VB.2019.00388
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00388
8. April 2020Deutsch37 min
(URT.2020.21633)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2019.00388
VB.2019.00404
Urteil
der 1. Kammer
vom 8. April 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber José Krause.
In Sachen
Aus
VB.2019.00388
1. Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ),
vertreten
durch RA A,
Aus VB.2019.00404
2. Gemeinderat Thalwil, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz,
2. Zürcher Vogelschutz ZVS/BirdLife Zürich,
3. C,
alle vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerschaft,
und
Aus VB.2019.00388
Gemeinderat Thalwil, vertreten durch RA B,
Aus VB.2019.00404
Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ),
vertreten durch RA A,
Mitbeteiligte,
betreffend Unterschutzstellung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 22. August 2017 verzichtete der
Gemeinderat der Gemeinde Thalwil auf die definitive Unterschutzstellung der
Blutbuche auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der Gotthardstrasse 02 in
Thalwil und entliess ihn aus dem einstweiligen Inventar der Natur- und
Landschaftsschutzobjekte von kommunaler Bedeutung.
Erwägungen
II.
Dagegen erhoben der Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz,
der ZVS/BirdLife Zürich und C mit gemeinsamer Eingabe vom 2. Oktober 2017 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und
beantragten die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie die
Unterschutzstellung der Blutbuche. Mit Entscheid vom 13. Mai 2019 trat das
Baurekursgericht auf den Rekurs von C nicht ein. Die zwei anderen Rekurse hiess
es demgegenüber gut, hob den angefochtenen Beschluss auf und wies den
Gemeinderat der Gemeinde Thalwil zur Unterschutzstellung der Blutbuche im Sinn
der Erwägungen an.
III.
Hiergegen erhoben die Elektrizitätswerke des Kantons
Zürich sowie der Gemeinderat Thalwil mit separaten Eingaben vom 12. Juni
2019.
respektive vom 17. Juni 2019 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten unter Kosten und
Entschädigungsfolgen jeweils die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und
die Wiederherstellung des Inventarentlassungsbeschlusses vom
22.
August 2017. In prozessualer Hinsicht
ersuchten sie je um einen Augenschein.
Das Baurekursgericht schloss am
13.
August 2019 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der beiden
Beschwerden. Am 19. August 2019 beantragten der Schweizer
Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz, der ZVS/BirdLife Zürich und C unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Abweisung der
Beschwerden. Der Gemeinderat Thalwil beantragte am 22. August 2019 Gutheissung
der von den Elektrizitätswerken des Kantons Zürich erhobenen Beschwerde.
Mit Präsidialverfügung vom 27. August 2019 wurden die
beiden Beschwerdeverfahren vereinigt und den Beschwerdeführenden Frist zur
Replik angesetzt. Die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich und der Gemeinderat
Thalwil replizierten mit Eingaben vom 16. September 2019 (mitsamt
Verfahrensantrag auf Auskunftseinholung betreffend Ersatzpflanzung) bzw.
23.
September 2019. Dazu nahmen der Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife
Schweiz, der ZVS/BirdLife Zürich und C am 31. Oktober 2019 Stellung,
worauf die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich am 22. November 2019
sowie der Gemeinderat Thalwil am 4. Dezember 2019 erwiderten. Nach der
Stellungnahme des Schweizer Vogelschutzes SVS/BirdLife Schweiz, des ZVS/BirdLife
Zürich und C am 16. Januar 2020 liessen sich die Elektrizitätswerke des
Kantons Zürich und der Gemeinderat Thalwil nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden nach
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2
Nach
§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b VRG sind
Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeit zur
Beschwerde legitimiert, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen
die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt. Die Frage der Legitimation im
Rahmen des kantonalen Beschwerdeverfahrens ist unter Berücksichtigung der
bundesrechtlichen Bestimmungen zu prüfen, müssen sich doch gemäss Art. 111
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG)
Parteien, die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt sind, am Verfahren
vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können (VGr,
30.
November 2017, VB.2017.00416, E. 1.1, mit Hinweisen). Vorliegend ist
die Legitimation des Beschwerdeführers 2, welcher durch die Aufhebung des
Beschlusses vom 22. August 2017 in seiner Stellung als Hoheitsträger
berührt ist (BGr, 16. August 2018, 1C_626/2017, E. 1.3.1), ohne
Weiteres zu bejahen.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerden einzutreten.
2.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen die
Beschwerdeführenden die Durchführung eines Augenscheins.
2.1
Die
Anordnung eines Augenscheins steht im Ermessen der zuständigen Behörde. Eine
entsprechende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf
andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 23. Dezember 2019, 1C_582/2018,
E. 2.4). Ein Augenschein ist insbesondere dann geboten, wenn die
tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien
vermöchten aufgrund ihrer Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur
Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen. Es ist
zulässig, dass eine Rechtsmittelinstanz auf einen eigenen Augenschein
verzichtet, wenn sich der massgebliche Sachverhalt aus dem vorinstanzlichen
Augenschein bzw. aus den übrigen Verfahrensakten mit ausreichender Deutlichkeit
ergibt (VGr, 26. September 2019, VB.2019.00182, E. 2.1).
2.2
Die
Vorinstanz hat am 27. März 2018 einen Augenschein durchgeführt. Dieser ist
in der Tat knapp bebildert, zumal die Fotographien des Models des Richtprojekts
wenig zur Erhellung der tatsächlichen Verhältnisse beitragen. Dennoch ergibt
sich der Sachverhalt mit genügender Deutlichkeit aus den Akten, die neben dem
vom Gemeinderat bestellten Gutachten namentlich ein von der Vorinstanz
eingeholtes Gutachten der Natur- und Heimatschutzkommission (NHK) mitsamt
Nachtrag umfassen. Auf einen Augenschein des Verwaltungsgerichts ist folglich
zu verzichten.
3.
Das Grundstück Kat.-Nr. 01 der Beschwerdeführerin 1
ist gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Thalwil der Zentrumszone
zugeschieden. Nordöstlich dieser Parzelle und eine (durch eine Stützmauer
befestigte) Geländestufe tiefer liegend befindet sich der Bahnhof Thalwil.
Südwestlich von Kat.-Nr. 01 liegt der Kreuzungsbereich
Gotthard-/Schwandelstrasse; südöstlich grenzt das Grundstück Kat.-Nr. 03
an und nordwestlich die Wegparzelle Kat.-Nr. 04, welche über die nordöstlich
sogleich anschliessende Passerelle eine Verbindung zwischen der Gotthardstrasse
und dem Bahnhofsgebäude schafft respektive die einzelnen Gleise erschliesst.
Die Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 03 sind mit einem
Doppelhaus überstellt. Die Beschwerdeführerin 1 sowie der Eigentümer der
Parzelle Kat.-Nr. 03 planen darauf den Neubau eines Doppelhauses, wie er
im Richtprojekt zum Gestaltungsplan "Centralplatz" dargestellt ist. Daher
ersuchte Beschwerdeführerin 1 mit Schreiben vom 2. Juni 2017 um
Entlassung der in der nördlichen Ecke ihres Grundstücks befindlichen Blutbuche
aus dem Inventar. Diese ist als Einzelbaum im Natur- und
Landschaftsschutzinventar mit dem Schutzziel "erhalten" geführt und
sei gemäss dem dortigen Eintrag sehr gut sichtbar, schön und erfülle die
Kriterien B (Botanik) und E (Erholung). Dabei brachte die Beschwerdeführerin 1
im Wesentlichen vor, ein Fortbestand des Baumes sei mit der Umsetzung des
Gestaltungsplans Centralplatz nicht vereinbar. Nach Einholung eines Gutachtens bei
der Firma F beschloss der Gemeinderat Thalwil den Verzicht auf die
Unterschutzstellung und die Inventarentlassung des Baumes.
4.
4.1
Als
Schutzobjekte fallen gemäss § 203 Abs. 1 lit. c des Planungs- und Baugesetzes vom
7.
September 1975 (PBG) unter anderem Gebäudegruppen, Gebäude und
Teile sowie Zugehör von solchen, die als wichtige Zeugen einer politischen,
wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltungswürdig sind
oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlichen mitprägen, samt der für ihre
Wirkung wesentlichen Umgebung in Betracht.
Weiter besagt lit. f derselben Bestimmung, dass
wertvolle Park- und Gartenanlagen, Bäume, Baumbestände, Feldgehölze und Hecken
ebenso erhaltenswert sind. Der Begriff "wertvoll" umfasst dabei nicht
nur den biologischen oder ökologischen Wert (als besonders seltene Gattung oder
als biotopischer Lebensraum), sondern auch den gestalterisch-ästhetischen Wert,
der einem Baum in überbautem Gebiet im Hinblick auf seine Umgebung, also für
das Quartier- und Strassenbild, zukommt (RB 1990 Nr. 71; VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00494, E. 5.2, 27. Februar 2013, VB.2012.00372, E. 4; 26. September
2012, VB.2012.00333, E. 5.1). Bei der Beantwortung der Frage, was unter
einem biologisch oder ökologisch wertvollen Baum bzw. Baumbestand zu verstehen
ist, steht den kommunalen Behörden kein besonderer Beurteilungsspielraum zu;
insofern hat das Baurekursgericht volle Kognition (Marco Donatsch, Kommentar
VRG, § 20 N. 86; VGr, 29. Mai 2013, VB.2012.00733, E. 4.2).
In gestalterisch-ästhetischer Hinsicht verfügen sie dagegen, insbesondere bei
der vorzunehmenden Würdigung örtlicher Verhältnisse, über eine besondere Entscheidungsfreiheit
im Grenzbereich zwischen Rechtsanwendung und Ermessensbetätigung (vgl. BGE 115
Ib 131 E. 3; VGr, 8. Februar 2012, VB.2010.00359, E. 4.2 mit
Hinweisen), deren Handhabung die Rechtsmittelinstanzen nicht frei überprüfen
können (RB 1982 Nr. 37). Das Verwaltungsgericht mit seiner gemäss
§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b
VRG von vornherein auf Rechtskontrolle beschränkten Überprüfungsbefugnis hat
den Entscheidungsspielraum beider Vorinstanzen zu beachten. Es hat in erster
Linie zu prüfen, ob die für die Unterschutzstellung zuständige
Verwaltungsbehörde alle wesentlichen Gesichtspunkte vollständig und
gewissenhaft untersucht und gewürdigt hat (vgl. BGE 115 Ib 131 E. 3).
4.2
Staat,
Gemeinden sowie jene Körperschaften, Stiftungen und selbstständigen Anstalten
des öffentlichen und des privaten Rechts, die öffentliche Aufgaben erfüllen,
haben gemäss § 204 Abs. 1 PBG in ihrer Tätigkeit dafür zu sorgen,
dass Schutzobjekte geschont und, wo das öffentliche Interesse an diesen
überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Wie beim Entscheid über eine formelle
Unterschutzstellung nach § 205 lit. c PBG verlangt die Anwendung von
§ 204 PBG eine Interessenabwägung, welche die entscheidenden Behörden nach
pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen haben. Anders als bei Schutzobjekten im
Eigentum Privater ist jedoch nicht zwischen dem öffentlichen Schutzinteresse
und den privaten Eigentümerinteressen abzuwägen, sondern zwischen (allenfalls)
gegenläufigen öffentlichen Interessen. Gegen die Erhaltung des Schutzobjekts
kann eine dem betreffenden Gemeinwesen obliegende öffentliche Aufgabe oder das
Gebot des haushälterischen Umgangs mit öffentlichen Mitteln sprechen.
Allerdings hat dieses Gebot im Gegensatz zur Eigentumsgarantie, auf die sich
der von einer Unterschutzstellung betroffene Private berufen kann, nicht
Verfassungsrang und stellt sich deshalb die Frage nach der Verhältnismässigkeit
bei der Anwendung von § 204 PBG in einem anderen Licht als bei Schutzmassnahmen
gemäss § 205 ff. PBG (VGr, 27. September 1996, VB.96.00024,
E. 3, RB 1996 Nr. 73, BEZ 1996 Nr. 23; vgl. Christoph
Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht,
6.
A., Wädenswil 2019, S. 293). Dabei ist es Sache des Gemeinwesens
als Eigentümer des Schutzobjekts, konkret darzulegen, inwiefern andere
öffentliche Interessen der Erhaltung im Weg stehen (RB 1985 Nr. 94).
4.3
Nach
§ 7 Abs. 4 der Verordnung über die Sachverständigenkommissionen
gemäss § 216 PBG vom 12. Januar 2005 (SachverständigenV) sind die
kantonalen und kommunalen Behörden und ihre Amtsstellen nicht an die Anträge
der Kommissionen gebunden. Obwohl die Stellungnahme der Natur- und
Heimatschutzkommission formell die Bedeutung eines Amtsberichts hat, kommt sie
jedoch nach der Rechtsprechung inhaltlich aufgrund der besonderen Fachkompetenz
der Kommission einem eigentlichen Gutachten gleich, das bei der
Entscheidfindung grosses Gewicht hat. Das gilt insbesondere für die solchen
Gutachten zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen, von denen nur aus
triftigen Gründen abgewichen werden darf – etwa dann, wenn das Gutachten
Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält. In ihrer rechtlichen Würdigung
dagegen sind die zuständigen Bewilligungsbehörden frei (VGr, 4. September
2006, VB.2013.00722, E. 11.3.1; 11. März 2009, VB.2008.00433,
E. 5.2 mit Hinweisen).
5.
5.1
Die
Beschwerdeführenden bringen zunächst vor, der Blutbuche gehe die (nachhaltige)
Schutzfähigkeit ab. Aufgrund der bestehenden Vitalitätsmängel, welche durch die
Bautätigkeit weiter fortschreiten würden, sei das Fortbestehen des Baumes in
zeitlicher Hinsicht beschränkt. Dadurch entstehe bei einer Unterschutzstellung
nach einigen Jahren (und dem Ableben des Baumes) eine städtebauliche Lücke bzw.
Wunde. Demgegenüber hielt die Vorinstanz (im Rahmen der Interessenabwägung)
fest, dass keine Anzeichen für eine baldige Gesundheitsverschlechterung oder
ein allmähliches Absterben vorliegen würden, sodass der Baum noch für geraume
Zeit existieren werde.
5.2
Den
Zustand der ca. 120-jährigen Blutbuche anhand Vitalitätsstufen (0=vital;
1=geschwächt; 2=geschädigt; 3=stark geschädigt; 4=tot) schätzte das – von der
Gemeinde Thalwil beauftragte – Firma F in seiner Fachbeurteilung vom
24.
Juli 2017 differenziert ein: Die zur Bahnhofpasserelle zeigende
Nordwestseite sei schwächer belaubt und würde Lücken in der Verzweigung
aufweisen (Vitalitätsstufe 2), was wohl auf Bautätigkeiten sowie die
beengten Standortverhältnisse zurückzuführen sei. Demgegenüber präsentiere sich
die Südseite (Vitalitätsstufe 1) sowie die gegen die Gleise gerichtete
Ostseite (Vitalitätsstufe 0-1) in einem besseren Zustand. Anzeichen für
eine bevorstehende Zustandsverschlechterung oder gar ein Absterben würden nicht
vorliegen. Somit sei die Blutbuche trotz dieser Vitalitätsmängel und einzelner
Defektsymptome (Astungswunden, gekappter Stämmling, nicht optimal ausgebildete
Hauptvergabelung) noch langfristig erhaltensfähig, d. h. für mindestens zehn Jahre, sehr
wahrscheinlich aber deutlich länger. Die an anderer Stelle im Gutachten
anzutreffende Aussage, wonach die Lebenserwartung der Blutbuche ohne
Fremdeinwirkung deutlich über zehn Jahre hinausreiche, veranlasste die heutige
Beschwerdegegnerschaft zu einer Nachfrage. Die zuständige Gutachterin führte
darauf präzisierend aus, als langfristig gelte die Lebenserwartung eines
Baumes, wenn diese deutlich mehr als zehn Jahre betrage. Sie gehe weiter davon
aus, dass die fragliche Blutbuche noch Jahrzehnte erhalten werden könne.
Aufgrund ihres Alters, der Vitalitätsmängel und angesichts der zu erwartenden
Witterungsbedingungen könne eine solche Aussage aber heikel sein. Niemals aber
würde sie bei einem absehbaren Fortbestehen von nur noch 10–15 Jahren eine
Unterschutzstellung befürworten.
5.3
Die von
der heutigen Beschwerdeführerin 1 im Rekursverfahren in Auftrag gegebene
Vitalitätsbeurteilung durch E beschrieb ebenso die unterschiedlich dicht
belaubte Krone. Der südliche Kronenteil könne der zweithöchsten Vitalitätsstufe
und der nördliche der dritthöchsten Vitalitätsstufe zugeordnet werden, wobei es
sich um eine länger anhaltende Zustandsverschlechterung handle. Die Nennung
einer (Rest-)Lebensdauer sei unseriös, da faktisch nicht prüfbar; indes lasse
der aktuelle Vitalitätszustand und die Holzeigenschaft im Zusammenhang mit dem
bereits fortgeschrittenen Baumalter keine Hoffnung auf eine positive
Baumentwicklung zu. Zu dieser Fachbeurteilung liess die Beschwerdegegnerschaft
eine Stellungnahme einholen, welche die Schlussfolgerungen von E als
widersprüchlich bezeichnete und ihnen die Grundlage für eine allfällige Fällung
der Buche absprach.
5.4
In
Würdigung der zwei Fachbeurteilungen der Firma F und von E ist zunächst
festzustellen, dass sich ihre Aussagen zur Baumkrone nicht diametral
entgegenstehen. Vielmehr ordnen beide Beurteilende den südlichen Kronenteil der
zweithöchsten Vitalitätsstufe zu, wogegen der (nord)westliche Kronenteil
weniger belaubt und eine Vitalitätsstufe tiefer anzusiedeln sei. Die
Beurteilung von E verzichtet zwar unter Hinweis auf die wissenschaftliche
Methodik ausdrücklich auf die Nennung der weiteren Lebensdauer des Baumes. Dies
impliziert naheliegenderweise aber auch, dass er nicht vom Absterben des Baumes
in absehbarer – und mithin wissenschaftlich fassbarer – Zeit ausgeht, ansonsten
er das erwähnt hätte. Auch das Ausbleiben einer zukünftig positiven
Baumentwicklung, wie von E festgestellt, spricht – auch angesichts der
langandauernden Lebensphasen von Bäumen – nicht für ein baldiges Ableben.
Insofern widersprechen die Aussagen von E zur Lebenserwartung des Baumes jenen der
Firma F keineswegs vollständig. Auch letztere ist bei der Altersprognose
einigermassen zurückhaltend und äussert sich etwa gerade nicht dahingehend,
dass die Blutbuche noch etliche Jahrzehnte fortbestehen werde (was ohne
Weiteres innerhalb der Lebenserwartung von Buchen von rund 200 bis
300.
Jahren liegen würde). Vielmehr beschränkt sich das Gutachten darauf,
das Fortbestehen der Blutbuche auf mindestens zehn Jahre zu schätzen. Mit
dieser Angabe ist von einer langfristigen Lebenserwartung auszugehen (siehe
VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00494, E. 5.3.1). Diesen Schluss vermögen
die im Beschwerdeverfahren eingereichten Fotos der Beschwerdeführerin 1,
welche angeblich eine Verschlechterung der Vitalität des Baumes zeigen würden,
nicht ansatzweise umzustossen.
Somit ist ein Ableben der Blutbuche in keiner Weise
aktuell. Dementsprechend ist im vorliegenden Verfahren die Frage einer
allfälligen Ersatzpflanzung nach Abgang der Blutbuche nicht zu beurteilen.
Inwiefern der in der Replik gestellte Antrag der Beschwerdeführerin 1 auf
Einholung einer diesbezüglichen Auskunft verfahrensrechtlich zulässig ist, kann
somit offenbleiben, da ihm ohnehin nicht zu entsprechen ist.
5.5
Soweit die
Beschwerdeführerin 1 auf Grundlage der erwähnten Baumbeurteilungen die
Lebenserwartung der Blutbuche als kurz erachtet und in Bezug setzt zur
Lebensdauer des geplanten Gestaltungsplanprojekts, geht sie fehl. Einerseits
ist der genannte Zeithorizont im baumbiologischen Kontext wie gesehen
langfristig. Andererseits ist bei einem Gebäude (deren Grundstruktur aus Beton
oder Backstein rund 100 Jahre hält) die Lebensdauer im Sinn der Dauer der
Haltbarkeit der verwendeten Materialien regelmässig besser bestimmbar als die
Lebenserwartung eines lebenden Organismus (was der Baum ist). Insofern ist ein
solches gegenseitiges Aufrechnen der Lebensdauer bzw. -erwartung nicht
sachgerecht, andernfalls Naturschutzobjekten bei (Neu-)Bauprojekten regelmässig
die Schutzfähigkeit abzusprechen wäre, was nicht der Intention von §§ 203
ff. PBG entsprechen kann und den dort skizzierten Schutz dieser Objekte
unterlaufen würde.
Ebenso wenig zu überzeugen vermag die Auffassung der
vorinstanzlichen Gerichtsminderheit, wonach der Baum durch die geplante
Zentrumsüberbauung weiter an Vitalität verliere, dadurch für den
Bahnhofsbetrieb zur Gefahr werde und damit aus Sicherheitsgründen wohl bald
entfernt werden müsste. Auch die Beschwerdeführenden argumentieren dahingehend.
Die massgeblichen Bestimmungen des Natur- und Heimatschutzes bezwecken indes,
dass Bauprojekte auf Schutzobjekte Rücksicht nehmen (VGr, 8. Februar 2012,
VB.2010.00359, E. 5.2). Bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit der
Blutbuche kann gerade nicht auf künftige Bauprojekte und die davon ausgehenden Gefährdungen abgestellt werden, andernfalls eine
zunehmende Eingriffsintensität in das Naturschutzobjekt deren Schutzfähigkeit
abträglich wäre, was nicht angehen kann. Den Anliegen des Natur- und
Heimatschutzes wäre damit nicht gebührend Rechnung getragen.
5.6
Zusammenfassend
ist die baumbiologische Grundlage einer Unterschutzstellung (Schutzfähigkeit)
gegeben.
6.
6.1
Nach
vorstehend dargelegter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (oben
E. 4.1) können Bäume und Baumgruppen – obgleich primär Objekte des
Landschafts- oder Naturschutzes – unter Umständen wegen ihrer prägenden Wirkung
für ein Quartier- oder Strassenbild unter Schutz gestellt werden. Dabei sind
allerdings strenge Massstäbe anzulegen, da Bäume und Baumgruppen in dicht
besiedelten Gebieten nicht generell besonderen Schutz geniessen. Bäume bzw.
Baumgruppen sind nur dann schutzwürdig, wenn sie aufgrund des Standorts und
ihrer Erscheinung in markanter Weise einen dominierenden, aussergewöhnlichen
Akzent setzen und damit das Quartier- oder Strassenbild wesentlich mitprägen
(RB 1990 Nr. 71; Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 270 f.).
6.2
Hinsichtlich
der prägenden Wirkung der Blutbuche hielt die Fachbeurteilung der Firma F fest,
dass die fragliche Blutbuche rund 120 Jahre alt sei und einen Stammumfang
von ca. 3,8 m sowie einen Kronendurchmesser von 16–18 m aufweise. Sie
empfiehlt die Unterschutzstellung der Blutbuche. Diese stehe exponiert und
weithin sichtbar auf der Krone der Stützmauer des Bahngrabens. Die mächtige
Krone sowie die besondere Farbgebung des roten Laubes lassen den Baum als
einprägsame und wegweisende Landmarke erleben. Sein Schatten diene als
Treffpunkt oder Verweilort und betone den Eingang in das Geschäftsviertel
Gotthardstrasse. Die Blutbuche wirke im besten Sinn identitätsstiftend.
Aufgrund seiner einzigartigen Stellung im Stadtbild müsse ein Untergang als
erheblicher und schmerzhafter Verlust für das Gemeinwesen erachtet werden.
Des Weiteren erstattete die NHK auf Ersuchen der
Vorinstanz ein Gutachten und beantwortete dabei namentlich die Frage, inwiefern
die Blutbuche das Ortsbild präge. Die NHK schrieb, die Blutbuche bilde zusammen
mit weiteren grossen Laubbäumen gleichsam eine Torsituation am Kopf der
Passerelle und markiere die Hauptverbindung zwischen dem topographisch tiefer
gelegenen Seeuferbereich mit dem bergseits der Geleise gelegenen Zentrum. Das
Baumensemble mitsamt der Blutbuche oberhalb der Geleise bilde mit einem
markanten Baumbestand seeseitig der Geleise eine von Bäumen begleitete Wegfolge
von der Schiffsstation zum Zentrum. Die Blutbuche sei Bestandteil eines
ehemaligen Villengartens an einer Aussichtslage gewesen, welche nach wie vor
typisch für die Seegemeinden nahe Zürichs sei. Damit sei sie auch ein Zeitzeuge
einer für Thalwil wichtigen Epoche. Wegen der städtebaulich bedeutsamen Lage
(Markierung des Zentrumseingangs, Torsituation, Orientierungspunkt) und wegen
seiner prägnanten Zeitzeugenfunktion für die Villengärten des 19. und des
frühen 20. Jahrhunderts an den Aussichtslagen Thalwils präge der Baum das
Ortsbild massgeblich, was ihn wertvoll, speziell und einzigartig mache.
Zusammenfassend empfiehlt die NHK die Erhaltung sowie Unterschutzstellung der
Blutbuche. Auf Antrag des Baurekursgerichts vom 5. September 2018 ergänzte
und erläuterte die NHK das Gutachten am 17. Oktober 2018 und hielt dabei
an ihrem Schluss fest.
6.3
Wie soeben
dargelegt schreibt die NHK, die Blutbuche sei ein Zeitzeuge einer für Thalwil
wichtigen Epoche. Zur Qualifikation des Baumes als Zeuge einer Epoche im Sinn
von § 203 Abs. 1 lit. c PBG genügt dies indes nicht. Seit
Abbruch der Villa und Neubau von zwei Wohn- und Geschäftshäusern im Bereich des
vormaligen Villengartens in den 1950er-Jahren kann nicht mehr vom Schutzobjekt
auf die Epoche geschlossen werden kann, was aber erforderlich ist (VGr,
23.
Mai 2019, VB.2018.00407, E. 6.1). Überdies reicht die
Zeugeneigenschaft allein für eine Unterschutzstellung nicht; es muss sich um
einen "wichtigen" Zeugen handeln (VGr, 20. Dezember 2007, VB.2007.00192,
E. 5.2).
6.4
Damit
bleibt zu klären, ob der Baum wegen seiner prägenden Wirkung für ein Quartier-
oder Strassenbild ein Schutzobjekt darstellt: Die Blutbuche steht westlich des
Bahnhofs Thalwil und ist (wie das dortige Quartier) von dessen Gleisanlage
durch eine hohe Stützmauer (zur Festigung der Geländestufe) getrennt, wodurch
der Baum eine gegenüber dem Bahnhof topographisch höher gelegene Position
einnimmt. Am Fuss der Blutbuche befindet sich der Zutritt zur südlichen
Fussgängerbrücke, welche im Gegensatz zur anderen, nördlichen Passerelle die
gesamte Gleisanlage des Bahnhofs Thalwil überquert. Dadurch besteht für
Passanten eine nahezu geradlinige (und singuläre) Verbindung von der
Schiffsstation Thalwil zum Bahnhof – via den Parkweg – und von dort – mittels
der südlichen Fussgängerbrücke – zur Gotthardstrasse, welche parallel zu den
Gleisen verläuft. Die Gotthardstrasse weist viele Einkaufsgeschäfte und
Bushaltestellen auf; insofern dürfte die Fussgängerbrücke (die unter Verzicht
des westlichen Abstiegs auch der Überwindung des Niveauunterschieds dient) als
Eingang in die zentrale Einkaufsstrasse Thalwils nicht nur von Bahnreisenden
benutzt werden, sondern auch zur Nahversorgung der Bewohnerinnen und Bewohner
der Kern- und Wohnzonen in den Gebieten zwischen Bahnhof und Zürichsee.
Zugleich erfüllen heutzutage Bahnhöfe (auch jener in Thalwil) Funktionen,
welche über die Personen- und Warenbeförderung hinausgehen. Damit ist erstellt,
dass die Blutbuche an einem nicht nur in verkehrstechnischer Hinsicht (vgl.
dazu VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00494, E. 5.4.5) äusserst relevanten
und bedeutsamen Standort steht.
6.5
Was ihre
Sichtbarkeit betrifft, ist – entgegen dem beschwerdeführerischen Dafürhalten –
nicht entscheidend, dass stehend im Kreuzungsbereich Gotthard-/Schwandelstrasse
(und mithin topographisch abwärts gesehen in Seerichtung) die Ansicht der
Blutbuche wegen einer grösseren Linde überwiegend verdeckt ist und der
Einsehbarkeit von der Gotthardstrasse aus die Bauten entlang dieser Strasse
entgegenstehen (vgl. GIS-Browser, Orthofoto ZH 2006–2018). Der Vorinstanz
ist zuzustimmen, dass Schutzobjekte im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. f PBG nicht allseits einen dominierenden, aussergewöhnlichen Akzent
setzen müssen (vgl. VGr, 27. Februar 2013, VB.2012.00372, E. 4.2;
BGr, 2. November 2012, 1C_168/2012, E. 5.3); diese Anforderung wäre vorliegend
insbesondere angesichts des abfallenden Siedlungsgebiets rund um den fraglichen
Baum zu streng. Sodann zeigen die am vorinstanzlichen Augenschein aufgenommenen
Fotos sowie weitere Bilder in den Akten auf, dass die Blutbuche eine
auffallende Grösse mitsamt einer beeindruckenden Baumkrone aufweist und im
Zusammenspiel mit ihrem bedeutsamen (dazu oben E. 6.4) Standort nahe der
Kante der Stützmauer topographisch aufwärts gesehen (aus Seerichtung) von
verschiedenen Standpunkten aus einen imposanten Anblick eröffnet – und mithin
regelrecht über dem Bahnhof thront.
6.6
Bezüglich
der Erscheinung der Blutbuche, wie sie sich aus Seerichtung präsentiert, machen
die Beschwerdeführenden geltend, die Blickwinkel von der nördlichen
Fussgängerbrücke, der Bahnhofsstrasse und vom oberen Ende des Parkwegs, auf die
sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid abstützte, seien weder am Augenscheintermin
eingenommen worden noch würden sich diese Positionen den übrigen Akten
entnehmen lassen. Zunächst bestätigt selbst der Beschwerdeführer 2, dass
die Blutbuche von der Bahnhofstrasse teilweise einsehbar ist; bestätigen lässt
sich auch die Sichtbarkeit der Blutbuche von der nördlichen Passerelle (vgl.
GIS-Browser, Orthofoto ZH 2006–2018). Einzig die Erkennbarkeit der
Blutbuche vom oberen Ende des Parkwegs lässt sich somit nicht anhand der Akten (bzw.
anderen verlässlichen Quellen) verifizieren. Allein daraus kann die
Beschwerdeführerin 1 allerdings nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die
Relevanz dieses Standorts für die Frage der Schutzwürdigkeit des Baumes weder
aufgezeigt noch ersichtlich ist. Im Übrigen hätte es den Beschwerdeführenden
anlässlich des Augenscheins freigestanden, weitere Standorte zur Besichtigung
vorzuschlagen, um ihre Standpunkte zu untermauern (VGr, 9. Mai 2018, VB.2017.00623,
E. 3.1.1).
6.7
Sodann ist
die Schutzwürdigkeit der Blutbuche nicht deshalb als geringer einzuschätzen, weil
diese unter Umständen durch künftige bauliche Veränderungen beeinträchtigt
werden könnte. Dies gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedenfalls
dann, wenn nicht dargetan ist, dass bereits bewilligte oder zumindest konkret
geplante Bauprojekte etwas an der Schutzwürdigkeit verändern würden (BGr,
2.
