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Entscheid

VB.2019.00384

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00384

7. November 2019Deutsch11 min

(URT.2019.21221)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 18. Oktober 2018 erteilte der

Stadtrat Kloten der C AG die baurechtliche Bewilligung für verschiedene

Projektänderungen im Zusammenhang mit dem am 24. Oktober 2017 bewilligten

Wohn- und Geschäftshaus an der D-Strasse 01/02 in Kloten (Kat.-Nr. 03).

Unter anderem wurde entschieden, dass der Containerabstellplatz im Sinn der

Erwägungen nicht auf der Nordseite des Baugrundstücks platziert werden dürfe

(Dispositiv-Ziffer 2.1); vielmehr sei seine Positionierung mit den anderen

vorgesehenen Einrichtungen in Einklang zu bringen und sicherzustellen, dass das

Nachbargrundstück D-Strasse 04 (Kat.-Nr. 05) für die

Container-Leerung nicht beansprucht werden müsse (Dispositiv-Ziffer 2.2).

Erwägungen

II.

Hiergegen rekurrierte A als Eigentümer des genannten

Nachbargrundstücks am 23. November 2018 an das Baurekursgericht. Am

9.

Mai 2019 wies dieses das Rechtsmittel ab.

III.

Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhob A am

11.

Juni 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die

Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und den Beschluss des Stadtrats

Kloten, soweit dieser den Containerabstellplatz betrifft (Dispositiv-Ziffern

2.1

und 2.2). Dispositiv-Ziffer 2.1 sei auf die Verweigerung des konkret

geplanten nordseitigen Abstellplatzes zu beschränken; weitere darin gemachte

Vorgaben zum Standort – d. h.

namentlich der enthaltene Verweis auf die Erwägungen, wonach der Standort auf

der Südseite platziert werden müsse – seien aufzuheben. Im Übrigen sei die

Sache zur Neubeurteilung an den Stadtrat Kloten, eventualiter an die Vorinstanz

zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl.

Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerschaft.

Am 24. Juni 2019 beantragte das Baurekursgericht ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die C AG beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2019 ebenfalls die Abweisung der

Beschwerde. In prozessualer Hinsicht sei davon abzusehen, der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung zu erteilen, sofern andere als die angefochtenen

Dispositiv

Dispositiv-Ziffern 2.1 und 2.2 betroffen seien; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten des Beschwerdeführers. Am

30. Juli 2019 beantragte auch der Stadtrat Kloten die Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Mit Replik vom

10. September 2019 hielt dieser an seinen Anträgen fest; so auch die C AG

in ihrer Duplik vom 26. September 2019. Eine weitere Stellungnahme des

Beschwerdeführers erfolgte am 8. Oktober 2019.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur

Behandlung der Beschwerde zuständig.

1.2 Obgleich

dies im Dispositiv des angefochtenen Beschlusses nicht wörtlich zum Ausdruck

kommt, wird durch die Formulierung, dass der Containerplatz "im Sinne der

Erwägungen nicht auf der Nordseite des Baugrundstücks platziert werden"

darf, ein südseitiger Standort rechtsverbindlich festgelegt. Auch Erwägungen können an der Rechtskraft eines Entscheids

teilhaben; dies vor allem dann, wenn das Dispositiv ausdrücklich ("im

Sinne der Erwägungen") oder dem Sinn nach (VGr, 5. Mai 2006,

VB.2005.00370, E. 7.2.4) auf sie verweist bzw. wenn der Sinn des ganzen

Entscheids auf sie verweist (vgl. auch VGr, 26. November 1997,

VB.97.00129, E. 6; RB 1968 Nr. 6; Alain Griffel in: ders.

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 28 N. 7).

In der fraglichen Erwägung wird ausgeführt, dass aufgrund der Platzverhältnisse

als einziger Standort der ursprüngliche, in der Stammbewilligung vorgesehene

südseitige Standort an der Grenze zum beschwerdeführerischen Grundstück infrage

kommt; dieses müsse für die Leerung der Container nicht betreten werden.

Der Beschwerdeführer als Eigentümer der südseitigen Parzelle

verweist auf einen diesbezüglich zu seinen Gunsten am 24. Juli 2018 mit

der privaten Beschwerdegegnerin abgeschlossenen Dienstbarkeitsvertrag, worin

sich die private Beschwerdegegnerin ihm gegenüber verpflichtet, keine

Containeranlagen auf der Südseite zu erstellen (dies allerdings unter der

Voraussetzung der Bewilligung von Alternativ­standorten, andernfalls die

private Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Löschung der Dienstbarkeit hat.).

Zudem macht er geltend, dass er durch südseitig platzierte Container

Geruchsimmissionen zu gewärtigen haben würde. Dies ist aufgrund einer

summarischen Würdigung der Umstände nicht auszuschliessen. Das schutzwürdige

Interesse an der Aufhebung des Beschlusses bzw. die Legitimation des

Beschwerdeführers ist zu bejahen; er ist durch die genannte Erwägung des

kommunalen Beschlusses beschwert (vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG,

§ 21 N. 68).

1.3 Der Beschwerdeführer hat – obgleich vom

Stadtrat Kloten in Zweifel gezogen – keine unzulässigen neuen Sachbegehren im

Sinn von § 20a VGR gestellt: Er bezweckt mit seinem Rechtsmittel vor

Verwaltungsgericht wie schon vor der Vorinstanz im Kern die Verhinderung eines

südseitig gelegenen Containerabstellplatzes. Dass der Beschwerdeführer vor

Baurekursgericht, anders als im Beschwerdeverfahren, zusätzlich noch die

Bewilligung des nordseitigen Standortes beantragt hatte, schadet ihm nicht:

Eine Reduktion von Parteibegehren auf ein Minus des ursprünglichen Antrags ist

ohne Weiteres zulässig (Marco Donatsch, Kommentar

VRG, § 20a N. 10).

1.4 Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.5 Das Gesuch

der privaten Beschwerdegegnerin um teilweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung

erweist sich als gegenstandslos, da einzig die Dispositiv-Ziffern 2.1 und

2.2 des kommunalen Beschlusses streitbetroffen sind.

2.

2.1 Das

streitgegenständliche Baugrundstück liegt gemäss der Bau- und Zonenordnung der

Stadt Kloten in der Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG4. Zudem befindet

es sich im Geltungsbereich des privaten Gestaltungsplans "E". Mit

Stammbaubewilligung vom 24. Oktober 2017 erteilte der Stadtrat Kloten die

Baubewilligung für die Erstellung eines Wohn- und Geschäftshauses; hierin war

der Containerabstellplatz provisorisch auf der Südseite des Baugrundstücks

geplant. In der Folge reichte die private Beschwerdegegnerin die genannte

Projektänderung unter anderem betreffend den streitbetroffenen

Containerabstellplatz – der neu auf der Nordseite der Bauparzelle geplant wurde

– ein, der mit dem angefochtenen Beschluss verweigert wurde, da er im

Gewässerabstandsbereich und zu nahe am Trassee der zukünftigen Glatttalbahn zu

liegen käme. Der Umgebungsplan sei zu aktualisieren, ein südseitiger Standort

darin vorzusehen und den Plan anschliessend erneut zur Genehmigung

einzureichen. Die private Beschwerdegegnerin setzte sich hiergegen nicht zur

Wehr bzw. ist mit dem südseitigen Standort einverstanden.

2.2 Der

Beschwerdeführer bringt vor, es seien neben dem nun abgelehnten auch noch

weitere – nordseitige und andere – Alternativstandorte für die Container

denkbar bzw. zu prüfen. Er befürchtet übermässige Geruchsimmissionen durch die

Container; weiter sei der südliche Standort nicht gestaltungsplankonform und

die Feuerwehrzufahrt sei nicht gewährleistet.

3.

3.1 Im

vorliegenden Verfahren ist die Verweigerung des mit der Projektänderung

vorgeschlagenen und vom Stadtrat Kloten abgelehnten konkreten nordseitigen

Standorts nicht mehr angefochten. Der Beschwerdeführer bringt keine

dahingehenden Anträge mehr vor und die private Beschwerdegegnerin ist mit der

Festlegung eines südseitigen Standorts einverstanden. Eine derartige Festlegung

liegt – auch wenn sie nicht ausdrücklich von der Bauherrschaft beantragt war –

in der Kompetenz der Baubehörde. Der Beschwerdeführer rügt im

Rechtsmittelverfahren, dass das Baurekursgericht sich nicht mit dem von ihm

vorgeschlagenen Alternativstandort im Nordosten auseinandergesetzt und keine

weiteren Alternativen geprüft hat. Es ist jedoch nicht Aufgabe des

Baurekursgerichts oder des Verwaltungsgerichts, anstelle der

Bewilligungsbehörde einen Standort festzulegen oder Alternativstandorte zu

überprüfen. Der diesbezüglich zwischen den Parteien abgeschlossene

Dienstbarkeitsvertrag (s. oben E. 1.2) ist zudem nicht Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens, wie der Beschwerdeführer selbst einräumt. Da die

Bauherrschaft die südseitige Platzierung nicht angefochten hat, ist in der

Folge einzig deren (Bau-)Rechtskonformität zu prüfen und nicht, ob noch andere

Standorte denkbar wären. Entsprechendes gilt auch für die Vorinstanz. Ein

Augenschein ist daher nicht erforderlich und die Sachlage ergibt sich zudem mit

genügender Klarheit aus den Akten, weshalb die vom Beschwerdeführer gerügte

Gehörsverletzung zu verneinen ist.

3.2 Der

Beschwerdeführer beruft sich auf das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip und

bringt vor, durch die Container seien auf seinem Grundstück Geruchsimmissionen

zu befürchten.

3.2.1 Gerüche sind Luftverunreinigungen im Sinn von Art. 7

Abs. 1 und 3 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) und

müssen in erster Linie durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt werden

(Art. 11 Abs. 1 USG). Grundsätzlich sind Geruchs- wie auch andere

Immissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und

betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2

USG; Art. 4 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 [LRV]). Nach der Rechtsprechung besteht allerdings kein

Anlass zu solchen Anordnungen, wenn von vornherein feststeht, dass die

betreffende Anlage nur bedeutungslose Immissionen verursacht, mithin ein

umweltschutzrechtlicher Bagatellfall vorliegt (BGE 124 II 219 E. 8b mit

Hinweisen; VGr, 31. Oktober 2013, VB.2013.00440, E. 4.3.1,

18. Mai 2017, VB.2017.00013, E. 7.3; Christoph Fritzsche/Peter

Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A.,

Zürich 2019, S. 908 f.). Aus dem Vorsorgeprinzip kann mit anderen

Worten kein absoluter Schutz vor Emissionen abgeleitet werden. Vielmehr sind

mit Blick auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz geringfügige, nicht erhebliche

Störungen hinzunehmen (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes

Umweltschutzrecht, 6. A., Bern 2016, S. 379).

3.2.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen,

dass im vorliegenden Fall nicht mit mehr als geringfügigen Geruchseinwirkungen

zu rechnen ist. Der Kehricht ist in der Regel in Plastiksäcke verpackt, und

auch im Fall von nicht verpackten Grüngutabfällen sind durch die mit Deckeln

verschlossenen Container keine erheblichen Geruchsbelästigungen zu erwarten.

Die Emissionen sind vernachlässigbar und damit hinzunehmen; es wäre

unverhältnismässig, ihretwegen gestützt auf das Vorsorgeprinzip Anordnungen zu

treffen bzw. die Bewilligung des Standplatzes zu versagen. Das

Verwaltungsgericht hat die von einzelnen Kehrichtcontainern ausgehenden

Geruchsemissionen denn auch in verschiedenen Entscheiden als typisches Beispiel

für einen umweltrechtlichen Bagatellfall bezeichnet (VGr, 16. November

2017, VB.2017.00324, E. 3.2; 31. Oktober, VB.2013.00440,

E. 4.3.1; 23. November 2011, VB.2011.00344, E. 3.6;

11. Februar 2009, VB.2008.00517, E. 5.3 [nicht publiziert]). Im

Übrigen ist nicht ersichtlich, dass mit einem anderen Standort eine aus

umweltrechtlicher Sicht bessere Lösung, mit welcher weniger Personen durch die

allfälligen Geruchsimmissionen betroffen wären, gefunden werden könnte.

3.3 Weiter

macht der Beschwerdeführer geltend, der südseitige Containerstandort sei mit

den erhöhten gestalterischen Anforderungen des Gestaltungsplans nicht

vereinbar.

3.3.1 Art. 8 des genannten Gestaltungsplans

schreibt vor, dass Bauten, Anlagen und Umgebung für sich und in ihrem

Zusammenhang mit der Umgebung so zu gestalten sind, dass eine besonders gute

Gesamtwirkung im Sinn von § 71 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) erreicht wird. Bei der Beurteilung

sind unter anderem die Adressbildung, Wohnlichkeit und Gestaltung der Freiflächen

zu beachten. Unter dem Titel "Freiräume / Umgebung" konkretisiert

Art. 11 Abs. 2, dass (nur) die als Hofzone bezeichnete Freifläche

eine besonders gute Gestaltung aufweisen muss.

3.3.2 Aus dem Gestaltungsplan ist ersichtlich, dass nicht die

gesamte südseitige Freifläche in die genannte Hofzone zu liegen kommt. Der in

der aktuellsten bei den Akten liegenden Version des Umgebungsplans vom 6. November

2018 eingezeichnete Containerstandort befindet sich nicht in derselben; eine

Platzierung ausserhalb der Hofzone ist folglich ohne Weiteres realisierbar. Im

Übrigen kann in Anwendung von § 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung

mit § 70 VRG auf die zutreffenden Ausführungen

im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden, wonach das Aussehen von

Abfallcontainern durch ihre Funktion bestimmt und diese daher einordnungsmässig

zu tolerieren sind; zudem bestehen in der Umgebung keine Schutzobjekte, auf die

Rücksicht zu nehmen wäre. Eine südseitige Platzierung der Container führt nicht

zu einem Gestaltungsmangel.

3.4 Schliesslich

verfangen auch die beschwerdeführerischen Rügen nicht, wonach durch die

Platzierung der Container keine genügende Zufahrt für die Feuerwehr mehr

gewährleistet sei. Es trifft zwar zu, dass die Zwischenräume zwischen den

Gebäuden nach dem Planungsbericht zum Gestaltungsplan für Feuerwehreinsätze

zugänglich sein müssen und daher freizuhalten sind. Entgegen den

diesbezüglichen Vorbringen in der Replik besteht jedoch keine Veranlassung

dazu, die Container aus gestalterischen Gründen baulich bzw. räumlich

einzufassen (s. oben E. 3.3). Durch die leicht zu verschiebenden Container

ist keine Behinderung für allfällige Feuerwehreinsätze zu erwarten.

3.5 Zusammenfassend

erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtskonform. Die Beschwerde ist als

unbegründet abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung

steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Er ist

vielmehr zu verpflichten, der privaten Beschwerdegegnerschaft eine

Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint

eine solche von Fr. 2'000.-. Der Baubewilligungsbehörde steht in der

vorliegenden Konstellation, in der sich auf beiden Seiten private Parteien

gegenüberstehen, praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (VGr, 28. Juni

2018, VB.2018.00214, E. 5).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 2'670.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu entrichten,

zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …