VB.2019.00379
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00379
12. Juli 2019Deutsch23 min
(URT.2019.20967)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00379
Urteil
des Einzelrichters
vom 12. Juli 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
C, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und C
führten rund 4 Jahre eine Beziehung, wohnten in einer gemeinsamen Wohnung
in E und sind seit Kurzem getrennt. Aus der Beziehung ging der Sohn F, geboren
am …. Oktober 2018, hervor.
B. Gestützt
auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006
(GSG) ordnete die Kantonspolizei Zürich am 5. März 2019 gegenüber A
für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der gemeinsamen
Wohnung, ein Rayonverbot betreffend den Wohnort von C sowie ein Kontaktverbot
gegenüber C und F an. Die Kantonspolizei begründete dies damit, dass A C ca. am
14. Juni 2016 gewürgt, er sie während der ganzen Beziehung mehrfach verbal
mit dem Tod bedroht, in unregelmässigen Abständen geschlagen, im Juli 2018
gegen einen Bettpfosten gestossen, im September 2018 in die Kniekehle getreten
und ca. am 13. Januar 2019 mehrfach mit der Faust auf den Hinterkopf
geschlagen habe.
Erwägungen
II.
A. Mit
Eingabe vom 11. März 2019 ersuchte C beim Haftrichter des
Bezirksgerichts I um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen um drei
Monate unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchgegners. Am
15.
März 2019 hörte der Haftrichter C und A getrennt voneinander an.
Gleichentags verfügte der Haftrichter, dass die mit Verfügung der
Kantonspolizei Zürich vom 5. März 2019 angeordneten Schutzmassnahmen bis
zum 19. Juni 2019 verlängert werden. Die Kosten von Fr. 400.- wurden
A auferlegt.
B. Mit
Urteil vom 23. Mai 2019 hiess das Verwaltungsgericht die von A erhobene
Beschwerde gut, hob das Urteil des Haftrichters des Bezirksgerichts I vom
15.
März 2019 auf und wies die Sache im Sinn der Erwägungen zur Gewährung
des rechtlichen Gehörs und zum Neuentscheid an das Bezirksgericht I zurück
(Verfahren VB.2019.00201).
C. Am
31.
Mai 2019 hörte die Haftrichterin des Bezirksgerichts I C und A
getrennt voneinander an. Gleichentags verfügte sie, dass die mit Verfügung der
Kantonspolizei Zürich vom 5. März 2019 angeordneten Schutzmassnahmen
(Wegweisung, Rayonverbot, Kontaktverbot) bis am 19. Juni 2019 verlängert
werden. Das Gesuch As um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde
gutgeheissen, jenes um unentgeltliche Rechtsverbeiständung hingegen abgewiesen.
Die Gerichtskosten wurden A auferlegt, aber zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. A
wurde verpflichtet, C eine Umtriebsentschädigung von Fr. 13.- zu bezahlen.
III.
Am 6. Juni 2019 gelangte A mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, es sei Dispositivziffer 1 des Urteils
des Bezirksgerichts I vom 31. Mai 2019 wie folgt abzuändern:
"Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und die mit Verfügung der
Kantonspolizei Zürich vom 5. März 2019 angeordneten Schutzmassnahmen
(Wegweisung, Rayonverbot, Kontaktverbot) werden mit Bezug auf die
Gesuchstellerin bis zum 19. Juni 2019 verlängert. Im Übrigen wird das
Gesuch abgewiesen." Sodann seien Dispositivziffern 4 und 5 des
angefochtenen Urteils dahingehend abzuändern, dass die Gerichtskosten auf die
Gerichtskasse genommen würden und keine Parteientschädigung zugesprochen werde.
Schliesslich sei ihm für das Verfahren vor Bezirksgericht I die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und in der Person seines
derzeitigen Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Vorinstanz. Sodann beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung
zu erteilen und ihm sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung
und Rechtsverbeiständung zu gewähren.
Die Kantonspolizei Zürich verzichtete am 12. Juni
2019.
auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde. Auch das
Bezirksgericht I verzichtete am 13. Juni 2019 auf Vernehmlassung. Mit
Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2019 beantragte C die Abweisung der
Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Beschwerdeführers. A liess sich dazu nicht mehr vernehmen.
