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Entscheid

VB.2019.00388

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00388

8. April 2020Deutsch37 min

(URT.2020.21633)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2019.00388

VB.2019.00404

Urteil

der 1. Kammer

vom 8. April 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin

Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber José Krause.

In Sachen

Aus

VB.2019.00388

1. Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ),

vertreten

durch RA A,

Aus VB.2019.00404

2. Gemeinderat Thalwil, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführende,

gegen

1. Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz,

2. Zürcher Vogelschutz ZVS/BirdLife Zürich,

3. C,

alle vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerschaft,

und

Aus VB.2019.00388

Gemeinderat Thalwil, vertreten durch RA B,

Aus VB.2019.00404

Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ),

vertreten durch RA A,

Mitbeteiligte,

betreffend Unterschutzstellung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 22. August 2017 verzichtete der

Gemeinderat der Gemeinde Thalwil auf die definitive Unterschutzstellung der

Blutbuche auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der Gotthardstrasse 02 in

Thalwil und entliess ihn aus dem einstweiligen Inventar der Natur- und

Landschaftsschutzobjekte von kommunaler Bedeutung.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben der Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz,

der ZVS/BirdLife Zürich und C mit gemeinsamer Eingabe vom 2. Oktober 2017 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und

beantragten die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie die

Unterschutzstellung der Blutbuche. Mit Entscheid vom 13. Mai 2019 trat das

Baurekursgericht auf den Rekurs von C nicht ein. Die zwei anderen Rekurse hiess

es demgegenüber gut, hob den angefochtenen Beschluss auf und wies den

Gemeinderat der Gemeinde Thalwil zur Unterschutzstellung der Blutbuche im Sinn

der Erwägungen an.

III.

Hiergegen erhoben die Elektrizitätswerke des Kantons

Zürich sowie der Gemeinderat Thalwil mit separaten Eingaben vom 12. Juni

2019.

respektive vom 17. Juni 2019 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten unter Kosten und

Entschädigungsfolgen jeweils die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und

die Wiederherstellung des Inventarentlassungsbeschlusses vom

22.

August 2017. In prozessualer Hinsicht

ersuchten sie je um einen Augenschein.

Das Baurekursgericht schloss am

13.

August 2019 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der beiden

Beschwerden. Am 19. August 2019 beantragten der Schweizer

Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz, der ZVS/BirdLife Zürich und C unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Abweisung der

Beschwerden. Der Gemeinderat Thalwil beantragte am 22. August 2019 Gutheissung

der von den Elektrizitätswerken des Kantons Zürich erhobenen Beschwerde.

Mit Präsidialverfügung vom 27. August 2019 wurden die

beiden Beschwerdeverfahren vereinigt und den Beschwerdeführenden Frist zur

Replik angesetzt. Die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich und der Gemeinderat

Thalwil replizierten mit Eingaben vom 16. September 2019 (mitsamt

Verfahrensantrag auf Auskunftseinholung betreffend Ersatzpflanzung) bzw.

23.

September 2019. Dazu nahmen der Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife

Schweiz, der ZVS/BirdLife Zürich und C am 31. Oktober 2019 Stellung,

worauf die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich am 22. November 2019

sowie der Gemeinderat Thalwil am 4. Dezember 2019 erwiderten. Nach der

Stellungnahme des Schweizer Vogelschutzes SVS/BirdLife Schweiz, des ZVS/BirdLife

Zürich und C am 16. Januar 2020 liessen sich die Elektrizitätswerke des

Kantons Zürich und der Gemeinderat Thalwil nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden nach

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2

Nach

§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b VRG sind

Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeit zur

Beschwerde legitimiert, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen

die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt. Die Frage der Legitimation im

Rahmen des kantonalen Beschwerdeverfahrens ist unter Berücksichtigung der

bundesrechtlichen Bestimmungen zu prüfen, müssen sich doch gemäss Art. 111

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG)

Parteien, die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt sind, am Verfahren

vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können (VGr,

30.

November 2017, VB.2017.00416, E. 1.1, mit Hinweisen). Vorliegend ist

die Legitimation des Beschwerdeführers 2, welcher durch die Aufhebung des

Beschlusses vom 22. August 2017 in seiner Stellung als Hoheitsträger

berührt ist (BGr, 16. August 2018, 1C_626/2017, E. 1.3.1), ohne

Weiteres zu bejahen.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerden einzutreten.

2.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen die

Beschwerdeführenden die Durchführung eines Augenscheins.

2.1

Die

Anordnung eines Augenscheins steht im Ermessen der zuständigen Behörde. Eine

entsprechende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf

andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 23. Dezember 2019, 1C_582/2018,

E. 2.4). Ein Augenschein ist insbesondere dann geboten, wenn die

tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien

vermöchten aufgrund ihrer Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur

Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen. Es ist

zulässig, dass eine Rechtsmittelinstanz auf einen eigenen Augenschein

verzichtet, wenn sich der massgebliche Sachverhalt aus dem vorinstanzlichen

Augenschein bzw. aus den übrigen Verfahrensakten mit ausreichender Deutlichkeit

ergibt (VGr, 26. September 2019, VB.2019.00182, E. 2.1).

2.2

Die

Vorinstanz hat am 27. März 2018 einen Augenschein durchgeführt. Dieser ist

in der Tat knapp bebildert, zumal die Fotographien des Models des Richtprojekts

wenig zur Erhellung der tatsächlichen Verhältnisse beitragen. Dennoch ergibt

sich der Sachverhalt mit genügender Deutlichkeit aus den Akten, die neben dem

vom Gemeinderat bestellten Gutachten namentlich ein von der Vorinstanz

eingeholtes Gutachten der Natur- und Heimatschutzkommission (NHK) mitsamt

Nachtrag umfassen. Auf einen Augenschein des Verwaltungsgerichts ist folglich

zu verzichten.

3.

Das Grundstück Kat.-Nr. 01 der Beschwerdeführerin 1

ist gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Thalwil der Zentrumszone

zugeschieden. Nordöstlich dieser Parzelle und eine (durch eine Stützmauer

befestigte) Geländestufe tiefer liegend befindet sich der Bahnhof Thalwil.

Südwestlich von Kat.-Nr. 01 liegt der Kreuzungsbereich

Gotthard-/Schwandelstrasse; südöstlich grenzt das Grundstück Kat.-Nr. 03

an und nordwestlich die Wegparzelle Kat.-Nr. 04, welche über die nordöstlich

sogleich anschliessende Passerelle eine Verbindung zwischen der Gotthardstrasse

und dem Bahnhofsgebäude schafft respektive die einzelnen Gleise erschliesst.

Die Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 03 sind mit einem

Doppelhaus überstellt. Die Beschwerdeführerin 1 sowie der Eigentümer der

Parzelle Kat.-Nr. 03 planen darauf den Neubau eines Doppelhauses, wie er

im Richtprojekt zum Gestaltungsplan "Centralplatz" dargestellt ist. Daher

ersuchte Beschwerdeführerin 1 mit Schreiben vom 2. Juni 2017 um

Entlassung der in der nördlichen Ecke ihres Grundstücks befindlichen Blutbuche

aus dem Inventar. Diese ist als Einzelbaum im Natur- und

Landschaftsschutzinventar mit dem Schutzziel "erhalten" geführt und

sei gemäss dem dortigen Eintrag sehr gut sichtbar, schön und erfülle die

Kriterien B (Botanik) und E (Erholung). Dabei brachte die Beschwerdeführerin 1

im Wesentlichen vor, ein Fortbestand des Baumes sei mit der Umsetzung des

Gestaltungsplans Centralplatz nicht vereinbar. Nach Einholung eines Gutachtens bei

der Firma F beschloss der Gemeinderat Thalwil den Verzicht auf die

Unterschutzstellung und die Inventarentlassung des Baumes.

4.

4.1

Als

Schutzobjekte fallen gemäss § 203 Abs. 1 lit. c des Planungs- und Baugesetzes vom

7.

September 1975 (PBG) unter anderem Gebäudegruppen, Gebäude und

Teile sowie Zugehör von solchen, die als wichtige Zeugen einer politischen,

wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltungswürdig sind

oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlichen mitprägen, samt der für ihre

Wirkung wesentlichen Umgebung in Betracht.

Weiter besagt lit. f derselben Bestimmung, dass

wertvolle Park- und Gartenanlagen, Bäume, Baumbestände, Feldgehölze und Hecken

ebenso erhaltenswert sind. Der Begriff "wertvoll" umfasst dabei nicht

nur den biologischen oder ökologischen Wert (als besonders seltene Gattung oder

als biotopischer Lebensraum), sondern auch den gestalterisch-ästhetischen Wert,

der einem Baum in überbautem Gebiet im Hinblick auf seine Umgebung, also für

das Quartier- und Strassenbild, zukommt (RB 1990 Nr. 71; VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00494, E. 5.2, 27. Februar 2013, VB.2012.00372, E. 4; 26. September

2012, VB.2012.00333, E. 5.1). Bei der Beantwortung der Frage, was unter

einem biologisch oder ökologisch wertvollen Baum bzw. Baumbestand zu verstehen

ist, steht den kommunalen Behörden kein besonderer Beurteilungsspielraum zu;

insofern hat das Baurekursgericht volle Kognition (Marco Donatsch, Kommentar

VRG, § 20 N. 86; VGr, 29. Mai 2013, VB.2012.00733, E. 4.2).

In gestalterisch-ästhetischer Hinsicht verfügen sie dagegen, insbesondere bei

der vorzunehmenden Würdigung örtlicher Verhältnisse, über eine besondere Entscheidungsfreiheit

im Grenzbereich zwischen Rechtsanwendung und Ermessensbetätigung (vgl. BGE 115

Ib 131 E. 3; VGr, 8. Februar 2012, VB.2010.00359, E. 4.2 mit

Hinweisen), deren Handhabung die Rechtsmittelinstanzen nicht frei überprüfen

können (RB 1982 Nr. 37). Das Verwaltungsgericht mit seiner gemäss

§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b

VRG von vornherein auf Rechtskontrolle beschränkten Überprüfungsbefugnis hat

den Entscheidungsspielraum beider Vorinstanzen zu beachten. Es hat in erster

Linie zu prüfen, ob die für die Unterschutzstellung zuständige

Verwaltungsbehörde alle wesentlichen Gesichtspunkte vollständig und

gewissenhaft untersucht und gewürdigt hat (vgl. BGE 115 Ib 131 E. 3).

4.2

Staat,

Gemeinden sowie jene Körperschaften, Stiftungen und selbstständigen Anstalten

des öffentlichen und des privaten Rechts, die öffentliche Aufgaben erfüllen,

haben gemäss § 204 Abs. 1 PBG in ihrer Tätigkeit dafür zu sorgen,

dass Schutzobjekte geschont und, wo das öffentliche Interesse an diesen

überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Wie beim Entscheid über eine formelle

Unterschutzstellung nach § 205 lit. c PBG verlangt die Anwendung von

§ 204 PBG eine Interessenabwägung, welche die entscheidenden Behörden nach

pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen haben. Anders als bei Schutzobjekten im

Eigentum Privater ist jedoch nicht zwischen dem öffentlichen Schutzinteresse

und den privaten Eigentümerinteressen abzuwägen, sondern zwischen (allenfalls)

gegenläufigen öffentlichen Interessen. Gegen die Erhaltung des Schutzobjekts

kann eine dem betreffenden Gemeinwesen obliegende öffentliche Aufgabe oder das

Gebot des haushälterischen Umgangs mit öffentlichen Mitteln sprechen.

Allerdings hat dieses Gebot im Gegensatz zur Eigentumsgarantie, auf die sich

der von einer Unterschutzstellung betroffene Private berufen kann, nicht

Verfassungsrang und stellt sich deshalb die Frage nach der Verhältnismässigkeit

bei der Anwendung von § 204 PBG in einem anderen Licht als bei Schutzmassnahmen

gemäss § 205 ff. PBG (VGr, 27. September 1996, VB.96.00024,

E. 3, RB 1996 Nr. 73, BEZ 1996 Nr. 23; vgl. Christoph

Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht,

6.

A., Wädenswil 2019, S. 293). Dabei ist es Sache des Gemeinwesens

als Eigentümer des Schutzobjekts, konkret darzulegen, inwiefern andere

öffentliche Interessen der Erhaltung im Weg stehen (RB 1985 Nr. 94).

4.3

Nach

§ 7 Abs. 4 der Verordnung über die Sachverständigenkommissionen

gemäss § 216 PBG vom 12. Januar 2005 (SachverständigenV) sind die

kantonalen und kommunalen Behörden und ihre Amtsstellen nicht an die Anträge

der Kommissionen gebunden. Obwohl die Stellungnahme der Natur- und

Heimatschutzkommission formell die Bedeutung eines Amtsberichts hat, kommt sie

jedoch nach der Rechtsprechung inhaltlich aufgrund der besonderen Fachkompetenz

der Kommission einem eigentlichen Gutachten gleich, das bei der

Entscheidfindung grosses Gewicht hat. Das gilt insbesondere für die solchen

Gutachten zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen, von denen nur aus

triftigen Gründen abgewichen werden darf – etwa dann, wenn das Gutachten

Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält. In ihrer rechtlichen Würdigung

dagegen sind die zuständigen Bewilligungsbehörden frei (VGr, 4. September

2006, VB.2013.00722, E. 11.3.1; 11. März 2009, VB.2008.00433,

E. 5.2 mit Hinweisen).

5.

5.1

Die

Beschwerdeführenden bringen zunächst vor, der Blutbuche gehe die (nachhaltige)

Schutzfähigkeit ab. Aufgrund der bestehenden Vitalitätsmängel, welche durch die

Bautätigkeit weiter fortschreiten würden, sei das Fortbestehen des Baumes in

zeitlicher Hinsicht beschränkt. Dadurch entstehe bei einer Unterschutzstellung

nach einigen Jahren (und dem Ableben des Baumes) eine städtebauliche Lücke bzw.

Wunde. Demgegenüber hielt die Vorinstanz (im Rahmen der Interessenabwägung)

fest, dass keine Anzeichen für eine baldige Gesundheitsverschlechterung oder

ein allmähliches Absterben vorliegen würden, sodass der Baum noch für geraume

Zeit existieren werde.

5.2

Den

Zustand der ca. 120-jährigen Blutbuche anhand Vitalitätsstufen (0=vital;

1=geschwächt; 2=geschädigt; 3=stark geschädigt; 4=tot) schätzte das – von der

Gemeinde Thalwil beauftragte – Firma F in seiner Fachbeurteilung vom

24.

Juli 2017 differenziert ein: Die zur Bahnhofpasserelle zeigende

Nordwestseite sei schwächer belaubt und würde Lücken in der Verzweigung

aufweisen (Vitalitätsstufe 2), was wohl auf Bautätigkeiten sowie die

beengten Standortverhältnisse zurückzuführen sei. Demgegenüber präsentiere sich

die Südseite (Vitalitätsstufe 1) sowie die gegen die Gleise gerichtete

Ostseite (Vitalitätsstufe 0-1) in einem besseren Zustand. Anzeichen für

eine bevorstehende Zustandsverschlechterung oder gar ein Absterben würden nicht

vorliegen. Somit sei die Blutbuche trotz dieser Vitalitätsmängel und einzelner

Defektsymptome (Astungswunden, gekappter Stämmling, nicht optimal ausgebildete

Hauptvergabelung) noch langfristig erhaltensfähig, d. h. für mindestens zehn Jahre, sehr

wahrscheinlich aber deutlich länger. Die an anderer Stelle im Gutachten

anzutreffende Aussage, wonach die Lebenserwartung der Blutbuche ohne

Fremdeinwirkung deutlich über zehn Jahre hinausreiche, veranlasste die heutige

Beschwerdegegnerschaft zu einer Nachfrage. Die zuständige Gutachterin führte

darauf präzisierend aus, als langfristig gelte die Lebenserwartung eines

Baumes, wenn diese deutlich mehr als zehn Jahre betrage. Sie gehe weiter davon

aus, dass die fragliche Blutbuche noch Jahrzehnte erhalten werden könne.

Aufgrund ihres Alters, der Vitalitätsmängel und angesichts der zu erwartenden

Witterungsbedingungen könne eine solche Aussage aber heikel sein. Niemals aber

würde sie bei einem absehbaren Fortbestehen von nur noch 10–15 Jahren eine

Unterschutzstellung befürworten.

5.3

Die von

der heutigen Beschwerdeführerin 1 im Rekursverfahren in Auftrag gegebene

Vitalitätsbeurteilung durch E beschrieb ebenso die unterschiedlich dicht

belaubte Krone. Der südliche Kronenteil könne der zweithöchsten Vitalitätsstufe

und der nördliche der dritthöchsten Vitalitätsstufe zugeordnet werden, wobei es

sich um eine länger anhaltende Zustandsverschlechterung handle. Die Nennung

einer (Rest-)Lebensdauer sei unseriös, da faktisch nicht prüfbar; indes lasse

der aktuelle Vitalitätszustand und die Holzeigenschaft im Zusammenhang mit dem

bereits fortgeschrittenen Baumalter keine Hoffnung auf eine positive

Baumentwicklung zu. Zu dieser Fachbeurteilung liess die Beschwerdegegnerschaft

eine Stellungnahme einholen, welche die Schlussfolgerungen von E als

widersprüchlich bezeichnete und ihnen die Grundlage für eine allfällige Fällung

der Buche absprach.

5.4

In

Würdigung der zwei Fachbeurteilungen der Firma F und von E ist zunächst

festzustellen, dass sich ihre Aussagen zur Baumkrone nicht diametral

entgegenstehen. Vielmehr ordnen beide Beurteilende den südlichen Kronenteil der

zweithöchsten Vitalitätsstufe zu, wogegen der (nord)westliche Kronenteil

weniger belaubt und eine Vitalitätsstufe tiefer anzusiedeln sei. Die

Beurteilung von E verzichtet zwar unter Hinweis auf die wissenschaftliche

Methodik ausdrücklich auf die Nennung der weiteren Lebensdauer des Baumes. Dies

impliziert naheliegenderweise aber auch, dass er nicht vom Absterben des Baumes

in absehbarer – und mithin wissenschaftlich fassbarer – Zeit ausgeht, ansonsten

er das erwähnt hätte. Auch das Ausbleiben einer zukünftig positiven

Baumentwicklung, wie von E festgestellt, spricht – auch angesichts der

langandauernden Lebensphasen von Bäumen – nicht für ein baldiges Ableben.

Insofern widersprechen die Aussagen von E zur Lebenserwartung des Baumes jenen der

Firma F keineswegs vollständig. Auch letztere ist bei der Altersprognose

einigermassen zurückhaltend und äussert sich etwa gerade nicht dahingehend,

dass die Blutbuche noch etliche Jahrzehnte fortbestehen werde (was ohne

Weiteres innerhalb der Lebenserwartung von Buchen von rund 200 bis

300.

Jahren liegen würde). Vielmehr beschränkt sich das Gutachten darauf,

das Fortbestehen der Blutbuche auf mindestens zehn Jahre zu schätzen. Mit

dieser Angabe ist von einer langfristigen Lebenserwartung auszugehen (siehe

VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00494, E. 5.3.1). Diesen Schluss vermögen

die im Beschwerdeverfahren eingereichten Fotos der Beschwerdeführerin 1,

welche angeblich eine Verschlechterung der Vitalität des Baumes zeigen würden,

nicht ansatzweise umzustossen.

Somit ist ein Ableben der Blutbuche in keiner Weise

aktuell. Dementsprechend ist im vorliegenden Verfahren die Frage einer

allfälligen Ersatzpflanzung nach Abgang der Blutbuche nicht zu beurteilen.

Inwiefern der in der Replik gestellte Antrag der Beschwerdeführerin 1 auf

Einholung einer diesbezüglichen Auskunft verfahrensrechtlich zulässig ist, kann

somit offenbleiben, da ihm ohnehin nicht zu entsprechen ist.

5.5

Soweit die

Beschwerdeführerin 1 auf Grundlage der erwähnten Baumbeurteilungen die

Lebenserwartung der Blutbuche als kurz erachtet und in Bezug setzt zur

Lebensdauer des geplanten Gestaltungsplanprojekts, geht sie fehl. Einerseits

ist der genannte Zeithorizont im baumbiologischen Kontext wie gesehen

langfristig. Andererseits ist bei einem Gebäude (deren Grundstruktur aus Beton

oder Backstein rund 100 Jahre hält) die Lebensdauer im Sinn der Dauer der

Haltbarkeit der verwendeten Materialien regelmässig besser bestimmbar als die

Lebenserwartung eines lebenden Organismus (was der Baum ist). Insofern ist ein

solches gegenseitiges Aufrechnen der Lebensdauer bzw. -erwartung nicht

sachgerecht, andernfalls Naturschutzobjekten bei (Neu-)Bauprojekten regelmässig

die Schutzfähigkeit abzusprechen wäre, was nicht der Intention von §§ 203

ff. PBG entsprechen kann und den dort skizzierten Schutz dieser Objekte

unterlaufen würde.

Ebenso wenig zu überzeugen vermag die Auffassung der

vorinstanzlichen Gerichtsminderheit, wonach der Baum durch die geplante

Zentrumsüberbauung weiter an Vitalität verliere, dadurch für den

Bahnhofsbetrieb zur Gefahr werde und damit aus Sicherheitsgründen wohl bald

entfernt werden müsste. Auch die Beschwerdeführenden argumentieren dahingehend.

Die massgeblichen Bestimmungen des Natur- und Heimatschutzes bezwecken indes,

dass Bauprojekte auf Schutzobjekte Rücksicht nehmen (VGr, 8. Februar 2012,

VB.2010.00359, E. 5.2). Bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit der

Blutbuche kann gerade nicht auf künftige Bauprojekte und die davon ausgehenden Gefährdungen abgestellt werden, andernfalls eine

zunehmende Eingriffsintensität in das Naturschutzobjekt deren Schutzfähigkeit

abträglich wäre, was nicht angehen kann. Den Anliegen des Natur- und

Heimatschutzes wäre damit nicht gebührend Rechnung getragen.

5.6

Zusammenfassend

ist die baumbiologische Grundlage einer Unterschutzstellung (Schutzfähigkeit)

gegeben.

6.

6.1

Nach

vorstehend dargelegter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (oben

E. 4.1) können Bäume und Baumgruppen – obgleich primär Objekte des

Landschafts- oder Naturschutzes – unter Umständen wegen ihrer prägenden Wirkung

für ein Quartier- oder Strassenbild unter Schutz gestellt werden. Dabei sind

allerdings strenge Massstäbe anzulegen, da Bäume und Baumgruppen in dicht

besiedelten Gebieten nicht generell besonderen Schutz geniessen. Bäume bzw.

Baumgruppen sind nur dann schutzwürdig, wenn sie aufgrund des Standorts und

ihrer Erscheinung in markanter Weise einen dominierenden, aussergewöhnlichen

Akzent setzen und damit das Quartier- oder Strassenbild wesentlich mitprägen

(RB 1990 Nr. 71; Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 270 f.).

6.2

Hinsichtlich

der prägenden Wirkung der Blutbuche hielt die Fachbeurteilung der Firma F fest,

dass die fragliche Blutbuche rund 120 Jahre alt sei und einen Stammumfang

von ca. 3,8 m sowie einen Kronendurchmesser von 16–18 m aufweise. Sie

empfiehlt die Unterschutzstellung der Blutbuche. Diese stehe exponiert und

weithin sichtbar auf der Krone der Stützmauer des Bahngrabens. Die mächtige

Krone sowie die besondere Farbgebung des roten Laubes lassen den Baum als

einprägsame und wegweisende Landmarke erleben. Sein Schatten diene als

Treffpunkt oder Verweilort und betone den Eingang in das Geschäftsviertel

Gotthardstrasse. Die Blutbuche wirke im besten Sinn identitätsstiftend.

