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Entscheid

VB.2019.00394

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00394

27. Februar 2020Deutsch26 min

(URT.2020.21552)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2019.00394

Urteil

der 1. Kammer

vom 27. Februar 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin

Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Jonas Alig.

In Sachen

1.

A und Z,

2.

B,

3.

C,

4.

D,

5.

E AG,

1–5 vertreten durch RA F,

Beschwerdeführende,

gegen

1. Bausektion der Stadt Zürich, Amtshaus IV,

2. Baudirektion des Kantons Zürich,

3. Stiftung G, vertreten durch RA N,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Bauentscheid 1576/18 vom 2. Oktober 2018

erteilte die Bausektion der Stadt Zürich der Stiftung G die baurechtliche

Bewilligung für den Ersatzneubau einer Wohnüberbauung mit 124 Wohnungen

und 87 Fahrzeugabstellplätzen in einer Unterniveaugarage an der H-Strasse 02,

03, 04, 05, 06, 07, 08 und 09 in Zürich. Zusammen mit dem Entscheid wurde die

Gesamtverfügung der Baudirektion Zürich BVV Nr. 18-0980 vom 20. Juni

2018 betreffend Einhaltung der Lärm-Belastungswerte und betreffend Lage in

einem Perimeter gemäss Kataster der belasteten Standorte eröffnet.

Erwägungen

II.

Gegen die Entscheide erhoben erstens A und Z, B, C, D, die

I AG und die E AG mit gemeinsamer Eingabe vom 7. November 2018

fristgerecht Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten

– unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen – die Aufhebung der

angefochtenen Entscheide (vom Baurekursgericht anhand genommen unter der Geschäftsnummer

R1S.2018.05115).

Zweitens erhob J mit Eingabe vom 12. November 2018

Rekurs und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Bauentscheids vom 2. Oktober

2018.

(vom Baurekursgericht anhand genommen unter der Geschäftsnummer

R1S.2018.05123).

Drittens erhob die Stiftung G mit Eingabe vom 8. November

2018.

Bauherrenrekurs (vom Baurekursgericht anhand genommen unter der

Geschäftsnummer R1S.2018.05122).

Mit Urteil vom 10. Mai 2019 vereinigte das

Baurekursgericht die drei Verfahren, hiess den Bauherrenrekurs teilweise gut

und wies die übrigen Rekurse ab.

III.

Gegen diesen Entscheid erhoben A und Z, B, C, D und die E

AG mit gemeinsamer Eingabe vom 13. Juni 2019 Beschwerde ans

Verwaltungsgericht und forderten – unter gesetzlichen Kosten- und

Entschädigungsfolgen – der Entscheid des Baurekursgerichts, den Rekurs im

Verfahren Geschäftsnummer R1S.2018.05115 abzuweisen (Ziff. II), sowie der

Entscheid über die Kosten des Verfahrens (Ziff. V) seien aufzuheben. Der

Beschluss der Bausektion des Stadtrats vom 2. Oktober 2018 (Bauentscheid

Nr. 1576/18) und die Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 20. Juni

2018.

(BVV Nr. 18-0980) seien aufzuheben. Eventuell sei die Angelegenheit

zur Neuentscheidung an das Baurekursgericht zurückzuweisen.

Mit Eingabe vom 24. Juni 2019 beantragte das

Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit

Eingabe vom 12. August 2019 beantragte die Baudirektion des Kantons Zürich

die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf den – als Beilage

angefügten – Mitbericht des kantonalen Tiefbauamts vom 6. August 2019. Mit

Beschwerdeantwort vom 20. August 2019 stellte die Bausektion der Stadt

Zürich den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit ihrer Beschwerdeantwort

vom 13. Juni 2019 beantragte die Stiftung G, die Beschwerde sei

abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuer auf der Prozessentschädigung, zu

Lasten der Beschwerdeführenden. Am 12. September 2019 replizierten A und Z,

B, C, D und die E AG und hielten an ihren Anträgen fest. Mit Duplik vom

4.

Oktober 2019 hielt die Stiftung G an ihren Rechtsbegehren fest. Am 7. Oktober

2019.

teilte die Bausektion der Stadt Zürich – unter Aufrechterhaltung ihres in

der Beschwerdeantwort gestellten Antrags – ihren Verzicht auf Duplik mit. Am

28.

Oktober 2019 teilten A und Z, B, C, D und die E AG mit, – unter

Festhaltung an ihren bisherigen Ausführungen – auf eine weitere Vernehmlassung

zu verzichten.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

Umstritten ist allein die

Legitimation von D, der Mieter von Räumlichkeiten in der Nähe des streitbetroffenen

Grundstücks ist. Die Beschwerdegegnerin 3 macht geltend, dass dieser als

Mieter im Rahmen der Beschwerdeschrift keinen Legitimationsnachweis erbracht

habe. Der Nachweis für dessen unbefristetes Mietverhältnis findet sich indes in

den vorinstanzlichen Akten.

Auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.

2.

Streitbetroffen

ist die Erstellung einer Arealüberbauung auf der 7'610 m2

grossen Bauparzelle Kat.‑Nr. 14 in der Stadt Zürich, die längsseitig

zwischen der H-Strasse und der Freihaltezone des M-Hügels (Kat.-Nr. 15)

liegt.

Die Parzelle Kat.-Nr. 14 befand sich zum Zeitpunkt

der Baubewilligungserteilung in der viergeschossigen Wohnzone W4; inzwischen

befindet sie sich in der fünfgeschossigen Wohnzone W5.

Vorgesehen ist ein Gebäudekörper, der von der H-Strasse

(inklusive dem Trottoir) ca. 7 m auf die Lage der Baulinie

zurückversetzt ist. Er weist eine Gebäudelänge von 167,03 m, eine

Gebäudetiefe von 15,68 m und eine maximale Gebäudehöhe von 21,5 m

auf. Der Neubau soll sechs dem Wohnen dienende Vollgeschosse, ein stellenweise

durchbrochenes Dachgeschoss (Attika-Wohneinheiten) sowie im Untergeschoss sechs

Ladenlokale aufweisen. Es sind 124 Wohneinheiten projektiert (acht

Einzimmerwohnungen, 49 Zweiwimmerwohnungen, 48 Dreizimmerwohnungen

und 19 Vierzimmerwohnungen). Vorgesehen sind zudem ein durchgehendes

zweites Untergeschoss mit 87 Motorfahrzeugabstellplätzen sowie ein mittig

angeordnetes drittes Untergeschoss mit Nebenräumen.

3.

Die

Beschwerdeführenden rügen, dass ihnen vor dem Bauentscheid durch die Bausektion

der Stadt Zürich förmlich das rechtliche Gehör hätte gewährt werden müssen. Es

sei ihnen dazu aber keine Gelegenheit geboten worden, was eine Gehörsverletzung

bedeute. Darüber habe die Vorinstanz zu Unrecht hinweggesehen. In diesem Zusammenhang

machen sie zudem geltend, die Vorinstanz sei auf ihre Argumentation, dass die

zürcherische Ordnung Art. 29 Abs. 2 BV verletze, nicht eingegangen

und habe damit selbst das rechtliche Gehör verletzt.

3.1

Die

Vorinstanz führte ausdrücklich aus, dass sie die zürcherische Ordnung des

baurechtlichen Verfahrens gemäss § 315 f. PBG "ohne weiteres als

bundesrechtskonform" erachte bzw. dass eine Derogation dieser gesetzlichen

Ordnung kraft Bundesrechts auszuschliessen sei. Ungeachtet dessen, dass sich

die Vorinstanz in ihren Erwägungen primär auf Art. 33 Abs. 3 lit. b

RPG bezog, schloss sie damit auch die Verletzung des rechtlichen Gehörs aus. In

Erwägung 18.4 des vorinstanzlichen Entscheids brachte sie dies schliesslich

explizit zum Ausdruck: "Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht

zu erkennen." Die Begründung der Vorinstanz enthält die für ihren

Entscheid wesentlichen Punkte und ermöglichte es den Beschwerdeführenden, sich

über dessen Tragweite Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der

Sache beim Verwaltungsgericht anzufechten. Die Vorinstanz hat deshalb ihre

Begründungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt (vgl.

BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen).

3.2

Das

zürcherische Baubewilligungsverfahren ist ausdrücklich nicht als

Einspracheverfahren ausgebildet (§ 315 Abs. 3 PBG). Dritten ist es

indes unbenommen, sich gegenüber der Baubewilligungsbehörde inhaltlich

vernehmen zu lassen: § 315 Abs. 2 PBG sieht die (informelle)

Möglichkeit, anlässlich des Begehrens auf Zustellung des baurechtlichen

Entscheids bzw. der baurechtlichen Entscheide Einwendungen vorzubringen

explizit vor. Auf diese Möglichkeit haben die Beschwerdeführenden aber

verzichtet.

Das Bundesrecht

schreibt kein gemeindeinternes Einspracheverfahren vor (vgl. Art. 33 Abs. 3

lit. b RPG; Art. 110 [in Verbindung mit Art. 86 Abs. 2]

BGG), auch wenn dies in den meisten Kantonen so praktiziert wird (vgl. David

Dussy in: Alain Griffel et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht,

Zürich etc. 2016, N. 7.120 ff.); eine entsprechende Pflicht ergibt

sich, entgegen den Beschwerdeführenden, auch nicht aus Art. 29 Abs. 2

BV. Es genügt, dass das Baurekursgericht den Bauentscheid – mit Blick auf die

Einwendungen legitimierter Dritter – frei überprüfen kann (vgl. § 20 Abs. 1 VRG). In einem jüngeren Urteil hat das Bundesgericht ausdrücklich festgehalten,

dass es nicht ersichtlich sei, dass § 315 Abs. 1 und § 316 Abs. 1 PBG gegen Bundesrecht verstossen würden (BGr, 12. April 2019, 1C_266/2018,

E. 2.4); zum Bundesrecht ist freilich auch der Anspruch auf rechtliches

Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV zu zählen. Mithin wurde das rechtliche

Gehör der Beschwerdeführenden im Baubewilligungsverfahren nicht verletzt.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführenden rügen des Weiteren eine unzulässige Vorbefassung der

Baubehörde, weil das Bauvorhaben gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin 3

"aus dem Gewinn eines Architekturwettbewerbs und durch enge Zusammenarbeit

mit dem Amt für Städtebau Zürich (AfS)" entstanden sei. Zudem sei das Amt

für Städtebau gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin 3 bereits in die

Vorbereitung des Studienauftrags involviert gewesen sowie im

Beurteilungsgremium durch K vertreten worden.

Die Beschwerdeführenden geben damit die

von der Beschwerdegegnerin 3 in ihrer Rekursantwort vertretenen Behauptungen

zutreffend wieder. Bereits in ihrer Rekursduplik führte die Beschwerdegegnerin 3

dann aber aus, dass eine Vorbefassung von K ausgeschlossen werden könne, da K

seit dem Jahr 2011 nicht mehr beim AfS tätig sei. Vor Verwaltungsgericht machte

die Beschwerdegegnerin 3 geltend, die Beschwerdeführenden hätten sie mit Bezug

auf die Art und Weise der Zusammenarbeit der vormaligen Eigentümerin der

Bauparzelle mit dem AfS falsch verstanden. Das AfS sei in die Vorbereitung des

Studienauftrages der vormaligen Eigentümerin der Bauparzelle involviert gewesen.

4.2

Nach Art. 30 Abs. 1 BV

und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre

Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und

unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird.

Für nichtgerichtliche Behörden kommen Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6

Ziff. 1 EMRK nicht zur Anwendung. Hingegen gewährleistet Art. 29 Abs. 1

BV den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung; das Gebot der

Unbefangenheit bildet einen Teilgehalt dieses Grundrechts. Die für Gerichte

geltenden Anforderungen an die Unbefangenheit können nicht unbesehen auf das

Verwaltungsverfahren übertragen werden. Liegt die amtliche Mehrfachbefassung im

öffentlichen Interesse und ist sie in diesem Sinn systembedingt, so liegt darin

nicht bereits eine unzulässige Vorbefassung. Ob eine systembedingt vorbefasste

Amtsperson tatsächlich voreingenommen erscheint, entscheidet sich nach den

konkreten Umständen des Einzelfalls (BGr, 26. Juni 2014, 1C_914/2013, E. 5.1 f.

mit Hinweisen). Befangen sein können nur natürliche Personen (Benjamin

Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung – Der Ausstand von Entscheidträgern

der Verwaltung im Staats- und Verwaltungsrecht von Bund und Kantonen,

Zürich/Basel/Genf 2002, S. 75 f.).

Die Vorprüfung von Bauprojekten im Rahmen der üblichen

Kooperation zwischen Bauherrschaft und Mitarbeitern der Baubewilligungsbehörde

begründet für sich keine Voreingenommenheit im Baubewilligungsverfahren (Gerold

Steinmann, St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 2014, Art. 29 N. 36;

vgl. BGr, 8. September 2009, 1C_150/2009, E. 3.5). Bei komplexen

Vorhaben – wie dem vorliegenden – besteht ein grosses Bedürfnis nach

Vorverhandlungen und Vorabklärungen. Die vorgängige amtliche Befassung mit

einem Projekt im von den Beschwerdeführenden behaupteten Rahmen (enge

Zusammenarbeit, Unterstützung bei der Vorbereitung eines Studienauftrags) ist

dann im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung systembedingt (vgl. BGr, 8. September

2009, 1C_150/2009, E. 3.5; 16. Oktober 2012, 1C_100/2012, E. 2.2).

Im Kanton Zürich, der im Baubewilligungsverfahren kein Einspracheverfahren

kennt, in dem Dritte ihre Argumente darlegen können, ist es zudem weit weniger

problematisch als in einem System mit Einspracheverfahren, wenn sich die

Baubehörde eine Meinung bildet, ohne diese Argumente zu kennen (vgl. VGr, 31. Oktober

2013, VB.2013.00337, E. 5.1; 7. Mai 2013, VB.2012.00299, E. 9.11.2).

Im vorliegenden Verfahren geht

es indes gar nicht um die mögliche Vorbefassung von Mitgliedern bzw.

Mitarbeitenden der Baubewilligungsbehörde, sondern um jene von Mitarbeitenden

des – dem Vorsteher des Hochbaudepartements der Stadt Zürich unterstellten – AfS.

Dass eine Vorbefassung der über den Bauentscheid 1576/18 vom 2. Oktober

2018.

entscheidenden Mitglieder der Bausektion der Stadt Zürich bzw. des

beteiligten Sekretärs besteht, wird nicht behauptet.

Der konkret

behaupteten Vorbefassung von K mangelte es für das vorliegende Verfahren gar

noch aus einem weiteren Grund an rechtlicher Relevanz: Die Beschwerdeführenden

stellen die Angaben der Beschwerdegegnerin 3 nicht infrage, dass K zum

Zeitpunkt der Einsitznahme im Architekturwettbewerb bereits nicht mehr für das

AfS tätig war bzw. dem AfS zum Zeitpunkt der Baubewilligungserteilung am 2. Oktober

2018.

bereits seit mehreren Jahren nicht mehr angehörte. Darauf, dass ein

anderes (ehemaliges oder aktuelles) Mitglied der untergeordneten städtischen

Verwaltung Mitglied der Wettbewerbsjury war, deutet nichts hin; es kommt

indes auch nicht darauf an.

Es liegt keine unzulässige Vorbefassung von Mitgliedern

oder Mitarbeitenden der Baubewilligungsbehörde vor.

4.3

Angesichts

des soeben Ausgeführten ist der – bezüglich des Adressaten nicht weiter

spezifizierte – Beweisantrag der Beschwerdeführenden, sämtliche Akten "zu

dieser 'intensiven Zusammenarbeit'" seien offenzulegen, in antizipierter

Beweiswürdigung abzuweisen (Plüss in: Alain Griffel et al. [Hrsg.],

Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich etc. 2016, § 7 N. 18 ff.;

vgl. auch VGr, 3. Oktober 2019, VB.2018.570, E. 5.3).

5.

In materieller Hinsicht ist zunächst

umstritten, ob sich das geplante Projekt mit Blick auf das Lärmschutzrecht als

bewilligungsfähig erweist.

