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Entscheid

VB.2019.00382

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00382

19. Februar 2020Deutsch35 min

(URT.2020.21479)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2019.00382

Urteil

der 2. Kammer

vom 19. Februar 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Niederlassungsbewilligung

(Widerruf),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, geboren 1991,

Staatsangehöriger von Serbien, reiste am 2. Januar 1995 als

Dreieinhalbjähriger im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Mutter in die

Schweiz ein. Am 8. April 1997 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung

erteilt. Während seines Aufenthalts ist A straffällig geworden. Mit Urteil des

Bezirksgerichts Zürich vom 22. März 2013 bzw. mit Urteil des Obergerichts

des Kantons Zürich vom 18. November 2013 wurde er wegen versuchter

einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, mehrfachen Diebstahls, mehrfachen

Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung, Drohung und Widerhandlung

gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun

Monaten sowie einer Busse von Fr. 600.- verurteilt.

A trat am 24. August 2015 den Strafvollzug an.

Nachdem sein vorab gestelltes Gesuch, ihm sei aufgrund seines psychischen

Gesundheitszustandes der modifizierte Strafvollzug gemäss Art. 80

Abs. 1 lit. a Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember

1937 (StGB) in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) zu gewähren,

gutgeheissen worden war, verbüsste er seine Freiheitsstrafe dort, zunächst im

Stammhaus in C und ab dem 22. September 2015 im Zentrum für Integrative

Psychiatrie in D.

Mit Verfügung vom

4. Januar 2016 widerrief das Migrationsamt die

Niederlassungsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz weg.

Mit Beschluss vom 29. November 2016 wies das

Obergericht das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers gegen das Urteil vom

18. November 2013 um Berücksichtigung der psychischen Beeinträchtigung mit

der Begründung ab, den gerichtlich angeordneten Gutachten seien keine

Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine Änderung der Sanktion bzw. eine Reduktion

des Strafmasses rechtfertigen würden.

B.

Den gegen die Verfügung vom 4. Januar 2016 erhobenen Rekurs hiess

die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 1. November 2017 teilweise

gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Angelegenheit zur

ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an

die Vorinstanz zurück. Dies insbesondere deshalb, weil beim Bezirksgericht

Zürich ein Antrag auf nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen

Massnahme für A hängig war.

Mit Beschluss vom 8. Januar 2018 wies das

Bezirksgericht Zürich das Gesuch um Anordnung einer stationären Massnahme im

Sinn von Art. 59 oder 61 StGB ab.

Mit Verfügung des Amts für Justizvollzug vom

18. April 2018 wurde A bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, mit einer

Probezeit bis zum Ablauf der Reststrafe am 1. Dezember 2019, unter

Anordnung von Bewährungshilfe während der Probezeit und der Weisung, sich der

begonnenen therapeutischen Behandlung weiterhin zu unterziehen.

Am 30. April 2018 wurde A rückwirkend auf den

1. Dezember 2016 eine ganze Invalidenrente zugesprochen, ab dem Zeitpunkt

der Entlassung aus dem Strafvollzug in der Höhe von monatlich Fr 1'175.-.

C. Mit

Verfügung vom 6. März 2019 widerrief das Migrationsamt die

Niederlassungsbewilligung von A und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der

Schweiz bis am 6. Juni 2019.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion am 7. Mai 2019 ab, soweit er nicht gegenstandslos

geworden war und setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 7. Juli

2019.

Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde an das

Verwaltungsgericht entzog es die aufschiebende Wirkung.

III.

Mit

Beschwerde vom 6. Juni 2019 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, der

vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, vom Widerruf der

Niederlassungsbewilligung sei abzusehen, und der Beschwerde sei aufschiebende

Wirkung zu gewähren bzw. diese sei wiederherzustellen. Weiter sei ihm die

unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Sodann sei ihm in der Person von

Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

Mit Präsidialverfügung vom 12. Juni 2019 verfügte das

Verwaltungsgericht, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um Wiederherstellung

der aufschiebenden Wirkung alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung verzichtete, reichte das Migrationsamt keine Beschwerdeantwort

ein.

Am 30. April 2019, am 21. Juni 2019, am

19.

Juli 2019, am 24. Dezember 2019 und am 5. Februar 2020

reichte A weitere Beweismittel zu den Akten.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

1.2

Das Gesuch

um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Beschwerdeführers wird mit dem

vorliegenden Urteil obsolet.

1.3

Am

1.

Januar 2019 sind zum Teil neue Fassungen der Artikel des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG; vorher: Ausländergesetz

[AuG]) in Kraft getreten. Übergangsrechtlich bleibt das bisherige Recht

anwendbar. Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten des AIG begangen

wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter

milder sind. Der Beschwerdeführer hat seine Delikte am 14. November 2010

begangen, vor in Krafttreten des AIG, weshalb das alte Recht anzuwenden ist,

soweit es für den Beschwerdeführer günstiger ist. Das Verfahren richtet sich im

Übrigen nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 AIG).

2.

2.1

Die

Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine

strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet wurde

(Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63

Abs. 1 lit. a AuG in der Fassung vor dem 1. Oktober 2016)).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige

Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377

E. 4.2).

2.2

Der

Beschwerdeführer ist zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt

worden. Er macht geltend, dass trotz dieser Verurteilung kein Widerrufsgrund

vorliege. Er habe die Strafe aus gesundheitlichen Gründen die ganze Zeit in der

Psychiatrischen Klinik D verbüsst. Er sei gemäss den Fachspezialisten der PUK

zwar nicht formal, jedoch gemäss den Voraussetzungen und Zielen einer Massnahme

im Sinn von Art. 59 StGB behandelt worden. Gemäss der im Zeitpunkt der

erstinstanzlichen Verfügung des Widerrufs geltenden Fassung von Art. 62 lit. b AuG hätten Bewilligungen

widerrufen werden können, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen

Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im

Sinn von Artikel 64 oder Artikel 61 StGB angeordnet worden sei. Die per

1.

Oktober 2016 in Kraft getretene Änderung der Bestimmung beziehe nun

auch ausdrücklich die Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme im Sinn von Art. 59 und 60 StGB ein. Nach der altrechtlichen

Regelung von Art. 62 lit. b AuG komme ein Widerruf bei einer nach

Art. 59 oder 60 StGB angeordneten Massnahme somit nicht infrage. Dem

Beschwerdeführer wurde zwar aufgrund seines psychischen Gesundheitszustandes

der modifizierte Strafvollzug gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a StGB

in der PUK gewährt, das Gesuch um Anordnung einer stationären Massnahme im Sinn

von Art. 59 oder 61 StGB wurde jedoch abgewiesen. Das Gericht hat

somit darauf verzichtet, eine Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB

anzuordnen, weshalb der Beschwerdeführer aus der altrechtlichen Regelung von

Art. 62 lit. b AuG nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Wie die

Vorinstanz zutreffend festhielt, wurde der Beschwerdeführer somit rechtskräftig

zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt und sind die Migrationsbehörden

grundsätzlich an die angeordnete Sanktion gebunden. Es besteht regelmässig kein

Raum, die Beurteilung des Strafrichters bei der Festsetzung des Strafmasses und

in Bezug auf das Verschulden infrage zu stellen bzw. zu relativieren (vgl.

statt vieler BGr, 26. März 2019, 2C_846/2018, E. 4.2.1). Der

Beschwerdeführer hat somit einen Widerrufsgrund gesetzt (Art. 62 lit. b

in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 AIG).

3.

3.1

Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend

zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich als

verhältnismässig erweisen (Art. 96 Abs. 1 AIG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das Verschulden

des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des

Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der

bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu

berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4; 135 II 377 E. 4.3). Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche

Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in der Schweiz

anwesend war. Die Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich schon seit

langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit

Zurückhaltung widerrufen oder nicht mehr verlängert werden. Allerdings ist dies

bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht

ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im

Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; 135

II 377 E. 4.3). Das trifft insbesondere zu, wenn der Betroffene besonders

hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat oder er zeigt,

dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die hiesige

Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1; 139 I 31 E. 2.1; 137 II

297.

E. 3.3).

Nach

Art. 121 Abs. 3 lit. a der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) verlieren Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status

ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz,

wenn sie wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung

oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts

wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts

rechtskräftig verurteilt worden sind. Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts ist diese Bestimmung zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch ist

den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen im Rahmen der

Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. der Anwendung von Art. 96 AIG

insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem

Recht bzw. zu Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt, den der Europäische

Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) den einzelnen Konventionsstaaten bei der

Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im Rahmen des Rechts auf

Schutz des Privat- und Familienlebens belässt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2; 139

I 16 E. 5.3; BGr, 2. Dezember 2016, 2C_860/2016, E. 2.2 ).

Treten Jugendliche oder junge

Erwachsene, die im Aufnahmestaat sozialisiert worden

sind, strafrechtlich in Erscheinung, so besteht im Fall überwiegend nicht

gewalttätiger Delikte grundsätzlich nur wenig Raum für eine

Aufenthaltsbeendigung. Diese Altersgruppe lässt sich in ihrer Entwicklung noch

wesentlich beeinflussen und die meisten der "Frühdelinquenten" werden

nicht mehr straffällig, weshalb ihre Wiedereingliederung im Vordergrund steht.

Das Wohl eines Jugendlichen oder eines jungen Erwachsenen und dessen

Wiedereingliederungschancen, die gefährdet erscheinen, wenn die familiären und

sozialen Bande aufgelöst werden und er im Aufnahmestaat seine Wurzeln verliert,

sind bei der Interessenabwägung jeweils von besonderem, aber nicht allein

ausschlaggebendem Gewicht, falls den Jugendlichen oder den jungen Erwachsenen

mit seinem Heimatstaat nicht mehr verbindet als lediglich (noch) seine reine

(weitgehend nicht mehr gelebte) Staatsbürgerschaft. Handelt es sich bei den

begangenen Straftaten jedoch um Gewaltdelikte, so vermag das öffentliche

Interesse an einer Ausreise des Straftäters, je nach Gewichtung der übrigen,

ebenfalls bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Elemente, dessen

privates Interesse an einem Verbleib im Aufnahmestaat zu überwiegen. Selbst

eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen,

wenn die Rechtsgutsverletzung schwer wiegt (vgl. BGr, 7. Juni 2016,

2C_34/2016, E. 2.4; BGr, 25. April 2015, 2C_896/2014, E. 2.3 mit

weiteren Hinweisen).

3.2

Ausgangspunkt des öffentlichen Interesses

bildet die Tat. Dabei indiziert das Strafmass von vier Jahren und neun Monaten

ein sehr schweres migrationsrechtliches Verschulden, liegt es doch weit über

der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs bzw. die

Nichtverlängerung massgeblich ist (BGE 134 II 10 E. 4.2; 129 II 215

E. 3.1).

3.3

Davon

ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der deliktischen

Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das öffentliche

Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können. Massgebend für

die Feststellung des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung ist das

deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil, das Alter bei der

jeweiligen Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte. Aus

dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr,

31.

Oktober 2014, 2C_159/2014, E. 4.1).

3.3.1

Verschuldenserhöhend ist die Art der Delikte zu werten: Der

Beschwerdeführer ist wegen versuchter schwerer und einfacher Körperverletzung,

Tätlichkeiten, mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen

Sachbeschädigung, Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz verurteilt

worden.

Der

das vorliegende Verfahren auslösenden Verurteilung lagen gemäss dem Urteil des

Obergerichts vom 18. November 2013 folgende Sachverhalte zugrunde:

Versuchte

schwere Körperverletzung: Der Beschwerdeführer hatte am 14. November 2010

um ca. 03.20 Uhr im hinteren Bereich des Hallenstadions eine

Auseinandersetzung mit E. In weiteren Verlauf trennten sich die beiden. Ein

paar Minuten später kam es erneut zu einer Auseinandersetzung, diesmal zwischen

dem Beschwerdeführer und F. Aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen hielten

sich die beiden gegenseitig an den Kleidern fest und fielen zu Boden. In der

Folge mischten sich weitere Personen in das Geschehen ein. Als ein

Sicherheitsangestellter auf die Auseinandersetzung aufmerksam wurde, versuchte

er die Streitenden zu trennen, wobei ihm von unbekannter Täterschaft ein Schlag

gegen das Gesicht versetzt wurde. Kurz darauf konnten die Männer schliesslich doch

getrennt werden. In der Folge verfolgten der Beschwerdeführer und ein Kollege

dem flüchtenden F und kamen zu Fall. Der Kollege des Beschwerdeführers trat

mehrfach auf den am Boden liegenden F ein und der Beschwerdeführer ergriff ein

Messer, mutmasslich ein Taschenmesser, und stach damit rund zwei Mal in den

Oberkörper von F. F erlitt dabei eine rund 3 cm tiefe

Messerstichverletzung zwischen rechter Brustwarze und Rippenbogen sowie eine

mindestens 3 cm tiefe Messerstichverletzung am Rücken, linksseitig unter

dem Schulterblatt. Aufgrund der Messerstichverletzungen kam es aufgrund von

Lufteintritt in die Brusthöhle zu einem Kollaps der Lunge und zur Blutung der

linken Lunge in die Brusthöhle, wobei eine unmittelbare Lebensgefahr nicht

bestand.

Soweit der Beschwerdeführer bezüglich des Sachverhalts

bestreitet, auf den hilflos am Boden liegenden Geschädigten eingestochen oder

ihn wie von der Vorinstanz dargestellt geschlagen zu haben, ist er darauf

hinzuweisen, dass das Urteil des Obergerichts rechtskräftig ist und das

Verwaltungsgericht an den darin festgestellten Sachverhalt gebunden ist (vgl.

statt vieler BGr, 26. März 2019, 2C_846/2018, E. 4.2.1).

Einbruchdiebstähle (Diebstahl,

Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung): In der Nacht auf den

8.

September 2010 war der Beschwerdeführer mit einem nicht näher Bekannten

unterwegs. Die beiden brachen in der Folge in drei verschiedene

Büroräumlichkeiten ein und verursachten einen Sachschaden von insgesamt

Fr. 1'900.-.

Drohung, sexuelle Belästigung, Tätlichkeit, Widerhandlung

gegen das Waffengesetz, versuchte einfache Körperverletzung: Am

7.

November 2010, um ca. 02.40 Uhr, kam es an der Bahnhofstrasse zu

einer anfänglich verbalen Diskussion zwischen dem Beschwerdeführer und G,

nachdem er sich ihrer Kollegin aufdringlich genähert hatte. Im Verlauf dieser

Diskussion schlug er G auf deren Gesäss, woraufhin diese ihn mit

"Nuttensohn" betitelte. In der Folge schlug der Beschwerdeführer G

mit der flachen Hand ins Gesicht. H, welcher zufällig auf das Geschehene

aufmerksam wurde, eilte dazu, um G zu helfen. Weitere Kollegen des

Beschwerdeführers begaben sich ebenfalls zum Geschehen. Daraufhin ergriff der

Beschwerdeführer ein Butterfly-Messer und stellte sich in einer Entfernung von

rund 1,5 bis 2 Metern mit geöffnetem Messer vor H. Danach wurde H von

einer nicht mehr eruierbaren Person so gestossen, dass er rückwärts auf den

Boden fiel und den Hinterkopf am Trottoir aufschlug. Daraufhin trat der

Beschwerdeführer ihn mehrmals gegen den Körper, insbesondere den Oberkörper

sowie die Fussregion.

Der Beschwerdeführer hat sich

damit Gewaltdelikte schuldig gemacht. Gewaltdelikte begründen angesichts des

hohen konventionsrechtlichen Stellenwerts des Schutzes des Lebens gegen

deliktische Gefährdung (Art. 2 EMRK) ein erhebliches öffentliches

Interesse am Widerruf der fremdenpolizeilichen Bewilligung. Die schwere

Körperverletzung als strafbare Handlung gegen Leib und Leben gehört zu jenen

"Gewaltdelikten", welche gemäss Art. 121 Abs. 3

lit. a BV (Art. 66a Abs. 1 lit. b

StGB) – bei einer Begehung nach dem 1. Oktober 2016 und unter

Vorbehalt der Anwendung der Härtefallklausel (Art. 66a

Abs. 2 StGB) – zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen. Gleiches

gilt für Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Einbruchdiebstahl;

Art. 66a Abs. 1 lit. d StG). Wie bereits aufgeführt, sind die

Bestimmungen zwar nicht direkt anwendbar, jedoch ist den darin enthaltenen

verfassungsrechtlichen Wertungen bei der Auslegung des Gesetzes insoweit

Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht

führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Die Gewaltdelikte

begründen zusammen mit den weiteren Delikten,

für welche der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt wurde, ein hohes

öffentliches Interesse an seiner Ausreise aus der Schweiz.

Dass es sich beim

Beschwerdeführer im Zeitpunkt, als er die verfahrensauslösende Tat beging, um

einen jungen Erwachsenen handelte (18 Jahre alt), ändert daran nichts. Die

Rechtsprechung, gemäss welcher für im Aufnahmestaat sozialisierte junge

Erwachsene nur wenig Raum für eine Aufenthaltsbeendigung besteht, greift nur in

Fällen mit überwiegend nicht gewalttätigen Delikten. Zudem handelt es sich beim

Beschwerdeführer nicht um einen Ausländer der zweiten Generation (vgl. E. 3.2

vorne; BGr, 7. Juni 2016, 2C_34/2016, E. 2.4).

3.3.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei verschuldensmindernd zu

berücksichtigen, dass er zum Tatzeitpunkt nicht nur stark alkoholisiert gewesen

sei, sondern seit Kindheit bzw. Jugendzeit gleichzeitig an mehreren

psychiatrischen Diagnosen leide, was im Zusammenhang mit der Tat gestanden

habe.

Das Obergericht hat sich im

Revisionsverfahren ausführlich mit der Frage der Schuldfähigkeit beschäftigt.

Es stützte sich bei seinem Beschluss auf das Gutachten von Dr. med. I und Dr. med. J vom 22. April

2016, welches das Bezirksgericht im Verfahren zur nachträglichen Anordnung

einer stationären Massnahme in Auftrag gegeben hatte, und auf das vom

Obergericht im Revisionsverfahren veranlasste Ergänzungsgutachten von Dr. med. J vom

25.

Juli 2016 zur Frage nach der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bei

Tatbegehung. Dabei setzte es sich mit den vom Beschwerdeführer eingebrachten

Berichten der behandelnden Ärzte, PD Dr. K und PD Dr. L, ausführlich

auseinander. Es trifft somit entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers nicht

zu, dass von den Untersuchungsbehörden und vom Gericht zu keinem Zeitpunkt zu

früheren Erkrankungen und Psychotherapien befragt worden ist. Das Obergericht

kam zum Schluss, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass im Zeitpunkt

der Begehung der Delikte vom 7./8. September 2010 und 7. November

2010.

eine Einschränkung oder Aufhebung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit

des Beschwerdeführers bestanden habe. Bezüglich der Delikte vom

14.

November 2020 könne einzig gestützt auf die subjektiven Schilderungen

des Beschwerdeführers im Rahmen der Begutachtung auf eine höchstens leichte

Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit geschlossen werden. Selbst wenn dies

zu einer Annahme einer höchstens leichten Verminderung der Schuldfähigkeit

führen würde, sei dies nicht geeignet, einen Freispruch oder eine wesentlich

mildere Bestrafung des Beschwerdeführers zu bewirken. Es könne

vernünftigerweise nicht davon ausgegangen werden, dass im Tatzeitpunkt eine

weitergehende Einschränkung der Schuldfähigkeit bestanden habe.

Zur

Begründung hielt das Obergericht fest, dass die Gutachter sich eingehend mit

der Gegenmeinung der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt hätten. Von

zentraler Bedeutung sei, dass Dr.

med. J überzeugend klargestellt habe, dass die unterschiedliche

Einschätzung, ob eine ADHS im Erwachsenenalter oder eine emotional-instabile

Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ vorliege, für die Beurteilung der

Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu den Tatzeitpunkten

nicht relevant sei. Diese würde vielmehr von der konkreten Ausprägung der

Symptome abhängig gemacht. Der Schweregrad der im Deliktzeitraum vorgelegenen

psychischen Störungen und das Ausmass etwaig vorhandener psychopathologischer

Auffälligkeiten könne jedoch kaum mehr sachgerecht rekonstruiert werden, da es

keine eindeutigen, objektiven Hinweise auf schwerwiegende,

forensisch-psychiatrisch relevante psychopathologische Beeinträchtigungen,

welche für eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit sprächen,

gebe.

Die

Migrationsbehörden sind grundsätzlich an die Beurteilung des Strafrichters bezüglich

des Verschuldens gebunden (vgl. statt vieler BGr, 26. März 2019,

2C_846/2018, E. 4.2.1). Der Beschwerdeführer versucht mit Verweis auf

Stellungnahmen seiner behandelnden Ärzte die gutachterliche Diagnose und

Einschätzung seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt durch

die Strafgerichte erneut in Zweifel zu ziehen. Die unterschiedliche Natur von

Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen Fachperson einerseits und der Begutachtungsauftrag

des amtlich oder gerichtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt

es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung indes nicht zu, ein den

Beweisanforderungen grundsätzlich genügendes medizinisches Gerichtsgutachten

stets infrage zu stellen und zum Anlass für weitere Abklärungen zu nehmen, sofort

wenn die behandelnden Ärzte und Ärztinnen zu einer unterschiedlichen Sichtweise

gelangen. Anders verhält es sich nur, wenn durch die behandelnden Arztpersonen

objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorgebracht werden, welche im Rahmen der

Begutachtung unerkannt geblieben waren und die geeignet sind, zu einer anderen

Beurteilung zu führen (vgl. z.B. BGE 124 I 170 E. 4; BGr, 20. August

2018, 9C_86/2018, E. 5.4.1; BGr, 9. Februar 2017, 9C_630/2016, E. 4.2.1.1).

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Die

behandelnden Ärzte haben im migrationsrechtlichen Verfahren keine neuen

Erkenntnisse vorgebracht, welche in den Gutachten bzw. durch die Strafgerichte

nicht bereits behandelt worden waren. So hat das Obergericht die verminderte

Schuldfähigkeit aufgrund der Blutalkoholkonzentration bereits in seinem Urteil

bzw. seinem Beschluss berücksichtigt. Es ging davon aus, dass der

Beschwerdeführer bei einer rückgerechneten Blutalkoholkonzentration von minimal

1,12 und maximal 1,86 zum Tatzeitpunkt deutlich alkoholisiert gewesen war.

Dieser Umstand kann im migrationsrechtlichen Verfahren nicht noch einmal

berücksichtigt werden.

Weiter ist

auch die Kritik unbegründet, die Vorinstanz habe zu Unrecht festgestellt, dass

es keine Anhaltspunkte für einen offensichtlichen Irrtum seitens der

Strafbehörden gebe. Dies ergebe sich schon aus dem Umstand, dass die

Strafbehörden das Vorleben des Beschwerdeführers sowie seine Lebensumstände

vollständig ausser Acht gelassen hätten. Wie das Obergericht im

Revisionsbeschluss hierzu bereits zutreffend festgehalten hat, sind die

Gutachter durchaus auf sein Vorleben und seine Lebensumstände in der Kindheit

eingegangen. Das Gutachten von Dr. med. I und Dr. med.

J vom 22. April 2016 berücksichtigte sodann auch den Bericht der

Tagesklinik für Kinder, Zentrum für Kinder- und Jugendpsychiatrie, wo der

Beschwerdeführer vom 19. August 1999 bis am 14. Juli 2000

hospitalisiert gewesen war. Die Gutachter haben sich auch mit der von den

behandelnden Ärzten gestellten Diagnose einer posttraumatischen

Belastungsstörung auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet, weshalb

diese Einschätzung gutachterlicherseits nicht geteilt werden könne. Für die

Annahme einer posttraumatischen Belastungsstörung werde ein Trauma auslösendes

Ereignis und spezifische psychopathologische Symptome gefordert. Die als Trauma

auslösend diskutierten Ereignisse könnten seine Kriegserlebnisse sowie der

Messerangriff auf seine Person sein. Der Beschwerdeführer habe indes keine

derartigen psychopathologischen Symptome geschildert bzw. liessen sich diese,

was die Kriegserlebnisse in der Kindheit betreffe, nicht mehr eindeutig

rekonstruieren. Die bestehende Psychopathologie sei aus gutachterlicher Sicht

durch das Vorliegen der hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens im

Kindes- und Erwachsenenalters persistierenden ADHS zu erklären.

Soweit der

Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, es sei fragwürdig, ob die

begutachtenden Ärzte, welche ihn nur wenige Male gesehen hätten, besser in der

Lage seien, ihm rückblickend eine korrekte Diagnose zu stellen als die

langjährig behandelnden Ärzte, verkennt er, dass behandelnde Ärzte einen

unterschiedlichen Auftrag haben als Gutachter. Ein behandelnder

Arzt hat sich primär über den bisherigen

Krankheitsverlauf, allfällige medizinische Fort- oder Rückschritte sowie über

die weitere mögliche Entwicklung der Krankheit des Patienten auszusprechen

(BGr, 20. Dezember 2011, 6B_572/2011, E. 2.4), während Gutachter eine

klinische Diagnose zu erstellen und im Hinblick auf die Frage der

Schuldfähigkeit für den Tatzeitpunkt diese unter Bezugnahme auf die

psychiatrischen Klassifikationssysteme zu begründen haben. Gutachter müssen

hierfür hohe Anforderungen an ihre Qualifikation erfüllen (BGr,

13.

Februar 2014, 6B_459/2013, E. 2.4.1).

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sind nach dem

Gesagten keine Anhaltspunkte für einen offensichtlichen Irrtum seitens der

Strafbehörden bzw. der Gutachter ersichtlich. Es besteht daher kein Anlass, die

Beurteilung des Obergerichts bzw. der Gutachter ausländerrechtlich zu

relativieren. Es ist somit mit dem Obergericht nicht von einer verminderten

Schuldfähigkeit auszugehen.

3.3.3

Zur Rückfallgefahr ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer ist

während eines kurzen Zeitraumes (September bis November 2010) straffällig

geworden und hat seit über neun Jahren keine weiteren Straftaten begangen. Ab

14.

November 2010 befand sich der Beschwerdeführer während 175 Tagen in

Haft, danach lebte er während 4,5 Jahren in Freiheit bis er am

24.

August 2015 den Strafvollzug antrat und seine Freiheitsstrafe in

stationärer Behandlung in der PUK verbüsste. Mit Verfügung des Amts für

Justizvollzug vom 18. April 2018 wurde er bedingt aus dem Strafvollzug

entlassen, mit einer Probezeit bis zum Ablauf der Reststrafe am

1.

Dezember 2019 und der Anordnung, sich für die

Dauer der Probezeit weiterhin der begonnenen therapeutischen Behandlung zu

unterziehen. Dr. med.

I und Dr. med. J

gingen in ihrem Gutachten vom 22. April 2016 von einer günstigen Prognose

für Eigentums- und Gewaltdelikte aus. Der Beschwerdeführer distanziere sich

klar von Kriminalität und Gewalt. Er sei hinsichtlich Alkohol und Cannabis im

geschützten Rahmen abstinent und formuliere eine glaubhafte dauerhafte

Abstinenzbereitschaft. Wenn es gelinge, den Beschwerdeführer bei seiner

Resozialisierung konstruktiv zu unterstützen, Alkohol- und Substanzmissbrauch

zu vermeiden, prosoziale Kontakte zu fördern, eine sinnvolle Tagesstruktur

aufzubauen, seine finanzielle Situation zu stabilisieren und ihn in den

Arbeitsmarkt zu integrieren, sei das Risiko weiterer Straftaten gering. Auch

das Amt für Justizvollzug geht in seiner Verfügung vom 18. April 2018 von

einer guten Legalprognose aus. In der Vollzugszeit seien keine deliktischen

Aktivitäten bzw. problematische oder gefährliche Verhaltensweisen bekannt

geworden. Der Beschwerdeführer zeige einen funktionalen Umgang mit

Spannungszuständen, habe sein impulsiv-aggressives Verhalten reduziert und sei

selbst bei psychischen Krisen steuerungsfähig. Die Problem- und

Krankheitseinsicht seien gegeben und der Beschwerdeführer nehme seine

Medikamente zuverlässig ein. Sein Gesundheitszustand habe sich deutlich

verbessert. Er stelle keine Gefahr für sich oder andere dar.

Zwar kommt dem Wohlverhalten im Vollzug bzw. in der

Massnahme nur wenig Bedeutung zu, wird doch eine gute Führung generell erwartet

und lässt eine solche – angesichts der dort vorhandenen, verhältnismässig

engmaschigen Betreuung – grundsätzlich keine verlässlichen Rückschlüsse auf das

Verhalten in Freiheit zu. Vorliegend sprechen die dargelegten Umstände jedoch

dafür, dass der Beschwerdeführer seit der Tatbegehung vor über neun Jahren

einen positiven Lebenswandel durchzogen hat. Es ist indes aufgrund der

Gutachten davon auszugehen, dass das zukünftige Wohlverhalten insbesondere

davon abhängt, ob der Beschwerdeführer in Freiheit ein stabiles Leben aufbauen

kann, von Drogen und Alkohol Abstand hält und seine psychische Erkrankung

weiterhin adäquat behandeln lässt. Solches lässt sich zum heutigen Zeitpunkt

noch nicht beurteilen. Seit dem Ablauf der Probe- und Bewährungszeit mit

Bewährungsauflagen im Dezember 2019 ist erst kurze Zeit vergangen. Es wird sich

erst zeigen, ob es dem Beschwerdeführer auch in Freiheit gelingt, weiterhin

straffrei zu bleiben. Bei nicht unter das FZA fallenden Staatsangehörigen

dürfen zudem auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Insbesondere bei Gewaltdelikten, die sich gegen die

körperliche Integrität von Menschen richten, ist selbst ein geringes

Rückfallrisiko nicht hinzunehmen (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3; BGr,

20.

Mai 2014, 2C_378/2014, E. 2.1.1, BGr, 30. Dezember 2016,

2C_725/2016, E. 3.2). Auch wenn aufgrund des Dargelegten die

prospektive Rückfallgefahr als gering anzusehen ist, kann zurzeit angesichts

des Gewichts der bisherigen deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers (noch)

nicht angenommen werden, dass ihm die definitive Abkehr von der deliktischen

Lebensführung gelungen ist und von ihm keine Gefahr für die öffentliche

Sicherheit und Ordnung mehr ausgeht.

3.3.4

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von 4 Jahren

und neun Monaten ein sehr grosses migrationsrechtliches Verschulden

indiziert, welches durch die Art der Delikte (Anlassdelikte, Gewaltdelikte)

noch erhöht wird. Der Beschwerdeführer demonstrierte durch seine Taten eine

inakzeptable Geringschätzung gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung. Auch

wenn davon auszugehen ist, dass er sich durch die staatlichen Sanktionen und

Massnahmen hat beeindrucken lassen, kann ein Rückfall dennoch nicht gänzlich

ausgeschlossen werden. Das öffentliche Interesse an der Wegweisung des

Beschwerdeführers ist damit insgesamt als sehr gross zu bezeichnen.

3.4

3.4.1

Diesem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des

Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit

einer aufenthaltsbeendenden Massnahme sind die persönlichen Verhältnisse des

Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private

Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die

familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die

Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr

in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.

3.4.1.1

Der Beschwerdeführer ist 1995 im Alter

von dreieinhalb Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich seit über

25.

Jahren hier auf, dennoch ist eine tiefgreifende Integration in die

hiesigen Verhältnisse nicht ersichtlich. Wie die Vorinstanz unbestritten

festgestellt hat, ist ihm in wirtschaftlicher Hinsicht keine erfolgreiche

Integration gelungen. So konnte er beruflich nicht Fuss fassen. Zwar hat er

hier die Schulen besucht, eine Ausbildung zum Informatiker brach er indes ab.

In der Folge finanzierte er seinen Lebensunterhalt mit temporären

Arbeitseinsätzen. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft gründete er ein

Transportunternehmen, welches jedoch Konkurs ging und zu seiner Verschuldung

führte. Ab dem 1. Dezember 2015 wurde er von der Sozialhilfe unterstützt

(Stand per 23. November 2018: Fr. 26'145.-). Mit Verfügungen vom

30.

April 2018 und 14. September 2018 wurde ihm eine volle

Invalidenrente und Ergänzungsleistungen zugesprochen. Der Beschwerdeführer hat

gemäss dem Betreibungsregisterauszug vom 13. März 2018 14 Verlustscheine

in der Höhe von Fr. 78'168.15. Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos

und lebt in keiner eheähnlichen Beziehung. Er hat in der Schweiz keine Verwandte

mehr. Er gibt an, sein Freundes- und Bekanntenkreis in der Schweiz bestehe aus

fünf Leuten, welche er jedoch nicht häufig sehe. Es ist davon auszugehen, dass

er über gewisse soziale Bindungen in der Schweiz verfügt. Insgesamt ist jedoch

– trotz der langen Anwesenheitsdauer – keine besonders enge Beziehung zur

Schweiz erkennbar. Hinweise, dass er hier über besonders intensive, über die

normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder

beruflicher Natur oder entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum

ausserfamiliären Bereich hätte, liegen keine vor. Dass er in sprachlicher

Hinsicht integriert ist, kann erwartet werden, nachdem er hier die Schulen

besucht hat. Seinen Kenntnissen der deutschen Sprache

ist im Rahmen der Interessenabwägung keine nennenswerte Bedeutung beizumessen.

Es kann nach dem Gesagten insgesamt nicht von einer gelungenen Integration und

einer Verwurzelung in der Schweiz die Rede sein.

3.4.1.2

Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch aus

dem Konzept der biographischen Kehrtwende nichts zu seinen Gunsten ableiten

kann. Das Bundesgericht legt bei langjährig anwesenden Ausländerinnen dem

Umstand eine besondere Bedeutung bei, ob und inwiefern der Ausländer die sich

aus den strafrechtlichen Sanktionen und aus den allfälligen

ausländerrechtlichen Verwarnungen ergebenden Lehren gezogen hat und er

hinsichtlich seines Lebensplans und seines künftigen Verhaltens eine deutliche

Änderung glaubhaft und nachvollziehbar dartut, insbesondere beruflich Fuss gefasst

und nunmehr seinen Weg gefunden hat (vgl. BGr, 29. August 2019,

2C_832/2018, E. 3.7; BGr, 5. Februar 2019 2C_634/2018, E. 6.3.2;

BGr, 3. Oktober 2017, 2C_116/2017, E. 4.2). Aus migrationsrechtlicher

Sicht sind bei derart schwerwiegenden Taten an den Nachweis einer

biographischen Kehrtwende sehr hohe Anforderungen

zu stellen (BGr, 5. Februar 2019, 2C_634/2018, E. 6.3.2). Für den

Fall des Beschwerdeführers bedeutet dies, dass bei ihm zwar durchaus Indizien

dafür bestehen, dass er eine Änderung in seinem Lebenswandel vollzogen hat bzw.

noch vollzieht. Vorliegend spricht insbesondere für den Beschwerdeführer, dass

sowohl die behandelnden Ärzte als auch die Gutachter von einer guten

Legalprognose ausgehen. Der Beschwerdeführer hat sich bemüht, sich fortan an

Regeln zu halten. Allerdings ist davon auszugehen, dass das zukünftige

Wohlverhalten von verschiedenen Faktoren abhängt (vgl. E. 3.3.3). Zudem

verfügt der Beschwerdeführer weder über eine abgeschlossene Berufsausbildung

noch eine feste Anstellung und ist mit einem hohen Schuldenberg belastet. Es

kann daher nicht die Rede davon sein, dass er beruflich hat Fuss fassen können.

Es ist zwar für ihn zu hoffen, dass ihm diese Wende in seinem Leben gelingt und

er in Zukunft deliktfrei leben kann, zurzeit erfüllt der Beschwerdeführer die

Voraussetzungen des Konzepts der biographischen Kehrtwende (noch) nicht.

3.4.1.3

Die Wegweisung des Beschwerdeführers verletzt auch nicht sein Recht auf

Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV). Das

Bundesgericht hat zwar in einem neueren Urteil festgehalten, dass nach einer

rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon

ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng

geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe

bedarf; im Einzelfall könne es sich freilich anders verhalten, wenn die

Integration zu wünschen übriglasse (BGE 144 I 266 E. 3.9). Angesichts der

genannten Umstände drängt sich der Schluss auf, dass die Länge der

Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers nicht mit seiner wirtschaftlichen und

sozialen Integration korreliert. Somit liegen besondere Gründe vor, um den

Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz zu beenden (vgl. BGr,

13.

August 2018, 2C_1048/2017, E. 4.5.2).

3.4.1.4

Weiter ist zu prüfen, welche Nachteile dem Beschwerdeführer entstehen,

sollte er in sein Heimatland zurückkehren müssen. Zur

Verhältnismässigkeitsprüfung gehört auch die Prüfung der Frage, welche Zustände

der Betroffene im Heimatstaat oder einem Drittstaat antreffen würde, und ob ihm

im Hinblick hierauf eine Rückkehr zumutbar erscheint. Als Grundsatz ist davon

auszugehen, dass dem Betroffenen aus der Rückkehrpflicht in der Regel kein

ernstlicher Nachteil erwächst, soweit ihn mit der Heimat nicht ausschliesslich

noch allein die Staatsbürgerschaft verbindet.

Beim Beschwerdeführer sind weder

in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht unüberwindbare Hindernisse für eine

Wiedereingliederung nach Serbien ersichtlich. Zwar weist der Beschwerdeführer

keine enge Beziehung zu seinem Heimatland auf. Er spricht jedoch die

Landessprache und hat sein Heimatland ferienhalber besucht. In seinem

Heimatland lebt seine Tante, welche seinen Angaben zufolge wie eine zweite

Mutter für ihn sei. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, wird ihm seine

IV-Rente auch nach Serbien ausbezahlt werden. Es erscheint ihm grundsätzlich

zumutbar, sich in seiner Heimat eine neue Existenz aufzubauen.

3.4.1.5

Es bleibt zu prüfen, ob die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers

einer Rückkehr ins Heimatland entgegensteht.

3.4.1.5.1

Der

Vollzug kann unzumutbar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat

aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und

medizinischer Notlage konkret gefährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AIG). Die

Formulierung des Gesetzestexts macht deutlich, dass nur gravierende

medizinische Fälle unter die Bestimmung zu subsumieren sind. Es geht dabei um

lebensnotwendige medizinische Hilfe, ohne die eine erhebliche Verschlechterung

der Gesundheitslage eintreten würde. Die Behandlung muss zur Gewährleistung

einer menschenwürdigen Existenz dringend geboten sein. Es kommt dabei nicht nur

auf die objektive Verfügbarkeit der notwendigen Behandlung und Medikamente an.

Es ist vielmehr aufgrund des konkreten Einzelfalls zu prüfen, ob diese für die

betroffene Person auch effektiv erhältlich sind (VGr, 18. August 2016,

VB.2016.00190, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Bei einer Erkrankung kann

nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn

eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht

zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden

Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt, wobei

Unzumutbarkeit noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem

schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist

(vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; BVGE 2009/2 E. 9.3.2).

3.4.1.5.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, eine Rückkehr nach Serbien hätte erhebliche

negative Auswirkungen auf seine psychische Verfassung und es bestehe das Risiko

einer Dekompensation sowie einer Retraumatisierung aufgrund seiner als

Kleinkind erlebten Kriegstrauma. Gemäss der ärztlichen Stellungnahmen der PUK

vom 10. September 2018, 9. April 2019, 30. April 2019 und

24.

Januar 2020 benötigt er nebst einer psychotherapeutischen Behandlung

medikamentöse Unterstützung mittels Invega, Mirtazapin, Sequase, Trittico und

Sertralin; in erster Linie zur Behandlung der immer wieder exazerbierenden

depressiven Symptomatik. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sich entgegen

den vorinstanzlichen Ausführungen das Medikament Seroquel und Sequase bzw. ein

Medikament mit dem Wirkstoff Quetiapinum nicht auf der Medikamentenliste finde,

welche durch staatliche Krankenversicherungen gedeckt sei. Er bezieht sich

dabei auf die auf der Webseite der World Health Organization (WHO)

aufgeschalteten Listen von verfügbaren Medikamenten in Serbien ("Essential

medicines selection" https://www.who.int/selection_medicines/country_lists/srb/en/).

Auf die psychischen Diagnosen

ist bereits ausführlich eingegangen worden, es kann auf das bereits Gesagte

verwiesen werden. Bezüglich der geltend gemachten drohenden Retraumatisierung,

ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachter einerseits das Vorliegen einer

posttraumatischen Belastungsstörung nachvollziehbar verneint haben und der Beschwerdeführer

sein Heimatland auch immer wieder ferienhalber besucht hat. Von einer

Retraumatisierung bei einer Rückkehr nach Serbien ist daher nicht auszugehen. Gemäss

dem medizinischen Consulting beim Staatssekretariat für Migration (SEM) vom 26. Oktober

2015.

und 15. Februar 2017 ist die psychologische und psychiatrische

Gesundheitsversorgung in Serbien praktisch flächendeckend für alle gängigen

Behandlungen vorhanden. Medikamente sind heute gemäss Focus Serbien des SEM vom

17.

Mai 2017, unter Einbezug privater Apotheken, zur Behandlung der

gängigen Krankheitsbilder im weitaus grössten Teil Serbiens verfügbar. Falls

jedoch in europäischen Ländern abgegebene Medikamente nicht vorhanden sein

sollten, können diese in der Regel durch Generika ersetzt werden. Namentlich

teurere Produkte der jüngeren Medikamentengenerationen befinden sich nicht auf

den verschiedenen Listen des serbischen Gesundheitsministeriums. Diese müssen

daher kostenpflichtig in privaten Apotheken beschafft werden, die diese

Medikamente im Normalfall regelmässig liefern können. Die Preise für diese

Medikamente erreichen meistens nahezu westeuropäisches Niveau. Das Medikament Seroquel

mit dem Wirkstoff Quetiapin, mit welchem der Beschwerdeführer behandelt wird,

ist in den Apotheken gemäss WHO jedoch tatsächlich nicht verfügbar. Damit ist

davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland zwar Zugang zu

einem Therapeuten haben wird, jedoch seine Medikamente anzupassen hätte. Es

wird nicht verkannt, dass die Änderung der Medikamente und die Rückkehr in sein

Heimatland negative Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers haben kann, allerdings ist festzustellen, dass der

Beschwerdeführer in Serbien nicht anders dastünde als die Landsleute, die an

den gleichen Beschwerden leiden und dennoch kein Anwesenheitsrecht in der

Schweiz verlangen können. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers

sind nicht derart, dass bei einer Rückkehr ins Heimatland mit einer raschen und

lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands zu rechnen ist und

vermögen damit keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn der

obgenannten Rechtsprechung zu begründen (vgl. BGr, 27. März 2015,

2C_396/2014, E. 4.5; BGr, 15. Mai 2008, 2C_187/2008, E. 2.3). Es

erübrigt sich daher auch, ein weiteres neutrales Gutachten einzuholen. Der

entsprechende Antrag ist damit in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.

Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer auch

aufgrund seiner gesundheitlichen Problematik zumutbar ist, die Schweiz zu

verlassen und ihm auch in seiner Heimat eine adäquate Behandlung der allfällig

weiterbestehenden psychischen Problematik zur Verfügung steht. Der Vollzug und

insbesondere der Zeitpunkt der Wegweisung wird allerdings angesichts seines

psychischen Gesundheitszustands sorgfältig zu planen sein (Art. 64d AIG).

An diesem Resultat ändert auch

der Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. Juli 2018

(VB.2018.00269) nichts. Jener Fall ist bereits deshalb nicht mit dem

vorliegenden vergleichbar, weil die damals zu beurteilenden begangenen Delikte

in direktem Zusammenhang mit seiner psychischen Erkrankung gestanden haben und

er mangels Sprachkenntnisse die erforderliche Therapie im Heimatland nicht

hätte weiterführen können.

3.5

Zusammenfassend

kann festgehalten werden, dass auch wenn die privaten Interessen an einem

weiteren Verbleib in der Schweiz des Beschwerdeführers gross sind und ihn die

Wegweisung hart trifft, die sicherheitspolizeilichen Interessen, seinen

Aufenthalt aufgrund der Schwere seiner Taten zu beenden, überwiegen (Art. 96

Abs. 2 AIG). Bei einer Gesamtbetrachtung der genannten Umstände erscheint

ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach dem Gesagten als

verhältnismässig.

Dies

führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

4.1

Da der

Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2

4.2.1

Der Beschwerdeführer beantragt für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die

unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands gestützt auf § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRG. Gemäss

den gemachten Ausführungen hat er als mittellos zu gelten. Seine Begehren

erscheinen nicht von vornherein als aussichtslos, weshalb ihm für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsverbeiständung zu gewähren ist.

4.2.2

Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird der notwendige Zeitaufwand nach den

Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt.

Dabei werden die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses

berücksichtigt. Barauslagen werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 1

der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV

VGr]). Als erforderlich ist jener Zeitaufwand zu betrachten, den auch eine

nicht bedürftige Person von ihrem Rechtsvertreter vernünftigerweise erwartet

hätte und zu dessen Zahlung sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im

Verfahren zu wahren. Überdies reduziert sich der erforderliche Aufwand für ein

Rechtsmittelverfahren in der Regel, wenn die gleiche Vertretung schon im

vorinstanzlichen Verfahren bestand (VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00326,

E. 7.4; vgl. BGr, 21. Februar 2013, 2C_101/2013, E. 3). Allfällige

Kürzungen sind detailliert zu begründen, wenn die daraus resultierende

Entschädigung tiefer ausfällt als in vergleichbaren Fällen. Demgegenüber sind

pauschalisierte Kürzungen zulässig, sofern plausibel dargelegt werden kann,

weshalb der geltend gemachte Aufwand im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen

unüblich hoch ausgefallen ist (VGr, 14. November 2018, VB.2018.00529, E.

2.3).

4.2.3

Rechtsanwältin B weist in ihrer Kostennote vom 9. Februar 2019 einen

zeitlichen Aufwand von 23 Stunden aus, was einer Entschädigung von

Fr. 5'657.25 (Barauslagen von Fr. 192.80 und Mehrwertsteuer

inklusive) entspricht. Dieser zeitliche Aufwand erscheint nicht angemessen. Für

die Ausarbeitung der Beschwerde macht sie einen Aufwand von insgesamt

13.

Stunden und 12 Minuten und für Nebentätigkeiten (wie das Einholen

von Berichten) einen Aufwand von 9 Stunden und 48 Minuten geltend. In

ihrer 38 Seiten umfassenden Beschwerde setzt sie sich über weite Teile mit

der strafrechtlichen Beurteilung durch die Strafbehörden auseinander. Die

(rechtskräftigen) Urteile der Strafbehörden sind im vorliegenden Verfahren

indes nicht Prozessgegenstand, weshalb auf diese Ausführungen nicht eingegangen

werden kann. Diese Bemühungen erweisen sich daher als nicht notwendig. Zudem

hat sie den Beschwerdeführer bereits während des Rekursverfahrens vertreten.

Dispositiv

Demnach war Rechtsanwältin B mit dem Sachverhalt vertraut. Die vorliegende

Sache war für Fachkundige zudem weder in rechtlicher noch in tatsächlicher

Hinsicht von besonderer Schwierigkeit. Der geltend gemachte Aufwand erweist

sich vor diesem Hintergrund insgesamt als überhöht. Bei einem für gewöhnliche

Fälle im Ausländerrecht in der Regel üblichen Aufwand von vier bis sechs

Stunden ist hier insgesamt ein Aufwand von maximal dreizehn Stunden noch angemessen;

die Kostennote der Rechtsvertreterin ist entsprechend zu kürzen. Die

unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ist demnach mit insgesamt

Fr. 3'052.80 (Barauslagen von Fr. 192.80 und Mehrwertsteuer

inklusive) zu entschädigen.

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von Rechtsanwältin

B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das

Beschwerdeverfahren bestellt.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt,

jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die

Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Rechtsanwältin

B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'052.80 (Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse

entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8. Mitteilung an