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Entscheid

VB.2019.00379

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00379

12. Juli 2019Deutsch23 min

(URT.2019.20967)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A und C

führten rund 4 Jahre eine Beziehung, wohnten in einer gemeinsamen Wohnung

in E und sind seit Kurzem getrennt. Aus der Beziehung ging der Sohn F, geboren

am …. Oktober 2018, hervor.

B. Gestützt

auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006

(GSG) ordnete die Kantonspolizei Zürich am 5. März 2019 gegenüber A

für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der gemeinsamen

Wohnung, ein Rayonverbot betreffend den Wohnort von C sowie ein Kontaktverbot

gegenüber C und F an. Die Kantonspolizei begründete dies damit, dass A C ca. am

14. Juni 2016 gewürgt, er sie während der ganzen Beziehung mehrfach verbal

mit dem Tod bedroht, in unregelmässigen Abständen geschlagen, im Juli 2018

gegen einen Bettpfosten gestossen, im September 2018 in die Kniekehle getreten

und ca. am 13. Januar 2019 mehrfach mit der Faust auf den Hinterkopf

geschlagen habe.

Erwägungen

II.

A. Mit

Eingabe vom 11. März 2019 ersuchte C beim Haftrichter des

Bezirksgerichts I um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen um drei

Monate unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchgegners. Am

15.

März 2019 hörte der Haftrichter C und A getrennt voneinander an.

Gleichentags verfügte der Haftrichter, dass die mit Verfügung der

Kantonspolizei Zürich vom 5. März 2019 angeordneten Schutzmassnahmen bis

zum 19. Juni 2019 verlängert werden. Die Kosten von Fr. 400.- wurden

A auferlegt.

B. Mit

Urteil vom 23. Mai 2019 hiess das Verwaltungsgericht die von A erhobene

Beschwerde gut, hob das Urteil des Haftrichters des Bezirksgerichts I vom

15.

März 2019 auf und wies die Sache im Sinn der Erwägungen zur Gewährung

des rechtlichen Gehörs und zum Neuentscheid an das Bezirksgericht I zurück

(Verfahren VB.2019.00201).

C. Am

31.

Mai 2019 hörte die Haftrichterin des Bezirksgerichts I C und A

getrennt voneinander an. Gleichentags verfügte sie, dass die mit Verfügung der

Kantonspolizei Zürich vom 5. März 2019 angeordneten Schutzmassnahmen

(Wegweisung, Rayonverbot, Kontaktverbot) bis am 19. Juni 2019 verlängert

werden. Das Gesuch As um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde

gutgeheissen, jenes um unentgeltliche Rechtsverbeiständung hingegen abgewiesen.

Die Gerichtskosten wurden A auferlegt, aber zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. A

wurde verpflichtet, C eine Umtriebsentschädigung von Fr. 13.- zu bezahlen.

III.

Am 6. Juni 2019 gelangte A mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, es sei Dispositivziffer 1 des Urteils

des Bezirksgerichts I vom 31. Mai 2019 wie folgt abzuändern:

"Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und die mit Verfügung der

Kantonspolizei Zürich vom 5. März 2019 angeordneten Schutzmassnahmen

(Wegweisung, Rayonverbot, Kontaktverbot) werden mit Bezug auf die

Gesuchstellerin bis zum 19. Juni 2019 verlängert. Im Übrigen wird das

Gesuch abgewiesen." Sodann seien Dispositivziffern 4 und 5 des

angefochtenen Urteils dahingehend abzuändern, dass die Gerichtskosten auf die

Gerichtskasse genommen würden und keine Parteientschädigung zugesprochen werde.

Schliesslich sei ihm für das Verfahren vor Bezirksgericht I die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und in der Person seines

derzeitigen Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.

Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Vorinstanz. Sodann beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung

zu erteilen und ihm sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung

und Rechtsverbeiständung zu gewähren.

Die Kantonspolizei Zürich verzichtete am 12. Juni

2019.

auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde. Auch das

Bezirksgericht I verzichtete am 13. Juni 2019 auf Vernehmlassung. Mit

Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2019 beantragte C die Abweisung der

Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des

Beschwerdeführers. A liess sich dazu nicht mehr vernehmen.

Die Akten der Staatsanwaltschaft H wurden beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gemäss

§ 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von

Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des

Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden

von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht

wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit

§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht

gegeben, sodass der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

1.2

Mit dem

vorliegenden Urteil erübrigt es sich, über den Antrag des Beschwerdeführers um

Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu befinden.

2.

2.1

Zur

Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren

Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1

VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn

der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die

beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 131

II 649 E. 3.2; 128 II 34 E. 1b; Martin Bertschi in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24). Auf

das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise

verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer

Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der

behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass

die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (BGE 131 II 670

E. 1.2; RB 1998 Nr. 41 E. 2b; Bertschi, § 21 N. 25).

2.2

Die von

der Haftrichterin verlängerten Schutzmassnahmen dauerten bis zum 19. Juni

2019.

und endeten damit noch während des Schriftenwechsels (vgl. vorn III.). Für

den Beschwerdeführer besteht daher zum jetzigen Zeitpunkt kein Nachteil mehr.

Sein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist während der Hängigkeit des

Beschwerdeverfahrens dahingefallen, weshalb dieses als gegenstandslos geworden

abzuschreiben ist (Bertschi, § 21 N. 25; Marco Donatsch, Kommentar

VRG, § 63 N. 6). Ein Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen

praktischen Rechtsschutzinteresses ist nicht gerechtfertigt, da Verlängerungen

von Gewaltschutzmassnahmen erfahrungsgemäss jeweils für mehrere Monate

ausgesprochen werden, sodass nicht davon gesprochen werden kann, die Frage

könnte im Einzelfall kaum je rechtzeitig überprüft werden. Ausserdem stellen

sich vorliegend auch keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

2.3

Zu prüfen

bleibt die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie die

Kostenauflage des vorinstanzlichen Entscheids vom 31. Mai 2019, ist doch

das Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht nicht

weggefallen (vgl. VGr, 31. Oktober 2017, VB.2017.00665, E. 3.3).

3.

Die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird

bei Gegenstandslosigkeit vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der

Billigkeit überprüft. Neu festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn sich

ihre Regelung ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die

Prozessökonomie grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch

gewordener Fragen zu verzichten. Wenn die Vorinstanz Kosten und

Parteientschädigungen nach dem Unterliegerprinzip verteilt hat (§ 13

Abs. 2 Satz 1 VRG), so ist ihre Regelung der Nebenfolgen dann

fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist.

Dementsprechend nimmt das Verwaltungsgericht in solchen Fällen, wenn ein

materieller Entscheid angefochten worden ist, eine summarische Prüfung des

angefochtenen Entscheids in der Hauptsache vor (VGr, 31. Oktober 2017,

VB.2017.00665, E. 4 mit weiteren Hinweisen; Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 13 N. 77).

4.

4.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen

Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2; VGr, 29. August 2017,

VB.2017.00473, E. 2.1). Häusliche Gewalt

liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten

familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen

oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch

Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern

oder Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG). Liegt

häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet

umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an

(§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der

Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng

umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und

diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3

Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen

ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).

Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen

ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut,

wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1

GSG).

4.2

Im

Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen

steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen

kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden

Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der

Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von

Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber bei

blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die

Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich

eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung

(VGr, 15. Februar 2017, VB.2017.00070/71, E. 2.3).

5.

5.1

Zunächst

ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Schutzmassnahmen gegenüber dem gemeinsamen

Sohn der Parteien zu Recht um drei Monate verlängert hat.

5.1.1

Hinsichtlich der häuslichen Gewalt, von der auch der gemeinsame Sohn

betroffen gewesen sei, schilderte die Beschwerdegegnerin bei der polizeilichen

Einvernahme vom 14. Februar 2019 unter anderem, dass der Beschwerdeführer

sie während der Schwangerschaft in die Kniekehle gekickt habe, woraufhin

sie habe erbrechen müssen. Sodann habe er sie ca. am 13. Januar 2019

dreimal in den Hinterkopf geboxt, während sie das Kind gestillt habe. Am

26.

Januar 2019 habe er sie in Gegenwart des Kindes angeschrien. Das Kind

habe dabei sehr fest geschrien. Während sie das Kind auf dem Arm gehabt habe,

habe der Beschwerdeführer sie in den linken Oberarm geboxt. Er habe auch

gesagt, dass er ihr das Kind wegnehmen würde. Einmal habe der Beschwerdeführer

ihr das Kind entrissen und sie geschlagen und getreten. Zudem habe er sie

mehrfach mit dem Tod bedroht. Diese Aussagen bestätigte die Beschwerdegegnerin

sowohl anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft H vom

28.

März 2019 sowie im Grundsatz auch im Rahmen der staatsanwaltlichen

Einvernahme vom 29. März 2019 sowie der haftrichterlichen Anhörung vom

31.

Mai 2019.

Der Beschwerdeführer äusserte sich nur rudimentär zu den

Vorwürfen der Beschwerdegegnerin. Indes räumte er ein, dass es einen Streit

gegeben habe, bei welchem es körperlich geworden sei. Er streite nicht ab, dass

er laut werde wie ein Dinosaurier. Zu der Zeit habe er mehrere gebrochene

Rippen gehabt. Die Beschwerdegegnerin habe das gewusst und ihn ziemlich heftig

in die Rippen geschubst. Er habe dann Abwehrbewegungen gemacht mit den Armen

und habe die Beschwerdegegnerin definitiv an den Armen getroffen. Er bestritt,

dass die Beschwerdegegnerin bei diesem Vorfall das Kind auf dem Arm gehabt

habe. Das Kind sei etwa drei Meter entfernt im Sessel gesessen.

Die Aussagen der Beschwerdegegnerin scheinen detailliert

und authentisch sowie mehrheitlich konsistent und widerspruchsfrei. Dass sie

dem Beschwerdeführer nach den Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfällen

jeweils liebevolle WhatsApp-Nachrichten geschickt hat, vermag ihre

Glaubhaftigkeit nicht in Zweifel zu ziehen. Vielmehr ist der Vor­instanz

zuzustimmen, dass aus den Aussagen der Beschwerdegegnerin hervorgeht, wie

wechselhaft die Beziehung gewesen sei. Soweit der Beschwerdeführer geltend

macht, die Beschwerdegegnerin habe anlässlich der haftrichterlichen Anhörung

ausgeführt, sie wisse, dass der Beschwerdeführer im Moment nie etwas machen

würde, ist zu berücksichtigen, dass sie in diesem Zusammenhang auch gesagt hat,

sie wisse, wie manipulativ der Beschwerdeführer sei. Er sei nicht

unintelligent, sonst hätte er "dies" nicht jahrelang verstecken

können. Der Beschwerdeführer sei ein sehr überlegter Mann. Insofern

widerspricht sich die Beschwerdegegnerin nicht, wenn sie an anderer Stelle

angibt, sie habe Todesangst, zumal sie dies bereits anlässlich der

polizeilichen Einvernahme geltend gemacht hat. Auch die von der

Beschwerdegegnerin zur staatsanwaltlichen Einvernahme mitgebrachten Notizen

vermögen ihre Glaubhaftigkeit nicht in Zweifel zu ziehen, hat doch die

Verfahrensleitung die Beschwerdegegnerin gebeten, die Notizen zur Seite zu

legen und nicht davon abzulesen. Insgesamt ist im Rahmen der summarischen

Prüfung nicht zu beanstanden, dass die Haftrichterin die Aussagen der

Beschwerdegegnerin als glaubhaft erachtet hat und von häuslicher Gewalt mit dem

Beschwerdeführer als gefährdende Person ausgegangen ist.

5.1.2

Fraglich ist, ob das gemeinsame Kind der

Parteien, F, selber von häuslicher Gewalt betroffen, d. h. in seiner körperlichen, sexuellen oder

psychischen Integrität verletzt oder gefährdet ist (§ 2 Abs. 1 GSG).

Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies regelmässig oder gewissermassen

automatisch der Fall ist, wenn vom Vater gegenüber der Mutter oder umgekehrt

Gewalt ausgeübt wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf ein

minderjähriges Kind nicht bereits dann als gefährdete Person erachtet werden,

wenn die Eltern nicht in der Lage sind, das Kind aus ihren partnerschaftlichen

Problemen herauszuhalten, und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität,

Loyalitätskonflikten und schulischen Problemen des Kindes führen; solche

Schwierigkeiten bestehen häufig auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen

für sich keine Gefährdung durch häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die

gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit

des Kindes aus, so kann dies zu einer Traumatisierung des Kindes führen, die es

selber zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht (VGr,

3.

August 2016, VB.2016.00403, E. 6.1 mit weiteren Hinweisen; vgl.

Andrea Büchler/Margot Michel, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, in: FamPra

2011.

S. 525 ff., S. 540). Zudem sind Kinder als Zeugen von

häuslicher Gewalt in ihrem Wohl gefährdet, da das Miterleben von Gewalt in der

Elternbeziehung Auswirkungen auf ihre psychische Gesundheit zeitigt (vgl.

Büchler/Michel, S. 551; VGr, 8. März 2018, VB.2018.00054, E. 6.2).

Ist ein Kind nicht selber von häuslicher Gewalt

betroffen, so stellt sich in einem zweiten Schritt die Frage, ob ein Grund für

eine Ausdehnung der Schutzmassnahmen auf eine nahestehende Person im Sinn von

§ 3 Abs. 2 lit. c GSG vorliegt.

Aus den glaubhaften

Aussagen der Beschwerdegegnerin ergibt sich, dass F mindestens zwei Mal in die

Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfälle involviert war, indem er sich in

den Armen der Beschwerdegegnerin befand, während diese vom Beschwerdeführer

geschlagen wurde. Darüber hinaus war F bei den Konflikten der Parteien, bei

welchen jeweils laut geschrien wurde, anwesend. Dies gibt denn auch der

Beschwerdeführer zu (vgl. vorn E. 5.1.1). Insofern ging die Vorinstanz zu

Recht davon aus, dass es sich bei F um eine gefährdete Person im Sinn von

§ 2 Abs. 3 GSG handelt.

5.1.3

Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist zu beachten, dass ein

gänzliches Kontaktverbot gegenüber dem eigenen Kind einen schweren Eingriff in

das verfassungsmässige Recht – der gefährdenden Person wie des Kindes – auf Familienleben

darstellt. Die Anordnung eines solchen Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn

den drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann

(BGr, 19. Oktober 2007,1C_219/2007, E. 2.3 ff.; VGr,

8.

März 2018, VB.2018.00054, E. 6.4; VGr, 2. September 2016,

VB.2016.00416, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).

Die Situation zwischen den

Parteien scheint bereits seit längerer Zeit angespannt zu sein. Es ist nicht

davon auszugehen, dass sich die Situation in absehbarer Zeit beruhigt hätte,

zumal ein Verfahren vor der KESB betreffend Besuchsrecht hängig ist. Sodann

macht der Beschwerdeführer geltend, er beanspruche das alleinige Sorgerecht für

den gemeinsamen Sohn, und es gebe einen Sorgerechtsstreit. Unter diesen

Umständen scheinen weitere Konflikte sowie Tätlichkeiten nicht ausgeschlossen.

Darüber hinaus war F bei den Konflikten der Parteien jeweils anwesend und

teilweise direkt involviert. Eine gewisse Traumatisierung des Kindes infolge

der erlebten Vorfälle ist deshalb nicht ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass F zum

Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids erst knapp sieben Monate alt war. Unter

diesen Umständen erscheint die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber dem

Sohn um drei Monate mindestens nicht geradezu unverhältnismässig und liegt im

Ermessensspielraum der Haftrichterin. Ein qualifizierter Ermessensfehler als

Rechtsverletzung ist jedenfalls nicht erkennbar (vgl. Donatsch, § 50

N. 25 f.).

5.1.4

Wäre das Beschwerdeverfahren nicht gegenstandslos geworden, wäre die

Beschwerde demnach abzuweisen gewesen.

5.2

Hinsichtlich

der vorinstanzlichen Kostenverlegung ist festzuhalten, dass sich der

Beschwerdeführer zwar mit der Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber der

Beschwerdegegnerin einverstanden erklärt und insofern die Gutheissung des Verlängerungsgesuchs

beantragt hatte. Indes kommt die Anerkennung des Antrags um Verlängerung der

Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin einem Unterliegen gleich

(vgl. Plüss, § 13 N. 79), weshalb die Vorinstanz sämtliche Kosten dem

unterliegenden Beschwerdeführer auferlegen durfte. Die Kostenfolge gemäss

Dispositiv

Dispositivziffer 4 des vor­instanzlichen Urteils ist deshalb zu

bestätigen.

5.3 Die

Entschädigungspflicht richtet sich im Verfahren betreffend Verlängerung der

Gewaltschutzmassnahmen nach § 12 Abs. 2 GSG. Demnach hat jede Partei

die Gegenpartei nach Massgabe ihres Unterliegens für Kosten und Umtriebe zu

entschädigen. Fraglich ist, ob der Beschwerdegegnerin entschädigungspflichtige

Umtriebe entstanden sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie im ersten Rechtsgang

vor dem Bezirksgericht I nicht anwaltlich vertreten war. Im zweiten

Rechtsgang war sie zwar anwaltlich vertreten, nahm jedoch alleine an der

haftrichterlichen Anhörung teil. Als Auslage machte sie lediglich Fr. 13.-

für das Ticket für die Fahrt zur Anhörung geltend. Dabei handelt es sich indes

um einen geringfügigen Aufwand, der vom Beschwerdeführer nicht zu entschädigen

ist (vgl. Plüss, § 17 N. 49. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen

und Dispositivziffer 5 des angefochtenen Urteils dahingehend abzuändern,

als keine Parteientschädigungen zugesprochen werden.

5.4 Zu prüfen

bleibt, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung hätte gewähren müssen.

5.4.1

Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch

auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der

Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von

§ 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen

kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs

für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als

aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung

um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum

als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein

Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers

in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines

Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

5.4.2

Zunächst ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer

mittellos ist. Sodann erscheinen seine Anträge im haftrichterlichen Verfahren

nicht als geradezu offensichtlich aussichtslos. Die Gewaltschutzmassnahmen

greifen zweifellos stark in die persönliche Situation des Beschwerdeführers

ein. Von einer besonders schweren Betroffenheit kann jedoch noch nicht

gesprochen werden, weil die Schutzmassnahmen nur temporär angeordnet wurden.

Zwar erleichtern die Mündlichkeit des vorinstanzlichen Verfahrens und der dort

geltende Untersuchungsgrundsatz es nicht anwaltlich vertretenen Parteien bis zu

einem gewissen Grad, ihre Standpunkte darzulegen (vgl. § 9 Abs. 2

GSG). Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes lässt jedoch die anwaltliche

Vertretung nicht ohne Weiteres als unnötig erscheinen. Abgesehen davon, dass

die Untersuchungsmaxime allfällige Fehlleistungen der Behörde nicht zu

verhindern vermag, ist zu bedenken, dass sie nicht unbegrenzt ist. Sie

verpflichtet die Behörde zwar, von sich aus alle Elemente in Betracht zu

ziehen, die entscheidwesentlich sind, und unabhängig von den Anträgen der

Parteien Beweise zu erheben. Diese Pflicht entbindet die Beteiligten indessen

nicht davon, durch Hinweise zum Sachverhalt oder Bezeichnung von Beweisen am

Verfahren mitzuwirken. Somit kann auch in Verfahren wie dem vorliegenden, die

vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, eine anwaltliche Vertretung

erforderlich sein (zum Ganzen VGr, 13. Juni 2017, VB.2017.00271,

E. 6.4.3 unter anderem mit Hinweis auf BGr, 24. September 2008,

1C_339/2008, E. 2.2). Vorliegend ist insbesondere zu berücksichtigen, dass

die Vorinstanz im ersten Rechtsgang das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers

in schwerwiegender Weise verletzte (VGr, 23. Mai 2019, VB.2019.00201,

E. 4.3). Sodann bedeutet ein Kontaktverbot zum eigenen Kind einen schweren

staatlichen Eingriff in das verfassungsmässige Recht auf Familienleben. Im

Ergebnis rechtfertigt sich deshalb die Annahme, dass der rechtsunkundige

Beschwerdeführer das haftrichterliche Verfahren nicht allein hätte bewältigen

können und für ihn somit eine sachliche Notwendigkeit bestand, seine Rechte

über einen anwaltlichen Vertreter zu wahren. Demgemäss hätte die Haftrichterin

dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt B gewähren müssen.

Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.4.3

Rechtsanwalt B machte im vorinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von

5,45 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- geltend. Dies

erscheint angesichts des Umstands, dass er an der Anhörung des Beschwerdeführers

teilgenommen hat, als angemessen. Demgemäss hat das Bezirksgericht I

Rechtsanwalt B für das haftrichterliche Verfahren mit Fr. 1'299.-

zuzüglich Barauslagen von Fr. 44.20 sowie 7,7 % Mehrwertsteuer auf

den Gesamtbetrag (Fr. 95.73), insgesamt mit Fr. 1'338.90 zu

entschädigen.

6.

6.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen (vorn E. 5.3 und 5.4).

Im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

6.2 Schliesslich

ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens zu befinden. Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG

tragen die am Verfahren Beteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem

Unterliegen. Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens enthält

das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das Verwaltungsgericht

entscheidet praxisgemäss nach Ermessen und gestützt auf eine summarische

Beurteilung der Akten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des zur

Gegenstandslosigkeit führenden Grundes über die Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Dabei zieht es in Betracht, wer die Gegenstandslosigkeit

bzw. das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren verursacht hat oder

welche Partei vermutlich obsiegt hätte (VGr, 7. November 2013,

VB.2013.00693, E. 3.1; 18. April 2013, VB.2013.00222, E. 4.2; Plüss,

§ 13 N. 74 ff.).

Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ist aus

zeitlichen Gründen dahingefallen. Die

Gegenstandslosigkeit kann somit keiner Partei angelastet werden. Aufgrund

der vorgenommenen summarischen Prüfung erscheint der vorinstanzliche Entscheid

hinsichtlich der Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen jedoch nicht als

rechtsfehlerhaft. Wäre das Beschwerdeverfahren somit nicht gegenstandslos

geworden, wäre die Beschwerde insofern abzuweisen gewesen (vorn E. 5.1).

Demgegenüber obsiegte der Beschwerdeführer hinsichtlich der

Entschädigungspflicht sowie des Antrags um unentgeltliche Rechtsverbeiständung

für das haftrichterliche Verfahren (vorn E. 5.3 und 5.4). Vor diesem

Hintergrund rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ¾ dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen und zu ¼ auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mangels

überwiegenden Obsiegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren (§ 17 Abs. 2 VRG). Er

hat jedoch der rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin eine angemessene

Parteientschädigung von Fr. 200.- zu bezahlen (§ 17 Abs. 2

lit. a VRG; vgl. Plüss, § 17 N. 31). Da – wie noch zu zeigen

sein wird – der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu

gewähren ist, ist die Parteientschädigung direkt ihrer Rechtsvertreterin in

Anrechnung auf ihr Honorar als unentgeltliche Rechtsbeiständin zuzusprechen

(Plüss, § 16 N. 104, § 17 N. 45; vgl. sogleich E. 6.3.2).

6.3 Sowohl der

Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin ersuchten um unentgeltliche

Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

6.3.1

Es wurde bereits festgestellt, dass der Beschwerdeführer mittellos ist

(vgl. vorn E. 5.4.2). Seine Anträge im Beschwerdeverfahren erwiesen sich

im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als offensichtlich aussichtslos.