5.1

Entsprechend

der Behauptung der Beschwerdeführenden sind im Rahmen des geplanten Projekts

über 100 lärmempfindliche Räume von nächtlichen Überschreitungen des

Immissionsgrenzwerts (IGW) betroffen.

Tagsüber sind die IGW an den Fassaden des geplanten

Neubaus zwischen dem Erdgeschoss und dem 4. Obergeschoss um maximal 1 dB(A)

überschritten. Im 5. und 6. Obergeschoss können sie überall eingehalten

werden.

Die nächtlichen IGW

lärmempfindlicher Räume sind nach dem in den Akten liegenden Lärmgutachten folgendermassen

überschritten:

-

im Erdgeschoss: bis 5 dB(A) (16 Wohn-/Koch-/Essbereiche mit

Lüftungsfenster);

-

im 1. Obergeschoss: bis 5 dB(A) (2–3 Zimmer im nördlichen Kopfbau, 16 Wohn-/

Koch-/Essbereiche mit Lüftungsfenster);

-

im 2. Obergeschoss: bis 4 dB(A) (2–3 Zimmer im nördlichen Kopfbau, 16 Wohn-/

Koch-/Essbereiche mit Lüftungsfenster);

-

im 3. Obergeschoss: bis 4 dB(A) (2–3 Zimmer im nördlichen Kopfbau, 16 Wohn-/

Koch-/Essbereiche mit Lüftungsfenster);

-

im 4. Obergeschoss: bis 3 dB(A) (2–3 Zimmer im nördlichen Kopfbau, 16 Wohn-/

Koch-/Essbereiche mit Lüftungsfenster);

-

im 5. Obergeschoss: bis 2 dB(A) (1–2 Zimmer im nördlichen Kopfbau, 15 Wohn-/

Koch-/Essbereiche mit Lüftungsfenster);

-

im 6. Obergeschoss: überall eingehalten.

Nachts sind von den 124 geplanten Wohneinheiten deren 99

von der Überschreitung der IGW in mindestens einem Raum betroffen.

5.2

Art. 22

Abs. 1 USG statuiert, dass Baubewilligungen für neue Gebäude, die dem

längeren Aufenthalt von Personen dienen, unter Vorbehalt von Absatz 2 nur

erteilt werden, wenn die IGW nicht überschritten werden. Sind Letztere

überschritten, so werden Baubewilligungen für Neubauten, die dem längeren

Aufenthalt von Personen dienen, nur erteilt, wenn die Räume zweckmässig

angeordnet und die allenfalls notwendigen zusätzlichen Schallschutzmassnahmen

getroffen werden (Art. 22 Abs. 2 USG). Nach Art. 31 Abs. 1

LSV dürfen Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit

lärmempfindlichen Räumen – wenn die IGW überschritten sind – nur bewilligt

werden, wenn diese Werte durch die Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf

der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes (lit. a) oder durch bauliche

oder gestalterische Massnahmen, die das Gebäude gegen Lärm abschirmen

(lit. b) eingehalten werden können. Können die IGW durch Massnahmen nach

Art. 31 Abs. 1 LSV nicht eingehalten werden, so darf die

Baubewilligung gemäss Art. 31 Abs. 2 LSV nur erteilt werden, wenn an

der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die

kantonale Behörde zustimmt. Die Bejahung eines solchen Interesses setzt

zwingend eine umfassende Interessenabwägung im konkreten Einzelfall voraus

(BGr, 2. April 2019, 1C_106/2018, E. 4.2).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können

Zielkonflikte zwischen dem Lärmschutz (als Gesundheitsschutz) und der

raumplanerisch gebotenen Siedlungsverdichtung bestehen. Dem wichtigen Anliegen

einer hochwertigen Siedlungsentwicklung nach innen kann jedoch – mit Zustimmung

des Kantons (Art. 31 Abs. 2 LSV) – auf dem Wege der

Ausnahmebewilligung Rechnung getragen werden (BGr, 2. April 2019,

1C_106/2018, E. 4.3, auch zum Folgenden). Bauvorhaben, die aus dieser

Sicht wünschenswert erscheinen, kann eine Ausnahmebewilligung erteilt werden,

wenn die IGW nicht wesentlich überschritten sind, sofern sich deren Einhaltung

nicht in städtebaulich befriedigender Weise erreichen lässt und mittels

Lüftungsfenstern an den lärmabgewandten Seiten und allfälligen weiteren

Massnahmen ein angemessener Wohnkomfort sichergestellt werden kann

(BGE 142 II 100 E. 4.6; BGr, 10. August 2016, 1C_313/2015, 1C_317/2015,

E. 3.5).

Zur Gesetzmässigkeit

von Art. 31 Abs. 2 LSV ist zu bemerken, dass gemäss dem Bundesgericht

eine derartige Ausnahmebewilligung zulässig ist, wenn die strikte Anwendung von

Art. 22 USG, unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, unverhältnismässig

wäre (BGr, 17. September 2014, 1C_704/2013, E. 6.3 f.; 2. April

2019, 1C_106/2018, E. 4.3).

5.3

5.3.1

Art. 31 Abs. 2 LSV setzt voraus, dass die IGW durch Massnahmen

nach Art. 31 Abs. 1 LSV nicht eingehalten werden können.

Nach

Auffassung des Bundesgerichts muss vor Erteilung der Ausnahmebewilligung

nachgewiesen werden, dass alle in Betracht fallenden baulichen und

gestalterischen Massnahmen geprüft worden sind. Erst wenn erstellt sei,

dass sämtliche verhältnismässigen Massnahmen ausgeschöpft worden seien, komme

als "ultima ratio" die Gewährung einer Ausnahme in Betracht

(Subsidiarität) (BGr, 2. April 2019, 1C_106/2018 E. 4.7 mit Hinweis).

5.3.2

Die Vorinstanz führte aus, die Rüge der jetzigen Beschwerdeführenden,

"wonach die Gewährung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 31 Abs. 2

LSV de facto voraussetze, dass alle zweckmässigen Lärmschutzmassnahmen

ausgeschöpft seien", sei unzutreffend. Zwar sei auch bei Gebäuden, welche

unter Inanspruchnahme einer Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2

LSV bewilligt würden, eine Ausschöpfung der zweckmässigen, nach dem Stand der

Technik verfügbaren sowie unter den konkreten Gegebenheiten realisierbaren

Lärmschutzmassnahmen – im Sinn von Art. 31 Abs. 1 LSV und unter dem

Vorbehalt der Verhältnismässigkeit – zu fordern. Ein entsprechender, die Frage

abschliessend beantwortender Nachweis könne von der Bauherrschaft indes nicht

verlangt werden. Letzteres würde faktisch dazu führen, dass zusätzlich zum

Lärmschutznachweis zahllose (architektonische) Variantenstudien einzuholen wären;

im strikten rechtlichen Sinn wäre der geforderte Nachweis faktisch nicht zu

erbringen. Der Antrag der jetzigen Beschwerdeführenden, dass zur Frage der

optimalen Gestaltung des Bauvorhabens bezüglich Lärmschutz ein Gutachten

einzuholen sei, sei daher unbeachtlich. Ohnehin widerspräche ein solcher Antrag

– soweit er zudem nicht im Einzelnen begründet sei – dem auch im

Verwaltungsverfahren geltenden "Verbot des Ausforschungsbeweises (fishing

expedition)".

5.3.3

Diesen – etwas widersprüchlich anmutenden – Ausführungen kann mit Blick auf

die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht uneingeschränkt zugestimmt

werden (vgl. E. 5.3.1). Eine Bewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV

kommt tatsächlich nur infrage, wenn der Nachweis erbracht wurde, dass sämtliche

verhältnismässigen Massnahmen im Sinn von Art. 31 Abs. 1 LSV

ausgeschöpft worden sind (vgl. VGr, 18. Dezember 2019, VB.2018.00027, E. 5.5).

Die

Auffassung der Beschwerdeführerschaft, dass dieser Frage eingehend nachzugehen

ist und ihre Beantwortung substanziiert begründet werden muss, ist zutreffend.

Verlangt sind aber – wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt – nicht "zahllose

Variantenstudien", sondern nachvollziehbar begründete Darlegungen, welche

Massnahmen geprüft, gewählt oder verworfen wurden. Diese haben grundsätzlich im

Rahmen der Zustimmung des Kantons – genauer: des Tiefbauamts des Kantons Zürich

(Ziff. 3.2 des Anhangs zur Bauverfahrensordnung vom 3. Dezember 1997

[BVV]) – zur Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV oder aber

anhand eines (privaten) Gutachtens zu ergehen. Unter Umständen vermag auch eine

eingehende Begründung des Baurekursgerichts zu genügen, zumal es sich bei

Letzterem um ein Fachgericht handelt.

5.3.4

Im vorliegenden Fall lässt es sich aus der Begründung der Zustimmung zur

Ausnahmebewilligungserteilung nach Art. 31 Abs. 2 LSV durch die

Fachstelle für Lärmschutz des kantonalen Tiefbauamts (in der Gesamtverfügung

der Baudirektion des Kantons Zürich vom 20. Juni 2018) nicht

nachvollziehen, inwiefern alle in Betracht fallenden Massnahmen nach Art. 31

Abs. 1 LSV geprüft wurden (vgl. VGr, 18. Dezember 2019,

VB.2018.00027, E. 5.5): In der Gesamtverfügung der Baudirektion des

Kantons Zürich findet sich allein die folgende, nicht weiter erläuterte

Aussage: "Im Rahmen der Prüfung durch die Fachstellen Lärmschutz der Stadt

und des Kantons Zürich wurden alle infrage kommenden Massnahmen evaluiert und

soweit sinnvoll ins Bauvorhaben eingebracht". Entsprechendes gilt für das

Lärmgutachten, das auf andere als die gewählten Massnahmen nicht eingeht.

In ihrer

Vernehmlassung vom 6. August 2019 führte die Fachstelle Lärmschutz des

Tiefbauamts des Kantons Zürich mit Blick auf die Grenzwertüberschreitungen bei

den Fenstern an der stark belasteten strassenseitigen Fassade aus, dass ihr

"keine gestalterischen Massnahmen mit genügend hoher Wirkung in solchen

Konstellationen bekannt [seien], was folglich auch für realistische

Projektalternativen am feststehenden Standort gelten dürfte". Das

technisch einfach zu bewerkstelligende Verunmöglichen jeglichen Öffnens dieser Fenster

oder der Einbau nicht öffenbarer Fensterersatzelemente oder gar von massivem

Mauerwerk wäre zur vollumfänglichen Erfüllung der einschlägigen Bestimmungen

von USG und LSV zwar möglich; von einer städtebaulich und vor allem

wohnhygienisch sinnvollen Lösung könne dabei aber wohl kaum die Rede sein.

Unter Verweis auf ihre Stellungnahme zuhanden der Vorinstanz vom November 2018

führt sie aus, dass sie Massnahmen an den Fassaden als nicht zielführend, eine

andere Lage und Art der Baukörper als "möglicherweise sogar kontraproduktiv"

betrachte.

Die Vorinstanz führte in ihrem Urteil aus, dass die

jetzigen Beschwerdeführenden selber "konzedieren" würden, dass am

vorliegenden Standort "kaum Lärmschutzmassnahmen (Lärmschutzwände- oder

-wälle)" denkbar seien. Es vertrat die Auffassung, dass die Erstellung

mehrerer Einzelbauten – um den Druck zu mindern, auch lärmempfindliche Räume

zur H-Strasse auszurichten – nicht sinnvoll wäre. Angesichts der linear

laufenden Lärmquelle (H-Strasse) sei die beste Abschirmung durch einen

ununterbrochenen, dem Strassenverlauf folgenden Baukörper zu erreichen. Eine

Durchbrechung würde zur Erhöhung der Belastungswerte auf der

strassenabgewandten Seite führen; zudem würden sich viele Gebäudezwischenräume

ergeben, in welchen gelegene Fenster bei rechtwinkliger Anordnung zum

Strassenraum nur geringfügig verbesserte Lärmwerte aufweisen würden, was

"mit grosser Wahrscheinlichkeit" eine Erhöhung der Zahl

lärmexponierter Fenster zur Folge hätte. Der Baukörper würde sich – aufgrund

der Hanglage der Bauparzelle bzw. dem Gefälle des M-Hügels – auch nicht von der

Strasse weiter entfernt platzieren lassen. Dies würde im Übrigen dem von der

Bausektion der Stadt Zürich zu Recht berücksichtigten Anliegen der Schaffung

eines urbanen, attraktiven Strassenraums widersprechen. Die Grundrisse der

projektierten Wohnungen seien dergestalt ausgerichtet, dass es sich bei den zur

H-Strasse hin ausgerichteten lärmempfindlichen Räumen im Wesentlichen um

kombinierte Wohn-Ess-Koch-Bereiche handle. Im nördlichen Kopfbau fänden sich

zudem im 1. und 4. Obergeschoss je zwei Zimmer mit Fenster an der

Nordfassade sowie im 5. Obergeschoss ein Zimmer mit Fenster an der

Nordfassade. Sämtliche dieser Räume verfügten über ein lärmabgewandtes, mithin

rückwärtig oder auf eine Terrasse hin orientiertes Lüftungsfenster. Damit seien

angesichts der Zahl der Wohnungen "ohne Weiteres" genügend Massnahmen

zur Grundrissoptimierung getroffen worden. Der langgezogene Gebäudegrundriss

möge sodann – aus architektonischer Sicht – als nicht besonders originell

gelten, sei aber in Anbetracht der Lärmsituation als der Lärmquelle und der

örtlichen Lage insgesamt am besten entsprechende Lösung zu qualifizieren. Der

gewählte Gebäudegrundriss und die gewählten Wohngrundrisse garantierten einen

für innerstädtische Verhältnisse als überaus gut zu bezeichnenden Wohnkomfort.

5.3.5

Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist ungenau. Im 1.–4. Obergeschoss

(und nicht im 1. und 4. Obergeschoss) des nördlichen Kopfbaus finden sich

zwei lärmempfindliche Räume mit Fenstern an der Nordfassade, die nächtlichen

IGW-Überschreitungen ausgesetzt sind: es handelt sich dabei um je einen Raum im

nordwestlichen (in der auf die H-Strasse ausgerichteten Wohneinheit; Zimmer 1)

und im nordöstlichen Kopfbau (in der auf den M-Hügel ausgerichteten

Wohneinheit).

In

der Wohneinheit im nordwestlichen Kopfbau verfügen der Bereich

Kochen/Essen/Wohnen und das Zimmer 1 neben ihren Fassadenfenstern im 1.–4. Stockwerk

je über eine Öffnung auf eine gemeinsame Loggia hin, wobei es sich um (Lüftungs-)Fenstertüren

zu handeln scheint. Auf ebendiese Loggia hin geht auch das einzige – von der

Fassade zurückversetzte – Fenster des Zimmers 2. Im 5. Stock verfügt

das Zimmer 1 nicht über eine Öffnung zur Loggia hin, sondern über ein

rückwärtiges Lüftungsfenster, an dem die IGW eingehalten werden können. Die

Grundrissgestaltung des Zimmers 2 und jene des Bereichs

Kochen/Wohnen/Essen unterscheiden sich demgegenüber nicht von jener im 1.–4. Stockwerk.

Ob

die IGW an den zur Loggia hin ausgerichteten Fenstern bzw. Fenstertüren

eingehalten sind, ergibt sich aus dem bei den Akten liegenden Lärmgutachten der

L AG vom 1. Februar 2018 nicht ausdrücklich; an der entsprechenden

Fassadenflucht rechnet das Gutachten – trotz geschosshoher Verglasung in

Richtung H-Strasse und absorbierender Unterschicht der Loggien – mit

nächtlichen Immissionen von 58 dB(A) (1. Obergeschoss), 57 dB(A)

(2.–4. Obergeschoss) bzw. 56 dB(A) (5. Obergeschoss). Im

Lärmgutachten heisst es nur, dass die Anforderungen an das lärmabgewandte

Lüften gemäss Leitfaden Kanton Zürich bis auf die Wohnungen im

nordwestlichen Kopfbereich eingehalten würden. Dort würden "sämtliche

Zimmer auf eine lärm-technisch relevante Loggia gelüftet (Sondergenehmigung

gemäss Absprache UGZ [Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich])".

Die

Fachstelle Lärmschutz des Tiefbauamts des Kantons Zürich scheint indes ohne

weitere Begründung davon auszugehen, dass die IGW dort eingehalten werden

können, was nur bedingt plausibel erscheint. Berechnet man die Lärmbelastung

bei den Fenstern bzw. Fenstertüren – unter Berücksichtigung der Daten des

Lärmgutachtens und der bei den Akten liegenden Baupläne – nach dem online

verfügbaren "Berechnungswerkzeug Hinderniswirkung Balkone Loggien" des

kantonalen Tiefbauamts (www.tba.zh.ch > Lärm & Schall > Lärmvorsorge

> Bauvorhaben > Berechnungswerkzeuge > Berechnungswerkzeug

Hinderniswirkung Balkone Loggien), gelangt man zum Schluss, dass die Einhaltung

der IGW bei der lärmabgewandten Fenstertüre des Bereichs Kochen/Essen/Wohnen

möglich ist. Ob die IGW hingegen bei der – der Strasse nicht völlig abgewandten

– Fenstertüre des Zimmers 1 bzw. dem nicht abgewandten Fenster des Zimmers 2

eingehalten sind, ist hingegen sehr fraglich.

5.3.6

Es wurde mithin nicht nachvollziehbar

dargetan, dass alle verhältnismässigen Massnahmen nach Art. 31 Abs. 1

LSV ausgeschöpft wurden.

Im Rahmen des vorliegenden Projekts schafft die Stellung

des Baukörpers in Form eines Riegels zwar lärmgeschützte Aussenräume. Fast alle

Wohnungen (mit Ausnahme von jenen auf der nordwestlichen und südwestlichen

Seite) verfügen über ruhige, lärmabgewandte Aussenräume zum M-Hügel hin. Indes

ist die Zahl der von einer Überschreitung der IGW der ES III (um bis zu 5 dB[A])

betroffenen Wohneinheiten immens; es handelt sich um 99 Wohnungen.

Es ist einerseits nicht ohne Weiteres einsichtig, dass

mittels einer anderen Setzung der Baukörper mit Auskragungen und abgewinkelten

Fassaden nicht eine bessere Lösung gefunden werden könnte. Die vage Aussage der

Fachstelle Lärmschutz des Tiefbauamts des Kantons Zürich, dass eine andere Lage

und Art der Baukörper "möglicherweise sogar kontraproduktiv

[Hervorhebung hinzugefügt]"sei, sowie jene der Vorinstanz, dass eine

Durchbrechung des Baukörpers "mit grosser Wahrscheinlichkeit" eine

Erhöhung der Zahl lärmexponierter Fenster zur Folge hätte, stellen jedenfalls

keine nachvollziehbar begründeten Darlegungen bezüglich der Frage dar, welche

Massnahmen geprüft, gewählt oder verworfen wurden (vgl. E. 5.3.3); die Vorinstanz

bezieht sich bei ihren Ausführungen auf rechtwinklig zum Strassenraum

angeordnete Fenster, ohne die Möglichkeit von Abwinklungen und Auskragungen in

Betracht zu ziehen (vgl. E. 5.3.4).

Andererseits sind gemäss den Bauplänen vor allem lärmempfindliche

Koch-/Ess-/Wohnbereiche und zu einem weit geringeren Teil Schmalseiten von

Treppenhäusern auf die Strasse hin ausgerichtet. Entgegen der Darlegung

Fachstelle für Lärmschutz des kantonalen Tiefbauamts in der Gesamtverfügung der

Baudirektion des Kantons Zürich vom 20. Juni 2018 sind in der zur Strasse

hin ausgerichteten Fassade gerade keine Nasszellen oder lärmunempfindlichen

Küchen geplant. Auch finden sich im Erdgeschoss und in den Obergeschossen keine

weniger lärmempfindlichen Betriebsräume (vgl. Art. 42 Abs. 1 LSV);

nur gerade im Untergeschoss sind Ladenlokale vorgesehen (vgl. E. 2).

Weshalb eine – aus lärmschutzrechtlicher Sicht – bessere räumliche Anordnung

nicht möglich sein soll, ist nicht ersichtlich (vgl. BGr, 4. Dezember

2019, 1C_568/2018, E. 4.4.2 [zur Publikation vorgesehen]).

Hinzu kommt, dass bereits die Situation in den geplanten

Wohneinheiten auf der nordwestlichen Seite (insbesondere im 1.–4. Obergeschoss)

der Ausnahmebewilligungserteilung entgegenstehen würde. Hier sind die

nächtlichen IGW an allen Fassaden-Fenstern überschritten; die Wohnungen sind

mehr- bzw. allseitig lärmexponiert. Die (Lüftungs)Fenstertüre des Zimmers 1

und das Fenster des Zimmers 2 sind Lärmimmissionen ausgesetzt, die – trotz

geschosshoher Verglasung in Richtung H-Strasse und absorbierender Unterschicht

der Loggien – über bzw. allerhöchstens sehr knapp unter dem IGW der

Empfindlichkeitsstufe (ES) III liegen. Ruhige Aussenräume im Sinn der kantonalen

Vollzugspraxis (Belastung unter dem IGW der ES II; www.tba.zh.ch

> Lärm & Schall > Lärmvorsorge > Bauvorhaben >

Ausnahmebewilligung trotz Lärm > Interessenabwägung Ausnahmebewilligung)

sind weder am Tag noch in der Nacht vorhanden.

5.4

Das

geplante Projekt ist mit Blick auf das Lärmschutzrecht nicht bewilligungsfähig.

6.

Im

Übrigen ist festzuhalten, dass die in E. 5 geschilderte Lärmsituation auch

der Bewilligungsfähigkeit des geplanten Bauvorhabens als Arealüberbauung (§§ 69–73

PBG Art. 8 der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich vom 23. Oktober

1991) entgegenstehen würde.

Bezüglich des Kriteriums der Wohnlichkeit und Wohnhygiene

ist die Voraussetzung der besonders guten Qualität nicht erfüllt (vgl. zu

dieser Voraussetzung: BGr, 10. August 2016, 1C_313/2015, 1C_317/2015, E. 4.5;

Alain Griffel, Raumplanungs- und Baurecht in a nut-shell, 3. A., Zürich

2017, S. 72; vgl. E. 5.3.5 und E. 5.4.2). Die Wohnhygiene

umfasst alle Faktoren, die das psychische und physische Wohlbefinden in einer

Wohnung bedingen (VGr, 25. Juli 2019, VB.2019.00062, E. 4.4.2;

13.

Juli 2017, VB.2017.00169, E. 3.4 mit Hinweis). Daher ist

grundsätzlich jede einzelne Wohneinheit an ihr zu messen, und nicht bloss ein

Mehrfamilienhaus oder eine Überbauung in ihrer Gesamtheit (vgl. Christoph Fritzsche

et al., Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 1246).

Die nächtlichen IGW

können in den Wohneinheiten im nordwestlichen Kopfbau an der Aussenfassade des

1.–5. Obergeschosses – mit Überschreitungen bis zu 5 dB(A) – nicht

eingehalten werden. Die übrigen Fenstertüren und Lüftungsfenster gehen auf eine

lärmbelastete Loggia hinaus, die den einzigen Aussenraum darstellt (vgl. E. 5.3.5).

Sofern einzelne Wohneinheiten einer Arealüberbauung für sich allein betrachtet

mit Blick auf die zur Beurteilung der Ausnahmebewilligung nach Art. 31

Abs. 2 LSV heranzuziehenden Kriterien als offensichtlich nicht

bewilligungsfähig erscheinen, ist die von § 71 Abs. 2 lit. d PBG

geforderte besonders gute Qualität bezüglich Wohnlichkeit und Wohnhygiene

jedenfalls nicht gegeben (vgl. zur Bedeutung der IGW für Lärm in diesem

Zusammenhang: BGr, 10. August 2016, 1C_313/2015, 1C_317/2015, E. 4.5;

vgl. ferner zum selben Rechtsinstitut im Kanton Zug: BGr, 2. April 2019,

1C_106/2018, E. 4.7).

Bezüglich der

genannten Wohneinheiten ist dies unter Berücksichtigung der kantonalen

Vollzugspraxis zu Art. 31 Abs. 2 (www.tba.zh.ch >

Lärm & Schall > Lärmvorsorge > Bauvorhaben > Ausnahmebewilligung

trotz Lärm > Interessenabwägung Ausnahmebewilligung) nicht der Fall: Die IGW

der ES III sind Tag und Nacht überschritten, die Anzahl Betroffener ist gross

(mehr als drei Wohneinheiten dieser Art), die Wohnungen sind mehr- bzw.

allseitig lärmexponiert und die Räume können tags und nachts, wenn überhaupt,

nur knapp unter dem IGW der ES III belüftet werden. Von den von der kantonalen

Vollzugsbehörde definierten – den Lärmschutz betreffenden – sieben Kriterien

"Pro Ausnahme" liegt, sofern man diese Wohneinheiten isoliert

betrachtet, keine einzige vor; hingegen sind alle fünf Kriterien gegeben, die

gegen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung sprechen. Zugunsten des

Bauvorhabens wären gemäss der Vollzugspraxis sodann nur – im vorliegenden

Zusammenhang nicht relevante – raumplanerische Argumente einschlägig, die sich

auf die gesamte Überbauung beziehen (vgl. E. 5.4.2). Von einer besonders

guten Qualität bezüglich Wohnlichkeit und Wohnhygiene kann nicht gesprochen

werden.

Hinzu kommt, dass sich die Situation hinsichtlich dieser –

nur nach Norden/Nordwesten ausgerichteten – Wohneinheiten auch betreffend die

Besonnung nicht überzeugend präsentiert (vgl. § 301 Abs. 1 PBG).

7.

7.1

Zusammenfassend

ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom

10.

Mai 2019 sowie die Baubewilligung 2. Oktober 2018 (inkl.

Gesamtverfügung der Baudirektion vom 20. Juni 2018) sind aufzuheben.

Die Angelegenheit ist

zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Rekursverfahren an

das Baurekursgericht zurückzuweisen.

7.2

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerschaft

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht bei diesem Ergebnis weder den

Bauherrschaften noch der Baubewilligungsbehörde zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Hingegen ist die Bauherrschaft zu einer angemessenen Parteientschädigung an die

Beschwerdeführerschaft zu verpflichten.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom

10.

Mai 2019 sowie die Baubewilligung vom 2. Oktober 2018 und die

Gesamtverfügung der Baudirektion vom 20. Juni 2018 werden aufgehoben.

2.

Die

Angelegenheit wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des

Rekursverfahrens an das Baurekursgericht zurückgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 9'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 265.-- Zustellkosten,

Fr. 9'265.-- Total der Kosten.

4.

Die

Kosten werden den Beschwerdegegnerinnen zu je einem Drittel auferlegt.

5.

Die

private Beschwerdegegnerin Nr. 3 wird verpflichtet, der

Beschwerdeführerschaft eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.- zu

bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an