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Entscheid

VB.2019.00396

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00396

11. Juli 2019Deutsch15 min

(URT.2019.20959)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am

15. April 2019 an, dass A nach Entlassung aus dem Strafvollzug in

Ausschaffungshaft im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AIG genommen werde.

Erwägungen

II.

Am 16. Mai 2019 beantragte das Migrationsamt beim

Zwangsmassnahmengericht das Bezirksgerichts Zürich, ihre Haftanordnung zu

bestätigen und die Haft bis 14. September 2019 zu bewilligen. Mit

Entscheid vom 18. Mai 2019 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die

Ausschaffungshaft und bewilligte sie antragsgemäss bis 14. September 2019.

III.

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 16. Juni 2019

Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids

sowie die unverzügliche Haftentlassung. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete

mit undatiertem Schreiben (hier eingegangen am 24. Juni 2019) auf eine

Vernehmlassung. Am 26. Juni 2019 beantragte das Migrationsamt die vollumfängliche

Abweisung der Beschwerde. A hielt mit Eingabe vom 5. Juli 2019 an seinen

Anträgen fest.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG

werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht

wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden

(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43

Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend

besteht kein Anlass für eine Überweisung.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer verliess Mitte November 2015 Algerien und reiste über

Marseille in die Schweiz ein. Hier stellte er am 23. November 2015 ein

Asylgesuch, welches das Staatssekretariat für Migration SEM mangels Erfüllen

der Flüchtlingseigenschaften mit Entscheid vom 26. Mai 2016 ablehnte und

ihn aus der Schweiz wegwies. Der Entscheid erwuchs am 30. Juni 2016 in

Rechtskraft. Am 7. März 2018 verfügte das SEM ein Einreiseverbot gegen den

Beschwerdeführer vom 25. April 2018 bis 24. April 2021.

Zuvor grenzte das Migrationsamt am 27. Januar 2016 den

Beschwerdeführer aus dem Gebiet der Stadt Zürich aus. Die am 31. August

2016.

verfügte Eingrenzung auf das Gebiet der Stadt Uster wurde am

8.

Dezember 2016 aufgehoben und der Beschwerdeführer neu auf das Gebiet

der Gemeinde Kloten eingegrenzt. Zum Vollzug diverser (Ersatz-)Freiheitsstrafen

wurde er sodann am 24. März 2017 in den Strafvollzug versetzt, aus dem er

am 13. Juli 2017 bedingt entlassen wurde. Die am 8. Dezember 2016

verfügte Eingrenzung wurde am 20. September 2018 aufgehoben und der

Beschwerdeführer neu auf das Gemeindegebiet Urdorf eingegrenzt. Eine dagegen

erhobene Beschwerde wies das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 6. Dezember

2018.

ab.

2.2

Zwischen

dem 15. November 2017 und dem 27. April 2018 befand sich der

Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft. Die am 7. März 2018 gegen die

Verlängerung der Ausschaffungshaft erhobene Beschwerde wies das

Verwaltungsgericht mit Urteil vom 4. April 2018 ab. Nach Entlassung aus

der Ausschaffungshaft wurde der Beschwerdeführer gleichentags zwecks Strafvollzug

dem Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt zugeführt, wo er am 22. Juli

2018.

bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde.

Am 19. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführer zwecks

Strafvollzug an den Kanton Bern überstellt. Nach Entlassung am 15. Mai

2019.

wurde er sogleich in Ausschaffungshaft versetzt. Das

Zwangsmassnahmengericht bestätigte diese mit Urteil vom 18. Mai 2019 und

bewilligte sie bis 14. September 2019. Hiergegen richtet sich die

vorliegende Beschwerde.

3.

3.1

Gemäss

Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen

werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt,

dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in

Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft

verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich

ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und die für die Weg- oder

Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76

Abs. 4 AIG).

3.2

Gegen den

Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor

(Entscheidung des SEM vom 26. Mai 2016).

3.3

Die

Vorinstanz stützte die Bestätigung der Ausschaffungshaft auf Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1

lit. h AIG.

Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1

in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG kann eine Person in

Haft genommen werden, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist.

Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht

sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Gemäss Strafregisterauszug vom

16.

Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer unter anderem wegen (versuchten) Diebstahls im Sinn von Art. 139

Ziff. 1 StGB verurteilt. Der Diebstahl im Sinn von Art. 139 Ziff. 1

StGB sieht als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Es handelt

sich mithin bei dem Straftatbestand um ein Verbrechen im Sinn von Art. 10

Abs. 2 StGB bzw. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG. Die Vorinstanz

hat das Vorliegen des Haftgrunds nach Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 1 AIG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG

folglich zu Recht bejaht, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird.

4.

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er sei

bereits eingegrenzt und müsse sich (ohnehin) in der zugewiesenen Notunterkunft

den Behörden zur Verfügung halten, womit er im Fall eines konkreten Flugtermins

an seinem Unterbringungsort verhaftet werden könne.

Mit der Eingrenzung wurde tatsächlich bereits ein milderes

Mittel zur Ausschaffungshaft gewählt (oben E. 2.1). Indes hat der

Beschwerdeführer gemäss Strafregisterauszug vom 16. Mai 2019 die

Eingrenzung wiederholt missachtet. Darüber hinaus galt er – nach erfolgter

Zuweisung in eine Unterkunft – mehrere Male als verschwunden, weshalb die

Zusicherung, sich an seinem Unterbringungsort den Behörden zur Verfügung zu

halten, wenig glaubhaft wirkt. Mildere Mittel zur Ausschaffungshaft sind somit als

ausgeschöpft zu betrachten.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung des Beschleunigungsgebots

geltend. Die Beschwerdegegnerin habe seit dem 19. Februar 2019 Kenntnis

vom Entlassungsdatum des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug, blieb indes

während fast zwei Monaten untätig und habe erst am 12. April 2019

eine Flugbuchung für den Beschwerdeführer beantragt. Sodann hätten die

zuständigen Behörden bis am 26. Juni 2019 keine weiteren Vorkehrungen im

Hinblick auf die Ausschaffung getroffen.

5.2

Nach

Art. 76 Abs. 4 AIG sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung

notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen. Gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung gilt das Beschleunigungsgebot als verletzt, wenn während mehr

als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf die Ausschaffung

getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne dass die Verzögerung in

erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder des Betroffenen

selber zurückgeht (BGE 139 I 210 E. 2.1). Die kantonalen Behörden dürfen

praxisgemäss auch dann nicht untätig bleiben, wenn der Ausländer sich

unkooperativ zeigt (BGr, 9. Februar 2017,2C_73/2017, E. 4.3). Welche

schweizerische Behörde (Kanton oder Bund) die Verzögerung zu verantworten hat,

ist dabei unerheblich (BGE 139 I 206 E. 2.3).

Befindet sich der weggewiesene Ausländer in

Untersuchungshaft oder im Strafvollzug, so ist die für den Vollzug der

Entfernungsmassnahme zuständige Behörde verpflichtet, die notwendigen Schritte

nach Möglichkeit schon vor der Entlassung einzuleiten, damit der Betroffene

nicht mehr unnötig oder nicht unnötig lange in Ausschaffungshaft genommen

werden muss (BGE 130 II 488 E. 4.1; BGr, 4. Januar 2019,2C_1106/2018,

E. 3.3.2; 12. Juli 2016,2C_575/2016, E. 4.3).

5.3

Vorliegend

wurde der Beschwerdeführer am 19. Februar 2019 in den Strafvollzug

versetzt. Deshalb wurde die Flugbuchung für die am 4. April 2019 geplante

Rückführung des Beschwerdeführers (nachdem das SEM am 28. Februar 2019 das

algerische Konsulat um Ausstellung eines Laissez-passer ersuchte) am

5.

März 2019 annulliert. Am 12. April 2019 beantragten die

zürcherischen Behörden eine neuerliche Flugbuchung (im bevorzugten Zeitfenster

vom 1. August 2019 bis 30. September 2019) zur Rückführung des Beschwerdeführers.

Wenige Tage darauf tätigte ein Angehöriger des Migrationsamts Abklärungen bei

den für die Organisation der Rückführung zuständigen Stellen (SEM, swissREPAT/Kantonspolizei).

Sodann erkundigte sich das Migrationsamt am 26. Juni 2019 beim SEM

betreffend die Vollzugssituation und erhielt gleichentags eine Antwort.

Vor diesem zeitlichen Hintergrund kann den zuständigen

Behörden nicht vorgeworfen werden, nicht zeitnah zielgerichtete Schritte im

Hinblick auf die Ausschaffung des Beschwerdeführers unternommen zu haben. Dabei

fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer bereits identifiziert

ist (unten E. 6.3) und in der Vergangenheit bereits Rückführungsflüge

terminiert waren. Insgesamt trafen die Behörden die nötigen Vorkehrungen, damit

der Beschwerdeführer nicht unnötig lange in Ausschaffungshaft versetzt ist. Das

Beschleunigungsgebot ist damit nicht verletzt.

6.

Schliesslich erachtet der Beschwerdeführer den

Wegweisungsvollzug als undurchführbar, da die Rückführung gegen seinen Willen

nicht möglich sei.

6.1

Ist der

Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen

undurchführbar (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG), lässt sich die

Ausschaffungshaft nicht mehr mit einem hängigen Wegweisungsverfahren

rechtfertigen.

