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Entscheid

VB.2019.00386

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00386

19. Februar 2020Deutsch18 min

(URT.2020.21478)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2019.00386

Urteil

der 2. Kammer

vom 19. Februar 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Ersatzrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

In Sachen

1. A,

2.

B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung

(Familiennachzug),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Der 1986 in Indien geborene und nach

Ausbildungs- und Arbeitsaufenthalten in der Schweiz seit September 2014 in D,

Deutschland, wohnhafte indische Staatsangehörige A heiratete 2017 in E die 1948

geborene, in E wohnende Schweizer Staatsbürgerin B.

Mit Gesuch vom 13. September 2018 liess A bzw. an

seiner Stelle B, vertreten durch die Firma F LLC, die Erteilung einer

Einreisebewilligung im Rahmen der Bestimmungen über den Familiennachzug zwecks

erstmaligen Zusammenwohnens in E beantragen.

B. Das Migrationsamt

beauftragte am 22. November 2018 die Stadtpolizei E sowie das

Schweizerische Generalkonsulat in D, Deutschland, mit einer Befragung der

Eheleute, da es den Verdacht einer Scheinehe hegte. Die Befragung von A durch

das Schweizerische Generalkonsulat in D, Deutschland, fand am 28. November

2018 statt, jene von B in E am 4. Februar 2019.

Mit Verfügung vom 27. Februar 2019 wies das

Migrationsamt das Einreisegesuch ab.

Erwägungen

II.

Einen dagegen gerichteten Rekurs wies die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 14. Mai 2019 ab.

III.

Hiergegen liessen A und B am 12. Juni 2019

Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei der

vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei A die Aufenthaltsbewilligung zu

erteilen, eventualiter sei die Sache zur materiellen Prüfung zurückzuweisen;

weiter sei festzustellen, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör der

Beschwerdeführenden verletzt habe, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Staates.

Während

sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die

Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Ausländische Familienangehörige von

Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften

Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen

abgeschlossen wurde (Art. 42 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember

2005.

über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]; seit 1. Januar 2019:

Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer

und über die Integration [AIG]). Als Familienangehörige gelten namentlich

Ehegatten (Art. 42 Abs. 2 lit. a AIG). Der Beschwerdeführer ist

im Besitz einer "unbefristeten Niederlassungserlaubnis" der

Bundesrepublik Deutschland und kann sich daher grundsätzlich – und insoweit

unstreitig – auf Art. 42 Abs. 2 AIG berufen. Zu korrigieren ist die

Auffassung der Vorinstanz insoweit, als Art. 42 Abs. 2 AIG nebst Art. 42

Abs. 1 AIG zusätzlich

zur Anwendung gelange. Art. 42 Abs. 1

AIG bezieht sich ausschliesslich auf den Nachzug von Familienangehörigen von

Schweizerinnen und Schweizern, die – anders als der Beschwerdeführer – nicht

in einem EU-Staat wohnhaft sind. Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 AIG

schliessen sich, wie sich aus dem Kontext der Gesetzesbestimmung ergibt,

gegenseitig aus (Marc Spescha in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A.,

Zürich 2019, Art. 42 AIG N. 1 und N. 6).

2.2

Die Ansprüche aus Art. 42 AIG erlöschen unter anderem,

wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um

Vorschriften des AIG und dessen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und

den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG).

Rechtsmissbräuchlich ist insbesondere, wenn die Ehe nur zur

Aufenthaltssicherung eingegangen oder aufrechterhalten wird.

2.3

Das Vorliegen einer Scheinehe oder

einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich

in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge

handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie

sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b;

BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt es in der Natur

des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht

den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer

Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können (VGr, 26. August

2015, VB.2015.00325, E. 5.1).

2.4

Als Indizien für die Annahme einer

Scheinehe gelten unter anderem folgende Umstände: die Tatsache, dass die nachzuziehende Person von einer

Wegweisung bedroht ist oder ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erlangen

kann; das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den

Ehegatten; die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze

Bekanntschaft vor der Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den

anderen; das Führen einer Parallelbeziehung; die Vereinbarung einer Bezahlung

für die Heirat (VGr, 17. April 2019,

VB.2019.00180, E. 2.4.2, und 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 2.3).

Auch

widersprüchliche Aussagen der Beteiligten können deren Glaubhaftigkeit

herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (BGr, 16. Juli 2010,

2C_205/2010, E. 3.2; VGr, 26. August 2015, VB.2015.00325, E. 5.1).

Zur bevorzugten Zielgruppe zur Eingehung von Scheinehen gehören insbesondere

finanziell schlecht gestellte oder verschuldete Personen.

Hatten die Ehegatten – wie hier –

noch gar keine Gelegenheit, die Absicht der Begründung einer Lebensgemeinschaft

durch Zusammenleben unter Beweis zu stellen, ist dies gebührend zu

berücksichtigen. Der Umstand schliesst jedoch nicht aus, dass – bei

entsprechender Indizienlage – bereits im Zeitpunkt der erstmaligen

Gesuchsbehandlung auf eine Umgehungsehe geschlossen werden kann und die

Erteilung einer ausländerrechtlichen Nachzugsbewilligung von Anfang an

verweigert werden darf. Indes ist diesfalls erforderlich, dass die Indizienlage

einen klaren und unzweideutigen Schluss zulässt, ansonsten das Vorliegen einer

Scheinehe nicht erstellt ist. In diesem Fall ist dem ausländischen Ehegatten

praxisgemäss trotz allenfalls bestehender Zweifel die Aufenthaltsbewilligung zu

erteilen, auf das Risiko hin, dass sich die Ehe aufgrund des späteren

Verhaltens der Beteiligten (z. B. fehlendes

eheliches Zusammenleben in der Schweiz) in Verbindung mit den bereits heute

bekannten, in diese Richtung deutenden Indizien als Umgehungsehe erweist und

die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die dannzumaligen Erkenntnisse

widerrufen werden muss bzw. nicht mehr verlängert werden kann (BGr, 21. Januar

2019, 2C_782/2018, E. 3.2.5 f.).

2.5

Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das

Vorliegen einer Scheinehe. Dabei darf nicht leichthin auf eine

Ausländerrechtsehe geschlossen werden (BGr, 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3).

Es sind konkrete und klare Hinweise erforderlich, dass die Führung einer

Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt war bzw. ist. Spricht die Vermutung für

eine vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw.

haben sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so

verdichtet, dass von seinem Vorliegen ausgegangen werden kann, obliegt es der

zur Mitwirkung verpflichteten Person, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw.

durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (VGr,

17.

April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.3).

3.

Die Vorinstanz erblickte im

vorliegenden Fall folgende Indizien, welche den Verdacht erhärteten, dass die

Eheleute die Ehe 2017 in E nur zum Schein eingegangen seien:

Zwischen den Eheleuten bestehe

ein Altersunterschied von 38 Jahren. Die Beschwerdeführerin sei seit 2012

Rentnerin. Man könne sich der Annahme nicht erwehren, dass es dem

Beschwerdeführer vielmehr darum gehe, in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit

nachzugehen, als eine eheliche Beziehung zu pflegen. Dies deshalb, weil er mit

Gesuch vom 8. August 2017 die Einreise als Masterstudent an der

Universität P für die Dauer von zwei Jahren beantragt und im Gesuchsverfahren

wiederholt ausdrücklich festgehalten habe, dass er die Schweiz nach seinem

Studium wieder in Richtung Indien zu verlassen plane. Im Jahr 2018 habe er sich

sodann bei einer Firma in H beworben; die Arbeitsstelle habe er aber offenbar

nach erfolgter Stellenzusage wegen fehlender Aufenthaltsbewilligung nicht

antreten können. Der Beschwerdeführer habe mehrere Beschwerden (beim Ombudsmann

des Kantons Zürich sowie beim Eidgenössischen Departement für auswärtige

Angelegenheiten [EDA]) betreffend die lange Verfahrensdauer deponiert. Es habe

ihm offenbar nicht schnell genug gehen können, eine Aufenthaltsbewilligung in

der Schweiz zu erhalten; dies angesichts des Umstands, dass sich das Paar nur

einmal im Monat freiwillig treffe, jedoch offensichtlich nicht, um die

Beschwerdeführerin öfters zu sehen. Indem der Beschwerdeführer in der

Vergangenheit bereits mehrfach um einen Aufenthalt in der Schweiz zu

Erwerbszwecken ersucht und damit ein Interesse an einer Übersiedlung hierher

gezeigt habe, sei die Heirat mit einer Schweizer Bürgerin für ihn

aufenthaltsrechtlich sehr bedeutsam.

Die Befragungen der Eheleute

hätten zwar teils übereinstimmende Aussagen ergeben, etwa in Bezug auf den Ort

und die Zeit des Kennenlernens sowie die gemeinsamen Unternehmungen (Ausflüge,

Wanderungen); weiter hinsichtlich des Umstands, von wem der Heiratsantrag

ausgegangen sei und bezüglich der Details der Trauung. Indes habe die

Beschwerdeführerin keine genauen Angaben zum Werdegang des Beschwerdeführers

machen und weder den Namen seiner Eltern noch jenen seines Bruders nennen

können, da sie diese Personen nie gesehen habe. Sie habe auch nicht gewusst, ob

sich der Beschwerdeführer vor 2011 bereits einmal in der Schweiz aufgehalten

habe. Auch den Grund, weshalb eine Anstellung des Beschwerdeführers bei der

Anstalt I im Kanton S im Jahr 2016 nicht zustande gekommen sei, habe sie nicht

gekannt. Weiter habe die Beschwerdeführerin den Namen des anlässlich der

Befragung aktuellen Arbeitgebers des Beschwerdeführers in D, Deutschland, nicht

nennen können. Gemeinsame Ferien hätten die Beschwerdeführenden noch keine

verbracht und gemeinsame Bekannte existierten nicht. Der Beschwerdeführer

seinerseits habe keine Angaben zur schulischen Laufbahn und zum beruflichen

Werdegang der Beschwerdeführerin machen können, weil ihn dies seinen Angaben

zufolge nicht interessiere. Er habe seine Familie über die Heirat nicht

informiert und wünsche auch nicht, dass die Beschwerdeführerin in Kontakt zu seinen

Eltern trete. Für die Familienmitglieder der Beschwerdeführerin interessiere er

sich nicht, wobei er indes gewusst habe, dass diese eine Schwester und einen

Sohn habe. Die Frage, ob das Ehepaar intime Beziehungen unterhalte, hätten

beide Beschwerdeführenden aus privaten Gründen nicht beantworten wollen.

Derart rudimentäre

beziehungsweise teilweise gänzlich fehlende Kenntnisse sowie absolut fehlendes

Interesse über wichtige Lebensumstände des Ehepartners seien – so die

Vorinstanz zusammenfassend – wesentliche Indizien für eine nicht wirklich

beabsichtigte Lebensgemeinschaft. Daran ändere die gemeinsame Leidenschaft zur

Spiritualität nichts. Es wäre in dieser Situation an den Beschwerdeführenden

gewesen, möglichst viele Unterlagen und Beweismittel einzureichen, um die durch

verschiedene Indizien begründete Annahme zu widerlegen, dass es sich um eine

Ausländerrechtsehe handle. Dies hätten die Beschwerdeführenden unterlassen, was

angesichts der angeblich seit fast sechs Jahren geführten Beziehung und im Licht

des bereits zweijährigen Ehelebens etwas befremdlich erscheine. Wenngleich

nicht alle Indizien, die in der behördlichen Praxis einen Verdacht auf

Scheinehe begründen könnten, erfüllt seien, habe das Migrationsamt darauf

schliessen dürfen, dass die Beschwerdeführenden die Ehe bloss eingegangen

seien, um dem Beschwerdeführer ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu

verschaffen. Angesichts der verschiedenen Indizien habe das Migrationsamt auch

davon absehen dürfen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung

"auf Probe" (gemeint: vor dem erstmaligen Zusammenleben in einem

gemeinsamen Haushalt; vgl. vorstehende Erwägung 2.4 am Ende) auszustellen.

4.

4.1

Die Indizien sind stets im Rahmen

einer Gesamtbetrachtung zu würdigen und müssen wie vorstehend erwähnt gerade im

Fall der Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung von Anfang an – bevor die

Eheleute überhaupt die Gelegenheit hatten, ihren Ehewillen mittels Begründens

einer Lebensgemeinschaft bzw. mittels Zusammenlebens unter Tatbeweis zu stellen

– den klaren und unzweideutigen Schluss auf eine Ausländerrechtsehe zulassen.

4.2

Dieser Schluss lässt sich vorliegend nicht ziehen. Zwar

ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der Altersunterschied von 38 Jahren

erheblich ist. Bei genauer Betrachtung der Aktenlage stützt sich die Annahme

einer Scheinehe indes zu stark allein bzw. abstrakt auf diesen

Altersunterschied in Verbindung mit dem ebenfalls unbestrittenen Umstand, dass

der über die indische Staatsbürgerschaft verfügende Beschwerdeführer

Drittstaatsangehöriger ist. Angesichts der zahlreichen, im Rekursentscheid

nicht erwähnten oder zumindest ungenügend gewichteten gegenteiligen Indizien

vermag dies allein jedoch nicht zu überzeugen. Im Einzelnen:

4.3

Bezüglich des auf ersten Blick grossen Altersunterschieds

lässt sich den Befragungen der Beschwerdeführenden übereinstimmend entnehmen,

dass sie als stark spirituell orientierte und dergestalt eng verbundene

Personen, welche sich – auch insoweit sind die Angaben im Detail deckungsgleich

– im Sommer 2013 in der Kurstätte J der …-Gemeinschaft Schweiz an der K-Strasse

in E kennengelernt haben, auf das rein jahresmässige Alter ihres Partners

offenbar keinen allzu grossen Wert legen. Die starke spirituelle Orientierung

jenseits einer körperlich-materiellen Ebene respektive das Leben der Werte der

erwähnten Glaubensgemeinschaft durch beide Beschwerdeführenden bestätigt sich

in mehreren Antworten beider Beschwerdeführenden, beispielsweise bezüglich

ihrer Ernährung (vegetarisch; alkoholabstinent) oder gemeinsamer Hobbys wie

Meditation/Qi-Gong sowie dem Besuch von Pilgerorten in Indien, wenngleich

bislang nicht gemeinsam. Damit im Einklang stehen auch die Angaben der

Beschwerdeführerin, seit dem Jahr 1997 regelmässig und zahlreiche Male nach

Indien gereist zu sein, etwa zum Pilgerort L, welcher für Anhänger des Gottes M

als heilige Stadt gilt. Die in diesem Sinn stark spirituelle Lebensweise beider

Beschwerdeführenden wird durch ein bei den Akten liegendes Schreiben einer

Religionswissenschaftlerin ebenso bekräftigt wie durch ein Schreiben des Sohnes

der Beschwerdeführerin, wonach deren Werdegang bzw. Neuorientierung nach ihrer

Scheidung im Jahr 2006 folgerichtig in eine Partnerschaft mit einem ihr

seelenverwandten indischen Staatsangehörigen gemündet habe. Im Licht dieser Besonderheiten

entschärft sich der auf ersten Blick ungewöhnliche Altersunterschied als

häufiges Indiz für eine Scheinehe deutlich.

4.4

Nicht zu überzeugen vermag der Vorwurf, dem

Beschwerdeführer gehe es vielmehr darum, in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit

nachzugehen, als eine eheliche Beziehung zu pflegen. In diesem Zusammenhang ist

zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als bereits in Indien

erstklassig ausgebildeter Akademiker erstmals 2008 als Masterstudent an der Hochschule

N in der Schweiz aufenthaltsberechtigt war und in den Folgejahren weitere

Aufenthalte im Zusammenhang mit einem Postdiplomandenstudium respektive einer

Anstellung als Doktorand bzw. wissenschaftlicher Assistent an der Hochschule N

erfolgten. Ebenso wurde dem Beschwerdeführer bereits mit Verfügung des

Departements für Bildung und Sicherheit des Kantons S vom 28. Juli 2016

die Einreise zwecks Erwerbstätigkeit als … bei der Anstalt O bewilligt, welche

Stelle er in der Folge jedoch aus verschiedenen Gründen nicht antrat. Insbesondere

sticht sodann ins Auge, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen eines erneuten

Einreisegesuchs vom 8. August 2017 für eine (weitere) Masterausbildung im

Bereich … und … – zu welcher er von der Universität P zugelassen wurde – nicht

auf seine 2017 geschlossene Ehe mit der Beschwerdeführerin berief, sondern

allein auf seine intellektuell-akademische Motivation für diese Ausbildung; ein

Umstand, der klar dafür spricht, dass die Ehe nicht zu Aufenthaltszwecken

geschlossen wurde.

