VB.2019.00385
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00385
3. März 2020Deutsch7 min
(URT.2020.21528)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00385
Urteil
der 4. Kammer
vom 3. März 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Alexandra Altherr Müller.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist ein 1989 geborener Staatsangehöriger Kosovos. Am
1. September 2017 reiste er in die Schweiz ein und verheiratete sich am
11. Oktober 2017 mit der Schweizerin B. Daraufhin erhielt er am
23. Oktober 2017 eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich, gültig
bis am 10. Oktober 2018.
Infolge Aufgabe der ehelichen Wohngemeinschaft widerrief
das Migrationsamt am 13. August 2018 die Aufenthaltsbewilligung von A.
Erwägungen
II.
Den hiergegen von A erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 13. Mai 2019 ab und setzte ihm eine Ausreisefrist
bis 15. Juli 2019.
III.
Am 11. Juni 2019 beantragte A mit Beschwerde dem
Verwaltungsgericht, in Aufhebung des Rekursentscheids sei die
Aufenthaltsbewilligung unter Entschädigungsfolge zu verlängern. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 19. Juni 2019 auf eine Vernehmlassung.
Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Mit Präsidialverfügung vom 28. Januar 2020 wurde A
aufgefordert, Belege für die mit der Beschwerde in Aussicht gestellte
Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft einzureichen. Am 20. Februar
2020.
berichtete A, dass das Scheidungsverfahren im Gang sei. Er sei
zwischenzeitlich Vater einer ausserehelichen Tochter geworden, welche mit ihrer
Mutter in der Schweiz lebe, "deswegen ein neuer Anspruch für weiteren
Aufenthalt und zudem wichtige Gründe dafür (Kindswohls)" bestünden.
Die
Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
einer Direktion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht zuständig (§ 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 25. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2]).
1.2
Der
Beschwerdeführer beantragt (sinngemäss) erstmals mit seiner Eingabe vom
20.
Februar 2020 eine neue Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner
Tochter und deren Mutter, mit welcher er verlobt sei.
Hierbei handelt es sich um eine unzulässige Erweiterung des
Streitgegenstands. Prozessthema kann nur sein, was auch Gegenstand der
Verfügung war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein
sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch
hätte entscheiden sollen, ist nicht einzutreten (VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00062,
E. 1.2.1, auch zum Folgenden). Zwar sind neue Tatsachenbehauptungen und
neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Hingegen liegt
ein unzulässiges neues Sachbegehren vor, wenn zwar dieselben Rechtsfolgen wie
mit dem verfahrensauslösenden Gesuch bezweckt werden, dieses sich aber auf neue
Tatsachen abstützt, welche vom ursprünglich zu beurteilenden Sachverhalt
wesentlich abweichen. Dies ist im Bereich des Ausländerrechts der Fall, wenn
sich der Anwesenheitsanspruch – wie hier – auf einen neuen
Sachverhalt bezieht, welcher von den Vorinstanzen noch gar nicht beurteilt
wurde. Demzufolge ist auf diesen Antrag nicht einzutreten.
1.3
Dem
Beschwerdeführer bleibt es allerdings unbenommen, im Lichte der erfolgten
Geburt seiner Tochter und der neuen Paarbeziehung direkt beim Migrationsamt ein
Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu stellen. Zur Vermeidung einer
unnötigen Wegweisung hätte das Migrationsamt diesfalls vorab zu prüfen, ob die
Zulassungsvoraussetzungen aufgrund der neuen Situation im Sinn von Art. 17
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG, SR 142.20) offensichtlich erfüllt wären und dem Beschwerdeführer
deshalb ein prozessualer Aufenthalt zu bewilligen wäre. Zuständig wäre aufgrund
des Wohnorts von Verlobter und Tochter womöglich der Kanton Aargau. Auch wenn
der Beschwerdegegner zuständig sein sollte, kann eine Weiterleitung
unterbleiben, da dem Beschwerdeführer kein Fristenablauf droht.
1.4
Weil die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist ansonsten auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der
ausländische Ehegatte gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch
auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG, wenn die
Ehegemeinschaft (in der Schweiz) mindestens drei Jahre gedauert hat und eine
erfolgreiche Integration besteht (lit. a, in der bis 31. Dezember
2018.
gültigen Fassung [AS 2007 5437 ff.]) oder wenn wichtige
persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen
(lit. b).
Die Ehe des Beschwerdeführers mit B wurde am 11. Oktober
2017.
geschlossen. Die eheliche Wohngemeinschaft wurde gemäss den Angaben des
Beschwerdeführers und seiner Ehegattin am 19. Februar 2018 aufgegeben und seither
nicht wiederaufgenommen. Die Ehefrau hat gemäss den Angaben des
Beschwerdeführers am 22. Januar 2020 in die Scheidung eingewilligt, die
Anhörung finde am 17. März 2020 vor dem Bezirksgericht C statt . Dass
bis im Januar 2020 "der gemeinsame Ehewille immer noch" vorhanden
gewesen sei bzw. im Sommer 2019 eine Versöhnung bevorgestanden haben soll, ist
nicht belegt und auch nicht glaubhaft, nachdem der Beschwerdeführer eine neue
Verlobte hat, mit welcher er ein (bereits am 8. August 2019 vorgeburtlich
anerkanntes) gemeinsames Kind hat. Die Dauer von drei Jahren ist nicht
erreicht. Ob er das zweite Kriterium der erfolgreichen Integration erfüllt,
kann deshalb offenbleiben. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.
2.2
Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG können namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte
Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat
oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint
(Art. 50 Abs. 2 AIG). Als wichtige persönliche Gründe fallen nur
Umstände in Betracht, welche bei einem Wegfall der Anwesenheitsberechtigung für
die ausländische Person Konsequenzen von erheblicher Intensität erwarten lassen
(BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Die Rückkehr in Lebensverhältnisse, welche
im Herkunftsland allgemein üblich sind, stellt für sich allein noch kein
wichtiger Grund dar. Das gilt auch dann, wenn die ausländische Person in der
Heimat auf eine im Vergleich zur Schweiz weniger vorteilhafte Lebenssituation
trifft (BGr, 14. März 2016, 2C_672/2015, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
Weiter muss sich der Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen.
2.3
Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde
angerufenen Gründe (feste Anstellung, Wohlverhalten, enge Beziehung zu seinem
in Zürich lebenden Bruder, kein Grundbesitz im Kosovo) stellen keine wichtigen
Gründe dar, welche seinen Aufenthalt in der Schweiz notwendig machen. Dem
Beschwerdeführer ist es zumutbar, sich in seinem Heimatland wieder
einzugliedern. Ebenso wenig vermag die Geburt seiner ausserehelichen Tochter
einen nachehelichen Härtefall zu begründen.
3.
Vorliegend bestehen sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdegegner das ihm zustehende Ermessen in rechtsverletzender Weise
ausgeübt hat.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017,
E. 1.1); ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4
BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'095.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5.
Mitteilung an …