Wie es sich mit der Durchführbarkeit des

Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach

pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob die

Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit

möglich erscheint oder nicht. Die Haft verstösst gegen Art. 80 Abs. 6

lit. a AIG und ist zugleich unverhältnismässig, wenn triftige Gründe

dafürsprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht vollzogen

werden kann (BGr, 11. April 2018,2C_268/2018, E. 2.3.1, mit weiteren

Hinweisen; VGr, 15. Februar 2013, VB.2013.00073, E. 4.1.1). Dies ist

in der Regel bloss der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter

Kenntnis der Identität oder der Nationalität des Betroffenen bzw. trotz seines

Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit als

ausgeschlossen erscheint. Nur falls keine oder bloss eine höchst

unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu

vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn

auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf. Eine Beeinträchtigung der

öffentlichen Ordnung durch den Betroffenen vorbehalten, welche die

Verhältnismässigkeit der Aufrechterhaltung der Haft wegen eines überwiegenden

öffentlichen Interesses in einem etwas anderen Licht erscheinen lassen kann,

ist dabei nicht notwendigerweise auf die maximale Haftdauer, sondern vielmehr

auf einen den gesamten Umständen des konkreten Falles angemessenen Zeitraum

abzustellen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3).

6.2

Algerien akzeptiert

keine zwangsweise Rückführung mittels Sonderflug. Indes ist die zwangsweise

Rückführung nach Algerien mittels Linienflug nicht unmöglich (vgl. Art. 4

Abs. 3 des Abkommens zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen

Eidgenossenschaft und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien über

den Personenverkehr vom 3. Juni 2006). Deshalb ist lediglich die

zwangsweise Rückführung nach Algerien gemäss Vollzugsstufe 4 (Level 4)

nicht möglich, indes nicht die zwangsweise Rückführung gemäss

Vollzugsstufen 2 und 3, die in Linienflügen stattfindet (vgl. zu den

Vollzugsstufen 1 bis 4 Art. 28 der Verordnung vom 12. November

2008.

über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im

Zuständigkeitsbereich des Bundes [Zwangsanwendungsverordnung, ZAV]).

In der Praxis erweisen sich gemäss vorliegenden Akten

Rückführungen nach Algerien als schwierig: Diese können gemäss Angaben des SEM

vom 26. Juni 2019 einzig mit der Air Algérie (Linienflug) ab Genf

durchgeführt werden. Dabei seien zwangsweise Rückführungen von renitenten

Personen schwierig, jedoch möglich. So hätten im Jahr 2018 66 zwangsweise

Rückführungen stattgefunden. Indes müsse infolge hoher Pendenzen im

Rückkehrbereich (derzeit ca. 600 Fälle) bei Flugbuchungen mit langen

Wartefristen (zwei bis drei Monate) gerechnet werden. Eine Aktennotiz eines

Angehörigen des Migrationsamts vom 15. April 2019 hielt den gleichen

Sinngehalt (schwierig, aber möglich; Warteliste) fest. Im vorliegenden

Beschwerdeverfahren führte das Migrationsamt aus, dass zwangsweise

Rückführungen nach Algerien schwierig, indes möglich seien, wobei festzuhalten

sei, dass immer wieder erfolgreiche begleitete Rückführungen nach Algerien

durchgeführt werden können. Weiter erklärt das Migrationsamt die bestehende

Warteliste mit dem Umstand, dass die Anzahl der rückzuführenden Personen pro

Flug auf eine Person limitiert sei.

6.3

Vorliegend

identifizierte und anerkannte die algerische Botschaft den Beschwerdeführer am

12.

November 2016. Mangels Besitz eines Reisepasses ist zur Rückführung

des Beschwerdeführers die Ausstellung eines Laissez-passer durch die

algerischen Behörden erforderlich. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte,

dass die nötigen Reisepapiere nicht innert vernünftiger Frist erhältlich

gemacht werden könnten.

Der Beschwerdeführer ist – trotz teilweise anderslautenden

Aussagen in der Vergangenheit – zurzeit nicht zu einer freiwilligen Rückkehr

nach Algerien bereit. Somit ist für den Beschwerdeführer eine zwangsweise

(nicht selbständige) Rückführung nach Algerien erforderlich, welche mit Blick

auf das obgenannte Abkommen (oben E. 6.2) durchaus möglich ist. Zwar hat

der Beschwerdeführer die für den 24. April 2018 geplante Rückführung nach

Algerien vereitelt, indem er – nach widerstandslosem Transport nach Genf – am

Flughafen den Einstieg ins Flugzeug verweigerte. Indes belegt dieser Umstand an

sich keine Unmöglichkeit der Ausschaffung, zumal aus der DEPA-Flugbuchung nicht

hervorgeht, welche Vollzugsstufe zur Anwendung gebracht worden wäre (vgl. BGr,

2.

Februar 2018,2C_898/2017, E. 4.2).

Auch die übrigen Vorbringen in der Beschwerdeschrift

vermögen die Unmöglichkeit einer Ausschaffung des Beschwerdeführers nach

Algerien nicht darzutun. Die vorgebrachte Aussage eines Angehörigen des SEM,

wonach bei lautstarker Verweigerungshaltung des Betroffenen bei DEPA-Flügen

nach Algerien der Pilot nicht abfliegen würde, ist unbelegt. Somit ist es nicht

angebracht, von den behördlichen Einschätzungen (oben E. 6.2), welche eine

zwangsweise Rückführung als schwierig, aber möglich erachten, abzuweichen.

An diesen Einschätzungen vermögen auch die in der

Beschwerdeschrift erwähnten Ausführungen des Vorstehers der

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich anlässlich einer Medienkonferenz vom

28.

Februar 2019 nichts zu ändern. Namentlich die Aussage, wonach das

Abkommen mit Algerien nicht vollzogen werde, wecken aus dem Munde eines

Mitglieds des Regierungsrats, welcher gemäss Art. 60 KV oberste (leitende

und) vollziehende Behörde des Kantons ist, zwar tatsächlich gewisse Bedenken

hinsichtlich der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Sie vermögen indes die –

aktuelleren, fundierten und glaubhaften – Einschätzungen des SEM und des Migrationsamts,

wonach die zwangsweise Rückführung des Beschwerdeführers möglich ist, nicht in

erheblicher Weise in Zweifel zu ziehen.

Insgesamt kann trotz der derzeit fehlenden Bereitschaft

des Beschwerdeführers zur selbständigen Rückkehr nach Algerien nicht

ausgeschlossen werden, dass eine zwangsweise Rückführung innert vernünftiger

Frist gelingen könnte. Folglich erweist sich der Wegweisungsvollzug als

durchführbar im Sinn von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG.

7.

Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer die

Beschränkung der Ausschaffungshaft auf drei Monate bis 15. August 2019.

7.1

Neben der

Gesamthaftdauer (welche vorliegend unstrittig ist) müssen auch die Dauer der

einzelnen Haftabschnitte verhältnismässig sein. Entscheidend ist, dass sich die

Haftabschnitte sachlich rechtfertigen lassen, wobei auf den zeitlichen Rahmen

abzustellen ist, innert dem sich der Vollzug mutmasslich bewerkstelligen lässt

(Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 70 f.).

7.2

Vorliegend

ist der Beschwerdeführer seit 15. Mai 2019 in Ausschaffungshaft. Tags

darauf beantragte das Migrationsamt beim Zwangsmassnahmengericht die

Bestätigung der Ausschaffungshaft und ihre Bewilligung bis 14. September

2019.

Die nötige (und bis dahin ausgebliebene) Begründung für den unüblichen

Antrag auf Bewilligung für vier (statt drei) Monate holte das

Zwangsmassnahmengericht nach: Es wies darauf hin, dass im aktuellen

Flugbuchungsauftrag das bevorzugte Zeitfenster mit 1. August 2019 bis

30.

September 2019 angegeben ist, weshalb die Terminierung des Rückfluges

innerhalb von drei Monaten eher unwahrscheinlich erschiene. Auch mit Blick auf

die Aktennotiz vom 15. April 2019, gemäss der mit der DEPA-Rückführung

Mitte/Ende August 2019 gerechnet werden könne, liess sich das

Zwangsmassnahmengericht bei ihrem Entscheid vom zeitlichen Rahmen des

voraussichtlichen Rückführungsvollzugs leiten, was nicht zu beanstanden ist.

8.

Weiter sei gemäss Beschwerdeschrift festzustellen, dass

der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und die

Vorinstanz deren Entzug hätte begründen müssen.

In Verfahren betreffend Ausschaffungshaft kommt der

Haftverfügung des Zwangsmassnahmengerichts regelmässig keine aufschiebende

Wirkung zu, andernfalls die Haftanordnung ihres Zwecks beraubt würde. Insofern

sind die von § 25 Abs. 3 VRG verlangten besonderen Gründe für den

Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die Vorinstanz ohne Weiteres gegeben,

weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.

9.

9.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit

offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch

um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem

Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.

9.2

Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen

und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen

Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche

Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des

Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich

aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der

Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung

angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014,

§ 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist

daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer antragsgemäss B als

unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Der Rechtsvertreterin ist Frist

zur Einreichung der Honorarnote anzusetzen.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG

hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage

ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 1'080.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt,

jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

5.

Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

6.

Dem Beschwerdeführer wird in der

Person von B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese wird

aufgefordert, dem Verwaltungsgericht innert einer Frist von 30 Tagen nach

Zustellung dieses Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den

Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach

Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr). Die

Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung

an …

Abkürzungsverzeichnis:

AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005

über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20)

KV Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS

101)

VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959

(LS 175.2)