VB.2019.00365
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00365
9. Mai 2020Deutsch23 min
(URT.2020.21767)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00365
VB.2019.00367
Urteil
des Einzelrichters
vom 9. Mai 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch,
Gerichtsschreiberin
Alexandra Altherr Müller.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Akteneinsicht
und Arbeitszeugnis,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1972, arbeitete ab dem 1. Mai 2016 mit einem
Beschäftigungsgrad von 100 % beim Amt C. Mit Schreiben vom 28. März
2017 kündigte A das Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2017 und verlangte ein
Arbeitszeugnis.
Nach reichlicher Korrespondenz bezüglich Änderungen und
Ergänzungen des ausgestellten Arbeitszeugnisses erliess das Amt C dazu am
9. Oktober 2017 eine Verfügung (VB.2019.00365).
Erwägungen
II.
A. A
rekurrierte am 10. November 2017 bei der Direktion D gegen diese Verfügung
und beantragte weitere Änderungen (VB.2019.00365). Mit Entscheid vom 29. April
2019.
wies die Direktion D den Rekurs ab. Sie auferlegte A zudem in einem
reduzierten Umfang Kosten von Fr. 200.- wegen Verursachung unangemessenen
Aufwands (VB.2019.00367).
B. Mit
E-Mails vom 3. und 10. Mai 2019 wandte sich A an die Direktion D und
beantragte die Herausgabe eines Gesprächsprotokolls (Telefonats) vom 27. März
2019.
zwischen der Direktion D und dem Amt C, gemäss welchem Letzteres auf
freigestellte Stellungnahme verzichtet habe. Er beantragte zudem, ihm die
Gebühr von Fr. 200.- zu erlassen (VB.2019.00365).
Die Direktion D teilte A mit E-Mail vom 13. Mai 2019
mit, dass per E-Mail gestellte Eingaben nicht berücksichtigt würden
(VB.2019.00365). A nahm daraufhin erneut Stellung per E-Mail und kündigte eine
schriftliche Eingabe an, welche er dann gleichentags auch einreichte
(VB.2019.00365).
Mit Entscheid der Direktion D vom 20. Mai 2019 wurde
dem Gesuch um Akteneinsicht entsprochen und A eine Kopie der Telefonnotiz vom
27.
März 2019 zugestellt. Auf das Revisions- und Wiedererwägungsgesuch
trat die Direktion D sodann nicht ein (VB.2019.00365).
III.
Gegen die Entscheide der Direktion D vom 29. April
2019.
betreffend Arbeitszeugnis und vom 20. Mai 2019 betreffend
Akteneinsichts- und Wiedererwägungsgesuch führte A am 31. Mai 2019 je zwei
(inhaltlich identische) Beschwerden beim Verwaltungsgericht und beantragte
Folgendes:
"1. Der
letzte Satz des zweitletzten Absatzes im Arbeitszeugnis 'Gegenüber
Vorgesetzten, Kollegen und Dritten verhielt er sich jederzeit korrekt.'
ersetzen durch 'Gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Dritten verhielt er sich
jederzeit freundlich und korrekt.'. Dafür das Wort 'freundlichen' im ersten
Satz desselben Abschnitts streichen, also nur: 'Wir haben Herrn A als
gewissenhaften und aufrichtigen Mitarbeiter kennengelernt…' (gemäss
Dispositiv-Ziff. I).
2.
Erlass der
mir auferlegten Kosten von Fr. 200.-- durch die Vorinstanz gemäss
Dispositiv-Ziff. II.
3.
Herausgabe
des kompletten Gesprächsprotokolls anlässlich des Telefongesprächs vom
27.03.2019
zwischen der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner (gemäss
lit. N., S. 2).
4.
Der
Beschwerdegegner sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene
Parteientschädigung für die zu vermeidenden Umtriebe des Beschwerdeführers zu
bezahlen, insbesondere aufgrund des separat anzustrengenden, äusserst mühsamen
Rekurses vom 26.04.2018 betreffend Akteneinsicht."
Mit Präsidialverfügung vom 5. Juni 2019 wurden die
zwei Beschwerdeverfahren VB.2019.00365 und VB.2019.00367 vereinigt.
Die Direktion D liess sich mit dem Schluss auf Abweisung
der Beschwerden vernehmen und wies unter anderem darauf hin, dass A das
komplette Gesprächsprotokoll des Telefonats vom 27. März 2019 erhalten
habe. Das Amt C verzichtete am 14. Juni 2019 auf Beschwerdeantwort. A
reichte am 27. Juni 2019 eine Stellungnahme ein, in welcher er unter
anderem feststellte, dass sein drittes Rechtsbegehren somit hinfällig geworden
sei.
Die
Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
der Direktion D über Anordnungen des Beschwerdegegners auf dem Gebiet des Personalrechts
zuständig (vgl. §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
25.
Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
1.2
Der
Beschwerdeführer beantragte unter anderem die Herausgabe des kompletten
Gesprächsprotokolls eines Telefongesprächs zwischen der Vorinstanz und dem
Beschwerdegegner vom 27. März 2019. Nachdem die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung vom 11. Juni 2019 darauf hinwies, dass dem Beschwerdeführer
das komplette Gesprächsprotokoll schon zugestellt worden sei (und nicht nur ein
Ausschnitt davon), stellte dieser in seiner Stellungnahme vom 27. Juni
2019.
fest, dass sein entsprechendes Rechtsbegehren somit hinfällig geworden
sei. Damit liegt ein Teilrückzug vor, weshalb das Verfahren insoweit abzuschreiben
ist.
1.3
Das
Verwaltungsgericht beziffert den Streitwert von Auseinandersetzungen um ein
Arbeitszeugnis in der Regel auf einen (Brutto-)Monatslohn (vgl. VGr, 19. November
2019, VB.2019.00414, E. 1.2 mit Hinweisen). Bei einem Jahreslohn des
Beschwerdeführers von rund Fr. 106'000.- liegt der Streitwert unter
Fr. 20'000.- (auch unter Berücksichtigung der angefochtenen Kostenauferlegung
im Rekursverfahren von Fr. 200.-), sodass die Angelegenheit durch den Einzelrichter
zu erledigen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1
Nach § 46
Abs. 2 des kantonalen Personalgesetzes vom 27. September 1998
(LS 177.10) können die Angestellten jederzeit ein Zeugnis verlangen, das
über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über ihre Leistungen
und ihr Verhalten Auskunft gibt. Diese Formulierung entspricht derjenigen in
Art. 330a des Obligationenrechts (SR 220), weshalb auf die Lehre und
Praxis dazu zurückgegriffen werden kann (vgl. VGr, 16. September 2015,
VB.2014.00534, E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2
Der bzw.
die Arbeitnehmende hat Anspruch auf Ausstellung eines klar und eindeutig
formulierten, wahrheitsgemässen Zeugnisses. Das Zeugnis muss wohlwollend
abgefasst sein, das heisst, es soll einerseits das berufliche Fortkommen des
bzw. der Arbeitnehmenden fördern, anderseits zukünftigen Arbeitgebenden ein
möglichst genaues Abbild von Tätigkeit, Leistung und Verhalten des bzw. der
Arbeitnehmenden geben. Indessen findet die Pflicht zur Förderung des
Fortkommens des bzw. der Arbeitnehmenden ihre Grenze an der Wahrheitspflicht;
das Zeugnis darf und muss auch ungünstige Tatsachen und Beurteilungen enthalten
(Frank Vischer/Roland M. Müller, Der Arbeitsvertrag, 4. A., Basel 2014,
§ 16 Rz. 50). Voraussetzung ist allerdings, dass die Negativa für die
Gesamtbeurteilung des bzw. der Arbeitnehmenden erheblich sind, es sich also
nicht um völlig isolierte Vorfälle oder unwichtige Kleinigkeiten handelt. Der
Anspruch des bzw. der Arbeitnehmenden geht auf ein objektiv wahres, nicht auf
ein gutes Arbeitszeugnis; der Grundsatz der Wahrheit geht dem Grundsatz des
Wohlwollens vor (BGr, 17. Juli 2002, 2A.118/2002, E. 2.2). Trotz
zahlreichen Rahmenbedingungen steht dem bzw. der Arbeitgebenden bei der
Formulierung ein im Rahmen der Klarheit und des noch Üblichen breites Ermessen
zu; der bzw. die Arbeitnehmende hat keinen Anspruch auf die Verwendung
bestimmter Formulierungen (Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag,
7.
A., Zürich etc. 2012, Art. 330a N. 3b mit Hinweisen).
Das Zeugnis soll es Dritten erlauben, sich ein zutreffendes Bild über den bzw.
die Arbeitnehmende(n) zu schaffen. Entscheidend ist daher, wie ein
unbeteiligter Dritter das Zeugnis nach Treu und Glauben verstehen darf. Dieses
Verständnis soll den Tatsachen entsprechen (vgl. BGr, 28. April 2005,
4C.60/2005, E. 4.1).
2.3
Das
Vollzeugnis muss mindestens die Personalien des oder der Arbeitnehmenden, die
notwendigen Angaben zur eindeutigen Individualisierung des bzw. der
ausstellenden Arbeitgebenden und der rechtsgültigen Unterschrift samt
Ausstellungsdatum, Beginn und rechtlichem Ende des Arbeitsverhältnisses
enthalten, ferner eine detaillierte Auflistung der wichtigen Funktionen und der
das Arbeitsverhältnis prägenden Tätigkeiten des oder der Arbeitnehmenden (Streiff/von
Kaenel/Rudolph, Art. 330a N. 3; Susanne Janssen, Die Zeugnispflicht des
Arbeitgebers, Bern 1996, S. 100 ff.). Die Beurteilung der Leistung in
qualitativer und quantitativer Hinsicht sowie die Bewertung der
Arbeitsbereitschaft müssen ebenso im Zeugnis enthalten sein wie diejenige des
dienstlichen Verhaltens des oder der Arbeitnehmenden gegenüber Vorgesetzten und
Mitarbeitenden sowie der Integration im Betrieb (Janssen, S. 108 ff.).
Aus den Grundsätzen der Wahrheit und Vollständigkeit des Arbeitszeugnisses
folgt, dass es über alle in Art. 330a Abs. 1 OR erwähnten Punkte Auskunft
geben muss (BGE 129 III 177 E. 3.2; VGr, 20. August 2008,
PB.2008.00015, 3.1 f. auch zum Folgenden).
2.4
Zuweilen
wird in Zeugnissen über eine an der entsprechenden Stelle an sich zu nennende
Eigenschaft des oder der Arbeitnehmenden geschwiegen (Janssen, S. 78).
Dabei wird erwartet, dass der Zeugnisleser die Auslassung erkennt und daraus
den Schluss zieht, dass der oder die Arbeitnehmende die betreffende Eigenschaft
nicht hat. Unter diese Praxis des sogenannten beredten Schweigens fällt auch,
dass bei der Darstellung des Sozialverhaltens nach einzelnen Personengruppen
differenziert wird und die Beurteilung mit Bezug auf eine der Personengruppen,
mit welchen der oder die Arbeitnehmende zu tun hatte, weggelassen wird
(Janssen, S. 112, mit weiteren Hinweisen). Eine solche Weglassung wird
seitens der Zeugnisleser im Allgemeinen als Hinweis auf ein negatives
Verhaltensmerkmal interpretiert. Die Praxis des beredten Schweigens lässt sich
mit dem Grundsatz der Vollständigkeit des Arbeitszeugnisses nur vereinbaren,
"wenn das Fehlen des Kriteriums so offensichtlich ist, dass die fehlende
Aussage ebenfalls eine Aussage darstellt" (Janssen, S. 78).
Auslassungen sind ferner mit Blick auf den Grundsatz der Klarheit des
Zeugnisses unzulässig, soweit Zweifel bestehen, ob die oder der Arbeitnehmende oder
Dritte die mit den Auslassungen gemachten Aussagen verstehen (Janssen, S. 82).
Darunter gehört, wenn etwa bei der Verhaltensbeurteilung nur das Verhalten zu
Mitarbeitern und Kunden erwähnt wird, nicht aber jenes zu Vorgesetzten
(RB 2008 Nr. 101).
2.5
Der
Beurteilung der Leistung und des Verhaltens ist ein objektiver Massstab
zugrunde zu legen; sie muss objektiv der Wahrheit entsprechen (Janssen,
S. 72 f.). Bei unrichtigem, unvollständigem oder zweideutigem Inhalt
oder anderen Verstössen gegen die Zeugnisgrundsätze steht dem oder der
Arbeitnehmenden ein Berichtigungsanspruch zu. Kleinliche Korrekturwünsche bei
einem an sich zutreffenden Zeugnis werden vom Richter jedoch zurückgewiesen
(VGr, 9. Mai 2001, PB.2001.00009, E. 2 Abs. 2).
3.
3.1
Der
vorletzte Absatz des Arbeitszeugnisses des Beschwerdeführers lautet folgendermassen:
"Wir haben Herrn A als gewissenhaften, aufrichtigen und
freundlichen Mitarbeiter kennengelernt, welcher sich für die Belange des Amts C
einsetzte. Er pflegte einen kundenorientierten und sachbezogenen Umgang und
kommunizierte klar und verständlich mit den jeweiligen Ansprechpartnern. Gegenüber
Vorgesetzten, Kollegen und Dritten verhielt er sich jederzeit korrekt."
3.2
Der
Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass aus den Vorakten nirgends
ersichtlich sei, dass sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und
Dritten – auf die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses betrachtet – nicht
freundlich gewesen sei. Sein investigatives Flair in der Arbeitsweise habe
keinen erkennbaren Zusammenhang mit seiner Freundlichkeit als Person. Im
letzten Satz des Arbeitszeugnisses werde bewusst die Freundlichkeit seines
Verhaltens gegenüber den Anspruchsgruppen "Vorgesetzte, Kollegen und
Dritte" weggelassen und an anderer Stelle erwähnt. Es sei bewusst
verschwiegen worden, gegenüber wem er sich freundlich verhalten haben solle.
Die Wendung "Wir haben … kennengelernt" widerspiegle lediglich die
Sichtweise des Arbeitsgebers bzw. der Vorgesetzten, welche das Arbeitszeugnis
unterschieben hätten. Beim Zeugnisinhaber entstehe deshalb der Eindruck, dass
er als Arbeitnehmer diesen Anspruchsgruppen gegenüber nicht freundlich gewesen
sein soll. Das entspreche erstens nicht der Wahrheit und zweitens nicht dem
Grundsatz der Klarheit.
3.3
Der
Beschwerdegegner machte im Rekursverfahren geltend, dass in den Mitarbeiterbeurteilungen
(MAB) vom 20. Januar 2017 und 20. März 2017 festgehalten worden sei,
dass die Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern und die Teamfähigkeit des
Beschwerdeführers nur genügend bzw. ungenügend gewesen sei, unter anderem weil
er Führungsunterstützung in Bereichen erwartet habe, die nicht
"angeordnet" werden könnten (z. B. Integration, Anerkennung,
Umgang), oder sich Arbeitskollegen dahingehend geäussert hätten, sich in ihrer
Meinung zu wenig von ihm respektiert zu fühlen. Auch sei das negativ
wahrgenommene Verhalten des Beschwerdeführers während seiner Anstellung von
seinen Arbeitskollegen angesprochen und von den Vorgesetzten mit ihm
thematisiert worden. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei somit beanstandet
worden. Der Arbeitgeber sei damit nicht zu einer positiveren Beurteilung
verpflichtet gewesen, weil er mit dem Verhalten des Beschwerdeführers nicht
zufrieden gewesen sei. Die Formulierung und Wertung im Arbeitszeugnis in Bezug
auf die Freundlichkeit des Beschwerdeführers sei wohlwollend und wahr. Eine
Anpassung rechtfertige sich deshalb nicht.
4.
4.1
Aus den
Akten ergibt sich Folgendes:
4.1.1
In der Probezeit-MAB vom 22. Juli 2016 erhielt der Beschwerdeführer
bei der Beurteilung des Verhaltens ein "C" mit der Bemerkung, sein
Verhalten sei, auch gegenüber Kunden/-innen am Telefon, jederzeit korrekt und
höflich, bei der raschen (auch teamübergreifenden) Integration in die
Organisation habe er keine Berührungsängste; er sei ein angenehmer Mitarbeiter.
In der nächsten MAB vom 20. Januar 2017 erhielt der
Beschwerdeführer im Bereich Verhalten insgesamt ein "D". Unter
"Zusammenarbeit/Teamfähigkeit" wurde unter anderem bemerkt, dass der
Beschwerdeführer Führungsunterstützung in Bereichen erwarte, die nicht
"angeordnet" werden könnten (Integration, Anerkennung, Umgang werde
durch persönliches Verhalten beeinflusst). Auch beim Bereich
"Kommunikation/Konfliktfähigkeit" erhielt der Beschwerdeführer die
Qualifikation "D". Er beteilige sich an Diskussionen, vertrete die
eigene Position. Er nehme Kritik entgegen, setze sie jedoch nicht um
(Verbesserungsvorschläge). Er lasse sich nur schwer überzeugen. Bei der
Kundenorientierung erhielt der Beschwerdeführer ein "C" mit der
Bemerkung, er vertrete die Position von C nach aussen bzw. gegenüber Kundinnen
und Kunden. Er sei freundlich und bestimmt.
In der letzten MAB vom 20. März 2017 erhielt der
Beschwerdeführer im Bereich "Ver-halten" insgesamt ein
"E". Bezüglich der "Kommunikation/Konfliktfähigkeit" wurde
das oben Gesagte wiederholt sowie ergänzt, dass Ratschläge von erfahrenen
Kollegen bezüglich zeitsparender Vorgehensweisen nicht beherzt würden. Trotz
"gutem Willen" aller Beteiligten (Arbeitskollegen teilen sich ehrlich
mit: Die Meinung anderer werde zu wenig respektiert, was immer wieder zu
Diskussionen führe, ohne dass eine positive Veränderung ersichtlich wäre. Die Kundenorientierung
wurde mit einem "C" beurteilt. Der Beschwerdeführer vertrete die Position
von C nach aussen freundlich und bestimmt, in vereinzelten Fällen etwas zu
vehement (Kundenfreundlichkeit sei im Auge zu behalten).
