Lexipedia

Entscheid

VB.2019.00385

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00385

3. März 2020Deutsch7 min

(URT.2020.21528)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2019.00385

Urteil

der 4. Kammer

vom 3. März 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Alexandra Altherr Müller.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist ein 1989 geborener Staatsangehöriger Kosovos. Am

1. September 2017 reiste er in die Schweiz ein und verheiratete sich am

11. Oktober 2017 mit der Schweizerin B. Daraufhin erhielt er am

23. Oktober 2017 eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich, gültig

bis am 10. Oktober 2018.

Infolge Aufgabe der ehelichen Wohngemeinschaft widerrief

das Migrationsamt am 13. August 2018 die Aufenthaltsbewilligung von A.

Erwägungen

II.

Den hiergegen von A erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 13. Mai 2019 ab und setzte ihm eine Ausreisefrist

bis 15. Juli 2019.

III.

Am 11. Juni 2019 beantragte A mit Beschwerde dem

Verwaltungsgericht, in Aufhebung des Rekursentscheids sei die

Aufenthaltsbewilligung unter Entschädigungsfolge zu verlängern. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 19. Juni 2019 auf eine Vernehmlassung.

Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Mit Präsidialverfügung vom 28. Januar 2020 wurde A

aufgefordert, Belege für die mit der Beschwerde in Aussicht gestellte

Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft einzureichen. Am 20. Februar

2020.

berichtete A, dass das Scheidungsverfahren im Gang sei. Er sei

zwischenzeitlich Vater einer ausserehelichen Tochter geworden, welche mit ihrer

Mutter in der Schweiz lebe, "deswegen ein neuer Anspruch für weiteren

Aufenthalt und zudem wichtige Gründe dafür (Kindswohls)" bestünden.

Die

Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

einer Direktion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das

Aufenthaltsrecht zuständig (§ 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 25. Mai 1959 [VRG,

LS 175.2]).

1.2

Der

Beschwerdeführer beantragt (sinngemäss) erstmals mit seiner Eingabe vom

20.

Februar 2020 eine neue Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner

Tochter und deren Mutter, mit welcher er verlobt sei.

Hierbei handelt es sich um eine unzulässige Erweiterung des

Streitgegenstands. Prozessthema kann nur sein, was auch Gegenstand der

Verfügung war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein

sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch

hätte entscheiden sollen, ist nicht einzutreten (VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00062,

E. 1.2.1, auch zum Folgenden). Zwar sind neue Tatsachenbehauptungen und

neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Hingegen liegt

ein unzulässiges neues Sachbegehren vor, wenn zwar dieselben Rechtsfolgen wie

mit dem verfahrensauslösenden Gesuch bezweckt werden, dieses sich aber auf neue

Tatsachen abstützt, welche vom ursprünglich zu beurteilenden Sachverhalt

wesentlich abweichen. Dies ist im Bereich des Ausländerrechts der Fall, wenn

sich der Anwesenheitsanspruch – wie hier – auf einen neuen

Sachverhalt bezieht, welcher von den Vorinstanzen noch gar nicht beurteilt

wurde. Demzufolge ist auf diesen Antrag nicht einzutreten.

1.3

Dem

Beschwerdeführer bleibt es allerdings unbenommen, im Lichte der erfolgten

Geburt seiner Tochter und der neuen Paarbeziehung direkt beim Migrationsamt ein

Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu stellen. Zur Vermeidung einer

unnötigen Wegweisung hätte das Migrationsamt diesfalls vorab zu prüfen, ob die

Zulassungsvoraussetzungen aufgrund der neuen Situation im Sinn von Art. 17

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG, SR 142.20) offensichtlich erfüllt wären und dem Beschwerdeführer

deshalb ein prozessualer Aufenthalt zu bewilligen wäre. Zuständig wäre aufgrund

des Wohnorts von Verlobter und Tochter womöglich der Kanton Aargau. Auch wenn

der Beschwerdegegner zuständig sein sollte, kann eine Weiterleitung

unterbleiben, da dem Beschwerdeführer kein Fristenablauf droht.

1.4

Weil die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist ansonsten auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der

ausländische Ehegatte gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch

auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG, wenn die

Ehegemeinschaft (in der Schweiz) mindestens drei Jahre gedauert hat und eine

erfolgreiche Integration besteht (lit. a, in der bis 31. Dezember

2018.

gültigen Fassung [AS 2007 5437 ff.]) oder wenn wichtige

persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen

(lit. b).

Die Ehe des Beschwerdeführers mit B wurde am 11. Oktober

2017.

geschlossen. Die eheliche Wohngemeinschaft wurde gemäss den Angaben des

Beschwerdeführers und seiner Ehegattin am 19. Februar 2018 aufgegeben und seither

nicht wiederaufgenommen. Die Ehefrau hat gemäss den Angaben des

Beschwerdeführers am 22. Januar 2020 in die Scheidung eingewilligt, die

Anhörung finde am 17. März 2020 vor dem Bezirksgericht C statt . Dass

bis im Januar 2020 "der gemeinsame Ehewille immer noch" vorhanden

gewesen sei bzw. im Sommer 2019 eine Versöhnung bevorgestanden haben soll, ist

nicht belegt und auch nicht glaubhaft, nachdem der Beschwerdeführer eine neue

Verlobte hat, mit welcher er ein (bereits am 8. August 2019 vorgeburtlich

anerkanntes) gemeinsames Kind hat. Die Dauer von drei Jahren ist nicht

erreicht. Ob er das zweite Kriterium der erfolgreichen Integration erfüllt,

kann deshalb offenbleiben. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine

Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.

2.2

Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG können namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte

Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat

oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint

(Art. 50 Abs. 2 AIG). Als wichtige persönliche Gründe fallen nur

Umstände in Betracht, welche bei einem Wegfall der Anwesenheitsberechtigung für

die ausländische Person Konsequenzen von erheblicher Intensität erwarten lassen

(BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Die Rückkehr in Lebensverhältnisse, welche

im Herkunftsland allgemein üblich sind, stellt für sich allein noch kein

wichtiger Grund dar. Das gilt auch dann, wenn die ausländische Person in der

Heimat auf eine im Vergleich zur Schweiz weniger vorteilhafte Lebenssituation

trifft (BGr, 14. März 2016, 2C_672/2015, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

Weiter muss sich der Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG

auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen.

2.3

Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde

angerufenen Gründe (feste Anstellung, Wohlverhalten, enge Beziehung zu seinem

in Zürich lebenden Bruder, kein Grundbesitz im Kosovo) stellen keine wichtigen

Gründe dar, welche seinen Aufenthalt in der Schweiz notwendig machen. Dem

Beschwerdeführer ist es zumutbar, sich in seinem Heimatland wieder

einzugliedern. Ebenso wenig vermag die Geburt seiner ausserehelichen Tochter

einen nachehelichen Härtefall zu begründen.

3.

Vorliegend bestehen sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass

der Beschwerdegegner das ihm zustehende Ermessen in rechtsverletzender Weise

ausgeübt hat.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017,

E. 1.1); ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4

BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'095.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Sie

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.

Mitteilung an …