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Entscheid

VB.2019.00381

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00381

22. August 2019Deutsch14 min

(URT.2019.21026)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, ein 1962 geborener Staatsangehöriger Deutschlands,

hielt sich ab Juni 2004 wiederholt im Rahmen von bewilligten Kurzaufenthalten

zu Erwerbszwecken in der Schweiz auf. Zuletzt reiste er im Februar 2007 hier

ein und erhielt eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA sowie – nach Abschluss

eines unbefristeten Arbeitsvertrags im Januar 2008 – eine einmal bis

3. Februar 2018 verlängerte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur

(unselbständigen) Erwerbstätigkeit.

Da A ab August 2013 nicht mehr im

ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig gewesen war und seit Dezember 2014 von der

Sozialhilfe hatte unterstützt werden müssen, verweigerte ihm das Migrationsamt

des Kantons Zürich mit Verfügung

vom 27. März 2018 die abermalige Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 31. Mai

2018.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 14. Mai 2019 ab und setzte A eine neue

Ausreisefrist bis 14. Juli 2019; die Kosten des Rekursverfahrens wurden A

auferlegt, allerdings "wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit bei der

Staatskasse sofort abgeschrieben".

III.

A erhob am 5. Juni 2019 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Rekursentscheids. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am

18.

/20. Juni 2019 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete

keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich grundsätzlich

nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG,

SR 142.20), wobei hier die bis Ende 2018 geltende Gesetzesfassung

massgebend ist (vgl. VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1).

Für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union – wie den

Beschwerdeführer – hat das Ausländer- und Integrationsgesetz allerdings ohnehin

nur insoweit Geltung, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft

(nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über

die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) keine

abweichende Bestimmung oder das Ausländer- und Integrationsgesetz eine für den

betroffenen Ausländer bzw. die betroffene Ausländerin vorteilhaftere Regelung

enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG).

Das Freizügigkeitsabkommen

bezweckt die diskriminierungsfreie Einführung des freien Personenverkehrs für

erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbständigerwerbende

[Art. 1 lit. a FZA])

sowie nichterwerbstätige (Art. 1 lit. c

FZA) Angehörige eines EU-Mitgliedstaats und ihre Familienangehörigen (vgl.

Art. 3 Anhang I FZA). Entsprechend ist den genannten Personenkategorien im

Rahmen der Voraussetzungen des Anhangs I FZA etwa gestattet, sich – mit

einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der Schweiz aufzuhalten und hier

einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl.

Art. 4 FZA) bzw. im Anschluss an diese gegebenenfalls im Land zu verbleiben

(Art. 4 Abs. 1

Anhang I FZA; vgl. zum Ganzen BGr, 2. November 2015,2C_243/2015,

E. 2.1 mit Hinweisen).

Sind die Voraussetzungen für ihre

Erteilung nicht mehr erfüllt, können Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA gemäss

Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die

schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs (VEP, SR 142.203)

widerrufen oder müssen nicht verlängert werden.

1.2

Vom Freizügigkeitsabkommen unberührt bleiben sodann nach Art. 22 in

Verbindung mit Art. 12 FZA staatsvertragliche

Regelungen, welche einen weitergehenden Anspruch auf Aufenthalt verschaffen.

Gemäss Ziff. 1.1 der Niederschrift vom 19. Dezember 1953 zwischen der

Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über Niederlassungsfragen

(Niederschrift, SR 0.142.111.364) in Verbindung mit Art. 5 VEP haben

deutsche Staatsangehörige nach fünfjährigem ununterbrochenem und

ordnungsgemässem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Erteilung der

Niederlassungsbewilligung EU/EFTA, was den weniger weit gehenden Anspruch auf

eine Aufenthaltsbewilligung in sich schlösse (VGr, 28. Juli 2017,

VB.2017.00273, E. 2.1 mit Hinweisen).

Die Erteilung der

Niederlassungsbewilligung steht indes unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund

gemäss Art. 62 AIG gegeben ist (Art. 34

Abs. 2 lit. b AIG). Diese Bestimmung gilt auch im Anwendungsbereich

der Niederschrift (so ausdrücklich deren Ziff. IV Satz 1; vgl. hierzu

auch BGr, 6. August 2015,2C_1144/2014, E. 4).

2.

Nach Art. 62 Abs. 1 lit. d

AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA unter anderem widerrufen werden,

wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht eingehalten wird. Als

Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er gemäss

Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden wird

(Silvia Hunziker in: Martin Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,

Art. 62 N. 43).

3.

Der Beschwerdeführer trat am

7.

Januar 2008 im Rahmen eines (bereits vorbestehenden) Personalverleihverhältnisses

eine unbefristete Anstellung bei einem Bauunternehmen im Kanton Zürich an,

worauf ihm der Beschwerdegegner im April 2008 eine bis am 3. Februar 2013

gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur unselbständigen Erwerbstätigkeit

erteilte. Im Dezember 2012 wurde das Arbeitsverhältnis bzw. der Einsatzvertrag

aufgelöst, und der Beschwerdeführer meldete sich beim Arbeitsamt zur

Arbeitsvermittlung an. Nachdem ihm der Beschwerdegegner Ende April 2013 die Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA um weitere fünf Jahre verlängert hatte, ging der Beschwerdeführer vom

15.

Mai bis zum 22. August 2013 offenbar nochmals kurz einer

Beschäftigung im ersten Arbeitsmarkt nach. Seither war er jedoch – abgesehen

von einem dreiwöchigen Arbeitseinsatz für einen Betonhersteller im Juli 2018 –

nicht mehr erwerbstätig. Vom Zeitpunkt seiner Aussteuerung durch die

Arbeitslosenkasse im Dezember 2014 an ist der Beschwerdeführer vielmehr

fortdauernd und vollumfänglich auf Sozialhilfe angewiesen, wobei sich der

Gesamtbetrag der ihm ausgerichteten Fürsorgeleistungen Mitte April 2019 auf

Fr. 103'350.99 belief.

Den Angaben der zuständigen

Sozialbehörde zufolge ist eine baldige Ablösung des Beschwerdeführers von der

Sozialhilfe dabei nicht in Sicht. So sei dieser zwar voll arbeitsfähig und

bemühe sich intensiv um eine Arbeitsstelle, aufgrund seines Alters und der

"vielen Bewerbungen und Absagen" während der letzten Jahre seien

seine Chancen auf eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt allerdings als

"gering" einzustufen.

4.

4.1

Arbeitnehmende, die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sind und mit

einer arbeitgebenden Person in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis mit einer

Dauer von mindestens einem Jahr eingehen, erhalten eine Aufenthaltsbewilligung

mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Erteilung der

Erlaubnis (Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA, auch zum Folgenden). Die

Bewilligung wird grundsätzlich automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert

und darf der arbeitnehmenden Person nicht allein deshalb entzogen werden, weil

diese infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig oder unfreiwillig

arbeitslos geworden ist und keine Beschäftigung mehr hat, falls das zuständige

Arbeitsamt dies ordnungsgemäss bestätigt (Art. 6 Abs. 6 Anhang I

FZA).

Ihren freizügigkeitsrechtlichen

Status als unselbständig erwerbstätige Person verlieren kann eine

arbeitnehmende Person dagegen, wenn sie freiwillig arbeitslos geworden ist oder

aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass für sie keinerlei (ernsthafte)

Aussichten mehr darauf bestehen, in absehbarer Zeit eine andere feste Arbeit zu

finden, oder ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet

werden muss (BGE 141 II 1 E. 2.2.1). Bei unfreiwillig arbeitslos

gewordenen Personen dauert demnach der Arbeitnehmerstatus fort, bis keinerlei

ernsthafte Aussichten auf eine neue Stelle mehr bestehen. Nach Beendigung eines

Dienstverhältnisses mit einer Dauer von weniger als einem Jahr besteht in

diesem Sinn während eines angemessenen Zeitraums von bis zu sechs Monaten ein

Aufenthaltsanspruch, um von Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen und "die

erforderlichen Massnahmen für eine Einstellung zu treffen" (BGE 141

II 1 E. 2.2.2); hatte die vorangegangene Beschäftigung länger gedauert,

kann auch eine längere Frist für die Stellensuche geboten sein. Die

bundesgerichtliche Rechtsprechung geht hierbei davon aus, dass die

Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach 18 Monaten (BGr, 10. April

2014,2C_390/2013, E. 4.3) bzw. zwei Jahren (BGr, 25. November 2013,

2C_1060/2013, E. 3.2) unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren geht (vgl.

auch Benedikt Pirker, Zum Verlust der Arbeitnehmereigenschaft im

Freizügigkeitsabkommen, AJP 2014 S. 1217 ff., S. 1221 f.

mit Hinweisen). In diesem Sinn bestimmt der hier allerdings noch nicht

anwendbare Art. 61a Abs. 4 AIG nunmehr, dass bei unfreiwilliger

Arbeitslosigkeit nach einer Anstellung von mehr als zwölf Monaten die

Aufenthaltsbewilligung frühestens nach sechs Monaten und spätestens mit dem

Ende des Anspruchs für Leistungen der Arbeitslosenversicherung erlischt.

4.2

Erfüllen Stellensuchende,

die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sind, die Arbeitnehmereigenschaft

nicht mehr, können sie von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden (Art. 2

Abs. 1 Unterabsatz 2 letzter Satz Anhang I FZA in Verbindung mit

Art. 18 Abs. 2 VEP). Reichen die finanziellen Mittel für den

Lebensunterhalt nicht aus und beantragen diese Personen Sozialhilfe, kann ihnen

die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung daher verweigert werden

(vgl. BGr, 27. März 2015,2C_640/2014, E. 3.2; BGE 130 II 388

E. 3; ferner Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 4. A.,

Zürich 2015, Art. 5 Anhang I FZA N. 7).

Ein Sozialhilfebezug bzw.

das Fehlen genügender finanzieller Mittel steht auch einer

freizügigkeitsrechtlichen Bewilligung als Nichterwerbstätige bzw.

Nichterwerbstätiger im Sinn von Art. 2 Abs. 2 Anhang I FZA

entgegen (vgl. Art. 24 Abs. 1

lit. a Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 16 VEP; vgl. BGE 142 II 35 E. 5.1, 135 II 265 E. 3.3–7;

ferner Spescha, Art. 24 Anhang I FZA N. 3).

5.

5.1

Wie

aufgezeigt (oben 3), befindet sich der Beschwerdeführer schon seit Langem nicht

mehr im Arbeitsprozess; obschon ihm hinreichend Gelegenheit gegeben wurde, sich

im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA in der Schweiz um weitere

Stellen zu bewerben, liegt sein letztes (unbefristetes) Anstellungsverhältnis

bereits über sechs Jahre zurück. Er kann sich somit nicht mehr auf den

freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätiger Arbeitnehmer

berufen. Daran vermag auch die zeitlich beschränkte Wiederaufnahme einer

Erwerbstätigkeit im Juli 2018 nichts zu ändern, war die betreffende Anstellung

doch von Anfang an auf maximal drei Monate befristet und tritt sie aufgrund

ihrer kurzen (effektiven) Dauer in ihrer Relevanz deutlich hinter der – nunmehr

bereits wieder seit über einem Jahr ununterbrochenen – Phase der

Erwerbslosigkeit des Beschwerdeführers zurück, sodass sie nicht geeignet war,

dessen freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person

mit den damit verbundenen Rechten wieder aufleben zu lassen. Auch wenn der

Beschwerdeführer einwendet, arbeiten zu wollen, und entsprechende Bemühungen

nachweist, ergibt sich mithin aus dem Gesamtzusammenhang, dass derzeit keine

ernsthaften Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass er in absehbarer Zeit auf

dem hiesigen Arbeitsmarkt wieder eine Stelle finden könnte.

Nachdem der Beschwerdeführer kein

Verbleiberecht nach Art. 2 Abs. 1 f. bzw. Art. 4

Abs. 1 Anhang I FZA geltend macht und eine Berufung auf ein

freizügigkeitsrechtliches Anwesenheitsrecht zur Stellensuche oder als

Nichterwerbstägiger schon an seinem anhaltenden Sozialhilfebezug scheitert,

fällt eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf die

Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens deshalb ausser Betracht (vgl.

Art. 23 Abs. 1 VEP).

5.2

Der

Beschwerdeführer hält sich indessen seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz

auf, weshalb er sich grundsätzlich auf das in Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (SR 142.20) garantierte, ebenfalls einen

Anwesenheitsanspruch vermittelnde Recht auf Privatleben berufen könnte

(BGE 144 I 266 E. 3). Dafür fehlt es ihm jedoch an einer genügenden

Integration. So korreliert die Länge der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers

insbesondere in keiner Weise mit seiner beruflichen und wirtschaftlichen

Integration (dazu auch sogleich 6.2). In solchen Fällen verneint selbst die

jüngere bundesgerichtliche Rechtsprechung einen Anspruch auf Schutz des

Privatlebens (vgl. BGr, 15. Juli 2019,2C_638/2018, E. 3.1

23.

April 2019,2C_269/2018, E. 5 – 25. Februar 2019,

2C_144/2019, E. 2.4 – 13. August 2018,2C_1048/2017, E. 4.5

6.

Juni 2018,2C_251/2017, E. 2.4).

Der Beschwerdeführer vermag

demnach auch aus den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention

keinen (weiteren) Anwesenheitsanspruch mehr abzuleiten. Da ihm auch das

Ausländer- und Integrationsgesetz keinen solchen vermittelt, kann ihm die

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung daher trotz Anwendbarkeit von

Ziff. I.1 der Niederschrift gestützt auf

Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG verwehrt werden.

6.

6.1

Die

Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. die – wie hier – an deren

statt zur Beurteilung stehende Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung

ist allerdings auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sich

dies als verhältnismässig erweist. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung

sind insbesondere die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung und die

persönlichen Verhältnisse der ausländischen Person sowie der Grad ihrer

Integration zu berücksichtigen (Art. 96 AIG [AS 2007 5437 ff.,

5469]).

6.2

Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 44 Jahren in die Schweiz

ein und hält sich hier seit 12 Jahren auf. Laut der zuständigen

Sozialbehörde lebt er in einer "Zweck-Wohngemeinschaft" mit drei

erwachsenen Personen; ansonsten ist nichts über Beziehungen des

Beschwerdeführers zur hiesigen Gesellschaft bekannt. Vor seiner Einreise wohnte

er mit bzw. bei seiner Ehefrau in Tschechien (Nordböhmen); nebst der deutschen

besitzt der Beschwerdeführer denn auch die tschechische Staatsangehörigkeit.

Sowohl mit Deutschland, wo er den Grossteil seines bisherigen Lebens

verbrachte, als auch mit Tschechien sollte der Beschwerdeführer insofern noch

genügend vertraut sein, um sich dort wieder eingliedern zu können; zumindest in

Tschechien könnte er hierbei wohl sogar auf familiäre Unterstützung

zurückgreifen. Dass sein Gesundheitszustand – beim Beschwerdeführer wurde im

Jahr 2013 Krebs diagnostiziert – einer Reintegration entgegenstünde, ist weder

dargetan noch ersichtlich. So waren die Arbeits- und die Reisefähigkeit des

Beschwerdeführers durch die Erkrankung offenbar nie eingeschränkt und ist er

derzeit – den Angaben des behandelnden Arztes zufolge – "eigentlich

tumorfrei". Die am Universitätsspital Zürich durchgeführte Studie (zu

einer adjuvanten Immuntherapie), an welcher der Beschwerdeführer ab April 2018

teilgenommen hatte, scheint sodann inzwischen beendet zu sein; jedenfalls

bringt dieser vor Verwaltungsgericht nicht mehr vor, aufgrund der

Studienteilnahme "zwingend" auf einen Wohnsitz in der Schweiz

angewiesen zu sein.

In der Schweiz vermochte sich der

Beschwerdeführer demgegenüber nicht nur in sozialer Hinsicht nicht massgeblich

zu integrieren: Zwar wurde er während seines Aufenthalts nicht straffällig und

waren jedenfalls noch im Februar 2013 keine Betreibungen gegen ihn verzeichnet;

dies entspricht indes dem zu erwartenden Verhalten. Eine darüberhinausgehende

vertiefte Integration in die hiesigen Verhältnisse ist nicht erkennbar.

Gegenteils ist der Beschwerdeführer – wie bereits wiederholt dargelegt wurde –

seit Jahren ohne Erwerbstätigkeit und musste seit Dezember 2014 im Gesamtbetrag

von über Fr. 100'000.- von der öffentlichen Fürsorge unterstützt werden.

Der Sozialhilfebezug bzw. die diesem zugrunde liegende jahrelange

Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers lässt sich dabei nicht schlüssig mit

dessen Krebsleiden erklären.

6.3

Insgesamt

sind keine Gründe ersichtlich, welche hier gegen eine Wegweisung sprechen

könnten. Die Nichtverlängerung des bewilligten Aufenthalts des

Beschwerdeführers erweist sich damit auch als verhältnismässig.

7.

Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich gegen die ihm

von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist wendet, ist auf Art. 64d

Abs. 1 AIG zu verweisen, wonach mit der Wegweisungsverfügung eine

angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen ist

(Satz 1); eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen, wenn besondere

Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine

lange Anwesenheit dies erfordern (Satz 2).

(Allein) mit dem Hinweis auf die dreimonatige

Kündigungsfrist seines Untermietverhältnisses legt der Beschwerdeführer keinen

solchen besonderen Umstand dar, welcher die An­-setzung einer mehr als dreissig Tage dauernden Ausreisefrist

rechtfertigte, dürften ausländische Personen, deren Aufenthaltsberechtigung

entzogen wird, doch in den meisten Fällen eine Wohnung mit längeren

Kündigungsfristen gemietet haben und erscheint nicht von vornherein

ausgeschlossen, dass sich für das vom Beschwerdeführer bewohnte WG-Zimmer ein

Nachmieter finden liesse, welcher bereit wäre, das Untermietverhältnis umgehend

zu übernehmen (vgl. VGr, 23. August 2017, VB.2017.00477, E. 2.2). Die

vom Beschwerdeführer im April 2018 begonnene Immuntherapie wiederum war –

jedenfalls der unbestritten gebliebenen Annahme der Vorinstanz zufolge – im

Zeitpunkt der (Rekurs-)Entscheidfällung bereits abgeschlossen und dem

Beschwerdeführer eine Ausreise aus medizinischer Sicht zumutbar.

Nichtsdestotrotz setze die

Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine rund zweimonatige Ausreisefrist an. Die

vorinstanzliche Ausreisefrist liegt damit nicht nur deutlich über der

Maximaldauer gemäss Art. 64d Abs. 1 Satz 1 AIG, sondern sie fiel

auch nicht massgeblich kürzer aus als die dem Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner

gewährte (vgl. BGr, 14. Juli 2017,2C_200/2017, E. 4). Entgegen der

Beschwerde wird die genannte Bestimmung durch den Rekursentscheid daher nicht

verletzt.

8.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG).

9.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit es um die Verweigerung

der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers geht, ist

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu

erheben (BGr, 17. Dezember 2018,2C_698/2018, E. 1.1 und 2.1); im

Wegweisungspunkt steht hingegen bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2

und 4 e contrario BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in

der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt

die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägung 9 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.

Mitteilung an …