4.5

Aufgrund seines beruflichen Werdegangs und seiner

akademischen Qualifikationen ist der in der Bundesrepublik Deutschland

unbefristet niederlassungsberechtigte, schulden- und vorstrafenfreie sowie

derzeit in einem …-büro in D, Deutschland, tätige Beschwerdeführer ebenso wenig

ein typischer Kandidat für das Eingehen einer Scheinehe wie die in nämlich

geordneten Verhältnissen lebende und seit 2012 pensionierte Beschwerdeführerin,

welche in ihrem Leben bis anhin einmal – von 1972 bis 2006 – mit einem …

Staatsangehörigen verheiratet war. Auch die Heirat zwischen den

Beschwerdeführenden erst dreieinhalb Jahre nach dem ersten Kennenlernen im

Sommer 2013 spricht gegen das Vorliegen einer Scheinehe.

4.6

Schliesslich lässt sich aus dem Umstand, dass sich der

Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Befragung durch das Schweizerische

Generalkonsulat in D, Deutschland, an die Helpline des EDA und im Zusammenhang

mit seinem Verfahren vor dem Migrationsamt an den Ombudsmann des Kantons Zürich

wandte, in Bezug auf den Vorwurf einer Scheinehe schlechterdings nichts

ableiten.

5.

5.1

Entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen haben auch die

Befragungen der Ehegatten höchstens schwache Indizien für eine Scheinehe

hervorgebracht. Wie die Vorinstanz selbst festhält, liegen viele übereinstimmende

Aussagen vor. Teilweise bereits vorstehend erwähnt wurden die Aussagen

betreffend die von den Beschwerdeführenden geteilten Hobbys, wobei etwa beim

Hobby Wandern/Ausflüge sogar identische Kantons- und Ortsangaben erfolgten (…/…).

Übereinstimmende und zuweilen detaillierte Angaben erfolgten wie erwähnt auch

in Bezug auf den Zeitpunkt und Ort des Kennenlernens sowie bezüglich des

Heiratsantrags (ausgehend von der Beschwerdeführerin; im Sommer 2016; in E),

des bewusst im kleinen Rahmen gehaltenen Ablaufs der Hochzeit ohne Austausch

von Ringen sowie bezüglich der beiden Trauzeugen. Das Nichterinnern an deren

Nachnamen vermag nur ein schwaches Indiz für eine Scheinehe zu begründen,

nachdem es sich scheinbar einfach um diejenigen Studienkollegen des Beschwerdeführers

handelte, die am Tag der Trauung, dessen Datum für die Beschwerdeführenden

offenbar vor allem aus spirituellen Gründen sehr wichtig war, zeitlich

verfügbar waren. Die Beschwerdeführenden wussten auch je die Adresse des

anderen (…), was mit der Aussage in Einklang steht, sich gegenseitig schon

einige Male in der Wohnung des jeweils anderen besucht zu haben, und im

Weiteren mit den im Beschwerdeverfahren nachgereichten zahlreichen

Buchungsbestätigungen über einen mehrjährigen Zeitraum für Flixbus-Tickets

betreffend die Strecke D, Deutschland,–E und umgekehrt korreliert. Entsprechend

detailliert fiel in diesem Zusammenhang auch die Beschreibung der Wohnung des

Beschwerdeführers in D, Deutschland, durch die Beschwerdeführerin aus. Diese

vermochte auch die Tätigkeit und den Arbeitgeber des Beschwerdeführers in D,

Deutschland, durchaus zu benennen, wenngleich mit laientypischer – und gerade

deshalb durchaus glaubhafter – mangelnder Präzision ("[…] Als … in D,

Deutschland, Q und irgendein Name…"). Dasselbe gilt bezüglich der

Beschreibung des ungefähren Werdegangs des Beschwerdeführers durch die

Beschwerdeführerin (Abschluss eines Bachelor in … an der technischen

Universität in Delhi; Masterabschluss an der Hochschule N im Jahr 2011); die

Ausführungen der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe diesbezüglich keine

genauen Angaben machen können, überzeugen nicht. Zutreffend ist hingegen, dass

die Beschwerdeführerin erklärte, sie wisse nicht, ob sich der

Beschwerdeführer schon vor 2011 einmal in der Schweiz aufgehalten habe;

die Frage wurde der Beschwerdeführerin entgegen den Angaben in der

Beschwerdeschrift anlässlich der Befragung gestellt. Hieraus ergibt sich aber

ohnehin höchstens ein geringfügiges Indiz für eine Scheinehe. Dass der

Beschwerdeführer über die schulische Laufbahn und Ausbildung der im Zeitpunkt

der Befragung 70 Jahre alten und seit 2012 im Ruhestand befindlichen

Beschwerdeführerin keine Aussagen machen konnte, ist nachvollziehbar und kein

Indiz für eine Scheinehe. Immerhin wusste er zu berichten, dass die

Beschwerdeführerin vor der Pensionierung zuletzt bei der … gearbeitet hatte.

5.2

Nachdem die Beschwerdeführerin erklärte, die in Indien

lebenden Eltern des Beschwerdeführers noch nicht persönlich getroffen zu haben,

erstaunt es auch nicht, dass sie deren Namen nicht nennen konnte. Damit im

Einklang steht der Umstand, dass das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen

Eltern in Indien – welches Land der Beschwerdeführer im Alter von 22 Jahren

verliess – offenbar schwierig ist, zumal die Eltern seinen Angaben zufolge

seinerzeit versuchten, für ihn in Indien eine traditionelle Ehe zu arrangieren.

Dies erklärt auch, weshalb der nach Europa übersiedelte und keinen in seinem

Geburtsland kulturtypischen Werdegang aufweisende Beschwerdeführer nicht

wünscht, dass die Beschwerdeführerin zu seinen Eltern in Kontakt trete

(nachdem er diese über die Heirat offenbar bis anhin noch nicht einmal

informiert hat) respektive die Beschwerdeführerin erklärte, eine allfällig zukünftige,

gemeinsame Reise nach Indien zur Familie des Beschwerdeführers dürfte nicht

einfach werden. Ein nur geringfügiges Indiz für eine Scheinehe liegt allenfalls

in den Angaben über den Wohnort des Bruders des Beschwerdeführers und der

Nichtkenntnis von dessen Namen durch die Beschwerdeführerin, ebenso in der

Aussage des Beschwerdeführers, die Beschwerdeführerin sei schon zweimal

verheiratet gewesen. Andererseits kannte der Beschwerdeführer den Namen des

Sohnes der Beschwerdeführerin und wusste von der Existenz einer Schwester,

wenngleich diese Personen an der aus spirituellen Gründen bewusst privat

gehaltenen Trauung nicht anwesend waren. Auch wusste der Beschwerdeführer, dass

seine Schwiegereltern nicht mehr leben.

5.3

Insgesamt ergibt sich das Bild von zwei eigenständigen und

weltgewandten, aus ihren jeweiligen kulturellen und familiären Herkünften bzw.

Hintergründen stark herausgelösten und namentlich durch ihre glaubwürdig

dargelegte spezifisch-spirituelle Verbundenheit geprägten Ehegatten, bei denen

allenfalls geringfügige Indizien für eine Scheinehe vorliegen. Angesichts

mehrerer klar gegenteiliger Indizien vermag dies den bundesgerichtlich

definierten Anforderungen an einen klaren und unzweideutigen Schluss für die

bereits von Beginn an geltende Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung nicht

zu genügen. Sollten sich in Zukunft neue Indizien für eine Scheinehe ergeben,

schliesst dies eine erneute Überprüfung des Aufenthaltsrechts des

Beschwerdeführers durch das Migrationsamt selbstredend nicht aus (VGr, 17. April

2019, VB.2018.00789, E. 3.2 am Ende).

5.4

Ungeachtet der geltend gemachten Verletzung des

Gehörsanspruchs (VGr, 31. Oktober 2019, VB.2019.00328, E. 4.4) sowie

unter Verzicht auf die Durchführung einer persönlichen Befragung (VGr, 2. Oktober

2019, VB.2019.00429, E. 3.5) ist die Beschwerde gutzuheissen und das

Migrationsamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu

erteilen.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die

Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und hat dieser den

Beschwerdeführenden für das Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu

entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG), welche mit je Fr. 1'500.- für das

Rekurs- und das Beschwerdeverfahren festzusetzen ist.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamtes vom 27. Februar

2019.

und der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 14. Mai 2019 werden

aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen, dem

Beschwerdeführer im Sinn der Erwägungen eine Aufenthaltsbewilligung zu

erteilen.

2.

Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem

Beschwerdegegner auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.--; Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden

für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.-

(Mehrwertsteuer inklusive), insgesamt Fr. 3'000.-, zu bezahlen.

6.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …