VB.2019.00382
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00382
19. Februar 2020Deutsch35 min
(URT.2020.21479)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00382
Urteil
der 2. Kammer
vom 19. Februar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung
(Widerruf),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, geboren 1991,
Staatsangehöriger von Serbien, reiste am 2. Januar 1995 als
Dreieinhalbjähriger im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Mutter in die
Schweiz ein. Am 8. April 1997 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung
erteilt. Während seines Aufenthalts ist A straffällig geworden. Mit Urteil des
Bezirksgerichts Zürich vom 22. März 2013 bzw. mit Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 18. November 2013 wurde er wegen versuchter
einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, mehrfachen Diebstahls, mehrfachen
Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung, Drohung und Widerhandlung
gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun
Monaten sowie einer Busse von Fr. 600.- verurteilt.
A trat am 24. August 2015 den Strafvollzug an.
Nachdem sein vorab gestelltes Gesuch, ihm sei aufgrund seines psychischen
Gesundheitszustandes der modifizierte Strafvollzug gemäss Art. 80
Abs. 1 lit. a Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember
1937 (StGB) in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) zu gewähren,
gutgeheissen worden war, verbüsste er seine Freiheitsstrafe dort, zunächst im
Stammhaus in C und ab dem 22. September 2015 im Zentrum für Integrative
Psychiatrie in D.
Mit Verfügung vom
4. Januar 2016 widerrief das Migrationsamt die
Niederlassungsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz weg.
Mit Beschluss vom 29. November 2016 wies das
Obergericht das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers gegen das Urteil vom
18. November 2013 um Berücksichtigung der psychischen Beeinträchtigung mit
der Begründung ab, den gerichtlich angeordneten Gutachten seien keine
Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine Änderung der Sanktion bzw. eine Reduktion
des Strafmasses rechtfertigen würden.
B.
Den gegen die Verfügung vom 4. Januar 2016 erhobenen Rekurs hiess
die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 1. November 2017 teilweise
gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Angelegenheit zur
ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an
die Vorinstanz zurück. Dies insbesondere deshalb, weil beim Bezirksgericht
Zürich ein Antrag auf nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen
Massnahme für A hängig war.
Mit Beschluss vom 8. Januar 2018 wies das
Bezirksgericht Zürich das Gesuch um Anordnung einer stationären Massnahme im
Sinn von Art. 59 oder 61 StGB ab.
Mit Verfügung des Amts für Justizvollzug vom
18. April 2018 wurde A bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, mit einer
Probezeit bis zum Ablauf der Reststrafe am 1. Dezember 2019, unter
Anordnung von Bewährungshilfe während der Probezeit und der Weisung, sich der
begonnenen therapeutischen Behandlung weiterhin zu unterziehen.
Am 30. April 2018 wurde A rückwirkend auf den
1. Dezember 2016 eine ganze Invalidenrente zugesprochen, ab dem Zeitpunkt
der Entlassung aus dem Strafvollzug in der Höhe von monatlich Fr 1'175.-.
C. Mit
Verfügung vom 6. März 2019 widerrief das Migrationsamt die
Niederlassungsbewilligung von A und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der
Schweiz bis am 6. Juni 2019.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion am 7. Mai 2019 ab, soweit er nicht gegenstandslos
geworden war und setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 7. Juli
2019.
Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde an das
Verwaltungsgericht entzog es die aufschiebende Wirkung.
III.
Mit
Beschwerde vom 6. Juni 2019 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, der
vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, vom Widerruf der
Niederlassungsbewilligung sei abzusehen, und der Beschwerde sei aufschiebende
Wirkung zu gewähren bzw. diese sei wiederherzustellen. Weiter sei ihm die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Sodann sei ihm in der Person von
Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
Mit Präsidialverfügung vom 12. Juni 2019 verfügte das
Verwaltungsgericht, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung verzichtete, reichte das Migrationsamt keine Beschwerdeantwort
ein.
Am 30. April 2019, am 21. Juni 2019, am
19.
Juli 2019, am 24. Dezember 2019 und am 5. Februar 2020
reichte A weitere Beweismittel zu den Akten.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
1.2
Das Gesuch
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Beschwerdeführers wird mit dem
vorliegenden Urteil obsolet.
1.3
Am
1.
Januar 2019 sind zum Teil neue Fassungen der Artikel des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG; vorher: Ausländergesetz
[AuG]) in Kraft getreten. Übergangsrechtlich bleibt das bisherige Recht
anwendbar. Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten des AIG begangen
wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter
milder sind. Der Beschwerdeführer hat seine Delikte am 14. November 2010
begangen, vor in Krafttreten des AIG, weshalb das alte Recht anzuwenden ist,
soweit es für den Beschwerdeführer günstiger ist. Das Verfahren richtet sich im
Übrigen nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 AIG).
2.
2.1
Die
Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine
strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet wurde
(Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63
Abs. 1 lit. a AuG in der Fassung vor dem 1. Oktober 2016)).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige
Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377
E. 4.2).
2.2
Der
Beschwerdeführer ist zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt
worden. Er macht geltend, dass trotz dieser Verurteilung kein Widerrufsgrund
vorliege. Er habe die Strafe aus gesundheitlichen Gründen die ganze Zeit in der
Psychiatrischen Klinik D verbüsst. Er sei gemäss den Fachspezialisten der PUK
zwar nicht formal, jedoch gemäss den Voraussetzungen und Zielen einer Massnahme
im Sinn von Art. 59 StGB behandelt worden. Gemäss der im Zeitpunkt der
erstinstanzlichen Verfügung des Widerrufs geltenden Fassung von Art. 62 lit. b AuG hätten Bewilligungen
widerrufen werden können, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im
Sinn von Artikel 64 oder Artikel 61 StGB angeordnet worden sei. Die per
1.
Oktober 2016 in Kraft getretene Änderung der Bestimmung beziehe nun
auch ausdrücklich die Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme im Sinn von Art. 59 und 60 StGB ein. Nach der altrechtlichen
Regelung von Art. 62 lit. b AuG komme ein Widerruf bei einer nach
Art. 59 oder 60 StGB angeordneten Massnahme somit nicht infrage. Dem
Beschwerdeführer wurde zwar aufgrund seines psychischen Gesundheitszustandes
der modifizierte Strafvollzug gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a StGB
in der PUK gewährt, das Gesuch um Anordnung einer stationären Massnahme im Sinn
von Art. 59 oder 61 StGB wurde jedoch abgewiesen. Das Gericht hat
somit darauf verzichtet, eine Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB
anzuordnen, weshalb der Beschwerdeführer aus der altrechtlichen Regelung von
Art. 62 lit. b AuG nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Wie die
Vorinstanz zutreffend festhielt, wurde der Beschwerdeführer somit rechtskräftig
zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt und sind die Migrationsbehörden
grundsätzlich an die angeordnete Sanktion gebunden. Es besteht regelmässig kein
Raum, die Beurteilung des Strafrichters bei der Festsetzung des Strafmasses und
in Bezug auf das Verschulden infrage zu stellen bzw. zu relativieren (vgl.
statt vieler BGr, 26. März 2019, 2C_846/2018, E. 4.2.1). Der
Beschwerdeführer hat somit einen Widerrufsgrund gesetzt (Art. 62 lit. b
in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 AIG).
3.
3.1
Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend
zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich als
verhältnismässig erweisen (Art. 96 Abs. 1 AIG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das Verschulden
des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des
Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der
bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu
berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4; 135 II 377 E. 4.3). Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche
Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in der Schweiz
anwesend war. Die Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich schon seit
langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit
Zurückhaltung widerrufen oder nicht mehr verlängert werden. Allerdings ist dies
bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht
ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im
Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; 135
II 377 E. 4.3). Das trifft insbesondere zu, wenn der Betroffene besonders
hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat oder er zeigt,
dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die hiesige
Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1; 139 I 31 E. 2.1; 137 II
297.
E. 3.3).
Nach
Art. 121 Abs. 3 lit. a der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) verlieren Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status
ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz,
wenn sie wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung
oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts
wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts
rechtskräftig verurteilt worden sind. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist diese Bestimmung zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch ist
den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen im Rahmen der
Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. der Anwendung von Art. 96 AIG
insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem
Recht bzw. zu Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt, den der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) den einzelnen Konventionsstaaten bei der
Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im Rahmen des Rechts auf
Schutz des Privat- und Familienlebens belässt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2; 139
I 16 E. 5.3; BGr, 2. Dezember 2016, 2C_860/2016, E. 2.2 ).
Treten Jugendliche oder junge
Erwachsene, die im Aufnahmestaat sozialisiert worden
sind, strafrechtlich in Erscheinung, so besteht im Fall überwiegend nicht
gewalttätiger Delikte grundsätzlich nur wenig Raum für eine
Aufenthaltsbeendigung. Diese Altersgruppe lässt sich in ihrer Entwicklung noch
wesentlich beeinflussen und die meisten der "Frühdelinquenten" werden
nicht mehr straffällig, weshalb ihre Wiedereingliederung im Vordergrund steht.
Das Wohl eines Jugendlichen oder eines jungen Erwachsenen und dessen
Wiedereingliederungschancen, die gefährdet erscheinen, wenn die familiären und
sozialen Bande aufgelöst werden und er im Aufnahmestaat seine Wurzeln verliert,
sind bei der Interessenabwägung jeweils von besonderem, aber nicht allein
ausschlaggebendem Gewicht, falls den Jugendlichen oder den jungen Erwachsenen
mit seinem Heimatstaat nicht mehr verbindet als lediglich (noch) seine reine
(weitgehend nicht mehr gelebte) Staatsbürgerschaft. Handelt es sich bei den
begangenen Straftaten jedoch um Gewaltdelikte, so vermag das öffentliche
Interesse an einer Ausreise des Straftäters, je nach Gewichtung der übrigen,
ebenfalls bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Elemente, dessen
privates Interesse an einem Verbleib im Aufnahmestaat zu überwiegen. Selbst
eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen,
wenn die Rechtsgutsverletzung schwer wiegt (vgl. BGr, 7. Juni 2016,
2C_34/2016, E. 2.4; BGr, 25. April 2015, 2C_896/2014, E. 2.3 mit
weiteren Hinweisen).
3.2
Ausgangspunkt des öffentlichen Interesses
bildet die Tat. Dabei indiziert das Strafmass von vier Jahren und neun Monaten
ein sehr schweres migrationsrechtliches Verschulden, liegt es doch weit über
der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs bzw. die
Nichtverlängerung massgeblich ist (BGE 134 II 10 E. 4.2; 129 II 215
E. 3.1).
3.3
Davon
ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der deliktischen
Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das öffentliche
Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können. Massgebend für
die Feststellung des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung ist das
deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil, das Alter bei der
jeweiligen Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte. Aus
dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr,
31.
Oktober 2014, 2C_159/2014, E. 4.1).
3.3.1
Verschuldenserhöhend ist die Art der Delikte zu werten: Der
Beschwerdeführer ist wegen versuchter schwerer und einfacher Körperverletzung,
Tätlichkeiten, mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen
Sachbeschädigung, Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz verurteilt
worden.
Der
das vorliegende Verfahren auslösenden Verurteilung lagen gemäss dem Urteil des
Obergerichts vom 18. November 2013 folgende Sachverhalte zugrunde:
Versuchte
schwere Körperverletzung: Der Beschwerdeführer hatte am 14. November 2010
um ca. 03.20 Uhr im hinteren Bereich des Hallenstadions eine
Auseinandersetzung mit E. In weiteren Verlauf trennten sich die beiden. Ein
paar Minuten später kam es erneut zu einer Auseinandersetzung, diesmal zwischen
dem Beschwerdeführer und F. Aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen hielten
sich die beiden gegenseitig an den Kleidern fest und fielen zu Boden. In der
Folge mischten sich weitere Personen in das Geschehen ein. Als ein
Sicherheitsangestellter auf die Auseinandersetzung aufmerksam wurde, versuchte
er die Streitenden zu trennen, wobei ihm von unbekannter Täterschaft ein Schlag
gegen das Gesicht versetzt wurde. Kurz darauf konnten die Männer schliesslich doch
getrennt werden. In der Folge verfolgten der Beschwerdeführer und ein Kollege
dem flüchtenden F und kamen zu Fall. Der Kollege des Beschwerdeführers trat
mehrfach auf den am Boden liegenden F ein und der Beschwerdeführer ergriff ein
Messer, mutmasslich ein Taschenmesser, und stach damit rund zwei Mal in den
Oberkörper von F. F erlitt dabei eine rund 3 cm tiefe
Messerstichverletzung zwischen rechter Brustwarze und Rippenbogen sowie eine
mindestens 3 cm tiefe Messerstichverletzung am Rücken, linksseitig unter
dem Schulterblatt. Aufgrund der Messerstichverletzungen kam es aufgrund von
Lufteintritt in die Brusthöhle zu einem Kollaps der Lunge und zur Blutung der
linken Lunge in die Brusthöhle, wobei eine unmittelbare Lebensgefahr nicht
bestand.
Soweit der Beschwerdeführer bezüglich des Sachverhalts
bestreitet, auf den hilflos am Boden liegenden Geschädigten eingestochen oder
ihn wie von der Vorinstanz dargestellt geschlagen zu haben, ist er darauf
hinzuweisen, dass das Urteil des Obergerichts rechtskräftig ist und das
Verwaltungsgericht an den darin festgestellten Sachverhalt gebunden ist (vgl.
statt vieler BGr, 26. März 2019, 2C_846/2018, E. 4.2.1).
Einbruchdiebstähle (Diebstahl,
Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung): In der Nacht auf den
8.
September 2010 war der Beschwerdeführer mit einem nicht näher Bekannten
unterwegs. Die beiden brachen in der Folge in drei verschiedene
Büroräumlichkeiten ein und verursachten einen Sachschaden von insgesamt
Fr. 1'900.-.
Drohung, sexuelle Belästigung, Tätlichkeit, Widerhandlung
gegen das Waffengesetz, versuchte einfache Körperverletzung: Am
7.
November 2010, um ca. 02.40 Uhr, kam es an der Bahnhofstrasse zu
einer anfänglich verbalen Diskussion zwischen dem Beschwerdeführer und G,
nachdem er sich ihrer Kollegin aufdringlich genähert hatte. Im Verlauf dieser
Diskussion schlug er G auf deren Gesäss, woraufhin diese ihn mit
"Nuttensohn" betitelte. In der Folge schlug der Beschwerdeführer G
mit der flachen Hand ins Gesicht. H, welcher zufällig auf das Geschehene
aufmerksam wurde, eilte dazu, um G zu helfen. Weitere Kollegen des
Beschwerdeführers begaben sich ebenfalls zum Geschehen. Daraufhin ergriff der
Beschwerdeführer ein Butterfly-Messer und stellte sich in einer Entfernung von
rund 1,5 bis 2 Metern mit geöffnetem Messer vor H. Danach wurde H von
einer nicht mehr eruierbaren Person so gestossen, dass er rückwärts auf den
Boden fiel und den Hinterkopf am Trottoir aufschlug. Daraufhin trat der
Beschwerdeführer ihn mehrmals gegen den Körper, insbesondere den Oberkörper
sowie die Fussregion.
Der Beschwerdeführer hat sich
damit Gewaltdelikte schuldig gemacht. Gewaltdelikte begründen angesichts des
hohen konventionsrechtlichen Stellenwerts des Schutzes des Lebens gegen
deliktische Gefährdung (Art. 2 EMRK) ein erhebliches öffentliches
Interesse am Widerruf der fremdenpolizeilichen Bewilligung. Die schwere
Körperverletzung als strafbare Handlung gegen Leib und Leben gehört zu jenen
"Gewaltdelikten", welche gemäss Art. 121 Abs. 3
lit. a BV (Art. 66a Abs. 1 lit. b
StGB) – bei einer Begehung nach dem 1. Oktober 2016 und unter
Vorbehalt der Anwendung der Härtefallklausel (Art. 66a
Abs. 2 StGB) – zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen. Gleiches
gilt für Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Einbruchdiebstahl;
Art. 66a Abs. 1 lit. d StG). Wie bereits aufgeführt, sind die
Bestimmungen zwar nicht direkt anwendbar, jedoch ist den darin enthaltenen
verfassungsrechtlichen Wertungen bei der Auslegung des Gesetzes insoweit
Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht
führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Die Gewaltdelikte
begründen zusammen mit den weiteren Delikten,
für welche der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt wurde, ein hohes
öffentliches Interesse an seiner Ausreise aus der Schweiz.
Dass es sich beim
Beschwerdeführer im Zeitpunkt, als er die verfahrensauslösende Tat beging, um
einen jungen Erwachsenen handelte (18 Jahre alt), ändert daran nichts. Die
Rechtsprechung, gemäss welcher für im Aufnahmestaat sozialisierte junge
Erwachsene nur wenig Raum für eine Aufenthaltsbeendigung besteht, greift nur in
Fällen mit überwiegend nicht gewalttätigen Delikten. Zudem handelt es sich beim
Beschwerdeführer nicht um einen Ausländer der zweiten Generation (vgl. E. 3.2
vorne; BGr, 7. Juni 2016, 2C_34/2016, E. 2.4).
3.3.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei verschuldensmindernd zu
berücksichtigen, dass er zum Tatzeitpunkt nicht nur stark alkoholisiert gewesen
sei, sondern seit Kindheit bzw. Jugendzeit gleichzeitig an mehreren
psychiatrischen Diagnosen leide, was im Zusammenhang mit der Tat gestanden
habe.
Das Obergericht hat sich im
Revisionsverfahren ausführlich mit der Frage der Schuldfähigkeit beschäftigt.
Es stützte sich bei seinem Beschluss auf das Gutachten von Dr. med. I und Dr. med. J vom 22. April
2016, welches das Bezirksgericht im Verfahren zur nachträglichen Anordnung
einer stationären Massnahme in Auftrag gegeben hatte, und auf das vom
Obergericht im Revisionsverfahren veranlasste Ergänzungsgutachten von Dr. med. J vom
25.
Juli 2016 zur Frage nach der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bei
Tatbegehung. Dabei setzte es sich mit den vom Beschwerdeführer eingebrachten
Berichten der behandelnden Ärzte, PD Dr. K und PD Dr. L, ausführlich
auseinander. Es trifft somit entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers nicht
zu, dass von den Untersuchungsbehörden und vom Gericht zu keinem Zeitpunkt zu
früheren Erkrankungen und Psychotherapien befragt worden ist. Das Obergericht
kam zum Schluss, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass im Zeitpunkt
der Begehung der Delikte vom 7./8. September 2010 und 7. November
2010.
eine Einschränkung oder Aufhebung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit
des Beschwerdeführers bestanden habe. Bezüglich der Delikte vom
14.
November 2020 könne einzig gestützt auf die subjektiven Schilderungen
des Beschwerdeführers im Rahmen der Begutachtung auf eine höchstens leichte
Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit geschlossen werden. Selbst wenn dies
zu einer Annahme einer höchstens leichten Verminderung der Schuldfähigkeit
führen würde, sei dies nicht geeignet, einen Freispruch oder eine wesentlich
mildere Bestrafung des Beschwerdeführers zu bewirken. Es könne
vernünftigerweise nicht davon ausgegangen werden, dass im Tatzeitpunkt eine
weitergehende Einschränkung der Schuldfähigkeit bestanden habe.
Zur
Begründung hielt das Obergericht fest, dass die Gutachter sich eingehend mit
der Gegenmeinung der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt hätten. Von
zentraler Bedeutung sei, dass Dr.
med. J überzeugend klargestellt habe, dass die unterschiedliche
Einschätzung, ob eine ADHS im Erwachsenenalter oder eine emotional-instabile
Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ vorliege, für die Beurteilung der
Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu den Tatzeitpunkten
nicht relevant sei. Diese würde vielmehr von der konkreten Ausprägung der
Symptome abhängig gemacht. Der Schweregrad der im Deliktzeitraum vorgelegenen
psychischen Störungen und das Ausmass etwaig vorhandener psychopathologischer
Auffälligkeiten könne jedoch kaum mehr sachgerecht rekonstruiert werden, da es
keine eindeutigen, objektiven Hinweise auf schwerwiegende,
forensisch-psychiatrisch relevante psychopathologische Beeinträchtigungen,
welche für eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit sprächen,
gebe.
Die
Migrationsbehörden sind grundsätzlich an die Beurteilung des Strafrichters bezüglich
des Verschuldens gebunden (vgl. statt vieler BGr, 26. März 2019,
2C_846/2018, E. 4.2.1). Der Beschwerdeführer versucht mit Verweis auf
Stellungnahmen seiner behandelnden Ärzte die gutachterliche Diagnose und
Einschätzung seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt durch
die Strafgerichte erneut in Zweifel zu ziehen. Die unterschiedliche Natur von
Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen Fachperson einerseits und der Begutachtungsauftrag
des amtlich oder gerichtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt
es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung indes nicht zu, ein den
Beweisanforderungen grundsätzlich genügendes medizinisches Gerichtsgutachten
stets infrage zu stellen und zum Anlass für weitere Abklärungen zu nehmen, sofort
wenn die behandelnden Ärzte und Ärztinnen zu einer unterschiedlichen Sichtweise
gelangen. Anders verhält es sich nur, wenn durch die behandelnden Arztpersonen
objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorgebracht werden, welche im Rahmen der
Begutachtung unerkannt geblieben waren und die geeignet sind, zu einer anderen
Beurteilung zu führen (vgl. z.B. BGE 124 I 170 E. 4; BGr, 20. August
2018, 9C_86/2018, E. 5.4.1; BGr, 9. Februar 2017, 9C_630/2016, E. 4.2.1.1).
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Die
behandelnden Ärzte haben im migrationsrechtlichen Verfahren keine neuen
Erkenntnisse vorgebracht, welche in den Gutachten bzw. durch die Strafgerichte
nicht bereits behandelt worden waren. So hat das Obergericht die verminderte
Schuldfähigkeit aufgrund der Blutalkoholkonzentration bereits in seinem Urteil
bzw. seinem Beschluss berücksichtigt. Es ging davon aus, dass der
Beschwerdeführer bei einer rückgerechneten Blutalkoholkonzentration von minimal
1,12 und maximal 1,86 zum Tatzeitpunkt deutlich alkoholisiert gewesen war.
Dieser Umstand kann im migrationsrechtlichen Verfahren nicht noch einmal
berücksichtigt werden.
Weiter ist
auch die Kritik unbegründet, die Vorinstanz habe zu Unrecht festgestellt, dass
es keine Anhaltspunkte für einen offensichtlichen Irrtum seitens der
Strafbehörden gebe. Dies ergebe sich schon aus dem Umstand, dass die
Strafbehörden das Vorleben des Beschwerdeführers sowie seine Lebensumstände
vollständig ausser Acht gelassen hätten. Wie das Obergericht im
Revisionsbeschluss hierzu bereits zutreffend festgehalten hat, sind die
Gutachter durchaus auf sein Vorleben und seine Lebensumstände in der Kindheit
eingegangen. Das Gutachten von Dr. med. I und Dr. med.
J vom 22. April 2016 berücksichtigte sodann auch den Bericht der
Tagesklinik für Kinder, Zentrum für Kinder- und Jugendpsychiatrie, wo der
Beschwerdeführer vom 19. August 1999 bis am 14. Juli 2000
hospitalisiert gewesen war. Die Gutachter haben sich auch mit der von den
behandelnden Ärzten gestellten Diagnose einer posttraumatischen
Belastungsstörung auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet, weshalb
diese Einschätzung gutachterlicherseits nicht geteilt werden könne. Für die
Annahme einer posttraumatischen Belastungsstörung werde ein Trauma auslösendes
Ereignis und spezifische psychopathologische Symptome gefordert. Die als Trauma
auslösend diskutierten Ereignisse könnten seine Kriegserlebnisse sowie der
Messerangriff auf seine Person sein. Der Beschwerdeführer habe indes keine
derartigen psychopathologischen Symptome geschildert bzw. liessen sich diese,
was die Kriegserlebnisse in der Kindheit betreffe, nicht mehr eindeutig
rekonstruieren. Die bestehende Psychopathologie sei aus gutachterlicher Sicht
durch das Vorliegen der hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens im
Kindes- und Erwachsenenalters persistierenden ADHS zu erklären.
Soweit der
Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, es sei fragwürdig, ob die
begutachtenden Ärzte, welche ihn nur wenige Male gesehen hätten, besser in der
Lage seien, ihm rückblickend eine korrekte Diagnose zu stellen als die
langjährig behandelnden Ärzte, verkennt er, dass behandelnde Ärzte einen
unterschiedlichen Auftrag haben als Gutachter. Ein behandelnder
Arzt hat sich primär über den bisherigen
Krankheitsverlauf, allfällige medizinische Fort- oder Rückschritte sowie über
die weitere mögliche Entwicklung der Krankheit des Patienten auszusprechen
(BGr, 20. Dezember 2011, 6B_572/2011, E. 2.4), während Gutachter eine
klinische Diagnose zu erstellen und im Hinblick auf die Frage der
Schuldfähigkeit für den Tatzeitpunkt diese unter Bezugnahme auf die
psychiatrischen Klassifikationssysteme zu begründen haben. Gutachter müssen
hierfür hohe Anforderungen an ihre Qualifikation erfüllen (BGr,
13.
Februar 2014, 6B_459/2013, E. 2.4.1).
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sind nach dem
Gesagten keine Anhaltspunkte für einen offensichtlichen Irrtum seitens der
Strafbehörden bzw. der Gutachter ersichtlich. Es besteht daher kein Anlass, die
Beurteilung des Obergerichts bzw. der Gutachter ausländerrechtlich zu
relativieren. Es ist somit mit dem Obergericht nicht von einer verminderten
Schuldfähigkeit auszugehen.
3.3.3
Zur Rückfallgefahr ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer ist
während eines kurzen Zeitraumes (September bis November 2010) straffällig
geworden und hat seit über neun Jahren keine weiteren Straftaten begangen. Ab
14.
November 2010 befand sich der Beschwerdeführer während 175 Tagen in
Haft, danach lebte er während 4,5 Jahren in Freiheit bis er am
24.
August 2015 den Strafvollzug antrat und seine Freiheitsstrafe in
stationärer Behandlung in der PUK verbüsste. Mit Verfügung des Amts für
Justizvollzug vom 18. April 2018 wurde er bedingt aus dem Strafvollzug
entlassen, mit einer Probezeit bis zum Ablauf der Reststrafe am
1.
Dezember 2019 und der Anordnung, sich für die
Dauer der Probezeit weiterhin der begonnenen therapeutischen Behandlung zu
unterziehen. Dr. med.
I und Dr. med. J
gingen in ihrem Gutachten vom 22. April 2016 von einer günstigen Prognose
für Eigentums- und Gewaltdelikte aus. Der Beschwerdeführer distanziere sich
klar von Kriminalität und Gewalt. Er sei hinsichtlich Alkohol und Cannabis im
geschützten Rahmen abstinent und formuliere eine glaubhafte dauerhafte
Abstinenzbereitschaft. Wenn es gelinge, den Beschwerdeführer bei seiner
Resozialisierung konstruktiv zu unterstützen, Alkohol- und Substanzmissbrauch
zu vermeiden, prosoziale Kontakte zu fördern, eine sinnvolle Tagesstruktur
aufzubauen, seine finanzielle Situation zu stabilisieren und ihn in den
Arbeitsmarkt zu integrieren, sei das Risiko weiterer Straftaten gering. Auch
das Amt für Justizvollzug geht in seiner Verfügung vom 18. April 2018 von
einer guten Legalprognose aus. In der Vollzugszeit seien keine deliktischen
Aktivitäten bzw. problematische oder gefährliche Verhaltensweisen bekannt
geworden. Der Beschwerdeführer zeige einen funktionalen Umgang mit
Spannungszuständen, habe sein impulsiv-aggressives Verhalten reduziert und sei
selbst bei psychischen Krisen steuerungsfähig. Die Problem- und
Krankheitseinsicht seien gegeben und der Beschwerdeführer nehme seine
Medikamente zuverlässig ein. Sein Gesundheitszustand habe sich deutlich
verbessert. Er stelle keine Gefahr für sich oder andere dar.
Zwar kommt dem Wohlverhalten im Vollzug bzw. in der
Massnahme nur wenig Bedeutung zu, wird doch eine gute Führung generell erwartet
und lässt eine solche – angesichts der dort vorhandenen, verhältnismässig
engmaschigen Betreuung – grundsätzlich keine verlässlichen Rückschlüsse auf das
Verhalten in Freiheit zu. Vorliegend sprechen die dargelegten Umstände jedoch
dafür, dass der Beschwerdeführer seit der Tatbegehung vor über neun Jahren
einen positiven Lebenswandel durchzogen hat. Es ist indes aufgrund der
Gutachten davon auszugehen, dass das zukünftige Wohlverhalten insbesondere
davon abhängt, ob der Beschwerdeführer in Freiheit ein stabiles Leben aufbauen
kann, von Drogen und Alkohol Abstand hält und seine psychische Erkrankung
weiterhin adäquat behandeln lässt. Solches lässt sich zum heutigen Zeitpunkt
noch nicht beurteilen. Seit dem Ablauf der Probe- und Bewährungszeit mit
Bewährungsauflagen im Dezember 2019 ist erst kurze Zeit vergangen. Es wird sich
erst zeigen, ob es dem Beschwerdeführer auch in Freiheit gelingt, weiterhin
straffrei zu bleiben. Bei nicht unter das FZA fallenden Staatsangehörigen
dürfen zudem auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Insbesondere bei Gewaltdelikten, die sich gegen die
körperliche Integrität von Menschen richten, ist selbst ein geringes
Rückfallrisiko nicht hinzunehmen (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3; BGr,
20.
Mai 2014, 2C_378/2014, E. 2.1.1, BGr, 30. Dezember 2016,
2C_725/2016, E. 3.2). Auch wenn aufgrund des Dargelegten die
prospektive Rückfallgefahr als gering anzusehen ist, kann zurzeit angesichts
des Gewichts der bisherigen deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers (noch)
nicht angenommen werden, dass ihm die definitive Abkehr von der deliktischen
Lebensführung gelungen ist und von ihm keine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung mehr ausgeht.
3.3.4
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von 4 Jahren
und neun Monaten ein sehr grosses migrationsrechtliches Verschulden
indiziert, welches durch die Art der Delikte (Anlassdelikte, Gewaltdelikte)
noch erhöht wird. Der Beschwerdeführer demonstrierte durch seine Taten eine
inakzeptable Geringschätzung gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung. Auch
wenn davon auszugehen ist, dass er sich durch die staatlichen Sanktionen und
Massnahmen hat beeindrucken lassen, kann ein Rückfall dennoch nicht gänzlich
ausgeschlossen werden. Das öffentliche Interesse an der Wegweisung des
Beschwerdeführers ist damit insgesamt als sehr gross zu bezeichnen.
3.4
3.4.1
Diesem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des
Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit
einer aufenthaltsbeendenden Massnahme sind die persönlichen Verhältnisse des
Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private
Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die
familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die
Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr
in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.
3.4.1.1
Der Beschwerdeführer ist 1995 im Alter
von dreieinhalb Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich seit über
25.
Jahren hier auf, dennoch ist eine tiefgreifende Integration in die
hiesigen Verhältnisse nicht ersichtlich. Wie die Vorinstanz unbestritten
festgestellt hat, ist ihm in wirtschaftlicher Hinsicht keine erfolgreiche
Integration gelungen. So konnte er beruflich nicht Fuss fassen. Zwar hat er
hier die Schulen besucht, eine Ausbildung zum Informatiker brach er indes ab.
In der Folge finanzierte er seinen Lebensunterhalt mit temporären
Arbeitseinsätzen. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft gründete er ein
Transportunternehmen, welches jedoch Konkurs ging und zu seiner Verschuldung
führte. Ab dem 1. Dezember 2015 wurde er von der Sozialhilfe unterstützt
(Stand per 23. November 2018: Fr. 26'145.-). Mit Verfügungen vom
30.
April 2018 und 14. September 2018 wurde ihm eine volle
Invalidenrente und Ergänzungsleistungen zugesprochen. Der Beschwerdeführer hat
gemäss dem Betreibungsregisterauszug vom 13. März 2018 14 Verlustscheine
in der Höhe von Fr. 78'168.15. Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos
und lebt in keiner eheähnlichen Beziehung. Er hat in der Schweiz keine Verwandte
mehr. Er gibt an, sein Freundes- und Bekanntenkreis in der Schweiz bestehe aus
fünf Leuten, welche er jedoch nicht häufig sehe. Es ist davon auszugehen, dass
er über gewisse soziale Bindungen in der Schweiz verfügt. Insgesamt ist jedoch
– trotz der langen Anwesenheitsdauer – keine besonders enge Beziehung zur
Schweiz erkennbar. Hinweise, dass er hier über besonders intensive, über die
normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder
beruflicher Natur oder entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum
ausserfamiliären Bereich hätte, liegen keine vor. Dass er in sprachlicher
Hinsicht integriert ist, kann erwartet werden, nachdem er hier die Schulen
besucht hat. Seinen Kenntnissen der deutschen Sprache
ist im Rahmen der Interessenabwägung keine nennenswerte Bedeutung beizumessen.
Es kann nach dem Gesagten insgesamt nicht von einer gelungenen Integration und
einer Verwurzelung in der Schweiz die Rede sein.
3.4.1.2
Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch aus
dem Konzept der biographischen Kehrtwende nichts zu seinen Gunsten ableiten
kann. Das Bundesgericht legt bei langjährig anwesenden Ausländerinnen dem
Umstand eine besondere Bedeutung bei, ob und inwiefern der Ausländer die sich
aus den strafrechtlichen Sanktionen und aus den allfälligen
ausländerrechtlichen Verwarnungen ergebenden Lehren gezogen hat und er
hinsichtlich seines Lebensplans und seines künftigen Verhaltens eine deutliche
Änderung glaubhaft und nachvollziehbar dartut, insbesondere beruflich Fuss gefasst
und nunmehr seinen Weg gefunden hat (vgl. BGr, 29. August 2019,
2C_832/2018, E. 3.7; BGr, 5. Februar 2019 2C_634/2018, E. 6.3.2;
BGr, 3. Oktober 2017, 2C_116/2017, E. 4.2). Aus migrationsrechtlicher
Sicht sind bei derart schwerwiegenden Taten an den Nachweis einer
biographischen Kehrtwende sehr hohe Anforderungen
zu stellen (BGr, 5. Februar 2019, 2C_634/2018, E. 6.3.2). Für den
Fall des Beschwerdeführers bedeutet dies, dass bei ihm zwar durchaus Indizien
dafür bestehen, dass er eine Änderung in seinem Lebenswandel vollzogen hat bzw.
noch vollzieht. Vorliegend spricht insbesondere für den Beschwerdeführer, dass
sowohl die behandelnden Ärzte als auch die Gutachter von einer guten
Legalprognose ausgehen. Der Beschwerdeführer hat sich bemüht, sich fortan an
Regeln zu halten. Allerdings ist davon auszugehen, dass das zukünftige
Wohlverhalten von verschiedenen Faktoren abhängt (vgl. E. 3.3.3). Zudem
verfügt der Beschwerdeführer weder über eine abgeschlossene Berufsausbildung
noch eine feste Anstellung und ist mit einem hohen Schuldenberg belastet. Es
kann daher nicht die Rede davon sein, dass er beruflich hat Fuss fassen können.
Es ist zwar für ihn zu hoffen, dass ihm diese Wende in seinem Leben gelingt und
er in Zukunft deliktfrei leben kann, zurzeit erfüllt der Beschwerdeführer die
Voraussetzungen des Konzepts der biographischen Kehrtwende (noch) nicht.
3.4.1.3
Die Wegweisung des Beschwerdeführers verletzt auch nicht sein Recht auf
Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV). Das
Bundesgericht hat zwar in einem neueren Urteil festgehalten, dass nach einer
rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon
ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng
geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe
bedarf; im Einzelfall könne es sich freilich anders verhalten, wenn die
Integration zu wünschen übriglasse (BGE 144 I 266 E. 3.9). Angesichts der
genannten Umstände drängt sich der Schluss auf, dass die Länge der
Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers nicht mit seiner wirtschaftlichen und
sozialen Integration korreliert. Somit liegen besondere Gründe vor, um den
Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz zu beenden (vgl. BGr,
13.
August 2018, 2C_1048/2017, E. 4.5.2).
3.4.1.4
Weiter ist zu prüfen, welche Nachteile dem Beschwerdeführer entstehen,
sollte er in sein Heimatland zurückkehren müssen. Zur
Verhältnismässigkeitsprüfung gehört auch die Prüfung der Frage, welche Zustände
der Betroffene im Heimatstaat oder einem Drittstaat antreffen würde, und ob ihm
im Hinblick hierauf eine Rückkehr zumutbar erscheint. Als Grundsatz ist davon
auszugehen, dass dem Betroffenen aus der Rückkehrpflicht in der Regel kein
ernstlicher Nachteil erwächst, soweit ihn mit der Heimat nicht ausschliesslich
noch allein die Staatsbürgerschaft verbindet.
Beim Beschwerdeführer sind weder
in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht unüberwindbare Hindernisse für eine
Wiedereingliederung nach Serbien ersichtlich. Zwar weist der Beschwerdeführer
keine enge Beziehung zu seinem Heimatland auf. Er spricht jedoch die
Landessprache und hat sein Heimatland ferienhalber besucht. In seinem
Heimatland lebt seine Tante, welche seinen Angaben zufolge wie eine zweite
Mutter für ihn sei. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, wird ihm seine
IV-Rente auch nach Serbien ausbezahlt werden. Es erscheint ihm grundsätzlich
zumutbar, sich in seiner Heimat eine neue Existenz aufzubauen.
3.4.1.5
Es bleibt zu prüfen, ob die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers
einer Rückkehr ins Heimatland entgegensteht.
3.4.1.5.1
Der
Vollzug kann unzumutbar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AIG). Die
Formulierung des Gesetzestexts macht deutlich, dass nur gravierende
medizinische Fälle unter die Bestimmung zu subsumieren sind. Es geht dabei um
lebensnotwendige medizinische Hilfe, ohne die eine erhebliche Verschlechterung
der Gesundheitslage eintreten würde. Die Behandlung muss zur Gewährleistung
einer menschenwürdigen Existenz dringend geboten sein. Es kommt dabei nicht nur
auf die objektive Verfügbarkeit der notwendigen Behandlung und Medikamente an.
Es ist vielmehr aufgrund des konkreten Einzelfalls zu prüfen, ob diese für die
betroffene Person auch effektiv erhältlich sind (VGr, 18. August 2016,
VB.2016.00190, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Bei einer Erkrankung kann
nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn
eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht
zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden
Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt, wobei
Unzumutbarkeit noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem
schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist
(vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
3.4.1.5.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, eine Rückkehr nach Serbien hätte erhebliche
negative Auswirkungen auf seine psychische Verfassung und es bestehe das Risiko
einer Dekompensation sowie einer Retraumatisierung aufgrund seiner als
Kleinkind erlebten Kriegstrauma. Gemäss der ärztlichen Stellungnahmen der PUK
vom 10. September 2018, 9. April 2019, 30. April 2019 und
24.
Januar 2020 benötigt er nebst einer psychotherapeutischen Behandlung
medikamentöse Unterstützung mittels Invega, Mirtazapin, Sequase, Trittico und
Sertralin; in erster Linie zur Behandlung der immer wieder exazerbierenden
depressiven Symptomatik. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sich entgegen
den vorinstanzlichen Ausführungen das Medikament Seroquel und Sequase bzw. ein
Medikament mit dem Wirkstoff Quetiapinum nicht auf der Medikamentenliste finde,
welche durch staatliche Krankenversicherungen gedeckt sei. Er bezieht sich
dabei auf die auf der Webseite der World Health Organization (WHO)
aufgeschalteten Listen von verfügbaren Medikamenten in Serbien ("Essential
medicines selection" https://www.who.int/selection_medicines/country_lists/srb/en/).
Auf die psychischen Diagnosen
ist bereits ausführlich eingegangen worden, es kann auf das bereits Gesagte
verwiesen werden. Bezüglich der geltend gemachten drohenden Retraumatisierung,
ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachter einerseits das Vorliegen einer
posttraumatischen Belastungsstörung nachvollziehbar verneint haben und der Beschwerdeführer
sein Heimatland auch immer wieder ferienhalber besucht hat. Von einer
Retraumatisierung bei einer Rückkehr nach Serbien ist daher nicht auszugehen. Gemäss
dem medizinischen Consulting beim Staatssekretariat für Migration (SEM) vom 26. Oktober
2015.
und 15. Februar 2017 ist die psychologische und psychiatrische
Gesundheitsversorgung in Serbien praktisch flächendeckend für alle gängigen
Behandlungen vorhanden. Medikamente sind heute gemäss Focus Serbien des SEM vom
17.
Mai 2017, unter Einbezug privater Apotheken, zur Behandlung der
gängigen Krankheitsbilder im weitaus grössten Teil Serbiens verfügbar. Falls
jedoch in europäischen Ländern abgegebene Medikamente nicht vorhanden sein
sollten, können diese in der Regel durch Generika ersetzt werden. Namentlich
teurere Produkte der jüngeren Medikamentengenerationen befinden sich nicht auf
den verschiedenen Listen des serbischen Gesundheitsministeriums. Diese müssen
daher kostenpflichtig in privaten Apotheken beschafft werden, die diese
Medikamente im Normalfall regelmässig liefern können. Die Preise für diese
Medikamente erreichen meistens nahezu westeuropäisches Niveau. Das Medikament Seroquel
mit dem Wirkstoff Quetiapin, mit welchem der Beschwerdeführer behandelt wird,
ist in den Apotheken gemäss WHO jedoch tatsächlich nicht verfügbar. Damit ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland zwar Zugang zu
einem Therapeuten haben wird, jedoch seine Medikamente anzupassen hätte. Es
wird nicht verkannt, dass die Änderung der Medikamente und die Rückkehr in sein
Heimatland negative Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers haben kann, allerdings ist festzustellen, dass der
Beschwerdeführer in Serbien nicht anders dastünde als die Landsleute, die an
den gleichen Beschwerden leiden und dennoch kein Anwesenheitsrecht in der
Schweiz verlangen können. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers
sind nicht derart, dass bei einer Rückkehr ins Heimatland mit einer raschen und
lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands zu rechnen ist und
vermögen damit keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn der
obgenannten Rechtsprechung zu begründen (vgl. BGr, 27. März 2015,
2C_396/2014, E. 4.5; BGr, 15. Mai 2008, 2C_187/2008, E. 2.3). Es
erübrigt sich daher auch, ein weiteres neutrales Gutachten einzuholen. Der
entsprechende Antrag ist damit in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer auch
aufgrund seiner gesundheitlichen Problematik zumutbar ist, die Schweiz zu
verlassen und ihm auch in seiner Heimat eine adäquate Behandlung der allfällig
weiterbestehenden psychischen Problematik zur Verfügung steht. Der Vollzug und
insbesondere der Zeitpunkt der Wegweisung wird allerdings angesichts seines
psychischen Gesundheitszustands sorgfältig zu planen sein (Art. 64d AIG).
An diesem Resultat ändert auch
der Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. Juli 2018
(VB.2018.00269) nichts. Jener Fall ist bereits deshalb nicht mit dem
vorliegenden vergleichbar, weil die damals zu beurteilenden begangenen Delikte
in direktem Zusammenhang mit seiner psychischen Erkrankung gestanden haben und
er mangels Sprachkenntnisse die erforderliche Therapie im Heimatland nicht
hätte weiterführen können.
3.5
Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass auch wenn die privaten Interessen an einem
weiteren Verbleib in der Schweiz des Beschwerdeführers gross sind und ihn die
Wegweisung hart trifft, die sicherheitspolizeilichen Interessen, seinen
Aufenthalt aufgrund der Schwere seiner Taten zu beenden, überwiegen (Art. 96
Abs. 2 AIG). Bei einer Gesamtbetrachtung der genannten Umstände erscheint
ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach dem Gesagten als
verhältnismässig.
Dies
führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
4.1
Da der
Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.2
4.2.1
Der Beschwerdeführer beantragt für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die
unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands gestützt auf § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRG. Gemäss
den gemachten Ausführungen hat er als mittellos zu gelten. Seine Begehren
erscheinen nicht von vornherein als aussichtslos, weshalb ihm für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung zu gewähren ist.
4.2.2
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird der notwendige Zeitaufwand nach den
Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt.
Dabei werden die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses
berücksichtigt. Barauslagen werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 1
der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV
VGr]). Als erforderlich ist jener Zeitaufwand zu betrachten, den auch eine
nicht bedürftige Person von ihrem Rechtsvertreter vernünftigerweise erwartet
hätte und zu dessen Zahlung sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im
Verfahren zu wahren. Überdies reduziert sich der erforderliche Aufwand für ein
Rechtsmittelverfahren in der Regel, wenn die gleiche Vertretung schon im
vorinstanzlichen Verfahren bestand (VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00326,
E. 7.4; vgl. BGr, 21. Februar 2013, 2C_101/2013, E. 3). Allfällige
Kürzungen sind detailliert zu begründen, wenn die daraus resultierende
Entschädigung tiefer ausfällt als in vergleichbaren Fällen. Demgegenüber sind
pauschalisierte Kürzungen zulässig, sofern plausibel dargelegt werden kann,
weshalb der geltend gemachte Aufwand im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen
unüblich hoch ausgefallen ist (VGr, 14. November 2018, VB.2018.00529, E.
2.3).
4.2.3
Rechtsanwältin B weist in ihrer Kostennote vom 9. Februar 2019 einen
zeitlichen Aufwand von 23 Stunden aus, was einer Entschädigung von
Fr. 5'657.25 (Barauslagen von Fr. 192.80 und Mehrwertsteuer
inklusive) entspricht. Dieser zeitliche Aufwand erscheint nicht angemessen. Für
die Ausarbeitung der Beschwerde macht sie einen Aufwand von insgesamt
13.
Stunden und 12 Minuten und für Nebentätigkeiten (wie das Einholen
von Berichten) einen Aufwand von 9 Stunden und 48 Minuten geltend. In
ihrer 38 Seiten umfassenden Beschwerde setzt sie sich über weite Teile mit
der strafrechtlichen Beurteilung durch die Strafbehörden auseinander. Die
(rechtskräftigen) Urteile der Strafbehörden sind im vorliegenden Verfahren
indes nicht Prozessgegenstand, weshalb auf diese Ausführungen nicht eingegangen
werden kann. Diese Bemühungen erweisen sich daher als nicht notwendig. Zudem
hat sie den Beschwerdeführer bereits während des Rekursverfahrens vertreten.
Dispositiv
Demnach war Rechtsanwältin B mit dem Sachverhalt vertraut. Die vorliegende
Sache war für Fachkundige zudem weder in rechtlicher noch in tatsächlicher
Hinsicht von besonderer Schwierigkeit. Der geltend gemachte Aufwand erweist
sich vor diesem Hintergrund insgesamt als überhöht. Bei einem für gewöhnliche
Fälle im Ausländerrecht in der Regel üblichen Aufwand von vier bis sechs
Stunden ist hier insgesamt ein Aufwand von maximal dreizehn Stunden noch angemessen;
die Kostennote der Rechtsvertreterin ist entsprechend zu kürzen. Die
unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ist demnach mit insgesamt
Fr. 3'052.80 (Barauslagen von Fr. 192.80 und Mehrwertsteuer
inklusive) zu entschädigen.
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von Rechtsanwältin
B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das
Beschwerdeverfahren bestellt.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt,
jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die
Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Rechtsanwältin
B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'052.80 (Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse
entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
6. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8. Mitteilung an
…