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Entscheid

VB.2019.00363

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00363

17. September 2019Deutsch9 min

(URT.2019.21108)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, eine

1980 geborene Staatsangehörige der Türkei, reiste im Jahr 1999 in die Schweiz

ein und heiratete hier den in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsmann D.

In der Folge erhielt sie zunächst eine Aufenthalts- und später die

Niederlassungsbewilligung. Die Ehe wurde durch Urteil des Bezirksgerichts E vom

10. Oktober 2005 geschieden. Am 13. September 2007 meldete A sich per

30. September 2007 zufolge Wegzugs in die Türkei aus der Schweiz ab.

In der Folge hielt sie sich offenbar in der Türkei auf, wo

sie am 3. November 2012 den 1980 geborenen Landsmann F heiratete und am 12. Oktober

2013 eine Tochter gebar.

B. Am

11. April 2017 liess A das Migrationsamt des Kantons Zürich ersuchen, es

sei festzustellen, dass sie über die Niederlassungsbewilligung verfüge,

eventualiter sei ihr "die Fristwiederherstellung zu gewähren",

subeventualiter eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Mit Verfügung vom

11. August 2017 stellte das Migrationsamt fest, dass die

Niederlassungsbewilligung von A erloschen sei, und wies die Gesuche um

Fristwiederherstellung sowie Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 12. April 2019 ab.

III.

A liess am 28. Mai 2019 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und festzustellen, dass ihre

Niederlassungsbewilligung nicht erloschen sei, eventualiter "Frist zur

Geltendmachung eines nachträglichen Verlängerungsgesuches um Aufrechterhaltung

der Niederlassungsbewilligung zu gewähren", subeventualiter ihr eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; sodann sei ihr "eine Nachfrist von

30.

Tagen zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen, evt. sei die 30-tägige

Rechtsmittelfrist wiederherzustellen", und es sei ihr "rechtzeitig

Frist zur Einreichung der Honorarnote anzusetzen". Die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 17. Juni 2019 auf Vernehmlassung; das

Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. A leistete die ihr aufgrund

ihres Wohnsitzes im Ausland auferlegte Kaution fristgerecht.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über

Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig

(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]). Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die begründete Beschwerde ist innert 30 Tagen beim

Verwaltungsgericht einzureichen (§ 54 Abs. 1 sowie § 53

Satz 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG). Dabei

handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche nur erstreckt werden könnte,

wenn die betroffene Person im Lauf des Verfahrens stürbe oder handlungsunfähig

würde (§ 12 Abs. 1 Satz 1 VRG). Weil dies hier nicht der Fall

ist, besteht kein Raum für eine Nachfristansetzung. Sodann besteht auch kein

Anlass für eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist, nachdem es der Beschwerdeführerin

möglich war, ihr Rechtsmittel innert Frist beim Verwaltungsgericht einzureichen,

und sie auch keine Gründe im Sinn von § 12 Abs. 2 VRG anführt, die

eine Fristwiederherstellung rechtfertigen könnten.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin meldete sich am 13. September 2007 per Ende jenes

Monats aus der Schweiz ab und verliess die Schweiz in der Folge offenbar auch

tatsächlich.

Gemäss Art. 9 Abs. 3 lit. c des zum

Abmeldezeitpunkt anwendbaren Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über

Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (AS 49 279) erlosch die

Niederlassungsbewilligung durch Abmeldung oder wenn die ausländische Person

sich während sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufhielt, wobei diese Frist

auf Begehren auf zwei Jahre verlängert werden konnte. Das entspricht im

Wesentlichen der Regelung gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a und

Abs. 2 des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) mit dem

Unterschied, dass neurechtlich die Niederlassungsbewilligung bei einem

Auslandaufenthalt während vier Jahren aufrechterhalten werden kann.

Nach der dargelegten Gesetzeslage ist die

Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin bereits mit der Abmeldung ins

Ausland, spätestens jedoch nach sechsmonatigem Auslandaufenthalt erloschen und

wäre sie dies (neurechtlich) nach Ablauf von vier Jahren und damit im September

2011.

selbst dann, wenn die Beschwerdeführerin rechtzeitig um Aufrechterhaltung

ersucht hätte.

3.2

Die

Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei sowohl im Zeitpunkt

der Abmeldung als auch in den Folgejahren bis ins Jahr 2017 aufgrund einer

"psychotischen Depression […] urteils- und handlungsunfähig" gewesen.

Sie sei "in diesem geistig erkrankten Zustand von ihrem Ex-Mann und ihrer

Mutter zur Abmeldung am 13.09.2007 genötigt und gezwungen" worden.

Zum Beweis ihrer Behauptung verweist die

Beschwerdeführerin auf den Bericht eines in Istanbul domizilierten Facharztes

für Psychiatrie und Nervenheilkunde, wonach sie durch diesen von März 2007 bis

April 2017 behandelt worden sei. Sie sei "bezüglich Zeit und Ort nicht

orientiert" gewesen und habe "von der Realität und der nicht Realität

nicht unterscheiden" sowie keine Entscheidungen treffen können. Wie die

Vorinstanz zutreffend festhält, bleibt dieser Bericht sehr oberflächlich und

enthält keine genaueren Angaben über die Anamnese, den Krankheitsverlauf und

die einzelnen Behandlungsschritte. Er ist damit nicht geeignet, die behauptete

Urteilsunfähigkeit zu belegen. Obwohl die behauptete Psychose rund zehn Jahre

angedauert haben soll, reichte die Beschwerdeführerin keine weiteren

Bestätigungen über die Behandlung ihrer angeblichen Krankheit – namentlich

Aufenthalte in Kliniken – oder über behördliche Massnahmen im Zusammenhang mit

der behaupteten vollständigen Unzurechnungsfähigkeit ein. Dass sie in den

Jahren 2007 und 2012 Vorsorgeaufträge errichtete und der Mutter eine

Generalvollmacht ausstellte, lässt jedenfalls noch nicht auf eine dauernde

Urteilsunfähigkeit schliessen. Gegen eine Urteilsunfähigkeit spricht hingegen,

dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 eine weitere Ehe einging und sich

offenbar auch um die ein Jahr später geborene Tochter kümmert, was ein

Mindestmass an Urteilsfähigkeit voraussetzt. Die Ausführungen in verschiedenen

Schreiben von der Beschwerdeführerin nahestehenden Personen lassen sodann zwar

auf psychische Probleme, nicht aber auf eine Urteilsunfähigkeit der

Beschwerdeführerin schliessen. Schliesslich kann der in der Türkei domizilierte

Arzt gar keine Aussagen zum Zustand der Beschwerdeführerin bei der Abmeldung in

der Schweiz machen. Insgesamt ist damit nicht dargetan, dass die

Beschwerdeführerin sowohl im Abmeldezeitpunkt als auch in den Folgejahren

urteils- und damit handlungsunfähig war.

Unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin im

Abmeldezeitpunkt urteilsfähig war, erlosch die Niederlassungsbewilligung aber

jedenfalls mit dem tatsächlichen Aufenthalt in der Türkei für mehr als sechs

Monate (Art. 61 Abs. 2 AIG); der Grund der Abwesenheit ist dabei

unerheblich, selbst das unfreiwillige Verweilen im Ausland führt praxisgemäss

zum Erlöschen der Bewilligung (BGr, 1. Mai 2019,2C_397/2018, E. 5.2

mit Hinweisen). Selbst wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich dauerhaft

urteilsunfähig gewesen sein und es ihr an einem Ausreisewillen gemangelt haben

sollte, wäre die Niederlassungsbewilligung demnach erloschen.

3.3

Schon weil

die Niederlassungsbewilligung höchstens vier Jahre aufrechterhalten werden

könnte und diese Frist bereits im Jahr 2011 abgelaufen ist, braucht nicht näher

geprüft zu werden, ob bei der Beschwerdeführerin Gründe vorlägen, die eine

Wiederherstellung der gesetzlichen Frist von sechs Monaten rechtfertigen

könnten.

4.

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a und k AIG kann

von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden

persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu

tragen sowie um die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern zu

erleichtern, die im Besitz einer Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung

waren. Der diesbezügliche Entscheid steht im pflichtgemäss auszuübenden

Ermessen des Beschwerdegegners (Marc Spescha in: Spescha et al. [Hrsg.],

Migrationsrecht, 4. A., Zürich etc. 2015, Art. 30 AuG N. 1).

Diese Ermessensausübung kann das Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten,

Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf

die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20

Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff. und 66 ff.).

Soweit die Beschwerdeführerin um Wiederzulassung ersucht,

setzte dies nach Art. 49 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober

2007.

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201)

kumulativ voraus, dass der frühere Aufenthalt in der Schweiz mindestens fünf

Jahre gedauert hat und nicht nur vorübergehender Natur war (lit. a) sowie

die freiwillige Ausreise nicht länger als zwei Jahre zurückliegt (lit. b).

Nach dem vorstehend unter 3.2 Ausgeführten ist von einer freiwilligen Ausreise

der Beschwerdeführerin auszugehen und lag diese im Gesuchszeitpunkt schon

annähernd zehn Jahre zurück, weshalb die zweite Voraussetzung nicht erfüllt

ist.

Die Beschwerdeführerin ist in der Türkei aufgewachsen und

reiste im Alter von 19 Jahren in die Schweiz, wo sie sich rund acht Jahre

aufhielt. Seit nunmehr zwölf Jahren lebt sie wieder im Heimatland, wo auch ihr

Ehemann, die gemeinsame Tochter sowie die Eltern wohnen. Inwiefern sie noch

über Beziehungen zur Schweiz verfügen soll, legt die Beschwerdeführerin nicht

dar. Selbst wenn die Beschwerdeführerin unfreiwillig ausgereist und

Art. 49 Abs. 1 VZAE so zu verstehen wäre, dass die Wiederzulassung

bei einer unfreiwilligen Ausreise auch nach längerer Frist möglich ist, wäre

die Ermessensausübung des Beschwerdegegners angesichts der geschilderten

Umstände nicht rechtsverletzend. Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb bei der

Beschwerdeführerin ein Härtefall vorliegen sollte.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG). Damit ist dem Rechtsvertreter

auch keine Frist zur Einreichung seiner Kostennote anzusetzen.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,

hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …