskenntnisse der Anbietenden sowie
aufgrund der möglichen Furcht vor der Verringerung der Chancen im
Vergabeverfahren sind keine strengen Anforderungen an die Anbietenden zu
stellen (BGE 130 I 241 E. 4.3).
4.3
Vorliegend
war der von der Beschwerdeführerin behauptete Mangel aus der Ausschreibung ohne
Weiteres ersichtlich und sie macht sinngemäss geltend, dass von vornherein kein
regelkonformes Vergabeverfahren habe durchgeführt werden können, da die zu
wenig genauen Ausschreibungsunterlagen die Vergleichbarkeit der Offerten nicht
zulassen würden. Gemäss den vorstehenden Ausführungen traf sie daher die
Obliegenheit, die fragliche Beilage I bei der Vergabestelle zu
reklamieren. Sie durfte nicht abwarten, ob der Vergabeentscheid für sie positiv
ausfällt, und andernfalls mit Beschwerde die Wiederholung des Verfahrens
verlangen – dies würde einen unnötigen Verfahrensaufwand bedeuten und gegen
Treu und Glauben verstossen. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich
mithin als verspätet.
Im Übrigen erschiene die Rüge
auch in materieller Hinsicht als unbegründet. Als Zuschlagskriterium nannte die
Vergabebehörde den Preis gemäss Angaben in den Beilagen D–I (jeweiliges
Angebot, Ziff. 1.9). Gemäss Beilage I sind
für Regieaufträge (Ansatz pro Stunde bei geschätzten ca. 100 Stunden
jährlich) und für verschiedene Aufträge (Herrichten unterschiedlicher Gräber,
Richten der Grabunterteilungen und Grabwege, etc.) insgesamt 26 Positionen
von den Anbietenden mit Preisen zu versehen. Der Hinweis der Beschwerdeführerin
auf die Ausschreibung einer anderen Vergabebehörde, welche die einzelnen
Positionen allenfalls detaillierter umschrieb, legt in Anbetracht dessen, dass
der Vergabebehörde bei der Auswahl der Zuschlagskriterien eine erhebliche Ausgestaltungsfreiheit
zusteht (vgl. VGr, 10. Februar 2017, VB.2016.00300, E. 4.4), allein
nicht die behauptete Ungenauigkeit bzw. die fehlende Vergleichbarkeit der
Offerten nahe. Auch die angeblich grosse Differenz der angebotenen Preise ist
in entscheidender Weise zu relativieren: Der von der Beschwerdeführerin
angeführte Preis für die Arbeiten gemäss Beilage I von Fr. 18'440.-
stammt von der Firma D und ist gut vier
Mal teurer als das zweitteuerste Angebot. Das Angebot der Firma D schlägt in preislicher Hinsicht aber nicht
einzig hier nach oben aus, sondern auch in einem Grossteil der übrigen
Positionen. Dementsprechend ist ihr Gesamtpreis von Fr. 314'623.90 knapp
doppelt so hoch wie jener des zweitteuersten Angebots. Im Licht der Offerten
der anderen vier Anbietenden, die die Arbeiten gemäss
Beilage I zu einem Preis zwischen Fr. 1'156.04 (bzw., unter
Berücksichtigung des Rabatts, Fr. 1'098.25) und Fr. 4'183.60
anbieten, ist der offerierte Preis der Firma D
von Fr. 18'440.- somit als Ausreisser zu betrachten. Insofern kann
die Beschwerdeführerin aus diesem Wert nichts zu ihren Gunsten ableiten. Von
Relevanz für die auf dem Preis basierende Argumentation der Beschwerdeführerin sind somit (einzig) die übrigen vier Angebote. Deren Preise für die Arbeiten
gemäss Beilage I bewegen sich wie gesehen in einer Grössenordnung, welche
keine Veranlassung gibt, an der Vergleichbarkeit der fraglichen Positionen zu
zweifeln.
4.4
Im Zusammenhang mit der Beilage I moniert die Beschwerdeführerin sodann, dass
die Vergabebehörde drei Positionen (I.13, I.14 und I.24) nicht in den Preis
einkalkuliert habe. Gemäss der Vergabebehörde habe sie diejenigen Positionen,
welche kein Vorausmass enthielten, nicht in den Vergleich miteinbezogen. Auf
dieses – grundsätzlich nicht unproblematische – Vorgehen der Vergabebehörde ist
vorliegend nicht weiter einzugehen, da das Angebot der Beschwerdeführerin in
den drei fraglichen Positionen mit Fr. 525.- teurer war als jenes der
Mitbeteiligten mit Fr. 361.75 und somit die Berücksichtigung
der drei Positionen der Beschwerdeführerin keinen Vorteil einbringen würde.
5.
Weiter moniert die Beschwerdeführerin, dass das
Eignungskriterium, wonach der Anbietende bereits einen entsprechenden Friedhof
betreut haben musste, andere Anbietende von einer – ihnen angeblich mündlich
zugesicherten – Offerteingabe ausgeschlossen habe.
5.1
Die
beschwerdeführende Person muss einen eigenen praktischen Nutzen an der
Rechtsmittelerhebung dartun können; die Wahrnehmung von Interessen Dritter
genügt nicht (Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
3.
A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 16). Insofern ist
die beschwerdeführerische Rüge in dem Sinn zu verstehen, dass das monierte Eignungskriterium
den wirksamen Wettbewerb über Gebühr einschränken würde. Da sie, wie sogleich
gezeigt wird, unbegründet ist, kann offenbleiben, ob sie rechtzeitig erhoben
wurde.
5.2
Eignungskriterien
umschreiben die Anforderungen, die an die Anbietenden gestellt werden, um zu
gewährleisten, dass sie zur Ausführung des geplanten Auftrags in der Lage sind
(VGr, 17. Februar 2000, VB.1999.00015, E. 6a = RB 2000 Nr. 70 =
BEZ 2000 Nr. 25, auch zum Folgenden). Sie betreffen gemäss § 22 der
Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV) insbesondere die
fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische
Leistungsfähigkeit der Anbietenden. Die Vergabebehörde legt die für den
jeweiligen Auftrag erforderlichen Eignungskriterien anhand objektiver Merkmale
fest und bestimmt die zu erbringenden Nachweise. Die Kriterien müssen sich
grundsätzlich auf die ausgeschriebene Leistung beziehen, weshalb nur solche
Eignungsnachweise verlangt werden dürfen, die im Hinblick auf die verlangte
Leistung erforderlich sind. Demgemäss sind hinsichtlich der Eignungskriterien
an alle Anbietenden dieselben Anforderungen zu stellen und dürfen
Eignungskriterien nicht so festgelegt und angewendet werden, dass sie keinen Wettbewerb
unter den Anbietenden zulassen (VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00417,
E. 6.2; 8. August 2012, VB.2011.00776, E. 3.1; Galli et al.,
Rz. 557).
5.3
Die einschlägige Erfahrung der Anbietenden
gilt praxisgemäss als sachliches Kriterium zur Beurteilung der Qualität ihrer
Leistungen (vgl. statt vieler VGr, 30. Juli 2015, VB.2015.00365,
E. 4.1). Der nötige Auftrags- und Leistungsbezug
ist regelmässig gegeben, wenn die geforderten Referenzprojekte vom Umfang und
den Anforderungen her mit dem ausgeschriebenen Auftrag vergleichbar sind (VGr,
23.
März 2017, VB.2017.00098, E. 3.4).
Vorliegend verlangt die Vergabebehörde den
Eignungsnachweis der Anbietenden, "dass sowohl die Firma als auch die für
den Auftrag verantwortlichen Personen für Unterhalt, Grabpflege und
Bestattungen über Erfahrungen mit mindestens je einem Auftrag für Unterhalt,
Grabpflege und Bestattungen im vergleichbaren Umfang verfügen" (jeweiliges
Angebot, Ziff. 1.8). Dabei handelt es sich angesichts der erwähnten Praxis
zweifellos um ein zulässiges Eignungskriterium, welches mit Blick auf die geforderte Zahl der Referenzen auch nicht als streng zu
qualifizieren ist. Es liegt zwar auf der Hand, dass Eignungskriterien
wie "Erfahrung" oder "Vorweisen von Referenzarbeiten" etablierte
Unternehmungen bevorzugen (vgl. etwa Claudia Schneider Heusi, Die Umsetzung des
internationalen Rechts im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens in der
Schweiz und speziell im Kanton Zürich, Zürich etc. 2003, S. 58). Soweit
diese Anforderungen jedoch – wie vorliegend – durch die Bedürfnisse der
vorgesehenen Beschaffung begründet sind, ist ihre Verwendung zulässig und
sachgerecht, auch wenn dies für neu gegründete Unternehmungen zur Folge hat,
dass sie die nötige Erfahrung und das Vertrauen der Kundschaft – genau wie im
privaten Geschäftsverkehr – zunächst mit kleineren oder einfacheren Aufträgen
erwerben müssen (VGr, 4. Februar 2016, VB.2015.00736, E. 3.3.3; Galli
et al., S. 259 Rz. 596). Folglich liegt keine ungebührliche
Einschränkung des wirksamen Wettbewerbs vor, weshalb
das monierte Eignungskriterium zulässig ist.
6.
6.1
Schliesslich
kritisiert die Beschwerdeführerin das Zuschlagskriterium "Mehreignung und
Qualität der Referenzen". Dieses hält unter anderem fest, dass die
Anbietenden umso besser beurteilt werden, je mehr direkt vergleichbare
Referenzen sie angeben können. Die drei angegebenen Referenzen würden sodann
durch Rückfrage qualitativ beurteilt (jeweiliges Angebot, Ziff. 1.9). Die
Beschwerdeführerin erachtet dieses Zuschlagskriterium als unzulässig. Ein
Unternehmen, welches mehrere Friedhöfe betreut, sei nicht besser geeignet als
sie selbst, welche einzig einen Friedhof (nämlich bis anhin das Vergabeobjekt)
betreut habe.
6.2
Mit Blick
auf die erwähnte Rechtsprechung (oben E. 4.2) erweist sich auch diese Rüge
der Beschwerdeführerin als verspätet, da der von ihr behauptete Mangel aus der
Ausschreibung ohne Weiteres ersichtlich war. Wiederum durfte sie nicht
abwarten, ob der Vergabeentscheid für sie positiv ausfällt, und andernfalls mit
Beschwerde die Wiederholung des Verfahrens verlangen.
Im Übrigen geht die Argumentation der Beschwerdeführerin
fehl. Zuschlagskriterien dienen zur Bewertung des Preis-Leistungs-Verhältnisses
im Hinblick auf die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots
(§ 33 SubmV). Insofern ist die geforderte Einreichung einer Mehrzahl von Referenzauskünften
zweckmässig, da aus mehreren gleich lautenden Auskünften abgeleitet werden
kann, dass ihnen eine gewisse Objektivität zukommt (vgl. VGr, 9. Mai 2019, VB.2019.00093, E. 4.2). Die
Bewertung anhand von drei Referenzen ist zudem in quantitativer Hinsicht nicht
über Gebühr streng und ein übliches Zuschlagskriterium.
6.3
Im
Zusammenhang mit diesem Zuschlagskriterium ist schliesslich die Korrektheit
einer Referenzauskunft strittig. Als aktuell mit den nun neu zu vergebenden Friedhofsarbeiten betreutes Unternehmen gab die
Beschwerdeführerin in den Rubriken "Unterhalt von Friedhöfen /
Grabpflege" und "Bestattungen" jeweils die Vergabebehörde als
erste Referenz an. Die Referenzauskunft der Vergabebehörde sei indes nicht
nachvollziehbar und basiere unter anderem auf sachfremden Überlegungen.
Die Vergabebehörde gab (gegenüber einer beigezogenen
Person) der Beschwerdeführerin in den erwähnten Rubriken die Maximalbewertung
(Note 5) in den zwei Unterrubriken "Ressourcen und
Erreichbarkeit" und "Qualität der geleisteten Arbeiten". Eine
tiefere Bewertung verteilte sie in den Unterrubriken "Zuverlässigkeit,
Administration, Kulanz" (Note 3), "Leistung
Schlüsselpersonen" (Note 4) und "Umgang und Auftreten"
(Note 2), was in einem Notentotal von jeweils 3,8 (von maximal 5) resultierte.
Damit liegt das maximale Aufwertungspotenzial bei zwei Mal
1,2 Notenpunkten, was gewichtet 12 Punkten entspricht. Somit würden
sich für die Beschwerdeführerin neu gesamthaft 435 Punkte ergeben. Indes
kann sie auch damit die Mitbeteiligte, welche ein Total von 500 Punkten
aufweist, nicht übertreffen, sodass auf eine
nähere Prüfung des Beschwerdepunkts verzichtet werden kann.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem
vorliegenden Urteil wird das am 5. November 2019 eingegangene Gesuch der
Beschwerdegegnerin betreffend die über den 30. November 2019 hinaus
anfallenden Friedhofsarbeiten gegenstandslos.
8.
Ausgangsgemäss sind die Kosten
des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Bei diesem Ergebnis
steht ihr keine Parteientschädigung zu. Hingegen ist sie antragsgemäss zu
verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen,
wobei zu berücksichtigen ist, dass letztere mit ihrer Beschwerdeantwort im Wesentlichen
nur ihre Begründungspflicht nachgeholt hat.
9.
Der Auftragswert von knapp
Fr. 725'000.- (bei einer Laufzeit von fünf Jahren) übersteigt den im
Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert für Dienstleistungen
(Art. 1 lit. b der Verordnung des WBF vom 22. November 2017 über
die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die
Jahre 2018 und 2019 [SR 172.056.12]). Gegen diesen Entscheid ist daher die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 lit. f
BGG); andernfalls steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 370.-- Zustellkosten,
Fr. 5'370.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der
Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu entrichten,
zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese
nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …