VB.2019.00381
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00381
22. August 2019Deutsch14 min
(URT.2019.21026)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00381
Urteil
der 4. Kammer
vom 22. August 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1962 geborener Staatsangehöriger Deutschlands,
hielt sich ab Juni 2004 wiederholt im Rahmen von bewilligten Kurzaufenthalten
zu Erwerbszwecken in der Schweiz auf. Zuletzt reiste er im Februar 2007 hier
ein und erhielt eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA sowie – nach Abschluss
eines unbefristeten Arbeitsvertrags im Januar 2008 – eine einmal bis
3. Februar 2018 verlängerte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur
(unselbständigen) Erwerbstätigkeit.
Da A ab August 2013 nicht mehr im
ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig gewesen war und seit Dezember 2014 von der
Sozialhilfe hatte unterstützt werden müssen, verweigerte ihm das Migrationsamt
des Kantons Zürich mit Verfügung
vom 27. März 2018 die abermalige Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 31. Mai
2018.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 14. Mai 2019 ab und setzte A eine neue
Ausreisefrist bis 14. Juli 2019; die Kosten des Rekursverfahrens wurden A
auferlegt, allerdings "wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit bei der
Staatskasse sofort abgeschrieben".
III.
A erhob am 5. Juni 2019 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Rekursentscheids. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am
18.
/20. Juni 2019 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete
keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich grundsätzlich
nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG,
SR 142.20), wobei hier die bis Ende 2018 geltende Gesetzesfassung
massgebend ist (vgl. VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1).
Für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union – wie den
Beschwerdeführer – hat das Ausländer- und Integrationsgesetz allerdings ohnehin
nur insoweit Geltung, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
(nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über
die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) keine
abweichende Bestimmung oder das Ausländer- und Integrationsgesetz eine für den
betroffenen Ausländer bzw. die betroffene Ausländerin vorteilhaftere Regelung
enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG).
Das Freizügigkeitsabkommen
bezweckt die diskriminierungsfreie Einführung des freien Personenverkehrs für
erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbständigerwerbende
[Art. 1 lit. a FZA])
sowie nichterwerbstätige (Art. 1 lit. c
FZA) Angehörige eines EU-Mitgliedstaats und ihre Familienangehörigen (vgl.
Art. 3 Anhang I FZA). Entsprechend ist den genannten Personenkategorien im
Rahmen der Voraussetzungen des Anhangs I FZA etwa gestattet, sich – mit
einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der Schweiz aufzuhalten und hier
einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl.
Art. 4 FZA) bzw. im Anschluss an diese gegebenenfalls im Land zu verbleiben
(Art. 4 Abs. 1
Anhang I FZA; vgl. zum Ganzen BGr, 2. November 2015,2C_243/2015,
E. 2.1 mit Hinweisen).
Sind die Voraussetzungen für ihre
Erteilung nicht mehr erfüllt, können Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA gemäss
Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die
schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs (VEP, SR 142.203)
widerrufen oder müssen nicht verlängert werden.
1.2
Vom Freizügigkeitsabkommen unberührt bleiben sodann nach Art. 22 in
Verbindung mit Art. 12 FZA staatsvertragliche
Regelungen, welche einen weitergehenden Anspruch auf Aufenthalt verschaffen.
Gemäss Ziff. 1.1 der Niederschrift vom 19. Dezember 1953 zwischen der
Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über Niederlassungsfragen
(Niederschrift, SR 0.142.111.364) in Verbindung mit Art. 5 VEP haben
deutsche Staatsangehörige nach fünfjährigem ununterbrochenem und
ordnungsgemässem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Erteilung der
Niederlassungsbewilligung EU/EFTA, was den weniger weit gehenden Anspruch auf
eine Aufenthaltsbewilligung in sich schlösse (VGr, 28. Juli 2017,
VB.2017.00273, E. 2.1 mit Hinweisen).
Die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung steht indes unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund
gemäss Art. 62 AIG gegeben ist (Art. 34
Abs. 2 lit. b AIG). Diese Bestimmung gilt auch im Anwendungsbereich
der Niederschrift (so ausdrücklich deren Ziff. IV Satz 1; vgl. hierzu
auch BGr, 6. August 2015,2C_1144/2014, E. 4).
2.
Nach Art. 62 Abs. 1 lit. d
AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA unter anderem widerrufen werden,
wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht eingehalten wird. Als
Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er gemäss
Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden wird
(Silvia Hunziker in: Martin Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,
Art. 62 N. 43).
3.
Der Beschwerdeführer trat am
7.
Januar 2008 im Rahmen eines (bereits vorbestehenden) Personalverleihverhältnisses
eine unbefristete Anstellung bei einem Bauunternehmen im Kanton Zürich an,
worauf ihm der Beschwerdegegner im April 2008 eine bis am 3. Februar 2013
gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur unselbständigen Erwerbstätigkeit
erteilte. Im Dezember 2012 wurde das Arbeitsverhältnis bzw. der Einsatzvertrag
aufgelöst, und der Beschwerdeführer meldete sich beim Arbeitsamt zur
Arbeitsvermittlung an. Nachdem ihm der Beschwerdegegner Ende April 2013 die Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA um weitere fünf Jahre verlängert hatte, ging der Beschwerdeführer vom
15.
Mai bis zum 22. August 2013 offenbar nochmals kurz einer
Beschäftigung im ersten Arbeitsmarkt nach. Seither war er jedoch – abgesehen
von einem dreiwöchigen Arbeitseinsatz für einen Betonhersteller im Juli 2018 –
nicht mehr erwerbstätig. Vom Zeitpunkt seiner Aussteuerung durch die
Arbeitslosenkasse im Dezember 2014 an ist der Beschwerdeführer vielmehr
fortdauernd und vollumfänglich auf Sozialhilfe angewiesen, wobei sich der
Gesamtbetrag der ihm ausgerichteten Fürsorgeleistungen Mitte April 2019 auf
Fr. 103'350.99 belief.
Den Angaben der zuständigen
Sozialbehörde zufolge ist eine baldige Ablösung des Beschwerdeführers von der
Sozialhilfe dabei nicht in Sicht. So sei dieser zwar voll arbeitsfähig und
bemühe sich intensiv um eine Arbeitsstelle, aufgrund seines Alters und der
"vielen Bewerbungen und Absagen" während der letzten Jahre seien
seine Chancen auf eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt allerdings als
"gering" einzustufen.
4.
4.1
Arbeitnehmende, die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sind und mit
einer arbeitgebenden Person in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis mit einer
Dauer von mindestens einem Jahr eingehen, erhalten eine Aufenthaltsbewilligung
mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Erteilung der
Erlaubnis (Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA, auch zum Folgenden). Die
Bewilligung wird grundsätzlich automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert
und darf der arbeitnehmenden Person nicht allein deshalb entzogen werden, weil
diese infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig oder unfreiwillig
arbeitslos geworden ist und keine Beschäftigung mehr hat, falls das zuständige
Arbeitsamt dies ordnungsgemäss bestätigt (Art. 6 Abs. 6 Anhang I
FZA).
Ihren freizügigkeitsrechtlichen
Status als unselbständig erwerbstätige Person verlieren kann eine
arbeitnehmende Person dagegen, wenn sie freiwillig arbeitslos geworden ist oder
aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass für sie keinerlei (ernsthafte)
Aussichten mehr darauf bestehen, in absehbarer Zeit eine andere feste Arbeit zu
finden, oder ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet
werden muss (BGE 141 II 1 E. 2.2.1). Bei unfreiwillig arbeitslos
gewordenen Personen dauert demnach der Arbeitnehmerstatus fort, bis keinerlei
ernsthafte Aussichten auf eine neue Stelle mehr bestehen. Nach Beendigung eines
Dienstverhältnisses mit einer Dauer von weniger als einem Jahr besteht in
diesem Sinn während eines angemessenen Zeitraums von bis zu sechs Monaten ein
Aufenthaltsanspruch, um von Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen und "die
erforderlichen Massnahmen für eine Einstellung zu treffen" (BGE 141
II 1 E. 2.2.2); hatte die vorangegangene Beschäftigung länger gedauert,
kann auch eine längere Frist für die Stellensuche geboten sein. Die
bundesgerichtliche Rechtsprechung geht hierbei davon aus, dass die
Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach 18 Monaten (BGr, 10. April
2014,2C_390/2013, E. 4.3) bzw. zwei Jahren (BGr, 25. November 2013,
2C_1060/2013, E. 3.2) unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren geht (vgl.
auch Benedikt Pirker, Zum Verlust der Arbeitnehmereigenschaft im
Freizügigkeitsabkommen, AJP 2014 S. 1217 ff., S. 1221 f.
mit Hinweisen). In diesem Sinn bestimmt der hier allerdings noch nicht
anwendbare Art. 61a Abs. 4 AIG nunmehr, dass bei unfreiwilliger
Arbeitslosigkeit nach einer Anstellung von mehr als zwölf Monaten die
Aufenthaltsbewilligung frühestens nach sechs Monaten und spätestens mit dem
Ende des Anspruchs für Leistungen der Arbeitslosenversicherung erlischt.
4.2
Erfüllen Stellensuchende,
die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sind, die Arbeitnehmereigenschaft
nicht mehr, können sie von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden (Art. 2
Abs. 1 Unterabsatz 2 letzter Satz Anhang I FZA in Verbindung mit
Art. 18 Abs. 2 VEP). Reichen die finanziellen Mittel für den
Lebensunterhalt nicht aus und beantragen diese Personen Sozialhilfe, kann ihnen
die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung daher verweigert werden
(vgl. BGr, 27. März 2015,2C_640/2014, E. 3.2; BGE 130 II 388
E. 3; ferner Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 4. A.,
Zürich 2015, Art. 5 Anhang I FZA N. 7).
Ein Sozialhilfebezug bzw.
das Fehlen genügender finanzieller Mittel steht auch einer
freizügigkeitsrechtlichen Bewilligung als Nichterwerbstätige bzw.
Nichterwerbstätiger im Sinn von Art. 2 Abs. 2 Anhang I FZA
entgegen (vgl. Art. 24 Abs. 1
lit. a Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 16 VEP; vgl. BGE 142 II 35 E. 5.1, 135 II 265 E. 3.3–7;
ferner Spescha, Art. 24 Anhang I FZA N. 3).
5.
5.1
Wie
aufgezeigt (oben 3), befindet sich der Beschwerdeführer schon seit Langem nicht
mehr im Arbeitsprozess; obschon ihm hinreichend Gelegenheit gegeben wurde, sich
im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA in der Schweiz um weitere
Stellen zu bewerben, liegt sein letztes (unbefristetes) Anstellungsverhältnis
bereits über sechs Jahre zurück. Er kann sich somit nicht mehr auf den
freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätiger Arbeitnehmer
berufen. Daran vermag auch die zeitlich beschränkte Wiederaufnahme einer
Erwerbstätigkeit im Juli 2018 nichts zu ändern, war die betreffende Anstellung
doch von Anfang an auf maximal drei Monate befristet und tritt sie aufgrund
ihrer kurzen (effektiven) Dauer in ihrer Relevanz deutlich hinter der – nunmehr
bereits wieder seit über einem Jahr ununterbrochenen – Phase der
Erwerbslosigkeit des Beschwerdeführers zurück, sodass sie nicht geeignet war,
dessen freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person
mit den damit verbundenen Rechten wieder aufleben zu lassen. Auch wenn der
Beschwerdeführer einwendet, arbeiten zu wollen, und entsprechende Bemühungen
nachweist, ergibt sich mithin aus dem Gesamtzusammenhang, dass derzeit keine
ernsthaften Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass er in absehbarer Zeit auf
dem hiesigen Arbeitsmarkt wieder eine Stelle finden könnte.
Nachdem der Beschwerdeführer kein
Verbleiberecht nach Art. 2 Abs. 1 f. bzw. Art. 4
Abs. 1 Anhang I FZA geltend macht und eine Berufung auf ein
freizügigkeitsrechtliches Anwesenheitsrecht zur Stellensuche oder als
Nichterwerbstägiger schon an seinem anhaltenden Sozialhilfebezug scheitert,
fällt eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf die
Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens deshalb ausser Betracht (vgl.
Art. 23 Abs. 1 VEP).
5.2
Der
Beschwerdeführer hält sich indessen seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz
auf, weshalb er sich grundsätzlich auf das in Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (SR 142.20) garantierte, ebenfalls einen
Anwesenheitsanspruch vermittelnde Recht auf Privatleben berufen könnte
(BGE 144 I 266 E. 3). Dafür fehlt es ihm jedoch an einer genügenden
Integration. So korreliert die Länge der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers
insbesondere in keiner Weise mit seiner beruflichen und wirtschaftlichen
Integration (dazu auch sogleich 6.2). In solchen Fällen verneint selbst die
jüngere bundesgerichtliche Rechtsprechung einen Anspruch auf Schutz des
Privatlebens (vgl. BGr, 15. Juli 2019,2C_638/2018, E. 3.1 –
23.
April 2019,2C_269/2018, E. 5 – 25. Februar 2019,
2C_144/2019, E. 2.4 – 13. August 2018,2C_1048/2017, E. 4.5 –
6.
Juni 2018,2C_251/2017, E. 2.4).
Der Beschwerdeführer vermag
demnach auch aus den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention
keinen (weiteren) Anwesenheitsanspruch mehr abzuleiten. Da ihm auch das
Ausländer- und Integrationsgesetz keinen solchen vermittelt, kann ihm die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung daher trotz Anwendbarkeit von
Ziff. I.1 der Niederschrift gestützt auf
Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG verwehrt werden.
6.
6.1
Die
Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. die – wie hier – an deren
statt zur Beurteilung stehende Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung
ist allerdings auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sich
dies als verhältnismässig erweist. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung
sind insbesondere die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung und die
persönlichen Verhältnisse der ausländischen Person sowie der Grad ihrer
Integration zu berücksichtigen (Art. 96 AIG [AS 2007 5437 ff.,
5469]).
6.2
Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 44 Jahren in die Schweiz
ein und hält sich hier seit 12 Jahren auf. Laut der zuständigen
Sozialbehörde lebt er in einer "Zweck-Wohngemeinschaft" mit drei
erwachsenen Personen; ansonsten ist nichts über Beziehungen des
Beschwerdeführers zur hiesigen Gesellschaft bekannt. Vor seiner Einreise wohnte
er mit bzw. bei seiner Ehefrau in Tschechien (Nordböhmen); nebst der deutschen
besitzt der Beschwerdeführer denn auch die tschechische Staatsangehörigkeit.
Sowohl mit Deutschland, wo er den Grossteil seines bisherigen Lebens
verbrachte, als auch mit Tschechien sollte der Beschwerdeführer insofern noch
genügend vertraut sein, um sich dort wieder eingliedern zu können; zumindest in
Tschechien könnte er hierbei wohl sogar auf familiäre Unterstützung
zurückgreifen. Dass sein Gesundheitszustand – beim Beschwerdeführer wurde im
Jahr 2013 Krebs diagnostiziert – einer Reintegration entgegenstünde, ist weder
dargetan noch ersichtlich. So waren die Arbeits- und die Reisefähigkeit des
Beschwerdeführers durch die Erkrankung offenbar nie eingeschränkt und ist er
derzeit – den Angaben des behandelnden Arztes zufolge – "eigentlich
tumorfrei". Die am Universitätsspital Zürich durchgeführte Studie (zu
einer adjuvanten Immuntherapie), an welcher der Beschwerdeführer ab April 2018
teilgenommen hatte, scheint sodann inzwischen beendet zu sein; jedenfalls
bringt dieser vor Verwaltungsgericht nicht mehr vor, aufgrund der
Studienteilnahme "zwingend" auf einen Wohnsitz in der Schweiz
angewiesen zu sein.
In der Schweiz vermochte sich der
Beschwerdeführer demgegenüber nicht nur in sozialer Hinsicht nicht massgeblich
zu integrieren: Zwar wurde er während seines Aufenthalts nicht straffällig und
waren jedenfalls noch im Februar 2013 keine Betreibungen gegen ihn verzeichnet;
dies entspricht indes dem zu erwartenden Verhalten. Eine darüberhinausgehende
vertiefte Integration in die hiesigen Verhältnisse ist nicht erkennbar.
Gegenteils ist der Beschwerdeführer – wie bereits wiederholt dargelegt wurde –
seit Jahren ohne Erwerbstätigkeit und musste seit Dezember 2014 im Gesamtbetrag
von über Fr. 100'000.- von der öffentlichen Fürsorge unterstützt werden.
Der Sozialhilfebezug bzw. die diesem zugrunde liegende jahrelange
Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers lässt sich dabei nicht schlüssig mit
dessen Krebsleiden erklären.
6.3
Insgesamt
sind keine Gründe ersichtlich, welche hier gegen eine Wegweisung sprechen
könnten. Die Nichtverlängerung des bewilligten Aufenthalts des
Beschwerdeführers erweist sich damit auch als verhältnismässig.
7.
Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich gegen die ihm
von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist wendet, ist auf Art. 64d
Abs. 1 AIG zu verweisen, wonach mit der Wegweisungsverfügung eine
angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen ist
(Satz 1); eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen, wenn besondere
Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine
lange Anwesenheit dies erfordern (Satz 2).
(Allein) mit dem Hinweis auf die dreimonatige
Kündigungsfrist seines Untermietverhältnisses legt der Beschwerdeführer keinen
solchen besonderen Umstand dar, welcher die An-setzung einer mehr als dreissig Tage dauernden Ausreisefrist
rechtfertigte, dürften ausländische Personen, deren Aufenthaltsberechtigung
entzogen wird, doch in den meisten Fällen eine Wohnung mit längeren
Kündigungsfristen gemietet haben und erscheint nicht von vornherein
ausgeschlossen, dass sich für das vom Beschwerdeführer bewohnte WG-Zimmer ein
Nachmieter finden liesse, welcher bereit wäre, das Untermietverhältnis umgehend
zu übernehmen (vgl. VGr, 23. August 2017, VB.2017.00477, E. 2.2). Die
vom Beschwerdeführer im April 2018 begonnene Immuntherapie wiederum war –
jedenfalls der unbestritten gebliebenen Annahme der Vorinstanz zufolge – im
Zeitpunkt der (Rekurs-)Entscheidfällung bereits abgeschlossen und dem
Beschwerdeführer eine Ausreise aus medizinischer Sicht zumutbar.
Nichtsdestotrotz setze die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine rund zweimonatige Ausreisefrist an. Die
vorinstanzliche Ausreisefrist liegt damit nicht nur deutlich über der
Maximaldauer gemäss Art. 64d Abs. 1 Satz 1 AIG, sondern sie fiel
auch nicht massgeblich kürzer aus als die dem Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner
gewährte (vgl. BGr, 14. Juli 2017,2C_200/2017, E. 4). Entgegen der
Beschwerde wird die genannte Bestimmung durch den Rekursentscheid daher nicht
verletzt.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG).
9.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit es um die Verweigerung
der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers geht, ist
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu
erheben (BGr, 17. Dezember 2018,2C_698/2018, E. 1.1 und 2.1); im
Wegweisungspunkt steht hingegen bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2
und 4 e contrario BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in
der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt
die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägung 9 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5.
Mitteilung an …