Die Akten der Staatsanwaltschaft H wurden beigezogen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gemäss
§ 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des
Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden
von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit
§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht
gegeben, sodass der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.
1.2
Mit dem
vorliegenden Urteil erübrigt es sich, über den Antrag des Beschwerdeführers um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu befinden.
2.
2.1
Zur
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren
Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1
VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn
der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die
beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 131
II 649 E. 3.2; 128 II 34 E. 1b; Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24). Auf
das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise
verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer
Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der
behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass
die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (BGE 131 II 670
E. 1.2; RB 1998 Nr. 41 E. 2b; Bertschi, § 21 N. 25).
2.2
Die von
der Haftrichterin verlängerten Schutzmassnahmen dauerten bis zum 19. Juni
2019.
und endeten damit noch während des Schriftenwechsels (vgl. vorn III.). Für
den Beschwerdeführer besteht daher zum jetzigen Zeitpunkt kein Nachteil mehr.
Sein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist während der Hängigkeit des
Beschwerdeverfahrens dahingefallen, weshalb dieses als gegenstandslos geworden
abzuschreiben ist (Bertschi, § 21 N. 25; Marco Donatsch, Kommentar
VRG, § 63 N. 6). Ein Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen
praktischen Rechtsschutzinteresses ist nicht gerechtfertigt, da Verlängerungen
von Gewaltschutzmassnahmen erfahrungsgemäss jeweils für mehrere Monate
ausgesprochen werden, sodass nicht davon gesprochen werden kann, die Frage
könnte im Einzelfall kaum je rechtzeitig überprüft werden. Ausserdem stellen
sich vorliegend auch keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
2.3
Zu prüfen
bleibt die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie die
Kostenauflage des vorinstanzlichen Entscheids vom 31. Mai 2019, ist doch
das Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht nicht
weggefallen (vgl. VGr, 31. Oktober 2017, VB.2017.00665, E. 3.3).
3.
Die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird
bei Gegenstandslosigkeit vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der
Billigkeit überprüft. Neu festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn sich
ihre Regelung ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die
Prozessökonomie grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch
gewordener Fragen zu verzichten. Wenn die Vorinstanz Kosten und
Parteientschädigungen nach dem Unterliegerprinzip verteilt hat (§ 13
Abs. 2 Satz 1 VRG), so ist ihre Regelung der Nebenfolgen dann
fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist.
Dementsprechend nimmt das Verwaltungsgericht in solchen Fällen, wenn ein
materieller Entscheid angefochten worden ist, eine summarische Prüfung des
angefochtenen Entscheids in der Hauptsache vor (VGr, 31. Oktober 2017,
VB.2017.00665, E. 4 mit weiteren Hinweisen; Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 13 N. 77).
4.
4.1
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen
Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2; VGr, 29. August 2017,
VB.2017.00473, E. 2.1). Häusliche Gewalt
liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten
familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen
oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch
Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern
oder Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG). Liegt
häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet
umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an
(§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der
Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng
umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und
diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3
Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen
ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).
Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen
ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut,
wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1
GSG).
4.2
Im
Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen
steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen
kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden
Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der
Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von
Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber bei
blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die
Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich
eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung
(VGr, 15. Februar 2017, VB.2017.00070/71, E. 2.3).
5.
5.1
Zunächst
ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Schutzmassnahmen gegenüber dem gemeinsamen
Sohn der Parteien zu Recht um drei Monate verlängert hat.
5.1.1
Hinsichtlich der häuslichen Gewalt, von der auch der gemeinsame Sohn
betroffen gewesen sei, schilderte die Beschwerdegegnerin bei der polizeilichen
Einvernahme vom 14. Februar 2019 unter anderem, dass der Beschwerdeführer
sie während der Schwangerschaft in die Kniekehle gekickt habe, woraufhin
sie habe erbrechen müssen. Sodann habe er sie ca. am 13. Januar 2019
dreimal in den Hinterkopf geboxt, während sie das Kind gestillt habe. Am
26.
Januar 2019 habe er sie in Gegenwart des Kindes angeschrien. Das Kind
habe dabei sehr fest geschrien. Während sie das Kind auf dem Arm gehabt habe,
habe der Beschwerdeführer sie in den linken Oberarm geboxt. Er habe auch
gesagt, dass er ihr das Kind wegnehmen würde. Einmal habe der Beschwerdeführer
ihr das Kind entrissen und sie geschlagen und getreten. Zudem habe er sie
mehrfach mit dem Tod bedroht. Diese Aussagen bestätigte die Beschwerdegegnerin
sowohl anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft H vom
28.
März 2019 sowie im Grundsatz auch im Rahmen der staatsanwaltlichen
Einvernahme vom 29. März 2019 sowie der haftrichterlichen Anhörung vom
31.
Mai 2019.
Der Beschwerdeführer äusserte sich nur rudimentär zu den
Vorwürfen der Beschwerdegegnerin. Indes räumte er ein, dass es einen Streit
gegeben habe, bei welchem es körperlich geworden sei. Er streite nicht ab, dass
er laut werde wie ein Dinosaurier. Zu der Zeit habe er mehrere gebrochene
Rippen gehabt. Die Beschwerdegegnerin habe das gewusst und ihn ziemlich heftig
in die Rippen geschubst. Er habe dann Abwehrbewegungen gemacht mit den Armen
und habe die Beschwerdegegnerin definitiv an den Armen getroffen. Er bestritt,
dass die Beschwerdegegnerin bei diesem Vorfall das Kind auf dem Arm gehabt
habe. Das Kind sei etwa drei Meter entfernt im Sessel gesessen.
Die Aussagen der Beschwerdegegnerin scheinen detailliert
und authentisch sowie mehrheitlich konsistent und widerspruchsfrei. Dass sie
dem Beschwerdeführer nach den Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfällen
jeweils liebevolle WhatsApp-Nachrichten geschickt hat, vermag ihre
Glaubhaftigkeit nicht in Zweifel zu ziehen. Vielmehr ist der Vorinstanz
zuzustimmen, dass aus den Aussagen der Beschwerdegegnerin hervorgeht, wie
wechselhaft die Beziehung gewesen sei. Soweit der Beschwerdeführer geltend
macht, die Beschwerdegegnerin habe anlässlich der haftrichterlichen Anhörung
ausgeführt, sie wisse, dass der Beschwerdeführer im Moment nie etwas machen
würde, ist zu berücksichtigen, dass sie in diesem Zusammenhang auch gesagt hat,
sie wisse, wie manipulativ der Beschwerdeführer sei. Er sei nicht
unintelligent, sonst hätte er "dies" nicht jahrelang verstecken
können. Der Beschwerdeführer sei ein sehr überlegter Mann. Insofern
widerspricht sich die Beschwerdegegnerin nicht, wenn sie an anderer Stelle
angibt, sie habe Todesangst, zumal sie dies bereits anlässlich der
polizeilichen Einvernahme geltend gemacht hat. Auch die von der
Beschwerdegegnerin zur staatsanwaltlichen Einvernahme mitgebrachten Notizen
vermögen ihre Glaubhaftigkeit nicht in Zweifel zu ziehen, hat doch die
Verfahrensleitung die Beschwerdegegnerin gebeten, die Notizen zur Seite zu
legen und nicht davon abzulesen. Insgesamt ist im Rahmen der summarischen
Prüfung nicht zu beanstanden, dass die Haftrichterin die Aussagen der
Beschwerdegegnerin als glaubhaft erachtet hat und von häuslicher Gewalt mit dem
Beschwerdeführer als gefährdende Person ausgegangen ist.
5.1.2
Fraglich ist, ob das gemeinsame Kind der
Parteien, F, selber von häuslicher Gewalt betroffen, d. h. in seiner körperlichen, sexuellen oder
psychischen Integrität verletzt oder gefährdet ist (§ 2 Abs. 1 GSG).
Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies regelmässig oder gewissermassen
automatisch der Fall ist, wenn vom Vater gegenüber der Mutter oder umgekehrt
Gewalt ausgeübt wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf ein
minderjähriges Kind nicht bereits dann als gefährdete Person erachtet werden,
wenn die Eltern nicht in der Lage sind, das Kind aus ihren partnerschaftlichen
Problemen herauszuhalten, und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität,
Loyalitätskonflikten und schulischen Problemen des Kindes führen; solche
Schwierigkeiten bestehen häufig auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen
für sich keine Gefährdung durch häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die
gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit
des Kindes aus, so kann dies zu einer Traumatisierung des Kindes führen, die es
selber zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht (VGr,
3.
August 2016, VB.2016.00403, E. 6.1 mit weiteren Hinweisen; vgl.
Andrea Büchler/Margot Michel, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, in: FamPra
2011.
S. 525 ff., S. 540). Zudem sind Kinder als Zeugen von
häuslicher Gewalt in ihrem Wohl gefährdet, da das Miterleben von Gewalt in der
Elternbeziehung Auswirkungen auf ihre psychische Gesundheit zeitigt (vgl.
Büchler/Michel, S. 551; VGr, 8. März 2018, VB.2018.00054, E. 6.2).
Ist ein Kind nicht selber von häuslicher Gewalt
betroffen, so stellt sich in einem zweiten Schritt die Frage, ob ein Grund für
eine Ausdehnung der Schutzmassnahmen auf eine nahestehende Person im Sinn von
§ 3 Abs. 2 lit. c GSG vorliegt.
Aus den glaubhaften
Aussagen der Beschwerdegegnerin ergibt sich, dass F mindestens zwei Mal in die
Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfälle involviert war, indem er sich in
den Armen der Beschwerdegegnerin befand, während diese vom Beschwerdeführer
geschlagen wurde. Darüber hinaus war F bei den Konflikten der Parteien, bei
welchen jeweils laut geschrien wurde, anwesend. Dies gibt denn auch der
Beschwerdeführer zu (vgl. vorn E. 5.1.1). Insofern ging die Vorinstanz zu
Recht davon aus, dass es sich bei F um eine gefährdete Person im Sinn von
§ 2 Abs. 3 GSG handelt.
5.1.3
Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist zu beachten, dass ein
gänzliches Kontaktverbot gegenüber dem eigenen Kind einen schweren Eingriff in
das verfassungsmässige Recht – der gefährdenden Person wie des Kindes – auf Familienleben
darstellt. Die Anordnung eines solchen Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn
den drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann
(BGr, 19. Oktober 2007,1C_219/2007, E. 2.3 ff.; VGr,
8.
März 2018, VB.2018.00054, E. 6.4; VGr, 2. September 2016,
VB.2016.00416, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).
Die Situation zwischen den
Parteien scheint bereits seit längerer Zeit angespannt zu sein. Es ist nicht
davon auszugehen, dass sich die Situation in absehbarer Zeit beruhigt hätte,
zumal ein Verfahren vor der KESB betreffend Besuchsrecht hängig ist. Sodann
macht der Beschwerdeführer geltend, er beanspruche das alleinige Sorgerecht für
den gemeinsamen Sohn, und es gebe einen Sorgerechtsstreit. Unter diesen
Umständen scheinen weitere Konflikte sowie Tätlichkeiten nicht ausgeschlossen.
Darüber hinaus war F bei den Konflikten der Parteien jeweils anwesend und
teilweise direkt involviert. Eine gewisse Traumatisierung des Kindes infolge
der erlebten Vorfälle ist deshalb nicht ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass F zum
Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids erst knapp sieben Monate alt war. Unter
diesen Umständen erscheint die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber dem
Sohn um drei Monate mindestens nicht geradezu unverhältnismässig und liegt im
Ermessensspielraum der Haftrichterin. Ein qualifizierter Ermessensfehler als
Rechtsverletzung ist jedenfalls nicht erkennbar (vgl. Donatsch, § 50
N. 25 f.).
5.1.4
Wäre das Beschwerdeverfahren nicht gegenstandslos geworden, wäre die
Beschwerde demnach abzuweisen gewesen.
5.2
Hinsichtlich
der vorinstanzlichen Kostenverlegung ist festzuhalten, dass sich der
Beschwerdeführer zwar mit der Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber der
Beschwerdegegnerin einverstanden erklärt und insofern die Gutheissung des Verlängerungsgesuchs
beantragt hatte. Indes kommt die Anerkennung des Antrags um Verlängerung der
Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin einem Unterliegen gleich
(vgl. Plüss, § 13 N. 79), weshalb die Vorinstanz sämtliche Kosten dem
unterliegenden Beschwerdeführer auferlegen durfte. Die Kostenfolge gemäss
Dispositiv
Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils ist deshalb zu
bestätigen.
5.3 Die
Entschädigungspflicht richtet sich im Verfahren betreffend Verlängerung der
Gewaltschutzmassnahmen nach § 12 Abs. 2 GSG. Demnach hat jede Partei
die Gegenpartei nach Massgabe ihres Unterliegens für Kosten und Umtriebe zu
entschädigen. Fraglich ist, ob der Beschwerdegegnerin entschädigungspflichtige
Umtriebe entstanden sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie im ersten Rechtsgang
vor dem Bezirksgericht I nicht anwaltlich vertreten war. Im zweiten
Rechtsgang war sie zwar anwaltlich vertreten, nahm jedoch alleine an der
haftrichterlichen Anhörung teil. Als Auslage machte sie lediglich Fr. 13.-
für das Ticket für die Fahrt zur Anhörung geltend. Dabei handelt es sich indes
um einen geringfügigen Aufwand, der vom Beschwerdeführer nicht zu entschädigen
ist (vgl. Plüss, § 17 N. 49. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen
und Dispositivziffer 5 des angefochtenen Urteils dahingehend abzuändern,
als keine Parteientschädigungen zugesprochen werden.
5.4 Zu prüfen
bleibt, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung hätte gewähren müssen.
5.4.1
Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch
auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der
Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von
§ 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen
kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs
für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als
aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung
um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum
als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein
Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers
in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines
Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
5.4.2
Zunächst ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
mittellos ist. Sodann erscheinen seine Anträge im haftrichterlichen Verfahren
nicht als geradezu offensichtlich aussichtslos. Die Gewaltschutzmassnahmen
greifen zweifellos stark in die persönliche Situation des Beschwerdeführers
ein. Von einer besonders schweren Betroffenheit kann jedoch noch nicht
gesprochen werden, weil die Schutzmassnahmen nur temporär angeordnet wurden.
Zwar erleichtern die Mündlichkeit des vorinstanzlichen Verfahrens und der dort
geltende Untersuchungsgrundsatz es nicht anwaltlich vertretenen Parteien bis zu
einem gewissen Grad, ihre Standpunkte darzulegen (vgl. § 9 Abs. 2
GSG). Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes lässt jedoch die anwaltliche
Vertretung nicht ohne Weiteres als unnötig erscheinen. Abgesehen davon, dass
die Untersuchungsmaxime allfällige Fehlleistungen der Behörde nicht zu
verhindern vermag, ist zu bedenken, dass sie nicht unbegrenzt ist. Sie
verpflichtet die Behörde zwar, von sich aus alle Elemente in Betracht zu
ziehen, die entscheidwesentlich sind, und unabhängig von den Anträgen der
Parteien Beweise zu erheben. Diese Pflicht entbindet die Beteiligten indessen
nicht davon, durch Hinweise zum Sachverhalt oder Bezeichnung von Beweisen am
Verfahren mitzuwirken. Somit kann auch in Verfahren wie dem vorliegenden, die
vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, eine anwaltliche Vertretung
erforderlich sein (zum Ganzen VGr, 13. Juni 2017, VB.2017.00271,
E. 6.4.3 unter anderem mit Hinweis auf BGr, 24. September 2008,
1C_339/2008, E. 2.2). Vorliegend ist insbesondere zu berücksichtigen, dass
die Vorinstanz im ersten Rechtsgang das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers
in schwerwiegender Weise verletzte (VGr, 23. Mai 2019, VB.2019.00201,
E. 4.3). Sodann bedeutet ein Kontaktverbot zum eigenen Kind einen schweren
staatlichen Eingriff in das verfassungsmässige Recht auf Familienleben. Im
Ergebnis rechtfertigt sich deshalb die Annahme, dass der rechtsunkundige
Beschwerdeführer das haftrichterliche Verfahren nicht allein hätte bewältigen
können und für ihn somit eine sachliche Notwendigkeit bestand, seine Rechte
über einen anwaltlichen Vertreter zu wahren. Demgemäss hätte die Haftrichterin
dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt B gewähren müssen.
Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.4.3
Rechtsanwalt B machte im vorinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von
5,45 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- geltend. Dies
erscheint angesichts des Umstands, dass er an der Anhörung des Beschwerdeführers
teilgenommen hat, als angemessen. Demgemäss hat das Bezirksgericht I
Rechtsanwalt B für das haftrichterliche Verfahren mit Fr. 1'299.-
zuzüglich Barauslagen von Fr. 44.20 sowie 7,7 % Mehrwertsteuer auf
den Gesamtbetrag (Fr. 95.73), insgesamt mit Fr. 1'338.90 zu
entschädigen.
6.
6.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen (vorn E. 5.3 und 5.4).
Im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
6.2 Schliesslich
ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens zu befinden. Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG
tragen die am Verfahren Beteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem
Unterliegen. Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens enthält
das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das Verwaltungsgericht
entscheidet praxisgemäss nach Ermessen und gestützt auf eine summarische
Beurteilung der Akten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des zur
Gegenstandslosigkeit führenden Grundes über die Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Dabei zieht es in Betracht, wer die Gegenstandslosigkeit
bzw. das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren verursacht hat oder
welche Partei vermutlich obsiegt hätte (VGr, 7. November 2013,
VB.2013.00693, E. 3.1; 18. April 2013, VB.2013.00222, E. 4.2; Plüss,
§ 13 N. 74 ff.).
Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ist aus
zeitlichen Gründen dahingefallen. Die
Gegenstandslosigkeit kann somit keiner Partei angelastet werden. Aufgrund
der vorgenommenen summarischen Prüfung erscheint der vorinstanzliche Entscheid
hinsichtlich der Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen jedoch nicht als
rechtsfehlerhaft. Wäre das Beschwerdeverfahren somit nicht gegenstandslos
geworden, wäre die Beschwerde insofern abzuweisen gewesen (vorn E. 5.1).
Demgegenüber obsiegte der Beschwerdeführer hinsichtlich der
Entschädigungspflicht sowie des Antrags um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
für das haftrichterliche Verfahren (vorn E. 5.3 und 5.4). Vor diesem
Hintergrund rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ¾ dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und zu ¼ auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mangels
überwiegenden Obsiegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren (§ 17 Abs. 2 VRG). Er
hat jedoch der rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin eine angemessene
Parteientschädigung von Fr. 200.- zu bezahlen (§ 17 Abs. 2
lit. a VRG; vgl. Plüss, § 17 N. 31). Da – wie noch zu zeigen
sein wird – der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu
gewähren ist, ist die Parteientschädigung direkt ihrer Rechtsvertreterin in
Anrechnung auf ihr Honorar als unentgeltliche Rechtsbeiständin zuzusprechen
(Plüss, § 16 N. 104, § 17 N. 45; vgl. sogleich E. 6.3.2).
6.3 Sowohl der
Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin ersuchten um unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.
6.3.1
Es wurde bereits festgestellt, dass der Beschwerdeführer mittellos ist
(vgl. vorn E. 5.4.2). Seine Anträge im Beschwerdeverfahren erwiesen sich
im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als offensichtlich aussichtslos.