4.1.2
B erläuterte im Rekursverfahren, von September 2016 bis März 2017 hätten
diverse Gespräche zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Vorgesetzten
stattgefunden, in denen neben der Leistung auch die zwischenmenschliche Ebene
in Bezug auf den Umgang mit verschiedenen Anspruchsgruppen zur Sprache gekommen
sei. Es sei aufgefallen, dass der Beschwerdeführer Ansprüche in Bereichen
gestellt habe, die aus Sicht der Vorgesetzten nicht in den Kompetenzbereich der
Teamleiterin fallen würden (zum Beispiel sei Auskunft über das Prüfungsresultat
einer Arbeitskollegin verlangt worden, er habe die Teilnahme aller
Teammitglieder an einem Teamessen über Mittag und somit in der Freizeit
verlangt oder den persönlichen Austausch mit einzelnen Mitarbeitenden
gefordert). Insbesondere seien einige Gespräche mit einzelnen Mitarbeitenden
forciert worden, wenn er mit einer ihrer Reaktionen nicht einverstanden gewesen
sei. Dies habe mit ihm jeweils unweigerlich zu längeren Diskussionen geführt,
die in der Regel in einem der einsehbaren Fokusräume innerhalb der Abteilung
(Grossraumbüro) geführt und somit von allen Mitarbeitenden wahrgenommen worden
seien. Der Beschwerdeführer verfüge über ein gutes Ausdrucksvermögen und möge
ein interessanter Gesprächspartner sein, er bekunde jedoch Mühe mit anderen
Ansichten und bemühe sich – nach ihrer persönlichen Ansicht – selten darum, die
Sichtweise seiner Gesprächspartner einzunehmen. Aus ihrer Perspektive fühlten
sich die Gesprächspartner in ihrer Meinung oft nicht respektiert und
unverstanden. Es fehle zudem das Feingefühl, über welche persönlichen
Informationen sich Mitarbeitende mit ihm austauschen möchten, und Grenzen in
dieser Hinsicht würden vom Beschwerdeführer teilweise nicht akzeptiert. Viele
Arbeitskollegen hätten aufgrund seiner hartnäckigen Art und Weise, auf seinem Standpunkt
zu beharren, kein Bedürfnis mehr gehabt, sich weiter mit ihm und seinen
Anliegen auseinanderzusetzen, was dazu geführt habe, dass ihm viele
Mitarbeitende mit der Zeit aus dem Weg gegangen seien.
4.1.3
Diese Aussagen decken sich mit der Aktennotiz zu einer Besprechung vom
9.
November 2016 zwischen dem Beschwerdeführer, der Teamleiterin und B, wo
neben den Leistungsvorgaben auch der Umgang mit Arbeitskollegen und
-kolleginnen thematisiert wurde. Der Aktennotiz ist zu entnehmen, dass ein
Arbeitskollege sich aus einer Gruppe von Mitarbeitenden, mit welcher dieser
seit zwei Jahren gemeinsam mittagessen gehe, aufgrund von Differenzen mit dem
Beschwerdeführer zurückgezogen habe. Trotz klärendem Gespräch zwischen den
beiden habe kein positives Ergebnis erreicht werden können. Die Thematisierung
dieses Rückzugs und die Bedeutung für die übrigen Mitarbeitenden hätten beim
Beschwerdeführer keinerlei Verständnis für die Auswirkungen auf andere Kollegen
und Kolleginnen gegenüber ihm selber auszulösen vermocht (mögliche
Distanzierung). Auf spätere Nachfrage habe der Beschwerdeführer bekundet, es
sei alles gesagt worden und er "ist wie er ist". Thematisiert wurde
an der Besprechung vom 9. November 2016 zudem, dass der Beschwerdeführer
sich bei Fragen oft an verschiedene Arbeitskollegen wende, manchmal zum selben
Thema, was den Rahmen der Unterstützungsmöglichkeiten durch Letztere sprenge.
Es führe zu Verunsicherung und wenig Goodwill, wenn Antworten auf
Fragestellungen danach – nach Auffassung einzelner Arbeitskollegen –
gegeneinander ausgespielt würden.
4.1.4
Die bei der Besprechung vom 9 November 2016 vorgebrachten
Verhaltensweisen werden durch schriftliche Stellungnahmen dreier Mitarbeitenden
des Beschwerdeführers bestätigt. So wird in einer Aktennotiz vom 27. November
2017.
des Arbeitskollegen, welcher sich vom Mittagessen distanziert habe, unter
anderem ausgeführt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers zwar von
moralischer Freundlichkeit, aber wenig Verständnis für die Gegenseite geprägt
gewesen sei und entsprechende Rückmeldungen bzw. Kritik zu keiner Veränderung
geführt hätten. In einer Aktennotiz vom 27. November 2017 des damaligen stellvertretenden
Teamleiters wird die Erwartungshaltung des Beschwerdeführers thematisiert,
einen Austausch auch auf privater Ebene zu pflegen. Schliesslich verdeutlichte
auch die Teamleiterin mit ihren Ausführungen, dass die Erwartungshaltung und
die neugierige Art des Beschwerdeführers Unmut bei ihr selber oder bei anderen
Mitarbeitenden hervorgerufen habe.
4.1.5
Aus den Akten und Stellungnahmen ergibt sich damit das Bild, dass sowohl
Vorgesetzte als auch mehrere Teammitglieder das "investigative Flair"
des Beschwerdeführers als grenzüberschreitend und daher unhöflich empfanden,
was objektiv nachvollziehbar ist (so zutreffend das Personalamt in seinem
Mitbericht). Es handelt sich weder um einzelne, völlig isolierte Vorfälle noch
um unwichtige Kleinigkeiten. In den Beurteilungsgesprächen vom 20. Januar
2017.
und vom 20. März 2017 wurde zudem auf diese Feststellungen
hingewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde damit ein Aussenblick auf sein
Verhalten gegeben und somit die Möglichkeit, Letzteres zu reflektieren.
4.1.6
Ein Verständnis für diese Aussensicht scheint beim Beschwerdeführer jedoch
nicht erreicht worden zu sein. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass ihm
nicht vorgeworfen werden könne, er sei gegenüber Kollegen, Dritten und
Vorgesetzten unfreundlich gewesen. Was der Beschwerdeführer diesbezüglich
vorbringt, vermag jedoch nicht durchzudringen. Er bestätigt die gegen ihn
vorgebrachten Verhaltensweisen im Wesentlichen selbst und relativiert sie
lediglich aus seiner persönlichen Sichtweise. So weist er selber auf Probleme auf
zwischenmenschlicher Ebene hin und beispielsweise darauf, dass einzelne
Mitarbeitende und Vorgesetzte nicht an einem von ihm organisierten Teamessen
teilnehmen wollten, weshalb er Letzteres daraufhin als verbindlich erklären
lassen wollte.
4.2
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Formulierung, der Beschwerdeführer habe sich
gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Dritten jederzeit korrekt verhalten, nicht
zu beanstanden ist. Der Beschwerdegegner hatte berechtigte Gründe, nicht zu
sagen, der Beschwerdeführer habe sich gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und
Dritten jederzeit freundlich und korrekt verhalten. Hätte er nur
geschrieben, der Beschwerdeführer habe sich gegenüber Dritten freundlich und
korrekt verhalten (was unbestritten ist), so stellte dies tatsächlich ein
beredtes Schweigen dar, indem nämlich das Sozialverhalten nach einzelnen
Personengruppen differenziert und die Beurteilung in Bezug auf zwei
Personengruppen (Vorgesetzte und Kollegen) weggelassen würde.
In der vom Beschwerdegegner gewählten Formulierung "Wir
haben Herrn A als gewissenhaften, aufrichtigen und freundlichen Mitarbeiter
kennengelernt …" wird der Beschwerdeführer hingegen als freundlich
bezeichnet und gleichzeitig vermieden, ausdrücklich zu sagen, gegenüber wem er
sich freundlich verhalten habe. Ein Zeugnisleser zieht daraus aber nicht den
Schluss, der Beschwerdeführer habe die betreffende Eigenschaft grundsätzlich
nicht. Das Arbeitszeugnis ist diesbezüglich wahr und durchaus wohlwollend
formuliert, was im Sinn des Beschwerdeführers sein sollte.
Nach dem Gesagten ist die Formulierung des
Arbeitszeugnisses nicht zu beanstanden.
5.
5.1
Der Beschwerdeführer
rügt sodann die Kostenauferlegung von Fr. 200.- durch die Vorinstanz. Diese
begründete die (reduzierte) Kostenauferlegung damit, dass der Beschwerdeführer
durch seine Prozessführung einen unangemessenen Aufwand verursacht habe
(§ 13 Abs. 3 VRG). Es lägen überdurchschnittlich viele Rekursakten
vor. Zudem habe der Beschwerdeführer durch die Zustellung von diversen E-Mails,
auch nachdem ihm mitgeteilt worden war, dass er vom Versand von weiteren
E-Mails absehen solle, einen erheblichen Aufwand verursacht. Die Eingaben des
Beschwerdeführers seien unnötig ausschweifend und wiederholend ausgefallen und
hätten zu den sich stellenden Fragen teilweise keinen Bezug aufgewiesen (etwa
die Ausführungen zum Charakter der Vorgesetzten oder seine Erkenntnisse aus
einem Kontaktanzeigenportal). Nicht zu beanstanden seien selbstverständlich
seine Eingaben zur Durchsetzung seines Akteneinsichtsrechts.
5.2
Bei der
Beurteilung der Frage, ob die unterliegende Partei einen unangemessenen Aufwand
verursacht hat, ist insbesondere die Art massgebend, wie die betreffende Partei
das Verfahren geführt oder sich daran beteiligt hat (Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 88
auch zum Folgenden). Als unangemessen kann sich der Aufwand etwa dann erweisen,
wenn eine Partei Verfahrensvorschriften verletzt, wenn sie ungebührliche oder
übermässig weitschweifige Eingaben einreicht oder wenn sie nachträglich
Beweismittel vorbringt, die sie bereits früher kannte und die zusätzlichen
Aufwand verursachen.
5.3
Der Beschwerdeführer
reichte am 10. November 2017 Rekurs bezüglich des Arbeitszeugnisses bei
der Direktion D ein. Diese nahm am 15. November 2017 Vormerk vom Eingang des
Rekurses und forderte den Beschwerdegegner auf, binnen 30 Tagen eine
Stellungnahme sowie die Akten einzureichen. Am 14. Dezember 2017 reichte
der Beschwerdegegner seine Stellungnahme sowie die Akten ein. Mit Verfügung vom
18.
Dezember 2017 stellte die Vorinstanz dem Personalamt die Rekursakten
sowie das Personaldossier zu mit dem Ersuchen, innert 30 Tagen einen
Mitbericht einzureichen. Mit E-Mail vom 21. Dezember 2017 meldete sich der
Beschwerdeführer bei der Vorinstanz und ersuchte um Zustellung der Stellungnahme
des Beschwerdegegners vom 14. Dezember 2017. Ihm wurde per E-Mail vom
22.
Dezember 2017 mitgeteilt, dass ihm nach Eingang des Mitberichts die
Möglichkeit eingeräumt werde, sich zur Stellungnahme sowie zum Mitbericht zu
äussern. Er wurde zudem darauf hingewiesen, dass Eingaben mittels E-Mail nicht
berücksichtigt würden und weitere Anträge im Verfahren daher schriftlich
einzureichen seien. Der Beschwerdeführer machte gleichentags wiederum per
E-Mail eine Verletzung seines Replikrechts geltend und beharrte auf der
Zustellung der Stellungnahme des Beschwerdegegners. Erneut wurde der
Beschwerdeführer mit E-Mail vom 3. Januar 2018 darauf hingewiesen, dass er
allfällige Anträge im Personalrekursverfahren auf dem Schriftweg zu stellen
habe und er auf die Praxis zum Replikrecht hingewiesen worden sei. Hierzu nahm
der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 3. Januar 2018 Stellung, wobei er
gleichzeitig einen schriftlichen Antrag um unverzügliche Zustellung der
Stellungnahme des Beschwerdegegners einreichte. Mit Schreiben vom 9. Januar
2018.
wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme samt Beilagen zugestellt und
ihm mitgeteilt, dass das Personalamt einstweilen mit der Ausarbeitung des
Mitberichts zuwarten werde. Wiederum mit E-Mail vom 12. Januar 2018
bedankte sich der Beschwerdeführer für die Zustellung der Stellungnahme und
ersuchte um Akteneinsicht in fehlende Unterlagen. Namentlich wollte er Einsicht
in Beilagen zu einer Stellungnahme von B vom 28. November 2017 zu Händen
des Beschwerdegegners haben; dieses Schreiben war der Stellungnahme des
Beschwerdegegners vom 14. Dezember 2017 ohne Beilagen weitergeleitet
worden. Das Begehren um Akteneinsicht in die Beilagen zu der Stellungnahme von
B wiederholte der Beschwerdeführer per E-Mail vom 18. Januar 2018. Am
9.
Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer sodann eine "Replik zur
Stellungnahme" ein, in welcher er das Begehren um Akteneinsicht nochmals
(schriftlich) wiederholte. Mit Schreiben vom 12. Februar 2018 teilte die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass sie nicht über die verlangten
Beilagen verfüge und ein Akteneinsichtsgesuch an das Amt C zu richten wäre. Der
Beschwerdeführer nahm hierzu am 15. Februar 2018 per E-Mail Stellung;
gleichzeitig stellte er (ebenfalls per E-Mail) dem Beschwerdegegner den Antrag,
ihm die Beilagen zur Stellungnahme von B zukommen zu lassen. Der
Beschwerdegegner entsprach dem Begehren nur teilweise und sandte dem
Beschwerdeführer einen Teil der Unterlagen zu. Der Beschwerdeführer wandte sich
in der Folge mit Schreiben vom 19. März 2018 an die Vorinstanz und bat um
Klärung der Frage, ob ihm das Akteneinsichtsrecht zu Recht teilweise verweigert
worden sei. Gleichentags leitete er sein Schreiben per E-Mail auch an das
Personalamt weiter und bat, im Mitbericht auch gleich die Frage zu klären, ob
ihm das Akteneinsichtsrecht zu Recht verweigert worden sei. Mit Schreiben vom
20.
März 2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es ihm
freistehe, bezüglich des Akteneinsichtsgesuchs beim Beschwerdegegner eine
anfechtbare Verfügung zu verlangen; das Rekursverfahren werde bis auf Weiteres
sistiert. Ersteres machte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. März
2018.
Mit Verfügung vom 19. April 2018 verweigerte der Beschwerdegegner
die Akteneinsicht, wogegen der Beschwerdeführer am 26. April 2018 bei der
Vorinstanz rekurrierte. Dem Beschwerdeführer wurde mit Entscheid vom 15. November
2019.
Akteneinsicht gewährt, woraufhin das Rekursverfahren betreffend
Arbeitszeugnis wiederaufgenommen wurde. Am 18. Januar 2019 nahm der
Beschwerdeführer Stellung zu der gewährten Akteneinsicht. Zum Mitbericht des
Personalamts vom 21. Februar 2019 nahm der Beschwerdeführer sodann am
25.
März 2019 Stellung. Mit Entscheid vom 29. April 2019 wies die
Vorinstanz das Rechtsmittel in Sachen Arbeitszeugnis ab.
5.4
Das Vorgehen
der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.
5.4.1
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese
Garantie umfasst auch das Recht, von den bei der Rechtsmittelinstanz eingereichten
Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu zu äussern. Der Anspruch ist
formeller Natur und steht den Parteien grundsätzlich unabhängig davon zu, ob
die Eingabe neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalte (BGE 138 I 484
E. 2.1, 137 I 195 E. 2.3.1, 133 I 100 E. 4; BGr,
11.
Dezember 2018, 1C_240/2017, E. 3.1; vgl. hierzu auch Markus
Lanter, Formeller Charakter des Replikrechts – Herkunft und Folgen,
ZBl 113/2012, S. 167 ff., insbesondere S. 172; VGr,
28.
November 2019, VB.2019.00556, E. 3.2, auch zum Folgenden). Dieses
"Replikrecht im weiteren Sinn" gilt nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung indes nur vor gerichtlichen Behörden, während im
erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren sowie im Rekursverfahren vor
nichtgerichtlichen Behörden eine Frist zur Stellungnahme zu einer Eingabe der
Gegenpartei nur angesetzt werden muss, soweit die darin vorgebrachten Noven
prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen
(vgl. zum Ganzen BGE 138 I 154 E. 2.5; Alain Griffel, Kommentar VRG,
§ 26b N. 37 ff.; kritisch dazu Markus Lanter, Zum Replikrecht
vor Verwaltungsinstanzen, Jusletter vom 18. Juni 2012; ebenso Alfred
Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013,
N. 527).
5.4.2
Nicht erforderlich ist nach dieser Rechtsprechung, dass die Zustellung der
Eingaben unmittelbar nach deren Eingang erfolgen muss. Es spricht nichts
dagegen beziehungsweise ist im Sinn des Beschleunigungsgebots sowohl im
Verwaltungsverfahren als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sogar
üblich und auch zweckmässig, dass mit der (unaufgeforderten) Zustellung von
Vernehmlassungen und weiteren Eingaben zugewartet wird und diese gebündelt an
die Gegenpartei zur (freigestellten) Stellungnahme versendet werden. Die
Vorinstanz hat das Replikrecht des Beschwerdeführers daher nicht verletzt,
indem sie mit der Zustellung der Stellungnahme des Beschwerdegegners bis zum
Eingang des Mitberichts des Personalamts zuwarten wollte, um dem Beschwerdeführer
sodann die Möglichkeit einzuräumen, sich zu beiden Eingaben zusammen zu
äussern. Dem Beschwerdeführer stand es frei, die unmittelbare Zustellung der
Stellungnahme zu beantragen, was er denn auch getan hat; allerdings mehrmals
und unnötig weitschweifend per E-Mail.
5.4.3
Zu Recht hat ihn die Vorinstanz (ebenfalls mehrmals) auf den schriftlichen
Weg verwiesen. Dennoch bediente sich der Beschwerdeführer auch in der Folge
immer wieder des E-Mail-Verkehrs, um Verfahrensanträge zu stellen. Auch kann
nicht von der Hand gewiesen werden, dass die Eingaben des Beschwerdeführers
ausschweifend ausfielen und insbesondere wiederholend waren. Die Vorinstanz
durfte ihm damit reduzierte Kosten auferlegen. Die Höhe von Fr. 200.- ist
nicht zu beanstanden.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen, soweit sie nicht infolge Rückzugs abzuschreiben ist.
7.
Da es sich um eine personalrechtliche Streitigkeit mit
einem Streitwert unter Fr. 30'000.- handelt, sind für das vorliegende
Verfahren keine Kosten zu erheben (§ 65a Abs. 3 VRG). Ausgangsgemäss
ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.
Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 15'000.-.
Entsprechend wäre die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an
das Bundesgericht nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellen würde (Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Sollten beide Rechtsmittel ergriffen werden,
müsste dies in derselben Rechtsschrift erfolgen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht infolge teilweisen Rückzugs
abgeschrieben wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 1'240.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern.
6.
Mitteilung an …