VB.2019.00390
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00390
2. Oktober 2019Deutsch12 min
(URT.2019.21149)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00390
Urteil
der 2. Kammer
vom 2. Oktober 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter
Christian Mäder, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1975 geborene serbische Staatsangehörige A heiratete
am 3. Januar 2015 in ihrem Heimatland den in der Schweiz niedergelassenen
und 1961 geborenen Landsmann B. Nachdem sie am 1. November 2015 in die
Schweiz eingereist war, wurde ihr am 12. November 2015 eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt.
Bei einer am 22. Mai 2016 durchgeführten
Wohnungskontrolle stellten die kontrollierenden Polizisten fest, dass die
Ex-Ehefrau von B (C) nicht mit ihrem neuen Ehemann D in E, sondern mit B und
dem gemeinsamen (volljährigen) Sohn in F zusammenlebte. Nachdem sich der
hieraus ergebende Scheineheverdacht weiter verdichtet hatte, widerrief das
Migrationsamt am 15. Dezember 2016 die Aufenthaltsbewilligungen von D und
dessen in die Schweiz nachgezogenen Kinder. Der migrationsamtliche Entscheid
erwuchs in Rechtskraft, nachdem sowohl die Sicherheitsdirektion als auch das
Verwaltungsgericht am 21. Dezember 2017 bzw. 18. April 2018
(VB.2018.00075) den Bewilligungswiderruf bestätigt hatten.
Aufgrund der festgestellten ausserehelichen Parallelbeziehung
zwischen C und deren Ex-Ehemann B weitete das Migrationsamt die Ermittlungen
betreffend Scheinehe auf dessen aktuelle Ehefrau A aus. Nachdem es zur
Überzeugung gelangt war, dass B erneut mit seiner Ex-Ehefrau liiert und A nur
zum Schein geheiratet hatte, widerrief es am 28. Februar 2019 deren
Aufenthaltsbewilligung, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 30. April
2019.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 14. Mai 2019 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 17. Juli 2019.
III.
Mit Beschwerde vom 13. Juni 2019 (Datum Poststempel)
beantragte A dem Verwaltungsgericht, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid
aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung
zu verlängern. Weiter ersuchte sie um die Zusprechung einer
Umtriebsentschädigung.
Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung
verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
und Ermessensunterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des
angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Nach Art. 43
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG, in der bis Ende 2018 geltenden Fassung) haben die ausländischen Ehegatten
von in der Schweiz niedergelassenen Ausländern Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie (unter anderem) mit diesen
zusammenwohnen. Entscheidend ist damit nicht das formelle Eheband zwischen den
Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE
136.
II 113 E. 3.2). Sofern die eheliche Beziehung zu einer hier
niedergelassenen Person tatsächlich gelebt wird und intakt ist, besteht
überdies auch ein Anwesenheitsrecht gestützt auf das Recht auf Familienleben
gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV).
2.2
Nach
Auflösung der Ehegemeinschaft besteht ein entsprechender Bewilligungsanspruch laut
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG weiter, wenn die in der Schweiz
gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine
erfolgreiche Integration vorliegt (bis Ende 2018 geltende Fassung) bzw. die
Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (seit 1. Januar
2019.
gültige Fassung).
2.3
Die
Ansprüche aus Art. 43 und 50 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich
geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des Ausländergesetzes und
dessen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu
umgehen, oder Widerrufsgründe vorliegen (Art. 51 Abs. 2 AIG).
2.4
Rechtsmissbräuchlich
ist insbesondere, wenn die Ehe nur zur Aufenthaltssicherung eingegangen oder
aufrechterhalten wird. Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus
ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel
einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der
Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur
durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August
2012,2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises,
dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das
Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die
erforderliche Überzeugung vermitteln können.
2.5
Als
Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines
erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des
Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur
kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der
Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte
erlangen können, kann zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine
Scheinehe hinweisen (BGr, 29. August 2013,2C_75/2013, E. 3.3). Weiter
können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit
herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (vgl. BGr, 16. Juli
2010,2C_205/2010, E. 3.2). Zu berücksichtigen sind auch die konkreten
Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht zusammenwohnen oder eine
für das eheliche Zusammenwohnen ungeeignete Wohnung bezogen haben wollen (vgl.
auch BGr, 4. Juli 2002,2A.324/2002, E. 2.2). Anonyme Denunziationen
können ebenfalls zur Erhärtung eines Scheineheverdachts beitragen, wobei aber
zu berücksichtigen ist, dass die Motivlage und Glaubwürdigkeit anonymer
Hinweisgeber nicht überprüfbar ist (VGr, 22. Juni 2016, VB.2016.00162, E. 3.1,
bestätigt in BGr, 14. September 2017,2C_682/2016). Ein starkes Indiz für
eine Scheinehe bilden aussereheliche Intimkontakte, zumindest wenn diese über
vereinzelte Seitensprünge hinausgehen und eine die eheliche Gemeinschaft konkurrenzierende
Parallelbeziehung nahelegen (vgl. BGr, 20. Juli 2016,2C_1115/2015, E. 5.2;
BGr, 24. Mai 2016,2C_706/2015 E. 3.2, diesbezüglich auch publiziert
in BGE 142 II 265 und in Pr 106 [2017] Nr. 10).
2.6
Zwar
obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder
aufrechterhaltene (Schein-)Ehe grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien
indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt der
Gegenbeweis dem betroffenen Ausländer (VGr, 21. Februar 2017,
VB.2017.00009, E. 4.1.4; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2;
vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 7 N. 28). Da die Voraussetzungen von Art. 50
AIG anspruchsbegründend sind, sind diese grundsätzlich auch ausserhalb eines
Scheineheverdachts durch den um Bewilligungsverlängerung ersuchenden Ausländer
nachzuweisen (VGr, 28. Januar 2015, VB.2014.00699, E. 4.4.13; VGr, 21. Februar
2017, VB.2017.00009, E. 4.1.1).
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin behauptet, ihren Ehemann aus Liebe geheiratet und hierfür
ihr gut laufendes …-Geschäft in Serbien aufgegeben zu haben. Sodann liege weder
ein erheblicher Altersunterschied vor noch seien die Umstände des Kennenlernens
verdächtig. Dass sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte,
könne kein Hinweis auf eine Scheinehe sein. Die Seitensprünge ihres Ehemannes stellten
die eheliche Gemeinschaft nicht infrage. Ein anonymes Schreiben, dass ihr eine
Scheinehe unterstelle, sei mutmasslich in Schädigungsabsicht von der Geliebten
ihres Ehegatten verfasst worden. Sie habe mit ihrem Ehemann stets bzw. mehr als
drei Jahre die eheliche Wohnung geteilt, was durch die Adressangabe eines
Schreibens ihres Ehemannes vom 1. September 2018 bestätigt werde. Weiter
verweist sie auf ihren Integrationserfolg.
3.2
Das
Verwaltungsgericht ging bereits im (rechtskräftigen) Verfahren gegen D davon
aus, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin eine aussereheliche
Parallelbeziehung führte und seinen Lebensmittelpunkt zum Zeitpunkt der
erwähnten Wohnungskontrolle vom 22. Mai 2016 bei seiner Ex-Ehefrau hatte
(vgl. VGr, 18. April 2018, VB.2018.00075, insbesondere E. 3.8). Die
dortigen Erwägungen sind für den vorliegenden Entscheid zwar nicht bindend,
zumal weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann im damaligen Verfahren
Partei waren. Gleichwohl durfte sich die Vorinstanz die damaligen Erwägungen zu
eigen machen und aufgrund der bei der Wohnungskontrolle angefundenen Situation
sowie den weiteren Indizien von einer ausserehelichen Parallelbeziehung mit
getrennten Wohnorten der Ehegatten ausgehen.
3.3
Die für
das vorliegende Verfahren wesentlichen Erwägungen des erwähnten
Verwaltungsgerichtsentscheids (sowie die dazugehörigen Akten) wurden der Beschwerdeführerin
zu Kenntnis gebracht und werden von dieser nicht substanziiert bestritten: So
bestätigt die Beschwerdeführerin eine aussereheliche Affäre ihres Ehemannes mit
einer Geliebten und mehrere "Seitensprünge". Wie sich aus einer
Auskunft der Einwohnerkontrolle F vom 8. Mai 2017 und einer Einzugsanzeige
der Beschwerdeführerin ergibt, sind die Ehegatten zwar inzwischen wieder an
derselben Adresse gemeldet, bewohnen dort aber getrennte Wohnungen in
verschiedenen Etagen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin äusserte bereits bei
seiner polizeilichen Einvernahme vom 17. Oktober 2016 Scheidungsabsichten
und bezeichnete es als "Gefallen", die Beschwerdeführerin in die
Schweiz gebracht zu haben. Sodann bestätigte er in einem an das Migrationsamt
gerichteten Schreiben vom 1. September 2018, getrennt von der
Beschwerdeführerin zu leben. Dass die im Briefkopf dieses Schreibens enthaltene
Adressangabe mit der Meldeadresse der Beschwerdeführerin identisch ist,
entspricht der von der Einwohnerkontrolle dargelegten Situation mit getrennten
Wohnungen in derselben Wohnliegenschaft, ohne dass sich hieraus ein eheliches
Zusammenleben ableiten lässt. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin demnach
seinen Lebensmittelpunkt bereits zum Zeitpunkt der erwähnten Wohnungskontrolle
vom 22. Mai 2016 bei seiner Ex-Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn hatte, die
Eheleute (spätestens) seither getrennt leben und zumindest der Ehemann
Scheidungsabsichten äusserte, kann von einer fortbestehenden Ehegemeinschaft
mit der Beschwerdeführerin keine Rede mehr sein.
3.4
Entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführerin sprechen darüber hinaus auch der nicht mehr
unerhebliche Altersunterschied von fast 15 Jahren zwischen den Ehegatten (vgl.
BGr, 20. Juli 2016,2C_1115/2015, E. 4.3.2) sowie die ohne Heirat
fehlenden Bewilligungsaussichten für eine lediglich zur Aufenthaltssicherung
weiter vorgetäuschte Ehegemeinschaft. Der entsprechende Verdacht wird durch das
von der Beschwerdeführerin erwähnte anonyme Schreiben vom 16. August 2018
weiter erhärtet: Soweit die Beschwerdeführerin hinter dem Schreiben die
eifersüchtige Geliebte ihres Ehemannes vermutet, legt dies gerade eine über
blosse Seitensprünge hinausgehende aussereheliche Parallelbeziehung nahe, während
derartige Eifersüchteleien bei einem kurzweiligen Seitensprung eher nicht zu
erwarten sind (vgl. zu den genannten Scheineheindizien auch die vorstehend in E. 2.5
zitierte Rechtsprechung).
3.5
Zusammenfassend
muss somit davon ausgegangen werden, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin
das eheliche Zusammenleben bereits nach kurzer Ehe aufgegeben und die Beziehung
zu seiner Ex-Ehefrau wiederaufgenommen hatte. Jedenfalls wäre der Nachweis
einer mindestens über die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG hinaus aufrechterhaltenen Ehegemeinschaft aufgrund der klaren Indizienlage,
der Scheidungsabsichten des Ehemannes und der Beweislast für
anspruchsbegründende Tatsachen (vgl. E. 2.6 vorstehend) durch die
Beschwerdeführerin zu erbringen gewesen.
3.6
Ob die
Beschwerdeführerin darüber hinaus bereits zum Zeitpunkt der
Bewilligungserteilung eine Scheinehe vorgetäuscht hatte oder die eheliche
Gemeinschaft erst nachträglich aufgegeben wurde, kann offenbleiben. Die hiesige
Integration der Beschwerdeführerin geht weiter nicht über übliche Erwartungen
hinaus, muss aber nicht weiter erörtert werden, da sich aus einem
Integrationserfolg (bzw. der Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a
AIG) allein noch kein (nach)ehelicher Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG ergeben kann. Ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG wird
sodann weder substanziiert behauptet, noch ist ein solcher ersichtlich.
Insbesondere kann auch aus der Aufgabe einer (eigenen Angaben zufolge)
erfolgreichen Geschäftstätigkeit in Serbien noch kein nachehelicher Härtefall
abgeleitet werden, ist doch ein Ehegattennachzug regelmässig mit einer
beruflichen Neuorientierung des nachgezogenen Ehegatten verbunden (vgl. auch
VGr, 8. Oktober 2014, VB.2014.00429, E. 3.3 [nicht auf www.vgrzh.ch
veröffentlicht]).
3.7
Da nicht
(mehr) von einer gelebten Ehegemeinschaft auszugehen ist, kann die
Beschwerdeführerin ihren weiteren Aufenthalt auch nicht auf ihr Recht auf
Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1
BV stützen (BGE 130 II 281 E. 3.1). Vertiefte soziale oder berufliche
Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung werden von ihr weder substanziiert geltend
gemacht noch sind solche aufgrund ihrer noch relativ kurzen Aufenthaltsdauer zu
erwarten. Damit entfällt auch ein Anwesenheitsanspruch gestützt auf das in den
erwähnten Konventions- und Verfassungsbestimmungen ebenfalls geschützte Recht
auf Privatleben (BGE 130 II 281 E. 3.2.1).
3.8
Schliesslich
liegt der Entscheid der Vorinstanz auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens
(Tamara Nüssle in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 33
AuG N. 33). Diese hat bei der Ermessensausübung die öffentlichen
Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der
Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG).
Es bestehen keine Hinweise dafür, dass die Vorinstanz ihr
Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt haben soll. Vielmehr hat sie in
Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AIG alle rechtserheblichen Kriterien
berücksichtigt und die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
einlässlich begründet. Die erst vor wenigen Jahren in die Schweiz eingereiste
Beschwerdeführerin besuchte gemäss den bei den Akten liegenden Rückreisevisa
wiederholt Familienangehörige in ihrer Heimat. Sie ist hier noch nicht derart
verwurzelt und ihrer Heimat entfremdet, dass ihr eine Rückkehr nach Serbien
nicht mehr zuzumuten wäre. Verglichen mit dem durchschnittlichen Schicksal
ihrer Landsleute werden ihre Lebens- und Daseinsbedingungen durch die
Beendigung ihres hiesigen Aufenthalts auch nicht in so gesteigertem Mass infrage
gestellt, dass ihr eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG zu erteilen wäre, zumal eine solche auch nicht beantragt wurde.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzulegen und ist ihr keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
und § 17 Abs. 2 VRG).
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes
über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an …