VB.2019.00384
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00384
7. November 2019Deutsch11 min
(URT.2019.21221)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2019.00384
Urteil
der 1. Kammer
vom 7. November 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. C AG, vertreten durch RA F,
2. Stadtrat Kloten,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 18. Oktober 2018 erteilte der
Stadtrat Kloten der C AG die baurechtliche Bewilligung für verschiedene
Projektänderungen im Zusammenhang mit dem am 24. Oktober 2017 bewilligten
Wohn- und Geschäftshaus an der D-Strasse 01/02 in Kloten (Kat.-Nr. 03).
Unter anderem wurde entschieden, dass der Containerabstellplatz im Sinn der
Erwägungen nicht auf der Nordseite des Baugrundstücks platziert werden dürfe
(Dispositiv-Ziffer 2.1); vielmehr sei seine Positionierung mit den anderen
vorgesehenen Einrichtungen in Einklang zu bringen und sicherzustellen, dass das
Nachbargrundstück D-Strasse 04 (Kat.-Nr. 05) für die
Container-Leerung nicht beansprucht werden müsse (Dispositiv-Ziffer 2.2).
Erwägungen
II.
Hiergegen rekurrierte A als Eigentümer des genannten
Nachbargrundstücks am 23. November 2018 an das Baurekursgericht. Am
9.
Mai 2019 wies dieses das Rechtsmittel ab.
III.
Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhob A am
11.
Juni 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und den Beschluss des Stadtrats
Kloten, soweit dieser den Containerabstellplatz betrifft (Dispositiv-Ziffern
2.1
und 2.2). Dispositiv-Ziffer 2.1 sei auf die Verweigerung des konkret
geplanten nordseitigen Abstellplatzes zu beschränken; weitere darin gemachte
Vorgaben zum Standort – d. h.
namentlich der enthaltene Verweis auf die Erwägungen, wonach der Standort auf
der Südseite platziert werden müsse – seien aufzuheben. Im Übrigen sei die
Sache zur Neubeurteilung an den Stadtrat Kloten, eventualiter an die Vorinstanz
zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl.
Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerschaft.
Am 24. Juni 2019 beantragte das Baurekursgericht ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die C AG beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2019 ebenfalls die Abweisung der
Beschwerde. In prozessualer Hinsicht sei davon abzusehen, der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen, sofern andere als die angefochtenen
Dispositiv
Dispositiv-Ziffern 2.1 und 2.2 betroffen seien; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten des Beschwerdeführers. Am
30. Juli 2019 beantragte auch der Stadtrat Kloten die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Mit Replik vom
10. September 2019 hielt dieser an seinen Anträgen fest; so auch die C AG
in ihrer Duplik vom 26. September 2019. Eine weitere Stellungnahme des
Beschwerdeführers erfolgte am 8. Oktober 2019.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Behandlung der Beschwerde zuständig.
1.2 Obgleich
dies im Dispositiv des angefochtenen Beschlusses nicht wörtlich zum Ausdruck
kommt, wird durch die Formulierung, dass der Containerplatz "im Sinne der
Erwägungen nicht auf der Nordseite des Baugrundstücks platziert werden"
darf, ein südseitiger Standort rechtsverbindlich festgelegt. Auch Erwägungen können an der Rechtskraft eines Entscheids
teilhaben; dies vor allem dann, wenn das Dispositiv ausdrücklich ("im
Sinne der Erwägungen") oder dem Sinn nach (VGr, 5. Mai 2006,
VB.2005.00370, E. 7.2.4) auf sie verweist bzw. wenn der Sinn des ganzen
Entscheids auf sie verweist (vgl. auch VGr, 26. November 1997,
VB.97.00129, E. 6; RB 1968 Nr. 6; Alain Griffel in: ders.
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 28 N. 7).
In der fraglichen Erwägung wird ausgeführt, dass aufgrund der Platzverhältnisse
als einziger Standort der ursprüngliche, in der Stammbewilligung vorgesehene
südseitige Standort an der Grenze zum beschwerdeführerischen Grundstück infrage
kommt; dieses müsse für die Leerung der Container nicht betreten werden.
Der Beschwerdeführer als Eigentümer der südseitigen Parzelle
verweist auf einen diesbezüglich zu seinen Gunsten am 24. Juli 2018 mit
der privaten Beschwerdegegnerin abgeschlossenen Dienstbarkeitsvertrag, worin
sich die private Beschwerdegegnerin ihm gegenüber verpflichtet, keine
Containeranlagen auf der Südseite zu erstellen (dies allerdings unter der
Voraussetzung der Bewilligung von Alternativstandorten, andernfalls die
private Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Löschung der Dienstbarkeit hat.).
Zudem macht er geltend, dass er durch südseitig platzierte Container
Geruchsimmissionen zu gewärtigen haben würde. Dies ist aufgrund einer
summarischen Würdigung der Umstände nicht auszuschliessen. Das schutzwürdige
Interesse an der Aufhebung des Beschlusses bzw. die Legitimation des
Beschwerdeführers ist zu bejahen; er ist durch die genannte Erwägung des
kommunalen Beschlusses beschwert (vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG,
§ 21 N. 68).
1.3 Der Beschwerdeführer hat – obgleich vom
Stadtrat Kloten in Zweifel gezogen – keine unzulässigen neuen Sachbegehren im
Sinn von § 20a VGR gestellt: Er bezweckt mit seinem Rechtsmittel vor
Verwaltungsgericht wie schon vor der Vorinstanz im Kern die Verhinderung eines
südseitig gelegenen Containerabstellplatzes. Dass der Beschwerdeführer vor
Baurekursgericht, anders als im Beschwerdeverfahren, zusätzlich noch die
Bewilligung des nordseitigen Standortes beantragt hatte, schadet ihm nicht:
Eine Reduktion von Parteibegehren auf ein Minus des ursprünglichen Antrags ist
ohne Weiteres zulässig (Marco Donatsch, Kommentar
VRG, § 20a N. 10).
1.4 Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.5 Das Gesuch
der privaten Beschwerdegegnerin um teilweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung
erweist sich als gegenstandslos, da einzig die Dispositiv-Ziffern 2.1 und
2.2 des kommunalen Beschlusses streitbetroffen sind.
2.
2.1 Das
streitgegenständliche Baugrundstück liegt gemäss der Bau- und Zonenordnung der
Stadt Kloten in der Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG4. Zudem befindet
es sich im Geltungsbereich des privaten Gestaltungsplans "E". Mit
Stammbaubewilligung vom 24. Oktober 2017 erteilte der Stadtrat Kloten die
Baubewilligung für die Erstellung eines Wohn- und Geschäftshauses; hierin war
der Containerabstellplatz provisorisch auf der Südseite des Baugrundstücks
geplant. In der Folge reichte die private Beschwerdegegnerin die genannte
Projektänderung unter anderem betreffend den streitbetroffenen
Containerabstellplatz – der neu auf der Nordseite der Bauparzelle geplant wurde
– ein, der mit dem angefochtenen Beschluss verweigert wurde, da er im
Gewässerabstandsbereich und zu nahe am Trassee der zukünftigen Glatttalbahn zu
liegen käme. Der Umgebungsplan sei zu aktualisieren, ein südseitiger Standort
darin vorzusehen und den Plan anschliessend erneut zur Genehmigung
einzureichen. Die private Beschwerdegegnerin setzte sich hiergegen nicht zur
Wehr bzw. ist mit dem südseitigen Standort einverstanden.
2.2 Der
Beschwerdeführer bringt vor, es seien neben dem nun abgelehnten auch noch
weitere – nordseitige und andere – Alternativstandorte für die Container
denkbar bzw. zu prüfen. Er befürchtet übermässige Geruchsimmissionen durch die
Container; weiter sei der südliche Standort nicht gestaltungsplankonform und
die Feuerwehrzufahrt sei nicht gewährleistet.
3.
3.1 Im
vorliegenden Verfahren ist die Verweigerung des mit der Projektänderung
vorgeschlagenen und vom Stadtrat Kloten abgelehnten konkreten nordseitigen
Standorts nicht mehr angefochten. Der Beschwerdeführer bringt keine
dahingehenden Anträge mehr vor und die private Beschwerdegegnerin ist mit der
Festlegung eines südseitigen Standorts einverstanden. Eine derartige Festlegung
liegt – auch wenn sie nicht ausdrücklich von der Bauherrschaft beantragt war –
in der Kompetenz der Baubehörde. Der Beschwerdeführer rügt im
Rechtsmittelverfahren, dass das Baurekursgericht sich nicht mit dem von ihm
vorgeschlagenen Alternativstandort im Nordosten auseinandergesetzt und keine
weiteren Alternativen geprüft hat. Es ist jedoch nicht Aufgabe des
Baurekursgerichts oder des Verwaltungsgerichts, anstelle der
Bewilligungsbehörde einen Standort festzulegen oder Alternativstandorte zu
überprüfen. Der diesbezüglich zwischen den Parteien abgeschlossene
Dienstbarkeitsvertrag (s. oben E. 1.2) ist zudem nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens, wie der Beschwerdeführer selbst einräumt. Da die
Bauherrschaft die südseitige Platzierung nicht angefochten hat, ist in der
Folge einzig deren (Bau-)Rechtskonformität zu prüfen und nicht, ob noch andere
Standorte denkbar wären. Entsprechendes gilt auch für die Vorinstanz. Ein
Augenschein ist daher nicht erforderlich und die Sachlage ergibt sich zudem mit
genügender Klarheit aus den Akten, weshalb die vom Beschwerdeführer gerügte
Gehörsverletzung zu verneinen ist.
3.2 Der
Beschwerdeführer beruft sich auf das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip und
bringt vor, durch die Container seien auf seinem Grundstück Geruchsimmissionen
zu befürchten.
3.2.1 Gerüche sind Luftverunreinigungen im Sinn von Art. 7
Abs. 1 und 3 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) und
müssen in erster Linie durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt werden
(Art. 11 Abs. 1 USG). Grundsätzlich sind Geruchs- wie auch andere
Immissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und
betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2
USG; Art. 4 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 [LRV]). Nach der Rechtsprechung besteht allerdings kein
Anlass zu solchen Anordnungen, wenn von vornherein feststeht, dass die
betreffende Anlage nur bedeutungslose Immissionen verursacht, mithin ein
umweltschutzrechtlicher Bagatellfall vorliegt (BGE 124 II 219 E. 8b mit
Hinweisen; VGr, 31. Oktober 2013, VB.2013.00440, E. 4.3.1,
18. Mai 2017, VB.2017.00013, E. 7.3; Christoph Fritzsche/Peter
Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A.,
Zürich 2019, S. 908 f.). Aus dem Vorsorgeprinzip kann mit anderen
Worten kein absoluter Schutz vor Emissionen abgeleitet werden. Vielmehr sind
mit Blick auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz geringfügige, nicht erhebliche
Störungen hinzunehmen (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes
Umweltschutzrecht, 6. A., Bern 2016, S. 379).
3.2.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen,
dass im vorliegenden Fall nicht mit mehr als geringfügigen Geruchseinwirkungen
zu rechnen ist. Der Kehricht ist in der Regel in Plastiksäcke verpackt, und
auch im Fall von nicht verpackten Grüngutabfällen sind durch die mit Deckeln
verschlossenen Container keine erheblichen Geruchsbelästigungen zu erwarten.
Die Emissionen sind vernachlässigbar und damit hinzunehmen; es wäre
unverhältnismässig, ihretwegen gestützt auf das Vorsorgeprinzip Anordnungen zu
treffen bzw. die Bewilligung des Standplatzes zu versagen. Das
Verwaltungsgericht hat die von einzelnen Kehrichtcontainern ausgehenden
Geruchsemissionen denn auch in verschiedenen Entscheiden als typisches Beispiel
für einen umweltrechtlichen Bagatellfall bezeichnet (VGr, 16. November
2017, VB.2017.00324, E. 3.2; 31. Oktober, VB.2013.00440,
E. 4.3.1; 23. November 2011, VB.2011.00344, E. 3.6;
11. Februar 2009, VB.2008.00517, E. 5.3 [nicht publiziert]). Im
Übrigen ist nicht ersichtlich, dass mit einem anderen Standort eine aus
umweltrechtlicher Sicht bessere Lösung, mit welcher weniger Personen durch die
allfälligen Geruchsimmissionen betroffen wären, gefunden werden könnte.
3.3 Weiter
macht der Beschwerdeführer geltend, der südseitige Containerstandort sei mit
den erhöhten gestalterischen Anforderungen des Gestaltungsplans nicht
vereinbar.
3.3.1 Art. 8 des genannten Gestaltungsplans
schreibt vor, dass Bauten, Anlagen und Umgebung für sich und in ihrem
Zusammenhang mit der Umgebung so zu gestalten sind, dass eine besonders gute
Gesamtwirkung im Sinn von § 71 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) erreicht wird. Bei der Beurteilung
sind unter anderem die Adressbildung, Wohnlichkeit und Gestaltung der Freiflächen
zu beachten. Unter dem Titel "Freiräume / Umgebung" konkretisiert
Art. 11 Abs. 2, dass (nur) die als Hofzone bezeichnete Freifläche
eine besonders gute Gestaltung aufweisen muss.
3.3.2 Aus dem Gestaltungsplan ist ersichtlich, dass nicht die
gesamte südseitige Freifläche in die genannte Hofzone zu liegen kommt. Der in
der aktuellsten bei den Akten liegenden Version des Umgebungsplans vom 6. November
2018 eingezeichnete Containerstandort befindet sich nicht in derselben; eine
Platzierung ausserhalb der Hofzone ist folglich ohne Weiteres realisierbar. Im
Übrigen kann in Anwendung von § 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung
mit § 70 VRG auf die zutreffenden Ausführungen
im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden, wonach das Aussehen von
Abfallcontainern durch ihre Funktion bestimmt und diese daher einordnungsmässig
zu tolerieren sind; zudem bestehen in der Umgebung keine Schutzobjekte, auf die
Rücksicht zu nehmen wäre. Eine südseitige Platzierung der Container führt nicht
zu einem Gestaltungsmangel.
3.4 Schliesslich
verfangen auch die beschwerdeführerischen Rügen nicht, wonach durch die
Platzierung der Container keine genügende Zufahrt für die Feuerwehr mehr
gewährleistet sei. Es trifft zwar zu, dass die Zwischenräume zwischen den
Gebäuden nach dem Planungsbericht zum Gestaltungsplan für Feuerwehreinsätze
zugänglich sein müssen und daher freizuhalten sind. Entgegen den
diesbezüglichen Vorbringen in der Replik besteht jedoch keine Veranlassung
dazu, die Container aus gestalterischen Gründen baulich bzw. räumlich
einzufassen (s. oben E. 3.3). Durch die leicht zu verschiebenden Container
ist keine Behinderung für allfällige Feuerwehreinsätze zu erwarten.
3.5 Zusammenfassend
erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtskonform. Die Beschwerde ist als
unbegründet abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung
steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Er ist
vielmehr zu verpflichten, der privaten Beschwerdegegnerschaft eine
Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint
eine solche von Fr. 2'000.-. Der Baubewilligungsbehörde steht in der
vorliegenden Konstellation, in der sich auf beiden Seiten private Parteien
gegenüberstehen, praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (VGr, 28. Juni
2018, VB.2018.00214, E. 5).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 2'670.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu entrichten,
zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …