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Entscheid

VB.2019.00365

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00365

9. Mai 2020Deutsch23 min

(URT.2020.21767)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2019.00365

VB.2019.00367

Urteil

des Einzelrichters

vom 9. Mai 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch,

Gerichtsschreiberin

Alexandra Altherr Müller.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt C,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Akteneinsicht

und Arbeitszeugnis,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1972, arbeitete ab dem 1. Mai 2016 mit einem

Beschäftigungsgrad von 100 % beim Amt C. Mit Schreiben vom 28. März

2017 kündigte A das Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2017 und verlangte ein

Arbeitszeugnis.

Nach reichlicher Korrespondenz bezüglich Änderungen und

Ergänzungen des ausgestellten Arbeitszeugnisses erliess das Amt C dazu am

9. Oktober 2017 eine Verfügung (VB.2019.00365).

Erwägungen

II.

A. A

rekurrierte am 10. November 2017 bei der Direktion D gegen diese Verfügung

und beantragte weitere Änderungen (VB.2019.00365). Mit Entscheid vom 29. April

2019.

wies die Direktion D den Rekurs ab. Sie auferlegte A zudem in einem

reduzierten Umfang Kosten von Fr. 200.- wegen Verursachung unangemessenen

Aufwands (VB.2019.00367).

B. Mit

E-Mails vom 3. und 10. Mai 2019 wandte sich A an die Direktion D und

beantragte die Herausgabe eines Gesprächsprotokolls (Telefonats) vom 27. März

2019.

zwischen der Direktion D und dem Amt C, gemäss welchem Letzteres auf

freigestellte Stellungnahme verzichtet habe. Er beantragte zudem, ihm die

Gebühr von Fr. 200.- zu erlassen (VB.2019.00365).

Die Direktion D teilte A mit E-Mail vom 13. Mai 2019

mit, dass per E-Mail gestellte Eingaben nicht berücksichtigt würden

(VB.2019.00365). A nahm daraufhin erneut Stellung per E-Mail und kündigte eine

schriftliche Eingabe an, welche er dann gleichentags auch einreichte

(VB.2019.00365).

Mit Entscheid der Direktion D vom 20. Mai 2019 wurde

dem Gesuch um Akteneinsicht entsprochen und A eine Kopie der Telefonnotiz vom

27.

März 2019 zugestellt. Auf das Revisions- und Wiedererwägungsgesuch

trat die Direktion D sodann nicht ein (VB.2019.00365).

III.

Gegen die Entscheide der Direktion D vom 29. April

2019.

betreffend Arbeitszeugnis und vom 20. Mai 2019 betreffend

Akteneinsichts- und Wiedererwägungsgesuch führte A am 31. Mai 2019 je zwei

(inhaltlich identische) Beschwerden beim Verwaltungsgericht und beantragte

Folgendes:

"1. Der

letzte Satz des zweitletzten Absatzes im Arbeitszeugnis 'Gegenüber

Vorgesetzten, Kollegen und Dritten verhielt er sich jederzeit korrekt.'

ersetzen durch 'Gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Dritten verhielt er sich

jederzeit freundlich und korrekt.'. Dafür das Wort 'freundlichen' im ersten

Satz desselben Abschnitts streichen, also nur: 'Wir haben Herrn A als

gewissenhaften und aufrichtigen Mitarbeiter kennengelernt…' (gemäss

Dispositiv-Ziff. I).

2.

Erlass der

mir auferlegten Kosten von Fr. 200.-- durch die Vorinstanz gemäss

Dispositiv-Ziff. II.

3.

Herausgabe

des kompletten Gesprächsprotokolls anlässlich des Telefongesprächs vom

27.03.2019

zwischen der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner (gemäss

lit. N., S. 2).

4.

Der

Beschwerdegegner sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene

Parteientschädigung für die zu vermeidenden Umtriebe des Beschwerdeführers zu

bezahlen, insbesondere aufgrund des separat anzustrengenden, äusserst mühsamen

Rekurses vom 26.04.2018 betreffend Akteneinsicht."

Mit Präsidialverfügung vom 5. Juni 2019 wurden die

zwei Beschwerdeverfahren VB.2019.00365 und VB.2019.00367 vereinigt.

Die Direktion D liess sich mit dem Schluss auf Abweisung

der Beschwerden vernehmen und wies unter anderem darauf hin, dass A das

komplette Gesprächsprotokoll des Telefonats vom 27. März 2019 erhalten

habe. Das Amt C verzichtete am 14. Juni 2019 auf Beschwerdeantwort. A

reichte am 27. Juni 2019 eine Stellungnahme ein, in welcher er unter

anderem feststellte, dass sein drittes Rechtsbegehren somit hinfällig geworden

sei.

Die

Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

der Direktion D über Anordnungen des Beschwerdegegners auf dem Gebiet des Personalrechts

zuständig (vgl. §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

25.

Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

1.2

Der

Beschwerdeführer beantragte unter anderem die Herausgabe des kompletten

Gesprächsprotokolls eines Telefongesprächs zwischen der Vorinstanz und dem

Beschwerdegegner vom 27. März 2019. Nachdem die Vorinstanz in ihrer

Vernehmlassung vom 11. Juni 2019 darauf hinwies, dass dem Beschwerdeführer

das komplette Gesprächsprotokoll schon zugestellt worden sei (und nicht nur ein

Ausschnitt davon), stellte dieser in seiner Stellungnahme vom 27. Juni

2019.

fest, dass sein entsprechendes Rechtsbegehren somit hinfällig geworden

sei. Damit liegt ein Teilrückzug vor, weshalb das Verfahren insoweit abzuschreiben

ist.

1.3

Das

Verwaltungsgericht beziffert den Streitwert von Auseinandersetzungen um ein

Arbeitszeugnis in der Regel auf einen (Brutto-)Monatslohn (vgl. VGr, 19. November

2019, VB.2019.00414, E. 1.2 mit Hinweisen). Bei einem Jahreslohn des

Beschwerdeführers von rund Fr. 106'000.- liegt der Streitwert unter

Fr. 20'000.- (auch unter Berücksichtigung der angefochtenen Kostenauferlegung

im Rekursverfahren von Fr. 200.-), sodass die Angelegenheit durch den Einzelrichter

zu erledigen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Nach § 46

Abs. 2 des kantonalen Personalgesetzes vom 27. September 1998

(LS 177.10) können die Angestellten jederzeit ein Zeugnis verlangen, das

über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über ihre Leistungen

und ihr Verhalten Auskunft gibt. Diese Formulierung entspricht derjenigen in

Art. 330a des Obligationenrechts (SR 220), weshalb auf die Lehre und

Praxis dazu zurückgegriffen werden kann (vgl. VGr, 16. September 2015,

VB.2014.00534, E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2

Der bzw.

die Arbeitnehmende hat Anspruch auf Ausstellung eines klar und eindeutig

formulierten, wahrheitsgemässen Zeugnisses. Das Zeugnis muss wohlwollend

abgefasst sein, das heisst, es soll einerseits das berufliche Fortkommen des

bzw. der Arbeitnehmenden fördern, anderseits zukünftigen Arbeitgebenden ein

möglichst genaues Abbild von Tätigkeit, Leistung und Verhalten des bzw. der

Arbeitnehmenden geben. Indessen findet die Pflicht zur Förderung des

Fortkommens des bzw. der Arbeitnehmenden ihre Grenze an der Wahrheitspflicht;

das Zeugnis darf und muss auch ungünstige Tatsachen und Beurteilungen enthalten

(Frank Vischer/Roland M. Müller, Der Arbeitsvertrag, 4. A., Basel 2014,

§ 16 Rz. 50). Voraussetzung ist allerdings, dass die Negativa für die

Gesamtbeurteilung des bzw. der Arbeitnehmenden erheblich sind, es sich also

nicht um völlig isolierte Vorfälle oder unwichtige Kleinigkeiten handelt. Der

Anspruch des bzw. der Arbeitnehmenden geht auf ein objektiv wahres, nicht auf

ein gutes Arbeitszeugnis; der Grundsatz der Wahrheit geht dem Grundsatz des

Wohlwollens vor (BGr, 17. Juli 2002, 2A.118/2002, E. 2.2). Trotz

zahlreichen Rahmenbedingungen steht dem bzw. der Arbeitgebenden bei der

Formulierung ein im Rahmen der Klarheit und des noch Üblichen breites Ermessen

zu; der bzw. die Arbeitnehmende hat keinen Anspruch auf die Verwendung

bestimmter Formulierungen (Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag,

7.

A., Zürich etc. 2012, Art. 330a N. 3b mit Hinweisen).

Das Zeugnis soll es Dritten erlauben, sich ein zutreffendes Bild über den bzw.

die Arbeitnehmende(n) zu schaffen. Entscheidend ist daher, wie ein

unbeteiligter Dritter das Zeugnis nach Treu und Glauben verstehen darf. Dieses

Verständnis soll den Tatsachen entsprechen (vgl. BGr, 28. April 2005,

4C.60/2005, E. 4.1).

2.3

Das

Vollzeugnis muss mindestens die Personalien des oder der Arbeitnehmenden, die

notwendigen Angaben zur eindeutigen Individualisierung des bzw. der

ausstellenden Arbeitgebenden und der rechtsgültigen Unterschrift samt

Ausstellungsdatum, Beginn und rechtlichem Ende des Arbeitsverhältnisses

enthalten, ferner eine detaillierte Auflistung der wichtigen Funktionen und der

das Arbeitsverhältnis prägenden Tätigkeiten des oder der Arbeitnehmenden (Streiff/von

Kaenel/Rudolph, Art. 330a N. 3; Susanne Janssen, Die Zeugnispflicht des

Arbeitgebers, Bern 1996, S. 100 ff.). Die Beurteilung der Leistung in

qualitativer und quantitativer Hinsicht sowie die Bewertung der

Arbeitsbereitschaft müssen ebenso im Zeugnis enthalten sein wie diejenige des

dienstlichen Verhaltens des oder der Arbeitnehmenden gegenüber Vorgesetzten und

Mitarbeitenden sowie der Integration im Betrieb (Janssen, S. 108 ff.).

Aus den Grundsätzen der Wahrheit und Vollständigkeit des Arbeitszeugnisses

folgt, dass es über alle in Art. 330a Abs. 1 OR erwähnten Punkte Auskunft

geben muss (BGE 129 III 177 E. 3.2; VGr, 20. August 2008,

PB.2008.00015, 3.1 f. auch zum Folgenden).

2.4

Zuweilen

wird in Zeugnissen über eine an der entsprechenden Stelle an sich zu nennende

Eigenschaft des oder der Arbeitnehmenden geschwiegen (Janssen, S. 78).

Dabei wird erwartet, dass der Zeugnisleser die Auslassung erkennt und daraus

den Schluss zieht, dass der oder die Arbeitnehmende die betreffende Eigenschaft

nicht hat. Unter diese Praxis des sogenannten beredten Schweigens fällt auch,

dass bei der Darstellung des Sozialverhaltens nach einzelnen Personengruppen

differenziert wird und die Beurteilung mit Bezug auf eine der Personengruppen,

mit welchen der oder die Arbeitnehmende zu tun hatte, weggelassen wird

(Janssen, S. 112, mit weiteren Hinweisen). Eine solche Weglassung wird

seitens der Zeugnisleser im Allgemeinen als Hinweis auf ein negatives

Verhaltensmerkmal interpretiert. Die Praxis des beredten Schweigens lässt sich

mit dem Grundsatz der Vollständigkeit des Arbeitszeugnisses nur vereinbaren,

"wenn das Fehlen des Kriteriums so offensichtlich ist, dass die fehlende

Aussage ebenfalls eine Aussage darstellt" (Janssen, S. 78).

Auslassungen sind ferner mit Blick auf den Grundsatz der Klarheit des

Zeugnisses unzulässig, soweit Zweifel bestehen, ob die oder der Arbeitnehmende oder

Dritte die mit den Auslassungen gemachten Aussagen verstehen (Janssen, S. 82).

Darunter gehört, wenn etwa bei der Verhaltensbeurteilung nur das Verhalten zu

Mitarbeitern und Kunden erwähnt wird, nicht aber jenes zu Vorgesetzten

(RB 2008 Nr. 101).

2.5

Der

Beurteilung der Leistung und des Verhaltens ist ein objektiver Massstab

zugrunde zu legen; sie muss objektiv der Wahrheit entsprechen (Janssen,

S. 72 f.). Bei unrichtigem, unvollständigem oder zweideutigem Inhalt

oder anderen Verstössen gegen die Zeugnisgrundsätze steht dem oder der

Arbeitnehmenden ein Berichtigungsanspruch zu. Kleinliche Korrekturwünsche bei

einem an sich zutreffenden Zeugnis werden vom Richter jedoch zurückgewiesen

(VGr, 9. Mai 2001, PB.2001.00009, E. 2 Abs. 2).

3.

3.1

Der

vorletzte Absatz des Arbeitszeugnisses des Beschwerdeführers lautet folgender­massen:

"Wir haben Herrn A als gewissenhaften, aufrichtigen und

freundlichen Mitarbeiter kennengelernt, welcher sich für die Belange des Amts C

einsetzte. Er pflegte einen kundenorientierten und sachbezogenen Umgang und

kommunizierte klar und verständlich mit den jeweiligen Ansprechpartnern. Gegenüber

Vorgesetzten, Kollegen und Dritten verhielt er sich jederzeit korrekt."

3.2

Der

Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass aus den Vorakten nirgends

ersichtlich sei, dass sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und

Dritten – auf die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses betrachtet – nicht

freundlich gewesen sei. Sein investigatives Flair in der Arbeitsweise habe

keinen erkennbaren Zusammenhang mit seiner Freundlichkeit als Person. Im

letzten Satz des Arbeitszeugnisses werde bewusst die Freundlichkeit seines

Verhaltens gegenüber den Anspruchsgruppen "Vorgesetzte, Kollegen und

Dritte" weggelassen und an anderer Stelle erwähnt. Es sei bewusst

verschwiegen worden, gegenüber wem er sich freundlich verhalten haben solle.

Die Wendung "Wir haben … kennengelernt" widerspiegle lediglich die

Sichtweise des Arbeitsgebers bzw. der Vorgesetzten, welche das Arbeitszeugnis

unterschieben hätten. Beim Zeugnisinhaber entstehe deshalb der Eindruck, dass

er als Arbeitnehmer diesen Anspruchsgruppen gegenüber nicht freundlich gewesen

sein soll. Das entspreche erstens nicht der Wahrheit und zweitens nicht dem

Grundsatz der Klarheit.

3.3

Der

Beschwerdegegner machte im Rekursverfahren geltend, dass in den Mitarbeiterbeurteilungen

(MAB) vom 20. Januar 2017 und 20. März 2017 festgehalten worden sei,

dass die Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern und die Teamfähigkeit des

Beschwerdeführers nur genügend bzw. ungenügend gewesen sei, unter anderem weil

er Führungsunterstützung in Bereichen erwartet habe, die nicht

"angeordnet" werden könnten (z. B. Integration, Anerkennung,

Umgang), oder sich Arbeitskollegen dahingehend geäussert hätten, sich in ihrer

Meinung zu wenig von ihm respektiert zu fühlen. Auch sei das negativ

wahrgenommene Verhalten des Beschwerdeführers während seiner Anstellung von

seinen Arbeitskollegen angesprochen und von den Vorgesetzten mit ihm

thematisiert worden. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei somit beanstandet

worden. Der Arbeitgeber sei damit nicht zu einer positiveren Beurteilung

verpflichtet gewesen, weil er mit dem Verhalten des Beschwerdeführers nicht

zufrieden gewesen sei. Die Formulierung und Wertung im Arbeitszeugnis in Bezug

auf die Freundlichkeit des Beschwerdeführers sei wohlwollend und wahr. Eine

Anpassung rechtfertige sich deshalb nicht.

4.

4.1

Aus den

Akten ergibt sich Folgendes:

4.1.1

In der Probezeit-MAB vom 22. Juli 2016 erhielt der Beschwerdeführer

bei der Beurteilung des Verhaltens ein "C" mit der Bemerkung, sein

Verhalten sei, auch gegenüber Kunden/-innen am Telefon, jederzeit korrekt und

höflich, bei der raschen (auch teamübergreifenden) Integration in die

Organisation habe er keine Berührungsängste; er sei ein angenehmer Mitarbeiter.

In der nächsten MAB vom 20. Januar 2017 erhielt der

Beschwerdeführer im Bereich Verhalten insgesamt ein "D". Unter

"Zusammenarbeit/Teamfähigkeit" wurde unter anderem bemerkt, dass der

Beschwerdeführer Führungsunterstützung in Bereichen erwarte, die nicht

"angeordnet" werden könnten (Integration, Anerkennung, Umgang werde

durch persönliches Verhalten beeinflusst). Auch beim Bereich

"Kommunikation/Konfliktfähigkeit" erhielt der Beschwerdeführer die

Qualifikation "D". Er beteilige sich an Diskussionen, vertrete die

eigene Position. Er nehme Kritik entgegen, setze sie jedoch nicht um

(Verbesserungsvorschläge). Er lasse sich nur schwer überzeugen. Bei der

Kundenorientierung erhielt der Beschwerdeführer ein "C" mit der

Bemerkung, er vertrete die Position von C nach aussen bzw. gegenüber Kundinnen

und Kunden. Er sei freundlich und bestimmt.

In der letzten MAB vom 20. März 2017 erhielt der

Beschwerdeführer im Bereich "Ver­-halten" insgesamt ein

"E". Bezüglich der "Kommunikation/Konfliktfähigkeit" wurde

das oben Gesagte wiederholt sowie ergänzt, dass Ratschläge von erfahrenen

Kollegen bezüglich zeitsparender Vorgehensweisen nicht beherzt würden. Trotz

"gutem Willen" aller Beteiligten (Arbeitskollegen teilen sich ehrlich

mit: Die Meinung anderer werde zu wenig respektiert, was immer wieder zu

Diskussionen führe, ohne dass eine positive Veränderung ersichtlich wäre. Die Kundenorientierung

wurde mit einem "C" beurteilt. Der Beschwerdeführer vertrete die Position

von C nach aussen freundlich und bestimmt, in vereinzelten Fällen etwas zu

vehement (Kundenfreundlichkeit sei im Auge zu behalten).

4.1.2

B erläuterte im Rekursverfahren, von September 2016 bis März 2017 hätten

diverse Gespräche zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Vorgesetzten

stattgefunden, in denen neben der Leistung auch die zwischenmenschliche Ebene

in Bezug auf den Umgang mit verschiedenen Anspruchsgruppen zur Sprache gekommen

sei. Es sei aufgefallen, dass der Beschwerdeführer Ansprüche in Bereichen

gestellt habe, die aus Sicht der Vorgesetzten nicht in den Kompetenzbereich der

Teamleiterin fallen würden (zum Beispiel sei Auskunft über das Prüfungsresultat

einer Arbeitskollegin verlangt worden, er habe die Teilnahme aller

Teammitglieder an einem Teamessen über Mittag und somit in der Freizeit

verlangt oder den persönlichen Austausch mit einzelnen Mitarbeitenden

gefordert). Insbesondere seien einige Gespräche mit einzelnen Mitarbeitenden

forciert worden, wenn er mit einer ihrer Reaktionen nicht einverstanden gewesen

sei. Dies habe mit ihm jeweils unweigerlich zu längeren Diskussionen geführt,

die in der Regel in einem der einsehbaren Fokusräume innerhalb der Abteilung

(Grossraumbüro) geführt und somit von allen Mitarbeitenden wahrgenommen worden

seien. Der Beschwerdeführer verfüge über ein gutes Ausdrucksvermögen und möge

ein interessanter Gesprächspartner sein, er bekunde jedoch Mühe mit anderen

Ansichten und bemühe sich – nach ihrer persönlichen Ansicht – selten darum, die

Sichtweise seiner Gesprächspartner einzunehmen. Aus ihrer Perspektive fühlten

sich die Gesprächspartner in ihrer Meinung oft nicht respektiert und

unverstanden. Es fehle zudem das Feingefühl, über welche persönlichen

Informationen sich Mitarbeitende mit ihm austauschen möchten, und Grenzen in

dieser Hinsicht würden vom Beschwerdeführer teilweise nicht akzeptiert. Viele

Arbeitskollegen hätten aufgrund seiner hartnäckigen Art und Weise, auf seinem Standpunkt

zu beharren, kein Bedürfnis mehr gehabt, sich weiter mit ihm und seinen

Anliegen auseinanderzusetzen, was dazu geführt habe, dass ihm viele

Mitarbeitende mit der Zeit aus dem Weg gegangen seien.

4.1.3

Diese Aussagen decken sich mit der Aktennotiz zu einer Besprechung vom

9.

November 2016 zwischen dem Beschwerdeführer, der Teamleiterin und B, wo

neben den Leistungsvorgaben auch der Umgang mit Arbeitskollegen und

-kolleginnen thematisiert wurde. Der Aktennotiz ist zu entnehmen, dass ein

Arbeitskollege sich aus einer Gruppe von Mitarbeitenden, mit welcher dieser

seit zwei Jahren gemeinsam mittagessen gehe, aufgrund von Differenzen mit dem

Beschwerdeführer zurückgezogen habe. Trotz klärendem Gespräch zwischen den

beiden habe kein positives Ergebnis erreicht werden können. Die Thematisierung

dieses Rückzugs und die Bedeutung für die übrigen Mitarbeitenden hätten beim

Beschwerdeführer keinerlei Verständnis für die Auswirkungen auf andere Kollegen

und Kolleginnen gegenüber ihm selber auszulösen vermocht (mögliche

Distanzierung). Auf spätere Nachfrage habe der Beschwerdeführer bekundet, es

sei alles gesagt worden und er "ist wie er ist". Thematisiert wurde

an der Besprechung vom 9. November 2016 zudem, dass der Beschwerdeführer

sich bei Fragen oft an verschiedene Arbeitskollegen wende, manchmal zum selben

Thema, was den Rahmen der Unterstützungsmöglichkeiten durch Letztere sprenge.

Es führe zu Verunsicherung und wenig Goodwill, wenn Antworten auf

Fragestellungen danach – nach Auffassung einzelner Arbeitskollegen –

gegeneinander ausgespielt würden.

4.1.4

Die bei der Besprechung vom 9 November 2016 vorgebrachten

Verhaltensweisen werden durch schriftliche Stellungnahmen dreier Mitarbeitenden

des Beschwerdeführers bestätigt. So wird in einer Aktennotiz vom 27. November

2017.

des Arbeitskollegen, welcher sich vom Mittagessen distanziert habe, unter

anderem ausgeführt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers zwar von

moralischer Freundlichkeit, aber wenig Verständnis für die Gegenseite geprägt

gewesen sei und entsprechende Rückmeldungen bzw. Kritik zu keiner Veränderung

geführt hätten. In einer Aktennotiz vom 27. November 2017 des damaligen stellvertretenden

Teamleiters wird die Erwartungshaltung des Beschwerdeführers thematisiert,

einen Austausch auch auf privater Ebene zu pflegen. Schliesslich verdeutlichte

auch die Teamleiterin mit ihren Ausführungen, dass die Erwartungshaltung und

die neugierige Art des Beschwerdeführers Unmut bei ihr selber oder bei anderen

Mitarbeitenden hervorgerufen habe.

4.1.5

Aus den Akten und Stellungnahmen ergibt sich damit das Bild, dass sowohl

Vorgesetzte als auch mehrere Teammitglieder das "investigative Flair"

des Beschwerdeführers als grenzüberschreitend und daher unhöflich empfanden,

was objektiv nachvollziehbar ist (so zutreffend das Personalamt in seinem

Mitbericht). Es handelt sich weder um einzelne, völlig isolierte Vorfälle noch

um unwichtige Kleinigkeiten. In den Beurteilungsgesprächen vom 20. Januar

2017.

und vom 20. März 2017 wurde zudem auf diese Feststellungen

hingewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde damit ein Aussenblick auf sein

Verhalten gegeben und somit die Möglichkeit, Letzteres zu reflektieren.

4.1.6

Ein Verständnis für diese Aussensicht scheint beim Beschwerdeführer jedoch

nicht erreicht worden zu sein. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass ihm

nicht vorgeworfen werden könne, er sei gegenüber Kollegen, Dritten und

Vorgesetzten unfreundlich gewesen. Was der Beschwerdeführer diesbezüglich

vorbringt, vermag jedoch nicht durchzudringen. Er bestätigt die gegen ihn

vorgebrachten Verhaltensweisen im Wesentlichen selbst und relativiert sie

lediglich aus seiner persönlichen Sichtweise. So weist er selber auf Probleme auf

zwischenmenschlicher Ebene hin und beispielsweise darauf, dass einzelne

Mitarbeitende und Vorgesetzte nicht an einem von ihm organisierten Teamessen

teilnehmen wollten, weshalb er Letzteres daraufhin als verbindlich erklären

lassen wollte.

4.2

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Formulierung, der Beschwerdeführer habe sich

gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Dritten jederzeit korrekt verhalten, nicht

zu beanstanden ist. Der Beschwerdegegner hatte berechtigte Gründe, nicht zu

sagen, der Beschwerdeführer habe sich gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und

Dritten jederzeit freundlich und korrekt verhalten. Hätte er nur

geschrieben, der Beschwerdeführer habe sich gegenüber Dritten freundlich und

korrekt verhalten (was unbestritten ist), so stellte dies tatsächlich ein

beredtes Schweigen dar, indem nämlich das Sozialverhalten nach einzelnen

Personengruppen differenziert und die Beurteilung in Bezug auf zwei

Personengruppen (Vorgesetzte und Kollegen) weggelassen würde.

In der vom Beschwerdegegner gewählten Formulierung "Wir

haben Herrn A als gewissenhaften, aufrichtigen und freundlichen Mitarbeiter

kennengelernt …" wird der Beschwerdeführer hingegen als freundlich

bezeichnet und gleichzeitig vermieden, ausdrücklich zu sagen, gegenüber wem er

sich freundlich verhalten habe. Ein Zeugnisleser zieht daraus aber nicht den

Schluss, der Beschwerdeführer habe die betreffende Eigenschaft grundsätzlich

nicht. Das Arbeitszeugnis ist diesbezüglich wahr und durchaus wohlwollend

formuliert, was im Sinn des Beschwerdeführers sein sollte.

Nach dem Gesagten ist die Formulierung des

Arbeitszeugnisses nicht zu beanstanden.

5.

5.1

Der Beschwerdeführer

rügt sodann die Kostenauferlegung von Fr. 200.- durch die Vor­instanz. Diese

begründete die (reduzierte) Kostenauferlegung damit, dass der Beschwerdeführer

durch seine Prozessführung einen unangemessenen Aufwand verursacht habe

(§ 13 Abs. 3 VRG). Es lägen überdurchschnittlich viele Rekursakten

vor. Zudem habe der Beschwerdeführer durch die Zustellung von diversen E-Mails,

auch nachdem ihm mitgeteilt worden war, dass er vom Versand von weiteren

E-Mails absehen solle, einen erheblichen Aufwand verursacht. Die Eingaben des

Beschwerdeführers seien unnötig ausschweifend und wiederholend ausgefallen und

hätten zu den sich stellenden Fragen teilweise keinen Bezug aufgewiesen (etwa

die Ausführungen zum Charakter der Vorgesetzten oder seine Erkenntnisse aus

einem Kontaktanzeigenportal). Nicht zu beanstanden seien selbstverständlich

seine Eingaben zur Durchsetzung seines Akteneinsichtsrechts.

5.2

Bei der

Beurteilung der Frage, ob die unterliegende Partei einen unangemessenen Aufwand

verursacht hat, ist insbesondere die Art massgebend, wie die betreffende Partei

das Verfahren geführt oder sich daran beteiligt hat (Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 88

auch zum Folgenden). Als unangemessen kann sich der Aufwand etwa dann erweisen,

wenn eine Partei Verfahrensvorschriften verletzt, wenn sie ungebührliche oder

übermässig weitschweifige Eingaben einreicht oder wenn sie nachträglich

Beweismittel vorbringt, die sie bereits früher kannte und die zusätzlichen

Aufwand verursachen.

5.3

Der Beschwerdeführer

reichte am 10. November 2017 Rekurs bezüglich des Arbeitszeugnisses bei

der Direktion D ein. Diese nahm am 15. November 2017 Vormerk vom Eingang des

Rekurses und forderte den Beschwerdegegner auf, binnen 30 Tagen eine

Stellungnahme sowie die Akten einzureichen. Am 14. Dezember 2017 reichte

der Beschwerdegegner seine Stellungnahme sowie die Akten ein. Mit Verfügung vom

18.

Dezember 2017 stellte die Vorinstanz dem Personalamt die Rekursakten

sowie das Personaldossier zu mit dem Ersuchen, innert 30 Tagen einen

Mitbericht einzureichen. Mit E-Mail vom 21. Dezember 2017 meldete sich der

Beschwerdeführer bei der Vorinstanz und ersuchte um Zustellung der Stellungnahme

des Beschwerdegegners vom 14. Dezember 2017. Ihm wurde per E-Mail vom

22.

Dezember 2017 mitgeteilt, dass ihm nach Eingang des Mitberichts die

Möglichkeit eingeräumt werde, sich zur Stellungnahme sowie zum Mitbericht zu

äussern. Er wurde zudem darauf hingewiesen, dass Eingaben mittels E-Mail nicht

berücksichtigt würden und weitere Anträge im Verfahren daher schriftlich

einzureichen seien. Der Beschwerdeführer machte gleichentags wiederum per

E-Mail eine Verletzung seines Replikrechts geltend und beharrte auf der

Zustellung der Stellungnahme des Beschwerdegegners. Erneut wurde der

Beschwerdeführer mit E-Mail vom 3. Januar 2018 darauf hingewiesen, dass er

allfällige Anträge im Personalrekursverfahren auf dem Schriftweg zu stellen

habe und er auf die Praxis zum Replikrecht hingewiesen worden sei. Hierzu nahm

der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 3. Januar 2018 Stellung, wobei er

gleichzeitig einen schriftlichen Antrag um unverzügliche Zustellung der

Stellungnahme des Beschwerdegegners einreichte. Mit Schreiben vom 9. Januar

2018.

wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme samt Beilagen zugestellt und

ihm mitgeteilt, dass das Personalamt einstweilen mit der Ausarbeitung des

Mitberichts zuwarten werde. Wiederum mit E-Mail vom 12. Januar 2018

bedankte sich der Beschwerdeführer für die Zustellung der Stellungnahme und

ersuchte um Akteneinsicht in fehlende Unterlagen. Namentlich wollte er Einsicht

in Beilagen zu einer Stellungnahme von B vom 28. November 2017 zu Händen

des Beschwerdegegners haben; dieses Schreiben war der Stellungnahme des

Beschwerdegegners vom 14. Dezember 2017 ohne Beilagen weitergeleitet

worden. Das Begehren um Akteneinsicht in die Beilagen zu der Stellungnahme von

B wiederholte der Beschwerdeführer per E-Mail vom 18. Januar 2018. Am

9.

Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer sodann eine "Replik zur

Stellungnahme" ein, in welcher er das Begehren um Akteneinsicht nochmals

(schriftlich) wiederholte. Mit Schreiben vom 12. Februar 2018 teilte die

Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass sie nicht über die verlangten

Beilagen verfüge und ein Akteneinsichtsgesuch an das Amt C zu richten wäre. Der

Beschwerdeführer nahm hierzu am 15. Februar 2018 per E-Mail Stellung;

gleichzeitig stellte er (ebenfalls per E-Mail) dem Beschwerdegegner den Antrag,

ihm die Beilagen zur Stellungnahme von B zukommen zu lassen. Der

Beschwerdegegner entsprach dem Begehren nur teilweise und sandte dem

Beschwerdeführer einen Teil der Unterlagen zu. Der Beschwerdeführer wandte sich

in der Folge mit Schreiben vom 19. März 2018 an die Vorinstanz und bat um

Klärung der Frage, ob ihm das Akteneinsichtsrecht zu Recht teilweise verweigert

worden sei. Gleichentags leitete er sein Schreiben per E-Mail auch an das

Personalamt weiter und bat, im Mitbericht auch gleich die Frage zu klären, ob

ihm das Akteneinsichtsrecht zu Recht verweigert worden sei. Mit Schreiben vom

20.

März 2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es ihm

freistehe, bezüglich des Akteneinsichtsgesuchs beim Beschwerdegegner eine

anfechtbare Verfügung zu verlangen; das Rekursverfahren werde bis auf Weiteres

sistiert. Ersteres machte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. März

2018.