Angesichts der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz im ersten
Rechtsgang sowie des Umstands, dass ein Kontaktverbot zum eigenen Kind einen
schweren staatlichen Eingriff in das verfassungsmässige Recht auf Familienleben
bedeutet, ist der Beizug eines Rechtsbeistands im Beschwerdeverfahren nicht zu
beanstanden. Dem Beschwerdeführer ist deshalb die unentgeltliche Prozessführung
sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren zu
gewähren. Ihm ist in der Person von Rechtsanwalt B ein Rechtsbeistand zu
bestellen. Der von Rechtsanwalt B geltend gemachte Zeitaufwand für das
Beschwerdeverfahren erscheint zwar eher hoch, zumal er den Beschwerdeführer
bereits im ersten Rechtsgang vertreten hat. Angesichts der ausführlichen
Vorbringen zu den einzelnen Vorwürfen, die vor dem Hintergrund der hängigen
Strafuntersuchung jedenfalls nicht als von vornherein unnötig erscheinen, erweist
sich der Zeitaufwand von 8,75 Stunden insgesamt aber als gerade noch
angemessen. Rechtsanwalt B ist deshalb für das Beschwerdeverfahren wie
beantragt mit Fr. 1'925.- zuzüglich Barauslagen von Fr. 84.80 sowie
7,7 % Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag (Fr. 154.75) und damit
insgesamt mit Fr. 2'164.55 zu entschädigen.
6.3.2
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung ist
mangels Kostenauflage als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die
Beschwerdegegnerin wird derzeit von den Sozialen Diensten E finanziell
unterstützt, weshalb von ihrer Mittellosigkeit auszugehen ist. Das Kriterium der offensichtlichen Aussichtslosigkeit
ist angesichts ihrer Parteistellung nicht zu prüfen (vgl. Plüss, § 16
N. 44). In Anbetracht der Bedeutung der Sache für die
Beschwerdegegnerin sowie der Waffengleichheit erweist sich der Beizug einer
Rechtsvertreterin als notwendig. Entsprechend ist der Beschwerdegegnerin für
das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und
in der Person von Rechtsanwältin D eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu
bestellen. Der in der Kostennote ausgewiesenen Betrag für den Zeitaufwand
(Fr. 220.-) erscheint ohne Weiteres angemessen. Die Barauslagen sind
ausgewiesen. Zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 17.05) ist
Rechtsanwältin D deshalb mit Fr. 238.05 zu entschädigen. Daran ist
die Parteientschädigung von Fr. 200.- (vgl. vorn E. 6.2) anzurechnen.
Damit ist Rechtsanwältin D mit insgesamt Fr. 38.05 (inkl.
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
6.3.3
Der Beschwerdeführer sowie die Beschwerdegegnerin sind auf § 16
Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu
in der Lage ist; der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss
des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Dispositivziffer 2 der Verfügung des
Bezirksgerichts I vom 31. Mai 2019 wird dahingehend abgeändert, als
das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht gutgeheissen
wird. Ihm wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt. Das Bezirksgericht I wird verpflichtet,
Rechtsanwalt B für das haftrichterliche Verfahren mit Fr. 1'338.90
(inkl. Fr. 95.73 Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Dispositivziffer 5 des Urteils des
Bezirksgerichts I vom 31. Mai 2019 wird dahingehend abgeändert, als
der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zugesprochen wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht
als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 1'180.-- Total der Kosten.
3. Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren gewährt.
4. Die
Gerichtskosten werden zu ¾ dem Beschwerdeführer auferlegt und zu ¼ auf die
Gerichtskasse genommen, wobei auch der Anteil des Beschwerdeführers einstweilen
auf die Gerichtskasse genommen wird.
5. Das
Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
6. Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Vertreterin der Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung in Höhe von Fr. 200.- zu bezahlen, zahlbar innert
30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils. Die Parteientschädigung wird an
die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin gemäss Dispositivziffer 8
hiernach angerechnet.
7. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird
gutgeheissen und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt. Rechtsanwalt B wird
für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'009.80 zuzüglich
7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 154.75), insgesamt Fr. 2'164.55 aus
der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8. Das
Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird
gutgeheissen und ihr in der Person von Rechtsanwältin D eine
unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren bestellt.
Rechtsanwältin D wird für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren unter
Anrechnung der Parteientschädigung gemäss Dispositivziffer 6 hiervor mit
Fr. 38.05 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
9. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
10. Mitteilung an …