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Entscheid

VB.2019.00390

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00390

2. Oktober 2019Deutsch12 min

(URT.2019.21149)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die 1975 geborene serbische Staatsangehörige A heiratete

am 3. Januar 2015 in ihrem Heimatland den in der Schweiz niedergelassenen

und 1961 geborenen Landsmann B. Nachdem sie am 1. November 2015 in die

Schweiz eingereist war, wurde ihr am 12. November 2015 eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt.

Bei einer am 22. Mai 2016 durchgeführten

Wohnungskontrolle stellten die kontrollierenden Polizisten fest, dass die

Ex-Ehefrau von B (C) nicht mit ihrem neuen Ehemann D in E, sondern mit B und

dem gemeinsamen (volljährigen) Sohn in F zusammenlebte. Nachdem sich der

hieraus ergebende Scheineheverdacht weiter verdichtet hatte, widerrief das

Migrationsamt am 15. Dezember 2016 die Aufenthaltsbewilligungen von D und

dessen in die Schweiz nachgezogenen Kinder. Der migrationsamtliche Entscheid

erwuchs in Rechtskraft, nachdem sowohl die Sicherheitsdirektion als auch das

Verwaltungsgericht am 21. Dezember 2017 bzw. 18. April 2018

(VB.2018.00075) den Bewilligungswiderruf bestätigt hatten.

Aufgrund der festgestellten ausserehelichen Parallelbeziehung

zwischen C und deren Ex-Ehemann B weitete das Migrationsamt die Ermittlungen

betreffend Scheinehe auf dessen aktuelle Ehefrau A aus. Nachdem es zur

Überzeugung gelangt war, dass B erneut mit seiner Ex-Ehefrau liiert und A nur

zum Schein geheiratet hatte, widerrief es am 28. Februar 2019 deren

Aufenthaltsbewilligung, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 30. April

2019.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 14. Mai 2019 ab, unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis zum 17. Juli 2019.

III.

Mit Beschwerde vom 13. Juni 2019 (Datum Poststempel)

beantragte A dem Verwaltungsgericht, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid

aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung

zu verlängern. Weiter ersuchte sie um die Zusprechung einer

Umtriebsentschädigung.

Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung

verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

und Ermessensunterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des

angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Nach Art. 43

Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG, in der bis Ende 2018 geltenden Fassung) haben die ausländischen Ehegatten

von in der Schweiz niedergelassenen Ausländern Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie (unter anderem) mit diesen

zusammenwohnen. Entscheidend ist damit nicht das formelle Eheband zwischen den

Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE

136.

II 113 E. 3.2). Sofern die eheliche Beziehung zu einer hier

niedergelassenen Person tatsächlich gelebt wird und intakt ist, besteht

überdies auch ein Anwesenheitsrecht gestützt auf das Recht auf Familienleben

gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV).

2.2

Nach

Auflösung der Ehegemeinschaft besteht ein entsprechender Bewilligungs­anspruch laut

Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG weiter, wenn die in der Schweiz

gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine

erfolgreiche Integration vorliegt (bis Ende 2018 geltende Fassung) bzw. die

Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (seit 1. Januar

2019.

gültige Fassung).

2.3

Die

Ansprüche aus Art. 43 und 50 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich

geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des Ausländergesetzes und

dessen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu

umgehen, oder Widerrufsgründe vorliegen (Art. 51 Abs. 2 AIG).

2.4

Rechtsmissbräuchlich

ist insbesondere, wenn die Ehe nur zur Aufenthaltssicherung eingegangen oder

aufrechterhalten wird. Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus

ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel

einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der

Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur

durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August

2012,2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises,

dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das

Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die

erforderliche Überzeugung vermitteln können.

2.5

Als

Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines

erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des

Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur

kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der

Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte

erlangen können, kann zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine

Scheinehe hinweisen (BGr, 29. August 2013,2C_75/2013, E. 3.3). Weiter

können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit

herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (vgl. BGr, 16. Juli

2010,2C_205/2010, E. 3.2). Zu berücksichtigen sind auch die konkreten

Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht zusammenwohnen oder eine

für das eheliche Zusammenwohnen ungeeignete Wohnung bezogen haben wollen (vgl.

auch BGr, 4. Juli 2002,2A.324/2002, E. 2.2). Anonyme Denunziationen

können ebenfalls zur Erhärtung eines Scheineheverdachts beitragen, wobei aber

zu berücksichtigen ist, dass die Motivlage und Glaubwürdigkeit anonymer

Hinweisgeber nicht überprüfbar ist (VGr, 22. Juni 2016, VB.2016.00162, E. 3.1,

bestätigt in BGr, 14. September 2017,2C_682/2016). Ein starkes Indiz für

eine Scheinehe bilden aussereheliche Intimkontakte, zumindest wenn diese über

vereinzelte Seitensprünge hinausgehen und eine die eheliche Gemeinschaft konkurrenzierende

Parallelbeziehung nahelegen (vgl. BGr, 20. Juli 2016,2C_1115/2015, E. 5.2;

BGr, 24. Mai 2016,2C_706/2015 E. 3.2, diesbezüglich auch publiziert

in BGE 142 II 265 und in Pr 106 [2017] Nr. 10).

2.6

Zwar

obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder

aufrechterhaltene (Schein-)Ehe grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien

indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt der

Gegenbeweis dem betroffenen Ausländer (VGr, 21. Februar 2017,

VB.2017.00009, E. 4.1.4; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2;

vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 7 N. 28). Da die Voraussetzungen von Art. 50

AIG anspruchsbegründend sind, sind diese grundsätzlich auch ausserhalb eines

Scheineheverdachts durch den um Bewilligungsverlängerung ersuchenden Ausländer

nachzuweisen (VGr, 28. Januar 2015, VB.2014.00699, E. 4.4.13; VGr, 21. Februar

2017, VB.2017.00009, E. 4.1.1).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin behauptet, ihren Ehemann aus Liebe geheiratet und hierfür

ihr gut laufendes …-Geschäft in Serbien aufgegeben zu haben. Sodann liege weder

ein erheblicher Altersunterschied vor noch seien die Umstände des Kennenlernens

verdächtig. Dass sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte,

könne kein Hinweis auf eine Scheinehe sein. Die Seitensprünge ihres Ehemannes stellten

die eheliche Gemeinschaft nicht infrage. Ein anonymes Schreiben, dass ihr eine

Scheinehe unterstelle, sei mutmasslich in Schädigungsabsicht von der Geliebten

ihres Ehegatten verfasst worden. Sie habe mit ihrem Ehemann stets bzw. mehr als

drei Jahre die eheliche Wohnung geteilt, was durch die Adressangabe eines

Schreibens ihres Ehemannes vom 1. September 2018 bestätigt werde. Weiter

verweist sie auf ihren Integrationserfolg.

3.2

Das

Verwaltungsgericht ging bereits im (rechtskräftigen) Verfahren gegen D davon

aus, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin eine aussereheliche

Parallelbeziehung führte und seinen Lebensmittelpunkt zum Zeitpunkt der

erwähnten Wohnungskontrolle vom 22. Mai 2016 bei seiner Ex-Ehefrau hatte

(vgl. VGr, 18. April 2018, VB.2018.00075, insbesondere E. 3.8). Die

dortigen Erwägungen sind für den vorliegenden Entscheid zwar nicht bindend,

zumal weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann im damaligen Verfahren

Partei waren. Gleichwohl durfte sich die Vorinstanz die damaligen Erwägungen zu

eigen machen und aufgrund der bei der Wohnungskontrolle angefundenen Situation

sowie den weiteren Indizien von einer ausserehelichen Parallelbeziehung mit

getrennten Wohnorten der Ehegatten ausgehen.

3.3

Die für

das vorliegende Verfahren wesentlichen Erwägungen des erwähnten

Verwaltungsgerichtsentscheids (sowie die dazugehörigen Akten) wurden der Beschwerdeführerin

zu Kenntnis gebracht und werden von dieser nicht substanziiert bestritten: So

bestätigt die Beschwerdeführerin eine aussereheliche Affäre ihres Ehemannes mit

einer Geliebten und mehrere "Seitensprünge". Wie sich aus einer

Auskunft der Einwohnerkontrolle F vom 8. Mai 2017 und einer Einzugsanzeige

der Beschwerdeführerin ergibt, sind die Ehegatten zwar inzwischen wieder an

derselben Adresse gemeldet, bewohnen dort aber getrennte Wohnungen in

verschiedenen Etagen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin äusserte bereits bei

seiner polizeilichen Einvernahme vom 17. Oktober 2016 Scheidungsabsichten

und bezeichnete es als "Gefallen", die Beschwerdeführerin in die

Schweiz gebracht zu haben. Sodann bestätigte er in einem an das Migrationsamt

gerichteten Schreiben vom 1. September 2018, getrennt von der

Beschwerdeführerin zu leben. Dass die im Briefkopf dieses Schreibens enthaltene

Adressangabe mit der Meldeadresse der Beschwerdeführerin identisch ist,

entspricht der von der Einwohnerkontrolle dargelegten Situation mit getrennten

Wohnungen in derselben Wohnliegenschaft, ohne dass sich hieraus ein eheliches

Zusammenleben ableiten lässt. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin demnach

seinen Lebensmittelpunkt bereits zum Zeitpunkt der erwähnten Wohnungskontrolle

vom 22. Mai 2016 bei seiner Ex-Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn hatte, die

Eheleute (spätestens) seither getrennt leben und zumindest der Ehemann

Scheidungsabsichten äusserte, kann von einer fortbestehenden Ehegemeinschaft

mit der Beschwerdeführerin keine Rede mehr sein.

