VB.2019.00377
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00377
10. Oktober 2019Deutsch23 min
(URT.2019.21160)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00377
Urteil
des Einzelrichters
vom 10. Oktober 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A, zzt. JVA B, vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Justizvollzug Kanton Zürich,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend stationäre
Massnahme nach Art. 59 StGB,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde
mit Urteil des Bezirksgerichts F vom 20. September 2012 wegen versuchter
vorsätzlicher Tötung mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren (abzüglich 361 Tage
bereits erstandenen Freiheitsentzug) bestraft. Zudem ordnete das Bezirksgericht
F eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinn von Art. 59 des
Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) an (Dossier Haft- und
Vollzugstitel). Seit dem 26. April 2013 befindet sich A in der
Justizvollzugsanstalt B, wo er am 21. Oktober 2013 in die
Forensisch-Psychiatrische Abteilung eintrat.
B. Mit
Verfügung vom 12. Juni 2017 hiess das Amt für Justizvollzug das Gesuch um
Gewährung von begleiteten milieutherapeutischen Ausgängen unter Einhaltung
diverser Auflagen gut.
C. Das
Bezirksgericht F verlängerte mit Beschluss vom 21. Dezember 2017 die
angeordnete stationäre Massnahme um vier Jahre.
D. A
stellte am 29. Oktober 2018 ein Gesuch um Versetzung in den offenen Vollzug und
um Gewährung von begleiteten Tagesurlauben. Das Amt für Justizvollzug wies
dieses Gesuch mit Verfügung vom 21. Januar 2019 ab.
Erwägungen
II.
A. Dagegen
liess A am 15. Februar 2019 bei der Direktion der Justiz und des Innern
Rekurs erheben, worin er unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung
der Verfügung, die Versetzung in den offenen Vollzug (bzw. in das
Massnahmenzentrum D) und die Gewährung von begleiteten Tagesurlauben beantragte.
In prozessualer Hinsicht sei ihm sodann die unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsvertretung zu gewähren.
B. Die
Direktion der Justiz und des Innern wies den Rekurs mit Verfügung vom 6. Mai
2019.
ab. Sie auferlegte die Verfahrenskosten A, nahm diese infolge Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse und
entschädigte den zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellten Rechtsvertreter
von A aus der Staatskasse.
III.
A. Mit Eingabe
vom 4. Juni 2019 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen.
Darin beantragte er unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung der
Verfügung der Justizdirektion, die Versetzung in den offenen Vollzug und die
Gewährung von begleiteten Tagesurlauben; eventualiter sei eine Tatrekonstruktion
des Anlassdelikts anzuordnen. Sodann sei ihm die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren und RA C als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen.
B. Die
Direktion der Justiz und des Innern reichte am 21. Juni 2019 ihre
Vernehmlassung ein, worin sie mit Verweis auf die Verfügung vom 6. Mai
2019.
die Abweisung der Beschwerde verlangte. Ebenfalls beantragte das Amt für
Justizvollzug am 24. Juni 2019 die Abweisung der Beschwerde und verwies
zur Begründung auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung. Die
Oberstaatsanwaltschaft reichte am 24. Juli 2019 eine Beschwerdeantwort ein
und beantragte darin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Das Amt für
Justizvollzug reichte sodann den Behandlungsbericht vom 18. Juni 2019
sowie den Vollzugsbericht vom 25. Juni 2019 ein, wozu A am 21. August
2019.
nochmals Stellung nehmen liess.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug werden vom
Einzelrichter oder der Einzelrichterin beurteilt, sofern kein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG). Da sich hier keine Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.
1.2
Eventualiter
verlangt der Beschwerdeführer, es sei eine Tatrekonstruktion des Anlassdelikts
anzuordnen. Dieses Begehren stellte der Beschwerdeführer erstmals vor
Verwaltungsgericht. Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein,
was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen; die vor der ersten Instanz gestellten
Sachbegehren dürfen grundsätzlich nicht erweitert werden (Marco Donatsch in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20a N. 9 ff.).
Auf das Eventualbegehren des Beschwerdeführers lässt sich demzufolge unabhängig
vom Ausgang des Verfahrens in den Hauptbegehren nicht eintreten. Soweit die
Ausführungen über die Tatrekonstruktion als Teil der Begründung für letztere
Begehren zu betrachten sind, wird im Rahmen jener Erwägungen darauf eingegangen
(unten, E. 3.4).
2.
2.1
Die
vorliegende stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB wurde angeordnet,
nachdem der Beschwerdeführer, als er sich im Rahmen einer
jugendstrafrechtlichen Massnahme in einem Wohnheim aufhielt, einer Betreuerin
ohne ersichtlichen Grund von hinten ein Messer in den Hals stiess, sodass diese
sich unmittelbar nach der Verletzung in Lebensgefahr befand. Die Massnahme
wurde mit Urteil des Bezirksgerichts F vom 20. September 2012 angeordnet
und mit Beschluss des Bezirksgerichts F vom 21. Dezember 2017 um vier
Jahre verlängert.
2.2
Vorliegend
ist umstritten, ob der Beschwerdeführer in den offenen Vollzug zu versetzen ist
und ihm begleitete Urlaube zu gewähren sind. Die Vorinstanz verneinte dies
hauptsächlich deshalb, weil weiterhin die Gefahr bestehe, dass der
Beschwerdeführer schwere Straftaten begehe, bei denen hochwertige Rechtsgüter
gefährdet seien. Dabei stützte sie sich auf das Verlaufsgutachten von Dr. med. E vom 22. Juni
2017, die Stellungnahme der Fachkommission des Ostschweizer
Strafvollzugskonkordats vom 2. Juni 2017, den Behandlungsbericht des Psychiatrischen
Diensts vom 1. Juni 2018, das Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung
vom 7. August 2018, die ergänzende therapeutische Stellungnahme des Psychiatrischen
Diensts vom 10. Dezember 2018 sowie auf das Urteil des Bezirksgerichts F
vom 21. Dezember 2017. Auf die korrekte, zusammengefasste Wiedergabe
dieser Dokumente kann in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 VRG grundsätzlich verwiesen werden.
2.3
Der
Beschwerdegegner reichte im Verlauf des Beschwerdeverfahrens einen weiteren
Behandlungsbericht des Psychiatrischen Diensts vom 18. Juni 2019 sowie den
Vollzugsbericht vom 25. Juni 2019 ein. Auf deren Inhalt wird soweit nötig
in den weiteren Erwägungen eingegangen.
3.
3.1
Nach
Art. 59 Abs. 1 StGB kann das Gericht eine stationäre Behandlung
anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist und er ein Verbrechen
oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang
stand, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner
psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Beim Entscheid
über die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB hat sich das Gericht
auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen. Diese hat sich über die
Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten der Behandlung des Täters, die Art und
die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des
Vollzugs der Massnahme zu äussern (Art. 56 Abs. 3 lit. a–c
StGB).
Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten
psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmenvollzugseinrichtung (Art. 59
Abs. 2 StGB). Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder
weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung
behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2
StGB (einer geschlossenen Strafanstalt oder einer geschlossenen Abteilung einer
offenen Strafanstalt) behandelt werden, sofern die nötige therapeutische
Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist (Art. 59 Abs. 3
StGB). An die Wiederholungsgefahr, die eine Unterbringung in einer
geschlossenen Einrichtung rechtfertigt, sind hohe Anforderungen zu stellen,
insbesondere ist eine qualifizierte Gefährlichkeit vorausgesetzt, mithin eine
schwerwiegende Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter (BGr, 22. Oktober 2015,
6B_708/2015, E. 3.3; BGr, 21. Dezember 2009,6B_629/2009, E. 1.2.2.2;
Marianne Heer, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar zum Strafrecht I, 4. A., Basel 2019, Art. 59 N. 101c
f.). Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung gemäss Art. 59
Abs. 3 StGB ist keine eigenständige gerichtliche Massnahme, sondern eine
Vollzugsfrage, die grundsätzlich von den Vollzugsbehörden und nicht vom
(Straf-)Gericht zu beurteilen ist (BGE 142 IV 1 E. 2.4 f.; vgl. auch
§ 74 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]). Dabei
dürfen aber die Vollzugsbehörden nicht ohne triftigen Grund von gutachterlichen
Beurteilungen bzw. Empfehlungen und den gerichtlichen Urteilserwägungen hierzu
abweichen, und sie sind nicht befugt, ihr Ermessen anstelle desjenigen des
Gerichts sowie der psychiatrischen sachverständigen Person im Sachurteil zu
setzen (BGr, 22. Oktober 2015,6B_708/2015, E. 3.3; VGr, 2. März
2016, VB.2015.00510, E. 3.3; VGr, 13. Mai 2015, VB.2014.00726, E. 4.3).
3.2
Sowohl das
Sachgericht als auch der Gutachter hielten zum damaligen Zeitpunkt die
Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung für angezeigt. Insofern kann
nicht gesagt werden, der Beschwerdegegner sei in Überschreitung seines
Ermessens von den Beurteilungen des Gerichts oder der sachverständigen Person
abgewichen. Da beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Anzeichen für
eine erhöhte Fluchtgefahr bestehen, stellt sich somit die Frage, ob die
Gefährlichkeit des Beschwerdeführers weiterhin eine Unterbringung in einer
geschlossenen Einrichtung rechtfertigt.
3.3
Das von Dr. med. E
erstellte psychiatrische Verlaufsgutachten vom 22. Juni 2017 attestierte
dem Beschwerdeführer im Jahr 2017 ein deutliches Rückfallrisiko für die
Begehung einer schweren Straftat und eine deutliche bis sehr hohe
Rückfallgefahr für sämtliche anderen Delikte. Das Rückfallrisiko für die
Begehung schwerer Straftaten habe sich demnach seit der letzten Begutachtung
leicht verbessert, was als therapeutischer Fortschritt anzusehen sei. Die
Diagnose der dissozialen Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägten psychopatischen
Persönlichkeitszügen in Kombination mit der Affinität für tötungsnahe
Handlungen und Waffen sei für die Begehung von Gewaltdelikten von sehr hoher
Relevanz. Der Gutachter kam unter anderem zum Schluss, dass (weitere)
Vollzugslockerungen nur langsam und erst nach ausreichender therapeutischer
Bearbeitung der deliktrelevanten Faktoren in Betracht gezogen werden sollen,
wozu insbesondere vorausgesetzt sei, dass sich der Beschwerdeführer an das
Anlassdelikt zu erinnern vermöge. Solange eine Deliktrekonstruktion
(=sequenzielle Analyse des Deliktgeschehens auf Ebene der Wahrnehmungen, Gedanken,
Gefühle und Handlungen) nicht möglich sei, seien Vollzugslockerungen nur
vorstellbar, wenn alle bekannten Risikofaktoren wie die bei ihm diagnostizierte
dissoziale Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägten psychopathischen
Persönlichkeitszügen soweit therapeutisch bearbeitet seien, dass sie nicht oder
kaum mehr vorhanden wären.
Auch die Fachkommission des Ostschweizer
Strafvollzugskonkordats ging in ihrer Stellungnahme zur Gewährung
milieutherapeutischer Ausgänge vom 2. Juni 2017 von einem deutlichen
Rückfallrisiko für Gewaltdelikte aus. Auch hier wurde vor allem auf die
dissoziale Persönlichkeitsstörung, die erst geringen Therapiefortschritte, die
unklaren Deliktumstände sowie die geringe Frustrationstoleranz und Impulsivität
als negative Einflussfaktoren hingewiesen. Deutlich ungünstig wirke sich aus,
dass die Anlasstat während einer jugendstrafrechtlichen Massnahme ausgeführt
wurde, womit ein Lockerungs- und Bewährungsversagen vorliege. Positiv wurde
dahingegen gewertet, dass der Beschwerdeführer motiviert an der Einzeltherapie
teilnehme und sich inzwischen eine erhöhte Veränderungsbereitschaft und eine
gewisse Einsicht zeigten. Insgesamt erscheine beim Beschwerdeführer allerdings
eine längerfristige Fortführung der Behandlung in einem hochstrukturierten
milieutherapeutischen Setting indiziert, da eine hohe Strukturierung und
Kontrolle Voraussetzung sei, damit sich der Beschwerdeführer bei der Arbeit und
im Alltag bewähren könne.
3.4
Die Vorinstanz weist zu Recht und in Übereinstimmung mit dem neusten
Behandlungsbericht vom 18. Juni 2019 darauf hin, dass die vom
Beschwerdeführer erzielten Behandlungsfortschritte zwar positiv zu werten
seien, allerdings noch keine signifikanten Auswirkungen auf die vom
Beschwerdeführer ausgehende Gefährlichkeit hätten. Diese Beurteilung findet
auch im Gutachten ihre Stütze, führt doch der Gutachter aus, dass nur eine
ausreichende therapeutische Bearbeitung der deliktrelevanten Faktoren weitere Vollzugslockerungen
rechtfertigen könnte, womit er auch zu den für eine markante Senkung der
Gefährlichkeit des Beschwerdeführers vorausgesetzten Erfolge Stellung nimmt.
Solche Erfolge sind bisher nicht eingetreten. Zwar ist die Frage, ob eine
besondere Gefährlichkeit vorliegt, eine Rechtsfrage, allerdings lassen sich
psychiatrische und juristische Fragestellungen in der Praxis häufig nicht
sauber trennen. Klar ist, dass der forensischen Begutachtung die zentrale
Aufgabe zukommt, die psychische Verfassung des Betroffenen als wesentliche
tatsächliche Entscheidgrundlage abzuklären und prognostisch einzuschätzen. Von
dieser gutachterlichen Beurteilung darf nicht ohne triftige Gründe abgewichen
werden (BGr, 22. Oktober 2015,6B_708/2015, E. 3.3 mit Hinweisen).
Insofern ist die Rüge des Beschwerdeführers, es sei endlich
die vom Gutachter empfohlene Tatrekonstruktion vorzunehmen, damit sinnvoll an
den psychischen Störungen und den deliktrelevanten Risikoeigenschaften
gearbeitet werden könne, nachvollziehbar. Damit verkennt er allerdings, dass
auch mit der Rüge einer allenfalls mangelhaften Therapie die für eine Senkung
der Gefährlichkeit geforderten Erfolge und die damit einhergehende Senkung des
Rückfallrisikos nicht konstruiert werden können. Insofern trifft es zwar zu,
dass der Gutachter eine Deliktrekonstruktion vor Ort begrüssen würde, dies
allerdings, da bisher eine Deliktrekonstruktion im angestammten Rahmen (vgl.
oben E. 3.3) nicht möglich gewesen sei. Die vom Beschwerdeführer als
fehlend gerügte Deliktrekonstruktion ist insofern vielmehr Alternative zur für
die deliktpräventive Behandlung unverzichtbare Deliktrekonstruktion im
angestammten Rahmen, die bisher aufgrund der vom Beschwerdeführer angeführten
Amnesie nicht durchführbar war, und somit eher eine Begehung des Tatorts.
Sodann stützt sich die vom Gutachter erwähnte Deliktrekonstruktion vor Ort auf
die Angaben des Einzeltherapeuten des Beschwerdeführers, wonach mittelfristig
eine solche Tatrekonstruktion geplant sei, bisher allerdings auch aufgrund der Weigerung
des Beschwerdeführers, sich Fotos vom Opfer anzusehen, nicht habe durchgeführt
werden können. Der Gutachter kommt aber ebenso zum Schluss, dass die nur sehr
zögerlichen Therapiefortschritte des Beschwerdeführers nicht auf das aktuelle
therapeutische Setting zurückzuführen seien, sondern auf die sehr wenig
ausgeprägte therapeutische Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers, weshalb
mindestens zum damaligen Zeitpunkt nicht gesagt werden konnte, die Therapie
werde zu wenig vorangetrieben. Aus den Akten ergibt sich schliesslich auch,
dass der Beschwerdeführer immer wieder dazu neigt, sich in Nebenschauplätzen zu
verlieren, was dazu führe, dass die längerfristigen Ziele nicht behandelt
werden könnten. Sodann habe sich unter anderem aufgrund der mit der Lehrausbildung
gestiegenen Anforderungen an den Beschwerdeführer eine Belastungssituation
eingestellt und es zeige sich eine Überforderung des Beschwerdeführers, welcher
mit einer temporären Entlastung im Sinn eines Time-Outs im Normalvollzug
begegnet werde; der erfolgreiche Abschluss der Lehrausbildung sei ein
Behandlungsziel von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Auch habe der
Beschwerdeführer aufgrund innerpsychischer Anspannungszustände oft auf die
Einnahme von Reservemedikation zurückgreifen müssen. Bereits früher, als
versucht worden sei, das Anlassdelikt therapeutisch zu besprechen, habe sich
eine Überforderung des Beschwerdeführers eingestellt und es sei zu depressiv
anmutenden Phasen gekommen, sodass der Fokus vermehrt auf alltagsnahe Themen
gehalten worden sei, weil sich gezeigt habe, dass der Beschwerdeführer bisher
über gering ausgeprägte Möglichkeiten und Fähigkeiten verfügt habe, um sich
selbständig innerpsychisch zu regulieren und zu stabilisieren. Unter all diesen
Aspekten, aber auch weil die zu verfolgende Therapie nicht im Belieben des
Inhaftierten steht (vgl. VGr, 31. Oktober 2018, VB.2018.00492, E. 5.6.1
mit Hinweis), ist das Zuwarten mit der Begehung des Tatortes bisher jedenfalls
sachlich und nachvollziehbar begründet. Auch wenn Art und Form der Therapie
vorliegend weder Streitgegenstand sind (E. 1.2) noch Anlass für
Beanstandungen geben, ist trotzdem darauf hinzuweisen, dass gerade weil die
Deliktrekonstruktion – in welche Form auch immer – eine fast unverzichtbare
Voraussetzung für weitergehende Vollzugslockerungen bildet, sie im Rahmen der
Therapie so bald als möglich anzustreben ist. Davon scheint auch der
Einzeltherapeut des Beschwerdeführers auszugehen, indem er im
Behandlungsbericht vom 18. Juni 2019 ausführt, dass im anstehenden Berichtszeitraum
das Deliktgeschehen noch weiter aufgearbeitet werden sollte.
3.5
Damit führte die Vorinstanz in genügendem Masse aus, inwiefern die für
einen erfolgreichen Vollzug des Beschwerdeführers notwendige Strukturierung und
Kontrolle zur Begegnung des Rückfallrisikos momentan nur im geschlossenen
Vollzug gewährleistet werden kann. Es ist zu betonen, dass die Anlasstat
während einer jugendstrafrechtlichen Massnahme gegenüber einer Betreuerin des
Jugendwohnhauses und ohne Grund ausgeführt wurde, wobei die genauen
Deliktumstände aufgrund einer vom Beschwerdeführer angeführten Amnesie bisher
nicht therapeutisch aufgearbeitet werden konnten und der Anlasstat ausgeprägte
fremdaggressive Gewaltphantasien vorausgegangen waren. Solange der
Deliktmechanismus weiterhin unklar bleibt und folglich nicht therapeutisch
bearbeitet werden kann, erscheint mindestens bei gleichbleibendem Ausmass der
dissozialen Persönlichkeitsstörung oder bei neuen Hinweisen auf ein
Fortbestehen der Waffenaffinität eine für die Versetzung in den offenen Vollzug
notwendige Senkung der Wiederholungsgefahr nur sehr eingeschränkt möglich. Denn
angesichts dieser Unklarheit bezüglich Deliktmechanismus und -Motivation kann
nicht verlässlich abgeschätzt werden, ob sich der Beschwerdeführer anlässlich
solcher Lockerungen wiederum zu derart impulsivem und aggressivem, gar zu
tötungsnahen Handlungen führendem Verhalten gegenüber Betreuungspersonen veranlasst
sähe; zur Verminderung dieser Gefahr scheint das momentane, engmaschige Setting
des geschlossenen Vollzugs weiterhin notwendig. Insgesamt besteht somit eine
vom Beschwerdeführer ausgehende konkrete und wahrscheinliche Gefahr weiterer
Straftaten (insb. für Tötungsdelikte), die hochwertige Rechtsgüter gefährdeten,
mit der in einer (offenen) therapeutischen Einrichtung schlechthin nicht
umgegangen werden kann. Die Beschwerde ist betreffend die Versetzung in den
offenen Vollzug abzuweisen.
4.
4.1
Nach
Art. 90 Abs. 4 StGB gilt für Verurteilte im Massnahmenvollzug Art. 84
StGB sinngemäss, soweit nicht Gründe der stationären Behandlung weitergehende
Einschränkungen erfordern. Art. 84 Abs. 6 StGB erlaubt dem
Gefangenen, zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner
Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub gewährt zu
erhalten, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und
keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. § 61
Abs. 1 JVV verweist in Bezug auf die Urlaubsregelung auf die Richtlinien
der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission vom 7. April 2006 über die
Ausgangs- und Urlaubsgewährung (fortan: Richtlinien; Fassung vom 28. Oktober
2016). Die Richtlinien gelten für eingewiesene Personen im Normalvollzug
(offener und geschlossener Strafvollzug) und werden auf eingewiesene Personen
in der Halbgefangenschaft, im Arbeitsexternat sowie im Massnahmenvollzug und im
der Verwahrung vorausgehenden Strafvollzug sachgemäss angewendet. Gemäss Ziffer 4.1
lit. b der Richtlinien können der eingewiesenen Person Ausgang und Urlaub
bewilligt werden, wenn: a) keine Gefahr besteht, dass sie flieht oder
weitere Straftaten begeht; b) sie den Vollzugsplan einhält und bei den
Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt; c) ihre Einstellung und Haltung
im Vollzug sowie ihre Arbeitsleistungen zu keinen Beanstandungen Anlass geben;
d) Grund zur Annahme besteht, dass sie rechtzeitig in die
Vollzugseinrichtung zurückkehrt, sich an die durch die zuständige Behörde
festgelegten Bedingungen und Auflagen hält und während des Urlaubs das in sie
gesetzte Vertrauen nicht missbraucht; e) sie über genügend Mittel verfügt,
um die Kosten des Ausgangs oder Urlaubs zu bezahlen. Um den geregelten Ablauf
der Vollzugsöffnung sicherzustellen, kann für Ausgang und Urlaub eine
Begleitung der eingewiesenen Person – in der Regel durch Mitarbeitende der
Vollzugseinrichtung – angeordnet werden. Die Begleitperson sorgt in erster
Linie für die Einhaltung des Ausgangs- bzw. Urlaubsprogramms. Sie ergreift die
nach der konkreten Situation und den Umständen gebotenen und zumutbaren
Massnahmen zur Verhinderung einer Flucht oder Straftat (Ziff. 4.2 der
Richtlinien).
4.1.1
Die Richtlinien unterscheiden zwischen Ausgang, Sachurlaub und
Beziehungsurlaub. Ausgänge dienen der Kontaktpflege mit Personen ausserhalb der
Vollzugseinrichtung, der Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt und
therapeutischen Zwecken (Ziff. 4.4 der Richtlinien). Beziehungsurlaube
dienen dem Aufbau, der Aufrechterhaltung und Pflege persönlicher und familiärer
Beziehungen, soweit diese für die soziale Wiedereingliederung der eingewiesenen
Person wertvoll und nötig sind (Ziff. 4.6 lit. a der Richtlinien).
Sachurlaube dienen der Besorgung dringlicher, unaufschiebbarer persönlicher,
geschäftlicher und rechtlicher Angelegenheiten, für welche die Anwesenheit der
eingewiesenen Person ausserhalb der Vollzugseinrichtung unerlässlich ist (Ziff. 4.5
lit. a der Richtlinien).
4.1.2
Urlaub und Ausgang darf nur in der gesetzlich
bestimmten Form, und nicht in pauschaler Weise angeordnet werden. Einerseits
muss jeder Urlaub oder Ausgang für sich genommen zulässig und begründet sein
und andererseits kann nicht zum Vornherein die Anzahl und Dauer der Urlaube festgeschrieben
werden. Das lässt sich erst nach Kenntnis von Zweck und Umständen beurteilen. Kommt
dem Ausgang oder Urlaub Ausflugscharakter im Sinn eines unzulässigen blossen
"Lüftens" zu, entspricht er keiner gesetzlich bestimmten Form; weder
das Strafvollzugskonkordat noch das Gesetz kennen diesen sogenannten
humanitären Ausgang (zum Ganzen BGr, 18. Dezember 2015,6B_619/2015, E. 2.4 ff;
BGr, 16. Dezember 2013,6B_664/2013, E. 2.7 f.).
4.1.3
Gefangene, welche wie der Beschwerdeführer ein Verbrechen nach Art. 64
Abs. 1 StGB begangen haben, werden im Hinblick auf allfällige Vollzugsöffnungen
von einer Kommission auf ihre Gemeingefährlichkeit hin beurteilt, wenn die
Vollzugsbehörde die Frage nicht eindeutig beantworten kann (Art. 75a
Abs. 1 StGB). Dabei ist Gemeingefährlichkeit anzunehmen, wenn die Gefahr
besteht, dass der Gefangene flieht und eine weitere Straftat begeht, durch die
er physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer
beeinträchtigt (Art. 75a Abs. 3 StGB). Auch die Feststellung der
Gemeingefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen im Sinn von
Art. 75a Abs. 3 StGB oder von Veränderungen bei dieser Einstufung
erfolgt gemäss den genannten Richtlinien (§ 70 Abs. 1 JVV). Urlaub
und andere Vollzugslockerungen werden solchen Verurteilten nur gewährt, wenn
davon ausgegangen werden kann, dass sie nicht mehr gemeingefährlich sind oder
Dritte vor einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen ausreichend
geschützt werden können (§ 70 Abs. 2 lit. a und b JVV).
4.1.4
Die Nichtbewilligung von Vollzugslockerungen muss sich auf ernsthafte und
objektive Gründe stützen, wobei die Behörden insofern über ein weites Ermessen
verfügen (BGr, 23. November 2018,6B_240/2018, E. 2.3). Das
Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf
Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere
Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung (§ 50
VRG).
4.2
Der
Beschwerdeführer verlangt in pauschaler Weise begleitete Tagesurlaube, ohne die
Art der von ihm anbegehrten Urlaube zu bezeichnen oder die Voraussetzungen dazu
zu begründen. Er macht nicht geltend, dass und welche Beziehung er aufzubauen,
aufrechtzuerhalten oder zu pflegen beabsichtigt, und inwiefern diese für seinen
Resozialisierungsprozess zweckmässig wären (vgl. Ziff. 4.6 lit. a der
Richtlinien; VGr, 23. November 2010, VB.2010.00491, E. 4.8 f.).
Auch ergeben sich aus seinem Gesuch bzw. aus seiner Beschwerde keine
Anhaltspunkte, dass er die Bewilligung eines Sachurlaubs wünscht. Eine darauf
Bezug nehmende Begründung ist aber vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
ohne Weiteres zu erwarten. Er macht zwar in seiner Stellungnahme vom 21. August
2019.
geltend, dass er einen Erprobungsraum benötige, in dem er seine
Fertigkeiten zeigen könne, und dass die Massnahme freiheitsorientiert erfolgen
müsse. Damit verlangt er allerdings nur, was ihm bereits zugestanden wird;
Ausgänge, die therapeutischen Zwecken dienen und ihm einen Erprobungsraum
bieten, finden bereits seit Mitte 2017 statt. Weil sich der Beschwerdeführer im
geschlossenen Strafvollzug befindet (siehe oben, E. 3), kommen keine
anderen Ausgänge als die bereits bewilligten therapeutischen Ausgänge infrage
(vgl. Ziff. 4.4 lit. b der Richtlinien). Aber auch ansonsten wäre die
Gewährung von solchen sogenannten humanitären Ausgängen, die lediglich dem
"Lüften" dienen oder nur aus humanitären Gründen erfolgen, nicht aber
in eine realistische Lockerungsperspektive eingebettet sind, unter dem Aspekt
der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit (siehe oben, E. 3.5)
kritisch zu beurteilen (E. 4.1.3). Damit ist die Gewährung von Ausgängen,
die über die bereits gewährten therapeutischen Ausgänge hinaus gehen, und die
Gewährung von Urlauben mangels Darlegung der Notwendigkeit (insb.
Beziehungspflege) abzulehnen und die Beschwerde ist auch in diesem Punkt
abzuweisen.
5.
5.1
Entsprechend
dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Angesichts seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die
Beschwerdegegner haben keine solche beantragt.
5.2
Zu
beurteilen bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren.
5.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, welchen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen,
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Sie haben weiter Anspruch auf einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn sie zudem nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist,
wer die erforderlichen Verfahrenskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene
Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine
Familie benötigt. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die
Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Die
bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre
Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug
eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 128 I 225 E. 2.5.2).
5.2.2
Der Beschwerdeführer verfügt – soweit aus den Akten ersichtlich – nur über
sein im Strafvollzug erwirtschaftetes Vermögen, welches im Juni 2019
Fr. 400.45 auf dem Freikonto und Fr. 6'454.50 auf dem Sperrkonto
betrug (vgl. Dossier Vollzugslockerungen). Das Geld, das sich auf dem Sperrkonto
befindet, gehört jedoch nicht zum realisierbaren Vermögen (Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 16 N. 31). Auch wenn der Beschwerdeführer zwar in
der Garage der JVA B eine Lehre absolviert und damit Einkommen generiert, ist
nicht davon auszugehen, dass er mit dem frei verfügbaren Betrag die
Gerichtskosten sowie die Anwaltskosten innert angemessener Frist tilgen kann.
Es ist deshalb von seiner Mittellosigkeit auszugehen. Die Beschwerde kann denn
auch nicht als aussichtslos im oben genannten Sinn bezeichnet werden. Demzufolge
ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren. Angesichts der sich
stellenden Rechtsfragen und der Bedeutung des Entscheids war der Beizug eines
Rechtsvertreters für den rechtsunkundigen Beschwerdeführer notwendig und
angemessen, weshalb sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsvertretung gutzuheissen und ihm in der Person von Rechtsanwalt C ein
unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen ist.
5.3
Gemäss § 9
Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018.
wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach
den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,
wobei der notwendige Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Der Stundenansatz des Obergerichts beträgt gemäss § 3 der
Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der seit 1. August
2015.
geltenden Fassung für amtliche oder unentgeltliche Rechtsvertretungen Fr. 220.-.
5.3.1
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weist in seiner am 24. September
2019.
eingereichten Honorarnote einen zeitlichen Aufwand von 6 Stunden und
30.
Minuten sowie Barauslagen von Fr. 255.60 aus.
Dieser Zeitaufwand von 6 Stunden und 30 Minuten
erscheint – unter der Annahme, dass der mögliche nachprozessuale Aufwand darin
enthalten ist – gerade noch im angemessenen Rahmen. Inwiefern dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Fr. 226.50 an Kopien erwachsen sein
sollen, ist vorliegend insbesondere mangels Angabe der Anzahl der Fotokopien
nicht nachvollziehbar. Für das Kopieren der Beschwerde inkl. Beilagen macht der
Rechtsvertreter insgesamt Fr. 199.- geltend, was bei einem Ansatz von Fr. 0.50
je Kopie 398 Kopien ergäbe. Die Beschwerde, die im Doppel eingereicht
wurde, umfasst 8 Seiten; kommen noch (die in einfacher Ausführung
eingereichten) Beilagen dazu, wobei das Gutachten, bei welchem ohnehin fraglich
ist, ob eine erneute Beilage desselben überhaupt notwendig war, 103 Seiten
aufweist. Insgesamt ist davon auszugehen, dass für die sorgfältige
Berufsausübung eines Rechtsanwalts maximal 160 Kopien angefallen sein
dürften, weshalb er dafür bei einem Ansatz von Fr. 0.50 je Kopie mit Fr. 80.-
zu entschädigen ist (VGr, 18. April 2018, VB.2016.00642, E. 2.3 m. w. H.).
5.3.2
Demnach ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 1'430.-
plus Auslagen von Fr. 109.10 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 118.50)
zu entschädigen, was einen Gesamtbetrag von Fr. 1'657.60 ergibt.
5.4
Der
Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine
Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 230.-- Zustellkosten,
Fr. 1'230.-- Total der Kosten.
3.
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die
Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren
die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in der Person von
Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
7.
Rechtsanwalt C wird für das
Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'539.10, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer
(Fr. 118.50), total Fr. 1'657.60, aus der Kasse des
Verwaltungsgerichts entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9.
Mitteilung an …