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Entscheid

VB.2019.00377

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00377

10. Oktober 2019Deutsch23 min

(URT.2019.21160)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wurde

mit Urteil des Bezirksgerichts F vom 20. September 2012 wegen versuchter

vorsätzlicher Tötung mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren (abzüglich 361 Tage

bereits erstandenen Freiheitsentzug) bestraft. Zudem ordnete das Bezirksgericht

F eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinn von Art. 59 des

Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) an (Dossier Haft- und

Vollzugstitel). Seit dem 26. April 2013 befindet sich A in der

Justizvollzugsanstalt B, wo er am 21. Oktober 2013 in die

Forensisch-Psychiatrische Abteilung eintrat.

B. Mit

Verfügung vom 12. Juni 2017 hiess das Amt für Justizvollzug das Gesuch um

Gewährung von begleiteten milieutherapeutischen Ausgängen unter Einhaltung

diverser Auflagen gut.

C. Das

Bezirksgericht F verlängerte mit Beschluss vom 21. Dezember 2017 die

angeordnete stationäre Massnahme um vier Jahre.

D. A

stellte am 29. Oktober 2018 ein Gesuch um Versetzung in den offenen Vollzug und

um Gewährung von begleiteten Tagesurlauben. Das Amt für Justizvollzug wies

dieses Gesuch mit Verfügung vom 21. Januar 2019 ab.

Erwägungen

II.

A. Dagegen

liess A am 15. Februar 2019 bei der Direktion der Justiz und des Innern

Rekurs erheben, worin er unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung

der Verfügung, die Versetzung in den offenen Vollzug (bzw. in das

Massnahmenzentrum D) und die Gewährung von begleiteten Tagesurlauben beantragte.

In prozessualer Hinsicht sei ihm sodann die unentgeltliche Rechtspflege und

Rechtsvertretung zu gewähren.

B. Die

Direktion der Justiz und des Innern wies den Rekurs mit Verfügung vom 6. Mai

2019.

ab. Sie auferlegte die Verfahrenskosten A, nahm diese infolge Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse und

entschädigte den zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellten Rechtsvertreter

von A aus der Staatskasse.

III.

A. Mit Eingabe

vom 4. Juni 2019 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen.

Darin beantragte er unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung der

Verfügung der Justizdirektion, die Versetzung in den offenen Vollzug und die

Gewährung von begleiteten Tagesurlauben; eventualiter sei eine Tatrekonstruktion

des Anlassdelikts anzuordnen. Sodann sei ihm die unentgeltliche Prozessführung

zu gewähren und RA C als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen.

B. Die

Direktion der Justiz und des Innern reichte am 21. Juni 2019 ihre

Vernehmlassung ein, worin sie mit Verweis auf die Verfügung vom 6. Mai

2019.

die Abweisung der Beschwerde verlangte. Ebenfalls beantragte das Amt für

Justizvollzug am 24. Juni 2019 die Abweisung der Beschwerde und verwies

zur Begründung auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung. Die

Oberstaatsanwaltschaft reichte am 24. Juli 2019 eine Beschwerdeantwort ein

und beantragte darin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Das Amt für

Justizvollzug reichte sodann den Behandlungsbericht vom 18. Juni 2019

sowie den Vollzugsbericht vom 25. Juni 2019 ein, wozu A am 21. August

2019.

nochmals Stellung nehmen liess.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug werden vom

Einzelrichter oder der Einzelrichterin beurteilt, sofern kein Fall von

grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG). Da sich hier keine Fragen von

grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

1.2

Eventualiter

verlangt der Beschwerdeführer, es sei eine Tatrekonstruktion des Anlassdelikts

anzuordnen. Dieses Begehren stellte der Beschwerdeführer erstmals vor

Verwaltungsgericht. Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein,

was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger

Gesetzesauslegung hätte sein sollen; die vor der ersten Instanz gestellten

Sachbegehren dürfen grundsätzlich nicht erweitert werden (Marco Donatsch in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20a N. 9 ff.).

Auf das Eventualbegehren des Beschwerdeführers lässt sich demzufolge unabhängig

vom Ausgang des Verfahrens in den Hauptbegehren nicht eintreten. Soweit die

Ausführungen über die Tatrekonstruktion als Teil der Begründung für letztere

Begehren zu betrachten sind, wird im Rahmen jener Erwägungen darauf eingegangen

(unten, E. 3.4).

2.

2.1

Die

vorliegende stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB wurde angeordnet,

nachdem der Beschwerdeführer, als er sich im Rahmen einer

jugendstrafrechtlichen Massnahme in einem Wohnheim aufhielt, einer Betreuerin

ohne ersichtlichen Grund von hinten ein Messer in den Hals stiess, sodass diese

sich unmittelbar nach der Verletzung in Lebensgefahr befand. Die Massnahme

wurde mit Urteil des Bezirksgerichts F vom 20. September 2012 angeordnet

und mit Beschluss des Bezirksgerichts F vom 21. Dezember 2017 um vier

Jahre verlängert.

2.2

Vorliegend

ist umstritten, ob der Beschwerdeführer in den offenen Vollzug zu versetzen ist

und ihm begleitete Urlaube zu gewähren sind. Die Vorinstanz verneinte dies

hauptsächlich deshalb, weil weiterhin die Gefahr bestehe, dass der

Beschwerdeführer schwere Straftaten begehe, bei denen hochwertige Rechtsgüter

gefährdet seien. Dabei stützte sie sich auf das Verlaufsgutachten von Dr. med. E vom 22. Juni

2017, die Stellungnahme der Fachkommission des Ostschweizer

Strafvollzugskonkordats vom 2. Juni 2017, den Behandlungsbericht des Psychiatrischen

Diensts vom 1. Juni 2018, das Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung

vom 7. August 2018, die ergänzende therapeutische Stellungnahme des Psychiatrischen

Diensts vom 10. Dezember 2018 sowie auf das Urteil des Bezirksgerichts F

vom 21. Dezember 2017. Auf die korrekte, zusammengefasste Wiedergabe

dieser Dokumente kann in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 VRG grundsätzlich verwiesen werden.

2.3

Der

Beschwerdegegner reichte im Verlauf des Beschwerdeverfahrens einen weiteren

Behandlungsbericht des Psychiatrischen Diensts vom 18. Juni 2019 sowie den

Vollzugsbericht vom 25. Juni 2019 ein. Auf deren Inhalt wird soweit nötig

in den weiteren Erwägungen eingegangen.

3.

3.1

Nach

Art. 59 Abs. 1 StGB kann das Gericht eine stationäre Behandlung

anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist und er ein Verbrechen

oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang

stand, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner

psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Beim Entscheid

über die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB hat sich das Gericht

auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen. Diese hat sich über die

Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten der Behandlung des Täters, die Art und

die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des

Vollzugs der Massnahme zu äussern (Art. 56 Abs. 3 lit. a–c

StGB).

Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten

psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmenvollzugseinrichtung (Art. 59

Abs. 2 StGB). Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder

weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung

behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2

StGB (einer geschlossenen Strafanstalt oder einer geschlossenen Abteilung einer

offenen Strafanstalt) behandelt werden, sofern die nötige therapeutische

Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist (Art. 59 Abs. 3

StGB). An die Wiederholungsgefahr, die eine Unterbringung in einer

geschlossenen Einrichtung rechtfertigt, sind hohe Anforderungen zu stellen,

insbesondere ist eine qualifizierte Gefährlichkeit vorausgesetzt, mithin eine

schwerwiegende Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter (BGr, 22. Oktober 2015,

6B_708/2015, E. 3.3; BGr, 21. Dezember 2009,6B_629/2009, E. 1.2.2.2;

Marianne Heer, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar zum Strafrecht I, 4. A., Basel 2019, Art. 59 N. 101c

f.). Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung gemäss Art. 59

Abs. 3 StGB ist keine eigenständige gerichtliche Massnahme, sondern eine

Vollzugsfrage, die grundsätzlich von den Vollzugsbehörden und nicht vom

(Straf-)Gericht zu beurteilen ist (BGE 142 IV 1 E. 2.4 f.; vgl. auch

§ 74 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]). Dabei

dürfen aber die Vollzugsbehörden nicht ohne triftigen Grund von gutachterlichen

Beurteilungen bzw. Empfehlungen und den gerichtlichen Urteilserwägungen hierzu

abweichen, und sie sind nicht befugt, ihr Ermessen anstelle desjenigen des

Gerichts sowie der psychiatrischen sachverständigen Person im Sachurteil zu

setzen (BGr, 22. Oktober 2015,6B_708/2015, E. 3.3; VGr, 2. März

2016, VB.2015.00510, E. 3.3; VGr, 13. Mai 2015, VB.2014.00726, E. 4.3).

3.2

Sowohl das

Sachgericht als auch der Gutachter hielten zum damaligen Zeitpunkt die

Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung für angezeigt. Insofern kann

nicht gesagt werden, der Beschwerdegegner sei in Überschreitung seines

Ermessens von den Beurteilungen des Gerichts oder der sachverständigen Person

abgewichen. Da beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Anzeichen für

eine erhöhte Fluchtgefahr bestehen, stellt sich somit die Frage, ob die

Gefährlichkeit des Beschwerdeführers weiterhin eine Unterbringung in einer

geschlossenen Einrichtung rechtfertigt.

3.3

Das von Dr. med. E

erstellte psychiatrische Verlaufsgutachten vom 22. Juni 2017 attestierte

dem Beschwerdeführer im Jahr 2017 ein deutliches Rückfallrisiko für die

Begehung einer schweren Straftat und eine deutliche bis sehr hohe

Rückfallgefahr für sämtliche anderen Delikte. Das Rückfallrisiko für die

Begehung schwerer Straftaten habe sich demnach seit der letzten Begutachtung

leicht verbessert, was als therapeutischer Fortschritt anzusehen sei. Die

Diagnose der dissozialen Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägten psychopatischen

Persönlichkeitszügen in Kombination mit der Affinität für tötungsnahe

Handlungen und Waffen sei für die Begehung von Gewaltdelikten von sehr hoher

Relevanz. Der Gutachter kam unter anderem zum Schluss, dass (weitere)

Vollzugslockerungen nur langsam und erst nach ausreichender therapeutischer

Bearbeitung der deliktrelevanten Faktoren in Betracht gezogen werden sollen,

wozu insbesondere vorausgesetzt sei, dass sich der Beschwerdeführer an das

Anlassdelikt zu erinnern vermöge. Solange eine Deliktrekonstruktion

(=sequenzielle Analyse des Deliktgeschehens auf Ebene der Wahrnehmungen, Gedanken,

Gefühle und Handlungen) nicht möglich sei, seien Vollzugslockerungen nur

vorstellbar, wenn alle bekannten Risikofaktoren wie die bei ihm diagnostizierte

dissoziale Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägten psychopathischen

Persönlichkeitszügen soweit therapeutisch bearbeitet seien, dass sie nicht oder

kaum mehr vorhanden wären.

Auch die Fachkommission des Ostschweizer

Strafvollzugskonkordats ging in ihrer Stellungnahme zur Gewährung

milieutherapeutischer Ausgänge vom 2. Juni 2017 von einem deutlichen

Rückfallrisiko für Gewaltdelikte aus. Auch hier wurde vor allem auf die

dissoziale Persönlichkeitsstörung, die erst geringen Therapiefortschritte, die

unklaren Deliktumstände sowie die geringe Frustrationstoleranz und Impulsivität

als negative Einflussfaktoren hingewiesen. Deutlich ungünstig wirke sich aus,

dass die Anlasstat während einer jugendstrafrechtlichen Massnahme ausgeführt

wurde, womit ein Lockerungs- und Bewährungsversagen vorliege. Positiv wurde

dahingegen gewertet, dass der Beschwerdeführer motiviert an der Einzeltherapie

teilnehme und sich inzwischen eine erhöhte Veränderungsbereitschaft und eine

gewisse Einsicht zeigten. Insgesamt erscheine beim Beschwerdeführer allerdings

eine längerfristige Fortführung der Behandlung in einem hochstrukturierten

milieutherapeutischen Setting indiziert, da eine hohe Strukturierung und

Kontrolle Voraussetzung sei, damit sich der Beschwerdeführer bei der Arbeit und

im Alltag bewähren könne.

3.4

Die Vorinstanz weist zu Recht und in Übereinstimmung mit dem neusten

Behandlungsbericht vom 18. Juni 2019 darauf hin, dass die vom

Beschwerdeführer erzielten Behandlungsfortschritte zwar positiv zu werten

seien, allerdings noch keine signifikanten Auswirkungen auf die vom

Beschwerdeführer ausgehende Gefährlichkeit hätten. Diese Beurteilung findet

auch im Gutachten ihre Stütze, führt doch der Gutachter aus, dass nur eine

ausreichende therapeutische Bearbeitung der deliktrelevanten Faktoren weitere Vollzugs­lockerungen

rechtfertigen könnte, womit er auch zu den für eine markante Senkung der

Gefährlichkeit des Beschwerdeführers vorausgesetzten Erfolge Stellung nimmt.

Solche Erfolge sind bisher nicht eingetreten. Zwar ist die Frage, ob eine

besondere Gefährlichkeit vorliegt, eine Rechtsfrage, allerdings lassen sich

psychiatrische und juristische Fragestellungen in der Praxis häufig nicht

sauber trennen. Klar ist, dass der forensischen Begutachtung die zentrale

Aufgabe zukommt, die psychische Verfassung des Betroffenen als wesentliche

tatsächliche Entscheidgrundlage abzuklären und prognostisch einzuschätzen. Von

dieser gutachterlichen Beurteilung darf nicht ohne triftige Gründe abgewichen

werden (BGr, 22. Oktober 2015,6B_708/2015, E. 3.3 mit Hinweisen).

Insofern ist die Rüge des Beschwerdeführers, es sei endlich

die vom Gutachter empfohlene Tatrekonstruktion vorzunehmen, damit sinnvoll an

den psychischen Störungen und den deliktrelevanten Risikoeigenschaften

gearbeitet werden könne, nachvollziehbar. Damit verkennt er allerdings, dass

auch mit der Rüge einer allenfalls mangelhaften Therapie die für eine Senkung

der Gefährlichkeit geforderten Erfolge und die damit einhergehende Senkung des

Rückfallrisikos nicht konstruiert werden können. Insofern trifft es zwar zu,

dass der Gutachter eine Deliktrekonstruktion vor Ort begrüssen würde, dies

allerdings, da bisher eine Deliktrekonstruktion im angestammten Rahmen (vgl.

oben E. 3.3) nicht möglich gewesen sei. Die vom Beschwerdeführer als

fehlend gerügte Deliktrekonstruktion ist insofern vielmehr Alternative zur für

die deliktpräventive Behandlung unverzichtbare Deliktrekonstruktion im

angestammten Rahmen, die bisher aufgrund der vom Beschwerdeführer angeführten

Amnesie nicht durchführbar war, und somit eher eine Begehung des Tatorts.

Sodann stützt sich die vom Gutachter erwähnte Deliktrekonstruktion vor Ort auf

die Angaben des Einzeltherapeuten des Beschwerdeführers, wonach mittelfristig

eine solche Tatrekonstruktion geplant sei, bisher allerdings auch aufgrund der Weigerung

des Beschwerdeführers, sich Fotos vom Opfer anzusehen, nicht habe durchgeführt

werden können. Der Gutachter kommt aber ebenso zum Schluss, dass die nur sehr

zögerlichen Therapiefortschritte des Beschwerdeführers nicht auf das aktuelle

therapeutische Setting zurückzuführen seien, sondern auf die sehr wenig

ausgeprägte therapeutische Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers, weshalb

mindestens zum damaligen Zeitpunkt nicht gesagt werden konnte, die Therapie

werde zu wenig vorangetrieben. Aus den Akten ergibt sich schliesslich auch,

dass der Beschwerdeführer immer wieder dazu neigt, sich in Nebenschauplätzen zu

verlieren, was dazu führe, dass die längerfristigen Ziele nicht behandelt

werden könnten. Sodann habe sich unter anderem aufgrund der mit der Lehrausbildung

gestiegenen Anforderungen an den Beschwerdeführer eine Belastungssituation

eingestellt und es zeige sich eine Überforderung des Beschwerdeführers, welcher

mit einer temporären Entlastung im Sinn eines Time-Outs im Normalvollzug

begegnet werde; der erfolgreiche Abschluss der Lehrausbildung sei ein

Behandlungsziel von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Auch habe der

Beschwerdeführer aufgrund innerpsychischer Anspannungszustände oft auf die

Einnahme von Reservemedikation zurückgreifen müssen. Bereits früher, als

versucht worden sei, das Anlassdelikt therapeutisch zu besprechen, habe sich

eine Überforderung des Beschwerdeführers eingestellt und es sei zu depressiv

anmutenden Phasen gekommen, sodass der Fokus vermehrt auf alltagsnahe Themen

gehalten worden sei, weil sich gezeigt habe, dass der Beschwerdeführer bisher

über gering ausgeprägte Möglichkeiten und Fähigkeiten verfügt habe, um sich

selbständig innerpsychisch zu regulieren und zu stabilisieren. Unter all diesen

Aspekten, aber auch weil die zu verfolgende Therapie nicht im Belieben des

Inhaftierten steht (vgl. VGr, 31. Oktober 2018, VB.2018.00492, E. 5.6.1

mit Hinweis), ist das Zuwarten mit der Begehung des Tatortes bisher jedenfalls

sachlich und nachvollziehbar begründet. Auch wenn Art und Form der Therapie

vorliegend weder Streitgegenstand sind (E. 1.2) noch Anlass für

Beanstandungen geben, ist trotzdem darauf hinzuweisen, dass gerade weil die

Deliktrekonstruktion – in welche Form auch immer – eine fast unverzichtbare

Voraussetzung für weitergehende Vollzugslockerungen bildet, sie im Rahmen der

Therapie so bald als möglich anzustreben ist. Davon scheint auch der

Einzeltherapeut des Beschwerdeführers auszugehen, indem er im

Behandlungsbericht vom 18. Juni 2019 ausführt, dass im anstehenden Berichtszeitraum

das Deliktgeschehen noch weiter aufgearbeitet werden sollte.

3.5

Damit führte die Vorinstanz in genügendem Masse aus, inwiefern die für

einen erfolgreichen Vollzug des Beschwerdeführers notwendige Strukturierung und

Kontrolle zur Begegnung des Rückfallrisikos momentan nur im geschlossenen

Vollzug gewährleistet werden kann. Es ist zu betonen, dass die Anlasstat

während einer jugendstrafrechtlichen Massnahme gegenüber einer Betreuerin des

Jugendwohnhauses und ohne Grund ausgeführt wurde, wobei die genauen

Deliktumstände aufgrund einer vom Beschwerdeführer angeführten Amnesie bisher

nicht therapeutisch aufgearbeitet werden konnten und der Anlasstat ausgeprägte

fremdaggressive Gewaltphantasien vorausgegangen waren. Solange der

Deliktmechanismus weiterhin unklar bleibt und folglich nicht therapeutisch

bearbeitet werden kann, erscheint mindestens bei gleichbleibendem Ausmass der

dissozialen Persönlichkeitsstörung oder bei neuen Hinweisen auf ein

Fortbestehen der Waffenaffinität eine für die Versetzung in den offenen Vollzug

notwendige Senkung der Wiederholungsgefahr nur sehr eingeschränkt möglich. Denn

angesichts dieser Unklarheit bezüglich Deliktmechanismus und -Motivation kann

nicht verlässlich abgeschätzt werden, ob sich der Beschwerdeführer anlässlich

solcher Lockerungen wiederum zu derart impulsivem und aggressivem, gar zu

tötungsnahen Handlungen führendem Verhalten gegenüber Betreuungspersonen veranlasst

sähe; zur Verminderung dieser Gefahr scheint das momentane, engmaschige Setting

des geschlossenen Vollzugs weiterhin notwendig. Insgesamt besteht somit eine

vom Beschwerdeführer ausgehende konkrete und wahrscheinliche Gefahr weiterer

Straftaten (insb. für Tötungsdelikte), die hochwertige Rechtsgüter gefährdeten,

mit der in einer (offenen) therapeutischen Einrichtung schlechthin nicht

umgegangen werden kann. Die Beschwerde ist betreffend die Versetzung in den

offenen Vollzug abzuweisen.

4.

4.1

Nach

Art. 90 Abs. 4 StGB gilt für Verurteilte im Massnahmenvollzug Art. 84

StGB sinngemäss, soweit nicht Gründe der stationären Behandlung weitergehende

Einschränkungen erfordern. Art. 84 Abs. 6 StGB erlaubt dem

Gefangenen, zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner

Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub gewährt zu

erhalten, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und

keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. § 61

Abs. 1 JVV verweist in Bezug auf die Urlaubsregelung auf die Richtlinien

der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission vom 7. April 2006 über die

Ausgangs- und Urlaubsgewährung (fortan: Richtlinien; Fassung vom 28. Oktober

2016). Die Richtlinien gelten für eingewiesene Personen im Normalvollzug

(offener und geschlossener Strafvollzug) und werden auf eingewiesene Personen

in der Halbgefangenschaft, im Arbeitsexternat sowie im Massnahmenvollzug und im

der Verwahrung vorausgehenden Strafvollzug sachgemäss angewendet. Gemäss Ziffer 4.1

lit. b der Richtlinien können der eingewiesenen Person Ausgang und Urlaub

bewilligt werden, wenn: a) keine Gefahr besteht, dass sie flieht oder

weitere Straftaten begeht; b) sie den Vollzugsplan einhält und bei den

Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt; c) ihre Einstellung und Haltung

im Vollzug sowie ihre Arbeitsleistungen zu keinen Beanstandungen Anlass geben;

d) Grund zur Annahme besteht, dass sie rechtzeitig in die

Vollzugseinrichtung zurückkehrt, sich an die durch die zuständige Behörde

festgelegten Bedingungen und Auflagen hält und während des Urlaubs das in sie

gesetzte Vertrauen nicht missbraucht; e) sie über genügend Mittel verfügt,

um die Kosten des Ausgangs oder Urlaubs zu bezahlen. Um den geregelten Ablauf

der Vollzugsöffnung sicherzustellen, kann für Ausgang und Urlaub eine

Begleitung der eingewiesenen Person – in der Regel durch Mitarbeitende der

Vollzugseinrichtung – angeordnet werden. Die Begleitperson sorgt in erster

Linie für die Einhaltung des Ausgangs- bzw. Urlaubsprogramms. Sie ergreift die

nach der konkreten Situation und den Umständen gebotenen und zumutbaren

Massnahmen zur Verhinderung einer Flucht oder Straftat (Ziff. 4.2 der

Richtlinien).

4.1.1

Die Richtlinien unterscheiden zwischen Ausgang, Sachurlaub und

Beziehungsurlaub. Ausgänge dienen der Kontaktpflege mit Personen ausserhalb der

Vollzugseinrichtung, der Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt und

therapeutischen Zwecken (Ziff. 4.4 der Richtlinien). Beziehungsurlaube

dienen dem Aufbau, der Aufrechterhaltung und Pflege persönlicher und familiärer

Beziehungen, soweit diese für die soziale Wiedereingliederung der eingewiesenen

Person wertvoll und nötig sind (Ziff. 4.6 lit. a der Richtlinien).

Sachurlaube dienen der Besorgung dringlicher, unaufschiebbarer persönlicher,

geschäftlicher und rechtlicher Angelegenheiten, für welche die Anwesenheit der

eingewiesenen Person ausserhalb der Vollzugseinrichtung unerlässlich ist (Ziff. 4.5

lit. a der Richtlinien).

4.1.2

Urlaub und Ausgang darf nur in der gesetzlich

bestimmten Form, und nicht in pauschaler Weise angeordnet werden. Einerseits

muss jeder Urlaub oder Ausgang für sich genommen zulässig und begründet sein

und andererseits kann nicht zum Vornherein die Anzahl und Dauer der Urlaube festgeschrieben

werden. Das lässt sich erst nach Kenntnis von Zweck und Umständen beurteilen. Kommt

dem Ausgang oder Urlaub Ausflugscharakter im Sinn eines unzulässigen blossen

"Lüftens" zu, entspricht er keiner gesetzlich bestimmten Form; weder

das Strafvollzugskonkordat noch das Gesetz kennen diesen sogenannten

humanitären Ausgang (zum Ganzen BGr, 18. Dezember 2015,6B_619/2015, E. 2.4 ff;

BGr, 16. Dezember 2013,6B_664/2013, E. 2.7 f.).

4.1.3

Gefangene, welche wie der Beschwerdeführer ein Verbrechen nach Art. 64

Abs. 1 StGB begangen haben, werden im Hinblick auf allfällige Vollzugsöffnungen

von einer Kommission auf ihre Gemeingefährlichkeit hin beurteilt, wenn die

Vollzugsbehörde die Frage nicht eindeutig beantworten kann (Art. 75a

Abs. 1 StGB). Dabei ist Gemeingefährlichkeit anzunehmen, wenn die Gefahr

besteht, dass der Gefangene flieht und eine weitere Straftat begeht, durch die

er physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer

beeinträchtigt (Art. 75a Abs. 3 StGB). Auch die Feststellung der

Gemeingefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen im Sinn von

Art. 75a Abs. 3 StGB oder von Veränderungen bei dieser Einstufung

erfolgt gemäss den genannten Richtlinien (§ 70 Abs. 1 JVV). Urlaub

und andere Vollzugslockerungen werden solchen Verurteilten nur gewährt, wenn

davon ausgegangen werden kann, dass sie nicht mehr gemeingefährlich sind oder

Dritte vor einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen ausreichend

geschützt werden können (§ 70 Abs. 2 lit. a und b JVV).

4.1.4

Die Nichtbewilligung von Vollzugslockerungen muss sich auf ernsthafte und

objektive Gründe stützen, wobei die Behörden insofern über ein weites Ermessen

verfügen (BGr, 23. November 2018,6B_240/2018, E. 2.3). Das

Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf

Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere

Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung (§ 50

VRG).

4.2

Der

Beschwerdeführer verlangt in pauschaler Weise begleitete Tagesurlaube, ohne die

Art der von ihm anbegehrten Urlaube zu bezeichnen oder die Voraussetzungen dazu

zu begründen. Er macht nicht geltend, dass und welche Beziehung er aufzubauen,

aufrechtzuerhalten oder zu pflegen beabsichtigt, und inwiefern diese für seinen

Resozialisierungsprozess zweckmässig wären (vgl. Ziff. 4.6 lit. a der

Richtlinien; VGr, 23. November 2010, VB.2010.00491, E. 4.8 f.).

Auch ergeben sich aus seinem Gesuch bzw. aus seiner Beschwerde keine

Anhaltspunkte, dass er die Bewilligung eines Sachurlaubs wünscht. Eine darauf

Bezug nehmende Begründung ist aber vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer

ohne Weiteres zu erwarten. Er macht zwar in seiner Stellungnahme vom 21. August

2019.

geltend, dass er einen Erprobungsraum benötige, in dem er seine

Fertigkeiten zeigen könne, und dass die Massnahme freiheitsorientiert erfolgen

müsse. Damit verlangt er allerdings nur, was ihm bereits zugestanden wird;

Ausgänge, die therapeutischen Zwecken dienen und ihm einen Erprobungsraum

bieten, finden bereits seit Mitte 2017 statt. Weil sich der Beschwerdeführer im

geschlossenen Strafvollzug befindet (siehe oben, E. 3), kommen keine

anderen Ausgänge als die bereits bewilligten therapeutischen Ausgänge infrage

(vgl. Ziff. 4.4 lit. b der Richtlinien). Aber auch ansonsten wäre die

Gewährung von solchen sogenannten humanitären Ausgängen, die lediglich dem

"Lüften" dienen oder nur aus humanitären Gründen erfolgen, nicht aber

in eine realistische Lockerungsperspektive eingebettet sind, unter dem Aspekt

der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit (siehe oben, E. 3.5)

kritisch zu beurteilen (E. 4.1.3). Damit ist die Gewährung von Ausgängen,

die über die bereits gewährten therapeutischen Ausgänge hinaus gehen, und die

Gewährung von Urlauben mangels Darlegung der Notwendigkeit (insb.

Beziehungspflege) abzulehnen und die Beschwerde ist auch in diesem Punkt

abzuweisen.

5.

5.1

Entsprechend

dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Angesichts seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die

Beschwerdegegner haben keine solche beantragt.

5.2

Zu

beurteilen bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Prozessführung und Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren.

5.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, welchen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen,

Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Sie haben weiter Anspruch auf einen

unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn sie zudem nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist,

wer die erforderlichen Verfahrenskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene

Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine

Familie benötigt. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die

Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Die

bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre

Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug

eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 128 I 225 E. 2.5.2).

5.2.2

Der Beschwerdeführer verfügt – soweit aus den Akten ersichtlich – nur über

sein im Strafvollzug erwirtschaftetes Vermögen, welches im Juni 2019

Fr. 400.45 auf dem Freikonto und Fr. 6'454.50 auf dem Sperrkonto

betrug (vgl. Dossier Vollzugslockerungen). Das Geld, das sich auf dem Sperrkonto

befindet, gehört jedoch nicht zum realisierbaren Vermögen (Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 16 N. 31). Auch wenn der Beschwerdeführer zwar in

der Garage der JVA B eine Lehre absolviert und damit Einkommen generiert, ist

nicht davon auszugehen, dass er mit dem frei verfügbaren Betrag die

Gerichtskosten sowie die Anwaltskosten innert angemessener Frist tilgen kann.

Es ist deshalb von seiner Mittellosigkeit auszugehen. Die Beschwerde kann denn

auch nicht als aussichtslos im oben genannten Sinn bezeichnet werden. Demzufolge

ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren. Angesichts der sich

stellenden Rechtsfragen und der Bedeutung des Entscheids war der Beizug eines

Rechtsvertreters für den rechtsunkundigen Beschwerdeführer notwendig und

angemessen, weshalb sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsvertretung gutzuheissen und ihm in der Person von Rechtsanwalt C ein

unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen ist.

5.3

Gemäss § 9

Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018.

wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach

den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,

wobei der notwendige Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Der Stundenansatz des Obergerichts beträgt gemäss § 3 der

Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der seit 1. August

2015.

geltenden Fassung für amtliche oder unentgeltliche Rechtsvertretungen Fr. 220.-.

5.3.1

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weist in seiner am 24. September

2019.

eingereichten Honorarnote einen zeitlichen Aufwand von 6 Stunden und

30.

Minuten sowie Barauslagen von Fr. 255.60 aus.

Dieser Zeitaufwand von 6 Stunden und 30 Minuten

erscheint – unter der Annahme, dass der mögliche nachprozessuale Aufwand darin

enthalten ist – gerade noch im angemessenen Rahmen. Inwiefern dem

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Fr. 226.50 an Kopien erwachsen sein

sollen, ist vorliegend insbesondere mangels Angabe der Anzahl der Fotokopien

nicht nachvollziehbar. Für das Kopieren der Beschwerde inkl. Beilagen macht der

Rechtsvertreter insgesamt Fr. 199.- geltend, was bei einem Ansatz von Fr. 0.50

je Kopie 398 Kopien ergäbe. Die Beschwerde, die im Doppel eingereicht

wurde, umfasst 8 Seiten; kommen noch (die in einfacher Ausführung

eingereichten) Beilagen dazu, wobei das Gutachten, bei welchem ohnehin fraglich

ist, ob eine erneute Beilage desselben überhaupt notwendig war, 103 Seiten

aufweist. Insgesamt ist davon auszugehen, dass für die sorgfältige

Berufsausübung eines Rechtsanwalts maximal 160 Kopien angefallen sein

dürften, weshalb er dafür bei einem Ansatz von Fr. 0.50 je Kopie mit Fr. 80.-

zu entschädigen ist (VGr, 18. April 2018, VB.2016.00642, E. 2.3 m. w. H.).

5.3.2

Demnach ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 1'430.-

plus Auslagen von Fr. 109.10 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 118.50)

zu entschädigen, was einen Gesamtbetrag von Fr. 1'657.60 ergibt.

5.4

Der

Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine

Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 230.-- Zustellkosten,

Fr. 1'230.-- Total der Kosten.

3.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die

Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren

die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in der Person von

Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

7.

Rechtsanwalt C wird für das

Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'539.10, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer

(Fr. 118.50), total Fr. 1'657.60, aus der Kasse des

Verwaltungsgerichts entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9.

Mitteilung an …