3.4

Entgegen

der Ansicht der Beschwerdeführerin sprechen darüber hinaus auch der nicht mehr

unerhebliche Altersunterschied von fast 15 Jahren zwischen den Ehegatten (vgl.

BGr, 20. Juli 2016,2C_1115/2015, E. 4.3.2) sowie die ohne Heirat

fehlenden Bewilligungsaussichten für eine lediglich zur Aufenthaltssicherung

weiter vorgetäuschte Ehegemeinschaft. Der entsprechende Verdacht wird durch das

von der Beschwerdeführerin erwähnte anonyme Schreiben vom 16. August 2018

weiter erhärtet: Soweit die Beschwerdeführerin hinter dem Schreiben die

eifersüchtige Geliebte ihres Ehemannes vermutet, legt dies gerade eine über

blosse Seitensprünge hinausgehende aussereheliche Parallelbeziehung nahe, während

derartige Eifersüchteleien bei einem kurzweiligen Seitensprung eher nicht zu

erwarten sind (vgl. zu den genannten Scheineheindizien auch die vorstehend in E. 2.5

zitierte Rechtsprechung).

3.5

Zusammenfassend

muss somit davon ausgegangen werden, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin

das eheliche Zusammenleben bereits nach kurzer Ehe aufgegeben und die Beziehung

zu seiner Ex-Ehefrau wiederaufgenommen hatte. Jedenfalls wäre der Nachweis

einer mindestens über die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG hinaus aufrechterhaltenen Ehegemeinschaft aufgrund der klaren Indizienlage,

der Scheidungsabsichten des Ehemannes und der Beweislast für

anspruchsbegründende Tatsachen (vgl. E. 2.6 vorstehend) durch die

Beschwerdeführerin zu erbringen gewesen.

3.6

Ob die

Beschwerdeführerin darüber hinaus bereits zum Zeitpunkt der

Bewilligungserteilung eine Scheinehe vorgetäuscht hatte oder die eheliche

Gemeinschaft erst nachträglich aufgegeben wurde, kann offenbleiben. Die hiesige

Integration der Beschwerdeführerin geht weiter nicht über übliche Erwartungen

hinaus, muss aber nicht weiter erörtert werden, da sich aus einem

Integrationserfolg (bzw. der Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a

AIG) allein noch kein (nach)ehelicher Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG ergeben kann. Ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG wird

sodann weder substanziiert behauptet, noch ist ein solcher ersichtlich.

Insbesondere kann auch aus der Aufgabe einer (eigenen Angaben zufolge)

erfolgreichen Geschäftstätigkeit in Serbien noch kein nachehelicher Härtefall

abgeleitet werden, ist doch ein Ehegattennachzug regelmässig mit einer

beruflichen Neuorientierung des nachgezogenen Ehegatten verbunden (vgl. auch

VGr, 8. Oktober 2014, VB.2014.00429, E. 3.3 [nicht auf www.vgrzh.ch

veröffentlicht]).

3.7

Da nicht

(mehr) von einer gelebten Ehegemeinschaft auszugehen ist, kann die

Beschwerdeführerin ihren weiteren Aufenthalt auch nicht auf ihr Recht auf

Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1

BV stützen (BGE 130 II 281 E. 3.1). Vertiefte soziale oder berufliche

Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung werden von ihr weder substanziiert geltend

gemacht noch sind solche aufgrund ihrer noch relativ kurzen Aufenthaltsdauer zu

erwarten. Damit entfällt auch ein Anwesenheitsanspruch gestützt auf das in den

erwähnten Konventions- und Verfassungsbestimmungen ebenfalls geschützte Recht

auf Privatleben (BGE 130 II 281 E. 3.2.1).

3.8

Schliesslich

liegt der Entscheid der Vorinstanz auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens

(Tamara Nüssle in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 33

AuG N. 33). Diese hat bei der Ermessensausübung die öffentlichen

Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der

Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG).

Es bestehen keine Hinweise dafür, dass die Vorinstanz ihr

Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt haben soll. Vielmehr hat sie in

Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AIG alle rechtserheblichen Kriterien

berücksichtigt und die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

einlässlich begründet. Die erst vor wenigen Jahren in die Schweiz eingereiste

Beschwerdeführerin besuchte gemäss den bei den Akten liegenden Rückreisevisa

wiederholt Familienangehörige in ihrer Heimat. Sie ist hier noch nicht derart

verwurzelt und ihrer Heimat entfremdet, dass ihr eine Rückkehr nach Serbien

nicht mehr zuzumuten wäre. Verglichen mit dem durchschnittlichen Schicksal

ihrer Landsleute werden ihre Lebens- und Daseinsbedingungen durch die

Beendigung ihres hiesigen Aufenthalts auch nicht in so gesteigertem Mass infrage

gestellt, dass ihr eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG zu erteilen wäre, zumal eine solche auch nicht beantragt wurde.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzulegen und ist ihr keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

und § 17 Abs. 2 VRG).

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes

über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an …