VB.2019.00396
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00396
11. Juli 2019Deutsch15 min
(URT.2019.20959)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2019.00396
Urteil
der Einzelrichterin
vom 11. Juli 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja
Schüpbach Schmid,
Gerichtsschreiber
José Krause.
In Sachen
A, zzt. im Flughafengefängnis Zürich, vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Bestätigung
Ausschaffungshaft (GI 190145-L),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am
15. April 2019 an, dass A nach Entlassung aus dem Strafvollzug in
Ausschaffungshaft im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AIG genommen werde.
Erwägungen
II.
Am 16. Mai 2019 beantragte das Migrationsamt beim
Zwangsmassnahmengericht das Bezirksgerichts Zürich, ihre Haftanordnung zu
bestätigen und die Haft bis 14. September 2019 zu bewilligen. Mit
Entscheid vom 18. Mai 2019 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die
Ausschaffungshaft und bewilligte sie antragsgemäss bis 14. September 2019.
III.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 16. Juni 2019
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
sowie die unverzügliche Haftentlassung. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete
mit undatiertem Schreiben (hier eingegangen am 24. Juni 2019) auf eine
Vernehmlassung. Am 26. Juni 2019 beantragte das Migrationsamt die vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde. A hielt mit Eingabe vom 5. Juli 2019 an seinen
Anträgen fest.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG
werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43
Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend
besteht kein Anlass für eine Überweisung.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer verliess Mitte November 2015 Algerien und reiste über
Marseille in die Schweiz ein. Hier stellte er am 23. November 2015 ein
Asylgesuch, welches das Staatssekretariat für Migration SEM mangels Erfüllen
der Flüchtlingseigenschaften mit Entscheid vom 26. Mai 2016 ablehnte und
ihn aus der Schweiz wegwies. Der Entscheid erwuchs am 30. Juni 2016 in
Rechtskraft. Am 7. März 2018 verfügte das SEM ein Einreiseverbot gegen den
Beschwerdeführer vom 25. April 2018 bis 24. April 2021.
Zuvor grenzte das Migrationsamt am 27. Januar 2016 den
Beschwerdeführer aus dem Gebiet der Stadt Zürich aus. Die am 31. August
2016.
verfügte Eingrenzung auf das Gebiet der Stadt Uster wurde am
8.
Dezember 2016 aufgehoben und der Beschwerdeführer neu auf das Gebiet
der Gemeinde Kloten eingegrenzt. Zum Vollzug diverser (Ersatz-)Freiheitsstrafen
wurde er sodann am 24. März 2017 in den Strafvollzug versetzt, aus dem er
am 13. Juli 2017 bedingt entlassen wurde. Die am 8. Dezember 2016
verfügte Eingrenzung wurde am 20. September 2018 aufgehoben und der
Beschwerdeführer neu auf das Gemeindegebiet Urdorf eingegrenzt. Eine dagegen
erhobene Beschwerde wies das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 6. Dezember
2018.
ab.
2.2
Zwischen
dem 15. November 2017 und dem 27. April 2018 befand sich der
Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft. Die am 7. März 2018 gegen die
Verlängerung der Ausschaffungshaft erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht mit Urteil vom 4. April 2018 ab. Nach Entlassung aus
der Ausschaffungshaft wurde der Beschwerdeführer gleichentags zwecks Strafvollzug
dem Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt zugeführt, wo er am 22. Juli
2018.
bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde.
Am 19. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführer zwecks
Strafvollzug an den Kanton Bern überstellt. Nach Entlassung am 15. Mai
2019.
wurde er sogleich in Ausschaffungshaft versetzt. Das
Zwangsmassnahmengericht bestätigte diese mit Urteil vom 18. Mai 2019 und
bewilligte sie bis 14. September 2019. Hiergegen richtet sich die
vorliegende Beschwerde.
3.
3.1
Gemäss
Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen
werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt,
dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in
Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft
verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich
ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und die für die Weg- oder
Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76
Abs. 4 AIG).
3.2
Gegen den
Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor
(Entscheidung des SEM vom 26. Mai 2016).
3.3
Die
Vorinstanz stützte die Bestätigung der Ausschaffungshaft auf Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1
lit. h AIG.
Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG kann eine Person in
Haft genommen werden, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist.
Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht
sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Gemäss Strafregisterauszug vom
16.
Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer unter anderem wegen (versuchten) Diebstahls im Sinn von Art. 139
Ziff. 1 StGB verurteilt. Der Diebstahl im Sinn von Art. 139 Ziff. 1
StGB sieht als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Es handelt
sich mithin bei dem Straftatbestand um ein Verbrechen im Sinn von Art. 10
Abs. 2 StGB bzw. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG. Die Vorinstanz
hat das Vorliegen des Haftgrunds nach Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 AIG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG
folglich zu Recht bejaht, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird.
4.
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er sei
bereits eingegrenzt und müsse sich (ohnehin) in der zugewiesenen Notunterkunft
den Behörden zur Verfügung halten, womit er im Fall eines konkreten Flugtermins
an seinem Unterbringungsort verhaftet werden könne.
Mit der Eingrenzung wurde tatsächlich bereits ein milderes
Mittel zur Ausschaffungshaft gewählt (oben E. 2.1). Indes hat der
Beschwerdeführer gemäss Strafregisterauszug vom 16. Mai 2019 die
Eingrenzung wiederholt missachtet. Darüber hinaus galt er – nach erfolgter
Zuweisung in eine Unterkunft – mehrere Male als verschwunden, weshalb die
Zusicherung, sich an seinem Unterbringungsort den Behörden zur Verfügung zu
halten, wenig glaubhaft wirkt. Mildere Mittel zur Ausschaffungshaft sind somit als
ausgeschöpft zu betrachten.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung des Beschleunigungsgebots
geltend. Die Beschwerdegegnerin habe seit dem 19. Februar 2019 Kenntnis
vom Entlassungsdatum des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug, blieb indes
während fast zwei Monaten untätig und habe erst am 12. April 2019
eine Flugbuchung für den Beschwerdeführer beantragt. Sodann hätten die
zuständigen Behörden bis am 26. Juni 2019 keine weiteren Vorkehrungen im
Hinblick auf die Ausschaffung getroffen.
5.2
Nach
Art. 76 Abs. 4 AIG sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung
notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen. Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung gilt das Beschleunigungsgebot als verletzt, wenn während mehr
als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf die Ausschaffung
getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne dass die Verzögerung in
erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder des Betroffenen
selber zurückgeht (BGE 139 I 210 E. 2.1). Die kantonalen Behörden dürfen
praxisgemäss auch dann nicht untätig bleiben, wenn der Ausländer sich
unkooperativ zeigt (BGr, 9. Februar 2017,2C_73/2017, E. 4.3). Welche
schweizerische Behörde (Kanton oder Bund) die Verzögerung zu verantworten hat,
ist dabei unerheblich (BGE 139 I 206 E. 2.3).
Befindet sich der weggewiesene Ausländer in
Untersuchungshaft oder im Strafvollzug, so ist die für den Vollzug der
Entfernungsmassnahme zuständige Behörde verpflichtet, die notwendigen Schritte
nach Möglichkeit schon vor der Entlassung einzuleiten, damit der Betroffene
nicht mehr unnötig oder nicht unnötig lange in Ausschaffungshaft genommen
werden muss (BGE 130 II 488 E. 4.1; BGr, 4. Januar 2019,2C_1106/2018,
E. 3.3.2; 12. Juli 2016,2C_575/2016, E. 4.3).
5.3
Vorliegend
wurde der Beschwerdeführer am 19. Februar 2019 in den Strafvollzug
versetzt. Deshalb wurde die Flugbuchung für die am 4. April 2019 geplante
Rückführung des Beschwerdeführers (nachdem das SEM am 28. Februar 2019 das
algerische Konsulat um Ausstellung eines Laissez-passer ersuchte) am
5.
März 2019 annulliert. Am 12. April 2019 beantragten die
zürcherischen Behörden eine neuerliche Flugbuchung (im bevorzugten Zeitfenster
vom 1. August 2019 bis 30. September 2019) zur Rückführung des Beschwerdeführers.
Wenige Tage darauf tätigte ein Angehöriger des Migrationsamts Abklärungen bei
den für die Organisation der Rückführung zuständigen Stellen (SEM, swissREPAT/Kantonspolizei).
Sodann erkundigte sich das Migrationsamt am 26. Juni 2019 beim SEM
betreffend die Vollzugssituation und erhielt gleichentags eine Antwort.
Vor diesem zeitlichen Hintergrund kann den zuständigen
Behörden nicht vorgeworfen werden, nicht zeitnah zielgerichtete Schritte im
Hinblick auf die Ausschaffung des Beschwerdeführers unternommen zu haben. Dabei
fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer bereits identifiziert
ist (unten E. 6.3) und in der Vergangenheit bereits Rückführungsflüge
terminiert waren. Insgesamt trafen die Behörden die nötigen Vorkehrungen, damit
der Beschwerdeführer nicht unnötig lange in Ausschaffungshaft versetzt ist. Das
Beschleunigungsgebot ist damit nicht verletzt.
6.
Schliesslich erachtet der Beschwerdeführer den
Wegweisungsvollzug als undurchführbar, da die Rückführung gegen seinen Willen
nicht möglich sei.
6.1
Ist der
Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
undurchführbar (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG), lässt sich die
Ausschaffungshaft nicht mehr mit einem hängigen Wegweisungsverfahren
rechtfertigen.
Wie es sich mit der Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach
pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob die
Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit
möglich erscheint oder nicht. Die Haft verstösst gegen Art. 80 Abs. 6
lit. a AIG und ist zugleich unverhältnismässig, wenn triftige Gründe
dafürsprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht vollzogen
werden kann (BGr, 11. April 2018,2C_268/2018, E. 2.3.1, mit weiteren
Hinweisen; VGr, 15. Februar 2013, VB.2013.00073, E. 4.1.1). Dies ist
in der Regel bloss der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter
Kenntnis der Identität oder der Nationalität des Betroffenen bzw. trotz seines
Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit als
ausgeschlossen erscheint. Nur falls keine oder bloss eine höchst
unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu
vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn
auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf. Eine Beeinträchtigung der
öffentlichen Ordnung durch den Betroffenen vorbehalten, welche die
Verhältnismässigkeit der Aufrechterhaltung der Haft wegen eines überwiegenden
öffentlichen Interesses in einem etwas anderen Licht erscheinen lassen kann,
ist dabei nicht notwendigerweise auf die maximale Haftdauer, sondern vielmehr
auf einen den gesamten Umständen des konkreten Falles angemessenen Zeitraum
abzustellen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3).
6.2
Algerien akzeptiert
keine zwangsweise Rückführung mittels Sonderflug. Indes ist die zwangsweise
Rückführung nach Algerien mittels Linienflug nicht unmöglich (vgl. Art. 4
Abs. 3 des Abkommens zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien über
den Personenverkehr vom 3. Juni 2006). Deshalb ist lediglich die
zwangsweise Rückführung nach Algerien gemäss Vollzugsstufe 4 (Level 4)
nicht möglich, indes nicht die zwangsweise Rückführung gemäss
Vollzugsstufen 2 und 3, die in Linienflügen stattfindet (vgl. zu den
Vollzugsstufen 1 bis 4 Art. 28 der Verordnung vom 12. November
2008.
über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im
Zuständigkeitsbereich des Bundes [Zwangsanwendungsverordnung, ZAV]).
In der Praxis erweisen sich gemäss vorliegenden Akten
Rückführungen nach Algerien als schwierig: Diese können gemäss Angaben des SEM
vom 26. Juni 2019 einzig mit der Air Algérie (Linienflug) ab Genf
durchgeführt werden. Dabei seien zwangsweise Rückführungen von renitenten
Personen schwierig, jedoch möglich. So hätten im Jahr 2018 66 zwangsweise
Rückführungen stattgefunden. Indes müsse infolge hoher Pendenzen im
Rückkehrbereich (derzeit ca. 600 Fälle) bei Flugbuchungen mit langen
Wartefristen (zwei bis drei Monate) gerechnet werden. Eine Aktennotiz eines
Angehörigen des Migrationsamts vom 15. April 2019 hielt den gleichen
Sinngehalt (schwierig, aber möglich; Warteliste) fest. Im vorliegenden
Beschwerdeverfahren führte das Migrationsamt aus, dass zwangsweise
Rückführungen nach Algerien schwierig, indes möglich seien, wobei festzuhalten
sei, dass immer wieder erfolgreiche begleitete Rückführungen nach Algerien
durchgeführt werden können. Weiter erklärt das Migrationsamt die bestehende
Warteliste mit dem Umstand, dass die Anzahl der rückzuführenden Personen pro
Flug auf eine Person limitiert sei.
6.3
Vorliegend
identifizierte und anerkannte die algerische Botschaft den Beschwerdeführer am
12.
November 2016. Mangels Besitz eines Reisepasses ist zur Rückführung
des Beschwerdeführers die Ausstellung eines Laissez-passer durch die
algerischen Behörden erforderlich. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte,
dass die nötigen Reisepapiere nicht innert vernünftiger Frist erhältlich
gemacht werden könnten.
Der Beschwerdeführer ist – trotz teilweise anderslautenden
Aussagen in der Vergangenheit – zurzeit nicht zu einer freiwilligen Rückkehr
nach Algerien bereit. Somit ist für den Beschwerdeführer eine zwangsweise
(nicht selbständige) Rückführung nach Algerien erforderlich, welche mit Blick
auf das obgenannte Abkommen (oben E. 6.2) durchaus möglich ist. Zwar hat
der Beschwerdeführer die für den 24. April 2018 geplante Rückführung nach
Algerien vereitelt, indem er – nach widerstandslosem Transport nach Genf – am
Flughafen den Einstieg ins Flugzeug verweigerte. Indes belegt dieser Umstand an
sich keine Unmöglichkeit der Ausschaffung, zumal aus der DEPA-Flugbuchung nicht
hervorgeht, welche Vollzugsstufe zur Anwendung gebracht worden wäre (vgl. BGr,
2.
Februar 2018,2C_898/2017, E. 4.2).
Auch die übrigen Vorbringen in der Beschwerdeschrift
vermögen die Unmöglichkeit einer Ausschaffung des Beschwerdeführers nach
Algerien nicht darzutun. Die vorgebrachte Aussage eines Angehörigen des SEM,
wonach bei lautstarker Verweigerungshaltung des Betroffenen bei DEPA-Flügen
nach Algerien der Pilot nicht abfliegen würde, ist unbelegt. Somit ist es nicht
angebracht, von den behördlichen Einschätzungen (oben E. 6.2), welche eine
zwangsweise Rückführung als schwierig, aber möglich erachten, abzuweichen.
An diesen Einschätzungen vermögen auch die in der
Beschwerdeschrift erwähnten Ausführungen des Vorstehers der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich anlässlich einer Medienkonferenz vom
28.
Februar 2019 nichts zu ändern. Namentlich die Aussage, wonach das
Abkommen mit Algerien nicht vollzogen werde, wecken aus dem Munde eines
Mitglieds des Regierungsrats, welcher gemäss Art. 60 KV oberste (leitende
und) vollziehende Behörde des Kantons ist, zwar tatsächlich gewisse Bedenken
hinsichtlich der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Sie vermögen indes die –
aktuelleren, fundierten und glaubhaften – Einschätzungen des SEM und des Migrationsamts,
wonach die zwangsweise Rückführung des Beschwerdeführers möglich ist, nicht in
erheblicher Weise in Zweifel zu ziehen.
Insgesamt kann trotz der derzeit fehlenden Bereitschaft
des Beschwerdeführers zur selbständigen Rückkehr nach Algerien nicht
ausgeschlossen werden, dass eine zwangsweise Rückführung innert vernünftiger
Frist gelingen könnte. Folglich erweist sich der Wegweisungsvollzug als
durchführbar im Sinn von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG.
7.
Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer die
Beschränkung der Ausschaffungshaft auf drei Monate bis 15. August 2019.
7.1
Neben der
Gesamthaftdauer (welche vorliegend unstrittig ist) müssen auch die Dauer der
einzelnen Haftabschnitte verhältnismässig sein. Entscheidend ist, dass sich die
Haftabschnitte sachlich rechtfertigen lassen, wobei auf den zeitlichen Rahmen
abzustellen ist, innert dem sich der Vollzug mutmasslich bewerkstelligen lässt
(Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 70 f.).
7.2
Vorliegend
ist der Beschwerdeführer seit 15. Mai 2019 in Ausschaffungshaft. Tags
darauf beantragte das Migrationsamt beim Zwangsmassnahmengericht die
Bestätigung der Ausschaffungshaft und ihre Bewilligung bis 14. September
2019.
Die nötige (und bis dahin ausgebliebene) Begründung für den unüblichen
Antrag auf Bewilligung für vier (statt drei) Monate holte das
Zwangsmassnahmengericht nach: Es wies darauf hin, dass im aktuellen
Flugbuchungsauftrag das bevorzugte Zeitfenster mit 1. August 2019 bis
30.
September 2019 angegeben ist, weshalb die Terminierung des Rückfluges
innerhalb von drei Monaten eher unwahrscheinlich erschiene. Auch mit Blick auf
die Aktennotiz vom 15. April 2019, gemäss der mit der DEPA-Rückführung
Mitte/Ende August 2019 gerechnet werden könne, liess sich das
Zwangsmassnahmengericht bei ihrem Entscheid vom zeitlichen Rahmen des
voraussichtlichen Rückführungsvollzugs leiten, was nicht zu beanstanden ist.
8.
Weiter sei gemäss Beschwerdeschrift festzustellen, dass
der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und die
Vorinstanz deren Entzug hätte begründen müssen.
In Verfahren betreffend Ausschaffungshaft kommt der
Haftverfügung des Zwangsmassnahmengerichts regelmässig keine aufschiebende
Wirkung zu, andernfalls die Haftanordnung ihres Zwecks beraubt würde. Insofern
sind die von § 25 Abs. 3 VRG verlangten besonderen Gründe für den
Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die Vorinstanz ohne Weiteres gegeben,
weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
9.
9.1
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit
offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem
Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.
9.2
Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen
und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche
Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des
Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich
aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der
Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung
angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014,
§ 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist
daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer antragsgemäss B als
unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Der Rechtsvertreterin ist Frist
zur Einreichung der Honorarnote anzusetzen.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG
hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 1'080.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt,
jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
6.
Dem Beschwerdeführer wird in der
Person von B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese wird
aufgefordert, dem Verwaltungsgericht innert einer Frist von 30 Tagen nach
Zustellung dieses Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den
Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach
Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr). Die
Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung
an …
Abkürzungsverzeichnis:
AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20)
KV Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS
101)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959
(LS 175.2)