Mit Verfügung vom 19. April 2018 verweigerte der Beschwerdegegner

die Akteneinsicht, wogegen der Beschwerdeführer am 26. April 2018 bei der

Vorinstanz rekurrierte. Dem Beschwerdeführer wurde mit Entscheid vom 15. November

2019.

Akteneinsicht gewährt, woraufhin das Rekursverfahren betreffend

Arbeitszeugnis wiederaufgenommen wurde. Am 18. Januar 2019 nahm der

Beschwerdeführer Stellung zu der gewährten Akteneinsicht. Zum Mitbericht des

Personalamts vom 21. Februar 2019 nahm der Beschwerdeführer sodann am

25.

März 2019 Stellung. Mit Entscheid vom 29. April 2019 wies die

Vorinstanz das Rechtsmittel in Sachen Arbeitszeugnis ab.

5.4

Das Vorgehen

der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.

5.4.1

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese

Garantie umfasst auch das Recht, von den bei der Rechtsmittelinstanz eingereichten

Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu zu äussern. Der Anspruch ist

formeller Natur und steht den Parteien grundsätzlich unabhängig davon zu, ob

die Eingabe neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalte (BGE 138 I 484

E. 2.1, 137 I 195 E. 2.3.1, 133 I 100 E. 4; BGr,

11.

Dezember 2018, 1C_240/2017, E. 3.1; vgl. hierzu auch Markus

Lanter, Formeller Charakter des Replikrechts – Herkunft und Folgen,

ZBl 113/2012, S. 167 ff., insbesondere S. 172; VGr,

28.

November 2019, VB.2019.00556, E. 3.2, auch zum Folgenden). Dieses

"Replikrecht im weiteren Sinn" gilt nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung indes nur vor gerichtlichen Behörden, während im

erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren sowie im Rekursverfahren vor

nichtgerichtlichen Behörden eine Frist zur Stellungnahme zu einer Eingabe der

Gegenpartei nur angesetzt werden muss, soweit die darin vorgebrachten Noven

prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen

(vgl. zum Ganzen BGE 138 I 154 E. 2.5; Alain Griffel, Kommentar VRG,

§ 26b N. 37 ff.; kritisch dazu Markus Lanter, Zum Replikrecht

vor Verwaltungsinstanzen, Jusletter vom 18. Juni 2012; ebenso Alfred

Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und

Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013,

N. 527).

5.4.2

Nicht erforderlich ist nach dieser Rechtsprechung, dass die Zustellung der

Eingaben unmittelbar nach deren Eingang erfolgen muss. Es spricht nichts

dagegen beziehungsweise ist im Sinn des Beschleunigungsgebots sowohl im

Verwaltungsverfahren als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sogar

üblich und auch zweckmässig, dass mit der (unaufgeforderten) Zustellung von

Vernehmlassungen und weiteren Eingaben zugewartet wird und diese gebündelt an

die Gegenpartei zur (freigestellten) Stellungnahme versendet werden. Die

Vorinstanz hat das Replikrecht des Beschwerdeführers daher nicht verletzt,

indem sie mit der Zustellung der Stellungnahme des Beschwerdegegners bis zum

Eingang des Mitberichts des Personalamts zuwarten wollte, um dem Beschwerdeführer

sodann die Möglichkeit einzuräumen, sich zu beiden Eingaben zusammen zu

äussern. Dem Beschwerdeführer stand es frei, die unmittelbare Zustellung der

Stellungnahme zu beantragen, was er denn auch getan hat; allerdings mehrmals

und unnötig weitschweifend per E-Mail.

5.4.3

Zu Recht hat ihn die Vorinstanz (ebenfalls mehrmals) auf den schriftlichen

Weg verwiesen. Dennoch bediente sich der Beschwerdeführer auch in der Folge

immer wieder des E-Mail-Verkehrs, um Verfahrensanträge zu stellen. Auch kann

nicht von der Hand gewiesen werden, dass die Eingaben des Beschwerdeführers

ausschweifend ausfielen und insbesondere wiederholend waren. Die Vorinstanz

durfte ihm damit reduzierte Kosten auferlegen. Die Höhe von Fr. 200.- ist

nicht zu beanstanden.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich

abzuweisen, soweit sie nicht infolge Rückzugs abzuschreiben ist.

7.

Da es sich um eine personalrechtliche Streitigkeit mit

einem Streitwert unter Fr. 30'000.- handelt, sind für das vorliegende

Verfahren keine Kosten zu erheben (§ 65a Abs. 3 VRG). Ausgangsgemäss

ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.

Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 15'000.-.

Entsprechend wäre die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an

das Bundesgericht nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher

Bedeutung stellen würde (Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit

Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,

SR 173.110]). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen. Sollten beide Rechtsmittel ergriffen werden,

müsste dies in derselben Rechtsschrift erfolgen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht infolge teilweisen Rückzugs

abgeschrieben wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 1'240.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern.

6.

Mitteilung an …