November 2012, 1C_168/2012, E. 6.4.2). Entgegen dem Dafürhalten
der Beschwerdeführerin 1 erreicht der Gestaltungsplan Centralplatz als
nutzungsplanerische Vorgabe die vom Bundesgericht geforderte Bestimmtheit
nicht. Im Übrigen kommt der Blutbuche ihre Schutzwürdigkeit namentlich aufgrund
ihres Anblicks aus Seerichtung zu (vgl. oben E. 6.5), weshalb zukünftige
bauliche Veränderungen im Gestaltungsplanperimeter – und somit aus Seerichtung
blickend im Hintergrund des Baumes – nicht geeignet sind, ihre prägende Wirkung
zu vereiteln. Schliesslich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers 2, wonach
die Passerelle sowie die Stützmauer als funktionelle Anlagen ohne
gestalterische oder städtebauliche Bedeutung der Schutzqualität der Blutbuche
abträglich seien, verfehlt. Einerseits ist die vor 1920 erbaute Stützmauer
klarerweise zumindest in städtebaulicher Hinsicht von Bedeutung; andererseits
beeinträchtigt die Passerelle in keiner Weise die Erscheinung des Baumes.
Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass die
Blutbuche einen dominierenden, aussergewöhnlichen Akzent setzt und damit das
Quartier rund um den Bahnhof sowie den Übergang in die zentrale Einkaufsstrasse
Thalwils wesentlich mitprägt. Irrelevant ist dabei, dass die Blutbuche nicht
auch noch weitere Quartier- oder Strassenbilder (wie die Gotthardstrasse)
prägt. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Blutbuche ein Schutzobjekt
sei, ist somit nicht zu beanstanden.
6.8
6.8.1
Indes monieren die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe mit dieser
Bejahung der Schutzwürdigkeit der Blutbuche in unzulässiger Weise in den der
Gemeinde zustehenden Beurteilungsspielraum eingegriffen und ihr eigenes
Ermessen an die Stelle desjenigen des Gemeinderats
gesetzt.
6.8.2
Dem ist nicht zu folgen. Im angefochtenen Inventarentlassungsbeschluss gab
der Gemeinderat zunächst das die Schutzwürdigkeit der Blutbuche bejahende (oben
E. 5.2) Gutachten der Firma F wieder. Ohne eigene Ausführungen zur
Schutzwürdigkeit – und mithin unter Ausbleiben eines (Zwischen-)Entscheids zu
Schutzwürdigkeit und -grad – ging er darauf zum öffentlichen Gestaltungsplan
über und schrieb, ein Fortbestand des Baumes sei mit der Umsetzung des Gebäudes
im Baubereich A nicht möglich. Daher sei die Blutbuche "im Sinne des
öffentlichen Interesses" aus dem Inventar zu entlassen.
Diese dem Inventarentlassungsbeschluss vorausgehenden
Erwägungen machen den Schluss unumgänglich, dass auch der Gemeinderat die
Schutzwürdigkeit der Blutbuche bejahte. So setzte der Gemeinderat dem Gutachten
keinerlei Argumente entgegen und bestreitet mithin dessen Feststellung der
Schutzwürdigkeit mit keinem Wort. Auch ist für eine Interessenabwägung (welche
der Gemeinderat mit dem Vorbringen des seiner Ansicht nach überwiegenden
öffentlichen Interesses des Gestaltungsplans vornahm) zuvor dem fraglichen
Objekt die Schutzwürdigkeit zuzusprechen. Soweit der Gemeinderat im Rekurs- und
nun auch im vorliegenden Verfahren schreibt, bei der Blutbuche handle es sich
nicht um ein Schutzobjekt, setzt er sich in Widerspruch zu seinem früheren
Entscheid (welcher dieses Verfahren auslöste). Die Feststellung der Vorinstanz,
wonach die Blutbuche ein Schutzobjekt sei, kann daher – mangels abweichenden
Entscheids – von vornherein kein Eingriff in den kommunalen
Beurteilungsspielraum darstellen und verletzt somit auch nicht die
Gemeindeautonomie. Ohnehin kann sich eine Gemeinde nicht mit Erfolg auf die
Verletzung der Gemeindeautonomie berufen, wenn die Rechtsmittelbehörde eine
Baubewilligung oder Inventarentlassung gestützt auf ein Gutachten der NHK
aufhebt, sofern – wie vorliegend – keine triftigen Gründe vorliegen, um davon
abzuweichen (BGr, 21. Februar 2006, 1C_595/2013, E. 4.1.2).
Vor diesem Hintergrund ist auf die in diesem Zusammenhang
– ohnehin unsubstanziiert – vorgebrachten Verletzungen des rechtlichen Gehörs
und der Begründungspflicht respektive auf das behauptete Vorliegen einer
Rechtsverweigerung nicht weiter einzugehen.
6.9
Der angefochtene wie auch der vorinstanzliche
Entscheid schweigen sich über den Grad der Schutzwürdigkeit der Blutbuche aus.
Dies kann im Hinblick auf die vorzunehmende Verhältnismässigkeitsprüfung
(sogleich E. 7) nicht angehen, da sich ohne diese Wertung die
gegenläufigen Interessen nicht rechtsgenügend abwägen lassen. Insofern ist mit
Blick auf die vorstehend dargelegten konkreten Umstände sowie die anzulegenden
strengen Massstäbe bei der Unterschutzstellung von Bäumen (oben E. 6.1)
präzisierend anzufügen, dass die Schutzwürdigkeit der Blutbuche nicht nur knapp
zu bejahen ist und somit von einer mittleren
Schutzwürdigkeit des Baumes auszugehen ist.
Damit ist das öffentliche Interesse am Fortbestehen der
Blutbuche als mittelgewichtig zu qualifizieren. In dieser Hinsicht ist die
vorinstanzliche Erwägung, wonach "generell ein grosses öffentliches
Interesse an der Unterschutzstellung von Schutzobjekten" bestehe, zu
korrigieren. Auch die darauffolgenden Ausführungen der Vorinstanz vermögen
nicht zu überzeugen: Zur Abklärung der Schutzwürdigkeit eines Baumes gehört die
Bewertung seines biologischen und/oder ökologischen Werts (oben E. 4.1).
Dessen (Nicht-)Vorhandensein fliesst in die Beurteilung der Schutzwürdigkeit
ein, welche wiederum das öffentliche Interesse an der Erhaltung des
Schutzobjekts bestimmt. Dass die Vorinstanz, welche im Zuge der
Schutzwürdigkeitsabklärung der Blutbuche keinen biologischen und/oder
ökologischen Wert beimass (zumindest blieb ein solcher in der massgeblichen
Erwägung unerwähnt), nun festhält, dass die Blutbuche eine beträchtliche ökologische
Bedeutung habe, welche zugunsten des Baumes zu berücksichtigen sei, ist nicht
nur in methodischer Hinsicht verfehlt, sondern auch widersprüchlich. Sodann
sind die vorinstanzlichen Hinweise auf den biotopischen Lebensraum der
Blutbuche (für über 100 Insektenarten und als Nahrungsquelle für
zahlreiche Vogelarten) nicht geeignet, eine beträchtliche ökologische Bedeutung
des Baumes zu begründen. Insbesondere ist nicht dargelegt, dass die Blutbuche
seltenen oder bedrohten Tierarten als Futterquelle oder Lebensraum dienen würde;
dass der Baum beliebigen einheimischen Vogel- und Insektenarten als Lebensraum
dienen könne, reicht nicht aus (dazu, jeweils im Zusammenhang mit der
Schutzwürdigkeit, VGr, 27. Februar 2013, VB.2012.00372, E. 4.1.2;
26.
September 2012, VB.2012.00333, E. 6.2.1). Auch die von der
Vorinstanz erwähnten (Ökosystem-)Leistungen der Blutbuche für das Stadtklima
(Verarbeiten von Kohlendioxid, Filtern und Anfeuchten der Luft und Bilden von
Sauerstoff durch Photosynthese) gelten – ohne damit auf die genannten
Quantitäten einzugehen – für nahezu jeden Baum dieses Alters respektive dieser
Grösse, ohne dass sie deshalb allesamt schutzwürdig wären (vgl. VGr,
27.
Februar 2013, VB.2012.00372, E. 4.1.1).
Es bleibt also bei einem mittelgewichtigen öffentlichen
Interesse an der Unterschutzstellung der Blutbuche. Die von der
Beschwerdegegnerschaft vorgebrachte und von 2'200 Personen unterzeichnete
Petition zum Erhalt der Blutbuche hat dabei einen vernachlässigbaren Effekt;
sie ist lediglich ein nicht unbeachtliches Indiz für eine offenbar herrschende
breitere Zustimmung für den Schutz des Baumes, auf welches nicht ohne Weiteres
abgestellt werden kann (vgl. BGE 118 Ia 384 E. 5d).
7.
7.1
Die
Bejahung der mittleren Schutzwürdigkeit der
Blutbuche führt nicht zwingend zur Anordnung von Schutzmassnahmen im Sinn von §
205.
und § 207 PBG, sondern nur dann, wenn das mittelgewichtige öffentliche
Interesse an der Erhaltung des Schutzobjekts höher zu gewichten ist als entgegenstehende
öffentliche und private Interessen. Eine solche Interessenabwägung ist zwar
grundsätzlich eine vom Verwaltungsgericht überprüfbare Rechtsfrage. Bei der
Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen bestehen jedoch in
verschiedener Hinsicht Beurteilungsspielräume, welche in erster Linie von den
Verwaltungsbehörden auszufüllen sind. Dem Verwaltungsgericht steht keine
Überprüfung der Angemessenheit zu; es prüft, ob sich der Rekursentscheid als
rechtmässig erweist (VGr, 06. März 2019, VB.2018.00519, E. 7.1, mit
Hinweisen).
7.2
Die
Unterschutzstellung der Blutbuche ist zunächst geeignet, sie zu erhalten. Eine
zu ihrem Fortbestehen ebenso geeignete, für die Beschwerdeführenden indes
weniger einschneidende Anordnung ist nicht ersichtlich. Da die Blutbuche
namentlich aufgrund ihres Standorts in markanter Weise einen dominierenden,
aussergewöhnlichen Akzent setzt, ist eine Ersatzpflanzung an einem anderen
Standort von vornherein keine taugliche Möglichkeit, den Anliegen des Natur-
und Heimatschutzes gerecht zu werden. Die Unterschutzstellung ist somit erforderlich.
7.3
Als
letzter Schritt der Verhältnismässigkeitsprüfung ist die Zumutbarkeit der
Unterschutzstellung zu beurteilen. In vorliegender Angelegenheit ist zunächst
das Interesse an einer Unterschutzstellung der Blutbuche dem gegenläufigen
öffentlichen Interesse an der Erstellung des Centralplatzes bzw. dem diesem
zugrundeliegenden Gestaltungsplan Centralplatz gegenüberzustellen (für eine
ähnliche Abwägung vgl. VGr, 5. Februar 2009, VB.2008.00481 betreffend
Kunsthauserweiterung). Der Gemeinderat gewichtete im angefochtenen Inventarentlassungsbeschluss die städtebauliche Umsetzung
des Gestaltungsplanprojekts höher als den Fortbestand der Blutbuche.
Demgegenüber mass die Vorinstanz dem öffentlichen Interesse am Gestaltungsplan
Centralplatz keine allzu grosse Bedeutung bei.
7.3.1
Dem Gestaltungsplan Centralplatz ging ein längerer Planungsprozess voraus,
in dem sich die Gemeinde Thalwil mit Entwicklungsmöglichkeiten im Zentrum,
insbesondere an der Gotthardstrasse, beschäftigte. Realisiert werden sollte ein
(bis anhin fehlender) öffentlicher und multifunktional nutzbarer Platz im
Zentrum. Hierzu ergab sich die – nach Ansicht des Gemeinderats einzigartige
(und angeblich letzte) – Möglichkeit, das Grundstück Kat.-Nr. 05 an der
Gotthardstrasse 06 zu kaufen und dort einen solchen Treffpunkt des
öffentlichen Lebens zu entwickeln. Dabei beschränkte sich von Beginn an die
Projektierung nicht einzig auf die als Centralplatz bezeichnete Örtlichkeit;
vielmehr sollte dieser Platz eingebettet sein in ein städtebauliches Gesamtkonzept,
welches auch die nördlich und südlich daran angrenzenden Bebauungen erfasst.
7.3.2
Die Realisierung des Centralplatzes mitsamt Überbauung der angrenzenden
Grundstücke bedurfte eines Gestaltungsplans (GP). Dieser wurde am 8. Juni
2016.
von der Gemeindeversammlung Thalwil festgesetzt und bezweckt im
Wesentlichen die Errichtung einer gut gestalteten Zentrumsüberbauung mit
gemischter Nutzung sowie die Sicherung eines öffentlichen Freiraums mit hoher
Aufenthaltsqualität (Ziff. 1 GP). Der Gestaltungsplanperimeter misst gut
6'000 m2 und umfasst die südöstlich an den Zugang zur
Bahnhofpasserelle angrenzenden Parzellen Kat.-Nrn. 01 (der
Beschwerdeführerin 1) und 03. Auf ersterem steht in der nördlichen Ecke
die streitgegenständliche Blutbuche. Im Anschluss an den südöstlich an Kat.-Nr. 03
anstossenden Centralplatz (Kat.-Nr. 05) befinden sich die Grundstücke
Kat.-Nrn. 07 und, ganz im Südosten des Gestaltungsplanperimeters, 08. Die
genannten fünf Parzellen sind zwischen der Stützmauer respektive der
Gleisanlage und der Gotthardstrasse lokalisiert.
Der Gestaltungsplan enthält neben den Allgemeinen
Bestimmungen (Ziff. 1.1–1.6) Vorgaben zur Bebauung (Ziff. 2.1–2.6),
zur Nutzung (Ziff. 3.1–3.3), zur Gestaltung (Ziff. 4.1–4.3), zum
Freiraum (Ziff. 5.1–5.4), der Erschliessung (Ziff. 6.1–6.5), der
Umwelt (Ziff. 7.1–7.4), zur Etappierung (Ziff. 8.1) sowie die
Schlussbestimmung (Ziff. 9.1). Ziff. 2.1 GP sieht vier Baubereiche
vor: Baubereich A auf Kat.-Nrn. 01 und 03, welcher im Norden von
Kat.-Nr. 01 an den Stamm der Blutbuche heranreicht (und somit vorliegend
von speziellem Interesse ist); sodann Baubereich B auf Kat.-Nr. 07
sowie die Baubereiche C und D auf Kat.-Nr. 08. Sämtliche Hauptgebäude
müssen gemäss Ziff. 2.1 Abs. 1 GP innerhalb dieser vier
Baubereiche erstellt werden; insofern weisen sie nach aussen keinen Spielraum
auf. Nach innen lassen die Baubereiche bezüglich der Kubatur der
zukünftigen Bauten einen gewissen Spielraum: So sind gemäss Ziff. 2.6 GP
die jeweiligen Gebäudefassaden zu mindestens 70 % auf die Pflichtbaulinien,
welche bestimmte Aussenseiten der Baubereiche kennzeichnen, zu stellen. Der
Baubereich A weist einzig im Südosten entlang der Grenze zum Centralplatz
eine Pflichtbaulinie auf; die übrigen Pflichtbaulinien des Gestaltungsplans
sind im Baubereich B, entlang dessen Grenze zum Centralplatz sowie zur
Gotthardstrasse hin, und im Baubereich C, gleichfalls zur Gotthardstrasse hin,
festzustellen.
7.3.3
Weiter sind dem Gestaltungsplan gestalterische Vorgaben zu entnehmen: In
dieser Hinsicht fordert Ziff. 4.1 GP eine besonders gute Gestaltung (im
Sinn des Richtprojekts, dazu sogleich), während Ziff. 4.2 GP die
fussgängerfreundliche Gestaltung der Umgebung sowie den hindernisfreien
Gebäudezugang und Ziff. 4.3 GP die Dachgestaltung thematisieren. Darüber
hinaus ist den Unterlagen zum Gestaltungsplan zu entnehmen, dass die Gebäude in
den Baubereichen A und B mit ihrer Positionierung eine Torwirkung (als
Beginn des Zentrums bzw. der Begegnungszone) schaffen sollen. Für die
Wahrnehmung und spätere Gestaltung des Centralplatzes sei ein einheitlicher und
aufeinander abgestimmter architektonischer respektive ein gemeinsamer,
homogener Ausdruck dieser angrenzenden Bauten essenziell. Sodann basiert der
Gestaltungsplan auf dem – in Zusammenarbeit mit den beteiligten Eigentümern und
der Gemeinde entstandenen – Richtprojekt der G AG, dessen
Bebauungsstruktur auch die vier Baubereiche bestimmte. Der Gestaltungsplan (bei
dem es sich somit um einen projektbezogenen Sondernutzungsplan handelt, vgl.
dazu BGE 065 II 176 E. 4.2 f.) misst dem Richtprojekt informativen
Charakter bei.
Das Richtprojekt stellt gemäss Ziff. 1.5 GP die
grundstücksübergreifende Koordination der Bebauung und Umgebungsgestaltung
sicher und ist für die Beurteilung der gestalterischen Qualität im Baubewilligungsverfahren
wegleitend. Vom Richtprojekt kann abgewichen werden, sofern durch die
Grundeigentümer ein grundstücksübergreifendes, abgestimmtes Konzept mit
mindestens gleich hohen gestalterischen Qualitäten vorgelegt wird. Die
Erläuterungen zu dieser Bestimmung halten fest, dass die im Richtprojekt
zusammengefassten konzeptionellen Überlegungen zur architektonischen Gestaltung
der Bauten und der Freiraumgestaltung für die Beurteilung von künftigen
Bauvorhaben wegleitend seien. Dies bedeute, dass die Bewilligungsbehörde die
gestalterische Qualität von Baueingaben anhand der Pläne des Richtprojekts
beurteilen werde. Vom Richtprojekt könne abgewichen werden, wenn wiederum eine
zumindest gleichwertige Lösung erzielt werde.
7.4
Angesichts
der soeben dargelegten Vorgaben des Gestaltungsplans Centralplatz erscheint der
vorinstanzliche Schluss, wonach von der vorgesehenen Volumetrie des
Hauptgebäudes im Baubereich A abgewichen und somit im Einklang mit den
Gestaltungsplanbestimmungen eine gegenüber der Blutbuche zurückversetzte Baute
erstellt werden könne, nachvollziehbar und ist nicht rechtsverletzend. Wie
bereits angedeutet (oben E. 7.3.2) steht der Stamm der Blutbuche knapp
ausserhalb des Baubereichs A, während seine Krone diesen überlagert. Somit
lässt sich der Baum nicht mit dem Baubereich vereinbaren. Indes sind die
nordwestliche sowie die nordöstliche Fassade – also jene gegen die Blutbuche
gerichteten Aussenseiten – des projektierten Hauptgebäudes im Baubereich A
nicht als Pflichtbaulinien ausgestaltet. Ein zukünftiges Gebäude könnte somit
in der nördlichen Ecke im Vergleich zum Richtprojekt kleinere Ausmasse
einnehmen. Der Gestaltungsplan eröffnet mithin im Rahmen des Baubereichs nach
Innen einen Spielraum, welcher zugunsten eines grösseren Abstands von der
Blutbuche genutzt werden könnte. Insofern gerät der Baum nicht in Widerspruch
zum Gestaltungsplan.
Die Feststellung, dass der Gestaltungsplan in der
fraglichen nördlichen Ecke die Abweichung vom Baubereich nach Innen zulässt,
anerkennt selbst die Beschwerdeführerin 1. Sie bringt aber sogleich vor,
ein damit grundsätzlich mögliches Zurückversetzen des Gebäudes im
Baubereich A zugunsten der Blutbuche würde das städtebauliche Konzept des
Gestaltungsplan stark verunklären. Die Baubereiche A und B weisen beide einen
trapezförmigen Grundriss auf und würden miteinander korrespondieren, was nachher
nicht mehr möglich sei. Mit dieser Argumentation übersieht sie indes, dass die
Trapezform der Hauptgebäude in den Baubereichen A und B einzig im
(informativen) Richtprojekt angelegt ist. Die zuständigen Architekten sprachen
von "ähnlich proportionierten Volumen" der Gebäude A und B; die
(leichte) Trapezform ist in den Unterlagen zum Gestaltungsplan einzig im
Zusammenhang mit dem Centralplatz erwähnt – ohne aber deren Widerspiegelung in
den Grundrissen der angrenzenden Gebäude zu fordern oder dies auch nur zu
bemerken. Der Gestaltungsplan enthält neben den Baubereichen als äussere
Begrenzung und den Pflichtbaulinien als fixierte Gebäudeaussenseite (zumindest
zu 70 %) keine weiteren Vorgaben an die Grundrisse und deren Formen.
Augenscheinlich war dem Planungsträger der trapezförmige Grundriss der Gebäude
in den Baubereichen A und B kein derart wesentliches Kriterium, ansonsten
er es entsprechend normiert hätte. Insoweit stossen die beschwerdeführerischen
Vorbringen, wonach das Wegrücken der Baute im Baubereich A zu einer
Disharmonie der Bauvolumen führe und der austarierten Volumenverteilung sowie
der harmonischen Überbauung zuwiderlaufen würde, ins Leere.
Der dem Richtprojekt innewohnende aufeinander abgestimmte
und homogene architektonische Ausdruck zwischen den Gebäuden in den
Baubereichen A und B ist für die Beurteilung der gestalterischen Qualität
von künftigen Bauvorhaben zweifelsohne wegleitend (oben E. 7.3.3); indes
lässt sich dieser Gestaltungsvorgabe nicht einzig dadurch nachkommen, dass die
Grundrisse der Gebäude des Richtprojekts von den künftigen Bauten übernommen
würden – dies ist weder dargelegt noch ersichtlich. Nach allfälligem
Zurücksetzen der nördlichen Ecke des Gebäudes im Baubereich A könnte etwa
die Homogenität zur Baute im Baubereich B durch eine Änderung an deren
Kubatur (wieder)hergestellt werden. Auch ist der Beschwerdegegnerschaft
beizupflichten, dass ein Rücksprung des Gebäudes im Baubereich A nicht
einzig mögliche Reaktion zugunsten des Baumes ist; vielmehr erschiene auch eine
Verschiebung der beiden nördlichen Fassaden denkbar, zumal diese auch für die
beabsichtigte Torwirkung (oben E. 7.3.3) keinen eigenständigen Beitrag
leisten.
7.5
Nach
Ansicht der Beschwerdeführerin 1 fokussiere eine solche Betrachtung einzig
auf die rechtliche Zulässigkeit und die bautechnische Machbarkeit, blende indes
die tatsächlichen Sachzwänge, wie Wirtschaftlichkeitsüberlegungen, und mithin
die Realität komplett aus. Dem ist insoweit nicht zu widersprechen, als der
Gestaltungsplan zweifelsohne das Ergebnis mehrjähriger Planung zwischen den
verschiedenen Eigentümern unter Mitwirkung der Gemeinde ist und somit
gegebenenfalls verschiedene gegensätzliche Interessen aufzunehmen hatte und diese
nun ausgleicht. Zugleich ist festzustellen, dass die sich im
Gestaltungsplanperimeter und im Inventar der Natur- und
Landschaftsschutzobjekte von kommunaler Bedeutung befindliche Blutbuche während
der mehrjährigen Planung offenbar keine Beachtung fand. In den vorliegenden
Unterlagen zum projektierten Centralplatz ist deren Inventarisierung jedenfalls
unerwähnt geblieben (einzig im Zusammenhang mit dem Abbruch der bestehenden
Gebäude ist den Erläuterungen zu den Gestaltungsplanbestimmungen zu entnehmen, dass
sich innerhalb des Gestaltungsplanperimeters keine Schutzobjekte – sprich:
keine Heimatschutzobjekte – befinden würden).
Dieses Versäumnis ist der Beschwerdeführerin 1 aber
in rechtserheblicher Weise anzulasten: Das Grundstück Kat.-Nr. 01, auf dem
sich die Blutbuche befindet, ist im Eigentum der Elektrizitätswerke des Kantons
Zürich (welche als Beschwerdeführerin 1 auftritt). Gemäss § 1 des Gesetzes
betreffend die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ-Gesetz) vom
19.
Juni 1983 sind sie eine selbstständige Anstalt des kantonalen
öffentlichen Rechts mit Sitz in Zürich. Damit unterliegt die
Beschwerdeführerin 1 der Selbstbindung gemäss § 204 PBG. § 204 Abs. 1 PBG und § 1 der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung
vom 20. Juli 1977 (KNHV) sehen vor, dass die Pflicht zur Schonung und
Erhaltung von Schutzobjekten bei der Nutzungsplanung unabhängig von einer
Unterschutzstellung gilt (VGr, 27. März 2019, VB.2018.00629,
E. 7.2.6; VGr, 24. Februar 2010, VB.2009.00270, E. 3.5). § 204 PBG über die Selbstbindung belastet den Adressierten auch verfahrensmässig; die
ihm auferlegte Sorge um die Erhaltung des Schutzobjekts umfasst auch die
Verpflichtung, nach entsprechenden Lösungen zu suchen (RB 1985 Nr. 94). Die
aktuell vorliegende Situation, in der sich Blutbuche und Richtprojekt (nicht
aber der Gestaltungsplan, oben E. 7.4) unvereinbar gegenüberstehen, ist
somit Ergebnis einer Planung, in der die Planungsträger den aus § 204 PBG
fliessenden Pflichten zu wenig Beachtung schenkten. Aus diesem Grund ist das jetzige
Anführen der (wirtschaftlichen) Realität durch die Beschwerdeführerin 1 unergiebig.
Insgesamt hält die Feststellung der Vorinstanz, wonach das
öffentliche Interesse am Gestaltungsplan Centralplatz vorliegend nicht allzu
schwer wiegt, da die Erstellung eines gegenüber der Blutbuche zurückversetzten
Gebäudes möglich ist, einer Prüfung vor Verwaltungsgericht stand. Die Rügen der
Beschwerdeführenden sind daher unbegründet.
7.6
Die
Beschwerdeführerin 1 führt sodann das öffentliche Interesse an der Verdichtung
an. So sehe der Kantonale Richtplan wie auch der Regionalen Richtplan
Zimmerberg die Aktivierung von Wohnpotenzialen im Bahnhofsumfeld respektive die
Förderung der baulichen Nachverdichtung in den Bahnhofsgebieten vor. Der
haushälterische Umgang mit dem Boden und die damit einhergehende Verdichtung
sind zwar durchaus gewichtige öffentliche Interessen (vgl. Art. 1
Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [RPG], Art. 1
Abs. 2 lit. abis und b RPG; VGr, 17. Januar 2019, VB.2018.00103,
E. 7.5.1). Mit Blick auf den Standort der Blutbuche in der nördlichen Ecke
der Parzelle Kat.-Nr. 01 der Beschwerdeführerin 1 – und damit ebenso
in der nördlichen Ecke des Gestaltungsplanperimeters – kann vorliegend dem
Interesse an der Verdichtung allerdings auch mit einem Bauvorhaben, welches das
Weiterbestehen des Baumes zulässt, Rechnung getragen werden. Jedenfalls ist
nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, dass diesem Interesse allein mit dem
Richtprojekt entsprochen werden kann (vgl. BGr, 21. März 2017,
1C_118/2016, E. 5). Ohnehin lässt die Beschwerdeführerin 1 unerwähnt,
anstelle welcher Anzahl die gemäss Richtprojekt geplanten 24 Wohnungen
treten und für wie viele Personen tatsächlich zusätzlich Wohnraum geschaffen
wird.
7.7
Weiter
geht das Vorbringen der Beschwerdeführerin 1, wonach ihre privaten
Interessen im vorinstanzlichen Urteil zu kurz gekommen seien, fehl. Der – auch
von der Vorinstanz nicht berücksichtigte – Umstand, dass die
Beschwerdeführerin 1 der Selbstbindung gemäss § 204 PBG unterliegt,
hat hinsichtlich der Interessenabwägung zur Folge, dass nicht zwischen dem
öffentlichen Schutzinteresse und den privaten Eigentümerinteressen abzuwägen
ist, sondern zwischen (allenfalls) gegenläufigen öffentlichen Interessen (oben
E. 4.2). Für die Erfüllung der der Beschwerdeführerin 1 obliegenden
öffentlichen Aufgabe – die Versorgung des Kantons Zürich mit elektrischer Energie (vgl.
§ 2 EKZ-Gesetz) –
ist die projektierte Baute nicht vorgesehen. Indessen führt die
Beschwerdeführerin 1 den Verlust von Nutzfläche an, wodurch ein solches
Projekt wirtschaftlich deutlich weniger attraktiv wäre. Angesprochen ist damit
eine allfällige Verringerung der im Gebäude im Baubereich A vorgesehenen
Gewerbenutzung im Unter-, Erd- und 1. Obergeschoss sowie der geplanten
Wohnnutzung im 2.–5. Obergeschoss. Die finanziellen Interessen der
Beschwerdeführerin 1 an der Verwirklichung des Richtprojekts sind als
öffentliche Interessen zuzulassen (dazu Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016,
Rz. 483). Sie sind aber als gering zu qualifizieren, da der Fortbestand
des in der nördlichen Ecke des Grundstücks befindlichen Baumes eine für die Beschwerdeführerin 1
angemessene Nutzung des Grundstücks – dies auch in wirtschaftlicher Hinsicht –
nicht ausschliesst. Da die Erhaltung der Blutbuche dem Gestaltungsplan
Centralplatz nicht entgegensteht (oben E. 7.4), fällt sodann das
öffentliche Interesse an der Erstellung des Centralplatzes von vornherein nicht
ins Gewicht. Andere überwiegende öffentliche Interessen, die der Erhaltung der
Blutbuche vorgehen könnten, sind ebenso wenig ersichtlich.
Schliesslich ist mangels Rechtserheblichkeit auf die
Aussage der Beschwerdeführerin 1, sie werde im Fall der
Unterschutzstellung der Blutbuche deren Abgang abwarten, um darauf ein
Bauvorhaben auf der Basis des Richtprojekts zu verwirklichen, nicht einzugehen.
Ob das Richtprojekt wie geplant realisiert werden kann, gehört schlichtweg zum
Risiko des Investors (vgl. BGr, 22. Februar 2019, 1C_695/2017, E. 4.2
f.). Dass vom behaupteten Zuwarten der Beschwerdeführerin 1 auch die
Eigentümerschaft des Grundstücks Kat.-Nr. 03 (als gemeinsame Bauherrschaft
des Doppelhauses, oben E. 3) betroffen ist, ist ebenso nicht wesentlich
und, was die behaupteten Eingriffe in dessen Rechtspositionen betrifft,
ausserhalb des Verfahrensgegenstands.
7.8
Zusammenfassend
überwiegt das mittelgewichtige öffentliche Interesse am Fortbestehen der
Blutbuche die gegenläufigen geringen öffentlichen Interessen der beiden
Beschwerdeführenden. Damit erweist sich die Unterschutzstellung der Blutbuche
als zumutbar und daher insgesamt als verhältnismässig. Der Entscheid der
Vorinstanz ist somit zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerden führt.
8.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen
bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Sie sind vielmehr zu
verpflichten, der Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung zu bezahlen
(§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint eine solche von
Fr. 4'000.-.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 330.-- Zustellkosten,
Fr. 6'330.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den
Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführenden 1 und 2 werden im gleichen
Verhältnis verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 4'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab
Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 06,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …