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Entscheid

VB.2019.00364

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00364

26. September 2019Deutsch17 min

(URT.2019.21123)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, eine 1950 geborene Staatsangehörige Deutschlands,

ersuchte das Migrationsamt des Kantons Zürich am 15. Juni 2012 um eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung einer selbständigen

Erwerbstätigkeit als Psychotherapeutin, wobei sie in dem betreffenden Gesuch

angab, am Vortag in die Schweiz eingereist zu sein.

Nachdem A den Nachweis über ihre (aktive) selbständige

Erwerbstätigkeit trotz mehrfacher behördlicher Aufforderung nicht erbracht und

stattdessen Anfang Dezember 2012 verlangt hatte, ihr für ihre "letzte berufliche

Landungsphase" noch ein paar Wochen Zeit zu gewähren, eröffnete ihr das

Migrationsamt mit Schreiben vom 16. Mai 2013, das Gesuch vom 15. Juni

2012 als gegenstandslos geworden abgeschrieben zu haben. Auf den schriftlichen

Einwand von A hin, eine Stelle in Aussicht zu haben, wurde das Verfahren am 27. Mai

2013 wieder aufgenommen und jener schliesslich – nach Vorlage eines

unbefristeten Arbeitsvertrags über eine Anstellung als Psychotherapeutin mit

einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 12,5 Stunden – eine bis am

15. September 2018 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur

unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt.

Ein knappes halbes Jahr

nachdem sie das Pensionsalter erreicht hatte, wurde das Arbeitsverhältnis von A

per 30. September 2014 aufgelöst. Seither lebt sie von Fr. 238.65

Renten- (eine deutsche Rente im Betrag von Fr. 185.65 und eine AHV-Rente

von Fr. 53.-) und Fr. 2'924.- Ergänzungsleistungen pro Monat. Mit

Verfügung vom 5. März 2019 verweigerte ihr das Migrationsamt vor diesem Hintergrund

die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und setzte ihr zum

Verlassen der Schweiz eine Frist bis 30. April 2019.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 30. April 2019 ab und setzte A eine neue

Ausreisefrist bis 31. Juli 2019.

III.

A liess am 31. Mai 2019 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen,

unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 30. April 2019

aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihr Gesuch vom 23. August

2018.

um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gutzuheissen; in

prozessualer Hinsicht ersuchte sie zudem um Gewährung unentgeltlicher

Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person

ihres Vertreters. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 7./12. Juni 2019

auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Am 14. Juni und am

23.

September 2019 reichte die Rechtsvertretung von A weitere Unterlagen

sowie eine Honorarnote ein.

Die Kammer

erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach dem

Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20),

wobei hier die bis Ende 2018 geltende Gesetzesfassung massgebend ist (vgl. VGr,

19.

Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1). Für Angehörige der

Mitgliedstaaten der Europäischen Union – wie die Beschwerdeführerin

– hat das Ausländer- und Integrationsgesetz allerdings ohnehin nur

insoweit Geltung, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft

(nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die

Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) keine

abweichende Bestimmung oder das Ausländer- und Integrationsgesetz eine für den

betroffenen Ausländer bzw. die betroffene Ausländerin vorteilhaftere Regelung

enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG).

2.2

Das Freizügigkeitsabkommen

bezweckt die diskriminierungsfreie Einführung des freien Personenverkehrs für

erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbständigerwerbende

[Art. 1 lit. a FZA]) sowie nichterwerbstätige (Art. 1

lit. c FZA) Angehörige eines

EU-Mitgliedstaats und ihre Familienangehörigen (vgl. Art. 3

Anhang I FZA). Entsprechend ist den genannten Personenkategorien im Rahmen

der Voraussetzungen des Anhangs I FZA etwa gestattet, sich – mit

einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der Schweiz aufzuhalten und hier

einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl.

Art. 4 FZA) bzw. im Anschluss an diese gegebenenfalls im Land

zu verbleiben (Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA; vgl. zum Ganzen BGr,

2.

November 2015,2C_243/2015, E. 2.1 mit Hinweisen).

Obschon Bewilligungen

gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen keine rechtsbegründende, sondern nur

deklaratorische Bedeutung haben, sind die nach den Bestimmungen des

Freizügigkeitsabkommens freizügigkeitsberechtigten Personen gehalten, sich bei

den Migrationsbehörden zu melden und die für die Bewilligungserteilung

erforderlichen Angaben zu machen; (erst) der nämliche Ausweis bestätigt, dass

die betroffene Person die Voraussetzungen des Abkommens tatsächlich erfüllt

(vgl. Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich

2015, Art. 2 FZA N. 2). Sind die Voraussetzungen für ihre Erteilung später

nicht mehr erfüllt, können Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA sodann gemäss

Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die

schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs (VEP, SR 142.203)

widerrufen oder müssen nicht verlängert werden.

2.3

Vom

Freizügigkeitsabkommen unberührt bleiben nach Art. 22 in Verbindung mit

Art. 12 FZA staatsvertragliche Regelungen, welche

einen weitergehenden Anspruch auf Aufenthalt verschaffen. Gemäss Ziff. 1.1

der Niederschrift vom 19. Dezember 1953 zwischen der Schweiz und der

Bundesrepublik Deutschland über Niederlassungsfragen (Niederschrift,

SR 0.142.111.364) in Verbindung mit Art. 5 VEP haben deutsche Staatsangehörige

nach fünfjährigem ununterbrochenem und ordnungsgemässem Aufenthalt in der

Schweiz Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA,

was den weniger weit gehenden Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in sich

schlösse (VGr, 28. Juli 2017, VB.2017.00273, E. 2.1 mit Hinweisen).

Die Erteilung der

Niederlassungsbewilligung steht indes unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund

gemäss Art. 62 AIG gegeben ist (Art. 34

Abs. 2 lit. b AIG). Diese Bestimmung gilt auch im Anwendungsbereich

der Niederschrift (so ausdrücklich deren Ziff. IV Satz 1; vgl. hierzu

auch BGr, 6. August 2015,2C_1144/2014, E. 4).

3.

Nach Art. 62 Abs. 1

lit. d AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA unter anderem

widerrufen werden, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht

eingehalten wird. Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der

Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder

Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia Hunziker in: Martina

Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43).

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin trat am 16. Juli 2013 eine unbefristete Anstellung als

Psychotherapeutin bei C in D an. Per 15. September 2013 wurde ihr

Arbeitspensums von anfänglich 8 auf 12,5 Wochenstunden erhöht, worauf ihr

der Beschwerdegegner eine bis am 15. September 2018 gültige

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilte.

Seit dem 1. Oktober 2014 geht die Beschwerdeführerin nun

jedoch keiner bzw. jedenfalls keiner massgeblichen Erwerbstätigkeit mehr nach

und bestreitet ihren Lebensunterhalt als Rentnerin zu einem wesentlichen Teil

mit Ergänzungsleistungen, weshalb sie ihren (ursprünglichen)

freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person nach

Art. 1 lit. a FZA in Verbindung mit Art. 6 Anhang I FZA

verloren hat und eine – bzw. die hier im Raum stehende – Bewilligungsverlängerung

gestützt auf diese Bestimmung(en) nicht infrage kommt. Mit Blick auf ihre bescheidenen

finanziellen Eigenmittel ebenfalls ausser Betracht fällt sodann eine freizügigkeitsrechtliche

Bewilligung als Nichterwerbstätige im Sinn von Art. 2 Abs. 2

Anhang I FZA (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA

in Verbindung mit Art. 16 VEP; BGE 142 II 35 E. 5.1, 135 II 265

E. 3.3–7; Spescha, Art. 24 FZA N. 3).

Dem tritt auch die Beschwerdeführerin nicht entgegen. Sie

macht jedoch geltend, dass ihr als ehemaliger Wanderarbeitnehmerin ein

Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA in der Schweiz zukomme.

4.2

Art. 4

Anhang I FZA räumt den Staatsangehörigen einer Vertragspartei und ihren

Familienangehörigen nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit unter bestimmten

Voraussetzungen ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen

Vertragspartei ein. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a Satz 1 der

Verordnung [EWG] Nr. 1251/70 vom 29. Juni 1970 [ABl. L 142 vom

30.

Juni 1970 S. 24 ff.], auf welche Art. 4

Abs. 2 Anhang I FZA verweist, besteht ein solches

Verbleiberecht insbesondere für den "Arbeitnehmer, der zu dem Zeitpunkt,

an dem er seine Beschäftigung aufgibt, das nach der Gesetzgebung dieses Staats

vorgeschriebene Alter für die Geltendmachung einer Altersrente erreicht hat, dort

mindestens in den letzten zwölf Monaten eine Beschäftigung ausgeübt und sich

dort seit mindestens drei Jahren ständig aufgehalten hat".

Das Verbleiberecht bei

Aufgabe der Erwerbstätigkeit infolge Eintritts ins

Rentenalter setzt insofern dreierlei voraus: das Erreichen des (nationalen)

Rentenalters, eine Mindestbeschäftigungszeit von zwölf Monaten und ein

Mindestaufenthalt von drei Jahren, wobei Letzterer durchaus auch auf einem

anderen Rechtstitel beruhen darf und nicht zwingend an die

Arbeitnehmereigenschaft geknüpft ist (BGE 144 II 121 E. 3.5.1). Die

Beweislast hinsichtlich der materiellen Verbleibeerfordernisse, das heisst der

verlangten Mindestaufenthalts- und Mindestbeschäftigungszeiten, obliegt der

ausländischen Person (vgl. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der

Verordnung Nr. 1251/70, wonach ihr hierzu alle im Aufenthaltsland üblichen

Beweismittel offenstehen; ferner Marcel Dietrich, Die Freizügigkeit der

Arbeitnehmer in der Europäischen Union, Zürich 1995, S. 484).

4.2.1

Die beiden erstgenannten Voraussetzungen des Verbleiberechts erscheinen

hier klar gegeben, dauerte das letzte Anstellungsverhältnis der

Beschwerdeführerin doch genau ein Jahr und zwei Wochen und hatte sie bereits am

30.

März 2014 das Rentenalter erreicht. Streitig und zu prüfen ist jedoch,

ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Beendigung des

Anstellungsverhältnisses auch die verlangte Mindestaufenthaltsdauer von drei

Jahren erfüllte.

Die Beschwerdeführerin bringt

in diesem Zusammenhang vor, entgegen ihrer Angabe im Gesuch vom 15. Juni

2012.

nicht erst am 14. Juni 2012 (zwei Jahre und drei Monate vor Aufgabe

der Erwerbstätigkeit), sondern bereits am 1. Mai 2011 (drei Jahre und vier

Monate vor Aufgabe der Erwerbstätigkeit) in die Schweiz eingereist zu sein und

seither ihren Lebensmittelpunkt stets hier gehabt zu haben. Den Akten lässt

sich diesbezüglich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich schon am

3.

Mai 2011 einmal um Bewilligung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als

selbständige Erwerbstätige (freie Mitarbeiterin in einem Gesundheitszentrum)

nachgesucht und sich per 1. Mai 2011 in der Gemeinde E angemeldet hatte.

Nachdem sie der Beschwerdegegner allerdings (schon damals) wiederholt

vergeblich aufgefordert hatte, einen Einkommens- und Vermögensnachweis sowie

einen Nachweis für die behauptete selbständige Tätigkeit einzureichen, meldete

sich die Beschwerdegegnerin per 14. September 2011 nach Konstanz ab, wo

sie sich schon zuvor am 31. August 2011 mit Zuzugsort G in H angemeldet

hatte. Gemäss Angaben auf dem Gesuchsformular von Konstanz aus ersuchte die

Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner im Folgenden am 29. November 2011

um eine Grenzgängerbewilligung zur Ausübung einer selbständigen

Erwerbstätigkeit als Psychotherapeutin in der Schweiz. Abermals aufgefordert,

ihre selbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachzuweisen, erklärte die

Beschwerdeführerin indes – nach drei Fristverlängerungen – am 8. und

14.

März 2012, "zur Zeit in der Schweiz kein Arbeitseinkommen"

zu haben, aber "eventuell ab Mai 2012 doch in die Schweiz zügeln" zu

wollen, was den Beschwerdegegner veranlasste, ihr Gesuch um

Grenzgängerbewilligung am 21. März 2012 abzuschreiben. Hiergegen ging die

Beschwerdeführerin nicht vor; gemäss einer in den Akten liegenden

Arbeitsbestätigung der Klinik an der Ostsee hielt sich die Beschwerdeführerin

damals denn auch bereits seit dem 19. März 2012 im Norden Deutschlands auf

und ging bis zum 15. Mai 2012 in der genannten Klinik im Landkreis J einer

Erwerbstätigkeit als "Psychologische Psychotherapeutin" nach. Mitte

Juni 2012 erfolgte dann die erneute Anmeldung in der Schweiz.

Der angebliche frühere

Aufenthalt der Beschwerdeführerin von Anfang Mai 2011 bis zur Einreichung des

Bewilligungsgesuchs vom 15. Juni 2012 war somit jedenfalls nicht

bewilligt; vielmehr stand der Beschwerdeführerin während des fraglichen

Zeitraums unter keinem Rechtstitel ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu. So

hätte der Beschwerdeführerin – entgegen der Beschwerde – für den

(gesamten) fraglichen Zeitraum insbesondere (auch) keine Bewilligung zur

Stellensuche erteilt werden können, machte sie doch keinerlei Suchbemühungen

geltend, und hätte ihr unter diesem Titel in Ermangelung des Nachweises ausreichender

finanzieller Eigenmittel von vornherein bloss ein Aufenthalt von drei Monaten

gestattet werden können (vgl. Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA in

Verbindung mit Art. 18 VEP). Die Aufnahme einer selbständigen

Erwerbstätigkeit wiederum scheiterte schon – wie die Beschwerdeführerin

selbst erklärte – an der erst im Jahr 2013 erteilten

Äquivalenzbescheinigung ihrer "deutschen Qualifikation als Psychologische

Psychotherapeutin".

4.2.2

Damit kann der dem Bewilligungsgesuch vom 15. Juni 2012

vorausgegangene Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz bei der

Ermittlung ihrer Mindestaufenthaltsdauer im Sinn von Art. 4 Abs. 2

Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. a der

Verordnung Nr. 1251/70 bereits aus diesem Grund keine Berücksichtigung

finden. Zwar erlaubt die Formulierung "ständiger Aufenthalt" keinen

Rückschluss darauf, ob damit (bloss) ein rechtmässiger Voraufenthalt gemeint

sei; eine Verwurzelung im bzw. eine substanzielle Verbindung mit dem Staat der

früheren Erwerbstätigkeit, welcher der Art. 4 Abs. 1 Anhang I

FZA respektive die Verordnung Nr. 1251/70 durch ein Verbleiberecht

Rechnung tragen will, kann bei einem unrechtmässigen Aufenthalt jedoch nur

beschränkt stattfinden (vgl. Christina Schnell, Arbeitnehmerfreizügigkeit in

der Schweiz, Zürich 2010, S. 202; EuGH, 9. Januar 2003, Nani Givane,

Rs. C_257/00, Rz. 35, 40 und 57; ferner BGr, 19. November 2018,

2C_417/2018, E. 7.2; BGE 144 II 121 E. 3.6.3, wo das

Bundesgericht ebenfalls einen rechtmässigen Aufenthalt vorauszusetzen scheint).

Aus der Zielsetzung der Regelung ergibt sich deshalb, dass nur Zeiten

berücksichtigungsfähig sind, in denen die ausländische Person tatsächlich einen

Freizügigkeitstatbestand nach dem Freizügigkeitsabkommen erfüllte bzw. nach dem

innerstaatlichen Recht über ein Aufenthaltsrecht verfügte, und die tatsächliche

Anwesenheit grundsätzlich nicht ausreicht. Es kann denn auch nicht angehen,

dass eine ausländische Person, welche zur Ausreise verpflichtet wurde bzw. bei

korrekter Anmeldung zur Ausreise verpflichtet gewesen wäre, im Nachhinein aus

der unterbliebenen Ausreise bzw. Anmeldung Rechte abzuleiten vermag.

Vor diesem Hintergrund braucht

nicht beantwortet zu werden, ob der Beschwerdeführerin mit den ins Verfahren

eingebrachten Bestätigungen von Freunden und Bekannten sowie der Rechnung eines

Zügelunternehmens, wonach sie am 10. Februar 2014 Möbel von K nach L

transportieren liess, der Nachweis gelingt, sich seit Anfang Mai 2011 ständig tatsächlich

– ohne vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt drei Monaten

(vgl. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1251/70)

– in der Schweiz aufgehalten zu haben (vgl. allgemein zum [beschränkten]

Beweiswert von Bestätigungsschreiben von der ausländischen Person wohlwollend

eingestellten Personen BGr, 19. Februar 2019,2C_403/2018, E. 4.2). Die

offerierten Befragungen zum Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin während

des fraglichen Zeitraums erübrigen sich ebenfalls.

4.3

Die

Beschwerdeführerin vermag demnach aus den Bestimmungen des

Freizügigkeitsabkommens keinen weiteren Anwesenheitsanspruch mehr abzuleiten.

Da ihr auch das Ausländer- und Integrationsgesetz keinen solchen vermittelt,

kann ihr die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung daher trotz Anwendbarkeit

von Ziff. I.1 der Niederschrift gestützt auf Art. 62 Abs. 1

lit. d AIG verwehrt werden.

5.

5.1

Die

Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. die Nichtverlängerung einer

Aufenthaltsbewilligung ist allerdings auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds

nur zulässig, wenn sich dies als verhältnismässig erweist. Im Rahmen der

Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen Interessen an

einer Wegweisung und die persönlichen Verhältnisse der ausländischen Person

sowie der Grad ihrer Integration zu berücksichtigen (Art. 96 AIG

[AS 2007 5437 ff., 5469]).

5.2

Die

Beschwerdeführerin reiste erst mit über 60 Jahren in die Schweiz ein. Zwar

will sie sich schon in den Achtziger- und Neunzigerjahren immer wieder zu

Ausbildungszwecken hier aufgehalten haben (so ihren Angaben zufolge von 1979

bis 1984, von 1987 bis 1988 und von 1992 bis 1994); eine vertiefte Integration

in die hiesigen Verhältnisse ist jedoch mit Blick insbesondere auf ihre

fehlende berufliche und wirtschaftliche Integration nicht dargetan und eine

Rückkehr nach Deutschland, wo sie den grössten Teil ihres Lebens verbracht hat,

jedenfalls nicht als unzumutbar einzustufen. An dieser Einschätzung vermag auch

der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin – ihre Hausärztin attestiert

ihr in einem vor Verwaltungsgericht eingereichten Bericht vom 26. Mai 2019

eine Depression mit Panikattacken, eine Katarakt auf beiden Augen,

belastungsabhängige Knieschmerzen, chronische Rückenschmerzen, Hüftprobleme

beidseits und eine arterielle Hypertonie und Hypothyreose – nichts zu

ändern, da sich diese Krankheiten ohne Weiteres auch in Deutschland behandeln

lassen. Der Umstand, dass ihr die Ausreise schwerfallen mag und diese sie

psychisch belastet, begründet kein Anwesenheitsrecht.

Die geltend gemachten

sozialen Kontakte zu einer früheren Pfarrerin und einem Pfarrer der

reformierten Kirchgemeinde L und einer Studienkollegin in der Schweiz kann die

Beschwerdeführerin schliesslich auch – wie schon früher – über die

Grenze hinweg pflegen.

5.3

Insgesamt

sind keine Gründe ersichtlich, welche hier gegen eine Wegweisung sprechen

könnten. Die Nichtverlängerung des bewilligten Aufenthalts der

Beschwerdeführerin erweist sich damit auch als verhältnismässig.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.

6.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser

keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

6.2

Zu prüfen

bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1

VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche

Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf

Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer

nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug

der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen; es

obliegt der gesuchstellenden Person, sämtliche zum Zeitpunkt der

Gesuchseinreichung bestehenden finanziellen Verpflichtungen sowie die

Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich

zu belegen (Plüss, § 16 N. 20 und 38).

Die Beschwerdeführerin ist mittellos. Insgesamt war ihre

Beschwerde sodann auch nicht offensichtlich aussichtslos. Demnach ist das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung gutzuheissen und der

Beschwerdeführerin in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu bestellen.

6.3

Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252)

wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den

Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,

wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses

berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung

beträgt nach (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GebV VGr in Verbindung mit) § 3

der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV,

LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro

Stunde.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von

insgesamt 8 Stunden und 40 Minuten sowie Auslagen im Betrag von

Fr. 24.70 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Dieser

Aufwand erscheint angesichts der Bedeutung der Streitsache und der

Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Der unentgeltliche

Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin ist demnach insgesamt mit Fr. 2'080.10

(inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

6.4

Abschliessend gilt es die Beschwerdeführerin auf § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen,

wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung gewährt

wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch

des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit es um die

Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin

geht, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zu erheben (BGr,

17.

Dezember 2018,2C_698/2018, E. 1.1 und 2.1); im Wegweisungspunkt

steht hingegen bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4

e contrario BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der

gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und -vertretung wird gutgeheissen und Rechtsanwalt B als

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden der

Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch

unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse

genommen.

5.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

6.

Rechtsanwalt

B wird für seinen Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit insgesamt

Fr. 2'080.10 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten

7.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

8.

Mitteilung an …