Angesichts der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz im ersten

Rechtsgang sowie des Umstands, dass ein Kontaktverbot zum eigenen Kind einen

schweren staatlichen Eingriff in das verfassungsmässige Recht auf Familienleben

bedeutet, ist der Beizug eines Rechtsbeistands im Beschwerdeverfahren nicht zu

beanstanden. Dem Beschwerdeführer ist deshalb die unentgeltliche Prozessführung

sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren zu

gewähren. Ihm ist in der Person von Rechtsanwalt B ein Rechtsbeistand zu

bestellen. Der von Rechtsanwalt B geltend gemachte Zeitaufwand für das

Beschwerdeverfahren erscheint zwar eher hoch, zumal er den Beschwerdeführer

bereits im ersten Rechtsgang vertreten hat. Angesichts der ausführlichen

Vorbringen zu den einzelnen Vorwürfen, die vor dem Hintergrund der hängigen

Strafuntersuchung jedenfalls nicht als von vornherein unnötig erscheinen, erweist

sich der Zeitaufwand von 8,75 Stunden insgesamt aber als gerade noch

angemessen. Rechtsanwalt B ist deshalb für das Beschwerdeverfahren wie

beantragt mit Fr. 1'925.- zuzüglich Barauslagen von Fr. 84.80 sowie

7,7 % Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag (Fr. 154.75) und damit

insgesamt mit Fr. 2'164.55 zu entschädigen.

6.3.2

Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung ist

mangels Kostenauflage als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die

Beschwerdegegnerin wird derzeit von den Sozialen Diensten E finanziell

unterstützt, weshalb von ihrer Mittellosigkeit auszugehen ist. Das Kriterium der offensichtlichen Aussichtslosigkeit

ist angesichts ihrer Parteistellung nicht zu prüfen (vgl. Plüss, § 16

N. 44). In Anbetracht der Bedeutung der Sache für die

Beschwerdegegnerin sowie der Waffengleichheit erweist sich der Beizug einer

Rechtsvertreterin als notwendig. Entsprechend ist der Beschwerdegegnerin für

das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und

in der Person von Rechtsanwältin D eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu

bestellen. Der in der Kostennote ausgewiesenen Betrag für den Zeitaufwand

(Fr. 220.-) erscheint ohne Weiteres angemessen. Die Barauslagen sind

ausgewiesen. Zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 17.05) ist

Rechtsanwältin D deshalb mit Fr. 238.05 zu entschädigen. Daran ist

die Parteientschädigung von Fr. 200.- (vgl. vorn E. 6.2) anzurechnen.

Damit ist Rechtsanwältin D mit insgesamt Fr. 38.05 (inkl.

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

6.3.3

Der Beschwerdeführer sowie die Beschwerdegegnerin sind auf § 16

Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche

Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu

in der Lage ist; der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss

des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Dispositivziffer 2 der Verfügung des

Bezirksgerichts I vom 31. Mai 2019 wird dahingehend abgeändert, als

das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht gutgeheissen

wird. Ihm wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt. Das Bezirksgericht I wird verpflichtet,

Rechtsanwalt B für das haftrichterliche Verfahren mit Fr. 1'338.90

(inkl. Fr. 95.73 Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

Dispositivziffer 5 des Urteils des

Bezirksgerichts I vom 31. Mai 2019 wird dahingehend abgeändert, als

der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zugesprochen wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht

als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 1'180.-- Total der Kosten.

3. Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren gewährt.

4. Die

Gerichtskosten werden zu ¾ dem Beschwerdeführer auferlegt und zu ¼ auf die

Gerichtskasse genommen, wobei auch der Anteil des Beschwerdeführers einstweilen

auf die Gerichtskasse genommen wird.

5. Das

Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6. Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Vertreterin der Beschwerdegegnerin eine

Parteientschädigung in Höhe von Fr. 200.- zu bezahlen, zahlbar innert

30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils. Die Parteientschädigung wird an

die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin gemäss Dispositivziffer 8

hiernach angerechnet.

7. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird

gutgeheissen und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt. Rechtsanwalt B wird

für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'009.80 zuzüglich

7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 154.75), insgesamt Fr. 2'164.55 aus

der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8. Das

Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird

gutgeheissen und ihr in der Person von Rechtsanwältin D eine

unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren bestellt.

Rechtsanwältin D wird für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren unter

Anrechnung der Parteientschädigung gemäss Dispositivziffer 6 hiervor mit

Fr. 38.05 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

9. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

10. Mitteilung an …