Aufgrund seiner einzigartigen Stellung im Stadtbild müsse ein Untergang als

erheblicher und schmerzhafter Verlust für das Gemeinwesen erachtet werden.

Des Weiteren erstattete die NHK auf Ersuchen der

Vorinstanz ein Gutachten und beantwortete dabei namentlich die Frage, inwiefern

die Blutbuche das Ortsbild präge. Die NHK schrieb, die Blutbuche bilde zusammen

mit weiteren grossen Laubbäumen gleichsam eine Torsituation am Kopf der

Passerelle und markiere die Hauptverbindung zwischen dem topographisch tiefer

gelegenen Seeuferbereich mit dem bergseits der Geleise gelegenen Zentrum. Das

Baumensemble mitsamt der Blutbuche oberhalb der Geleise bilde mit einem

markanten Baumbestand seeseitig der Geleise eine von Bäumen begleitete Wegfolge

von der Schiffsstation zum Zentrum. Die Blutbuche sei Bestandteil eines

ehemaligen Villengartens an einer Aussichtslage gewesen, welche nach wie vor

typisch für die Seegemeinden nahe Zürichs sei. Damit sei sie auch ein Zeitzeuge

einer für Thalwil wichtigen Epoche. Wegen der städtebaulich bedeutsamen Lage

(Markierung des Zentrumseingangs, Torsituation, Orientierungspunkt) und wegen

seiner prägnanten Zeitzeugenfunktion für die Villengärten des 19. und des

frühen 20. Jahrhunderts an den Aussichtslagen Thalwils präge der Baum das

Ortsbild massgeblich, was ihn wertvoll, speziell und einzigartig mache.

Zusammenfassend empfiehlt die NHK die Erhaltung sowie Unterschutzstellung der

Blutbuche. Auf Antrag des Baurekursgerichts vom 5. September 2018 ergänzte

und erläuterte die NHK das Gutachten am 17. Oktober 2018 und hielt dabei

an ihrem Schluss fest.

6.3

Wie soeben

dargelegt schreibt die NHK, die Blutbuche sei ein Zeitzeuge einer für Thalwil

wichtigen Epoche. Zur Qualifikation des Baumes als Zeuge einer Epoche im Sinn

von § 203 Abs. 1 lit. c PBG genügt dies indes nicht. Seit

Abbruch der Villa und Neubau von zwei Wohn- und Geschäftshäusern im Bereich des

vormaligen Villengartens in den 1950er-Jahren kann nicht mehr vom Schutzobjekt

auf die Epoche geschlossen werden kann, was aber erforderlich ist (VGr,

23.

Mai 2019, VB.2018.00407, E. 6.1). Überdies reicht die

Zeugeneigenschaft allein für eine Unterschutzstellung nicht; es muss sich um

einen "wichtigen" Zeugen handeln (VGr, 20. Dezember 2007, VB.2007.00192,

E. 5.2).

6.4

Damit

bleibt zu klären, ob der Baum wegen seiner prägenden Wirkung für ein Quartier-

oder Strassenbild ein Schutzobjekt darstellt: Die Blutbuche steht westlich des

Bahnhofs Thalwil und ist (wie das dortige Quartier) von dessen Gleisanlage

durch eine hohe Stützmauer (zur Festigung der Geländestufe) getrennt, wodurch

der Baum eine gegenüber dem Bahnhof topographisch höher gelegene Position

einnimmt. Am Fuss der Blutbuche befindet sich der Zutritt zur südlichen

Fussgängerbrücke, welche im Gegensatz zur anderen, nördlichen Passerelle die

gesamte Gleisanlage des Bahnhofs Thalwil überquert. Dadurch besteht für

Passanten eine nahezu geradlinige (und singuläre) Verbindung von der

Schiffsstation Thalwil zum Bahnhof – via den Parkweg – und von dort – mittels

der südlichen Fussgängerbrücke – zur Gotthardstrasse, welche parallel zu den

Gleisen verläuft. Die Gotthardstrasse weist viele Einkaufsgeschäfte und

Bushaltestellen auf; insofern dürfte die Fussgängerbrücke (die unter Verzicht

des westlichen Abstiegs auch der Überwindung des Niveauunterschieds dient) als

Eingang in die zentrale Einkaufsstrasse Thalwils nicht nur von Bahnreisenden

benutzt werden, sondern auch zur Nahversorgung der Bewohnerinnen und Bewohner

der Kern- und Wohnzonen in den Gebieten zwischen Bahnhof und Zürichsee.

Zugleich erfüllen heutzutage Bahnhöfe (auch jener in Thalwil) Funktionen,

welche über die Personen- und Warenbeförderung hinausgehen. Damit ist erstellt,

dass die Blutbuche an einem nicht nur in verkehrstechnischer Hinsicht (vgl.

dazu VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00494, E. 5.4.5) äusserst relevanten

und bedeutsamen Standort steht.

6.5

Was ihre

Sichtbarkeit betrifft, ist – entgegen dem beschwerdeführerischen Dafürhalten –

nicht entscheidend, dass stehend im Kreuzungsbereich Gotthard-/Schwandelstrasse

(und mithin topographisch abwärts gesehen in Seerichtung) die Ansicht der

Blutbuche wegen einer grösseren Linde überwiegend verdeckt ist und der

Einsehbarkeit von der Gotthardstrasse aus die Bauten entlang dieser Strasse

entgegenstehen (vgl. GIS-Browser, Orthofoto ZH 2006–2018). Der Vorinstanz

ist zuzustimmen, dass Schutzobjekte im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. f PBG nicht allseits einen dominierenden, aussergewöhnlichen Akzent

setzen müssen (vgl. VGr, 27. Februar 2013, VB.2012.00372, E. 4.2;

BGr, 2. November 2012, 1C_168/2012, E. 5.3); diese Anforderung wäre vorliegend

insbesondere angesichts des abfallenden Siedlungsgebiets rund um den fraglichen

Baum zu streng. Sodann zeigen die am vorinstanzlichen Augenschein aufgenommenen

Fotos sowie weitere Bilder in den Akten auf, dass die Blutbuche eine

auffallende Grösse mitsamt einer beeindruckenden Baumkrone aufweist und im

Zusammenspiel mit ihrem bedeutsamen (dazu oben E. 6.4) Standort nahe der

Kante der Stützmauer topographisch aufwärts gesehen (aus Seerichtung) von

verschiedenen Standpunkten aus einen imposanten Anblick eröffnet – und mithin

regelrecht über dem Bahnhof thront.

6.6

Bezüglich

der Erscheinung der Blutbuche, wie sie sich aus Seerichtung präsentiert, machen

die Beschwerdeführenden geltend, die Blickwinkel von der nördlichen

Fussgängerbrücke, der Bahnhofsstrasse und vom oberen Ende des Parkwegs, auf die

sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid abstützte, seien weder am Augenscheintermin

eingenommen worden noch würden sich diese Positionen den übrigen Akten

entnehmen lassen. Zunächst bestätigt selbst der Beschwerdeführer 2, dass

die Blutbuche von der Bahnhofstrasse teilweise einsehbar ist; bestätigen lässt

sich auch die Sichtbarkeit der Blutbuche von der nördlichen Passerelle (vgl.

GIS-Browser, Orthofoto ZH 2006–2018). Einzig die Erkennbarkeit der

Blutbuche vom oberen Ende des Parkwegs lässt sich somit nicht anhand der Akten (bzw.

anderen verlässlichen Quellen) verifizieren. Allein daraus kann die

Beschwerdeführerin 1 allerdings nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die

Relevanz dieses Standorts für die Frage der Schutzwürdigkeit des Baumes weder

aufgezeigt noch ersichtlich ist. Im Übrigen hätte es den Beschwerdeführenden

anlässlich des Augenscheins freigestanden, weitere Standorte zur Besichtigung

vorzuschlagen, um ihre Standpunkte zu untermauern (VGr, 9. Mai 2018, VB.2017.00623,

E. 3.1.1).

6.7

Sodann ist

die Schutzwürdigkeit der Blutbuche nicht deshalb als geringer einzuschätzen, weil

diese unter Umständen durch künftige bauliche Veränderungen beeinträchtigt

werden könnte. Dies gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedenfalls

dann, wenn nicht dargetan ist, dass bereits bewilligte oder zumindest konkret

geplante Bauprojekte etwas an der Schutzwürdigkeit verändern würden (BGr,

2.

November 2012, 1C_168/2012, E. 6.4.2). Entgegen dem Dafürhalten

der Beschwerdeführerin 1 erreicht der Gestaltungsplan Centralplatz als

nutzungsplanerische Vorgabe die vom Bundesgericht geforderte Bestimmtheit

nicht. Im Übrigen kommt der Blutbuche ihre Schutzwürdigkeit namentlich aufgrund

ihres Anblicks aus Seerichtung zu (vgl. oben E. 6.5), weshalb zukünftige

bauliche Veränderungen im Gestaltungsplanperimeter – und somit aus Seerichtung

blickend im Hintergrund des Baumes – nicht geeignet sind, ihre prägende Wirkung

zu vereiteln. Schliesslich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers 2, wonach

die Passerelle sowie die Stützmauer als funktionelle Anlagen ohne

gestalterische oder städtebauliche Bedeutung der Schutzqualität der Blutbuche

abträglich seien, verfehlt. Einerseits ist die vor 1920 erbaute Stützmauer

klarerweise zumindest in städtebaulicher Hinsicht von Bedeutung; andererseits

beeinträchtigt die Passerelle in keiner Weise die Erscheinung des Baumes.

Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass die

Blutbuche einen dominierenden, aussergewöhnlichen Akzent setzt und damit das

Quartier rund um den Bahnhof sowie den Übergang in die zentrale Einkaufsstrasse

Thalwils wesentlich mitprägt. Irrelevant ist dabei, dass die Blutbuche nicht

auch noch weitere Quartier- oder Strassenbilder (wie die Gotthardstrasse)

prägt. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Blutbuche ein Schutzobjekt

sei, ist somit nicht zu beanstanden.

6.8

6.8.1

Indes monieren die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe mit dieser

Bejahung der Schutzwürdigkeit der Blutbuche in unzulässiger Weise in den der

Gemeinde zustehenden Beurteilungsspielraum eingegriffen und ihr eigenes

Ermessen an die Stelle desjenigen des Gemeinderats

gesetzt.

6.8.2

Dem ist nicht zu folgen. Im angefochtenen Inventarentlassungsbeschluss gab

der Gemeinderat zunächst das die Schutzwürdigkeit der Blutbuche bejahende (oben

E. 5.2) Gutachten der Firma F wieder. Ohne eigene Ausführungen zur

Schutzwürdigkeit – und mithin unter Ausbleiben eines (Zwischen-)Entscheids zu

Schutzwürdigkeit und -grad – ging er darauf zum öffentlichen Gestaltungsplan

über und schrieb, ein Fortbestand des Baumes sei mit der Umsetzung des Gebäudes

im Baubereich A nicht möglich. Daher sei die Blutbuche "im Sinne des

öffentlichen Interesses" aus dem Inventar zu entlassen.

Diese dem Inventarentlassungsbeschluss vorausgehenden

Erwägungen machen den Schluss unumgänglich, dass auch der Gemeinderat die

Schutzwürdigkeit der Blutbuche bejahte. So setzte der Gemeinderat dem Gutachten

keinerlei Argumente entgegen und bestreitet mithin dessen Feststellung der

Schutzwürdigkeit mit keinem Wort. Auch ist für eine Interessenabwägung (welche

der Gemeinderat mit dem Vorbringen des seiner Ansicht nach überwiegenden

öffentlichen Interesses des Gestaltungsplans vornahm) zuvor dem fraglichen

Objekt die Schutzwürdigkeit zuzusprechen. Soweit der Gemeinderat im Rekurs- und

nun auch im vorliegenden Verfahren schreibt, bei der Blutbuche handle es sich

nicht um ein Schutzobjekt, setzt er sich in Widerspruch zu seinem früheren

Entscheid (welcher dieses Verfahren auslöste). Die Feststellung der Vorinstanz,

wonach die Blutbuche ein Schutzobjekt sei, kann daher – mangels abweichenden

Entscheids – von vornherein kein Eingriff in den kommunalen

Beurteilungsspielraum darstellen und verletzt somit auch nicht die

Gemeindeautonomie. Ohnehin kann sich eine Gemeinde nicht mit Erfolg auf die

Verletzung der Gemeindeautonomie berufen, wenn die Rechtsmittelbehörde eine

Baubewilligung oder Inventarentlassung gestützt auf ein Gutachten der NHK

aufhebt, sofern – wie vorliegend – keine triftigen Gründe vorliegen, um davon

abzuweichen (BGr, 21. Februar 2006, 1C_595/2013, E. 4.1.2).

Vor diesem Hintergrund ist auf die in diesem Zusammenhang

– ohnehin unsubstanziiert – vorgebrachten Verletzungen des rechtlichen Gehörs

und der Begründungspflicht respektive auf das behauptete Vorliegen einer

Rechtsverweigerung nicht weiter einzugehen.

6.9

Der angefochtene wie auch der vorinstanzliche

Entscheid schweigen sich über den Grad der Schutzwürdigkeit der Blutbuche aus.

Dies kann im Hinblick auf die vorzunehmende Verhältnismässigkeitsprüfung

(sogleich E. 7) nicht angehen, da sich ohne diese Wertung die

gegenläufigen Interessen nicht rechtsgenügend abwägen lassen. Insofern ist mit

Blick auf die vorstehend dargelegten konkreten Umstände sowie die anzulegenden

strengen Massstäbe bei der Unterschutzstellung von Bäumen (oben E. 6.1)

präzisierend anzufügen, dass die Schutzwürdigkeit der Blutbuche nicht nur knapp

zu bejahen ist und somit von einer mittleren

Schutzwürdigkeit des Baumes auszugehen ist.

Damit ist das öffentliche Interesse am Fortbestehen der

Blutbuche als mittelgewichtig zu qualifizieren. In dieser Hinsicht ist die

vorinstanzliche Erwägung, wonach "generell ein grosses öffentliches

Interesse an der Unterschutzstellung von Schutzobjekten" bestehe, zu

korrigieren. Auch die darauffolgenden Ausführungen der Vorinstanz vermögen

nicht zu überzeugen: Zur Abklärung der Schutzwürdigkeit eines Baumes gehört die

Bewertung seines biologischen und/oder ökologischen Werts (oben E. 4.1).

Dessen (Nicht-)Vorhandensein fliesst in die Beurteilung der Schutzwürdigkeit

ein, welche wiederum das öffentliche Interesse an der Erhaltung des

Schutzobjekts bestimmt. Dass die Vorinstanz, welche im Zuge der

Schutzwürdigkeitsabklärung der Blutbuche keinen biologischen und/oder

ökologischen Wert beimass (zumindest blieb ein solcher in der massgeblichen

Erwägung unerwähnt), nun festhält, dass die Blutbuche eine beträchtliche ökologische

Bedeutung habe, welche zugunsten des Baumes zu berücksichtigen sei, ist nicht

nur in methodischer Hinsicht verfehlt, sondern auch widersprüchlich. Sodann

sind die vorinstanzlichen Hinweise auf den biotopischen Lebensraum der

Blutbuche (für über 100 Insektenarten und als Nahrungsquelle für

zahlreiche Vogelarten) nicht geeignet, eine beträchtliche ökologische Bedeutung

des Baumes zu begründen. Insbesondere ist nicht dargelegt, dass die Blutbuche

seltenen oder bedrohten Tierarten als Futterquelle oder Lebensraum dienen würde;

dass der Baum beliebigen einheimischen Vogel- und Insektenarten als Lebensraum

dienen könne, reicht nicht aus (dazu, jeweils im Zusammenhang mit der

Schutzwürdigkeit, VGr, 27. Februar 2013, VB.2012.00372, E. 4.1.2;

26.

September 2012, VB.2012.00333, E. 6.2.1). Auch die von der

Vorinstanz erwähnten (Ökosystem-)Leistungen der Blutbuche für das Stadtklima

(Verarbeiten von Kohlendioxid, Filtern und Anfeuchten der Luft und Bilden von

Sauerstoff durch Photosynthese) gelten – ohne damit auf die genannten

Quantitäten einzugehen – für nahezu jeden Baum dieses Alters respektive dieser

Grösse, ohne dass sie deshalb allesamt schutzwürdig wären (vgl. VGr,

27.

Februar 2013, VB.2012.00372, E. 4.1.1).

Es bleibt also bei einem mittelgewichtigen öffentlichen

Interesse an der Unterschutzstellung der Blutbuche. Die von der

Beschwerdegegnerschaft vorgebrachte und von 2'200 Personen unterzeichnete

Petition zum Erhalt der Blutbuche hat dabei einen vernachlässigbaren Effekt;

sie ist lediglich ein nicht unbeachtliches Indiz für eine offenbar herrschende

breitere Zustimmung für den Schutz des Baumes, auf welches nicht ohne Weiteres

abgestellt werden kann (vgl. BGE 118 Ia 384 E. 5d).

7.

7.1

Die

Bejahung der mittleren Schutzwürdigkeit der

Blutbuche führt nicht zwingend zur Anordnung von Schutzmassnahmen im Sinn von §

205.

und § 207 PBG, sondern nur dann, wenn das mittelgewichtige öffentliche

Interesse an der Erhaltung des Schutzobjekts höher zu gewichten ist als entgegenstehende

öffentliche und private Interessen. Eine solche Interessenabwägung ist zwar

grundsätzlich eine vom Verwaltungsgericht überprüfbare Rechtsfrage. Bei der

Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen bestehen jedoch in

verschiedener Hinsicht Beurteilungsspielräume, welche in erster Linie von den

Verwaltungsbehörden auszufüllen sind. Dem Verwaltungsgericht steht keine

Überprüfung der Angemessenheit zu; es prüft, ob sich der Rekursentscheid als

rechtmässig erweist (VGr, 06. März 2019, VB.2018.00519, E. 7.1, mit

Hinweisen).

7.2

Die

Unterschutzstellung der Blutbuche ist zunächst geeignet, sie zu erhalten. Eine

zu ihrem Fortbestehen ebenso geeignete, für die Beschwerdeführenden indes

weniger einschneidende Anordnung ist nicht ersichtlich. Da die Blutbuche

namentlich aufgrund ihres Standorts in markanter Weise einen dominierenden,

aussergewöhnlichen Akzent setzt, ist eine Ersatzpflanzung an einem anderen

Standort von vornherein keine taugliche Möglichkeit, den Anliegen des Natur-

und Heimatschutzes gerecht zu werden. Die Unterschutzstellung ist somit erforderlich.

7.3

Als

letzter Schritt der Verhältnismässigkeitsprüfung ist die Zumutbarkeit der

Unterschutzstellung zu beurteilen. In vorliegender Angelegenheit ist zunächst

das Interesse an einer Unterschutzstellung der Blutbuche dem gegenläufigen

öffentlichen Interesse an der Erstellung des Centralplatzes bzw. dem diesem

zugrundeliegenden Gestaltungsplan Centralplatz gegenüberzustellen (für eine

ähnliche Abwägung vgl. VGr, 5. Februar 2009, VB.2008.00481 betreffend

Kunsthauserweiterung). Der Gemeinderat gewichtete im angefochtenen Inventarentlassungsbeschluss die städtebauliche Umsetzung

des Gestaltungsplanprojekts höher als den Fortbestand der Blutbuche.

Demgegenüber mass die Vorinstanz dem öffentlichen Interesse am Gestaltungsplan

Centralplatz keine allzu grosse Bedeutung bei.

7.3.1

Dem Gestaltungsplan Centralplatz ging ein längerer Planungsprozess voraus,

in dem sich die Gemeinde Thalwil mit Entwicklungsmöglichkeiten im Zentrum,

insbesondere an der Gotthardstrasse, beschäftigte. Realisiert werden sollte ein

(bis anhin fehlender) öffentlicher und multifunktional nutzbarer Platz im

Zentrum. Hierzu ergab sich die – nach Ansicht des Gemeinderats einzigartige

(und angeblich letzte) – Möglichkeit, das Grundstück Kat.-Nr. 05 an der

Gotthardstrasse 06 zu kaufen und dort einen solchen Treffpunkt des

öffentlichen Lebens zu entwickeln. Dabei beschränkte sich von Beginn an die

Projektierung nicht einzig auf die als Centralplatz bezeichnete Örtlichkeit;

vielmehr sollte dieser Platz eingebettet sein in ein städtebauliches Gesamtkonzept,

welches auch die nördlich und südlich daran angrenzenden Bebauungen erfasst.

7.3.2

Die Realisierung des Centralplatzes mitsamt Überbauung der angrenzenden

Grundstücke bedurfte eines Gestaltungsplans (GP). Dieser wurde am 8. Juni

2016.

von der Gemeindeversammlung Thalwil festgesetzt und bezweckt im

Wesentlichen die Errichtung einer gut gestalteten Zentrumsüberbauung mit

gemischter Nutzung sowie die Sicherung eines öffentlichen Freiraums mit hoher

Aufenthaltsqualität (Ziff. 1 GP). Der Gestaltungsplanperimeter misst gut

6'000 m2 und umfasst die südöstlich an den Zugang zur

Bahnhofpasserelle angrenzenden Parzellen Kat.-Nrn. 01 (der

Beschwerdeführerin 1) und 03. Auf ersterem steht in der nördlichen Ecke

die streitgegenständliche Blutbuche. Im Anschluss an den südöstlich an Kat.-Nr. 03

anstossenden Centralplatz (Kat.-Nr. 05) befinden sich die Grundstücke

Kat.-Nrn. 07 und, ganz im Südosten des Gestaltungsplanperimeters, 08. Die

genannten fünf Parzellen sind zwischen der Stützmauer respektive der

Gleisanlage und der Gotthardstrasse lokalisiert.

Der Gestaltungsplan enthält neben den Allgemeinen

Bestimmungen (Ziff. 1.1–1.6) Vorgaben zur Bebauung (Ziff. 2.1–2.6),

zur Nutzung (Ziff. 3.1–3.3), zur Gestaltung (Ziff. 4.1–4.3), zum

Freiraum (Ziff. 5.1–5.4), der Erschliessung (Ziff. 6.1–6.5), der

Umwelt (Ziff. 7.1–7.4), zur Etappierung (Ziff. 8.1) sowie die

Schlussbestimmung (Ziff. 9.1). Ziff. 2.1 GP sieht vier Baubereiche

vor: Baubereich A auf Kat.-Nrn. 01 und 03, welcher im Norden von

Kat.-Nr. 01 an den Stamm der Blutbuche heranreicht (und somit vorliegend

von speziellem Interesse ist); sodann Baubereich B auf Kat.-Nr. 07

sowie die Baubereiche C und D auf Kat.-Nr. 08. Sämtliche Hauptgebäude

müssen gemäss Ziff. 2.1 Abs. 1 GP innerhalb dieser vier

Baubereiche erstellt werden; insofern weisen sie nach aussen keinen Spielraum

auf. Nach innen lassen die Baubereiche bezüglich der Kubatur der

zukünftigen Bauten einen gewissen Spielraum: So sind gemäss Ziff. 2.6 GP

die jeweiligen Gebäudefassaden zu mindestens 70 % auf die Pflichtbaulinien,

welche bestimmte Aussenseiten der Baubereiche kennzeichnen, zu stellen. Der

Baubereich A weist einzig im Südosten entlang der Grenze zum Centralplatz

eine Pflichtbaulinie auf; die übrigen Pflichtbaulinien des Gestaltungsplans

sind im Baubereich B, entlang dessen Grenze zum Centralplatz sowie zur

Gotthardstrasse hin, und im Baubereich C, gleichfalls zur Gotthardstrasse hin,

festzustellen.

7.3.3

Weiter sind dem Gestaltungsplan gestalterische Vorgaben zu entnehmen: In

dieser Hinsicht fordert Ziff. 4.1 GP eine besonders gute Gestaltung (im

Sinn des Richtprojekts, dazu sogleich), während Ziff. 4.2 GP die

fussgängerfreundliche Gestaltung der Umgebung sowie den hindernisfreien

Gebäudezugang und Ziff. 4.3 GP die Dachgestaltung thematisieren. Darüber

hinaus ist den Unterlagen zum Gestaltungsplan zu entnehmen, dass die Gebäude in

den Baubereichen A und B mit ihrer Positionierung eine Torwirkung (als

Beginn des Zentrums bzw. der Begegnungszone) schaffen sollen. Für die

Wahrnehmung und spätere Gestaltung des Centralplatzes sei ein einheitlicher und

aufeinander abgestimmter architektonischer respektive ein gemeinsamer,

homogener Ausdruck dieser angrenzenden Bauten essenziell. Sodann basiert der

Gestaltungsplan auf dem – in Zusammenarbeit mit den beteiligten Eigentümern und

der Gemeinde entstandenen – Richtprojekt der G AG, dessen

Bebauungsstruktur auch die vier Baubereiche bestimmte. Der Gestaltungsplan (bei

dem es sich somit um einen projektbezogenen Sondernutzungsplan handelt, vgl.

dazu BGE 065 II 176 E. 4.2 f.) misst dem Richtprojekt informativen

Charakter bei.

Das Richtprojekt stellt gemäss Ziff. 1.5 GP die

grundstücksübergreifende Koordination der Bebauung und Umgebungsgestaltung

sicher und ist für die Beurteilung der gestalterischen Qualität im Baubewilligungsverfahren

wegleitend. Vom Richtprojekt kann abgewichen werden, sofern durch die

Grundeigentümer ein grundstücksübergreifendes, abgestimmtes Konzept mit

mindestens gleich hohen gestalterischen Qualitäten vorgelegt wird. Die

Erläuterungen zu dieser Bestimmung halten fest, dass die im Richtprojekt

zusammengefassten konzeptionellen Überlegungen zur architektonischen Gestaltung

der Bauten und der Freiraumgestaltung für die Beurteilung von künftigen

Bauvorhaben wegleitend seien. Dies bedeute, dass die Bewilligungsbehörde die

gestalterische Qualität von Baueingaben anhand der Pläne des Richtprojekts

beurteilen werde. Vom Richtprojekt könne abgewichen werden, wenn wiederum eine

zumindest gleichwertige Lösung erzielt werde.

7.4

Angesichts

der soeben dargelegten Vorgaben des Gestaltungsplans Centralplatz erscheint der

vorinstanzliche Schluss, wonach von der vorgesehenen Volumetrie des

Hauptgebäudes im Baubereich A abgewichen und somit im Einklang mit den

Gestaltungsplanbestimmungen eine gegenüber der Blutbuche zurückversetzte Baute

erstellt werden könne, nachvollziehbar und ist nicht rechtsverletzend. Wie

bereits angedeutet (oben E. 7.3.2) steht der Stamm der Blutbuche knapp

ausserhalb des Baubereichs A, während seine Krone diesen überlagert. Somit

lässt sich der Baum nicht mit dem Baubereich vereinbaren. Indes sind die

nordwestliche sowie die nordöstliche Fassade – also jene gegen die Blutbuche

gerichteten Aussenseiten – des projektierten Hauptgebäudes im Baubereich A

nicht als Pflichtbaulinien ausgestaltet. Ein zukünftiges Gebäude könnte somit

in der nördlichen Ecke im Vergleich zum Richtprojekt kleinere Ausmasse

einnehmen. Der Gestaltungsplan eröffnet mithin im Rahmen des Baubereichs nach

Innen einen Spielraum, welcher zugunsten eines grösseren Abstands von der

Blutbuche genutzt werden könnte. Insofern gerät der Baum nicht in Widerspruch

zum Gestaltungsplan.

Die Feststellung, dass der Gestaltungsplan in der

fraglichen nördlichen Ecke die Abweichung vom Baubereich nach Innen zulässt,

anerkennt selbst die Beschwerdeführerin 1. Sie bringt aber sogleich vor,

ein damit grundsätzlich mögliches Zurückversetzen des Gebäudes im

Baubereich A zugunsten der Blutbuche würde das städtebauliche Konzept des

Gestaltungsplan stark verunklären. Die Baubereiche A und B weisen beide einen

trapezförmigen Grundriss auf und würden miteinander korrespondieren, was nachher

nicht mehr möglich sei. Mit dieser Argumentation übersieht sie indes, dass die

Trapezform der Hauptgebäude in den Baubereichen A und B einzig im

(informativen) Richtprojekt angelegt ist. Die zuständigen Architekten sprachen

von "ähnlich proportionierten Volumen" der Gebäude A und B; die

(leichte) Trapezform ist in den Unterlagen zum Gestaltungsplan einzig im

Zusammenhang mit dem Centralplatz erwähnt – ohne aber deren Widerspiegelung in

den Grundrissen der angrenzenden Gebäude zu fordern oder dies auch nur zu

bemerken. Der Gestaltungsplan enthält neben den Baubereichen als äussere

Begrenzung und den Pflichtbaulinien als fixierte Gebäudeaussenseite (zumindest

zu 70 %) keine weiteren Vorgaben an die Grundrisse und deren Formen.

Augenscheinlich war dem Planungsträger der trapezförmige Grundriss der Gebäude

in den Baubereichen A und B kein derart wesentliches Kriterium, ansonsten

er es entsprechend normiert hätte. Insoweit stossen die beschwerdeführerischen

Vorbringen, wonach das Wegrücken der Baute im Baubereich A zu einer

Disharmonie der Bauvolumen führe und der austarierten Volumenverteilung sowie

der harmonischen Überbauung zuwiderlaufen würde, ins Leere.

Der dem Richtprojekt innewohnende aufeinander abgestimmte

und homogene architektonische Ausdruck zwischen den Gebäuden in den

Baubereichen A und B ist für die Beurteilung der gestalterischen Qualität

von künftigen Bauvorhaben zweifelsohne wegleitend (oben E. 7.3.3); indes

lässt sich dieser Gestaltungsvorgabe nicht einzig dadurch nachkommen, dass die

Grundrisse der Gebäude des Richtprojekts von den künftigen Bauten übernommen

würden – dies ist weder dargelegt noch ersichtlich. Nach allfälligem

Zurücksetzen der nördlichen Ecke des Gebäudes im Baubereich A könnte etwa

die Homogenität zur Baute im Baubereich B durch eine Änderung an deren

Kubatur (wieder)hergestellt werden. Auch ist der Beschwerdegegnerschaft

beizupflichten, dass ein Rücksprung des Gebäudes im Baubereich A nicht

einzig mögliche Reaktion zugunsten des Baumes ist; vielmehr erschiene auch eine

Verschiebung der beiden nördlichen Fassaden denkbar, zumal diese auch für die

beabsichtigte Torwirkung (oben E. 7.3.3) keinen eigenständigen Beitrag

leisten.

7.5

Nach

Ansicht der Beschwerdeführerin 1 fokussiere eine solche Betrachtung einzig

auf die rechtliche Zulässigkeit und die bautechnische Machbarkeit, blende indes

die tatsächlichen Sachzwänge, wie Wirtschaftlichkeitsüberlegungen, und mithin

die Realität komplett aus. Dem ist insoweit nicht zu widersprechen, als der

Gestaltungsplan zweifelsohne das Ergebnis mehrjähriger Planung zwischen den

verschiedenen Eigentümern unter Mitwirkung der Gemeinde ist und somit

gegebenenfalls verschiedene gegensätzliche Interessen aufzunehmen hatte und diese

nun ausgleicht. Zugleich ist festzustellen, dass die sich im

Gestaltungsplanperimeter und im Inventar der Natur- und

Landschaftsschutzobjekte von kommunaler Bedeutung befindliche Blutbuche während

der mehrjährigen Planung offenbar keine Beachtung fand. In den vorliegenden

Unterlagen zum projektierten Centralplatz ist deren Inventarisierung jedenfalls

unerwähnt geblieben (einzig im Zusammenhang mit dem Abbruch der bestehenden

Gebäude ist den Erläuterungen zu den Gestaltungsplanbestimmungen zu entnehmen, dass

sich innerhalb des Gestaltungsplanperimeters keine Schutzobjekte – sprich:

keine Heimatschutzobjekte – befinden würden).

Dieses Versäumnis ist der Beschwerdeführerin 1 aber

in rechtserheblicher Weise anzulasten: Das Grundstück Kat.-Nr. 01, auf dem

sich die Blutbuche befindet, ist im Eigentum der Elektrizitätswerke des Kantons

Zürich (welche als Beschwerdeführerin 1 auftritt). Gemäss § 1 des Gesetzes

betreffend die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ-Gesetz) vom

19.

Juni 1983 sind sie eine selbstständige Anstalt des kantonalen

öffentlichen Rechts mit Sitz in Zürich. Damit unterliegt die

Beschwerdeführerin 1 der Selbstbindung gemäss § 204 PBG. § 204 Abs. 1 PBG und § 1 der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung

vom 20. Juli 1977 (KNHV) sehen vor, dass die Pflicht zur Schonung und

Erhaltung von Schutzobjekten bei der Nutzungsplanung unabhängig von einer

Unterschutzstellung gilt (VGr, 27. März 2019, VB.2018.00629,

E. 7.2.6; VGr, 24. Februar 2010, VB.2009.00270, E. 3.5). § 204 PBG über die Selbstbindung belastet den Adressierten auch verfahrensmässig; die

ihm auferlegte Sorge um die Erhaltung des Schutzobjekts umfasst auch die

Verpflichtung, nach entsprechenden Lösungen zu suchen (RB 1985 Nr. 94). Die

aktuell vorliegende Situation, in der sich Blutbuche und Richtprojekt (nicht

aber der Gestaltungsplan, oben E. 7.4) unvereinbar gegenüberstehen, ist

somit Ergebnis einer Planung, in der die Planungsträger den aus § 204 PBG

fliessenden Pflichten zu wenig Beachtung schenkten. Aus diesem Grund ist das jetzige

Anführen der (wirtschaftlichen) Realität durch die Beschwerdeführerin 1 unergiebig.

Insgesamt hält die Feststellung der Vorinstanz, wonach das

öffentliche Interesse am Gestaltungsplan Centralplatz vorliegend nicht allzu

schwer wiegt, da die Erstellung eines gegenüber der Blutbuche zurückversetzten

Gebäudes möglich ist, einer Prüfung vor Verwaltungsgericht stand. Die Rügen der

Beschwerdeführenden sind daher unbegründet.

7.6

Die

Beschwerdeführerin 1 führt sodann das öffentliche Interesse an der Verdichtung

an. So sehe der Kantonale Richtplan wie auch der Regionalen Richtplan

Zimmerberg die Aktivierung von Wohnpotenzialen im Bahnhofsumfeld respektive die

Förderung der baulichen Nachverdichtung in den Bahnhofsgebieten vor. Der

haushälterische Umgang mit dem Boden und die damit einhergehende Verdichtung

sind zwar durchaus gewichtige öffentliche Interessen (vgl. Art. 1

Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [RPG], Art. 1

Abs. 2 lit. abis und b RPG; VGr, 17. Januar 2019, VB.2018.00103,

E. 7.5.1). Mit Blick auf den Standort der Blutbuche in der nördlichen Ecke

der Parzelle Kat.-Nr. 01 der Beschwerdeführerin 1 – und damit ebenso

in der nördlichen Ecke des Gestaltungsplanperimeters – kann vorliegend dem

Interesse an der Verdichtung allerdings auch mit einem Bauvorhaben, welches das

Weiterbestehen des Baumes zulässt, Rechnung getragen werden. Jedenfalls ist

nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, dass diesem Interesse allein mit dem

Richtprojekt entsprochen werden kann (vgl. BGr, 21. März 2017,

1C_118/2016, E. 5). Ohnehin lässt die Beschwerdeführerin 1 unerwähnt,

anstelle welcher Anzahl die gemäss Richtprojekt geplanten 24 Wohnungen

treten und für wie viele Personen tatsächlich zusätzlich Wohnraum geschaffen

wird.

7.7

Weiter

geht das Vorbringen der Beschwerdeführerin 1, wonach ihre privaten

Interessen im vorinstanzlichen Urteil zu kurz gekommen seien, fehl. Der – auch

von der Vorinstanz nicht berücksichtigte – Umstand, dass die

Beschwerdeführerin 1 der Selbstbindung gemäss § 204 PBG unterliegt,

hat hinsichtlich der Interessenabwägung zur Folge, dass nicht zwischen dem

öffentlichen Schutzinteresse und den privaten Eigentümerinteressen abzuwägen

ist, sondern zwischen (allenfalls) gegenläufigen öffentlichen Interessen (oben

E. 4.2). Für die Erfüllung der der Beschwerdeführerin 1 obliegenden

öffentlichen Aufgabe – die Versorgung des Kantons Zürich mit elektrischer Energie (vgl.

§ 2 EKZ-Gesetz) –

ist die projektierte Baute nicht vorgesehen. Indessen führt die

Beschwerdeführerin 1 den Verlust von Nutzfläche an, wodurch ein solches

Projekt wirtschaftlich deutlich weniger attraktiv wäre. Angesprochen ist damit

eine allfällige Verringerung der im Gebäude im Baubereich A vorgesehenen

Gewerbenutzung im Unter-, Erd- und 1. Obergeschoss sowie der geplanten

Wohnnutzung im 2.–5. Obergeschoss. Die finanziellen Interessen der

Beschwerdeführerin 1 an der Verwirklichung des Richtprojekts sind als

öffentliche Interessen zuzulassen (dazu Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix

Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016,

Rz. 483). Sie sind aber als gering zu qualifizieren, da der Fortbestand

des in der nördlichen Ecke des Grundstücks befindlichen Baumes eine für die Beschwerdeführerin 1

angemessene Nutzung des Grundstücks – dies auch in wirtschaftlicher Hinsicht –

nicht ausschliesst. Da die Erhaltung der Blutbuche dem Gestaltungsplan

Centralplatz nicht entgegensteht (oben E. 7.4), fällt sodann das

öffentliche Interesse an der Erstellung des Centralplatzes von vornherein nicht

ins Gewicht. Andere überwiegende öffentliche Interessen, die der Erhaltung der

Blutbuche vorgehen könnten, sind ebenso wenig ersichtlich.

Schliesslich ist mangels Rechtserheblichkeit auf die

Aussage der Beschwerdeführerin 1, sie werde im Fall der

Unterschutzstellung der Blutbuche deren Abgang abwarten, um darauf ein

Bauvorhaben auf der Basis des Richtprojekts zu verwirklichen, nicht einzugehen.

Ob das Richtprojekt wie geplant realisiert werden kann, gehört schlichtweg zum

Risiko des Investors (vgl. BGr, 22. Februar 2019, 1C_695/2017, E. 4.2

f.). Dass vom behaupteten Zuwarten der Beschwerdeführerin 1 auch die

Eigentümerschaft des Grundstücks Kat.-Nr. 03 (als gemeinsame Bauherrschaft

des Doppelhauses, oben E. 3) betroffen ist, ist ebenso nicht wesentlich

und, was die behaupteten Eingriffe in dessen Rechtspositionen betrifft,

ausserhalb des Verfahrensgegenstands.

7.8

Zusammenfassend

überwiegt das mittelgewichtige öffentliche Interesse am Fortbestehen der

Blutbuche die gegenläufigen geringen öffentlichen Interessen der beiden

Beschwerdeführenden. Damit erweist sich die Unterschutzstellung der Blutbuche

als zumutbar und daher insgesamt als verhältnismässig. Der Entscheid der

Vorinstanz ist somit zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerden führt.

8.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen

bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Sie sind vielmehr zu

verpflichten, der Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung zu bezahlen

(§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint eine solche von

Fr. 4'000.-.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerden werden abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 330.-- Zustellkosten,

Fr. 6'330.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den

Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt.

4.

Die Beschwerdeführenden 1 und 2 werden im gleichen

Verhältnis verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung

von insgesamt Fr. 4'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab

Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 06,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …